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SächsTranspG - Sächsisches Transparenzgesetz
Gesetz über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 19. August 2022
(SächsGVBl. Nr. 26 vom 07.09.2022 S. 486)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anspruch auf Transparenz
(1) Jede Person hat gegen die transparenzpflichtigen Stellen einen Anspruch auf Veröffentlichung der in § 8 genannten Informationen und auf Zugang zu Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch).
(2) Weitergehende Transparenzverpflichtungen und weitergehende Ansprüche auf Akteneinsicht oder Information nach anderen Vorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(3) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie finden ihre Grenze in den entgegenstehenden schutzwürdigen öffentlichen und privaten Belangen.
§ 2 Transparenzpflicht
(1) Die Transparenzpflicht umfasst die Veröffentlichungs- und die Informationspflicht. Die Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht der transparenzpflichtigen Stellen, Informationen auf der Transparenzplattform bereitzustellen. Die Transparenzplattform ist eine elektronische Plattform des Freistaates Sachsen, die im Internet betrieben wird und auf der Informationen veröffentlicht werden. Die Informationspflicht ist die Pflicht der transparenzpflichtigen Stellen, Informationen auf Antrag zugänglich zu machen.
(2) Die Transparenzpflicht gilt für Informationen, über welche die transparenzpflichtigen Stellen verfügen. Transparenzpflichtige Stellen verfügen über Informationen, wenn diese bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht transparenzpflichtige Stelle ist, Informationen aufbewahrt. Transparenzpflichtige Stellen verfügen nicht über Informationen aus vorübergehend beigezogenen Akten.
(3) Jede transparenzpflichtige Stelle fördert die Transparenz, insbesondere weist sie auf der Startseite ihres Internetauftritts auf dieses Gesetz, die Transparenzplattform und den Transparenzanspruch hin.
§ 3 Informationen
Informationen sind Aufzeichnungen, die dienstlichen Zwecken dienen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe, Notizen, behördeninterne Kommunikation und Vermerke sowie Umweltinformationen nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gehören nicht dazu.
§ 4 Transparenzpflichtige Stellen
(1) Transparenzpflichtige Stellen sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Staatsministerien, die Staatskanzlei und jeweils nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen sowie die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft.
(2) Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände sind transparenzpflichtige Stellen, soweit sich die jeweilige Körperschaft durch Satzung dazu verpflichtet.
(3) Transparenzpflichtige Stellen sind
Die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und die Sachsen-Finanzgruppe sind keine transparenzpflichtigen Stellen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für transparenzpflichtige Stellen, soweit sie Informationen von den dort genannten Stellen verarbeiten.
§ 5 Ausnahmen von der Transparenzpflicht
(1) Keine Transparenzpflicht besteht,
(2) Sofern die Veröffentlichung oder der Informationszugang auf Antrag durch höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen verboten ist, sind der Gegenstand der Information und ihr Titel nach Maßgabe dieses Gesetzes darzustellen, soweit dies zulässig ist. Soweit höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen die Veröffentlichung oder den Informationszugang auf Antrag von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, besteht eine Transparenzpflicht nur, soweit diese Voraussetzungen vorliegen.
(3) Sofern eine Information nur teilweise nicht veröffentlicht oder auf Antrag zugänglich gemacht werden darf, ist vorbehaltlich des § 6 Absatz 1 Satz 2 die übrige Information zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen.
§ 6 Schutz von Belangen Dritter
(1) Die transparenzpflichtigen Stellen machen personenbezogene Daten in den Informationen unkenntlich, bevor sie die Informationen veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich machen. Verbleibt nach der Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten kein Informationsgehalt, werden die Informationen nicht veröffentlicht oder zugänglich gemacht. § 8 Absatz 1 Nummer 12 und 15 sowie § 11 Absatz 4 und 5 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Die transparenzpflichtigen Stellen geben Dritten, deren schutzwürdige Belange durch die Veröffentlichung oder den Informationszugang auf Antrag beeinträchtigt werden können, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Veröffentlichung oder der Informationszugang auf Antrag darf erst erfolgen, wenn
(3) Können schutzwürdige Belange einer größeren Anzahl von Personen beeinträchtigt werden, kann die Anhörung nach Absatz 2 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. § 6 Absatz 1a Satz 3 bis 5 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Veröffentlichung
§ 7 Transparenzplattform
(1) Die für den Betrieb der Transparenzplattform eingesetzte Software und ihre Komponenten müssen unter einer Freien Lizenz verfügbar sein.
(2) Der Zugang zur Transparenzplattform ist kostenlos, anonym und barrierefrei zu ermöglichen. Der Zugang soll auch in Dienstgebäuden der staatlichen transparenzpflichtigen Stellen gewährleistet sein, soweit die vorhandene räumliche und technische Struktur einen solchen Zugang erlaubt.
(3) Alle Informationen müssen barrierefrei auffindbar, maschinell suchbar und druckbar sein. Die Transparenzplattform enthält eine Funktion zur Suche von Informationen und eine nicht anonyme Rückmeldefunktion zur Kontaktaufnahme mit der für den Betrieb verantwortlichen Stelle.
(4) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der veröffentlichten und zugänglich gemachten Informationen sind kostenfrei zulässig. Die transparenzpflichtigen Stellen verwenden dazu allgemein anerkannte Lizenzen wie Creative Commons oder Datenlizenz Deutschland und geben an, welches Lizenzmodell auf bereitgestellte Informationen Anwendung findet. Soweit Rechte Dritter, höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen entgegenstehen, macht die transparenzpflichtige Stelle entsprechende Vermerke. Die transparenzpflichtigen Stellen sollen sich die entsprechenden Rechte bei der Beschaffung von Informationen einräumen lassen, soweit dies für eine freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung erforderlich ist.
§ 8 Veröffentlichungspflichtige Informationen
(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen
(2) Daten, die nach § 8 Absatz 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Datenabruf bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Veröffentlichungspflicht nach diesem Gesetz.
(3) Auf der Transparenzplattform ist anzugeben, auf welcher Internetseite Folgendes veröffentlicht ist:
(4) Die transparenzpflichtigen Stellen können nach Maßgabe dieses Gesetzes auch nicht veröffentlichungspflichtige Informationen auf der Transparenzplattform bereitstellen.
§ 9 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht
(1) Veröffentlichungspflichtige Informationen sind unverzüglich im Volltext auf der Transparenzplattform zu veröffentlichen. Sie sind in einem nicht veränderbaren Format und in allen vorhandenen sprachlichen Fassungen bereitzustellen. Soweit damit für die transparenzpflichtigen Stellen kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sollen sie in einem kostenfrei zugänglichen, plattformunabhängigen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden. § 8 Absatz 7 Satz 2 und 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes gilt entsprechend.
(2) Veröffentlichungspflichtige Informationen sind mindestens zehn Jahre zu veröffentlichen, Informationen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 und 15 jedoch nicht länger als fünf Jahre. Soweit höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen die Löschung veröffentlichter Informationen vorsehen, sind diese von der Transparenzplattform zu entfernen.
Abschnitt 3
Information auf Antrag
§ 10 Antragstellung
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann in Schriftform, Textform, elektronischer Form, zur Niederschrift bei der transparenzpflichtigen Stelle oder über die Transparenzplattform gestellt werden. Ist die angerufene transparenzpflichtige Stelle nicht zuständig, informiert sie die Antragstellerin oder den Antragsteller und leitet den Antrag an die transparenzpflichtige Stelle weiter.
(2) Der Antrag muss Namen und Adresse der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten und die begehrten Informationen bezeichnen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterstützung bei der Antragstellung durch die angerufene transparenzpflichtige Stelle. Ist der Antrag zu unbestimmt, hat die transparenzpflichtige Stelle dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung zu geben.
(3) Betrifft ein Antrag schutzwürdige Belange Dritter, soll er begründet und ein berechtigtes Interesse an der Information geltend gemacht werden. In der Begründung sollen die besonderen Umstände des Einzelfalls dargelegt werden, auf die sich das berechtigte Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers stützt. Soweit ein berechtigtes Interesse nicht dargelegt wird oder sich aus den dargelegten Umständen nicht ergibt, dass dieses die schutzwürdigen Belange Dritter überwiegt, soll der Antrag abgelehnt werden.
§ 11 Zugang zu Informationen
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob die begehrten Informationen durch Auskunft oder durch Einsicht zugänglich gemacht werden. Auf Antrag erteilt die transparenzpflichtige Stelle die Auskunft, indem sie Abschriften oder lesbare Ausdrucke der Informationen übersendet. Die transparenzpflichtige Stelle kann die gewählte Art der Informationsgewährung ablehnen und stattdessen die Information auf andere Art gewähren, wenn
(2) Für die Einsicht nach Absatz 1 Satz 1 stellt die transparenzpflichtige Stelle ausreichende sachliche, zeitliche und räumliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die Anfertigung von Fotos der Information und von Notizen ist gestattet.
(3) Soweit Informationen nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die transparenzpflichtige Stelle auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers die erforderlichen Lesegeräte einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.
(4) Zu personenbezogenen Daten ist der Zugang auf Antrag zu gewähren, wenn
Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2, L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat.
(5) Personenbezogene Daten von Bediensteten und ehemaligen Bediensteten von transparenzpflichtigen Stellen sowie von Bewerberinnen und Bewerbern werden nicht zugänglich gemacht. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Telekommunikationsnummer und E-Mail-Adresse von Bearbeiterinnen und Bearbeitern werden ausnahmsweise auf Antrag zugänglich gemacht, soweit die Voraussetzungen des § 11 Absatz 3 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.
(6) Sind die begehrten Informationen im Internet veröffentlicht, kann die transparenzpflichtige Stelle zur Erfüllung der Informationspflicht auf die Fundstelle verweisen.
§ 12 Entscheidung
(1) Soweit eine Informationspflicht besteht, macht die transparenzpflichtige Stelle die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, vorbehaltlich des § 11 Absatz 1 Satz 3 in der gewählten Form zugänglich. § 6 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Können die begehrten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, können die transparenzpflichtigen Stellen die Frist angemessen verlängern. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Verlängerung der Frist und über die Beteiligung von Dritten nach § 6 Absatz 2 schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
(3) Der Antrag ist abzulehnen, wenn er zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der transparenzpflichtigen Stelle gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 nicht präzisiert wurde. Ferner ist der Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde.
(4) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Frist durch schriftlichen Bescheid.
(5) Für öffentlich-rechtliche Leistungen nach diesem Abschnitt werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen ist bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. Die Gebühr darf den Betrag von 2500 Euro nicht übersteigen. Satz 2 gilt nicht für öffentlicherechtliche Leistungen der in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 genannten Stellen. Betreffen mehrere Anträge einer Person an eine transparenzpflichtige Stelle denselben Lebenssachverhalt, sind sie insoweit als ein Antrag zu behandeln. Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können. Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Antrag zurückgenommen oder eingeschränkt werden kann. In diesem Fall verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 um einen Monat. Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.
Abschnitt 4
Die oder der Transparenzbeauftragte
§ 13 Aufgaben
(1) Die oder der Transparenzbeauftragte kontrolliert bei den transparenzpflichtigen Stellen die Einhaltung dieses Gesetzes. Wer seinen Transparenzanspruch als verletzt ansieht, kann sich an sie oder ihn wenden.
(2) Die Aufgaben der oder des Transparenzbeauftragten werden der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragen übertragen.
(3) Die oder der Transparenzbeauftragte erstattet dem Landtag und der Staatsregierung alle zwei Jahre jeweils zum 30. September einen Tätigkeitsbericht über ihre oder seine Tätigkeit. Sie oder er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
(4) Die oder der Transparenzbeauftragte berät die transparenzpflichtigen Stellen zur Transparenzpflicht und gibt ihnen Empfehlungen zur Verwirklichung des Transparenzgebots.
(5) Die oder der Transparenzbeauftragte erstattet auf Anforderung des Landtags oder der Staatsregierung Gutachten und Berichte zu Fragen der Transparenz sowie des Rechts auf Zugang zu Informationen und geht Hinweisen nach, die solche Fragen in dem ihrer oder seiner Kontrolle unterliegenden Bereich betreffen.
(6) Die oder der Transparenzbeauftragte und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, auch nach Beendigung der Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Transparenzbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er oder ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses ist die Genehmigung der oder des amtierenden Transparenzbeauftragten erforderlich.
§ 14 Anhörungs- und Unterstützungspflicht
(1) Die oder der Transparenzbeauftragte ist zu Entwürfen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu hören, soweit sie den Transparenzanspruch betreffen.
(2) Die transparenzpflichtigen Stellen sind verpflichtet, die oder den Transparenzbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist im Rahmen der Kontrollbefugnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 insbesondere Auskunft zu ihren Fragen, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren. Die oder der Transparenzbeauftragte informiert die Leitung der transparenzpflichtigen Stelle über eine bevorstehende Kontrolle in den Diensträumen.
§ 15 Beanstandung
(1) Stellt die oder der Transparenzbeauftragte einen Verstoß einer transparenzpflichtigen Stelle gegen dieses Gesetz fest, beanstandet sie oder er nach Anhörung schriftlich den Verstoß
und fordert zur Stellungnahme sowie Behebung des Verstoßes innerhalb einer angemessenen Frist auf. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 unterrichtet die oder der Transparenzbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. In der Beanstandung setzt sich die oder der Transparenzbeauftragte inhaltlich mit dem Vorbringen der transparenzpflichtigen Stelle auseinander.
(2) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung getroffen wurden oder beabsichtigt sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu.
(3) Die oder der Transparenzbeauftragte kann von einer Beanstandung und Aufforderung zur Stellungnahme absehen, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 16 Vorverfahren und Rechtsweg
(1) Über den Widerspruch entscheidet die transparenzpflichtige Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Ein Widerspruchsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Staatsbehörde getroffen wurde.
(2) Die §§ 32e und 32i der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§ 17 Übergangsregelungen
(1) Vor der Errichtung der Transparenzplattform aufgezeichnete Informationen können auf ihr veröffentlicht werden, insbesondere soweit sie in einer veröffentlichungsfähigen Form vorliegen.
(2) Die Transparenzplattform ist innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Über die Umsetzung hat die Staatsregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten. Die Verpflichtungen nach Abschnitt 2 bestehen erst mit Errichtung der Transparenzplattform, spätestens jedoch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist.
(3) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft die Staatsregierung die Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des Abschnittes 2 und die Auswirkungen des Gesetzes unter Berücksichtigung
(4) Drei Jahre nach der Errichtung der Transparenzplattform überprüft die Staatsregierung in einer umfassenden Evaluation die Anwendung des Gesetzes und seine Auswirkungen. Neben den in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Gesichtspunkten sollen auch die Möglichkeiten der Einbeziehung der in § 8 Absatz 2 und 3 aufgeführten Veröffentlichungspflichten in die Transparenzpflicht untersucht werden.
(5) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluation nach Absatz 3 spätestens sechs Monate und über das Ergebnis der Evaluation nach Absatz 4 spätestens ein Jahr nach dem Ende des Evaluationszeitraums. Dabei berücksichtigt sie jeweils die Berichte der oder des Transparenzbeauftragten.
§ 18 Einschränkung eines Grundrechts
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.
ENDE |