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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justiz- und Maßregelvollzug, zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen und zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes
- Sachsen -

Vom 22. August 2019
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 16.09.2019 S. 663)


Fn. 1

Der Sächsische Landtag hat am 3. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsJVollzDSG - Sächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes

Das Sächsische Strafvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 77 bis 79 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 77 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

§ 78 Lichtbildausweise

§ 79 Videoüberwachung

" § 77 (weggefallen)

§ 78 (weggefallen)

§ 79 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 81 Auslesen von Datenspeichern" § 81 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 84a

§ 84a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung

wird gestrichen.

d) Die Angabe zu Teil 17

Teil 17
Aktenführung und Datenschutz

wird gestrichen.

e) Die Angaben zu den §§ 96 bis 104

§ 96 Verarbeitung

§ 97 Datenerhebung

§ 98 Schutz besonderer Daten

§ 99 Zentrale Vollzugsdatei, Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

§ 100 Akten

§ 101 Berichtigung, Löschung und Sperrung

§ 102 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht

§ 103 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

§ 104 Anwendbarkeit des Sächsischen Datenschutzgesetzes

werden gestrichen.

f) Die Angabe zu Teil 18 wird die Angabe zu Teil 17.

g) Die Angabe zu § 105 wird die Angabe zu § 96.

h) Die Angabe zu Teil 19 wird die Angabe zu Teil 18.

i) Die Angaben zu den §§ 106 bis 113 werden die Angaben zu den §§ 97 bis 104.

j) Die Angabe zu Teil 20 wird die Angabe zu Teil 19.

k) Die Angaben zu den §§ 114 bis 116 werden die Angaben zu den §§ 105 bis 107.

l) Die Angabe zu Teil 21 wird die Angabe zu Teil 20.

m) Die Angaben zu den §§ 117 und 118 werden die Angaben zu den §§ 108 und 109.

n) Die Angabe zu Teil 22 wird die Angabe zu Teil 21.

o) Die Angaben zu den §§ 119 bis 121 werden die Angaben zu den §§ 110 bis 112.

2. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Bewährungshilfe" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Führungsaufsichtsstellen" die Wörter "sowie aus Sicherheitsanfragen und Fallkonferenzen" eingefügt.

3. Dem § 68 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Fixierungen finden die Bestimmungen in § 83 Absatz 5 sowie in den §§ 84 und 85 Absatz 3 Anwendung."

4. Die §§ 77 bis 79

§ 77 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis des Gefangenen zulässig:

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und
  4. Messungen.

(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie dürfen an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder oder Staatsanwaltschaften übermittelt werden, soweit dies für die in Absatz 1, § 82 Abs. 2 und § 96 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke erforderlich ist. Sie dürfen ferner an Ausländerbehörden übermittelt werden, soweit dies für die in § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 genannten Zwecke erforderlich ist.

(3) Die Unterlagen und Daten sind zu vernichten, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist.

§ 78 Lichtbildausweise

Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und zu vernichten.

§ 79 Videoüberwachung

(1) Die optische Überwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Gleiches gilt für die Beobachtung während des Gefangenentransports. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 28 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Von einer Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 96 Abs. 2 sind die Betroffenen zu benachrichtigen, sofern sie nicht auf andere Weise davon Kenntnis erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie kann unterbleiben, solange sie den Zweck der Maßnahme vereiteln würde.

(4) Die personenbezogenen Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 96 Abs. 2 genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

werden aufgehoben.

5. § 81

§ 81 Auslesen von Datenspeichern

(1) Der Anstaltsleiter kann das Auslesen von Datenspeichern schriftlich anordnen, die Gefangene ohne Erlaubnis besitzen, soweit dies zur Erreichung des Vollzugsziels, zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder zur Sicherung des Vollzugs erforderlich ist. Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.

(2) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener oder Dritter gehören.

(3) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach Absatz 2 unzulässig ist. Die übrigen personenbezogenen Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.

wird aufgehoben.

6. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Nach § 77 Abs. 1, § 96 Abs. 1 und § 97 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.

wird aufgehoben.

7. In § 83 Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr aus medizinischen Gründen unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden."

8. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bedienstete" die Wörter "der Anstalt" eingefügt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. Bei Gefahr im Verzug können der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen. Dem Verteidiger des Gefangenen ist die Fixierung auch ohne Antrag des Gefangenen unverzüglich mitzuteilen."

bb) Der folgende Satz wird angefügt:

"Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 83 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird."

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren."

9. § 84a

§ 84a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung

(1) Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 83 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung ist der Gefangene in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für den Gefangenen die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll durch weibliche Bedienstete und die Beobachtung männlicher Gefangener soll durch männliche Bedienstete erfolgen.

(2) Die mittels optisch-technischer Hilfsmittel zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.

wird aufgehoben.

10. Dem § 85 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Während einer Fixierung ist der Gefangene durch einen Arzt zu überwachen."

11. Teil 17

Teil 17
Aktenführung und Datenschutz

§ 96 Verarbeitung

(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies

  1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
    1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
    2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
    3. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
  4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung in einer Anstalt gefährdet werden oder
  5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen

erforderlich ist.

(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Abs. 3 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecken dient.

(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für

  1. die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder forensischen Ambulanzen,
  2. Entscheidungen in Gnadensachen,
  3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
  4. sozialrechtliche Maßnahmen,
  5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Gefangenen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches,
  6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  7. ausländerrechtliche Maßnahmen oder
  8. die Durchführung der Besteuerung

erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht.

(5) Öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen hat die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag mitzuteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht und wie die Entlassungsadresse lautet, soweit

  1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
  2. von nicht öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

Den Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgern können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung der Interessen der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen der Antragsteller die Interessen der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegen. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Anstalt nachträglich unterrichtet. Den Verletzten einer Straftat ist auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Unterbringung der Gefangenen im offenen Vollzug, die Gewährung von Lockerungen des Vollzugs und von Weisungen nach § 40 Satz 2 zu erteilen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn der Verletzte Opfer einer Straftat war, für die in den in § 395 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Strafprozessordnung genannten Fällen die Möglichkeit der Erhebung der Nebenklage besteht sowie in den Fällen des § 395 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

(6) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz und im Rahmen außerordentlicher Rechtsbehelfsverfahren, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder nach Anhörung der Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels verarbeitet werden.

(7) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 98 Abs. 2 und § 101 Abs. 2 sowie 4 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(8) § 14 Abs. 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle die Anstalt auch prüft, ob die Absätze 6 und 7 sowie § 97 Abs. 3 der Übermittlung entgegenstehen.

§ 97 Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Mitwirkung der Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 12 Abs. 3 bis 5 des Sächsischen Datenschutzgesetzes.

(2) Daten über Dritte dürfen ohne ihre Kenntnis bei Personen oder Stellen außerhalb der Anstalt nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 und nur soweit erhoben werden, wie dies für die Erreichung des Vollzugsziels der Gefangenen, die Sicherheit in der Anstalt oder die Sicherung des Vollzugs unerlässlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.

(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz 2 über Dritte erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes oder für die in § 96 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 geregelten Zwecke verarbeitet werden.

(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in § 96 Abs. 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, soweit

  1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen des überwiegenden berechtigten Interesses von Dritten geheim gehalten werden müssen oder
  2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

(5) Im Rahmen der Bemühungen, beim Gefangenen Einsicht in die beim Opfer verursachten Tatfolgen zu wecken, dürfen weitere Daten über das Opfer nicht erhoben werden.

§ 98 Schutz besonderer Daten

(1) Mit Ausnahme des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses und personenbezogener Daten von Gefangenen, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen Daten von Gefangenen in der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist; § 96 Abs. 6 und 7 sowie § 97 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Personenbezogene Daten, die

  1. Ärzten, Zahnärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
  3. staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen

von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Personen sind gegenüber dem Anstaltsleiter zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordenen Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. Die Gefangenen sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.

(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen. Warnhinweise, die keinen Rückschluss auf konkrete Erkrankungen zulassen, sind zulässig, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist.

(4) Sofern die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch zur Unterrichtung einer in Absatz 2 Satz 1 genannten und in der Anstalt tätigen Person befugt sind.

§ 99 Zentrale Vollzugsdatei, Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

(1) Die nach § 96 Abs. 1 und § 97 erhobenen Daten dürfen in einer zentralen Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Suizidprophylaxe, der Sicherheit oder Ordnung in einer Anstalt sowie für Zwecke der Aufsichtsbehörde erforderlich ist.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. § 32 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(3) Erfolgt die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 für eine Laufzeit von mehr als drei Monaten, hat die zentrale Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen. Die zentrale Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Sächsischen Datenschutzgesetzes.

(4) Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

(5) Die Aufsichtsbehörde darf anderen Ländern und dem Bund personenbezogene Daten nach § 96 Abs. 1 bis 4 übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

§ 100 Akten

(1) Über jeden Gefangenen wird eine Personalakte geführt (Gefangenenpersonalakte). Sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen.

(2) Für jeden Gefangenen sind vom Anstaltsarzt Gesundheitsakten zu führen.

(3) Über Daten im Sinne von § 98 Abs. 2, die im Rahmen einer Therapie erhoben wurden, sind Therapieakten zu führen.

(4) Gesundheitsakten und Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

(5) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Anstalten, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten, den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den Sozialen Diensten der Justiz, den Führungsaufsichtsstellen und forensischen Ambulanzen überlassen werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Anstalt mit Gutachten beauftragten Stellen. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht.

(6) § 13 Abs. 5 des Sächsischen Datenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 101 Berichtigung, Löschung und Sperrung

(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung der Gefangenen oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist. § 77 Abs. 3 bleibt unberührt, soweit es sich um in Gefangenenpersonalakten gespeicherte Daten handelt.

(2) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß §§ 103 und 105,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug erforderlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die Gefangenen erneut zum Vollzug aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(3) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 2 gesperrten Daten darf für Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten sowie für Gefangenenbücher eine Frist von 30 Jahren nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

(4) Die Berichtigung unrichtiger Daten richtet sich nach § 19 des Sächsischen Datenschutzgesetzes.

§ 102 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht

Der Betroffene erhält nach Maßgabe des § 18 des Sächsischen Datenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, Akteneinsicht.

§ 103 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

§ 104 Anwendbarkeit des Sächsischen Datenschutzgesetzes

Das Sächsische Datenschutzgesetz ist anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

wird aufgehoben.

12. Teil 18 wird Teil 17.

13. § 105 wird § 96 und Absatz 2 Satz 2

§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

wird aufgehoben.

14. Teil 19 wird Teil 18.

15. § 106 wird § 97.

16. § 107 wird § 98 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 106 Abs. 2" durch die Angabe " § 97 Absatz 2" ersetzt.

17. Die §§ 108 bis 113 werden die §§ 99 bis 104.

18. Teil 20 wird Teil 19.

19. Die §§ 114 und 115 werden die §§ 105 und 106.

20. § 116 wird § 107 und Absatz 3 Satz 5

Mit Zustimmung der Gefangenen kann der Anstaltsleiter dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern aus den Gefangenenpersonalakten Mitteilungen machen oder sie Einsicht nehmen lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirates erforderlich ist.

wird aufgehoben.

21. Teil 21 wird Teil 20.

22. § 117 wird § 108 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 118" durch die Angabe " § 109" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 118 Abs. 1" durch die Angabe " § 109 Absatz 1" ersetzt.

23. § 118 wird § 109 und in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 116" durch die Angabe " § 107" und die Angabe "Abs." wird jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

24. Teil 22 wird Teil 21.

25. § 119 wird § 110.

26. § 120 wird § 111 und in Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "121" durch die Angabe "121b" ersetzt.

27. § 121 wird § 112.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Sächsische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 67 bis 68a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
§ 67 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

§ 68 Lichtbildausweise

§ 68a Videoüberwachung

" § 67 (aufgehoben)

§ 68 (aufgehoben)"

b) Die Angabe zu § 69a wird gestrichen.

c) Die Angabe zu § 74a wird gestrichen.

d) Die Angabe zu Teil 13 wird gestrichen.

e) Die Angaben zu den §§ 88 bis 96 werden gestrichen.

f) Die Angabe zu Teil 14 wird die Angabe zu Teil 13.

g) Die Angabe zu § 97 wird die Angabe zu § 88 .

h) Die Angabe zu Teil 15 wird die Angabe zu Teil 14.

i) Die Angaben zu den §§ 98 bis 105 werden die Angaben zu den §§ 89 bis 96.

j) Die Angabe zu § 106 wird gestrichen.

k) Die Angaben zu den §§ 107 und 108 werden die Angaben zu den §§ 97 und 98.

l) Die Angabe zu Teil 16 wird die Angabe zu Teil 15.

m) Die Angaben zu den §§ 109 bis 111 werden die Angaben zu den §§ 99 bis 101.

n) Die Angabe zu Teil 17 wird die Angabe zu Teil 16.

o) Die Angaben zu den §§ 112 bis 116 werden die Angaben zu den §§ 102 bis 106.

2. In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Bewährungshilfe" die Wörter "sowie aus Sicherheitsanfragen und Fallkonferenzen" eingefügt.

3. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Fixierungen finden die Bestimmungen in § 71 Absatz 5 sowie in den §§ 74 und 75 Absatz 3 Anwendung."

4. Die §§ 67, 68, 68a und 69a

§ 67 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis des Gefangenen zulässig:

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und
  4. Messungen.

(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie dürfen an die Vollzugspolizei oder Staatsanwaltschaften übermittelt werden, soweit dies für die in Absatz 1, § 70 Abs. 2 und § 88 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke erforderlich ist. Sie dürfen ferner an Ausländerbehörden übermittelt werden, soweit dies für die in § 88 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 genannten Zwecke erforderlich ist.

(3) Die Unterlagen und Daten sind zu vernichten, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist.

§ 68 Lichtbildausweise

Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und zu vernichten.

§ 68a Videoüberwachung

(1) Die optische Überwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Gleiches gilt für die Beobachtung während des Gefangenentransports. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 49 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Von einer Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 88 Abs. 2 sind die Betroffenen zu benachrichtigen, sofern sie nicht auf andere Weise davon Kenntnis erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie kann unterbleiben, solange sie den Zweck der Maßnahme vereiteln würde.

(4) Die personenbezogenen Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 88 Abs. 2 genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

§ 69a Auslesen von Datenspeichern

(1) Der Anstaltsleiter kann das Auslesen von Datenspeichern schriftlich anordnen, die Gefangene ohne Erlaubnis besitzen, soweit dies zur Erreichung des Vollzugsziels, zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder zur Sicherung des Vollzugs erforderlich ist. Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.

(2) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener oder Dritter gehören.

(3) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach Absatz 2 unzulässig ist. Die übrigen personenbezogenen Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.

werden aufgehoben.

5. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Nach § 67 Abs. 1, § 88 Abs. 1 und § 89 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.

wird aufgehoben.

6. In § 71 Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr aus medizinischen Gründen unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden."

7. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bedienstete" die Wörter "der Anstalt" eingefügt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. Bei Gefahr im Verzug können der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen. Dem Verteidiger des Gefangenen ist die Fixierung auch ohne Antrag des Gefangenen unverzüglich mitzuteilen."

bb) Der folgende Satz wird angefügt:

"Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 71 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird."

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren."

8. § 74a

§ 74a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung

(1) Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 71 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung ist der Gefangene in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für den Gefangenen die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll durch weibliche Bedienstete und die Beobachtung männlicher Gefangener soll durch männliche Bedienstete erfolgen.

(2) Die mittels optisch-technischer Hilfsmittel zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.

wird aufgehoben.

9. Dem § 75 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Während einer Fixierung ist der Gefangene durch einen Arzt zu überwachen."

10. Teil 13

Teil 13
Aktenführung und Datenschutz

§ 88 Verarbeitung

(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies

  1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
    1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
    2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
    3. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
  4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie von die Sicherheit oder Ordnung in einer Anstalt gefährdenden Ordnungswidrigkeiten,
  5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen

erforderlich ist.

(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Abs. 3 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecken dient.

(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für

  1. die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder forensischen Ambulanzen,
  2. Entscheidungen in Gnadensachen,
  3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
  4. sozialrechtliche Maßnahmen,
  5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige des Gefangenen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches,
  6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  7. ausländerrechtliche Maßnahmen oder
  8. die Durchführung der Besteuerung

erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht.

(5) Öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen hat die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag mitzuteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres und wie die Entlassungsadresse lautet, soweit

  1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
  2. von nicht öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und der Gefangene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

Einem Opfer einer Straftat können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse des Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Der Gefangene wird vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse des Antragstellers das Interesse des Gefangenen an seiner vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Anstalt nachträglich unterrichtet. Den Verletzten einer Straftat ist auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Unterbringung der Gefangenen im offenen Vollzug, der Gewährung von Lockerungen des Vollzugs und von Weisungen nach § 17 Satz 2 zu erteilen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn der Verletzte Opfer einer Straftat war, für die in den in § 395 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Strafprozessordnung genannten Fällen die Möglichkeit der Erhebung der Nebenklage besteht sowie in den Fällen des § 395 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

(6) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz und im Rahmen außerordentlicher Rechtsbehelfsverfahren, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder nach Anhörung des Gefangenen für Zwecke der Erziehung verarbeitet werden.

(7) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 2 und 4 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(8) § 14 Abs. 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle die Anstalt auch prüft, ob die Absätze 6 und 7 sowie § 89 Abs. 3 der Übermittlung entgegenstehen.

§ 89 Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Mitwirkung der Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 12 Abs. 3 bis 5 des Sächsischen Datenschutzgesetzes

(2) Daten über Dritte dürfen ohne ihre Kenntnis bei Personen oder Stellen außerhalb der Anstalt nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 und nur soweit erhoben werden, wie es für die Erziehung des Gefangenen, die Sicherheit in der Anstalt oder die Sicherung des Vollzugs unerlässlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.

(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz 2 über Dritte erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes oder für die in § 88 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 geregelten Zwecke verarbeitet werden.

(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in § 88 Abs. 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, soweit

  1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen des überwiegenden berechtigten Interesses von Dritten geheimgehalten werden müssen oder
  2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

(5) Im Rahmen der Bemühungen, beim Gefangenen Einsicht in die beim Opfer verursachten Tatfolgen zu wecken, dürfen weitere Daten über das Opfer nicht erhoben werden.

§ 90 Schutz besonderer Daten

(1) Mit Ausnahme des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses und personenbezogener Daten von Gefangenen, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen Daten von Gefangenen in der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist; § 88 Abs. 6 und 7 sowie § 89 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Personenbezogene Daten, die

  1. Ärzten, Zahnärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
  3. staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder

staatlich anerkannten Sozialpädagogen von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Personen sind gegenüber dem Anstaltsleiter zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordenen Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. Die Gefangenen sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.

(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen. Warnhinweise, die keinen Rückschluss auf konkrete Erkrankungen zulassen, sind zulässig, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist.

(4) Sofern die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch zur Unterrichtung einer in Absatz 2 Satz 1 genannten und in der Anstalt tätigen Person befugt sind.

§ 91 Zentrale Vollzugsdatei, Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

(1) Die nach § 88 Abs. 1 und nach § 89 erhobenen Daten dürfen in einer zentralen Vollzugsdatei des Freistaats Sachsen verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Suizidprophylaxe, der Sicherheit oder der Ordnung in einer Anstalt sowie für Zwecke der Aufsichtsbehörde erforderlich ist.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Vollzugsdatei des Freistaats Sachsen ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. § 32 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(3) Erfolgt die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 für eine Laufzeit von mehr als drei Monaten hat die zentrale Vollzugsdatei für den Freistaat Sachsen be. durchschnittlich jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwende werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung eine] schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit eine] Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen. Die zentrale Vollzugsdatei für den Freistaat Sachsen trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Sächsischen Datenschutzgesetzes.

(4) Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

(5) Das Staatsministerium der Justiz darf anderen Ländern und dem Bund personenbezogene Daten nach § 88 Abs. 1 bis 4 übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

§ 92 Akten

(1) Über jeden Gefangenen wird eine Personalakte geführt (Gefangenenpersonalakte). Sie ist vertraulich zu behandeln und vol unbefugter Einsicht zu schützen.

(2) Für jeden Gefangenen sind vom Anstaltsarzt Gesundheitsakten zu führen.

(3) Über Daten im Sinne von § 90 Abs. 2, die im Rahmen einet Therapie erhoben wurden, sind Therapieakten zu führen.

(4) Gesundheitsakten und Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

(5) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Anstalten, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten , den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den Sozialen Diensten der Justiz, den Führungsaufsichtsstellen und forensischen Ambulanzen überlassen werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von dei Anstalt mit Gutachten beauftragten Stellen. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einet Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht.

(6) § 13 Abs. 5 des Sächsischen Datenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 93 Berichtigung, Löschung und Sperrung

(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung des Gefangenen oder der Verlegung des Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum des Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist. § 67 Abs. 3 bleibt unberührt, soweit es sich um in Gefangenenpersonalakten gespeicherte Daten handelt.

(2) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung des Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß §§ 95 und 97,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug

erforderlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn der Gefangene erneut zum Vollzug aufgenommen wird oder der Betroffene eingewilligt hat.

(3) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 2 gesperrten Daten darf für Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten sowie für Gefangenenbücher eine Frist von dreißig Jahren nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

(4) Die Berichtigung unrichtiger Daten richtet sich nach § 19 des Sächsischen Datenschutzgesetzes.

§ 94 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht

Der Betroffene erhält nach Maßgabe des § 18 des Sächsischen Datenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, Akteneinsicht.

§ 95 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

§ 96 Anwendbarkeit des Sächsischen Datenschutzgesetzes

Das Sächsische Datenschutzgesetz ist anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

wird aufgehoben.

11. Teil 14 wird Teil 13.

12. § 97 wird § 88 und Absatz 2 Satz 2

§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

wird aufgehoben.

13. Teil 15 wird Teil 14.

14. Die §§ 98 bis 105 werden die §§ 89 bis 96.

15. Die §§ 107 und 108 werden die §§ 97 und 98.

16. Teil 16 wird Teil 15.

17. Die §§ 109 und 110 werden die §§ 99 und 100.

18. § 111 wird § 101 und Absatz 3 Satz 5

Mit Zustimmung der Gefangenen kann der Anstaltsleiter dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern aus den Gefangenenpersonalakten Mitteilungen machen oder sie Einsicht nehmen lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats erforderlich ist.

wird aufgehoben.

19. Teil 17 wird Teil 16.

20. Die §§ 112 bis 116 werden die §§ 102 bis 106.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Sächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 82 bis 84 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 82 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

§ 83 Lichtbildausweise

§ 84 Videoüberwachung

" § 82 (weggefallen)

§ 83 (weggefallen)

§ 84 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 86 Auslesen von Datenspeichern" § 86 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 89a

§ 89a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung

wird gestrichen.

d) Die Angabe zu Teil 16

Teil 16
Aktenführung und Datenschutz

wird gestrichen.

e) Die Angaben zu den §§ 97 bis 105

§ 97 Verarbeitung

§ 98 Datenerhebung

§ 99 Schutz besonderer Daten

§ 100 Zentrale Vollzugsdatei, Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

§ 101 Akten

§ 102 Evaluation, kriminologische Forschung Berichtigung, Löschung und Sperrung

§ 103 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht

§ 104 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

§ 105 Anwendbarkeit des Sächsischen Datenschutzgesetzes

werden gestrichen.

f) Die Angabe zu Teil 17 wird die Angabe zu Teil 16.

g) Die Angabe zu § 106 wird die Angabe zu § 97.

h) Die Angabe zu Teil 18 wird die Angabe zu Teil 17.

i) Die Angaben zu den §§ 107 bis 114 werden die Angaben zu den §§ 98 bis 105.

j) Die Angabe zu Teil 19 wird die Angabe zu Teil 18.

k) Die Angaben zu den §§ 115 bis 117 werden die Angaben zu den §§ 106 bis 108.

l) Die Angabe zu Teil 20 wird die Angabe zu Teil 19.

m) Die Angaben zu den §§ 118 bis 121 werden die Angaben zu den §§ 109 bis 112.

2. Dem § 73 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Fixierungen finden die Bestimmungen in § 88 Absatz 5 sowie in den §§ 89 und 90 Absatz 3 Anwendung."

3. Die §§ 82, 83, 84 und 86

§ 82 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis des Untergebrachten zulässig:

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und
  4. Messungen.

(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Untergebrachtenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie dürfen an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder oder Staatsanwaltschaften übermittelt werden, soweit dies für die in Absatz 1, § 87 Abs. 2 und § 97 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke erforderlich ist. Sie dürfen ferner an Ausländerbehörden übermittelt werden, soweit dies für die in § 97 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 genannten Zwecke erforderlich ist.

(3) Die Unterlagen und Daten sind zu vernichten, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist.

§ 83 Lichtbildausweise

Die Anstalt kann die Untergebrachten verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und zu vernichten.

§ 84 Videoüberwachung

(1) Die optische Überwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Gleiches gilt für die Beobachtung während des Transports der Untergebrachten. Die Videoüberwachung von Zimmern ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 29 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Von einer Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 97 Abs. 2 sind die Betroffenen zu benachrichtigen, sofern sie nicht auf andere Weise davon Kenntnis erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie kann unterbleiben, solange sie den Zweck der Maßnahme vereiteln würde.

(4) Die personenbezogenen Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 97 Abs. 2 genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

§ 86 Auslesen von Datenspeichern

(1) Der Anstaltsleiter kann das Auslesen von Datenspeichern schriftlich anordnen, die Untergebrachte ohne Erlaubnis besitzen, soweit dies zur Erreichung des Vollzugsziels, zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Untergebrachten, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder zur Sicherung des Vollzugs erforderlich ist. Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.

(2) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Untergebrachter oder Dritter gehören.

(3) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach Absatz 2 unzulässig ist. Die übrigen personenbezogenen Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.

werden aufgehoben.

4. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Nach § 82 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 98 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Untergebrachten erforderlich ist.

wird aufgehoben.

5. In § 88 Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr aus medizinischen Gründen unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden."

6. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bedienstete" die Wörter "der Anstalt" eingefügt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. Bei Gefahr im Verzug können der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen. Dem Verteidiger des Untergebrachten ist die Fixierung auch ohne Antrag des Untergebrachten unverzüglich mitzuteilen."

bb) Der folgende Satz wird angefügt:

"Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untergebrachten seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird."

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Untergebrachten in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren."

7. § 89a

§ 89a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung

(1) Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untergebrachten seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung ist der Untergebrachte in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für den Untergebrachten die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Beobachtung weiblicher Untergebrachter soll durch weibliche Bedienstete und die Beobachtung männlicher Untergebrachter soll durch männliche Bedienstete erfolgen.

(2) Die mittels optisch-technischer Hilfsmittel zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.

wird aufgehoben.

8. Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Während einer Fixierung ist der Untergebrachte durch einen Arzt zu überwachen."

9. Teil 16

Teil 16
Aktenführung und Datenschutz

§ 97 Verarbeitung

(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies

  1. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
    1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
    2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
    3. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  3. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
  4. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung in einer Anstalt gefährdet werden oder
  5. für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen

erforderlich ist.

(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Abs. 3 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecken dient.

(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für

  1. die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder forensischen Ambulanzen,
  2. Entscheidungen in Gnadensachen,
  3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
  4. sozialrechtliche Maßnahmen,
  5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches,
  6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
  7. ausländerrechtliche Maßnahmen oder
  8. die Durchführung der Besteuerung

erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Untergebrachte bezieht.

(5) Öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen hat die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag mitzuteilen, ob sich eine Person im Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht und wie die Entlassungsadresse lautet, soweit

  1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
  2. von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Untergebrachten kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

Den Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgern können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Untergebrachten erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Die Untergebrachten werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung der Interessen der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen der Antragsteller die Interessen der Untergebrachten an ihrer vorherigen Anhörung überwiegen. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untergebrachten über die Mitteilung der Anstalt nachträglich unterrichtet. Die Anstalt soll einen Monat vor der voraussichtlichen Entlassung eines Untergebrachten der für den zukünftigen Wohnsitz eines Untergebrachten zuständigen Polizeivollzugsdienststelle des Landes den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt mitteilen und vorhandene erkennungsdienstliche Unterlagen und Daten nach § 82 Abs. 1 übermitteln. Den Verletzten einer Straftat ist auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Unterbringung im offenen Vollzug, der Gewährung von Lockerungen des Vollzugs und von Weisungen nach § 42 Satz 2 zu erteilen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Untergebrachten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn der Verletzte Opfer einer Straftat war, für die in den in § 395 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Strafprozessordnung genannten Fällen die Möglichkeit der Erhebung der Nebenklage besteht sowie in den Fällen des § 395 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

(6) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz und im Rahmen außerordentlicher Rechtsbehelfsverfahren, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder nach Anhörung der Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels verarbeitet werden.

(7) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 2 sowie 4 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(8) § 14 Abs. 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes sist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle die Anstalt auch prüft, ob die Absätze 6 und 7 sowie § 98 Abs. 3 der Übermittlung entgegenstehen.

§ 98 Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Mitwirkung der Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 12 Abs. 3 bis 5 des Sächsischen Datenschutzgesetzes.

(2) Daten über Dritte dürfen ohne ihre Kenntnis bei Personen oder Stellen außerhalb der Anstalt nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 und nur soweit erhoben werden, wie dies für die Erreichung des Vollzugsziels der Untergebrachten, die Sicherheit in der Anstalt oder die Sicherung des Vollzugs unerlässlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.

(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz 2 über Dritte erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes oder für die in § 97 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 geregelten Zwecke verarbeitet werden.

(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in § 97 Abs. 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, soweit

  1. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen des überwiegenden berechtigten Interesses von Dritten geheim gehalten werden müssen oder
  2. der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

(5) Im Rahmen der Bemühungen, beim Untergebrachten Einsicht in die beim Opfer vorangegangener Straftaten verursachten Tatfolgen zu wecken, dürfen weitere Daten über das Opfer nicht erhoben werden.

§ 99 Schutz besonderer Daten

(1) Mit Ausnahme des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses und personenbezogener Daten von Untergebrachten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen Daten von Untergebrachten in der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist; § 97 Abs. 6 und 7 sowie § 98 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Personenbezogene Daten, die

  1. Ärzten, Zahnärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
  3. staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder

staatlich anerkannten Sozialpädagogen von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Personen sind gegenüber dem Anstaltsleiter zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordenen Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. Die Untergebrachten sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.

(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen. Warnhinweise, die keinen Rückschluss auf konkrete Erkrankungen zulassen, sind zulässig, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist.

(4) Sofern die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Untergebrachten beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch zur Unterrichtung einer in Absatz 2 Satz 1 genannten und in der Anstalt tätigen Person befugt sind.

§ 100 Zentrale Vollzugsdatei, Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

(1) Die nach § 97 Abs. 1 und § 98 erhobenen Daten dürfen in einer zentralen Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Suizidprophylaxe, der Sicherheit oder Ordnung in einer Anstalt sowie für Zwecke der Aufsichtsbehörde erforderlich ist.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. § 32 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(3) Erfolgt die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 für eine Laufzeit von mehr als drei Monaten, hat die zentrale Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen. Die zentrale Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Sächsischen Datenschutzgesetzes.

(4) Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

(5) Die Aufsichtsbehörde darf anderen Ländern und dem Bund personenbezogene Daten nach § 97 Abs. 1 bis 4 übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

§ 101 Akten

(1) Über jeden Untergebrachten wird eine Personalakte geführt (Untergebrachtenpersonalakte). Sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen.

(2) Für jeden Untergebrachten sind vom Anstaltsarzt Gesundheitsakten zu führen.

(3) Über Daten im Sinne von § 99 Abs. 2, die im Rahmen einer Therapie erhoben wurden, sind Therapieakten zu führen.

(4) Gesundheitsakten und Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

(5) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Anstalten, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten, den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den Sozialen Diensten der Justiz, den Führungsaufsichtsstellen und forensischen Ambulanzen überlassen werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Anstalt mit Gutachten beauftragten Stellen. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht.

(6) § 13 Abs. 5 des Sächsischen Datenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 102 Evaluation, kriminologische Forschung Berichtigung, Löschung und Sperrung

(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung der Untergebrachten oder der Verlegung der Untergebrachten in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Untergebrachtenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Untergebrachten ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Untergebrachtenpersonalakte erforderlich ist. § 82 Abs. 3 bleibt unberührt, soweit es sich um in Untergebrachtenpersonalakten gespeicherte Daten handelt.

(2) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der Untergebrachten nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß §§ 104 und 106,
  3. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug erforderlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die Untergebrachten erneut zum Vollzug aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(3) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 2 gesperrten Daten darf für Untergebrachtenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten sowie für Untergebrachtenbücher eine Frist von 30 Jahren nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

(4) Die Berichtigung unrichtiger Daten richtet sich nach § 19 des Sächsischen Datenschutzgesetzes.

§ 103 Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht

Der Betroffene erhält nach Maßgabe des § 18 des Sächsischen Datenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, Akteneinsicht.

§ 104 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

§ 105 Anwendbarkeit des Sächsischen Datenschutzgesetzes

Das Sächsische Datenschutzgesetz ist anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

wird aufgehoben.

10. Teil 17 wird Teil 16.

11. § 106 wird § 97 und Satz 4

§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

wird aufgehoben.

12. Teil 18 wird Teil 17.

13. § 107 wird § 98.

14. § 108 wird § 99 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 107 Abs. 2" durch die Angabe " § 98 Absatz 2" ersetzt.

15. Die §§ 109 bis 114 werden die §§ 100 bis 105.

16. Teil 19 wird Teil 18.

17. Die §§ 115 und 116 werden die §§ 106 und 107.

18. § 117 wird § 108 und Absatz 3 Satz 5

Mit Zustimmung der Untergebrachten kann der Anstaltsleiter dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern aus den Untergebrachtenpersonalakten Mitteilungen machen oder sie Einsicht nehmen lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats erforderlich ist.

wird aufgehoben.

19. Teil 20 wird Teil 19.

20. § 118 wird § 109.

21. § 119 wird § 110 und in Satz 2 wird die Angabe "121" durch die Angabe "121b" ersetzt.

22. Die §§ 120 und 121 werden die §§ 111 und 112.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 45 und 46 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 45 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise

§ 46 Videoüberwachung

" § 45 (aufgehoben)

§ 46 (aufgehoben)".

b) Die Angaben zu den §§ 47a

§ 47a Auslesen von Datenspeichern

und 52a

§ 52a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung

werden gestrichen.

c) In der Angabe zu Teil 14 wird das Wort "Datenschutz, " gestrichen.

d) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 88 Datenschutz" § 88 Kriminologische Forschung".

e) Die Angabe zu § 88a

§ 88a Kriminologische Forschung

wird gestrichen.

2. Dem § 21 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Fixierungen finden die Bestimmungen in § 49 Absatz 5 sowie in den §§ 52 und 53 Absatz 3 Anwendung."

3. Die §§ 45, 46 und 47a

§ 45 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise

(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis des Untersuchungsgefangenen zulässig:

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und
  4. Messungen.

(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie dürfen an den Polizeivollzugsdienst oder die Staatsanwaltschaften übermittelt werden, soweit dies für die in Absatz 1, § 48 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 96 Abs. 2 Nr. 4 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, in § 48 Abs. 2 dieses Gesetzes und in 96 Abs. 2 Nr. 4 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes genannten Zwecke verarbeitet werden. Sie dürfen ferner an Ausländerbehörden übermittelt werden, soweit dies für die in § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist.

(3) Werden die Untersuchungsgefangenen entlassen, sind die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten nach spätestens drei Monaten zu löschen. Werden die Untersuchungsgefangenen in eine andere Anstalt verlegt oder wird unmittelbar im Anschluss an den Vollzug oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen, können die nach Absatz 1 erhobenen Daten der betreffenden Anstalt übermittelt und von dieser für die in Absatz 2 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden.

(4) Die Unterlagen und Daten sind bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch nach der Entlassung zu vernichten.

(5) Die Anstalt kann die Untersuchungsgefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und zu vernichten.

§ 46 Videoüberwachung

(1) Die optische Überwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Gleiches gilt für die Beobachtung während des Gefangenentransports. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 34 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Von einer Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 88 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes sind die Betroffenen zu benachrichtigen, sofern sie nicht auf andere Weise davon Kenntnis erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie kann unterbleiben, solange sie den Zweck der Maßnahme vereiteln würde.

(4) Die personenbezogenen Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 88 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

§ 47a Auslesen von Datenspeichern

(1) Der Anstaltsleiter kann das Auslesen von Datenspeichern schriftlich anordnen, die Untersuchungsgefangene ohne Erlaubnis besitzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder zur Sicherung des Vollzugs erforderlich ist. Die Untersuchungsgefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.

(2) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Untersuchungsgefangener oder Dritter gehören.

(3) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach Absatz 2 unzulässig ist. Die übrigen personenbezogenen Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.

werden aufgehoben.

4. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Nach § 45 Abs. 1 und § 88 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 96 Abs. 1, § 97 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Untersuchungsgefangenen erforderlich ist.

wird aufgehoben.

5. In § 49 Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr aus medizinischen Gründen unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden."

6. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bedienstete" die Wörter "der Anstalt" eingefügt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. Bei Gefahr im Verzug können der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen."

bb) Der folgende Satz wird angefügt:

"Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untersuchungsgefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 49 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird."

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untersuchungsgefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untersuchungsgefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Untersuchungsgefangenen in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren."

7. § 52a

§ 52a Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung

(1) Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untersuchungsgefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 49 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung ist der Untersuchungsgefangene in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für den Untersuchungsgefangenen die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Beobachtung weiblicher Untersuchungsgefangener soll durch weibliche Bedienstete und die Beobachtung männlicher Untersuchungsgefangener soll durch männliche Bedienstete erfolgen.

(2) Die mittels optisch-technischer Hilfsmittel zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.

wird aufgehoben.

8. Dem § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Während einer Fixierung ist der Untersuchungsgefangene durch einen Arzt zu überwachen."

9. § 87 Absatz 3 Satz 5

Mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen kann der Anstaltsleiter dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern aus den Gefangenenpersonalakten Mitteilungen machen oder sie Einsicht nehmen lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats erforderlich ist.

wird aufgehoben.

10. In der Überschrift des Teils 14 wird das Wort "Datenschutz, " gestrichen.

11. § 88

§ 88 Datenschutz

Die §§ 96 bis 104 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes finden beim Vollzug der Untersuchungshaft mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

  1. Die nach § 96 Abs. 4 und § 103 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes zulässigen Übermittlungen unterbleiben, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der Untersuchungsgefangenen die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
  2. Die unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 5 Satz 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes zulässige Mitteilung besteht in der Angabe, ob sich eine Person in der Anstalt im Untersuchungshaftvollzug befindet. § 96 Abs. 5 Satz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes findet keine Anwendung.
  3. Erhält die Anstalt von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis, so tritt an die Stelle der in § 101 Abs. 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes genannten Frist eine Frist von einem Monat ab Kenntniserlangung. Darüber hinaus sind auf Antrag des betroffenen Untersuchungsgefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 96 Abs. 5 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die betroffenen Untersuchungsgefangenen sind auf ihr Antragsrecht nach Satz 2 bei der Anhörung nach § 96 Abs. 5 Satz 3 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes oder der nachträglichen Unterrichtung nach § 96 Abs. 5 Satz 4 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes hinzuweisen.

wird aufgehoben.

12. § 88a wird § 88 und Satz 2

§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

Das Sächsische Jugendarrestvollzugsgesetz vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 38 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

§ 39 Videoüberwachung

" § 38 (weggefallen)

§ 39 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 43 Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung" § 43 (weggefallen)".

c) In der Angabe zu Teil 5 werden die Wörter ", Aktenführung und Datenschutz" gestrichen.

d) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 54 Entsprechende Anwendung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes" § 54 (weggefallen)".

2. Die §§ 38 und 39

§ 38 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis des Jugendarrestanten zulässig:

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und
  4. Messungen.

(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Arrestakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie dürfen an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes oder der Länder, die Ausländerbehörden oder die Staatsanwaltschaften übermittelt werden, soweit dies für die in Absatz 1 sowie § 88 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4 Nummer 7 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist.

(3) Die Unterlagen und Daten sind zu vernichten, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist.

§ 39 Videoüberwachung

(1) Die optische Überwachung des Einrichtungsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Einrichtungsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Einrichtung mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. Gleiches gilt für die Beobachtung während des Transports. Die Videoüberwachung von Arresträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) Von einer Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 88 Absatz 2 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes sind die Betroffenen zu benachrichtigen, sofern sie nicht auf andere Weise davon Kenntnis erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie kann unterbleiben, solange sie den Zweck der Maßnahme vereiteln würde.

(4) Die personenbezogenen Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 88 Absatz 2 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

werden aufgehoben.

3. Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Jugendarrestanten seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 41 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich durch den Vollzugsleiter mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird."

4. § 43 wird

§ 43 Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung

(1) Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Jugendarrestanten seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 41 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich durch den Vollzugsleiter mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung ist der Jugendarrestant in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für den Jugendarrestanten die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Beobachtung weiblicher Jugendarrestanten soll durch weibliche Bedienstete und die Beobachtung männlicher Jugendarrestanten soll durch männliche Bedienstete erfolgen.

(2) Die mittels optisch-technischer Hilfsmittel zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.

aufgehoben.

5. In der Überschrift des Teils 5 werden die Wörter ", Aktenführung und Datenschutz" gestrichen.

6. § 53 Absatz 2 Satz 2

§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

wird aufgehoben.

7. § 54

§ 54 Entsprechende Anwendung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Die §§ 88 bis 96 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. Eine Übermittlung personenbezogener Daten über die in § 88 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes genannten Zwecke hinaus darf an allgemein- und berufsbildende Schulen sowie an die für Schule und Berufsbildung zuständigen Behörden erfolgen, soweit dies für die Durchführung ihrer Maßnahmen und Fördermaßnahmen oder Maßnahmen der nachsorgenden Betreuung im Sinne dieses Gesetzes notwendig ist.
  2. Eine Auskunftserteilung an nichtöffentliche Stellen nach § 88 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes erfolgt nicht.
  3. Die Arrestakten sind Gefangenenpersonalakten im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes.
  4. Der Vollstreckungsleiter nach § 82 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes ist Strafvollstreckungsbehörde im Sinne des § 92 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes.

wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Justizvollzugssicherheitsgesetzes

Das Sächsische Justizvollzugssicherheitsgesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 429), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 6 werden die Wörter "329 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe "329 Absatz 3" und die Angabe " § 275a Absatz 5" durch die Angabe " § 275a Absatz 6"ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "optische" durch das Wort "optisch-technische" ersetzt und wird die Angabe "(Videoüberwachung)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden."(2) Die Verarbeitung der gewonnenen personenbezogenen Daten richtet sich nach den §§ 30 bis 34 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) in der jeweils geltenden Fassung."

c) Die Absätze 3 und 4

(3) Von einer Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 180 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Betroffenen zu benachrichtigen, sofern sie nicht auf andere Weise davon Kenntnis erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie kann unterbleiben, solange sie den Zweck der Maßnahme vereiteln würde.

(4) Die personenbezogenen Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 180 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

werden aufgehoben.

3. In § 8 werden nach dem Wort "Strafvollzugsgesetzes" die Wörter "vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten

Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "SächsPsychKG" durch die Wörter "Sächsisches Psychisch-Kranken-Gesetz - SächsPsychKG" ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Verweisung auf das FamFG" § 11 (aufgehoben)".

b) Nach der Angabe zu § 38c werden folgende Angaben eingefügt:

" § 38d Bußgeldvorschriften für datenschutzrechtliche Verstöße im Maßregelvollzug

§ 38e Strafvorschriften für datenschutzrechtliche Verstöße im Maßregelvollzug".

3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) der Sicherungsunterbringung nach § 463 in Verbindung mit 453c StPO."c) der Sicherungsunterbringung nach § 463 in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung,"

b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) der Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 der Strafprozessordnung."

4. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nr. 5" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

5. § 11

§ 11 Verweisung auf das FamFG

Für das Verfahren bei Unterbringungen gelten die Vorschriften des Buches 1 und des Abschnitts 2 des Buches 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz keine andere Bestimmung getroffen ist.

wird aufgehoben.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Über die Anordnung der Maßnahme entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 322 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend."

b) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen."Über den Antrag entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht. § 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden."

7. § 31 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:

altneu
(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 ist eine angemessene und regelmäßige Überwachung und zusätzlich nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 eine ständige Beobachtung durchzuführen.

(5) Die in Absatz 1 genannten Sicherungsmaßnahmen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer Vertretung angeordnet werden. Im Falle einer Sicherung bei Gefahr im Verzug durch das medizinische oder pflegerische Personal ist eine ärztliche Entscheidung, einhergehend mit einer Zwecküberprüfung, unverzüglich nachzuholen. Über ihre Anordnung ist der gesetzliche Vertreter oder der Betreuer des Patienten oder, sofern keiner bestellt ist, das Gericht unte rAngabe der ergriffenen Maßnahme, des Anordnungsgrundes und der voraussichtlichen Gesamtdauer

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 8 unverzüglich,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 spätestens nach einer Woche

zu informieren. Die Sicherungsmaßnahmen dürfen solange aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.

"(4) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherungsmaßnahmen dürfen nur von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer Vertretung angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Sicherungsmaßnahme auch durch das medizinische oder pflegerische Personal angeordnet werden; eine ärztliche Entscheidung, einhergehend mit einer Zweckprüfung, ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Eine Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 oder 7, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird, ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich ist. Eine Sicherungsmaßnahme nach Satz 1, die nicht nur kurzfristig ist, darf nur durch das Gericht auf Antrag der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder ihrer Vertretung angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können auch die ärztliche Leitung oder ein anderer Arzt des Krankenhauses die Sicherungsmaßnahme nach Satz 2 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Wurde die Sicherungsmaßnahme nach Satz 2 vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahme nach Satz 4 ist der Patient auf sein Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Sicherungsmaßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.

(6) Die Sicherungsmaßnahmen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie es ihr Zweck erfordert. Bei Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 5 und 6 ist eine angemessene und regelmäßige Überwachung und bei Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 8 zusätzlich eine ständige Beobachtung durchzuführen. Hierzu ist bei Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 grundsätzlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sicherzustellen. Die ärztliche Überwachung ist zu gewährleisten. Nach der Beendigung einer Sicherungsmaßnahme nach Absatz 5 Satz 1 ist, sobald es der Zustand des Patienten zulässt, eine Nachbesprechung durchzuführen.

(7) Über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist der gesetzliche Vertreter, der Bevollmächtigte im Sinne von § 1896 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Betreuer des Patienten oder, sofern ein Betreuer nicht bestellt ist, das Gericht, das die Unterbringung des Patienten angeordnet hat, unter Angabe der ergriffenen Sicherungsmaßnahme, des Anordnungsgrundes und der voraussichtlichen Gesamtdauer

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 bis 8 unverzüglich,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 spätestens nach einer Woche

zu informieren.

(8) Anordnung, Begründung, Verlauf, Art der Überwachung und Dauer der in Absatz 1 Satz 2 genannten Sicherungsmaßnahmen, der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung nach Absatz 5 Satz 5 und die Nachbesprechung nach Absatz 6 Satz 5 sind zu dokumentieren."

8. § 38 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Leben in der Maßregelvollzugseinrichtung soll den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden, soweit es ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Unterbringung möglich ist. Für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugseinrichtungen) nach den §§ 63, 64 Abs. 1 StGB und § 7 JGG gelten § 19 Abs. 5, §§ 21 bis 29 und 31 bis 33 entsprechend. § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Betreuungsgerichts das Amtsgericht tritt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung des Maßregelvollzugs befindet; Buch 1 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. § 31 Abs. 5 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Gerichts der eventuell vorhandene Rechtsbeistand zu informieren ist. Für die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO und die Sicherungsunterbringung nach § 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 453c StPO gelten § 19 Abs. 5, §§ 21 bis 28 und 31 bis 33 entsprechend."(1) Das Leben in den psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten, die für den Vollzug einer Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 zuständig sind (Maßregelvollzugseinrichtungen), soll den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden, soweit es ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Unterbringung möglich ist. Für den Vollzug von Maßregeln nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches sowie § 7 des Jugendgerichtsgesetzes gelten § 19 Absatz 5 sowie die §§ 21 bis 29 und 31 bis 33 entsprechend; für den Vollzug der Sicherungsunterbringung nach § 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung und der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung gelten § 19 Absatz 5 sowie die §§ 21 bis 28 und 31 bis 33 entsprechend. § 22 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Betreuungsgerichts das für die gerichtliche Genehmigung zuständige Gericht tritt. § 31 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Gerichts der eventuell vorhandene Rechtsbeistand zu informieren ist."

9. § 38a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Nimmt eine kommunale Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts für den Freistaat Sachsen Aufgaben nach Satz 1 wahr, unterliegt sie in diesem Bereich der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 15 Abs. 3 gilt entsprechend."(2) Die Maßregelvollzugseinrichtungen unterliegen bei der Durchführung des Vollzugs einer Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und der Wahrnehmung der weiteren Aufgaben dieses Abschnitts der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Für die Fachaufsicht über die Maßregelvollzugseinrichtungen nach Absatz 1 gilt § 15 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 entsprechend."

10. § 38c wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 38c Datenschutz im Maßregelvollzug

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.

(2) Personen nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB sowie Gerichte und Behörden sind befugt, der Einrichtung des Maßregelvollzugs Strafurteile, staatsanwaltliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten des Patienten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Maßregelvollzugs erforderlich ist, es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen.

(3) Die Einrichtungen des Maßregelvollzugs dürfen personenbezogene Daten, einschließlich der in Absatz 2 genannten Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Unterrichtung der Strafvollstreckungsbehörde, der Strafvollstreckungskammer, der Führungsaufsichtsstelle oder der Bewährungshilfe,
  2. zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde,
  3. für die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens über eine Betreuung des Patienten,
  4. zur Weiterbehandlung des Patienten durch eine Einrichtung, in die der Patient im Rahmen des Maßregelvollzugs verlegt werden soll oder verlegt worden ist,
  5. zur Abwehr erheblicher Nachteile für den Patienten,
  6. für Maßnahmen im Falle der Entweichung eines Patienten,
  7. für die Erstellung von Gutachten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßregelvollzug,
  8. für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung des Maßregelvollzugs gefährdet werden,
  9. zur Geltendmachung von Ansprüchen der Einrichtung des Maßregelvollzugs oder zur Abwehr von Ansprüchen, welche gegen die Einrichtung des Maßregelvollzugs oder deren Bedienstete gerichtet sind,
  10. zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder vergleichbare Rechtsgüter.

(4) Die übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SächsDSG zulässig.

" § 38c Datenschutz im Maßregelvollzug

(1) Neben § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und den Vorschriften dieses Abschnitts gelten § 2 Nummer 2 bis 21 und 23, §§ 3 bis 9, § 10 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2, § 12 mit Ausnahme von Absatz 8 und 10 Nummer 1, § 13 Absatz 1 bis 3, §§ 14 bis 16, 18 bis 21, 23 bis 28, 36 bis 44, 52 bis 63 und 65 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663), in der jeweils geltenden Fassung, mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. Die Einsichtnahme in Behandlungs- und Krankenakten zum Zwecke der Aufsicht darf, soweit hierdurch der Inhalt vertraulicher Therapiegespräche betroffen ist, nur durch folgende, hierzu beauftragte Personen mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Forensik erfolgen:
    1. einen Arzt, der eine Facharztanerkennung für das Fachgebiet Psychiatrie erworben hat,
    2. einen Psychologischen Psychotherapeuten oder
    3. einen Fachpsychologen für Rechtspsychologie. Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung hat den Zugang der nach Satz 1 beauftragten Personen zu den Akten und zu den Patienten sicherzustellen.
  2. Vollzuglicher Zweck im Sinne von § 2 Nummer 2 Buchstabe a des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist, die Patienten durch die Behandlung so weit möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu verbessern, dass sie nicht mehr gefährlich sind und eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft möglich ist.
  3. Anstelle des vollzuglichen Zwecks im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe a und b des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes tritt im Falle der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung und der Unterbringung nach § 81 der Strafprozessordnung der jeweils damit verfolgte Zweck.
  4. Eine Erhebung nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes darf sich auch auf Daten aus Akten anderer gerichtlicher Verfahren beziehen.
  5. Eine Übermittlung an öffentliche Stellen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist für
    1. die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens über eine Betreuung des Patienten,
    2. die Geltendmachung von Ansprüchen der Maßregelvollzugseinrichtung oder zur Abwehr von gegen sie oder einen ihrer Bediensteten gerichteten Ansprüchen oder
    3. die Festsetzung, Prüfung oder Genehmigung der Kosten des Maßregelvollzuges.
  6. Maßregelvollzugseinrichtungen dürfen an allgemein- und berufsbildende Schulen sowie an die für Schule und Berufsbildung zuständigen Behörden Daten nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes übermitteln, soweit dies für die Durchführung ihrer Maßnahmen im Sinne des § 38 Absatz 2 oder 4 notwendig ist.
  7. Eine Übermittlung an öffentliche Stellen nach § 12 Absatz 6 Nummer 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist auch zulässig, soweit dies unbedingt erforderlich ist für
    1. die Erstellung von Gutachten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßregelvollzug,
    2. Entscheidungen über Vollzugslockerungen oder Beurlaubungen oder
    3. die Erreichung der in Nummer 5 Buchstabe a bis c genannten Zwecke.
  8. Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 6 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes ist auch an Einrichtungen zulässig, in die der Patient im Rahmen des Maßregelvollzuges zur Weiterbehandlung verlegt werden soll oder verlegt worden ist, soweit dies unbedingt erforderlich ist.
  9. Die personenbezogenen Daten nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes sowie Zeitpunkt und Zeitdauer des Besuches darf die Maßregelvollzugseinrichtung bei Besuchern, die weder Rechtsanwälte noch Verteidiger oder Notare in einer den Patienten betreffenden Rechtssache sind, in der Behandlungs- oder Krankenakte speichern. Diese Daten sind nach den Vorschriften zu löschen, die für die Löschung von personenbezogenen Daten der den Patienten zuordenbaren Dritten gelten.
  10. Eine Kenntlichmachung nach § 44 Absatz 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes darf auch erfolgen, soweit dies aus Therapiegründen erforderlich ist.
  11. Abweichend von § 59 Absatz 3 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes sind die personenbezogenen Daten von Patienten nach 30 Jahren und die personenbezogenen Daten von ihnen zuordenbaren Dritten nach fünf Jahren nach der Entlassung oder der Verlegung des Patienten zu löschen oder so zu anonymisieren, dass die Daten nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
  12. Abweichend von § 60 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes beträgt die Frist 30 Jahre.

(2) Für die entsprechende Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes treten anstelle

  1. der Justizvollzugsbehörden die Maßregelvollzugseinrichtungen und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (Maßregelvollzugsbehörden),
  2. der Gefangenen die Personen, die im Vollzug der Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 in einer Maßregelvollzugseinrichtung untergebracht sind (Patienten),
  3. der Anstalten die Maßregelvollzugseinrichtungen,
  4. der Gefangenenbuchungsnummer die Patientenidentifikationsnummer,
  5. des Vollzugs der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes der Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung,
  6. der Gefangenenpersonalakte die Patientenakte,
  7. der Gesundheits- und Therapieakte die Behandlungs- oder Krankenakte,
  8. des Staatsministeriums der Justiz das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
  9. des Justizvollzugs der Maßregelvollzug.

(3) Personen nach § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches sowie Gerichte und Behörden sind befugt, der Maßregelvollzugseinrichtung Strafurteile, staatsanwaltschaftliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten des Patienten zu übermitteln, soweit dies im Rahmen des Maßregelvollzuges erforderlich ist, es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen."

11. Nach § 38c werden die folgenden §§ 38d und 38e eingefügt:

" § 38d Bußgeldvorschriften für datenschutzrechtliche Verstöße im Maßregelvollzug

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. unbefugt von diesem Abschnitt geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet,
  2. die Übermittlung personenbezogener Daten, die durch diesen Abschnitt geschützt werden und nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
  3. nach einer Verpflichtung gemäß § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Satz 2 und 3 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes das Datengeheimnis gemäß § 6 Satz 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes verletzt oder nach einer Verpflichtung gemäß § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes das Datengeheimnis verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist,
  4. entgegen § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 65 Nummer 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 35 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), in der jeweils geltenden Fassung, den Datenschutzbeauftragten einer Maßregelvollzugsbehörde wegen der Erfüllung seiner Aufgaben benachteiligt,
  5. als Datenschutzbeauftragter einer Maßregelvollzugsbehörde seine Verschwiegenheitspflicht nach § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 65 Nummer 4 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 35 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes verletzt, wenn die Verletzung nicht mit Strafe bedroht ist,
  6. personenbezogene Daten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes für einen anderen Zweck verarbeitet,
  7. eine Auskunft nach § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und § 56 Satz 1 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
  8. entgegen § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 65 Nummer 5 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten den Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gewährt,
  9. entgegen § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 65 Nummer 5 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes und mit § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
  10. bei der Datenverarbeitung im Auftrag als Auftragsverarbeiter oder als eine dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person gegen eine Weisung des Verantwortlichen gemäß § 38c Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 38e Strafvorschriften für datenschutzrechtliche Verstöße im Maßregelvollzug

(1) Wer eine der in § 38d Absatz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar."

12. In § 39b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "zu dem in § 38c Abs. 3 Nr. 8 genannten Zweck" durch die Wörter "für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit und Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung gefährdet werden," ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes

Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) und durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Dieses Gesetz gilt nicht im Anwendungsbereich des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663), in der jeweils geltenden Fassung, und von § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen

Das Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 wird § 18 Absatz 5 wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Grundlage" die Wörter "einer Verwaltungsvorschrift," eingefügt.

b) In Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Vertrag" durch die Wörter "Die Verwaltungsvorschrift, der Vertrag" ersetzt.

2. Artikel 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
Artikel 25
Weitere Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes

§ 2 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 24 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen, Gemeinden und Landkreise sowie sonstige der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89) tätig werden (öffentliche Stellen). Nehmen nicht-öffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes."(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diejenigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, die für
  1. den Vollzug von Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und Jugendarrest,
  2. den Vollzug von Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3, § 412 Satz 1 und § 453c Absatz 1 der Strafprozessordnung und der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung sowie
  3. den Maßregelvollzug zuständig sind. Nehmen nichtöffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes."

"Artikel 25
Weitere Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes

§ 2 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird aufgehoben."

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

Das Sächsische Gedenkstättenstiftungsgesetz vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 107), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 13a Verarbeitung personenbezogener Daten".

b) Die bisherige Angabe zu § 13a wird die Angabe zu § 13b.

2. In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "und für Europa" gestrichen.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 13a" durch die Angabe " § 13b" ersetzt.

4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stiftung ist befugt, zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 diejenigen personenbezogenen Daten lebender und verstorbener Personen zu verarbeiten, die in den von ihr verwalteten oder beschafften Unterlagen enthalten sind oder ihr sonst im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stiftungszwecks bekannt werden. Die §§ 6, 9 bis 11 und 17 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 9 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen in Bezug genommenen Rechtsverordnungen für die Benutzung der Unterlagen der Stiftung keine Anwendung finden.

(2) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt."

5. Der bisherige § 13a wird § 13b.

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89, L 127 vom 23.05.2018 S. 9).

ID 191810

ENDE

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