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Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren
EUR
Schlichthoheitliche Leistung
60Kulturgutschutz (außer Archivgut)
Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
1.Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 KGSG
1.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
1.2im Übrigen
1.2.1bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes195 bis 2.075
1.2.2über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes260 bis 2.178
2.Zusicherungen nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 1 KGSG auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
3.Löschungen der Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 13 Abs. 1 KGSG
3.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
3.2im Übrigen
3.2.1bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes195 bis 2.075
3.2.2über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes260 bis 2.178
4.Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KGSG
4.1bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes703 bis 2.075
4.2über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes738 bis 2.178
5.Ausfuhrgenehmigungen
5.1Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat nach § 22 Abs. 1 KGSG
5.1.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
5.1.2im Übrigen
5.1.2.1bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes115 bis 625
5.1.2.2über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes120 bis 656
5.2Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 KGSG
5.2.1bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes30 bis 255
5.2.2über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes160 bis 268
5.3Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KGSG (allgemeine offene Genehmigung) auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
5.4Genehmigung der regelmäßigen vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 26 Abs. 1 KGSG (spezifische offene Genehmigung)
5.4.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
5.4.2im Übrigen
5.4.2.1bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes115 bis 625
5.4.2.2über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes120 bis 656
6.Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 KGSG
6.1für wissenschaftliche Staatsbetriebe, wissenschaftliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte wissenschaftliche juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
6.2im Übrigen75 bis 245
61Landesseilbahngesetz
Landesseilbahngesetz (LSeilbG)
1.Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 Satz 1 LSeilbG175 bis 1.750
2.Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG175 bis 1.750
3.Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LSeilbG175 bis 1.750
4.Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG90 bis 1.750
5.Erteilung einer Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG90 bis 1.000
6.Aufsichtsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 bis 4 LSeilbG100 bis 8.750
62Landesuntersuchungsanstalt
1.Identitätssicherung, Nämlichkeitsprüfung, Probenerfassung und -vorbereitung
1.1Fotografische Aufnahmen24,69X
1.2Probenvorbereitung
1.2.1Einfacher Aufwand3,01 bis 62,19X
1.2.2Mittlerer Aufwand65,93 bis 170,30X
1.2.3Hoher Aufwand251,55 bis 657,38X
2.Sensorische Prüfungen
2.1Einfacher Aufwand2,53 bis 15,42X
2.2Hoher Aufwand44,01 bis 56,77X
3.Mikroskopische Untersuchungen
3.1Einfacher Aufwand4,41 bis 12,63X
3.2Mittlerer Aufwand26,96X
3.3Hoher Aufwand50,52 bis 315,59X
4.Chemische, physikalische Untersuchungen
4.1Messungen; Bestimmung von Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen, Kontaminanten und Rückständen
4.1.1Qualitative Bestimmung mittels einfacher Tests6,59 bis 23,13X
4.1.2Einfache Messung, verschiedene Methoden1,86 bis 20,12X
4.1.3Aufwendige Messung, verschiedene Methoden27,85 bis 74,59X
4.1.4Gravimetrische Bestimmungen
4.1.4.1Einfacher Aufwand2,79 bis 91,95X
4.1.4.2Hoher Aufwand193,93X
4.1.4.3Ballaststoffbestimmung168,10X
4.1.5Maßanalytische Bestimmung5,45 bis 95,63X
4.1.6Elektrometrische Bestimmung3,87 bis 18,92X
4.1.7Photometrische Bestimmungen
4.1.7.1Einfacher Aufwand3,34 bis 39,96X
4.1.7.2Hoher Aufwand86,56 bis 116,03X
4.1.8Atomspektrometrische Bestimmungen (AAS, AES, ICP-MS)
4.1.8.1AAS, je Element (Hydrid, Kaltdampf)21,79 bis 58,82X
4.1.8.2ICP-MS68,36 bis 70,82X
4.1.8.3ICP-OES65,25X
4.1.8.4AAS (Flamme)37,84X
4.1.8.5AAS (Graphitrohr)44,14X
4.1.8.6AAS (Feststoff)135,81X
4.1.9Papier- und dünnschichtchromatographische Bestimmungen15,55 bis 61,05X
4.1.10Hochdruckflüssigkeitschromatographische Bestimmungen (HPLC)
4.1.10.1Einfacher Aufwand50,65 bis 105,69X
4.1.10.2Hoher Aufwand130,97 bis 136,86X
4.1.11Ionenchromatographische Bestimmungen (IC)
4.1.11.1Einfacher Aufwand26,86 bis 58,67X
4.1.11.2Hoher Aufwand245,89X
4.1.12Gaschromatographische Bestimmungen (GC)
4.1.12.1Einfacher Aufwand42,75 bis 58,04X
4.1.12.2Hoher Aufwand335,07 bis 610,57X
4.1.13Aufnahme eines Massensprektrums (MS)
4.1.13.1Einfacher Aufwand61,72 bis 227,74X
4.1.13.2Hoher Aufwand271,94 bis 810,95X
4.1.14Enzymatische Bestimmungen74,44 bis 112,91X
4.1.15Spektrometrie
4.1.15.1Infrarotspektrometrie; Spektrumübersicht, Spektrumvergleich15,68 bis 47,97X
4.1.15.2Infrarotspektrometrie; Feinspektren, quantitative Bestimmungen7,55 bis 25,36X
4.1.16GC/LC-MS Kopplung
4.1.16.1GC-MS259,65X
4.1.16.2GC-MS/MS240,40 bis 436,08X
4.1.16.3HPLC199,04 bis 270,69X
4.1.16.4LC-MS/MS206,78 bis 342,58X
4.2Elektronische Zellzahlbestimmung1,26X
5.Molekularbiologische Untersuchungen
5.1Nukleinsäureamplifikation
5.1.1PCR/RTPCR
5.1.1.1Einfacher Aufwand11,05 bis 16,66X
5.1.1.2Hoher Aufwand18,22 bis 248,90X
5.1.1.3Pool-PCR (bis 5er Pool)6,17X
5.1.1.4Pool-PCR (bis 10er Pool)2,96X
5.1.1.5Pool-PCR (> 10er Pool)1,65X
5.1.2Realtime PCR/RTPCR, quantitativ141,93 bis 186,43X
5.1.3PCR mit Hybridisierung97,59 bis 126,01X
5.2Restriktionsanalyse/Restriktionsendonukleaseverdau inkl. Auswertung11,04X
5.3Sequenzierung
5.3.1Sanger-Sequenzierung: PCR und Aufreinigung22,64 bis 35,17X
5.3.2Sanger-Sequenzierung:
Sequenzierreaktion, Aufreinigung, Kapillarelektrophorese
23,30X
5.3.3Sanger-Sequenzierung: Sequenzanalyse53,07X
5.4Nukleinsäureextraktion
5.4.1Automatische Extraktion18,91X
5.4.2Manuelle Extraktion3,10 bis 28,78X
6.Bakteriologische Untersuchungen
6.1Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika
6.1.1Bestimmung von Bakterien, Pilzen und Hefen mittels kultureller mikrobiologischer Untersuchungen
6.1.1.1Zählverfahren7,77 bis 17,27X
6.1.1.2Anreicherungsverfahren16,20 bis 41,09X
6.1.1.3Automatisierte Keimzahlbestimmung von Mikroorganismen in Lebensmitteln10,04X
6.1.2Bestimmung von Bakterien und Bakterientoxinen mittels Immunoassay25,28X
6.1.3Bestimmung Oberflächenkeimgehalt auf Oberflächen von Einrichtungs- und Bedarfsgegenständen mittels kultureller Nachweisverfahren
6.1.3.1Tupfer semiquantitativ, pro Zielerreger7,43X
6.1.3.2Tupfer qualitativX
6.1.3.2.1Anreicherungsverfahren, pro Zielerreger13,44X
6.1.3.2.2Immunoassay25,95X
6.1.4Identifizierung von Mikroorganismen
6.1.4.1Einfacher Aufwand, pro Test2,14 bis 8,80X
6.1.4.2Mittlerer Aufwand6,87 bis 24,43X
6.1.4.3Hoher Aufwand42,28 bis 91,45X
6.1.5Bakteriologische Fleischuntersuchung27,95 bis 35,54X
6.1.6Neutralisationstest bei Kosmetika65,30X
6.2Veterinärmedizinische Diagnostik
6.2.1Einfacher Aufwand3,54 bis 5,75X
6.2.2Mittlerer Aufwand7,71 bis 19,17X
6.2.3Hoher Aufwand27,95 bis 43,38X
6.2.4Differenzierungsverfahren
6.2.4.1Biochemische Differenzierung
6.2.4.1.1Biochemische Differenzierung - einfacher Aufwand0,95X
6.2.4.1.2Biochemische Differenzierung - mittlerer Aufwand1,90X
6.2.4.1.3Biochemische Differenzierung - hoher Aufwand3,25X
6.2.4.1.4Biochemisches Differenzierungsverfahren mittels API13,98X
6.2.4.1.5Differenzierung mittels Vitek12,33X
6.2.4.2Serologische Differenzierung
6.2.4.2.1Serologische Differenzierung - einfacher Aufwand4,48X
6.2.4.2.2Serologische Differenzierung - hoher Aufwand5,17X
6.2.4.3Sonstige Differenzierungsverfahren6,87X
6.2.5Bakteriologische Untersuchung von Milchproben
6.2.5.1Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische Untersuchung Reihenmilchprobe - einfacher Aufwand0,42X
6.2.5.2Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische Untersuchung Einzelmilchprobe (Abklärung) - mittlerer Aufwand1,34X
6.2.5.3Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische und mykologische Untersuchung Einzelmilchprobe (Abklärung) - mittlerer Aufwand inkl. Hefen1,57X
6.2.5.4Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische und mykologische Untersuchung Einzelmilchprobe (klinische Erkrankung) - hoher Aufwand2,77X
6.2.5.5Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, kulturelle Untersuchung auf Mykoplasmen5,35X
6.2.5.6Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, Anreicherung, nicht selektiv2,54X
6.3Humanmedizinische Diagnostik
6.3.1Anzucht je Medium
6.3.1.1Anzucht auf einfachen Nährmedien, aerob5,54 bis 13,94X
6.3.1.2Anzucht auf Selektiv- und/oder Anreicherungsmedien5,37 bis 37,16X
6.3.1.3Anzucht auf Selektiv- und/oder Anreicherungsmedien unter besonderen Kulturbedingungen, Anzucht auf Differenzierungsnährmedien, Anzucht langsamwachsender Erreger14,51 bis 42,04X
6.3.1.4Anzucht in Flüssigmedien mit Nachweis von Substratverbrauch oder Reaktionsprodukten22,77X
6.3.2Biochemische Identifizierung
6.3.2.1Einfacher Aufwand1,11 bis 4,70X
6.3.2.2Mittlerer Aufwand6,87 bis 29,97X
6.4Mikrobiologischer Hemmstoffnachweis
6.4.1Drei-Platten-Test15,81X
6.4.2Brillantschwarz-Reduktionstest10,72X
6.4.3Hemmstoffnachweis im Direktmaterial3,43X
6.5Empfindlichkeitsprüfung/Resistenzbestimmung
6.5.1Agardiffusionstest - je Erreger
6.5.1.1Einfacher Aufwand8,36 bis 8,99X
6.5.1.2Hoher Aufwand11,60 bis 13,35X
6.5.2Breakpoint-/MHK-Bestimmung - je Erreger
6.5.2.1Einfacher Aufwand11,44 bis 13,93X
6.5.2.2Mittlerer Aufwand15,25X
6.5.2.3Hoher Aufwand20,04X
6.5.3MHK-Bestimmung trägergebunden - je Test8,47 bis 9,29X
6.5.4Empfindlichkeitsprüfung von Mykobakterien - je Erreger62,21X
7.Histologische Untersuchungen
7.1Einfacher Aufwand, Veterinärmedizin24,74X
7.2Mittlerer Aufwand, Veterinärmedizin78,62X
7.3Hoher Aufwand, Veterinärmedizin133,53X
7.4Einfacher Aufwand, Lebensmitteluntersuchungen87,20X
7.5Mittlerer Aufwand, Lebensmitteluntersuchungen140,39X
7.6Hoher Aufwand, Lebensmitteluntersuchungen175,46X
8.Mykologische Untersuchungen
8.1Veterinärmedizin und Lebensmitteluntersuchung
8.1.1Einfacher Aufwand7,39X
8.1.2Mittlerer Aufwand9,24X
8.1.3Hoher Aufwand20,36X
8.2Humanmedizin
8.2.1Anzucht4,60 bis 5,75X
8.2.2Biochemische Identifizierung von Pilzen13,44X
9.Serologische und virologische Untersuchungen
9.1Agglutinationsreaktion
9.1.1Antigennachweis mittels Agglutination0,94 bis 4,75X
9.1.2Antigennachweis mittels Agglutination aufwendig; Serotybestimmung7,01 bis 15,21X
9.1.3Mikroagglutination1,45X
9.2Hämagglutinationstest2,03 bis 6,27X
9.3Hämagglutinationshemmungstest3,37X
9.4Komplementbindungsreaktion1,83X
9.5Immundiffusionstest5,46X
9.6ELISA
9.6.1ELISA-Antigennachweise
9.6.1.1Einfacher Aufwand5,09X
9.6.1.2Mittlerer Aufwand10,10X
9.6.1.3Hoher Aufwand14,72 bis 20,83X
9.6.1.4Toxin-/Antigennachweis aus Direktmaterial oder nach Anzucht11,56 bis 31,18X
9.6.1.5SNAP-Test15,61X
9.6.2ELISA-Antikörpernachweise
9.6.2.1Milch Poolproben0,31X
9.6.2.2Einzeluntersuchung - einfacher Aufwand1,86X
9.6.2.3Einzeluntersuchung - mittlerer Aufwand3,30X
9.6.2.4Einzeluntersuchung - hoher Aufwand5,56X
9.6.2.5Nachweis viraler, bakterieller, pilzlicher und parasitologischer Antikörper13,99 bis 24,15X
9.7Gamma-Interferon-Test33,39X
9.8Serumneutralisations-Test
9.8.1Einfacher Aufwand4,20X
9.8.2Hoher Aufwand18,87 bis 53,23X
9.9Immunfluoreszenztest
9.9.1Einfacher Aufwand2,60X
9.9.2Hoher Aufwand22,01 bis 30,35X
9.10Virusisolierung, Virusanzucht
9.10.1Brutei16,87X
9.10.2Zellkultur21,69 bis 27,22X
9.11Immunoassay, Einzelprobe, sehr hoher Aufwand48,57X
10.Parasitologische Untersuchungen
10.1Untersuchung auf Endoparasiten
10.1.1Anreicherungsverfahren6,21 bis 20,30X
10.1.2Färbung, je nach Aufwand6,29 bis 19,60X
10.1.3Nativpräparat/Direktausstrich6,24X
10.1.4Kulturelle Anzüchtung13,14X
10.2Untersuchung auf Ektoparasiten13,85X
10.3Taxonomische Bestimmung, je nach Aufwand19,80 bis 56,32X
10.4Untersuchung auf Trichinellen22,26X
10.5Quantitative Untersuchung11,15X
10.6Parasitologische Sektion/Teilsektion29,69X
11.Pathologischeanatomische Untersuchungen
11.1Sektion
11.1.1Einfacher Aufwand29,98 bis 53,19X
11.1.2Mittlerer Aufwand91,90X
11.1.3Hoher Aufwand224,16X
11.2Untersuchung von Fischen
11.2.1Einzeltier27,88X
11.2.2Bestand 2-5 Tiere46,25X
11.2.3Bestand > 5 Tiere77,05X
12.Klinisch-chemische Untersuchung in der Humanmedizin3,67X
13.Humanmedizinische Hygiene-Untersuchungen
13.1Untersuchungen von Abklatschproben
13.1.1Einfacher Aufwand6,50 bis 10,21X
13.1.2Mittlerer Aufwand19,67X
13.1.3Hoher Aufwand38,60X
13.2Untersuchungen von Abstrichen
13.2.1Einfacher Aufwand8,90X
13.2.2Mittlerer Aufwand21,14X
13.2.3Hoher Aufwand39,79X
13.3Untersuchungen von Wasserspülproben und technischen Wässern
13.3.1Einfacher Aufwand13,45X
13.3.2Mittlerer Aufwand28,66X
13.3.3Hoher Aufwand45,87X
13.4Bestimmung von Luftkeimzahlen
13.4.1Einfacher Aufwand3,66X
13.4.2Mittlerer Aufwand4,59X
13.4.3Hoher Aufwand19,30X
13.4.4Mit Filtration - einfacher Aufwand12,54X
13.4.5Mit Filtration - mittlerer Aufwand13,47X
13.4.6Mit Filtration - hoher Aufwand28,18X
13.5Untersuchungen von Bioindikatoren nach Sterilisationsverfahren
13.5.1Einfacher Aufwand5,41X
13.5.2Mittlerer Aufwand13,29X
13.6Untersuchung von Bioindikatoren nach desinfizierenden Waschverfahren
13.6.1Einfacher Aufwand81,09X
13.6.2Mittlerer Aufwand96,36X
13.7Untersuchung von Bioindikatoren nach Verfahren zur Reinigung und Desinfektion
13.7.1Einfacher Aufwand44,51 bis 95,23X
13.7.2Mittlerer Aufwand57,76 bis 108,96X
13.8Untersuchung mittels Temperaturdatenloggern
13.8.1Einfacher Aufwand15,48X
13.8.2Mittlerer Aufwand29,41X
63Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Öko-Landbaugesetz (ÖLG)
Sächsische Öko-Beleihungsverordnung (SächsÖBelVO)
1.Ausstellen einer EG-Konformitätsbescheinigung für die Ausfuhr von Obst und Gemüse auf Anforderung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 543/201160
2.Durchführung einer Nachkontrolle bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 5 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 543/201156
je angefangene halbe Arbeitsstunde
3.Ökologischer Landbau
3.1Beleihung von Kontrollstellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsÖBelVO50 bis 3.509
3.2Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ÖLG168 bis 1.751
3.3.Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Artikel 9 Abs. 4, Artikel 18 Abs. 1 Satz 2, Artikel 25c Abs. 1 und 2, Artikel 39, Artikel 40 Abs. 1 Buchst. a Ziffer v und Abs. 2, Artikel 42, Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Artikel 47 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Zulassung der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 22 Buchst. g in Verbindung mit Anhang VI Nr. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/200855 bis 815
3.4Zulassung der Verwendung bestimmter Farben und Überzugsstoffe nach Artikel 27 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/200855 bis 815
3.5Beschluss über die Anerkennung nach Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 38a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, Verlängerung nach Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Verkürzung nach Artikel 36 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/200855 bis 815
3.6Erteilung von Zugangsrechten zum EDV-System für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System - TRACES) der Europäischen Kommission nach Artikel 13c der Verordnung (EG) Nr. 1235/200855 bis 815
3.7Vornahme von Kontrollen gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie von Überprüfungen gemäß Artikel 63 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008242 bis 2.475
3.8Vornahme von Verdachtskontrollen gemäß Artikel 65 und Artikel 137 Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen sowie Artikel 91 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 als auch von Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 65 Abs. 4 und Artikel 88 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie von Nachkontrollen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 nach dem ÖLG oder erteilter Auflagen entsprechend Artikel 27 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Artikel 92 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008135 bis 1.482
3.9Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Zertifizierung) in Verbindung mit Artikel 87 der Verordnung über amtliche Kontrollen145 bis 1.250
3.10Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 45 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/200855 bis 815
3.11Entfernung und Untersagung der Kennzeichnung und Werbung von Erzeugnissen der ökologischen/biologischen Produktion für die gesamte von der Unregelmäßigkeit oder dem Verstoß betroffene Erzeugung oder Partie gemäß Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen141 bis 1.062
3.12Anordnung gemäß Artikel 91 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ein Erzeugnis mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vorläufig nicht in Verkehr zu bringen141 bis 1.062
3.13Vervollständigung des vom ökologisch/biologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebs an die Zahlstelle zu übermittelnden Öko-Kontrollblattes durch die Kontrollstelle um die Ergebnisse der von ihr gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchgeführten Inspektionen und Besuche gemäß Artikel 92 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 889/200815 bis 45
3.14Probenahme gemäß Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Artikel 14 Buchst. h und Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen entsprechend Probenahmestrategie gemäß Artikel 92 e Buchst. c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 889/200850 bis 538
64Lebensmittel tierischer Herkunft
Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG)
1.Butter
1.1Erteilung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 1 der Butterverordnung370
1.2Wiederverleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach vorherigem Entzug nach § 8 Abs. 3 der Butterverordnung220
2.Eier und Geflügel
2.1Erlaubnis zum Sortieren von Eiern einschließlich der Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/200817 bis 420
2.2Erteilung von Kennnummern für Brütereien nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/200836 bis 84
2.3Nachkontrollen oder zusätzliche Kontrollen des Fremdwassergehaltes bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen nach Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sowie bei frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücken nach Artikel 20 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/200836
je angefangene halbe Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchung
3.Fleisch und Fisch
3.1Zulassung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Fleischgesetzes56 bis 167
3.2Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Handelsklassengesetzes28
je angefangene halbe Stunde
3.3Nachkontrolle bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen bei der Fischetikettierung nach § 5 Abs. 2 FischEtikettG56 je angefangene Arbeitsstunde
65Lebensmittelüberwachung
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG)
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)
Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV)
1.Erlaubnis nach § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFGB (Ausfuhrbescheinigung)15 bis 465
2.Allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriftenkostenfrei
3.Durchführung der amtlichen Überwachung nach Artikel 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bei gewerblicher Tätigkeit, einschließlich

(1) Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung,

(2) Überprüfung der Information zur Lebensmittelkette,

(3) Wohlbefinden der Tiere,

(4) Entfernung, Getrennthalten und gegebenenfalls Kennzeichnung von spezifizierten Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten,

(5) Probenahmen und Laboruntersuchungen sowie

(6) Genusstauglichkeitskennzeichnung, bei

3.1ausgewachsenen Rindern5 bis 59
je Tier
3.2Jungrindern2 bis 59
je Tier
3.3Einhufern3 bis 83
je Tier
3.4Schweinen mit weniger als 25 kg Schlachtgewicht0,50 bis 52
je Tier
3.5Schweinen mit 25 kg Schlachtgewicht und mehr1 bis 52
je Tier
3.6Schafen oder Ziegen mit weniger als 12 kg Schlachtgewicht0,15 bis 33
je Tier
3.7Schafen oder Ziegen mit 12 kg Schlachtgewicht und mehr0,25 bis 33
je Tier
3.8Geflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg0,005 bis 37
je Tier
3.9Geflügel mit einem Gewicht von 2 bis 5 kg0,01 bis 37
je Tier
3.10Geflügel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg0,025 bis 37
je Tier
3.11Kaninchen0,005 bis 37
je Tier
3.12Federwild0,005 bis 37
je Tier
3.13Haarwild0,01 bis 37
je Tier
3.14Wildwiederkäuer0,5 bis 37
je Tier
3.15Schwarzwild mit Trichinenuntersuchung1,50 bis 64
je Tier
3.16Trichinenuntersuchung4 bis 41
je Tier
3.17Laufvögel (Farmwild), Strauß, Nandu, Emu0,5 bis 37
je Tier
3.18Neuweltkameliden (Lama, Alpaka)0,5 bis 37
je Tier
Anmerkung zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.18:
Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gelten für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach den §§ 2a und 2b Tier-LMHV die Tarifstellen 3.1 bis 3.18 entsprechend.
3.19Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofs5 bis 185
je Tier
4.Durchführung amtlicher Kontrollen durch weitere, nicht von Tarifstelle 3 erfasste Untersuchungen bei gewerblicher Tätigkeit
4.1Lebendgeflügeluntersuchung nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624
4.1.1bei bis zu 4.000 Tieren5 bis 95
4.1.2von mehr als 4.000 Tieren5 bis 280
4.2Schlachttieruntersuchung bei Farmwild zur Überwachung des Geheges nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/6245 bis 280
je Jahr und Gehege
4.3Genehmigung und regelmäßige Gehegekontrolle bei Farmwild und einzelnen Huftieren der Gattung Rind, die ganzjährig im Freien gehalten werden nach § 12 Abs. 2 Tier-LMHV23 bis 190
5.Hygienekontrollen in
5.1Zerlegungsbetrieben nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer i der Verordnung über amtliche Kontrollen1,50 bis 300
je Tonne
5.2Kühl- und Gefrierhäusern gemäß Artikel 80 der Verordnung über amtliche Kontrollen23
je angefangene Viertelstunde
6.Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 70 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, einschließlich

(1) Hygienekontrollen,

(2) sonstiger Untersuchungen einschließlich Probenahme

0,5 bis 300
je Tonne
Anmerkungen zu den Tarifstellen 3 bis 6:

(1) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1

Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung über amtliche Kontrollen festgelegten Bemessungsgrundsätze.

(2) Die Gebühren können gemäß Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung über amtliche Kontrollen unter Berücksichtigung der Vorgaben verringert werden.

7.Beaufsichtigung der
7.1Zerlegung von Finnenfleisch nach Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/62723
je angefangene Viertelstunde
7.2Kältebehandlung von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/137523
je angefangene Viertelstunde
8.Erteilung einer Bescheinigung5 bis 250
9.Zulassung als Betrieb nach Artikel 4 Abs. 2 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/200420 bis 1.630
10.Erweiterung einer nach Tarifstelle 9 bereits erteilten Zulassung20 bis 355
11.Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer ii der Verordnung über amtliche Kontrollen und § 14 Abs. 3 SächsAGLFGB-VIG
Anmerkung:
Dazu gehören insbesondere Kontrolltätigkeiten als Folge eines festgestellten Verstoßes, eines begründeten Verdachtes oder einer berechtigten Beschwerde, wie zum Beispiel

(1) als Ergebnis einer Probenuntersuchung,

(2) im Rahmen einer Betriebskontrolle,

(3) aufgrund von Mitteilungen aus dem europäischen Schnellwarnsystem oder eines anderen Landes in Bezug auf den für den Verstoß verantwortlichen Betrieb,

(4) Maßnahmen, um das Ausmaß eines Problems festzustellen,
(5) Nachprüfungen zur Feststellung, ob einem Problem abgeholfen wurde, einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchungen.

11.1nach Zeitaufwand23
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
11.2Entnahme von Tupferproben und Abklatschproben2 bis 3
je Probe
12.Maßnahmen im Falle eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, sofern nicht bereits durch Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen erfasst23
je angefangene Viertelstunde
13.Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften des Lebensmittelrechtes nach § 68 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 LFGB140 bis 555
14.Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB23
je angefangene Viertelstunde
15.Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMBestrV740 bis 1.480
16.Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
16.1Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AGeV95 bis 465
16.2Feststellen der Identität nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AGeV50
17.Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
17.1Amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung740 bis 2.220
17.2Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung370 bis 1.665
17.3Erneuerung der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers aus dem Boden eines Drittlandes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung185 bis 1.480
18.Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 ZVerkV185 bis 740
19.Genehmigung zur Herstellung von bilanzierten Diäten, jodiertem Kochsalzersatz oder diätischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Diätverordnung185 bis 740
20Vorläufiges Biergesetz
20.1Genehmigung nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht95 bis 555
20.2Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht280 bis 1.110
21.Einfuhr von nicht tierischen Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen
21.1Durchführung amtlicher Kontrollen nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, einschließlich Probenahme23
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
21.2Durchführung amtlicher Kontrollen bei Verdacht oder Zweifel nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen23
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
21.3Kontrolle nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/115823
je angefangene Viertelstunde
21.4Einfuhrkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 einschließlich Probenahme23
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
22.Einfuhrüberwachung und Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 31 Abs. 1 und 2 des TabakerzG, soweit sie

(1) aufgrund eines Verdachtes oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen die geltenden Norm festgestellt wird, oder

(2) infolge eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen

23
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
23.Übertragung von Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen auf Jäger/Jägerinnen nach § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV40 bis 110
24.Abweichung von der Probenahmehäufigkeit zur mikrobiologischen Untersuchung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen nach Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Kap. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005110 bis 500
25.Sonstige Laboruntersuchungen gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/62716 bis 35
Anmerkung:
Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gilt für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem § 2b Tier-LMHV die Tarifstelle 25 entsprechend.
66Luftverkehr
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
1.Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 19 LuftVG5.070
2.Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 27g LuftVG2.530
3.Enteignung in den Fällen des § 28 LuftVG
3.1Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB5.070
3.2Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB
3.2.1wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist4.240
3.2.2wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist7.100
3.3Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB470
3.4Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB462
3.5Entschädigungsfestsetzung nach § 28a LuftVG5.070
67Medizinprodukte
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Medizinproduktegesetz (MPG) (gemäß § 2 Abs. 1 MPDG gültig bis 25. Mai 2022 für Invitro-Diagnostika)
Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV)
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
1.Ausstellung von Freiverkaufszertifikaten gemäß § 10 MPDG
1.1für ein Land und eine Sprache (Grundgebühr)50 bis 800
1.2für jedes weitere Land (ohne erneute Prüfung)30
1.3für jede weitere Sprache (ohne erneute Prüfung)50
2.Überwachung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 MPDG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 MPDG45 bis 1.598
3.Überwachung gemäß § 77 Abs. 1 bis 3 MPDG
3.1in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 MPDG45 bis 1.598
3.2in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 3 MPDG, sofern die Untersuchung eines Produktes Maßnahmen nach § 78 MPDG nach sich zieht45 bis 1.598
Anmerkung:
Die tatsächlich entstandenen Kosten einer durch die Landesbehörde durchgeführten Sachverständigenprüfung sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.
4.Ergreifung von Maßnahmen
4.1gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 MPDG45 bis 1.598
4.2gemäß § 76 Abs. 3 MPDG45 bis 1.598
4.3gemäß § 78 Abs. 1 und 3 MPDG45 bis 1.598
4.4gemäß § 82 Abs. 2 MPDG50 bis 799
5.Sonstiges
5.1Nicht einfache schriftliche Auskünfte35 bis 510
5.2Ausstellung sonstiger Bescheinigungen35 bis 510
5.3Anforderung von nicht fristgerecht übergebenen Unterlagen zur Abstellung eines Mangels nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 6 MPDG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 MPDG34 bis 505
5.4Anforderung von nicht fristgerecht übergebenen Unterlagen zur Abstellung eines Mangels nach § 26 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 4 MPG und § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)34 bis 505
6.Vorortkontrolle nach § 26 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)45 bis 1.598
7.Anordnung von Maßnahmen (gültig bis 25. Mai 2022)
7.1nach § 26 Abs. 2 Satz 4 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)45 bis 1.198
7.2nach § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 MPG, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)50 bis 1.598
7.3nach § 28 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)50 bis 1.598
7.4Veranlassung nach § 28 Abs. 4 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)50 bis 799
7.5nach § 11 Abs. 2 MPKPV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)50 bis 1.598
7.6nach §§ 15 oder 17 MPSV (gültig bis 25. Mai 2022)50 bis 1.598
8.Ausstellung einer Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG oder Information über die Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)
8.1für ein Land und eine Sprache (Grundgebühr) (gültig bis 25. Mai 2022)50 bis 800
8.2für jedes weitere Land (ohne erneute Prüfung) (gültig bis 25. Mai 2022)30
8.3für jede weitere Sprache (ohne erneute Prüfung) (gültig bis 25. Mai 2022)50
68Melderecht
Bundesmeldegesetz (BMG)
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
1.Melderegisterauskünfte
1.1Einfache Melderegisterauskünfte über eine Person nach § 44 BMG
1.1.1mündliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG10
je Betroffener
1.1.2schriftliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 BMG und elektronische Auskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach § 49 Abs. 1 BMG14
je Betroffener
1.1.3Auskunft durch automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG in Verbindung mit § 2 Nr. 4 SächsAGBMG3,80
je Betroffener
1.1.4Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände15 bis 50
je Betroffener
1.1.5Auskunft zur Existenzverifikation0,50 bis 3,50
je Auskunft
1.2Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 45 Abs. 1 BMG
1.2.1schriftliche Auskunft25
je Betroffener
1.2.2Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände30
je Betroffener
1.3Auskünfte nach § 10 BMG an den gesetzlichen Vertreter / die gesetzliche Vertreterin oder an den Pfleger / die Pflegerin oder den Betreuer / die Betreuerin, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehörtgebührenfrei
2.Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung12
3.Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 BMGgebührenfrei
4.Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 12 BMGgebührenfrei
5.Übermittlung von Daten an die Suchdienste nach § 43 BMGgebührenfrei
6.Gruppenauskünfte nach § 46 BMG60 bis 500
69Mutterschutz und Elternzeit
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
1.Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG55 bis 1.400
2.Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG55 bis 1.400
3.Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Abs. 1 Satz 1 MuSchG30 bis 500
4.Vorläufige Untersagung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 28 Abs. 2 Satz 3 MuSchG30 bis 500
5.Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 Satz 2 MuSchG30 bis 500
6.Anordnung einer Maßnahme nach § 29 Abs. 3 MuSchG30 bis 2.300
70Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden; Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse nach der Sächsischen Dolmetscherverordnung; Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse)

Sächsisches Dolmetschergesetz (SächsDolmG)
Sächsische Dolmetscherverordnung (SächsDolmVO)
Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG)
Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade (SächsUAGrVO)
1.Erteilung einer Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse)65
2.Ausstellung einer Urkunde über die Berechtigung zur Führung eines Diplomgrades nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse)110
Anmerkung:
Wird zugleich eine Bescheinigung nach Tarifstelle 1 erteilt, wird für die Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 keine Verwaltungsgebühr erhoben.
3.Erteilung einer Bescheinigung über die Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs.1, § 4, § 6 Abs. 1 SächsDolmVO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG125
4.Ausstellung einer Urkunde über die Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 SächsHSFG in Verbindung mit der SächsUAGrVO, soweit die Vornahme der Amtshandlung nicht nach § 3 SächsUAGrVO kostenfrei ist120
5.Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung oder Urkunde im Sinne der Tarifstellen 1 bis 4gebührenfrei
71Naturschutz
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Sächsische Ökokonto-Verordnung (SächsÖKoVO)
Härtefallausgleichsverordnung (HärtefallausglVO)
1.Bestellung von im Naturschutzdienst tätigen Personen nach § 43 SächsNatSchGkostenfrei
1.1Bestellung von Kreisnaturschutzbeauftragten nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchGkostenfrei
1.2Bestellung von Naturschutzhelfern nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchGkostenfrei
1.3Bestellung von Landesnaturschutzbeauftragten nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchGkostenfrei
1.4Bestellung von Naturschutzwarten nach § 43 Abs. 7 Satz 1 SächsNatSchGkostenfrei
1.5Bestellung von Helfern der Naturschutzwarten nach § 43 Abs. 8 Satz 1 SächsNatSchGkostenfrei
2.Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 9 ff. SächsNatSchG oder §§ 13 ff. BNatSchG
2.1Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG27 bis 4.985
2.2Anordnung zur Einstellung von Arbeiten nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG27 bis 4.985
2.3Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 2 SächsNatSchG27 bis 4.985
2.4Verpflichtung zur Durchführung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 9 Satz 3 BNatSchG27 bis 4.985
2.5Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG über einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf50 bis 1.320
2.6Zustimmung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG in Verbindung mit § 2 SächsÖKoVO zu einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG30 bis 1.120
3.Natura 2000
3.1Ausnahme vom Beeinträchtigungsverbot nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG30 bis 2.500
3.2Entscheidung über eine Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 und 3 BNatSchG45 bis 510
4.Erteilung einer Erlaubnis bei Erlaubnisvorbehalten in Rechtsverordnungen oder entsprechenden Vorschriften, zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder § 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates "Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft" (Biosferowy Rezerwat "HornjoBužiska Hola a Haty") und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet40 bis 1.500
5.Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG30 bis 5.000
6.Gesetzlich geschützte Biotope
6.1Zulassung einer Ausnahme von den Verboten für besonders gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BNatSchG25 bis 2.500
6.2Anordnung der Einstellung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SächsNatSchG24 bis 2.493
6.3Anordnung der Wiederherstellung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsNatSchG24 bis 2.493
6.4Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 21 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG24 bis 2.493
Anmerkung zu den Tarifstellen 4 bis 6:
Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben.
7.Entscheidungen zu Zoos und Tiergehegen
7.1Genehmigung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG500 bis 5.700
7.2Anordnungen nach § 42 Abs. 7 BNatSchG1.234 bis 5.318
7.3Anordnungen im Zuge der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und des Betriebes von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG176 bis 5.318
7.4Beseitigungsanordnung von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG1.234 bis 5.318
8.Genehmigungen und Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten sowie Maßnahmen zur Prävention und zum Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
8.1Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Bearbeiten, Verarbeiten von wild lebenden Pflanzen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG55 bis 5.010
Anmerkungen:

(1) Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist der Warenwert entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, kann im Einzelfall von einer Kostenerhebung abgesehen werden.

8.2Genehmigung zum Ausbringen von Pflanzen und Tieren nach § 40 Abs. 1 BNatSchG60 bis 2.030
Anmerkung:
Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben.
8.3Beseitigungsanordnung nach § 40 Abs. 3 BNatSchG bei nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten54 bis 2.021
Anmerkung:
Bei nicht schuldhaftem Verhalten des Anordnungsempfängers / der Anordnungsempfängerin kann von einer Kostenerhebung abgesehen werden.
8.4Beseitigungsanordnung nach § 40a Abs. 3 Satz 1 BNatSchG54 bis 2.021
8.5Feststellung einer Berechtigung zum Besitz oder zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt an einem Exemplar einer invasiven Art55 bis 1.520
8.6Genehmigung zum Abweichen von den Verboten des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach § 40c Abs. 1 BNatSchG soweit nicht schon Bestandteil einer Entscheidung zu Zoos oder Tiergehegen im Sinne der Tarifstellen unter 7.150 bis 5.710
Anmerkung:
Soweit diese Genehmigung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden, werden keine Kosten erhoben.
8.7Genehmigung zum Abweichen von den Verboten des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach § 40c Abs. 2 BNatSchG für die wissenschaftliche Herstellung und medizinische Verwendung von Produkten150 bis 5.710
Anmerkung:
Soweit diese Genehmigung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden, werden keine Kosten erhoben.
8.8Genehmigung in Ausnahmefällen nach § 40c Abs. 3 BNatSchG60 bis 2.030
8.9Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG50 bis 5.001
8.10Zulassen von Ausnahmen von den in § 44 Abs. 2 BNatSchG normierten Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 BNatSchG34 bis 1.010
Anmerkung:
Wird die Ausnahme im Rahmen einer durch die Behörde veranlassten Unterbringung erteilt (z.B. Aufnahme der entsprechenden Ausnahme innerhalb eines Überlassungsvertrages) und ist davon auszugehen, dass durch die Ausnahme kein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird, besteht insoweit Kostenfreiheit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG.
8.11Zulassen von Ausnahmen von den in § 44 BNatSchG normierten Verboten nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG55 bis 5.010
Anmerkung:
Die Gebührenpflicht entfällt, wenn die Zulassung zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) oder für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung erfolgt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG) und soweit sie im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegt.
8.12Zulassen von Ausnahmen von den in § 4 Abs. 1 BArtSchV normierten Verboten nach § 4 Abs. 3 BArtSchVkostenfrei
8.13Zulassen von Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV125 bis 930
8.14Zulassen von Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV195 bis 600
8.15Zulassen von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken160 bis 1.500
Anmerkung:
Der Warenwert ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.
8.16Zulassen von Ausnahmen für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Pilze nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV160 bis 1.500
Anmerkung:
Der Warenwert ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.
9.Einziehung und Beschlagnahme
9.1Beschlagnahmung von Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSchG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 BNatSchG595 bis 10.945
9.2Einziehung von Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSch595 bis 10.945
10.Maßnahmen im Rahmen der Kennzeichnung nach §§ 13 ff. BArtSchV
10.1Zustimmung zum Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV25 bis 110
je Tier
10.2Anordnung einer nachrangigen Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Satz 6 BArtSchV20 bis 101
je Tier
10.3Zulassen einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchVkostenfrei
10.4Anerkennung von Kennzeichnungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV25 bis 110
je Tier
11.Maßnahmen im Rahmen des Betretungsrechts der freien Landschaft
11.1Genehmigung von Sperren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 SächsNatSchG105 bis 1.100
11.2Anordnung zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren nach § 29 Abs. 4 SächsNatSchG135 bis 1.347
11.3Anordnung von Durchgängen nach § 30 SächsNatSchGkostenfrei
12.Zulassung von Ausnahmen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 Abs. 3 BNatSchG55 bis 1.500
13.Festsetzung von Entschädigungen
13.1Festsetzung einer Entschädigung für Enteignungen nach § 41 Abs. 3 SächsNatSchGkostenfrei
13.2Festsetzung einer Entschädigung für Beschränkungen des Eigentums nach § 40 Abs. 1 SächsNatSchGkostenfrei
13.3Festsetzung eines Härtefallausgleichs nach § 40 Abs. 5 Satz 1 SächsNatSchG in Verbindung mit der HärtefallausglVOkostenfrei
13.4Festsetzung eines Schadensausgleichs nach § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchGkostenfrei
14.Zulassen einer Ausnahme vom Verbot nach Artikel 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung
(EG) Nr. 865/2006 über die Genehmigung der Beförderung lebender Exemplare nach Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 oder die Erteilung einer "Vorlagebescheinigung" zum Zweck der Beantragung einer (Wieder-)Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer)
14.1bis 50 EUR10
14.2über 50 EUR bis 500 EUR15
14.3über 500 EUR bis 1.000 EUR25
14.4über 1.000 EUR bis 1.500 EUR40
14.5über 1.500 EUR bis 2.500 EUR60
14.6über 2.500 EUR bis 3.800 EUR90
14.7über 3.800 EUR bis 5.000 EUR120
14.8über 5.000 EUR120
je 5.000 EUR des
Verkaufswertes,
höchstens 2.500
Anmerkung:
Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zulassung von Ausnahmen/Erteilung der Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Zulassungen von Ausnahmen/Erteilung der Bescheinigung jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühren.
15.Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/9725 bis 600
16.Erteilung von Auskünften, fachlichen Beratungen oder Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen
16.1Erteilung von Auskünften an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgabengebührenfrei
16.2Erteilung von fachlichen Beratungen an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgabengebührenfrei
16.3Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgabengebührenfrei
17.Erteilung von Auskünften, fachlichen Beratungen oder Herausgabe von Daten an nicht nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen
17.1wenn sie auf der Grundlage eines mit dem Freistaat Sachsen oder mit einer sächsischen Gebietskörperschaft geschlossenen Kooperationsvertrages tätig werden und die Leistung der Behörde Voraussetzung dafür ist, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation erfolgtgebührenfrei
17.2im Übrigen135 bis 1.400
18.Anerkennung von Naturschutzvereinigungen gemäß § 32 Abs. 2 SächsNatSchG1.940 bis 3.000
72nicht belegt
73Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Sächsische Badegewässer-Verordnung (SächsBadegewVO)
Anmerkung:
Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen), Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind, sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7 abgegolten.
1.Ärztliche Untersuchung
1.1einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung oder mit kurzem Gutachten15 bis 74
1.2mit ausführlichem wissenschaftlich begründetem Gutachten74 bis 351
2.Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG
2.1Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG37
2.2nach Tarifstelle 2.1 für

(1) Schüler für verbindliche Schulveranstaltungen für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird,

(2) Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird,

(3) Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt, sowie

(4) Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt

kostenfrei
3.Ausstellen von Zeugnisduplikaten, insbesondere einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie einer Zweitschrift des Impfbuches20
4.Aufwendige apparative Zusatzdiagnostik, zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie, Audiometrie, Sehtest5 bis 45
je Untersuchung
5.Blutentnahme einschließlich Materialkosten, zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung10
6.Laboratoriumsuntersuchung
Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologischimmunologischen Verfahren und Methoden; blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen; auch Gamma-Interferon-Test7 bis 650
7.Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und Auswertung)16 bis 33
8.Röntgenaufnahmen einschließlich Befundungen30 bis 57
9.Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG163 bis 403
10.Überwachung von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG und § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 4 SächsGDG67 bis 479
Anmerkung:
Bei Begehungen, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen, ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 12 SächsVwKG anzuwenden.
11.Maßnahmen zur Wasserüberwachung, einschließlich Entnahme von Wasserproben, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 SächsGDG und § 18 Abs. 1 TrinkwV sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 SächsBadegewVO
11.1bei der Entnahme von bis zu 10 Proben im gleichen Objekt42 bis 364
11.2bei der Entnahme von mehr als 10 Proben im gleichen ObjektGebühr nach Tarifstelle 11.1, zuzüglich 10 bis 20 für jede nicht von Tarifstelle 11.1 erfasste Probe
Anmerkungen:

(1) Zu der Überwachung gehören die Begehung des Objektes, die Entnahme von Proben sowie die Auswertung.

(2) Die Aufwendungen für die Untersuchung durch Dritte sind als Auslagen zu erheben.

12.Zulassung von Trinkwasseruntersuchungsstellen gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV155 bis 630
74Personenbeförderung
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
1.Genehmigung für den Bau eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG, bei Kosten der Anlage einschließlich der Fahrzeuge und des Grund und Bodens in Höhe von
1.1bis zu 128.000 EUR260
1.2über 128.000 EUR bis zu 256.000 EUR485
1.3über 256.000 EUR bis zu 383.000 EUR690
1.4über 383.000 EUR bis zu 511.000 EUR900
1.5über 511.000 EUR485
je angefangene
256.000 EUR der Kosten der Anlage
2.Genehmigung für den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen250 bis 2.000
3.Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG85 bis 1.600
4.Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG85 bis 1.600
5.Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG85 bis 1.600
6.Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 PBefG55 bis 310
7.Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Plangenehmigung in den Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 PBefG
7.1bis 2.000 000 EUR0,1 Prozent der Baukosten
7.2über 2.000 000 EUR bis 5.000 000 EUR2.000,
zuzüglich 0,05 Prozent der 2.000 000 EUR übersteigenden Baukosten
7.3über 5.000 000 EUR bis 10.000 000 EUR3.500,
zuzüglich 0,03 Prozent der 5.000 000 EUR übersteigenden Baukosten
7.4über 10.000 000 EUR5.000,
zuzüglich 0,02 Prozent der 10.000 000 EUR übersteigenden Baukosten
8.Zustimmung zu Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts für die Benutzung einer Straße nach § 31 Abs. 2 Satz 1 PBefG65 bis 620
9.Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG65 bis 1.430
10.Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 PBefG35 bis 3.380
11.Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37 PBefG35 bis 150
12.Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG55 bis 1.700
13.Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG45 bis 310
14.Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG45 bis 280
15.Zustimmung zum Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 3 BOStrab70 bis 6.400
16.Inbetriebnahmegenehmigung für neue beziehungsweise geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BOStrab70 bis 9.000
17.Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab70 bis 3.900
18.Inbetriebnahmegenehmigung des ersten Fahrzeugs einer Serie nach § 62 Abs. 1 und 5 BOStrab1.300 bis 12.900
19.Sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung70 bis 3.900
20.Sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen und sonstigen Bahnen, soweit sie nicht von den Gebührentatbeständen der laufenden Nummer 32 erfasst sind70 bis 6.800
21.Gestattung der Benutzung unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Abs. 3 Satz 1 BOStrab70 bis 400
22.Bestätigung als Betriebsleiter/Betriebsleiterin nach § 9 Abs. 1 BOStrab und als Stellvertreter/Stellvertreterin des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin nach § 9 Abs. 4 BOStrab50 bis 240
23.Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrabBlPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrabBlPV100 bis 950
24.Stellungnahme der Technischen Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG auf Anforderung durch das Verkehrsunternehmen für Zwecke der Verwendung in einem Verfahren nach § 28 PBefG100 bis 930X
25.Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Technischen Aufsicht nach § 5 Abs. 1 und 5 BOStrab, einschließlich der damit verbundenen Anordnung von Auflagen, Anforderung von Unterlagen und Gutachten sowie Prüfungen und Kontrollen176 bis 1.528
26.Typzustimmung für Betriebsanlagen im Sinne von § 60 Abs. 8 BOStrab180 bis 3.900
27.Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 29a PBefG2.530
28.Enteignung in den Fällen des § 30 PBefG
28.1Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB5.070
28.2Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB
28.2.1wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist4.240
28.2.2wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist7.100
28.3Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB470
28.4Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB462
28.5Entschädigungsfestsetzung nach § 30 oder § 30a PBefG5.070
75Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsverordnung (PStV)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
1.Eheschließung
1.1Prüfung der Ehevoraussetzungen
1.1.1Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Ehehindernisses nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG60
1.1.2Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 PStG65
Anmerkung:
In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann eine Kostenfreiheit vorgesehen sein.
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2:

Die Gebühr erhöht sich um

(1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,

(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,

(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,

(4) 30, wenn eine Vorprüfung bezüglich der Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB beim zuständigen Oberlandesgericht erfolgt,
(5) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister) nimmt.

1.1.3Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Abs. 2 PStV27
1.2Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer aufgrund internationaler Verträge65
Anmerkungen:

(1) In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann eine Kostenfreiheit vorgesehen sein.

(2) Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.

1.3Durchführung der Eheschließung nach § 14 PStG
1.3.1.am Amtssitz des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten20
1.3.2.am Amtssitz des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten80
1.3.3außerhalb des Amtssitzes des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten100
1.3.4außerhalb des Amtssitzes des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten120
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.3.1 bis 1.3.4:
Wird die Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung nach § 12 PStG zuständige Standesamt durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 30.
1.3.5Durchführung der Eheschließung im Rahmen der Umwandlung einer in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG35
1.4Beurkundung einer Eheschließung
1.4.1bei Eheschließung im Inland nach § 15 PStGgebührenfrei
1.4.2bei Eheschließung eines Deutschen im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG beziehungsweise von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe nach § 34 Abs. 2 PStG100
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um

(1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,

(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,

(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(4) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister) nimmt.

1.5Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Abs. 1 PStG100
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um

(1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,

(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,

(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(4) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister) nimmt.

2.Geburt
2.1Beurkundung einer Geburt im Inland nach § 21 PStG einschließlich der Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamengebührenfrei
2.2Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 4 PStG95
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um

(1) 35, wenn bei der Beurkundung ausländisches Recht zu beachten ist, je Elternteil für den ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,

(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,

(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,

(4) 50, wenn eine rechtliche Prüfung einer im Ausland ergangenen Entscheidung nach § 108 Abs. 2 FamFG notwendig ist,
(5) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister) nimmt.

2.3Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt nach § 31 Abs. 2 Satz 4 PStV15
2.4Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung einer Geburt nach § 7 Abs. 2 PStV15
Anmerkung:
Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.
3.Sterbefall
3.1Beurkundung eines Sterbefalls im Inland nach § 31 Abs. 1 PStGgebührenfrei
3.2Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 4 PStG75
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um

(1) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,

(2) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(3) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister) nimmt.

3.3Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung eines Sterbefalls nach § 7 Abs. 2 PStV15
Anmerkung:
Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.
4.Namensrechtliche Erklärungen
4.1Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1 PStG, soweit nicht bereits im Zusammenhang mit der Eheschließung erfolgt35
Anmerkung:
Liegt kein inländischer Eheschließungseintrag vor (§ 41 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30.
4.2Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern nach § 42 Abs. 1 PStG35
Anmerkung:
Liegt kein inländischer Lebenspartnerschaftseintrag vor (§ 42 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30.
4.3Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens, wenn diese bei der Geburtsbeurkundung abgegeben wird nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGBgebührenfrei
4.4Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 PStG35
Anmerkung:
Liegt kein inländischer Geburtseintrag vor (§ 45 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30.
4.5Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung einer Namensangleichung nach Artikel 47 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PStG45
4.6Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Namenswahl nach Artikel 48 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PStG45
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.6:

Die Gebühr erhöht sich um

(1) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,

(2) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(3) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister) nimmt.

4.7Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung nach § 46 Nr. 1 PStV15
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um

(1) 35, wenn kein inländischer Registereintrag vorliegt,

(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,

(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(4) 50, wenn eine rechtliche Prüfung einer im Ausland ergangenen Entscheidung nach § 108 Abs. 2 FamFG notwendig ist.

4.8Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung beziehungsweise Zustimmung zur Vornamenssortierung nach § 45a Abs. 1 und 2 PStG30
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um

(1) 35, wenn kein inländischer Geburtseintrag vorliegt (§ 45a Abs. 3 Satz 3 PStG),
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister) nimmt.

4.9Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung beziehungsweise Zustimmung zur Bestimmung eines neuen Vornamen nach § 45b Abs. 1 PStG, wenn nicht im Zusammenhang mit der Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangabe erfolgt30
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um

(1) 35, wenn kein inländischer Geburtseintrag vorliegt (§ 45b Abs. 4 Satz 3 PStG),
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister) nimmt.

5.Personenstandsurkunden; Benutzung der Personenstandsregister nach § 61 ff. PStG
5.1Erteilung von Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1 PStG) und Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsregistern (§ 50 Abs. 1 PStV) nach § 62 Abs. 1 PStG, auch in
Verbindung mit § 76 Abs. 3 PStG15
Anmerkung:
Die Gebühr erhöht sich für jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, um 7.
5.2Ausstellung einer öffentlichen Urkunde aus dem nach § 77 Abs. 3 PStG fortgeführten Familienbuch17
5.3Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte nach § 65 Abs. 1 PStGgebührenfrei
5.4Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden gewährleistet ist nach § 65 Abs. 3 PStGgebührenfrei
5.5Gewährung einer Auskunft aus einem oder Einsicht in ein Personenstandsregister und die Durchsicht von Personenstandsregistern sowie die Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 Abs. 1 PStGgebührenfrei
5.6Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV25
5.7Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsregister oder die Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsbuch oder -register nach § 62 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 3 PStG15
Anmerkung:
Erhöht sich der Verwaltungsaufwand, weil die zur Ermittlung des Eintrags oder Vorgangs notwendigen Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können, erhöht sich die Gebühr um 30 je angefangene halbe Stunde, höchstens 225.
5.8Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte oder die Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte nach § 62 Abs. 2 PStG25
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um

(1) 30 je angefangene halbe Stunde, höchstens 225, wenn sich der Verwaltungsaufwand deshalb erhöht, weil die zur Ermittlung des Eintrags oder Vorgangs notwendigen Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können,
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister) nimmt.

6.Sonstige Amtshandlungen
6.1Eintragung einer Folgebeurkundung zur Religionszugehörigkeit auf Antrag nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PStG, auch in Verbindung mit § 17 PStG und nach § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG10
6.2Berichtigung eines Registereintrags nach §§ 47 und 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich zu stellender Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben des Antragstellers / der Antragstellerin oder von Erklärenden erforderlich ist35
je angefangene halbe Stunde,
höchstens 350
Anmerkung:
Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.
6.3Eintragung eines Sperrvermerks zu einem Personenstandseintrag nach § 64 PStGgebührenfrei
6.4Abnahme einer Versicherung an Eides statt
6.4.1Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG35
6.4.2Abnahme einer Versicherung an Eides statt von einem nicht bereits vereidigten Dolmetscher / einer nicht bereits vereidigten Dolmetscherin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PStV30
6.5Beurkundung oder Beglaubigung der Anerkennung der Vaterschaft nach § 44 Abs. 1 PStG, der Mutterschaft nach § 44 Abs. 2 PStG sowie der hierzu gehörenden Zustimmungserklärungen, je30
Anmerkung:
Sofern die Beurkundung oder Beglaubigung in einem gemeinsamen Arbeitsgang erfolgt, fällt die Gebühr nur einmal an.
6.6Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangabe nach § 45b Abs. 1 PStGgebührenfrei
6.7Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars (Übersetzungshilfe) zur ausgestellten Urkunde nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/119115
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um

(1) 5 für jedes weitere Exemplar in der gleichen Sprache,
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister) nimmt.

7.Änderung von Familiennamen und Vornamen
7.1Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 1 oder § 8 NamÄndG10 bis 1.150
7.2Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG10 bis 600
7.3Namensänderung bei Pflegekindern, die keinen Unterhalt von ihren Eltern erhalten und auch sonst über kein Einkommen oder Vermögen verfügenkostenfrei
76Pflanzenschutz
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO)
1.Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 PflSchG70 bis 650
2.Registrierung nach Artikel 65 und 66 der Verordnung (EU) 2016/2031, Erteilung einer Genehmigung sowie Überwachung nach Artikel 8, 48, 84 und 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit § 13q Abs. 1 Satz 3 der Pflanzenbeschauverordnung, Ausstellung und Kontrolle eines Pflanzenpasses nach Artikel 84 Abs. 2, Artikel 89, 92 bis 95 der Verordnung (EU) 2016/2031, einer Genehmigung nach Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder einer Untersuchung nach Artikel 87 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit § 13p Abs. 3 Satz 4 der Pflanzenbeschauverordnung sowie Registrierung, Zertifizierung und Kontrolle nach § 15 AGOZV35 bis 1.100
3.amtliche Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen, hier von Sendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht werden, und der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 - Bedingungen für den Schutz vor Pflanzenschädlingen - unterliegen
Anmerkung:
Diese Kontrollen schließen ein:

(1) Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle bei pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern und
(2) phytosanitäre Untersuchungen bei Beachtung der Warenkategorie, des Umfangs der Einfuhrsendungen und der Zeitvorgabe.

3.1Dokumentenkontrolle je Sendung13
3.2Nämlichkeitskontrolle je Sendung13 bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe
Anmerkung:
Bei größeren Sendungen erhöht sich die Gebühr auf 20 je Ladung.
3.3Pflanzengesundheitsuntersuchung von Stecklingen, Sämlingen, ausgenommen forstliches Vermehrungsgut, Jungpflanzen von Erdbeeren und Gemüse
3.3.1bis zu 10.000 Stück je Sendung27
3.3.2mehr als 10.000 Stück je Sendung27,
zuzüglich 0,86 je weitere 1.000 Stück über 10.000 Stück, höchstens 300
3.4Pflanzengesundheitsuntersuchung von Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen holzigen Baumschulenerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut
3.4.1bis zu 1.000 Stück je Sendung27
3.4.2mehr als 1.000 Stück je Sendung27,
zuzüglich 0,55 je weitere 100 Stück über 1.000 Stück, höchstens 300
3.5Pflanzengesundheitsuntersuchung von Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken oder Knollen zum Anpflanzen, ausgenommen Kartoffelknollen
3.5.1bis zu 200 kg je Sendung27
3.5.2mehr als 200 kg je Sendung27,
zuzüglich 0,21 je weitere 10 kg über 200 kg, höchstens 300
3.6Pflanzengesundheitsuntersuchung von Samen oder Gewebekulturen
3.6.1bis zu 100 kg je Sendung27
3.6.2mehr als 100 kg je Sendung27,
zuzüglich 0,24 je weitere 10 kg über 100 kg, höchstens 300
3.7Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in Tarifstelle 3 aufgeführt sind
3.7.1bis zu 5.000 Stück je Sendung27
3.7.2mehr als 5.000 Stück je Sendung27,
zuzüglich 0,24 je weitere 100 Stück über 5.000 Stück, höchstens 300
3.8Pflanzengesundheitsuntersuchung von Schnittblumen
3.8.1bis zu 20.000 Stück je Sendung27
3.8.2mehr als 20.000 Stück je Sendung27,
zuzüglich 0,19 je weitere 1.000 Stück über 20.000 Stück, höchstens 300
3.9Pflanzengesundheitsuntersuchung von Ästen mit Blattwerk oder Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume
3.9.1bis zu 100 kg je Sendung27
3.9.2mehr als 100 kg je Sendung27,
zuzüglich 2,14 je weitere 100 kg über 100 kg, höchstens 300
3.10Pflanzengesundheitsuntersuchung von gefällten Weihnachtsbäumen
3.10.1bis zu 1.000 Stück je Sendung27
3.10.2mehr als 1.000 Stück je Sendung27,
zuzüglich 2,14 je weitere 100 Stück über 1.000 Stück, höchstens 300
3.11Pflanzengesundheitsuntersuchung von Blättern von Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse
3.11.1bis zu 100 kg je Sendung27
3.11.2mehr als 100 kg je Sendung27,
zuzüglich 2,14 je weitere 10 kg über 100 kg, höchstens 300
3.12Pflanzengesundheitsuntersuchung von Obst, Gemüse, ausgenommen Blattgemüse
3.12.1bis zu 25.000 kg je Sendung27
3.12.2mehr als 25.000 kg je Sendung27,
zuzüglich 0,88 je weitere 1.000 kg über 25.000 kg
3.13Pflanzengesundheitsuntersuchung von Kartoffelknollen je Partie84 je angefangene
25.000 kg
3.14Pflanzengesundheitsuntersuchung von Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung0,24 je Kubikmeter, mindestens 27
3.15Pflanzengesundheitsuntersuchung von Erde und Nährsubstraten sowie Rinde
3.15.1bis 25.000 kg je Sendung27
3.15.2mehr als 25.000 kg je Sendung27,
zuzüglich 1,05 je weitere 1.000 kg über 25.000 kg, höchstens 300
3.16Pflanzengesundheitsuntersuchung von Getreidekörnern
3.16.1bis zu 25.000 kg je Sendung27
3.16.2mehr als 25.000 kg je Sendung27,
zuzüglich 0,85 je weitere 1.000 kg über 25.000 kg, höchstens 800
3.17Pflanzengesundheitsuntersuchung von Verpackungsholz je Sendung27 je angefangene
5 LKW-Ladungen,
5 Güterwagenladungen oder 5 Containerladungen vergleichbarer Größe, höchstens 500
3.18Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht von den Tarifstellen 3.1 bis 3.17 erfasst sind, je Sendung27
4.Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach Artikel 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/203117 bis 1.078
Anmerkung:
Diese Kontrollen schließen eine erforderliche Laboruntersuchung nicht ein.
5.Untersuchung einschließlich Probenentnahme nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG31 bis 806
je Probe
6.Prüfung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG5,94 bis 9.207
Anmerkung:
Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach den bundeseinheitlich abgestimmten Gebührensätzen.
7.Anerkennung als amtliche Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung oder Anerkennung als amtliche Kontrollwerkstatt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPflSchVO168 bis 774
8.Beratung einschließlich Übermittlung von Daten des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG5 bis 200
9.Bestätigung der Messgenauigkeit der betrieblichen, nicht elektronischen Ausrüstung einer amtlich anerkannten Kontrollwerkstatt einschließlich der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SächsPflSchVO168
10.Ausstellung eines Pflanzenschutz-Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 PflSchG37
11.Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 4 PflSchG auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung80 bis 600
12.Durchführung der Prüfung zum Nachweis der Sachkunde für die Anwendung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und/oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung und Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung zur Erlangung der Pflanzenschutz-Sachkunde nach § 4 Abs. 8 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung102
13.Technische Prüfung von Behandlungseinrichtungen zur Behandlung von Holz auf die Anforderungen nach dem ISPM 15 nach Artikel 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen404 bis 1.347
77Polizeirecht
Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG)
Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG)
Sächsische Kampfmittelverordnung (SächsKMVO)
1.Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 2 SächsPVDG oder § 16 Abs. 2 SächsPBG
1.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
1.2Einsatz von Polizeibediensteten28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
1.3Auslagen

Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.

1.4Transport von Fahrzeugen und anderen Sachen mit Polizeifahrzeugen37 bis 400
Anmerkung:
Die Tarifstelle findet keine Anwendung im Zusammenhang mit Sicherstellungen.
2.Polizeiliche Begleitung von

(1) Schwer- und Großraumtransporten,

(2) gefährlichen Transporten,

(3) gefährdeten Transporten

nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG einschließlich in der Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde über die polizeiliche Begleitung hinaus ausgewiesener oder beauftragter zusätzlicher Verkehrsregelungsmaßnahmen

Anmerkung:
Wird eine beantragte Begleitung aus Gründen, die das Transportunternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt (zum Beispiel wegen Antragsrücknahme oder unerfüllter Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid), wird unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 SächsVwKG eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Begleitung festzusetzenden Verwaltungsgebühr erhoben.
2.1Polizeiliche Begleitung
2.1.1Einsatz von Polizeifahrzeugen7,45
je angefangenen Kilometer für jedes eingesetzte Fahrzeug
2.1.2Einsatz von Polizeikrafträdern3,75
je angefangenen Kilometer für jedes eingesetzte Kraftrad
2.1.3Einsatz von Begleitbooten100
je angefangene halbe Betriebsstunde für jedes eingesetzte Begleitboot einschließlich Besatzung
2.2Ordnungsbehördlich angewiesene oder beauflagte Verkehrsregelungsmaßnahmen
2.2.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
2.2.2Einsatz von Polizeikrafträdern28
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Kraftrad einschließlich Besatzung mit einem Bediensteten
2.2.3Einsatz von Polizeibediensteten28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
3.Polizeieinsatz aufgrund Suche, Rettung und/oder Bergung

(1) von Personen aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer vorgetäuschten Straftat oder Notlage,

(2) von vermissten Personen,

(3) von Sachen aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat,

(4) von Tieren aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat,

nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG

Anmerkung zu Tarifstelle 3 Abs. 1 bis 3 des Gegenstandes:
Die Kosten werden nur dann erhoben, wenn die konkrete Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder die Straftat oder Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetäuscht wurde.
3.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
3.2Einsatz von Polizeidiensthunden35
je angefangene halbe Stunde Einsatzzeit einschließlich Diensthundeführer
3.3Einsatz von Polizeibediensteten28
je angefangene halbe Stunde Einsatzzeit
3.4Auslagen

Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.

4.Bergung von Wasserfahrzeugen bei von Bootsführern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Notfällen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG
4.1Bergung einer Jolle oder eines vergleichbaren Bootes285
4.2Bergung eines Motorbootes oder einer Segeljacht385
5.Polizeieinsatz bei hilflosen, nicht vorläufig festgenommenen Personen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG, insbesondere bei Personen, die unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen und nicht einer Gewahrsamseinrichtung zugeführt werden (z.B. Transport nach Hause)
5.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
5.2Einsatz von Polizeibediensteten28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
6.Polizeieinsatz aufgrund

(1) missbräuchlicher Alarmierung (Vortäuschung einer Notlage) oder

(2) falscher Alarmgebung einer Überfall-/Einbruchsmeldeanlage (Fehlalarm)

nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG

Anmerkung zu Tarifstelle 6 Abs. 1 des Gegenstandes:

Die Kosten werden nur dann erhoben, wenn die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetäuscht wurde.

Anmerkungen zu Tarifstelle 6 Abs. 2 des Gegenstandes:

(1) Bei Fehlalarm werden die Gebühren nicht erhoben, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
(2) Bei Fehlalarm beträgt die Höchstgebühr 300.

6.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
6.2Einsatz von Polizeibediensteten28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
7.Polizeieinsatz bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG
7.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
7.2Einsatz von Polizeibediensteten28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
8.Polizeiliche Absperr- und Sicherungsmaßnahmen bei privaten Veranstaltungen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG, wenn die Sicherungsmaßnahmen dem Verantwortlichen als eigene Ordnungsaufgaben obliegen
8.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
8.2Einsatz von Polizeibediensteten45
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
8.3Auslagen

Die an Dritte gezahlten Kosten für sicherheitsrelevante Ausstattung (z.B. Absperrgitter) sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben

8.4aus Anlass für Amateur-Sportveranstaltungen, die zur Körperertüchtigung durchgeführt werden und bei denen öffentlicher Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird sowie aus Anlass von ortsüblichen Umzügenkostenfrei
9.Ingewahrsamnahme von Personen nach § 22 Abs. 1 SächsPVDG
Anmerkung:
Hinsichtlich des Schutzgewahrsams nach § 22 Abs. 1 SächsPVDG bei Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befinden, werden Kosten nur dann erhoben, wenn der Zustand auf Alkohol- oder Drogenkonsum beruht.
9.1Transport mit Polizeifahrzeug einschließlich unmittelbar vorausgehender Tätigkeiten73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
9.2Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen42
je angefangene 24 Stunden
Anmerkung:
In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen.
9.3Auslagen

Als Auslagen werden folgende an Dritte gezahlte oder der Polizei zusätzlich entstandene Kosten in tatsächlich entstandener Höhe erhoben:

(1) Aufwendungen für die Verpflegung während des Gewahrsams

(2) Aufwendungen für die ärztliche Untersuchung auf die Gewahrsamsfähigkeit

(3) Mehraufwendungen für die Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen

10.Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von Fahrzeugen und anderen Sachen nach § 34 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 31 bis 33 SächsPVDG oder § 28 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 25 bis 27 SächsPBG
10.1Sicherstellung von Fahrzeugen oder anderen Sachen
10.1.1Grundgebühr71
10.1.2Transport sichergestellter Fahrzeuge oder anderer Sachen mit Polizeifahrzeugen37 bis 400
10.2Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge oder anderer Sachen
10.2.1Grundgebühr45 bis 240
Anmerkung:
Die Grundgebühr umfasst alle mit der Verwahrung im engeren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie die Ausstellung von Bescheinigungen beziehungsweise die Fertigung von Niederschriften, Anhörungen, Aufforderungen, die Sache abzuholen, sowie die Herausgabe der Sache.
10.2.2Zusatzgebühr
Anmerkungen:

(1) Werden Fahrzeuge in geschlossenen Räumen verwahrt, ist die doppelte Gebühr zu erheben.

(2) Für die Verwahrung einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache ist neben der Grundgebühr eine Zusatzgebühr nur zu entrichten:

a) bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle,

b) ab dem fünften Tag nach Absenden der Aufforderung zur Abholung.

10.2.2.1je Fahrrad auch mit Hilfsmotor, Moped3,40
je angefangene 24 Stunden
10.2.2.2je Kraftrad5,20 je angefangene 24 Stunden
10.2.2.3je PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t, Zugmaschinen und andere Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe7,80
je angefangene 24 Stunden
10.2.2.4je LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, Anhänger und anderer Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe10
je angefangene 24 Stunden
10.2.2.5andere Sachen je nach Größe und Verwahrdauer20 bis 180
10.3Verwertung65 bis 360
10.4Unbrauchbarmachung oder Vernichtung30 bis 180
10.5Auslagen

Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.

11.Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes nach § 39 Abs. 1 SächsPVDG oder § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsPBG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SächsPVDG
Anmerkung:
Für unmittelbaren Zwang, der lediglich einfache körperliche Gewalt beinhaltet und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, werden keine Kosten erhoben.
11.1Einsatz von Polizeifahrzeugen73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
11.2Einsatz von Polizeibediensteten28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
12.Polizeieinsatz zur Beseitigung von Kampfmitteln nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG und der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Sächsische Kampfmittelverordnung)
12.1Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, soweit nicht Tarifstelle 12.2 anzuwenden istkostenfrei
12.2Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, sofern von den Kampfmitteln ehemals bundeseigene oder ehemals landeseigene Liegenschaften oder Grundstücke betroffen sind, bei denen der Freistaat Sachsen oder die Bundesrepublik Deutschland bei deren Veräußerung den Haftungsausschluss für das Vorhandensein militärischer Altlasten erklärt haben
Anmerkung:
Eine unmittelbare Gefahr liegt vor, wenn sie entweder gegenwärtig ist oder nicht vorhergesehen werden kann, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Schädigung eintreten kann.
12.2.1Einsatz von Polizeifahrzeugen76
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
12.2.2Einsatz von Polizeibediensteten28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten.
12.2.3Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung11,50
je kg Bruttomasse des Kampfmittels
Anmerkung:
Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen abgegolten, die mit der Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung im Zusammenhang stehen, insbesondere die Lagerung, Aufbereitung und Vernichtung der Kampfmittel sowie die fachkundige Entsorgung der Sonderabfälle und Reststoffe.
12.2.4Auslagen

Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.

78Produktsicherheit
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
1.Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
1.1Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG80 bis 2.200
1.2Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 Satz 1 ProdSG80 bis 2.200
1.3Kontrolle von Produkten in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 ProdSG oder § 28 Abs. 1 Satz 3 ProdSG (in Seehäfen)
1.3.1bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten aus § 6 Abs. 5 ProdSG verstoßen80
1.3.2im Übrigen80 bis 2.200
2.Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
2.1Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EVPG80 bis 2.200
2.2Kontrolle von Produkten in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EVPG oder § 7 Abs. 4 Satz 3 EVPG (in Seehäfen)
2.2.1bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten aus § 4 Abs. 10 EVPG verstoßen80
2.2.2im Übrigen80 bis 2.200
79Psychotherapeuten
Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
1.Erteilung einer Approbation nach
1.1 § 2 PsychThG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 PsychThApprO145
1.2Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen aus Drittstaaten nach § 2 in Verbindung mit § 11 PsychThG345 bis 680
1.3Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten nach § 2 in Verbindung mit § 12 PsychThG345 bis 680
1.4Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede der Ausbildung nach §§ 11 und 12 PsychThG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 PsychThApprO135 bis 674
1.5Durchführung einer Eignungsprüfung und Erstellung einer Bescheinigung nach § 12 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit § 69 PsychThApprO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung und Erstellung einer Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 PsychThG in Verbindung mit § 65 PsychThApprO700 bis 1.400
2.Erstellung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 PsychThApprO120
3.Anordnung des Ruhens der Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 5 Abs. 3 PsychThG340 bis 2.700
4.Bescheinigung zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat nach § 14 Abs. 1 PsychThG140 bis 410
5.Erlaubnis einer vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 PsychThG275 bis 550
6.Erlaubnis einer partiellen Berufsausübung nach § 4 PsychThG275 bis 550
7.Verlängerung einer Erlaubnis nach §§ 3 und 4 PsychThG210
8.Bestätigung wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 1 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG, Bestätigung des Neuabschlusses von Kooperationsverträgen zur Sicherstellung der praktischen Tätigkeit sowie der praktischen und theoretischen Ausbildung gemäß §§ 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und §§ 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KjPsychTh-APrV) nach § 6 Abs. 3 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG40 bis 350
9.Zulassung einer gleichwertigen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2 Alt. PsychTh-AprV oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2 Alt. KJPsychTh-APrV jeweils in Verbindung mit § 8 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung und mit § 27 Abs. 1 Satz PsychThG55 bis 350

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Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren
EUR
Schlichthoheitliche Leistung
80Raumordnung
Raumordnungsgesetz (ROG)
Landesplanungsgesetz (SächsLPlG)
1.Zulassung von Zielabweichungen nach § 16 Satz 1 SächsLPlG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG, wenn dieses Verfahren nicht mit einem Raumordnungsverfahren verbunden wird1.000 bis 10.000
2.Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG5.000 bis 150.000
81Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
1.Strahlenschutzgesetz
1.1Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
1.1.1Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG oder § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG70 bis 1.600
1.1.2Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG40 bis 1.600
1.1.3Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG70 bis 1.600
1.1.4Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG40 bis 1.600
1.1.5Aussetzung des Verfahrens nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG35 bis 465
1.1.6Untersagung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG oder der Änderung des Betriebs nach § 19 Abs. 5 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 3 StrlSchG35 bis 650
1.1.7Untersagung des Betriebs eines Basis- oder Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchG oder der Änderung des Betriebs nach § 19 Abs. 5 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 4 StrlSchG35 bis 650
1.1.8Untersagung des Betriebs eines Vollschutzgerätes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 5 StrlSchG35 bis 650
1.1.9Untersagung der anzeigebedürftigen Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 StrlSchG35 bis 370
1.2Untersagung nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 StrlSchG35 bis 370
1.3Feststellung, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist, nach § 70 Abs. 5 StrlSchG35 bis 350
1.4Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten
1.4.1Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition nach § 77 Satz 2 StrlSchG40 bis 400
1.4.2Zulassung von abweichenden Grenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 78 Abs. 3 Satz 3 StrlSchG40 bis 400
1.4.3Anordnung der Hinterlegung der Aufzeichnungen nach Praxisaufgabe oder sonstigen Einstellung des Betriebs nach § 85 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG35 bis 370
1.5Bestimmung von Messstellen zur Ermittlung der beruflichen Exposition nach § 169 Abs. 1 StrlSchG500 bis 2.000
2.Strahlenschutzverordnung
2.1Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 45 StrlSchV35 bis 200
2.2Fachkunde und Kenntnisse
2.2.1Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 StrlSchV55 bis 400
2.2.2Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Fachkunde nach § 47 Abs. 4 StrlSchV100 bis 400
2.2.3Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 StrlSchV55 bis 200
2.2.4Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 StrlSchV100 bis 300
2.2.5Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde vermittelt, gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV200 bis 700
2.2.6Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Kenntnisse vermittelt, gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV200 bis 700
2.2.7Anerkennung, dass die erforderliche Fachkunde auf andere geeignete Weise aktualisiert wurde, gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV100 bis 300
2.2.8Anerkennung, dass die erforderlichen Kenntnisse auf andere geeignete Weise aktualisiert wurden, gemäß § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV100 bis 300
2.2.9Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV ersetzt100 bis 450
2.2.10Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde oder Kenntnisse nach § 50 Abs. 1 StrlSchV40 bis 300
2.2.11Veranlassung der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse nach § 50 Abs. 2 StrlSchV70 bis 370
2.3Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
2.3.1Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse nach § 51 StrlSchV200 bis 700
2.3.2Bestimmung, dass weitere Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV zu behandeln sind35 bis 370
2.3.3Gestattungen von Ausnahmen der Kennzeichnung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 StrlSchV40 bis 400
2.3.4Gestattungen von Zutritt anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV40 bis 400
2.3.5Festlegung von allseitig umschlossenen Räumen für den Betrieb von Störstrahlern nach § 62 StrlSchV35 bis 400
2.3.6Zulassung einer anderen Form der Unterweisung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV70 bis 500
2.3.7Zustimmung zum Verzicht auf Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 StrlSchV70 bis 500
2.3.8Bestimmung der Methode zur Ermittlung der Körperdosis nach § 65 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV70 bis 300
2.3.9Festlegung einer Ersatzdosis bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung der Körperdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV35 bis 300
2.3.10Anordnung eines Verfahrens zur Ermittlung der Personendosis nach § 66 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV35 bis 470
2.3.11Gestattung einer Fristverlängerung zur Einreichung der Dosimeter bei der Messstelle nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV70 bis 500
2.3.12Befreiung von der Pflicht zum Führen und der Pflicht zur Vorlage eines Strahlenpasses nach § 68 Abs. 4 StrlSchV40 bis 400
2.4Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
2.4.1Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung auf Vorschlag des ermächtigten Arztes / der ermächtigten Ärztin für beruflich exponierte Personen der Kategorie A nach § 77 Abs. 3 StrlSchV70 bis 400
2.4.2Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung von beruflich exponierten Personen der Kategorie B nach § 77 Abs. 4 StrlSchV70 bis 370
2.4.3Anordnung der Untersuchung von Personen unter 18 Jahren, die eine berufliche Exposition erhalten, nach § 77 Abs. 5 StrlSchV70 bis 400
2.4.4Entscheidung über die vom ermächtigten Arzt / von der ermächtigten Ärztin in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung nach § 80 Abs.1 StrlSchV70 bis 400
2.4.5Anordnung, dass eine Aufgabe nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf, nach § 81 Abs. 2 StrlSchV70 bis 280
2.4.6Entscheidung über das Ergebnis der besonderen ärztlichen Überwachung nach § 81 Abs. 3 StrlSchV70 bis 300
2.5Sicherheit von Strahlenquellen
2.5.1Anordnung der Prüfung genehmigungsbedürftiger Störstrahler durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige nach § 88 Abs. 5 StrlSchV70 bis 280
2.5.2Gestattung der Verwendung anderer, geeigneter Messgeräte nach § 90 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV70 bis 400
2.6Anordnung der jährlichen Ermittlung und Mitteilung von Daten zur Ermittlung der von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposition nach § 101 Abs. 4 StrlSchV70 bis 280
2.7Anwendung am Menschen
2.7.1Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel bei Konstanzprüfung nach § 116 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV40 bis 300
2.7.2Festlegung von abweichenden Aufbewahrungsfristen von Aufzeichnungen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV70 bis 300
2.8Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2 StrlSchV30
2.9Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen
2.9.1Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV200 bis 500
2.9.2Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV100 bis 300
2.10Bestimmung von Sachverständigen
2.10.1Bestimmung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 177 Abs. 1 StrlSchV in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG300 bis 2.500
2.10.2Zustimmung zum Hinzukommen einer prüfenden Person in eine Sachverständigenorganisation oder zur Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen / der Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 178 Satz 1 StrlSchV200 bis 1.000
3.Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 178 StrlSchG oder § 180 Abs. 1 StrlSchG30 bis 750
4.Nichtionisierende Strahlung
4.1Anordnung der Überprüfung einer Anlage durch eine geeignete Stelle nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 NiSG100 bis 280
4.2Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 NiSG190 bis 470
4.3Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a Abs. 1 NiSG400 bis 2.000
82Saatgut
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
1.Saatgut
1.1Anerkennung von Saatgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SaatG in Verbindung mit den §§ 4, 5, 7, 9 und 14 der Saatgutverordnung20 bis 53
je ha
1.2Nachbesichtigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung43 bis 130
je Vermehrungsvorhaben
1.3Wiederholungsbesichtigungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Saatgutverordnung50 bis 162
1.4Probeentnahme nach § 11 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 der Saatgutverordnung30 bis 115
1.5Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 15 Abs. 1 der Saatgutverordnung5 bis 140
1.6Erteilung einer Mischungsnummer nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung10 bis 35
1.7Ausstellung eines Zertifikates nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung5 bis 18
2.Pflanzkartoffeln
2.1Anerkennung von Pflanzgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit den §§ 5, 6, 9, 11 und 19 der Pflanzkartoffelverordnung50 bis 75
je ha
2.2Nach- oder Wiederholungsbesichtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzkartoffelverordnung35 bis 160 je Vermehrungsvorhaben
2.3Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung25 bis 35
2.4Prüfung der Beschaffenheit und Mitteilung des Ergebnisses nach den §§ 13, 16, 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung23 bis 395
je Probe
3.Anerkennung von Kern- und Steinobst nach § 14b Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit § 6 AGOZV35 bis 1.080
83Schornsteinfegerwesen
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
1.Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach § 8 Abs. 1 SchfHwG250
2.Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach § 12 Abs. 1 SchfHwG
2.1auf Antrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwGgebührenfrei
2.2bei nachweislichen Tatsachen zur erforderlichen persönlichen oder fachlichen Zuverlässigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG1.347 bis 5.389
2.3bei nachweislichen Tatsachen zu körperlichen Gebrechen oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG354
84Sprengstoffrecht
Sprengstoffgesetz (SprengG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
1.Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmen
1.1Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG
1.1.1Ausstellung einer Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich nach § 7 Abs. 1 SprengG200 bis 2.500
1.1.2Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengGDie Hälfte der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr
1.1.3Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG gemäß § 10 Satz 2 SprengGGebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
1.2Befähigungsschein
1.2.1Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG100 bis 400
1.2.2Verlängerung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG60 bis 250
1.2.3Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG60 bis 250
1.3Erlaubnis nach § 27 SprengG
1.3.1Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich nach § 27 Abs. 1 SprengG100 bis 350
1.3.2Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SprengG50 bis 210
1.3.3Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 SprengGDie Hälfte der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr
1.3.4Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 SprengGGebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
1.3.5Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 SprengG110
1.4Überprüfung einer Person auf Zuverlässigkeit nach § 8a Abs. 5 SprengG einschließlich der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV30 bis 250
1.5Ungültigkeitserklärung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SprengG100,
zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
1.6Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG100 bis 200
1.7Anerkennung von Grundlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der 1. SprengV300 bis 1.000
1.8Anerkennung von Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der 1. SprengV300 bis 1.000
1.9Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der 1. SprengV200 bis 500
1.10Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG160,
zuzüglich 20 je Teilnehmer
1.11Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG150 bis 360
1.12Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV70 bis 150
1.13Lagergenehmigung nach § 17 SprengG
1.13.1Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG unter Zugrundelegung der Höchstlagermenge
bis zu 500 kg200
je weitere 500 kg bis 5000 kg50
je weitere 500 kg20
bis höchstens insgesamt 5.000
Anmerkungen:

(1) Erfordern Genehmigungen über das übliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, dann erfolgt die Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand, höchsten insgesamt 5.000.

(2) Die Gebühren sind jeweils um die nach Baurecht anfallen Gebühren zu erhöhen.

1.13.2Genehmigung der wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SprengGDie Hälfte der für die Genehmigung vorgesehenen Gebühr
1.13.3Nachträgliche Auflage zu einer Genehmigung eines Lagers nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 SprengGGebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
1.14Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV70 bis 450
1.15Bauartzulassung
1.15.1Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG150 bis 1.600
1.15.2Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengGGebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
1.15.3Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengGGebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
1.16Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG60 bis 110
1.17Zulassung von Ausnahmen zum Vertrieb und Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen nach § 22 Abs. 5 SprengG70 bis 350
1.18Zulassung von größeren Mengen an explosionsgefährlichen Stoffen nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV80 bis 600
1.19Bewilligung von Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2 der 1. SprengV80 bis 600
1.20Verzicht auf die Einhaltung der Anzeigefrist zum Abbrennen von Feuerwerken durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber nach § 23 Abs. 3 Satz 3 der 1. SprengV30 bis 150
1.21Erteilung einer Genehmigung für die Erprobung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen nach § 23 Abs. 6 Satz 2 1. Alt. der 1. SprengV50 bis 350
1.22Erteilung einer Genehmigung für die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. der 1. SprengV50 bis 350
1.23Zulassung von Ausnahmen von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV30 bis 350
1.24Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV in Verbindung mit dem Anhang zu § 2 der 2. SprengV100 bis 500
1.25Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder von der Einhaltung der Anzeigefrist gemäß § 3 Abs. 2 der 3. SprengV100
2.Anordnungen, Untersagungen
2.1Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Abs. 6 SprengG70 bis 420
2.2Untersagung zur Fortführung des Betriebes nach § 12 Abs. 2 SprengG100 bis 400
2.3Anordnung von Maßnahmen zur Durchführung der Schutzvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SprengG120 bis 1.700
2.4Anordnung der Einstellung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 32 Abs. 2 SprengG120 bis 1.700
2.5Untersagung der Fortführung der Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 3 SprengG100 bis 600
2.6Untersagung der Tätigkeit wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 32 Abs. 4 SprengG100 bis 600
2.7Anordnung der Nichtverwendung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG120 bis 1.700
2.8Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person ohne Befähigungsschein gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 1 SprengG100 bis 600
2.9Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person, bei der Versagungsgründe vorliegen, gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 2 SprengG100 bis 600
2.10Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person gegenüber dem Inhaber des Betriebes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SprengG100 bis 600
2.11Anordnung von vorläufigen Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 1 SprengG100 bis 700
2.12Untersagung der Tätigkeiten bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 2 SprengG120 bis 600
2.13Anordnung der Änderung von Altanlagen nach § 48 Satz 2 SprengG120 bis 1.700
2.14Anordnung des Verbotes des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV50 bis 400
85nicht belegt
86Steuerrecht
Abgabenordnung (AO)
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG)
1.Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG30 bis 250
2.Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG30 bis 250
3.Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG10 bis 615
4.Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern für Zwecke der Beitragserhebung je Erhebungszeitraum nach § 31 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 113 Abs. 2 der Handwerksordnung und § 3 Abs. 2 SächsIHKG0,08
je Beitragsverpflichteten,
mindestens 5
87Strahlenschutz
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
1.Strahlenschutzgesetz
1.1Genehmigung zur Errichtung einer Anlagenach § 10 StrlSchG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
1.1.1bis zu 128.000 EUR0,4 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 375
1.1.2über 128.000 EUR bis 256.000 EUR512,
zuzüglich 0,3 Prozent der 128.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.3über 256.000 EUR bis 511.000 EUR896,
zuzüglich 0,2 Prozent der 256.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.4über 511.000 EUR bis 2.556 000 EUR1.406,
zuzüglich 0,1 Prozent der 511.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.5über 2.556 000 EUR3.451,
zuzüglich 0,04 Prozent der 2.556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
Anmerkung zu Tarifstelle 1.1:
Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.
1.2Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung795 bis 18.813
1.3Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung185 bis 7.854
1.4Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG zur Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde795 bis 18.813
1.5Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG zur wesentlichen Änderung der Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde185 bis 7.854
1.6Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen135 bis 47.310
1.7Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen135 bis 47.310
1.8Genehmigung nach § 12 Abs. 3 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StrlSchG zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung einschließlich der Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen930 bis 66.123
1.9Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung einschließlich der Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen320 bis 55.164
1.10Untersagung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 18 Abs. 3 StrlSchG185 bis 924
1.11Genehmigung nach § 25 Abs. 1 StrlSchG326 bis 1.796
1.12Genehmigung der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG278 bis 1.109
1.13Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 StrlSchG93 bis 462
1.14Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe oder zu einer Aktivierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrlSchG213 bis 3.696
1.15Anordnung nach § 55 Abs. 2 StrlSchG zur Durchführung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Abs. 1 StrlSchG185 bis 1.848
1.16Untersagung einer angezeigten Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 StrlSchG und § 59 Abs. 4 StrlSchG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StrlSchG185 bis 1.848
1.17Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 62 Abs. 2 StrlSchG139 bis 2.772
1.18Anordnung nach § 63 Abs. 2 StrlSchG zu in der Überwachung verbleibenden Rückständen185 bis 3.696
1.19Befreiung von einer Pflicht zur Entfernung überwachungsbedürftiger Rückstände oder Gestattung der Durchführung der Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt nach § 64 Abs. 3 StrlSchG185 bis 1.663
1.20Anordnung nach § 65 Abs. 1 StrlSchG zur Überwachung sonstiger Materialien185 bis 3.696
1.21Befreiung nach § 123 Abs. 3 StrlSchG von den Pflichten aus § 123 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG93 bis 3.696
1.22Anordnung nach § 127 Abs. 1 Satz 3 StrlSchG zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen93 bis 3.696
1.23Anordnung von Maßnahmen nach § 129 Abs. 2 Satz 3 StrlSchG zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen93 bis 3.696
1.24Verpflichtung zu Untersuchungen nach § 138 Abs. 3 StrlSchG bei hinreichendem Verdacht für das Vorliegen einer radioaktiven Altlast185 bis 4.620
1.25Verpflichtung zu Untersuchungen, Mitteilungen, Überwachungen oder Maßnahmen nach § 139 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast185 bis 4.620
1.26Verpflichtung zur Vorlage einer Sanierungsplanung für eine radioaktive Altlast nach § 143 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG93 bis 7.392
1.27Verbindlicherklärung eines Sanierungsplans für eine radioaktive Altlast nach § 143 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG93 bis 32.337
1.28Verbindlicherklärung eines Sanierungsplans für eine radioaktive Altlast nach § 144 Abs. 2 StrlSchG93 bis 32.337
1.29Festsetzung eines Wertausgleichs nach § 147 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG190 bis 4.625
1.30Genehmigung der Stilllegung und Sanierung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 149 Abs. 1 StrlSchG100 bis 32.500
1.31Verpflichtung zu Maßnahmen nach § 154 Abs. 3 StrlSchG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 StrlSchG185 bis 4.620
1.32Verpflichtung zu Maßnahmen nach § 156 Abs. 3 StrlSchG185 bis 4.620
1.33Verpflichtung nach § 158 Abs. 2 StrlSchG, die vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen185 bis 1.848
1.34Bestimmung von Messstellen nach § 169 Abs. 1 StrlSchG463 bis 952
1.35Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 177 Abs. 1 StrlSchV oder § 177 Abs. 2 StrlSchV398 bis 2.431
1.36Zustimmung zum Hinzukommen einer prüfenden Person in eine Sachverständigenorganisation oder zur Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen / der Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 178 Satz 1 StrlSchV306 bis 1.969
1.37Besichtigungen und Prüfungen im Rahmen der Durchführung der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht nach § 178 StrlSchG
1.37.1wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sindkostenfrei
1.37.2im Übrigen193 bis 3.190
Anmerkungen:

(1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.

(2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist

1.38Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Befristungen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 6 des Atomgesetzes für Genehmigungen und Bauartzulassungen sowie für Anerkennungen, Bestimmungen und Ermächtigungen193 bis 13.203
1.39Anordnung von Maßnahmen nach § 179 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG193 bis 13.203
2.Strahlenschutzverordnung
2.1Freigabe
2.1.1Erteilung einer Freigabe nach § 33 StrlSchV93 bis 9.609
2.1.2Feststellung nach § 41 Abs. 2 StrlSchV zum Vorliegen bestimmter Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist68 bis 1.479
2.1.3Erteilung eines Bescheides zur Festlegung des Verfahrens nach § 41 Abs. 1 StrlSchV68 bis 1.479
2.2Fachkunde und Kurse
2.2.1Anerkennung von Kursen nach § 51 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 3 StrlSchV, § 48 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV, § 49 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 3 StrlSchV und § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV149 bis 792
2.2.2Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Abs. 1 StrlSchV oder nach § 49 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 1 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist
2.2.2.1für Lehrkräftekostenfrei
2.2.2.2Im Übrigen68 bis 1.479
2.2.3Bescheinigung der Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 48 Abs. 1 StrlSchV, 48 Abs. 2 StrlSchV oder § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist
2.2.3.1für Lehrkräftekostenfrei
2.2.3.2Im Übrigen68 bis 740
2.2.4Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde nach § 47 Abs. 5 StrlSchV oder Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 5 StrlSchV vermittelt46 bis 185
2.2.5Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist68 bis 971
2.2.6Veranlassen einer Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Abs. 2 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist68 bis 971
2.3Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
2.3.1Bestimmung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen97 bis 13.203
2.3.2Gestattung von Ausnahmen zur Abgrenzung und Kennzeichnung von Strahlenschutzbereichen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 StrlSchV97 bis 13.203
2.3.3Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV für andere als in § 55 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV benannte Personen97 bis 13.203
2.3.4Festlegung nach § 58 Abs. 1 Satz 3 oder § 58 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV zum Verlassen von Personen oder Herausbringen von Gegenständen aus Überwachungsbereichen97 bis 13.203
2.3.5Anordnung nach § 59 StrlSchG zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen bei einer nach § 56 oder § 59 StrlSchG angezeigten Tätigkeit93 bis 2.957
2.3.6Zulassung nach § 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV zur Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder audiovisuellen Medien97 bis 13.203
2.3.7Verlangen der Ermittlung der Körperdosis im Überwachungsbereich nach § 64 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV97 bis 13.203
2.3.8Zustimmung zum Verzicht auf die Ermittlung der Körperdosis im Kontrollbereich nach § 64 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV97 bis 13.203
2.3.9Anordnung von Messungen nach § 64 Abs. 4 StrlSchV97 bis 13.203
2.3.10Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 65 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2, § 66 Abs. 2 Satz 4, § 66 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 66 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV75 bis 426
2.3.11Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV, § 65 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV, § 65 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV oder nach § 157 Abs. 5 Satz 2 StrlSchV34 bis 1.165
2.3.12Gestattung nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 oder § 157 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV zur Verwendung und Auswertung von Messgeräten97 bis 1.320
2.3.13Gestattung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 oder § 157 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV zur Einreichung von Messgeräten bei der Messstelle97 bis 13.203
2.3.14Gestattung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV nach § 70 Abs. 2, § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren97 bis 13.203
2.4Schutz beruflich exponierter Personen
2.4.1Gestattung der Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte Person nach § 73 Satz 2 StrlSchV, § 73 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder § 73 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt / einer ermächtigten Ärztin bei Überschreitung des Dosisgrenzwertes nach § 78 StrlSchG97 bis 13.203
2.4.2Gestattung beruflicher Expositionen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV abweichend von § 78 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 StrlSchG zur Durchführung notwendiger spezifischer Arbeitsvorgänge97 bis 13.203
2.4.3Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung nach § 77 Abs. 4 StrlSchV, § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV für beruflich exponierte Personen der Kategorie B97 bis 13.203
2.4.4Anordnung der ärztlichen Untersuchung nach § 77 Abs. 5 StrlSchV, § 77 Abs. 5 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV oder § 77 Abs. 5 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV für Personen unter 18 Jahren97 bis 13.203
2.4.5Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV, § 80 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV oder § 80 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV
2.4.5.1auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Personkostenfrei
2.4.5.2Im Übrigen370 bis 462
2.4.6Anordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV, § 81 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 81 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV97 bis 13.203
2.4.7Entscheidung nach § 81 Abs. 3 StrlSchV
2.4.7.1auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Personkostenfrei
2.4.7.2Im Übrigen370 bis 462
2.5Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
2.5.1Befreiung nach § 85 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach § 85 Abs. 1 StrlSchV97 bis 13.203
2.5.2Befreiung nach § 86 Abs. 3 StrlSchV von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach § 86 Abs. 1 StrlSchV97 bis 13.203
2.5.3Fristverlängerung nach § 88 Abs. 2 StrlSchV für die Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige97 bis 13.203
2.5.4Befreiung nach § 88 Abs. 3 StrlSchV von der Pflicht zur Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige97 bis 13.203
2.5.5Anordnung nach § 88 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV zur Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige97 bis 13.203
2.5.6Anordnung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV zur Durchführung einer Prüfung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV97 bis 13.203
2.5.7Befreiung nach § 89 Abs. 1 Satz 5 StrlSchV von der Prüfungspflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV97 bis 13.203
2.5.8Gestattung der Verwendung anderer geeigneter Strahlungsmessgeräte nach § 90 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV97 bis 13.203
2.6Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
2.6.1Festlegung der zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe nach § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 StrlSchV185 bis 7.761
2.6.2Befreiung von einer Mitteilungspflicht nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV68 bis 7.761
2.6.3Anordnung von Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung nach § 103 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV370 bis 7.761
2.7Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
2.7.1Zustimmung nach § 116 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV zur Verwendung anderer Prüfmittel bei der Konstanzprüfung nach § 116 Abs. 1 StrlSchV97 bis 13.203
2.7.2Festlegung von Abweichungen zu Aufbewahrungsfristen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV97 bis 13.203
2.7.3Anordnung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 oder 2 StrSchV zur Untersuchung durch einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV ermächtigten Arzt / einer ermächtigten Ärztin zum Schutz einer in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person193 bis 13.203
2.7.4Zustimmung nach § 143 Abs. 2 StrlSchV zur weiteren Anwendung radioaktiver Stoffe nach Anordnung einer Untersuchung nach § 143 Abs. 1 StrlSchV193 bis 13.203
2.8Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen - Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 150 Abs. 3 StrlSchV185 bis 5.544
2.9Radon an Arbeitsplätzen
2.9.1Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV100 bis 1.000
2.9.2Zulassung einer Ausnahme nach § 158 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV100 bis 1.000
2.9.3Anordnung von Maßnahmen nach § 158 Abs. 4 StrlSchV93 bis 924
2.10Radioaktive Altlasten
2.10.1Bestimmung von Messstellen für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV278 bis 3.696
2.10.2Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften bei radioaktiven Altlasten nach § 165 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StrlSchV93 bis 3.696
2.11Sonstige bestehende Expositionssituationen
2.11.1Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften bei sonstigen Expositionssituationen nach § 166 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StrlSchV93 bis 3.696
2.11.2Anordnung nach § 169 Abs. 3 StrlSchV93 bis 3.696
2.12Expositionsübergreifende Vorschriften
2.12.1Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2 StrlSchV100
2.12.2Bestätigung von Änderungen in einem Strahlenpass und Verlängerung der Gültigkeit eines Strahlenpasses nach § 174 StrlSchV90
88Straßenrecht
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
1.Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG oder § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG50 bis 2.100
2.Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder § 24 Abs. 6 SächsStrG70 bis 2.100
3.Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG oder § 24 Abs. 9 Satz 1 SächsStrG135 bis 3.050
4.Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG50 bis 2.050
5.Entschädigungsfestsetzung nach § 42 Abs. 3 BImSchG5.070
89Textilkennzeichnung
Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
1.Anordnung von Maßnahmen bei Verdacht auf unzureichende oder fehlerhafte Kennzeichnung und Etikettierung beziehungsweise abweichende Faserzusammensetzung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 3 TextilKennzG67 bis 1070
2.Anordnung von Maßnahmen bei unzureichender oder fehlerhafter Kennzeichnung oder Etikettierung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 4 TextilKennzG67 bis 750
3.Untersagung bei fortdauerndem Verstoß gegen die Anforderungen des TextilKennzG oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 5 TextilKennzG67 bis 630
90Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO)

1.Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung75 bis 200
2.Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1a der Bundes-Tierärzteordnung75 bis 270
3.Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 15a sowie Bescheid nach § 4 Abs. 3b der Bundes-Tierärzteordnung160 bis 455
4.Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung
4.1Erteilung der Erlaubnis bei Erstbeurteilung des Studienabschlusses160 bis 455
4.2Verlängerung der Erlaubnis oder Erteilung für eine andere Beschäftigungsstelle60 bis 135
5.Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 15 Abs. 2 LMChemAPVO130
6.Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsAGLFGB-VIG für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB230
7.Änderung der Zulassung nach Tarifstelle 672
8.Bescheinigung über eine Ausbildung nach Anhang VII Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG25
9.Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung288 bis 950
10.Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung145 bis 955
91Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Arzneimittelgesetz (AMG)
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG)
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
1.Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, §§ 24 und 24a Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV, § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung sowie Artikel 41 und 48 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über tierische Nebenprodukte in Verbindung mit Artikel 26, 27 Abs. 1 sowie Artikel 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/201135 bis 1.130
2.Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung und Untersagung, Beschränkung oder Verbot von Tätigkeiten nach § 7 der Tierseuchenerreger-Verordnung175 bis 1.850
3.Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 TierGesG55 bis 265
4.Sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen25 bis 930
5.Ausnahmegenehmigung und andere Genehmigungen
5.1Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG50 bis 1.500
5.2Genehmigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierNebG95 bis 2.220
5.3Genehmigung nach § 2 Abs. 2 SächsAGTierNebG95 bis 1.850
5.4Genehmigung der Verwendung zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken nach Artikel 17 der Verordnung über tierische Nebenprodukte95 bis 1.850
5.5Genehmigung der Verwendung zu besonderen Fütterungszwecken nach Artikel 18 der Verordnung über tierische Nebenprodukte95 bis 1.850
5.6Zulassung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung über tierische Nebenprodukte95 bis 2.220
6.Zulassung von Anlagen und Betrieben
6.1Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung über tierische Nebenprodukte280 bis 2.780
6.2Erweiterung einer nach Tarifstelle 6.1 bereits erteilten Zulassung95 bis 2.220
7.Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren
7.1Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes305 bis 2.315
7.2Vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an Tieren nach § 8a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes95 bis 925
8.Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung der Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes50 bis 1.500
9.Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen
9.1Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV50 bis 580
9.2Sonstige versuchstierrechtliche Ausnahmegenehmigungen nach der TierSchVersV50 bis 580
10.Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes25
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 50
11.Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes25
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 50
12.Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei

(1) begründeten Verdachtsfällen,

(2) begründeten Beschwerdefällen,

(3) grundsätzlich bei Nachkontrollen von Beanstandungen,

(4) Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 67 AMG

23
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 50
13.Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV oder eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/200525
je angefangene Viertelstunde
14.Nachweis über die Sachkunde nach § 21 Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung25
je angefangene Viertelstunde
15.Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 TierSchlV35 bis 530
92Tierzuchtrecht
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Sächsisches Belegstellengesetz (SächsBelStG)
1.Anerkennung als Zuchtorganisation nach § 4 Abs. 1 TierZG
1.1Zuchtverband280 bis 2.500
1.2Zuchtunternehmen285 bis 2.500
2.Genehmigung von Zuchtprogrammen nach § 5 Abs. 1 TierZG115 bis 2.500
3.Zustimmung nach § 4 Abs. 4 TierZG zur Änderung der Sachverhalte bei Zuchtorganisationen155 bis 400
4.Prüfungszeugnis für Besamungsbeauftragte nach § 15 Abs. 2 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz70
5.Prüfungszeugnis für Embryotransfer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz70
6.Bescheinigung der Teilnahme an einem Kurzlehrgang nach § 15
Abs. 2 Satz 2 TierZG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz40
7.Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TierZG350 bis 1.365
8.Nachkontrollen nach § 22 Abs. 1 TierZG bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen36
je angefangene halbe Stunde
9.Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 9 TierZG100 bis 600
10.Anerkennung als Belegstelle nach § 2 Abs. 1 SächsBelStG390 bis 1.000
93Titel, Orden, Ehrenzeichen
Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegen eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen35
94nicht belegt
95Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
1.Vorprüfung nach § 5 Satz 1 und § 7 Abs. 1 und 2 UVPG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SächsUVPG, soweit erforderlich, und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 15 Abs. 1 UVPG, soweit erforderlich, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 SächsUVPG10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren
2.Vorprüfung ausschließlich in der ersten Stufe gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG3 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren
Anmerkung zu den Tarifstellen 1 und 2:
Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen.
3.Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG445 bis 16.225,
zuzüglich 0,2 Prozent der Investitionskosten
Anmerkung:
Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten.
4.Entscheidung, dass kein Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG durchzuführen ist445 bis 16.225
5.Beleihung als Sachverständiger/Sachverständige nach § 6 SächsUVPG345 bis 10.110
96Verbraucherinsolvenzberatung
Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG)
Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 1 SächsInsOAG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsInsOAGkostenfrei
97Vereine und Stiftungen
Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1.Anerkennung einer Stiftung nach § 80 Abs. 2, § 82 BGB, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsStiftG300 bis 1.500
Anmerkung:

Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.

2.Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 Satz 1 BGB300 bis 1.500
3.Genehmigung zur Änderung einer Satzung einer Stiftung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 4 Abs. 3 SächsStiftG einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung zu einer Sitzverlegung außerhalb des Freistaates Sachsen nach § 85a Abs. 3 BGB300 bis 1.200
4.Genehmigung einer Ausnahme von der Verpflichtung, das Grundstockvermögen ungeschmälert in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG67 bis 1.200
Anmerkung zu Tarifstelle 3 und 4:

Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.

5.Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB65 bis 1.200
6.Genehmigung des Zulegungs- oder Zusammenlegungsvertrags von Stiftungen nach § 86b Abs. 1 Satz 2 BGB einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung nach § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist67 bis 1.500
7.Behördliche Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 BGB einschließlich

(1) der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung gemäß § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist und

(2) einer im Einzelfall vorzunehmenden Anhörung von Personen nach § 86c Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß § 86e Abs. 2 BGB

67 bis 1.500
8.Genehmigung der Auflösung von Stiftungen nach § 87 Abs. 3 BGB300 bis 1.500
9.Aufhebung von Stiftungen nach § 87a BGB und § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsStiftG300 bis 1.500
Anmerkung

zu Tarifstelle 6 bis 9:

Soweit die Stiftung steuerbegünstigt

ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG

keine Kosten erhoben.

10.Sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung einer Stiftung65 bis 500
11.Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB70 bis 600
12.Anordnung zur Vorlage eines Prüfberichts nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SächsStiftG67 bis 227
13.Zulassung von Ausnahmen von der jährlichen Vorlagepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 5 SächsStiftG67 bis 500
Anmerkung:

Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.

14.Aufsichtsmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 bis 6 SächsStiftG67 bis 1.515
Anmerkung:

Auf die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG wird hingewiesen.

15.
(Gültig bis 31.12.2026)
Ausstellen einer Bescheinigung über die Berechtigung, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertreten zu dürfen30 bis 250
16.
(Gültig bis 31.12.2026)
Erstellung eines beglaubigten Abdrucks aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG5

je Beglaubigung

Anmerkung zu Tarifstelle 15 und 16:

Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.

17.
(Gültig bis 31.12.2026)
Erteilung einer Auskunft aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG12 je Auskunft und Stiftung
Anmerkungen:

(1) Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt.

(2) Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben.

".



98Vertriebene
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 Abs. 1 bis 3 BVFG, soweit die Amtshandlung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nimmt, beantragt wirdkostenfrei
99Waffenrecht
Waffengesetz (WaffG)
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
1.Erwerb und Besitz von Schusswaffen
1.1Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG, sofern in den nachfolgenden Tarifstellen nichts anderes bestimmt ist90
1.2Eintragen einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG90
1.3Ausstellen einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG90
zuzüglich 40 für jeden weiteren Berechtigten
1.4Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG90
zuzüglich 40 für jeden weiteren Berechtigten
1.5Umschreiben einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung auf eine andere verantwortliche Person nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG45
1.6Eintragen einer Berechtigung zum Munitionserwerb für eine in die Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG30
1.7Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG70
1.8Erlaubnis für den Erwerb einer Schusswaffe oder Munition in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch eine Person aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 11 Abs. 2 WaffG50
1.9Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Jäger / eine Jägerin nach § 13 Abs. 1 WaffG90
1.10Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Jäger / eine Jägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG90
1.11Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Sportschützen / eine Sportschützin nach § 14 Abs. 2 und 3 oder Abs. 5 WaffG90
1.12Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Sportschützen / eine Sportschützin nach § 14 Abs. 6 WaffG90
1.13Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Brauchtumsschützen / eine Brauchtumsschützin nach § 16 Abs. 1 WaffG90
1.14Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffensammler / eine Waffensammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG350
1.15Umschreiben einer Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei einem Waffensammler / einer Waffensammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG350
1.16Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins für einen Munitionssammler / eine Munitionssammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG170
1.17Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffensammler / eine Waffensammlerin nach § 17 Abs. 3 WaffG170
1.18Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffen- oder Munitionssachverständigen / eine Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 1 WaffG250
1.19Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins für einen Munitionssachverständigen / eine Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 1 WaffG90
1.20Ausstellen einer Waffenbesitzkarte infolge eines Erbfalls nach § 20 WaffG90
1.21Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Bewachungsunternehmer nach § 28 WaffG300
1.22Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Salutwaffen nach § 39b Abs. 1 und 2 WaffG90
1.23Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG90
1.24Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für unbrauchbar gemachte Schusswaffen nach § 25c AWaffV90
1.25Eintragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in eine Waffenbesitzkarte, soweit die Eintragung nicht beim Ausstellen der Waffenbesitzkarte oder beim Eintragen einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird nach § 37g Abs. 3 WaffG25
für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250
1.26Austragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile aus der Waffenbesitzkarte25
für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250
1.27Eintragen des Überlassens einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in die Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 37a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 37g Abs. 1 WaffG25
für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250
1.28Austragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile aus der Waffenbesitzkarte wegen Überlassens25
für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250
1.29Eintragen des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 37a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 37g Abs. 1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 2.1 beziehungsweise 2.2 WaffG25
2.Führen und Schießen
2.1Ausstellen eines Waffenscheins für eine gefährdete Person nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 19 WaffG275
2.2Verlängern der Geltungsdauer eines Waffenscheins für eine gefährdete Person nach § 10 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 19 WaffG275
2.3Ausstellen eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 WaffG300
2.4Ändern eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 und 4 WaffG55
2.5Zustimmen zum Überlassen von Schusswaffen an und zum Führen von Schusswaffen durch Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens (Waffentrageerlaubnis ohne Änderung des Waffenscheins) nach § 28 Abs. 3 Satz 2 WaffG55
2.6Verlängern der Geltungsdauer eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 28 WaffG300
2.7Ausstellen eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG100
2.8Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Abs. 5 WaffG70 bis 250
2.9Ausnahmebewilligung zum Führen von Waffen durch Brauchtumsschützen/Brauchtumsschützinnen nach § 16 Abs. 2 WaffG105 bis 275
2.10Erlaubnis zum Schießen durch Brauchtumsschützen/Brauchtumsschützinnen nach § 16 Abs. 3 WaffG105 bis 275
3.Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
3.1Erlaubnis zum Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Hs. 1 WaffG269 bis 2.694
3.2Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Hs. 2 WaffG269 bis 2.694
3.3Bewilligung von Fristverlängerung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG25 Prozent der nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2 festgesetzten Gebühr
3.4Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG140 bis 680
3.5Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung ihrer Beschaffenheit oder Art der Nutzung einer Schießstätte einschließlich Abnahmeprüfung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG, einschließlich Abnahmeprüfung140 bis 1.000
3.6Mitteilungen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 WaffG17
4.Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
4.1Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Abs. 1 WaffG70
4.2Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 30 Abs. 1 WaffG90
4.3Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG70
4.4Verlängern einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG45
4.5Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat nach § 32 Abs. 1a WaffG70
4.6Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 2 WaffG80
4.7Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass, soweit die Eintragung nicht beim Ausstellen des Europäischen Feuerwaffenpasses vorgenommen wird nach § 37g Abs. 3 WaffG35
4.8Verlängern der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AWaffV45
5.Zulassung von Ausnahmen
5.1Ausnahmen vom Mindestalter für Kinder und Jugendliche nach § 3 Abs. 3 WaffG105 bis 210
5.2Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 Abs. 5 WaffG105 bis 275
5.3Ausnahmen vom Mindestalter zur Förderung des Leistungssports nach § 27 Abs. 4 WaffG80
5.4Ausnahmen von Handelsverboten nach § 35 Abs. 3 WaffG105 bis 275
5.5Ausnahmen vom Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG140 bis 300
5.6Ausnahmen für Betreiber von Schießstätten nach § 9 Abs. 2 AWaffV140 bis 270
5.7Ausnahmen zur Durchführung von Schießübungen nach § 9 Abs. 2 AWaffV105 bis 275
5.8Gestattungen gemäß § 23 Abs. 2 AWaffV70 bis 240
6.Anordnungen
6.1Anordnungen zur Abwehr von Gefahren nach § 9 Abs. 3 WaffG67 bis 269
6.2Anordnungen zur Kennzeichnung von Schusswaffen nach § 25a WaffG50 bis 135
6.3Anordnungen zur Aufbewahrung von Waffen oder Munition nach § 36 Abs. 6 WaffG67 bis 202
6.4Anordnungen zur Vorlage von Waffen oder Munition nach § 39 Abs. 3 WaffG67 bis 168
6.5Anordnungen bei geerbten oder gefundenen Waffen oder Munition nach § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG50 bis 150
6.6Anordnungen nach Erlaubnisentzug oder Untersagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WaffG67 bis 185
7.Untersagungen
7.1Untersagen der Benutzung einer Schießstätte nach § 27a Abs. 2 Satz 1 WaffG135 bis 539
7.2Untersagen des Erwerbs/des Besitzes von Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG135 bis 337
7.3Untersagen von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AWaffV101 bis 269
8.Ausstellen einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche ErlaubnisGebühr wie bei Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis
9.Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG50
10.Bedürfniswiederholungsprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG20
11.Abnahme der Sachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung) nach § 7 WaffG155 bis 350
12.Abnahme der Fachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG500 bis 700
13.Überprüfen von Schießstätten nach § 27a Abs. 1 Satz 1 bis 3 WaffG101 bis 337
14.Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen, wenn kein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffGgebührenfrei
15.Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG34 bis 168
16.Ausstellen einer Anzeigenbescheinigung nach § 37h Abs. 1 WaffG35
17.Sicherstellen von Waffen oder Munition nach § 37c Abs. 2 Nr. 1 WaffG, § 40 Abs. 5 Satz 2, § 46 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 2 oder § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG67 bis 269
18.Einziehen und Verwerten von Waffen oder Munition nach § 37c Abs. 3 oder 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG67 bis 404
19.Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV1.500 bis 3.000
20.Sonstige waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners / der Gebührenschuldnerin vorgenommen werden, und nicht in der laufenden Nummer 99 gesondert aufgeführt sind70 bis 270
100Wasserrecht
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Eigenkontrollverordnung (EigenkontrollVO)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
1.Vorbemerkungen
1.1Gebührenfestsetzung
1.1.1Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Bezug auf wasserwirtschaftliche Anlagen können die in der laufenden Nummer 17 (Baurecht) Tarifstellen 1 und 3 enthaltenen Festlegungen zur Gebührenermittlung ergänzend herangezogen werden, sofern in dieser laufenden Nummer nichts anderes bestimmt ist.
1.1.2Soweit zur Gebührenermittlung Bau- oder Herstellungskosten maßgeblich sind, sind die im Antrag genannten Investitionskosten einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen.

Nicht zu den Bau- oder Herstellungskosten zählen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge, das Grundstück einschließlich grundstücksspezifischer Aufwendungen sowie Aufwendungen für Anlageneinbauten oder selbständige Gegenstände, soweit diese nicht von der wasserrechtlichen Entscheidung erfasst sind.

Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben durch den Antragsteller / die Antragstellerin können die Bau- oder Herstellungskosten geschätzt werden.

1.1.3Für Amtshandlungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG, die ohne besonderen Anlass vorgenommen werden, sind Kosten nur zu erheben, wenn dies besonders bestimmt ist oder sofern Mängel festgestellt werden, in deren Folge Anordnungen zu treffen sind.
1.1.4Bei der Festsetzung von Gebühren für Entscheidungen mit Konzentrationswirkung wie Planfeststellung oder -genehmigung sind die Gebühren für die ersetzten Amtshandlungen (Einzelakte) nach wasserrechtlichen oder anderen Vorschriften angemessen zu berücksichtigen, soweit in laufender Nummer 100 nichts anderes bestimmt ist.
1.1.5Soweit Benutzungen, Zulassungen oder sonstige Genehmigungen nach Wasserrecht widerruflich erteilt werden, obwohl nach dem Gesetz eine Erteilung auch ohne Widerrufsvorbehalt zulässig wäre, können hierfür höchstens bis zu 100 Prozent der jeweiligen Gebühren festgesetzt werden.
1.2Ermäßigungen
1.2.1Sind für ein Vorhaben nach Wasserrecht mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Behörde erforderlich, kann die Summe der Gebühren, die für diese Amtshandlungen anfallen, bis zur Hälfte ermäßigt werden. Es ist jedoch mindestens die Gebühr zu erheben, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft.
1.2.2Werden für die Errichtung und den Betrieb wasserwirtschaftlicher Anlagen getrennte Genehmigungen erforderlich, sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 Prozent und für die Genehmigung zum Betrieb 50 Prozent der vorgesehenen oder ermittelten Gebühren zu erheben.
1.2.3Werden für die Prüfung in einem Verfahren externe Sachverständige beauftragt, ist die Gebühr entsprechend dem Anteil der Sachverständigenleistungen zu ermäßigen, der tatsächlich den Verwaltungsaufwand der Behörde verringert. Mindestens sind jedoch 10 Prozent der entsprechenden Gebühren zu erheben.
1.2.4Die Gebühren für Amtshandlungen nach den jeweiligen Tarifstellen dieser laufenden Nummer ermäßigen sich um 30 Prozent, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und

(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen.

Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (Konzentrationswirkung), ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die wasserrechtliche Entscheidung entfällt

1.3Erörterungsverfahren

Verfahren nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird

160 bis 2.600
Anmerkung:
Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UVPG gilt die Tarifstelle 1 der laufenden Nummer 95.
1.4Kostenbefreiung
Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung unmittelbar und ausschließlich Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG, der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel nach § 79 Abs. 1 SächsWG, dient, werden keine Kosten erhoben. Soweit das zuzulassende Vorhaben im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, werden hierfür anteilig Kosten erhoben.

Ein etwaiger Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 der Sächsischen Haushaltsordnung) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt.

2.Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und den §§ 5 ff. SächsWG
2.1Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 bis 15 WHG und nach § 6 SächsWG für das
2.1.1Aufstauen oder Absenken eines Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WHG
2.1.1.1bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen bis zu 50 kW Ausbauleistung10
je kW,
mindestens 300
2.1.1.2bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 50 kW bis 5.000 kW Ausbauleistung500,
zuzüglich 5 je weiteres Kilowatt über 50 kW Ausbauleistung
2.1.1.3bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 5.000 kW Ausbauleistung25.250,
zuzüglich 0,60 je weiteres Kilowatt über 5.000 kW Ausbauleistung
2.1.2Zutageleiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen bei einem verwertbaren Abbaugut unter dem mittleren Wasserspiegel
2.1.2.1bis 50.000 m320,50
je angefangene 1.000 m3,
mindestens 200
2.1.2.2über 50.000 m3 bis 500.000 m31.025,
zuzüglich 61,50 je angefangene 10.000 m3 über 50.000 m3
2.1.2.3über 500.000 m33.793,
zuzüglich 123 je angefangene 50.000 m3 über 500.000 m3
Anmerkung:
Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.
2.1.3Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG
2.1.3.1für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von bis zu 10.000 m3195 bis 2.300
2.1.3.2für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10.000 m3 bis 100.000 m32.300,
zuzüglich 15,50 je weitere angefangene 1.000 m3 über 10.000 m3
2.1.3.3für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 100.000 m3 bis 1.000 000 m33.695,
zuzüglich 3,10 je weitere angefangene 1.000 m3 über 100.000 m3
2.1.3.4für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 1.000 000 m3 bis 10.000 000 m36.485,
zuzüglich 0,70 je weitere angefangene 1.000 m3 über 1.000 000 m3
2.1.3.5für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10.000 000 m312.785,
zuzüglich 0,20 je weitere angefangene 1.000 m3 über 10.000 000 m3
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5:

Die Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 gelten nicht für Wasserkraftnutzungen (Tarifstelle 2.1.1) und für Benutzungen nach Tarifstelle 2.1.2.
Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als die Hälfte der Jahresentnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um ein Viertel.

2.1.3.6bei Mineralwasserentnahme300 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5
2.1.3.7bei WasserkraftnutzungenGebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
2.1.4Entnehmen fester Stoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHGGebühr nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3, jedoch für das gesamte Abbaugut
2.1.5Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von radioaktiv belasteten Abwässern
2.1.5.1bis zu 500 m3 radioaktives Abwasser je Jahr154
je angefangene 50 m3 radioaktives Abwasser, mindestens 500
2.1.5.2über 500 m3 bis 1.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr1.540,
zuzüglich 77 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 radioaktives Abwasser
2.1.5.3über 1.000 m3 bis 5.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr2.310,
zuzüglich 41 je weitere angefangene 50 m3 über 1.000 m3 radioaktives Abwasser
2.1.5.4über 5.000 m3 bis 50.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr5.590,
zuzüglich 118 je weitere angefangene 500 m3 über 5.000 m3 radioaktives Abwasser
2.1.5.5über 50.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr16.210,
zuzüglich 174 je weitere angefangene 1.000 m3 über 50.000 m3 radioaktives Abwasser
2.1.6Einleiten von häuslichem, häuslich entsprechendem und kommunalem Abwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG
2.1.6.1bis zu 50 m3 Abwasser je Tag, wenn die Einleitung aus einer
Kleinkläranlage (bis 50 m3 Abwasser je Tag) ohne gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erfolgt
2.1.6.1.1in oberirdische Gewässer200 bis 1.500
2.1.6.1.2zur Versickerung in das Grundwasser200 bis 1.700
2.1.6.2bis zu 50 m3 Abwasser je Tag, wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage (bis 50 m3 Abwasser je Tag) mit zum Zeitpunkt des Antrages und Einbaus gültiger allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung erfolgt
2.1.6.2.1in oberirdische Gewässer200 bis 1.020
2.1.6.2.2zur Versickerung in das Grundwasser200 bis 1.200
2.1.6.3über 50 m3 bis 500 m3 Abwasser je Tag52
je angefangene 50 m3 Abwasser,
mindestens 200
2.1.6.4über 500 m3 bis 1.000 m3 Abwasser je Tag520,
zuzüglich 26 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 Abwasser
2.1.6.5über 1.000 m3 bis 5.000 m3 Abwasser je Tag780,
zuzüglich 13 je weitere angefangene 50 m3 über 1.000 m3 Abwasser
2.1.6.6über 5.000 m3 bis 50.000 m3 Abwasser je Tag1.820,
zuzüglich 44 je weitere angefangene 500 m3 über 5.000 m3 Abwasser
2.1.6.7über 50.000 m3 Abwasser je Tag5.780,
zuzüglich 62 je weitere angefangene 1.000 m3 über 50.000 m3 Abwasser
2.1.7Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigem Abwasser, das nicht von den Tarifstellen 2.1.5 und 2.1.6 erfasst ist,
2.1.7.1Einleiten von Niederschlagswasser250 bis 10.000
2.1.7.2im Übrigen
2.1.7.2.1bis zu 500 m3 Abwasser je Tag103
je angefangene 50 m3 Abwasser,
mindestens 300
2.1.7.2.2über 500 m3 bis 1.000 m3 Abwasser je Tag1.030,
zuzüglich 62 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 Abwasser
2.1.7.2.3über 1.000 m3 bis 5.000 m3 Abwasser je Tag1.650,
zuzüglich 31 je weitere angefangene 50 m3 über 1.000 m3 Abwasser
2.1.7.2.4über 5.000 m3 bis 50.000 m3 Abwasser je Tag4.130,
zuzüglich 108 je weitere angefangene 500 m3 über 5.000 m3 Abwasser
2.1.7.2.5über 50.000 m3 Abwasser je Tag1.000 m3 über 50.000 m3 Abwasser
2.1.8Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigen Stoffen in Gewässer
2.1.8.1Einleiten von Wasser bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert wurdeGebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
2.1.8.2Einleiten von sonst benutztem Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist20,50
je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge, mindestens 300
2.1.8.3Einbringen von Stoffen in Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG170 bis 10.000
2.1.9Benutzen der Gewässer oder Indirekteinleitung nach den §§ 58 und 59 WHG in Verbindung mit Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Anlagenach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 IZÜV
2.1.9.1bei nicht grenzüberschreitender Behörden- oder ÖffentlichkeitsbeteiligungGebühr nach den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.8 oder nach Tarifstelle 4.5
2.1.9.2bei grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 IZÜV120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.9.1
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1.9:
Ist mit einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung oder der Genehmigung nach den §§ 58 und 59 WHG zur Indirekteinleitung nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 IZÜV auch ein wasserrechtliches Verfahren wie Anlagengenehmigung oder Planfeststellung verbunden, sind die in Tarifstelle 3 entsprechend vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. Die Regelungen nach Tarifstelle 1 finden entsprechende Anwendung.
2.1.9.3Regelüberwachung der nach § 2 Abs. 1 IZÜV erteilten Erlaubnis oder Genehmigung nach § 100 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 IZÜVGebühr nach Tarifstelle 6.1.1
2.1.10Benutzungen nach § 9 Abs. 2 WHG155 bis 10.000
2.1.11Gestattungen von Nutzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsWG70 bis 10.000
Anmerkungen
zu Tarifstelle 2.1:

(1) Die vorgenannten Gebühren sind bei Erteilung zehnjähriger Benutzungsrechte festzusetzen.
(2) Bei anderen befristeten oder unbefristeten Benutzungen sind die Gebühren mit den entsprechenden Zu- oder Abschlägen nach Tarifstelle 2.2 festzusetzen.

2.2Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 Abweichend von Tarifstelle 2.1 sind die Gebühren festzusetzen bei Benutzungen von
2.2.1bis zu einem Jahr30 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1
2.2.2über einem Jahr bis unter zehn JahrenGebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das erste Jahr übersteigende Jahr
2.2.3über zehn Jahre bis zu 30 Jahren100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das zehnte Jahr übersteigende Jahr
2.2.4über 30 Jahren oder unbefristet150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1
Anmerkungen
zu Tarifstelle 2.2:

(1) Wird im Anschluss an eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung für denselben Benutzungstatbestand eine unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung erteilt, sollen die nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 für eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung festgesetzten Gebühren auf die Gebühren für die unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung zu drei Vierteln angerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Verlängerung einer befristeten Erlaubnis oder Bewilligung.
(2) Bei einer Gebührenfestsetzung nach Rahmengebühr darf der gesetzliche Höchstrahmen auch im Falle der Erteilung unbefristeter Nutzungsrechte nicht überschritten werden.

2.3Sonstige Entscheidungen zu Benutzungen
2.3.1Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren über Erlaubnisse oder Bewilligungen nach § 8 WHG20 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2
2.3.2Überprüfung, Anpassung und Änderung von Erlaubnissen oder Bewilligungen nach § 6 Abs. 4 SächsWG60 bis 5.500
2.3.3Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 14 Abs. 3 SächsWG sowie § 21 Abs. 1 WHG675 bis 5.500
2.3.4Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG200 bis 2.500
2.3.5Anordnung von Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 SächsWG135 bis 7.988
2.3.6nachträgliche Entscheidung nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2
2.3.7Erteilung einer Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 und 3 SächsWG170 bis 340
3.Anlagengenehmigung und Planfeststellung nach § 65 UVPG, § 68 WHG, § 55 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG
3.1Erteilung einer Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 65 Abs. 1 und 2 UVPG
3.1.1Errichtung und Betrieb mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG bei Investitionskosten in Höhe von
3.1.1.1bis zu 966.200 EUR1.200 bis 32.000
3.1.1.2über 966.200 EUR bis zu 2.556 500 EUR32.000,
zuzüglich 8 Promille der Investitionskosten über 966.200 EUR
3.1.1.3über 2.556 500 EUR bis zu 7.669 400 EUR44.722,40,
zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 2.556 500 EUR
3.1.1.4über 7.669 400 EUR bis zu 20.451 700 EUR65.174,
zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 7.669 400 EUR
3.1.1.5über 20.451 700 EUR95.851,50,
zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 20.451 700 EUR
3.1.2Errichtung und Betrieb ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Investitionskosten in Höhe von
3.1.2.1bis zu 966.200 EUR80 bis 20.000
3.1.2.2über 966.200 EUR bis zu 2.556 500 EUR20.000,
zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 966.200 EUR
3.1.2.3über 2.556 500 EUR bis zu 5.112 900 EUR26.361,20,
zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 2.556 500 EUR
3.1.2.4über 5.112 900 EUR bis zu 12.782 300 EUR32.496,60,
zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 5.112 900 EUR
3.1.2.5über 12.782 300 EUR44.767,60,
zuzüglich 0,8 Promille der Investitionskosten über 12.782 300 EUR
3.1.3Befristete Verlängerung oder befristete Neuerteilung von
Betriebsgenehmigungen nach § 65 auch in Verbindung mit § 66
Abs. 2 und 3 UVPG
3.1.3.1mit Umweltverträglichkeitsprüfung500 bis 30.000
3.1.3.2ohne Umweltverträglichkeitsprüfung400 bis 22.000
3.1.4Wesentliche Änderung der Anlage oder des Betriebs, Außerbetriebsetzung oder Beseitigung
3.1.4.1mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher VeränderungGebühr nach Tarifstelle 3.1.1
3.1.4.2mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger ÄnderungGebühr nach Tarifstelle 3.1.3.1
3.1.4.3ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher VeränderungGebühr nach Tarifstelle 3.1.2
3.1.4.4ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger ÄnderungGebühr nach Tarifstelle 3.1.3.2
3.2Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Plangenehmigung oder Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
3.2.1Sand- und Kiesgruben sowie ähnliche Abgrabungen
3.2.1.1Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
3.2.1.2Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.1.1
3.2.2Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 55 Abs. 2 SächsWG
3.2.2.1Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHGGebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.2.2Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 60 Abs. 4 Satz 4 WHG205 bis 3.200
3.2.2.3Genehmigung nach § 55 Abs. 2 SächsWG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.1
3.2.3Ausbau von Gewässern und Deichen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG
3.2.3.1Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHGGebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.3.2Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.3.1
3.2.3.3Entscheidung über eine Planänderung nach § 76 Abs. 2 oder 3 VwVfGGebühr nach Tarifstelle 3.1 bezogen auf die mit der Planänderung im Zusammenhang stehenden Investitionskosten
Anmerkung:
Bei nachträglichen Entscheidungen nach § 76 Abs. 2 oder 3 VwVfG, für die eine UVP-Pflicht bestand, findet die Tarifstelle 3.1.1 Anwendung, ansonsten Tarifstelle 3.1.2.
3.2.4Wasserkraftanlagen nach § 35 WHG
3.2.4.1Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHGGebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.4.2Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4.1
3.2.5Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 SächsWG
3.2.5.1Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHGGebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.5.2Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.5.1
3.2.6Errichtung, Beseitigung, Änderung von sonstigen Anlagen, insbesondere nach den §§ 26 und 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, sowie Genehmigung nach sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften
3.2.6.1Planfeststellung zum Beispiel nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWGGebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.6.2Genehmigung zum Beispiel nach § 26 Abs. 1 oder § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1
3.2.7Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeigeverfahren zur Wiedererrichtung einer nach außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder wesentlich beschädigten wasserbaulichen Anlage in einem Verfahren nach § 55 Abs. 6 Satz 4, § 26 Abs. 12 Satz 1 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 SächsWG, welche nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der bisherigen Anlage entspricht10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.4, 3.2.5 oder 3.2.6
Anmerkung:
Bei einer wesentlich nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung veränderten, insbesondere einer vergrößerten Wiedererrichtung, findet Tarifstelle 3.2.7 keine Anwendung.
3.3Bau und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, Bauabnahme mit Ausstellung des Abnahmescheines nach § 106 Abs. 3 Satz 1 SächsWG
3.3.1Bau- und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 und 3.2
3.3.2Bauabnahme mit Erteilung eines Abnahmescheins nach § 106 Abs. 3 Satz 1 SächsWG135 bis 11.000
3.4Weitere Entscheidungen zu Genehmigungen und Planfeststellungen
3.4.1Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 26 Abs. 1 SächsWG und § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6 oder 3.2.7
3.4.2Nachträgliche Entscheidungen nach § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG, abschnittsweise Zulassungen nach § 69 Abs. 1 WHG und Genehmigung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Abs. 2 WHG10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2
4.Weitere wasserrechtliche Entscheidungen
4.1Erteilung einer Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WHG600 bis 10.000
4.2Sonstige Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zu Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 65 Abs. 1 UVPG oder zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 WHG320 bis 3.195
4.3Entscheidungen über Art und Umfang der Unterhaltung von Gewässern, die die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus betreffen, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Hs. 2, Abs. 3 oder § 36 Satz 2 SächsWG145 bis 5.189
4.4Wasserschutzgebiete, Heilquellen nach den §§ 51 bis 53 WHG, den §§ 46 und 47 SächsWG
4.4.1Staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsWG310 bis 10.000
4.4.2Befreiung von Verboten oder Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Anordnungen nach § 52 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG und § 123 SächsWG70 bis 7.500
4.4.3Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten nach einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 WHG oder § 53 Abs. 4 WHGGebühr nach Tarifstelle 4.4.2
4.5Erteilung einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 53 SächsWG, für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, bei einem Genehmigungszeitraum von
4.5.1bis zu einem Jahr30 Prozent der Gebühren
nach den Tarifstellen 2.1.5
bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers
4.5.2über einem Jahr bis unter zehn JahrenGebühr nach Tarifstelle 4.5.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers je weiteres das erste Jahr nachfolgende Jahr
4.5.3zehn Jahren100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers
4.5.4über zehn Jahre bis 30 JahrenGebühr nach Tarifstelle 4.5.2, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.3 je nach Art des Abwassers je weiteres das zehnte Jahr nachfolgende Jahr
4.5.5über 30 Jahren oder unbefristet150 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers
4.5.6Freistellung von der Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 2 WHG500 bis 8.100
4.5.7Genehmigungsfiktion im Anzeigeverfahren nach § 53 Satz 1 Nr. 1 SächsWG340 bis 3.450
4.5.8Genehmigungsfiktion im Anzeigenverfahren nach § 53 Satz 1 Nr. 2 SächsWG55 bis 2.200
Anmerkung zu Tarifstelle 4.5:
Die Anmerkungen zu Tarifstelle 2.2 gelten entsprechend.
4.6Befreiung von der Abwasserbeseitigungs- oder Überlassungspflicht nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG, einschließlich Kontrolle und Überprüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG vor Ort70 bis 2.600
4.7Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe nach § 91 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 SächsWG einschließlich Widerspruchsverfahrenkostenfrei
Anmerkung:
Die Erhebung einer Abwasserabgabe einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist nach § 16 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) kostenfrei.
4.8Anordnungen oder Entscheidungen über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 sowie § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG114 bis 9.672
Anmerkung:
Für die Genehmigung eines Sanierungsplanes nach § 92 Abs. 2 SächsWG erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent.
4.9Bau- und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG320 bis 4.200
4.10Bauabnahme mit Erteilung eines Abnahmescheins nach § 106 Abs. 3 SächsWG320 bis 4.200
Anmerkung:
Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühr im Einzelfall sind die Höhe der Baukosten sowie die Zahl und der Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.
4.11Befreiung von Verboten im Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG und § 24 Abs. 3 SächsWG70 bis 2.800
4.12Genehmigung im Sinne von § 78 Abs. 5 WHG70 bis 2.800
4.13Zulassung von Maßnahmen im Einzelfall in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78a Abs. 2 WHG70 bis 2.800
4.14Bearbeitung von Anzeigen nach § 40 AwSV70 bis 1.900
4.15Bearbeiten von Anzeigen nach § 49 WHG (Erdaufschlüsse, Brunnenbohrungen für erlaubnisfreie Grundwasserentnahme nach § 46 WHG)70 bis 550
Anmerkung:
Die Tarifstelle 4.15 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG (Tarifstelle 2.1.3) erfordern.
5.Private Sachverständige nach den §§ 111 und 112 SächsWG
5.1Anerkennung als Sachverständiger/Sachverständige oder als Organisation nach § 52 AwSV oder anderen wasserrechtlichen Bestimmungen800 bis 3.000
5.2Bestätigung von Prüflaboren nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsEigenkontrollV50 bis 250
6.Gewässeraufsicht, Bau- und Anlagenüberwachung
6.1Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG mit und ohne Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG
6.1.1entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a Satz 1, § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 2 WHG und § 26 Abs. 1 SächsWG219 bis 1.539
6.1.2im Rahmen der Abwassereinleitung202 bis 1.320
6.1.3im Rahmen der sonstigen Gewässeraufsicht, wenn sie durch den Adressaten der Anordnung veranlasst sind227 bis 9.672
6.2Kontrolle oder Untersagung überwachungspflichtiger Arbeiten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 WHG oder § 101 Abs. 1 WHG für Erdaufschlüsse mit Grundwasserberührung97 bis 2.541
6.3Anordnung zur Errichtung oder zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 SächsWG67 bis 9.672
6.4Anordnung der Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG227 bis 7.988
6.5Duldungsanordnung zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung oder zur vorübergehenden Einschränkung der Gewässerbenutzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG und § 38 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsWG67 bis 2.541
6.6Anordnung zur Renaturierung eines Gewässers nach § 6 Abs. 2 WHG
6.7Duldungsanordnungen im Rahmen eines Gewässerausbaus nach § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG oder zur Vorbereitung der Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage nach § 82 SächsWG67 bis 967
6.8Überprüfung oder Kontrolle von Talsperren, Wasserspeichern oder Rückhaltebecken nach § 68 Abs. 5 SächsWG67 bis 2.548
6.9Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 38 SächsWG im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach den §§ 78 bis 81 SächsWG67 bis 2.548
6.10Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Anlagen und dem Wasserabfluss nach den §§ 37, 39, 41 und 42 WHG sowie den §§ 27 und 29 SächsWG55 bis 5.189
6.11Anordnung von Maßnahmen
6.11.1zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SächsWGkostenfrei
6.11.2zur Wasserabwehr nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsWGkostenfrei
6.12Vorläufige Anordnungen nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG202 bis 539
6.13Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 92 Abs. 1 Satz 1 SächsWG oder sonstige Regelungen im Einzelfall56 bis 5.189
6.14Anordnungen im Rahmen der Mindestwasserführung nach § 33 WHG und § 21 Abs. 1 bis 4 SächsWG67 bis 3.919
7.Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 71a WHG und § 101a SächsWG2.530
8.Enteignung in den Fällen der §§ 71 WHG und 101 SächsWG
8.1Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB5.070
8.2Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB
8.2.1wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist4.240
8.2.2wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist7.100
8.3Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB470
8.4Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB462
8.5Entschädigungsfestsetzung nach vorausgegangener Einigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang5.070
101Weinbau und -überwachung
Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung (SächsWeinRDVO)
1.Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete (b. A)., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A., Qualitätsschaumwein oder Sekt mit Rebsortenangabe nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 des Weingesetzes32 bis 106
2.Feststellen der Identität nach § 22 Abs. 5 Satz 2 der Weinverordnung20
3.Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung140 bis 465
4.Anerkennung von Dokumenten als Begleitdokumente nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2739 bis 105
5.Erteilung einer Versuchserlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung185 bis 925
6.Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung185 bis 555
7.Genehmigung eines Analysenbuches nach § 14 Abs. 4 SächsWeinRDVO185 bis 555
8.Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung70 bis 280
102Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle
Erteilung von Auskünften über Möglichkeiten der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen und über Förderprogrammekostenfrei

.

 Anlage 2
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2) )


Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Basisjahr 2023 = 1,510
NummerGebäudeartRohbauwert
EUR/m3
1Wohngebäude175
2Wochenendhäuser154
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen236
4Schulen225
5Kindergärten201
6Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten201
7Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten234
8Krankenhäuser260
9Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt201
10Kirchen225
11Leichenhallen und Friedhofskapellen184
12Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt133
13Hallenbäder217
14sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern169
15Verkaufsstätten 1, soweit sie eingeschossig sind133
16Verkaufsstätten 2, soweit sie mehrgeschossig sind237
17Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen106
18Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind130
19Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind156
20Tiefgaragen240
21Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt
21.1mit nicht geringen Einbauten 3116
21.2ohne oder mit geringen Einbauten 3
21.2.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1Bauart schwer 483
21.2.1.2sonstige Bauart72
21.2.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
21.2.2.1Bauart schwer 472
21.2.2.2sonstige Bauart57
21.2.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3
21.2.3.1Bauart schwer 457
21.2.3.2sonstige Bauart45
22Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100.000 m3 Brutto-Rauminhalt
22.1ohne oder mit geringen Einbauten 3169
22.2mit nicht geringen Einbauten 3195
23sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt142
24Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekellerwie Nummer 21
25Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen139
26Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude65
27Gewächshäuser
27.1bis 1.500 m 3 Brutto-Rauminhalt45
27.2der 1.500 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt29

_____
1) Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.

2) Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.

3) Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.

4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Anmerkungen:
Anwendung finden die Absätze 1 bis 4 der Anmerkungen zu Anlage 2 des 10. Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898) in der jeweils geltenden Fassung.

.

 Anlage 3
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.5)

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr geringem Schwierigkeitsgrad:

Einfache, statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton für vorwiegend ruhende Belastungen und ohne erforderlichen rechnerischen Nachweis horizontaler Aussteifungen

Beispiele:

  1. gemauerte Gebäude ohne rechnerischen Nachweis der Gebäudeaussteifung
  2. Sturzträger aus Stahl oder Stahlbeton
  3. Biegeträger aus Holz oder Stahl

Bauwerksklasse 2

Bauwerke mit Tragwerken von geringem Schwierigkeitsgrad:
Statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten aus Stein, Holz, Stahl oder Stahlbeton ohne vorgespannte und Verbundkonstruktionen für vorwiegend ruhende Belastungen

Beispiele:

  1. einfache Deckenkonstruktionen, die mit gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können
  2. einfache Dach- und Fachwerkbinder
  3. Kehlbalkendächer
  4. Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes
  5. Flächengründungen einfacher Art
  6. Schwergewichts- und Winkelstützmauern ohne Rückverankerungen
  7. einfache Gerüste

Bauwerksklasse 3

Bauwerke mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte
Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen

Beispiele:

  1. schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte Dach- und Deckenkonstruktionen üblicher Bauarten
  2. Holzkonstruktionen mittlerer Stützweiten einschließlich Biegeträger in Holz-Leimbauweise
  3. einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden
  4. Tragwerke zur Abfangung tragender und aussteifender Wände oder Decken
  5. ausgesteifte Skelettbauten, bei denen die Stabilität einzelner Bauteile mit Hilfe einfacher Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann
  6. ein- oder zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter überwiegend ruhenden Belastungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 2
  7. Zweigelenktragwerke ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen
  8. eingeschossige Hallen normaler Bauart, für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist
  9. Flächengründungen
  10. Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen
  11. einfach verankerte Stützwände
  12. ebene Pfahlrostgründungen
  13. Schornsteine, bei denen Schwingungsnachweise nicht erforderlich sind
  14. Masten mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis vernachlässigt werden darf
  15. Behälter einfacher Konstruktion
  16. einfache Gewölbe
  17. Gerüste üblicher Bauart

Bauwerksklasse 4

Bauwerke mit Tragwerken von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Statisch unbestimmte schwierige und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten oder Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

Beispiele:

  1. vielfach statisch unbestimmte Tragwerke
  2. Dachkonstruktionen in gebräuchlichen Abmessungen bei Behandlung als räumliche Tragwerke
  3. weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion einschließlich solchen in Holz-Leimbauweise
  4. Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, einschließlich mehrgeschossiger Tragwerke, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen berücksichtigt werden müssen, wie mehrgeschossige Rahmentragwerke, mehrgeschossige Skelettbauten im Stütze-Riegel-System sowie Kesselgerüste
  5. turmartige Bauwerke, bei denen der Standsicherheitsnachweis die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert
  6. Trägerroste und orthotrope Platten
  7. Hallen- und hallenartige Tragwerke mit Kranbahnen
  8. Tragwerke nach dem Traglastverfahren berechnet
  9. Faltwerke nach der Balkentheorie berechnet
  10. vorgespannte Tragwerke für den Hochbau einschließlich vorgespannter Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind
  11. Rotationsschalen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind
  12. Verbundkonstruktionen bei Berücksichtigung von Kriechen und Schwinden
  13. Stahl-, Stahlbeton-, Spannbeton- sowie Verbundkonstruktion, die ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen für eine Feuerwiderstandsklasse zu bemessen sind, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind
  14. gekrümmte Träger
  15. schwierige Gewölbe und Gewölbereihen
  16. schwierige, mehrfach verankerte Stützwände
  17. Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung
  18. Masten, Schornsteine und Maschinenfundamente, deren Standsicherheitsnachweis mittels üblicher oder einfacher Schwingungsuntersuchungen erbracht werden müssen
  19. schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren sowie Unterfahrungen
  20. Masten und andere Bauwerke mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis des Bauwerkes berücksichtigt werden muss
  21. Seilbahnkonstruktionen
  22. Behälter und Silos schwieriger Konstruktion

Bauwerksklasse 5

Bauwerke mit Tragwerken von sehr hohem Schwierigkeitsgrad:
Statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke sowie schwierige Tragwerke in neuen, ungeregelten Bauarten

Beispiele:

  1. vielfach statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, wie weitgespannte Überdachungen als räumliche Stabtragwerke
  2. Faltwerke und Schalentragwerke wie solche, die nur unter Zuhilfenahme der Berechnungsmethode mit finiten Elementen beurteilt werden können und die nicht durch die Bauwerksklasse 4 erfasst sind
  3. statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung eines nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern
  4. Tragwerke, deren Standsicherheitsnachweis nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen erbracht werden kann
  5. Hochhäuser oder mit Hochhäusern vergleichbar hohe Bauwerke, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich ist und das Schwingungsverhalten untersucht werden muss
  6. Tragwerke mit schwierigen Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht durch Bauwerksklasse 4 erfasst, und Turbinenfundamente
  7. seilverspannte Zeltkonstruktionen und Traglufthallen, soweit der Standsicherheitsnachweis nach der Membrantheorie erbracht werden muss
  8. vorgespannte Verbundkonstruktionen und Verbundkonstruktionen, deren Standsicherheitsnachweis nur nach der Plastizitätstheorie erbracht werden kann
  9. schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind
  10. schwierige seilverspannte Konstruktionen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind
  11. Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist, zum Beispiel überwiegend dynamisch beanspruchte Tragwerke
  12. sehr schwierige Gerüste, zum Beispiel sehr weit gespannte oder sehr hohe Gerüste

.

Gebührentafel in EUR 1Anlage 4
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.5)


Rohbausumme (RS)Prüfung Standsicherheitsnachweis
Bauwerksklasse
Prüfung
Brandschutznachweis
12345
bis 10.00094141187235294500
15.000130195260324407500
20.000164245327408511500
25.000196293390487612500
30.000226339452564708500
35.000255383511639800500
40.000284426569711891500
45.000312469624781979500
50.0003405106808501.065500
75.0004707069401.1751.473500
100.0005918881.1831.4791.854500
150.0008191.2281.6372.0462.564500
200.0001.0301.5452.0602.5753.228624
250.0001.2311.8472.4633.0793.858746
300.0001.4242.1372.8503.5624.464863
350.0001.6122.4173.2244.0295.050976
400.0001.7932.6903.5864.4845.6201.086
450.0001.9702.9563.9424.9286.1751.193
500.0002.1433.2164.2885.3606.7191.298
1.000.0003.7335.5997.4659.33311.6972.261
1.500 0005.1637.74610.32712.90816.1773.127
2.000 0006.4999.75012.99916.24920.3653.936
3.500 00010.17015.25620.33925.42731.8656.159
5.000 00013.52920.29127.05833.82042.3908.193
7.500 00018.71028.06437.42046.77458.62611.332
10.000 00023.55635.32947.10258.88573.80014.264
15.000 00032.58448.86865.15381.452102.07819.729
20.000 00041.01561.51282.009102.526128.50324.835
25.000 00049.02873.54298.056122.570153.59929.689

.

Bei einer Rohbausumme (RS) von über 25.000 000 EUR errechnet sich die Gebühr

- bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen aus dem Tausendstel der jeweiligen Rohbausumme, vervielfältigt mit

nachstehend aufgeführten Faktoren,

- bei der Prüfung von Brandschutznachweisen nach der nachstehend in der letzten Spalte aufgeführten Formel:

Prüfung StandsicherheitsnachweisPrüfung Brandschutznachweis
Bauwerksklasse
12345
1,9612,9423,9224,9036,1449 x (RS/1.000)0,8

___
1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.

.

Auszug aus der DIN 277-1; 2016-01 zur Bestimmung des Brutto-RauminhaltsAnlage 5
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2)


1 Begriffe

1.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Gesamtfläche aller Grundrissebenen des Bauwerks. Zur ihr gehören die nutzbare Netto-Raumfläche (NRF) und die Konstruktions-Grundfläche (KGF) aller Grundrissebenen des Bauwerks. Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören

  1. Flächen innerhalb einer Grundrissebene, die nicht vorhanden sind, zum Beispiel Flächen von Lufträumen über Atrien und in Galeriegeschossen sowie Deckenöffnungen,
  2. Flächen zum Beispiel im Dachraum, die keinen Zugang haben, nicht begehbar sind oder aus anderen Gründen nicht nutzbar sind,
  3. Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, zum Beispiel nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und Dachstege, Wartungsstege in abgehängten Decken sowie Kriechkeller,
  4. Flächen der außerhalb des Bauwerks befindlichen und nicht mit dem Bauwerk konstruktiv verbundenen Baukonstruktionen, zum Beispiel Außentreppen, Außenrampen, Pergolen, Freisitze sowie Terrassen.

1.2 Brutto-Rauminhalt (BRI)

Der Brutto-Rauminhalt ist das Gesamtvolumen des Bauwerks. Er wird von den äußeren Begrenzungsflächen umschlossen, die von den konstruktiven Bauwerkssohlen, den Außenwänden und den Dächern einschließlich Dachgauben und Dachoberlichtern gebildet werden. Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von folgenden Elementen:

  1. Tief- und Flachgründungen,
  2. Lichtschächte,
  3. nicht mit dem Bauwerk durch Baukonstruktion verbundene Außentreppen und Außenrampen,
  4. Eingangsüberdachungen,
  5. Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Rauminhalte des Bereichs S nach Nummer 2.1.2 darstellen,
  6. auskragende Sonnenschutzanlagen,
  7. Schornsteinköpfe, Lüftungsrohre oder Lüftungsschächte, die über den Dachbelag hinausreichen,
  8. Lichtkuppeln bis 1,0 m',
  9. Pergolen und befestigte Freisitze oder Terrassen.

2 Ermittlungsgrundlagen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die Genauigkeit der Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten richtet sich nach dem Stand der Planung (zum Beispiel Bedarfsplanung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung) und den jeweiligen Planungsunterlagen. Die der Ermittlung zugrundeliegenden Planungsunterlagen sind anzugeben.

2.1.2 Grundflächen und Rauminhalte sind entsprechend der Raumumschließung wie folgt getrennt zu ermitteln:

  1. Regelfall (R): vollständig umschlossene Grundflächen und Räume, deren Flächen der Netto-Raumfläche (NRF) zuzuordnen sind,
  2. Sonderfall (S): nicht vollständig umschlossene Grundflächen und Räume, deren Flächen der Netto-Raumfläche (NRF) zuzuordnen sind und die baukonstruktiv mit dem Bauwerk verbunden sind.

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen der Geschosse zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen über oder unter schräg verlaufenden Flächen.

2.1.3 Die Grundflächen von Räumen mit waagerechten Bodenflächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen zu ermitteln. Die Grundflächen von schräg verlaufenden Baukonstruktionen (zum Beispiel Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen) sind als Flächen ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.

2.1.4 Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m2) anzugeben.

2.2 Ermittlung von Grundflächen

2.2.1 Brutto-Grundfläche

Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Raumfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung (zum Beispiel Außenseite von Putzschichten oder Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen) in Höhe der Oberseite der Boden- beziehungsweise Deckenbeläge anzusetzen. Brutto-Grundflächen des Bereiches S werden an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur Begrenzung der vertikalen Projektion ihrer Überdeckung gemessen. Die Konstruktions-Grundflächen, die zwischen den Bereichen R und S liegen, sind dem Bereich R zuzuordnen.

2.3 Ermittlung von Rauminhalten

2.3.1 Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Nummer 2.2.1 ermittelten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts gelten die vertikalen Abstände zwischen den Oberflächen der Deckenbeläge in den jeweiligen Grundrissebenen beziehungsweise bei Dächern die Oberflächen der Dachbeläge. Beim untersten Geschoss des Bauwerks gilt als Höhe der Abstand von der Unterseite der Unterböden und Bodenplatten, die nicht der Fundamentierung dienen, bis zur Oberseite des Deckenbelags der darüber liegenden Grundrissebene. Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln. Für die Höhen von Rauminhalten des Bereichs S sind die Oberkanten der begrenzenden Baukonstruktionen (zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer) maßgebend.

Tabelle 1 der DIN 277-2:2016-01,
Gliederung der Grundflächen des Bauwerks

Brutto-Grundfläche (BGF)
Konstruktions-Grundfläche (KGF)
Netto-Raumfläche (NRF)
Nutzungsfläche (NUF)
Technikfläche (TF)
Verkehrsfläche (VF)

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Schreibauslagen nach § 13 Abs. 5 SächsVwKGAnlage 6
(zu § 1 Nummer 5)

Die Regelungen in den laufenden Nummern 2 ff. der Anlage 1 gehen den folgenden Regelungen vor:

TarifstelleGegenstandSchreibauslagen
EUR
1.Bereitstellung von Vervielfältigungen (Abschriften oder Ausfertigungen)
1.1in Papierform
1.1.1ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten
1.1.1.1in schwarzweiß
1.1.1.1.1im Format DIN A 40,50
je Seite
1.1.1.1.2im Format DIN A 30,75
je Seite
1.1.1.1.3in größerem als Format DIN A 31
je Seite
1.1.1.2in Farbe
1.1.1.2.1im Format DIN A 41
je Seite
1.1.1.2.2im Format DIN A 31,25
je Seite
1.1.1.2.3in größerem Format als DIN A 31,50
je Seite
1.1.2für jede weitere Seite
1.1.2.1in schwarzweiß
1.1.2.1.1im Format DIN A 40,15
je Seite
1.1.2.1.2im Format DIN A 30,25
je Seite
1.1.2.1.3in größerem Format als DIN A 30,35
je Seite
1.1.2.2in Farbe0,30
je Seite
1.1.2.2.1im Format DIN A 40,40
je Seite
1.1.2.2.2im Format DIN A 30,50
je Seite
1.1.2.2.3in größerem Format als DIN A 30,60
je Seite
1.1.3für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke
1.1.3.1in schwarzweiß
1.1.3.1.1im Format DIN A 40,05
je Seite
1.1.3.1.2im Format DIN A 30,10
je Seite
1.1.3.1.3in größerem Format als DIN A 30,15
je Seite
1.1.3.2in Farbe
1.1.3.2.1im Format DIN A 40,10
je Seite
1.1.3.2.2im Format DIN A 30,15
je Seite
1.1.3.2.3in größerem Format als DIN A 30,20
je Seite
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.3:
Angefangene Seiten werden voll berechnet.
1.1.4Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer zu vervielfältigenden Urkunde sind als Auslagen nach § 13 Abs. 1 SächsVwKG zu erheben.
1.2in elektronischer Form
1.2.1sofern die Datei bereits in elektronischer Form vorhanden ist1,50
je Datei
1.2.2soweit zur Bereitstellung einer Vervielfältigung in elektronischer Form Dokumente zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen werden müssenwie Tarifstelle 1 für Vervielfältigungen in schwarzweiß
1.2.3sofern die Datei auf einem Datenträger versandt wird5
je Datenträger
2.Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Ausfertigung oder AbschriftDie Schreibauslagen nach der Tarifstelle 1 können bis auf das Fünffache erhöht werden
3.Bereitstellung gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten juristischen Personen
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechende Anwendung.
schreibauslagenfrei

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