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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landeswassergesetzes und des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 26. November 2019
(GVBl. Nr. 20 vom 03.12.2019 S. 338)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472), BS 610-10, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 46 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 des Landeswassergesetzes bleiben unberührt. | " § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt." |
2. § 8 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zu den Kosten gehört auch die Abwasserabgabe. | "Zu den Kosten gehören auch die Abwasserabgabe sowie alle Aufwendungen, die den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Landeswassergesetzes entstehen." |
3. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) Folgender Halbsatz wird angefügt:
"zu den Investitionsaufwendungen gehören auch die anteiligen Aufwendungen für die Herstellung und den Ausbau der Einrichtungen und Anlagen für die Vorhaltung von Löschwasser nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes."
Artikel 2
Änderung des Landeswassergesetzes
Das Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469), BS 75-50, wird wie folgt geändert:
§ 48 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Pflichtaufgabe zur öffentlichen Wasserversorgung umfasst auch die Errichtung der dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen und deren Betrieb, so dass das Trink- und Brauchwasser den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Gesundheitsvorsorge und Hygiene entspricht, sowie die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz. | "Die Pflichtaufgabe zur öffentlichen Wasserversorgung umfasst auch
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Artikel 3
Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 213-50, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes bestimmten Einrichtungen und Anlagen sowie deren Betrieb sind Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung; sie sind deshalb nicht von Satz 1 Nr. 1 umfasst."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 192376
ENDE |