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SächsSÜG - Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 19. Februar 2004
(GVBl. Nr. 3 vom 08.03.2004 S. 44; 29.01.2008 S. 138 08; 27.01.2012 S. 130 12; 22.07.2024 S. 706 24 i.K.)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich 24
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung). Zweck der Überprüfung ist es, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.
(2) Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dieses Gesetz gilt außerdem für die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund
(Gültig bis 15.08.2025)
(4) Dieses Gesetz gilt nicht
(Gültig ab 16.08.2025)
(4) Dieses Gesetz gilt nicht
(5) Für nicht-öffentliche Stellen einschließlich der nicht im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Fünften Abschnitts.
§ 2 Betroffener Personenkreis
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.
(2) Der volljährige Ehegatte, der Lebenspartner oder der voll-jährige Partner, mit dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach § § 9 und 10 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Im Falle der Einbeziehung ist die Zustimmung des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Lebensgefährten erforderlich. Geht die betroffene Person die Ehe während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft in dem entsprechenden Zeitraum, ist die zuständige Stelle darüber zu unterrichten, um die Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung nachholen zu können. Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten.
(3) Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen.
(1) Sofern sich aus den folgenden Absätzen und § 26 nichts anderes ergibt, ist zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung
(2) Für die Sicherheitsüberprüfungen sind zuständig
Die Staatsministerien können für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sie für die Sicherheitsüberprüfungen bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, die ihnen nachgeordnet sind, zuständig sind.
(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung
(4) Die Verwaltung des Landtages ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter der Landtagsabgeordneten und der Fraktionen.
(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes allein durch. Die 1 Sicherheitsüberprüfung des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz und seines Stellvertreters obliegt dem Staatsministerium des Innern.
(6) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit nicht das Staatsministerium des Innern im Einzelfall die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde veranlasst.
(7) Die Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz ist von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen (Geheimschutzbeauftragter).
§ 4 Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
(2) Eine Verschlusssache ist
§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
(1) Ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
§ 6 Rechte der betroffenen Person; Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person
(1) Im Rahmen der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung kann die betroffene Person Angaben verweigern, die für sie, nahe Angehörige im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) oder für den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist sie zu belehren.
(2) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der betroffenen Person Gelegenheit einzuräumen, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, Die betroffene Person kann zur Anhörung mit einem anwaltlichen Beistand erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt oder in diese einbezogen werden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber für das Landesamt für Verfassungsschutz, und deswegen das Interesse an der Auskunftserteilung zurücktreten muss,
(3) Wird der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, gilt Absatz 1 entsprechend. Liegen in der Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist dieser Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch im Fall der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.
Abschnitt 2
Überprüfungsarten
§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.
§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.
Abschnitt 3
Datenerhebung und Verfahren
§ 11 Befugnis zur Datenerhebung
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich der Daten nach 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz- SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, erheben. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, im übrigen auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 5 Satz 1 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person und bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder ihres Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten entgegen, können andere geeignete volljährige Personen oder Stellen befragt werden. § 6 Abs. l ist entsprechend anzuwenden.
§ 12 Maßnahmen der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde
(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 prüft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Identität der betroffenen Person. Wird der Ehegatte, Lebenspartner oder der Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung gemäß § 2 Abs. 2 einbezogen, trifft die mitwirkende Behörde bezüglich der einzubeziehenden Person die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich die von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.
(4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dein Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene Person oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, werden diese von der zuständigen Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde übermittelt.
(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der betroffenen Person oder des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.
§ 13 Sicherheitserklärung
(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nr. 8, 11 und 12 und die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht mit der betroffenen Person in einem Haushalt leben. Zur Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten der betroffenen Person sind mit dessen Zustimmung die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 16 bis 19 genannten Daten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage aus einer der in § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202, 3217) geändert worden ist, genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte mit seiner Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.
(3) Wird der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zusätzlich für diesen die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7, 12 bis 15 genannten Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 5 Satz 1 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze und Aufenthalte seit der Geburt, die Geschwister und Kinder (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitze), abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.
(5) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.
§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, werden diese mitgeteilt.
(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie die zuständige Stelle schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über die oberste Landesbehörde.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit durch die betroffene Person entgegensteht. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 ist zu beachten.
(4) Lehnt die zuständige Stelle nach erfolgter Anhörung die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person mit.
§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
§ 16 Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, soweit sie für deren sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
§ 17 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(1) Die zuständige Stelle und de mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, und unterrichtet die zuständige Stelle Über das Ergebnis ihrer Prüfung. lm Übrigen ist § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 18 Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung
(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von dieser zu ergänzen.
(2) Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 10 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung; von einer erneuten Identitätsprüfung kann abgesehen werden. Die Wiederholungsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und der Zustimmung ihres Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten, falls er einbezogen wird. § 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
§ 19 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden; § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Dienststelle, des Dienstherrn oder des Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte an die neue Beschäftigungsstelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.
(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
Die in Absatz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Fristen.
§ 20 Aufbewahren und Vernichten der Unterlagen
(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, der betroffenen Person in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mit-wirkenden Behörde sind nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Abs. 5 genannten Personen.
(4) Die Vorschriften des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17, Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§ 21 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 22 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde, sowie die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
§ 22 Übermittlung und Zweckbindung 24
(1) Die zuständige Stelle darf personenbezogene Daten nur an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
erforderlich ist.
(2) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen nur übermitteln, soweit dies
(3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Übermittlungsverbote entgegenstehen.
(4) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck speichern, verändern und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
§ 23 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden.
(1) Der anfragenden Person ist von der zuständigen Stelle auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zu ihr gespeicherten Daten zu erteilen.
(2) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse des Anfragenden an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle sind die Gründe für die Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.
(5) Wird dem Anfragenden keine Auskunft erteilt, ist sie auf sein Verlangen dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an den Anfragenden darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(6) Für die Auskunftserteilung und die Zustimmung nach Absatz 2 durch die mitwirkende Behörde gilt ( § 9 SächsVSG gültig ab 16.08.2025 § 20 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes).
Abschnitt 5
Sicherheitsüberprüfungen im nicht-öffentlichen Bereich
§ 25 Anwendungsbereich
Bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ermächtigt oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 bei einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die folgenden Regelungen.
(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist die gemäß § 25 zuständige Stelle, soweit nicht die Landesdirektion Sachsen zuständig ist. Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut werden sollen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übt die Fachaufsicht über die Landesdirektion Sachsen aus.
(2) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle zur Aufgabentrennung nach Satz 1 insbesondere aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist und sich verpflichtet hat, die ihr in der Sicherheitsüberprüfung bekannt gewordenen Daten des Betroffenen oder von Dritten nur für die damit verfolgten Zwecke zu verarbeiten.
§ 27 Sicherheitserklärung
(1) Abweichend von § 13 Abs. 5 Satz 1 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten fügt sie dessen Zustimmung bei. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.
(2) Ist eine Ausnahme von dem Grundsatz der getrennten Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 zugelassen, leitet die betroffene Person die Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zu. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten fügt sie dessen Zustimmung bei.. Die zuständige Stelle überprüft in diesem Falle die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Sie darf hierzu die Personalunterlagen beiziehen.
§ 28 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung; Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Geheimschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden. Sie dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten bekannt werden.
§ 29 Aktualisierung der Sicherheitserklärung
(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu.
(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erneut durchzuführen.
§ 30 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.
§ 31 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.
§ 32 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien
Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.
Abschnitt 6
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften
§ 33 Reisebeschränkungen
(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach § § 9 und 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in oder durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle unmittelbar oder dieser über die nicht-öffentliche Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten.
§ 34 Rechtsverordnung
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4.
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Staatsministerium des Innern erlässt die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung dieses Gesetzes.
§ 36 Geltung des Sächsischen Datenschutzgesetzes
Die § § 3, 6 bis 10, 17, 26, 38 und 39 SächsDSG finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Für die Datenschutzkontrolle der durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die § § 24, 27 bis 29 SächsDSG in der jeweils geltenden Fassung.
§ 37 Einschränkung von Grundrechten
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes kann im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie in das Recht auf freie Ausreise (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingegriffen werden.
§ 38 Sicherheitsüberprüfung kommunaler Bediensteter
Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen 0,009 EUR und den Kreisfreien Städten 0,0005 EUR jährlich je Einwohner für die Sicherheitsüberprüfung kommunaler Bediensteter.
ENDE |