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Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. Mai 2023
(GVBl. Nr. 10 vom 31.05.2023 S. 133, Ber. 257)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 730), BS 2021-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte "des Wohnsitzes" jeweils durch die Worte "der Wohnungsnahme" ersetzt.

2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt" durch die Worte "18. Lebensjahr vollendet hat" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort "wer" die Verweisung "nach § 2" eingefügt.

4. In § 6 Satz 1 wird die Verweisung " § 17 Abs. 5 Satz 2 und 3" durch die Verweisung " § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Worte "vor jeder Wahl" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Stimmberechtigte" durch das Wort "Wahlberechtigte" ersetzt.

6. In der Abschnittsüberschrift zum Zweiten Abschnitt wird das Wort "Wahlbereiche," gestrichen.

7. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 9 Wahlgebiet

Jede Gemeinde bildet ein Wahlgebiet."

8. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "Wahlbereiche oder" und die Worte "Wahlbereich oder" gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Worte "Wahlbereichen oder" gestrichen.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und Verbindung" gestrichen.

b) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird gestrichen.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "eigenhändig" durch die Worte "persönlich und handschriftlich" ersetzt.

bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen."

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt

ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"abweichend von Satz 1 dürfen sie auch in einem

Wahlgang im Ganzen gewählt werden."

bb) In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte "auf ihren Antrag hin" gestrichen.

cc) In Satz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 15 Abs. 3 Satz 3" durch die Verweisung " § 15 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Partei muss im Zeitpunkt der Einladung zur Wahl gegründet sein."

b) Absatz 4 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

d) In dem bisherigen Absatz 6 wird die Verweisung "Absätze 1 bis 5" durch die Verweisung "Absätze 1 bis 4" ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "auf ihren Antrag hin" gestrichen.

bb) In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 15 Abs. 3 Satz 3" durch die Verweisung " § 15 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Verweisung " § 17 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3" durch die Verweisung " § 17 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Wahlvorschläge" die Worte ", Verpflichtung zur Abgabe einer Absichtserklärung" eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Wer durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 5 Abs. 1 begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob er im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten wird."

14. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die schriftliche Absichtserklärung des Bewerbers nach § 19 Abs. 3."

15. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, hat deren Wahlvorschlag auch diese zu enthalten."

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "lässt" durch das Wort "hat" ersetzt und nach dem Wort "Gesetzmäßigkeit" wird das Wort "zu" eingefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen."

b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird die Verweisung " § 17 Abs. 5 Satz 2" durch die Verweisung " § 17 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "spätestens am" durch die Worte "vom 47. bis spätestens zum 41." ersetzt.

17. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei macht er auch die schriftliche Absichtserklärung des Bewerbers nach § 19 Abs. 3 oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung bekannt."

b) Absatz 4 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Verweisung " § 17 Abs. 5 Satz 4" wird durch die Verweisung " § 17 Abs. 4 Satz 4" ersetzt.

18. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "aus den Wahlberechtigten" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:

"Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wahlberechtigt oder Gemeindebedienstete oder Bedienstete der Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet, sein."

bb) In dem bisherigen Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten" gestrichen.

c) In Absatz 5 Satz 4 wird nach dem Wort "Telefonnummern" das Wort", E-Mail-Adressen" eingefügt.

19. § 26a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Städten" die Worte ", in verbandsfreien Gemeinden oder Städten" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Oberbürgermeister" die Worte "oder Bürgermeister" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Der Oberbürgermeister oder Bürgermeister bestellt für jeden Auszählungsvorstand einen Wahlvorsteher (Auszählungsvorsteher) und einen Stellvertreter."

20. In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Kennworts" die Worte "und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese" eingefügt.

21. In § 30 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Kennworts" die Worte "und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese" eingefügt.

22. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "einen von der Gemeindeverwaltung freigemachten Wahlbrief" durch die Worte "den verschlossenen Wahlbriefumschlag" ersetzt.

b) Satz 3 wird gestrichen.

23. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen."

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die nach § 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 3 Satz 1 oder § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat."

24. In § 37 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "oder einen anderen Wahlbereich" gestrichen.

25. In § 38 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "oder einen anderen Wahlbereich" gestrichen.

26. In § 39 Abs. 2 werden die Worte "oder Wahlbereich" gestrichen.

27. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

b) Absatz 3 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

28. § 42 wird gestrichen.

29. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Folgender neue Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Wer seine Wählbarkeit (§ 4) nach dem Wahltag verliert, scheidet als Ersatzperson aus."

30. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ", bei der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche die Wahl im Wahlbereich," gestrichen.

31. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 19 Abs. 3 gilt entsprechend für denjenigen, der durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach Satz 1 begründen würde."

32. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 19 Abs. 3 gilt entsprechend für denjenigen, der durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach Satz 1 begründen würde."

33. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort "Kennworts" die Worte "und der Kurzbezeichnung, sofern die Partei oder Wählergruppe eine solche verwendet," eingefügt und das Wort "Anschrift" wird durch die Worte "Postleitzahl und des Wohnorts" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Verweisung " § 17 Abs. 5 Satz 4" durch die Verweisung " § 17 Abs. 4 Satz 4" und die Verweisung " § 24 Abs. 5" durch die Verweisung " § 24 Abs. 4" ersetzt.

34. In § 59 Abs. 1 werden nach dem Wort "Wahlleiter" die Worte ", Beisitzer des Wahlausschusses" eingefügt.

35. § 63 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Sie enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der öffentlichen Bekanntmachung (§ 62 Abs. 5) unter Angabe des Kennworts und der Kurzbezeichnung, sofern die Partei oder Wählergruppe eine solche verwendet, und des Namens, Vornamens, Berufs sowie der Postleitzahl und des Wohnorts des Bewerbers."

36. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
" § 75

Fristen, Termine und Form"

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen."

37. § 76 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Worte "Wahlbereiche und" gestrichen.

b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
"5. die Einreichung, der Inhalt und die Form der Wahlvorschläge und die dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung sowie ihre Zurücknahme,"

c) Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt:

"6. Informationen zum Datenschutz,".

d) Die bisherigen Nummern 6 bis 18 werden Nummern 7 bis 19.

38. In der Überschrift des § 45 und in Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Halbsatz 1 und § 57 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Ersatzleute" jeweils durch das Wort "Ersatzpersonen" ersetzt.

39. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (GVBl. S. 71), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

In § 53 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "23. Lebensjahr" durch die Angabe "18. Lebensjahr" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2023 (GVBl. S. 71), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:

In § 46 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "23. Lebensjahr" durch die Angabe "18. Lebensjahr" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2022 (GVBl. S. 483), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

In § 119 Abs. 1 wird die Angabe "23. Lebensjahr" durch die Angabe "18. Lebensjahr" ersetzt.

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Nummer 33 Buchst. a und der Nummer 35 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Nummer 33 Buchst. a und Nummer 35 treten am 1. August 2023 in Kraft.



Berichtigung des Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften

Vom 5. September 2023
(GVBl. Nr. 18 vom 22.09.2023 S. 257)

Das Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133) ist wie folgt zu berichtigen:

1. In Artikel 1 Nr. 16 Buchst. c sind die Worte "vom 47. bis spätestens zum 41." durch die Worte "vom 47. bis spätestens zum" zu ersetzen.

2. In Artikel 1 Nr. 38 ist die Verweisung " § 57 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 57 Abs. 2 Satz 3" zu ersetzen.

ID 231047

ENDE