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SächsEGovG - Sächsisches E-Government-Gesetz
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 8. November 2019
(SächsGVBl. Nr. 18 vom 27.11.2019 S. 718; 12.04.2021 S. 517 21)
Archiv: 2014
Fn. 1
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die elektronisch unterstützte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Träger der Selbstverwaltung). Auf Beliehene finden die Vorschriften dieses Gesetzes für die Träger der Selbstverwaltung Anwendung.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks sowie der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und der Sachsen-Finanzgruppe.
(3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
(4) § 3a gilt abweichend von den Absätzen 1 bis 3 für Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit für die Nachprüfung der Vergabeverfahren die Vergabekammer des Freistaates Sachsen oder gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Bundes zuständig sein würde.
§ 2 Elektronische Kommunikation
(1) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung müssen auch die elektronische Kommunikation ermöglichen. Beliehene sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, soweit die elektronische Kommunikation für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben nicht erforderlich ist. Für die elektronische Kommunikation sind Verschlüsselungsverfahren anzubieten und grundsätzlich anzuwenden.
(2) Die Übermittlung elektronischer Dokumente unter Wahrung der für den Freistaat Sachsen verbindlichen Voraussetzungen in
für die Ersetzung der Schriftform ist durch die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung im Rahmen der Kommunikation nach Absatz 1 unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung zu ermöglichen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Für Änderungen der Möglichkeiten der Schriftformersetzung, die nach dem 8. August 2014 verkündet werden, gilt die Pflicht aus Satz 1; diese ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der bundesrechtlichen Vorschrift umzusetzen. Die für die Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Informationen sind über die von den Behörden und Verwaltungseinrichtungen im Freistaat Sachsen jeweils genutzten öffentlich zugänglichen Netze zur Verfügung zu stellen.
(3) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung kommunizieren untereinander elektronisch, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der §§ 7 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Zuständigkeit und das Verfahren zur Prüfung der Identität der Behörden, zu regeln.
§ 2a Elektronische Verwaltungsverfahren
(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Abschrift in anderer als elektronischer Form verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung sie für die Ermittlung des Sachverhaltes zulässt.
(2) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung können erforderliche Nachweise, die von einer öffentlichen Stelle im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, stammen, mit der Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit elektronisch unterstützt ausgeführt wird.
(3) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung sollen bei der Einführung oder wesentlichen Änderung elektronischer Verwaltungsverfahren
Satz 1 Nummer 1 gilt für staatliche Behörden entsprechend für Zahlungsvorgänge in sonstigen elektronischen Verfahren, bei denen Entgelte für Leistungen der Verwaltung zu entrichten sind.
(4) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
(5) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung bieten in elektronischen Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer natürlichen oder juristischen Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen haben oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachten, elektronische Identitätsnachweise mit elektronischen Identifizierungsmitteln nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, L 23 vom 29.01.2015 S. 19, L 155 vom 14.06.2016 S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an. In Verwaltungsverfahren bei den Trägern der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen kann anstelle des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der elektronische Heilberufsausweis treten 2.
§ 3 Elektronische Zahlungsverfahren
Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung müssen elektronische Zahlungen ermöglichen.
§ 3a Elektronischer Rechnungsempfang
(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellen, soweit für die Nachprüfung der Vergabeverfahren die Vergabekammer des Freistaates Sachsen oder gemäß § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Bundes zuständig sein würde, den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen ab dem 18. April 2020 sicher, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Satz 1 gilt für die staatlichen Behörden unabhängig von der Überschreitung der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.
(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn
(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen enthalten zu:
§ 4 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
(1) Eine durch Rechtsvorschrift bestimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt kann unbeschadet des Artikels 76 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird.
(2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. Es ist sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 elektronisch publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind sowie eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies auf geeignete Weise in öffentlich zugänglichen Netzen bekannt zu machen. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe oder ist die elektronische Form die authentische, muss die Möglichkeit bestehen, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen.
§ 5 Datenschutz
Die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung, und andere spezielle Vorschriften über den Datenschutz bleiben unberührt.
§ 6 Barrierefreiheit
Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung gestalten die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente schrittweise so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt und barrierefrei im Sinne von § 3 des Sächsischen Integrationsgesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genutzt werden können.
§ 7 Georeferenzierung
(1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit indirektem Raumbezug, insbesondere zu Flurstücken, Adressen oder durch Rechtsvorschrift definierten Gebieten enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register zur jeweiligen Angabe zusätzlich eine Georeferenzierung aufzunehmen.
(2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.
Abschnitt 2
Regelungen für die staatlichen Behörden
§ 8 Bereitstellung von Daten
(1) Die staatlichen Behörden stellen Daten, die sie nach dem 21. Juni 2019 zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben oder durch Dritte erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Ein Anspruch auf Bereitstellung der Daten wird hierdurch nicht begründet. Daten im Sinne des Satzes 1 sind vollständige, elektronisch vorliegende, identifizierbare Sammlungen von Aufzeichnungen, die
Für Daten, die vor dem 22. Juni 2019 erhoben wurden, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 nur, soweit diese Daten nach dem 21. Juni 2019 zur Aufgabenerfüllung verwendet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen die Daten nicht bereitgestellt werden, wenn
(3) Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unverzüglich nach der Erhebung, sofern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall der Beeinträchtigung. Ist aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen. Die staatlichen Behörden stellen die Daten nach Absatz 1 Satz 1 spätestens zwölf Monate nach dem 21. Juni 2019 erstmals bereit. Erfordert die Bereitstellung der Daten erhebliche technische Anpassungen und ist sie deshalb innerhalb des in Satz 3 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, verlängert sich der Zeitraum für die erstmalige Bereitstellung der Daten auf bis zu zwei Jahre. Im Fall des Satzes 4 müssen bei der erstmaligen Bereitstellung nur die aktuellen Daten bereitgestellt werden.
(4) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes geregelt ist, muss der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 entgeltfrei und zur möglichst uneingeschränkten Weiterverwendung der Daten durch jedermann ermöglicht werden. Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1 soll jederzeit, ohne verpflichtende Registrierung und ohne Begründung möglich sein.
(5) Die staatlichen Behörden sollen die Anforderungen an die Bereitstellung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 bereits frühzeitig berücksichtigen bei:
(6) Die staatlichen Behörden sind nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.
(7) Stellen staatliche Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten. Die Daten sind mit Informationen zu versehen, die insbesondere Inhalte, Eigenschaften, Quellen und Nutzungsbestimmungen der Daten beschreiben und es ermöglichen, die Daten zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen (Metadaten). Der Freistaat Sachsen ermöglicht die kostenfreie, anonyme und zentrale Recherche in den Metadaten über öffentlich zugängliche Netze über die Internetadresse opendata.sachsen.de. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Daten, die vor dem 1. September 2014 erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.
(8) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen für die Erfassung, Pflege und Bereitstellung von Metadaten sowie für die Nutzung der Daten nach Absatz 1 festzulegen. Die Nutzungsbestimmungen sollen die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung abdecken. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nutzung und die Nutzungsbedingungen regeln.
§ 9 Interoperabilität
Die staatlichen Behörden haben die informationstechnischen Systeme zur Unterstützung ihrer Verwaltungsabläufe vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel so auszugestalten, dass ein medienbruchfreier Datenaustausch (Interoperabilität) zwischen ihnen ermöglicht und die Interoperabilität im Verhältnis zu anderen Verwaltungsebenen gefördert wird.
(1) Basiskomponenten sind durch den Freistaat Sachsen zentral bereitgestellte E-Government-Anwendungen, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit dienen. Mit Basiskomponenten dürfen mit Einwilligung des Nutzers Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten sowie elektronische Dokumente zur Verwendung in anderen E-Government-Anwendungen und von anderen E-Government-Anwendungen öffentlicher Stellen im räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden. Die Konzeption und die Entwicklung sowie die Pflege, der Betrieb und die Weiterentwicklung der Basiskomponenten erfolgen durch die Staatskanzlei. Für Basiskomponenten zur Nutzung von Geodaten gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen die Konzeption und Entwicklung sowie die Pflege und Weiterentwicklung durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung. Für Basiskomponenten zur Unterstützung von Zahlungs- und Abrechnungsvorgängen erfüllt die Staatskanzlei die Aufgaben nach Satz 3 im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
(2) Die staatlichen Behörden, die sich für die Unterstützung ihrer Verwaltungsabläufe durch informationstechnische Systeme entschieden haben, sind verpflichtet, bei der Einführung neuer informationstechnischer Systeme und bei wesentlichen Änderungen der eingesetzten informationstechnischen Systeme die hierfür einsetzbaren Basiskomponenten zu nutzen. Dies gilt nicht, soweit durch die Nutzung einer Basiskomponente entgegenstehende Verpflichtungen des Freistaates Sachsen verletzt würden, die vor der Verkündung dieses Gesetzes und mit Zustimmung der Staatsregierung begründet wurden. Auf Antrag kann die Staatskanzlei Ausnahmen von der Nutzungspflicht nach Satz 1 zulassen. Anderen, nicht zu ihrer Nutzung verpflichteten Behörden kann der Freistaat Sachsen Basiskomponenten zur Verfügung stellen.
(3) Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, diejenigen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren, die für den Betrieb der im Freistaat Sachsen als Zuständigkeitsfinder eingesetzten Basiskomponente notwendig sind. Zu diesen Daten zählen insbesondere die Stammdaten der jeweiligen Behörde und elektronische Verweisungen auf die von der jeweiligen Behörde über öffentlich zugängliche Netze angebotenen Verwaltungsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), in der jeweils geltenden Fassung, und auf die bereitgestellten elektronischen Formulare. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn die an den Zuständigkeitsfinder zu liefernden Daten mit Einwilligung der Staatskanzlei aus Datenbanken über Schnittstellen der als Zuständigkeitsfinder eingesetzten Basiskomponente zur Verfügung gestellt und aktualisiert werden.
(4) Die Staatsregierung bestimmt vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel die Basiskomponenten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung abschließend. Sie kann in dieser Rechtsverordnung für die Verpflichtung zur Nutzung nach Absatz 2 Satz 1 Übergangsfristen festlegen und berücksichtigt dabei insbesondere den Bestand der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Freistaat Sachsen eingesetzten informationstechnischen Systeme. Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, die Ausgestaltung einzelner Basiskomponenten jeweils durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz 3 kann insbesondere Regelungen enthalten über
§ 11 Datenübermittlung
Die elektronische Übermittlung von Daten in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Form (elektronische Datenübermittlung) zwischen den staatlichen Behörden ist über ein informationstechnisches Netz zu führen, das deren informationstechnische Netze verbindet (Sächsisches Verwaltungsnetz).
§ 11a Serviceportal Amt24
(1) Das Serviceportal Amt24 ist das Verwaltungsportal des Freistaates Sachsen. Es wird von der Staatskanzlei bereitgestellt. Die staatlichen Behörden nutzen das Serviceportal Amt24, um ihre Verwaltungsleistungen nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes elektronisch anzubieten und ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen.
(2) Das Serviceportal Amt24 stellt gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren können. Der Nachweis der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Die besonderen Anforderungen der einzelnen Verwaltungsleistungen an die Identifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksichtigen.
(3) Der Nutzer eines Nutzerkontos nach Absatz 2 Satz 1 eröffnet einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, indem er über sein Nutzerkonto entweder für das jeweilige elektronische Verwaltungsverfahren einen Antrag stellt oder mit der Behörde in Kontakt tritt. Darauf ist der Nutzer bei der Einrichtung des Nutzerkontos hinzuweisen.
(4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung und Nutzung des Serviceportals Amt24 näher zu bestimmen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen enthalten zu:
(5) Die für die Abwicklung von Verwaltungsleistungen zuständige Behörde kann mit Einwilligung des Nutzers die erforderlichen Daten aus dem Nutzerkonto elektronisch abrufen.
§ 12 Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung
(1) Die staatlichen Behörden sollen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen und vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel, die elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung einsetzen. Hierbei sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und ordnungsmäßiger Aufbewahrung zu beachten.
(2) Zwischen staatlichen Behörden, die die elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung einsetzen, sollen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen und vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel, Akten und sonstige Daten elektronisch übermittelt werden.
(3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die staatlichen Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht insbesondere dadurch gewähren, dass sie einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, elektronische Dokumente übermitteln oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
(4) Wird die Akte elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung des Originals in elektronische Dokumente zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen. Jedes elektronische Dokument ist mit einem Nachweis zu versehen, der die Übereinstimmung mit dem Original dokumentiert und durch den nachvollzogen werden kann, wann, durch wen und mit welchem Verfahren die Übertragung erfolgt ist. Handelt es sich bei dem zu übertragenden Schriftstück um eine öffentliche Urkunde, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Originale sollen vernichtet werden, wenn sie nicht zurückzugeben sind oder deren Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen nicht notwendig ist. Die Vernichtung der Originalunterlagen eines Verwaltungsverfahrens hat spätestens mit Unanfechtbarkeit der Verwaltungsentscheidung zu erfolgen, soweit eine weitere Aufbewahrung aus rechtlichen Gründen nicht mehr erforderlich ist.
(5) Soweit es zur Erhaltung der Lesbarkeit erforderlich ist, können elektronisch gespeicherte Akten oder Aktenteile in ein anderes elektronisches Format überführt werden. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
§ 12a Optimierung von Verwaltungsabläufen
(1) Interne Verwaltungsabläufe der staatlichen Behörden sollen in elektronischer Form abgewickelt werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2) Die staatlichen Behörden sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt oder wesentlich geändert werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme dokumentieren, analysieren und optimieren.
(3) Von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ist abzusehen, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder zwingende Gründe entgegenstehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.
§ 12b Einheitliche Standards
(1) Soweit keine verbindlichen Standards vorgegeben sind, wird die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen zu:
(2) Zu den landesspezifischen Standards nach Absatz 1 Nummer 1 gehören insbesondere die Festlegung von
Abschnitt 3
Regelungen für die Träger der Selbstverwaltung
§ 13 Interoperabilität
Werden dem Freistaat Sachsen Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards verbindlich durch Beschlüsse des IT-Planungsrates gemäß Artikel 91c Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vorgeschrieben, sind diese Standards durch die Träger der Selbstverwaltung bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten.
§ 13a Bereitstellung von Daten
Stellen die Träger der Selbstverwaltung Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen über öffentlich zugängliche Netze bereit, gelten § 8 Absatz 4, 6 und 7 sowie Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 8 entsprechend.
§ 14 Basiskomponenten, Einheitliche Standards
(1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 3 benannte Behörde kann Basiskomponenten auch den Trägern der Selbstverwaltung zur Verfügung stellen. Die im Freistaat Sachsen als Zuständigkeitsfinder eingesetzte Basiskomponente gemäß § 10 Absatz 3 wird den Trägern der Selbstverwaltung zur Verfügung gestellt.
(2) § 10 Absatz 3 gilt für die Träger der Selbstverwaltung entsprechend. Die Vorgaben der Rechtsverordnungen gemäß § 10 Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten auch für die Träger der Selbstverwaltung, soweit sie Basiskomponenten nutzen oder gemäß Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 zur Bereitstellung elektronischer Daten verpflichtet sind.
(3) Für die Träger der Selbstverwaltung gelten die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12b für verwaltungsebenenübergreifende elektronische Verwaltungsabläufe und Verwaltungsverfahren sowie für die verwaltungsebenenübergreifende elektronische Kommunikation.
(4) Dem IT-Kooperationsrat und den Trägern der Selbstverwaltung ist möglichst frühzeitig vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Satz 3, die Regelungen gemäß § 10 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 enthält, oder einer Rechtsverordnung nach § 12b Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Hinweis auf diese Gelegenheit wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Beschließt der IT-Kooperationsrat daraufhin eine Empfehlung im Sinne von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, ist diese bei Erlass der Rechtsverordnung zu berücksichtigen.
§ 15 Datenübermittlung
Die verwaltungsebenenübergreifende elektronische Datenübermittlung im Sinne von § 11 zwischen den staatlichen Behörden und den Trägern der Selbstverwaltung wird über das Sächsische Verwaltungsnetz geführt.
§ 15a Serviceportal Amt24
Stellen die Träger der Selbstverwaltung ihre Verwaltungsleistungen elektronisch zur Verfügung, haben sie diese auch über das Serviceportal Amt24 anzubieten. § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes gilt entsprechend.
§ 16 Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung
Soweit die Träger der Selbstverwaltung sich für die elektronische Vorgangsbearbeitung oder Aktenführung entscheiden, gilt § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 5 entsprechend.
Abschnitt 4
Organisation
§ 17 Zentrale Einrichtungen des Freistaates Sachsen
(1) Die obersten Staatsbehörden entsenden Vertreter in ein Koordinierungsgremium, das ressortübergreifende Entscheidungen zu Fragen der Informationstechnologie (IT) und des E-Governments im Freistaat Sachsen trifft. Grundsätzliche oder weittragende Fragen von allgemeiner politischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder kultureller Bedeutung bereitet es zur Entscheidung für die Staatsregierung vor. Soweit aufgrund der von dem Koordinierungsgremium behandelten Fragen Haushaltsfolgen zu erwarten sind, sollen vor der Entscheidung diese Folgen und die weiteren, sich aus der Entscheidung dieser Frage ergebenden wesentlichen Auswirkungen in einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dargestellt werden.
(2) Die Staatsregierung ernennt einen Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen. Er ist in den Bereichen IT und E-Government insbesondere zuständig für
Er ist an allen Gesetzgebungsverfahren und anderen Regierungsvorhaben zu beteiligen, bei denen IT- und E-Government-Fragen zu berücksichtigen sind. Der Beauftragte für Informationstechnologie kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Auskunft verlangen.
§ 18 IT-Kooperationsrat
(1) Der Freistaat Sachsen und die sächsischen Kommunen arbeiten bei dem Ausbau ihrer informationstechnischen Systeme zusammen. Ziel dieser Kooperation ist insbesondere die Einführung elektronischer, verwaltungsebenenübergreifend interoperabler und sicherer Verwaltungsabläufe.
(2) Der IT-Kooperationsrat ist das gemeinsame Gremium für diese Zusammenarbeit. Dem IT-Kooperationsrat gehören für den Freistaat Sachsen neben dem Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen je ein Vertreter der Staatskanzlei und des Staatsministeriums des Innern an. Die anderen Staatsministerien entsenden zu Beratungsgegenständen, die ihre Ressortkompetenz betreffen, jeweils einen stimmberechtigten Vertreter in den IT-Kooperationsrat. Für die Kommunen gehören dem IT-Kooperationsrat drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied durch den Sächsischen Städte- und Gemeindetag, den Sächsischen Landkreistag und die Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung entsandt wird. Der IT-Kooperationsrat wird vom Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen geleitet. Ein Vertreter des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist beratendes Mitglied des IT-Kooperationsrates. Durch den IT-Kooperationsrat können bei Bedarf externe Dritte mit zusätzlichem Fachwissen, insbesondere Vertreter einzelner Kommunen, beratend hinzugezogen werden.
(3) Der IT-Kooperationsrat beschließt, soweit kommunale Belange berührt werden, Empfehlungen für die Kommunen und die staatlichen Behörden insbesondere zu
§ 17 Absatz 1 Satz 3 gilt für die Beschlüsse des IT-Kooperationsrates entsprechend.
(4) Die Beschlüsse des IT-Kooperationsrates werden einstimmig gefasst.
(5) Der IT-Kooperationsrat wird durch eine Geschäftsstelle bei der Staatskanzlei unterstützt.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 19 Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Unberührt bleibt § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Unberührt bleibt § 123 Absatz 5 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62).
(3) Unberührt bleibt § 9 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die notwendigen Voraussetzungen zur Verwendung der sorbischen Sprache sind zu schaffen.
§ 20 Experimentierklausel
(1) Die jeweils fachlich zuständige oberste Staatsbehörde wird ermächtigt, zur Einführung und Fortentwicklung des E-Governments im Benehmen mit dem Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen und nach Zustimmung des Staatsministeriums des Innern sowie im Falle der Nummer 3 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung sachlich oder räumlich begrenzte Ausnahmen von der Anwendung folgender landesrechtlicher Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungskostenregelungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zuzulassen:
(2) Das Gleiche gilt für sonstige Zuständigkeits- und Formvorschriften in Fachgesetzen.
§ 21 Evaluierung
(1) Die Staatsregierung legt dem Landtag im Jahr 2021 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,
Bei der Evaluierung ist auch die Perspektive der Nutzer der E-Government-Angebote, insbesondere der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, zu berücksichtigen.
(2) Nach der Evaluierung gemäß Absatz 1 werden dem Landtag entsprechende Erfahrungsberichte jeweils nach Ablauf weiterer zwei Jahre vorgelegt.
§ 22 Einschränkung eines Grundrechtes
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch § 3a Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 2, §§ 6, 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 und 4 Nummer 4 sowie § 11a Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 und 4 eingeschränkt.
2) § 2a Absatz 5 tritt entsprechend Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen E-Government-Gesetzes
- Sachsen -
Vom 8. November 2019
(SächsGVBl. Nr. 18 vom 27.11.2019 S. 718)
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 630) wird nachstehend der Wortlaut des E-Government-Gesetzes in der seit dem 31. August 2019 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
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