umwelt-online: LVwG - Landesverwaltungsgesetz SH (4)
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IV. Der öffentlich-rechtliche Vertrag
§ 121 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften dieser Handlungsform nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit derjenigen oder demjenigen schließen, an die oder den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
§ 122 Vergleichsvertrag
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluß des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
§ 123 Austauschvertrag
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2, in dem sich die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muß den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 107 sein könnte.
§ 124 Schriftform
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine andere Form vorgeschrieben ist.
§ 125 Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte einer dritten Person eingreift, wird erst wirksam, wenn diese schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlaß nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
§ 126 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
(3) Im übrigen ist ein Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2 unwirksam, wenn
Die Unwirksamkeit kann nur von der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner und nur binnen eines Monats nach Vertragsschluß geltend gemacht werden. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit ist schriftlich zu erklären und soll begründet werden.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 oder die Unwirksamkeit nach Absatz 3 nur einen Teil des Vertrages, so ist er im ganzen nichtig oder unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen oder unwirksamen Teil nicht abgeschlossen worden wäre.
§ 127 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
§ 128 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
Jede oder jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter, der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.
§ 129 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Soweit sich aus den §§ 121 bis 128 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Abschnitt II
Besondere Verfahrensarten
Unterabschnitt 1
Förmliches Verwaltungsverfahren
§ 130 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 131 bis 138 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Mitteilung nach § 80a Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 80a Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren amtlich bekanntzumachen. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.
§ 131 Form des Antrags
Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.
§ 132 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozeordnung über die Pflicht, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 der Zivilprozeordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, so kann die Behörde das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen zuständige Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen nicht am Sitz eines Verwaltungsgerichts, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen hat die Behörde den Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten von den Beweisterminen zu benachrichtigen.
(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, so kann sie das nach Absatz 2 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
(4) Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2 oder 3 an das Gericht darf nur von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter, der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gestellt werden, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt.
§ 133 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern.
(2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.
§ 134 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten auch ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 300 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekanntgemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Bekanntmachungsblatt.
(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.
§ 135 Verlauf der mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörden und solche Personen, die bei der Behörde zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn keine Beteiligte oder kein Beteiligter widerspricht.
(2) Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Sie oder er kann Personen, die ihre oder seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
Die Niederschrift ist von der Verhandlungsleiterin oder dem Verhandlungsleiter und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 109 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sofern Verwaltungsakte der Anfechtung unterliegen, sind sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sind mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung in dem amtlichen Bekanntmachungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der amtlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 137 der Entscheidung
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
§ 138 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuß (§ 100 Abs. 1) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einer oder einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuß über ihre Zulässigkeit.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur solche Ausschußmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuß gebildet ist, zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind, soweit die oder der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet. In der Niederschrift sind auch die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.
(3) Jede oder jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 81) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 81a). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich die oder der Beteiligte, ohne den ihr oder ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 81 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Unterabschnitt 1a 09b
Verfahren über eine einheitliche Stelle
(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 138b Abs. 3, 4 und 6, § 138c Abs. 2 und § 138e auch dann, wenn sich die antragstellende oder anzeigepflichtige Person unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.
(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.
(2) Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt.
(3) Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.
(4) Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen.
(5) Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an die antragstellende oder anzeigepflichtige Person über sie weitergegeben werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen derjenigen Person, an die sich der Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben.
(6) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 110 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person kann nicht nach § 79a verlangt werden, eine Empfangsbevollmächtigte oder einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.
§ 138c Informationspflichten 09b
(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die die antragstellende oder anzeigepflichtige Person bei der Aufnahme oder Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 83a erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.
§ 138d Gegenseitige Unterstützung 09b
Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; die Pflicht zur Unterstützung besteht auch gegenüber einheitlichen Stellen oder sonstigen Behörden des Bundes oder anderer Länder. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.
§ 138e Elektronisches Verfahren 09b 24c
Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 52a Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt..
Unterabschnitt 2
Planfeststellungsverfahren
§ 139 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 140 bis 145 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 118a und 138a bis 138e sind nicht anzuwenden.
(2) Die Mitteilung nach § 80a Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 80a Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren amtlich bekanntzumachen. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.
§ 140 Anhörungsverfahren 15a 22 23
(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, nach § 86b ausgelegt wird.
(3) Die amtsfreien Gemeinden und Ämter nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Die Anhörungsbehörde bestimmt, in welcher der amtsfreien Gemeinden oder Ämter nach Absatz 2 eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen amtsfreien Gemeinde oder dem Amt die Zugangsmöglichkeit fest. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 6 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde, der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt nach Absatz 2 Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. § 83 bleibt unberührt. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 141 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Die Anhörungsbehörde stellt sicher, dass die Erhebung von Einwendungen gegen den Plan nach Satz 1 und die Abgabe von Stellungnahmen zu dem Plan nach Satz 6 im Anhörungsverfahren auch über den Basisdienst gemäß Nummer 11 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über die Nutzung der Basisdienste des Landes Schleswig-Holstein (BasisdiensteVO) vom 16. November 2020 (GVOBl. 2020, 862), möglich ist.
(5) Die amtsfreien Gemeinden und Ämter nach Absatz 2, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung auf Kosten des Trägers des Vorhabens mindestens eine Woche vorher örtlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.
(5a) Wirkt sich ein Plan auch in gemeindefreien Gebieten im Küstenmeer aus, so sind § 140 Absätze 2, 3 Satz 1, 4 Satz 1, 5 Satz 1 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass insoweit, als das gemeindefreie Gebiet im Küstenmeer betroffen ist, an die Stelle der amtsfreien Gemeinden und Ämter die Anhörungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der Unterlagen ist in diesen Fällen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Anhörungsbehörde durch Veröffentlichung der Bekanntmachung hinzuweisen. Ist durch das Vorhaben ausschließlich gemeindefreies Gebiet im Küstenmeer betroffen, ist der Bekanntmachungstext zusätzlich in zwei überregionalen Tagezeitungen zu veröffentlichen.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 6 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern.Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekanntzumachen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Bekanntmachungsblatt. Im übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 134 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 135) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 6 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen amtsfreien Gemeinde oder eines Amtes auswirken, so ist der geänderte Plan dort auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit denn Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 6 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.
§ 141 Planfeststellungsbeschluß, Plangenehmigung 15a 22 23 24a
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluß). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 136 und 137) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluß entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat die oder der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; die Auslegung ist örtlich bekannt zu machen. Die Planfeststellungsbehörde bestimmt, in welcher amtsfreien Gemeinde oder in welchem Amt eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen amtsfreien Gemeinde oder dem Amt die Zugangsmöglichkeit fest. Bei Vorhaben in gemeindefreien Bereichen im Küstenmeer gilt für die Bekanntmachung nach Satz 2 der § 140 Absatz 5a entsprechend; an die Stelle der Anhörungsbehörde tritt in diesem Fall die Planfeststellungsbehörde. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Bekanntmachungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der amtlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluß bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
§ 142 Rechtswirkungen der Planfeststellung 15a 22a
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nach Landes- oder Bundesrecht, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind unerheblich, wenn offensichtlich ist, dass sie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 114 und 115 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluß unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht einer oder eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auf, so kann die oder der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten die Eigentümerin oder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die oder der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlasse Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
§ 143 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.
(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.
(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.
§ 144 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch die Eigentümerin oder der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.
§ 145 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.
(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Landesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Landesbehörden zuständig sind, die Landesregierung, sonst die zuständige oberste Landesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.
Unterabschnitt 3
Zustellungsverfahren
§ 146 Ausdrückliche Anordnung der Zustellung 05b
(1) Zuzustellen ist nach diesem Gesetz, wenn die Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
(2) Für die Zustellung gelten die §§ 147 bis 155 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 154 und 155 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 150 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(4) Der Bekanntgabe eines schriftlichen Dokumentes im Sinne des Absatzes 1 steht die Bekanntgabe eines Schriftstückes gleich, das inhaltlich durch die zugrunde liegende Verfügung gedeckt ist und den Namen derjenigen Person, die die Verfügung unterzeichnet hat, wiedergibt.
§ 148 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde 05b
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671), geändert durch Verordnung vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 619), zu verwenden.
§ 149 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben 05b 24c
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am vierte Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
§ 150 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis 05b 09b 17a 24c
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt die oder der zustellende Bedienstete das Dokument der Empfängerin oder dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Empfängerin oder des Empfängers entgegenstehen. Die Empfängerin oder der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Die Bedienstete oder der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokumentes oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.
(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
Im Falle des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niedergelegt werden, wenn diese Behörde ihren Sitz am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichtes hat, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt.
(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Behördenleiterin oder des Behördenleiters zugestellt werden. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.
(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Patentanwältinnen oder Patentanwälte, Notarinnen oder Notare, Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet; es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen der Empfängerin oder des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift der Zustellungsadressatin oder des Zustellungsadressaten sowie den Namen der oder des Bediensteten erkennen lassen, die oder der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(7) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Halbsatz 2 am vierte Tag nach der Absendung an den von der Empfängerin oder dem Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn die Empfängerin oder der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Empfängerin oder der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Die Empfängerin oder der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.
§ 150a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste 17a 24c
(1) Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 150 Absatz 4 und 5 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach der Empfängerin oder des Empfängers erfolgen. Für die Zustellung nach Satz 1 ist § 150 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.
(2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen. Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.
(3) Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Absatz 1 Satz 2 und § 371a Absatz 3 der Zivilprozessordnung.
(4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 150 Absatz 5 Satz 1 am vierte Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach der Empfängerin oder des Empfängers als zugestellt, wenn sie oder er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn die Empfängerin oder der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Empfängerin oder der Empfänger ist in den Fällen des § 150 Absatz 5 Satz 1 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. Die Empfängerin oder der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen.
§ 151 Zustellung an gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter 05b 22a
(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers reicht. Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln.
(2) Bei Behörden wird an die Behördenleiterin oder den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zugestellt.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder Behördenleiterinnen oder Behördenleiter genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Die oder der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.
§ 152 Zustellung an Bevollmächtigte 05b
(1) Zustellungen können an die oder den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellte Bevollmächtigte oder bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an sie oder ihn zu richten, wenn sie oder er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, genügt die Zustellung eines Dokumentes an sie oder ihn für alle Beteiligten.
(2) Einer oder einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
§ 153 Heilung von Zustellungsmängeln 05b
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der oder dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 150 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem die Empfängerin oder der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesandt hat.
§ 154 Zustellung im Ausland 05b 09b 17a
(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 150 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5 sowie nach § 150a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.
(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist eine Zustellungsbevollmächtigte .oder einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, die oder der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird keine Zustellungsbevollmächtigte oder kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es die Empfängerin oder den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde.Wird das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgewickelt, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.
§ 155 Öffentliche Zustellung 05b
(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft eine zeichnungsbefugte Bedienstete oder ein zeichnungsbefugter Bediensteter.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein. Die Benachrichtigung muss
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
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