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Änderungstext

Gesetz zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen

Vom 18. Oktober 2012
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 17.12.2012 S. 562)



Der Sächsische Landtag hat am 26. September 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815,1103), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130,142), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 Auflösung des Verwaltungsverbandes und Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden".

c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

" § 28 (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

" § 31 (aufgehoben)".

e) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

" § 43 (aufgehoben)".

f) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

" § 77 (aufgehoben)".

g) Die Angabe zu § 78a wird wie folgt gefasst:

" § 78a Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen".

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Verwaltungsverbände und Zweckverbände gebildet, Verwaltungsgemeinschaften vereinbart und Zweckvereinbarungen geschlossen werden."(1) Formen der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben sind:
  1. Zweckverband und Zweckvereinbarung,
  2. Verwaltungsverband und Verwaltungsgemeinschaft, sofern diese bis zum 17. November 2012 wirksam entstanden sind."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Benachbarte Gemeinden desselben Landkreises können sich zu einem Verwaltungsverband zusammenschließen (Freiverband) oder zu einem Verwaltungsverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband)."(1) Ein Verwaltungsverband besteht aus benachbarten Gemeinden desselben Landkreises, die sich hierzu zusammengeschlossen haben (Freiverband) oder zusammengeschlossen worden sind (Pflichtverband)."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"in besonderen Fällen können Verwaltungsverbände weniger als 5.000 Einwohner haben."

bb) Satz 5

In besonderen Fällen können Verwaltungsverbände gebildet werden, deren Mitgliedsgemeinden zusammen weniger als 5000 Einwohner haben.

wird gestrichen.

4. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zur Bildung des Verwaltungsverbandes vereinbaren die Beteiligten eine Verbandssatzung. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform."(1) Zur Bildung des Verwaltungsverbandes haben die Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart. Die Verbandssatzung und deren Änderungen bedürfen der Schriftform."

5. § 14

§ 14 Pflichtverband

(1) Die oberste Rechtsaufsichtbehörde kann benachbarten Gemeinden desselben Landkreises eine angemessene Frist zur Bildung eines Verwaltungsverbandes setzen, wenn die Wirtschafts- und Verwaltungskraft der einzelnen Gemeinden auf Dauer nicht ausreicht, die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und dieser Mangel auch nicht durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde behoben werden kann.

(2) Wird ein Verwaltungsverband innerhalb der gesetzten Frist nicht gebildet, verfügt die oberste Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung des Verwaltungsverbandes und erläßt gleichzeitig die Verbandssatzung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. § 13 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anschluß einer Gemeinde an einen bestehenden Verwaltungsverband.

wird aufgehoben.

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme einer neuen Mitgliedsgemeinde zum Gegenstand hat, ist unzulässig."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7. § 27 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 27 Auflösung des Verwaltungsverbandes

(1) Der Verwaltungsverband kann aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde aufgelöst werden, wenn feststeht, daß jede Mitgliedsgemeinde mit Wirksamwerden der Auflösung Mitglied eines anderen Verwaltungsverbandes oder einer anderen Verwaltungsgemeinschaft wird. Der Beschluß über die Auflösung des Verwaltungsverbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung. § 12 Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für das Ausscheiden einzelner Mitgliedsgemeinden entsprechend.

(3) Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann die oberste Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Betroffenen die Auflösung des Verwaltungsverbandes oder den Ausschluß einzelner Mitgliedsgemeinden anordnen. § 13 gilt entsprechend.

" § 27 Auflösung des Verwaltungsverbandes und Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden

(1) Der Verwaltungsverband kann aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde aufgelöst werden, wenn feststeht, dass jede Mitgliedsgemeinde mit Wirksamwerden der Auflösung in eine andere Gemeinde eingegliedert wird, sich mit eineranderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt oder noch den Anforderungen des § 3 Abs. 3 entspricht. Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss über die Auflösung des Verwaltungsverbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung. § 12 Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für das Ausscheiden einzelner Mitgliedsgemeinden entsprechend, wenn der Verwaltungsverband mit den verbleibenden Mitgliedsgemeinden noch den Anforderungen des § 3 Abs. 3 entspricht.

(3) Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde und nach Anhörung der Betroffenen den Ausschluss einzelner Mitgliedsgemeinden oder die Auflösung des Verwaltungsverbandes anordnen. Absatz 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend.

(4) Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Betroffenen auch ansonsten die Auflösung des Verwaltungsverbandes anordnen. § 13 gilt entsprechend."

8. § 28

§ 28 Wegfall von Mitgliedsgemeinden

(1) Fällt eine Mitgliedsgemeinde durch Eingliederung in eine andere Gemeinde oder durch Vereinigung mit einer anderen Gemeinde weg, tritt die Gemeinde, in die die Mitgliedsgemeinde eingegliedert wird oder zu der sie vereinigt wird, in die Rechtsstellung der weggefallenen Mitgliedsgemeinde ein.

(2) Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann der Verwaltungsverband innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung den Ausschluß der neuen Gemeinde nach deren Anhörung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung beschließen; in gleicher Weise kann die neue Gemeinde ihr Ausscheiden aus dem Verwaltungsverband erklären. Der Beschluß über den Ausschluß der neuen Gemeinde und die Erklärung über deren Ausscheiden bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 13 gelten entsprechend. Können sich die Beteiligten nicht über die Rechtsfolgen des Ausscheidens oder Ausschlusses einigen, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Regelungen.

wird aufgehoben.

9. § 31

§ 31 Besondere Bestimmungen für Pflichtverbände

Ist eine Voraussetzung für die Bildung eines Pflichtverbandes entfallen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde den Verwaltungsverband auf Antrag einer Mitgliedsgemeinde zu einem Freiverband zu erklären. § 13 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

10. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Benachbarte Gemeinden desselben Landkreises können vereinbaren, daß eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahrnimmt (Verwaltungsgemeinschaft)."(1) In einer Verwaltungsgemeinschaft haben benachbarte Gemeinden desselben Landkreises die Vereinbarung geschlossen, dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes übernimmt."

11. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft kann aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben werden, wenn feststeht, daß jede beteiligte Gemeinde mit Wirksamwerden der Aufhebung Mitglied eines anderen Verwaltungsverbandes oder einer anderen Verwaltungsgemeinschaft wird. § 12 Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt für das Ausscheiden einzelner beteiligter Gemeinden entsprechend.

"(2) Die Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft kann aus Gründen des öffentlichen Wohls auf Antrag aufgehoben werden. § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt für das Ausscheiden einzelner beteiligter Gemeinden entsprechend, wenn die Verwaltungsgemeinschaft mit den verbleibenden beteiligten Gemeinden noch den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 entspricht."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."

12. § 43

§ 43 Pflichtvereinbarung

(1) Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft oder den Anschluß einer Gemeinde an eine bestehende Verwaltungsgemeinschaft anordnen (Pflichtvereinbarung). § 14 gilt entsprechend.

(2) Ist eine der Voraussetzungen für die Pflichtvereinbarung entfallen, hat die oberste Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag einer beteiligten Gemeinde die Pflichtvereinbarung aufzuheben. § 13 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

13. § 52 Abs. 2 Satz 1

Ein in § 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 genanntes Verbandsmitglied darf in einem Zweckverband mit zwei Verbandsmitgliedern nicht mehr als drei Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl haben, in einem Zweckverband mit mehr als zwei Verbandsmitgliedern nicht mehr als zwei Fünftel.

wird gestrichen.

14. In § 61 Abs. 1 wird die Angabe " § 26" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 und 3" ersetzt.

15. In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "oberen" gestrichen.

16. § 72 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gilt entsprechend." § 49 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend."

17. § 77

§ 77 Kreisgebietsreform

Benachbarte Gemeinden, die nach der Kreisgebietsreform demselben Landkreis angehören, können sich abweichend von § 3 Abs. 1 zu einem Verwaltungsverband zusammenschließen oder abweichend von § 36 Abs. 1 eine Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren.

wird aufgehoben.

18. § 78a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 78a Übergangsvorschriften aus Anlaß von Änderungen kommunalrechtlicher Vorschriften

Die Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände haben spätestens zum 31. Dezember 2001 ihre Rechtsverhältnisse nach den Maßgaben zu ordnen, die sich aus den Änderungen dieses Gesetzes durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz - KomRÄndG) vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) ergeben. Insbesondere sind die Verbandssatzungen und Gemeinschaftsvereinbarungen den geänderten Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen und zur Genehmigung vorzulegen. Bis dahin bleiben sie in Kraft, auch soweit sie den geänderten Vorschriften widersprechen.

" § 78a Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen

Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 827,1103) bestehende satzungsmäßige Bestimmungen über Stimmrechtsbeschränkungen gelten fort."

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S.1 30,140), wird wie folgt geändert:

1. DieInhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Änderungen des Gemeindegebiets".

b) Nach der Angabe zu § 8 wird die Angabe " § 8a Einwohneranhörung bei Änderungen des Gemeindegebiets" eingefügt.

c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Vereinbarung über Änderungen des Gemeindegebiets".

d) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:

" § 130 Übergangsbestimmung zur Rechtsstellung von Bürgermeistern".

e) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

" § 131 Übergangsbestimmungen zum neuen Haushalts- und Rechnungswesen".

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Gebietsänderungen

(1) Das Gebiet von Gemeinden kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden, indem die Grenzen von Gemeinden geändert, Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu neuen Gemeinden vereinigt werden. Vor einer Gebietsänderung sind die Einwohner in dem unmittelbar betroffenen Gebiet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu hören.

(2) Gebietsänderungen können von den beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vereinbart werden.

(3) Gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde kann eine Gebietsänderung nur durch Gesetz erfolgen.

(4) Das Änderungsvorhaben ist für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung muss enthalten:

  1. die Dienststelle, in der die Unterlagen ausliegen;
  2. die Tagesstunden, während derer die Einsichtnahme erfolgen kann;
  3. Beginn und Ende der Auslegungsfrist;
  4. den Kreis der Anhörungsberechtigten;
  5. den Hinweis, dass die Anhörungsberechtigten die Möglichkeit haben, während der Dauer der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift zu dem Änderungsvorhaben Stellung zu nehmen.

(5) Erfolgt eine Änderung des Gemeindegebietes durch Gesetz, so obliegt die Durchführung der Anhörung den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.

(6) Für Rechtshandlungen, die wegen einer Änderung des Gemeindegebiets erforderlich sind, werden Gebühren und Auslagen, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben.

" § 8 Änderungen des Gemeindegebiets

(1) Das Gebiet von Gemeinden darf nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden

  1. durch Gesetz oder
  2. durch Vereinbarung mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung und der Zeitpunkt der Gebietsänderung sind von der Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Gebietsänderung durch Rechtsverordnung erfolgen, soweit nur Gebietsteile betroffen sind, durch deren Umgliederung der Bestand der beteiligten Gemeinden nicht gefährdet wird oder soweit bisher gemeindefreie Grundstücke zu Gemeinden zugeordnet werden.

(2) Eine Gebietsänderung kann insbesondere vorgenommen werden

  1. als Eingliederung, indem eine oder mehrere Gemeinden in eine andere Gemeinde eingegliedert werden; die aufnehmende Gemeinde ist in diesem Falle Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinden,
  2. als Vereinigung, indem mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden; die neue Gemeinde ist in diesem Falle Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden,
  3. als Umgliederung, indem Teile einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert werden,
  4. als Ausgliederung, indem Teile einer Gemeinde zu einer neuen Gemeinde verselbständigt werden.

(3) Wird eine Gebietsänderung durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung vorgenommen, sind die betroffenen Gemeinden zuvor anzuhören. Gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde kann eine Gebietsänderung nur durch Gesetz erfolgen.

(4) Für Rechtshandlungen, die wegen einer Gebietsänderung erforderlich sind, werden Gebühren und Auslagen, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben."

3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Einwohneranhörung bei Änderungen des Gemeindegebiets

(1) Vor einer Gebietsänderung sind die Einwohner in dem unmittelbar betroffenen Gebiet, die das 16. Lebensjahrvollendet haben, zu hören. Hierzu ist der Entwurf der Vereinbarung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist zuvor öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Anhörungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn in der Gemeinde, die in eine andere Gemeinde eingegliedert werden soll, oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über den Entwurf der Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.

(3) Wird eine Gebietsänderung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgenommen, so obliegt die Durchführung der Anhörung den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Vereinbarung über Gebietsänderungen" § 9 Vereinbarung über Änderungen des Gemeindegebiets".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 muss von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht, wenn in der Gemeinde, die in eine andere Gemeinde eingegliedert werden soll, oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über die Gebietsänderung ein Bürgerentscheid durchgeführt wird."(1) Die Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 muss von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden."

c) Absatz 8

(8) In den Fällen des Absatzes 4 ist die neue Gemeinde Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden. In den Fällen des Absatzes 3 ist die aufnehmende Gemeinde Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinde.

wird aufgehoben.

5. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. seinem Ehegatten, früheren Ehegatten oder Verlobten,"1. seinem Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,"

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten,3. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht," .

6. § 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3

Ist die Gemeinde Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen einer besonderen Aufgabenstruktur, die Hauptsatzung mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bestimmen, dass der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist.

wird gestrichen.

b) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Der Bürgermeister einer Gemeinde, die Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, einer Verwaltungsgemeinschaft ist, ist Ehrenbeamter auf Zeit."

7. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten."

(gültig ab 01.01.2017
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ", das den Haushaltsausgleich spätestens im vierten Folgejahr nachweist" gestrichen.)

8. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Angabe " § 125 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 125 Abs. 1 Satz 5" und die Angabe "Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1379)" durch die Angabe "Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter "und eine Übersicht über die von der Gemeinde eingegangenen kreditähnlichen Rechtsgeschäfte und übernommenen Bürgschaften sowie diesen gleichkommenden Verpflichtungen" gestrichen.

9. § 88a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist" durch die Angabe "Artikel 2 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Aufgabenträger nach Satz 1 mit dem Zweck der unmittelbaren oder nach Übertragung mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen sind nicht im Gesamtabschluss zu konsolidieren."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Aufgabenträger nach Absatz 1, die entsprechend § 290 Abs. l des Handelsgesetzbuches unter der einheitlichen Leitung der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren."Aufgabenträger nach Absatz 1, auf die die Gemeinde entsprechend § 290 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuches unmittelbar und mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren."

bb) Satz 2

Dies gilt auch, wenn der Gemeinde Rechte entsprechend § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches zustehen.

wird gestrichen.

c) Absatz 6

(6) Sofern in diesem Gesetz auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der am 20. Januar 2007 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

10. In § 88b Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "mitzuteilen" durch das Wort "anzuzeigen" ersetzt.

11. § 89 Abs. 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer und finanzwirtschaftlicher Beurteilung notwendig ist."Abweichend von Satz 1 dürfen Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und Zweckverbänden sowie Sondervermögen nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit dem anteiligen Eigenkapital angesetzt werden. Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen."

12. In § 104 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Jahresabschluss" die Wörter "einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts" eingefügt.

13. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "vorliegender Jahresabschlüsse" die Wörter "einschließlich der Anhänge mit allen Anlagen und der Rechenschaftsberichte" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ", wenn die überörtliche Prüfungseinrichtung zuständig ist," gestrichen und das Wort "dieser" durch die Wörter "der Prüfungsbehörde" ersetzt.

14. § 120 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 82 Abs. 6 Satz 1 oder des § 83 Abs. 1 Satz 1 verstoßen, sind nichtig."(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 72 Abs. 2 Satz 2, des § 82 Abs. 6 Satz 1 oder des § 83 Abs. 1 Satz 1 verstoßen, sind nichtig."

15. § 127 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden vor dem Komma die Wörter "und bei Gebietsänderungen nach § 8" eingefügt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Grenzänderungen von Gemeinden nach § 8 Abs. 3, die nur Gebietsteile betreffen, durch deren Umgliederung der Bestand der beteiligten Gemeinden nicht gefährdet wird und die Zuordnung von gemeindefreien Grundstücken zu Gemeinden; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend,"7. Gebietsänderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2".

c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
14. Geldanlagen nach § 89 Abs. 3 Satz 2,"14. Geldanlagen nach § 89 Abs. 3 Satz 2 sowie die nähere Bestimmung des Begriffs des spekulativen Finanzgeschäfts gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2,"

16. § 130 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 130 (Änderung des Sächsischen Brandschutzgesetzes)" § 130 Übergangsbestimmung zur Rechtsstellung von Bürgermeistern

Ein Bürgermeister, der nach § 51 Abs. 2 Satz 3 in der am 17. November 2012 geltenden Fassung hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist, behält seine Rechtsstellung nach Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) bis zum Ende der laufenden Amtszeit."

17. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 131 Übergangsbestimmungen" § 131 Übergangsbestimmungen zum neuen Haushalts- und Rechnungswesen".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Bestimmungen des Artikels 1 des Gesetzes über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) sind spätestens für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Für die Haushaltswirtschaft bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 24. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Gemeinden, die nach § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung auf die Haushaltswirtschaft andere als die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen geltenden Bestimmungen angewandt haben."(1) Für die Gemeindewirtschaft sind bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der am 24. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht Absatz 2 oder Absatz 8 Anwendung findet. Abweichend hiervon gilt § 72 Abs. 2 Satz 2 in der am 18. November 2012 geltenden Fassung."

c) In Absatz 2 wird die Angabe "dieses Gesetzes in der am 25. November 2007 geltenden Fassung" durch die Angabe "dieses Gesetzes in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Gemeinde hat zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem die Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 25. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, soweit eine solche nicht bereits auf der Grundlage von § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung aufgestellt wurde. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Vermögensrechnung beziehen. Die Eröffnungsbilanz ist innerhalb von vier Monaten durch das Rechnungsprüfungsamt und innerhalb von weiteren sechs Monaten durch die überörtliche Prüfungsbehörde zu prüfen. Die §§ 103 bis 109 sind entsprechend anzuwenden."(3) Die Gemeinde hat zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, soweit eine solche nicht bereits auf der Grundlage von § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung aufgestellt wurde. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unterliegt der örtlichen Prüfung gemäß §§ 103 bis 106. Die örtliche Prüfung ist abweichend von § 104 Abs. 2 innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz durchzuführen."

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Absatz 3 Satz 3 gilt für den ersten und zweiten Jahresabschluss entsprechend."(4) Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unterliegt der überörtlichen Prüfung gemäß §§ 108 und 109. Die Eröffnungsbilanz ist der überörtlichen Prüfungsbehörde unverzüglich nach Feststellung vorzulegen. Die überörtliche Prüfung soll abweichend von § 109 Abs. 3 innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der festgestellten Eröffnungsbilanz durchgeführt werden."

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Bei Umstellung der Haushaltswirtschaft nach Absatz 2 können bis zur verpflichtenden Anwendung des neuen Haushaltsrechts bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplanes nach § 72 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 die nicht zahlungswirksamen
  1. Abschreibungen,
  2. Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen und
  3. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten und Rückstellungen

außer Betracht bleiben. In diesem Fall ist für die Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplanes die Summe der Salden nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd zuzüglich vorhandener liquider Mittel aus Vorjahren maßgebend. Ist dieser Betrag negativ, ist ein Haushaltsstrukturkonzept entsprechend § 72 Abs. 4 und 6 aufzustellen.

"(6) In Abweichung von § 72 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 ist bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2016 ein Haushaltsplan auch dann gesetzmäßig, wenn die Summe der Salden nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchsst.cc und dd zuzüglich vorhandener liquider Mittel aus Vorjahren ausgeglichen ist. Ist die Gesetzmäßigkeit des Haushalts auch nach diesem Maßstab nicht gegeben, ist ein Haushaltsstrukturkonzept gemäß § 72 Abs. 4 und 6 aufzustellen. Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2016 der Haushaltsausgleich nach den dann geltenden Maßstäben erreicht werden kann. Im Finanzplan muss dargestellt werden, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2016 als Saldo aus den nicht zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen entstandene Fehlbeträge dürfen im Jahr der Entstehung mit dem Basiskapital verrechnet werden, ohne dass die Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes verpflichtet ist."

g) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:

"(7) Bei der Aufstellung des Haushaltes für das Haushaltsjahr 2013 dürfen Gemeinden, die die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung erstmals für die Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres 2013 anwenden, nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen außer Ansatz lassen. Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit dieser Haushalte gilt Absatz 6 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Notwendigkeit zum Erlass einer Nachtragssatzung gemäß § 77 entfällt für diese Gemeinden, soweit die Entstehung oder Vergrößerung eines Fehlbetrages im Ergebnishaushalt oder zusätzliche Haushaltsansätze durch nicht zahlungswirksame Aufwendungen verursacht sind. Die Frist zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz verlängert sich für diese Gemeinden um weitere neun Monate, die Frist für die Feststellung der Eröffnungsbilanz entsprechend. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist mit dem Haushalt ein verbindliches Konzept zur Durchführung der noch ausstehenden Schritte zur vollständigen Umsetzung der Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Der Vollzug des Konzepts ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu überwachen.

(8) Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nicht bereits gemäß Absatz 2 umgestellt haben, werden auf Antrag durch die Rechtsaufsichtsbehörde von der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung freigestellt, wenn sie durch insoweit übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse ihre Absicht bekundet haben, eine Gemeindeeingliederung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder eine Gemeindevereinigung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 zu vereinbaren, die spätestens zum 1. Januar 2015 wirksam werden soll, und wenn die Rechtsaufsichtsbehörde feststellt, dass dem Vorhaben hinsichtlich seines gebietlichen Umfangs Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Die Freistellung wird jeweils für ein Jahr gewährt. Sie kann letztmals für das Haushaltsjahr 2014 gewährt werden. Bis zum Ablauf der Freistellung sind für die Gemeindewirtschaft der betroffenen Gemeinden die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verwaltungs- und Zweckverbände, die in der Folge von Gemeindeeingliederungen oder Gemeindevereinigungen nach Satz 1 spätestens zum 1. Januar 2015 umgewandelt oder aufgelöst werden sollen."

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Landkreisordnung

§ 18 Abs. 1 der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. dem Ehegatten, früheren Ehegatten oder dem Verlobten,1. seinem Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes," .

2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten,3. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht," .

Artikel 4
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65 die Angabe " § 65a Übergangsbestimmung" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt. Die Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Abweichend von Satz 2 werden die Kreisfreien Städte nach den Maßgaben der Sätze 4 bis 7 in mehrere Wahlkreise unterteilt. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang berücksichtigt werden. Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlkreise der Kreisfreien Stadt nicht um mehr als 25 vom Hundert abweichen. Der Gemeinderat beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag und die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte feststehen. In Kreisfreien Städten mit bis zu 100.000 Einwohnern sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden; in Kreisfreien Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern sind mindestens acht und höchstens 20 Wahlkreise zu bilden."(2) Die Kreisfreien Städte werden in mehrere Wahlkreise unterteilt. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang berücksichtigt werden. Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlkreise der Kreisfreien Stadt um höchstens 25 Prozent abweichen. Der Gemeinderat beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag und die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte feststehen. Es sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Kreisangehörige Gemeinden bilden jeweils einen Wahlkreis. Abweichend von Satz 1 kann bestimmt werden, dass die kreisangehörige Gemeinde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 in mehrere Wahlkreise unterteilt wird. Es sind mindestens zwei und höchstens sechs Wahlkreise zu bilden. Dabei darf die Zahl der Wahlkreise die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte, geteilt durch drei, nicht überschreiten."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit auch die Anzahl der in der Gemeinde wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, findet § 6c Abs. 1 Satz 4 Anwendung."

4. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

" § 65a Übergangsbestimmung

Für Wahlen, deren Durchführung spätestens am 17. November 2012 gemäß § 1 Abs. 4 öffentlich bekannt gemacht worden ist, ist dieses Gesetz in der am 17. November 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

In § 22 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60) geändert worden ist, wird die Angabe "Jahr 2013" durch die Angabe "2. Januar 2013" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes

Das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:

" § 4 Verwaltungshelfer".

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 (aufgehoben)" § 4 Verwaltungshelfer

Durch Satzung kann ein mit der Abgabenberechnung beauftragter privater Dritter (Verwaltungshelfer) ermächtigt werden, im Namen der Gemeinde oder des Landkreises in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung Verwaltungsakte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b in Verbindung mit § 118 der Abgabenordnung zu erlassen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgabe gewährleistet ist. Andernfalls ist sie aufzuheben. Die Gebietskörperschaft hat den Verwaltungshelfer vertraglich zu verpflichten, den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden (§§ 103, 108 SächsGemO) das Recht zur Prüfung der Erledigung der gemäß Satz 1 übertragenen Aufgaben einzuräumen."

Artikel 7
Änderung der Verordnung des Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

§ 3 Satz 1 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (DVO SächsGemO) vom 8. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 521), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173,175), wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Bei Grenzstreitigkeiten und Gebietsänderungen, bei denen nicht für alle beteiligten Gemeinden nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO dieselbe Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist, ist zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO die Landesdirektion Sachsen."

Artikel 8
Neubekanntmachung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetztritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 5 tritt am 31. Dezember 2012, Artikel 2 Nr. 7 Buchst. b tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

ENDE