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SächsFAG - Sächsisches Finanzausgleichsgesetz
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
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- Sachsen -

Vom 12. Januar 2009
(GVBl. Nr. 2 vom 18.02.2009 S. 24; 15.12.2010 S. 406 10; 18.10.2012 S. 562 12; 13.12.2012 S. 737 12a)



Entscheidung Landesverfassungsgericht:

Archiv 2007

Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 1
Grundsätze des Finanzausgleichs

§ 1 Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung 12a

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze eine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen und zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben sowie der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen.

(3) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten außerdem Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel außerhalb der kommunalen Finanzausgleichsmasse aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. Diese werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2 Allgemeiner Steuerverbund 10 Inkrafttreten 12a

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

1.im Jahr 2009820.240.000 EUR,
2.im Jahr 2010754.091.000 EUR,
3.im Jahr 2011692.353.000 EUR,
4.im Jahr 2012626.205.000 EUR,
5.im Jahr 2013564.466.000 EUR,
6.im Jahr 2014498.317.000 EUR,
7.im Jahr 201543.579.000 EUR,
8.im Jahr 2016370.431.000 EUR,
9.im Jahr 2017308.692.000 EUR,
10.im Jahr 2018242.544.000 EUR und
11.im Jahr 2019180.806.000 EUR.

Darüber hinaus bleiben die Bundesergänzungszuweisungen unberücksichtigt, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2012 (BGBl. I S. 1424, 1426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält. Weiterhin bleibt von den Bundesergänzungszuweisungen ein Betrag in Höhe von 84,01 Prozent des dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrages nach § 11 Abs. 3a FAG unberücksichtigt. Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407) entsprechen:

1.im Jahr 20095.000.000 EUR,
2.im Jahr 201010.000.000 EUR,
3.im Jahr 201117.500.000 EUR,
4.im Jahr 201225.000.000 EUR,
5.im Jahr 201335.000 000 EUR,
6.ab dem Jahr 201438.500 000 EUR.

Außerdem bleiben bei den Steuereinnahmen des Landes die Beträge unberücksichtigt, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entsprechen, die im Zuge der innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpaktes den Kommunen zum Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung gestellt werden. Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben des Freistaates im Verhältnis zu den notwendigen Auszahlungen der Gemeinden und Landkreise das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist.

(2) Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Er berechnet sich nach dem Grundsatz gemäß Absatz 1 Satz 2. Bei der Berechnung des Ausgleichs werden die Einzahlungen aus Steuern auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Falle eines die Finanzausgleichsmasse vermindernden Ausgleichs, den sich nach Satz 1 ergebenden Ausgleichsbetrag mit dem Mittelansatz für Bedarfszuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst c oder nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34) mit den Zahlungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anteilig zu verrechnen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.

§ 3 Verwendung der Finanzausgleichsmasse 10 12a

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:

  1. Vorwegentnahmen für
    1. den Ausgleich für übertragene Aufgaben nach § 16,
    2. den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Abs. 1,
    3. Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22,
    4. das kommunale Vorsorgevermögen nach § 23,
    5. Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach § 24,
    6. (gestrichen)
    7. die Beteiligung der Kommunen an den Kosten der Einführung des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie an den Kosten der e-Government-Basiskomponenten nach § 29a,
    8. die Beteiligung an Sanktionszahlungen (Artikel 109 Abs. 5 des Grundgesetzes) nach § 29b und
    9. die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 34 Abs. 4.
  2. Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 1.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.

Abschnitt 2
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

§ 4 Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse 10 12a

(1) Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohner gleichmäßig entwickelt. Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Auszahlungen im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist.

(2) Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. Zur Ermittlung der Finanzkraft 2014 wird die Finanzkraft des Jahres 2013 des kreisangehörigen Raumes mit 996,14 EUR je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1.490,67 EUR je Einwohner angesetzt. Das sich daraus ergebende Verteilungsverhältnis ist Grundlage für die Berechnung der Verteilung der Schlüsselmasse ab dem Jahr 2014 zwischen dem kreisangehörigen und kreisfreien Raum. Es wird die nach § 30 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zugrunde gelegt.

(3) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner. Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2014 wird für die kreisangehörigen Gemeinden eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 294,59 EUR je Einwohner und für die Landkreise eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 202,51 EUR je Einwohner bestimmt. Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß Satz 2 wird die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um die nach § 25a zu zahlende Finanzausgleichsumlage entsprechend § 25a Abs. 2 Satz 4 erhöht. Die so ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Basis für die Berechnung nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 künftiger Jahre.

(4) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird verwendet für

  1. allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) und
  2. investive Schlüsselzuweisungen (§ 15).

Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den

1.

kreisangehörigen Gemeinden
a) im Jahr 201310,00 Prozent,
b) im Jahr 201413,78 Prozent;

2.

Landkreisen
a) im Jahr 20133,81 Prozent,
b) im Jahr 20146,41 Prozent;

3.

Kreisfreien Städten
a) im Jahr 201310,96 Prozent,
b) im Jahr 201413,74 Prozent.

Die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse unterliegen auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung einer zweijährigen Überprüfung und Anpassung. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die im allgemeinen Steuerverbund gemäß § 2 Abs. 1 anzusetzenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach Abzug des Anteils für den Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft für aufbaugerechte investive Ausgaben, insbesondere zur Schließung der Infrastrukturlücke einzusetzen sind. Die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen ist zu berücksichtigen

(5) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Euro zu runden.

Abschnitt 3
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

§ 5 Grundsätze 12a

Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen. Allgemeine Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. Mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen sind alle Lasten ausgeglichen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Unterabschnitt 1
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an kreisangehörige Gemeinden

§ 6 Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden bemisst sich für die einzelnen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf den Einwohner und den Schüler bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 7) und der Steuerkraftmesszahl (§ 8) nach Maßgabe des § 9 ermittelt.

§ 7 Bedarfsmesszahl 10 12a

(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 30) zutreffenden Prozentsatz gemäß der Anlage 1 bestimmt. Liegt die Einwohnerzahl zwischen zwei Stufen gemäß der Anlage 1, so wird der Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) durch lineare Interpolation ermittelt; er wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet. Die Prozentsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfs in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie für die Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges zugrunde gelegt. Als Schülerzahlen werden im Jahr 2013 angesetzt die Schüler bei

1.Grundschulenmit 100 Prozent,
2.Mittelschulen, Abendmittelschulenmit 100 Prozent,
3.Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegsmit 84 Prozent,
4.Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien (Vollzeit)mit 106 Prozent,
5.Berufsbildenden Förderschulenmit 106 Prozent,
6.Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit)mit 43 Prozent,
7.Allgemeinbildenden Förderschulen
a) zur Lernförderungmit 165 Prozent,
b) für geistig Behindertemit 451 Prozent,
c) für Erziehungshilfemit 225 Prozent,
d) für Körperbehindertemit 458 Prozent,
e) für Blinde und Sehbehindertemit 324 Prozent,
f) für Hörgeschädigtemit 342 Prozent,
g) Sprachheilschulenmit 129 Prozent,
h) Klinik- und Krankenhausschulenmit 73 Prozent.
Als Schülerzahlen werden ab dem Jahr 2014 angesetzt die Schüler bei
1.Grundschulenmit 100 Prozent,
2.Mittelschulen, Abendmittelschulenmit 100 Prozent,
3.Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegsmit 83 Prozent,
4.Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien (Vollzeit)mit 97 Prozent,
5.Berufsbildenden Förderschulenmit 97 Prozent,
6.Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit)mit 39 Prozent,
7.Allgemeinbildenden Förderschulen
a) zur Lernförderungmit 165 Prozent,
b) für geistig Behindertemit 381 Prozent,
c) für Erziehungshilfemit 118 Prozent,
d) für Körperbehindertemit 253 Prozent,
e) für Blinde und Sehbehindertemit 143 Prozent,
f) für Hörgeschädigtemit 129 Prozent,
g) Sprachheilschulenmit 75 Prozent,
h) Klinik- und Krankenhausschulenmit 48 Prozent.


Bei im Rahmen von Schulversuchen geführten Schulen mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen werden deren Schüler nach den Sätzen 4 und 5 wie die Schülerzahlen in Grundschulen und Mittelschulen angesetzt. Förderschüler, die eine Schule mit besonderem pädagogischen Profil oder Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches in einem ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Bildungsgang besuchen, werden zu den Zahlen der Förderschüler des jeweiligen Förderschultyps gerechnet. Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Förderschülern in allgemeinen Schulen werden die integrierten Schüler wie die Zahl der Schüler der entsprechenden Förderschulart angesetzt. Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Die Sätze 1 bis 8 gelten weiterhin nicht für die Schüler an den in § 5 des Gesetzes zur Regelung des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 (Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 - SächsMBAG 2008) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen. Der Schüleransatz beträgt im Jahr 2013 303 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 4 und 6 bis 10 und ab dem Jahr 2014 309 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 5 bis 10.

(5) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag wird zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 5 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 berechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet festgesetzt.

§ 8 Steuerkraftmesszahl 10 12a

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer und der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer zusammengezählt werden.

(2) Es werden angesetzt:

  1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit dem landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch 7,5 teilbaren Hebesatz (Nivellierungshebesatz);
  2. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit dem Nivellierungshebesatz und vermindert um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung oder erhöht um die Gewerbesteuerumlageerstattungen gemäß § 6 Abs. 6 Gemeindefinanzreformgesetz;
  3. als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, der Anteil, der sich nach den im Ausgleichsjahr geltenden Schlüsselzahlen ergibt

(3) Bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer ist das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FPStatG, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. Bei der Berechung der Steuerkraftzahlen für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer ist das vom Staatsministerium der Finanzen festgestellte Ist-Aufkommen des Anteils der Gemeinden des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Die Steuerkraftmesszahl wird nach dem Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.

(4) Hat eine Gemeinde die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Steuerkraftzahl der betreffenden Steuerart für jeden Einwohner gemäß § 30 der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt der betreffenden Steuerkraftzahl der kreisangehörigen Gemeinden je Einwohner im Ausgleichsjahr entspricht.

(5) Werden in einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  und § 9 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens für den nach § 8 Abs. 3 bestimmten Zeitraum getroffen, sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. § 31 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 9 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmesszahl (§ 7) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 8), erhält die kreisangehörige Gemeinde 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Unterabschnitt 2
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte

§ 10 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte 12a

(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Abs. 1 berücksichtigt

(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 bis 10, Abs. 5 sowie §§ 8 und 9). Der Schüleransatz beträgt im Jahr 2013 74 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 und 6 bis 10 und ab dem Jahr 2014 79 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 5 bis 10. Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der

1.

Grundsteuer A315 Prozent,

2.

Grundsteuer B575 Prozent,

3.

Gewerbesteuer450 Prozent.

(3) Der Prozentsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte

1.Dresden102,5 Prozent,
2.Leipzig102,5 Prozent,
3.Chemnitz100 Prozent

Unterabschnitt 3
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft an Landkreise

§ 11 Allgemeines 12a

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf den Einwohner (§ 30) und den Schüler (§ 7 Abs. 1 Satz 1 bis 10) bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13) nach Maßgabe des § 14 ermittelt

§ 12 Bedarfsmesszahl 12a

(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet

(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 30).

(4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 10 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt im Jahr 2013 250 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Abs. 4 Satz 4 und 6 bis 10 und ab dem Jahr 2014 274 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Abs. 4 Satz 5 bis 10.

(5) § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 13 Umlagekraftmesszahl

Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Abs. 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage (§ 26 Abs. 2) vervielfältigt werden. Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres durch die Summe der Umlagegrundlagen für kreisangehörige Gemeinden für das vergangene Jahr (§ 26 Abs. 3) geteilt wird.

§ 14 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmesszahl (§ 12) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Abschnitt 4
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

§ 15 Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen 12a

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zur Ergänzung ihrer investiven Finanzmittel. Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.

(2) Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen und in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 14 berechnet und ausgezahlt. Sie können zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für infrastrukturelle Maßnahmen aufgenommen worden sind, eingesetzt werden; der Einsatz für diesen Zweck ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie können zur investiven Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden. Bei Entscheidungen über Anträge nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 kann ihr Einsatz für andere Zwecke zugelassen werden.

(3) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die Verwendung zweckgebundener investiver Schlüsselzuweisungen nachzuweisen. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil investiver Schlüsselzuweisungen zurück zu fordern.

Abschnitt 5
Ausgleich für übertragene Aufgaben

§ 16 Ausgleich für übertragene Aufgaben 10 12a

(1) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung nach Artikel 85 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) für nach deren Inkrafttreten übertragene Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen in Höhe von

  1. kreisangehörige Gemeinden 0,66 EUR,
  2. Große Kreisstädte 9,22 EUR,
  3. Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinde von Verwaltungsgemeinschaften 9,11 EUR,
  4. Kreisfreie Städte 34,97 EUR,
  5. Landkreise 22,90 EUR.

Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 5 mit der nach § 30 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl gemäß Satz 1 Nr. 3 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft.

(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand übertragener Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge anzupassen sind. Im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist das Finanzverteilungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 an die Veränderung des Aufgabenbestandes anzupassen, indem die Finanzausgleichsmasse im Falle des Satzes 3 um die zusätzlichen Zuweisungen erhöht und im Falle des Satzes 4 entsprechend vermindert wird. Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Abs. 1 SächsVerf eine Aufgabe übertragen, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. Entfällt eine den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Art. 85 Abs. 1 SächsVerf übertragene Aufgabe, so verringern sich die Zuweisungen gemäß Absatz 1 entsprechend. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, sofern der Ausgleich der Mehrbelastung in einem gesonderten Gesetz geregelt ist. Von einer Anpassung des Finanzverteilungsverhältnisses gemäß Satz 2 ist abzusehen, wenn der saldierte Betrag nach den Sätzen 3 und 4 zu einer Absenkung der Finanzausgleichsmasse von weniger als 1.000.000 EUR führen würde.

§ 16a Ergänzender Mehrbelastungsausgleich Verwaltungs- und Funktionalreform 2008  1612a

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten zusätzlich zu dem im Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 normierten Mehrbelastungsausgleich als weiteren Ausgleich für die mit dem Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,144), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371, 373), übertragenen Aufgaben im Bereich der Vermessungsverwaltung ab dem Jahr 2013 jährlich die in der Anlage 4 bestimmten pauschalen steuerkraftunabhängigen allgemeinen Zuweisungen. § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsMBAG 2008 gilt entsprechend.

Abschnitt 6
Ausgleich von Sonderlasten

§ 17 Ausgleich von Sonderlasten 10 12a

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt zum Ausgleich besonderer Belastungen Zuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b:

  1. den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Straßenbaulasten (§§ 18 bis 20). Die dafür erforderliche Ausgleichsmasse berechnet sich aus den Zuweisungsbeträgen nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 2;
  2. den Kulturräumen für Kulturlasten (§ 21) in Höhe von 30.677.500 EUR.

(2) Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen des Freistaates zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden zu verwenden. Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Abs. 1 Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 3 und 4 SächsStrG) verwendet werden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nr. 1 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs zurückzufordern.

Unterabschnitt 1
Straßenlastenausgleich

§ 18 Zuweisungen für Kreisstraßen 10 12a

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Kreisstraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 5.400 EUR, soweit sie Träger der Baulast sind. Zusätzlich erhalten sie, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Kreisstraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

(2) Die Landkreise als Träger der Baulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Baulastträger sind.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Zahl der Straßenkilometer nach dem Straßenbestandsverzeichnis und die durchschnittliche geografische Höhe durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells DGM200 mit Stand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres bestimmt.

§ 19 Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen 10

(1) Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80.000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 10.455 EUR. Dies gilt auch für Städte mit über 50.000 Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), in der jeweils geltenden Fassung, Träger der Straßenbaulast sind. Zusätzlich erhalten Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Ortsdurchfahrt von Bundesstraßen für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

(2) Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30.000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 6.255 EUR. Dies gilt auch für Städte mit über 10.000 Einwohnern, die gemäß § 44 SächsStrG Träger der Baulast sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 20 Zuweisungen für Gemeindestraßen

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Gemeindestraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 2.355 EUR. Zusätzlich erhalten kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR je Kilometer Gemeindestraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

(2) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 2
Kulturlastenausgleich

§ 21 Kulturlastenausgleich 10 12a

Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz - SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse in Höhe von 30.677.500 EUR.

Abschnitt 7
Bedarfszuweisungen

§ 22 Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs 10 12 12a

(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 50.000.000 EUR zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:

  1. die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Abs. 4 SächsGemO und § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 72 Abs. 4 SächsGemO aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind im Einzelfall förderfähig. Satz 3 gilt auch für kommunale Zweckverbände und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 SächsGemO;
  2. die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben;
  3. die Förderung der Einstellung von Studenten des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen im Jahr 2013;
  4. die Förderung von Eingliederungen und Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 SächsGemO. Die Förderung beträgt ab dem 2. Januar 2013 bis zum 1. Januar 2015 bis zu 50 EUR je Einwohner für die ersten 5.000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf Antrag auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen. Ist an der Eingliederung oder Vereinigung eine Gemeinde beteiligt, die aus einer bereits geförderten Eingliederung seit dem Jahr 2000 hervorgegangen ist, wird für diese Gemeinde keine Förderung gewährt;
  5. Den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes sowie im Einzelfall die Schaffung einheitlicher Standards;
  6. Bedarfszuweisungen an die Landkreise Vogtlandkreis, Zwickau und Görlitz sowie die Städte Plauen, Zwickau, Görlitz und Hoyerswerda zum vorübergehenden Ausgleich von Schlüsselzuweisungsverlusten im Zuge der Einkreisung dei Städte Zwickau, Plauen, Görlitz und Hoyerswerda. Diese Zuweisungen sind in Anlage 2 bestimmt;
  7. Bedarfszuweisungen an die Landkreise Vogtlandkreis, Zwickau, Görlitz und Bautzen zur Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme der kreislichen Aufgaben der ehemals Kreisfreien Städte Plauen, Zwickau, Görlitz und Hoyerswerda zum 1. Januar 2009. Die Zuweisungen sind in Anlage 3 bestimmt;
  8. die Förderung von Maßnahmen für die Bewältigung des demografischen Wandels.

Abschnitt 8
Kommunales Vorsorgevermögen

§ 23 Kommunales Vorsorgevermögen 10 12a

(1) Es wird ein kommunales Vorsorgevermögen gebildet. Diesem werden 44.642 000 EUR im Jahr 2013 und 307.324 000 EUR im Jahr 2014 zugeführt.

(2) Der Anteil jeder Kommune an den Beträgen gemäß Absatz 1 ergibt sich aus ihrem Anteil an der Schlüsselmasse des jeweiligen Jahres der Bildung.

(3) Jede Kommune bildet in ihrem Haushalt einen Sonderposten für das Vorsorgevermögen. Die zugewiesenen Mittel werden nicht ergebniswirksam erfasst und dürfen bis zur Auflösung des Sonderpostens nicht für Auszahlungen des Finanzhaushalts und der Finanzrechnung verwendet werden. Die Mittel des Vorsorgevermögens sind zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Für die Anlegung der Mittel des Vorsorgevermögens gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO sind die erforderlichen Auszahlungen zulässig. Eine Verwendung des Vorsorgevermögens für andere Zwecke ist unzulässig. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Bestand des Sonderpostens nachzuweisen.

(4) Die Auflösung des Sonderpostens soll ab dem Jahr 2015, in Abhängigkeit von der Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel, erfolgen. Er soll jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2019 aufgelöst werden. Der jeweils aufgelöste Betrag ist Teil der Umlagegrundlagen gemäß §§ 26 bis 28.

Abschnitt 9
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen

§ 24 Investive Zweckzuweisungen 10 12a

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e jeweils in den Jahren 2013 und 2014 für

1.

Kindertagesstätten in Höhe von15.000 000 EUR,

2.

Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von10.000.000 EUR,

3.

Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau in Höhe von10.000.000 EUR,

4.

Brandschutz in Höhe von21.000.000 EUR,

5.

Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von10.000.000 EUR,

6.

Straßenbau in Höhe von20.000.000 EUR
und

7.

Hochwasserschutz in Höhe von4.000.000 EUR.

(2) Kreisfreie Städte erhalten zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e jeweils in den Jahren 2013 und 2014 für den Schulhausbau 20.000 000 EUR. Die Mittel nach Satz 1 werden in den Jahren 2013 und 2014 mit jeweils 20.000 000 EUR aus Mitteln des Staatshaushaltes aufgestockt und den Kreisfreien Städten nach dem Anteil ihrer Einwohnerzahl als Budget zur Verfügung gestellt. Für die Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.

(3) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.

Abschnitt 10
Interkommunaler Finanzausgleich

§ 25 Grundsätze

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher oder überregionaler Bedeutung soll ein direkter Lastenausgleich zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, soweit notwendig und geboten, erfolgen.

(2) Bei der Bemessung des direkten Lastenausgleichs ist der Vorteil jeder beteiligten Gebietskörperschaft aus der überörtlichen oder überregionalen Aufgabenerfüllung angemessen zugrunde zu legen.

§ 25a Finanzausgleichsumlage

(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 8) die Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.

(2) Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 40 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 50 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. Im Falle von Eingliederungen oder Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 SächsGemO wird die Gemeinde so gestellt, als wäre die Finanzausgleichsumlage bislang nicht erhoben worden. Ihr Aufkommen fließt in Höhe des landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes (§ 13 Satz 2) dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Der verbleibende Betrag fließt der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden (§ 4 Abs. 3) zu.

§ 26 Kreisumlage 10 12a

(1) Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.

(2) Die Umlage bemisst sich durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Gemeinden eines Landkreises gleich festzusetzen.

(3) Umlagegrundlagen sind:

  1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 8,
  2. die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 9,
  3. abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a, und
  4. die Auflösungsbeträge des Sonderpostens nach § 23 Abs. 4 Satz 3.

Die Umlagegrundlagen werden durch die Landesdirektion Sachsen bekannt gemacht.

(4) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein. Satz 3 gilt nicht, wenn eine Änderung des Umlagesatzes durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen erforderlich ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu berücksichtigen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung statt.

(5) Die Kreisumlage ist vierteljährlich zum Achtzehnten des zweiten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung von 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 1 S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fordern.

§ 27 Kulturumlage 10 12a

(1) Die ländlichen Kulturräume erheben, soweit vertretbar und geboten, entsprechend § 6 Abs. 3 SächsKRG von ihren Mitgliedern eine Kulturumlage zur Deckung des Finanzbedarfs für ihre kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. Bei Festsetzung der Kulturumlage ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Kulturraumes sowie auf die Erfordernisse der ihnen obliegenden übrigen öffentlichen Aufgaben Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Höhe der Kulturumlage nach § 6 Abs. 3 SächsKRG ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Mitglieder zu bestimmen. Tritt nach § 7a SächsKRG eine kreisangehörige Gemeinde einem Kulturraum als Mitglied bei, so sind die Umlagegrundlagen des für sie zuständigen Landkreises um die Umlagegrundlagen dieses Mitgliedes zu kürzen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Umlagepflichtigen eines Kulturraumes gleich festzusetzen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kulturraum vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.

(3) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind:

  1. die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden (§§ 8 und 9),
  2. abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a,
  3. zuzüglich der allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14), und
  4. die Auflösungsbeträge des Sonderpostens nach § 23 Abs. 4 Satz 3.

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.

(5) Die Kulturumlage ist von den Mitgliedern für ihr Gebiet an die Kulturkassen (§ 7 Abs. 1 SächsKRG) zu zahlen. Sie ist vierteljährlich zum Fünfzehnten des zweiten Monats mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages fällig. § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 28 Sozialumlage 10 12a

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Erträge gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 394), in der jeweils geltenden Fassung, deren Höhe durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Kreisfreien Städte und Landkreise nach Absatz 2 zu bestimmen ist. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Kreisfreien Städte und Landkreise gleich festzusetzen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kommunale Sozialverband Sachsen vorläufig entsprechend Absatz 4 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.

(2) Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind:

  1. die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Kreisfreien Städte (§ 10),
  2. die Umlagegrundlagen (§ 26 Abs. 3) und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14) und
  3. die Auflösungsbeträge des Sonderpostens nach § 23 Abs. 4 Satz 3 der Kreisfreien Städte und Landkreise.

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.

(3) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) Die Sozialumlage ist vierteljährlich zum Zehnten jeden dritten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Sozialumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Abschnitt 11
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen von Freistaat und Kommunen

§ 29 (aufgehoben) 10

§ 29a Digitalfunk und e-Government-Basiskomponenten 10 12a

(1) Die Kommunen beteiligen sich bis zum Jahr 2019 an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit einem jährlichen Festbetrag in Höhe von 2.917 701 EUR.

(2) Für die Nutzung der e-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen beteiligen sich die Kommunen an den Betriebs- und Personalkosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebs- und Personalkosten beträgt

  1. im Jahr 2011.500 000 EUR,
  2. im Jahr 2012.750 000 EUR,
  3. im Jahr 2013.850 000 EUR und
  4. im Jahr 2014.850 000 EUR.

§ 29b Sanktionszahlungen 10

(1) Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil an der gemäß § 2 Abs. 1 im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.

(2) Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz - SZAG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), in der jeweils geltenden Fassung, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 12
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten

§ 30 Einwohnerzahl

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres, sofern nicht in diesem Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 31 Berechnung, Festsetzung und Zahlung 10 12a

(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22 und 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzt die Landesdirektion Sachsen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a. Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 werden von den Landesdirektionen, nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 durch die Landesdirektion Dresden und nach § 22 Abs. 2 Nr. 10 durch die Staatskanzlei bewilligt. Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5 werden durch die Landesdirektion Sachsen und nach § 22 Abs. 2 Nr. 8 durch die Staatskanzlei bewilligt. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für ihre Erteilung bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 5 ganz oder zum Teil verzichten. § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.

(2) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16 Abs. 1 und den §§ 18 bis 20 und 23 sowie über die Finanzausgleichsumlage nach § 25a kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. Als offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides gelten auch Fehler bei der Übernahme von Daten aus den Meldungen der Kommunen. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. Bei Berichtigungen mit Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen sowie die Finanzausgleichsumlage bleiben der festgestellte Grundbetrag nach § 7 Abs. 5 und die landesdurchschnittlichen Hebesätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 unverändert. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus Berichtigungen nach Satz 4 ergeben, werden mit der nächsten, auf die Berichtigung folgenden Festsetzung vorab im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe nach § 4 ermittelten Schlüsselmasse ausgeglichen. Von einem Ausgleich soll abgesehen werden, wenn er zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 2.500 EUR, bei Landkreisen von nicht mehr als 5.000 EUR und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 10.000 EUR führen würde.

(3) Die Zuweisungen nach den §§ 5, 15 und 22 Abs. 2 Nr. 6 werden am Achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 16, 16a, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 7 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 werden zu 75 Prozent des Gesamtbetrages am 15. Februar und zu 25 Prozent am 15. November ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 23 Abs. 2 werden jeweils am 30. Juni 2013 und am 30. Juni 2014 ausgezahlt. Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am Achten eines jeden Monats fällig. Die zahlungspflichtige Gemeinde zahlt den fälligen Betrag an den für sie zuständigen Landkreis. Der jeweils zuständige Landkreis wird zur Einziehung der zu zahlenden Finanzausgleichsumlage ermächtigt. § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend Der Anteil der Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a Abs. 2 Satz 4 wird von den Schlüsselzuweisungen der Landkreise abgesetzt, soweit sie den Anspruch aus Schlüsselzuweisungen der betroffenen Landkreise (§ 14) unterschreitet. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird für den Fall, dass der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen zu Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen ist, ermächtigt, Abschlagszahlungen im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres in der Höhe zu leisten, in der im Haushalt des vergangenen Jahres Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz erfolgten. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkt der vorläufigen oder der endgültigen Festsetzung nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres auf der Grundlage der zum 1. Januar des Ausgleichsjahres vom Statistischen Landesamt ermittelten voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen für das Ausgleichsjahr zu leisten und auf dieser Basis Zahlungen gemäß § 25a zu erheben. Die Abschlagszahlungen nach Satz 2 werden mit der Festsetzung der Zuweisungen und Zahlungen verrechnet.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälliger Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat Sachsen nach den geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zuweisungen an die Mitglieder dieser Zweckverbände um den Betrag rechtskräftig festgestellter oder bestandskräftiger Forderungen, die fällig sind, zu kürzen und den beantragenden Zweckverbänden zuzuweisen. Vor Anordnung einer Kürzung ist der Beirat nach § 34 zu hören.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die sich aus Schulträgerwechsel mit Wirkung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres ergebenden Veränderungen der Schlüsselmassen nach § 4 Abs. 1 vorzunehmen.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich nach § 34 die sich für das Ausgleichsjahr ergebenden Schlüsselmassen gemäß § 4 Abs. 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzusetzen.

(9) Sofern sich durch Änderung von Bundesrecht wesentliche Veränderungen gegenüber den der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlagen oder wesentliche Veränderungen bei den Ausgaben des Freistaates oder den Auszahlungen der Kommunen ergeben, kann durch Gesetz nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34) die Finanzausgleichsmasse während des Ausgleichsjahres entsprechend den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes verändert werden. Eine Veränderung ist wesentlich, wenn die bundesrechtlichen Maßnahmen im Ausgleichsjahr

  1. in ihrer Summe eine Veränderung der Finanzausgleichsmasse um mehr als 100.000.000 EUR nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 zur Folge hätten oder
  2. in ihrer Summe bei den Kommunen zu Minderauszahlungen oder Mehrauszahlungen oder beim Freistaat zu Minderausgaben oder Mehrausgaben von mehr als 100.000 000 EUR führen.

§ 32 Durchführungsvorschriften 10 12a

(1) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Beirates nach § 34.

(2) Für kreisangehörige Gemeinden, die gemäß § 131 Abs. 8 SächsGemO von der Anwendung der Bestimmungen des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens befristet freigestellt sind, gilt Folgendes:

  1. Voraussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt.
  2. Anstelle des Sonderpostens gemäß § 23 Abs. 3 ist eine Rücklage für das Vorsorgevermögen zu bilden. Die vorübergehende Inanspruchnahme des Vorsorgevermögens für innere Darlehen im Vermögenshaushalt ist unzulässig. Soweit die Mittel bis zum Zeitpunkt ihrer Auflösung zur Liquiditätssicherung eingesetzt werden, sind sie auf den Höchstbetrag der Kassenkredite gemäß § 84 SächsGemO anzurechnen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Rücklagenbestand nachzuweisen.

§ 33 Mitwirkungspflichten

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind verpflichtet, bei Vorbereitung und Vollzug des Finanzausgleichs auf Anforderung durch das Staatsministerium der Finanzen oder beauftragte nachgeordnete Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt bereitzustellen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Zahlungen nach diesem Gesetz für einzelne kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise nach erfolgter Mahnung so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden.

§ 34 Beirat

(1) Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:

  1. zwei Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon einer als Vorsitzender,
  2. zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
  3. zwei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Landkreise und
  4. drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes.

Der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen.

Er ist zu hören bei:

  1. die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung und
  2. vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 22) bei einer Antragshöhe von mehr als 500.000 EUR.

(3) Der Beirat prüft im Abstand von zwei Jahren den Anpassungsbedarf

  1. bei dem Finanzverteilungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2;
  2. bei dem Finanzkraftverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1;
  3. bei den Ausgleichsbeträgen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5.

(4) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i 50.000 EUR aus der Finanzausgleichsmasse.

§ 35 Verjährung

(1) Alle Ansprüche der kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise gegenüber dem Freistaat Sachsen nach diesem Gesetz und den vorangegangenen Finanzausgleichsgesetzen verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist Der Anspruch entsteht in dem Ausgleichsjahr, für das Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind. Im Übrigen gelten für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz die allgemeinen Vorschriften.

(2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.

§ 36 (Inkrafttreten)

.

Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 7 Abs. 3 Anlage 1 12a
(zu § 7 Abs. 3)


EinwohnerProzentsatz (Gewichtungsfaktor)
bis 1500100
4000116
7500122
15000142
35000161
100000190.

.

Bedarfszuweisungen zum vorübergehenden Ausgleich von Schlüsselzuweisungsverlusten Anlage 2 12a
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 6)


1.Vogtlandkreis 
 im Jahr 20091.309.359 EUR,
 im Jahr 20101.309.359 EUR,
 im Jahr 20111.309.359 EUR,
 im Jahr 20121.145.689 EUR,
 im Jahr 2013982.019 EUR,
 im Jahr 2014818.349 EUR,
 im Jahr 2015654.680 EUR,
 im Jahr 2016491.010 EUR,
 im Jahr 2017327.340 EUR,
 im Jahr 2018163.670 EUR;
2.Landkreis Zwickau 
 im Jahr 20093.507.352 EUR,
 im Jahr 20103.507.352 EUR,
 im Jahr 20113.507.352 EUR,
 im Jahr 20123.068.933 EUR,
 im Jahr 20132.630.514 EUR,
 im Jahr 20142.192.095 EUR,
 im Jahr 20151.753.676 EUR,
 im Jahr 20161.315.257 EUR,
 im Jahr 2017876.838 EUR,
 im Jahr 2018438.419 EUR;
3.Landkreis Görlitz 
 im Jahr 2009631.493 EUR,
 im Jahr 2010631.493 EUR,
 im Jahr 2011631.493 EUR,
 im Jahr 2012552.556 EUR,
 im Jahr 2013473.620 EUR,
 im Jahr 2014394.683 EUR,
 im Jahr 2015315.747 EUR,
 im Jahr 2016236.810 EUR,
 im Jahr 2017157.873 EUR,
 im Jahr 201878.937 EUR;
4.Stadt Plauen 
 im Jahr 200969.100 EUR,
 im Jahr 201069.100 EUR,
 im Jahr 201169.100 EUR,
 im Jahr 201260.463 EUR,
 im Jahr 201351.825 EUR,
 im Jahr 201443.188 EUR,
 im Jahr 201534.550 EUR,
 im Jahr 201625.913 EUR,
 im Jahr 201717.275 EUR,
 im Jahr 20188.638 EUR;
5.Stadt Zwickau 
 im Jahr 2009273.432 EUR,
 im Jahr 2010273.432 EUR,
 im Jahr 2011273.432 EUR,
 im Jahr 2012239.253 EUR,
 im Jahr 2013205.074 EUR,
 im Jahr 2014170.895 EUR,
 im Jahr 2015136.716 EUR,
 im Jahr 2016102.537 EUR,
 im Jahr 201768.358 EUR,
 im Jahr 201834.179 EUR;
6.Stadt Görlitz 
 im Jahr 20091408.580 EUR,
 im Jahr 20101408.580 EUR,
 im Jahr 20111.408.580 EUR,
 im Jahr 20121.232.508 EUR,
 im Jahr 20131.056.435 EUR,
 im Jahr 2014880.363 EUR,
 im Jahr 2015704.290 EUR,
 im Jahr 2016528.218 EUR,
 im Jahr 2017352.145 EUR,
 im Jahr 2018176.073 EUR;
7.Stadt Hoyerswerda 
 im Jahr 2009405.059 EUR,
 im Jahr 2010405.059 EUR,
 im Jahr 2011405.059 EUR,
 im Jahr 2012354.427 EUR,
 im Jahr 2013303.794 EUR,
 im Jahr 2014253.162 EUR,
 im Jahr 2015202.530 EUR,
 im Jahr 2016151.897 EUR,
 im Jahr 2017101.265 EUR,
 im Jahr 201850.632 EUR.

.

 Bedarfszuweisungen zur Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme der kreislichen AufgabenAnlage 3 12a
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)


1.Vogtlandkreis 
 im Jahr 20091.431.000 EUR,
 im Jahr 2010954.000 EUR,
 im Jahr 2011477.000 EUR,
im Jahr 2013477.000 EUR,
im Jahr 2014477.000 EUR,
im Jahr 2015477.000 EUR;
2.Landkreis Zwickau 
 im Jahr 200910.595.000 EUR,
 im Jahr 20107.856.000 EUR,
 im Jahr 20115.117.000 EUR,
 im Jahr 20122.378.000 EUR,
 im Jahr 20135.117 000 EUR,
 im Jahr 20145.117 000 EUR,
 im Jahr 20155.117 000 EUR;
3.Landkreis Görlitz 
 im Jahr 20099.915.000 EUR,
 im Jahr 20107.594.000 EUR,
 im Jahr 20115.272.000 EUR,
 im Jahr 20122.950.000 EUR,
 im Jahr 20135.272 000 EUR,
 im Jahr 20145.272 000 EUR,
 im Jahr 20155.272 000 EUR;
4.Landkreis Bautzen 
 im Jahr 20094.280.000 EUR,
 im Jahr 20103.215.000 EUR,
 im Jahr 20112.150.000 EUR,
 im Jahr 20121.084.000 EUR,
 im Jahr 20132.150 000 EUR,
 im Jahr 20142.150 000 EUR,
 im Jahr 20152.150 000 EUR.

.

Ergänzender Mehrbelastungsausgleich Verwaltungs- und Funktionalreform 2008Anlage 4 12a
(zu § 16a)


1.

Landkreise
a) Erzgebirgskreis283.530 EUR,
b) Mittelsachsen294.833 EUR,
c) Vogtlandkreis266.914 EUR,
d) Zwickau248.422 EU R,
e) Bautzen306.017 EUR,
f) Görlitz294.633 EUR,
g) Meißen268.512 EUR,
h) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge276.580 EUR,
i) Leipzig276261 EUR,
j) Nordsachsen291.198 EUR,

2.

Kreisfreie Städte
a) Chemnitz228.889 EUR,
b) Dresden251820 EUR,
c) Leipzig245391 EUR.




Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Vom 12. Januar 2009
(GVBl. Nr. 2 vom 18.02.2009 S. 24)



Aufgrund von Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 887) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1),
  2. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 486),
  3. den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109),
  4. den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371, 373),
  5. den nach seinem Artikel 3 am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.



Entscheidung Landesverfassungsgericht: Sachsen-Anhalt

Vom 18. Februar 2013
(GVBl. LSA Nr. 4 vom 25.03.2013 S. 66)



Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 09. Oktober 2012 - LVG 23/10 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 13 Abs. 2 Nr. 1 S. 4 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 684), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 870), ist mit Art. 87 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar.

Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2012 - LVG 57/10 - wird die Entscheidungsformelt veröffentlicht:

Die Regelung des § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 684) ist mit Art. 8 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar.

Die vorstehenden Entscheidungsformeln haben gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 441, zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 525) Gesetzeskraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE