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SächsJVollzDSG - Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug
- Sachsen -
Vom 22. August 2019
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 16.09.2019 S. 663; 15.12.2022 S. 626 22; 29.01.2024 S. 52 24)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden im Vollzug von
Es gilt außerdem für den Datenaustausch zwischen Justizvollzugsbehörden und Sicherheitsbehörden.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff
an die Stelle der in den Buchstaben a und b bestimmten Zwecke tritt für den Vollzug der Untersuchungshaft der Zweck, durch die sichere Unterbringung der Gefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten; an die Stelle der in den Buchstaben a und b bestimmten Zwecke tritt im Falle der Haftarten nach den § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 der Strafprozessordnung der jeweils damit verfolgte Zweck;
§ 3 Grundsätze der Datenverarbeitung 24
(1) Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist. Personenbezogene Daten müssen
Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglicht. Der Verantwortliche muss die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze nachweisen können.
(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob diese auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll der Verantwortliche, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist, Beurteilungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen.
(3) Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffenen Personen auf der Grundlage von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien diskriminiert werden, ist verboten.
(4) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein:
§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist und dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien ist zulässig, wenn sie zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und
(3) Eine Verarbeitung zu vollzugsbegleitenden Zwecken, insbesondere zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, zur Bearbeitung gerichtlicher und außergerichtlicher Angelegenheiten, zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen, ist zulässig, soweit sie der Erfüllung der Aufgaben der Justizvollzugsbehörden dienen und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Sofern der Ausbildungs-, Prüfungs- oder Forschungszweck es erlaubt und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren.
(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nach einer Rechtsvorschrift auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgt, muss die Justizvollzugsbehörde die Einwilligung der betroffenen Personen nachweisen können.
(5) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Personen durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
(6) Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der auf Grund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffenen Personen sind vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Personen beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig abgegeben wurde, müssen die Umstände der Erteilung, etwa die besondere Situation der Freiheitsentziehung, berücksichtigt werden. Die betroffenen Personen sind auf den Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangen die betroffenen Personen dies, sind sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren.
(8) Soweit personenbezogene Daten besonderer Kategorien auf der Grundlage einer Einwilligung verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
§ 5 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, es besteht eine Verpflichtung zur Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift.
§ 6 Datengeheimnis
Personenbezogene Daten dürfen nicht unbefugt verarbeitet werden (Datengeheimnis). Mit der Verarbeitung befasste Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis schriftlich zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Abschnitt 2
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 7 Erhebung bei betroffenen Personen
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen von § 4 Absatz 1 erheben. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen sie nur unter den Voraussetzungen von § 4 Absatz 2 erheben.
(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis zu erheben.
(3) Eine Erhebung personenbezogener Daten bei den betroffenen Personen ohne deren Kenntnis ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
§ 8 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten 22 24
(1) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene nach § 7 Absatz 1 zulässig ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen, dürfen sie auch bei Dritten erhoben werden, wenn
(2) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene nach § 7 Absatz 1 zulässig ist, keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, dürfen personenbezogene Daten ohne deren Kenntnis auch bei deren gesetzlichen Vertretern oder deren Bevollmächtigten im Sinne von § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden.
(3) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 9 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind
(1) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können ohne deren Kenntnis bei Gefangenen oder sonstigen Dritten erhoben werden, soweit die Erhebung zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 10 Speicherung und Nutzung 24
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, speichern und nutzen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien, die die Justizvollzugsbehörden zulässig erhoben haben, dürfen sie speichern und nutzen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist.
(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur speichern und nutzen, soweit
erforderlich ist,
(3) Das Speichern oder Nutzen von zulässig erhobenen personenbezogenen Daten besonderer Kategorien für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist nur zulässig, soweit dies zu den in Absatz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6 genannten Zwecken unbedingt erforderlich ist. Wurden die personenbezogenen Daten besonderer Kategorien von einer Amts- oder Berufsgeheimnisträgerin oder einem Amts- oder Berufsgeheimnisträger erhoben, dürfen sie, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für den Zweck der Erhebung gespeichert oder genutzt werden.
(4) Personenbezogene Daten, die nach § 9 erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 2 und 4, des § 17 oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 4 Nummer 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, gespeichert und genutzt werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 gespeichert und genutzt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen oder der Dritten an deren Geheimhaltung überwiegen. Eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit genutzt werden, wie dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen, sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Für die weitere Verarbeitung von Protokolldaten gilt § 43 Absatz 3.
(1) Über jede Gefangene und jeden Gefangenen wird eine Personalakte geführt (Gefangenenpersonalakte). Sie ist vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen.
(2) Für jede Gefangene und jeden Gefangenen sind von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt Gesundheitsakten zu führen.
(3) Über Daten im Sinne von § 2 Nummer 3 und 14, die im Rahmen einer Therapie erhoben werden, sind Therapieakten zu führen.
(4) Gesundheitsakten und Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen.
(5) Erkenntnisse, die im Rahmen einer Fallkonferenz nach § 17 oder einer Sicherheitsanfrage mitgeteilt wurden, sind in gesonderten Akten oder Dateisystemen zu führen.
(6) Die Justizvollzugsbehörden können Akten auch elektronisch führen.
§ 12 Übermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen 24
(1) Öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Nichtöffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, übermitteln, soweit
(3) Öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, übermitteln,
Im Vollzug des Jugendarrests darf eine Übermittlung personenbezogener Daten an allgemein- und berufsbildende Schulen sowie an die für Schule und Berufsbildung zuständigen Behörden erfolgen, soweit dies für die Durchführung ihrer Maßnahmen und Fördermaßnahmen oder Maßnahmen der nachsorgenden Betreuung im Sinne des Sächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, notwendig ist.
(4) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(5) Nichtöffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur unter der Voraussetzung von § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6 oder § 10 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 übermitteln.
(6) Zulässig erhobene personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen übermittelt werden an:
(7) Personenbezogene Daten, die nach § 9 erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 oder für die in § 8 Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie § 10 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 aufgeführten Zwecke, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 4 Nummer 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes oder unter den Voraussetzungen des § 17 außerhalb von Fallkonferenzen übermittelt werden. Sie dürfen auch übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
(8) Die Anstalt darf personenbezogene Daten von Gefangenen mit deren Zustimmung an Mitglieder des Anstaltsbeirats übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Beirats erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen mit Zustimmung der Gefangenen zu diesem Zweck übermittelt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten ist unzulässig. Anstelle der Übermittlung kann die Anstaltsleitung die Einsichtnahme in Akten mit Zustimmung der Gefangenen durch Mitglieder des Anstaltsbeirats zulassen, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Die Regelung über das Datengeheimnis nach § 20 gilt entsprechend.
(9) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen oder der Dritten an deren Geheimhaltung überwiegen. Eine über die Speicherung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung hinausgehende Verarbeitung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig. Hierauf ist bei der Übermittlung der Daten hinzuweisen.
(10) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die
(11) Die Anstalt darf personenbezogene Daten von Gefangenen an Seelsorgerinnen und Seelsorger übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Seelsorgerinnen und Seelsorger im Justizvollzug erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen zu diesem Zweck übermittelt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten ist unzulässig. Anstelle der Übermittlung kann die Anstaltsleitung Seelsorgerinnen und Seelsorgern die Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakte gestatten, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Die Regelung über das Datengeheimnis nach § 20 gilt entsprechend.
§ 13 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beteiligung von Justizvollzugs- und Sicherheitsbehörden in besonderen Fällen 24
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsbehörden zum Schutz vor Gefahren, zur Abwehr von Gefahren und zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie die Erhebung von personenbezogenen Daten über Gefangene, anstaltsfremde oder sonstige Personen durch die Justizvollzugsbehörden zu vollzuglichen Zwecken bei den Sicherheitsbehörden sind über die Voraussetzungen von § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 12 Absatz 3 und 6 Nummer 1 hinaus nur zulässig, wenn
(2) Für die Übermittlung und Erhebung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, vorliegen muss.
(3) Für die Übermittlung und Erhebung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Schädigung von Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, eintritt.
(4) Die Befugnis zum erkennungsdienstlichen Datenaustausch zum Zwecke der Identifikation von Gefangenen nach § 30 bleibt unberührt.
§ 14 Prüfung sicherheitsrelevanter Erkenntnisse
(1) Die Anstalten prüfen bei Aufnahme der Gefangenen und bei Zugangsbegehren anstaltsfremder Personen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 das Vorliegen sicherheitsrelevanter Erkenntnisse.
(2) Sicherheitsrelevant sind insbesondere Erkenntnisse über extremistische oder gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen oder Kontakte zur organisierten Kriminalität. Wirken anstaltsfremde Personen an der Eingliederung von Gefangenen mit, können über Satz 1 hinaus auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein.
(1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine in einem überschaubaren Zeitraum drohende, einer oder einem Gefangenen zurechenbare Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt, dürfen die Justizvollzugsbehörden Gerichte, Justiz- und Sicherheitsbehörden um Auskunft ersuchen (Sicherheitsanfrage). Insbesondere dürfen sie dazu:
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine in einem überschaubaren Zeitraum drohende, der oder dem Gefangenen zurechenbare Gefahr können sich insbesondere aus dessen Verurteilungen oder dessen Verhalten im Vollzug ergeben.
(2) Die Anfrage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erstreckt sich nur auf die personengebundenen Hinweise und die Erkenntnisse des polizeilichen Staatsschutzes. Bei der Anfrage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfolgt die Anfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch das Landesamt für Verfassungsschutz.
(3) Die Justizvollzugsbehörden übermitteln den angefragten Behörden soweit möglich den Nachnamen, Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der oder des Gefangenen. Über Satz 1 hinaus sollen bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollzugsdauer, das Aktenzeichen sowie die Bezeichnung des Gerichts, das die der Vollstreckung zugrunde liegende Entscheidung getroffen hat, mitgeteilt werden.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 angefragten landeseigenen Behörden teilen den Justizvollzugsbehörden die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die Gefangene oder den Gefangenen mit.
(5) Bestehen auf Grund der übermittelten sicherheitsrelevanten Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit in der Anstalt, dürfen die Justizvollzugsbehörden zur Abwehr dieser Gefahr und zur weiteren Sachaufklärung zusätzliche Auskünfte oder Unterlagen bei Gerichten, Justiz- und Sicherheitsbehörden einholen.
(6) Die Verarbeitungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis zum Zwecke der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Gefangenen ein.
§ 16 Überprüfung anstaltsfremder Personen 24
(1) Anstaltsfremde Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen, dürfen zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Justizvollzugsbehörden sollen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt mit Zustimmung der anstaltsfremden Personen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Insbesondere dürfen sie dazu:
Ist eine Überprüfung in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, sollen die anstaltsfremden Personen bei ihrer Tätigkeit in der Anstalt beaufsichtigt werden.
(2) Die Justizvollzugsbehörden sollen von einer Anfrage nach Absatz 1 Satz 3 absehen, wenn auf Grund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt eine Gefährdung der Sicherheit in der Anstalt fernliegt.
(3) Darüber hinaus dürfen die Justizvollzugsbehörden bei tatsächlichen Anhaltspunkten einer drohenden Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 teilen die Justizvollzugsbehörden mit, ob und für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in Gefangene betreffenden Rechtssachen sowie für die im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen gesetzlich privilegierten Personen und Stellen.
(5) Werden den Justizvollzugsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, sollen die betroffenen Personen nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch zugelassen werden. Gleiches gilt bei Verweigerung der Zustimmung zu einer Zuverlässigkeitsüberprüfung.
(6) Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung soll erfolgen, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse nach § 14 vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, soweit ihre Erforderlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 weiter besteht.
§ 17 Fallkonferenzen
(1) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden zu vollzuglichen Zwecken personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne den Polizeibehörden des Bundes und der Länder übermitteln, wenn
Fallkonferenzen dürfen auch zur Vorbereitung von Ausführungen, Vorführungen, Ausantwortungen, Überstellungen und Verlegungen stattfinden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen für eine Gefahr
An den Fallkonferenzen nach Satz 1 sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden. Im Zuge der Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden unter den Voraussetzungen von Satz 1 personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden sowie den für die Bewährungshilfe und die Führungsaufsicht zuständigen Stellen abfragen und verarbeiten.
(2) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder übermitteln, wenn
An den Fallkonferenzen sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden, wenn die Entlassung der Gefangenen in voraussichtlich nicht mehr als einem Jahr bevorsteht. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden unter den Voraussetzungen von Satz 1 personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder abfragen und verarbeiten.
(3) Fallkonferenzen dürfen zwischen den Justizvollzugsbehörden, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stattfinden, wenn
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden unter den Voraussetzungen von Satz 1 personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder abfragen und verarbeiten.
(4) Der Datenaustausch und die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenzen sind zu dokumentieren.
(5) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung bleibt den Anstalten vorbehalten.
§ 18 Verantwortung für die Datenübermittlung und Verfahren
(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Justizvollzugsbehörde.
(2) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüfen die Justizvollzugsbehörden nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden öffentlichen Stelle liegt und dieses Gesetz der Übermittlung nicht entgegensteht, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(3) Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen.
(4) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es den empfangenden öffentlichen Stellen ermöglichen, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.
(5) Personenbezogene Daten, die an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Gefangenenbuchungsnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.
§ 19 Zweckbindung
Empfänger dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verarbeiten, wenn die Daten auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und im Fall einer Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle die Justizvollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Justizvollzugsbehörde hat die Empfänger auf die Zweckbindung nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.
§ 20 Förmliche Verpflichtung Dritter 24
(1) Personen, die für eine nichtöffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der übermittelnden Justizvollzugsbehörde schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(2) Personen, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet wurden, dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen, wenn
§ 21 Mitteilung über Haftverhältnisse 24
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet, ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht und, falls die Entlassung innerhalb eines Jahres bevorsteht, den vorgesehenen Entlassungstermin, soweit
(2) Verletzten einer Straftat und deren Rechtsnachfolgern können über Absatz 1 Nummer 2 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte erteilt werden über:
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht, wenn die Antragstellerin Verletzte oder der Antragsteller Verletzter einer in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozeßordnung genannten Straftat ist. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 395 Absatz 3 der Strafprozeßordnung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Nebenklage zugelassen wurde.
(4) Öffentlichen Stellen können über Absatz 1 Nummer 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
(5) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 besteht die zulässige Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 in der Angabe, ob sich eine Person in der Anstalt in Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung befindet. Eine Mitteilung unterbleibt, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Mitteilung haben.
(6) Die betroffenen Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würden, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegen. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung unter Angabe des Inhalts nachträglich unterrichtet. Bei Anhörung und Unterrichtung Gefangener ist auf die berechtigten Interessen von Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgern an der Geheimhaltung ihrer Lebensumstände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Die Anschrift der Empfänger darf den Gefangenen nicht übermittelt werden.
(7) Mitteilungen sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.
§ 22 und Wartungsarbeiten sowie vergleichbare Hilfstätigkeiten, Aktenüberlassung
Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten nur
überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden. § 12 Absatz 9 gilt entsprechend.
§ 23 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
(2) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 1, wenn für die Justizvollzugsbehörde erkennbar ist, dass die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
§ 24 Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten
Die Mitglieder folgender Delegationen erhalten auf Verlangen während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten sowie Gesundheits- und Therapieakten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist:
§ 25 Auftragsdatenverarbeitung 24
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten durch Auftragsverarbeiter verarbeiten lassen. Dies gilt auch für Test- und Freigabeverfahren, Prüfungs- einschließlich der Fernwartung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 haben die Justizvollzugsbehörden für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu sorgen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung sind gegenüber den Justizvollzugsbehörden geltend zu machen.
(3) Die Justizvollzugsbehörden dürfen nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.
(4) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Justizvollzugsbehörden keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen. Haben die Justizvollzugsbehörden dem Auftragsverarbeiter eine allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter erteilt, hat der Auftragsverarbeiter die Justizvollzugsbehörden über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung zu informieren. Die Justizvollzugsbehörden können in diesem Fall die Hinzuziehung oder Ersetzung untersagen.
(5) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, hat er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit den Justizvollzugsbehörden nach Absatz 6 aufzuerlegen, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon auf Grund anderer Vorschriften verbindlich sind. Erfüllt der weitere Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber den Justizvollzugsbehörden für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.
(6) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift, eines Vertrags oder eines schriftlichen Auftrags zu erfolgen, der den Auftragsverarbeiter an die Justizvollzugsbehörden bindet und der den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen sowie die Rechte und Pflichten der Justizvollzugsbehörden festlegt. Der Vertrag ist schriftlich oder elektronisch abzufassen. Die Verwaltungsvorschrift, der Vertrag oder der schriftliche Auftrag haben insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter
(7) Auftragsverarbeiter, die die Zwecke und Mittel der Verarbeitung unter Verstoß gegen die Absätze 2 bis 6 bestimmen, gelten in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.
(8) § 20 gilt entsprechend.
§ 26 Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben
(1) Werden Aufgaben zu vollzuglichen Zwecken öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen zur Erledigung übertragen, dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen nur übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Ist die Übermittlung nach Satz 1 oder Satz 2 zulässig, dürfen Dateien und Akten überlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 sind sorgfältig auszuwählen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Stellen ausreichend Gewähr dafür bieten, dass sie die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage sind. Die Aufgabenübertragung hat schriftlich oder in elektronischer Form zu erfolgen. Sie enthält Angaben zum Gegenstand und zum Umfang sowie zur Erforderlichkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung übertragener Aufgaben und die schriftliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis. Die Justizvollzugsbehörden sind verpflichtet, die Einhaltung der von den Stellen getroffenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und dies zu dokumentieren.
(3) Soweit die Stellen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, finden für sie die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 27 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren 24
(1) Die nach den §§ 7 bis 9 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen in einer zentralen Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Suizidprophylaxe, der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder für Zwecke des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erforderlich ist.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. § 32 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens. In der Rechtsverordnung sind der Datenempfänger, die Datenart und der Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.
(4) Zur Abfrage sicherheitsrelevanter Erkenntnisse, insbesondere zur Feststellung von Vorinhaftierungen darf für die Verarbeitung der in § 15 Absatz 3 genannten personenbezogenen Daten
und dem Bund in einem automatisierten Verfahren Daten austauschen oder einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht. Im Übrigen bleibt § 12 unberührt.
§ 28 Gemeinsam Verantwortliche
Legen mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Die gemeinsam Verantwortlichen haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat sowie in welcher Form und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können. Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffenen Personen nicht, ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen.
§ 29 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Zu vollzuglichen Zwecken, insbesondere zur Identitätsfeststellung sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, sind mit Kenntnis der Gefangenen folgende erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig:
(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 erhobene Daten (erkennungsdienstliche Daten) werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateisystemen gespeichert. Sie sind so zu sichern, dass eine Kenntnisnahme nur zu den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecken möglich ist.
(3) Erkennungsdienstliche Daten dürfen nur gespeichert und genutzt werden:
(4) Erkennungsdienstliche Daten dürfen nur übermittelt werden an:
(5) Erkennungsdienstliche Daten sind nach der Entlassung der Gefangenen unverzüglich zu löschen; die §§ 59 und 60 bleiben unberührt. Die Löschung ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.
§ 30 Erkennungsdienstlicher Datenaustausch
(1) Bestehen Zweifel an der Identität von Gefangenen, übermitteln die Anstalten die von ihnen erhobenen oder anderweitig bei ihnen vorliegenden erkennungsdienstlichen Daten und die in § 15 Absatz 3 genannten bei ihnen vorliegenden Daten unverzüglich dem Landeskriminalamt, soweit dies zur Identitätsfeststellung unbedingt erforderlich ist. Das Landeskriminalamt gleicht die übermittelten Daten mit den dort vorliegenden Daten zum Zwecke der Identifizierung der Gefangenen ab und teilt das Ergebnis den Justizvollzugsbehörden mit.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden auch das Bundeskriminalamt sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um einen Abgleich der erkennungsdienstlichen Daten und der in § 15 Absatz 3 genannten Daten ersuchen.
§ 31 Einsatz optisch-technischer Einrichtungen
(1) Die optisch-technische Überwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit technischen Mitteln sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt vorsieht.
(2) Jede Anstalt, die optisch-technische Einrichtungen einsetzt, erstellt ein Konzept zur optisch-technischen Überwachung. Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben.
(3) Bei der Planung optisch-technischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass
(4) Die Überwachung mittels optisch-technischer Einrichtungen ist durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen auf eine Weise kenntlich zu machen, die die Tatsache und die Reichweite der Überwachung jederzeit eindeutig erkennbar macht.
§ 32 Optisch-technische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt
Die Überwachung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-technischer Einrichtungen ist nur zulässig, soweit dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt auch unter Berücksichtigung der Belange Dritter unbedingt erforderlich ist, insbesondere um Entweichungen, Befreiungen und Überwürfe von Gegenständen auf das Anstaltsgelände zu verhindern.
§ 33 Optisch-technische Einrichtungen innerhalb der Anstalt
Die Überwachung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optisch-technischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist, insbesondere um die Gefangenen zu beaufsichtigen und das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und § 34 nichts anderes bestimmt.
§ 34 Optisch-technische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen, Arresträumen und Zimmern sowie Gefangenentransporten
(1) Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen, Arresträumen und Zimmern mittels optisch-technischer Einrichtungen ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(2) Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung sind die Gefangenen in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für die Gefangenen die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist.
(3) Bei der Gestaltung optisch-technisch überwachter Hafträume, Arresträume und Zimmer und der Beobachtung ist auf die elementaren Bedürfnisse der Gefangenen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung ausgenommen werden. Ist dies nicht möglich, ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall eine uneingeschränkte Beobachtung zulässig. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung männlicher Gefangener durch männliche Bedienstete erfolgen.
(4) Die Beobachtung mittels optisch-technischer Einrichtungen ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist.
(5) Bei Gefangenentransporten ist in den von den Anstalten genutzten Fahrzeugen die Beobachtung von Gefangenen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung mittels optisch-technischer Einrichtungen zulässig; § 31 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 35 Verarbeitung mittels optisch-technischer Einrichtungen erhobener Daten, Dokumentation 24
(1) Die Daten aus Hafträumen, Arresträumen, Zimmern und Gefangenentransportfahrzeugen dürfen nur gespeichert werden, wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(2) In den übrigen Fällen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Daten spätestens einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen sind, wenn nicht ihre Speicherung zu den die Erhebung gestattenden Zwecken weiterhin erforderlich ist.
(3) Mittels optisch-technischer Einrichtungen erhobene Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen. Durch geeignete Maßnahmen und Prüfungen ist sicherzustellen, dass keine weitere Verarbeitung dieser Daten erfolgt. Dennoch gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Erhebung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
(4) Die Speicherung der mittels optisch-technischer Einrichtungen erhobenen Daten ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
(5) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den zur Einsichtnahme in die erhobenen Videodaten befugten Personenkreis.
§ 36 Auslesen von Datenspeichern 24
(1) Datenspeicher und Geräte mit Datenspeicher, die sich ohne Erlaubnis in der Anstalt befinden, dürfen auf schriftliche Anordnung der Anstaltsleitung ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke unbedingt erforderlich ist. Die Gründe für das Auslesen von Datenspeichern sind in der Anordnung festzuhalten. Ist die betroffene Person bekannt, sind ihr die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Beim Auslesen von Datenspeichern sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere der Kernbereich privater Lebensgestaltung, zu berücksichtigen. Das Auslesen ist möglichst auf die Inhalte zu beschränken, die zur Erreichung der die Anordnung begründenden Zwecke erforderlich sind.
(2) Die mittels Auslesens von Datenspeichern erhobenen Daten dürfen zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, verarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Verarbeitung zu den in § 10 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 3 und 6 sowie § 13 genannten Zwecken zulässig, soweit dies unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen dem nicht entgegenstehen.
(3) Die Verarbeitung der beim Auslesen von Datenspeichern erhobenen Daten ist unzulässig, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen. Diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Erhebung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
(4) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorliegen. Die übrigen personenbezogenen Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unbedingt erforderlich ist.
(5) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten Datenspeichern zu belehren.
§ 37 Identifikation anstaltsfremder Personen
(1) Das Betreten der Anstalt durch anstaltsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung
(2) Eine Verarbeitung der zur Identitätsfeststellung anstaltsfremder Personen erhobenen personenbezogenen Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist zur:
Eine Verarbeitung der nach Absatz 1 Nummer 1 erhobenen personenbezogenen Daten ist auch für den in § 2 Nummer 2 Buchstabe a genannten Zweck, insbesondere im Rahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung sowie zur Entlassungsvorbereitung, zulässig.
(3) Die erhobenen Identifikationsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Identitätsfeststellung erforderlich sind, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Erhebung, soweit sie nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 übermittelt werden dürfen; in diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach zu löschen.
§ 38 Lichtbildausweise
Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass der Ausweis nur die zur Erreichung dieser Zwecke notwendigen Daten enthält. Der Ausweis ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und unverzüglich zu vernichten.
Abschnitt 3
Schutzanforderungen
§ 39 Schutzvorkehrungen
(1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen sind gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Für Art und Umfang der hierzu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gelten die §§ 40 bis 42.
(2) Die Justizvollzugsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass sich ihre Bediensteten von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen können, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder sonst zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist, soweit nichts anderes geregelt ist.
§ 40 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten 24
(1) Die Justizvollzugsbehörden haben ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag einer Justizvollzugsbehörde durchführt. Dieses Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Verzeichnisse nach den Absätzen 1 und 2 sind nur für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten und für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, zu führen. Die Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
(4) Die Justizvollzugsbehörden und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellen.
§ 41 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
(1) Die Justizvollzugsbehörden und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien. Diese Maßnahmen werden von den Justizvollzugsbehörden und vom Auftragsverarbeiter regelmäßig überprüft und aktualisiert.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können insbesondere die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind. Die von den Justizvollzugsbehörden zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sollen gewährleisten, dass
(3) Im Fall einer automatisierten Verarbeitung haben die Justizvollzugsbehörden und der Auftragsverarbeiter zur Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 2 nach einer Risikobewertung Maßnahmen zu ergreifen, die Folgendes bezwecken:
Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden.
(4) Die Justizvollzugsbehörden haben geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere gewährleisten, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.
(5) Die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auf der Grundlage eines zu dokumentierenden Sicherheitskonzepts zu ermitteln, zu dessen Bestandteilen die Abschätzung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen gehört. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist unter Berücksichtigung sich verändernder Rahmenbedingungen und Entwicklungen der Technik zu überprüfen. Die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen sind zeitnah umzusetzen, soweit dies mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. § 42 bleibt unberührt.
§ 42 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung 24
(1) Hat eine Form der ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie eine nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, auf Grund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, haben die Justizvollzugsbehörden vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durchzuführen.
(2) Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotenzial kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.
(3) Die Justizvollzugsbehörden haben die behördlichen Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung zu beteiligen.
(4) Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen sowie zumindest Folgendes zu enthalten:
(5) Soweit erforderlich haben die Justizvollzugsbehörden eine Überprüfung durchzuführen, ob die Verarbeitung den Maßgaben folgt, die sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung ergeben haben.
(6) Die Justizvollzugsbehörden haben der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten die nach Absatz 1 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung vorzulegen. Auf Anforderung sind der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.
(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Justizvollzugsbehörden und Auftragsverarbeiter die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge, soweit möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.
(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die behördlichen Datenschutzbeauftragten, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verwendet werden.
(4) Die Protokolldaten sind zwölf Monate nach ihrer Generierung zu löschen.
(5) Die Justizvollzugsbehörden und die Auftragsverarbeiter haben die Protokolle der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(6) Vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automatisierte Verarbeitungssysteme sind in Ausnahmefällen, in denen die Anpassung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, zeitnah, jedoch spätestens bis zum 6. Mai 2023 anzupassen.
(7) In außergewöhnlichen Umständen kann ein automatisiertes Verarbeitungssystem auch innerhalb einer bestimmten Frist nach Ablauf der Frist nach Absatz 6, spätestens jedoch bis zum 5. Mai 2026, angepasst werden, wenn sonst schwerwiegende Schwierigkeiten für den Betrieb dieses automatisierten Verarbeitungssystems entstehen würden.
§ 44 Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt
(1) Personenbezogene Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt nur kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist und Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden.
§ 45 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
(1) Die bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels und bei der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind in Akten und Dateisystemen des Vollzugs sowie bei einer Übermittlung an externe Stellen eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verarbeitet werden:
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zulässig bekannt gewordenen Daten dürfen im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zwecke hinaus auch verarbeitet werden zur:
(3) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Daten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, dürfen sie nicht aufgezeichnet, protokolliert oder sonst gespeichert und nicht auf andere Art verarbeitet werden. Dennoch gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
Abschnitt 4 24
Schutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern
§ 46 Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger 24
(1) Die im Justizvollzug tätigen oder außerhalb des Justizvollzugs beauftragten
(2) Die Anstalt weist externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf ihre Offenbarungspflichten und -befugnisse nach den §§ 47 und 48 hin.
(3) Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend anwendbar, die jeweils für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gelten, deren Gespräche sie dolmetschen.
(1) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten der Anstaltsleitung von sich aus zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten unbedingt erforderlich ist zur Abwehr einer:
(2) Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig sind oder durch Justizvollzugsbehörden mit der Untersuchung, Betreuung, Unterstützung oder Beratung von Gefangenen beauftragt sind, haben der Anstaltsleitung ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus zu offenbaren, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist.
(3) Externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen.
(1) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit
(2) Behandeln Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen, unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft befugt, wenn dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung unbedingt erforderlich ist und sie in Bezug auf die betreffenden Gefangenen nicht mit anderen Aufgaben im Vollzug betraut sind.
§ 49 Benachrichtigung der Gefangenen über Offenbarungen 24
(1) Vor der Erhebung personenbezogener Daten sind die Gefangenen durch die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger schriftlich über die nach diesem Gesetz bestehenden Offenbarungspflichten und -befugnisse zu unterrichten. Sind externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger eingeschaltet, übernimmt die Anstaltsleitung die Unterrichtung.
(2) Die Gefangenen sind von einer Offenbarung gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 3, sowie § 48 zu benachrichtigen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn die Gefangenen auf andere Weise Kenntnis von der Offenbarung erlangt haben. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, solange hierdurch der Zweck der Maßnahme, zu dessen Erreichung die Offenbarung erfolgte, vereitelt würde. Die Benachrichtigung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Grund für das Unterbleiben der Benachrichtigung entfallen ist.
§ 50 Zweckbindung offenbarter personenbezogener Daten, Zulassung von Offenbarungsempfängern 24
(1) Die nach den §§ 47 und 48 offenbarten personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden und nur unter denselben Voraussetzungen gespeichert, genutzt und übermittelt werden, unter denen Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger selbst hierzu befugt wären.
(2) Die Anstaltsleitung kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen. Warnhinweise, die keinen Rückschluss auf konkrete Erkrankungen zulassen, sind zulässig, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist.
Abschnitt 5
Zugriff auf Daten in Notfällen und bei außergewöhnlichen Sicherheitsstörungen
§ 51 Zugriff auf Daten in Notfällen und bei außergewöhnlichen Sicherheitsstörungen 24
(1) Alle im Justizvollzug tätigen Personen dürfen sich Kenntnis von personenbezogenen Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, zu dem Zweck verschaffen, diese Daten unmittelbar und unverzüglich den zur Notfallrettung und bei außergewöhnlichen Sicherheitsstörungen eingesetzten Personen zu übermitteln, soweit die oder der Gefangene
(2) Soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen erforderlich ist, dürfen sich im Justizvollzug tätige Personen Kenntnis von personenbezogenen Daten verschaffen, die von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern erhoben worden sind.
(3) Die anderweitige Verarbeitung der so erlangten Daten ist unzulässig. Die Kenntnisverschaffung ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.
Abschnitt 6
Rechte der betroffenen Personen und daraus folgende Pflichten der Justizvollzugsbehörden
§ 52 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung 24
Die Justizvollzugsbehörden stellen den Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur Verfügung über:
§ 53 Benachrichtigung bei Datenverarbeitung ohne Kenntnis der betroffenen Personen 24
(1) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder eine Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, werden die Gefangenen und andere betroffene Personen unter Angabe dieser Daten benachrichtigt, sofern sie nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt haben oder es sich um Daten handelt, die für wissenschaftliche oder Forschungszwecke verarbeitet werden. Diese Benachrichtigung enthält neben den in § 52 aufgeführten allgemeinen Informationen insbesondere die folgenden Angaben:
(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Benachrichtigung aufschieben, einschränken oder von ihr absehen, soweit und solange andernfalls
und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefährdungen, Nachteile oder Beeinträchtigungen das Interesse der betroffenen Personen an der Benachrichtigung überwiegt.
(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden und Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere nachgeordnete Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Dies gilt für die Benachrichtigung über die Erhebung von personenbezogenen Daten bei den in Satz 1 genannten Behörden entsprechend.
(4) Im Fall der eingeschränkten Benachrichtigung gemäß Absatz 2 gilt § 54 Absatz 3 und 4 entsprechend. Die Justizvollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Entscheidung nach Absatz 2.
(1) Die Justizvollzugsbehörden erteilen den betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über:
(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen unter den Voraussetzungen von § 53 Absatz 2 und 3 von einer Auskunft absehen, diese aufschieben oder einschränken.
(3) Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung, einen Nachteil oder eine Beeinträchtigung im Sinne von Absatz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
(4) Werden die betroffenen Personen nach Absatz 3 über das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, können sie ihr Auskunftsrecht auch über die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten ausüben. Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen können. Machen die betroffenen Personen von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu erteilen. Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffenen Personen zumindest darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch ihn stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, dass datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Justizvollzugsbehörden nicht zulassen, soweit diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmen. Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, wie sie nach Absatz 2 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken können. Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterrichtet zudem die betroffenen Personen über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz
(5) Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden. Dabei ist das Interesse der Gefangenen und anderer betroffener Personen an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen.
(6) Die Justizvollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Entscheidung.
(1) Ist betroffenen Personen Auskunft nach § 54 zu gewähren, erhalten sie auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht.
(2)Betroffene Personen können auf eigene Kosten bei einer Einsicht hinzuziehen:
Die betroffenen Personen können ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis allein ausüben lassen (Akteneinsicht durch Beauftragte). Eine Ausübung oder Begleitung durch andere Gefangene ist unzulässig, auch wenn diese zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören.
(3) Bei einer Einsichtnahme haben die betroffenen Personen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen.
(4) Den betroffenen Personen sind aus den über sie geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente oder aus automatisierten Dateisystemen Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffenen Personen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.
(5) Die Akteneinsicht ist unentgeltlich. Für die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden Kosten erhoben. Die betroffenen Personen haben die Kosten im Voraus zu entrichten. Sind sie zur Tragung der Kosten nicht in der Lage, kann die Justizvollzugsbehörde von der Erhebung der Kosten in begründeten Fällen ganz oder teilweise absehen.
§ 56 Auskunft und Akteneinsicht in Gesundheitsakten und Therapieakten 24
Den Gefangenen ist auf Antrag Auskunft aus ihren Gesundheitsakten und Therapieakten zu gewähren; sie können auf Antrag auch Akteneinsicht erhalten. Ihnen ist auf schriftlichen Antrag eine Ablichtung von Dokumenten aus ihren Gesundheitsakten und Therapieakten zu fertigen. Für jede weitere Ablichtung können Kosten erhoben werden. § 55 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5 Satz 1 gilt entsprechend.
(1) Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies
und unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der betroffenen Personen zwingend erforderlich ist. Der Sperrvermerk gemäß Satz 1 Nummer 1 wird von den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben; die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleitung an.
(2) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden; im Übrigen sind sie gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
§ 58 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen 24
(1) Die Justizvollzugsbehörden kommunizieren mit den betroffenen Personen in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form und verwenden hierbei eine klare und einfache Sprache. Soweit erforderlich, ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Unbeschadet besonderer Formvorschriften sollen sie bei der Beantwortung von Anträgen die für den Antrag gewählte Form verwenden.
(2) Die Justizvollzugsbehörden informieren die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich darüber, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde. § 54 Absatz 3 und § 62 Absatz 3 bleiben unberührt.
(3) Die Erteilung von allgemeinen Informationen nach § 52, die Benachrichtigungen nach § 53 und § 65 Nummer 2 in Verbindung mit § 22 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), in der jeweils geltenden Fassung, und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 54 und 62 erfolgen unentgeltlich. Bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen nach den §§ 54 und 62 können die Justizvollzugsbehörden es ablehnen, auf Grund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall müssen die Justizvollzugsbehörden den offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags belegen können.
(4) Haben die Justizvollzugsbehörden begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach § 54 oder § 62 gestellt hat, können sie von ihr die Vorlage eines Identitätsnachweises oder zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.
(1) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit ihre weitere Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis aus anderem Grund für die Erfüllung vollzuglicher Zwecke, für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 23 oder für statistische Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die Erforderlichkeit der Löschung ist jährlich zu prüfen. Die Frist zur Prüfung personenbezogener Daten nach Satz 1 beginnt mit der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt, in sonstigen Fällen mit Erhebung der personenbezogenen Daten.
(3) Die in Dateisystemen gespeicherten personenbezogenen Daten von Gefangenen und ihnen zuordenbaren Dritten sind fünf Jahre nach der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen oder so zu anonymisieren, dass die Daten nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können beim Vollzug der Jugendstrafe beträgt die Frist drei Jahre und beim Jugendarrest zwei Jahre. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum, die nach Verlegung zuständige Anstalt sowie aktenbezogene Vermerke ausgenommen werden, die für das Auffinden und die weitere Verwendung der Gefangenenpersonalakte erforderlich sind. In Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten von Dritten ohne Bezug zu Gefangenen sind drei Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen oder nach Satz 1 zu anonymisieren. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für personenbezogene Daten, deren Speicherung und Nutzung für die Durchführung von Evaluations- und Forschungsvorhaben weiterhin erforderlich ist.
(4) Soweit die Justizvollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft oder einer Freiheitsentziehung nach § 1 Satz 1 Nummer 2 von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangen, haben sie die personenbezogenen Daten innerhalb eines Monats zu löschen. Darüber hinaus sind in diesen Fällen auf Antrag der Gefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 21 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die Gefangenen sind auf ihr Antragsrecht bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung nach § 21 Absatz 6 hinzuweisen.
(5) Soweit die Justizvollzugsbehörden verpflichtet sind, Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung oder Vernichtung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv angeboten und von diesem als nicht archivwürdig bewertet worden sind oder über die Archivwürdigkeit nicht fristgemäß nach § 5 Absatz 6 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entschieden worden ist. Die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten lässt die Anbietungspflicht nach dem Archivgesetz für den Freistaat Sachsen unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei entsprechenden Festlegungen der Träger von Archiven sonstiger öffentlicher Stellen nach dem Dritten Abschnitt des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen.
§ 60 Einschränkung der Verarbeitung 24
(1) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann die Justizvollzugsbehörde deren Verarbeitung einschränken, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, oder die Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen. Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
(2) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand.
(3) Die Verarbeitungseinschränkungen enden, wenn die oder der Gefangene erneut in den Vollzug aufgenommen wird oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(4) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten darf für Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten sowie für Gefangenenbücher eine Frist von 30 Jahren nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr.
§ 61 Berichtigung
(1) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Verarbeitung auf Richtigkeit zu überprüfen. Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, dass sie unrichtig sind, ist dies darüber hinaus in der Akte zu vermerken.
(2) Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. Vor der Aufhebung der Einschränkung sind die betroffenen Personen zu unterrichten.
§ 62 Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffenen Personen haben das Recht, von den Justizvollzugsbehörden unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten gemäß § 61 zu verlangen. Die betroffenen Personen können zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
(2) Die betroffenen Personen können unter den Voraussetzungen von § 59 die Löschung der Daten verlangen.
(3) Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen Gefährdungen, Nachteile oder Beeinträchtigungen im Sinne von § 53 Absatz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 54 Absatz 4 und 6 gilt entsprechend.
§ 63 Mitteilungen in Fällen der Berichtigung, Löschung und Einschränkung
(1) In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung haben die Justizvollzugsbehörden Empfän gem. denen die Daten übermittelt wurden, diese Maßnahmen mitzuteilen. Die Empfänger haben die Daten in eigener Verantwortung zu löschen, ihre Verarbeitung einzuschränken oder zu berichtigen.
(2) Die Einhaltung der vorgenannten Maßgaben ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen.
Abschnitt 7
Einschränkung von Grundrechten und Anwendung weiterer Vorschriften
§ 64 Einschränkung eines Grundrechts
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt.
§ 65 Anwendung weiterer Vorschriften 24
Die folgenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes finden entsprechende Anwendung:
Abschnitt 8
Sanktionen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(1) Wer eine der in § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Abschnitt 9
Schlussvorschriften
§ 68 Evaluierung
Die Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen praktische Anwendung werden drei Jahre nach seinem Inkrafttreten durch die Staatsregierung geprüft. Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.
ENDE |