Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Abgaben
Frame öffnen

10. SächsKVZ - Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen

- Sachsen -

Vom 16. August 2021
(SächsGVBl. Nr. 35 vom 30.09.2021 S. 898; 19.08.2022 S. 486 22; 28.11.2023 S. 870 23a, 23a1, i.K.)



Archiv: 2011

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 bis 4, § 5, § 11 Absatz 1 Nummer 17 sowie § 13 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie dem Staatsministerium für Regionalentwicklung:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Anlagen 1 bis 6 regeln

  1. die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 3 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
  2. die Kostenpflichtigkeit von öffentlich-rechtlichen Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gemäß § 3 Absatz 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und von Zulassungen zu einer Prüfung, Abnahmen einer Prüfung sowie Erteilungen eines Zeugnisses über eine Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 17 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
  3. Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 4 Absatz 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
  4. die besonderen Auslagenregelungen gemäß § 13 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und
  5. die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Absatz 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes.

§ 2 Rahmengebühren bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG

Bei der Ermittlung der folgenden Gebühren innerhalb der Gebührenrahmen nach Anlage 1 sind die Maßstäbe des Artikels 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) und des § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes anzuwenden:

  1. laufende Nummer 16 Tarifstellen 6.1 bis 6.3,
  2. laufende Nummer 17 Tarifstellen 7.1.3 bis 7.1.7,
  3. laufende Nummer 18 Tarifstelle 5.1,
  4. laufende Nummer 24 Tarifstellen 1, 6 bis 9.2, laufende Nummer 26 Tarifstelle 4,
  5. laufende Nummer 33 Tarifstellen 1 bis 4,
  6. laufende Nummer 34 Tarifstelle 1,
  7. laufende Nummer 42 Tarifstelle 8,
  8. laufende Nummer 43 Tarifstellen 1, 2, 4 und 8,
  9. laufende Nummer 45 Tarifstelle 23,
  10. laufende Nummer 46 Tarifstellen 2, 6, 17 bis 22, 24, 25.1, 30 bis 32, 34.1, 35, 36.2 bis 42, 48, 49, 52 und 54,
  11. laufende Nummer 53 Tarifstellen 2 und 5,
  12. laufende Nummer 54 Tarifstellen 1.23, 1.28 und 5.6,
  13. laufende Nummer 63 Tarifstelle 3.1,
  14. laufende Nummer 64 Tarifstelle 3.1,
  15. laufende Nummer 73 Tarifstelle 9,
  16. laufende Nummer 87 Tarifstellen 1.2 bis 1.9, 1.11 bis 1.14, 1.17, 1.19, 1.21, 1.35 bis 1.37, 2.1, 2.2.1, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.4, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.6, 2.3.8, 2.3.12 bis 2.3.14, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.5.2, 2.4.6, 2.4.7.2, 2.5.1 bis 2.5.4, 2.5.7, 2.5.8, 2.6.2, 2.7 sowie
  17. laufende Nummer 99 Tarifstellen 3.1 und 3.2.
  18. Satz 1 gilt nicht für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 46 Tarifstellen 30 bis 32 und laufende Nummer 63 Tarifstelle 3.1, soweit sich die Gestattung oder Beleihung nicht auf eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG bezieht.

§ 3 Übergangsregelungen

(1) Für Kosten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) Für Kosten, die bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind, ist Tarifstelle 1.4 Satz 4 der laufenden Nummer 17 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Tarifstelle 1.4 Satz 6 und 7 der laufenden Nummer 17 der Anlage 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

.

Anlage 1 22 23a 23a1
(zu § 1)


Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren
EUR
Schlichthoheitliche Leistung
Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 bis 102 gehen den Vorschriften der laufenden Nummer 1 vor.

Sofern in anderen, dem SächsVwKG vorgehenden Rechtsvorschriften (z.B. spezialrechtliche oder höherrangige Rechtsvorschriften) abweichende Verwaltungskostenregelungen enthalten sind, sind diese bei der Festsetzung der Verwaltungskosten zu berücksichtigen.

Soweit in dieser Anlage auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Das Sächsische Verwaltungskostengesetz wird mit SächsVwKG und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit VwVfG bezeichnet. Am Beginn jeder laufenden Nummer sind die jeweilig verwendeten Rechtvorschriften einschließlich ihrer Abkürzungen aufgeführt.

Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer (§ 14 SächsVwKG).

1Allgemeine Amtshandlungen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)

Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Übereinkommen)

Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)

VwVfG auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)

1.Beglaubigungen
1.1Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens10
1.2Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen
1.2.1bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind1,50
je Seite, mindestens 10
1.2.2Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat5
je Beglaubigung
Anmerkung:
Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
1.2.3in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen0,75
je Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen, mindestens 10, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, soweit diese höher als 10 ist
Anmerkung:
Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 10.
1.3Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" dienenKostenfrei
2.Erteilung einer Bescheinigung10 bis 170
3.Einsichtgewährung, Auskünfte
3.1Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird1
je Akte oder Buch,
mindestens 10
3.2Erteilung von Auskünften, die über § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG hinausgehen35 bis 700
3.3Erste Kopie nach Artikel 15 Abs. 3 Datenschutz-GrundverordnungKostenfrei
4.Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen15 bis 75
5.Fristverlängerungen
5.1Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10
5.2Verlängerung einer Frist in anderen Fällen10 bis 40
6.Erteilung einer Zweitschrift10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10
Anmerkung:
Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 10.
7.Aufnahme einer Niederschrift5 bis 60
je angefangene Stunde,
mindestens 10
8.Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren
8.1Mahnung nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG8 bis 40
8.2Vollstreckungsankündigung8 bis 40
8.3Pfändung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 SächsVwVG
8.3.1wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt50
8.3.2wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt70
8.4Verwertung nach § 16 SächsVwVG95
8.5Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird70 bis 180
8.6Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG40 bis 1.000
8.7Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 SächsVwVG100 bis 1.000
8.8Wegnahme nach § 27 Abs. 1 SächsVwVG55
8.9Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung nach § 2a Abs. 1 SächsVwVGKostenfrei
9.Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind
9.1Vorbeglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, zum Zweck der Legalisation durch die Auslandsvertretung5 bis 55
9.2Erteilung einer Apostille nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens15 bis 225
10.Festsetzung der zu erstattenden Leistungen nach § 49a VwVfG
10.1Festsetzung der zu erstattenden Leistung nach § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG einschließlich der Zinsen nach § 49a Abs. 3 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG56 bis 337
10.2Festsetzung eines Zinsanspruches nach § 49a Abs. 4 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG56 bis 337
2nicht belegt
3Abfall, Altlasten, Boden
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
Sächsisches Kreislaufwirtschafs- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG)
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Altölverordnung (AltölV)
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Nachweisverordnung (NachwV)
Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Altholzverordnung (AltholzV)
Deponieverordnung (DepV)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
1.Kreislaufwirtschaftsgesetz
1.1Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme nach § 12 Abs. 5 Satz 2 KrWG150 bis 2.500
1.2Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG
1.2.1Durchführung von Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 KrWG für gewerbliche Sammlungen, wenn keine Entscheidungen nach § 18 Abs. 5 und 6 KrWG getroffen werden28 bis 112
1.2.2Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG67 bis 539
1.2.3Untersagung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG67 bis 539
1.2.4Anordnung eines Mindestzeitraumes für die Durchführung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 6 KrWG67 bis 539
1.3Feststellung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG, dass die angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG erfolgt115 bis 1.500
1.4Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG
1.4.1von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen35 bis 1.250
1.4.2sonstiger Abfälle35 bis 5.000
1.5Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung1.250 bis 5.000
1.6Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KrWG450 bis 5.000
1.7Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung250 bis 4.000
1.8Planfeststellung von Deponien nach § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von
1.8.1bis zu 128.000 EUR0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten,
mindestens 500
1.8.2über 128.000 EUR bis 256.000 EUR640,
zuzüglich 0,4 Prozent der 128.000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.8.3über 256.000 EUR bis 511.000 EUR1.152,
zuzüglich 0,3 Prozent der 256.000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.8.4über 511.000 EUR bis 2.556 000 EUR1.917,
zuzüglich 0,2 Prozent der 511.000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.8.5über 2.556 000 EUR6.007,
zuzüglich 0,05 Prozent der 2.556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
Anmerkungen
zu Tarifstelle 1.8:

(1) Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.

(2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.

(3) Eine für die Planfeststellung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich

a) um 750 EUR für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 73 Abs. 6 VwVfG stattfanden,
b) sowohl in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Behörde durchgeführt wurde, als auch in Fällen, in denen sie durch externe Sachverständige durchgeführt wurde, um 500 bis 10.000 EUR.

1.9Genehmigung von Deponien nach § 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von
1.9.1bis zu 128.000 EUR0,25 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 250
1.9.2über 128.000 EUR bis 256.000 EUR320,
zuzüglich 0,2 Prozent der 128.000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.9.3über 256.000 EUR bis 511.000 EUR576,
zuzüglich 0,15 Prozent der 256.000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.9.4über 511.000 EUR bis 2.556 000 EUR959,
zuzüglich 0,1 Prozent der 511.000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.9.5über 2.556 000 EUR3.004,
zuzüglich 0,025 Prozent der 2.556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
Anmerkung zu Tarifstelle 1.9:
Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.
1.10Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
1.10.1nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG185 bis 5.081
1.10.2Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KrWG235 bis 3.250
1.10.3Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KrWG200 bis 600
1.10.4Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen nach § 39 Abs. 2 KrWG92 bis 5.081
1.10.5Verpflichtung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG80 bis 4.792
1.10.6Entscheidung über eine Änderungsanzeige für Deponien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 BImSchG100 bis 5.090
1.10.7Entscheidung über eine Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 39 KrWG100 bis 5.090
1.10.8Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG230 bis 5.560
1.10.9Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 DepV230 bis 5.560
1.11Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 46 Abs. 4 KrWG35 bis 700
Anmerkung:
Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt.
1.12Überwachung
1.12.1Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 KrWG
1.12.1.1wenn die Überwachungsmaßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hatGebührenfrei
1.12.1.2bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen135 bis 1.684
1.12.1.3bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung50 bis 1.684
1.12.2Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder für Anlagen zur Mitverwertung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 47 Abs. 4 KrWG55 bis 2.500
1.12.3Anordnung zur Erfüllung von Register- und Nachweispflichten, insbesondere der Anordnung zur Führung und Vorlage von Registern und Nachweisen, der Ergänzung oder Änderung einzelner Inhalte oder der Mitteilung von Angaben aus dem Register, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 49 und 50 KrWG67 bis 505
1.12.4Anordnung zur Einhaltung bestimmter Anforderungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrWG67 bis 404
1.13Anordnungen nach § 62 KrWG, sofern nicht die Tarifstellen 3.1, 5.2 oder 9 einschlägig sind168 bis 24.549
2.Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie Umweltrahmengesetz
2.1Festlegung von Planungsgebieten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsKrWBodSchG55 bis 500
2.2Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 8 Abs. 3 SächsKrWBodSchG55 bis 450
2.3Anordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SächsKrWBodSchG181 bis 24.549
2.4Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes185 bis 25.000
2.5Entscheidung über die Entschädigung für Schäden nach § 13 Abs. 1 Satz 5 SächsKrWBodSchG185 bis 500
2.6Anordnung der Duldung nach § 13 Abs. 2 SächsKrWBodSchG248 bis 1.750
3.Abfallbeauftragtenverordnung
3.1Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 AbfBeauftrV101 bis 269
3.2Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 3 AbfBeauftrV67 bis 303
je Betriebsbeauftragter
3.3Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 5 AbfBeauftrV70 bis 500
3.4Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 6 AbfBeauftrV140 bis 350
3.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 7 AbfBeauftrV205 bis 500
je Betriebsbeauftragter
3.6Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV101 bis 510
4.Klärschlammverordnung
4.1Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstelle nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV100 bis 500
4.2Auf- und Einbringen von Klärschlamm auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden
4.2.1Bodenbezogene Untersuchungen
4.2.1.1Anordnung von Untersuchungen auf einen überhöhten Gehalt an anderen als den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfKlärV genannten Schadstoffen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV67 bis 674
4.2.1.2Verkürzung der Abstände zwischen Untersuchungen nach § 4 Abs. 5 1. Alt. AbfKlärV67 bis 674
4.2.1.3Beschränkung der Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 5 2. Alt. AbfKlärV70 bis 700
4.2.1.4Zustimmung zum Entfallen von Wiederholungsuntersuchungen bei Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1.000 Einwohnerwerten nach § 4 Abs. 7 AbfKlärV70 bis 700
4.2.2Klärschlammbezogene Untersuchungen
4.2.2.1Anordnung der Untersuchung auf einen überhöhten Gehalt an anderen als den in § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. AbfKlärV67 bis 674
4.2.2.2Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. AbfKlärV67 bis 674
4.2.2.3Verkürzung des Abstandes zwischen den beschränkten Klärschlammuntersuchungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AbfKlärV67 bis 674
4.2.2.4Verlängerung des Abstandes zwischen den beschränkten Klärschlammuntersuchungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AbfKlärV70 bis 700
4.2.2.5Ausdehnung der beschränkten Klärschlammuntersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. AbfKlärV67 bis 674
4.2.2.6Zustimmung zum Entfallen der klärschlammbezogenen Untersuchung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV70 bis 700
4.2.3Festlegung der Vorsorgewerte des § 7 Abs. 1 AbfKlärV nach der überwiegenden Bodenart gemäß § 7 Abs. 2 AbfKlärV70 bis 500
4.2.4Zulassung der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, trotz Überschreitens der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV genannten Vorsorgewerte nach § 7 Abs. 3 AbfKlärV70 bis 500
4.2.5Rückstellprobe
4.2.5.1Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV67 bis 674
4.2.5.2Anordnung der Untersuchung einer Rückstellprobe auf die in § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffe nach § 9 Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV67 bis 674
4.2.5.3Anordnung der Untersuchung der Rückstellprobe auf andere als die in § 5 Abs. 1 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffe nach § 9 Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV67 bis 674
4.2.5.4Anordnung der Herausgabe der Rückstellproben nach § 9 Abs. 4 AbfKlärV67 bis 674
4.2.6Zulassung des Auf- und Einbringens auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AbfKlärV70 bis 700
4.3Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 2 AbfKlärV70 bis 280
4.4Anordnung der Vorlage des Lieferscheins bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost nach § 17 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs. 7 Satz 1 und 2 AbfKlärV67 bis 674
4.5Träger der Qualitätssicherung
4.5.1Anordnung der Vorlage des Prüftagebuchs durch den Träger der Qualitätssicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV67 bis 269
4.5.2Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen des anerkannten Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 Abs. 1 AbfKlärV227 bis 1.228
4.5.3Verkürzung der Frist zur Vorlage des Jahresberichtes nach § 24 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV50 bis 250
4.5.4Erneute Anerkennung oder Genehmigung des Trägers der Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV150 bis 1.250
4.6Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkompost
4.6.1Zulassung der Verlängerung der Frist oder Erteilung einer Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 AbfKlärV70 bis 700
4.6.2Anordnung der Vorlage einer Kopie der verbindlichen Regelung zwischen Klärschlammerzeugern über die weitere Verwendung von Klärschlämmen nach § 31 Abs. 1 Nr. 5c AbfKlärV67 bis 674
4.6.3Befreiung des Qualitätszeichennehmers vom Regelverfahren nach § 31 Abs. 2 AbfKlärV70 bis 700
4.6.4Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AbfKlärV70 bis 700
4.7Anordnung der Vorlage der Untersuchungsergebnisse der Probeuntersuchungen nach § 32 Abs. 5 Satz 2 AbfKlärV67 bis 674
5.Verpackungsgesetz
5.1Systemgenehmigung
5.1.1Genehmigung für den Betrieb eines Systems nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VerpackG5.000 bis 25.000
5.1.2Nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 2 VerpackG301 bis 995
5.2Anordnung der Rücknahme von Verpackungen nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 VerpackG144 bis 829
5.3Festlegung von Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG104 bis 482
5.4Anordnung zur Vorlage von Dokumentationen nach § 15 Abs. 3 Satz 6 VerpackG144 bis 829
5.5Anordnung zur Vorlage von Nachweisen nach § 15 Abs. 4 Satz 5 VerpackG144 bis 829
6.Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV70 bis 200
7.Entsorgungsfachbetriebeverordnung
7.1Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EfbV170 bis 890
7.2Entzug des erteilten Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 EfbV168 bis 5.000
7.3Untersagung der sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 EfbV168 bis 4.998
7.4Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 bis 3 EfbV170 bis 2.050
7.5Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 bis 3 EfbV1.720 bis 15.050
7.6Gestattung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 EfbV70 bis 170
8.Nachweisverordnung
8.1Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen der Zuleitung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 1 und 2 NachwV30 bis 110
8.2Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 3 NachwV30 bis 110
8.3Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Entsorgungsnachweises50 bis 2.500
8.4Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Sammelentsorgungsnachweises50 bis 5.000
8.5Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer des Sammelentsorgungsnachweises oder Anordnung von Bedingungen oder Auflagen für Sammelentsorgungsnachweise gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 und § 5 Abs. 4 NachwV22 bis 269
8.6Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV210 bis 5.000
8.7Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer der Nachweiserklärungen und Anordnung von Bedingungen oder Auflagen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 NachwV67 bis 429
8.8Anordnung zur Nachweisführung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NachwV135 bis 539
8.9.Anordnung der Beauftragung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen zur Prüfung von Nachweisvorgängen oder der Einrichtung und des Betriebes des betrieblichen Kommunikationssystem nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NachwV135 bis 539
8.10Zustimmung zur abweichenden Ordnung von Praxisbelegen zur Registrierung nicht nachweispflichtiger Abfälle nach § 24 Abs. 4 Satz 5 NachwV25 bis 275
8.11Zulassung der Nachweisführung mittels Sammelentsorgungsnachweisen nach § 14 Satz 1 NachwV55 bis 550
8.12Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 NachwV210 bis 5.000
8.13Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 NachwV67 bis 404
8.14Erteilung von Kennnummern nach § 28 Abs. 1 NachwV30 bis 85
je erteilter Nummer
8.15Erteilung von Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 NachwV35 bis 600
8.16Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch Dritte nach § 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV70 bis 210
9.Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit den §§ 3 bis 10 und Nummer 5 des Anhangs der AltfahrzeugV67 bis 1.010
10.Bioabfallverordnung
10.1Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV100 bis 600
10.2Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Prozessführung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV70 bis 700
10.3Abweichende Festlegung der Menge zu prüfender hygienisierter Bioabfälle nach § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 BioAbfV316 bis 1.195
10.4Zulassung von Überschreitungen einzelner Schwermetallgehalte in behandelten Bioabfällen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BioAbfV120 bis 700
10.5Abweichende Festlegung der Menge zu untersuchender behandelter Bioabfälle nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 BioAbfV134 bis 497
10.6Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Schadstoffüberschreitungen nach § 4 Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3 BioAbfV248 bis 993
10.7Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 5a Abs. 1 Satz 1 BioAbfV67 bis 674
10.8Anordnung gemäß § 5a Abs. 3 Satz 1 und 2 zur Untersuchung der Rückstellprobe nach § 5a Abs. 1 BioAbfV67 bis 674
10.9Zulassung von Ausnahmen über die Aufbringungsmenge nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BioAbfV250 bis 750
10.10Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV250 bis 1.000
10.11Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BioAbfV250 bis 750
10.12Verlängerung des Zeitraumes für den Beginn der Beweidung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 BioAbfV67 bis 674
10.13Untersagung der Aufbringung von behandelten Bioabfällen nach § 9 Abs. 2 Satz 5 BioAbfV248 bis 724
10.14Zulassung von Ausnahmen von der Bodenuntersuchungspflicht beim erstmaligen Aufbringen von Bioabfällen oder Gemischen nach § 9 Abs. 3 BioAbfV70 bis 500
10.15Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BioAbfV70 bis 750
10.16Zustimmung zur Abgabe von Bioabfällen oder deren Aufbringung auf selbstbewirtschafteten Betriebsflächen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BioAbfV285 bis 1.800
10.17Freistellung von der Behandlungs- oder Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV70 bis 870
10.18Festlegung einer bestimmten Zeitspanne in der der Bioabfallbehandler, bei Behandlungsanlagen mit einer kontinuierlichen Zuführung und Entnahme behandelten Materials, Chargen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BioAbfV zu bestimmen hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BioAbfV67 bis 674
10.19Befreiung von der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV120 bis 510
11.Bundes-Bodenschutzgesetz
11.1Anordnung zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 BBodSchG169 bis 4.705
11.2Anordnung von notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG483 bis 5.840
11.3Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBodSchG483 bis 5.840
11.4Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG483 bis 3.107
11.5Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG1.045 bis 15.127
Anmerkung:
Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.
11.6Anordnung der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und Festlegung der Aufbewahrungsfrist der Messergebnisse nach § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BBodSchG495 bis 2.452
11.7Anordnung zur Erfüllung von Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 Abs. 1 BBodSchG248 bis 5.128
11.8Festsetzung eines Wertausgleiches mittels Anordnung durch die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG248 bis 4.849
12.Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
12.1Entscheidung über die Zustimmung zur Notifizierung oder Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 9 Abs. 1 auch in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006325 bis 10.000
Anmerkung:
Die Gebühr erhöht sich um 1 pro Tonne für die Verwertung und 2 pro Tonne für die Beseitigung von Abfällen.
12.2Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach § 12 Abs. 3 AbfVerbrG168 bis 2.527
12.3Durchführung von Kontrollen nach § 11 Abs. 1 und 2 AbfVerbrG168 bis 2.527
12.4Anordnung zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung nach § 13 AbfVerbrG231 bis 2.033
12.5Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dem Abfallverbringungsgesetz, insbesondere Änderung der Zustimmung zur Notifizierung, Festlegung, Freigabe oder sonstige Amtshandlungen in Bezug auf eine Sicherheitsleistung34 bis 674
13.Anzeige- und Erlaubnisverordnung
13.1Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 7 Abs. 5 AbfAEV35 bis 275
13.2Anordnung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 KrWG67 bis 539
13.3Untersagung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG67 bis 539
13.4Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AbfAEV sowie der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Abs. 2 KrWG
13.4.1Erteilung einer bis zu zehn Jahre befristeten Erlaubnis375 bis 5.000
Anmerkung:
Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis. Dieser beträgt 500 EUR pro Jahr. Er wird multipliziert mit der Anzahl der Befristungsjahre. Dieses Ergebnis ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallschlüssel (AS) der in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen
Anzahl AS-NummernProzentsatz
1 bis 1025
11 bis 5015
51 bis 1007,5
über 100keine Ermäßigung


13.4.2Erteilung einer über mehr als zehn Jahre befristeten oder einer unbefristeten Erlaubnis4.500 bis 6.000
Anmerkung:
Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis.
Bei einer über zehn Jahre befristet oder unbefristet erteilten Erlaubnis ist dabei von 6.000 EUR auszugehen. Dieser Wert ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallschlüssel um die in der Tabelle der Tarifstelle 13.4.1 festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen.
13.4.3Änderung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG aufgrund wesentlicher Änderungen der für die Genehmigungserteilung maßgeblichen Umstände100 bis 5.000
13.5Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfAEV105 bis 510
14.Bekanntgabe der nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV zur Fremdkontrolle berechtigten Stellen50 bis 500
15.Altholzverordnung
15.1Zustimmung zum Einsetzen von einfachen Prüfverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AltholzV70 bis 2.500
15.2Anordnung der Untersuchung diverser Parameter nach § 6 Abs. 6 Satz 4 AltholzV67 bis 539
15.3Sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelaktänderungen nach der Altholzverordnung50 bis 2.500
15.4Bekanntgabe der nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AltholzV zur Fremdüberwachung berechtigten Stellen im Einvernehmen mit der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft50 bis 500
16.Deponieverordnung
16.1Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 und Herabsetzung von Anforderungen nach § 3 Abs. 4 DepV100 bis 5.000
16.2Abnahme von Einrichtungen für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV105 bis 410
16.3Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 DepV115 bis 2.500
16.4Annahmeverfahren
16.4.1Zustimmung, dass eine grundlegende Charakterisierung für einen Abfall entfallen kann, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DepV200 bis 5.000
16.4.2Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 DepV115 bis 4.500
16.4.3Festlegung einer höheren Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 DepV294 bis 4.331
16.4.4Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 7 DepV115 bis 4.500
16.4.5Zulassung von Abweichungen nach § 8 Abs. 6 DepV115 bis 4.500
16.5Zulassung von Ausnahmen bei einer Deponie der Klasse 0 oder einer Monodeponie nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV165 bis 4.500
16.6Maßnahmen zur Kontrolle von Emissionen
16.6.1Festlegung von Grundwasser-Messstellen und Auslöseschwellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 DepV oder Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DepV, soweit dies nicht im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren erfolgt300 bis 5.000
16.6.2Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 Satz 3 DepV115 bis 700
16.6.3Zustimmung zu den Maßnahmeplänen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 DepV150 bis 5.000
16.6.4Anordnungen nach § 12 Abs. 5 Satz 1 DepV227 bis 4.331
16.6.5Anordnungen nach § 12 Abs. 6 Satz 2 DepV545 bis 4.331
16.7Information und Dokumentation
16.7.1Freistellung des Deponiebetreibers von der Verpflichtung zur Anlage eines Abfallkatasters nach § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV235 bis 5.000
16.7.2Entscheidung über die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Jahresberichts nach § 13 Abs. 5 Satz 3 DepV50 bis 150
16.8Festlegung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 DepV114 bis 3.407
16.9Erneute Festsetzung und Änderung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 DepV67 bis 1.750
16.10Langzeitlager
16.10.1Verlangen nach Überprüfungen bei Stilllegung von Langzeitlagern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 DepV114 bis 4.331
16.10.2Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 DepV70 bis 240
16.10.3Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 23 Abs. 6 Satz 2 DepV70 bis 240
16.11In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien
16.11.1Zulassen des Einbaus temporärer Abdeckungen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 DepV165 bis 5.000
16.11.2Zulassen von Maßnahmen zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nach § 25 Abs. 4 DepV165 bis 5.000
16.12Zulassung von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 1 DepV165 bis 5.000
16.13Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien; Zulassung von Abweichungen nach Anhang 3 DepV
16.13.1Zulassen von Ausnahmen nach Nummer 1 Fußnote 1 und 2 zu Tabelle 1 des Anhangs 3 DepV205 bis 5.000
16.13.2Zustimmung nach Nummer 2 Satz 2 in Verbindung mit Sätzen 6, 11 und 12 des Eingangstextes zu Tabelle 2 und Fußnoten 3, 4, 11 und 16 zu Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV200 bis 5.000
16.13.3Festlegung von weiteren Parametern sowie von Feststoff-Gesamtgehalten ausgewählter Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 13 DepV115 bis 4.500
16.14Zustimmung nach Nummer 3 Satz 2 des Anhangs 4 DepV165 bis 5.000
16.15Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 5 DepV
16.15.1Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung von Oberflächenwasser nach Nummer 3.1 Nr. 4 Satz 2 des Anhangs 5 DepV200 bis 5.000
16.15.2Zustimmung zur Abweichung von Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und Messungen nach Nummer 3.2 Satz 3 des Anhangs 5 DepV200 bis 5.000
16.15.3Zustimmung zum Verzicht auf die Deponiegaserfassung nach Nummer 7 Satz 5 des Anhangs 5 DepV200 bis 5.000
16.15.4Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Nr. 2 DepV105 bis 510
16.16Abnahme nach Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems nach § 10 Abs. 3 DepV105 bis 410
17.Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 16, wenn

(1) die Anlage Teil eines nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und

(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen

70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 16
Anmerkung:
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, zum Beispiel nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die abfallrechtliche oder bodenschutzrechtliche Entscheidung entfällt.
4nicht belegt
5Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV)
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
1.Untersuchung von Tieren nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG, Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung
1.1Pferde23
je angefangene Viertelstunde
1.2Sonstige Großtiere23
je angefangene Viertelstunde
1.3Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel23
je angefangene Viertelstunde
1.4Kameliden und Gatterwild23
je angefangene Viertelstunde
1.5Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen23
je angefangene Viertelstunde
1.6Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden23
je angefangene Viertelstunde
1.7Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche23
je angefangene Viertelstunde
1.8Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen23
je angefangene Viertelstunde
1.9Sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche23
je angefangene Viertelstunde
1.10Fische23
je angefangene Viertelstunde
1.11Bienen23
je angefangene Viertelstunde
2.Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV23
je angefangene Viertelstunde
3.Untersuchung nach § 6 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung, § 24 Abs. 3 TierGesG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr (Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest)23
je angefangene Viertelstunde
4.Kontrolle der Fahrtenbücher und andere Maßnahmen nach Artikel 14 Abs. 1 sowie Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Verbindung mit Artikel 154 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen23
je angefangene Viertelstunde
5.Amtstierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung23
je angefangene Viertelstunde
6.Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 25 Abs. 1 und 3 TierGesG oder § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 ViehVerkV46 bis 924
je Tag
7.Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 15 TierGesG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 5 BmTierSSchV23
je angefangene Viertelstunde
8.Anordnung diagnostischer Maßnahmen zum Nachweis von Tierseuchen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 TierGesG23
je angefangene Viertelstunde
9.Zuteilung von Ohrmarken und Kennzeichnung von Tieren nach § 27 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2, 5 Satz 1 und 2 oder § 39 Abs. 2 ViehVerkV2 bis 6
je Tier
10.Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG
10.1Einzelentnahme6 bis 42
je Entnahme
10.2Mehrere Entnahmen
10.2.1für die erste Entnahme6 bis 42
je Entnahme
10.2.2für jede weitere Entnahme2 bis 28
je Entnahme
11.Entnahme von Blutproben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG
11.1Einzelentnahme10 bis 14
11.2Im Bestand
11.2.1Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch6 bis 17
je Entnahme
11.2.2Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung6 bis 34
je Entnahme
11.2.3bei Geflügel5 bis 14
je Entnahme
12.Tuberkulinprobe nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG
12.1Monotest9,50 bis 28
je Tier
12.2Doppeltest14 bis 42
je Tier
12.3bei Geflügel und Schafen3 bis 42
je Tier
13.Amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten
13.1nach § 24 Abs. 3 TierGesG23
je angefangene Viertelstunde
13.2Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei

(1) begründeten Verdachtsfällen,

(2) begründeten Beschwerdefällen und

(3) grundsätzlich bei Nachkontrollen

einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes

23
je angefangene Viertelstunde
14.Zulassung von Betrieben und Überwachung zugelassener Betriebe
14.1Zulassung von Betrieben, zum Beispiel nach § 13 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 BmTierSSchV oder § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV185 bis 1.480
14.2Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel nach § 12 Abs. 1 TierNebG92 bis 740
14.3Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV oder § 16 Satz 1 ViehVerkV23
je angefangene Viertelstunde
14.4Zulassung von Transportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Ausstellen eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/200525
je angefangene Viertelstunde
15.Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach Anhang III Kapitel A Ziffer I Nr. 2 bis 5 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 1a Abs. 1 der TSE-Überwachungsverordnung1 bis 14
je Probenahme
16.Grenztierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von
16.1Tieren nach der Entscheidung 97/794/EG, wie zum Beispiel Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische40
je angefangene Viertelstunde
16.2Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung40
je angefangene Viertelstunde
Anmerkung zu den Tarifstellen 16.1 und 16.2:
Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung über amtliche Kontrollen festgelegten Bemessungsgrundsätze.
17.Amtsärztliche Tätigkeiten bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/201323
je angefangene Viertelstunde
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 17:

(1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent.

(2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes / der Amtstierärztin, können die Gebühren für jede angefangene Viertelstunde um 18 erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten.

18.Ausstellen einer Bescheinigung ohne klinische Untersuchung25
je angefangene Viertelstunde
19.Ausstellen einer Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel oder den Export von Sperma, Embryonen oder Eizellen mit Nämlichkeitsüberprüfung der Sendung33
je angefangene Viertelstunde

.

Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren
EUR
Schlichthoheitliche Leistung
6Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen
Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG)
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (BefäAnG Lehrer)
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
1.Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages35 bis 105
2.Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages55 bis 70
3.Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Befähigungsnachweise, mit inländischen Ausbildungsnachweisen für bundesrechtlich geregelte Berufe nach § 4 BQFG sowie für Berufsqualifikationen, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt worden sind nach § 4 SächsBQFG105 bis 700
Anmerkung:
Gebühren nach dieser Tarifstelle sind nur zu erheben, wenn nicht andere Tarifstellen des Kostenverzeichnisses oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten, und soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist.
4.Bescheinigung über die Teilanerkennung des Erzieherabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages20 bis 70
5.Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang) beispielsweise die Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 BVFG, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist35 bis 675
6.Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses15
7.Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Tarifstellen 2 und 4kostenfrei
8.Gleichstellung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen von Lehrern/Lehrerinnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BefäAnG Lehrer, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist205 bis 475
7Anlagensicherheit
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
1.Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV150 bis 770
2.Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV150 bis 770
3.Entscheidung über eine Prüffrist bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7 BetrSichV150 bis 770
4.Anerkennung, Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV
4.1Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV450 bis 1.500
4.2.Änderung einer Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV450 bis 1.500
4.3Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV270 bis 1.150
5.Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb
5.1nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV
5.1.1bis 1 MW500
5.1.2über 1 MW bis 10 MW500,
zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW
5.1.3über 10 MW bis 100 MW1.850,
zuzüglich 30 je angefangenes Megawatt über 10 MW
5.1.4über 100 MW4.550,
zuzüglich 80 je angefangene 10 MW
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.4:
Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren.
5.2nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen430 bis 2.500
5.3nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen350 bis 2.350
5.4nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern
5.4.1bis zu 50 m3 Fassungsvermögen800
5.4.2über 50 m3 bis zu 6.000 m3 Fassungsvermögen800,
zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m3 Fassungsvermögen
5.4.3über 6.000 m3 Fassungsvermögen6.750,
zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6.000 m3 Fassungsvermögen
5.5nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BetrSichV für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde300 bis 1.500
5.6nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BetrSichV für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius
5.6.1bis zu 100 m3 Fassungsvermögen400,
zuzüglich 6,50 je angefangener Kubikmeter
5.6.2ab 100 m3 Fassungsvermögen1.050,
zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m3 Fassungsvermögen
5.7nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten
5.7.1bis 1.000 000 EUR Errichtungskosten0,5 Prozent der Errichtungskosten
5.7.2über 1.000 000 EUR bis 5.000 000 EUR Errichtungskosten5.000,
zuzüglich 0,25 Prozent der 1.000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
5.7.3über 5.000 000 EUR Errichtungskosten15.000,
zuzüglich 0,15 Prozent der 5.000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
6.Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV für
6.1die Errichtung einer Anlagebis 70 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil
6.2den Betrieb einer Anlagebis 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil
7.Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen
Anmerkung:
Wenn die Änderungen die Anlage soweit verändern, dass Herstellerpflichten zu erfüllen sind, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben, sind Gebühren nach Tarifstelle 5 zu erheben.
7.1nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1, mindestens 250
7.2nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen400 bis 2.000
7.3nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen300 bis 1.400
7.4nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern, für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde oder für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius
7.4.1bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität450 bis 5.300
7.4.2bei sonstigen Änderungen350 bis 1.500
7.5nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare FlüssigkeitenGebühr nach Tarifstelle 5.7
8.Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und des Anhangs 1 nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV200 bis 1.500
9.Fristverkürzung oder Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV
9.1Fristverkürzung nach § 19 Abs. 6 Satz 1 BetrSichV140 bis 1.170
9.2Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV150 bis 1.200
10.Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV140 bis 500
11.Anordnung oder Untersagung nach § 35 ProdSG
11.1Anordnung nach § 35 Abs. 1 ProdSG180 bis 1.000
11.2Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Abs. 2 ProdSG180 bis 1.500
11.3Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 35 Abs. 3 ProdSG180 bis 1.500
8Apothekenwesen
Apothekengesetz (ApoG)
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrOp)
Arzneimittelgesetz (AMG)
1.Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken und deren Änderung nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ApoG575 bis 3.750
2.Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a Satz 1 ApoG115 bis 1.020
3.Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ApoG575 bis 3.750
4.Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b Satz 1 ApoG390 bis 2.070
5.Genehmigung von Versorgungsverträgen von Apotheken für Heimbewohner nach § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG oder für Krankenhäuser und gleichgestellten Einrichtungen nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG135 bis 2.780
je zu versorgende Einrichtung
6.Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 Nr. 4 ApoG120 bis 400
7.Apothekenbesichtigung
7.1Abnahmebesichtigung nach § 6 ApoG310 bis 1.190
7.2Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG
7.2.1Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG, falls die Besichtigung nach § 64 Abs. 2 Satz 4 AMG durch einen von der zuständigen Behörde beauftragten Sachverständigen / eine von der zuständigen Behörde beauftragte Sachverständige vorgenommen wurde64 bis 531
7.2.2Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG in allen anderen Fällen237 bis 4.500
7.3Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG1.184 bis 3.919
9Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/ Zahnärztinnen
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
1.Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde170
2.Approbation nach

(1) § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1a bis 1c der Bundes-Apothekerordnung,

(2) § 4 Abs. 1d der Bundes-Apothekerordnung,

(3) § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung,

(4) § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 4, 6, 8 der Bundesärzteordnung,

(5) § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung,

(6) § 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung,

(7) § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 bis 7 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,

(8) § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder

(9) § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

300
3.Approbation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
3.1ohne vorherige Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis490
3.2nach vorheriger Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis170
4.Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Aufhebung der Anordnung Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Zulassung nach § 6 Abs. 4 der Bundesärzteordnung350 bis 2.940
5.Erteilung oder Verlängerung von Berufserlaubnissen
5.1Erteilung einer

(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,

(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 5 der Bundesärzteordnung oder

(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

490
5.2Verlängerung einer

(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,

(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder

(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

170
5.3Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde355 bis 2.950
5.4Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde170
6.Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen bei verwandten Studien sowie im Ausland nachgewiesenen Studien nach § 22 Abs. 1 und 2 AAppO, Anrechnung von Studienzeiten und Studien- sowie Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 und 2 der Approbationsordnung für Ärzte, Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nach § 23 ZApprO35 bis 550
7.Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22e AAppO, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundesärzteordnung § 2 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 87 Abs. 1 ZApprO220 bis 2.860
8.Sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung, AAppO, der Bundesärzteordnung, AAppO, ZApprO oder des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde75 bis 210
9.Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 36 der Approbationsordnung für Ärzte oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 37 der Approbationsordnung für Ärzte850
10.Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 97 ZApprO und Erstellung einer Begründung über das Ergebnis der Eignungsprüfung für Zahnmediziner nach § 99 Abs. 2 ZApprO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 112 ZApprO und Erstellung einer Bescheinigung für Zahnmediziner nach § 114 Abs. 2 ZApprO2.000 bis 3.000
11.Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22c AAppO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22d AAppO700 bis 1.100
10nicht belegt
11Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeitsstätte, Biostoffe
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Biostoffverordnung (BioStoffV)
1.Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
1.1Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit190 bis 650
1.2Anordnung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit200 bis 670
1.3Gestattung nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit110 bis 390
2.Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG15 bis 1.500
3.Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ArbStättV250 bis 5.000
4.Biostoffverordnung
4.1Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV300 bis 3.000
4.2Erteilung einer behördlichen Ausnahme nach § 18 BioStoffV150 bis 3.000
12Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
1.Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 ArbZG85 bis 1.200
2.Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG55 bis 925
3.Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c ArbZG85 bis 1.500
4.Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 ArbZG275 bis 2.500
5.Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 ArbZG350 bis 3.500
6.Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 ArbZG85 bis 1.500
7.Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG350 bis 3.500
8.Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 ArbZG115 bis 1.110
9.Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG60 bis 450
13Arzneimittelwesen
Arzneimittelgesetz (AMG)
1.Herstellungs- und Großhandelserlaubnis
1.1Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, deren Änderung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 16 und 20 AMG110 bis 4.500
1.2Erteilung einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG, deren Änderung nach § 20b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 und § 20c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 AMG sowie Entscheidung über eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 bis 6 AMG110 bis 3.470
1.3Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG sowie deren Änderung nach § 52a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 AMG110 bis 2.260
2.Überwachung des Arzneimittelverkehrs nach § 64 Abs. 1 AMG
2.1Überwachung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 Abs. 1 AMG unterliegen, außer Apotheken
2.1.1Überwachung oder Nachbesichtigung des Einzelhandels20 bis 101
2.1.2Überwachung oder Nachbesichtigung des Großhandels560 bis 6.975
2.1.3Überwachung oder Nachbesichtigung von pharmazeutischen Unternehmern und Herstellern790 bis 20.375
2.1.4Überwachung oder Nachbesichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung502 bis 12.474
2.1.5Überwachung externer Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 AMG560 bis 11.370
2.1.6Überwachung von Einrichtungen im Sinne der §§ 20b und 20c AMG595 bis 8.290
2.1.7Überwachung von Personen im Sinne der § 13 Abs. 2b und § 20d AMG687 bis 5.679
2.1.8Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgeht, insbesondere bei

(1) begründeten Verdachtsfällen,

(2) begründeten Beschwerdefällen und

(3) Nachkontrollen

einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 58d Abs. 3 und 4 AMG

139 bis 231
2.2Anordnungen, insbesondere Untersagung des Inverkehrbringens, Anordnung des Rückrufs, Sicherstellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG oder vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG337 bis 7.487
2.3Probenahme nach § 65 Abs. 1 Satz 1 AMG (inkl. Apotheken) außerhalb von Besichtigung beziehungsweise Inspektionen177 bis 474
3.Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 72b Abs. 1 Satz 1 AMG70 bis 2.500
4.Bescheinigungen nach § 72a AMG und § 72b Abs. 2 AMG
4.1Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG
4.1.1ohne Durchführung einer Drittlandinspektion80 bis 920
4.1.2mit Durchführung einer Drittlandinspektion6.715 bis 39.400
4.2Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG65 bis 525
5.Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AMG45 bis 155
6.Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1 AMG55 bis 260
7.Bestellung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 Abs. 4 AMG100 bis 460
8.Prüfung einer Anzeige nach § 67 AMG, wenn im Ergebnis die Anzeige modifiziert oder ergänzt wird25 bis 365
14nicht belegt
15nicht belegt
16Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen
Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
Diätassistentengesetz (DiätAssG)
Pflegeberufegesetz (PflBG)
MTA-Gesetz (MTAG)
Orthoptistengesetz (OrthoptG)
Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)
Podologengesetz (PodG)
Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG)
Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung (SächsPflBGUmVO)
1.Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG715 bis 5.300
2.Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 8 Abs. 1 SächsFrTrSchulG660 bis 2.730
3.Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt nach § 10 SächsFrTrSchulG114 bis 387
4.Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft80 bis 1.200
5.Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen
5.1Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen nach § 7 Abs. 1 MPhG60 bis 230
5.2Genehmigung einer Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSanG50 bis 540
6.Weiterbildungseinrichtungen
6.1Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG250 bis 1.805
6.2Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SächsGfbWBG160 bis 635
6.3Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsGfbWBG30 bis 85
7.Feststellung der Geeignetheit für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 9 Abs. 1 SächsPflBGUmVO210 bis 340
8.Genehmigung des Ersetzens von Anteilen Praxiseinsätze in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule nach § 38 Abs. 3 Satz 4 PflBG540 bis 610
17Baurecht
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Baugesetzbuch (BauGB)
Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG)
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO)
1.Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen
1.1Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.
1.2Rohbausumme
Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m3 Brutto-Rauminhalt, zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277-1; 2016-01, die in Anlage 5 auszugsweise wiedergegeben ist. DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht.

Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2015. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab

  1. Mai eines jeden Jahres mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden einschließlich der Umsatzsteuer errechnet, vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro kaufmännisch gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch die oberste Bauaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben.
  2. Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und -größen ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Zur Rohbausumme zählen des Weiteren Kosten für nichttragende Wände für Einbauten, soweit diese Bauteile für das Nutzungskonzept wesentlich und sie Gegenstand des Brandschutznachweises sind.
1.3Herstellungssumme

Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zugrunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zugrunde zu legen.

Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers / der Antragstellerin kann die Herstellungssumme geschätzt werden.

1.4Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.

Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 67 EUR erhoben. Abweichendes gilt für folgende Amtshandlungen:

(1) Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet,

(2) mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und

(3) Ergänzungsprüfungen nach Tarifstelle 6.6.3.

Bei der Berechnung der Gebühr nach Satz 4 ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Dabei wird für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 1,5 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 (ohne Zuschläge) berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt einmal jährlich den ab 1. Januar des Folgejahres jeweils der Gebührenberechnung nach Satz 4 zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Anwendung findet die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe geltende Besoldungsordnung.

Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist für jede angefangene halbe Stunde der halbe Stundensatz zu erheben.

1.5Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise
1.5.1Bautechnische Nachweise von Gebäuden
Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 1.000 EUR aufzurunden.

Die volle Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 aus der Gebührentafel der Anlage 4. Für die Prüfung des Brandschutznachweises ist die entsprechende Spalte der Gebührentafel (Anlage 4) anzuwenden. Für Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig.

Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.

Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.

Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten.

1.5.2Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen

Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu berechnen.

Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.

1.5.3Bautechnische Nachweise in Sonderfällen

Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet:

(1) Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht

(2) Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen

(3) für die in der Tarifstelle 4.8.7.1 genannten Fälle

Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.

2.Auslagen

Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben:

2.1Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure / der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben,
2.2Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure / der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter nach § 40 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO oder vom Bauherrn / von der Bauherrin nach § 15 Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben,
2.3Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden.

Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt.

3.Ermäßigungen
3.1Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.
3.2Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.5 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage

(1) auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden,

(2) auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.

Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.

3.3Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.6) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.6 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.
3.4Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben.
Anmerkung:
Für die Bauüberwachung sind Gebühren nach Tarifstelle 4.9 zu erheben.
3.5Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet.

Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet.

4.Grundgebühren
4.1Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
4.1.1Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO8,50
je angefangene 1.000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 95
4.1.2Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 SächsBO6,50
je angefangene 1.000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 95
Anmerkung:
Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion).
4.1.3Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO
4.1.3.1Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO62 bis 200
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
4.1.3.2Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO34 bis 67
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
4.1.3.3Untersagung des Baubeginns nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO34 bis 20
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
Anmerkung:
Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.3 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der Gemeinde nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO vorliegt.
4.1.4Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen5
je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme, mindestens 95
4.2Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO125 bis 3.200
Anmerkung:
Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürften baulichen Maßnahmen wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
4.3Nachforderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO34 bis 67
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
4.4Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 74 Satz 1 SächsBO125 bis 660
Anmerkung:
Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
4.5Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO125 bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
Anmerkungen:

(1) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben.

(2) Soweit sich die Gebühr nicht nach der Rohbausumme oder der Herstellungssumme ermitteln lässt, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 1.4 berechnet.

4.6Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung
4.6.1Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr,
mindestens 67,
höchstens 650
4.6.2Erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder eines durch Fristablauf erloschenen Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO, wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5, mindestens 84, höchstens 650
4.7Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich machtGebühr nach Tarifstelle 1.4
Anmerkungen:

(1) Für Beratungen bis zu jeweils einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.

(2) Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG keine Kosten erhoben.

4.8Prüfung bautechnischer Nachweise
4.8.1Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3
4.8.2Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, mindestens 67,
höchstens 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4
4.8.3Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Abs. 3 Satz 3 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3
4.8.4Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
4.8.5Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens der zweifache Stundensatz
4.8.6Lastvorprüfung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
4.8.7Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen
4.8.7.1Stehen die jeweiligen Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.4 und 4.8.6 einschließlich der Erhöhungen nach den Tarifstellen 4.8.7.2 und 4.8.7.4 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
4.8.7.2Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, können bis auf das Doppelte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden.
4.8.7.3Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.
4.8.7.4Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.4 kann für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichem Detaillierungsgrad anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen um bis zur Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden.
4.8.7.5Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 für zusätzlich zu den Brandschutznachweisen nach § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SächsBO enthaltenen Brandschutzplänen, Nachweisen und Angaben zu technischen Anlagen, Sonderkonstruktionen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 Nr. 2, 3, 4 und 5 DVOSächsBO sowie bei Abweichungen nach § 67 SächsBO kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden.
4.8.7.6Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 kann für die Prüfung von Evakuierungsberechnungen und Brandsimulationen bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen nach § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 SächsBO um bis zu 50 Prozent erhöht werden.
4.8.8Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 genannten NachweisenGebühr nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang; soweit Tarifstelle 4.8.7.1 angewendet wird, gilt Hs. 1 bezogen auf den Zeitaufwand
4.8.9Prüfung von Nachträgen zu dem in Tarifstelle 4.8.3 genannten NachweisGebühr nach Tarifstelle 4.8.3 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang; soweit Tarifstelle 4.8.7.1 angewendet wird, gilt Hs. 1 bezogen auf den Zeitaufwand.
4.9Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen
4.9.1Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließenGebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 135, höchstens 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
Anmerkung:
Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 bleiben unberührt.
4.9.2Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen
4.9.2.1von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1, mindestens 67
4.9.2.2von Werbeanlagen33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4, mindestens 35
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2:

(1) Maßgebend ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren zum Zeitpunkt der Genehmigung zugrunde lag.
(2) Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben erfolgt die Gebührenerhebung entsprechend den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2.

4.9.3für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.2, mindestens 35,
höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
4.9.4Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsBO50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
4.9.5Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob

(1) entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOSächsBO gebaut wurde,

(2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden

Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
4.9.6Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob

(1) entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOSächsBO gebaut wurde,

(2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden

Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6:

(1) Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben.
(2) Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend.

4.9.7Abnahme von Feuerstätten sowie von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken nach § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4
4.10Bauaufsichtliche Maßnahmen nach den §§ 78 bis 80 oder § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO62 bis 3.200
5.Zustimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SächsBOGebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.7
Anmerkung:
Soweit die Zustimmung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen an die Stelle einer Baugenehmigung tritt, findet Tarifstelle 4.1.2 auch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO) Anwendung.
6.Sondergebühren
6.1Bauvorlagen
6.1.1Einstellung des Baugenehmigungs- oder Vorbescheidverfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Satz 4 SächsBO62 bis 650
6.1.2Prüfung von nachträglich vorgelegten, geänderten Bauvorlagen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 72 Abs. 1 SächsBOmindestens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 bis zur Höhe der vollen Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
6.1.3Genehmigung von Änderungen genehmigter Bauvorlagen nach § 72 Abs. 1 SächsBO
6.1.3.1je nach dem Umfang der Änderungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhabenbis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2,
mindestens 35
6.1.3.2wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.3.1 nicht bestimmen lässt62 bis 660
6.2Ungenehmigte bauliche Anlagen
6.2.1Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt werden nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder ohne Genehmigung belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBOdas Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2
6.2.2Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt werden nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder nicht belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 4.8
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2:

(1) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird.
(2) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden.

6.3Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von Nachbarn
6.3.1Zulassung von Abweichungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SächsBO sowie Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO62 bis 3.200
je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand
6.3.2Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO62 bis 650
je Nachbar
Anmerkung:
Die Gebühr wird neben der Gebühr nach _stelle 6.3.1 erhoben.
6.3.3Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO8 bis 28
je Nachbar
6.3.4Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO56,
zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung
6.3.5Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 4 Satz 1 SächsBO135,
zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung
6.3.6Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 70 Abs. 5 SächsBO350,
zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung
6.4Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO67 bis 350
je Raum oder Platz
6.5Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO oder solche, die nach § 51 Satz 3 Nr. 23 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 135
6.6Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO
6.6.1Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten7 je angefangene 1.000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage,
mindestens 125
Anmerkung:
Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben.
6.6.2Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SächsBO125 bis 1.580
6.6.3Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen nach § 32 Abs. 3 DVOSächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4
6.6.4Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO oder Nachabnahme nach § 76 Abs. 8 Satz 1 SächsBO67 bis 300
je Aufstellungsort
6.6.5Bauaufsichtliche Maßnahmen nach § 76 Abs. 7 Satz 1 SächsBO123 bis 3.480
6.7Baulasten nach § 83 SächsBO
6.7.1Eintragung einer Baulast nach § 83 Abs.1 SächsBO62 bis 400
6.7.2Löschung einer Baulast nach § 83 Abs. 3 SächsBO95 bis 400
6.7.3Erteilung von Abschriften und Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO22 bis 70
je Grundstück
6.7.4Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO25
je Grundstück
6.8Gastspielprüfbuch
6.8.1Ausstellung eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsVStättVGebühr nach Tarifstelle 1.4
6.8.2Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SächsVStättVGebühr nach Tarifstelle 1.4
7.Sonstige Gebühren
7.1Prüfingenieure/Prüfingenieurinnen für Standsicherheit und Brandschutz
7.1.1Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit
7.1.1.1Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO, je Fachrichtung497
Anmerkung:
Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt.
7.1.1.2Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit nach § 25 Abs. 2 DVOSächsBO
7.1.1.2.1Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 25a DVOSächsBO, je Fachrichtung800
7.1.1.2.2Schriftliche Prüfung nach § 25b DVOSächsBO, je Fachrichtung1.000
7.1.2Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz
7.1.2.1Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO497
Anmerkung:
Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt.
7.1.2.2Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz nach § 29 Abs. 2 DVOSächsBO
7.1.2.2.1Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach
§ 29a DVOSächsBO
1.200
7.1.2.2.2Schriftliche Prüfung nach § 29b DVOSächsBO900
7.1.2.2.3Mündliche Prüfung nach § 29c DVOSächsBO800
7.1.3Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin nach § 19a Satz 1 DVOSächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4
7.1.4Verlegung des GeschäftssitzesGebühr nach Tarifstelle 1.4
7.1.5Erteilung einer Bestätigung nach § 22 Abs. 2 DVOSächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4
7.1.6Untersagung des erstmaligen Tätigwerdens als Prüfingenieur/ Prüfingenieurin nach § 22 Abs. 2 DVOSächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4
7.1.7Erteilung einer Bescheinigung nach § 22 Abs. 3 DVOSächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4
Anmerkung:
Neben der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.7 werden Gebühren nach den Tarifstellen 7.1.1 oder 7.1.2 erhoben.
7.2Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsVStättVO85
7.3Typenprüfungen nach § 32 DVOSächsBO
7.3.1Prüfung von Standsicherheitsnachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen) nach § 32 Abs. 1 DVOSächsBO
7.3.1.1bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagendas Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2
7.3.1.2bei einzelnen Bauelementendas Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
7.3.2Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides nach § 32 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBOdas Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
7.4Bauprodukte und Bauarten
7.4.1Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO83 bis 6.650
7.4.2Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Satz 1 SächsBO83 bis 6.650
7.4.3Erklärungen nach § 16a Abs. 4 oder § 20 Satz 2 SächsBO83 bis 6.650
8.Energieeinsparungsvorschriften
8.1Zulassung von Befreiungen nach § 102 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 GEG62 bis 450
je Befreiungstatbestand
8.2Erteilung von Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 2 HeizkostenV62 bis 450
je Befreiungstatbestand
9.Wohnungseigentumsgesetz
9.1Ausfertigen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG42
9.2Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
9.2.1innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens42
je Sondereigentum
9.2.2außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens62 bis 200
je Sondereigentum
9.3für jede Mehrfertigung15 bis 42
9.4Erteilung einer Genehmigung auf Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB17 bis 40
je Sondereigentum
10.Enteignung in den Fällen der §§ 85 ff. BauGB sowie in den Fällen nach § 43 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder § 42 Abs. 9 BauGB
10.1Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB5.800
10.2Enteignungsbeschluss nach § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB
10.2.1wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist4.240
10.2.2wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist7.840
10.3Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB2.530
10.4Nachtragsbeschluss nach § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB470
10.5Ausführungsanordnung nach § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB462
11.Entschädigungsfestsetzung in den Fällen nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 41 Abs. 2 oder § 42 Abs. 1 bis 7 BauGB sowie in anderen Fällen nach vorausgegangener Einigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang5.070
12.Entscheidung nach § 5 Abs. 5 Satz 5 SächsBestG135 bis 337
13.Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
13.1Gestattung einer Ausnahme nach § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG135 bis 680
13.2Entscheidung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 SächsWaldG269 bis 1.010
18Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
Bundesberggesetz (BBergG)
Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Sächsisches Markscheidergesetz (SächsMarkG)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Sächsische Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO)
Sächsische Bergverordnung (SächsBergVO)
Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
1.Bergbauberechtigungen
1.1Erlaubnis nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BBergG
1.1.1zu gewerblichen Zwecken880 bis 15.000
1.1.2zu wissenschaftlichen Zwecken880 bis 3.000
1.1.3zur großräumigen Aufsuchung880 bis 15.000
1.2Bewilligungen nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BBergG1.150 bis 25.000
1.3Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 9 BBergG720 bis 25.000
1.4Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergGgebührenfrei
1.5Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG195 bis 1.560
1.6Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG350 bis 4.000
1.7Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG350 bis 8.125
1.8Verlängerung der Frist für die Aufnahme der Aufsuchung oder die Unterbrechung der planmäßigen Aufsuchung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 2. HS BBergG60 bis 250
1.9Teilweise oder vollständige Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BBergG330 bis 1.815
1.10Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBergG350 bis 2.000
1.11Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG350 bis 2.000
1.12Genehmigung zur Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 26 Abs. 1, den §§ 28 und 29 BBergG250 bis 3.000
1.13Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG250 bis 2.315
1.14Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG150 bis 1.600
1.15Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG80 bis 824
2.Einsichtnahme, Auskunft
2.1Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG
2.1.1Persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft70
je Stunde
Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
2.1.2Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergG70
je Stunde
Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
2.2Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen
2.2.1bis Format DIN A 3nach Anlage 6 zu § 1 Nr. 5
2.2.2größer als Format DIN A 3 bis DIN A 13,25 bis 13
je Seite
2.2.3größer als Format DIN A 113 bis 26
je Seite
2.2.4bei Verwendung von Folien als Zeichenträger
2.2.4.1bis Format DIN A 3nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 3,25 je Blatt
2.2.4.2größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 6,50 je Blatt
2.2.4.3größer als Format DIN A 1nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 13 je Blatt
Anmerkung zu Tarifstelle 2.2.4:

Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format

DIN A 3 bis zu 0,2 m2
DIN A 2 größer als 0,2 m2 bis 0,4 m2
DIN A 1 größer als 0,4 m2.

2.2.5Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten Personenschreibauslagenfrei
Anmerkung:
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung.
2.3Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge, für die nach Tarifstelle 2.2 Schreibauslagen zu erheben sind, nach § 76 Abs. 2 BBergG3,25
je Beglaubigung,
mindestens 5
2.4Datenbankauszüge, Anfertigung thematischer Karten zum Beispiel nach § 76 Abs. 2 BBergG
2.4.1Abgabe digitaler Daten auf Datenträger6,50
2.4.2im Übrigen70
je Stunde
Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
2.5Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG oder in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG70
je Stunde
Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
2.6Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG70
je Stunde
Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
3.Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten
3.1Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 und 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1:
Gilt auch für die Zulassung von Betriebsplänen für Bohrungen mehr als 100 m in den Boden nach § 127 BbergG.
3.1.1Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens3.500 bis 28.950
3.1.2obligatorischer Rahmenbetriebsplan im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG20.000 bis 92.137
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.2:
Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.
3.1.3Hauptbetriebsplan250 bis 15.000
3.1.4Sonderbetriebsplan250 bis 10.500
3.1.5Abschlussbetriebsplan250 bis 13.500
3.2Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG100 bis 700
3.3Genehmigung der Unterbrechung eines Betriebes für mehr als zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG125 bis 745
3.4Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes
3.4.1nach § 54 Abs. 1 BBergG150 bis 6.870
3.4.2eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG10.000 bis 27.532
Anmerkung zu Tarifstelle 3.4.2:
Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.
3.5Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 77 VwVfG4.173 bis 9.085
3.6Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG150 bis 2.367
3.7Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG75 bis 310
3.8Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG10.000 bis 45.868
3.9Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. und § 176 Abs. 3 BBergG100 bis 5.000
3.10Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. BBergG (§ 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4, § 15 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 SächsBergVO sowie § 16 Satz 1 GesBergV)80 bis 3.700
3.11Verlängerung, Ergänzung und Änderung einer Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, allgemeine Zulassung oder Ausnahmebewilligung nach den Tarifstellen 3.9 und 3.1080 bis 3.700
3.12Anerkennung einer Person als Sachverständiger/Sachverständige oder einer Prüfstelle nach einer nach § 65 BBergG erlassenen Bergverordnung175 bis 800
3.13Bergaufsicht
3.13.1Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG187 bis 7.618
3.13.2Sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 ff. BBergG150 bis 3.445
3.14Prüfung einer Anzeige nach § 127 Abs. 1 BBergG, für die § 51 Abs. 1 BbergG keine Anwendung findet70
je Stunde
Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
3.15Sächsische Bergverordnung
3.15.1Genehmigung nach § 11 Abs. 3 SächsBergVO250 bis 5.000
3.15.2.Genehmigung nach § 28 Abs. 1 SächsBergVO289 bis 9.462
Anmerkung zu Tarifstelle 3:
Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen, die von eingetragenen Vereinen betrieben werden und nur geringfügige Erlöse erwirtschaften, können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 10 Prozent vermindert werden.
4.Streitentscheidung, Grundabtretung und Baubeschränkungen
4.1Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BBergG1.495 bis 4.515
4.2Grundabtretung nach § 77 Abs. 1 BBergG12.780 bis 29.255
4.3Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG750 bis 8.000
4.4Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BBergG340 bis 3.800
4.5Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG120 bis 765
4.6Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG184 bis 790
4.7Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG3.000 bis 10.440
4.8Vorabentscheidung nach § 91 Satz 1 BBergG2.900 bis 7.850
4.9Beurkundung und Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG160 bis 770
4.10Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG990 bis 7.000
4.11Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BBergG120 bis 765
4.12Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBergG140 bis 790
4.13vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 Satz 1 BBergG185 bis 7.820
4.14Feststellung des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG140 bis 755
4.15Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG140 bis 810
4.16Entscheidung über eine Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 102 Abs. 2 BBergG350 bis 2.400
4.17Entscheidung über eine Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG3.636 bis 8.350
4.18Erstellung einer amtlichen Bewertung zur Rohstoff-/Bodenschatzeinstufung nach Antragstellung nach BBergG100 bis 500
5.Markscheiderische Angelegenheiten
5.1Anerkennung als Markscheider nach § 1 SächsMarkG50 bis 202
5.2Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV auf Antrag des Unternehmens50 bis 170
5.3Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV110
5.4Anerkennung anderer Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MarkschBergV45 bis 170
5.5Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs.3 Satz 2 BBergG70
je Stunde
Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
6.Sächsische Hohlraumverordnung
6.1Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1

SächsHohlrVO, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die angezeigte Maßnahme ganz oder teilweise verboten wird

35 bis 650
6.2Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO70
19Berufsbildungsrecht
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)
Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung (POAE)
1.Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG30 bis 170
2.Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG30 bis 170
3.Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG100 bis 800
4.Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG50 bis 190
5.Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte nach § 32 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit §§ 27 ff. BBiG70 bis 700
6.Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG34 bis 287
7.Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG100 bis 807
8.Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 gemäß § 35 Abs. 1 BBiG30 bis 280
Anmerkung:
Die Eintragung ist für Auszubildende gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG gebührenfrei.
9.Änderung der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBiG bei nachträglicher Vertragsänderung aufgrund einer Teilzeitausbildung gemäß § 7a BBiG30 bis 60
10.Löschung beziehungsweise Ablehnung einer Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 35 Abs. 2 BBiG20 bis 80
Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 10:
Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 10 werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben.
11.Zulassung, Prüfung, Zeugniserteilung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 10 Abs. 1 der POAE und nach Rechtsverordnungen aufgrund von § 30 Abs. 5 Satz 1 BBiG in Verbindung mit § 4 der Ausbildereignungs-Verordnung57 bis 320
12.Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Abschlussprüfungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG100 bis 310
13.Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Umschulungsprüfungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG100 bis 310
Anmerkung zu den Tarifstellen 11 und 13:
Die Gebühren nach den Tarifstellen 11 und 13 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund erhoben.
14.Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Fortbildungsprüfungen Meister nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG110 bis 330
15.Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für weitere Fortbildungsprüfungen nach § 56 BBiG mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen (zum Beispiel Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin, Klauenpfleger/Klauenpflegerin, Natur- und Landschaftspfleger/Natur- und Landschaftspflegerin, Kundenberater/Kundenberaterin GB)110 bis 330
16.Zweitausfertigung eines Zeugnisses, eines Fortbildungsprüfungszeugnisses oder eines Umschulungsprüfungszeugnisses15 bis 75
17.Ausfertigung eines Zeugnisses in englischer oder französischer Sprache25 bis 85
18.Prüfung von Qualifizierungsbausteinen (Module, zum Beispiel QAB)80 bis 600
19.Bestätigung der Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes nach § 4 Satz 1 BAVBVO mit den Vorgaben nach § 3 BAVBVO80 bis 600
20.Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 der Ausbildereignungs-Verordnung30 bis 90
20Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
1.Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes110 bis 380
2.Untersagung der Ausübung der Heilkunde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsGDG88 bis 543
3.Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung100 bis 608
4.Eingeschränkte Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters für spezielle Berufsgruppen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung100 bis 401
21Bestattungswesen
Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG)
1.Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 17 Abs. 2 SächsBestG20 bis 25
2.Ausstellung eines Leichenpasses nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SächsBestG30 bis 90
3.Unbedenklichkeitserklärung nach § 18b Abs. 2 Satz 2 SächsBestG20 bis 50
4.Ausstellung einer Genehmigung zur Verkürzung oder Verlängerung der Bestattungsfrist nach § 19 Abs. 3 SächsBestG25 bis 35
5.Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne ohne Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 2 SächsBestG25 bis 35
6.Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne mit Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 2 SächsBestG210
7.Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 18b Abs. 2 bis Abs. 5 SächsBestG15 bis 40
22Betäubungsmittelrecht
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
1.Staatliche Anerkennung einer Einrichtung nach den Ziffern I, II und III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 18. November 2008320
2.Überprüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen nach Ziffer IV, Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 18. November 200851
3.Maßnahmen zur Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Apotheken/ Apothekerinnen und Krankenhäusern nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG67 bis 2.041
23nicht belegt
24Chemikalienrecht
Chemikaliengesetz (ChemG)
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
1.Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG1.109 bis 16.169
2.Überwachungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ChemG
2.1Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis462 bis 7.854
2.2Sonstige Überwachungsmaßnahmen, die nicht in der Tarifstelle 2.1 enthalten sind
2.2.1wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sindkostenfrei
2.2.2im Übrigen56 bis 3.769
Anmerkung zu Tarifstelle 2.2:
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
3.Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG
3.1Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder Verhütung künftiger Verstöße nach § 23 Abs. 1 ChemG67 bis 3.145
3.2Untersagung einer Arbeit nach § 23 Abs. 1a ChemG67 bis 2.957
3.3Anordnung über Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 ChemG67 bis 3.145
3.4Verlängerung einer Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ChemG67 bis 589
4.Chemikalien-Verbotsverordnung
4.1Erteilung einer Erlaubnis zur Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen oder Gemischen nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV70 bis 1.000
4.2Anerkennung einer Anerkennung oder eines Zeugnisses nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV30 bis 250
4.3Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV
4.3.1Abnahme einer umfassenden Prüfung zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV190
4.3.2Abnahme einer eingeschränkten Prüfung zum Erwerb der Sachkunde in Bezug auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische nach § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV115 bis 135
4.3.3Abnahme einer eingeschränkten Prüfung zum Erwerb der Sachkunde in Bezug auf die Kenntnis der Vorschriften nach § 11 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV90
4.3.4Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung der Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV200 bis 800
4.3.5Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV200 bis 800
5.Gefahrstoffverordnung
5.1Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV70 bis 3.000
5.2Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV67 bis 930
5.3Untersagung der Tätigkeit mit Gefahrstoffen bei Nichtvorlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 19 Abs. 5 GefStoffV67 bis 930
5.4Anerkennung eines Sachkundelehrganges nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV200 bis 1.000
5.5Erteilung eines Sachkundenachweises nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV60
5.6Zulassung von Fachbetrieben für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV210 bis 3.000
5.7Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung im Bereich der Schädlingsbekämpfung als gleichwertig mit einer Prüfung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 1 GefStoffV gemäß Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV135 bis 650
5.8Erteilung der Erlaubnis zur Tätigkeit mit Begasungsmitteln nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 GefStoffV70 bis 1.250
5.9Erteilung eines Befähigungsscheines für Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV70 bis 380
5.10Anerkennung von Lehrgängen für Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV135 bis 655
5.11Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV60
5.12Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis von Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV35 bis 280
5.13Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GefStoffV55 bis 500
6.Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 ChemVOCFarbV97 bis 1.044
7.Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
7.1Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009228 bis 2.204
7.2Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009228 bis 2.204
8.Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV160 bis 959
9.Chemikalien-Klimaschutzverordnung
9.1Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV160 bis 1.481
9.2Erteilung eines Unternehmenszertifikates nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschtzV127 bis 749
25Denkmalschutz
Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)
1.Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG40 bis 300
2.Maßnahme nach § 11 Abs. 1 SächsDSchG40 bis 400
3.Anordnung nach § 11 Abs. 2 SächsDSchG40 bis 400
4.Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SächsDSchG40 bis 400
5.Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG40 bis 600
6.Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsDSchG30 bis 300
7.Genehmigung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG40 bis 400
8.Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG40 bis 300
9Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG40 bis 200
10.Befreiung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG40 bis 150
11.Genehmigung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsDSchG40 bis 150
Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 11:
Bei Entscheidungen wie Ablehnungen oder Teilablehnungen aufgrund der aufgeführten Vorschriften bestimmt sich die Gebühr nach § 7 Abs. 2 SächsVwKG in Verbindung mit der entsprechenden Tarifstelle
12.Genehmigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchGkostenfrei
26Dolmetscherprüfung
Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung (SächsDolmPrüfVO)
1.Zulassung zur Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO113
2.Prüfung für Übersetzer/Übersetzerinnen und Dolmetscher/ Dolmetscherinnen nach den §§ 9 bis 12, den §§ 15 und 16 SächsDolmPrüfVO einschließlich Bewertung der Prüfungsergebnisse und Ausstellen des Zeugnisses beziehungsweise der Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme
2.1Prüfung für Dolmetscher/Dolmetscherinnen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsDolmPrüfVO510
2.2Prüfung für Übersetzer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDolmPrüfVO510
2.3Teilprüfung für Übersetzer/Übersetzerinnen zum Nachweis der fachlichen Eignung als Dolmetscher/Dolmetscherin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsDolmPrüfVO255
2.4Teilprüfung für Dolmetscher/Dolmetscherinnen zum Nachweis der fachlichen Eignung als Übersetzer/Übersetzerin gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SächsDolmPrüfVO255
2.5Wiederholung nur des mündlichen Teils der Prüfung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsDolmPrüfVO255
3.Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Übersetzer/Übersetzerin nach § 19 Satz 1 SächsDolmPrüfVO100
4.Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung nach § 20 Satz 1 SächsDolmPrüfVO100 bis 140
27Druckluftverordnung
1.Anordnung zur Abwendung besonderer Gefahren für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach § 5 der Druckluftverordnung75 bis 500
2.Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung75 bis 500
3.Anerkennung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Satz 1 der Druckluftverordnung40 bis 400
4.Anordnung von außerordentlichen Prüfungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Druckluftverordnung75 bis 500
5.Zulassung einer Ausnahme hinsichtlich der ständigen Erreichbarkeit des ermächtigten Arztes / der ermächtigten Ärztin nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung75 bis 500
6.Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen nach § 13 der Druckluftverordnung60 bis 150
je Einzelermächtigung
7.Zulassung der Verwendung eines Raums zugleich als Erholungs- und Umkleideraum nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung100
8.Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung
8.1Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung160
8.2Verlängerung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 der Druckluftverordnung80
28Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen
Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung (SächsLernmitZVO)
1.Zulassung als Druckwerk für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik für öffentliche Schulen nach § 1 Abs. 1 SächsLernmitZVO
1.1wenn dafür kein Gutachten eingeholt wird65 bis 690
1.2wenn dafür mindestens ein Gutachten eingeholt wird135 bis 2.325
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 und 1.2:
Die Amtshandlung unterliegt nicht § 11 Abs. 1 Nr. 15 SächsVwKG.
29Düngung
Düngeverordnung (DüV)
1.Genehmigung einer Ausnahme zu Aufbringungsvorgaben nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 DüV200 bis 500
2.Genehmigung von Ausnahmen zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 DüV gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 DüV40 bis 400
3.Genehmigung einer Ausnahme zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 DüV gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 DüV200 bis 500
30Einheitlicher Ansprechpartner
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG)
1.Erteilung von Informationen
1.1auf elektronischem Weg durch Zurverfügungstellen des Internetportals des einheitlichen AnsprechpartnersgebührenfreiX
1.2im Übrigen auf elektronischem Weg, zum Beispiel durch E-Mail oder Fax, sowie durch telefonische, persönliche Beratung oder schriftliche Auskunft
1.2.1soweit sich die Erteilung von Informationen auf die im Internetportal des einheitlichen Ansprechpartners zur Verfügung stehenden Informationen beschränktgebührenfreiX
1.2.2im Übrigen17
je angefangene Viertelstunde
X
2.Abwicklung von Verfahren bei Durchführung und bei Rücknahme des Antrags auf Abwicklung von Verfahren17
je angefangene Viertelstunde,
höchstens die Summe der für die Verfahren von den Genehmigungsbehörden zu erhebenden Gebühren
X
3.Auslagen

Als Auslagen sind Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Übersetzungs- oder Dolmetscherkosten zu erheben.

31Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz
Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO)
1.Befreiung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 4 SächsBeWoG200
2.Feststellung nach § 4 Abs. 1 SächsBeWoG, dass eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist539 bis 2.425
3.Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 SächsBeWoG70 bis 350
Anmerkung:
Innerhalb des vorgegebenen Rahmens soll die Gebühr nach Möglichkeit nicht mehr als 75 Prozent des Betrages, für den die Ausnahme zugelassen wurde, betragen.
4.Überwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoG135 bis 1.482
Anmerkung:
Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten.
5.Erteilung einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 SächsBeWoG168 bis 539
6.Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
6.1Untersagung der Beschäftigung nach § 12 Abs. 1 SächsBeWoG168 bis 1.078
6.2Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG539 bis 1.078
7.Untersagung nach § 13 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG539 bis 2.694
8.Erteilung einer Befreiung nach § 15 Abs. 1 SächsBeWoG110 bis 380
9.Zulassung einer Abweichung nach § 11a der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG40 bis 125
10.Bestellung eines Bewohnerfürsprechers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HeimmwV in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG42
11.Befreiung nach § 31 Abs. 1 der Heimmindestbauverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO175 bis 515
12.Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoGDVO175 bis 515
13.Durchführung einer Beratung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsBeWoG67
je angefangene Stunde
Anmerkungen:

(1) Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.

(2) Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.

(3) Für Beratungen bis zu einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.

(4) Auskünfte einfacher Art bleiben gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG kostenfrei.

14.Überprüfung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SächsBeWoG nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG67 bis 1.482
Anmerkung:
Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten.
32Eisenbahnrecht
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA)
Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
1.Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen
1.1Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG200 bis 12.500
1.2Genehmigung der selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG200 bis 12.500
1.3Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AEG200 bis 12.500
1.4Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG200 bis 12.500
1.5Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7f Abs. 1 AEG200 bis 12.500
1.6Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LEisenbG200 bis 12.500
1.7Erteilung der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG250 bis 2.300
1.8Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG110 bis 1.600
1.9Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 5 und 12 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG104 bis 1.542
1.10Bestätigung des Obersten Betriebsleiters / der Obersten Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Satz 2 LEisenbG, des Anschlussbahnleiters/der Anschlussbahnleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BOA oder des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BOP100 bis 1.500
1.11Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 2 Abs. 1 EBV100 bis 1.500
1.12Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBV90 bis 1.500
1.13Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EBPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EBPV60 bis 750
1.14Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG330 bis 7.077
1.15Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 LEisenbG330 bis 7.077
1.16Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG91 bis 510
1.17Befreiung von allen Vorschriften der aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 5 AEG100 bis 510
2.Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG bei
2.1signaltechnischen Anlagen0,25 Prozent der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen
2.2technischer Bahnübergangssicherung0,25 Prozent der Baukosten für die bautechnische
Bahnübergangssicherung
2.3im Übrigen bei Baukosten
2.3.1bis 2.000 000 EUR0,1 Prozent der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
2.3.2über 2.000 000 EUR bis 5.000 000 EUR2.000,
zuzüglich 0,05 Prozent der 2.000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
2.3.3über 5.000 000 EUR bis 10.000 000 EUR3.500,
zuzüglich 0,03 Prozent der 5.000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
2.3.4über 10.000 000 EUR5.000,
zuzüglich 0,02 Prozent der 10.000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
Anmerkung:
Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden.
3.Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen und der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG40 bis 800
4.Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes140 bis 3.980
5.Entscheidungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen für nichtbundeseigene Eisenbahnen
5.1Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11 Satz 2 und § 21 Abs. 6 Satz 2 BOP97 bis 1.407
5.2Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 Abs. 1 EBO und § 32 Abs. 1 ESBO160 bis 14.600
5.3Abnahme von Schienenfahrzeugen nach § 32 Abs. 1 EBO, § 32 Abs. 1 ESBO, § 50 Abs. 8 BOA und § 7 Abs. 1 BOP160 bis 1.500
5.4Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung oder Genehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 BOA, § 4 Abs. 2 und 3 BOP, § 2 EBO und § 2 ESBO160 bis 1.500
5.5Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 BOA, den §§ 7 und 8 BOP, § 3 EBO sowie § 3 ESBO110 bis 1.500
5.6Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 und 4 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, §§ 3 und 32 EBO sowie §§ 3 und 32 ESBO110 bis 1.500
5.7Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 Abs. 1 BOA, § 6 Abs. 1 BOP, §§ 3 und 17 EBO sowie §§ 3 und 17 ESBO110 bis 1.500
5.8Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 Abs. 2 BOA, § 45 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 BOP100 bis 750
5.9Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach § 52 BOA in Verbindung mit Anweisung Nr. 16 Abs. 3.2 zur BOA und § 3 Abs. 5 Satz 2 BOP100 bis 750
5.10Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 5a Abs. 1 und 2 AEG oder § 16 Abs. 1 und 2 LEisenbG74 bis 7.077
5.11Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO und § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Abs. 5 EBO80 bis 400
5.12Anerkennung von geeigneten Personen nach § 53 Abs. 2 BOA und § 45 BOP80 bis 400
5.13Zulassung von Ausnahmen nach § 66 Satz 1 BOA oder § 52 Satz 1 BOP160 bis 3.600
5.14Sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen100 bis 3.600
5.15Fachspezifische Auskünfte, zum Beispiel Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag nach § 16 Abs. 2 LEisenbG100 bis 750
6.Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 AEG2.530
7.Enteignung in den Fällen des § 22 Abs. 1 AEG
7.1Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB5.070
7.2Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB
7.2.1wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist4.240
7.2.2wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist7.100
7.3Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB470
7.4Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB462
7.5Entschädigungsfestsetzung nach § 22 Abs. 3 und § 22a Satz 1 AEG5.070
33Energiewirtschaft
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
1.Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EnWG555 bis 3.465
2.Untersagung des Netzbetriebes nach § 4 Abs. 4 1. Alt. EnWG555 bis 3.465
3.Anordnung geeigneter Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 2. Alt. EnWG690 bis 4.373
4.Entscheidung über Einwände gegen die Entscheidung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG555 bis 2.926
5.Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 bis 6 EnWG unter Einbeziehung der nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu beachtenden Verfahrensregelungen (vgl. §§ 4 ff UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG)
5.1Grundgebühr1.500 bis 53.700
5.2Zusatzgebühr nach Investitionskosten0,2 Prozent der Investitionskosten
Anmerkungen:
Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten.
Tarifstelle 5.2 ist nicht anzuwenden für Verfahren, aus denen sich weder die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- noch die eines Plangenehmigungsverfahrens ergibt.
6.Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages nach § 33 Abs. 1 EnWG579 bis 44.181
7.Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Abs. 1 EnWG230 bis 25.000
8.Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller / der Antragstellerin110 bis 75.000
9.Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen579 bis 44.181
10.Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG107 bis 5.091
11.Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG, soweit nicht wegen der Ablehnung des Antrags § 7 Abs. 2 SächsVwKG anwendbar ist580 bis 100.000
12.Verbotsverfügung nach § 65 Abs. 1 EnWG579 bis 44.181
13.Gebotsverfügung nach § 65 Abs. 2 EnWG579 bis 44.181
14.Einstufung eines Energieversorgungsnetzes als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Abs. 2 EnWG230 bis 15.000
15.Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG230 bis 15.000
Anmerkung zu den Tarifstellen 6 bis 15:
Für die Ermittlung einer Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens gelten die in § 91 Abs. 3 EnWG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.
16.Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG2.530
17.Enteignung in den Fällen des § 45 Abs. 1 EnWG
17.1Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB
17.1.1in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG5.070
17.1.2in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG5.800
17.2Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB
17.2.1wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist
17.2.1.1in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG4.240
17.2.1.2in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG4.240
17.2.2wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist
17.2.2.1in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG7.100
17.2.2.2in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG7.840
17.3Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB470
17.4Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB462
17.5Entschädigungsfestsetzung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 und § 45a EnWG5.070
34Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Genossenschaftsgesetz (GenG)
1.Verleihung des Prüfrechts nach § 63 Satz 1 in Verbindung mit § 63a Abs. 1 GenG480 bis 1.733
2.Entziehung des Prüfrechts nach § 64a GenG480 bis 1.733
35Erzeuger- und Agrarorganisationen
Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
Anerkennung von Erzeuger-/Agrarorganisationen nach § 2 Abs. 1 AgrarMSV180 bis 700
36Fahrpersonalgesetz
Fahrpersonalgesetz (FPersG)
Fahrpersonalverordnung (FPersV)
1.Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 und 5 FPersG30 bis 300
2.Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit § 20 FPersV30 bis 300
3.Erst- und Folgeerteilung sowie Ersatzausstellung von Fahrtenschreiberkarten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FPersV einschließlich der regelmäßig anfallenden Aufwendungen für Fremdleistungen Dritter
3.1Fahrerkarte38,72
je Karte
3.2Unternehmenskarte
3.2.1bei Beantragung von bis zu zwei Karten38,05
je Karte
3.2.2bei Beantragung von mehr als zwei Karten35,78
je Karte
3.3Werkstattkarte40,82
je Karte
Anmerkung zu Tarifstelle 3:
Die nach Tarifstelle 3 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.
37Feuerwehrwesen
Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO)
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
1.Anerkennung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Lehrgangs nach § 4 Abs. 2 SächsFwVO, soweit die Anerkennung dem Erwerb der Laufbahnbefähigung des Leistungsempfängers / der Leistungsempfängerin dient beziehungsweise ihm eine berufliche Entwicklungsmöglichkeit eröffnet80
2.Werkfeuerwehr
2.1Anerkennung als Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG310 bis 1.550
2.2Überprüfung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SächsBRKG55 bis 400
2.3Anordnung der Einrichtung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 4 SächsBRKG498 bis 3.195
38Fischereiwesen
Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG)
Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO)
1.Erteilung von Fischereischeinen
1.1Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsFischG42
1.2Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG (Jugendfischereischein)9
1.3Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG und § 22 Abs. 2 Satz 1 (besonderer Fischereischein)7
1.4Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 SächsFischG und § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO (Gastfischereischein)15 bis 75
1.5Ausstellung von Duplikaten oder Änderungen in Fischereischeinen7
2.Eintragung im Verzeichnis der Fischereirechte nach § 7 Abs. 1 SächsFischG50 bis 300
3.Genehmigung der Satzung einer Fischereigenossenschaft nach § 11 Abs. 4 SächsFischG35 bis 345
4.Erlaubnis des Besatzes mit nicht heimischen Fischarten oder des erstmaligen Besatzes bisher fischereirechtlich nicht genutzter Gewässer nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsFischG17 bis 120
5.Genehmigung von Hegeplänen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG70 bis 360
6.Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 17 Abs. 2 SächsFischG13 bis 67
7.Zulassung von Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht in besonderen Fällen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 SächsFischG20 bis 70
8.Einziehung eines Fischereischeines nach § 23 Abs. 4 SächsFischG13 bis 67
9.Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsFischG sowie Erlaubnis der Elektrofischerei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO35 bis 300
10.Zulassung von Ausnahmen zur Benutzung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 SächsFischG35 bis 340
11.Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 2 SächsFischVO (Ausnahmen vom gesetzlich vorgeschriebenen lichten Stababstand von Rechenanlagen)20 bis 140
12.Genehmigung der Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel nach § 4 Abs. 6 Satz 2 SächsFischVO15 bis 140
13.Genehmigung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsFischVO35 bis 350
14.Genehmigung von Anlagen zum Scheuchen von Fischen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 SächsFischVO35 bis 540
15.Erteilung von Genehmigungen zum Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen nach § 13 Abs. 1 SächsFischVO185 bis 925
16.Zulassung von Ausnahmegenehmigungen zum Bauen in der Schonzeit nach § 14 Abs. 3 SächsFischVO35 bis 305
17.Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsFischVO35 bis 275
18.Eintragung eines selbstständigen Fischereirechts in das Verzeichnis nach § 18 Abs. 1 SächsFischVO35 bis 550
19.Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 21 SächsFischVO30
20.Lehrgangsgebühr für einen Kurs zum Erwerb des Bedienscheins für Elektrofischfang nach § 9 Abs. 5 SächsFischVO225
39Fluglärm
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG)
Aufwendungserstattungs- und Entschädigungsfestsetzung nach §§ 8 bis 10 FluLärmG5.070
40Forstverwaltung
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Einkommensteuergesetz (EStG)
Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1.Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) oder vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG10
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 230,
höchstens 7.500
Anmerkungen:

Die Gebühr erhöht sich

a) in Fällen, in denen eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 10 Prozent,
b) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10.000 EUR.

2.Verlängerung der Ersatzaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 SächsWaldG75
3.Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 4 SächsWaldG75
4.Genehmigung zur Beseitigung des Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Satz 2 SächsWaldG zur Anlage
4.1forstbetrieblicher Einrichtungen75
4.2von Leitungsschneisen im Wald6,50
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 160,
höchstens 750
5.Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldGkostenfrei
6.Anordnung zur Beseitigung nach § 10 Abs. 4 SächsWaldG25 bis 100
7.Genehmigung der Sperrung von Wald durch die Forstbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG105
8.Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG100
Anmerkung:
In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
9.Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG0,65
je Ar Gesamtfläche,
mindestens 75,
höchstens 370
Anmerkung:
Der Gesamtfläche sind angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen zuzurechnen.
10.Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG75
11.Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG74 bis 147
12.Verpflichtung zur Gestattung der Benutzung von Grundstücken nach § 26 Abs. 1 sowie der Duldung der Mitbenutzung eines Waldweges nach § 26 Abs. 2 SächsWaldG74 bis 147
13.Forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 SächsWaldG160 bis 724
14.Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldGkostenfrei
15.Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 BGB75
16.Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes75
17.Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG80 bis 380
18.Forstvermehrungsgutgesetz
18.1Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG70
je Stammzertifikat
18.2Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FoVG135
18.3Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG756
18.4Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG380
18.5Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 Satz 1 FoVG303
18.6Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4 FoVGkostenfrei
19.Verleihung der Berufsbezeichnung im Privatforstdienst nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG75
41Futtermittel
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
1.Allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von futtermittelrechtlichen Vorschriftenkostenfrei
2.Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2007, nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nach der Verordnung (EU) Nr. 225/2012, nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/786 oder nach § 18 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Futtermittelverordnung850 bis 1.750
je Betriebsstätte
3.Registrierung von Betrieben nach § 21 Abs. 1 der Futtermittelverordnung oder Erteilung einer beantragten Kennnummer nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009145 bis 650
je Betriebsstätte
4.Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung über amtliche Kontrollen bei Verstößen gegen das Futtermittelrecht67,36 bis 336,80
5.Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer)165 bis 300
6.Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln in Betrieben, die auch Nichtwiederkäuerfutter herstellen)165 bis 300
7.Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln)165 bis 300
8.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur)165 bis 300
9.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen)165 bis 300
10.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer in Betrieben, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen)165 bis 300
11.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen)165 bis 300
12.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten für Tiere in Aquakultur)165 bis 300
13.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen)165 bis 300
14.Zulassung nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 3 Buchst. b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten zur Ausfuhr aus der Union oder Herstellung von Mischfuttermitteln für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen)165 bis 300
15.Amtliche Probenahmen auf Anforderung von Futtermittelunternehmern gemäß Artikel 80 der Verordnung über amtliche Kontrollen33,68 bis 134,72
je Probe
16.Ausstellung eines Sperrbescheides für das Inverkehrbringen und/oder Verfüttern eines unsicheren Futtermittels nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/200279,88 bis 147,24
17.Ausstellung einer Bescheinigung für den Export von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005190 bis 1.100

.

Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren
EUR
Schlichthoheitliche Leistung
42Gashochdruckleitungen
Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)
1.Forderung der Einhaltung fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV622 bis 2.741
2.Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV nach § 2 Abs. 3 GasHDrLtgV600 bis 2.300
3.Beanstandungen von angezeigten Vorhaben nach § 5 Abs. 2 GasHDrLtgV600 bis 4.000
4.Festsetzung einer Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV327 bis 880
5.Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 4 GasHDrLtgV555 bis 2.287
6.Anordnung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Abs. 4 GasHDrLtgV555 bis 1.740
7.Anordnung von Überprüfungen nach § 10 Abs. 1 und 2 GasHDrLtgV555 bis 1.244
8.Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Abs. 1 GasHDrLtgV264 bis 563
9.Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 GasHDrLtgV555 bis 1.286
10.Prüfung der Anzeige vorübergehender grenzüberschreitender Tätigkeit von Sachverständigen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV555 bis 1.244
43Gaststättenwesen
Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
1.Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsGastG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung20 bis 115
2.Erteilung einer Bescheinigung über den Empfang einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 SächsGastG15 bis 70
3.Untersagung nach § 2 Abs. 5 SächsGastG17 bis 335
4.Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG15 bis 70
5.Untersagung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGastG17 bis 335
6.Erlass von Anordnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG56 bis 335
7.Untersagung nach § 5 Abs. 2 SächsGastG17 bis 335
8.Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsGastG20 bis 350
9.Verlängerung der Sperrzeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG56 bis 335
10.Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG
10.1.für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte20 bis 340
10.2.in sonstigen Fällen20 bis 350
11.Verkürzung der Sperrzeit durch früheres Ende nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG
11.1für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte20 bis 340
11.2in sonstigen Fällen20 bis 350
12.Aufhebung der Sperrzeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG
12.1für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte20 bis 350
12.2in sonstigen Fällen20 bis 350
44Gefährliche Hunde
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)
1.Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GefHundG155 bis 370
2.Nachträgliche Aufnahme, Änderung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GefHundG70 bis 210
3.Feststellen der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall nach § 1 Abs. 4 GefHundG222 bis 600
4.Untersagung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG84 bis 239
5.Genehmigen der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes, § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG110 bis 320
6.Nachschau, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, § 5 Abs. 6 Satz 1 GefHundG112 bis 220
7.Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit eines vermutet gefährlichen Hundes auf der Grundlage eines vorgelegten Gutachtens (Wesenstest) nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 DVOGefHundG125 bis 245
8.Abnahme der Sachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung), § 8 GefHundG in Verbindung mit § 4 DVOGefHundG250 bis 500
45Gentechnik
Gentechnikgesetz (GenTG)
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
1.Zulassung von Sicherheitsmaßnahmen einer niedrigeren Sicherheitsstufe nach § 7 Abs. 1a Satz 2 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen werden und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 sind90 bis 1.500
2.Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
2.1bis zu 200.000 EUR,720 bis 3.600
2.2über 200.000 EUR bis 600.000 EUR,1.000 bis 5.000
2.3über 600.000 EUR bis 3.000 000 EUR,2.000 bis 10.000
2.4über 3.000 000 EUR,4.800 bis 24.000
Anmerkung zu den Tarifstellen 2.1 bis 2.4:
Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von
mindestens 360 und höchstens 24.000 zu erheben.
3.Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2
4.Errichtungs-, Betriebs- oder Teilgenehmigung
4.1Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlagenach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTGGebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang
4.2Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlagenach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 4.1150 bis 8.000
4.3Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlagenach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTGGebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den Anlagenteil
5.Änderungsgenehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG
5.1Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen AnlageGebühr nach Tarifstelle 2 oder 3 bezogen auf die Kosten der Änderung
5.2Genehmigung bei wesentlicher Änderung ausschließlich des Betriebs einer gentechnischen Anlage150 bis 8.000
6.Entscheidungen über Anmeldungen
6.1zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2
6.2zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlagenach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2, bezogen auf die Kosten der Änderung
6.3bei wesentlicher Änderung ausschließlich des Betriebs einer gentechnischen Anlagenach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG150 bis 4.000
7.Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG150 bis 8.000
Anmerkungen zu den Tarifstellen 2 bis 7:

(1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) Schließt die Anlagengenehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 GenTG ein, erhöht sich die Gebühr um den für diese Entscheidungen anfallenden Verwaltungsaufwand.

(3) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV) durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 1.000.

(4) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen, sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen nach § 13 SächsVwKG zu erheben.

8.Zustimmung zu einem früheren Beginn der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage und der Durchführung erstmaliger gentechnischer Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung über die Anmeldung nach laufender Nummer 6 ist90 bis 1.500
Anmerkung zu den Tarifstellen 2 bis 8:
Neben den Gebühren der
9.Untersagung von gentechnischen ArbeitenTarifstelle 2 bis 8 kann gegebenenfalls eine Gebühr nach den Tarifstellen 25 oder 26 anfallen.
9.1Vorläufige Untersagung von angezeigten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 5a Satz 2 GenTG55 bis 400
9.2Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 Satz 1 GenTG180 bis 1.000
10.Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Anmelder/Anmelderinnen oder Antragsteller/Antragstellerinnen nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG180 bis 1.000
11.Nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3 sowie § 12 Abs. 6 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung über die Anmeldung nach laufender Nummer 6 ist180 bis 4.000
12.Anordnung der einstweiligen Einstellung einer Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG180 bis 2.400
13.Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 GenTG
13.1wenn kein Verstoß gegen die Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungspflicht und kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnung geboten istkostenfrei
13.2im Übrigen90 bis 1.200
Anmerkung
zu Tarifstelle 13.2:
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
14.Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG180 bis 7.200
15.Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlagenach § 26 Abs. 2 GenTG180 bis 4.000
16.Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlagenach § 26 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. GenTG180 bis 4.000
17.Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlagenach § 26 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. GenTG360 bis 7.200
18.Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 GenTG180 bis 7.200
19.Untersagung eines Inverkehrbringens nach § 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GenTG180 bis 7.200
20.Verlängerung von Fristen nach § 27 Abs. 3 GenTG90 bis 300
21.Zulassung anderer physikalischer Verfahren als das Autoklavieren nach § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTSV, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 ist90 bis 1.500
22.Zulassung anderer chemischer Verfahren der Inaktivierung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 oder § 26 Abs. 4 Satz 2 GenTSV, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 ist90 bis 1.500
23.Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 GenTSV360 bis 2.400
24.Beschränkung des Nachweises von Sachkunde nach § 28 Abs. 2 Satz 4 GenTSV im Rahmen von Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 GenTG90 bis 300
25.Gestattung der Bestellung eines bei Dritten tätigen Projektleiters / einer bei Dritten tätigen Projektleiterin nach § 28 Abs. 6 Satz 1 GenTSV45
je Person
26.Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 29 Abs. 2 GenTSV45
je Person
27.Zustimmung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GenTSV von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen abzusehen, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung nach Tarifstellen 2 bis 8 ist90 bis 1.500
46Gewerberecht
Pfandleiherverordnung (PfandlV)
Versteigererverordnung (VerstV)
1.Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 der Gewerbeordnung
1.1Auskunft über einen Gewerbebetrieb
1.1.1einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung12
1.1.2erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung28
1.2Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe
1.2.1einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung12
für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
1.2.2erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung28
für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
1.3Auskünfte nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 28 Abs. 7 der Richtlinie 2006/123/EGgebührenfrei
2.Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung22 bis 112
3.Maßnahme nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung101 bis 558
4.Erteilung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung1.200 bis 7.500
5.Änderung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung170 bis 2.100
6.Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung31 bis 548
7.Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung60 bis 560
8.Erteilung einer Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung60 bis 400
9.Erteilung einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung225 bis 680
10.Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung300 bis 1.050
11.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung340 bis 680
12.Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 PfandlV25 bis 340
13.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung340 bis 900
14.Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung56 bis 674
15.Mitteilung über Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit von Wach- und Leitungspersonal sowie der zulässigen Einsatzmöglichkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV35 bis 410
16.Regelprüfung Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach § 34a Abs. 1 Satz 10 GewO beziehungsweise der Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 7 in Verbindung mit § 34a Abs. 1 Satz 10 GewO50 bis 404
17.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung337 bis 674
18.Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV17 bis 95
19.Verkürzung der Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV22 bis 337
20.Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV17 bis 337
21.Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Satz 2 VerstV22 bis 337
22.Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 VerstV22 bis 337
23.Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung nach § 9 VerstV22 bis 337
24.Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Satz 1 der Gewerbeordnung370 bis 1.109
25.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
25.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung202 bis 781
25.2Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung205 bis 785
26.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung205 bis 680
27.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung205 bis 680
28.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung205 bis 785
29.Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung202 bis 1.951
30.Gestattung nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung202 bis 674
31.Gestattung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung28 bis 674
32.Gestattung nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung28 bis 674
33.Bestimmung nach § 47 der Gewerbeordnung30 bis 680
34.Fristverlängerung für Konzessionen und Erlaubnisse nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung
34.1Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung für Erlaubnisse nach § 33a der Gewerbeordnung28 bis 674
34.2Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung für Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30 und 33i der Gewerbeordnung30 bis 680
35.Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung56 bis 390
Anmerkung:
Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 ermäßigt werden.
36.Nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach § 55 Abs. 3 der Gewerbeordnung
36.1Namens- und Anschriftenänderungkostenfrei
36.2sonstige Änderungen11 bis 390
37.Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung22 bis 167
38.Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung22 bis 223
39.Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung28 bis 167
40.Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung18 bis 112
41.Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung22 bis 167
42.Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung67 bis 202
43.Untersagung nach § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung22 bis 390
44.Untersagung nach § 59 Satz 1 der Gewerbeordnung28 bis 279
45.Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung25 bis 280
46.Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung60 bis 400
47.Maßnahmen nach § 60d der Gewerbeordnung11 bis 279
48.Zulassung einer Ausnahme nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung22 bis 123
49.Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung22 bis 948
50.Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a Abs. 2 Hs. 2 der Gewerbeordnung22 bis 195
51.Abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 der Gewerbeordnung25 bis 170
52.Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung22 bis 246
53.Untersagung nach § 70a Abs. 1 der Gewerbeordnung28 bis 279
54.Zulassung einer Ausnahme nach § 71b Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung28 bis 167
47Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien
Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG)
Sächsisches Spielbankengesetz (SächsSpielbG)
1.Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein150 bis 1.800
2.Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein50 bis 600
3.Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
3.1für einen Buchmacher150 bis 2.000
3.2für einen Buchmachergehilfen80 bis 500
4.Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes50 bis 800
5.Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GlüStV 20211,5 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils,
mindestens 50,
höchstens 10.000
6.Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien als Allgemeinverfügung nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsGlüStVAGgebührenfrei
7.Änderungen oder Ergänzungen der Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach Tarifstelle 5 bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose10 bis 200
Anmerkung:
Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus der Differenz zwischen ursprünglichem Gesamtverkaufswert und neuem Gesamtverkaufswert nach Tarifstelle 5 zu bemessen.
8.Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GlüStV 2021

(1) in einer Annahmestelle,

(2) mittels Selbstbedienungsterminals außerhalb einer Annahmestelle,

(3) in einer Verkaufsstelle und

(4) in einer örtlichen Verkaufsstelle von Lotterieeinnehmern der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder

20 bis 70
9.Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GlüStV 2021 in Wettvermittlungsstellen sowie glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG200 bis 550
10.Änderung einer nach den Tarifstellen 8 oder 9 erteilten Erlaubnis20 bis 550
11.Aufsichtsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 und 2 GlüStV 2021, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 SächsGlüStVAG195 bis 2.600
12.Untersagung unerlaubten Glücksspiels nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 3 bis 5 GlüStV 2021, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 SächsGlüStVAG195 bis 2.600
13.Zustimmung zur Spielbankordnung nach § 10 Abs. 2 SächsSpielbG200 bis 1.100
48Grundbuchbereinigung
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV)
1.Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 GBBerG
1.1Grundgebühr340
je Gemeinde, deren Gemarkung von der zu bescheinigenden Anlage betroffen ist
1.2Flurstücksbezogene Gebühr3,50
je betroffenes Flurstück
Anmerkungen:

(1) Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben.

(2) Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 beträgt 7.000 je Antrag.

2.Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 bei Antragsänderung zum Beispiel bei Nach, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken3,50
je Flurstück,
mindestens 5
3.Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG340
je Gemeinde, deren Gemarkung von dem Verzicht betroffen ist
4.Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GBBerG in Verbindung mit § 10 SachenR-DV35
je Grundbuchblatt
49nicht belegt
50Handwerksordnung
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
1.Erteilung einer Genehmigung nach § 80 Satz 2 der Handwerksordnung330 bis 950
2.Ausstellung einer Vorstandsbescheinigung nach § 66 Abs. 3 Satz 3 oder § 83 Abs. 1 Nr. 3 der Handwerksordnung85 bis 300
3.Untersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung202 bis 785
Anmerkung:
Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben.
51Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
Diätassistentengesetz (DiätAssG)
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)
Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
Hebammengesetz (HebG)
Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)
MTA-Gesetz (MTAG)
Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Orthoptistengesetz (OrthoptG)
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
Pflegeberufegesetz (PflBG)
Podologengesetz (PodG)
Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG)
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG)
1.Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 2 und § 77a Abs. 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 5 Abs. 2 HebG, § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 2 und § 66a PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 1 Abs. 1 MTAG, § 1 Abs. 1 MPhG, § 1 Abs. 1 DiätAssG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 1 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NotSanG, § 1 Abs. 1 OrthoptG, § 1 Abs. 1 ErgThG, § 1 Abs. 1 PTAG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PodG, § 1 PfIBG, § 1 Abs. 1 ATA-OTA-G oder § 1 Altenpflegegesetz (AltPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 2 und § 66a PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024)
1.1wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt werden muss100 bis 675
1.2wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis140 bis 185
1.3im Übrigen70 bis 105
Anmerkung:
Die den Prüfern oder Sachverständigen für eine notwendige Prüfung zustehenden Entschädigungen werden als Auslagen nach § 13 SächsVwKG erhoben.
2.Amtshandlungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 4, § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 PTA-APrV20 bis 60
3.Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 7 DiätAssG, § 4 Abs. 4 ErgThG, § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 3 MPhG, § 7 MTAG, § 9 NotSanG, § 7 OrthoptG, § 12 PflBG, § 6 Abs. 2 PodG, § 23 Abs. 1 ATA-OTA-G10 bis 405
4.Bewilligung eines Nachteilsausgleichs nach § 4 Abs. 4 der Hebammenausbildungs- und prüfungsverordnung (HebAPrV) in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 8 Abs. 4 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 4 DiätAss-APrV, § 4 Abs. 4 ErgThAPrV, § 19 HebStPrV, § 5 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 5 LogAPrO, § 4 Abs. 4 PhysTh-APrV, § 4 Abs. 4 MTA-APrV, § 4 Abs. 5 OrthoptAPrV, § 4 Abs. 5 PTA-APrV, § 12 PflAPrV, § 4 Abs. 5 PodAPrV, § 21 Abs. 4 ATA-OTA-APrV10 bis 910
5.Berücksichtigung weiterer Fehlzeiten bei Vorliegen besonderer Härten nach § 9 Satz 2 HebG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 8 Abs. 2 Satz 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 6 Abs. 1 Satz 2 DiätAssG, § 4 Abs. 3 Satz 2 ErgThG, § 7 Satz 2 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 Satz 2 MPhG, § 6 Abs. 1 Satz 2 MTAG, § 10 Abs. 2 NotSanG, § 6 Satz 2 OrthoptG, § 13 Abs. 2 PflBG, § 6 Abs. 1 Satz 2 PodG, § 25 Abs. 3 ATA-OTA-G10 bis 910
6.Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 16 Abs. 1 Satz 2, 3 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 DiätAss-APrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 ErgThAPrV, § 37 Abs. 3 HebStPrV, § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 LogAPrO, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 PhysTh-APrV, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 MTA-APrV, § 11 Abs. 2 NotSan-APrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 OrthoptAPrV, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 PTA-APrV, § 20 Abs. 2 PflAPrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 PodAPrV, § 22 Abs. 3 ATA-OTA-APrV10 bis 910
7.Anerkennung eines wichtigen Grundes bei Versäumnissen nach § 12 Abs. 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 17 Abs. 2 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 12 Abs. 2 DiätAss-APrV, § 12 Abs. 2 ErgThAPrV, § 38 HebStPrV, § 10 Abs. 2 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 LogAPrO, § 9 Abs. 2 PhysTh-APrV, § 9 Abs. 2 MTA-APrV, § 12 Abs. 2 NotSan-APrV, § 12 Abs. 2 OrthoptAPrV, § 9 Abs. 2 PTA-APrV, § 21 Abs. 2 PflAPrV, § 12 Abs. 2 PodAPrV, § 23 Abs. 2 Satz 2 ATA-OTA-APrV10 bis 910
8.Genehmigung eines Schulwechsels bei Nach- und Wiederholungsprüfungen nach § 2 Abs. 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 5 Abs. 3 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 2 Abs. 2 Satz 1 DiätAss-APrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 ErgThAPrV, § 3 Abs. 2 Satz 2 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 2 Abs. 2 Satz 2 LogAPrO, § 2 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 MTA-APrV, § 4 Abs. 2 Satz 2 NotSan-APrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 OrthoptAPrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 PTA-APrV, § 9 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 PodAPrV, § 20 Abs. 1 Satz 2 ATA-OTA-APrV10 bis 910
9.Verlängerung einer Ausbildung nach § 24 Abs. 2 ATA-ATO-G10 bis 910
Anmerkung zu Tarifstelle 3 bis 9:

Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot können aus Billigkeitsgründen im Hinblick auf die Höhe der Ausbildungsvergütung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SächsVwKG innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt werden.

10.Erteilung einer Zweitschrift von Zeugnissen für die unter Tarifstelle 1 genannten Berufe45 bis 100
11.Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge und Heilpädagogin oder Heilpädagoge nach § 1 Abs. 1 oder § 2 SächsSozAnerkG
11.1ohne Einholen eines Sachverständigengutachtens60 bis 200
11.2mit Einholen eines Sachverständigengutachtens205 bis 700
12.Gleichstellung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 SächsGfbWBG55 bis 185
52Heimarbeit
1.Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 95
2.Anmahnung zur Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 200
3.Aufforderung zur Unterrichtung und zur Vorlage schriftlicher Bestätigungen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a des Heimarbeitsgesetzes60 bis 300
4.Aufforderung zur Erstellung und zur Auslage von Entgeltverzeichnissen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 140
5.Aufforderung zur Führung und Aushändigung von Entgeltbüchern nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 140
6.Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes60 bis 300
7.Anordnung nach § 10 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 400
8.Aufforderung zur Erstattung einer Anzeige nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 100
9.Anordnung nach § 16a Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 500
10.Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzeskostenfrei
11.Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes34
je angefangene halbe Stunde
12.Förmliche Aufforderung nach § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes34
je angefangene halbe Stunde
13.Förmliche Anordnung nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes55 bis 300
14.Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes nach erfolglosem Hinweis55 bis 400
15.Verbot nach § 30 des Heimarbeitsgesetzes75 bis 750

.

Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren
EUR
Schlichthoheitliche Leistung
53Hufbeschlag
Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)
1.Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 1 HufBeschlV92
2.Staatliche Anerkennung einer Hufbeschlagschule nach § 3 Satz 1 HufBeschlV647 bis 1.386
3.Zulassung zur Prüfung nach § 5 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 HufBeschlV95
4.Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV50
5.Anerkennung des Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HufBeschlV139 bis 647
54Immissionsschutz
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42.BImSchV)
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
1.Bundes-Immissionsschutzgesetz
1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
1.1.1bis zu 128.000 EUR2,42 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 1.547
1.1.2über 128.000 EUR bis 256.000 EUR3.098,
zuzüglich 1,34 Prozent der 128.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.3über 256.000 EUR bis 511.000 EUR4.813,
zuzüglich 0,75 Prozent der 256.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.4über 511.000 EUR bis 2.556 000 EUR6.725,
zuzüglich 0,33 Prozent der 511.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.5über 2.556 000 EUR13.473,
zuzüglich 0,05 Prozent der 2.556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.2Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 BImSchG75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
1.3Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 1 BImSchGGebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenteil
1.4Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchGGebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
1.5Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4,
mindestens 475
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.5:
Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 475 und höchstens 14.010 zu erheben.
1.6Verlängerung einer Frist nach § 9 Abs. 2 Hs. 2 BImSchG135 bis 1.300
1.7Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 410
Anmerkung:
Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 255 und höchstens 3.300 zu erheben.
1.8Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2a Satz 3 BImSchG oder Bekanntgabe einer Feststellung nach § 23a Abs. 2 Satz 2 BImSchGzwei Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
Anmerkungen:
Je nach Aufwand sind Gebühren von mindestens 215 und höchstens 4.600 zu erheben, wenn

(1) die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft,

(2) der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können,
(3) die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht deckt.

1.9Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder 5 BImSchG215 bis 4.552
1.10Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 oder Abs. 5 BImSchG215 bis 4.552
1.11Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG125 bis 13.000
1.12Untersagung des Betriebs einer Anlagenach § 20 Abs. 1 BImSchG362 bis 3.634
1.13Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlagenach § 20 Abs. 1a BImSchG202 bis 4.250
1.14Anordnung der Stilllegung einer Anlagenach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG362 bis 3.634
1.15Anordnung der Beseitigung einer Anlagenach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG883 bis 7.495
1.16Untersagung des Betriebs einer Anlagenach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG295 bis 2.431
1.17Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG70 bis 210
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.17:

(1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.

(2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.

(3) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.

(4) Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden.

(5) Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 5 BImSchG angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden.

(6) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich

a) um 750 für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 10 Abs. 6 BImSchG stattfanden,

b) um 10 Prozent bis 50 Prozent, wenn nach § 4b Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV dem Antrag Teile eines Sicherheitsberichts beizufügen waren,

c) in den Fällen des § 6 Abs. 2 BimSchG um 10 Prozent,

d) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10.000,

e) in Fällen, in denen ein Ausgangszustandsbericht gemäß § 10 Abs. 1a BImSchG vorzulegen war, um 200 bis 2.000.

(7) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um 10 Prozent, wenn aufgrund von § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG oder § 8 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte.

(8) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

1.18Anordnung nach § 24 BImSchG203 bis 3.861
1.19Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlagenach § 25 Abs. 1 oder 2 BImSchG362 bis 3.861
1.20Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlagenach § 25 Abs. 1a BImSchG202 bis 4.250
1.21Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Satz 1 BImSchG246 bis 1.045
1.22Bekanntgabe einer Stelle nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV für die Ermittlung von
1.22.1Luftverunreinigungen139 bis 2.956
1.22.2Geräuschen und Erschütterungen139 bis 924
1.23Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 Satz 1 BImSchG230 bis 395
1.24Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG230 bis 767
1.25Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG230 bis 767
1.26Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG185 bis 1.109
1.27Bekanntgabe eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV370 bis 1.848
1.28Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1b BImSchG
1.28.1im Rahmen eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV370 bis 3.696
1.28.2wenn die Maßnahmen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Störfall-Verordnung betreffen, ausgenommen die Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung, und kein Verstoß gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sindkostenfrei
1.28.3an genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen67 bis 7.048
1.28.4an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen67 bis 4.038
1.28.5im Übrigen67 bis 1.579
Anmerkung
zu Tarifstelle 1.28:
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
1.29Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BimSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG227 bis 429
1.30Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG227
2.Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV55 bis 640
3.Zulassung von Ausnahmen nach § 19 2. BImSchV140 bis 2.620
4.Verlängerung einer Frist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV130 bis 1.400
5.Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
5.1Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 5. BImSchV70 bis 680
5.2Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 5. BImSchV135 bis 429
5.3Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 5. BImSchV70
5.4Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 5. BImSchV70
je Person
5.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV155
5.6Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV185 bis 554
5.7Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV70
5.8Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV70
6.Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV55 bis 2.300
7.Verordnung über Emissionserklärungen
7.1Festlegung entfallender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV70 bis 340
7.2Verlängerung einer Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV55 bis 150
7.3Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 11. BImSchV165 bis 790
8.Störfall-Verordnung
8.1Auferlegung erweiterter Pflichten nach § 1 Abs. 2 12. BImSchV294 bis 2.483
8.2Zustimmung zu einem geänderten Sicherheitsbericht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 12. BImSchV230 bis 2.100
8.3Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV160 bis 2.054
8.4Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV100 bis 5.600
8.5Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts nach § 15 Abs. 1

12. BImSchV

294 bis 2.483
9.Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
9.1Zulassung von Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 13. BImSchV bei
9.1.1unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte1.400 bis 11.000
9.1.2befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte780 bis 6.110
9.1.3Ausnahmen von sonstigen Anforderungen170 bis 3.450
10.Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
10.1Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6 17. BImSchV170 bis 3.450
10.2Verlangen einer kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 16 Abs. 5 17. BImSchV230 bis 767
10.3Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 17. BImSchV bei
10.3.1Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte620 bis 10.350
10.3.2Ausnahmen von sonstigen Anforderungen170 bis 3.650
11.Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
11.1Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 20. BImSchV
11.1.1für genehmigungsbedürftige Anlagen170 bis 6.100
11.1.2für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen70 bis 4.000
11.2Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV170 bis 4.000
12.Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV100 bis 3.700
13.Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV100 bis 3.700
14.Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV100 bis 3.700
15.Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
15.1Verlangen der Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 30. BImSchV230 bis 397
15.2Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV410 bis 2.050
16.Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
16.1Annahme einer Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 2 oder § 6 Satz 3 31. BImSchV20 bis 950
16.2Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV
16.2.1für genehmigungsbedürftige Anlagen375 bis 5.100
16.2.2für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen235 bis 3.600
17.Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 32. BImSchV70 bis 2.400
18.Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 42. BImSchV55 bis 650
19.Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Abs. 1 oder Gewährung einer Abweichung nach § 32 Abs. 2 44. BImSchV55 bis 650
20.Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 17, wenn

(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und

(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen

70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 17
Anmerkung:
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die immissionsschutzrcchtliche Entscheidung entfällt.
55Informationszugang
Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG)
Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
SächsTranspG
1.Sächsisches Umweltinformationsgesetz
1.1Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG10 bis 580
1.2Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG10 bis 560
1.3Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Informationen in besonders aufwendigen Fällen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG400 bis 2.950
2.Verbraucherinformationsgesetz
Anmerkungen:
(1) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 1.000 EUR gebühren- und auslagenfrei; der Zugang zu sonstigen Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 250 EUR gebühren- und auslagenfrei.

(2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller / die Antragstellerin über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VIG).

2.1Erteilung von Auskünften nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen14 bis 24
je angefangene Viertelstunde
Anmerkung:
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn Abschriften und Duplikate herausgegeben werden.
2.2Eröffnung des Informationszugangs durch Akteneinsicht oder in sonstiger Weise nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen14 bis 24
je angefangene Viertelstunde
Anmerkung
zu den Tarifstellen 2.1 und 2.2:
Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.
3.Erteilung von Informationen durch Auskunft oder durch Gewährung von Einsicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsTranspG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 SächsTranspG14 bis 24
je angefangene Viertelstunde
Anmerkungen:

(1) Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 SächsTranspG ist der Zugang zu Informationen bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. Das gilt nicht für öffentlich-rechtliche Leistungen der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 SächsTranspG genannten Stellen (§ 12 Abs. 5 Satz 4 SächsTranspG). Betreffen mehrere Anträge einer Person an eine transparenzpflichtige Stelle denselben Lebenssachverhalt, sind sie insoweit als ein Antrag zu behandeln (§ 12 Abs. 5 Satz 5 SächsTranspG). Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können (§ 12 Abs. 5 Satz 6 SächsTranspG).

(2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller/die Antragstellerin über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können (§ 12 Abs. 5 Satz 7 SächsTranspG).

(3) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 12 Abs. 5 Satz 1 SächsTranspG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.

56Jagdrecht
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG)
Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO)
1.Genehmigung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 SächsJagdG70
2.Feststellung der Jagdbezirke nach § 4 SächsJagdG20 bis 65
3.Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG45
je Vertragspartner
4.Abrundung von Amts wegen nach § 5 Abs. 3 SächsJagdGkostenfrei
5.Erklärung zu befriedeten Bezirken
5.1Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsJagdG5
je angefangene 10 ha der Fläche, mindestens 25
5.2Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsJagdGkostenfrei
5.3Erklärung nach § 6a BJagdG140 bis 510
6.Gestattung nach § 6 Satz 2 BJagdG und § 8 Abs. 1 SächsJagdG20
7.Genehmigung nach § 10 Abs. 3 SächsJagdG295
8.Erklärung nach § 7 Abs. 3 BJagdG295
9.Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 BJagdG5
je angefangene 20 ha der zusammengelegten Fläche,
mindestens 100
10.Entscheidung über die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks nach § 8 Abs. 3 BJagdG5
je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche,
mindestens 25
11.Beanstandung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG20 bis 100
12.Gestattung der Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BJagdG20 bis 100
13.Fristsetzung nach § 14 Abs. 6 SächsJagdG25
14.Erteilung von Jagd- oder Falknerjagdscheinen nach § 15 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 BJagdG
14.1Erteilung eines Jahresjagdscheines70
14.2Erteilung eines Jahresjagdscheines im zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit Verweis auf die §§ 5 und 6 des Waffengesetzes) durch die Waffenbehörde oder Erteilung eines Falknerjagdscheines35
14.3Erteilung eines Tagesjagdscheines25
14.4Erteilung eines Jugendjagdscheines20
15.Zulassung zur Jägerprüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO oder Falknerprüfung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO20
16.Jäger- und/oder Falknerprüfung nach den §§ 12 und 20 SächsJagdVO und bei Wiederholung von Prüfungsteilen anteilig nach § 19 Abs. 3 SächsJagdVO
16.1Jäger-, Falkner- sowie Jäger- und Falknerprüfung nach den §§ 12 und 20 SächsJagdVO210 bis 445
16.2Jägerprüfung für Falkner/Falknerinnen nach § 12 Abs. 3 und Falknerprüfung für Jäger/Jägerinnen nach § 20 Abs. 4 SächsJagdVO115 bis 355
16.3Wiederholung von Prüfungsteilen der Jäger- und/oder Falknerprüfung nach den §§ 12 und 20 SächsJagdVO gemäß § 19 Abs. 3 SächsJagdVObis zu 100 Prozent der Prüfungsgebühren nach Tarifstellen 16.1 oder 16.2
17.Zulassung von Ausnahmen des Verbotes zur Störung von in seinem Bestand gefährdeten oder bedrohten Wildes nach § 19 Abs. 2 SächsJagdG20
18.Anordnung nach § 20 Abs. 3 SächsJagdGkostenfrei
19.Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 11 BJagdG
19.1Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG in Verbindung mit § 4a Abs. 1 und 2 SächsJagdVO15 bis 25
je Fangeinrichtung
19.2Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG15 bis 25
je Fangeinrichtung
19.3Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 BJagdG35
20.Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 SächsJagdG
20.1Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsJagdG in Verbindung mit § 5 SächsJagdVO35 bis 135
20.2.Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG45
21.Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SächsJagdG45
22.Bestätigung oder Festsetzung vorgelegter Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG oder nach § 21 Abs. 2 SächsJagdG für drei Jagdjahre
22.1Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG56 bis 205
22.2Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Gruppenabschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsJagdG56 bis 140
23.Änderung eines bestätigten oder festgesetzten Abschussplanes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdVO30 bis 135
24.Verbot nach 21 Abs. 3 BJagdG
24.1Verbot nach § 21 Abs. 3 BJagdG, soweit es nicht wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wirdkostenfrei
24.2Verbot nach § 21 Abs. 3 BJagdG, soweit es wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wird223
25.Anordnung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsJagdGkostenfrei
26.Zulassung nach § 22 BJagdG in Verbindung mit § 22 SächsJagdG
26.1Aufhebung der Schonzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsJagdG135 bis 405
26.2Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsJagdG95 bis 525
27.Bestätigung als Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG und Anerkennung als Jagdaufseher nach § 28 Abs. 1 SächsJagdG20 bis 100
28.Anordnung nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG
28.1Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdGkostenfrei
28.2Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG, eingewechseltes Schalenwild zu erlegen20 bis 35
28.3Anordnung der Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BJagdG20 bis 45
29.Genehmigung zur Ansiedlung sonstigen Wildes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsJagdG40 bis 390
30.Zulassung nach § 30 SächsJagdG45
31.Anerkennung von Brauchbarkeitsprüfungsordnungen nach § 6 Satz 2 SächsJagdVO230 bis 590
32.Ausnahme nach § 27 Abs. 4 Satz 3 SächsJagdG45
33.Anerkennung einer Vereinigung der Jäger/Jägerinnen nach § 10 SächsJagdVO185 bis 295
57Jugendarbeitsschutz
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
1.Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Abs. 3 JArbSchG60 bis 1.000
2.Feststellung über die Zulässigkeit der Beschäftigung nach § 3 KindArbSchV60 bis 150
3.Feststellung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG56 bis 370
4.Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 JArbSchG55 bis 370
5.Anordnung nach § 28 Abs. 3 JArbSchG55 bis 555
6.Anordnung nach § 30 Abs. 2 JArbSchG55 bis 185
7.Zulassung nach § 40 Abs. 2 JArbSchG60 bis 400
58Kirchenaustritt
Sächsisches Kirchensteuergesetz (SächsKiStG)
1.Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsKiStG25
je Person
2.Bescheinigung über den Kirchenaustritt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsKiStG
2.1durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung10
je Person
2.2bei einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung über einen Austritt25
je Person
59Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
1.Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen nach § 2 BKleingG30 bis 280
2.Regelmäßige Überprüfung bereits anerkannter gemeinnütziger Kleingartenvereine (Gemeinnützigkeitsaufsicht) § 2 BKleingG17 bis 280


UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen