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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Landesgesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. Januar 2022
(GVBl. Nr. 3 vom 01.02.2022 S. 19)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 312-1, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die oder der sich am 24. Juni 2015 in Altersteilzeit nach § 10, in Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 Nr. 1 bis zum Beginn des Ruhestandes oder im Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 befindet,"1. die oder der sich am 24. Juni 2015 in Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 Nr. 1 bis zum Beginn des Ruhestandes oder im Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 befindet,"

2. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn sie oder er
    1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreut oder
    2. ein pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren, eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen pflegt oder
    3. ein schwerstkrankes Kind über 18 Jahren, eine schwerstkranke sonstige Angehörige oder einen schwerstkranken sonstigen Angehörigen begleitet, soweit nach ärztlichem Gutachten eine Erkrankung vorliegt,
      1. a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
      2. b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und
      3. c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,

tatsächlich betreut oder pflegt.

"(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag
  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn sie oder er
    1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder
    2. ein pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren, eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich pflegt oder
    3. ein schwerstkrankes Kind über 18 Jahren, eine schwerstkranke sonstige Angehörige oder einen schwerstkranken sonstigen Angehörigen tatsächlich begleitet, soweit nach ärztlichem Gutachten eine Erkrankung vorliegt,
      aa) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
      bb) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und
      cc) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt."

3. § 10

§ 10 Altersteilzeit

(1) Einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen, die oder der in einem nach § 75c LBG festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt ist, ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 4 Abs. 1) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens mit der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Dienstes, zu bewilligen, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,
  2. die Richterin oder der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  3. die Richterin oder der Richter in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2017 beginnt und
  5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 kann sich bei schwerbehinderten Richterinnen und Richtern im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Antrag auch auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes nach Vollendung des 63. Lebensjahres erstrecken. Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Richterin oder der Richter den für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu

erbringenden Dienst vollständig vorab mindestens im Umfang des bisherigen Dienstes erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

(2) Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass die Richterin oder der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs des Dienstes außer Betracht.

(3) § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

wird gestrichen.

4. In § 17 Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "doppelter" jeweils durch das Wort "dreifacher" ersetzt.

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend hiervon kann der Landtag für den Rest der Wahlperiode eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 stimmberechtigtes Mitglied oder Ersatzmitglied wählen, wenn dessen Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft vorzeitig erlischt oder ein Ersatzmitglied nach Satz 1 an die Stelle des Mitglieds getreten ist; für die Wahl gilt § 17 Abs. 2 entsprechend."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 1" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Richterwahlausschuss" die Worte "zu seiner Sitzung" eingefügt.

bb) Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt:

"Die Sitzung findet grundsätzlich unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sollte eine Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht durchführbar sein, kann das vorsitzende Mitglied zu einer Sitzung mittels Videokonferenz einladen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die von dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium beauftragten Bediensteten dürfen an der Sitzung teilnehmen. Die zu der Sitzung eingeladenen nicht ständigen richterlichen Mitglieder dürfen an der Sitzung teilnehmen, auch wenn die Beschlussfassung nicht den Gerichtszweig betrifft, für den sie stimmberechtigt sind. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in einem gerichtlichen Verfahren erteilt das vorsitzende Mitglied."(3) Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die von dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium beauftragten Bediensteten dürfen an der Sitzung teilnehmen. Die zu der Sitzung eingeladenen nicht ständigen richterlichen Mitglieder dürfen an der Sitzung teilnehmen, auch wenn die Beschlussfassung nicht den Gerichtszweig betrifft, für den sie stimmberechtigt sind. Unberechtigte Personen dürfen an der Sitzung nicht teilnehmen; hierfür haben, sollte die Sitzung mittels Videokonferenz stattfinden, die zur Teilnahme Berechtigten durch organisatorische Maßnahmen eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Die Sitzung darf nicht aufgezeichnet werden. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses haben die zur Verfügung gestellten Unterlagen, etwaige Zugangsdaten zu einer Videokonferenz und alle weiteren in und außerhalb der Sitzung gegebenen Informationen vertraulich zu behandeln und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in einem gerichtlichen Verfahren erteilt das vorsitzende Mitglied."

7. In § 22 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "anwesend sind" durch die Worte "an der Sitzung teilnimmt" ersetzt.

8. In § 22a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "Satz 3 und 4" durch die Worte "Satz 5 und 6" ersetzt.

9. § 27 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 27 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind bei einem Gericht, für das der Richterrat oder für dessen Gerichtszweig der Hauptrichterrat oder der Präsidialrat gewählt wird, alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag

  1. bei dem Gericht ein Richteramt innehaben,
  2. bei dem Gericht als Richterin oder Richter auf Probe oder kraft Auftrags tätig sind oder
  3. an das Gericht für mehr als drei Monate abgeordnet sind.

Nicht wahlberechtigt sind die Richterinnen und Richter, die am Wahltag für mehr als drei Monate an ein anderes Gericht oder eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet sind.

" § 27 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind bei einem Gericht, für das der Richterrat oder für dessen Gerichtszweig der Hauptrichterrat oder der Präsidialrat gewählt wird, alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag

  1. bei dem Gericht ein Richteramt innehaben,
  2. bei dem Gericht als Richterin oder Richter auf Probe oder kraft Auftrags tätig sind oder
  3. an das Gericht mit ihrer gesamten Arbeitskraft für mehr als drei Monate abgeordnet sind.

Die Wahlberechtigung nach Satz 1 Nr. 3 schließt eine Wahlberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 aus. Nicht wahlberechtigt sind die Richterinnen und Richter, die am Wahltag mit ihrer gesamten Arbeitskraft für mehr als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, an ein Gericht zur Verrichtung nichtrichterlicher Tätigkeiten oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet sind."

10. In § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f wird die Verweisung " §§ 6, 7, 8 und 10" durch die Verweisung " §§ 6 bis 8a" ersetzt.

11. § 75 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die oberste Dienstbehörde hat eine auf Lebenszeit ernannte Richterin oder einen auf Lebenszeit ernannten Richter zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer zu bestellen."Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer kann nur eine auf Lebenszeit ernannte Richterin oder ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden; für im staatsanwaltschaftlichen Dienst eingesetzte Richterinnen und Richter auf Probe gilt § 76 Abs. 3 entsprechend."

12. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Der Staatsanwaltsrat besteht aus einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt. Der Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus drei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten; aus jedem Oberlandesgerichtsbezirk muss dem Hauptstaatsanwaltsrat mindestens eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt angehören. Der Hauptstaatsanwaltsrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied."(3) Für die Zusammensetzung des Staatsanwaltsrats gilt § 40 Abs. 1 und 3 und für die Zusammensetzung des Hauptstaatsanwaltsrats § 40 Abs. 2 und 3 entsprechend. Dem Hauptstaatsanwaltsrat muss aus jedem Oberlandesgerichtsbezirk mindestens eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt angehören. Der Staatsanwaltsrat und der Hauptstaatsanwaltsrat wählen jeweils aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Gesetzliche Zahl im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 ist für den Staatsanwaltsrat eins und für den Hauptstaatsanwaltsrat drei."

13. § 86

§ 86 Übergangsbestimmungen

(1) Die erste Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses findet abweichend von § 17 Abs. 1 spätestens fünf Monate nach dem In-Kraft-Treten der nach § 18 Abs. 2 Satz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung statt.

(2) Freie Stellen zur Anstellung und Beförderung von Richterinnen und Richtern, die vor der ersten Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses ausgeschrieben wurden, sind nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften zu besetzen.

(3) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Richtervertretungen, Staatsanwaltsräte, der Hauptstaatsanwaltsrat und der Vermittlungsausschuss bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Der beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Schiedsausschuss bleibt bis zum Abschluss der nach Absatz 2 durchzuführenden Besetzungsverfahren im Amt.

(4) § 10 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 geltenden Fassung ist auf hiernach bewilligte Altersteilzeitverhältnisse weiterhin anzuwenden.

wird gestrichen.

14. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummern 3 und 13 geändert.

Artikel 2

Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, BS 312-1, wird wie folgt geändert:

§ 84 Abs. 4 Satz 2

Gesetzliche Zahl im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 ist für den Staatsanwaltsrat eins und für den Hauptstaatsanwaltsrat drei.

wird gestrichen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 22. Juni 2022 in Kraft.

ID: 220194

ENDE