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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Verbesserung der kommunalen Verwaltungsstruktur

Vorn 1. Februar 2005
(GVBl. Nr. 4 vom 17.02.2005 S. 57)

Gl.-Nr.: 902n-9a


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung 1

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 4 werden die Worte "die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher" durch die Worte "die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher," ersetzt.

2. In § 49 wird der Absatz 3 angefügt.

3. In § 134 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte "die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher" durch die Worte "die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher," ersetzt.

. . .

Artikel 3
Änderung der Kreisordnung 3

Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), wird wie folgt geändert:

In § 26a Abs. 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 5 angefügt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit 4

Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach den Worten "Die Verwaltungsgemeinschaft" wird ein Komma gesetzt und die Worte "Mitbenutzung von Einrichtungen" angefügt.

b) Folgender neuer Fünfter Teil wird eingefügt:

"Fünfter Teil
Das gemeinsame Kommunalunternehmen19 b - 19 d"

Der bisherige Fünfte Teil wird neuer Sechster Teil

c) Der bisherige Sechste Teil wird Siebenter Teil und erhält folgende Fassung:

"Siebenter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften 22 - 24"

2. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Zweckverbände," die Worte "gemeinsame Kommunalunternehmen," eingefügt.

3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte "Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher" durch die Worte "Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher," ersetzt.

4. In § 5 Abs. 6 wird die Angabe " § 46 Abs. 2, 3, 5 bis 8, 10 und 11" durch die Angabe " § 46 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 , Abs. 5 bis 8, 10 und 11 " ersetzt. .

5. In § 9 Abs. 1 werden die Worte "Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher" durch die Worte "Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern," ersetzt.

6. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und Kreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt oder den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet. Durch die Vereinbarung, mit der eine Körperschaft Aufgaben übernimmt, gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über. Soweit es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt, müssen die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher oder Landrätinnen und Landräte der betroffenen Gemeinden, Ämter oder Kreise der Vereinbarung zustimmen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. "(1) Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände können untereinander oder mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder mit rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt. Durch die Vereinbarung, mit der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine rechtsfähige Anstalt oder eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts Aufgaben übernimmt, gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Beteiligten zur Erfüllung der Aufgaben auf den übernehmenden Beteiligten über. So- weit es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt, müssen die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, oder Landrätinnen und Landräte der betroffenen Gemeinden, Ämter oder Kreise der Vereinbarung zustimmen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend."

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Körperschaft" die Worte "des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen Anstalt oder rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Körperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung oder der Verordnung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen. "(3) Der Träger der Aufgabe kann im Geltungsbereich der Satzung oder der Verordnung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen."

8. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Die Verwaltungsgemeinschaft "Die Verwaltungsgemeinschaft, Mitbenutzung von Einrichtungen"

9. § 19a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Gemeinden, Ämter, Zweckverbände, auf Gesetz beruhende sonstige Verbände und Kreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass ein Beteiligter zur Erfüllung seiner Aufgaben die Verwaltung eines anderen Beteiligten in Anspruch nimmt. Die Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe bleiben davon unberührt; seine Behörden können fachliche Weisungen erteilen. "(1) Gemeinden, Ämter, Kreise, Zweckverbände und auf Gesetz beruhende sonstige Verbände können untereinander oder mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass ein Beteiligter zur Erfüllung seiner Aufgaben die Verwaltung eines anderen Beteiligten in Anspruch nimmt (Verwaltungsgemeinschaft) oder den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihm betriebenen Einrichtung gestattet. Die Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe bleiben davon unberührt; im Fall der Verwaltungsgemeinschaft können seine Behörden fachliche Weisungen erteilen."

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des geschäftsführenden Amtes sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft und der Ausschüsse des Trägers der Aufgabe teilzunehmen. "Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde und die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor oder die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des geschäftsführenden Amtes sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft oder vergleichbarer Organe sowie der durch diese gebildeten Ausschüsse des Trägers der Aufgabe teilzunehmen."

10. Es wird neuer Fünfter Teil eingefügt.

11. Der bisherige Fünfte Teil wird neuer Sechster Teil, der bisherige Sechste Teil wird Siebenter Teil.

12. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Absatz 1 gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit Gemeinden oder Kreisen außerhalb des Landes Schleswig-Holstein entsprechend."(2) Absatz 1 gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit Gemeinden, Kreisen oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts außerhalb des Landes Schleswig-Holstein entsprechend."

13. Der § 24 wird angefügt.

Artikel 5
Änderung des Landesbeamtengesetzes 5

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 3 werden nach dem Wort "Kreise" ein Komma und das Wort "Ämter" eingefügt.

2. § 25 b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Klammerzusatz die Angabe "geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1)," eingefügt.

b) In Nummer 2 wird nach dem Klammerzusatz die Angabe ", geändert durch die Richtlinie 2001 /19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 11," eingefügt.

3. In § 53 Abs. 4 wird das Wort "Gebietskörperschaften" durch das Wort "Körperschaften" ersetzt.

4. § 54a Abs. 5

(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.

wird gestrichen.

5. § 88a Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b besteht für Alleinerziehende ein Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2."(6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 haben Alleinerziehende Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften." 

6. § 88c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "fünfundfünfzigsten" durch das Wort "fünfzigsten" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 88a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b sowie einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 88a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a zwölf Jahre nicht überschreiten; dies gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 nicht, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. Die zuständige Dienstbehörde hat eine Rückkehr aus dem Urlaub zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. "(4) Die Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 88a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b sowie einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 88a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a
  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zwölf Jahre
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 fünfzehn Jahre

nicht überschreiten. Die Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. Die zuständige Dienstbehörde hat eine Rückkehr aus dem Urlaub zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen."

c) Absatz 5

(5) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamtinnen und Beamten Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 4 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.

wird gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Landesrichtergesetzes 6

Das Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht für Alleinerziehende ein Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes. "(6) Während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 haben Alleinerziehende Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen in entsprechender Anwendung der für die Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften."

. . .

Artikel 11
Änderung von Rechtsvorschriften

In den Landesgesetzen werden die Worte

die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden" durch die Worte "die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden",

"die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden" durch die Worte "die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren oder Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden",

"die Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden" durch die Worte "die Amtsdirektoren und Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden",

"die Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörde" durch die Worte "die Amtsdirektoren und Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörde",

"die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher" durch die Worte "die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher,",

"die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher" durch die Worte "die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher,",

"die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher" durch die Worte "die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher,",

"die Amtsvorsteher" durch die Worte "die Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteher,"

jeweils in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel 12
Wiederherstellung des Verordnungsrangs

Die auf den Artikeln 8 bis 10 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Verordnung geändert werden.

Artikel 13
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-3

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-5

3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.. 2020-4

4) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-14

5) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 3. März 2000, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-5

6) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 23. Januar 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 301-5

7) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. 11, Gl.-Nr.: 2020-15

8) Ändert LVO vom 4. Dezember 1996, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: II 2032-11-2-10

9) Ändert LVO vom 30. November 1999, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: II 2032-11-2-12

10) Ändert LVO vom 30. Oktober 1991, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-3-20

ENDE