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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 15. Dezember 2005

(GVBl. Nr. 17 vom 22.12.2005 S. 542)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-10


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Zweite Teil, Abschnitt II, Unterabschnitt 3, erhält folgende Fassung:

"Unterabschnitt 3 Zustellungsverfahren

§ 146 Ausdrückliche Anordnung der Zustellung

§ 147 Allgemeines

§ 148 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

§ 149 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

§ 150 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

§ 151 Zustellung an gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter

§ 152 Zustellung an Bevollmächtigte

§ 153 Heilung von Zustellungsmängeln

§ 154 Zustellung im Ausland

§ 155 Öffentliche Zustellung".

b) Die §§ 156 bis 161 werden in der Inhaltsübersicht gestrichen.

2. Im Zweiten Teil, Abschnitt II, erhält der Unterabschnitt 3 folgende Fassung:

"Unterabschnitt 3
Zustellungsverfahren

altneu
I. Erfordernis und Arten der Zustellung

§ 146 Ausdrückliche Anordnung der Zustellung

(1) Zuzustellen ist nach diesem Gesetz, wenn die Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

(2) Für die Zustellung gelten die §§ 147 bis 161 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 146 Ausdrückliche Anordnung der Zustellung

(1) Zuzustellen ist nach diesem Gesetz, wenn die Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

(2) Für die Zustellung gelten die §§ 147 bis 155 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 147 Arten der Zustellung

(1) Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift. Zugestellt wird durch die Post (§§ 148 und 149) oder durch die Behörde (§§ 150 und 151). Daneben gelten die in den §§ 159 bis 161 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(2) Der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift im Sinne des Absatzes 1 steht die Übergabe eines Schriftstücks gleich, das inhaltlich durch die zugrundeliegende Verfügung gedeckt ist und den Namen derjenigen Person, die die Verfügung unterzeichnet hat, wiedergibt.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten, auch soweit in bestehenden Rechtsvorschriften eine bestimmte Zustellungsart vorgesehen ist.

§ 147 Allgemeines

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 154 und 155 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.

(4) Der Bekanntgabe eines schriftlichen Dokumentes im Sinne des Absatzes 1 steht die Bekanntgabe eines Schriftstückes gleich, das inhaltlich durch die zugrunde liegende Verfügung gedeckt ist und den Namen derjenigen Person, die die Verfügung unterzeichnet hat, wiedergibt.

  § 148 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde, die die Zustellung veranlaßt, das Schriftstück verschlossen der Post mit dem Ersuchen, die Zustellung einer oder einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Die Sendung ist mit der Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Behörde, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen.

(2) Die oder der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. Die Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet.

(3) Für das Zustellen durch die Postbedienstete oder den Postbediensteten gelten die §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 der Zivilprozeordnung.

§ 148 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671), geändert durch Verordnung vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 619), zu verwenden.

  § 149 Zustellung durch die Post mit eingeschriebenem Brief

(1) Bei der Zustellung mit eingeschriebenem Brief gilt dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2) Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

§ 149 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

§ 150 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt die oder der zustellende Bedienstete das Schriftstück der Empfängerin oder dem Empfänger aus. Die Empfängerin oder der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Die oder der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem auszuhändigenden Schriftstück.

(2) An Behörden, Notarinnen oder Notare, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Patentanwältinnen oder Patentanwälte, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften kann das Schriftstück auch auf andere Weise übermittelt werden; als Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.

(3) Für die Zustellung nach Absatz 1 gelten die §§ 155 bis 158.

§ 150 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt die oder der zustellende Bedienstete das Dokument der Empfängerin oder dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Empfängerin oder des Empfängers entgegenstehen. Die Empfängerin oder der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Die Bedienstete oder der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokumentes oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.

(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:

  1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 1 78 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
  2. im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an die Absenderin oder den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
  3. in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie, wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.

Im Falle des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichtes hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.

(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Behördenleiterin oder des Behördenleiters zugestellt werden. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.

(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Patentanwältinnen oder Patentanwälte, Notarinnen oder Notare, Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.

(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Das Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.

  § 151 Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift

An Behörden kann durch Vorlegen der Urschrift zugestellt werden. Hierbei ist zu vermerken, dass das Schriftstück zum Zweck der Zustellung vorgelegt wird. Die Empfängerin oder der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.

§ 151 Zustellung an gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter

(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers reicht.

(2) Bei Behörden wird an die Behördenleiterin oder den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zugestellt.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder Behördenleiterinnen oder Behördenleiter genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(4) Die oder der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.

II. Gemeinsame Vorschriften für alle Zustellungsarten

§ 152 Zustellung an gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter

(1) Bei Handlungsunfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zuzustellen.

(2) Bei Behörden, juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und Zweckvermögen wird an ihre Leiterinnen oder Leiter zugestellt.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern oder Leiterinnen oder Leitern genügt die Zustellung an eine oder einen von ihnen.

(4) Die oder der zustellende Bedienstete ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.

§ 152 Zustellung an Bevollmächtigte

(1) Zustellungen können an die oder den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellte Bevollmächtigte oder bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an sie oder ihn zu richten, wenn sie oder er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, genügt die Zustellung eines Dokumentes an sie oder ihn für alle Beteiligten.

(2) Einer oder einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

  § 153 Zustellung an Bevollmächtigte

(1) Zustellungen können an die oder den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellte Vertreterin oder bestellten Vertreter gerichtet werden. Sie sind an sie oder ihn zu richten, wenn sie oder er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Schriftstücks an sie oder ihn für alle Beteiligten.

(2) Einer oder einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

§ 153 Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der oder dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 150 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem die Empfängerin oder der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesandt hat.

§ 154 Heilung von Zustellungsmängeln

Läßt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es die oder der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat.

§ 154 Zustellung im Ausland

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt

  1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
  2. auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
  3. auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
  4. durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 150 Abs. 5, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.

(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 4 genügt das Empfangsbekenntnis nach § 150. Abs. 5 Satz 3.

(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist eine Zustellungsbevollmächtigte .oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, die oder der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird keine Zustellungsbevollmächtigte oder kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es die Empfängerin oder den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behör-

de kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde.

III. Besondere Vorschriften für die Zustellung durch die Behörde gegen
Empfangsbekenntnis

§ 155 Ort der Zustellung

Es kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem die Empfängerin oder der Empfänger angetroffen wird.

§ 155 Öffentliche Zustellung

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

  1. der Aufenthaltsort der Empfängerin oder des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an eine Vertreterin oder einen Vertreter oder an eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
  2. im Fall des § 154 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft eine zeichnungsbefugte Bedienstete oder ein zeichnungsbefugter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein. Die Benachrichtigung muss

  1. die Behörde, für die zugestellt wird,
  2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift der Zustellungsadressatin oder des Zustellungsadressaten,
  3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokumentes sowie
  4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,

erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind."

die folgenden §§

§ 156 Ersatzzustellung

(1) Wird die Empfängerin oder der Empfänger in ihrer oder seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann das Schriftstück in der Wohnung einer zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossin oder einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einer in der Familie beschäftigten erwachsenen Person übergeben werden. Wird keine solche erwachsene Person angetroffen, so kann das Schriftstück auch der in demselben Haus wohnenden Hauswirtin oder Vermieterin oder dem in demselben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter übergeben werden, wenn sie oder er zur Annahme bereit ist.

(2) Ist die Zustellung nach Absatz 1 nicht durchführbar, so kann dadurch zugestellt werden, dass das Schriftstück bei der Gemeindeverwaltung des Zustellungsortes niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn dies nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung mit Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers zu befestigen; außerdem ist möglichst auch eine Nachbarin oder ein Nachbar mündlich zu verständigen.

(3) Wird eine Person, die ein Gewerbe betreibt oder die frei beruflich tätig ist, und die einen besonderen Geschäftsraum hat, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, so kann das Schriftstück einer dort anwesenden Gehilfin oder einem dort anwesenden Gehilfen übergeben werden.

(4) Soll der Leiterin oder dem Leiter einer Behörde, einer juristischen Person, einer nichtrechtsfähigen Vereinigung oder eines Zweckvermögens zugestellt werden und wird sie oder er in dem Geschäftsraum während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen oder ist sie oder er an der Annahme verhindert, so kann das Schriftstück einer oder einem anderen Bediensteten übergeben werden, die oder der in dem Geschäftsraum anwesend ist. Wird die Leiterin oder der Leiter in ihrer oder seiner Wohnung nicht angetroffen, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn kein besonderer Geschäftsraum vorhanden ist.

(5) Das Empfangsbekenntnis ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 von derjenigen Person zu unterschreiben, der das Schriftstück übergeben worden ist. Die oder der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den Grund der Ersatzzustellung. Im Falle des Absatzes 2 vermerkt sie oder er, wann und wo das Schriftstück niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt ist.

§ 157 Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen

(1) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf im Inland nur mit schriftlicher Erlaubnis der Behördenleiterin oder des Behördenleiters zugestellt werden.

(2) Eine Abschrift der Erlaubnis ist bei der Zustellung auszuhändigen.

(3) Eine Zustellung, bei der von den Erfordernissen der Absätze 1 und 2 abgewichen worden ist, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert wurde.

§ 158 Verweigerung der Annahme

(1) Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt.

(2) Die oder der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten, zu welcher Zeit, an welchem Ort und aus welchem Grund sie oder er das Schriftstück zurückgelassen hat.

IV. Sonderarten der Zustellung

§ 159 Zustellung im Ausland

(1) Für eine Zustellung im Ausland ist

  1. die in diesem Staat befindliche konsularische oder diplomatische Vertretung des Bundes oder
  2. die zuständige Behörde des fremden Staates um die Durchführung zu ersuchen.

(2) Für eine Zustellung an Deutsche, die zur Mission des Bundes gehören und das Recht der Exterritorialität genießen, ist das Auswärtige Amt um die Durchführung zu ersuchen. Das gilt auch für Zustellungen an die Leiterinnen oder Leiter der Konsulate des Bundes.

(3) Die Zustellung wird durch eine Bescheinigung der ersuchten Behörde, dass sie zugestellt hat, nachgewiesen.

§ 160 Öffentliche Zustellung

(1) Durch öffentliche Bekanntgabe kann zugestellt werden, wenn

  1. der Aufenthaltsort der Empfängerin oder des Empfängers unbekannt ist,
  2. die Inhaberin oder der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müßte, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist oder
  3. die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erfolgen müßte, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist. Statt des Schriftstücks kann eine Benachrichtigung ausgehängt werden, in der anzugeben ist, dass und wo das Schriftstück eingesehen werden kann.

(3) Eine Ladung gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag des Aushängens ein Monat verstrichen ist. Andere Schriftstücke gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind. Der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme sind auf dem Schriftstück zu vermerken.

(4) Ein Auszug des zuzustellenden Schriftstücks kann in örtlichen oder überörtlichen Zeitungen oder Zeitschriften einmalig oder mehrere Male veröffentlicht werden. Der Verwaltungsaufwand muß im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten stehen.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sollen ein Suchvermerk im Bundeszentralregister niedergelegt und andere geeignete Nachforschungen angestellt werden, soweit der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den Erfolgsaussichten steht. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind die öffentliche Zustellung und der Inhalt des Schriftstücks der Empfängerin oder dem Empfänger formlos mitzuteilen, soweit ihre oder seine Anschrift bekannt ist und Postverbindung besteht. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung ist allein von der Beachtung der Absätze 2 und 3 abhängig.

§ 161 Zustellung nach Landesbeamtenrecht

(1) Verwaltungsakte, die einer Beamtin oder einem Beamten, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften des Beamtenrechts zuzustellen sind, können auch in der Weise zugestellt werden, dass sie ihr oder ihm mündlich oder durch Gewährung von Einsicht bekanntgegeben werden.

Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Empfängerin oder dem Empfänger ist auf Antrag eine Abschrift der Niederschrift zu erteilen.

(2) Eine Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses kann einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhält, auch zugestellt werden, indem der wesentliche Inhalt der Entscheidung der Beamtin oder dem Beamten durch Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitgeteilt wird. Die Zustellung soll in der sonst vorgeschriebenen Form nachgeholt werden, sobald die Umstände es gestatten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Zustellung an Richterinnen oder Richter, Richterinnen oder Richter im Ruhestand und versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Richterinnen oder Richtern.

werden aufgehoben

3. § 324 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 324 Nachtzeit

Im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Nachtzeit in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.

 " § 324 Nachtzeit

Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr."

4. In § 336 Abs. 6 wird die Angabe " (§§ 146 bis 161)" durch die Angabe " (§§ 146 bis 155)" ersetzt.

Artikel 2

Das Gesetz zur Einführung des automatisierten Datenabgleichs vom 19. Oktober 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 166) wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 3

§ 10a des Landesplanungsgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487),

§ 10a Landesentwicklungsgesellschaft

(1) Die Landesregierung soll auf die Gründung einer Landesentwicklungsgesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der das Land Schleswig-Holstein als Gesellschafter beteiligt ist, hinwirken und die Tätigkeit dieser Gesellschaft als ein wichtiges Instrument der Landesentwicklung unterstützen.

(2) Die Landesentwicklungsgesellschaft soll maßgeblich dazu beitragen, die Grundsätze und Ziele der Landesentwicklung zu verwirklichen. Sie soll Konzepte und Projekte zur integrierten Regionalentwicklung im Lande vorschlagen, erarbeiten und durchführen. Insbesondere soll sie

beitragen.

(3) Bei der Landesentwicklungsgesellschaft soll ein Beirat gebildet werden, dem mindestens die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses und weitere sechs Abgeordnete des Schleswig-Holsteinischen Landtages angehören.

(4) Die Landesentwicklungsgesellschaft soll dem Landtag jeweils zwei Jahre nach Beginn seiner Wahlperiode einen Bericht über ihre Tätigkeit erstatten.

wird gestrichen.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Hiervon abweichend treten Artikel 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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