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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der sächsischen Vollzugsgesetze
- Sachsen -
Vom 29. Januar 2024
(SächsGVBl. Nr. 2 vom 16.02.2024 S. 52)
Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes
Das Sächsische Strafvollzugsgesetz vom 16. März 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen | " § 10 Trennungsgrundsätze". |
b) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 63a Schwangerschaft, Mutterschaft, Geburt".
c) Die Angabe zu § 101 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 101 Seelsorger | " § 101 Seelsorgerinnen und Seelsorger". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 4 werden nach dem Wort "Ehrenamtliche" die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Geschlecht," die Wörter "sexuelle Identität," eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Behandlungsmaßnahmen orientieren sich auch an dem geschlechtsspezifischen Bedarf."
3. § 4 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit erforderlich, wird ein Dolmetscher hinzugezogen. | "Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen." |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch der für sie bislang zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. | "Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden, die oder der für sie bislang zuständig war." |
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Teilnahme" die Wörter "der Verteidigerin oder" eingefügt.
(Red. Anm.: Sinngemäß in Satz 4 geändert)
b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "einer Mitarbeiterin oder" eingefügt.
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen
Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig. | " § 10 Trennungsgrundsätze
(1) Gefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung und gemeinsamer Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig. (2) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen, abgewichen werden." |
6. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "eine Gefangene oder" eingefügt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht. | "(1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug oder im Vollzug in freien Formen untergebracht." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 94 bleibt unberührt. | "(2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden.
Gefangene genügen den besonderen Anforderungen in der Regel dann, wenn
§ 38 Absatz 1 Nummer 4 bleibt hiervon unberührt." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 94 bleibt unberührt."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Vollzug kann mit der Zustimmung des Gefangenen in freien Formen durchgeführt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. | "(5) Der Vollzug kann mit Zustimmung der oder des Gefangenen in freien Formen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend." |
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 115" durch die Angabe " § 106" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt. | "(2) Der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt." |
9. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Der jeweilige Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Anstaltsleiter kann über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind.
(5) Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache und Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten. | "(4) Die Anstaltsleitung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies für das Wohl des Kindes oder zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzenden Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind.
(5) Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten." |
10. In § 27 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
11. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Aus Gründen der Sicherheit in der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen. Die Durchsuchung von Verteidigern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit vorliegen. | "(1) Aus Gründen der Sicherheit in der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen lassen. Die Durchsuchung von Verteidigerinnen und Verteidigern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit vorliegen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "die Besucher und die" durch die Wörter "die Besucherinnen, Besucher und" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort "wenn" das Wort "Besucherinnen," eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. | "Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte. | "Satz 2 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte." |
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren beim Besuch in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig; Gleiches gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Gefangenen von ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt oder Notar zur Erledigung in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn sich die Gefangenen im offenen Vollzug befinden, wenn der Vollzug in freien Formen durchgeführt wird oder wenn ihnen Lockerungen nach § 38 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter zur Aufhebung nach § 15 Absatz 2 oder § 94 ermächtigt, nicht vorliegt Satz 4 gilt auch, wenn eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuches erst im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe, der eine Verurteilung wegen einer anderen Straftat zugrunde liegt, zu vollstrecken ist. | "(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren beim Besuch in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträgern ist nicht zulässig. Das Gleiche gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Gefangenen von ihren Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren zur Erledigung in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Die Übergabe kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung abhängig gemacht werden. Ist eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches zu vollstrecken, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend. Satz 5 gilt nicht, wenn sich die Gefangenen im offenen Vollzug befinden, wenn der Vollzug in freien Formen durchgeführt wird oder wenn ihnen Lockerungen nach § 38 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleitung zur Aufhebung nach § 15 Absatz 3 oder § 94 ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 5 gilt auch, wenn eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches erst im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe, der eine Verurteilung wegen einer anderen Straftat zugrunde liegt, zu vollstrecken ist. Satz 1 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte." |
f) In Absatz 7 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend. Videobesuchszeiten werden auf die Besuchszeit nach § 26 Absatz 1 Satz 1 angerechnet, wobei die Anrechnung bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches höchstens im Verhältnis zwei zu eins, im Übrigen im Verhältnis eins zu eins erfolgt."
12. In § 29 Satz 3 wird die Angabe " § 116" durch die Angabe " § 107" ersetzt.
13. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "und den" durch die Wörter "sowie den Gesprächspartnerinnen und" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 2 findet auch im geschlossenen Vollzug in begründeten Fällen entsprechende Anwendung für den Einsatz von Polizei- und Rettungskräften, Notärzten, Wartungsfirmen und externen Bildungsträgern sowie im Rahmen von vollzuglichen Digitalisierungsprojekten."
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. | "Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten." |
14. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Anstaltsleitung kann der oder dem Gefangenen gestatten, sich E-Mails an ein von der Anstalt dafür eingerichtetes Funktionspostfach zusenden zu lassen."
15. In § 32 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
16. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Anwesenheit" die Wörter "der oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert. § 28 Abs. 6 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | "(3) Der Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Verteidigerinnen, Verteidigern, Notarinnen und Notaren, soweit sie von den Gefangenen mit der Vertretung in einer Rechtssache nachweislich beauftragt wurden, wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert. § 28 Absatz 6 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Absender" durch die Wörter "die Absenderin oder den Absender" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten. | "Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der oder dem Transparenzbeauftragten sowie anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten." |
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "Identität" die Wörter "der Absenderin oder" eingefügt.
dd) In Satz 6 wird die Angabe " § 116" durch die Angabe " § 107" ersetzt.
17. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "an" die Wörter "die Absenderin oder" eingefügt.
18. In § 36 Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
19. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "den" durch das Wort "die" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Anwesenheit" die Wörter "der oder" eingefügt.
20. In § 44 Satz 1 werden die Wörter "des Anstaltsleiters" durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
21. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
22. In § 52 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
23. In § 53 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
24. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Satzteil vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an der Konferenz nach § 8 Absatz 6 Satz 1,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummer 2 bis 4.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Staatsministerium der Justiz" durch die Wörter "Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" ersetzt.
25. In § 58 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
26. In § 62 Absatz 3 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
27. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
" § 63a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft
(1) Ist eine Person schwanger, soll die Anstalt im Benehmen mit dem Jugendamt bei den Vollstreckungsbehörden eine Unterbrechung der Strafvollstreckung nach den Regelungen der Strafprozeßordnung vor oder unmittelbar nach der Geburt anregen.
(2) Auf den Zustand einer schwangeren Person oder einer Person, die unlängst entbunden hat, ist Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
(3) Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht Anspruch auf medizinische Behandlung und Hebammenhilfe in der Anstalt. Zur medizinischen Behandlung während der Schwangerschaft gehören auch Untersuchungen zur Feststellung einer Schwangerschaft und damit einhergehende Vorsorgeuntersuchungen.
(4) Ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus wegen schwerwiegender Schwangerschaftsbeschwerden während einer Lockerung nach den §§ 38 oder 39 erforderlich, trägt die Anstalt die Kosten, wenn der schwangeren Person die Rückkehr in die Anstalt nicht zuzumuten ist.
(5) Zur Entbindung ist die schwangere Person in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt und entbindet die schwangere Person in einer Anstalt, dürfen in der Anzeige der Geburt an das Standesamt die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein."
28. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "eine Ärztin oder" eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Anstaltsleiters. Die Verteidiger der Gefangenen sind unverzüglich zu benachrichtigen. Die Gründe und die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. | "Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Anstaltsleitung. Die Verteidigerinnen und Verteidiger der Gefangenen sind unverzüglich zu benachrichtigen." |
c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie bedarf der Anordnung eines Arztes und ist unterdessen Leitung durchzuführen. | "Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen." |
29. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "eine Seelsorgerin oder" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "einer Seelsorgerin oder" eingefügt.
30. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der Seelsorgerin oder" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Semikolon die Wörter "die Seelsorgerin oder" eingefügt.
31. § 74 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gefangenen sind zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu befähigen. | "Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken." |
32. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Anstaltsleiters" durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Anstaltsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Gefangenen, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 28 Abs. 5 genannten Besuchern. | "(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Gefangenen, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 28 Absatz 5 genannten Besucherinnen und Besuchern." |
33. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Anordnungen nach § 66 Absatz 1 Satz 3 bleiben unberührt."
34. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, | "4. die Beschränkung und der Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien," |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ein Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien nach Satz 1 Nummer 4 ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum erfolgt sowie aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung und aus gesundheitlichen Gründen nicht verantwortet werden kann, einen Aufenthalt im Freien durchzuführen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt und die Angabe "Nr." wird durch das Wort "Nummer" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Interesse der Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. | "Im Interesse der oder des Gefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen." |
35. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter "des Anstaltsleiters" durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "des Anstaltsleiters" durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 83 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten werden. | "Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 83 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 sowie die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 83 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der oder des Gefangenen ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten werden." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Verteidiger des Gefangenen ist die Fixierung auch ohne Antrag des Gefangenen unverzüglich mitzuteilen. | "Der Verteidigerin oder dem Verteidiger der oder des Gefangenen ist die Fixierung unverzüglich mitzuteilen." |
cc) In Satz 4 wird das Wort "jeweils" durch das Wort "zusammen" ersetzt.
dd) Satz 5
Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 83 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird.
wird aufgehoben.
36. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sie" die Wörter "die Ärztin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Arzt" durch die Wörter "Die Ärztin oder der Arzt" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Während einer Fixierung ist der Gefangene durch einen Arzt zu überwachen. | "(3) Während der Fixierung ist die oder der Gefangene durch eine Ärztin oder einen Arzt zu überwachen." |
37. Dem § 90 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Gegen schwangere oder stillende Gefangene sowie gegen Gefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, ist die Anordnung der disziplinarischen Trennung nicht zulässig."
38. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "eine Ärztin oder" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Verhängung einer disziplinarischen Trennung ist der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der Gefangenen ihrem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 48 Stunden vollstreckt wird. | "(4) Die Verhängung einer disziplinarischen Trennung ist der Aufsichtsbehörde und, sofern die oder der Gefangene es beantragt, der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 48 Stunden vollstreckt wird." |
39. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig. | "(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leitung der Bestimmungsanstalt zuständig." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "den Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
40. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "ihre" die Wörter "Verteidigerinnen und" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen Schwangere, stillende Mütter oder bei Gefangenen, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, ist ein Arzt zu hören. | "(5) Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen, die oder der sich in ärztlicher Behandlung befindet, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören." |
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "vom Anstaltsleiter" durch die Wörter "von der Anstaltsleitung" ersetzt.
41. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Besichtigen" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.
42. Dem § 96 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen."
43. In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Staatsministerium der Justiz" durch die Wörter "Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" ersetzt.
44. § 99 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 99 Anstaltsleitung
(1) Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten. (2) Für jede Anstalt ist ein Beamter des höheren Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden. | " § 99 Anstaltsleitung
(1) Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen (Anstaltsleitung). Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geleitet werden. (2) Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten." |
45. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Personal, unter anderem Sozialarbeitern, Psychologen und Pädagogen, ausgestattet. | "Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugszieles erforderlichen Personal, unter anderem Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Psychologinnen, Psychologen, Pädagoginnen und Pädagogen, ausgestattet." |
46. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Seelsorger" durch die Wörter "Seelsorgerinnen und Seelsorger" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden dem Wortlaut die Wörter "Seelsorgerinnen und" vorangestellt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters darf der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. | "(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgerhelferinnen und -helfer bedienen sowie diese für Gottesdienste und für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen." |
47. § 102 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen. | "Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen." |
48. In § 103 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "den Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
49. In § 104 Satz 1 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
50. In § 105 Absatz 1 werden die Wörter "Staatsministerium der Justiz" durch die Wörter "Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" ersetzt.
51. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "mindestens" die Wörter "eine Vertreterin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "ebenso" die Wörter "Ansprechpartnerinnen und" eingefügt.
52. In § 109 Absatz 1, 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort "Strafarrestanten" durch die Wörter "Strafarrestantinnen und Strafarrestanten" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 22a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft".
b) Die Angabe zu § 25 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
§ 25 Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe, Taschengeld | " § 25 Vergütung, Taschengeld." |
c) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 81 Seelsorger | " § 81 Seelsorgerinnen und Seelsorger". |
2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "eine Dolmetscherin oder" eingefügt.
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen werden bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. | "(2) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, Herkunft und Glauben, sowie die Bedürfnisse von Untersuchungsgefangenen mit Behinderung sind bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall zu berücksichtigen." |
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Mit dem Untersuchungsgefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert und er über seine Rechte und Pflichten informiert wird. Ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind dem Untersuchungsgefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen. | "(1) Mit der oder dem Untersuchungsgefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert und sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten informiert wird. Ihr oder ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. Dieses Gesetz sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind der oder dem Untersuchungsgefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "seiner" durch die Wörter "ihrer oder seiner" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "Der Untersuchungsgefangene wird" durch die Wörter "Die Untersuchungsgefangenen werden" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort "Dem" durch die Wörter "Der oder dem" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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(6) Der Untersuchungsgefangene soll dabei unterstützt werden, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung, zur Sicherung seiner Vermögensgegenstände außerhalb der Anstalt und zur Aufrechterhaltung seiner sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu veranlassen. | "(6) Die Untersuchungsgefangenen sollen dabei unterstützt werden, notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung, zur Sicherung ihrer Vermögensgegenstände außerhalb der Anstalt und zur Aufrechterhaltung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu veranlassen." |
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Ein Untersuchungsgefangener kann" durch die Wörter "Untersuchungsgefangene können" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "der Verteidigerin oder" eingefügt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "wird ein Untersuchungsgefangener" durch die Wörter "werden Untersuchungsgefangene" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Aus besonderen Gründen kann ein Untersuchungsgefangener ausgeführt werden. Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das persönliche Erscheinen des Untersuchungsgefangenen angeordnet ist. Vor der Entscheidung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse des Untersuchungsgefangenen, können ihm die Kosten auferlegt werden, soweit dies nicht unbillig ist. | "(2) Aus besonderen Gründen kann eine Untersuchungsgefangene oder ein Untersuchungsgefangener ausgeführt werden. Ausführungen zur Befolgung einer gerichtlichen Ladung sind zu ermöglichen, soweit darin das persönliche Erscheinen der oder des Untersuchungsgefangenen angeordnet ist. Vor der Entscheidung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der oder des Untersuchungsgefangenen, können ihr oder ihm die Kosten auferlegt werden, soweit dies nicht unbillig ist." |
c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "der Verteidigerin oder" eingefügt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Untersuchungsgefangenen" durch die Wörter "die Untersuchungsgefangene oder den Untersuchungsgefangenen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "dem" durch die Wörter "der oder dem" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "des" durch die Wörter "der oder des" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Einem bedürftigen" durch das Wort "Bedürftigen" ersetzt.
8. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Männliche und weibliche Untersuchungsgefangene werden getrennt untergebracht. | "(3) Untersuchungsgefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Davon kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen abgewichen werden." |
9. § 12 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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2. wenn ein Untersuchungsgefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. | "2. wenn eine Untersuchungsgefangene oder ein Untersuchungsgefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht." |
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Untersuchungsgefangener darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden. | "Untersuchungsgefangene dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "darf er" durch die Wörter "dürfen sie" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eingebrachte Sachen, welche der Untersuchungsgefangene nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Dem Untersuchungsgefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sachen, die er während des Vollzugs und für seine Entlassung nicht benötigt, zu verschicken. Geld wird ihm gutgeschrieben. | "(2) Eingebrachte Sachen, welche Untersuchungsgefangene nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Den Untersuchungsgefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu verschicken. Geld wird ihnen gutgeschrieben." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Aufzeichnungen und andere Sachen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. | "(4) Die oder der Untersuchungsgefangene kann an den Betriebskosten der in ihrem oder seinem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden." |
11. In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Hierzu können sie monatlich einen Betrag verwenden, der in der Regel 8 Prozent der Eckvergütung nach § 25 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigen darf. Erhalten Untersuchungsgefangene eine Vergütung nach diesem Gesetz, soll der Betrag nach Satz 2 12 Prozent der Eckvergütung nicht übersteigen."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
13. In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "und" die Wörter "die Verteidigerin oder" eingefügt.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "eine Ärztin oder" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht. | "Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Anstaltsleiters" durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Verteidigerinnen und" eingefügt.
c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie bedarf der Anordnung eines Arztes und ist unter dessen Leitung durchzuführen. | "Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen." |
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "kann der" durch die Wörter "können" ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Dem Untersuchungsgefangenen ist auf seine Kosten die Untersuchung durch einen Arzt seiner Wahl zu gestatten. | "Den Untersuchungsgefangenen ist auf ihre Kosten die Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt ihrer Wahl zu gestatten." |
16. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
" § 22a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft
(1) Ist eine Person schwanger, soll die Anstalt im Benehmen mit dem Jugendamt bei den Vollstreckungsbehörden eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach den Regelungen der Strafprozeßordnung vor oder unmittelbar nach der Geburt anregen.
(2) Auf den Zustand einer schwangeren Person oder einer Person, die unlängst entbunden hat, ist Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
(3) Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht Anspruch auf medizinische Behandlung und Hebammenhilfe in der Anstalt. Zur medizinischen Behandlung während der Schwangerschaft gehören auch Untersuchungen zur Feststellung einer Schwangerschaft und damit einhergehende Vorsorgeuntersuchungen.
(4) Ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus wegen schwerwiegender Schwangerschaftsbeschwerden während einer Lockerung nach den §§ 38 oder 39 erforderlich, trägt die Anstalt die Kosten, wenn der schwangeren Person die Rückkehr in die Anstalt nicht zuzumuten ist.
(5) Zur Entbindung ist die schwangere Person in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt und entbindet die schwangere Person in einer Anstalt, dürfen in der Anzeige der Geburt an das Standesamt die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein."
17. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ein kranker oder hilfsbedürftiger Untersuchungsgefangener kann in eine zur Behandlung seiner Krankheit oder zu seiner Versorgung besser geeignete Anstalt oder in ein Vollzugskrankenhaus verlegt oder überstellt werden. | "(1) Kranke oder hilfsbedürftige Untersuchungsgefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder zu ihrer Versorgung besser geeignete Anstalt oder in ein Vollzugskrankenhaus verlegt oder überstellt werden." |
b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "des Untersuchungsgefangenen" durch die Wörter "der oder des Untersuchungsgefangenen" ersetzt.
18. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe" durch das Wort "Vergütung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wer eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält Arbeitsentgelt. | "(1) Die Untersuchungsgefangenen erhalten eine Vergütung in Form von
|
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Arbeitsentgelts" durch die Wörter "der Vergütung" ersetzt.
bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter "das Arbeitsentgelt" durch die Wörter "die Vergütung" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Untersuchungsgefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. | "Die Vergütung kann je nach Art der Arbeit oder Bildungsmaßnahme und der Leistung der Untersuchungsgefangenen gestuft werden." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Staatsministerium der Justiz" durch die Wörter "Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dem Untersuchungsgefangenen schriftlich bekannt zu geben. | "(5) Die Höhe der Vergütung ist den Untersuchungsgefangenen schriftlich bekannt zu geben." |
f) Absatz 6
(6) Nehmen Untersuchungsgefangene während der Arbeitszeit an einer Bildungsmaßnahme teil, erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
g) Absatz 7 wird Absatz 6.
19. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "eine Seelsorgerin oder" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "einer Seelsorgerin oder" eingefügt.
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der Seelsorgerin oder" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Semikolon die Wörter "die Seelsorgerin oder" eingefügt.
21. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Der jeweilige Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Anstaltsleitung kann über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untersuchungsgefangenen geboten erscheint und die Untersuchungsgefangenen hierfür geeignet sind. | "(4) Die Anstaltsleitung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies für das Wohl des Kindes oder zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzenden Kontakte der Untersuchungsgefangenen geboten erscheint und die Untersuchungsgefangenen hierfür geeignet sind." |
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache und Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten. | "(6) Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache sowie Besuche von Mitgliedern der Volksvertretung des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten." |
22. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Verteidigerinnen und" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "die Besucher und die" durch die Wörter "die Besucherinnen, Besucher und" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort "wenn" das Wort "Besucherinnen," eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. | "Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte. | "Satz 2 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte." |
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren beim Besuch in einer den Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig; Gleiches gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke, sonstige Unterlagen und Datenträger den Untersuchungsgefangenen von ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt und Notar zur Erledigung in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. | "(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren beim Besuch in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig. Das Gleiche gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke, sonstige Unterlagen und Datenträger den Untersuchungsgefangenen von ihren Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren zur Erledigung in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Die Übergabe kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte." |
f) In Absatz 7 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Anstaltsleitung kann den Untersuchungsgefangenen gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend. Videobesuchszeiten werden auf die Besuchszeit nach § 33 Absatz 1 Satz 1 angerechnet, wobei die Anrechnung bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches höchstens im Verhältnis zwei zu eins, im Übrigen im Verhältnis eins zu eins erfolgt."
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "den Gesprächspartnern" durch die Wörter "den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern" ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"In begründeten Fällen kann die Anstaltsleitung für den Einsatz von Polizei- und Rettungskräften, Notärzten, Wartungsfirmen und externen Bildungsträgern abweichende Regelungen treffen."
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. | "Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten." |
24. In § 37 Absatz 3 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
25. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "des" durch die Wörter "der oder des" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert. | "(3) Der Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Verteidigerinnen und Verteidigern, Notarinnen und Notaren, soweit sie von den Untersuchungsgefangenen mit der Vertretung einer Rechtssache nachweislich beauftragt wurden, wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Absender" durch die Wörter "die Absenderin oder den Absender" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten. | "Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der oder dem Transparenzbeauftragten sowie anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten." |
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "Identität" die Wörter "der Absenderin oder" eingefügt.
26. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "an" die Wörter "die Absenderin oder" eingefügt.
27. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "des" durch das Wort "der oder des" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "den" durch das Wort "die" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Den Untersuchungsgefangenen kann dreimal im Jahr ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestattet werden. Dazu können die Untersuchungsgefangenen Eigengeld verwenden."
28. Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken."
29. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Anstaltsleiters" durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Anstaltsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Untersuchungsgefangenen, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. | "Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Untersuchungsgefangenen, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist." |
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "des" durch die Wörter "der oder des" ersetzt.
30. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Anordnungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 bleiben hiervon unberührt."
31. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4.die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, | "4. die Beschränkung und der Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien," |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ein Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien nach Satz 1 Nummer 4 ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum erfolgt sowie aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung und aus gesundheitlichen Gründen nicht verantwortet werden kann, einen Aufenthalt im Freien durchzuführen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt und die Angabe "Nr." wird durch das Wort "Nummer" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "des Untersuchungsgefangenen" durch die Wörter "der oder des Untersuchungsgefangenen" ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Interesse des Untersuchungsgefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. | "Im Interesse der oder des Untersuchungsgefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen." |
32. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
bb) In Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter "des Anstaltsleiters" durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird ein Untersuchungsgefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlass der Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. | "Werden Untersuchungsgefangene ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen." |
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Entscheidung wird dem Untersuchungsgefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. | "Die Entscheidung wird der oder dem Untersuchungsgefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst." |
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1" ersetzt, die Angabe "Nr." wird durch das Wort "Nummer" ersetzt und die Wörter "dem Verteidiger" werden durch die Wörter "der Verteidigerin oder dem Verteidiger" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "jeweils" durch das Wort "zusammen" ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untersuchungsgefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 49 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. | "Die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind der Aufsichtsbehörde und, sofern die oder der Untersuchungsgefangene es beantragt, der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten wird." |
e) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sind die Untersuchungsgefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. | "Sind die Untersuchungsgefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der für diese Maßnahme besonders geschult ist, ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten." |
33. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Abs. 2" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1" ersetzt, die Angabe "Nr." wird jeweils durch das Wort "Nummer" ersetzt und nach dem Wort "sie" werden die Wörter "die Ärztin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Arzt" durch die Wörter "Die Ärztin oder der Arzt" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Während einer Fixierung ist der Untersuchungsgefangene durch einen Arzt zu überwachen. | "(3) Während einer Fixierung ist die oder der Untersuchungsgefangene von einer Ärztin oder einem Arzt zu überwachen." |
34. In § 55 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die den Einzelnen" durch die Wörter "die die Einzelne oder den Einzelnen" ersetzt.
35. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Gegen Untersuchungsgefangene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schwangere oder stillende Untersuchungsgefangene sowie Untersuchungsgefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, ist die Anordnung der disziplinarischen Trennung nicht zulässig."
b) In Absatz 4 werden die Wörter "den Untersuchungsgefangenen" durch die Wörter "die Untersuchungsgefangene oder den Untersuchungsgefangenen" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Untersuchungsgefangenen" durch die Wörter "die Untersuchungsgefangene oder den Untersuchungsgefangenen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Untersuchungsgefangenen" durch die Wörter "der oder des Untersuchungsgefangenen" ersetzt.
36. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "eine Ärztin oder" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Verhängung einer disziplinarischen Trennung ist der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der Gefangenen ihrem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 48 Stunden vollstreckt wird. | "(4) Die Verhängung einer disziplinarischen Trennung ist der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der oder des Untersuchungsgefangenen ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 48 Stunden vollstreckt wird." |
37. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "den Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "einen Untersuchungsgefangenen" durch das Wort "Untersuchungsgefangene" ersetzt.
38. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 bis 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der betroffene Untersuchungsgefangene wird gehört. Er wird darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Untersuchungsgefangenen wird vermerkt. | "Die oder der betroffene Untersuchungsgefangene wird gehört. Sie oder er wird darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. Sie oder er ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der oder des Untersuchungsgefangenen wird vermerkt." |
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "der Untersuchungsgefangene" durch die Wörter "die oder der Untersuchungsgefangene" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen einen Untersuchungsgefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist ein Arzt zu hören. | "(5) Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen eine Untersuchungsgefangene oder einen Untersuchungsgefangenen, die oder der sich in ärztlicher Behandlung befindet, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören." |
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Untersuchungsgefangene" durch die Wörter "die oder der Untersuchungsgefangene" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Entscheidung wird dem Untersuchungsgefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. | "Die Entscheidung wird der oder dem Untersuchungsgefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst." |
f) In Absatz 7 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "der Verteidigerin oder" eingefügt.
39. § 65 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Untersuchungsgefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in vollzuglichen Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden.
(2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass jeder Untersuchungsgefangene sich in vollzuglichen Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an diese wenden kann. | "(1) Die Untersuchungsgefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in vollzuglichen Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung zu wenden.
(2) Besichtigen Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Untersuchungsgefangenen sich in vollzuglichen Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können." |
40. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf Untersuchungsgefangene, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene), findet dieses Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Teils Anwendung. | "(1) Die Vorschriften dieses Teils finden vorbehaltlich des § 89c des Jugendgerichtsgesetzes Anwendung auf Untersuchungsgefangene, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, solange sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene)." |
41. In § 69 Absatz 2 Satz 3 werden dem Wortlaut die Wörter "Vertreterinnen und" vorangestellt.
42. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Über § 33 Abs. 3 hinaus sollen Besuche von Kindern des jungen Untersuchungsgefangenen auch dann zugelassen werden, wenn sie die Erziehung des jungen Untersuchungsgefangenen fördern. | "Über § 33 Absatz 3 hinaus sollen Besuche von Kindern der jungen Untersuchungsgefangenen auch dann zugelassen werden, wenn sie die Erziehung der jungen Untersuchungsgefangenen fördern." |
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Besucherinnen oder" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Schriftwechsel kann über § 37 Abs. 3 hinaus mit Personen, die nicht Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) des jungen Untersuchungsgefangenen sind, auch untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den jungen Untersuchungsgefangenen hat. | "(4) Der Schriftwechsel kann mit Personen, die nicht Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches der oder des jungen Untersuchungsgefangenen sind, über § 37 Absatz 3 hinaus auch untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass er einen schädlichen Einfluss auf die junge Untersuchungsgefangene oder den jungen Untersuchungsgefangenen hat." |
43. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Maßnahmen nach § 59 Absatz 2 Nummer 8 dürfen nicht gegen Untersuchungsgefangene verhängt werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."
44. § 79 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 79 Anstaltsleitung
(1) Der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten. (2) Für jede Anstalt ist ein Beamter des höheren Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden. | " § 79 Anstaltsleitung
(1) Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen (Anstaltsleitung). Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geleitet werden. (2) Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten." |
45. In § 80 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
46. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Seelsorger" durch die Wörter "Seelsorgerinnen und Seelsorger" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Seelsorgerinnen und" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters darf der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. | "(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgerhelferinnen und -helfer bedienen sowie diese für Gottesdienste und für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen." |
47. § 82 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen. | "Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen." |
48. In § 84 Satz 1 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
49. In § 85 werden die Wörter "Staatsministerium der Justiz" durch die Wörter "Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" ersetzt.
50. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "mindestens" die Wörter "eine Vertreterin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "ebenso" die Wörter "Ansprechpartnerinnen und" eingefügt.
51. Dem § 88 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen."
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Sächsische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen | " § 23 Trennungsgrundsätze". |
b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 (aufgehoben) | " § 35 Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft" |
c) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 94 Seelsorger | " § 94 Seelsorgerinnen und Seelsorger". |
2. In § 1 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "die Vollstreckungsleiterin oder" eingefügt.
3. § 3 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von weiblichen und männlichen Gefangenen werden bei der Vollzugsgestaltung und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. | "(5) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, Herkunft und Glauben, sowie die Bedürfnisse von Gefangenen mit Behinderung sind bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall zu berücksichtigen. Behandlungsmaßnahmen orientieren sich auch an dem geschlechtsspezifischen Bedarf." |
4. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "eine Dolmetscherin oder" eingefügt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mit dem Gefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert und er über seine Rechte und Pflichten informiert wird. | "Mit der oder dem Gefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert und sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten informiert wird." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Ihm" durch das Wort "Ihnen" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "dem" durch das Wort "den" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Zugangsgespräch ist auch zu klären, ob der Gefangene in seiner Obhut stehende Minderjährige ohne Betreuung und Versorgung zurückgelassen hat. | "Im Zugangsgespräch ist auch zu klären, ob die oder der Gefangene in ihrer oder seiner Obhut stehende Minderjährige ohne Betreuung und Versorgung zurückgelassen hat." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Gefangene wird unverzüglich ärztlich untersucht. | "(4) Die Gefangenen werden unverzüglich ärztlich untersucht." |
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Der Gefangene soll dabei unterstützt werden, notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige und die Sicherung seiner Vermögensgegenstände außerhalb der Anstalt zu veranlassen. | "(6) Die Gefangenen sollen dabei unterstützt werden, notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige und die Sicherung ihrer Vermögensgegenstände außerhalb der Anstalt zu veranlassen." |
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "einem" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "des" durch das Wort "der" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort "dem" durch die Wörter "der oder dem" ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "dem "durch die Wörter "der oder dem" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "des" durch die Wörter "der oder des" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "des" durch die Wörter "der oder des" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "dem" durch die Wörter "der oder dem" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Personensorgeberechtigten und Vertreter der Jugendgerichtshilfe können an der Konferenz beteiligt werden; stand der Gefangene vor seiner Inhaftierung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, auch der für ihn bislang zuständige Bewährungshelfer. | "Die Personensorgeberechtigten und die Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendgerichtshilfe können an der Konferenz beteiligt werden; stand die oder der Gefangene vor ihrer oder seiner Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden, die oder der für sie bislang zuständig war." |
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Teilnahme" die Wörter "der Verteidigerin oder" eingefügt.
e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "des" durch die Wörter "der oder des" ersetzt.
f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird der Gefangene nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist einem Mitarbeiter der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen. | "Wird die oder der Gefangene nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen." |
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "dem" durch die Wörter "der oder dem" ersetzt.
bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden nach dem Wort "werden" die Wörter "der Vollstreckungsleiterin oder" eingefügt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Gefangener kann, abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 110, in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn | "Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 100 in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn". |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Den Personensorgeberechtigten, dem Vollstreckungsleiter, dem Jugendamt und dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt. | "(2) Den Personensorgeberechtigten, der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter, dem Jugendamt und der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt." |
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Ein Gefangener darf" durch die Wörter "Gefangene dürfen" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht. | "(1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug oder im Vollzug in freien Formen untergebracht." |
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
(2) Ein Gefangener soll im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn er dessen besonderen Anforderungen genügt, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass er sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird. Genügt ein Gefangener den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, wird er im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 86 bleibt unberührt. | "(2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.
Gefangene genügen den besonderen Anforderungen in der Regel dann, wenn
(3) Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 86 bleibt unberührt." |
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Vollzug kann nach Anhörung des Vollstreckungsleiters in geeigneten Fällen mit Zustimmung des Gefangenen in freien Formen durchgeführt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. | "(4) Der Vollzug kann in geeigneten Fällen nach Anhörung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters und mit Zustimmung der oder des Gefangenen in freien Formen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend." |
10. In § 19 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Vollstreckungsleiter" durch die Wörter "Die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter" ersetzt.
11. In § 20 Absatz 3 wird das Wort "des" durch das Wort "der" ersetzt.
12. § 21 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Vorbereitung der Entlassung ist der Gefangene bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. | "Zur Vorbereitung der Entlassung sind die Gefangenen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen." |
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "einen Entlassenen" durch die Wörter "eine Entlassene oder einen Entlassenen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Erhält der Entlassene Leistungen nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird von einer Beteiligung des Entlassenen an den Kosten der Unterbringung abgesehen. | "(3) Erhalten Entlassene Leistungen nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird von einer Beteiligung der Entlassenen an den Kosten der Unterbringung abgesehen." |
14. § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen
Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig. | " § 23 Trennungsgrundsätze
(1) Gefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung und gemeinsamer Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung sind zulässig. (2) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen, abgewichen werden." |
15. § 24 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. wenn ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. | "2. wenn eine Gefangene oder ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht." |
16. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Gefangener darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der jeweiligen Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. | "Gefangene dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden." |
bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter "darf er" durch die Wörter "dürfen sie" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eingebrachte Sachen, welche der Gefangene nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern die: nach Art und Umfang möglich ist. Dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sachen, die er während des Vollzugs und für seine Entlassung nicht benötigt, zu verschicken. Geld wirr ihm als Eigengeld gutgeschrieben. | "(2) Eingebrachte Sachen, welche Gefangene nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Den Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu verschicken. Geld wird ihnen als Eigengeld gutgeschrieben." |
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Der Gefangene kann an den Betriebskosten der in seinem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden. | "(6) Gefangene können an den Betriebskosten der in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden." |
17. In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
18. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Einem" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dazu kann der Gefangene Eigengeld verwenden. | "Dazu können die Gefangenen Eigengeld verwenden." |
cc) In Satz 3 werden die Wörter "des Gefangenen" durch die Wörter "der oder des Gefangenen" ersetzt.
19. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "eine Ärztin oder" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht. | "Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Anstaltsleiters" durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Personensorgeberechtigten" ein Komma und das Wort "Verteidigerinnen" eingefügt.
c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie bedarf der Anordnung eines Arztes und ist unter dessen Leitung durchzuführen. | "Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen." |
20. § 35 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 (aufgehoben) | " § 35 Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft
(1) Ist eine Person schwanger, soll die Anstalt im Benehmen mit dem Jugendamt bei den Vollstreckungsbehörden eine Unterbrechung der Strafvollstreckung nach den Regelungen der Strafprozeßordnung vor oder unmittelbar nach der Geburt anregen. (2) Auf den Zustand einer schwangeren Person oder einer Person, die unlängst entbunden hat, ist Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. (3) Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht Anspruch auf medizinische Behandlung und Hebammenhilfe in der Anstalt. Zur medizinischen Behandlung während der Schwangerschaft gehören auch Untersuchungen zur Feststellung einer Schwangerschaft und damit einhergehende Vorsorgeuntersuchungen. (4) Ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus wegen schwerwiegender Schwangerschaftsbeschwerden während einer Lockerung nach den §§ 15 oder 16 erforderlich, trägt die Anstalt die Kosten, wenn der schwangeren Person die Rückkehr in die Anstalt nicht zuzumuten ist. (5) Zur Entbindung ist die schwangere Person in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt und entbindet die schwangere Person in einer Anstalt, dürfen in der Anzeige der Geburt an das Standesamt die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein." |
21. In § 36 Absatz 3 wird nach der Angabe " § 34" die Angabe "und nach § 35 Absatz 3 und 4" eingefügt.
22. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einem Gefangenen soll auf Antrag oder mit seiner Zustimmung Arbeit übertragen werden. | "Den Gefangenen soll auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung Arbeit übertragen werden." |
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einem Gefangenen, der zum Freigang nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 zugelassen ist, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. | "Gefangenen, die zum Freigang nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat ein Gefangener ein halbes Jahr lang gearbeitet, so kann er beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. | "Haben Gefangene ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet." |
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung sein Arbeitsentgelt weiter | "Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter." |
23. In § 40 Absatz 2 werden die Wörter "einem Gefangenen" durch die Wörter "einer oder einem Gefangenen" ersetzt.
24. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "eine Seelsorgerin oder" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "einer Seelsorgerin oder" eingefügt.
25. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der Seelsorgerin oder" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Semikolon die Wörter "die Seelsorgerin oder" eingefügt.
26. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Der jeweilige Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Besuche, insbesondere die Besuche der Kinder des Gefangenen, sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erziehung des Gefangenen oder seine Eingliederung fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können.
(3) Der Anstaltsleiter kann über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind. (4) Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache und Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten. | "(2) Besuche, insbesondere die Besuche der Kinder der Gefangenen, sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erziehung der Gefangenen oder ihre Eingliederung fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können.
(3) Die Anstaltsleitung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies für das Wohl des Kindes oder zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzenden Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind. (4) Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen, Notaren und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten." |
27. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bei Besuchern, die nicht Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) des Gefangenen sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern, | "2. bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches der oder des Gefangenen sind, wenn zu befürchten ist, dass sie auf diese oder diesen einen schädlichen Einfluss haben oder deren oder dessen Eingliederung behindern," |
c) In Nummer 3 wird das Wort "dem" durch das Wort "der oder dem" ersetzt.
28. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Besucherinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Verteidigerinnen und" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "die Besucher und die" durch die Wörter "die Besucherinnen, Besucher und" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "wenn" das Wort "Besucherinnen," eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Besucherinnen oder" eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Besuche von Verteidigern und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. | "Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte. | "Satz 2 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte." |
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes sowie von Rechtsanwälten und Notaren beim Besuch in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig; Gleiches gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Gefangenen von ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt und Notar zur Erledigung in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn sich die Gefangenen im offenen Vollzug befinden, wenn der Vollzug in freien Formen durchgeführt wird oder wenn ihnen Lockerungen nach § 15 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter zur Aufhebung nach § 13 Absatz 2 und § 86 ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 4 gilt auch, wenn eine Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuches erst im Anschluss an den Vollzug der Jugendstrafe, der eine Verurteilung wegen einer anderen Straftat zugrunde liegt, zu vollstrecken ist. | "(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen, Verteidigern, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren beim Besuch in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig. Das Gleiche gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Gefangenen von ihren Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren zur Erledigung in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Die Übergabe kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung abhängig gemacht werden. Ist eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches zu vollstrecken, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend. Satz 5 gilt nicht, wenn sich die Gefangenen im offenen Vollzug befinden, wenn der Vollzug in freien Formen durchgeführt wird oder wenn ihnen Lockerungen nach § 15 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleitung zur Aufhebung nach § 13 Absatz 3 oder § 86 ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 5 gilt auch, wenn eine Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches erst im Anschluss an den Vollzug der Jugendstrafe, der eine Verurteilung wegen einer anderen Straftat zugrunde liegt, zu vollstrecken ist. Satz 1 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte." |
f) In Absatz 7 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend. Videobesuchszeiten werden auf die Besuchszeit nach § 47 Absatz 1 Satz 1 angerechnet, wobei die Anrechnung bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches höchstens im Verhältnis zwei zu eins, im Übrigen im Verhältnis eins zu eins erfolgt."
29. In § 50 Satz 3 wird die Angabe " § 111" durch die Angabe " § 101" ersetzt.
30. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "den Geschäftspartnern" durch die Wörter "den Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 2 findet auch im geschlossenen Vollzug in begründeten Fällen entsprechende Anwendung für den Einsatz von Polizei- und Rettungskräften, Notärzten, Wartungsfirmen und externen Bildungsträgern sowie im Rahmen von vollzuglichen Digitalisierungsprojekten."
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. | "Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten." |
31. Dem § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Anstaltsleitung kann der oder dem Gefangenen gestatten, sich E-Mails an ein von der Anstalt dafür eingerichtetes Funktionspostfach zusenden zu lassen."
32. In § 53 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
33. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "des" durch die Wörter "der oder des" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert. § 49 Abs. 6 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | "(3) Der Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Verteidigerinnen, Verteidigern, Notarinnen und Notaren, soweit sie von den Gefangenen mit der Vertretung in einer Rechtssache nachweislich beauftragt wurden, wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert. § 49 Absatz 6 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Absender" durch die Wörter "die Absenderin oder den Absender" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten. | "Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der oder dem Transparenzbeauftragten sowie anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten." |
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "Identität" die Wörter "der Absenderin oder" eingefügt.
dd) In Satz 6 wird die Angabe " § 111" durch die Angabe " § 101" ersetzt.
34. § 55a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "an" die Wörter "die Absenderin oder" eingefügt.
35. In § 55b Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
36. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "des" durch die Wörter "der oder des" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "den" durch das Wort "die" ersetzt.
37. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Satzteil vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an der Konferenz nach § 11 Absatz 5 Satz 1,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummer 2 bis 4.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Staatsministerium der Justiz" durch die Wörter "Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" ersetzt.
38. In § 59 Absatz 5 werden die Wörter "Leistet ein Gefangener" durch die Wörter "Leisten Gefangene" ersetzt.
39. In § 59a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
40. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ein Gefangener darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen sechs Zehntel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld für den Einkauf nach § 31 Abs. 2 oder anderweitig verwenden. | "(1) Gefangene dürfen von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen sechs Zehntel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld für den Einkauf nach § 31 Absatz 2 oder anderweitig verwenden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für einen Gefangenen, der in einem freien Beschäftigungsverhältnis steht oder dem gestattet ist, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, wird aus seinen Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt. | "(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt." |
41. In § 62 Absatz 3 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
42. § 64 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Gefangenen sind zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu befähigen. | "Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken." |
43. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Anstaltsleiters" durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Anstaltsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Gefangenen, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 49 Abs. 5 genannten Besuchern. | "(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Gefangenen, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 49 Absatz 5 genannten Besucherinnen und Besuchern." |
44. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ein Gefangener kann in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt darstellt. | "(1) Gefangene können in eine Anstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt darstellen." |
45. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Anordnungen nach § 32 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt."
46. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, | "4. die Beschränkung und der Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien," |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ein Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien nach Satz 1 Nummer 4 ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum erfolgt sowie aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung und aus gesundheitlichen Gründen nicht verantwortet werden kann, einen Aufenthalt im Freien durchzuführen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nr." durch die Wörter "Satz 1 Nummer" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
47. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
bb) In den Sätzen 3 und 4 werden die Wörter "des Anstaltsleiters" jeweils durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlass der Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. | "Wird eine Gefangene oder ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr oder sein seelischer Zustand den Anlass der Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen." |
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom Anstaltsleite: mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. | "Die Entscheidung wird der oder dem Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst." |
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 71 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten werden. | "Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 sowie die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der oder des Gefangenen ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten werden." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Verteidiger des Gefangenen ist die Fixierung auch ohne Antrag des Gefangenen unverzüglich mitzuteilen. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum von jeweils mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. | "Der Verteidigerin oder dem Verteidiger der oder des Gefangenen ist die Fixierung unverzüglich mitzuteilen." |
cc) In Satz 4 wird das Wort "jeweils" durch das Wort "zusammen" ersetzt.
dd) Satz 5
Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 71 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird.
wird aufgehoben.
48. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sie" die Wörter "die Ärztin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Arzt" durch die Wörter "Die Ärztin oder der Arzt" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Während einer Fixierung ist der Gefangene durch einen Arzt zu überwachen. | "(3) Während einer Fixierung sind die Gefangenen durch eine Ärztin oder einen Arzt zu überwachen." |
49. In § 78 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die den Einzelnen" durch die Wörter "die die Einzelne oder den Einzelnen" ersetzt.
50. In § 81 Absatz 2 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
51. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach § 81 nicht ausreichen, um dem Gefangenen das Unrecht seiner Handlung zu verdeutlichen. | "Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach § 81 nicht ausreichen, um den Gefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen." |
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Gegen Gefangene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schwangere oder stillende Gefangene oder Gefangene, die mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, ist die Anordnung der disziplinarischen Trennung nicht zulässig."
52. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "eine Ärztin oder" eingefügt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "ihrem" durch die Wörter "der Verteidigerin oder dem" ersetzt.
53. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "den Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "gegen" die Wörter "eine Gefangene oder" eingefügt.
54. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 bis 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der betroffene Gefangene wird gehört. Er wird darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt. | "Die oder der betroffene Gefangene wird gehört. Sie oder er wird darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. Sie oder er ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der oder des Gefangenen wird vermerkt." |
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei schweren Verfehlungen soll sich die Anstaltsleitung vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Erziehung des Gefangenen mitwirken.
Die Personensorgeberechtigten und der Verteidiger sind zu benachrichtigen
(4) Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen einen Gefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist ein Arzt zu hören. | "(3) Bei schweren Verfehlungen soll sich die Anstaltsleitung vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Erziehung der oder des Gefangenen mitwirken.
Die Personensorgeberechtigten und die Verteidigerin oder der Verteidiger sind zu benachrichtigen.
(4) Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen, die oder der sich in ärztlicher Behandlung befindet, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören." |
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. | "Die Entscheidung wird der oder dem Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst." |
55. In § 87 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden.
(2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass jeder Gefangene sich in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an diese wenden kann. | "(1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung zu wenden.
(2) Besichtigen Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können." |
56. Dem § 88 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen."
57. In § 89 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Staatsministerium der Justiz" durch die Wörter "Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" ersetzt.
58. § 92 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 92 Anstaltsleitung
(1) Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten. (2) Für jede Anstalt ist ein Beamter des höheren Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden. | " § 92 Anstaltsleitung
(1) Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen (Anstaltsleitung). Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geleitet werden. (2) Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten." |
59. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Anstalten werden mit dem für das Erreichen des Vollzugsziels erforderlichen Personal, unter anderem Sozialarbeitern, Psychologen und Pädagogen, ausgestattet. | "Die Anstalten werden mit dem für das Erreichen des Vollzugsziels erforderlichen Personal, unter anderem Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Psychologinnen, Psychologen, Pädagoginnen und Pädagogen, ausgestattet." |
60. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Seelsorger" durch die Wörter "Seelsorgerinnen oder Seelsorger" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Seelsorgerinnen und" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters darf der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. | "(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgerhelferinnen und -helfer bedienen sowie diese für Gottesdienste und für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen." |
61. § 95 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen. | "Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen." |
62. In § 97 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "den Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
63. In § 98 Satz 1 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
64. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter "Staatsministerium der Justiz" durch die Wörter "Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" ersetzt.
65. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "mindestens" die Wörter "eine Vertreterin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "ebenso" die Wörter "Ansprechpartnerinnen und" eingefügt.
66. In § 104 werden die Wörter "Staatsministerium der Justiz" durch die Wörter "Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Das Sächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 68a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft".
b) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 102 Seelsorger | " § 102 Seelsorgerinnen und Seelsorger". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort "Ehrenamtliche" die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Geschlecht," werden die Wörter "sexuelle Identität," eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Behandlungsmaßnahmen orientieren sich auch an dem geschlechtsspezifischen Bedarf."
3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "eine Dolmetscherin oder" eingefügt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mit Zustimmung der beteiligten Untergebrachten kann in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch ein anderer Untergebrachter tätig werden. | "Mit Zustimmung der beteiligten Untergebrachten können in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch andere Untergebrachte tätig werden." |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Standen die Untergebrachten vor ihrer Unterbringung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch der für sie bislang zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. | "Standen die Untergebrachten vor ihrer Unterbringung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden, die oder der für sie bislang zuständig war." |
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Teilnahme" die Wörter "der Verteidigerin oder" eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "einer Mitarbeiterin oder" eingefügt.
5. In § 9 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "dem" durch das Wort "der oder dem" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Männliche und weibliche Untergebrachte sind zu trennen. | "(2) Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung nach Absatz 2 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten, abgewichen werden."
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 116" durch die Angabe " § 107" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Dem Verteidiger" durch die Wörter "Der Verteidigerin oder dem Verteidiger" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Dem Verteidiger" durch die Wörter "Der Verteidigerin oder dem Verteidiger" ersetzt.
8. In § 18 Satz 2 wird nach dem Wort "mit" das Wort "einer," eingefügt.
9. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Der jeweilige Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Anstaltsleiter soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind.
(5) Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache und Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten. | "(4) Die Anstaltsleitung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies für das Wohl des Kindes oder zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzenden Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind.
(5) Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten." |
10. In § 28 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
11. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Besucherinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Verteidigerinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die Besucher und die" durch die Wörter "die Besucherinnen, Besucher und" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort "wenn" das Wort "Besucherinnen," eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. | "Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte. | "Satz 2 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte." |
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren beim Besuch in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig; Gleiches gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Untergebrachten von ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt oder Notar zur Erledigung in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn sich die Untergebrachten im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 40 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter zur Aufhebung nach § 13 Absatz 2 oder § 95 ermächtigt, nicht vorliegt. | "(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren beim Besuch in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig. Das Gleiche gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Untergebrachten von ihren Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren zur Erledigung in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergeben werden. Die Übergabe kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung abhängig gemacht werden. Ist eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zu vollstrecken, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend. Satz 5 gilt nicht, wenn sich die Untergebrachten im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 40 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleitung zur Aufhebung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 95 ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 1 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte." |
f) In Absatz 7 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Anstaltsleitung kann den Untergebrachten gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend. Videobesuchszeiten werden auf die Besuchszeit nach § 27 Absatz 1 Satz 1 angerechnet, wobei die Anrechnung bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches höchstens im Verhältnis zwei zu eins, im Übrigen im Verhältnis eins zu eins erfolgt."
12. In § 30 Satz 3 wird die Angabe " § 117" durch die Angabe " § 108" ersetzt.
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "den Gesprächspartnern" durch die Wörter "den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 2 findet auch im geschlossenen Vollzug in begründeten Fällen entsprechende Anwendung für den Einsatz von Polizei- und Rettungskräften, Notärzten, Wartungsfirmen und externen Bildungsträgern sowie im Rahmen von vollzuglichen Digitalisierungsprojekten."
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie hat hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. | "Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten." |
14. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Anstaltsleitung kann der oder dem Untergebrachten gestatten, sich E-Mails an ein von der Anstalt dafür eingerichtetes Funktionspostfach zusenden zu lassen."
15. In § 33 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
16. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "des" durch die Wörter "der oder des" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert. § 29 Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend. | "(3) Der Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Verteidigerinnen, Verteidigern, Notarinnen und Notaren, soweit sie von den Untergebrachten mit der Vertretung in einer Rechtssache nachweislich beauftragt wurden, wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert. § 29 Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt entsprechend." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Absender" durch die Wörter "die Absenderin oder den Absender" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten. | "Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der oder dem Transparenzbeauftragten sowie anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten." |
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "Identität" die Wörter "der Absenderin oder" eingefügt.
dd) In Satz 6 wird die Angabe " § 117" durch die Angabe " § 108" ersetzt.
17. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "an" die Wörter "die Absenderin oder" eingefügt.
18. In § 37 Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
19. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "an" die Wörter "die Absenderin oder" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "des" durch die Wörter "der oder des" ersetzt.
20. In § 49 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Anstaltsleiters" durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
21. In § 58 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
22. § 60 wird wie folgt geändert.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Satzteil vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme der Konferenz nach § 8 Absatz 5 Satz 1,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummer 2 bis 4.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Staatsministerium der Justiz" durch die Wörter "Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" ersetzt.
23. In § 63 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
24. In § 67 Absatz 3 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
25. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
" § 68a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft
(1) Auf den Zustand einer schwangeren Person oder einer Person, die unlängst entbunden hat, ist Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
(2) Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht Anspruch auf medizinische Behandlung und Hebammenhilfe in der Anstalt. Zur medizinischen Behandlung während der Schwangerschaft gehören auch Untersuchungen zur Feststellung einer Schwangerschaft und damit einhergehende Vorsorgeuntersuchungen.
(3) Ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus wegen schwerwiegender Schwangerschaftsbeschwerden während einer Lockerung nach den §§ 40 oder 41 erforderlich, trägt die Anstalt die Kosten, wenn der schwangeren Person die Rückkehr in die Anstalt nicht zuzumuten ist.
(4) Zur Entbindung ist die schwangere Person in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt und entbindet die schwangere Person in einer Anstalt, dürfen in der Anzeige der Geburt an das Standesamt die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein."
26. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht. | "Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Anstaltsleiters" durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "Verteidigerinnen und" eingefügt.
b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie bedarf der Anordnung eines Arztes und ist unterdessen Leitung durchzuführen. | "Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen." |
27. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "eine Seelsorgerin oder" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "einer Seelsorgerin oder" eingefügt.
28. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der Seelsorgerin oder" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Semikolon die Wörter "die Seelsorgerin oder" eingefügt.
29. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Untergebrachten sind zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu befähigen. | "Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken." |
b) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "beim" durch die Wörter "bei der oder dem" ersetzt.
30. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Anstaltsleiters" durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Anstaltsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Untergebrachten, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 29 Abs. 5 genannten Besuchern. | "(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Untergebrachten, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 29 Absatz 5 genannten Besucherinnen und Besuchern." |
31. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Anordnungen nach § 71 Absatz 1 Satz 3 bleiben hiervon unberührt."
32. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, | "4. die Beschränkung und der Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien," |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ein Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien nach Satz 1 Nummer 4 ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum erfolgt sowie aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung und aus gesundheitlichen Gründen nicht verantwortet werden kann, einen Aufenthalt im Freien durchzuführen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nr." durch die Wörter "Satz 1 Nummer" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
33. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter "des Anstaltsleiters" durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "des Anstaltsleiters" durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 88 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untergebrachten seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten werden. | "Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 88 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 sowie die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 88 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der oder des Untergebrachten ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten werden." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Verteidiger des Untergebrachten ist die Fixierung auch ohne Antrag des Untergebrachten unverzüglich mitzuteilen. | "Dem Verteidiger des Untergebrachten ist die Fixierung auch ohne Antrag des Untergebrachten unverzüglich mitzuteilen.." |
cc) In Satz 4 werden die Wörter "von mehr" durch die Wörter "von zusammen mehr" ersetzt.
dd) Satz 5
Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untergebrachten seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird.
wird aufgehoben.
34. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sie" die Wörter "die Ärztin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Arzt" durch die Wörter "Die Ärztin oder der Arzt" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "eine Ärztin oder" eingefügt.
35. In § 96 Absatz 1 werden die Wörter "den Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
36. Nach § 97 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen."
37. § 100 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. | "Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter (Anstaltsleitung) trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen." |
38. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Personal, insbesondere mit Ärzten, Psychologen, Sozialarbeitern und Pädagogen sowie Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes ausgestattet, um eine Betreuung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches zu gewährleisten. | "Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Personal, insbesondere mit Ärztinnen, Ärzten, Psychologinnen, Psychologen, Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Pädagoginnen und Pädagogen sowie Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes ausgestattet, um eine Betreuung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches zu gewährleisten." |
39. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Seelsorger" durch die Wörter "Seelsorgerinnen und Seelsorger" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Seelsorger" die Wörter "Seelsorgerinnen und" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters darf der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen. | "(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgerhelferinnen und -helfer bedienen sowie diese für Gottesdienste und für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen." |
40. § 103 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, besitzen. | "Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen." |
41. In § 104 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "den Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
42. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
43. In § 106 Absatz 1 werden die Wörter "Staatsministerium der Justiz" durch die Wörter "Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" ersetzt.
44. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "mindestens" die Wörter "eine Vertreterin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "ebenso" die Wörter "Ansprechpartnerinnen und" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Sächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes
Das Sächsische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Stellung der Jugendarrestanten und Mitwirkung | " § 5 Stellung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sowie Mitwirkung". |
b) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Unterbringung und Versorgung der Jugendarrestanten sowie Gesundheitsfürsorge | "Abschnitt 2 Unterbringung und Versorgung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sowie Gesundheitsfürsorge". |
c) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Verhalten der Jugendarrestanten | " § 36 Verhalten der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten". |
d) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 57 Leiter der Einrichtung und Vollzugsleiter | " § 57 Leiterin oder Leiter der Einrichtung, Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter". |
2. In § 1 Satz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 sowie in Absatz 2 wird jeweils das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Jugendarrest schützt die Einrichtung die körperliche und psychische Unversehrtheit des Jugendarrestanten, fördert sein Wohlergehen und achtet seine Privatsphäre. | "Im Jugendarrest schützt die Einrichtung die körperliche und psychische Unversehrtheit der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, fördert ihr Wohlergehen und achtet ihre Privatsphäre." |
bb) In Satz 3 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist der Jugendarrestant bislang der Schulpflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist er zu motivieren, künftig der Schulpflicht nachzukommen. | "Sind die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten bislang der Schulpflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen, sind sie zu motivieren, künftig der Schulpflicht nachzukommen." |
b) In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 wird das Wort "Jugendarrestanten" jeweils durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Gestaltung des Vollzuges und bei allen Einzelmaßnahmen sind die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendarrestanten zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, individuellen Reifegrad, Gesundheit, Herkunft und Religion. | "Bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen sind die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, individuellen Reifegrad, Gesundheit, Herkunft und Religion." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Auf" die Wörter "Jugendarrestantinnen und" eingefügt.
5. § 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Förderung des Bemühens des Jugendarrestanten um einen Ausgleich mit dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich) oder andere Formen der Wiedergutmachung, | "3. die Förderung des Bemühens der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten um einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich) oder andere Formen der Wiedergutmachung," |
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Jugendarrestanten und" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sowie" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "eine Dolmetscherin oder" eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
7. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sind die Jugendarrestanten oder deren Personensorgeberechtigten Empfänger von Jugendhilfe oder anderen Sozialleistungen, die die Entwicklungsförderung der Jugendarrestanten bezwecken, sollen diese bei der Arrestgestaltung berücksichtigt werden. | "Beziehen Jugendarrestantinnen, Jugendarrestanten oder deren Personensorgeberechtigte Jugendhilfe oder anderen Sozialleistungen, die die Entwicklungsförderung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten bezwecken, sollen diese bei der Arrestgestaltung berücksichtigt werden." |
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Personensorgeberechtigten sind von der Aufnahme eines minderjährigen Jugendarrestanten in den Vollzug sowie über besondere Begebenheiten während des Vollzuges und die anstehende Entlassung aus dem Vollzug zu unterrichten. | "(1) Die Personensorgeberechtigten sind von der Aufnahme einer minderjährigen Jugendarrestantin oder eines minderjährigen Jugendarrestanten in den Vollzug sowie über besondere Begebenheiten während des Vollzugs und die anstehende Entlassung aus dem Vollzug zu unterrichten." |
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Andere, dem Jugendarrestanten nahestehende Personen können mit seinem Einverständnis an der Vollzugsgestaltung beteiligt werden, wenn dies den Vollzugszielen dient. | "Andere der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten nahestehende Personen können mit ihrem oder seinem Einverständnis an der Vollzugsgestaltung beteiligt werden, wenn dies den Vollzugszielen dient." |
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Betreuer volljähriger Jugendarrestanten, die nach § 1896 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtlich bestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. | "Für Betreuerinnen und Betreuer volljähriger Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, die nach § 1896 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtlich bestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." |
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe soll bei Bedarf während des Jugendarrests Kontakt zu der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten halten." |
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der zuständige Bewährungshelfer hält während des Jugendarrestes Kontakt zu dem Jugendarrestanten und beteiligt sich an der Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen.
(2) In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes gestattet der Vollzugsleiter Kontakte des Jugendarrestanten zu Personen des sozialen Umfeldes nur dann, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. | "(1) Die zuständige Bewährungshelferin oder der zuständige Bewährungshelfer hält während des Jugendarrestes Kontakt zu der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten und beteiligt sich an der Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen.
(2) In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes gestattet die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter Kontakte der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten zu Personen des sozialen Umfeldes nur dann, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "auf den Jugendarrestanten" durch die Wörter "auf die Jugendarrestantin oder den Jugendarrestanten" ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Mit dem Jugendarrestanten wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt. Es wird seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert, akuter Förderbedarf festgestellt und Hilfe eingeleitet sowie die allgemeine Arrestgestaltung besprochen. Ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. Die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Zugangsgespräch sind zu dokumentieren. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sind dem Jugendarrestanten auf Verlangen zugänglich zu machen. | "(1) Mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt. Es wird ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert, akuter Förderbedarf festgestellt und Hilfe eingeleitet sowie die allgemeine Arrestgestaltung besprochen. Ihr oder ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. Die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Zugangsgespräch sind zu dokumentieren. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sind der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten auf Verlangen zugänglich zu machen." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch das Wort "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Jugendarrestant" durch die Wörter "Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Jugendarrestanten" durch die Wörter "der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, wenn diese bereits zuvor über den Antrittstermin informiert wurden und der Jugendarrestant den Jugendarrest an diesem Termin angetreten hat. | "Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, wenn diese bereits zuvor über den Antrittstermin informiert wurden und die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant den Jugendarrest an diesem Termin angetreten hat." |
cc) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Treten Umstände hervor, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von der Vollstreckung oder ihre Unterbrechung rechtfertigen können, und ist der Vollzugsleiter nicht zugleich Vollstreckungsleiter, hat die Vollzugsleitung die Vollstreckungsleitung unverzüglich über diese Umstände zu unterrichten. | "Treten Umstände hervor, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von der Vollstreckung oder ihre Unterbrechung rechtfertigen können, und ist die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter nicht zugleich Vollstreckungsleiterin oder Vollstreckungsleiter, hat die Vollzugsleitung die Vollstreckungsleitung unverzüglich über diese Umstände zu unterrichten." |
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Jugendarrestanten" durch die Wörter "der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Vollzugsleiter führt alsbald mit dem Jugendarrestanten ein ausführliches Gespräch, in dem seine aktuelle Lebenssituation erörtert und weiterer Förderbedarf festgestellt wird (Perspektivengespräch). | "Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter führt alsbald mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten ein ausführliches Gespräch, in dem ihre oder seine aktuelle Lebenssituation erörtert und weiterer Förderbedarf festgestellt wird (Perspektivengespräch)." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es können im Einzelfall die Personensorgeberechtigten, externe Fachkräfte, insbesondere die zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, bestellte Betreuer, Bevollmächtigte, Seelsorger und weitere Personen, die an der Erreichung der Vollzugsziele mitwirken, beteiligt werden. | "Es können im Einzelfall die Personensorgeberechtigten, externe Fachkräfte, insbesondere die zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, bestellte Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte, Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie weitere Personen, die an der Erreichung der Vollzugsziele mitwirken, beteiligt werden." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ist für den Jugendarrestanten ein Förderplan zu erstellen, der insbesondere Angaben über die Teilnahme an Fördermaßnahmen enthält sowie Fähigkeiten und Begabungen des Jugendarrestanten berücksichtigt. | "Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ist für die Jugendarrestantin oder den Jugendarrestanten ein Förderplan zu erstellen, der insbesondere Angaben über die Teilnahme an Fördermaßnahmen enthält sowie Fähigkeiten und Begabungen der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten berücksichtigt." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Jugendarrestanten" durch die Wörter "der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Förderplan berücksichtigt auch Leistungen und Hilfen, die dem Jugendarrestanten und seiner Familie von anderen staatlichen Stellen, Organisationen oder Personen gewährt werden oder gewährt werden können. | "(4) Der Förderplan berücksichtigt auch Leistungen und Hilfen, die der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten sowie ihrer oder seiner Familie von anderen staatlichen Stellen, Organisationen oder Personen gewährt werden oder gewährt werden können." |
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "dem Jugendarrestanten" durch die Wörter "der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten" ersetzt.
13. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Jugendarrestanten sind alsbald nach der Aufnahme Kontakte zu staatlichen Stellen, Organisationen und Personen zu vermitteln, die ihm nach der Entlassung persönliche und soziale Hilfestellung leisten können. | "Der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten sind alsbald nach der Aufnahme Kontakte zu staatlichen Stellen, Organisationen und Personen zu vermitteln, die ihr oder ihm nach der Entlassung persönliche und soziale Hilfestellung leisten können." |
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Jugendarrestanten" durch die Wörter "der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Aufenthalt außerhalb der Einrichtung ohne Begleitung eines Bediensteten darf nicht gewährt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Jugendarrestant dem Vollzug entziehen oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird. | "Aufenthalt außerhalb der Einrichtung ohne Begleitung eines Bediensteten darf nicht gewährt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant dem Vollzug entziehen oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird." |
c) In Absatz 5 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch das Wort "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Jugendarrestanten" durch die Wörter "der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Jugendarrestant und die Personensorgeberechtigten erhalten ebenfalls eine Ausfertigung des Berichts, minderjährige Jugendarrestanten jedoch nur, soweit erzieherische Gründe nicht entgegenstehen. | "Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant und die Personensorgeberechtigten erhalten ebenfalls eine Ausfertigung des Berichts, minderjährige Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten jedoch nur, soweit erzieherische Gründe nicht entgegenstehen." |
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Vor der Entlassung führt der Vollzugsleiter mit dem Jugendarrestanten ein Schlussgespräch, in dem auch der Inhalt des Berichts über den Vollzugsverlauf erläutert wird. | "(1) Vor der Entlassung führt die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten ein Schlussgespräch, in dem auch der Inhalt des Berichts über den Vollzugsverlauf erläutert wird." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig erfolgen, wenn der Jugendarrestant aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen ist oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern. | "Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig erfolgen, wenn die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen ist oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "trifft" die Wörter "die Vollzugsleiterin oder" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Besteht die begründete Annahme, dass ein minderjähriger Jugendarrestant bei der Entlassung nicht von den Personensorgeberechtigten oder einer von diesen bevollmächtigten, volljährigen Begleitperson an der Einrichtung abgeholt wird, ist das Jugendamt rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu informieren. | "(3) Besteht die begründete Annahme, dass eine minderjährige Jugendarrestantin oder ein minderjähriger Jugendarrestant bei der Entlassung nicht von den Personensorgeberechtigten oder einer von diesen bevollmächtigten, volljährigen Begleitperson an der Einrichtung abgeholt wird, ist das Jugendamt rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu informieren." |
d) In Absatz 4 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein bereits entlassener Jugendarrestant kann bei einer dringenden Gefahr für sein Wohl auf seinen Antrag und mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden, sofern es die Belegungssituation zulässt. | "Eine bereits entlassene Jugenarrestantin oder ein bereits entlassener Jugendarrestant kann bei einer dringenden Gefahr für ihr oder sein Wohl auf ihren oder seinen Antrag und mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden, sofern es die Belegungssituation zulässt." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf das Verlangen des Entlassenen oder seiner Personensorgeberechtigten hin ist die weitere Unterbringung zu beenden. | "Auf das Verlangen der oder des Entlassenen oder der jeweiligen Personensorgeberechtigten hin ist die weitere Unterbringung zu beenden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Gegen" die Wörter "eine verbliebene Entlassene oder" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "durch einen Entlassenen" durch die Wörter "durch eine Entlassene oder einen Entlassenen" ersetzt.
18. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Unterbringung und Versorgung der Jugendarrestanten sowie Gesundheitsfürsorge | "Abschnitt 2 Unterbringung und Versorgung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sowie Gesundheitsfürsorge". |
19. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Jugendarrestanten werden während der Ruhezeit in ihren Arresträumen einzeln untergebracht. Weibliche Jugendarrestanten werden getrennt von männlichen Jugendarrestanten untergebracht. | "(1) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden während der Ruhezeit in ihren Arresträumen einzeln untergebracht. Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Davon kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten abgewichen werden." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
20. In § 18 Absatz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
21. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Jugendarrestant darf nur Sachen in Besitz haben oder annehmen, die ihm von der jeweiligen Einrichtung oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. | "Eine Jugendarrestantin oder ein Jugendarrestant darf nur Sachen in Besitz haben oder annehmen, die ihr oder ihm von der jeweiligen Einrichtung oder mit deren Zustimmung überlassen werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eingebrachte Sachen, welche der Jugendarrestant nicht in Besitz haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von dem Jugendarrestanten trotz Aufforderung nicht aus der Einrichtung verbracht, können diese auf Kosten des Jugendarrestanten aus der Einrichtung entfernt oder außerhalb der Einrichtung verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwahrung, Verwertung und Vernichtung gilt § 29 Absatz 1 und 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | "(2) Eingebrachte Sachen, welche die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant nicht in Besitz haben darf, sind für sie oder ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten trotz Aufforderung nicht aus der Einrichtung verbracht, können diese auf Kosten der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten aus der Einrichtung entfernt oder außerhalb der Einrichtung verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die §§ 33 sowie 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)." |
22. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "die Vollzugsleiterin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
23. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Vollzugsleiter kann die Selbstverpflegung der Jugendarrestanten zulassen, sofern dies erzieherisch sinnvoll erscheint und Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht entgegenstehen. | "Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann die Selbstverpflegung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zulassen, sofern dies erzieherisch sinnvoll erscheint und Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht entgegenstehen." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten" ersetzt.
24. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Jugendarrestant wird im Vollzug ärztlich behandelt und medizinisch versorgt, soweit dies erforderlich ist. Ist er nicht krankenversichert, hat er einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, der Dauer des Vollzuges und des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. | "(4) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden im Vollzug ärztlich behandelt und medizinisch versorgt, soweit dies erforderlich ist. Sind sie nicht krankenversichert, haben sie einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, der Dauer des Vollzuges und des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Jugendarrestanten" durch die Wörter "der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
25. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten" ersetzt.
26. In § 24 Absatz 2 Satz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
27. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Den Jugendarrestanten darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger in Verbindung zu treten. | "(1) Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Zustimmung" die Wörter "der Seelsorgerin oder" eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden nach dem Wort "soll" die Wörter "die Seelsorgerin oder" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
28. In § 27 Satz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
29. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Vollzugsleiter" durch die Wörter "Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "des Jugendarrestanten" durch die Wörter "der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Besucherinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "entscheidet" die Wörter "die Vollzugsleiterin oder" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Jugendarrestanten gegen dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen. Besuche dürfen auch abgebrochen werden, wenn von Besuchern ein schädlicher Einfluss auf Jugendarrestanten ausgeht. | "(4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen, Besucher, Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen. Besuche dürfen auch abgebrochen werden, wenn von Besucherinnen oder Besuchern ein schädlicher Einfluss auf Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten ausgeht." |
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann den Jugendarrestinnen und Jugendarrestanten gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend. Videobesuchszeiten werden auf die Besuchszeit nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet, wobei die Anrechnung bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches höchstens im Verhältnis zwei zu eins, im Übrigen im Verhältnis eins zu eins erfolgt."
30. In § 29 Satz 2 werden die Wörter "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten" ersetzt.
31. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Besuche von Verteidigern, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, Betreuungshelfern nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Jugendgerichtsgesetzes, Erziehungsbeiständen sowie Rechtsanwälten und Notaren in einer den Jugendarrestanten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten und werden nicht beaufsichtigt. | "Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, Betreuungshelferinnen und Betreuungshelfern nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Jugendgerichtsgesetzes, Erziehungsbeiständen, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Jugendarrestantin oder den Jugendarrestanten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten und werden nicht beaufsichtigt." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Jugendarrestanten" durch die Wörter "der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt auch für die Mitglieder des Beirates nach § 59, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte. | "Satz 1 gilt auch für die Mitglieder des Beirates nach § 59, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Durchsuchung von Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit in der Einrichtung vorliegen. | "(2) Die Durchsuchung von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit in der Einrichtung vorliegen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Jugendarrestanten" durch die Wörter "der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
32. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Jugendarrestanten" durch die Wörter "der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Vollzugsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
| "(2) Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant einer Untersagung nach Satz 1 zuwider handelt, kann die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter das Schreiben anhalten. Hierüber wird die betroffene Jugendarrestantin oder der betroffene Jugendarrestant in formiert. Das angehaltene Schreiben wird verwahrt und mit der Entlassung zurückgegeben." |
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten gestatten, sich E-Mails an ein von der Anstalt dafür eingerichtetes Funktionspostfach zusenden zu lassen."
33. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In begründeten Fällen kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung für den Einsatz von Polizei- oder Rettungskräften, Notärzten und Wartungsfirmen abweichende Regelungen treffen."
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 51 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 31 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. | "Die folgenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt:
|
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur nach § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. | "Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten." |
34. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter "der Jugendarrestanten" durch die Wörter "der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten" ersetzt.
35. In § 34 werden nach dem Wort "soweit" die Wörter "die Vollzugsleiterin oder" eingefügt.
36. § 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Jugendarrestanten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung auferlegt werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen den Jugendarrestanten nicht länger als notwendig beeinträchtigen. | "(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung auferlegt werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten nicht länger als notwendig beeinträchtigen." |
37. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken."
c) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 wird jeweils das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
38. § 37 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Jugendarrestanten, ihre Sachen und die Arresträume dürfen durchsucht werden.
Die Durchsuchung männlicher Jugendarrestanten darf nur von Männern und die Durchsuchung weiblicher Jugendarrestanten darf nur von Frauen vorgenommen werden.
Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Vollzugsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Jugendarrestanten nicht in Gegenwart von Frauen und bei weiblichen Jugendarrestanten nicht in Gegenwart von Männern erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Jugendarrestanten dürfen nicht anwesend sein. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Vollzugsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme von Jugendarrestanten, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Einrichtung in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit Besuchern nach § 30 Absatz 1. | "(1) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, ihre Sachen und die Arresträume dürfen durchsucht werden.
Die Durchsuchung männlicher Jugendarrestanten darf nur von Männern und die Dursuchung weiblicher Jugendarrestantinnen darf nur von Frauen vorgenommen werden.
Das Schamgefühl ist zu schonen.
(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Jugendarrestanten nicht in Gegenwart von Frauen und bei weiblichen Jugendarrestantinnen nicht in Gegenwart von Männern erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dürfen nicht anwesend sein. (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme von Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Einrichtung in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern nach § 30 Absatz 1." |
39. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "die Vollzugsleiterin oder" eingefügt.
b) In Satz 4 wird das Wort "Jugendarrestant" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
40. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Beobachtung" die Wörter "der Jugendarrestantin oder" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "anderen" die Wörter "Jugendarrestantinnen und" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Eine Absonderung von mehr als acht Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person des Jugendarrestanten liegenden konkreten Gefahr der Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber anderen Personen unerlässlich ist. Der betroffene Jugendarrestant ist besonders zu betreuen. Jede Absonderung, die insgesamt die Dauer von acht Stunden überschreitet, ist der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Jugendarrestanten seinem Verteidiger unverzüglich durch den Vollzugsleiter mitzuteilen. | "(3) Eine Absonderung von mehr als acht Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten liegenden konkreten Gefahr der Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber anderen Personen unerlässlich ist. Die betroffene Jugendarrestantin oder der betroffene Jugendarrestant ist besonders zu betreuen. Jede Absonderung, die insgesamt die Dauer von acht Stunden überschreitet, ist der Aufsichtsbehörde und, soweit die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant es beantragt, ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich durch die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter mitzuteilen." |
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Fesselung" die Wörter "der Jugendarrestantin oder" eingefügt.
41. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "ordnet" die Wörter "die Vollzugsleiterin oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Entscheidung" die Wörter "der Vollzugsleiterin oder" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird ein Jugendarrestant ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. | "Wird eine Jugendarrestantin oder ein Jugendarrestant ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr oder sein seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen." |
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "dem Jugendarrestanten" durch die Wörter "der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Jugendarrestanten seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 41 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich durch den Vollzugsleiter mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. | "(5) Die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 41 Absatz 2 Nummer 2 ist der Aufsichtsbehörde und, sofern die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant es beantragt, ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten wird." |
42. § 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Gegen andere Personen als Jugendarrestanten darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Jugendarrestanten zu befreien oder widerrechtlich in die Einrichtung einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten. | "(2) Gegen andere Personen als Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zu befreien oder widerrechtlich in die Einrichtung einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten." |
43. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "trifft" die Wörter "die Vollzugsleiterin oder" eingefügt.
44. In § 48 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
45. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wurde Jugendarrest wegen Nichtbefolgung erteilter Weisungen oder Auflagen verhangen, sollen mit dem Jugendarrestanten die Gründe für deren Nichtbefolgung erörtert werden. Er soll dazu motiviert werden, die ihm erteilten Weisungen oder Auflagen zu befolgen. Es soll ihm während des Jugendarrestes dazu Gelegenheit gegeben werden. Dazu kann ihm Aufenthalt außerhalb der Einrichtung gestattet werden, soweit kein Versagungsgrund nach § 13 Absatz 2 vorliegt. | "(1) Wurde Jugendarrest wegen Nichtbefolgung erteilter Weisungen oder Auflagen verhängt, sollen mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten die Gründe für deren Nichtbefolgung erörtert werden. Sie oder er soll dazu motiviert werden, die ihr oder ihm erteilten Weisungen oder Auflagen zu befolgen. Es soll ihr oder ihm während des Jugendarrestes dazu Gelegenheit gegeben werden. Dazu kann ihr oder ihm Aufenthalt außerhalb der Einrichtung gestattet werden, soweit kein Versagungsgrund nach § 13 Absatz 2 vorliegt." |
46. § 50 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 50 Vollzug in freien Formen
(1) Dauerarrest und Nichtbefolgungsarrest können in geeigneten Fällen mit Zustimmung des Vollstreckungsleiters und des Jugendarrestanten sowie der Personensorgeberechtigten in freien Formen durchgeführt werden. Die Aufnahme erfolgt zunächst in der Einrichtung. (2) Geeignet ist ein Jugendarrestant für den Vollzug in freien Formen, wenn nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug entziehen oder den Vollzug in freien Formen zur Begehung von Straftaten nutzen werde, und wenn die Erreichung des Vollzugsziels durch die freie Form des Vollzuges besonders gefördert wird. (3) Erweist sich der Jugendarrestant nach Beginn des Vollzuges in freien Formen nicht mehr als hierfür geeignet, ist er wieder in der Einrichtung unterzubringen. (4) Das Staatsministerium der Justiz bestimmt die für den Jugendarrest in freien Formen zugelassenen Einrichtungen und seine nähere Ausgestaltung. Bei Bedarf wird das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz beteiligt. Während der Unterbringung im Jugendarrest in freien Formen besteht das Vollzugsverhältnis des Jugendarrestanten zur Einrichtung fort. | " § 50 Vollzug in freien Formen
(1) Dauerarrest und Nichtbefolgungsarrest können in geeigneten Fällen mit Zustimmung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters und der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten sowie der Personensorgeberechtigten in freien Formen durchgeführt werden. Die Aufnahme erfolgt zunächst in der Einrichtung. (2) Geeignet ist eine Jugendarrestantin oder ein Jugendarrestant für den Vollzug in freien Formen, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie oder er sich dem Vollzug entziehen oder den Vollzug in freien Formen zur Begehung von Straftaten nutzen werde, und wenn die Erreichung des Vollzugsziels durch die freie Form des Vollzuges besonders gefördert wird. (3) Erweist sich die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant nach Beginn des Vollzuges in freien Formen nicht mehr als hierfür geeignet, ist sie oder er wieder in der Einrichtung unterzubringen. (4) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt die für den Jugendarrest in freien Formen zugelassenen Einrichtungen und seine nähere Ausgestaltung. Bei Bedarf wird das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beteiligt. Während der Unterbringung im Jugendarrest in freien Formen besteht das Vollzugsverhältnis der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten zur Einrichtung fort." |
47. § 52 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Jugendarrestant kann sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Vollzugsleiter wenden. | "Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant kann sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie oder ihn selbst betreffen, an die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter wenden." |
48. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen."
49. In § 55 Absatz 2 werden die Wörter "Staatsministerium der Justiz" durch die Wörter "Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" ersetzt.
50. In § 56 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
51. § 57 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 57 Leiter der Einrichtung und Vollzugsleiter
(1) Leiter der Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist der von der Aufsichtsbehörde für die Jugendstraf- oder Justizvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, als hauptamtlicher Leiter bestellte Beamte. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Einrichtung. (2) Vollzugsleiter im Sinne dieses Gesetzes ist der Jugendrichter am Ort der Einrichtung. Sind dort mehrere Jugendrichter tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde einen Jugendrichter zum Vollzugsleiter. Der Vollzugsleiter trägt die Verantwortung für die erzieherische Ausgestaltung und Organisation des Jugendarrestes und leitet die Bediensteten der Einrichtung fachlich an. (3) Einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse des Vollzugsleiters können durch diesen auf andere, hierfür geeignete Bedienstete übertragen werden. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten. (4) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 2 einen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zum Vollzugsleiter bestellen. In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle des als Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichters der am Ort des Vollzuges nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichter tritt. | " § 57 Leiterin oder Leiter der Einrichtung, Vollzugleiterin oder Vollzugsleiter
(1) Leiterin oder Leiter der Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist die oder der von der Aufsichtsbehörde für die Jugendstraf- oder Justizvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, als hauptamtliche Leiterin oder hauptamtlicher Leiter bestellte Beamtin oder Beamte. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Einrichtung. (2) Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter im Sinne dieses Gesetzes ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter am Ort der Einrichtung. Sind dort mehrere Jugendrichterinnen oder Jugendrichter tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Jugendrichterin zur Vollzugsleiterin oder einen Jugendrichter zum Vollzugsleiter. Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter trägt die Verantwortung für die erzieherische Ausgestaltung und Organisation des Jugendarrestes und leitet die Bediensteten der Einrichtung fachlich an. (3) Einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters können durch diese oder diesen auf andere, hierfür geeignete Bedienstete übertragen werden. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten. (4) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 2 eine Beamtin oder einen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur Vollzugsleiterin oder zum Vollzugsleiter bestellen. In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der als Vollzugsleiterin zuständigen Jugendrichterin oder des als Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichters die am Ort des Vollzuges nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichterin oder der danach zuständige Jugendrichter tritt." |
52. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das für die Erreichung des Vollzugsziels erforderliche Personal, unter anderem Sozialarbeiter, Psychologen und Pädagogen, ist vorzuhalten. | "Das für die Erreichung des Vollzugsziels erforderliche Personal, unter anderem Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Psychologinnen, Psychologen, Pädagoginnen und Pädagogen, ist vorzuhalten." |
53. In § 59 wird die Angabe " § 116" durch die Angabe " § 107" und die Angabe " § 111" durch die Angabe " § 101" ersetzt.
54. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Vollzugsleiter erlässt im Benehmen mit dem Leiter der Einrichtung für die Einrichtung zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung | "Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter erlässt im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung für die Einrichtung." |
b) In Satz 2 wird das Wort "Jugendarrestanten" durch die Wörter "Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
Das Sächsische Justizvollzugsdatenschutzgesetz vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 4 Schutz von Berufsgeheimnisträgern | "Abschnitt 4 Schutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern". |
b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 46 Berufsgeheimnisträger | " § 46 Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger". |
2. In § 2 Nummer 22 werden die Wörter "Staatsministerium der Justiz" durch die Wörter "Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift, die zumindest das Recht auf persönliches Eingreifen seitens des Verantwortlichen enthält, vorgesehen ist. | "Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig." |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein:
4. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die oder" eingefügt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "von" die Wörter "einer Amts- oder Berufsgeheimnisträgerin oder" eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne von § 4 Nummer 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes" gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Über" die Wörter "jede Gefangene und" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für jeden Gefangenen sind vom Anstaltsarzt Gesundheitsakten zu führen. | "(2) Für jede Gefangene und jeden Gefangenen sind von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt Gesundheitsakten zu führen." |
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. soweit dies in einer Rechtsvorschrift für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorgesehen ist, | "1. soweit dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist," |
bb) In Nummer 2 Buchstabe f werden nach dem Wort "von" die Wörter "Soldatinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe c im Satzteil vor Doppelbuchstabe aa wird das Wort "des" durch das Wort "der" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter "der Anstaltsleiter" durch die Wörter "die Anstaltsleitung" ersetzt.
d) In Absatz 10 Nummer 1 wird das Wort "Geheimnisträger" durch die Wörter "Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger" ersetzt.
e) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Anstalt darf personenbezogene Daten von Gefangenen an Seelsorger übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Seelsorger im Justizvollzug erforderlich ist. | "Die Anstalt darf personenbezogene Daten von Gefangenen an Seelsorgerinnen und Seelsorger übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Seelsorgerinnen und Seelsorger im Justizvollzug erforderlich ist." |
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anstelle der Übermittlung kann der Anstaltsleiter die Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakte durch Seelsorger zulassen, soweit dies unbedingt erforderlich ist. | "Anstelle der Übermittlung kann die Anstaltsleitung Seelsorgerinnen und Seelsorgern die Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakte gestatten, soweit dies unbedingt erforderlich ist." |
8. § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) zum Schutz vor oder zur Abwehr von in einem überschaubaren Zeitraum drohenden Gefahren oder | "a) zur Abwehr von konkreten Gefahren oder". |
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "drohende," die Wörter "einer oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "drohende," die Wörter "der oder" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Staatsangehörigkeit" die Wörter "der oder" eingefügt.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "über" die Wörter "die Gefangene oder" eingefügt.
10. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Absatz 3 gilt nicht für Besuche von Verteidi gem. Rechtsanwälten und Notaren in Gefangene betreffenden Rechtssachen sowie für die im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen gesetzlich privilegierten Personen und Stellen. | "(4) Absatz 3 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in Gefangene betreffenden Rechtssachen sowie für die im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels der Gefangenen gesetzlich privilegierten Personen und Stellen." |
11. In § 20 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "sie" die Wörter "Amtsträgerinnen oder" eingefügt.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht, wenn der Antragsteller Verletzter einer in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung genannten Straftat ist. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 395 Absatz 3 der Strafprozessordnung, wenn der Antragsteller zur Nebenklage zugelassen wurde. | "(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht, wenn die Antragstellerin Verletzte oder der Antragsteller Verletzter einer in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozeßordnung genannten Straftat ist. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 395 Absatz 3 der Strafprozeßordnung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Nebenklage zugelassen wurde." |
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "des Antragstellers" durch die Wörter "der Antragstellerin oder des Antragstellers" ersetzt.
13. § 25 Absatz 6 Satz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Überprüfungen, die von den Justizvollzugsbehörden oder einem von diesen hierzu beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt, | "6. Überprüfungen, die von den Justizvollzugsbehörden, einer von diesen beauftragten Prüferin oder einem von diesen beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt," |
14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Staatsministeriums der Justiz" durch die Wörter "Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Staatsministerium der Justiz bestimmt nach Anhörung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens. | "Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Zur Feststellung von Vorinhaftierungen darf für die Verarbeitung der in § 15 Absatz 3 genannten personenbezogenen Daten ein automatisiertes Verfahren zwischen den Justizvollzugsbehörden eingerichtet werden. Im Übrigen bleibt § 12 unberührt. | "(4) Zur Abfrage sicherheitsrelevanter Erkenntnisse, insbesondere zur Feststellung von Vorinhaftierungen darf für die Verarbeitung der in § 15 Absatz 3 genannten personenbezogenen Daten
und dem Bund in einem automatisierten Verfahren Daten austauschen oder einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht. Im Übrigen bleibt § 12 unberührt." |
15. Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den zur Einsichtnahme in die erhobenen Videodaten befugten Personenkreis."
16. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Anstaltsleiters" durch die Wörter "der Anstaltsleitung" ersetzt.
17. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "des behördlichen Datenschutzbeauftragten" durch die Wörter "der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "des Datenschutzbeauftragten" durch die Wörter "der oder des Datenschutzbeauftragten" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten" durch die Wörter "der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten" ersetzt.
18. In § 42 Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten" durch die Wörter "der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten" ersetzt.
19. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "den Sächsischen Datenschutzbeauftragten" durch die Wörter "die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten" durch die Wörter "der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten" ersetzt.
20. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4
Schutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern".
21. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Berufsgeheimnisträger" durch die Wörter "Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die im Justizvollzug tätigen oder außerhalb des Justizvollzugs beauftragten
unterliegen hinsichtlich der ihnen in der ausgeübten Funktion von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse untereinander sowie gegenüber der Anstalt und dem Staatsministerium der Justiz der Schweigepflicht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt entsprechend für ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, nicht aber gegenüber dem Berufsgeheimnisträger. | "(1) Die im Justizvollzug tätigen oder außerhalb des Justizvollzugs beauftragten
|
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "externe" die Wörter "Berufsgeheimnisträgerinnen und" eingefügt.
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "Dolmetscherinnen und" eingefügt.
22. § 47 wird wie folgt gefasst:
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§ 47 Offenbarungspflicht
(1) Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten dem Anstaltsleiter von sich aus oder auf Verlangen zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten unbedingt erforderlich ist zur Abwehr einer:
(2) Staatlich anerkannte Sozialarbeiter und staatlich anerkannte Sozialpädagogen, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig oder durch Justizvollzugsbehörden mit der Untersuchung, Betreuung, Unterstützung oder Beratung von Gefangenen beauftragt sind, haben dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Verlangen zu offenbaren, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist. Soweit sie im Rahmen von besonderen Behandlungsmaßnahmen tätig sind, gilt Absatz 1. (3) Externe Berufsgeheimnisträger können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgern nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen. | " § 47 Offenbarungspflichten
(1) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten der Anstaltsleitung von sich aus zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten unbedingt erforderlich ist zur Abwehr einer:
(2) Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig sind oder durch Justizvollzugsbehörden mit der Untersuchung, Betreuung, Unterstützung oder Beratung von Gefangenen beauftragt sind, haben der Anstaltsleitung ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus zu offenbaren, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist. (3) Externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen." |
23. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
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Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit | "Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit". |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Behandeln" die Wörter "Berufsgeheimnisträgerinnen und" eingefügt.
24. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Vor der Erhebung personenbezogener Daten sind die Gefangenen durch die Berufsgeheimnisträger schriftlich über die nach diesem Gesetz bestehenden Offenbarungspflichten und -befugnisse zu unterrichten. Bei Einschaltung von externen Berufsgeheimnisträgern erfolgt die Unterrichtung nach Satz 1 durch den Anstaltsleiter. | "(1) Vor der Erhebung personenbezogener Daten sind die Gefangenen durch die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger schriftlich über die nach diesem Gesetz bestehenden Offenbarungspflichten und -befugnisse zu unterrichten. Sind externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger eingeschaltet, übernimmt die Anstaltsleitung die Unterrichtung." |
25. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "denen" die Wörter "Berufsgeheimnisträgerinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Anstaltsleiter" durch die Wörter "Die Anstaltsleitung" ersetzt.
26. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "soweit" die Wörter "die oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Berufsgeheimnisträgern" durch die Wörter "Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern" ersetzt.
27. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter "des behördlichen Datenschutzbeauftragten" durch die Wörter "der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter "den Sächsischen Datenschutzbeauftragten" durch die Wörter "die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten" ersetzt.
28. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Nummer 5
5. die Erteilung der Informationen sich als unmöglich erweist oder
wird aufgehoben.
c) Nummer 6 wird Nummer 5.
29. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wörter "den Sächsischen Datenschutzbeauftragten" durch die Wörter "die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Werden die betroffenen Personen nach Absatz 3 über das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, können sie ihr Auskunftsrecht auch über den Sächsischen Datenschutzbeauftragten ausüben. Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen können. Machen die betroffenen Personen von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu erteilen. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffenen Personen zumindest darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch ihn stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, dass datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Justizvollzugsbehörden nicht zulassen, soweit diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmen. Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Zustimmung nur soweit und solange verwei gem. wie sie nach Absatz 2 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken können. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterrichtet zudem die betroffenen Personen über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz. | "(4) Werden die betroffenen Personen nach Absatz 3 über das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, können sie ihr Auskunftsrecht auch über die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten ausüben. Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffenen Personen über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen können. Machen die betroffenen Personen von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu erteilen. Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterrichtet die betroffenen Personen zumindest darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch ihn stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, dass datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Justizvollzugsbehörden nicht zulassen, soweit diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmen. Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, wie sie nach Absatz 2 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken können. Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterrichtet zudem die betroffenen Personen über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz." |
30. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Ist betroffenen Personen Auskunft nach § 54 zu gewähren, erhalten sie auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, die Einsichtnahme hierfür erforderlich ist und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. | "Ist betroffenen Personen Auskunft nach § 54 zu gewähren, erhalten sie auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Betroffene Personen können auf eigene Kosten bei einer Einsicht hinzuziehen:
| "Betroffene Personen können auf eigene Kosten bei einer Einsicht hinzuziehen:
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31. In § 56 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Ihnen ist auf schriftlichen Antrag eine Ablichtung von Dokumenten aus ihren Gesundheitsakten und Therapieakten zu fertigen. Für jede weitere Ablichtung können Kosten erhoben werden."
32. § 57 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Der Sperrvermerk gemäß Satz 1 Nummer 1 wird von den Berufsgeheimnisträgern angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben; die übrigen Sperrvermerke bringt der Anstaltsleiter an. | "Der Sperrvermerk gemäß Satz 1 Nummer 1 wird von den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben; die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleitung an." |
33. In § 58 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "eine Dolmetscherin oder" eingefügt.
34. In § 59 Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; beim Vollzug der Jugendstrafe beträgt die Frist drei Jahre und beim Jugendarrest zwei Jahre." ersetzt.
35. In § 60 Absatz 3 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die oder" eingefügt.
36. § 65 wird wie folgt gefasst:
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Die folgenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes finden entsprechende Anwendung:
| "Die folgenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes finden entsprechende Anwendung:
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37. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter "den Datenschutzbeauftragten" durch die Wörter "die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten" ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "als" die Wörter "Datenschutzbeauftragte oder" eingefügt.
cc) In Nummer 8 und 9 werden jeweils die Wörter "dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten" durch die Wörter "der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Sächsische Datenschutzbeauftragte" durch die Wörter "Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte" ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 240315
ENDE |