Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung vollstreckungsrechtlicher Bestimmungen
Vom 17. Dezember 2012
(GVOBl. Nr. 20 vom 17.12.2012 S. 749)
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes 1
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 530), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 274" wird das Wort "Geldzahlungen" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.
b) Nach der Angabe " § 280 Drittwiderspruch" wird die Angabe " § 280a Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung" eingefügt.
c) Die Angabe " § 281a Eidesstattliche Versicherung" wird durch die Angabe " § 281a Vermögensauskunft" ersetzt.
d) Nach der Angabe " § 288 Ausschluss der Gewährleistung" wird die Angabe " § 288a Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch" eingefügt.
2. § 211 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 883 Abs. 3, die §§ 899, 900 Abs.1, 3 und 5 und die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeordnung entsprechend. | "Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 802c Abs. 3, § 802 e, § 802f Abs. 1, 3 und 6, § 802g Abs. 2, § 802h Abs. 2, § 802 i, § 802j Abs. 1 und § 883 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend." |
3. In § 240 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 904 bis 910" durch die Angabe " § 802 g Abs. 2 und § 802h Abs. 2" ersetzt.
4. § 274 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Geldzahlungen" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.
b) Nach dem Wort "nehmen" wird folgender Wortlaut angefügt:
"und mit Wirkung für den Vollstreckungsgläubiger Zahlungsvereinbarungen nach § 280a zu treffen".
5. Nach § 280 wird folgender § 280a eingefügt:
" § 280a Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
(1) Die Vollstreckungsbehörde soll auf eine gütliche Erledigung hinwirken.
(2) Hat der Vollstreckungsgläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, kann die Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) gestatten, sofern die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über den nach Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Vollstreckungsgläubiger unverzüglich, wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät."
6. § 281a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Erscheint die Vollstreckung als aussichtslos oder ist ein Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erfolglos geblieben, so hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner dem Amtsgericht der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher oder im Falle des Absatzes 4 der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers ein Verzeichnis ihres oder seines Vermögens vorzulegen und für ihre oder seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen.
Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie oder er die von ihr oder ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. (3) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ihren oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Für das Verfahren gelten die §§ 900 bis 906, 909 bis 911 und 913 bis 915g der Zivilprozessordnung sowie die aufgrund des § 915h der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. (4) Die Vollstreckungsbehörde darf die eidesstattliche Versicherung auch selbst abnehmen. Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gilt Absatz 3 Satz 2; dabei tritt in § 900 der Zivilprozessordnung an die Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Vollstreckungsbehörde. § 900 Abs. 4 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Wird gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Widerspruch eingelegt, besteht die Verpflichtung zu deren Abgabe erst nach der Unanfechtbarkeit der Widerspruchsentscheidung. Dies gilt nicht, soweit die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt die abgenommene eidesstattliche Versicherung unverzüglich dem Amtsgericht schriftlich zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Der Vollstreckungsgläubiger erhält eine Abschrift. | " § 281a Vermögensauskunft
(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher oder im Falle des Absatzes 4 der Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Verzeichnis ihres oder seines Vermögens vorzulegen und für ihre oder seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Zusätzlich sind Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, hat sie die Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und den Sitz anzugeben. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
Sachen, die nach 5.811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. (2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie oder er die von ihr oder ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. (3) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ihren oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Für das Verfahren gelten die §§ 802 d, 802 f bis 802 j der Zivilprozessordnung sowie die aufgrund des § 802k der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Dabei gilt die Sperrfrist für die Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung auch für Vermögensauskünfte nach diesem Gesetz. (4) Die Vollstreckungsbehörde darf die Vermögensauskunft auch selbst abnehmen. Für das Verfahren der Abnahme der Vermögensauskunft gilt Absatz 3 Satz 2; dabei tritt in § 802f der Zivilprozessordnung an die Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Vollstreckungsbehörde. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt das Vermögensverzeichnis unverzüglich dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Der Vollstreckungsgläubiger erhält auf Verlangen eine Abschrift. Im Falle der Beantragung einer Erzwingungshaft nach § 802g der Zivilprozessordnung unterliegt ein Beschluss des Amtsgerichtes, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde abgelehnt wird, der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Zuständig ist das Amtsgericht nach Absatz 3 Satz 1. (5) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
§ 882b Abs. 2 und 3 sowie die 5 § 882c und 882 d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 882d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass der Widerspruch binnen eines Monats bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen ist. Die Übermittlung der Daten an das zentrale Vollstreckungsgericht entfällt, wenn die Vollziehung der Eintragungsanordnung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet ist. Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht mitzuteilen." |
7. Nach § 288 wird folgender § 288a eingefügt:
" § 288a Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
(1) Hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 275) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers führen wird, kann die Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft abweichend von § 281a sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 der Zivilprozessordnung findet entsprechend Anwendung.
(2) Widerspricht die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner einer sofortigen Abnahme, verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 281 a; der Setzung einer Zahlungsfrist (§ 802f Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung) bedarf es nicht."
8. § 289 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die §§ 739, 811 bis 813 Abs. 1 bis 3 und § 813b mit Ausnahme seines Absatzes 5 Satz 4 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. | "(5) Die §§ 739, 811 bis 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden." |
9. In § 300 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und § 850I der Zivilprozessordnung entsprechend. Anträge nach § 850 I der Zivilprozessordnung sind abweichend von § 284 bei dem nach § 828 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen."
Die. bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
10. In § 302 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026)" durch die Angabe "8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)" ersetzt.
11. In § 303Abs. 2 wird die Angabe " 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432)" durch die Angabe "8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)" ersetzt.
12. In § 306 Abs. 1 werden die Sätze 5 und 6 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt erden. § 300 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | "Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, angeordnet, gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend. Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners, die oder der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen werden, darf die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Vollstreckungsgläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. § 300 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." |
13. In § 307 Abs. 1 werden in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
"4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l der Zivilprozessordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist,
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt."
14. In § 313 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866)" durch die Angabe "7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582)" ersetzt.
Artikel 2
Übergangsregelung
(1) § 211 Abs. 4, § 240 Abs. 2, § 281a und § 289 Abs. 5 sowie die darin genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das Verfahren vor dem 1. Januar 2013 eingeleitet worden ist.
(2) Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 281a, § 284 der Abgabenordnung oder § 807 der Zivilprozessordnung in der jeweils bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung steht der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 281a gleich.
Artikel 3
Änderung des Landesjustizverwaltungskostengesetzes 2
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 des Landesjustizverwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Juli 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), wird wie folgt geändert:
Nummer | 2 wird wie folgt gefasst: | |
"2 | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525 Euro |
2.2 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) | 525 Euro |
Anmerkung:
Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird. | ||
2.3 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 91 5 d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) | 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro |
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
2.4 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz | 4,50 Euro |
Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht |
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.