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Änderungstext
Zehntes Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 25. Februar 2025
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2025 S. 15)
Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Worte "Gewalt in engen sozialen Beziehungen" durch die Worte "häuslicher Gewalt" ersetzt.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Verhaltensweisen (Kriminalprävention)" durch die Worte "oder bußgeldbewehrter Verhaltensweisen (Prävention)" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "kriminalpräventive Gremien" durch die Worte "kommunale Präventionsgremien" ersetzt.
2. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 23 bis 25 entsprechend."
3. Folgender § 9b wird eingefügt:
" § 9b Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, geeignete technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 kann die Polizei technische Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen. Die dabei erhobenen Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung notwendig ist."
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "Leib, Leben oder Freiheit" durch die Worte "Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "der Gewalt in engen sozialen Beziehungen" durch die Worte "häuslicher Gewalt" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Stellt die gefährdete Person während der nach Satz 2 bestimmten Dauer der Maßnahmen nach Satz 1 einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Satz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des vierzehnten Kalendertages nach dem Ende der nach Satz 2 bestimmten Dauer."
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Polizei kann einer Person verbieten, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten, soweit
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Polizei einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe verbieten. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kontakt der betroffenen Person mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe der Vorbereitung oder Planung einer in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Straftat dient. Anordnungen nach Satz 1 oder Satz 2 sind zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung jeweils um nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen."
e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Maßnahmen nach Absatz 5 bedürfen der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere
zu bestimmen.
(7) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragen Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen."
5. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 -2587-) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung. | "(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das gerichtliche Verfahren die §§ 3 bis 48, 58 bis 69 und 76 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung. Diese Streitigkeiten sind kostenrechtlich als Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG zu werten; dies gilt auch hinsichtlich der Rechtsanwaltsvergütung." |
6. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht oder untersucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung oder Untersuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. | "(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht oder untersucht werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung oder Untersuchung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung oder Untersuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist." |
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, kann die Polizei die Daten durchsehen, soweit dies zur
erforderlich ist. Hierbei können auch vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien durchsucht werden, soweit ohne die Überwindung von zusätzlichen Zugangsbeschränkungen von dem elektronischen Speichermedium aus auf sie zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Eine zusätzliche Zugangsbeschränkung liegt nicht vor, wenn die Zugangsdaten in dem elektronischen oder einem anderen elektronischen oder analogen Speichermedium des Betroffenen der Maßnahme gespeichert sind. § 45 Abs. 1 und § 46 gelten entsprechend. Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Sachen" die Worte "und elektronischen Speichermedien" eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort ", oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwendet werden soll."
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 auch eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht sicherstellen. Die Sicherstellung hat die Rechtswirkungen einer Pfändung gemäß § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Polizei kann Daten sicherstellen und den weiteren Zugriff auf diese ausschließen, wenn dies zur
erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der zu bekämpfenden Straftat anderenfalls aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 45 Abs. 1, § 46, § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 53 gelten entsprechend. Daten, die nach diesen Vorschriften nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind zu löschen, soweit es sich nicht um Daten handelt, die zusammen mit dem Datenträger sichergestellt wurden, auf dem sie gespeichert sind; Löschungen sind zu dokumentieren. Die Regelungen in den §§ 23, 24 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 hinsichtlich der Verwahrung, der Vernichtung und Herausgabe gelten unter Berücksichtigung der unkörperlichen Natur von Daten sinngemäß."
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 25 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten | " § 25 Beendigung der Sicherstellung, Kosten" . |
b) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"Forderungen oder andere Vermögensrechte sind freizugeben."
c) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Kann die Forderung oder das andere Vermögensrecht nach einer Frist von einem Jahr nicht freigegeben werden, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten, kann die Sicherstellung jeweils um bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Die Verlängerung bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die allgemeine Ordnungsbehörde oder die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren kann die Forderung oder das andere Vermögensrecht eingezogen werden, wenn eine Freigabe der Forderung oder des anderen Vermögensrechts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft ausgeschlossen ist. § 24 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend."
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
10. Dem § 30 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der unerlaubten Benutzung von elektronischen Geräten im Sinne des § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung und Bildaufzeichnung erheben. Die Bildaufzeichnungen dürfen das Fahrzeug, die Fahrzeuginsassen, das Fahrzeugkennzeichen, die Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen und mit Hilfe intelligenter Videotechnik auf der Fahrerseite ausgewertet werden. Sie sind unverzüglich automatisiert zu löschen, wenn das technische Mittel keine unerlaubte Benutzung eines elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung feststellt. Stellt das technische Mittel einen Verstoß fest, ist unverzüglich zu überprüfen, ob dieser bestätigt werden kann; ist dies nicht der Fall, sind die aufgezeichneten Daten sofort und spurenlos zu löschen. Aufgezeichnete Daten, die nicht sofort gelöscht werden, dürfen ausschließlich zum Zweck der Verfolgung und Ahndung der unerlaubten Benutzung von elektronischen Geräten im Sinne des § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden. Die Verkehrsüberwachungsmaßnahme ist kenntlich zu machen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden."
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Polizei kann in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. | "(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz eines Polizeibeamten, eines kommunalen Vollzugsbediensteten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dies gilt auch für Räume, die nicht der Wohnung dienen, wie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume und Grundstücke zu einer Zeit, in der der Raum oder das Grundstück bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich ist." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) In Wohnungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann die Polizei personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 nur erheben, wenn dies ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Datenerhebung ist durch den einsatzleitenden Polizeibeamten vor Ort anzuordnen. Eine anderweitige Verwertung der nach Satz 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr, insbesondere eine Verwertung nach Absatz 7 Nr. 1 und 2, ist nur zulässig, wenn zuvor richterlich festgestellt wurde, dass die Datenerhebung rechtmäßig war und keine Inhalte erfasst wurden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind; § 51 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2 nach der Verweisung "Absatz 1" die Verweisung "oder 2" eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die kurzzeitige Datenerfassung im Zwischenspeicher der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte durch Vorab aufnahmen (Prerecording) ist unzulässig. | "(4) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 vorliegen. Diese Daten sind automatisiert nach längstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, sofern keine endgültige Datenerhebung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfolgt. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung gespeichert werden." |
e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Die Erhebung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Die Datenerhebung ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden und ist nach sechs Monaten zu löschen. Eine nach Satz 2 unterbrochene Datenerhebung darf nur fortgesetzt werden, wenn die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, entfallen sind.
(6) Die Erhebung personenbezogener Daten in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern im Sinne des § 53 Abs. 1 und des § 53a Abs. 1 der Strafprozessordnung dienen, ist unzulässig."
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und Satz 1 wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung wird nach der Verweisung "Absatz 1" die Verweisung "oder 2" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "aufgezeichneten" die Worte "ordnungsbehördlichen oder" eingefügt.
g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 über die mit der Einführung des Absatzes 2 erreichte Wirkung zur Gefahrenabwehr und die damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen."
12. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr auch ohne Wissen der betroffenen Person die nach Anwahl der Notrufnummer 110 angefallenen Standortdaten eines mobilen Telekommunikationsendgerätes durch Abruf im automatisierten Verfahren erheben. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Gefahrenabwehr verarbeitet werden. Die Verarbeitung der Daten kann im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung durch eine andere öffentliche Stelle erfolgen."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
13. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
" § 32a Elektronische Aufenthaltsüberwachung
(1) Die Polizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
(2) Die Polizei darf mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
Die Datenverarbeitung nach Satz 3 bedarf der richterlichen Entscheidung. Die betroffene Person ist über die Verarbeitung der Daten zu informieren, soweit sie nicht bereits Kenntnis von der Verarbeitung hat. § 51 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 2 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Löschung der Daten ist zu dokumentieren. Bei jedem Abruf sind der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, der Bearbeiter und der Grund des Abrufs zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach Abschluss der Datenschutzkontrolle (§ 47 Abs. 5) zu löschen. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung und Löschung ist zu protokollieren; § 47 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere
zu bestimmen.
(5) Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(6) Die behördliche Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung jeweils um mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen; Absatz 4 gilt entsprechend. Eine Anordnung kann insbesondere mit Maßnahmen nach § 13 Abs. 2, 4 und 5 verbunden werden. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen.
(7) Die Polizei kann die Wohnung der betroffenen Person zur Aufstellung der zur Überwachung des Aufenthalts in der Wohnung erforderlichen technischen Mittel betreten. Nach Abschluss der Maßnahme hat die betroffene Person auf Anforderung die technischen Mittel unverzüglich an die Polizei herauszugeben.
(8) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2029 über die mit der Einführung der Absätze 1 bis 4 erreichten Wirkung zur Gefahrenabwehr und die damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen."
14. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens" gestrichen.
b) In Satz 3 Nr. 1 wird die Verweisung "Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens" durch die Verweisung "Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission" ersetzt.
15. § 34 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen und die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist, | "2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen, die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist und die Verwirklichung der Straftat zu einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, führen würde," |
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Kontakt- und Begleitpersonen (§ 29 Abs. 3 Nr. 6), soweit die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist, und | "4. Kontakt- und Begleitpersonen (§ 29 Abs. 3 Nr. 6), soweit die Datenerhebung zur Abwehr einer Gefahr im Sinne der Nummer 1 oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung unter den Voraussetzungen der Nummer 2 oder Nummer 3 erforderlich ist, und". |
c) In Nummer 5 werden die Worte "der Gefahr" durch die Worte "einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person" ersetzt.
16. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "oder 6" gestrichen.
b) Satz 6
Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht.
wird gestrichen.
17. In § 36 Abs. 6 Satz 3 wird nach dem Wort "Telekommunikationsgesetz" folgende Angabe "(TKG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
18. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen (§ 34 Abs. 3) und die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist, und | "2. Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen (§ 34 Abs. 3), die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist und die Verwirklichung der Straftat zu einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, führen würde, und". |
bb) In Nummer 3 werden nach den Worten "erforderlich ist" die Worte "und die Verwirklichung der Straftat zu einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, führen würde" eingefügt.
b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Erhebung von Standortdaten auch in Echtzeit zulässig."
19. § 38 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes - TDDDG - vom 23. Juni 2021 - BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045 - in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.
20. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder die nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes)" durch die Worte "Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG und über die nach § 172 TKG erhobenen Daten (§ 174 Abs. 1 Satz 1 TKG) oder Bestandsdaten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 174 Abs. 1 Satz 3 TKG und § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 TDDDG)" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Die Auskunft nach Absatz 1 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-Protokolladresse nach § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 TDDDG darf nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzerin des digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen."
c) Absatz 5
(5) Bestandsdaten im Sinne des Absatzes 1 und 2 sind die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten.
wird gestrichen.
21. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 43 Polizeiliche Beobachtung | " § 43 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle" . |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges zur Mitteilung über das Antreffen (polizeiliche Beobachtung) ausschreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 34 Abs. 3) begehen wird und die polizeiliche Beobachtung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftat erforderlich ist. | "(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnungen der von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Container zur Mitteilung über das Antreffen (polizeiliche Beobachtung), Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn
|
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugs" die Worte ", Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ist die Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur gezielten Kontrolle erfolgt, gilt dies insbesondere auch für die aus Maßnahmen nach den §§ 9a, 10, 18 und 19 gewonnenen Erkenntnisse."
22. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5
Ergeben sich bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 während der Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung des verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Ist die Datenerhebung unterbrochen worden, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 fortgeführt werden.
gestrichen.
b) Nach Absatz 5 wird folgender neue Absatz 6 eingefügt:
"(6) Ergeben sich bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 während der Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefahr für Leib oder Leben oder konkrete Gefährdung der weiteren Verwendung des verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Im Falle des Absehens von einer Unterbrechung trotz möglicher Kernbereichsrelevanz sind der verdeckte Ermittler, die Vertrauensperson und der Führer der Vertrauensperson verpflichtet, die Kernbereichsrelevanz erlangter Informationen vor der Weitergabe zu prüfen und festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen sofort zu löschen oder auf sonstige Weise zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung ist zu dokumentieren; Absatz 1 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Bestehen Zweifel, ob Inhalte erfasst wurden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind die erhobenen Daten dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen; dies gilt auch, wenn Zweifel bestehen, ob bereits die Interaktion des verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist. Ist die Datenerhebung unterbrochen worden, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 fortgeführt werden. Die Tatsache der Unterbrechung, des Absehens von einer Unterbrechung und der Fortsetzung ist zu dokumentieren; Absatz 1 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
23. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung " §§ 33 bis 44" durch die Verweisung " §§ 32a bis 44" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Verweisung " §§ 33 bis 36, 38, 39, 41, 42 Abs. 2 und 44" durch die Verweisung " §§ 32a bis 36, 38, 39, 41, 42 Abs. 2 und 44" ersetzt.
24. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten" durch die Worte "Daten, die durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen erhoben worden sind, weiterverarbeiten und" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Übermittlung" durch die Worte "Weiterverarbeitung und Übermittlung" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten" durch die Worte "Daten, die durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen erhoben worden sind," ersetzt.
25. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
" § 65a Automatisierte Datenanalyse
(1) Die Polizei darf nach Maßgaben der Absätze 2 bis 6 in polizeilichen Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen, verknüpfen, aufbereiten und auswerten (automatisierte Datenanalyse), wenn
(2) Die automatisierte Datenanalyse unterstützt die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, indem sie auf der Grundlage vordefinierter Regeln Informationen bereitstellt, die es der Polizei ermöglichen, eigene Bewertungen, Prognosen und Entscheidungen zu treffen. Maschinelle Sachverhaltsbewertungen sind unzulässig. Die automatisierte Datenanalyse wird manuell ausgelöst und erfolgt anhand von Suchbegriffen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt, bezogen auf einen Anlass im Sinne des Absatzes 1 ergeben; bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist der Suchvorgang zudem auf die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen auszurichten. Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an Internetdienste ist unzulässig. §§ 45 und 46 gelten entsprechend. Die Polizei hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass bei der automatisierten Datenanalyse diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(3) Zum Zweck der automatisierten Datenanalyse können Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus polizeilichen Auskunftssystemen, Verkehrsdaten, Daten aus Asservaten und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. Datensätze aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können ergänzend einbezogen werden, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts im Einzelfall erforderlich ist. Verkehrsdaten dürfen bei einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 3 nicht in die Analyse einbezogen werden. Die in der Analyseplattform gespeicherten Verkehrsdaten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen, soweit die weitere Speicherung der Daten für die Fallbearbeitung nicht ausnahmsweise erforderlich ist. Die Entscheidung, die Daten nicht zu löschen, ist zu begründen. Personenbezogene Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung oder einer Online-Durchsuchung gewonnen wurden, dürfen nicht in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden.
(4) § 51 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Technischorganisatorische Sicherungen zur Einhaltung der Zweckbindung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die zu veröffentlichen ist. Sie beinhaltet ein Rollen- und Rechtekonzept und ein Konzept zur Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten. Die Konzepte dienen unter Berücksichtigung der in Absatz 1 beschriebenen Eingriffsschwellen dem übergeordneten Ziel, die Datenbestände auf das für den Analysezweck erforderliche Maß zu begrenzen und die Einbeziehung von Daten Unbeteiligter möglichst zu vermeiden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Verwaltungsvorschrift anzuhören.
(5) Das Rollen- und Rechtekonzept regelt die Verteilung sachlich eingeschränkter Zugriffsrechte anhand von Phänomenbereichen. Die Zugriffsrechte sind nach dem Prinzip auszugestalten, dass die Zahl der Zugriffsberechtigten umso geringer ist desto umfangreicher und sensibler die von der Zugriffsberechtigung umfassten Daten sind. In dem Konzept sind die einzelnen Phänomenbereiche, ihre Gewichtung und ihr Verhältnis zueinander zu umschreiben. Die dienstrechtliche Stellung der Zugriffsberechtigten, ihre Funktion und ihre spezifische Qualifizierung in Bezug auf den Umfang der jeweiligen Zugriffsrechte ist festzulegen.
(6) Das Konzept zur Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten legt unter Berücksichtigung des Veranlassungszusammenhangs und des Gewichts des Grundrechtseingriffs bei Erhebung der Daten fest, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden dürfen. Unter Veranlassungszusammenhang ist der sachliche Bezug der von der Analyse betroffenen Personen zum jeweiligen Phänomenbereich zu verstehen. Ausgangspunkt ist die Differenzierung nach einerseits verurteilten, beschuldigten, verdächtigen und sonstigen Anlasspersonen sowie deren Kontaktpersonen und andererseits unbeteiligten Personen. Zum Schutz Unbeteiligter werden deren personenbezogene Vorgangsdaten in eine Datenanalyse nicht einbezogen. Hinsichtlich der Kategorisierung von Daten nach dem Gewicht des Grundrechtseingriffs bei der Datenerhebung müssen abstrakte Regelungen getroffen werden, die der eingeschränkten Verwendbarkeit von Daten aus schwerwiegenden Grundrechtseingriffen Rechnung tragen. Durch technischorganisatorische Vorkehrungen muss sichergestellt werden, dass diese Regelungen praktisch wirksam werden.
(7) Der Zugang zur automatisierten Datenanalyse ist reglementiert (Zugriffskontrolle). Die Zugriffe sind zu protokollieren. Jeder Fall einer automatisierten Datenanalyse ist zu begründen. Die Einzelheiten der Zugriffskontrolle, des notwendigen Inhalts der Begründung sowie der Parameter und der Aufbewahrungsdauer der Protokollierung werden in der in Absatz 4 Satz 2 genannten Verwaltungsvorschrift geregelt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Durchführung stichprobenartiger Kontrollen berechtigt.
(8) Die Einrichtung, wesentliche Änderung und Anwendung einer automatisierten Datenanalyse erfolgen durch Anordnung der Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung, einer wesentlichen Änderung oder Anwendung nach Satz 1 anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen. § 47 Abs. 5 gilt entsprechend."
26. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ordnungsdienst" die Worte "oder Wachpersonen eines gewerblichen Bewachungsunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung" eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Darüber hinaus kann bei Bediensteten der Polizei ein Abgleich mit den Datenbeständen des Verfassungsschutzes erfolgen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen hat. Die betroffene Person ist über den Datenabgleich zu unterrichten, sobald hierdurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. Für die Unterrichtung gilt § 28 Abs. 3 Satz 5 und 6 dieses Gesetzes sowie § 44 Abs. 1 Nr. 5 des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung."
27. § 68 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften keine Zuverlässigkeitsüberprüfung vorsehen, kann die Polizei eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Personen durchführen, die als Ordnungsdienst für eine öffentliche Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft vorgesehen sind, oder für die ein privilegierter Zutritt zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft beantragt wird. | "Die Polizei kann eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Personen durchführen, die als Ordnungsdienst oder Wachpersonen eines gewerblichen Bewachungsunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung für eine öffentliche Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft vorgesehen sind, oder für die ein privilegierter Zutritt zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft beantragt wird." |
28. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Einzelfall kann sie die Zuständigkeit zum Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung auf eine Kreisordnungsbehörde übertragen, wenn neben deren Dienstbezirk auch Teile der Dienstbezirke anderer Kreisordnungsbehörden betroffen sind; die Zuständigkeit darf nur übertragen werden, wenn die Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden, deren Dienstbezirke von der zu erlassenen Gefahrenabwehrverordnung betroffen sind, zuvor angehört wurden."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "davon" die Worte "oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 für Teile eines Dienstbezirks einer anderen Kreisordnungsbehörde" eingefügt.
29. § 96 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte "bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben" durch die Worte "und das Landeskriminalamt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben; die dabei getroffenen Maßnahmen sind der unterstützten Behörde zuzurechnen" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird nach Halbsatz 1 folgender neue Halbsatz 2 eingefügt:
"hinsichtlich der polizeilichen Informations- und Kommunikationsnetze ist es die zentrale Stelle und kann gegenüber den Polizeibehörden verbindliche Anordnungen im Hinblick auf alle für den Betrieb erforderlichen Festsetzungen treffen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit erforderlich sind;".
30. In der Abschnittsüberschrift "Sechster Abschnitt Kommunale Vollzugsbeamte, sonstige Vollzugskräfte und Vollzugshilfe" wird das Wort "Vollzugsbeamte" durch das Wort "Vollzugsbedienstete" ersetzt.
31. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 109 Kommunale Vollzugsbeamte | " § 109 Kommunale Vollzugsbedienstete". |
b) In Absatz 1 wird das Wort "Vollzugsbeamte" durch das Wort "Vollzugsbedienstete" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und § 18 Abs. 5 Nr. 2 wird das Wort "Vollzugsbeamten" durch das Wort "Vollzugsbediensteten" ersetzt.
32. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 110 Hilfspolizeibeamte und weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen | " § 110 Hilfspolizeibedienstete und weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen" . |
b) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(Hilfspolizeibeamte)" durch den Klammerzusatz "(Hilfspolizeibedienstete)" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Hilfspolizeibeamten" durch das Wort "Hilfspolizeibediensteten" ersetzt.
33. In § 115 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Verweisung " § 13 Abs. 4 Nr. 3" die Worte", einer vollziehbaren Aufenthaltsanordnung gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 oder einem vollziehbaren Kontaktverbot gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2" eingefügt.
34. Nach § 115 wird folgender § 115a eingefügt:
" § 115a Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 32a Abs. 4 Satz 1 oder einer richterlich bestätigten vollziehbaren Anordnung nach § 32a Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, welche die Maßnahme beantragt oder angeordnet hat."
35. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), das Grundrecht aus Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) und das Grundrecht aus Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes (Telekommunikationsgeheimnis) eingeschränkt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (01.03.2025) in Kraft.
ID 250508
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