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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Anpassung des Landesrechtes an das Personenstandsrechtsreformgesetz

Vom 8. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 18.12.2008 S. 752)



Aufgrund

des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 292), und

des § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313),

verordnet die Landesregierung die folgenden Artikel 1 und 3;

aufgrund

des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 567), und

des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540),

verordnet das Innenministerium die folgenden Artikel 2 und 3:

Artikel 1
(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung von Rechtsverordnungen
l)

(1) Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 567), wird wie folgt geändert:

Die Tarifstelle 19 erhält folgende Fassung:
"

19Personenstandsrechtliche Angelegenheiten 
19.1Eheschließung 
19.1.1Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) 
a) bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses40
b) wenn ausländisches Recht zu beachten ist80
19.1.2Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 der Personenstandsverordnung - PStV - vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn 
a) nur deutsches Recht zu beachten ist20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist30
19.1.3Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer40
19.1.4Vornahme der Eheschließung in den Amtsräumen vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG)40
19.1.5Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes80
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 und 19.1.5:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG vorgenommen wird.

Anmerkung zu Tarifstelle 19.1:

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.

 
19.2Begründung einer Lebenspartnerschaft 
19.2.1Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 i.V.m. § 13 PStG), wenn 
a) nur deutsches Recht zu beachten ist40
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist80
19.2.2Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 i.V.m. § 29 Abs. 2 PStV), wenn 
a) nur deutsches Recht zu beachten ist20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist30
19.2.3Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft in den Amtsräumen vor einem anderen als dem für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 i.V.m. § 13 PStG)40
19.2.4Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 und 19.2.4:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 17 i.V.m. § 13 Abs. 3 PStG vorgenommen wird.

80
19.3Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen 
19.3.1Personenstandsurkunden 
19.3.1.1Ausstellung
  1. einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie
  2. von Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1, §§ 58, 62, § 76 Abs. 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV)
  3. einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 PStG) oder
  4. einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV)
10
 Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.1.1:
  1. Die Gebühr entfällt, wenn die Personenstandsurkunden von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist, oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist.
  2. Die Gebühr halbiert sich für ein zweites und jedes weitere Stück, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird.
  3. Die erstmalige Erteilung einer Bescheinigung nach Buchstabe d) im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach19.3.3.1 ist gebührenfrei.
 
19.3.1.2Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV)10
19.3.2Besondere Beurkundungen 
19.3.2.1Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG)80
19.3.2.2Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und Ausländern (§ 34 Abs. 2 PStG)80
19.3.2.3Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (§ 35 PStG)80
19.3.2.4Beurkundung nach § 36 Abs. 1 PStG 
a) einer Geburt im Ausland oder60
b) eines Sterbefalls im Ausland40
19.3.3Familienrechtliche Beurkundungen 
19.3.3.1Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 PStG)30
Anmerkungen zu Tarifstelle 19.3.3.1:

Gebührenfrei sind:

  1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft (§ 44 Abs. 1 und 2 PStG) sowie
  2. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält (§ 1617 BGB)
 
19.4Eidesstattliche Versicherung 
19.4.1Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 17 PStG)30
19.5Auskunft und Einsicht 
19.5.1Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder aus einem Personenstandsregister oder einer Sammelakte bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in ein Personenstandsbuch oder -register oder in eine Sammelakte (§ 62 Abs. 2, § 76 Abs. 2 PStG)7
19.5.2Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand30 bis 70
 Anmerkungen zu Tarifstelle 19:
  1. Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit können Gebühren- und Auslageermäßigung oder Gebühren- und Auslagebefreiung gewährt werden.
  2. Gebührenfrei sind:
    1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG (§ 43 Abs. 1 PStG)
    2. die Vorbereitung oder Prüfung einer ausländischen familien- sowie namensrechtlichen Entscheidung
    3. der Eintrag eines Sperrvermerks (§ 64 Abs. 1 PStG)"

"

Die Tarifstelle 25.7 wird gestrichen.

(2) Das Zuständigkeitsverzeichnis der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 14. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 358) 2), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), wird wie folgt geändert:

Die Gliederungsnummer 2.6.6.3 erhält folgende Fassung:

"2.6.6.3 § 70 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313)".

Artikel 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 15. Juli 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 194) 3), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), außer Kraft.

______
1) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-41

2) Ändert Zuständigkeitsverz. i.d.F. vom14. September 2004, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 454-1-5

3) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 211-0-3