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Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR | Schlichthoheitliche Leistung |
60 | Kulturgutschutz (außer Archivgut) | |||
Kulturgutschutzgesetz (KGSG) | ||||
1. | Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 KGSG | |||
1.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||
1.2 | im Übrigen | |||
1.2.1 | bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 195 bis 2.075 | ||
1.2.2 | über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 260 bis 2.178 | ||
2. | Zusicherungen nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 1 KGSG auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||
3. | Löschungen der Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 13 Abs. 1 KGSG | |||
3.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||
3.2 | im Übrigen | |||
3.2.1 | bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 195 bis 2.075 | ||
3.2.2 | über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 260 bis 2.178 | ||
4. | Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KGSG | |||
4.1 | bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 703 bis 2.075 | ||
4.2 | über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 738 bis 2.178 | ||
5. | Ausfuhrgenehmigungen | |||
5.1 | Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat nach § 22 Abs. 1 KGSG | |||
5.1.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||
5.1.2 | im Übrigen | |||
5.1.2.1 | bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 115 bis 625 | ||
5.1.2.2 | über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 120 bis 656 | ||
5.2 | Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 KGSG | |||
5.2.1 | bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 30 bis 255 | ||
5.2.2 | über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 160 bis 268 | ||
5.3 | Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KGSG (allgemeine offene Genehmigung) auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||
5.4 | Genehmigung der regelmäßigen vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 26 Abs. 1 KGSG (spezifische offene Genehmigung) | |||
5.4.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||
5.4.2 | im Übrigen | |||
5.4.2.1 | bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 115 bis 625 | ||
5.4.2.2 | über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes | 120 bis 656 | ||
6. | Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 KGSG | |||
6.1 | für wissenschaftliche Staatsbetriebe, wissenschaftliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte wissenschaftliche juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||
6.2 | im Übrigen | 75 bis 245 | ||
61 | Landesseilbahngesetz | |||
Landesseilbahngesetz (LSeilbG) | ||||
1. | Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 Satz 1 LSeilbG | 175 bis 1.750 | ||
2. | Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG | 175 bis 1.750 | ||
3. | Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LSeilbG | 175 bis 1.750 | ||
4. | Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG | 90 bis 1.750 | ||
5. | Erteilung einer Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG | 90 bis 1.000 | ||
6. | Aufsichtsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 bis 4 LSeilbG | 100 bis 8.750 | ||
62 | Landesuntersuchungsanstalt | |||
1. | Identitätssicherung, Nämlichkeitsprüfung, Probenerfassung und -vorbereitung | |||
1.1 | Fotografische Aufnahmen | 24,69 | X | |
1.2 | Probenvorbereitung | |||
1.2.1 | Einfacher Aufwand | 3,01 bis 62,19 | X | |
1.2.2 | Mittlerer Aufwand | 65,93 bis 170,30 | X | |
1.2.3 | Hoher Aufwand | 251,55 bis 657,38 | X | |
2. | Sensorische Prüfungen | |||
2.1 | Einfacher Aufwand | 2,53 bis 15,42 | X | |
2.2 | Hoher Aufwand | 44,01 bis 56,77 | X | |
3. | Mikroskopische Untersuchungen | |||
3.1 | Einfacher Aufwand | 4,41 bis 12,63 | X | |
3.2 | Mittlerer Aufwand | 26,96 | X | |
3.3 | Hoher Aufwand | 50,52 bis 315,59 | X | |
4. | Chemische, physikalische Untersuchungen | |||
4.1 | Messungen; Bestimmung von Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen, Kontaminanten und Rückständen | |||
4.1.1 | Qualitative Bestimmung mittels einfacher Tests | 6,59 bis 23,13 | X | |
4.1.2 | Einfache Messung, verschiedene Methoden | 1,86 bis 20,12 | X | |
4.1.3 | Aufwendige Messung, verschiedene Methoden | 27,85 bis 74,59 | X | |
4.1.4 | Gravimetrische Bestimmungen | |||
4.1.4.1 | Einfacher Aufwand | 2,79 bis 91,95 | X | |
4.1.4.2 | Hoher Aufwand | 193,93 | X | |
4.1.4.3 | Ballaststoffbestimmung | 168,10 | X | |
4.1.5 | Maßanalytische Bestimmung | 5,45 bis 95,63 | X | |
4.1.6 | Elektrometrische Bestimmung | 3,87 bis 18,92 | X | |
4.1.7 | Photometrische Bestimmungen | |||
4.1.7.1 | Einfacher Aufwand | 3,34 bis 39,96 | X | |
4.1.7.2 | Hoher Aufwand | 86,56 bis 116,03 | X | |
4.1.8 | Atomspektrometrische Bestimmungen (AAS, AES, ICP-MS) | |||
4.1.8.1 | AAS, je Element (Hydrid, Kaltdampf) | 21,79 bis 58,82 | X | |
4.1.8.2 | ICP-MS | 68,36 bis 70,82 | X | |
4.1.8.3 | ICP-OES | 65,25 | X | |
4.1.8.4 | AAS (Flamme) | 37,84 | X | |
4.1.8.5 | AAS (Graphitrohr) | 44,14 | X | |
4.1.8.6 | AAS (Feststoff) | 135,81 | X | |
4.1.9 | Papier- und dünnschichtchromatographische Bestimmungen | 15,55 bis 61,05 | X | |
4.1.10 | Hochdruckflüssigkeitschromatographische Bestimmungen (HPLC) | |||
4.1.10.1 | Einfacher Aufwand | 50,65 bis 105,69 | X | |
4.1.10.2 | Hoher Aufwand | 130,97 bis 136,86 | X | |
4.1.11 | Ionenchromatographische Bestimmungen (IC) | |||
4.1.11.1 | Einfacher Aufwand | 26,86 bis 58,67 | X | |
4.1.11.2 | Hoher Aufwand | 245,89 | X | |
4.1.12 | Gaschromatographische Bestimmungen (GC) | |||
4.1.12.1 | Einfacher Aufwand | 42,75 bis 58,04 | X | |
4.1.12.2 | Hoher Aufwand | 335,07 bis 610,57 | X | |
4.1.13 | Aufnahme eines Massensprektrums (MS) | |||
4.1.13.1 | Einfacher Aufwand | 61,72 bis 227,74 | X | |
4.1.13.2 | Hoher Aufwand | 271,94 bis 810,95 | X | |
4.1.14 | Enzymatische Bestimmungen | 74,44 bis 112,91 | X | |
4.1.15 | Spektrometrie | |||
4.1.15.1 | Infrarotspektrometrie; Spektrumübersicht, Spektrumvergleich | 15,68 bis 47,97 | X | |
4.1.15.2 | Infrarotspektrometrie; Feinspektren, quantitative Bestimmungen | 7,55 bis 25,36 | X | |
4.1.16 | GC/LC-MS Kopplung | |||
4.1.16.1 | GC-MS | 259,65 | X | |
4.1.16.2 | GC-MS/MS | 240,40 bis 436,08 | X | |
4.1.16.3 | HPLC | 199,04 bis 270,69 | X | |
4.1.16.4 | LC-MS/MS | 206,78 bis 342,58 | X | |
4.2 | Elektronische Zellzahlbestimmung | 1,26 | X | |
5. | Molekularbiologische Untersuchungen | |||
5.1 | Nukleinsäureamplifikation | |||
5.1.1 | PCR/RTPCR | |||
5.1.1.1 | Einfacher Aufwand | 11,05 bis 16,66 | X | |
5.1.1.2 | Hoher Aufwand | 18,22 bis 248,90 | X | |
5.1.1.3 | Pool-PCR (bis 5er Pool) | 6,17 | X | |
5.1.1.4 | Pool-PCR (bis 10er Pool) | 2,96 | X | |
5.1.1.5 | Pool-PCR (> 10er Pool) | 1,65 | X | |
5.1.2 | Realtime PCR/RTPCR, quantitativ | 141,93 bis 186,43 | X | |
5.1.3 | PCR mit Hybridisierung | 97,59 bis 126,01 | X | |
5.2 | Restriktionsanalyse/Restriktionsendonukleaseverdau inkl. Auswertung | 11,04 | X | |
5.3 | Sequenzierung | |||
5.3.1 | Sanger-Sequenzierung: PCR und Aufreinigung | 22,64 bis 35,17 | X | |
5.3.2 | Sanger-Sequenzierung: Sequenzierreaktion, Aufreinigung, Kapillarelektrophorese | 23,30 | X | |
5.3.3 | Sanger-Sequenzierung: Sequenzanalyse | 53,07 | X | |
5.4 | Nukleinsäureextraktion | |||
5.4.1 | Automatische Extraktion | 18,91 | X | |
5.4.2 | Manuelle Extraktion | 3,10 bis 28,78 | X | |
6. | Bakteriologische Untersuchungen | |||
6.1 | Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika | |||
6.1.1 | Bestimmung von Bakterien, Pilzen und Hefen mittels kultureller mikrobiologischer Untersuchungen | |||
6.1.1.1 | Zählverfahren | 7,77 bis 17,27 | X | |
6.1.1.2 | Anreicherungsverfahren | 16,20 bis 41,09 | X | |
6.1.1.3 | Automatisierte Keimzahlbestimmung von Mikroorganismen in Lebensmitteln | 10,04 | X | |
6.1.2 | Bestimmung von Bakterien und Bakterientoxinen mittels Immunoassay | 25,28 | X | |
6.1.3 | Bestimmung Oberflächenkeimgehalt auf Oberflächen von Einrichtungs- und Bedarfsgegenständen mittels kultureller Nachweisverfahren | |||
6.1.3.1 | Tupfer semiquantitativ, pro Zielerreger | 7,43 | X | |
6.1.3.2 | Tupfer qualitativ | X | ||
6.1.3.2.1 | Anreicherungsverfahren, pro Zielerreger | 13,44 | X | |
6.1.3.2.2 | Immunoassay | 25,95 | X | |
6.1.4 | Identifizierung von Mikroorganismen | |||
6.1.4.1 | Einfacher Aufwand, pro Test | 2,14 bis 8,80 | X | |
6.1.4.2 | Mittlerer Aufwand | 6,87 bis 24,43 | X | |
6.1.4.3 | Hoher Aufwand | 42,28 bis 91,45 | X | |
6.1.5 | Bakteriologische Fleischuntersuchung | 27,95 bis 35,54 | X | |
6.1.6 | Neutralisationstest bei Kosmetika | 65,30 | X | |
6.2 | Veterinärmedizinische Diagnostik | |||
6.2.1 | Einfacher Aufwand | 3,54 bis 5,75 | X | |
6.2.2 | Mittlerer Aufwand | 7,71 bis 19,17 | X | |
6.2.3 | Hoher Aufwand | 27,95 bis 43,38 | X | |
6.2.4 | Differenzierungsverfahren | |||
6.2.4.1 | Biochemische Differenzierung | |||
6.2.4.1.1 | Biochemische Differenzierung - einfacher Aufwand | 0,95 | X | |
6.2.4.1.2 | Biochemische Differenzierung - mittlerer Aufwand | 1,90 | X | |
6.2.4.1.3 | Biochemische Differenzierung - hoher Aufwand | 3,25 | X | |
6.2.4.1.4 | Biochemisches Differenzierungsverfahren mittels API | 13,98 | X | |
6.2.4.1.5 | Differenzierung mittels Vitek | 12,33 | X | |
6.2.4.2 | Serologische Differenzierung | |||
6.2.4.2.1 | Serologische Differenzierung - einfacher Aufwand | 4,48 | X | |
6.2.4.2.2 | Serologische Differenzierung - hoher Aufwand | 5,17 | X | |
6.2.4.3 | Sonstige Differenzierungsverfahren | 6,87 | X | |
6.2.5 | Bakteriologische Untersuchung von Milchproben | |||
6.2.5.1 | Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische Untersuchung Reihenmilchprobe - einfacher Aufwand | 0,42 | X | |
6.2.5.2 | Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische Untersuchung Einzelmilchprobe (Abklärung) - mittlerer Aufwand | 1,34 | X | |
6.2.5.3 | Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische und mykologische Untersuchung Einzelmilchprobe (Abklärung) - mittlerer Aufwand inkl. Hefen | 1,57 | X | |
6.2.5.4 | Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische und mykologische Untersuchung Einzelmilchprobe (klinische Erkrankung) - hoher Aufwand | 2,77 | X | |
6.2.5.5 | Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, kulturelle Untersuchung auf Mykoplasmen | 5,35 | X | |
6.2.5.6 | Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, Anreicherung, nicht selektiv | 2,54 | X | |
6.3 | Humanmedizinische Diagnostik | |||
6.3.1 | Anzucht je Medium | |||
6.3.1.1 | Anzucht auf einfachen Nährmedien, aerob | 5,54 bis 13,94 | X | |
6.3.1.2 | Anzucht auf Selektiv- und/oder Anreicherungsmedien | 5,37 bis 37,16 | X | |
6.3.1.3 | Anzucht auf Selektiv- und/oder Anreicherungsmedien unter besonderen Kulturbedingungen, Anzucht auf Differenzierungsnährmedien, Anzucht langsamwachsender Erreger | 14,51 bis 42,04 | X | |
6.3.1.4 | Anzucht in Flüssigmedien mit Nachweis von Substratverbrauch oder Reaktionsprodukten | 22,77 | X | |
6.3.2 | Biochemische Identifizierung | |||
6.3.2.1 | Einfacher Aufwand | 1,11 bis 4,70 | X | |
6.3.2.2 | Mittlerer Aufwand | 6,87 bis 29,97 | X | |
6.4 | Mikrobiologischer Hemmstoffnachweis | |||
6.4.1 | Drei-Platten-Test | 15,81 | X | |
6.4.2 | Brillantschwarz-Reduktionstest | 10,72 | X | |
6.4.3 | Hemmstoffnachweis im Direktmaterial | 3,43 | X | |
6.5 | Empfindlichkeitsprüfung/Resistenzbestimmung | |||
6.5.1 | Agardiffusionstest - je Erreger | |||
6.5.1.1 | Einfacher Aufwand | 8,36 bis 8,99 | X | |
6.5.1.2 | Hoher Aufwand | 11,60 bis 13,35 | X | |
6.5.2 | Breakpoint-/MHK-Bestimmung - je Erreger | |||
6.5.2.1 | Einfacher Aufwand | 11,44 bis 13,93 | X | |
6.5.2.2 | Mittlerer Aufwand | 15,25 | X | |
6.5.2.3 | Hoher Aufwand | 20,04 | X | |
6.5.3 | MHK-Bestimmung trägergebunden - je Test | 8,47 bis 9,29 | X | |
6.5.4 | Empfindlichkeitsprüfung von Mykobakterien - je Erreger | 62,21 | X | |
7. | Histologische Untersuchungen | |||
7.1 | Einfacher Aufwand, Veterinärmedizin | 24,74 | X | |
7.2 | Mittlerer Aufwand, Veterinärmedizin | 78,62 | X | |
7.3 | Hoher Aufwand, Veterinärmedizin | 133,53 | X | |
7.4 | Einfacher Aufwand, Lebensmitteluntersuchungen | 87,20 | X | |
7.5 | Mittlerer Aufwand, Lebensmitteluntersuchungen | 140,39 | X | |
7.6 | Hoher Aufwand, Lebensmitteluntersuchungen | 175,46 | X | |
8. | Mykologische Untersuchungen | |||
8.1 | Veterinärmedizin und Lebensmitteluntersuchung | |||
8.1.1 | Einfacher Aufwand | 7,39 | X | |
8.1.2 | Mittlerer Aufwand | 9,24 | X | |
8.1.3 | Hoher Aufwand | 20,36 | X | |
8.2 | Humanmedizin | |||
8.2.1 | Anzucht | 4,60 bis 5,75 | X | |
8.2.2 | Biochemische Identifizierung von Pilzen | 13,44 | X | |
9. | Serologische und virologische Untersuchungen | |||
9.1 | Agglutinationsreaktion | |||
9.1.1 | Antigennachweis mittels Agglutination | 0,94 bis 4,75 | X | |
9.1.2 | Antigennachweis mittels Agglutination aufwendig; Serotybestimmung | 7,01 bis 15,21 | X | |
9.1.3 | Mikroagglutination | 1,45 | X | |
9.2 | Hämagglutinationstest | 2,03 bis 6,27 | X | |
9.3 | Hämagglutinationshemmungstest | 3,37 | X | |
9.4 | Komplementbindungsreaktion | 1,83 | X | |
9.5 | Immundiffusionstest | 5,46 | X | |
9.6 | ELISA | |||
9.6.1 | ELISA-Antigennachweise | |||
9.6.1.1 | Einfacher Aufwand | 5,09 | X | |
9.6.1.2 | Mittlerer Aufwand | 10,10 | X | |
9.6.1.3 | Hoher Aufwand | 14,72 bis 20,83 | X | |
9.6.1.4 | Toxin-/Antigennachweis aus Direktmaterial oder nach Anzucht | 11,56 bis 31,18 | X | |
9.6.1.5 | SNAP-Test | 15,61 | X | |
9.6.2 | ELISA-Antikörpernachweise | |||
9.6.2.1 | Milch Poolproben | 0,31 | X | |
9.6.2.2 | Einzeluntersuchung - einfacher Aufwand | 1,86 | X | |
9.6.2.3 | Einzeluntersuchung - mittlerer Aufwand | 3,30 | X | |
9.6.2.4 | Einzeluntersuchung - hoher Aufwand | 5,56 | X | |
9.6.2.5 | Nachweis viraler, bakterieller, pilzlicher und parasitologischer Antikörper | 13,99 bis 24,15 | X | |
9.7 | Gamma-Interferon-Test | 33,39 | X | |
9.8 | Serumneutralisations-Test | |||
9.8.1 | Einfacher Aufwand | 4,20 | X | |
9.8.2 | Hoher Aufwand | 18,87 bis 53,23 | X | |
9.9 | Immunfluoreszenztest | |||
9.9.1 | Einfacher Aufwand | 2,60 | X | |
9.9.2 | Hoher Aufwand | 22,01 bis 30,35 | X | |
9.10 | Virusisolierung, Virusanzucht | |||
9.10.1 | Brutei | 16,87 | X | |
9.10.2 | Zellkultur | 21,69 bis 27,22 | X | |
9.11 | Immunoassay, Einzelprobe, sehr hoher Aufwand | 48,57 | X | |
10. | Parasitologische Untersuchungen | |||
10.1 | Untersuchung auf Endoparasiten | |||
10.1.1 | Anreicherungsverfahren | 6,21 bis 20,30 | X | |
10.1.2 | Färbung, je nach Aufwand | 6,29 bis 19,60 | X | |
10.1.3 | Nativpräparat/Direktausstrich | 6,24 | X | |
10.1.4 | Kulturelle Anzüchtung | 13,14 | X | |
10.2 | Untersuchung auf Ektoparasiten | 13,85 | X | |
10.3 | Taxonomische Bestimmung, je nach Aufwand | 19,80 bis 56,32 | X | |
10.4 | Untersuchung auf Trichinellen | 22,26 | X | |
10.5 | Quantitative Untersuchung | 11,15 | X | |
10.6 | Parasitologische Sektion/Teilsektion | 29,69 | X | |
11. | Pathologischeanatomische Untersuchungen | |||
11.1 | Sektion | |||
11.1.1 | Einfacher Aufwand | 29,98 bis 53,19 | X | |
11.1.2 | Mittlerer Aufwand | 91,90 | X | |
11.1.3 | Hoher Aufwand | 224,16 | X | |
11.2 | Untersuchung von Fischen | |||
11.2.1 | Einzeltier | 27,88 | X | |
11.2.2 | Bestand 2-5 Tiere | 46,25 | X | |
11.2.3 | Bestand > 5 Tiere | 77,05 | X | |
12. | Klinisch-chemische Untersuchung in der Humanmedizin | 3,67 | X | |
13. | Humanmedizinische Hygiene-Untersuchungen | |||
13.1 | Untersuchungen von Abklatschproben | |||
13.1.1 | Einfacher Aufwand | 6,50 bis 10,21 | X | |
13.1.2 | Mittlerer Aufwand | 19,67 | X | |
13.1.3 | Hoher Aufwand | 38,60 | X | |
13.2 | Untersuchungen von Abstrichen | |||
13.2.1 | Einfacher Aufwand | 8,90 | X | |
13.2.2 | Mittlerer Aufwand | 21,14 | X | |
13.2.3 | Hoher Aufwand | 39,79 | X | |
13.3 | Untersuchungen von Wasserspülproben und technischen Wässern | |||
13.3.1 | Einfacher Aufwand | 13,45 | X | |
13.3.2 | Mittlerer Aufwand | 28,66 | X | |
13.3.3 | Hoher Aufwand | 45,87 | X | |
13.4 | Bestimmung von Luftkeimzahlen | |||
13.4.1 | Einfacher Aufwand | 3,66 | X | |
13.4.2 | Mittlerer Aufwand | 4,59 | X | |
13.4.3 | Hoher Aufwand | 19,30 | X | |
13.4.4 | Mit Filtration - einfacher Aufwand | 12,54 | X | |
13.4.5 | Mit Filtration - mittlerer Aufwand | 13,47 | X | |
13.4.6 | Mit Filtration - hoher Aufwand | 28,18 | X | |
13.5 | Untersuchungen von Bioindikatoren nach Sterilisationsverfahren | |||
13.5.1 | Einfacher Aufwand | 5,41 | X | |
13.5.2 | Mittlerer Aufwand | 13,29 | X | |
13.6 | Untersuchung von Bioindikatoren nach desinfizierenden Waschverfahren | |||
13.6.1 | Einfacher Aufwand | 81,09 | X | |
13.6.2 | Mittlerer Aufwand | 96,36 | X | |
13.7 | Untersuchung von Bioindikatoren nach Verfahren zur Reinigung und Desinfektion | |||
13.7.1 | Einfacher Aufwand | 44,51 bis 95,23 | X | |
13.7.2 | Mittlerer Aufwand | 57,76 bis 108,96 | X | |
13.8 | Untersuchung mittels Temperaturdatenloggern | |||
13.8.1 | Einfacher Aufwand | 15,48 | X | |
13.8.2 | Mittlerer Aufwand | 29,41 | X | |
63 | Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau | |||
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) | ||||
Öko-Landbaugesetz (ÖLG) | ||||
Sächsische Öko-Beleihungsverordnung (SächsÖBelVO) | ||||
1. | Ausstellen einer EG-Konformitätsbescheinigung für die Ausfuhr von Obst und Gemüse auf Anforderung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 543/2011 | 60 | ||
2. | Durchführung einer Nachkontrolle bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 5 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 543/2011 | 56 je angefangene halbe Arbeitsstunde | ||
3. | Ökologischer Landbau | |||
3.1 | Beleihung von Kontrollstellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsÖBelVO | 50 bis 3.509 | ||
3.2 | Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ÖLG | 168 bis 1.751 | ||
3.3. | Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Artikel 9 Abs. 4, Artikel 18 Abs. 1 Satz 2, Artikel 25c Abs. 1 und 2, Artikel 39, Artikel 40 Abs. 1 Buchst. a Ziffer v und Abs. 2, Artikel 42, Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Artikel 47 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Zulassung der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 22 Buchst. g in Verbindung mit Anhang VI Nr. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 55 bis 815 | ||
3.4 | Zulassung der Verwendung bestimmter Farben und Überzugsstoffe nach Artikel 27 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 55 bis 815 | ||
3.5 | Beschluss über die Anerkennung nach Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 38a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, Verlängerung nach Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Verkürzung nach Artikel 36 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 55 bis 815 | ||
3.6 | Erteilung von Zugangsrechten zum EDV-System für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System - TRACES) der Europäischen Kommission nach Artikel 13c der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 | 55 bis 815 | ||
3.7 | Vornahme von Kontrollen gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie von Überprüfungen gemäß Artikel 63 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 242 bis 2.475 | ||
3.8 | Vornahme von Verdachtskontrollen gemäß Artikel 65 und Artikel 137 Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen sowie Artikel 91 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 als auch von Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 65 Abs. 4 und Artikel 88 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie von Nachkontrollen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 nach dem ÖLG oder erteilter Auflagen entsprechend Artikel 27 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Artikel 92 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 135 bis 1.482 | ||
3.9 | Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Zertifizierung) in Verbindung mit Artikel 87 der Verordnung über amtliche Kontrollen | 145 bis 1.250 | ||
3.10 | Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 45 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 55 bis 815 | ||
3.11 | Entfernung und Untersagung der Kennzeichnung und Werbung von Erzeugnissen der ökologischen/biologischen Produktion für die gesamte von der Unregelmäßigkeit oder dem Verstoß betroffene Erzeugung oder Partie gemäß Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen | 141 bis 1.062 | ||
3.12 | Anordnung gemäß Artikel 91 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ein Erzeugnis mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vorläufig nicht in Verkehr zu bringen | 141 bis 1.062 | ||
3.13 | Vervollständigung des vom ökologisch/biologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebs an die Zahlstelle zu übermittelnden Öko-Kontrollblattes durch die Kontrollstelle um die Ergebnisse der von ihr gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchgeführten Inspektionen und Besuche gemäß Artikel 92 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 15 bis 45 | ||
3.14 | Probenahme gemäß Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Artikel 14 Buchst. h und Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen entsprechend Probenahmestrategie gemäß Artikel 92 e Buchst. c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 50 bis 538 | ||
64 | Lebensmittel tierischer Herkunft | |||
Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG) | ||||
1. | Butter | |||
1.1 | Erteilung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 1 der Butterverordnung | 370 | ||
1.2 | Wiederverleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach vorherigem Entzug nach § 8 Abs. 3 der Butterverordnung | 220 | ||
2. | Eier und Geflügel | |||
2.1 | Erlaubnis zum Sortieren von Eiern einschließlich der Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 | 17 bis 420 | ||
2.2 | Erteilung von Kennnummern für Brütereien nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 | 36 bis 84 | ||
2.3 | Nachkontrollen oder zusätzliche Kontrollen des Fremdwassergehaltes bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen nach Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sowie bei frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücken nach Artikel 20 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 | 36 je angefangene halbe Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchung | ||
3. | Fleisch und Fisch | |||
3.1 | Zulassung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Fleischgesetzes | 56 bis 167 | ||
3.2 | Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Handelsklassengesetzes | 28 je angefangene halbe Stunde | ||
3.3 | Nachkontrolle bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen bei der Fischetikettierung nach § 5 Abs. 2 FischEtikettG | 56 je angefangene Arbeitsstunde | ||
65 | Lebensmittelüberwachung | |||
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) | ||||
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) | ||||
Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) | ||||
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) | ||||
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) | ||||
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV) | ||||
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV) | ||||
Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) | ||||
1. | Erlaubnis nach § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFGB (Ausfuhrbescheinigung) | 15 bis 465 | ||
2. | Allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften | kostenfrei | ||
3. | Durchführung der amtlichen Überwachung nach Artikel 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bei gewerblicher Tätigkeit, einschließlich
(1) Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung, (2) Überprüfung der Information zur Lebensmittelkette, (3) Wohlbefinden der Tiere, (4) Entfernung, Getrennthalten und gegebenenfalls Kennzeichnung von spezifizierten Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, (5) Probenahmen und Laboruntersuchungen sowie (6) Genusstauglichkeitskennzeichnung, bei | |||
3.1 | ausgewachsenen Rindern | 5 bis 59 je Tier | ||
3.2 | Jungrindern | 2 bis 59 je Tier | ||
3.3 | Einhufern | 3 bis 83 je Tier | ||
3.4 | Schweinen mit weniger als 25 kg Schlachtgewicht | 0,50 bis 52 je Tier | ||
3.5 | Schweinen mit 25 kg Schlachtgewicht und mehr | 1 bis 52 je Tier | ||
3.6 | Schafen oder Ziegen mit weniger als 12 kg Schlachtgewicht | 0,15 bis 33 je Tier | ||
3.7 | Schafen oder Ziegen mit 12 kg Schlachtgewicht und mehr | 0,25 bis 33 je Tier | ||
3.8 | Geflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg | 0,005 bis 37 je Tier | ||
3.9 | Geflügel mit einem Gewicht von 2 bis 5 kg | 0,01 bis 37 je Tier | ||
3.10 | Geflügel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg | 0,025 bis 37 je Tier | ||
3.11 | Kaninchen | 0,005 bis 37 je Tier | ||
3.12 | Federwild | 0,005 bis 37 je Tier | ||
3.13 | Haarwild | 0,01 bis 37 je Tier | ||
3.14 | Wildwiederkäuer | 0,5 bis 37 je Tier | ||
3.15 | Schwarzwild mit Trichinenuntersuchung | 1,50 bis 64 je Tier | ||
3.16 | Trichinenuntersuchung | 4 bis 41 je Tier | ||
3.17 | Laufvögel (Farmwild), Strauß, Nandu, Emu | 0,5 bis 37 je Tier | ||
3.18 | Neuweltkameliden (Lama, Alpaka) | 0,5 bis 37 je Tier | ||
Anmerkung zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.18: Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gelten für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach den §§ 2a und 2b Tier-LMHV die Tarifstellen 3.1 bis 3.18 entsprechend. | ||||
3.19 | Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofs | 5 bis 185 je Tier | ||
4. | Durchführung amtlicher Kontrollen durch weitere, nicht von Tarifstelle 3 erfasste Untersuchungen bei gewerblicher Tätigkeit | |||
4.1 | Lebendgeflügeluntersuchung nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 | |||
4.1.1 | bei bis zu 4.000 Tieren | 5 bis 95 | ||
4.1.2 | von mehr als 4.000 Tieren | 5 bis 280 | ||
4.2 | Schlachttieruntersuchung bei Farmwild zur Überwachung des Geheges nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 | 5 bis 280 je Jahr und Gehege | ||
4.3 | Genehmigung und regelmäßige Gehegekontrolle bei Farmwild und einzelnen Huftieren der Gattung Rind, die ganzjährig im Freien gehalten werden nach § 12 Abs. 2 Tier-LMHV | 23 bis 190 | ||
5. | Hygienekontrollen in | |||
5.1 | Zerlegungsbetrieben nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer i der Verordnung über amtliche Kontrollen | 1,50 bis 300 je Tonne | ||
5.2 | Kühl- und Gefrierhäusern gemäß Artikel 80 der Verordnung über amtliche Kontrollen | 23 je angefangene Viertelstunde | ||
6. | Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 70 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, einschließlich
(1) Hygienekontrollen, (2) sonstiger Untersuchungen einschließlich Probenahme | 0,5 bis 300 je Tonne | ||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 3 bis 6:
(1) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung über amtliche Kontrollen festgelegten Bemessungsgrundsätze. (2) Die Gebühren können gemäß Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung über amtliche Kontrollen unter Berücksichtigung der Vorgaben verringert werden. | ||||
7. | Beaufsichtigung der | |||
7.1 | Zerlegung von Finnenfleisch nach Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 | 23 je angefangene Viertelstunde | ||
7.2 | Kältebehandlung von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 | 23 je angefangene Viertelstunde | ||
8. | Erteilung einer Bescheinigung | 5 bis 250 | ||
9. | Zulassung als Betrieb nach Artikel 4 Abs. 2 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | 20 bis 1.630 | ||
10. | Erweiterung einer nach Tarifstelle 9 bereits erteilten Zulassung | 20 bis 355 | ||
11. | Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer ii der Verordnung über amtliche Kontrollen und § 14 Abs. 3 SächsAGLFGB-VIG | |||
Anmerkung: Dazu gehören insbesondere Kontrolltätigkeiten als Folge eines festgestellten Verstoßes, eines begründeten Verdachtes oder einer berechtigten Beschwerde, wie zum Beispiel (1) als Ergebnis einer Probenuntersuchung, (2) im Rahmen einer Betriebskontrolle, (3) aufgrund von Mitteilungen aus dem europäischen Schnellwarnsystem oder eines anderen Landes in Bezug auf den für den Verstoß verantwortlichen Betrieb, (4) Maßnahmen, um das Ausmaß eines Problems festzustellen, | ||||
11.1 | nach Zeitaufwand | 23 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen | ||
11.2 | Entnahme von Tupferproben und Abklatschproben | 2 bis 3 je Probe | ||
12. | Maßnahmen im Falle eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, sofern nicht bereits durch Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen erfasst | 23 je angefangene Viertelstunde | ||
13. | Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften des Lebensmittelrechtes nach § 68 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 LFGB | 140 bis 555 | ||
14. | Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB | 23 je angefangene Viertelstunde | ||
15. | Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMBestrV | 740 bis 1.480 | ||
16. | Alkoholhaltige Getränke-Verordnung | |||
16.1 | Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AGeV | 95 bis 465 | ||
16.2 | Feststellen der Identität nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AGeV | 50 | ||
17. | Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | |||
17.1 | Amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 740 bis 2.220 | ||
17.2 | Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 370 bis 1.665 | ||
17.3 | Erneuerung der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers aus dem Boden eines Drittlandes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 185 bis 1.480 | ||
18. | Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 ZVerkV | 185 bis 740 | ||
19. | Genehmigung zur Herstellung von bilanzierten Diäten, jodiertem Kochsalzersatz oder diätischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Diätverordnung | 185 bis 740 | ||
20 | Vorläufiges Biergesetz | |||
20.1 | Genehmigung nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht | 95 bis 555 | ||
20.2 | Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht | 280 bis 1.110 | ||
21. | Einfuhr von nicht tierischen Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen | |||
21.1 | Durchführung amtlicher Kontrollen nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, einschließlich Probenahme | 23 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen | ||
21.2 | Durchführung amtlicher Kontrollen bei Verdacht oder Zweifel nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen | 23 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen | ||
21.3 | Kontrolle nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 | 23 je angefangene Viertelstunde | ||
21.4 | Einfuhrkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 einschließlich Probenahme | 23 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen | ||
22. | Einfuhrüberwachung und Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 31 Abs. 1 und 2 des TabakerzG, soweit sie
(1) aufgrund eines Verdachtes oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen die geltenden Norm festgestellt wird, oder (2) infolge eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen | 23 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen | ||
23. | Übertragung von Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen auf Jäger/Jägerinnen nach § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV | 40 bis 110 | ||
24. | Abweichung von der Probenahmehäufigkeit zur mikrobiologischen Untersuchung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen nach Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Kap. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 | 110 bis 500 | ||
25. | Sonstige Laboruntersuchungen gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 | 16 bis 35 | ||
Anmerkung: Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gilt für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem § 2b Tier-LMHV die Tarifstelle 25 entsprechend. | ||||
66 | Luftverkehr | |||
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) | ||||
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) | ||||
1. | Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 19 LuftVG | 5.070 | ||
2. | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 27g LuftVG | 2.530 | ||
3. | Enteignung in den Fällen des § 28 LuftVG | |||
3.1 | Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB | 5.070 | ||
3.2 | Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB | |||
3.2.1 | wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 4.240 | ||
3.2.2 | wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 7.100 | ||
3.3 | Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB | 470 | ||
3.4 | Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB | 462 | ||
3.5 | Entschädigungsfestsetzung nach § 28a LuftVG | 5.070 | ||
67 | Medizinprodukte | |||
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) | ||||
Medizinproduktegesetz (MPG) (gemäß § 2 Abs. 1 MPDG gültig bis 25. Mai 2022 für Invitro-Diagnostika) | ||||
Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV) | ||||
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) | ||||
1. | Ausstellung von Freiverkaufszertifikaten gemäß § 10 MPDG | |||
1.1 | für ein Land und eine Sprache (Grundgebühr) | 50 bis 800 | ||
1.2 | für jedes weitere Land (ohne erneute Prüfung) | 30 | ||
1.3 | für jede weitere Sprache (ohne erneute Prüfung) | 50 | ||
2. | Überwachung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 MPDG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 MPDG | 45 bis 1.598 | ||
3. | Überwachung gemäß § 77 Abs. 1 bis 3 MPDG | |||
3.1 | in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 MPDG | 45 bis 1.598 | ||
3.2 | in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 3 MPDG, sofern die Untersuchung eines Produktes Maßnahmen nach § 78 MPDG nach sich zieht | 45 bis 1.598 | ||
Anmerkung: Die tatsächlich entstandenen Kosten einer durch die Landesbehörde durchgeführten Sachverständigenprüfung sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. | ||||
4. | Ergreifung von Maßnahmen | |||
4.1 | gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 MPDG | 45 bis 1.598 | ||
4.2 | gemäß § 76 Abs. 3 MPDG | 45 bis 1.598 | ||
4.3 | gemäß § 78 Abs. 1 und 3 MPDG | 45 bis 1.598 | ||
4.4 | gemäß § 82 Abs. 2 MPDG | 50 bis 799 | ||
5. | Sonstiges | |||
5.1 | Nicht einfache schriftliche Auskünfte | 35 bis 510 | ||
5.2 | Ausstellung sonstiger Bescheinigungen | 35 bis 510 | ||
5.3 | Anforderung von nicht fristgerecht übergebenen Unterlagen zur Abstellung eines Mangels nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 6 MPDG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 MPDG | 34 bis 505 | ||
5.4 | Anforderung von nicht fristgerecht übergebenen Unterlagen zur Abstellung eines Mangels nach § 26 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 4 MPG und § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | 34 bis 505 | ||
6. | Vorortkontrolle nach § 26 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | 45 bis 1.598 | ||
7. | Anordnung von Maßnahmen (gültig bis 25. Mai 2022) | |||
7.1 | nach § 26 Abs. 2 Satz 4 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | 45 bis 1.198 | ||
7.2 | nach § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 MPG, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | 50 bis 1.598 | ||
7.3 | nach § 28 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | 50 bis 1.598 | ||
7.4 | Veranlassung nach § 28 Abs. 4 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | 50 bis 799 | ||
7.5 | nach § 11 Abs. 2 MPKPV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | 50 bis 1.598 | ||
7.6 | nach §§ 15 oder 17 MPSV (gültig bis 25. Mai 2022) | 50 bis 1.598 | ||
8. | Ausstellung einer Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG oder Information über die Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | |||
8.1 | für ein Land und eine Sprache (Grundgebühr) (gültig bis 25. Mai 2022) | 50 bis 800 | ||
8.2 | für jedes weitere Land (ohne erneute Prüfung) (gültig bis 25. Mai 2022) | 30 | ||
8.3 | für jede weitere Sprache (ohne erneute Prüfung) (gültig bis 25. Mai 2022) | 50 | ||
68 | Melderecht | |||
Bundesmeldegesetz (BMG) | ||||
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) | ||||
1. | Melderegisterauskünfte | |||
1.1 | Einfache Melderegisterauskünfte über eine Person nach § 44 BMG | |||
1.1.1 | mündliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG | 10 je Betroffener | ||
1.1.2 | schriftliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 BMG und elektronische Auskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach § 49 Abs. 1 BMG | 14 je Betroffener | ||
1.1.3 | Auskunft durch automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG in Verbindung mit § 2 Nr. 4 SächsAGBMG | 3,80 je Betroffener | ||
1.1.4 | Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände | 15 bis 50 je Betroffener | ||
1.1.5 | Auskunft zur Existenzverifikation | 0,50 bis 3,50 je Auskunft | ||
1.2 | Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 45 Abs. 1 BMG | |||
1.2.1 | schriftliche Auskunft | 25 je Betroffener | ||
1.2.2 | Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände | 30 je Betroffener | ||
1.3 | Auskünfte nach § 10 BMG an den gesetzlichen Vertreter / die gesetzliche Vertreterin oder an den Pfleger / die Pflegerin oder den Betreuer / die Betreuerin, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehört | gebührenfrei | ||
2. | Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung | 12 | ||
3. | Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG | gebührenfrei | ||
4. | Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 12 BMG | gebührenfrei | ||
5. | Übermittlung von Daten an die Suchdienste nach § 43 BMG | gebührenfrei | ||
6. | Gruppenauskünfte nach § 46 BMG | 60 bis 500 | ||
69 | Mutterschutz und Elternzeit | |||
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) | ||||
Mutterschutzgesetz (MuSchG) | ||||
1. | Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG | 55 bis 1.400 | ||
2. | Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG | 55 bis 1.400 | ||
3. | Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Abs. 1 Satz 1 MuSchG | 30 bis 500 | ||
4. | Vorläufige Untersagung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 28 Abs. 2 Satz 3 MuSchG | 30 bis 500 | ||
5. | Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 Satz 2 MuSchG | 30 bis 500 | ||
6. | Anordnung einer Maßnahme nach § 29 Abs. 3 MuSchG | 30 bis 2.300 | ||
70 | Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden; Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse nach der Sächsischen Dolmetscherverordnung; Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) | |||
Sächsisches Dolmetschergesetz (SächsDolmG) | ||||
Sächsische Dolmetscherverordnung (SächsDolmVO) | ||||
Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) | ||||
Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade (SächsUAGrVO) | ||||
1. | Erteilung einer Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) | 65 | ||
2. | Ausstellung einer Urkunde über die Berechtigung zur Führung eines Diplomgrades nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) | 110 | ||
Anmerkung: Wird zugleich eine Bescheinigung nach Tarifstelle 1 erteilt, wird für die Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 keine Verwaltungsgebühr erhoben. | ||||
3. | Erteilung einer Bescheinigung über die Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs.1, § 4, § 6 Abs. 1 SächsDolmVO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG | 125 | ||
4. | Ausstellung einer Urkunde über die Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 SächsHSFG in Verbindung mit der SächsUAGrVO, soweit die Vornahme der Amtshandlung nicht nach § 3 SächsUAGrVO kostenfrei ist | 120 | ||
5. | Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung oder Urkunde im Sinne der Tarifstellen 1 bis 4 | gebührenfrei | ||
71 | Naturschutz | |||
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) | ||||
Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) | ||||
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) | ||||
Sächsische Ökokonto-Verordnung (SächsÖKoVO) | ||||
Härtefallausgleichsverordnung (HärtefallausglVO) | ||||
1. | Bestellung von im Naturschutzdienst tätigen Personen nach § 43 SächsNatSchG | kostenfrei | ||
1.1 | Bestellung von Kreisnaturschutzbeauftragten nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG | kostenfrei | ||
1.2 | Bestellung von Naturschutzhelfern nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG | kostenfrei | ||
1.3 | Bestellung von Landesnaturschutzbeauftragten nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG | kostenfrei | ||
1.4 | Bestellung von Naturschutzwarten nach § 43 Abs. 7 Satz 1 SächsNatSchG | kostenfrei | ||
1.5 | Bestellung von Helfern der Naturschutzwarten nach § 43 Abs. 8 Satz 1 SächsNatSchG | kostenfrei | ||
2. | Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 9 ff. SächsNatSchG oder §§ 13 ff. BNatSchG | |||
2.1 | Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG | 27 bis 4.985 | ||
2.2 | Anordnung zur Einstellung von Arbeiten nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG | 27 bis 4.985 | ||
2.3 | Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 2 SächsNatSchG | 27 bis 4.985 | ||
2.4 | Verpflichtung zur Durchführung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 9 Satz 3 BNatSchG | 27 bis 4.985 | ||
2.5 | Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG über einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf | 50 bis 1.320 | ||
2.6 | Zustimmung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG in Verbindung mit § 2 SächsÖKoVO zu einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG | 30 bis 1.120 | ||
3. | Natura 2000 | |||
3.1 | Ausnahme vom Beeinträchtigungsverbot nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG | 30 bis 2.500 | ||
3.2 | Entscheidung über eine Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 und 3 BNatSchG | 45 bis 510 | ||
4. | Erteilung einer Erlaubnis bei Erlaubnisvorbehalten in Rechtsverordnungen oder entsprechenden Vorschriften, zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder § 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates "Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft" (Biosferowy Rezerwat "HornjoBužiska Hola a Haty") und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet | 40 bis 1.500 | ||
5. | Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG | 30 bis 5.000 | ||
6. | Gesetzlich geschützte Biotope | |||
6.1 | Zulassung einer Ausnahme von den Verboten für besonders gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BNatSchG | 25 bis 2.500 | ||
6.2 | Anordnung der Einstellung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SächsNatSchG | 24 bis 2.493 | ||
6.3 | Anordnung der Wiederherstellung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsNatSchG | 24 bis 2.493 | ||
6.4 | Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 21 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG | 24 bis 2.493 | ||
Anmerkung zu den Tarifstellen 4 bis 6: Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben. | ||||
7. | Entscheidungen zu Zoos und Tiergehegen | |||
7.1 | Genehmigung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG | 500 bis 5.700 | ||
7.2 | Anordnungen nach § 42 Abs. 7 BNatSchG | 1.234 bis 5.318 | ||
7.3 | Anordnungen im Zuge der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und des Betriebes von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG | 176 bis 5.318 | ||
7.4 | Beseitigungsanordnung von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG | 1.234 bis 5.318 | ||
8. | Genehmigungen und Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten sowie Maßnahmen zur Prävention und zum Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten | |||
8.1 | Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Bearbeiten, Verarbeiten von wild lebenden Pflanzen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG | 55 bis 5.010 | ||
Anmerkungen:
(1) Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist der Warenwert entsprechend zu berücksichtigen. (2) Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, kann im Einzelfall von einer Kostenerhebung abgesehen werden. | ||||
8.2 | Genehmigung zum Ausbringen von Pflanzen und Tieren nach § 40 Abs. 1 BNatSchG | 60 bis 2.030 | ||
Anmerkung: Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben. | ||||
8.3 | Beseitigungsanordnung nach § 40 Abs. 3 BNatSchG bei nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten | 54 bis 2.021 | ||
Anmerkung: Bei nicht schuldhaftem Verhalten des Anordnungsempfängers / der Anordnungsempfängerin kann von einer Kostenerhebung abgesehen werden. | ||||
8.4 | Beseitigungsanordnung nach § 40a Abs. 3 Satz 1 BNatSchG | 54 bis 2.021 | ||
8.5 | Feststellung einer Berechtigung zum Besitz oder zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt an einem Exemplar einer invasiven Art | 55 bis 1.520 | ||
8.6 | Genehmigung zum Abweichen von den Verboten des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach § 40c Abs. 1 BNatSchG soweit nicht schon Bestandteil einer Entscheidung zu Zoos oder Tiergehegen im Sinne der Tarifstellen unter 7. | 150 bis 5.710 | ||
Anmerkung: Soweit diese Genehmigung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden, werden keine Kosten erhoben. | ||||
8.7 | Genehmigung zum Abweichen von den Verboten des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach § 40c Abs. 2 BNatSchG für die wissenschaftliche Herstellung und medizinische Verwendung von Produkten | 150 bis 5.710 | ||
Anmerkung: Soweit diese Genehmigung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden, werden keine Kosten erhoben. | ||||
8.8 | Genehmigung in Ausnahmefällen nach § 40c Abs. 3 BNatSchG | 60 bis 2.030 | ||
8.9 | Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG | 50 bis 5.001 | ||
8.10 | Zulassen von Ausnahmen von den in § 44 Abs. 2 BNatSchG normierten Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 BNatSchG | 34 bis 1.010 | ||
Anmerkung: Wird die Ausnahme im Rahmen einer durch die Behörde veranlassten Unterbringung erteilt (z.B. Aufnahme der entsprechenden Ausnahme innerhalb eines Überlassungsvertrages) und ist davon auszugehen, dass durch die Ausnahme kein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird, besteht insoweit Kostenfreiheit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG. | ||||
8.11 | Zulassen von Ausnahmen von den in § 44 BNatSchG normierten Verboten nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG | 55 bis 5.010 | ||
Anmerkung: Die Gebührenpflicht entfällt, wenn die Zulassung zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) oder für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung erfolgt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG) und soweit sie im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegt. | ||||
8.12 | Zulassen von Ausnahmen von den in § 4 Abs. 1 BArtSchV normierten Verboten nach § 4 Abs. 3 BArtSchV | kostenfrei | ||
8.13 | Zulassen von Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV | 125 bis 930 | ||
8.14 | Zulassen von Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV | 195 bis 600 | ||
8.15 | Zulassen von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken | 160 bis 1.500 | ||
Anmerkung: Der Warenwert ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. | ||||
8.16 | Zulassen von Ausnahmen für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Pilze nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV | 160 bis 1.500 | ||
Anmerkung: Der Warenwert ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. | ||||
9. | Einziehung und Beschlagnahme | |||
9.1 | Beschlagnahmung von Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSchG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 BNatSchG | 595 bis 10.945 | ||
9.2 | Einziehung von Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSch | 595 bis 10.945 | ||
10. | Maßnahmen im Rahmen der Kennzeichnung nach §§ 13 ff. BArtSchV | |||
10.1 | Zustimmung zum Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV | 25 bis 110 je Tier | ||
10.2 | Anordnung einer nachrangigen Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Satz 6 BArtSchV | 20 bis 101 je Tier | ||
10.3 | Zulassen einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV | kostenfrei | ||
10.4 | Anerkennung von Kennzeichnungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV | 25 bis 110 je Tier | ||
11. | Maßnahmen im Rahmen des Betretungsrechts der freien Landschaft | |||
11.1 | Genehmigung von Sperren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 SächsNatSchG | 105 bis 1.100 | ||
11.2 | Anordnung zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren nach § 29 Abs. 4 SächsNatSchG | 135 bis 1.347 | ||
11.3 | Anordnung von Durchgängen nach § 30 SächsNatSchG | kostenfrei | ||
12. | Zulassung von Ausnahmen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 Abs. 3 BNatSchG | 55 bis 1.500 | ||
13. | Festsetzung von Entschädigungen | |||
13.1 | Festsetzung einer Entschädigung für Enteignungen nach § 41 Abs. 3 SächsNatSchG | kostenfrei | ||
13.2 | Festsetzung einer Entschädigung für Beschränkungen des Eigentums nach § 40 Abs. 1 SächsNatSchG | kostenfrei | ||
13.3 | Festsetzung eines Härtefallausgleichs nach § 40 Abs. 5 Satz 1 SächsNatSchG in Verbindung mit der HärtefallausglVO | kostenfrei | ||
13.4 | Festsetzung eines Schadensausgleichs nach § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG | kostenfrei | ||
14. | Zulassen einer Ausnahme vom Verbot nach Artikel 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung | |||
(EG) Nr. 865/2006 über die Genehmigung der Beförderung lebender Exemplare nach Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 oder die Erteilung einer "Vorlagebescheinigung" zum Zweck der Beantragung einer (Wieder-)Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) | ||||
14.1 | bis 50 EUR | 10 | ||
14.2 | über 50 EUR bis 500 EUR | 15 | ||
14.3 | über 500 EUR bis 1.000 EUR | 25 | ||
14.4 | über 1.000 EUR bis 1.500 EUR | 40 | ||
14.5 | über 1.500 EUR bis 2.500 EUR | 60 | ||
14.6 | über 2.500 EUR bis 3.800 EUR | 90 | ||
14.7 | über 3.800 EUR bis 5.000 EUR | 120 | ||
14.8 | über 5.000 EUR | 120 je 5.000 EUR des Verkaufswertes, höchstens 2.500 | ||
Anmerkung: Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zulassung von Ausnahmen/Erteilung der Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Zulassungen von Ausnahmen/Erteilung der Bescheinigung jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühren. | ||||
15. | Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 25 bis 600 | ||
16. | Erteilung von Auskünften, fachlichen Beratungen oder Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen | |||
16.1 | Erteilung von Auskünften an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben | gebührenfrei | ||
16.2 | Erteilung von fachlichen Beratungen an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben | gebührenfrei | ||
16.3 | Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben | gebührenfrei | ||
17. | Erteilung von Auskünften, fachlichen Beratungen oder Herausgabe von Daten an nicht nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen | |||
17.1 | wenn sie auf der Grundlage eines mit dem Freistaat Sachsen oder mit einer sächsischen Gebietskörperschaft geschlossenen Kooperationsvertrages tätig werden und die Leistung der Behörde Voraussetzung dafür ist, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation erfolgt | gebührenfrei | ||
17.2 | im Übrigen | 135 bis 1.400 | ||
18. | Anerkennung von Naturschutzvereinigungen gemäß § 32 Abs. 2 SächsNatSchG | 1.940 bis 3.000 | ||
72 | nicht belegt | |||
73 | Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten | |||
Infektionsschutzgesetz (IfSG) | ||||
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) | ||||
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) | ||||
Sächsische Badegewässer-Verordnung (SächsBadegewVO) | ||||
Anmerkung: Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen), Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind, sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7 abgegolten. | ||||
1. | Ärztliche Untersuchung | |||
1.1 | einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung oder mit kurzem Gutachten | 15 bis 74 | ||
1.2 | mit ausführlichem wissenschaftlich begründetem Gutachten | 74 bis 351 | ||
2. | Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG | |||
2.1 | Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG | 37 | ||
2.2 | nach Tarifstelle 2.1 für
(1) Schüler für verbindliche Schulveranstaltungen für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird, (2) Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird, (3) Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt, sowie (4) Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt | kostenfrei | ||
3. | Ausstellen von Zeugnisduplikaten, insbesondere einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie einer Zweitschrift des Impfbuches | 20 | ||
4. | Aufwendige apparative Zusatzdiagnostik, zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie, Audiometrie, Sehtest | 5 bis 45 je Untersuchung | ||
5. | Blutentnahme einschließlich Materialkosten, zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung | 10 | ||
6. | Laboratoriumsuntersuchung | |||
Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologischimmunologischen Verfahren und Methoden; blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen; auch Gamma-Interferon-Test | 7 bis 650 | |||
7. | Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und Auswertung) | 16 bis 33 | ||
8. | Röntgenaufnahmen einschließlich Befundungen | 30 bis 57 | ||
9. | Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG | 163 bis 403 | ||
10. | Überwachung von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG und § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 4 SächsGDG | 67 bis 479 | ||
Anmerkung: Bei Begehungen, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen, ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 12 SächsVwKG anzuwenden. | ||||
11. | Maßnahmen zur Wasserüberwachung, einschließlich Entnahme von Wasserproben, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 SächsGDG und § 18 Abs. 1 TrinkwV sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 SächsBadegewVO | |||
11.1 | bei der Entnahme von bis zu 10 Proben im gleichen Objekt | 42 bis 364 | ||
11.2 | bei der Entnahme von mehr als 10 Proben im gleichen Objekt | Gebühr nach Tarifstelle 11.1, zuzüglich 10 bis 20 für jede nicht von Tarifstelle 11.1 erfasste Probe | ||
Anmerkungen:
(1) Zu der Überwachung gehören die Begehung des Objektes, die Entnahme von Proben sowie die Auswertung. (2) Die Aufwendungen für die Untersuchung durch Dritte sind als Auslagen zu erheben. | ||||
12. | Zulassung von Trinkwasseruntersuchungsstellen gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV | 155 bis 630 | ||
74 | Personenbeförderung | |||
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) | ||||
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) | ||||
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) | ||||
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) | ||||
1. | Genehmigung für den Bau eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG, bei Kosten der Anlage einschließlich der Fahrzeuge und des Grund und Bodens in Höhe von | |||
1.1 | bis zu 128.000 EUR | 260 | ||
1.2 | über 128.000 EUR bis zu 256.000 EUR | 485 | ||
1.3 | über 256.000 EUR bis zu 383.000 EUR | 690 | ||
1.4 | über 383.000 EUR bis zu 511.000 EUR | 900 | ||
1.5 | über 511.000 EUR | 485 je angefangene 256.000 EUR der Kosten der Anlage | ||
2. | Genehmigung für den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen | 250 bis 2.000 | ||
3. | Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG | 85 bis 1.600 | ||
4. | Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG | 85 bis 1.600 | ||
5. | Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG | 85 bis 1.600 | ||
6. | Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 PBefG | 55 bis 310 | ||
7. | Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Plangenehmigung in den Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 PBefG | |||
7.1 | bis 2.000 000 EUR | 0,1 Prozent der Baukosten | ||
7.2 | über 2.000 000 EUR bis 5.000 000 EUR | 2.000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2.000 000 EUR übersteigenden Baukosten | ||
7.3 | über 5.000 000 EUR bis 10.000 000 EUR | 3.500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5.000 000 EUR übersteigenden Baukosten | ||
7.4 | über 10.000 000 EUR | 5.000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10.000 000 EUR übersteigenden Baukosten | ||
8. | Zustimmung zu Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts für die Benutzung einer Straße nach § 31 Abs. 2 Satz 1 PBefG | 65 bis 620 | ||
9. | Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG | 65 bis 1.430 | ||
10. | Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 PBefG | 35 bis 3.380 | ||
11. | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37 PBefG | 35 bis 150 | ||
12. | Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG | 55 bis 1.700 | ||
13. | Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG | 45 bis 310 | ||
14. | Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG | 45 bis 280 | ||
15. | Zustimmung zum Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 3 BOStrab | 70 bis 6.400 | ||
16. | Inbetriebnahmegenehmigung für neue beziehungsweise geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BOStrab | 70 bis 9.000 | ||
17. | Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab | 70 bis 3.900 | ||
18. | Inbetriebnahmegenehmigung des ersten Fahrzeugs einer Serie nach § 62 Abs. 1 und 5 BOStrab | 1.300 bis 12.900 | ||
19. | Sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung | 70 bis 3.900 | ||
20. | Sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen und sonstigen Bahnen, soweit sie nicht von den Gebührentatbeständen der laufenden Nummer 32 erfasst sind | 70 bis 6.800 | ||
21. | Gestattung der Benutzung unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Abs. 3 Satz 1 BOStrab | 70 bis 400 | ||
22. | Bestätigung als Betriebsleiter/Betriebsleiterin nach § 9 Abs. 1 BOStrab und als Stellvertreter/Stellvertreterin des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin nach § 9 Abs. 4 BOStrab | 50 bis 240 | ||
23. | Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrabBlPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrabBlPV | 100 bis 950 | ||
24. | Stellungnahme der Technischen Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG auf Anforderung durch das Verkehrsunternehmen für Zwecke der Verwendung in einem Verfahren nach § 28 PBefG | 100 bis 930 | X | |
25. | Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Technischen Aufsicht nach § 5 Abs. 1 und 5 BOStrab, einschließlich der damit verbundenen Anordnung von Auflagen, Anforderung von Unterlagen und Gutachten sowie Prüfungen und Kontrollen | 176 bis 1.528 | ||
26. | Typzustimmung für Betriebsanlagen im Sinne von § 60 Abs. 8 BOStrab | 180 bis 3.900 | ||
27. | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 29a PBefG | 2.530 | ||
28. | Enteignung in den Fällen des § 30 PBefG | |||
28.1 | Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB | 5.070 | ||
28.2 | Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB | |||
28.2.1 | wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 4.240 | ||
28.2.2 | wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 7.100 | ||
28.3 | Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB | 470 | ||
28.4 | Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB | 462 | ||
28.5 | Entschädigungsfestsetzung nach § 30 oder § 30a PBefG | 5.070 | ||
75 | Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht | |||
Personenstandsgesetz (PStG) | ||||
Personenstandsverordnung (PStV) | ||||
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) | ||||
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) | ||||
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) | ||||
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) | ||||
1. | Eheschließung | |||
1.1 | Prüfung der Ehevoraussetzungen | |||
1.1.1 | Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Ehehindernisses nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG | 60 | ||
1.1.2 | Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 PStG | 65 | ||
Anmerkung: In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann eine Kostenfreiheit vorgesehen sein. | ||||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht, (2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, (3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, (4) 30, wenn eine Vorprüfung bezüglich der Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB beim zuständigen Oberlandesgericht erfolgt, | ||||
1.1.3 | Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Abs. 2 PStV | 27 | ||
1.2 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer aufgrund internationaler Verträge | 65 | ||
Anmerkungen:
(1) In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann eine Kostenfreiheit vorgesehen sein. (2) Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8. | ||||
1.3 | Durchführung der Eheschließung nach § 14 PStG | |||
1.3.1. | am Amtssitz des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten | 20 | ||
1.3.2. | am Amtssitz des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten | 80 | ||
1.3.3 | außerhalb des Amtssitzes des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten | 100 | ||
1.3.4 | außerhalb des Amtssitzes des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten | 120 | ||
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.3.1 bis 1.3.4: Wird die Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung nach § 12 PStG zuständige Standesamt durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 30. | ||||
1.3.5 | Durchführung der Eheschließung im Rahmen der Umwandlung einer in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG | 35 | ||
1.4 | Beurkundung einer Eheschließung | |||
1.4.1 | bei Eheschließung im Inland nach § 15 PStG | gebührenfrei | ||
1.4.2 | bei Eheschließung eines Deutschen im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG beziehungsweise von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe nach § 34 Abs. 2 PStG | 100 | ||
Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht, (2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, (3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, | ||||
1.5 | Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Abs. 1 PStG | 100 | ||
Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht, (2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, (3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, | ||||
2. | Geburt | |||
2.1 | Beurkundung einer Geburt im Inland nach § 21 PStG einschließlich der Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamen | gebührenfrei | ||
2.2 | Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 4 PStG | 95 | ||
Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn bei der Beurkundung ausländisches Recht zu beachten ist, je Elternteil für den ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht, (2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, (3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, (4) 50, wenn eine rechtliche Prüfung einer im Ausland ergangenen Entscheidung nach § 108 Abs. 2 FamFG notwendig ist, | ||||
2.3 | Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt nach § 31 Abs. 2 Satz 4 PStV | 15 | ||
2.4 | Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung einer Geburt nach § 7 Abs. 2 PStV | 15 | ||
Anmerkung: Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8. | ||||
3. | Sterbefall | |||
3.1 | Beurkundung eines Sterbefalls im Inland nach § 31 Abs. 1 PStG | gebührenfrei | ||
3.2 | Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 4 PStG | 75 | ||
Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, (2) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, | ||||
3.3 | Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung eines Sterbefalls nach § 7 Abs. 2 PStV | 15 | ||
Anmerkung: Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8. | ||||
4. | Namensrechtliche Erklärungen | |||
4.1 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1 PStG, soweit nicht bereits im Zusammenhang mit der Eheschließung erfolgt | 35 | ||
Anmerkung: Liegt kein inländischer Eheschließungseintrag vor (§ 41 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30. | ||||
4.2 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern nach § 42 Abs. 1 PStG | 35 | ||
Anmerkung: Liegt kein inländischer Lebenspartnerschaftseintrag vor (§ 42 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30. | ||||
4.3 | Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens, wenn diese bei der Geburtsbeurkundung abgegeben wird nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB | gebührenfrei | ||
4.4 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 PStG | 35 | ||
Anmerkung: Liegt kein inländischer Geburtseintrag vor (§ 45 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30. | ||||
4.5 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung einer Namensangleichung nach Artikel 47 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PStG | 45 | ||
4.6 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Namenswahl nach Artikel 48 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PStG | 45 | ||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.6: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, (2) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, | ||||
4.7 | Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung nach § 46 Nr. 1 PStV | 15 | ||
Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn kein inländischer Registereintrag vorliegt, (2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, (3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, | ||||
4.8 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung beziehungsweise Zustimmung zur Vornamenssortierung nach § 45a Abs. 1 und 2 PStG | 30 | ||
Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn kein inländischer Geburtseintrag vorliegt (§ 45a Abs. 3 Satz 3 PStG), | ||||
4.9 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung beziehungsweise Zustimmung zur Bestimmung eines neuen Vornamen nach § 45b Abs. 1 PStG, wenn nicht im Zusammenhang mit der Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangabe erfolgt | 30 | ||
Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 35, wenn kein inländischer Geburtseintrag vorliegt (§ 45b Abs. 4 Satz 3 PStG), | ||||
5. | Personenstandsurkunden; Benutzung der Personenstandsregister nach § 61 ff. PStG | |||
5.1 | Erteilung von Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1 PStG) und Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsregistern (§ 50 Abs. 1 PStV) nach § 62 Abs. 1 PStG, auch in | |||
Verbindung mit § 76 Abs. 3 PStG | 15 | |||
Anmerkung: Die Gebühr erhöht sich für jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, um 7. | ||||
5.2 | Ausstellung einer öffentlichen Urkunde aus dem nach § 77 Abs. 3 PStG fortgeführten Familienbuch | 17 | ||
5.3 | Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte nach § 65 Abs. 1 PStG | gebührenfrei | ||
5.4 | Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden gewährleistet ist nach § 65 Abs. 3 PStG | gebührenfrei | ||
5.5 | Gewährung einer Auskunft aus einem oder Einsicht in ein Personenstandsregister und die Durchsicht von Personenstandsregistern sowie die Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 Abs. 1 PStG | gebührenfrei | ||
5.6 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV | 25 | ||
5.7 | Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsregister oder die Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsbuch oder -register nach § 62 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 3 PStG | 15 | ||
Anmerkung: Erhöht sich der Verwaltungsaufwand, weil die zur Ermittlung des Eintrags oder Vorgangs notwendigen Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können, erhöht sich die Gebühr um 30 je angefangene halbe Stunde, höchstens 225. | ||||
5.8 | Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte oder die Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte nach § 62 Abs. 2 PStG | 25 | ||
Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 30 je angefangene halbe Stunde, höchstens 225, wenn sich der Verwaltungsaufwand deshalb erhöht, weil die zur Ermittlung des Eintrags oder Vorgangs notwendigen Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können, | ||||
6. | Sonstige Amtshandlungen | |||
6.1 | Eintragung einer Folgebeurkundung zur Religionszugehörigkeit auf Antrag nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PStG, auch in Verbindung mit § 17 PStG und nach § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG | 10 | ||
6.2 | Berichtigung eines Registereintrags nach §§ 47 und 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich zu stellender Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben des Antragstellers / der Antragstellerin oder von Erklärenden erforderlich ist | 35 je angefangene halbe Stunde, höchstens 350 | ||
Anmerkung: Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z.B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8. | ||||
6.3 | Eintragung eines Sperrvermerks zu einem Personenstandseintrag nach § 64 PStG | gebührenfrei | ||
6.4 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt | |||
6.4.1 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG | 35 | ||
6.4.2 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt von einem nicht bereits vereidigten Dolmetscher / einer nicht bereits vereidigten Dolmetscherin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PStV | 30 | ||
6.5 | Beurkundung oder Beglaubigung der Anerkennung der Vaterschaft nach § 44 Abs. 1 PStG, der Mutterschaft nach § 44 Abs. 2 PStG sowie der hierzu gehörenden Zustimmungserklärungen, je | 30 | ||
Anmerkung: Sofern die Beurkundung oder Beglaubigung in einem gemeinsamen Arbeitsgang erfolgt, fällt die Gebühr nur einmal an. | ||||
6.6 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangabe nach § 45b Abs. 1 PStG | gebührenfrei | ||
6.7 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars (Übersetzungshilfe) zur ausgestellten Urkunde nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 | 15 | ||
Anmerkungen: Die Gebühr erhöht sich um (1) 5 für jedes weitere Exemplar in der gleichen Sprache, | ||||
7. | Änderung von Familiennamen und Vornamen | |||
7.1 | Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 1 oder § 8 NamÄndG | 10 bis 1.150 | ||
7.2 | Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG | 10 bis 600 | ||
7.3 | Namensänderung bei Pflegekindern, die keinen Unterhalt von ihren Eltern erhalten und auch sonst über kein Einkommen oder Vermögen verfügen | kostenfrei | ||
76 | Pflanzenschutz | |||
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) | ||||
Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV) | ||||
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) | ||||
Anbaumaterialverordnung (AGOZV) | ||||
Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) | ||||
1. | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 PflSchG | 70 bis 650 | ||
2. | Registrierung nach Artikel 65 und 66 der Verordnung (EU) 2016/2031, Erteilung einer Genehmigung sowie Überwachung nach Artikel 8, 48, 84 und 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit § 13q Abs. 1 Satz 3 der Pflanzenbeschauverordnung, Ausstellung und Kontrolle eines Pflanzenpasses nach Artikel 84 Abs. 2, Artikel 89, 92 bis 95 der Verordnung (EU) 2016/2031, einer Genehmigung nach Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder einer Untersuchung nach Artikel 87 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit § 13p Abs. 3 Satz 4 der Pflanzenbeschauverordnung sowie Registrierung, Zertifizierung und Kontrolle nach § 15 AGOZV | 35 bis 1.100 | ||
3. | amtliche Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen, hier von Sendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht werden, und der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 - Bedingungen für den Schutz vor Pflanzenschädlingen - unterliegen | |||
Anmerkung: Diese Kontrollen schließen ein: (1) Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle bei pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern und | ||||
3.1 | Dokumentenkontrolle je Sendung | 13 | ||
3.2 | Nämlichkeitskontrolle je Sendung | 13 bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe | ||
Anmerkung: Bei größeren Sendungen erhöht sich die Gebühr auf 20 je Ladung. | ||||
3.3 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Stecklingen, Sämlingen, ausgenommen forstliches Vermehrungsgut, Jungpflanzen von Erdbeeren und Gemüse | |||
3.3.1 | bis zu 10.000 Stück je Sendung | 27 | ||
3.3.2 | mehr als 10.000 Stück je Sendung | 27, zuzüglich 0,86 je weitere 1.000 Stück über 10.000 Stück, höchstens 300 | ||
3.4 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen holzigen Baumschulenerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut | |||
3.4.1 | bis zu 1.000 Stück je Sendung | 27 | ||
3.4.2 | mehr als 1.000 Stück je Sendung | 27, zuzüglich 0,55 je weitere 100 Stück über 1.000 Stück, höchstens 300 | ||
3.5 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken oder Knollen zum Anpflanzen, ausgenommen Kartoffelknollen | |||
3.5.1 | bis zu 200 kg je Sendung | 27 | ||
3.5.2 | mehr als 200 kg je Sendung | 27, zuzüglich 0,21 je weitere 10 kg über 200 kg, höchstens 300 | ||
3.6 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Samen oder Gewebekulturen | |||
3.6.1 | bis zu 100 kg je Sendung | 27 | ||
3.6.2 | mehr als 100 kg je Sendung | 27, zuzüglich 0,24 je weitere 10 kg über 100 kg, höchstens 300 | ||
3.7 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in Tarifstelle 3 aufgeführt sind | |||
3.7.1 | bis zu 5.000 Stück je Sendung | 27 | ||
3.7.2 | mehr als 5.000 Stück je Sendung | 27, zuzüglich 0,24 je weitere 100 Stück über 5.000 Stück, höchstens 300 | ||
3.8 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Schnittblumen | |||
3.8.1 | bis zu 20.000 Stück je Sendung | 27 | ||
3.8.2 | mehr als 20.000 Stück je Sendung | 27, zuzüglich 0,19 je weitere 1.000 Stück über 20.000 Stück, höchstens 300 | ||
3.9 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Ästen mit Blattwerk oder Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume | |||
3.9.1 | bis zu 100 kg je Sendung | 27 | ||
3.9.2 | mehr als 100 kg je Sendung | 27, zuzüglich 2,14 je weitere 100 kg über 100 kg, höchstens 300 | ||
3.10 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von gefällten Weihnachtsbäumen | |||
3.10.1 | bis zu 1.000 Stück je Sendung | 27 | ||
3.10.2 | mehr als 1.000 Stück je Sendung | 27, zuzüglich 2,14 je weitere 100 Stück über 1.000 Stück, höchstens 300 | ||
3.11 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Blättern von Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse | |||
3.11.1 | bis zu 100 kg je Sendung | 27 | ||
3.11.2 | mehr als 100 kg je Sendung | 27, zuzüglich 2,14 je weitere 10 kg über 100 kg, höchstens 300 | ||
3.12 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Obst, Gemüse, ausgenommen Blattgemüse | |||
3.12.1 | bis zu 25.000 kg je Sendung | 27 | ||
3.12.2 | mehr als 25.000 kg je Sendung | 27, zuzüglich 0,88 je weitere 1.000 kg über 25.000 kg | ||
3.13 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Kartoffelknollen je Partie | 84 je angefangene 25.000 kg | ||
3.14 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung | 0,24 je Kubikmeter, mindestens 27 | ||
3.15 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Erde und Nährsubstraten sowie Rinde | |||
3.15.1 | bis 25.000 kg je Sendung | 27 | ||
3.15.2 | mehr als 25.000 kg je Sendung | 27, zuzüglich 1,05 je weitere 1.000 kg über 25.000 kg, höchstens 300 | ||
3.16 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Getreidekörnern | |||
3.16.1 | bis zu 25.000 kg je Sendung | 27 | ||
3.16.2 | mehr als 25.000 kg je Sendung | 27, zuzüglich 0,85 je weitere 1.000 kg über 25.000 kg, höchstens 800 | ||
3.17 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Verpackungsholz je Sendung | 27 je angefangene 5 LKW-Ladungen, 5 Güterwagenladungen oder 5 Containerladungen vergleichbarer Größe, höchstens 500 | ||
3.18 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht von den Tarifstellen 3.1 bis 3.17 erfasst sind, je Sendung | 27 | ||
4. | Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach Artikel 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 | 17 bis 1.078 | ||
Anmerkung: Diese Kontrollen schließen eine erforderliche Laboruntersuchung nicht ein. | ||||
5. | Untersuchung einschließlich Probenentnahme nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG | 31 bis 806 je Probe | ||
6. | Prüfung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG | 5,94 bis 9.207 | ||
Anmerkung: Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach den bundeseinheitlich abgestimmten Gebührensätzen. | ||||
7. | Anerkennung als amtliche Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung oder Anerkennung als amtliche Kontrollwerkstatt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPflSchVO | 168 bis 774 | ||
8. | Beratung einschließlich Übermittlung von Daten des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG | 5 bis 200 | ||
9. | Bestätigung der Messgenauigkeit der betrieblichen, nicht elektronischen Ausrüstung einer amtlich anerkannten Kontrollwerkstatt einschließlich der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SächsPflSchVO | 168 | ||
10. | Ausstellung eines Pflanzenschutz-Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 PflSchG | 37 | ||
11. | Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 4 PflSchG auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung | 80 bis 600 | ||
12. | Durchführung der Prüfung zum Nachweis der Sachkunde für die Anwendung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und/oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung und Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung zur Erlangung der Pflanzenschutz-Sachkunde nach § 4 Abs. 8 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung | 102 | ||
13. | Technische Prüfung von Behandlungseinrichtungen zur Behandlung von Holz auf die Anforderungen nach dem ISPM 15 nach Artikel 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen | 404 bis 1.347 | ||
77 | Polizeirecht | |||
Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG) | ||||
Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) | ||||
Sächsische Kampfmittelverordnung (SächsKMVO) | ||||
1. | Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 2 SächsPVDG oder § 16 Abs. 2 SächsPBG | |||
1.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||
1.2 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten | ||
1.3 | Auslagen
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben. | |||
1.4 | Transport von Fahrzeugen und anderen Sachen mit Polizeifahrzeugen | 37 bis 400 | ||
Anmerkung: Die Tarifstelle findet keine Anwendung im Zusammenhang mit Sicherstellungen. | ||||
2. | Polizeiliche Begleitung von
(1) Schwer- und Großraumtransporten, (2) gefährlichen Transporten, (3) gefährdeten Transporten nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG einschließlich in der Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde über die polizeiliche Begleitung hinaus ausgewiesener oder beauftragter zusätzlicher Verkehrsregelungsmaßnahmen | |||
Anmerkung: Wird eine beantragte Begleitung aus Gründen, die das Transportunternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt (zum Beispiel wegen Antragsrücknahme oder unerfüllter Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid), wird unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 SächsVwKG eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Begleitung festzusetzenden Verwaltungsgebühr erhoben. | ||||
2.1 | Polizeiliche Begleitung | |||
2.1.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 7,45 je angefangenen Kilometer für jedes eingesetzte Fahrzeug | ||
2.1.2 | Einsatz von Polizeikrafträdern | 3,75 je angefangenen Kilometer für jedes eingesetzte Kraftrad | ||
2.1.3 | Einsatz von Begleitbooten | 100 je angefangene halbe Betriebsstunde für jedes eingesetzte Begleitboot einschließlich Besatzung | ||
2.2 | Ordnungsbehördlich angewiesene oder beauflagte Verkehrsregelungsmaßnahmen | |||
2.2.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||
2.2.2 | Einsatz von Polizeikrafträdern | 28 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Kraftrad einschließlich Besatzung mit einem Bediensteten | ||
2.2.3 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten | ||
3. | Polizeieinsatz aufgrund Suche, Rettung und/oder Bergung
(1) von Personen aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer vorgetäuschten Straftat oder Notlage, (2) von vermissten Personen, (3) von Sachen aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat, (4) von Tieren aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat, nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG | |||
Anmerkung zu Tarifstelle 3 Abs. 1 bis 3 des Gegenstandes: Die Kosten werden nur dann erhoben, wenn die konkrete Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder die Straftat oder Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetäuscht wurde. | ||||
3.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||
3.2 | Einsatz von Polizeidiensthunden | 35 je angefangene halbe Stunde Einsatzzeit einschließlich Diensthundeführer | ||
3.3 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde Einsatzzeit | ||
3.4 | Auslagen
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben. | |||
4. | Bergung von Wasserfahrzeugen bei von Bootsführern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Notfällen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG | |||
4.1 | Bergung einer Jolle oder eines vergleichbaren Bootes | 285 | ||
4.2 | Bergung eines Motorbootes oder einer Segeljacht | 385 | ||
5. | Polizeieinsatz bei hilflosen, nicht vorläufig festgenommenen Personen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG, insbesondere bei Personen, die unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen und nicht einer Gewahrsamseinrichtung zugeführt werden (z.B. Transport nach Hause) | |||
5.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||
5.2 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten | ||
6. | Polizeieinsatz aufgrund
(1) missbräuchlicher Alarmierung (Vortäuschung einer Notlage) oder (2) falscher Alarmgebung einer Überfall-/Einbruchsmeldeanlage (Fehlalarm) nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG | |||
Anmerkung zu Tarifstelle 6 Abs. 1 des Gegenstandes:
Die Kosten werden nur dann erhoben, wenn die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetäuscht wurde. Anmerkungen zu Tarifstelle 6 Abs. 2 des Gegenstandes: (1) Bei Fehlalarm werden die Gebühren nicht erhoben, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. | ||||
6.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||
6.2 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten | ||
7. | Polizeieinsatz bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG | |||
7.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||
7.2 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten | ||
8. | Polizeiliche Absperr- und Sicherungsmaßnahmen bei privaten Veranstaltungen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG, wenn die Sicherungsmaßnahmen dem Verantwortlichen als eigene Ordnungsaufgaben obliegen | |||
8.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||
8.2 | Einsatz von Polizeibediensteten | 45 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten | ||
8.3 | Auslagen
Die an Dritte gezahlten Kosten für sicherheitsrelevante Ausstattung (z.B. Absperrgitter) sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben | |||
8.4 | aus Anlass für Amateur-Sportveranstaltungen, die zur Körperertüchtigung durchgeführt werden und bei denen öffentlicher Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird sowie aus Anlass von ortsüblichen Umzügen | kostenfrei | ||
9. | Ingewahrsamnahme von Personen nach § 22 Abs. 1 SächsPVDG | |||
Anmerkung: Hinsichtlich des Schutzgewahrsams nach § 22 Abs. 1 SächsPVDG bei Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befinden, werden Kosten nur dann erhoben, wenn der Zustand auf Alkohol- oder Drogenkonsum beruht. | ||||
9.1 | Transport mit Polizeifahrzeug einschließlich unmittelbar vorausgehender Tätigkeiten | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||
9.2 | Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen | 42 je angefangene 24 Stunden | ||
Anmerkung: In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. | ||||
9.3 | Auslagen
Als Auslagen werden folgende an Dritte gezahlte oder der Polizei zusätzlich entstandene Kosten in tatsächlich entstandener Höhe erhoben: (1) Aufwendungen für die Verpflegung während des Gewahrsams (2) Aufwendungen für die ärztliche Untersuchung auf die Gewahrsamsfähigkeit (3) Mehraufwendungen für die Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen | |||
10. | Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von Fahrzeugen und anderen Sachen nach § 34 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 31 bis 33 SächsPVDG oder § 28 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 25 bis 27 SächsPBG | |||
10.1 | Sicherstellung von Fahrzeugen oder anderen Sachen | |||
10.1.1 | Grundgebühr | 71 | ||
10.1.2 | Transport sichergestellter Fahrzeuge oder anderer Sachen mit Polizeifahrzeugen | 37 bis 400 | ||
10.2 | Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge oder anderer Sachen | |||
10.2.1 | Grundgebühr | 45 bis 240 | ||
Anmerkung: Die Grundgebühr umfasst alle mit der Verwahrung im engeren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie die Ausstellung von Bescheinigungen beziehungsweise die Fertigung von Niederschriften, Anhörungen, Aufforderungen, die Sache abzuholen, sowie die Herausgabe der Sache. | ||||
10.2.2 | Zusatzgebühr | |||
Anmerkungen:
(1) Werden Fahrzeuge in geschlossenen Räumen verwahrt, ist die doppelte Gebühr zu erheben. (2) Für die Verwahrung einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache ist neben der Grundgebühr eine Zusatzgebühr nur zu entrichten: a) bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle, b) ab dem fünften Tag nach Absenden der Aufforderung zur Abholung. | ||||
10.2.2.1 | je Fahrrad auch mit Hilfsmotor, Moped | 3,40 je angefangene 24 Stunden | ||
10.2.2.2 | je Kraftrad | 5,20 je angefangene 24 Stunden | ||
10.2.2.3 | je PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t, Zugmaschinen und andere Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe | 7,80 je angefangene 24 Stunden | ||
10.2.2.4 | je LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, Anhänger und anderer Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe | 10 je angefangene 24 Stunden | ||
10.2.2.5 | andere Sachen je nach Größe und Verwahrdauer | 20 bis 180 | ||
10.3 | Verwertung | 65 bis 360 | ||
10.4 | Unbrauchbarmachung oder Vernichtung | 30 bis 180 | ||
10.5 | Auslagen
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben. | |||
11. | Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes nach § 39 Abs. 1 SächsPVDG oder § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsPBG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SächsPVDG | |||
Anmerkung: Für unmittelbaren Zwang, der lediglich einfache körperliche Gewalt beinhaltet und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, werden keine Kosten erhoben. | ||||
11.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||
11.2 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten | ||
12. | Polizeieinsatz zur Beseitigung von Kampfmitteln nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG und der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Sächsische Kampfmittelverordnung) | |||
12.1 | Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, soweit nicht Tarifstelle 12.2 anzuwenden ist | kostenfrei | ||
12.2 | Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, sofern von den Kampfmitteln ehemals bundeseigene oder ehemals landeseigene Liegenschaften oder Grundstücke betroffen sind, bei denen der Freistaat Sachsen oder die Bundesrepublik Deutschland bei deren Veräußerung den Haftungsausschluss für das Vorhandensein militärischer Altlasten erklärt haben | |||
Anmerkung: Eine unmittelbare Gefahr liegt vor, wenn sie entweder gegenwärtig ist oder nicht vorhergesehen werden kann, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Schädigung eintreten kann. | ||||
12.2.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 76 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||
12.2.2 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten. | ||
12.2.3 | Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung | 11,50 je kg Bruttomasse des Kampfmittels | ||
Anmerkung: Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen abgegolten, die mit der Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung im Zusammenhang stehen, insbesondere die Lagerung, Aufbereitung und Vernichtung der Kampfmittel sowie die fachkundige Entsorgung der Sonderabfälle und Reststoffe. | ||||
12.2.4 | Auslagen
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben. | |||
78 | Produktsicherheit | |||
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) | ||||
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) | ||||
1. | Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) | |||
1.1 | Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG | 80 bis 2.200 | ||
1.2 | Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 Satz 1 ProdSG | 80 bis 2.200 | ||
1.3 | Kontrolle von Produkten in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 ProdSG oder § 28 Abs. 1 Satz 3 ProdSG (in Seehäfen) | |||
1.3.1 | bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten aus § 6 Abs. 5 ProdSG verstoßen | 80 | ||
1.3.2 | im Übrigen | 80 bis 2.200 | ||
2. | Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) | |||
2.1 | Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EVPG | 80 bis 2.200 | ||
2.2 | Kontrolle von Produkten in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EVPG oder § 7 Abs. 4 Satz 3 EVPG (in Seehäfen) | |||
2.2.1 | bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten aus § 4 Abs. 10 EVPG verstoßen | 80 | ||
2.2.2 | im Übrigen | 80 bis 2.200 | ||
79 | Psychotherapeuten | |||
Psychotherapeutengesetz (PsychThG) | ||||
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) | ||||
1. | Erteilung einer Approbation nach | |||
1.1 | § 2 PsychThG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 PsychThApprO | 145 | ||
1.2 | Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen aus Drittstaaten nach § 2 in Verbindung mit § 11 PsychThG | 345 bis 680 | ||
1.3 | Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten nach § 2 in Verbindung mit § 12 PsychThG | 345 bis 680 | ||
1.4 | Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede der Ausbildung nach §§ 11 und 12 PsychThG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 PsychThApprO | 135 bis 674 | ||
1.5 | Durchführung einer Eignungsprüfung und Erstellung einer Bescheinigung nach § 12 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit § 69 PsychThApprO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung und Erstellung einer Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 PsychThG in Verbindung mit § 65 PsychThApprO | 700 bis 1.400 | ||
2. | Erstellung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 PsychThApprO | 120 | ||
3. | Anordnung des Ruhens der Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 5 Abs. 3 PsychThG | 340 bis 2.700 | ||
4. | Bescheinigung zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat nach § 14 Abs. 1 PsychThG | 140 bis 410 | ||
5. | Erlaubnis einer vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 PsychThG | 275 bis 550 | ||
6. | Erlaubnis einer partiellen Berufsausübung nach § 4 PsychThG | 275 bis 550 | ||
7. | Verlängerung einer Erlaubnis nach §§ 3 und 4 PsychThG | 210 | ||
8. | Bestätigung wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 1 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG, Bestätigung des Neuabschlusses von Kooperationsverträgen zur Sicherstellung der praktischen Tätigkeit sowie der praktischen und theoretischen Ausbildung gemäß §§ 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und §§ 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KjPsychTh-APrV) nach § 6 Abs. 3 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG | 40 bis 350 | ||
9. | Zulassung einer gleichwertigen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2 Alt. PsychTh-AprV oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2 Alt. KJPsychTh-APrV jeweils in Verbindung mit § 8 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung und mit § 27 Abs. 1 Satz PsychThG | 55 bis 350 |
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Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR | Schlichthoheitliche Leistung |
80 | Raumordnung | |||
Raumordnungsgesetz (ROG) | ||||
Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) | ||||
1. | Zulassung von Zielabweichungen nach § 16 Satz 1 SächsLPlG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG, wenn dieses Verfahren nicht mit einem Raumordnungsverfahren verbunden wird | 1.000 bis 10.000 | ||
2. | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG | 5.000 bis 150.000 | ||
81 | Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung | |||
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) | ||||
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) | ||||
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) | ||||
1. | Strahlenschutzgesetz | |||
1.1 | Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern | |||
1.1.1 | Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG oder § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG | 70 bis 1.600 | ||
1.1.2 | Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG | 40 bis 1.600 | ||
1.1.3 | Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG | 70 bis 1.600 | ||
1.1.4 | Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG | 40 bis 1.600 | ||
1.1.5 | Aussetzung des Verfahrens nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG | 35 bis 465 | ||
1.1.6 | Untersagung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG oder der Änderung des Betriebs nach § 19 Abs. 5 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 3 StrlSchG | 35 bis 650 | ||
1.1.7 | Untersagung des Betriebs eines Basis- oder Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchG oder der Änderung des Betriebs nach § 19 Abs. 5 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 4 StrlSchG | 35 bis 650 | ||
1.1.8 | Untersagung des Betriebs eines Vollschutzgerätes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 5 StrlSchG | 35 bis 650 | ||
1.1.9 | Untersagung der anzeigebedürftigen Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 StrlSchG | 35 bis 370 | ||
1.2 | Untersagung nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 StrlSchG | 35 bis 370 | ||
1.3 | Feststellung, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist, nach § 70 Abs. 5 StrlSchG | 35 bis 350 | ||
1.4 | Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten | |||
1.4.1 | Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition nach § 77 Satz 2 StrlSchG | 40 bis 400 | ||
1.4.2 | Zulassung von abweichenden Grenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 78 Abs. 3 Satz 3 StrlSchG | 40 bis 400 | ||
1.4.3 | Anordnung der Hinterlegung der Aufzeichnungen nach Praxisaufgabe oder sonstigen Einstellung des Betriebs nach § 85 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG | 35 bis 370 | ||
1.5 | Bestimmung von Messstellen zur Ermittlung der beruflichen Exposition nach § 169 Abs. 1 StrlSchG | 500 bis 2.000 | ||
2. | Strahlenschutzverordnung | |||
2.1 | Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 45 StrlSchV | 35 bis 200 | ||
2.2 | Fachkunde und Kenntnisse | |||
2.2.1 | Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 StrlSchV | 55 bis 400 | ||
2.2.2 | Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Fachkunde nach § 47 Abs. 4 StrlSchV | 100 bis 400 | ||
2.2.3 | Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 StrlSchV | 55 bis 200 | ||
2.2.4 | Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 StrlSchV | 100 bis 300 | ||
2.2.5 | Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde vermittelt, gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV | 200 bis 700 | ||
2.2.6 | Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Kenntnisse vermittelt, gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV | 200 bis 700 | ||
2.2.7 | Anerkennung, dass die erforderliche Fachkunde auf andere geeignete Weise aktualisiert wurde, gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV | 100 bis 300 | ||
2.2.8 | Anerkennung, dass die erforderlichen Kenntnisse auf andere geeignete Weise aktualisiert wurden, gemäß § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV | 100 bis 300 | ||
2.2.9 | Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV ersetzt | 100 bis 450 | ||
2.2.10 | Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde oder Kenntnisse nach § 50 Abs. 1 StrlSchV | 40 bis 300 | ||
2.2.11 | Veranlassung der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse nach § 50 Abs. 2 StrlSchV | 70 bis 370 | ||
2.3 | Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | |||
2.3.1 | Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse nach § 51 StrlSchV | 200 bis 700 | ||
2.3.2 | Bestimmung, dass weitere Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV zu behandeln sind | 35 bis 370 | ||
2.3.3 | Gestattungen von Ausnahmen der Kennzeichnung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 StrlSchV | 40 bis 400 | ||
2.3.4 | Gestattungen von Zutritt anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV | 40 bis 400 | ||
2.3.5 | Festlegung von allseitig umschlossenen Räumen für den Betrieb von Störstrahlern nach § 62 StrlSchV | 35 bis 400 | ||
2.3.6 | Zulassung einer anderen Form der Unterweisung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV | 70 bis 500 | ||
2.3.7 | Zustimmung zum Verzicht auf Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 StrlSchV | 70 bis 500 | ||
2.3.8 | Bestimmung der Methode zur Ermittlung der Körperdosis nach § 65 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV | 70 bis 300 | ||
2.3.9 | Festlegung einer Ersatzdosis bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung der Körperdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV | 35 bis 300 | ||
2.3.10 | Anordnung eines Verfahrens zur Ermittlung der Personendosis nach § 66 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV | 35 bis 470 | ||
2.3.11 | Gestattung einer Fristverlängerung zur Einreichung der Dosimeter bei der Messstelle nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV | 70 bis 500 | ||
2.3.12 | Befreiung von der Pflicht zum Führen und der Pflicht zur Vorlage eines Strahlenpasses nach § 68 Abs. 4 StrlSchV | 40 bis 400 | ||
2.4 | Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen | |||
2.4.1 | Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung auf Vorschlag des ermächtigten Arztes / der ermächtigten Ärztin für beruflich exponierte Personen der Kategorie A nach § 77 Abs. 3 StrlSchV | 70 bis 400 | ||
2.4.2 | Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung von beruflich exponierten Personen der Kategorie B nach § 77 Abs. 4 StrlSchV | 70 bis 370 | ||
2.4.3 | Anordnung der Untersuchung von Personen unter 18 Jahren, die eine berufliche Exposition erhalten, nach § 77 Abs. 5 StrlSchV | 70 bis 400 | ||
2.4.4 | Entscheidung über die vom ermächtigten Arzt / von der ermächtigten Ärztin in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung nach § 80 Abs.1 StrlSchV | 70 bis 400 | ||
2.4.5 | Anordnung, dass eine Aufgabe nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf, nach § 81 Abs. 2 StrlSchV | 70 bis 280 | ||
2.4.6 | Entscheidung über das Ergebnis der besonderen ärztlichen Überwachung nach § 81 Abs. 3 StrlSchV | 70 bis 300 | ||
2.5 | Sicherheit von Strahlenquellen | |||
2.5.1 | Anordnung der Prüfung genehmigungsbedürftiger Störstrahler durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige nach § 88 Abs. 5 StrlSchV | 70 bis 280 | ||
2.5.2 | Gestattung der Verwendung anderer, geeigneter Messgeräte nach § 90 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV | 70 bis 400 | ||
2.6 | Anordnung der jährlichen Ermittlung und Mitteilung von Daten zur Ermittlung der von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposition nach § 101 Abs. 4 StrlSchV | 70 bis 280 | ||
2.7 | Anwendung am Menschen | |||
2.7.1 | Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel bei Konstanzprüfung nach § 116 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV | 40 bis 300 | ||
2.7.2 | Festlegung von abweichenden Aufbewahrungsfristen von Aufzeichnungen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV | 70 bis 300 | ||
2.8 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2 StrlSchV | 30 | ||
2.9 | Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen | |||
2.9.1 | Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 200 bis 500 | ||
2.9.2 | Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 100 bis 300 | ||
2.10 | Bestimmung von Sachverständigen | |||
2.10.1 | Bestimmung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 177 Abs. 1 StrlSchV in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG | 300 bis 2.500 | ||
2.10.2 | Zustimmung zum Hinzukommen einer prüfenden Person in eine Sachverständigenorganisation oder zur Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen / der Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 178 Satz 1 StrlSchV | 200 bis 1.000 | ||
3. | Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 178 StrlSchG oder § 180 Abs. 1 StrlSchG | 30 bis 750 | ||
4. | Nichtionisierende Strahlung | |||
4.1 | Anordnung der Überprüfung einer Anlage durch eine geeignete Stelle nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 NiSG | 100 bis 280 | ||
4.2 | Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 NiSG | 190 bis 470 | ||
4.3 | Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a Abs. 1 NiSG | 400 bis 2.000 | ||
82 | Saatgut | |||
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) | ||||
Anbaumaterialverordnung (AGOZV) | ||||
1. | Saatgut | |||
1.1 | Anerkennung von Saatgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SaatG in Verbindung mit den §§ 4, 5, 7, 9 und 14 der Saatgutverordnung | 20 bis 53 je ha | ||
1.2 | Nachbesichtigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung | 43 bis 130 je Vermehrungsvorhaben | ||
1.3 | Wiederholungsbesichtigungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Saatgutverordnung | 50 bis 162 | ||
1.4 | Probeentnahme nach § 11 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 der Saatgutverordnung | 30 bis 115 | ||
1.5 | Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 15 Abs. 1 der Saatgutverordnung | 5 bis 140 | ||
1.6 | Erteilung einer Mischungsnummer nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung | 10 bis 35 | ||
1.7 | Ausstellung eines Zertifikates nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung | 5 bis 18 | ||
2. | Pflanzkartoffeln | |||
2.1 | Anerkennung von Pflanzgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit den §§ 5, 6, 9, 11 und 19 der Pflanzkartoffelverordnung | 50 bis 75 je ha | ||
2.2 | Nach- oder Wiederholungsbesichtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzkartoffelverordnung | 35 bis 160 je Vermehrungsvorhaben | ||
2.3 | Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung | 25 bis 35 | ||
2.4 | Prüfung der Beschaffenheit und Mitteilung des Ergebnisses nach den §§ 13, 16, 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung | 23 bis 395 je Probe | ||
3. | Anerkennung von Kern- und Steinobst nach § 14b Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit § 6 AGOZV | 35 bis 1.080 | ||
83 | Schornsteinfegerwesen | |||
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) | ||||
1. | Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach § 8 Abs. 1 SchfHwG | 250 | ||
2. | Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach § 12 Abs. 1 SchfHwG | |||
2.1 | auf Antrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG | gebührenfrei | ||
2.2 | bei nachweislichen Tatsachen zur erforderlichen persönlichen oder fachlichen Zuverlässigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG | 1.347 bis 5.389 | ||
2.3 | bei nachweislichen Tatsachen zu körperlichen Gebrechen oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG | 354 | ||
84 | Sprengstoffrecht | |||
Sprengstoffgesetz (SprengG) | ||||
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) | ||||
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) | ||||
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) | ||||
1. | Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmen | |||
1.1 | Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG | |||
1.1.1 | Ausstellung einer Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich nach § 7 Abs. 1 SprengG | 200 bis 2.500 | ||
1.1.2 | Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG | Die Hälfte der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr | ||
1.1.3 | Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG gemäß § 10 Satz 2 SprengG | Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr | ||
1.2 | Befähigungsschein | |||
1.2.1 | Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG | 100 bis 400 | ||
1.2.2 | Verlängerung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG | 60 bis 250 | ||
1.2.3 | Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG | 60 bis 250 | ||
1.3 | Erlaubnis nach § 27 SprengG | |||
1.3.1 | Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich nach § 27 Abs. 1 SprengG | 100 bis 350 | ||
1.3.2 | Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SprengG | 50 bis 210 | ||
1.3.3 | Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 SprengG | Die Hälfte der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr | ||
1.3.4 | Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 SprengG | Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr | ||
1.3.5 | Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 SprengG | 110 | ||
1.4 | Überprüfung einer Person auf Zuverlässigkeit nach § 8a Abs. 5 SprengG einschließlich der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV | 30 bis 250 | ||
1.5 | Ungültigkeitserklärung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SprengG | 100, zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger | ||
1.6 | Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG | 100 bis 200 | ||
1.7 | Anerkennung von Grundlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der 1. SprengV | 300 bis 1.000 | ||
1.8 | Anerkennung von Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der 1. SprengV | 300 bis 1.000 | ||
1.9 | Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der 1. SprengV | 200 bis 500 | ||
1.10 | Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG | 160, zuzüglich 20 je Teilnehmer | ||
1.11 | Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG | 150 bis 360 | ||
1.12 | Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV | 70 bis 150 | ||
1.13 | Lagergenehmigung nach § 17 SprengG | |||
1.13.1 | Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG unter Zugrundelegung der Höchstlagermenge | |||
bis zu 500 kg | 200 | |||
je weitere 500 kg bis 5000 kg | 50 | |||
je weitere 500 kg | 20 bis höchstens insgesamt 5.000 | |||
Anmerkungen:
(1) Erfordern Genehmigungen über das übliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, dann erfolgt die Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand, höchsten insgesamt 5.000. (2) Die Gebühren sind jeweils um die nach Baurecht anfallen Gebühren zu erhöhen. | ||||
1.13.2 | Genehmigung der wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SprengG | Die Hälfte der für die Genehmigung vorgesehenen Gebühr | ||
1.13.3 | Nachträgliche Auflage zu einer Genehmigung eines Lagers nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 SprengG | Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr | ||
1.14 | Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV | 70 bis 450 | ||
1.15 | Bauartzulassung | |||
1.15.1 | Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG | 150 bis 1.600 | ||
1.15.2 | Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG | Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr | ||
1.15.3 | Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG | Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr | ||
1.16 | Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG | 60 bis 110 | ||
1.17 | Zulassung von Ausnahmen zum Vertrieb und Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen nach § 22 Abs. 5 SprengG | 70 bis 350 | ||
1.18 | Zulassung von größeren Mengen an explosionsgefährlichen Stoffen nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV | 80 bis 600 | ||
1.19 | Bewilligung von Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2 der 1. SprengV | 80 bis 600 | ||
1.20 | Verzicht auf die Einhaltung der Anzeigefrist zum Abbrennen von Feuerwerken durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber nach § 23 Abs. 3 Satz 3 der 1. SprengV | 30 bis 150 | ||
1.21 | Erteilung einer Genehmigung für die Erprobung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen nach § 23 Abs. 6 Satz 2 1. Alt. der 1. SprengV | 50 bis 350 | ||
1.22 | Erteilung einer Genehmigung für die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. der 1. SprengV | 50 bis 350 | ||
1.23 | Zulassung von Ausnahmen von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV | 30 bis 350 | ||
1.24 | Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV in Verbindung mit dem Anhang zu § 2 der 2. SprengV | 100 bis 500 | ||
1.25 | Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder von der Einhaltung der Anzeigefrist gemäß § 3 Abs. 2 der 3. SprengV | 100 | ||
2. | Anordnungen, Untersagungen | |||
2.1 | Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Abs. 6 SprengG | 70 bis 420 | ||
2.2 | Untersagung zur Fortführung des Betriebes nach § 12 Abs. 2 SprengG | 100 bis 400 | ||
2.3 | Anordnung von Maßnahmen zur Durchführung der Schutzvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SprengG | 120 bis 1.700 | ||
2.4 | Anordnung der Einstellung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 32 Abs. 2 SprengG | 120 bis 1.700 | ||
2.5 | Untersagung der Fortführung der Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 3 SprengG | 100 bis 600 | ||
2.6 | Untersagung der Tätigkeit wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 32 Abs. 4 SprengG | 100 bis 600 | ||
2.7 | Anordnung der Nichtverwendung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG | 120 bis 1.700 | ||
2.8 | Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person ohne Befähigungsschein gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 1 SprengG | 100 bis 600 | ||
2.9 | Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person, bei der Versagungsgründe vorliegen, gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 2 SprengG | 100 bis 600 | ||
2.10 | Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person gegenüber dem Inhaber des Betriebes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SprengG | 100 bis 600 | ||
2.11 | Anordnung von vorläufigen Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 1 SprengG | 100 bis 700 | ||
2.12 | Untersagung der Tätigkeiten bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 2 SprengG | 120 bis 600 | ||
2.13 | Anordnung der Änderung von Altanlagen nach § 48 Satz 2 SprengG | 120 bis 1.700 | ||
2.14 | Anordnung des Verbotes des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV | 50 bis 400 | ||
85 | nicht belegt | |||
86 | Steuerrecht | |||
Abgabenordnung (AO) | ||||
Umsatzsteuergesetz (UStG) | ||||
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) | ||||
1. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG | 30 bis 250 | ||
2. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG | 30 bis 250 | ||
3. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG | 10 bis 615 | ||
4. | Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern für Zwecke der Beitragserhebung je Erhebungszeitraum nach § 31 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 113 Abs. 2 der Handwerksordnung und § 3 Abs. 2 SächsIHKG | 0,08 je Beitragsverpflichteten, mindestens 5 | ||
87 | Strahlenschutz | |||
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) | ||||
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) | ||||
1. | Strahlenschutzgesetz | |||
1.1 | Genehmigung zur Errichtung einer Anlagenach § 10 StrlSchG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von | |||
1.1.1 | bis zu 128.000 EUR | 0,4 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 375 | ||
1.1.2 | über 128.000 EUR bis 256.000 EUR | 512, zuzüglich 0,3 Prozent der 128.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||
1.1.3 | über 256.000 EUR bis 511.000 EUR | 896, zuzüglich 0,2 Prozent der 256.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||
1.1.4 | über 511.000 EUR bis 2.556 000 EUR | 1.406, zuzüglich 0,1 Prozent der 511.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||
1.1.5 | über 2.556 000 EUR | 3.451, zuzüglich 0,04 Prozent der 2.556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 1.1: Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist. | ||||
1.2 | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung | 795 bis 18.813 | ||
1.3 | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung | 185 bis 7.854 | ||
1.4 | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG zur Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde | 795 bis 18.813 | ||
1.5 | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG zur wesentlichen Änderung der Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde | 185 bis 7.854 | ||
1.6 | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen | 135 bis 47.310 | ||
1.7 | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen | 135 bis 47.310 | ||
1.8 | Genehmigung nach § 12 Abs. 3 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StrlSchG zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung einschließlich der Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen | 930 bis 66.123 | ||
1.9 | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung einschließlich der Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen | 320 bis 55.164 | ||
1.10 | Untersagung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 18 Abs. 3 StrlSchG | 185 bis 924 | ||
1.11 | Genehmigung nach § 25 Abs. 1 StrlSchG | 326 bis 1.796 | ||
1.12 | Genehmigung der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG | 278 bis 1.109 | ||
1.13 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 StrlSchG | 93 bis 462 | ||
1.14 | Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe oder zu einer Aktivierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrlSchG | 213 bis 3.696 | ||
1.15 | Anordnung nach § 55 Abs. 2 StrlSchG zur Durchführung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Abs. 1 StrlSchG | 185 bis 1.848 | ||
1.16 | Untersagung einer angezeigten Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 StrlSchG und § 59 Abs. 4 StrlSchG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StrlSchG | 185 bis 1.848 | ||
1.17 | Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 62 Abs. 2 StrlSchG | 139 bis 2.772 | ||
1.18 | Anordnung nach § 63 Abs. 2 StrlSchG zu in der Überwachung verbleibenden Rückständen | 185 bis 3.696 | ||
1.19 | Befreiung von einer Pflicht zur Entfernung überwachungsbedürftiger Rückstände oder Gestattung der Durchführung der Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt nach § 64 Abs. 3 StrlSchG | 185 bis 1.663 | ||
1.20 | Anordnung nach § 65 Abs. 1 StrlSchG zur Überwachung sonstiger Materialien | 185 bis 3.696 | ||
1.21 | Befreiung nach § 123 Abs. 3 StrlSchG von den Pflichten aus § 123 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG | 93 bis 3.696 | ||
1.22 | Anordnung nach § 127 Abs. 1 Satz 3 StrlSchG zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen | 93 bis 3.696 | ||
1.23 | Anordnung von Maßnahmen nach § 129 Abs. 2 Satz 3 StrlSchG zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen | 93 bis 3.696 | ||
1.24 | Verpflichtung zu Untersuchungen nach § 138 Abs. 3 StrlSchG bei hinreichendem Verdacht für das Vorliegen einer radioaktiven Altlast | 185 bis 4.620 | ||
1.25 | Verpflichtung zu Untersuchungen, Mitteilungen, Überwachungen oder Maßnahmen nach § 139 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast | 185 bis 4.620 | ||
1.26 | Verpflichtung zur Vorlage einer Sanierungsplanung für eine radioaktive Altlast nach § 143 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG | 93 bis 7.392 | ||
1.27 | Verbindlicherklärung eines Sanierungsplans für eine radioaktive Altlast nach § 143 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG | 93 bis 32.337 | ||
1.28 | Verbindlicherklärung eines Sanierungsplans für eine radioaktive Altlast nach § 144 Abs. 2 StrlSchG | 93 bis 32.337 | ||
1.29 | Festsetzung eines Wertausgleichs nach § 147 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG | 190 bis 4.625 | ||
1.30 | Genehmigung der Stilllegung und Sanierung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 149 Abs. 1 StrlSchG | 100 bis 32.500 | ||
1.31 | Verpflichtung zu Maßnahmen nach § 154 Abs. 3 StrlSchG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 StrlSchG | 185 bis 4.620 | ||
1.32 | Verpflichtung zu Maßnahmen nach § 156 Abs. 3 StrlSchG | 185 bis 4.620 | ||
1.33 | Verpflichtung nach § 158 Abs. 2 StrlSchG, die vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen | 185 bis 1.848 | ||
1.34 | Bestimmung von Messstellen nach § 169 Abs. 1 StrlSchG | 463 bis 952 | ||
1.35 | Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 177 Abs. 1 StrlSchV oder § 177 Abs. 2 StrlSchV | 398 bis 2.431 | ||
1.36 | Zustimmung zum Hinzukommen einer prüfenden Person in eine Sachverständigenorganisation oder zur Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen / der Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 178 Satz 1 StrlSchV | 306 bis 1.969 | ||
1.37 | Besichtigungen und Prüfungen im Rahmen der Durchführung der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht nach § 178 StrlSchG | |||
1.37.1 | wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind | kostenfrei | ||
1.37.2 | im Übrigen | 193 bis 3.190 | ||
Anmerkungen:
(1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist | ||||
1.38 | Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Befristungen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 6 des Atomgesetzes für Genehmigungen und Bauartzulassungen sowie für Anerkennungen, Bestimmungen und Ermächtigungen | 193 bis 13.203 | ||
1.39 | Anordnung von Maßnahmen nach § 179 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG | 193 bis 13.203 | ||
2. | Strahlenschutzverordnung | |||
2.1 | Freigabe | |||
2.1.1 | Erteilung einer Freigabe nach § 33 StrlSchV | 93 bis 9.609 | ||
2.1.2 | Feststellung nach § 41 Abs. 2 StrlSchV zum Vorliegen bestimmter Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist | 68 bis 1.479 | ||
2.1.3 | Erteilung eines Bescheides zur Festlegung des Verfahrens nach § 41 Abs. 1 StrlSchV | 68 bis 1.479 | ||
2.2 | Fachkunde und Kurse | |||
2.2.1 | Anerkennung von Kursen nach § 51 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 3 StrlSchV, § 48 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV, § 49 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 3 StrlSchV und § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 149 bis 792 | ||
2.2.2 | Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Abs. 1 StrlSchV oder nach § 49 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 1 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist | |||
2.2.2.1 | für Lehrkräfte | kostenfrei | ||
2.2.2.2 | Im Übrigen | 68 bis 1.479 | ||
2.2.3 | Bescheinigung der Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 48 Abs. 1 StrlSchV, 48 Abs. 2 StrlSchV oder § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist | |||
2.2.3.1 | für Lehrkräfte | kostenfrei | ||
2.2.3.2 | Im Übrigen | 68 bis 740 | ||
2.2.4 | Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde nach § 47 Abs. 5 StrlSchV oder Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 5 StrlSchV vermittelt | 46 bis 185 | ||
2.2.5 | Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist | 68 bis 971 | ||
2.2.6 | Veranlassen einer Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Abs. 2 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist | 68 bis 971 | ||
2.3 | Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche | |||
2.3.1 | Bestimmung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen | 97 bis 13.203 | ||
2.3.2 | Gestattung von Ausnahmen zur Abgrenzung und Kennzeichnung von Strahlenschutzbereichen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 StrlSchV | 97 bis 13.203 | ||
2.3.3 | Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV für andere als in § 55 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV benannte Personen | 97 bis 13.203 | ||
2.3.4 | Festlegung nach § 58 Abs. 1 Satz 3 oder § 58 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV zum Verlassen von Personen oder Herausbringen von Gegenständen aus Überwachungsbereichen | 97 bis 13.203 | ||
2.3.5 | Anordnung nach § 59 StrlSchG zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen bei einer nach § 56 oder § 59 StrlSchG angezeigten Tätigkeit | 93 bis 2.957 | ||
2.3.6 | Zulassung nach § 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV zur Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder audiovisuellen Medien | 97 bis 13.203 | ||
2.3.7 | Verlangen der Ermittlung der Körperdosis im Überwachungsbereich nach § 64 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV | 97 bis 13.203 | ||
2.3.8 | Zustimmung zum Verzicht auf die Ermittlung der Körperdosis im Kontrollbereich nach § 64 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV | 97 bis 13.203 | ||
2.3.9 | Anordnung von Messungen nach § 64 Abs. 4 StrlSchV | 97 bis 13.203 | ||
2.3.10 | Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 65 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2, § 66 Abs. 2 Satz 4, § 66 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 66 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV | 75 bis 426 | ||
2.3.11 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV, § 65 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV, § 65 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV oder nach § 157 Abs. 5 Satz 2 StrlSchV | 34 bis 1.165 | ||
2.3.12 | Gestattung nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 oder § 157 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV zur Verwendung und Auswertung von Messgeräten | 97 bis 1.320 | ||
2.3.13 | Gestattung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 oder § 157 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV zur Einreichung von Messgeräten bei der Messstelle | 97 bis 13.203 | ||
2.3.14 | Gestattung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV nach § 70 Abs. 2, § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren | 97 bis 13.203 | ||
2.4 | Schutz beruflich exponierter Personen | |||
2.4.1 | Gestattung der Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte Person nach § 73 Satz 2 StrlSchV, § 73 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder § 73 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt / einer ermächtigten Ärztin bei Überschreitung des Dosisgrenzwertes nach § 78 StrlSchG | 97 bis 13.203 | ||
2.4.2 | Gestattung beruflicher Expositionen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV abweichend von § 78 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 StrlSchG zur Durchführung notwendiger spezifischer Arbeitsvorgänge | 97 bis 13.203 | ||
2.4.3 | Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung nach § 77 Abs. 4 StrlSchV, § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV für beruflich exponierte Personen der Kategorie B | 97 bis 13.203 | ||
2.4.4 | Anordnung der ärztlichen Untersuchung nach § 77 Abs. 5 StrlSchV, § 77 Abs. 5 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV oder § 77 Abs. 5 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV für Personen unter 18 Jahren | 97 bis 13.203 | ||
2.4.5 | Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV, § 80 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV oder § 80 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV | |||
2.4.5.1 | auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Person | kostenfrei | ||
2.4.5.2 | Im Übrigen | 370 bis 462 | ||
2.4.6 | Anordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV, § 81 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 81 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV | 97 bis 13.203 | ||
2.4.7 | Entscheidung nach § 81 Abs. 3 StrlSchV | |||
2.4.7.1 | auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Person | kostenfrei | ||
2.4.7.2 | Im Übrigen | 370 bis 462 | ||
2.5 | Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen | |||
2.5.1 | Befreiung nach § 85 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach § 85 Abs. 1 StrlSchV | 97 bis 13.203 | ||
2.5.2 | Befreiung nach § 86 Abs. 3 StrlSchV von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach § 86 Abs. 1 StrlSchV | 97 bis 13.203 | ||
2.5.3 | Fristverlängerung nach § 88 Abs. 2 StrlSchV für die Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige | 97 bis 13.203 | ||
2.5.4 | Befreiung nach § 88 Abs. 3 StrlSchV von der Pflicht zur Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige | 97 bis 13.203 | ||
2.5.5 | Anordnung nach § 88 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV zur Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige | 97 bis 13.203 | ||
2.5.6 | Anordnung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV zur Durchführung einer Prüfung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 97 bis 13.203 | ||
2.5.7 | Befreiung nach § 89 Abs. 1 Satz 5 StrlSchV von der Prüfungspflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 97 bis 13.203 | ||
2.5.8 | Gestattung der Verwendung anderer geeigneter Strahlungsmessgeräte nach § 90 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV | 97 bis 13.203 | ||
2.6 | Schutz der Bevölkerung und der Umwelt | |||
2.6.1 | Festlegung der zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe nach § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 StrlSchV | 185 bis 7.761 | ||
2.6.2 | Befreiung von einer Mitteilungspflicht nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV | 68 bis 7.761 | ||
2.6.3 | Anordnung von Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung nach § 103 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV | 370 bis 7.761 | ||
2.7 | Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen | |||
2.7.1 | Zustimmung nach § 116 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV zur Verwendung anderer Prüfmittel bei der Konstanzprüfung nach § 116 Abs. 1 StrlSchV | 97 bis 13.203 | ||
2.7.2 | Festlegung von Abweichungen zu Aufbewahrungsfristen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV | 97 bis 13.203 | ||
2.7.3 | Anordnung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 oder 2 StrSchV zur Untersuchung durch einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV ermächtigten Arzt / einer ermächtigten Ärztin zum Schutz einer in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person | 193 bis 13.203 | ||
2.7.4 | Zustimmung nach § 143 Abs. 2 StrlSchV zur weiteren Anwendung radioaktiver Stoffe nach Anordnung einer Untersuchung nach § 143 Abs. 1 StrlSchV | 193 bis 13.203 | ||
2.8 | Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen - Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 150 Abs. 3 StrlSchV | 185 bis 5.544 | ||
2.9 | Radon an Arbeitsplätzen | |||
2.9.1 | Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV | 100 bis 1.000 | ||
2.9.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 158 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV | 100 bis 1.000 | ||
2.9.3 | Anordnung von Maßnahmen nach § 158 Abs. 4 StrlSchV | 93 bis 924 | ||
2.10 | Radioaktive Altlasten | |||
2.10.1 | Bestimmung von Messstellen für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV | 278 bis 3.696 | ||
2.10.2 | Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften bei radioaktiven Altlasten nach § 165 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StrlSchV | 93 bis 3.696 | ||
2.11 | Sonstige bestehende Expositionssituationen | |||
2.11.1 | Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften bei sonstigen Expositionssituationen nach § 166 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StrlSchV | 93 bis 3.696 | ||
2.11.2 | Anordnung nach § 169 Abs. 3 StrlSchV | 93 bis 3.696 | ||
2.12 | Expositionsübergreifende Vorschriften | |||
2.12.1 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2 StrlSchV | 100 | ||
2.12.2 | Bestätigung von Änderungen in einem Strahlenpass und Verlängerung der Gültigkeit eines Strahlenpasses nach § 174 StrlSchV | 90 | ||
88 | Straßenrecht | |||
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) | ||||
Telekommunikationsgesetz (TKG) | ||||
Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) | ||||
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | ||||
1. | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG oder § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG | 50 bis 2.100 | ||
2. | Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder § 24 Abs. 6 SächsStrG | 70 bis 2.100 | ||
3. | Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG oder § 24 Abs. 9 Satz 1 SächsStrG | 135 bis 3.050 | ||
4. | Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG | 50 bis 2.050 | ||
5. | Entschädigungsfestsetzung nach § 42 Abs. 3 BImSchG | 5.070 | ||
89 | Textilkennzeichnung | |||
Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) | ||||
1. | Anordnung von Maßnahmen bei Verdacht auf unzureichende oder fehlerhafte Kennzeichnung und Etikettierung beziehungsweise abweichende Faserzusammensetzung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 3 TextilKennzG | 67 bis 1070 | ||
2. | Anordnung von Maßnahmen bei unzureichender oder fehlerhafter Kennzeichnung oder Etikettierung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 4 TextilKennzG | 67 bis 750 | ||
3. | Untersagung bei fortdauerndem Verstoß gegen die Anforderungen des TextilKennzG oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 5 TextilKennzG | 67 bis 630 | ||
90 | Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen | |||
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) | ||||
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) | ||||
1. | Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung | 75 bis 200 | ||
2. | Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1a der Bundes-Tierärzteordnung | 75 bis 270 | ||
3. | Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 15a sowie Bescheid nach § 4 Abs. 3b der Bundes-Tierärzteordnung | 160 bis 455 | ||
4. | Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung | |||
4.1 | Erteilung der Erlaubnis bei Erstbeurteilung des Studienabschlusses | 160 bis 455 | ||
4.2 | Verlängerung der Erlaubnis oder Erteilung für eine andere Beschäftigungsstelle | 60 bis 135 | ||
5. | Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 15 Abs. 2 LMChemAPVO | 130 | ||
6. | Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsAGLFGB-VIG für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB | 230 | ||
7. | Änderung der Zulassung nach Tarifstelle 6 | 72 | ||
8. | Bescheinigung über eine Ausbildung nach Anhang VII Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG | 25 | ||
9. | Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung | 288 bis 950 | ||
10. | Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung | 145 bis 955 | ||
91 | Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen | |||
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) | ||||
Arzneimittelgesetz (AMG) | ||||
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) | ||||
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) | ||||
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) | ||||
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) | ||||
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) | ||||
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) | ||||
1. | Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, §§ 24 und 24a Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV, § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung sowie Artikel 41 und 48 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über tierische Nebenprodukte in Verbindung mit Artikel 26, 27 Abs. 1 sowie Artikel 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 | 35 bis 1.130 | ||
2. | Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung und Untersagung, Beschränkung oder Verbot von Tätigkeiten nach § 7 der Tierseuchenerreger-Verordnung | 175 bis 1.850 | ||
3. | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 TierGesG | 55 bis 265 | ||
4. | Sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen | 25 bis 930 | ||
5. | Ausnahmegenehmigung und andere Genehmigungen | |||
5.1 | Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG | 50 bis 1.500 | ||
5.2 | Genehmigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierNebG | 95 bis 2.220 | ||
5.3 | Genehmigung nach § 2 Abs. 2 SächsAGTierNebG | 95 bis 1.850 | ||
5.4 | Genehmigung der Verwendung zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken nach Artikel 17 der Verordnung über tierische Nebenprodukte | 95 bis 1.850 | ||
5.5 | Genehmigung der Verwendung zu besonderen Fütterungszwecken nach Artikel 18 der Verordnung über tierische Nebenprodukte | 95 bis 1.850 | ||
5.6 | Zulassung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung über tierische Nebenprodukte | 95 bis 2.220 | ||
6. | Zulassung von Anlagen und Betrieben | |||
6.1 | Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung über tierische Nebenprodukte | 280 bis 2.780 | ||
6.2 | Erweiterung einer nach Tarifstelle 6.1 bereits erteilten Zulassung | 95 bis 2.220 | ||
7. | Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren | |||
7.1 | Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 305 bis 2.315 | ||
7.2 | Vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an Tieren nach § 8a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 95 bis 925 | ||
8. | Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung der Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 50 bis 1.500 | ||
9. | Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen | |||
9.1 | Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV | 50 bis 580 | ||
9.2 | Sonstige versuchstierrechtliche Ausnahmegenehmigungen nach der TierSchVersV | 50 bis 580 | ||
10. | Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 25 je angefangene Viertelstunde, mindestens 50 | ||
11. | Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 25 je angefangene Viertelstunde, mindestens 50 | ||
12. | Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
(1) begründeten Verdachtsfällen, (2) begründeten Beschwerdefällen, (3) grundsätzlich bei Nachkontrollen von Beanstandungen, (4) Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 67 AMG | 23 je angefangene Viertelstunde, mindestens 50 | ||
13. | Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV oder eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 25 je angefangene Viertelstunde | ||
14. | Nachweis über die Sachkunde nach § 21 Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung | 25 je angefangene Viertelstunde | ||
15. | Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 TierSchlV | 35 bis 530 | ||
92 | Tierzuchtrecht | |||
Tierzuchtgesetz (TierZG) | ||||
Sächsisches Belegstellengesetz (SächsBelStG) | ||||
1. | Anerkennung als Zuchtorganisation nach § 4 Abs. 1 TierZG | |||
1.1 | Zuchtverband | 280 bis 2.500 | ||
1.2 | Zuchtunternehmen | 285 bis 2.500 | ||
2. | Genehmigung von Zuchtprogrammen nach § 5 Abs. 1 TierZG | 115 bis 2.500 | ||
3. | Zustimmung nach § 4 Abs. 4 TierZG zur Änderung der Sachverhalte bei Zuchtorganisationen | 155 bis 400 | ||
4. | Prüfungszeugnis für Besamungsbeauftragte nach § 15 Abs. 2 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz | 70 | ||
5. | Prüfungszeugnis für Embryotransfer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz | 70 | ||
6. | Bescheinigung der Teilnahme an einem Kurzlehrgang nach § 15 | |||
Abs. 2 Satz 2 TierZG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz | 40 | |||
7. | Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TierZG | 350 bis 1.365 | ||
8. | Nachkontrollen nach § 22 Abs. 1 TierZG bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen | 36 je angefangene halbe Stunde | ||
9. | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 9 TierZG | 100 bis 600 | ||
10. | Anerkennung als Belegstelle nach § 2 Abs. 1 SächsBelStG | 390 bis 1.000 | ||
93 | Titel, Orden, Ehrenzeichen | |||
Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegen eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen | 35 | |||
94 | nicht belegt | |||
95 | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) | |||
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) | ||||
1. | Vorprüfung nach § 5 Satz 1 und § 7 Abs. 1 und 2 UVPG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SächsUVPG, soweit erforderlich, und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 15 Abs. 1 UVPG, soweit erforderlich, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 SächsUVPG | 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren | ||
2. | Vorprüfung ausschließlich in der ersten Stufe gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG | 3 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren | ||
Anmerkung zu den Tarifstellen 1 und 2: Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen. | ||||
3. | Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG | 445 bis 16.225, zuzüglich 0,2 Prozent der Investitionskosten | ||
Anmerkung: Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten. | ||||
4. | Entscheidung, dass kein Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG durchzuführen ist | 445 bis 16.225 | ||
5. | Beleihung als Sachverständiger/Sachverständige nach § 6 SächsUVPG | 345 bis 10.110 | ||
96 | Verbraucherinsolvenzberatung | |||
Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) | ||||
Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 1 SächsInsOAG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsInsOAG | kostenfrei | |||
97 | Vereine und Stiftungen | |||
Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) | ||||
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) | ||||
1. | Anerkennung einer Stiftung nach § 80 Abs. 2, § 82 BGB, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsStiftG | 300 bis 1.500 | ||
Anmerkung:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. | ||||
2. | Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 Satz 1 BGB | 300 bis 1.500 | ||
3. | Genehmigung zur Änderung einer Satzung einer Stiftung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 4 Abs. 3 SächsStiftG einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung zu einer Sitzverlegung außerhalb des Freistaates Sachsen nach § 85a Abs. 3 BGB | 300 bis 1.200 | ||
4. | Genehmigung einer Ausnahme von der Verpflichtung, das Grundstockvermögen ungeschmälert in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG | 67 bis 1.200 | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 3 und 4:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. | ||||
5. | Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB | 65 bis 1.200 | ||
6. | Genehmigung des Zulegungs- oder Zusammenlegungsvertrags von Stiftungen nach § 86b Abs. 1 Satz 2 BGB einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung nach § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist | 67 bis 1.500 | ||
7. | Behördliche Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 BGB einschließlich
(1) der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung gemäß § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist und (2) einer im Einzelfall vorzunehmenden Anhörung von Personen nach § 86c Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß § 86e Abs. 2 BGB | 67 bis 1.500 | ||
8. | Genehmigung der Auflösung von Stiftungen nach § 87 Abs. 3 BGB | 300 bis 1.500 | ||
9. | Aufhebung von Stiftungen nach § 87a BGB und § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsStiftG | 300 bis 1.500 | ||
Anmerkung
zu Tarifstelle 6 bis 9: Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. | ||||
10. | Sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung einer Stiftung | 65 bis 500 | ||
11. | Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB | 70 bis 600 | ||
12. | Anordnung zur Vorlage eines Prüfberichts nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SächsStiftG | 67 bis 227 | ||
13. | Zulassung von Ausnahmen von der jährlichen Vorlagepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 5 SächsStiftG | 67 bis 500 | ||
Anmerkung:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. | ||||
14. | Aufsichtsmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 bis 6 SächsStiftG | 67 bis 1.515 | ||
Anmerkung:
Auf die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG wird hingewiesen. | ||||
15. (Gültig bis 31.12.2026) | Ausstellen einer Bescheinigung über die Berechtigung, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertreten zu dürfen | 30 bis 250 | ||
16. (Gültig bis 31.12.2026) | Erstellung eines beglaubigten Abdrucks aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG | 5
je Beglaubigung | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 15 und 16:
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. | ||||
17. (Gültig bis 31.12.2026) | Erteilung einer Auskunft aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG | 12 je Auskunft und Stiftung | ||
Anmerkungen:
(1) Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt. (2) Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. | ". |
98 | Vertriebene | |||
Bundesvertriebenengesetz (BVFG) | ||||
Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 Abs. 1 bis 3 BVFG, soweit die Amtshandlung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nimmt, beantragt wird | kostenfrei | |||
99 | Waffenrecht | |||
Waffengesetz (WaffG) | ||||
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) | ||||
1. | Erwerb und Besitz von Schusswaffen | |||
1.1 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG, sofern in den nachfolgenden Tarifstellen nichts anderes bestimmt ist | 90 | ||
1.2 | Eintragen einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 90 | ||
1.3 | Ausstellen einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG | 90 zuzüglich 40 für jeden weiteren Berechtigten | ||
1.4 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG | 90 zuzüglich 40 für jeden weiteren Berechtigten | ||
1.5 | Umschreiben einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung auf eine andere verantwortliche Person nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG | 45 | ||
1.6 | Eintragen einer Berechtigung zum Munitionserwerb für eine in die Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG | 30 | ||
1.7 | Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 70 | ||
1.8 | Erlaubnis für den Erwerb einer Schusswaffe oder Munition in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch eine Person aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 11 Abs. 2 WaffG | 50 | ||
1.9 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Jäger / eine Jägerin nach § 13 Abs. 1 WaffG | 90 | ||
1.10 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Jäger / eine Jägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 90 | ||
1.11 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Sportschützen / eine Sportschützin nach § 14 Abs. 2 und 3 oder Abs. 5 WaffG | 90 | ||
1.12 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Sportschützen / eine Sportschützin nach § 14 Abs. 6 WaffG | 90 | ||
1.13 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Brauchtumsschützen / eine Brauchtumsschützin nach § 16 Abs. 1 WaffG | 90 | ||
1.14 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffensammler / eine Waffensammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG | 350 | ||
1.15 | Umschreiben einer Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei einem Waffensammler / einer Waffensammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG | 350 | ||
1.16 | Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins für einen Munitionssammler / eine Munitionssammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG | 170 | ||
1.17 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffensammler / eine Waffensammlerin nach § 17 Abs. 3 WaffG | 170 | ||
1.18 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffen- oder Munitionssachverständigen / eine Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 1 WaffG | 250 | ||
1.19 | Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins für einen Munitionssachverständigen / eine Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 1 WaffG | 90 | ||
1.20 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte infolge eines Erbfalls nach § 20 WaffG | 90 | ||
1.21 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Bewachungsunternehmer nach § 28 WaffG | 300 | ||
1.22 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Salutwaffen nach § 39b Abs. 1 und 2 WaffG | 90 | ||
1.23 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG | 90 | ||
1.24 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für unbrauchbar gemachte Schusswaffen nach § 25c AWaffV | 90 | ||
1.25 | Eintragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in eine Waffenbesitzkarte, soweit die Eintragung nicht beim Ausstellen der Waffenbesitzkarte oder beim Eintragen einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird nach § 37g Abs. 3 WaffG | 25 für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250 | ||
1.26 | Austragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile aus der Waffenbesitzkarte | 25 für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250 | ||
1.27 | Eintragen des Überlassens einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in die Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 37a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 37g Abs. 1 WaffG | 25 für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250 | ||
1.28 | Austragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile aus der Waffenbesitzkarte wegen Überlassens | 25 für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250 | ||
1.29 | Eintragen des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 37a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 37g Abs. 1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 2.1 beziehungsweise 2.2 WaffG | 25 | ||
2. | Führen und Schießen | |||
2.1 | Ausstellen eines Waffenscheins für eine gefährdete Person nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 19 WaffG | 275 | ||
2.2 | Verlängern der Geltungsdauer eines Waffenscheins für eine gefährdete Person nach § 10 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 19 WaffG | 275 | ||
2.3 | Ausstellen eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 WaffG | 300 | ||
2.4 | Ändern eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 und 4 WaffG | 55 | ||
2.5 | Zustimmen zum Überlassen von Schusswaffen an und zum Führen von Schusswaffen durch Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens (Waffentrageerlaubnis ohne Änderung des Waffenscheins) nach § 28 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 55 | ||
2.6 | Verlängern der Geltungsdauer eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 28 WaffG | 300 | ||
2.7 | Ausstellen eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG | 100 | ||
2.8 | Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Abs. 5 WaffG | 70 bis 250 | ||
2.9 | Ausnahmebewilligung zum Führen von Waffen durch Brauchtumsschützen/Brauchtumsschützinnen nach § 16 Abs. 2 WaffG | 105 bis 275 | ||
2.10 | Erlaubnis zum Schießen durch Brauchtumsschützen/Brauchtumsschützinnen nach § 16 Abs. 3 WaffG | 105 bis 275 | ||
3. | Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel | |||
3.1 | Erlaubnis zum Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Hs. 1 WaffG | 269 bis 2.694 | ||
3.2 | Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Hs. 2 WaffG | 269 bis 2.694 | ||
3.3 | Bewilligung von Fristverlängerung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG | 25 Prozent der nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2 festgesetzten Gebühr | ||
3.4 | Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 140 bis 680 | ||
3.5 | Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung ihrer Beschaffenheit oder Art der Nutzung einer Schießstätte einschließlich Abnahmeprüfung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG, einschließlich Abnahmeprüfung | 140 bis 1.000 | ||
3.6 | Mitteilungen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 WaffG | 17 | ||
4. | Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes | |||
4.1 | Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Abs. 1 WaffG | 70 | ||
4.2 | Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 30 Abs. 1 WaffG | 90 | ||
4.3 | Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 70 | ||
4.4 | Verlängern einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG | 45 | ||
4.5 | Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat nach § 32 Abs. 1a WaffG | 70 | ||
4.6 | Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 2 WaffG | 80 | ||
4.7 | Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass, soweit die Eintragung nicht beim Ausstellen des Europäischen Feuerwaffenpasses vorgenommen wird nach § 37g Abs. 3 WaffG | 35 | ||
4.8 | Verlängern der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AWaffV | 45 | ||
5. | Zulassung von Ausnahmen | |||
5.1 | Ausnahmen vom Mindestalter für Kinder und Jugendliche nach § 3 Abs. 3 WaffG | 105 bis 210 | ||
5.2 | Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 Abs. 5 WaffG | 105 bis 275 | ||
5.3 | Ausnahmen vom Mindestalter zur Förderung des Leistungssports nach § 27 Abs. 4 WaffG | 80 | ||
5.4 | Ausnahmen von Handelsverboten nach § 35 Abs. 3 WaffG | 105 bis 275 | ||
5.5 | Ausnahmen vom Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG | 140 bis 300 | ||
5.6 | Ausnahmen für Betreiber von Schießstätten nach § 9 Abs. 2 AWaffV | 140 bis 270 | ||
5.7 | Ausnahmen zur Durchführung von Schießübungen nach § 9 Abs. 2 AWaffV | 105 bis 275 | ||
5.8 | Gestattungen gemäß § 23 Abs. 2 AWaffV | 70 bis 240 | ||
6. | Anordnungen | |||
6.1 | Anordnungen zur Abwehr von Gefahren nach § 9 Abs. 3 WaffG | 67 bis 269 | ||
6.2 | Anordnungen zur Kennzeichnung von Schusswaffen nach § 25a WaffG | 50 bis 135 | ||
6.3 | Anordnungen zur Aufbewahrung von Waffen oder Munition nach § 36 Abs. 6 WaffG | 67 bis 202 | ||
6.4 | Anordnungen zur Vorlage von Waffen oder Munition nach § 39 Abs. 3 WaffG | 67 bis 168 | ||
6.5 | Anordnungen bei geerbten oder gefundenen Waffen oder Munition nach § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG | 50 bis 150 | ||
6.6 | Anordnungen nach Erlaubnisentzug oder Untersagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WaffG | 67 bis 185 | ||
7. | Untersagungen | |||
7.1 | Untersagen der Benutzung einer Schießstätte nach § 27a Abs. 2 Satz 1 WaffG | 135 bis 539 | ||
7.2 | Untersagen des Erwerbs/des Besitzes von Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG | 135 bis 337 | ||
7.3 | Untersagen von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AWaffV | 101 bis 269 | ||
8. | Ausstellen einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis | Gebühr wie bei Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis | ||
9. | Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG | 50 | ||
10. | Bedürfniswiederholungsprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG | 20 | ||
11. | Abnahme der Sachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung) nach § 7 WaffG | 155 bis 350 | ||
12. | Abnahme der Fachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 500 bis 700 | ||
13. | Überprüfen von Schießstätten nach § 27a Abs. 1 Satz 1 bis 3 WaffG | 101 bis 337 | ||
14. | Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen, wenn kein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG | gebührenfrei | ||
15. | Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 34 bis 168 | ||
16. | Ausstellen einer Anzeigenbescheinigung nach § 37h Abs. 1 WaffG | 35 | ||
17. | Sicherstellen von Waffen oder Munition nach § 37c Abs. 2 Nr. 1 WaffG, § 40 Abs. 5 Satz 2, § 46 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 2 oder § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG | 67 bis 269 | ||
18. | Einziehen und Verwerten von Waffen oder Munition nach § 37c Abs. 3 oder 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG | 67 bis 404 | ||
19. | Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV | 1.500 bis 3.000 | ||
20. | Sonstige waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners / der Gebührenschuldnerin vorgenommen werden, und nicht in der laufenden Nummer 99 gesondert aufgeführt sind | 70 bis 270 | ||
100 | Wasserrecht | |||
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) | ||||
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) | ||||
Abwasserabgabengesetz (AbwAG) | ||||
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) | ||||
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) | ||||
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) | ||||
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) | ||||
Eigenkontrollverordnung (EigenkontrollVO) | ||||
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) | ||||
1. | Vorbemerkungen | |||
1.1 | Gebührenfestsetzung | |||
1.1.1 | Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Bezug auf wasserwirtschaftliche Anlagen können die in der laufenden Nummer 17 (Baurecht) Tarifstellen 1 und 3 enthaltenen Festlegungen zur Gebührenermittlung ergänzend herangezogen werden, sofern in dieser laufenden Nummer nichts anderes bestimmt ist. | |||
1.1.2 | Soweit zur Gebührenermittlung Bau- oder Herstellungskosten maßgeblich sind, sind die im Antrag genannten Investitionskosten einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen.
Nicht zu den Bau- oder Herstellungskosten zählen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge, das Grundstück einschließlich grundstücksspezifischer Aufwendungen sowie Aufwendungen für Anlageneinbauten oder selbständige Gegenstände, soweit diese nicht von der wasserrechtlichen Entscheidung erfasst sind. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben durch den Antragsteller / die Antragstellerin können die Bau- oder Herstellungskosten geschätzt werden. | |||
1.1.3 | Für Amtshandlungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG, die ohne besonderen Anlass vorgenommen werden, sind Kosten nur zu erheben, wenn dies besonders bestimmt ist oder sofern Mängel festgestellt werden, in deren Folge Anordnungen zu treffen sind. | |||
1.1.4 | Bei der Festsetzung von Gebühren für Entscheidungen mit Konzentrationswirkung wie Planfeststellung oder -genehmigung sind die Gebühren für die ersetzten Amtshandlungen (Einzelakte) nach wasserrechtlichen oder anderen Vorschriften angemessen zu berücksichtigen, soweit in laufender Nummer 100 nichts anderes bestimmt ist. | |||
1.1.5 | Soweit Benutzungen, Zulassungen oder sonstige Genehmigungen nach Wasserrecht widerruflich erteilt werden, obwohl nach dem Gesetz eine Erteilung auch ohne Widerrufsvorbehalt zulässig wäre, können hierfür höchstens bis zu 100 Prozent der jeweiligen Gebühren festgesetzt werden. | |||
1.2 | Ermäßigungen | |||
1.2.1 | Sind für ein Vorhaben nach Wasserrecht mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Behörde erforderlich, kann die Summe der Gebühren, die für diese Amtshandlungen anfallen, bis zur Hälfte ermäßigt werden. Es ist jedoch mindestens die Gebühr zu erheben, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft. | |||
1.2.2 | Werden für die Errichtung und den Betrieb wasserwirtschaftlicher Anlagen getrennte Genehmigungen erforderlich, sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 Prozent und für die Genehmigung zum Betrieb 50 Prozent der vorgesehenen oder ermittelten Gebühren zu erheben. | |||
1.2.3 | Werden für die Prüfung in einem Verfahren externe Sachverständige beauftragt, ist die Gebühr entsprechend dem Anteil der Sachverständigenleistungen zu ermäßigen, der tatsächlich den Verwaltungsaufwand der Behörde verringert. Mindestens sind jedoch 10 Prozent der entsprechenden Gebühren zu erheben. | |||
1.2.4 | Die Gebühren für Amtshandlungen nach den jeweiligen Tarifstellen dieser laufenden Nummer ermäßigen sich um 30 Prozent, wenn | |||
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und
(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen. Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (Konzentrationswirkung), ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die wasserrechtliche Entscheidung entfällt | ||||
1.3 | Erörterungsverfahren
Verfahren nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird | 160 bis 2.600 | ||
Anmerkung: Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UVPG gilt die Tarifstelle 1 der laufenden Nummer 95. | ||||
1.4 | Kostenbefreiung | |||
Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung unmittelbar und ausschließlich Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG, der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel nach § 79 Abs. 1 SächsWG, dient, werden keine Kosten erhoben.
Soweit das zuzulassende Vorhaben im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, werden hierfür anteilig Kosten erhoben.
Ein etwaiger Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 der Sächsischen Haushaltsordnung) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt. | ||||
2. | Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und den §§ 5 ff. SächsWG | |||
2.1 | Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 bis 15 WHG und nach § 6 SächsWG für das | |||
2.1.1 | Aufstauen oder Absenken eines Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WHG | |||
2.1.1.1 | bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen bis zu 50 kW Ausbauleistung | 10 je kW, mindestens 300 | ||
2.1.1.2 | bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 50 kW bis 5.000 kW Ausbauleistung | 500, zuzüglich 5 je weiteres Kilowatt über 50 kW Ausbauleistung | ||
2.1.1.3 | bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 5.000 kW Ausbauleistung | 25.250, zuzüglich 0,60 je weiteres Kilowatt über 5.000 kW Ausbauleistung | ||
2.1.2 | Zutageleiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen bei einem verwertbaren Abbaugut unter dem mittleren Wasserspiegel | |||
2.1.2.1 | bis 50.000 m3 | 20,50 je angefangene 1.000 m3, mindestens 200 | ||
2.1.2.2 | über 50.000 m3 bis 500.000 m3 | 1.025, zuzüglich 61,50 je angefangene 10.000 m3 über 50.000 m3 | ||
2.1.2.3 | über 500.000 m3 | 3.793, zuzüglich 123 je angefangene 50.000 m3 über 500.000 m3 | ||
Anmerkung: Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut. | ||||
2.1.3 | Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG | |||
2.1.3.1 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von bis zu 10.000 m3 | 195 bis 2.300 | ||
2.1.3.2 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10.000 m3 bis 100.000 m3 | 2.300, zuzüglich 15,50 je weitere angefangene 1.000 m3 über 10.000 m3 | ||
2.1.3.3 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 100.000 m3 bis 1.000 000 m3 | 3.695, zuzüglich 3,10 je weitere angefangene 1.000 m3 über 100.000 m3 | ||
2.1.3.4 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 1.000 000 m3 bis 10.000 000 m3 | 6.485, zuzüglich 0,70 je weitere angefangene 1.000 m3 über 1.000 000 m3 | ||
2.1.3.5 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10.000 000 m3 | 12.785, zuzüglich 0,20 je weitere angefangene 1.000 m3 über 10.000 000 m3 | ||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5: Die Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 gelten nicht für Wasserkraftnutzungen (Tarifstelle 2.1.1) und für Benutzungen nach Tarifstelle 2.1.2. | ||||
2.1.3.6 | bei Mineralwasserentnahme | 300 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 | ||
2.1.3.7 | bei Wasserkraftnutzungen | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 | ||
2.1.4 | Entnehmen fester Stoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3, jedoch für das gesamte Abbaugut | ||
2.1.5 | Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von radioaktiv belasteten Abwässern | |||
2.1.5.1 | bis zu 500 m3 radioaktives Abwasser je Jahr | 154 je angefangene 50 m3 radioaktives Abwasser, mindestens 500 | ||
2.1.5.2 | über 500 m3 bis 1.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr | 1.540, zuzüglich 77 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 radioaktives Abwasser | ||
2.1.5.3 | über 1.000 m3 bis 5.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr | 2.310, zuzüglich 41 je weitere angefangene 50 m3 über 1.000 m3 radioaktives Abwasser | ||
2.1.5.4 | über 5.000 m3 bis 50.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr | 5.590, zuzüglich 118 je weitere angefangene 500 m3 über 5.000 m3 radioaktives Abwasser | ||
2.1.5.5 | über 50.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr | 16.210, zuzüglich 174 je weitere angefangene 1.000 m3 über 50.000 m3 radioaktives Abwasser | ||
2.1.6 | Einleiten von häuslichem, häuslich entsprechendem und kommunalem Abwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG | |||
2.1.6.1 | bis zu 50 m3 Abwasser je Tag, wenn die Einleitung aus einer | |||
Kleinkläranlage (bis 50 m3 Abwasser je Tag) ohne gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erfolgt | ||||
2.1.6.1.1 | in oberirdische Gewässer | 200 bis 1.500 | ||
2.1.6.1.2 | zur Versickerung in das Grundwasser | 200 bis 1.700 | ||
2.1.6.2 | bis zu 50 m3 Abwasser je Tag, wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage (bis 50 m3 Abwasser je Tag) mit zum Zeitpunkt des Antrages und Einbaus gültiger allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung erfolgt | |||
2.1.6.2.1 | in oberirdische Gewässer | 200 bis 1.020 | ||
2.1.6.2.2 | zur Versickerung in das Grundwasser | 200 bis 1.200 | ||
2.1.6.3 | über 50 m3 bis 500 m3 Abwasser je Tag | 52 je angefangene 50 m3 Abwasser, mindestens 200 | ||
2.1.6.4 | über 500 m3 bis 1.000 m3 Abwasser je Tag | 520, zuzüglich 26 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 Abwasser | ||
2.1.6.5 | über 1.000 m3 bis 5.000 m3 Abwasser je Tag | 780, zuzüglich 13 je weitere angefangene 50 m3 über 1.000 m3 Abwasser | ||
2.1.6.6 | über 5.000 m3 bis 50.000 m3 Abwasser je Tag | 1.820, zuzüglich 44 je weitere angefangene 500 m3 über 5.000 m3 Abwasser | ||
2.1.6.7 | über 50.000 m3 Abwasser je Tag | 5.780, zuzüglich 62 je weitere angefangene 1.000 m3 über 50.000 m3 Abwasser | ||
2.1.7 | Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigem Abwasser, das nicht von den Tarifstellen 2.1.5 und 2.1.6 erfasst ist, | |||
2.1.7.1 | Einleiten von Niederschlagswasser | 250 bis 10.000 | ||
2.1.7.2 | im Übrigen | |||
2.1.7.2.1 | bis zu 500 m3 Abwasser je Tag | 103 je angefangene 50 m3 Abwasser, mindestens 300 | ||
2.1.7.2.2 | über 500 m3 bis 1.000 m3 Abwasser je Tag | 1.030, zuzüglich 62 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 Abwasser | ||
2.1.7.2.3 | über 1.000 m3 bis 5.000 m3 Abwasser je Tag | 1.650, zuzüglich 31 je weitere angefangene 50 m3 über 1.000 m3 Abwasser | ||
2.1.7.2.4 | über 5.000 m3 bis 50.000 m3 Abwasser je Tag | 4.130, zuzüglich 108 je weitere angefangene 500 m3 über 5.000 m3 Abwasser | ||
2.1.7.2.5 | über 50.000 m3 Abwasser je Tag | 1.000 m3 über 50.000 m3 Abwasser | ||
2.1.8 | Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigen Stoffen in Gewässer | |||
2.1.8.1 | Einleiten von Wasser bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert wurde | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 | ||
2.1.8.2 | Einleiten von sonst benutztem Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist | 20,50 je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge, mindestens 300 | ||
2.1.8.3 | Einbringen von Stoffen in Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG | 170 bis 10.000 | ||
2.1.9 | Benutzen der Gewässer oder Indirekteinleitung nach den §§ 58 und 59 WHG in Verbindung mit Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Anlagenach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 IZÜV | |||
2.1.9.1 | bei nicht grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.8 oder nach Tarifstelle 4.5 | ||
2.1.9.2 | bei grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 IZÜV | 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.9.1 | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1.9: Ist mit einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung oder der Genehmigung nach den §§ 58 und 59 WHG zur Indirekteinleitung nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 IZÜV auch ein wasserrechtliches Verfahren wie Anlagengenehmigung oder Planfeststellung verbunden, sind die in Tarifstelle 3 entsprechend vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. Die Regelungen nach Tarifstelle 1 finden entsprechende Anwendung. | ||||
2.1.9.3 | Regelüberwachung der nach § 2 Abs. 1 IZÜV erteilten Erlaubnis oder Genehmigung nach § 100 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 IZÜV | Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 | ||
2.1.10 | Benutzungen nach § 9 Abs. 2 WHG | 155 bis 10.000 | ||
2.1.11 | Gestattungen von Nutzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 70 bis 10.000 | ||
Anmerkungen zu Tarifstelle 2.1: (1) Die vorgenannten Gebühren sind bei Erteilung zehnjähriger Benutzungsrechte festzusetzen. | ||||
2.2 | Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 Abweichend von Tarifstelle 2.1 sind die Gebühren festzusetzen bei Benutzungen von | |||
2.2.1 | bis zu einem Jahr | 30 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 | ||
2.2.2 | über einem Jahr bis unter zehn Jahren | Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das erste Jahr übersteigende Jahr | ||
2.2.3 | über zehn Jahre bis zu 30 Jahren | 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das zehnte Jahr übersteigende Jahr | ||
2.2.4 | über 30 Jahren oder unbefristet | 150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 | ||
Anmerkungen zu Tarifstelle 2.2: (1) Wird im Anschluss an eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung für denselben Benutzungstatbestand eine unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung erteilt, sollen die nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 für eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung festgesetzten Gebühren auf die Gebühren für die unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung zu drei Vierteln angerechnet werden.
Das Gleiche gilt für die Verlängerung einer befristeten Erlaubnis oder Bewilligung. | ||||
2.3 | Sonstige Entscheidungen zu Benutzungen | |||
2.3.1 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren über Erlaubnisse oder Bewilligungen nach § 8 WHG | 20 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2 | ||
2.3.2 | Überprüfung, Anpassung und Änderung von Erlaubnissen oder Bewilligungen nach § 6 Abs. 4 SächsWG | 60 bis 5.500 | ||
2.3.3 | Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 14 Abs. 3 SächsWG sowie § 21 Abs. 1 WHG | 675 bis 5.500 | ||
2.3.4 | Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG | 200 bis 2.500 | ||
2.3.5 | Anordnung von Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 SächsWG | 135 bis 7.988 | ||
2.3.6 | nachträgliche Entscheidung nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG | 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2 | ||
2.3.7 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 und 3 SächsWG | 170 bis 340 | ||
3. | Anlagengenehmigung und Planfeststellung nach § 65 UVPG, § 68 WHG, § 55 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | |||
3.1 | Erteilung einer Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 65 Abs. 1 und 2 UVPG | |||
3.1.1 | Errichtung und Betrieb mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG bei Investitionskosten in Höhe von | |||
3.1.1.1 | bis zu 966.200 EUR | 1.200 bis 32.000 | ||
3.1.1.2 | über 966.200 EUR bis zu 2.556 500 EUR | 32.000, zuzüglich 8 Promille der Investitionskosten über 966.200 EUR | ||
3.1.1.3 | über 2.556 500 EUR bis zu 7.669 400 EUR | 44.722,40, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 2.556 500 EUR | ||
3.1.1.4 | über 7.669 400 EUR bis zu 20.451 700 EUR | 65.174, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 7.669 400 EUR | ||
3.1.1.5 | über 20.451 700 EUR | 95.851,50, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 20.451 700 EUR | ||
3.1.2 | Errichtung und Betrieb ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Investitionskosten in Höhe von | |||
3.1.2.1 | bis zu 966.200 EUR | 80 bis 20.000 | ||
3.1.2.2 | über 966.200 EUR bis zu 2.556 500 EUR | 20.000, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 966.200 EUR | ||
3.1.2.3 | über 2.556 500 EUR bis zu 5.112 900 EUR | 26.361,20, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 2.556 500 EUR | ||
3.1.2.4 | über 5.112 900 EUR bis zu 12.782 300 EUR | 32.496,60, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 5.112 900 EUR | ||
3.1.2.5 | über 12.782 300 EUR | 44.767,60, zuzüglich 0,8 Promille der Investitionskosten über 12.782 300 EUR | ||
3.1.3 | Befristete Verlängerung oder befristete Neuerteilung von | |||
Betriebsgenehmigungen nach § 65 auch in Verbindung mit § 66 | ||||
Abs. 2 und 3 UVPG | ||||
3.1.3.1 | mit Umweltverträglichkeitsprüfung | 500 bis 30.000 | ||
3.1.3.2 | ohne Umweltverträglichkeitsprüfung | 400 bis 22.000 | ||
3.1.4 | Wesentliche Änderung der Anlage oder des Betriebs, Außerbetriebsetzung oder Beseitigung | |||
3.1.4.1 | mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 | ||
3.1.4.2 | mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.1 | ||
3.1.4.3 | ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2 | ||
3.1.4.4 | ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.2 | ||
3.2 | Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Plangenehmigung oder Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens | |||
3.2.1 | Sand- und Kiesgruben sowie ähnliche Abgrabungen | |||
3.2.1.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 | ||
3.2.1.2 | Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.1.1 | ||
3.2.2 | Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 55 Abs. 2 SächsWG | |||
3.2.2.1 | Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | ||
3.2.2.2 | Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 60 Abs. 4 Satz 4 WHG | 205 bis 3.200 | ||
3.2.2.3 | Genehmigung nach § 55 Abs. 2 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.1 | ||
3.2.3 | Ausbau von Gewässern und Deichen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG | |||
3.2.3.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | ||
3.2.3.2 | Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.3.1 | ||
3.2.3.3 | Entscheidung über eine Planänderung nach § 76 Abs. 2 oder 3 VwVfG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 bezogen auf die mit der Planänderung im Zusammenhang stehenden Investitionskosten | ||
Anmerkung: Bei nachträglichen Entscheidungen nach § 76 Abs. 2 oder 3 VwVfG, für die eine UVP-Pflicht bestand, findet die Tarifstelle 3.1.1 Anwendung, ansonsten Tarifstelle 3.1.2. | ||||
3.2.4 | Wasserkraftanlagen nach § 35 WHG | |||
3.2.4.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | ||
3.2.4.2 | Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4.1 | ||
3.2.5 | Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 SächsWG | |||
3.2.5.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | ||
3.2.5.2 | Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.5.1 | ||
3.2.6 | Errichtung, Beseitigung, Änderung von sonstigen Anlagen, insbesondere nach den §§ 26 und 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, sowie Genehmigung nach sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften | |||
3.2.6.1 | Planfeststellung zum Beispiel nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | ||
3.2.6.2 | Genehmigung zum Beispiel nach § 26 Abs. 1 oder § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1 | ||
3.2.7 | Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeigeverfahren zur Wiedererrichtung einer nach außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder wesentlich beschädigten wasserbaulichen Anlage in einem Verfahren nach § 55 Abs. 6 Satz 4, § 26 Abs. 12 Satz 1 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 SächsWG, welche nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der bisherigen Anlage entspricht | 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.4, 3.2.5 oder 3.2.6 | ||
Anmerkung: Bei einer wesentlich nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung veränderten, insbesondere einer vergrößerten Wiedererrichtung, findet Tarifstelle 3.2.7 keine Anwendung. | ||||
3.3 | Bau und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, Bauabnahme mit Ausstellung des Abnahmescheines nach § 106 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | |||
3.3.1 | Bau- und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 und 3.2 | ||
3.3.2 | Bauabnahme mit Erteilung eines Abnahmescheins nach § 106 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 135 bis 11.000 | ||
3.4 | Weitere Entscheidungen zu Genehmigungen und Planfeststellungen | |||
3.4.1 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 26 Abs. 1 SächsWG und § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6 oder 3.2.7 | ||
3.4.2 | Nachträgliche Entscheidungen nach § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG, abschnittsweise Zulassungen nach § 69 Abs. 1 WHG und Genehmigung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Abs. 2 WHG | 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2 | ||
4. | Weitere wasserrechtliche Entscheidungen | |||
4.1 | Erteilung einer Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WHG | 600 bis 10.000 | ||
4.2 | Sonstige Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zu Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 65 Abs. 1 UVPG oder zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 WHG | 320 bis 3.195 | ||
4.3 | Entscheidungen über Art und Umfang der Unterhaltung von Gewässern, die die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus betreffen, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Hs. 2, Abs. 3 oder § 36 Satz 2 SächsWG | 145 bis 5.189 | ||
4.4 | Wasserschutzgebiete, Heilquellen nach den §§ 51 bis 53 WHG, den §§ 46 und 47 SächsWG | |||
4.4.1 | Staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | 310 bis 10.000 | ||
4.4.2 | Befreiung von Verboten oder Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Anordnungen nach § 52 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG und § 123 SächsWG | 70 bis 7.500 | ||
4.4.3 | Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten nach einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 WHG oder § 53 Abs. 4 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 4.4.2 | ||
4.5 | Erteilung einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 53 SächsWG, für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, bei einem Genehmigungszeitraum von | |||
4.5.1 | bis zu einem Jahr | 30 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers | ||
4.5.2 | über einem Jahr bis unter zehn Jahren | Gebühr nach Tarifstelle 4.5.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers je weiteres das erste Jahr nachfolgende Jahr | ||
4.5.3 | zehn Jahren | 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers | ||
4.5.4 | über zehn Jahre bis 30 Jahren | Gebühr nach Tarifstelle 4.5.2, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.3 je nach Art des Abwassers je weiteres das zehnte Jahr nachfolgende Jahr | ||
4.5.5 | über 30 Jahren oder unbefristet | 150 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers | ||
4.5.6 | Freistellung von der Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 2 WHG | 500 bis 8.100 | ||
4.5.7 | Genehmigungsfiktion im Anzeigeverfahren nach § 53 Satz 1 Nr. 1 SächsWG | 340 bis 3.450 | ||
4.5.8 | Genehmigungsfiktion im Anzeigenverfahren nach § 53 Satz 1 Nr. 2 SächsWG | 55 bis 2.200 | ||
Anmerkung zu Tarifstelle 4.5: Die Anmerkungen zu Tarifstelle 2.2 gelten entsprechend. | ||||
4.6 | Befreiung von der Abwasserbeseitigungs- oder Überlassungspflicht nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG, einschließlich Kontrolle und Überprüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG vor Ort | 70 bis 2.600 | ||
4.7 | Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe nach § 91 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 SächsWG einschließlich Widerspruchsverfahren | kostenfrei | ||
Anmerkung: Die Erhebung einer Abwasserabgabe einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist nach § 16 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) kostenfrei. | ||||
4.8 | Anordnungen oder Entscheidungen über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 sowie § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG | 114 bis 9.672 | ||
Anmerkung: Für die Genehmigung eines Sanierungsplanes nach § 92 Abs. 2 SächsWG erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. | ||||
4.9 | Bau- und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | 320 bis 4.200 | ||
4.10 | Bauabnahme mit Erteilung eines Abnahmescheins nach § 106 Abs. 3 SächsWG | 320 bis 4.200 | ||
Anmerkung: Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühr im Einzelfall sind die Höhe der Baukosten sowie die Zahl und der Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. | ||||
4.11 | Befreiung von Verboten im Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG und § 24 Abs. 3 SächsWG | 70 bis 2.800 | ||
4.12 | Genehmigung im Sinne von § 78 Abs. 5 WHG | 70 bis 2.800 | ||
4.13 | Zulassung von Maßnahmen im Einzelfall in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78a Abs. 2 WHG | 70 bis 2.800 | ||
4.14 | Bearbeitung von Anzeigen nach § 40 AwSV | 70 bis 1.900 | ||
4.15 | Bearbeiten von Anzeigen nach § 49 WHG (Erdaufschlüsse, Brunnenbohrungen für erlaubnisfreie Grundwasserentnahme nach § 46 WHG) | 70 bis 550 | ||
Anmerkung: Die Tarifstelle 4.15 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG (Tarifstelle 2.1.3) erfordern. | ||||
5. | Private Sachverständige nach den §§ 111 und 112 SächsWG | |||
5.1 | Anerkennung als Sachverständiger/Sachverständige oder als Organisation nach § 52 AwSV oder anderen wasserrechtlichen Bestimmungen | 800 bis 3.000 | ||
5.2 | Bestätigung von Prüflaboren nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsEigenkontrollV | 50 bis 250 | ||
6. | Gewässeraufsicht, Bau- und Anlagenüberwachung | |||
6.1 | Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG mit und ohne Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG | |||
6.1.1 | entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a Satz 1, § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 2 WHG und § 26 Abs. 1 SächsWG | 219 bis 1.539 | ||
6.1.2 | im Rahmen der Abwassereinleitung | 202 bis 1.320 | ||
6.1.3 | im Rahmen der sonstigen Gewässeraufsicht, wenn sie durch den Adressaten der Anordnung veranlasst sind | 227 bis 9.672 | ||
6.2 | Kontrolle oder Untersagung überwachungspflichtiger Arbeiten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 WHG oder § 101 Abs. 1 WHG für Erdaufschlüsse mit Grundwasserberührung | 97 bis 2.541 | ||
6.3 | Anordnung zur Errichtung oder zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 67 bis 9.672 | ||
6.4 | Anordnung der Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG | 227 bis 7.988 | ||
6.5 | Duldungsanordnung zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung oder zur vorübergehenden Einschränkung der Gewässerbenutzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG und § 38 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 67 bis 2.541 | ||
6.6 | Anordnung zur Renaturierung eines Gewässers nach § 6 Abs. 2 WHG | |||
6.7 | Duldungsanordnungen im Rahmen eines Gewässerausbaus nach § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG oder zur Vorbereitung der Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage nach § 82 SächsWG | 67 bis 967 | ||
6.8 | Überprüfung oder Kontrolle von Talsperren, Wasserspeichern oder Rückhaltebecken nach § 68 Abs. 5 SächsWG | 67 bis 2.548 | ||
6.9 | Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 38 SächsWG im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach den §§ 78 bis 81 SächsWG | 67 bis 2.548 | ||
6.10 | Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Anlagen und dem Wasserabfluss nach den §§ 37, 39, 41 und 42 WHG sowie den §§ 27 und 29 SächsWG | 55 bis 5.189 | ||
6.11 | Anordnung von Maßnahmen | |||
6.11.1 | zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | kostenfrei | ||
6.11.2 | zur Wasserabwehr nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | kostenfrei | ||
6.12 | Vorläufige Anordnungen nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG | 202 bis 539 | ||
6.13 | Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 92 Abs. 1 Satz 1 SächsWG oder sonstige Regelungen im Einzelfall | 56 bis 5.189 | ||
6.14 | Anordnungen im Rahmen der Mindestwasserführung nach § 33 WHG und § 21 Abs. 1 bis 4 SächsWG | 67 bis 3.919 | ||
7. | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 71a WHG und § 101a SächsWG | 2.530 | ||
8. | Enteignung in den Fällen der §§ 71 WHG und 101 SächsWG | |||
8.1 | Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB | 5.070 | ||
8.2 | Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB | |||
8.2.1 | wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 4.240 | ||
8.2.2 | wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 7.100 | ||
8.3 | Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB | 470 | ||
8.4 | Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB | 462 | ||
8.5 | Entschädigungsfestsetzung nach vorausgegangener Einigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang | 5.070 | ||
101 | Weinbau und -überwachung | |||
Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung (SächsWeinRDVO) | ||||
1. | Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete (b. A)., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A., Qualitätsschaumwein oder Sekt mit Rebsortenangabe nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 des Weingesetzes | 32 bis 106 | ||
2. | Feststellen der Identität nach § 22 Abs. 5 Satz 2 der Weinverordnung | 20 | ||
3. | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung | 140 bis 465 | ||
4. | Anerkennung von Dokumenten als Begleitdokumente nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 | 9 bis 105 | ||
5. | Erteilung einer Versuchserlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung | 185 bis 925 | ||
6. | Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung | 185 bis 555 | ||
7. | Genehmigung eines Analysenbuches nach § 14 Abs. 4 SächsWeinRDVO | 185 bis 555 | ||
8. | Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung | 70 bis 280 | ||
102 | Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle | |||
Erteilung von Auskünften über Möglichkeiten der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen und über Förderprogramme | kostenfrei |
Anlage 2 (zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2) ) |
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Basisjahr 2023 = 1,510 | |||
Nummer | Gebäudeart | Rohbauwert EUR/m3 | |
1 | Wohngebäude | 175 | |
2 | Wochenendhäuser | 154 | |
3 | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 236 | |
4 | Schulen | 225 | |
5 | Kindergärten | 201 | |
6 | Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten | 201 | |
7 | Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten | 234 | |
8 | Krankenhäuser | 260 | |
9 | Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt | 201 | |
10 | Kirchen | 225 | |
11 | Leichenhallen und Friedhofskapellen | 184 | |
12 | Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt | 133 | |
13 | Hallenbäder | 217 | |
14 | sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern | 169 | |
15 | Verkaufsstätten 1, soweit sie eingeschossig sind | 133 | |
16 | Verkaufsstätten 2, soweit sie mehrgeschossig sind | 237 | |
17 | Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen | 106 | |
18 | Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind | 130 | |
19 | Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind | 156 | |
20 | Tiefgaragen | 240 | |
21 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt | ||
21.1 | mit nicht geringen Einbauten 3 | 116 | |
21.2 | ohne oder mit geringen Einbauten 3 | ||
21.2.1 | bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt | ||
21.2.1.1 | Bauart schwer 4 | 83 | |
21.2.1.2 | sonstige Bauart | 72 | |
21.2.2 | der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 | ||
21.2.2.1 | Bauart schwer 4 | 72 | |
21.2.2.2 | sonstige Bauart | 57 | |
21.2.3 | der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3 | ||
21.2.3.1 | Bauart schwer 4 | 57 | |
21.2.3.2 | sonstige Bauart | 45 | |
22 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100.000 m3 Brutto-Rauminhalt | ||
22.1 | ohne oder mit geringen Einbauten 3 | 169 | |
22.2 | mit nicht geringen Einbauten 3 | 195 | |
23 | sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt | 142 | |
24 | Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller | wie Nummer 21 | |
25 | Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen | 139 | |
26 | Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude | 65 | |
27 | Gewächshäuser | ||
27.1 | bis 1.500 m 3 Brutto-Rauminhalt | 45 | |
27.2 | der 1.500 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 29 |
_____
1) Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren.
Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
2) Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
3) Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Absatz 3 Satz 4.
4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Gasbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.
Anmerkungen:
Anwendung finden die Absätze 1 bis 4 der Anmerkungen zu Anlage 2 des 10. Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898) in der jeweils geltenden Fassung.
Anlage 3 (zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.5) |
Bauwerksklassen
Bauwerksklasse 1
Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr geringem Schwierigkeitsgrad:
Einfache, statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton für vorwiegend ruhende Belastungen und ohne erforderlichen rechnerischen Nachweis horizontaler Aussteifungen
Beispiele:
Bauwerksklasse 2
Bauwerke mit Tragwerken von geringem Schwierigkeitsgrad:
Statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten aus Stein, Holz, Stahl oder Stahlbeton ohne vorgespannte und Verbundkonstruktionen für vorwiegend ruhende Belastungen
Beispiele:
Bauwerksklasse 3
Bauwerke mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte
Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen
Beispiele:
Bauwerksklasse 4
Bauwerke mit Tragwerken von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Statisch unbestimmte schwierige und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten oder Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind
Beispiele:
Bauwerksklasse 5
Bauwerke mit Tragwerken von sehr hohem Schwierigkeitsgrad:
Statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke sowie schwierige Tragwerke in neuen, ungeregelten Bauarten
Beispiele:
Gebührentafel in EUR 1 | Anlage 4 (zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.5) |
Rohbausumme (RS) | Prüfung Standsicherheitsnachweis Bauwerksklasse | Prüfung Brandschutznachweis | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||
bis 10.000 | 94 | 141 | 187 | 235 | 294 | 500 |
15.000 | 130 | 195 | 260 | 324 | 407 | 500 |
20.000 | 164 | 245 | 327 | 408 | 511 | 500 |
25.000 | 196 | 293 | 390 | 487 | 612 | 500 |
30.000 | 226 | 339 | 452 | 564 | 708 | 500 |
35.000 | 255 | 383 | 511 | 639 | 800 | 500 |
40.000 | 284 | 426 | 569 | 711 | 891 | 500 |
45.000 | 312 | 469 | 624 | 781 | 979 | 500 |
50.000 | 340 | 510 | 680 | 850 | 1.065 | 500 |
75.000 | 470 | 706 | 940 | 1.175 | 1.473 | 500 |
100.000 | 591 | 888 | 1.183 | 1.479 | 1.854 | 500 |
150.000 | 819 | 1.228 | 1.637 | 2.046 | 2.564 | 500 |
200.000 | 1.030 | 1.545 | 2.060 | 2.575 | 3.228 | 624 |
250.000 | 1.231 | 1.847 | 2.463 | 3.079 | 3.858 | 746 |
300.000 | 1.424 | 2.137 | 2.850 | 3.562 | 4.464 | 863 |
350.000 | 1.612 | 2.417 | 3.224 | 4.029 | 5.050 | 976 |
400.000 | 1.793 | 2.690 | 3.586 | 4.484 | 5.620 | 1.086 |
450.000 | 1.970 | 2.956 | 3.942 | 4.928 | 6.175 | 1.193 |
500.000 | 2.143 | 3.216 | 4.288 | 5.360 | 6.719 | 1.298 |
1.000.000 | 3.733 | 5.599 | 7.465 | 9.333 | 11.697 | 2.261 |
1.500 000 | 5.163 | 7.746 | 10.327 | 12.908 | 16.177 | 3.127 |
2.000 000 | 6.499 | 9.750 | 12.999 | 16.249 | 20.365 | 3.936 |
3.500 000 | 10.170 | 15.256 | 20.339 | 25.427 | 31.865 | 6.159 |
5.000 000 | 13.529 | 20.291 | 27.058 | 33.820 | 42.390 | 8.193 |
7.500 000 | 18.710 | 28.064 | 37.420 | 46.774 | 58.626 | 11.332 |
10.000 000 | 23.556 | 35.329 | 47.102 | 58.885 | 73.800 | 14.264 |
15.000 000 | 32.584 | 48.868 | 65.153 | 81.452 | 102.078 | 19.729 |
20.000 000 | 41.015 | 61.512 | 82.009 | 102.526 | 128.503 | 24.835 |
25.000 000 | 49.028 | 73.542 | 98.056 | 122.570 | 153.599 | 29.689 |
.
Bei einer Rohbausumme (RS) von über 25.000 000 EUR errechnet sich die Gebühr
- bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen aus dem Tausendstel der jeweiligen Rohbausumme, vervielfältigt mit
nachstehend aufgeführten Faktoren,
- bei der Prüfung von Brandschutznachweisen nach der nachstehend in der letzten Spalte aufgeführten Formel:
Prüfung Standsicherheitsnachweis | Prüfung Brandschutznachweis | ||||
Bauwerksklasse | |||||
123 | 45 | ||||
1,961 | 2,942 | 3,922 | 4,903 | 6,144 | 9 x (RS/1.000)0,8 |
___
1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.
Auszug aus der DIN 277-1; 2016-01 zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts | Anlage 5 (zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2) |
1 Begriffe
1.1 Brutto-Grundfläche (BGF)
Die Brutto-Grundfläche ist die Gesamtfläche aller Grundrissebenen des Bauwerks. Zur ihr gehören die nutzbare Netto-Raumfläche (NRF) und die Konstruktions-Grundfläche (KGF) aller Grundrissebenen des Bauwerks. Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören
1.2 Brutto-Rauminhalt (BRI)
Der Brutto-Rauminhalt ist das Gesamtvolumen des Bauwerks. Er wird von den äußeren Begrenzungsflächen umschlossen, die von den konstruktiven Bauwerkssohlen, den Außenwänden und den Dächern einschließlich Dachgauben und Dachoberlichtern gebildet werden. Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von folgenden Elementen:
2 Ermittlungsgrundlagen
2.1 Allgemeines
2.1.1 Die Genauigkeit der Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten richtet sich nach dem Stand der Planung (zum Beispiel Bedarfsplanung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung) und den jeweiligen Planungsunterlagen. Die der Ermittlung zugrundeliegenden Planungsunterlagen sind anzugeben.
2.1.2 Grundflächen und Rauminhalte sind entsprechend der Raumumschließung wie folgt getrennt zu ermitteln:
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen der Geschosse zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen über oder unter schräg verlaufenden Flächen.
2.1.3 Die Grundflächen von Räumen mit waagerechten Bodenflächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen zu ermitteln. Die Grundflächen von schräg verlaufenden Baukonstruktionen (zum Beispiel Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen) sind als Flächen ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.
2.1.4 Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m2) anzugeben.
2.2 Ermittlung von Grundflächen
2.2.1 Brutto-Grundfläche
Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Raumfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung (zum Beispiel Außenseite von Putzschichten oder Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen) in Höhe der Oberseite der Boden- beziehungsweise Deckenbeläge anzusetzen. Brutto-Grundflächen des Bereiches S werden an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur Begrenzung der vertikalen Projektion ihrer Überdeckung gemessen. Die Konstruktions-Grundflächen, die zwischen den Bereichen R und S liegen, sind dem Bereich R zuzuordnen.
2.3 Ermittlung von Rauminhalten
2.3.1 Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Nummer 2.2.1 ermittelten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts gelten die vertikalen Abstände zwischen den Oberflächen der Deckenbeläge in den jeweiligen Grundrissebenen beziehungsweise bei Dächern die Oberflächen der Dachbeläge. Beim untersten Geschoss des Bauwerks gilt als Höhe der Abstand von der Unterseite der Unterböden und Bodenplatten, die nicht der Fundamentierung dienen, bis zur Oberseite des Deckenbelags der darüber liegenden Grundrissebene. Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln. Für die Höhen von Rauminhalten des Bereichs S sind die Oberkanten der begrenzenden Baukonstruktionen (zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer) maßgebend.
Tabelle 1 der DIN 277-2:2016-01,
Gliederung der Grundflächen des Bauwerks
Brutto-Grundfläche (BGF) | ||
Konstruktions-Grundfläche (KGF) | ||
Netto-Raumfläche (NRF) | ||
Nutzungsfläche (NUF) | ||
Technikfläche (TF) | ||
Verkehrsfläche (VF) |
Schreibauslagen nach § 13 Abs. 5 SächsVwKG | Anlage 6 (zu § 1 Nummer 5) |
Die Regelungen in den laufenden Nummern 2 ff. der Anlage 1 gehen den folgenden Regelungen vor:
Tarifstelle | Gegenstand | Schreibauslagen EUR |
1. | Bereitstellung von Vervielfältigungen (Abschriften oder Ausfertigungen) | |
1.1 | in Papierform | |
1.1.1 | ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten | |
1.1.1.1 | in schwarzweiß | |
1.1.1.1.1 | im Format DIN A 4 | 0,50 je Seite |
1.1.1.1.2 | im Format DIN A 3 | 0,75 je Seite |
1.1.1.1.3 | in größerem als Format DIN A 3 | 1 je Seite |
1.1.1.2 | in Farbe | |
1.1.1.2.1 | im Format DIN A 4 | 1 je Seite |
1.1.1.2.2 | im Format DIN A 3 | 1,25 je Seite |
1.1.1.2.3 | in größerem Format als DIN A 3 | 1,50 je Seite |
1.1.2 | für jede weitere Seite | |
1.1.2.1 | in schwarzweiß | |
1.1.2.1.1 | im Format DIN A 4 | 0,15 je Seite |
1.1.2.1.2 | im Format DIN A 3 | 0,25 je Seite |
1.1.2.1.3 | in größerem Format als DIN A 3 | 0,35 je Seite |
1.1.2.2 | in Farbe | 0,30 je Seite |
1.1.2.2.1 | im Format DIN A 4 | 0,40 je Seite |
1.1.2.2.2 | im Format DIN A 3 | 0,50 je Seite |
1.1.2.2.3 | in größerem Format als DIN A 3 | 0,60 je Seite |
1.1.3 | für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke | |
1.1.3.1 | in schwarzweiß | |
1.1.3.1.1 | im Format DIN A 4 | 0,05 je Seite |
1.1.3.1.2 | im Format DIN A 3 | 0,10 je Seite |
1.1.3.1.3 | in größerem Format als DIN A 3 | 0,15 je Seite |
1.1.3.2 | in Farbe | |
1.1.3.2.1 | im Format DIN A 4 | 0,10 je Seite |
1.1.3.2.2 | im Format DIN A 3 | 0,15 je Seite |
1.1.3.2.3 | in größerem Format als DIN A 3 | 0,20 je Seite |
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.3: Angefangene Seiten werden voll berechnet. | ||
1.1.4 | Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer zu vervielfältigenden Urkunde sind als Auslagen nach § 13 Abs. 1 SächsVwKG zu erheben. | |
1.2 | in elektronischer Form | |
1.2.1 | sofern die Datei bereits in elektronischer Form vorhanden ist | 1,50 je Datei |
1.2.2 | soweit zur Bereitstellung einer Vervielfältigung in elektronischer Form Dokumente zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen werden müssen | wie Tarifstelle 1 für Vervielfältigungen in schwarzweiß |
1.2.3 | sofern die Datei auf einem Datenträger versandt wird | 5 je Datenträger |
2. | Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Ausfertigung oder Abschrift | Die Schreibauslagen nach der Tarifstelle 1 können bis auf das Fünffache erhöht werden |
3. | Bereitstellung gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten juristischen Personen § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechende Anwendung. | schreibauslagenfrei |
.
ENDE |