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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen
(Zweites Verwaltungsstrukturreformgesetz)

Vom 14. Dezember 2006

(GVBl. Nr. 17 vom 21.12.2006 S. 278)
Gl.-Nr.: 2020-26


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung 1

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen sind dem Innenministerium anzuzeigen; vor der Entscheidung nach § 28 Satz 1 Nr. 7 hat die Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen. "Vor der Entscheidung nach § 28 Satz 1 Nr. 7 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat die Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen."

2. § 16b Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde muss mindestens einmal im Jahr eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen werden. "Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde kann eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen werden."

3. § 16g Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, der kommunalen Wahlbeamtinnen und -Beamten und der Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter der Gemeinde,"7. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten und der Beschäftigten der Gemeinde," 

4. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanung nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches, "4. den abschließenden Beschluss der Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanungen nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches,"

b) Nummer 12 erhält folgende Fassung:

altneu
12. die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Bezüge und Vergütungen sowie die Versorgung von Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern der Gemeinde, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,  "12.die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Dienstbezüge und Arbeitsentgelte sowie die Versorgung von Beschäftigten der Gemeinde, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,"

5. § 29 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Verträge der Gemeinde mit
  1. Gemeindevertreterinnen oder -vertretern sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,
  2. juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind,

sind nur rechtsverbindlich, wenn die Gemeindevertretung zustimmt.

 "Verträge der Gemeinde mit
  1. Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder
  2. juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind,

sind nur rechtsverbindlich, wenn die Gemeindevertretung zustimmt."

6. § 31a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ein Mitglied einer Gemeindevertretung darf nicht tätig sein als
  1. Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter der Gemeinde; des die Gemeinde verwaltenden Amtes oder der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Amtsordnung geschäftsführenden Gemeinde des Amtes,
  2. Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter des Kreises, dem die Gemeinde angehört, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder der Gemeindeprüfung,
  3. Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs oder als
  4. leitende Angestellte oder leitender Angestellter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde oder das die Gemeinde verwaltende Amt mit mehr als 50 % beteiligt ist; leitende Angestellte oder leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.
 "(1) Ein Mitglied einer Gemeindevertretung darf nicht tätig sein als
  1. Beschäftigte oder Beschäftigter der Gemeinde, des die Gemeinde verwaltenden Amtes oder der nach § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit oder nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Amtsordnung geschäftsführenden Körperschaft auf der Funktionsebene des gehobenen oder des höheren Dienstes,
  2. Beschäftigte oder Beschäftigter des Kreises, dem die Gemeinde angehört, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder der Gemeindeprüfung,
  3. Beschäftigte oder Beschäftigter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs oder
  4. leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde oder das die Gemeinde verwaltende Amt mit mehr als 50 % beteiligt ist; leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  (2) Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die Dienstbezüge erhalten. "(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte."

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Worte "und in Städten mit ehrenamtlicher Bürgermeisterin oder ehrenamtlichem Bürgermeister" gestrichen.

b) Absatz 6

  (6) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

wird gestrichen.

c) Die Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.

8. § 40a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. die Gemeindedezernentin oder der Gemeindedezernent aus dem Amt,"

Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Stadtrat" die Worte "oder die Gemeindedezernentin oder den Gemeindedezernenten" eingefügt.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Bürgermeister" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Stadtrat" werden die Worte "oder die Gemeindedezernentin oder der Gemeindedezernent" eingefügt.

9. § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  (1) Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, oder amtsfreie Gemeinden, deren Verwaltungsgeschäfte von einer anderen Gemeinde oder von einem Amt geführt werden, werden ehrenamtlich verwaltet. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist für die Dauer der Wahlzeit ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister. Alle übrigen Gemeinden werden hauptamtlich verwaltet. Das Innenministerium kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur hauptamtlichen Verwaltung zufassen. " (1) Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, oder amtsfreie Gemeinden, deren Verwaltungsgeschäfte von einer anderen Gemeinde oder von einem Amt geführt werden, werden ehrenamtlich verwaltet; die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist für die Dauer der Wahlzeit ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister. Alle übrigen Gemeinden werden hauptamtlich verwaltet; sie sollen mindestens 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner betreuen. Das Innenministerium kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Verwaltung zulassen."

10. § 50 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
  (4) Sofern die Gemeinde Beamtinnen und Beamte, Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter beschäftigt, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ihre Dienstvorgesetzte oder ihr Dienstvorgesetzter. Die Gemeindevertretung beschließt über die Einstellung der Dienstkräfte. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Beamtinnen, Beamte und Angestellte der Gemeinde mit der Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten beauftragen. "(4) Sofern die Gemeinde Beschäftigte hat, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister deren Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter. Die Gemeindevertretung beschließt über die Einstellung der Beschäftigten; sie kann die Entscheidung übertragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Beschäftigte mit der Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten beauftragen."

11 . § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden die Worte "Beamtinnen, Beamten und Angestellten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

bbb) In Nummer 4 werden die Worte "Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Beamtinnen oder Beamten oder Angestellten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

12. In § 57a wird der Absatz 3 angefügt.

13. § 59 Abs. 4

  (4) In Städten über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner muss eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben.

wird gestrichen. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

14. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden die Worte "Beamtinnen, Beamten und Angestellten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

bbb) In Nummer 4 werden die Worte "Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Gemeinde" durch die Worte "Beschäftigten der Stadt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "Beamtinnen und Beamte und Angestellte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Worte "Beamtinnen und Beamten und Angestellten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

15. § 75 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. "Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und dem Erfordernis der Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion nach § 51 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen."

16. § 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde" gestrichen.

b) Satz 2

§ 85 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

17. § 86 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 hat die Gemeinde sich vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob
  1. die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
  2. im Fall der Obernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Gemeinde in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.
"Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 hat die Gemeinde sich vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob im Fall der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Gemeinde in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben." 

18. § 88

  § 88 Rücklagen

  Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

wird gestrichen.

19. In § 91 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Beamtinnen und Beamten und Angestellten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

20. § 94 Abs. 5 Satz 2

In anderen Gemeinden soll der Finanzausschuss oder ein besonderer Ausschuss die Beschlussfassung der Gemeindevertretung nach Absatz 3 Satz 2 vorbereiten.

wird gestrichen.

21. § 100

  § 100 Freistellung von der Finanzplanung

  Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 83 freizustellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für Haushalts- und Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Kreisordnung 2

Die Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen sind dem Innenministerium anzuzeigen; vor der Entscheidung nach § 23 Satz 1 Nr. 6 hat der Kreis hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen. "Vor der Entscheidung nach § 23 Satz 1 Nr. 6 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat der Kreis hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen."

2. § 16f Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6.die Rechtsverhältnisse der Kreistagsabgeordneten, der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten und der Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter des Kreises, "6. die Rechtsverhältnisse der Kreistagsabgeordneten, der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten und der Beschäftigten des Kreises,"

3. § 23 Satz 1 Nr. 11 erhält folgende Fassung:

altneu
11. die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Bezüge und Vergütungen sowie die Versorgung von Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern des Kreises, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind, "11. die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Dienstbezüge und Arbeitsentgelte sowie die Versorgung von Beschäftigten des Kreises, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,"

4. § 24 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Verträge des Kreises mit
  1. Kreistagsabgeordneten sowie der Landrätin oder dem Landrat,
  2. juristischen Personen, an denen Kreistagsabgeordnete oder die Landrätin oder der Landrat beteiligt sind,

sind nur rechtsverbindlich, wenn der Kreistag zustimmt.

 "Verträge des Kreises mit
  1. Kreistagsabgeordneten, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 41 Abs. 3 sowie der Landrätin oder dem Landrat oder
  2. juristischen Personen, an denen Kreistagsabgeordnete, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 41 Abs. 3 oder die Landrätin oder der Landrat beteiligt sind,

sind nur rechtsverbindlich, wenn der Kreistag zustimmt."

5. § 26a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ein Mitglied des Kreistags darf nicht tätig sein als
  1. Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter des Kreises,
  2. Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs,
  3. leitende Angestellte oder leitender Angestellter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem der Kreis mit mehr als 50 % beteiligt ist; leitende Angestellte oder leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten,
  4. hauptamtliche Bürgermeisterin oder hauptamtlicher Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde,
  5. Amtsdirektorin oder Amtsdirektor eines kreisangehörigen Amtes.
 "(1) Ein Mitglied des Kreistages darf nicht tätig sein als
  1. Beschäftigte oder Beschäftigter des Kreises auf der Funktionsebene des gehobenen oder des höheren Dienstes,
  2. Beschäftigte oder Beschäftigter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs,
  3. leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem der Kreis mit mehr als 50 % beteiligt ist; leitende Beschäftigte oder leitender Beschäftigter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten,
  4. hauptamtliche Bürgermeisterin oder hauptamtlicher Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde oder
  5. Amtsdirektorin oder Amtsdirektor eines kreisangehörigen Amtes."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  (2) Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die Dienstbezüge erhalten. "(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte."

6. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

  (5) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

wird gestrichen.

b) Die Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.

7. § 51 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Worte "Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Worte "Beamtinnen, Beamten und Angestellten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Worte "Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Amtsordnung 3

Die Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe "Organisation der Ämter 9 - 15e" durch die Angabe "Organisation der Ämter 9 - 15d" und die Angabe "Hauptamtlich verwaltete Ämter 15a -15e" durch die Angabe "Hauptamtlich verwaltete Ämter 15a - 15d" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "kreisangehöriger" durch das Wort "von" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Dienstkräfte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 

"Vor der Entscheidung über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat das Amt hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen."

3. In § 7 wird das Wort "Dienstkräfte" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

4. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 9 Zusammensetzung des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden. Gemeinden über 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner entsenden weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Ihre Zahl beträgt

in Gemeinden über 1.000 bis 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1,

in Gemeinden über 2.000 bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2,

in Gemeinden über 3.000 bis 4.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3,

in Gemeinden über 4.000 bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner 4,

in Gemeinden über 5.000 bis 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner 5,

in Gemeinden über 6.000 bis 7.000 Einwohnerinnen und Einwohner 6,

in Gemeinden über 7.000 bis 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner 7.

Gemeinden über 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis 10.000, 12.000, 14.000 usw. Einwohnerinnen und Einwohner entsenden zusätzlich 1, 2, 3 usw. weitere Mitglieder. Für die Anzahl der weiteren Mitglieder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen zugrunde gelegen hat. Bei Gebietsänderungen gilt § 133 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Die Gemeindevertretungen wählen die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses aus ihrer Mitte. Jede Fraktion kann verlangen, dass das von der Gemeinde zu entsendende weitere Mitglied oder die zu entsendenden weiteren Mitglieder auf Vorschlag der nach Satz 3 vorschlagsberechtigten Fraktion oder Fraktionen gewählt wird oder werden. In diesem Fall steht der Fraktion oder den Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechend. Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister wird auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er im Zeitpunkt dieser Wahl angehört.

(3) Die Gemeindevertretungen wählen aus ihrer Mitte Stellvertretende für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitglieder des Amtsausschusses. Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt die Anzahl der Stellvertretenden je Mitglied des Amtsausschusses. Hat eine Fraktion das Verlangen nach Absatz 2 Satz 2 gestellt, erfolgt die Wahl der Stellvertretenden eines weiteren Mitglieds auf Vorschlag der Fraktion, die das weitere Mitglied vorgeschlagen hat; die Wahl der Stellvertretenden der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erfolgt auf Vorschlag der Fraktion, der sie oder er im Zeitpunkt der Wahl der Stellvertretenden angehört. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Stellvertretenden vertreten das Mitglied im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge, in der sie vorgeschlagen sind. § 33 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(4) Die von den Gemeinden zu entsendenden weiteren Mitglieder müssen binnen 60 Tagen nach dem Tag der Gemeindewahl gewählt werden. Der Amtsausschuss muss binnen weiterer 14 Tage zusammentreten; bis zum Zusammentritt des neuen Amtsausschusses bleibt der alte Amtsausschuss tätig.

(5) Die Bürgermeisterin, die ihr Amt oder der Bürgermeister, der sein Amt oder das weitere Mitglied, das seinen Sitz in der Gemeindevertretung verliert, scheidet aus dem Amtsausschuss aus.

(6) Scheidet ein weiteres Mitglied aus dem Amtsausschuss aus, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger nach Absatz 2 gewählt; jede Fraktion kann verlangen, dass alle Wahlstellen von weiteren Mitgliedern der Gemeinde neu besetzt werden. In diesem Fall verlieren die weiteren Mitglieder der Gemeinde zu Beginn der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung ihre Wahlstellen. Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht, wenn die Wahlstelle eines stellvertretenden Mitglieds des Amtsausschusses frei wird. Wer freiwillig ausscheidet, kann in den Amtsausschuss nicht wieder gewählt werden."

5. In § 10 Abs. 3 wird das Wort "Dienstkräfte" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

6. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 15 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.

7. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes muss die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen."

8. § 15 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor wird durch den Amtsausschuss gewählt."

9. § 15 c wird gestrichen.

10. Die §§ 15 d und 15 e werden §§ 15 c und 15 d.

11 . § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 16 Beschäftigte der amtsangehörigen Gemeinden

Eine amtsangehörige Gemeinde, die die Geschäfte des Amtes führt (§ 1 Abs. 3), kann eigene Beschäftigte einstellen; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Wenn eine andere amtsangehörige Gemeinde eigene Beschäftigte hat, ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach der Festsetzung der Kommunalaufsichtsbehörde bis auf die Hälfte."

12. In § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Umlageverpflichteten können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine von Satz 1 abweichende Erhebung der Amtsumlage vereinbaren."

13. In § 22 a Abs. 6 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Werden Ämter zu einem neuen Amt zusammengeschlossen, bleiben die Gleichstellungsbeauftragten dieser Ämter bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten des neuen Amtes tätig."

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Dienstkräften" durch das Wort "Beschäftigten" und in Absatz 3 das Wort "Dienstkräfte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Amtsausschusses die Rechte und Pflichten einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder eines leitenden Verwaltungsbeamten ganz oder teilweise auf eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Verwaltung übertragen, die oder der über die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde verfügt"

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit 4

Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 6 wird die Angabe " § 33 Abs. 5 bis 7" durch die Angabe " § 33 Abs. 5 und 6" ersetzt.

2. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Worte "sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte "Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

3. In § 19a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag können von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden, sie bedürfen der Zustimmung der dort genannten Funktionsträgerin oder des dort genannten Funktionsträgers."

Artikel 5
Änderung des Ersten Verwaltungsstrukturreformgesetzes 5

Das Erste Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 28) wird wie folgt geändert:

Artikel 5 Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 6
Zusammenschluss von Verwaltungen durch Verordnung

  1. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Verwaltungen, die nicht den in § 48 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 2 der Amtsordnung geregelten Mindestgrößen entsprechen, durch die Bildung oder Änderung von Ämtern mit anderen Verwaltungen zusammenzuführen. Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse, im Besonderen die Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse sowie die kirchlichen, kulturellen und geschichtlichen Beziehungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, regelt die Verordnung den Namen und den Sitz des Amtes. Die Verordnung kann anordnen, dass ein Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet und die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch nimmt, wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung dient. Die betroffenen Gemeinden, Ämter und Kreise sind vorher zu hören.
  2. Sofern die Bildung eines Amtes oder die Eingliederung einer Gemeinde in ein Amt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nicht sachgerecht ist, kann die Verordnung auch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft entsprechend § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit regeln.
  3. Die betroffenen Verwaltungen regeln die näheren Bedingungen des Zusammenschlusses durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Kommt der Vertrag bis zum Wirksamwerden des Zusammenschlusses nicht zustande, entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. § 16 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

Artikel 7
Übergangsbestimmungen


  1. § 48 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung für Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen verbindlichen Beschluss über eine Verwaltungszusammenlegung gefasst haben, die den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung entspricht und die spätestens zum Tag der Kommunalwahl im Jahre 2008 wirksam wird.
  2. Abweichend von § 57 Abs. 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung und § 15 b Abs. 3 Nr. 2 der Amtsordnung findet für
    1. Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister von Gemeinden, die in ein Amt eingegliedert werden,
    2. Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister von Gemeinden, die ihre Verwaltung nach § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit auf ein Amt oder eine Gemeinde übertragen und
    3. Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren von Ämtern, die ihre Verwaltung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Amtsordnung auf ein Amt oder eine Gemeinde übertragen,

    die dort genannte Höchstaltersgrenze keine Anwendung, wenn sie oder er sich für das Amt des verwaltungsleitenden Organs der die Verwaltung aufnehmenden Körperschaft bewirbt. Dies gilt entsprechend für die in § 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Brandschutzgesetzes genannte Höchstaltersgrenze für Amtswehrführungen und deren Stellvertretungen, die sich für die Ämter einer Amtswehrführung oder einer Stellvertretung in neu gebildeten Ämtern bewerben. Satz 1 gilt entsprechend für leitende Verwaltungsbeamtinnen und leitende Verwaltungsbeamte.

  3. Der bisherige Amtsausschuss bleibt bis zum Zusammentritt des aufgrund von Artikel 3 Nr. 4 neu zu wählenden Amtsausschusses, längstens für die Dauer von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes tätig. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Der Amtsausschuss kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, dass er abweichend von Artikel 3 Nr. 4 bis zum Ablauf der aktuellen Wahlzeit der Gemeindevertretungen nach bisherigem Recht zusammengesetzt bleibt; § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 der Amtsordnung bleibt unberührt. Soweit der Amtsausschuss im Rahmen der Sätze 1 oder 3 in seiner bisherigen Zusammensetzung tätig bleibt, findet § 9 der Amtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. § 9 der Amtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung findet für Amtsausschüsse neu zu bildender Ämter bis zum Tag der Kommunalwahl im Jahre 2008 Anwendung, wenn die Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden dieses beschließen oder die amtsangehörigen Gemeinden dieses in einem öffentlich rechtlichen Vertrag vereinbaren.
  4. In Gemeinden und Ämtern, die infolge eines Verwaltungszusammenschlusses die Grenze von 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern überschreiten, kann die Gleichstellungsbeauftragte bis zum 31. März 2010 abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung und § 22 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 der Amtsordnung ehrenamtlich tätig sein. Dies gilt nicht, wenn eine der beteiligten Körperschaften bereits vor dem Zusammenschluss gesetzlich zur Bestellung einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten verpflichtet war.

Artikel 8
Änderung des Kommunalabgabengesetzes 6

Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 20. September 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), wird wie folgt geändert:

In § 1 wird der Absatz 3 angefügt.

Artikel 9
Änderung des Landeswassergesetzes 7

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert:

In § 31 wird der Absatz 8 angefügt.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-3

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-4

3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-5

4) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-14

5) Ändert Ges. vom 28. März 2006, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-25

6) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 6140-1

7) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 6. Januar 2004, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 753-2

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