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Regelwerk

LPlG - Landesplanungsgesetz
Gesetz über die Landesplanung

- Schleswig-Holsten -

Fassung vom 10. Februar 1996
(GVOBl. 1996 S. 232; 24.10.1996 S. 652; 13.02.2001 S. 34; 25.06.2002 S. 126; 16.09.2003 S. 503; 15.12.2005 S. 542 05 27.04.2012 S. 452 ; 05.12.2012 S. 742 12; 04.04.2013 S. 143; 27.01.2014 S. 8 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 230-1



- zur aktuellen Fassung -

Erster Teil
Landesplanung

§ 1 Aufgaben der Landesplanung

(1) Aufgabe der Landesplanung ist es,

  1. die übergeordnete, zusammenfassende Planung für eine den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens sowie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse beachtende Ordnung des Raumes auf- und festzustellen (Raumordnungspläne) und die Raumordnungspläne fortlaufend der Entwicklung anzupassen,
  2. die Planungen der Ministerinnen und Minister in den von ihnen geleiteten Geschäftsbereichen der Landesregierung (Fachplanung des Landes) sowie die Planungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und aller anderen Planungsträger, denen öffentliche, raumbedeutsame Planungsaufgaben obliegen, entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung (Nummer 1) abzustimmen.

(2) Landesplanung ist Aufgabe des Landes.

§ 2 Landesentwicklungsgrundsätze, zentrale Orte, regionale Planungsräume

(1) Die Grundsätze zur Entwicklung des Landes, die die Landesplanung neben den Grundsätzen der Raumordnung nach § 2 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes zu beachten hat, werden durch ein besonderes Gesetz (Landesentwicklungsgrundsätzegesetz) festgelegt.

(2) In diesem Gesetz werden auch die Kriterien zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne bestimmt. Ferner werden in diesem Gesetz die regionalen Planungsräume abgegrenzt.

§ 3 Raumordnungspläne

(1) Zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben sind Raumordnungspläne für die räumliche Entwicklung des Landes (Landesraumordnungsplan) und seiner Teilräume (Regionalpläne) auf- und festzustellen; darüber hinaus können, soweit es landesplanerisch erforderlich ist, Regionalbezirkspläne sowie räumliche und sachliche Teilpläne auf- und festgestellt werden. Sie setzen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest.

(2) Die Raumordnungspläne legen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen langfristigen Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren fest (Planungszeitraum). Sie sollen nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraums der Entwicklung angepaßt werden.

§ 4 Wirkung der Raumordnungspläne

(1) Raumordnungspläne sind rahmensetzende Leitpläne mit der Wirkung, daß alle Träger der öffentlichen Verwaltung unbeschadet ihrer sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit für ihre Verwirklichung einzutreten haben und keine Planungen aufstellen, bestehen lassen, genehmigen oder verwirklichen sowie Maßnahmen durchführen dürfen, die mit den Raumordnungsplänen nicht in Einklang stehen.

(2) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben darauf hinzuwirken, daß die juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, zur Verwirklichung der Raumordnungspläne beitragen.

(3) Will ein Träger der öffentlichen Verwaltung nach Absatz 1 oder eine juristische Person des Privatrechts nach Absatz 2 von Zielen eines Raumordnungsplanes abweichen, so ist die Landesplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese kann im Einvernehmen mit den jeweils fachlich berührten Ministerinnen und Ministern und unter Beteiligung der jeweils fachlich berührten Träger der öffentlichen Verwaltung im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die Abweichungen aufgrund einer Veränderung der Sachlage nach raumordnerischen Gesichtspunkten geboten sind und die Raumordnungspläne in ihren Grundzügen nicht berührt werden.

§ 5 Landesraumordnungsplan

(1) Der Landesraumordnungsplan enthält die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die das ganze Land betreffen oder für die räumliche Beziehung der Landesteile untereinander wesentlich sind.

(2) Im Landesraumordnungsplan ist die anzustrebende geordnete Entwicklung des Raumes, insbesondere im Hinblick auf die Bevölkerungs- und Siedlungsstruktur, die gewerbliche Wirtschaft, die Land- und Forstwirtschaft, die Wasserwirtschaft, die Energieversorgung, den Verkehr und den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens, in den Grundzügen und in Abstimmung sich überschneidender Raumansprüche in Text und Karte darzustellen.

(3) Der Landesraumordnungsplan ergänzt die Bestimmungen des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes zu den Funktionen und Entwicklungszielen der zentralen Orte und Stadtrandkerne. Außerdem bestimmt er die Kriterien für die Funktionen der Gemeinden, die keine zentralen Orte sind.

§ 6 Regionalpläne

(1) Regionalpläne enthalten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die nach § 4 Abs. 1 des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes festgelegten Planungsräume.

(2) Regionalpläne stellen die Nahbereiche der zentralen Orte dar und treffen hierzu sowie zu den Versorgungsbereichen der Stadtrandkerne Aussagen zur Entwicklung; darüber hinaus werden die Funktionen und Entwicklungsziele der Gemeinden, die nicht zentrale Orte oder Stadtrandkerne sind, festgelegt. Die Regionalpläne sollen auch die Angaben des Landesraumordnungsplanes nach § 5 Abs. 2 vertiefen und ergänzen. Der rahmensetzende Charakter der Regionalplanung wird hierdurch nicht berührt.

(3) Regionalpläne sollen der kommunalen Selbstverwaltung Ziele vorgeben, soweit es im übergeordneten Interesse notwendig ist. Die Kreise und kreisfreien Städte sollen an der Entwurfserstellung von Regionalplänen beteiligt werden.

§ 7 Aufstellung und Feststellung von Raumordnungsplänen

(1) Raumordnungspläne werden von der Landesplanungsbehörde aufgestellt; § 7a und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt. Die Landesplanungsbehörde beteiligt die Kreise und kreisfreien Städte. Die Kreise haben dabei die Gemeinden ihres Gebietes zu beteiligen. Die Stellungnahmen der Kreise und kreisfreien Städte sind der Landesplanungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Planentwurfs in Text und Karte zuzuleiten; diese Frist kann von der Landesplanungsbehörde verlängert werden.

(2) Vor der Feststellung von Raumordnungsplänen ist das Benehmen mit den fachlich beteiligten Ministerinnen und Ministern sowie dem Landesplanungsrat herbeizuführen. Hierzu sind ihnen die Stellungnahmen der Beteiligten nach Absatz 1 sowie anderer Beteiligter unter Beifügung einer Beurteilung durch die Landesplanungsbehörde zuzuleiten.

(3) Raumordnungspläne werden von der Landesplanungsbehörde festgestellt. Sie werden mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein wirksam.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Anpassung und Ergänzung von Raumordnungsplänen gemäß § 3 Abs. 1. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 sind bei Teiländerungen und -anpassungen sowie bei der Aufstellung von räumlichen und sachlichen Teilplänen die Stellungnahmen der Kreise und kreisfreien Städte der Landesplanungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Entwürfe zuzuleiten.

§ 7a Regionalbezirksplanung

(1) Soweit landesplanerisch eine Notwendigkeit für eine vertiefende Regionalbezirksplanung in Stadt-Umland-Gebieten besteht, kann Stadt-Umland-Verbänden, die sich in der Rechtsform eines kommunalen Zweckverbandes nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit gebildet haben, für ihr Verbandsgebiet auf Antrag die Aufgabe der Aufstellung von Regionalbezirksplänen durch die Landesplanungsbehörde im Benehmen mit dem Landesplanungsrat übertragen werden.

(2) Die Abgrenzung des Plangebietes eines Stadt-Umland-Verbandes im Sinne von Absatz 1 muß landesplanerischen Notwendigkeiten entsprechen. Die Gewähr für eine sach- und fristgerechte Erfüllung der Aufgaben muß gegeben sein.

(3) Die Landesplanungsbehörde kann die Übertragung nach Absatz 1 widerrufen, wenn landesplanerische Gründe dies erfordern, insbesondere wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen.

(4) Im Falle einer Übertragung nach Absatz 1 stellt der Stadt-Umland-Verband einen Regionalbezirksplan auf; dieser ist unter Beachtung der Vorgaben des Raumordnungsgesetzes und des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes aus dem Landesraumordnungsplan und den betreffenden Regionalplänen zu entwickeln. Im Regionalbezirksplan sind die anzustrebende Ordnung der Landschafts- und der Siedlungsflächen, das Verkehrsanlagen- und das Nahverkehrsbedienungssystem sowie das Ver- und Entsorgungssystem, die Planungsrichtwerte und die Dringlichkeit überörtlich wichtiger Maßnahmen als übergeordneter Rahmen für die örtlichen Bauleit- und Fachplanungen näher darzustellen.

(5) Für das Aufstellungsverfahren durch den Stadt-Umland-Verband gilt § 7 unter Beachtung folgender Bestimmungen entsprechend:

  1. Vor Einleitung der Beteiligung der Kreise und der kreisfreien Städte hat der Stadt-Umland-Verband den Entwurf des Regionalbezirksplanes der Landesplanungsbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Stimmt der Entwurf nach Bewertung durch die Landesplanungsbehörde nicht mit den landesplanerischen Zielsetzungen überein, teilt die Landesplanungsbehörde dies dem Stadt-Umland-Verband mit; die entsprechende Stellungnahme der Landesplanungsbehörde ist zusammen mit dem Entwurf in das Beteiligungsverfahren nach § 7 Abs. 1 zu geben.
  2. Der Stadt-Umland-Verband hat die Stellungnahmen aller Beteiligten unter Beifügung einer eigenen Beurteilung der Landesplanungsbehörde zur Herbeiführung des Benehmens mit den fachlich beteiligten Ministerinnen und Ministern sowie dem Landesplanungsrat zuzuleiten (§ 7 Abs. 2).
  3. Die Landesplanungsbehörde stellt den Regionalbezirksplan nach § 7 Abs. 3 fest.

(6) Der Stadt-Umland-Verband hat die Landesplanungsbehörde über grundsätzliche Entwicklungs- und Planungsfragen im Verbandsgebiet und über besondere Einzelprobleme zu unterrichten.

§ 8 Landesplanungsbehörde

(1) Landesplanungsbehörde ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Ihr obliegen die Aufgaben der Landesplanung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes.

(2) Das Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Aufstellung von Raumordnungsplänen sowie die Wahrnehmung weiterer vorbereitender Aufgaben der Landesplanung auf eine Ministerin oder einen Minister oder auf Dritte übertragen.

§ 9 Landesplanungsrat

(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben der Landesplanung wird ein Landesplanungsrat gebildet.

(2) Der Landesplanungsrat hat die Aufgabe, die Landesplanung durch Beratung der Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen, zu fördern. Dem Landesplanungsrat obliegen ferner die Aufgaben nach § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1 und 5 Nr. 2, § 14a Abs. 2 und § 19 Abs. 3.

(3) Die Landesplanungsbehörde hat dem Landesplanungsrat in seinen Sitzungen über den Stand der Landesplanung und über wichtige Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs zu berichten.

§ 10 Organisation des Landesplanungsrates

(1) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesplanungsrates soll fünfunddreißig nicht überschreiten.

(2) Dem Landesplanungsrat gehören an

  1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Parteien,
  2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Landesverbände,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handwerkskammern,
  5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landwirtschaftskammer,
  6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaften,
  7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft,
  8. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Umweltverbände,
  9. zwei auf dem Gebiet der Ökologie sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler,
  10. zwei auf dem Gebiet der Raumordnung sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler.

(3) Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden von dem der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten berufen, und zwar

  1. die unter Absatz 2 Nr. 1 Genannten auf Vorschlag der Landtagsfraktionen,
  2. die unter Absatz 2 Nr. 2 Genannten auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,
  3. die unter Absatz 2 Nr. 3 bis 5 Genannten auf Vorschlag der Kammern,
  4. die unter Absatz 2 Nr. 6 Genannten auf Vorschlag der Regionalverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Deutschen Angestelltengewerkschaft,
  5. die unter Absatz 2 Nr. 7 Genannten auf Vorschlag der Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände,
  6. die unter Absatz 2 Nr. 8 Genannten auf Vorschlag des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,
  7. die unter Absatz 2 Nr. 9 Genannten auf Vorschlag des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten.

Von den unter Satz 1 Nr. 1 Genannten entfällt zunächst auf jede im Landtag vertretene Fraktion ein Mitglied, die weiteren Mitglieder werden auf die Parteien nach dem Höchstzahlenverfahren auf der Grundlage ihrer Sitzanteile im Landtag verteilt.

(4) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann weitere Mitglieder in den Landesplanungsrat berufen.

(5) Bei der Berufung der Mitglieder des Landesplanungsrates nach Absatz 3 und 4 und den Vorschlägen der Organisationen, Verbände und Parteien für die Berufung von Mitgliedern nach Absatz 3 Satz 1 sind Frauen und Männer zu gleichen Teilen zu berücksichtigen, es sei denn, daß dies im Einzelfall aufgrund der Zusammensetzung der entsendenden Organisationen, Verbände und Parteien nicht möglich ist.

(6) Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages berufen. Ihre Mitgliedschaft endet mit der Berufung eines neuen Landesplanungsrates. Wiederholung ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(7) Der Landesplanungsrat kann Sachverständige hinzuziehen. Er kann für die Behandlung von Einzelfragen Ausschüsse bilden.

(8) Vorsitzende oder Vorsitzender des Landesplanungsrates ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Die übrigen Ministerinnen und Minister können an den Sitzungen des Landesplanungsrates und seinen Ausschüssen teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.

(9) Der Landesplanungsrat soll in der Regel halbjährlich zusammentreten; er kann von der oder dem Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.

(10) Der Landesplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10a (aufgehoben) 05

Zweiter Teil
Entwicklungsplanung der Kreise und kreisfreien Städte

§ 11 (aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 13a (aufgehoben)

Dritter Teil
Einzelvorschriften

§ 14 Raumordnungsverfahren

(1) Die Landesplanungsbehörde führt für die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) nach § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch. Sie kann für weitere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung ein Raumordnungsverfahren durchführen, wenn dies landesplanerisch erforderlich ist. Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde; auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Von einem Raumordnungsverfahren soll abgesehen werden, wenn ein Vorhaben einer landesplanerischen Abstimmung in einem Raumordnungsverfahren nicht bedarf, weil

  1. es vorhandenen, räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht oder widerspricht,
  2. es den rechtsverbindlichen Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepaßten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieses Vorhabens nicht nach den in § 38 des Baugesetzbuches genannten Rechtsvorschriften bestimmt oder
  3. eine ausreichende Berücksichtigung landesplanerischer Erfordernisse
    1. aufgrund besonderer Umstände in einem dem Raumordnungsverfahren nachfolgenden Verfahren oder
    2. in einem anderen gesetzlich geregelten Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde

gewährleistet ist.

(3) Im Raumordnungsverfahren werden Vorhaben zu einem möglichst frühen Zeitpunkt unter überörtlichen Gesichtspunkten überprüft und dazu untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmt. Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf

  1. Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Ökosysteme, Biotope und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen und
  2. Kultur- und sonstige Sachgüter

entsprechend dem Planungsstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).

§ 14a Durchführung des Raumordnungsverfahrens

(1) Die Landesplanungsbehörde erörtert mit den Trägerinnen oder Trägern des Vorhabens Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens. Sodann legt sie Art und Umfang der für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen fest, die ihr die Trägerin oder der Träger des Vorhabens vorzulegen hat. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Raumordnungsverfahrens nach § 14 Abs. 3, insbesondere der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung, sollen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten, soweit ihre Beibringung für die Trägerin oder den Träger des Vorhabens zumutbar ist:

  1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang, Emissionen und Reststoffe, Bedarf an Grund und Boden sowie andere Ansprüche an Natur und Umwelt und seine wirtschaftlichen Zielsetzungen,
  2. Beschreibung der durch das Vorhaben bedingten Infrastrukturanforderungen,
  3. Beschreibung der räumlichen Ausgangslage, insbesondere ihrer ökologischen Ausstattung,
  4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auf den insgesamt betroffenen Raum vermieden oder vermindert werden,
  5. Beschreibung aller auch nach Vornahme von Maßnahmen nach Nummer 4 erwarteten erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf den insgesamt betroffenen Raum,
  6. Beschreibung möglicher Ausgleichsmaßnahmen sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Auswirkungen,
  7. Darstellung der wesentlichen Gründe für den benannten Standort sowie möglicher oder erwogener Vorhabenalternativen.

Bei den insoweit erforderlichen Angaben ist von den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden und dem allgemeinen Kenntnisstand auszugehen. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Angaben ist beizufügen. Die Landesplanungsbehörde kann von der Trägerin oder dem Träger des Vorhabens die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies ergänzend zu den Unterlagen nach Satz 3 für die raumordnerische Beurteilung erforderlich und für die Trägerin oder den Träger zumutbar ist.

(2) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie berührt sein können, zu beteiligen

  1. die Gemeinden und die Kreise,
  2. die Stadt-Umland-Verbände nach § 7a,
  3. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit,
  4. die Behörden des Bundes und der Länder,
  5. die sonstigen öffentlichen Planungsträger,
  6. die bundesunmittelbaren und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  7. der Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein und die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereinigungen.

Darüber hinaus können auch Dritte beteiligt werden, soweit sie berührt sein können. Die Landesplanungsbehörde bestimmt den jeweiligen Kreis der Beteiligten und legt die Art und Weise der Beteiligung fest. Soweit Raumordnungsverfahren grundsätzliche Fragen der Landesplanung berühren, soll die Landesplanungsbehörde ergänzend den Landesplanungsrat beteiligen.

(3) Die Landesplanungsbehörde bezieht die Öffentlichkeit über die Gemeinden in der Regel nach Satz 2 bis 5 ein. Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, haben die Unterlagen nach Absatz 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde mindestens eine Woche vorher auf Kosten der Trägerin oder des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekanntzumachen. Jede Person kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde zu dem Vorhaben schriftlich äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu; sie kann dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den nach Satz 2 bestimmten Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde auf Kosten der Trägerin oder des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekanntzumachen. Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall von Satz 2 bis 5 abweichende Bestimmungen treffen; sie kann insbesondere die Einbeziehung der Öffentlichkeit auf eine Unterrichtung beschränken, wenn die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens sowie eine erweiterte Wirkung des Raumordnungsverfahrens nach § 14b Abs. 3 Satz 2 nur von geringer Bedeutung sind. Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Satz 6 zweiter Halbsatz ist das Vorhaben in einer Kurzbeschreibung nach Standort, Art und Umfang sowie seiner allgemeinen Zielsetzung von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, auf Kosten der Trägerin oder des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekanntzumachen; über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Begründung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.

(4) Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer Planungsträger hat die Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Stelle über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden. Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung entscheidet die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben sowie über die Beteiligung nach Absatz 2 und die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach Absatz 3.

§ 14b Ergebnis und Wirkung des Raumordnungsverfahrens

(1) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die Landesplanungsbehörde in einer raumordnerischen Beurteilung fest,

  1. ob Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen,
  2. wie Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können.

Das Ergebnis ist insbesondere aus den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung herzuleiten.

(2) Das Ergebnis und die darin eingeschlossene raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung ist von den in § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes genannten Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen; das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber der Trägerin oder dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung und ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. Die Pflicht, Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 5 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes zu beachten, bleibt unberührt.

(3) Von den für die Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgeschriebenen Anforderungen kann im nachfolgenden Zulassungsverfahren insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit und die Bewertung der Umweltauswirkungen können auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren nach § 14a Abs. 3 Satz 2 bis 5 einbezogen wurde. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.

(4) Für Verfahren der Bauleitplanung ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens in die Abwägung nach § 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuches mit einzubeziehen; die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung richtet sich allein nach § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches.

§ 15 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

(1) Die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen nach § 7 des Raumordnungsgesetzes obliegt der Landesplanungsbehörde.

(2) Die Untersagung ist für eine bestimmte Zeitdauer auszusprechen. Sie kann wiederholt werden. Die Gesamtdauer der Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(3) Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines öffentlichen Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden.

(4) Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu hören.

(5) Muß der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme aufgrund der Untersagung eine Dritte oder einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm das Land die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlaß der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.

§ 16 Landesplanung und Bauleitplanung
(- Planungsanzeigen -)

(1) Die Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde die beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes anzuzeigen und dabei die allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen. Das gleiche gilt für die beabsichtigte Aufstellung von Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne gemäß § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622). Die Landesplanungsbehörde hat den Gemeinden und der für die Genehmigung oder das Anzeigeverfahren der Bauleitpläne und Satzungen zuständigen Behörde die bei der Aufstellung der Bauleitpläne und Satzungen zu beachtenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 Baugesetzbuch und § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes) bekanntzugeben.

(2) Die Landesplanungsbehörde kann auf die Anzeige nach Absatz 1 für bestimmte Arten von Bebauungsplänen verzichten. Das Nähere regelt die Landesplanungsbehörde.

(3) Vor der Genehmigung von Flächennutzungsplänen nach § 6 des Baugesetzbuches hat die zuständige Behörde bei der Prüfung, ob die Voraussetzung des § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches erfüllt ist, die Landesplanungsbehörde zu beteiligen; das gleiche gilt bei der Genehmigung von Bebauungsplänen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches.

(4) Im Falle einer Übertragung der Regionalbezirksplanung nach § 7a Abs. 1 kann die Landesplanungsbehörde dem Stadt-Umland-Verband ergänzend die Aufgabe übertragen, für Bauleitpläne und Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne der Gemeinden und Städte seines Verbandsgebietes nach Absatz 1 Satz 3 die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde bekanntzugeben. Für einen Widerruf der Übertragung gilt § 7a Abs. 3 entsprechend.

§ 17 Ersatzleistung an die Gemeinden

(1) Muß eine Gemeinde eine Dritte oder einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuches entschädigen, weil sie einen in Kraft getretenen Bebauungsplan zur Anpassung an einen festgestellten Raumordnungsplan ändern oder aufheben mußte, so hat ihr das Land Ersatz zu leisten.

(2) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von der beabsichtigten Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes unterrichtet hat oder soweit sie von einer oder einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.

§ 18 Raumordnungskataster

Die Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster. Es soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind.

§ 19 Auskunftspflicht
(- Planungsanzeigen -)

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben der Landesplanungsbehörde auf Verlangen regelmäßig oder im Einzelfall Auskunft über die raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben aus ihrem Zuständigkeits- und Aufgabenbereich zu erteilen.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit nicht die Erteilung der Auskunft aufgrund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann.

(3) Die Landesplanungsbehörde ist möglichst frühzeitig insbesondere über solche raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben zu unterrichten, die nach Art und Größe in einem Verzeichnis aufgeführt und beschrieben sind. Das Verzeichnis ist von der Landesplanungsbehörde im Benehmen mit dem Landesplanungsrat aufzustellen. Es ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

§ 20 Bericht an den Landtag

Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in der Wahlperiode über Fragen der räumlichen Entwicklung des Landes und den Stand von Raumordnungsplänen. In diesem Bericht hat sie insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob sie Änderungen der zentralörtlichen Gliederung für erforderlich hält.

§ 21 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

UWS Umweltmanagement GmbHENDE