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LArchG - Landesarchivgesetz
Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 11. August 1992
(GVOBl 1992 S. 444; 08.02.1994 S. 124; 03.01.2005 S. 21; 08.09.2010 S. 575; 04.04.2013 S. 143; 02.05.2018 S. 162 18)
Gl.-Nr.: 224-5




Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

Öffentliche Archive dienen der Forschung und Bildung, der Verwaltung und Rechtssicherung und ermöglichen die Auseinandersetzung mit Geschichte, Kultur und Politik. Sie schützen das öffentliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung und sind der Öffentlichkeit für die Nutzung zugänglich. Sie bilden das öffentliche Gedächtnis eines Landes.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Archivierung ist Aufgabe

  1. des Landes,
  2. der Kreise,
  3. der Gemeinden,
  4. der Ämter,
  5. der Zweckverbände mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Zweckverbände sowie
  6. aller sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger der öffentlichen Verwaltung.

Die Kreise, Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger der öffentlichen Verwaltung nehmen diese Aufgabe eigenverantwortlich wahr.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und ihre Dienste, Werke und Einrichtungen,
  2. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Unabhängige Landesanstalt für das Rundfunkwesen sowie
  3. öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse sowie Zweckverbände nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und nach dem Sparkassengesetz .

§ 3 Begriffsbestimmungen 18

(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die in ein Archiv übernommen sind, und sonstiges Dokumentationsmaterial, das von einem Archiv als Ergänzung seines Archivgutes gesammelt wird.

(2) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Akten, Urkunden, Schriftstücke, Karten, Pläne, Karteien, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Informationsträger einschließlich der darauf befindlichen Informationen und der zu ihrer Ordnung, Nutzung und Auswertung erforderlichen Hilfsmittel.

(3) Archivwürdig sind Unterlagen, die nach Feststellung der zuständigen Archivbehörde für

  1. Wissenschaft oder Forschung,
  2. das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte,
  3. Zwecke der Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung oder
  4. die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen oder Dritter

von bleibendem Wert sind. Archivwürdig sind auch Unterlagen, die aufgrund von anderen Rechtsvorschriften oder zur Rechtswahrung dauernd aufbewahrt werden müssen.

(4) Archivierung umfaßt die Aufgabe, archivwürdige Unterlagen nach fachlichen Gesichtspunkten zu erfassen, zu übernehmen, als Archivgut dauernd zu verwahren, zu sichern, zu erschließen, aufzubereiten und für die Benutzung bereitzustellen.

(5) Entstehung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet den Zeitpunkt der Vervollständigung einer Unterlage oder des letzten organischen Zuwachses von Unterlagen.

Zweiter Teil
Landesarchiv

§ 4 Organisation und Aufgaben des Landesarchivs 18

(1) Das bestehende Landesarchiv Schleswig-Holstein wird als Landesoberbehörde mit Sitz in Schleswig im Geschäftsbereich des für Kultur zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein errichtet. Es führt die bisherige Bezeichnung "Landesarchiv Schleswig Holstein" (Landesarchiv). Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf das ganze Land.

(2) Das Landesarchiv hat die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen der Behörden und Gerichte des Landes, ihrer besonderen Organisationseinheiten sowie ihrer Funktionsvorgänger und der Rechtsvorgänger des Landes zu archivieren.

(3) Das Landesarchiv kann auch archivwürdige Unterlagen anderer Verfügungsberechtigter, insbesondere privater Personen, archivieren. Die Beteiligten können durch Vertrag regeln, ob die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden sollen oder ob andere Pflichten und Rechte für die Vertragsparteien gelten. Schutzwürdige Belange betroffener Personen dürfen nicht beeinträchtigt werden.

(4) Soweit daran ein öffentliches Interesse besteht, ergänzt das Landesarchiv seine Bestände durch sonstiges Dokumentationsmaterial.

(5) Das Landesarchiv erbringt aus seinen Quellen- beständen als Informationszentrum Dienstleistungen für Forschung und Bildung. Es erteilt Auskünfte, berät und unterstützt Benutzerinnen und Benutzer.

(6) Das Landesarchiv soll durch eigene Maßnahmen die Auseinandersetzung mit der Geschichte des Landes Schleswig-Holstein fördern. Es kann zu diesem Zweck auch eigene Forschungsvorhaben durchführen oder sich an anderen Forschungsvorhaben beteiligen.

(7) Das Landesarchiv trägt zur Qualifizierung ehren-, neben- und hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Archiven bei.

(8) Es erfüllt weitere Aufgaben, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Landes stehen.

§ 5 Beratung und Einsicht in Registraturen

(1) Das Landesarchiv hat die in § 4 Abs. 2 genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung zu beraten. Es kann den Landtag, die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung und die in § 4 Abs. 3 genannten anderen Verfügungsberechtigten bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung beraten.

(2) Schon vor dem Zeitpunkt des Anbietens der Unterlagen nach § 6 Abs. 1 ist den Vertreterinnen und Vertretern des Landesarchivs zur Erfassung und Sicherung archivwürdiger Unterlagen Einsicht in alle Unterlagen und Hilfsmittel der Registraturen der in § 4 Abs. 2 genannten Stellen zu gewähren. Geheimhaltungsvorschriften des Landes stehen der Einsichtnahme nicht entgegen. Bei Unterlagen, die sich auf eine natürliche Person beziehen, besteht das Recht auf Einsicht nicht, soweit schutzwürdige Interessen einzelner entgegenstehen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen. Das Landesarchiv hat durch geeignete sachliche und personelle Maßnahmen sicherzustellen, daß Gesichtspunkte des Geheimschutzes nicht beeinträchtigt werden.

§ 6 Anbietung 18

(1) Die Behörden und Gerichte des Landes Schleswig-Holstein und ihre besonderen Organisationseinheiten haben dem Landesarchiv alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, unverzüglich zur Übernahme anzubieten. Unterlagen sind spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen.

(2) Anzubieten sind auch Unterlagen, die personenbezogene Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt ist oder nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müßten oder könnten, enthalten oder besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen sowie Schriftgut, das besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 enthält, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.. Ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde. Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften über die Löschung unzulässig erhobener oder weiterverarbeiteter Daten oder Unterlagen.

(3) Die Anbietungspflicht umfaßt auch die Akten, die die einzelnen Entnazifizierungsverfahren betreffen und nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beendigung der Entnazifizierung vom 17. März 1951 (GVOBl. Schl.-H. S. 85) nach Weisung des Innenministers in Verwahrung zu nehmen waren. § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts vom 4. April 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 47) ist auf diese Akten nicht anzuwenden.

(4) Das Landesarchiv kann im Benehmen mit der anbietenden Stelle

  1. die Auswahl und die Form der Übergabe maschinenlesbar gespeicherter Informationen festlegen,
  2. den Umfang der anzubietenden gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl erwachsen, festlegen und
  3. auf das Anbieten von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichten.

(5) Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit dem Landesarchiv Unterlagen nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 einem sonstigen öffentlichen Archiv angeboten werden, wenn die Einhaltung der in den §§ 7, 8, 9 und 11 getroffenen Bestimmungen gewährleistet ist.

§ 7 Übernahme

(1) Das Landesarchiv übernimmt die von ihm als archivwürdig festgestellten Unterlagen.

(2) Lehnt das Landesarchiv die Übernahme ab oder übernimmt es angebotene Unterlagen nicht innerhalb eines Jahres, so ist die anbietende Stelle zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Archivwürdige Unterlagen können bereits vor Ablauf der durch Rechtsvorschriften bestimmten Aufbewahrungsfristen vom Landesarchiv endgültig übernommen werden. Die Aufbewahrungsfristen werden in diesem Fall durch die Aufbewahrung im Landesarchiv gewahrt.

(4) Das Landesarchiv kann im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle auch Unterlagen übernehmen, für die noch keine Anbietungspflicht besteht und über deren Archivwürdigkeit noch keine Feststellung getroffen worden ist.

§ 8 Verwaltung des Archivguts 18

(1) Das Landesarchiv hat die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung und Benutzbarkeit seines Archivguts sowie dessen Schutz vor unbefugter Nutzung, Beschädigung oder Vernichtung durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen sicherzustellen. Es hat von der Übernahme an im Rahmen dieses Gesetzes die schutzwürdigen Belange betroffener Personen oder Dritter zu berücksichtigen.

(2) Das Landesarchiv ist verpflichtet, das Archivgut nach archivfachlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch Findmittel zu erschließen. Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Landesarchiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(3) Soweit es unter archivfachlichen Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist, kann das Landesarchiv im Benehmen mit der abgebenden Stelle die im Archivgut enthaltenen Informationen auch in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten.

(4) Unterlagen, bei denen die Voraussetzungen für die Archivwürdigkeit nicht oder nicht mehr vorliegen, sind zu vernichten, soweit nicht die abgebende Stelle erklärt, daß die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verarbeitung an Stelle der Löschung vorliegen. In diesem Falle sind die Unterlagen von der abgebenden Stelle auf ihre Kosten zurückzunehmen.

(5) Soweit Verfahrensakten der Gerichte und Staatsanwaltschaften betroffen sind, ist in den Fällen der Absätze 3 und 4 das Einvernehmen erforderlich.

(6) Das Landesarchiv kann Archivgut mit Ausnahme der Unterlagen nach § 6 Abs. 3 an andere öffentliche Archive abgeben, wenn dies fachlich geboten ist und wenn die Einhaltung der in den §§ 9 und 11 getroffenen Bestimmungen gewährleistet bleibt.

(7) Bei Unterlagen nach § 7 Abs. 4 bleibt das Verfügungsrecht über die Unterlagen bei der abgebenden Stelle, die auch über die Nutzung entscheidet. Die Verantwortung des Landesarchivs beschränkt sich auf die in Absatz 1 bestimmten Maßnahmen.

(8) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

§ 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 9 Nutzung des Archivguts 18

(1) Alle Personen haben das Recht, das Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften zu nutzen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(2) Die Nutzung des Archivgutes ist einzuschränken oder zu versagen, soweit

  1. die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder andere Rechtsvorschriften verletzt würden,
  2. Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet wird,
  3. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter entgegenstehen,
  4. dadurch der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,
  5. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
  6. besondere Vereinbarungen mit privaten Eigentümern getroffen werden.

(3) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut für die Dauer von zehn Jahren seit Entstehung der Unterlagen von der Nutzung ausgeschlossen. Unterliegt das Archivgut einem besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung, darf es erst dreißig Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf in jedem Falle erst zehn Jahre nach deren Tod oder, wenn das Todesdatum nicht bekannt oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar ist, neunzig Jahre nach deren Geburt genutzt werden. Ist weder ein Todes noch ein Geburtsdatum feststellbar, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut sechzig Jahre nach Entstehung der Unterlagen.

(4) Schutzfristen nach Absatz 3 gelten nicht für

  1. Unterlagen, die bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren, sowie
  2. die Nutzung des Archivguts durch die Stellen, bei denen die Unterlagen entstanden sind oder die sie abgegeben haben, wenn sie das Archivgut für die Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigen. Dies gilt nicht für Archivgut, das vor der Ablieferung hätte in der Verarbeitung eingeschränkt, vernichtet oder gelöscht werden müssen,
  3. die Nutzung des Archivguts zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren des § 13 des Landesdatenschutzgesetzes,
  4. personenbezogenes Archivgut, das die Tätigkeit von Personen dokumentiert, soweit sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben und ihre persönlichen Lebensverhältnisse nicht betroffen sind. In diesem Fall endet die Schutzfrist zehn Jahre nach Entstehung der Unterlagen. Hat die Tätigkeit in personenbezogenem Archivgut ihren Niederschlag gefunden, sind die schutzwürdigen Interessen Dritter angemessen zu berücksichtigen.

(5) Das Landesarchiv kann die Schutzfristen im Einzelfall oder für bestimmte Teile von Archivgut verkürzen, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(6) Bei personenbezogenem Archivgut ist im Einzelfall der Nutzung eine Verkürzung nur zulässig, wenn

  1. die betroffenen Personen oder nach deren Tod die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder der überlebende eingetragene Lebenspartner, nach deren oder dessen Tod die Kinder oder wenn weder eine Ehegattin oder ein Ehegatte, eine eingetragene Lebenspartnerin oder ein eingetragener Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern eingewilligt haben oder
  2. die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung von Belangen, die im überwiegenden Interesse betroffener Personen oder Dritter liegen, unerläßlich ist und die Wahrung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen oder Dritter durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist.

§ 10 Schiedsausschuß 18

(1) Gegen die Entscheidung des Landesarchivs über die Nutzung von Archivgut kann binnen eines Monats beim Landesarchiv Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet ein Schiedsausschuß binnen drei Monaten. Das Recht, durch Klage die Verweigerung der Nutzung des Archivguts anzufechten, bleibt unberührt.

(2) Der Schiedsausschuß wird beim Landesarchiv gebildet und besteht aus drei Mitgliedern, die von dem für Kultur zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein für drei Jahre berufen werden. Jeweils ein Mitglied soll über besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Archivwesens, des Datenschutzes und der wissenschaftlichen Forschung oder der Archivbenutzung zu wissenschaftlichen Zwecken beifügen. Dem Schiedsausschuß gehört mindestens eine Frau an.

(3) Das für Kultur zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein regelt das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsausschusses durch Verordnung.

§ 11 Schutzrechte 18

(1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten oder auf Einsicht in das Archivgut, das sich auf sie bezieht, besteht nicht, soweit

  1. eine Nutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 6 einzuschränken oder zu versagen wäre,
  2. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,
  3. das Archivgut nicht erschlossen ist,
  4. die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen,
  5. der für die Erteilung der Information erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht,
  6. Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eine Landes schwere Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, oder
  7. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind.

Eine Ablehnung nach Satz 1 Nummer 6 oder 7 muss nicht begründet werden, soweit durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Soweit die Ablehnung nach Satz 2 nicht begründet wird, sind die Gründe dafür aktenkundig zu machen. Weitergehende Ansprüche nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht. Rechte betroffener Personen nach Artikel 16 Satz 1 und den Artikeln 18, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 und die Mitteilungspflicht nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht.

(2) Wird festgestellt, daß personenbezogene Angaben unrichtig sind, so ist dies in den Unterlagen zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Bestreiten betroffene Personen die Richtigkeit personenbezogener Angaben, so ist ihnen die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das Landesarchiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen. Nach dem Tode der betroffenen Personen steht dieses Recht dem Personenkreis nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 zu.

(3) Rechtsansprüche betroffener Personen auf Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 12 Unterlagen von Stellen des Bundes, bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften 18

(1) Für Unterlagen, die nach § 7 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), geändert durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) von Stellen des Bundes dem Landesarchiv übergeben werden, gelten § 6 Absatz 3 Satz 1 sowie die §§ 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.

(2) Für Unterlagen, die den Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der des § 6 des Bundesarchivgesetzes unterliegen, und die von anderen als den in öffentlichen Stellen des Bundes nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen dem Landesarchiv übergeben werden, gelten §§ 5 und 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.

§ 13 Rechtsverordnungen 18

Das für Kultur zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein regelt durch Verordnung

  1. die Nutzung des Archivguts, insbesondere das Antrags- und Genehmigungsverfahren, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung und die Herstellung von Kopien und Reproduktionen, sowie
  2. die unentgeltliche Abgabe eines Belegexemplares jeder unter maßgeblicher Benutzung von Archivgut des Landesarchivs hergestellten, vervielfältigten Arbeit. Hierbei sind die Belastung mindernde Ausgleichsleistungen oder Maßnahmen vorzusehen, wenn die unentgeltliche Abgabe für die oder den Verpflichteten nicht zumutbar ist.

Dritter Teil
Sonstige öffentliche Archive

§ 14 Archiv des Schleswig-Holsteinischen Landtags

(1) Der Schleswig-Holsteinische Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihm entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihm selbst archiviert oder dem Landesarchiv zur Archivierung angeboten werden. Im Falle der Anbietung ist das Landesarchiv zur Übernahme der archivwürdigen Unterlagen verpflichtet.

(2) Sofern der Schleswig-Holsteinische Landtag ein eigenes Archiv unterhält, gelten die §§ 8, 9 und 11 sinngemäß. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags regelt die Einzelheiten der Benutzung durch Satzung.

§ 15 Kommunale Archive 18

(1) Die Kreise, Gemeinden, Ämter und Zweckverbände regeln die Archivierung und Nutzbarmachung der bei ihnen entstandenen Unterlagen in eigener Verantwortung, insbesondere Antrags- und Genehmigungsverfahren sowie Zugangsbedingungen. Sie können zu diesem Zweck

  1. eigene Archive errichten und unterhalten oder
  2. zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften Gemeinschaftsarchive schaffen oder sich daran beteiligen oder
  3. ihre Unterlagen dem Landesarchiv sofern dieses zur Übernahme bereit ist oder einem sonstigen öffentlichen Archiv anbieten und übergeben. Die Kreise mit eigenem Archiv sind zur Übernahme des ihnen von den Gemeinden und Ämtern angebotenen Archivguts verpflichtet. Einzelheiten der Archivierung und Rückgabe, insbesondere die Kostenbeteiligung der abgebenden kommunalen Körperschaft, werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

Die anbietenden Kreise, Gemeinden, Ämter und die Zweckverbände haben an den von dem Landesarchiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen einen Anspruch auf Rückgabe für den Fall, daß ein eigenes Archiv oder ein Gemeinschaftsarchiv nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 errichtet wird.

(2) Archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 in das Archiv zu übernehmen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 dem Landesarchiv oder dem sonstigen öffentlichen Archiv anzubieten und zu übergeben. § 6 Abs. 2 und 4 und § 7 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Für die Verwaltung und Sicherung von Archivgut in einem Archiv nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2, die Geltendmachung von Schutzrechten und die Benutzung des Archivguts gelten § 8 Absatz 1, 2, 4, 5, 8 und 9, § 9 sowie die §§ 11 und 12 Abs. 2 entsprechend. Durch Satzung kann eine Verpflichtung zur Ablieferung eines Belegexemplars bestimmt werden. § 13 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 16 Sonstige öffentliche Archive

(1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben die bei ihnen entstandenen Unterlagen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1, 2 und 4 dem Landesarchiv anzubieten. Das Landesarchiv ist zur Übernahme der archivwürdigen Unterlagen verpflichtet. Einzelheiten der Archivierung und

Rückgabe, insbesondere die Kostenbeteiligung der anbietenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die betreffenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen

  1. eigene Archive errichten und unterhalten oder
  2. zusammen mit anderen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen Gemeinschaftsarchive schaffen oder sich daran beteiligen oder
  3. zusammen mit Privaten Gemeinschaftsarchive schaffen oder sich daran beteiligen und nach Feststellung des Landesarchivs das jeweilige Archiv archivfachlichen Anforderungen genügt oder
  4. ihre Unterlagen einem sonstigen öffentlichen Archiv anbieten und übergeben.

Die nach Absatz 1 anbietenden Stellen haben gegenüber dem Landesarchiv einen Anspruch auf Rückgabe der archivwürdigen Unterlagen für den Fall, daß die Unterlagen einem eigenen Archiv oder einem Gemeinschaftsarchiv nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 übergeben werden.

(3) Archivwürdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in das Archiv zu übernehmen oder im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 dem Landesarchiv oder einem sonstigen öffentlichen Archiv anzubieten und zu übergeben. § 6 Abs. 2 und 4 und § 7 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Für die Verwaltung und Sicherung von Archivgut in einem Archiv nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3, die Geltendmachung von Schutzrechten und die Benutzung des Archivguts gelten § 8 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 9 sowie die §§ 11 und 12 Abs. 2 entsprechend. Durch Satzung kann eine Verpflichtung zur Ablieferung eines Belegexemplars bestimmt werden. § 13 Nr. 2 gilt entsprechend.

Vierter Teil
Aufsicht und Schlußbestimmung

§ 17 Aufsicht 18

Die Aufsicht über das Landesarchiv führt das für Kultur zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein als oberste Archivbehörde.

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 15 und 16 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 15 tritt am 1. Januar 2000,
§ 16 tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)

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