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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Februar 2005
(GVBl. Nr. 4 vom 17.02.2005 S. 66)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung 1

Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:

1. In § 32a Abs. 2 wird die Angabe " § 46 Abs. 2" durch die Angabe " § 46 Abs. 3" ersetzt.

2. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. "(1) Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. Erhält dabei eine Fraktion abweichend von ihrer Stärke in der Gemeindevertretung mehr als die Hälfte der zu vergebenden Ausschusssitze, wird derjenigen anderen Fraktion mit der nächsten Höchstzahl ein weiterer Ausschusssitz zugeteilt; bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht."

b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 1 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die keiner Fraktion angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Die beratenden Mitglieder können Anträge stellen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 3 wird nach dem Wort "erreichen" ein Semikolon gesetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"beratende Ausschussmitglieder nach Absatz 2 bleiben dabei unberücksichtigt"

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Gemeindevertretung kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen; Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. "(4) Die Gemeindevertretung kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen; Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."

e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8.

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und erhält folgende Fassung:

altneu
(9) Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder von Ausschüssen nach Absatz 2 Satz 1 und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen können an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen. In Ausschüssen, denen sie nicht als Mitglied angehören, ist ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen und sie können Anträge stellen. "(9) Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, können Anträge stellen."

g) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden Absätze 10 bis 12.

3. In § 47c Abs. 3 wird die Angabe " § 46 Abs. 3, 4, 7 und 9" durch die Angabe " § 46 Abs. 4, 5, 8 und 10" ersetzt.

4. In § 47d Abs. 3 wird die Angabe " § 46 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe. " § 46 Abs. 8 Satz 2" ersetzt.

5. § 134 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 46 Abs. 11 " durch die Angabe " § 46 Abs. 12" ersetzt.

b) In Absatz 7 wird die Angabe " § 46 Abs. 2" durch die Angabe " § 46 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Kreisordnung 2

Die Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:

1. In § 27a Abs. 2 wird die Angabe " § 41 Abs. 2" durch die Angabe " § 41 Abs. 3" ersetzt.

2. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. "(1) Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. Erhält dabei eine Fraktion abweichend von ihrer Stärke im Kreistag mehr als die Hälfte der zu vergebenden Ausschusssitze; wird derjenigen anderen Fraktion mit der nächsten Höchstzahl ein weiterer Ausschusssitz zugeteilt; bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Kreistags zieht."

b) Der Absatz 2 wird eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 3 wird nach dem Wort "erreichen" ein Semikolon gesetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"beratende Ausschussmitglieder nach Absatz 2 bleiben dabei unberücksichtigt"

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Der Kreistag kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen; Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 28 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."(4) Der Kreistag kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen; Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 28 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend." 

e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8.

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und erhält folgende Fassung:

altneu
(9) Kreistagsabgeordnete, Mitglieder von Ausschüssen nach Absatz 2 Satz 1 und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen können an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen. In Ausschüssen, denen sie nicht als Mitglied angehören, ist ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen und sie können Anträge stellen."(9) Kreistagsabgeordnete, die nicht Mitglieder der Ausschüsse sind, können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Kreistags-abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können Anträge stellen."

g) Die bisherigen Absätze 9 bis 11 werden Absätze 10 bis 12.

3. In § 42a Abs. 3 wird die Angabe " § 41 Abs. 7 Satz 2" durch die Angabe " § 41 Abs. 8 Satz 2" ersetzt.

4. In § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 41 Abs. 11 " durch die Angabe " § 41 Abs. 12" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Amtsordnung 3

Die Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:

§ 10a Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "(4) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er ist verpflichtet, in den Sitzungen der Ausschüsse Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Amtsausschusses können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(5) Im Übrigen gilt § 46 Abs. 6, 7, 8, 11, und 12 der Gemeindeordnung entsprechend."


Artikel 4
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit 4

Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 6 wird die Angabe " § 46 Abs. 2, 3, 5 bis 8, 10 und 11 " durch die Angabe " § 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, Abs. 6 bis 9, 11 und 12" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 6 wird die Angabe " § 46 Abs. 5, 7, 8, 10 und 11 " durch die Angabe " § 46 Abs. 6, 8, 9, 11 und 12" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Jugendförderungsgesetzes 5

Das Jugendförderungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), wird wie folgt geändert:

In § 48 Abs. 6 Nr. 1 werden die Angabe " § 46 Abs. 2" durch die Angabe " § 46 Abs. 3" und die Angabe " § 41 Abs. 2" durch die Angabe " § 41 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2020-3

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2020-4

3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2020-5

4) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2020-14

5) Ändert Ges. vom 05. Februar 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. B 860-8

ENDE