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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
- Schleswig-Holstein -
Vom 29. März 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 24.04.2014 S. 69)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.- H. S. 143), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), wird wie folgt geändert:
1. Unter den Überschriften "11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)" und "13 Handwerk und Berufsausbildung" wird jeweils folgender Text eingefügt:
"*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. 376 S. 36) - EG DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen."
2. Die Tarifstelle 11.1 erhält folgende Fassung:
"11.1 | Gewerbeanzeige, Auskünfte aus Gewerbeanzeige | |
11.1.1 | a) Entgegennahme und Bescheinigung einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO), auch in Fällen des § 55c GewO * | 25 |
b) wie Buchstabe a mit postalischem Schriftverkehr/ bei Versand eines Gebührenbescheides, auch in Fällen des § 55c GewO * | 30 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.1.1:
Bei erhöhtem Verwaltungsaufwand (z.B. schriftliche Aufforderung zur Gewerbean-, ab- oder ummeldung) ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 80 Euro zulässig. | ||
11.1.2 | Einfache Einzelauskunft (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) * | 10 |
11.1.3 | Erweiterte Einzelauskunft, soweit deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht. * | 15 |
11.1.4 | Erstellen einer Zweitschrift der Gewerbean-, ab- oder ummeldung * | 10" |
3. Nach Tarifstelle 11.4.1 wird die folgende neue Tarifstelle eingefügt:
"11.4.1.1 | Änderung einer bereits erteilten Erlaubnis ohne bauliche Prüfung oder Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ohne besonderen Aufwand * | 50 bis 200" |
4. Die Tarifstelle 11.4.2 erhält folgende Fassung:
"11.4.2 | Überprüfung der gastgewerblichen Tätigkeit, sofern diese zur Erstellung eines Auflagen- oder Anordnungsbescheides nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 GastG oder einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten führt * | nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde" |
5. Die Tarifstelle 11.4.7 erhält folgende Fassung:
"11.4.7 | Vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG * | 60 bis 100 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.7: Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000 Euro zulässig." |
6. In der Tarifstelle 11.4.8 wird vor der Angabe "50" die Angabe "20 bis" eingefügt.
7. In der Tarifstelle 11.4.9 wird die Angabe "50" durch die Angabe "50 bis 1.000" ersetzt.
8. Die Tarifstelle 11.5 wird gestrichen.
9. Die Tarifstelle 11.7.3 erhält folgende Fassung:
"11.7.3 | Widerruf oder Rücknahme einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis oder Verhinderung der Gewerbeausübung nach § 60d GewO * | 60" |
10. Die Tarifstelle 11.8 erhält folgende Fassung:
"11.8 | Spielgeräte, andere Spiele, Spielhallen, Schaustellungen von Personen im stehenden Gewerbe | |
11.8.1 | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 GewO | 500 bis 1.000 |
11.8.2 | Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Absatz 3 GewO | 30 bis 300 |
11.8.3 | Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 33d Absatz 1 GewO | 20 bis 400 |
11.8.4 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i Absatz 1 GewO und/oder § 2 Spielhallengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. April 201 2 (GVOBl. Schl.-H. S. 431) | 400 bis 2.100 |
11.8.5 | Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen nach § 33a GewO | 100 |
11.8.6 | Überprüfung der Tätigkeit im Spiel- und/oder Schaustellergewerbe, sofern diese zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten und/oder nachträglichen Auflagen führt | nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.8: Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.8.1 bis 11.8.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse." |
11. Die Anmerkung zu Tarifstelle 11.10 erhält folgende Fassung:
"Anmerkung zu Tarifstelle 11.10:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.10.1 und 11.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf oder die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse."
12. Die Tarifstelle 11.11 erhält folgende Fassung:
"11.11 | Gewerbeuntersagung, Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes | |
11.11.1 | Gewerbeuntersagung nach § 35 Absatz 1 und 7a GewO, soweit nicht bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelt * | nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1: Im Fall der offensichtlichen fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. Dies gilt auch für die bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelten Untersagungen. | ||
11.11.2 | Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbebetriebes nach § 35 Absatz 6 GewO * | 200 |
11.11.3 | Gestattung nach § 35 Absatz 2 GewO * | 150 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 11.11.2 und 11.11.3: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. | ||
11.11.4 | Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nach § 15 Absatz 2 GewO | nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde" |
13. Die Tarifstelle 11.12 erhält folgende Fassung:
"11.12 | Stellvertretung in besonderen Fällen | |
11.12.1 | Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen nach § 47 GewO * | 200 |
Anmerkung zu Tarifstelle 11.12.1: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. | ||
11.12.2 | Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit einer Vertretungsberechtigten oder eines Vertretungsberechtigten außerhalb eines Erlaubnisverfahrens (z.B. Geschäftsführer) * | nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde" |
14. Die Tarifstelle 11.13.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 108)" werden ersetzt durch die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 330), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.- H. S. 143) *".
b) Die Angabe "26" wird ersetzt durch die Angabe "60 bis 300".
15. In Tarifstelle 11.13.2 wird nach dem Wort "Ingenieurgesetzes" das Zeichen "*" angefügt und die Angabe "26" wird durch die Angabe "60 bis 300" ersetzt.
16. Die Tarifstellen 11.2.3, 11.2.5, 11.4.3, 11.4.9, 11.6.3, 11.7.3, 11.7.10, 11.10.4 und 11.13.2 werden jeweils folgendermaßen ergänzt:
"Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen."
17. Die Tarifstelle 13.1 erhält folgende Fassung:
"13.1 | Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) *" |
18. In Tarifstelle 13.1.7 wird die Angabe "28 bis 41" ersetzt durch die Angabe "30 bis 120".
19. In Tarifstelle 13.1.8 wird die Angabe "15 bis 281" ersetzt durch die Angabe "30 bis 2.400".
20. Nach der Tarifstelle 13.1.8 wird die folgende neue Tarifstelle eingefügt:
"13.1.9 | Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 83 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 | 30 bis 75" |
21. Nach der Tarifstelle 13.1.9 wird folgende Anmerkung eingefügt:
"Anmerkung zu Tarifstelle 13.1: Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 13.1.1, 13.1.2, 13.1.7 und 13.1.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung. Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 13.1.8 umfasst auch eine beantragte Vorprüfung vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens." |
22. Die Tarifstelle 13.3 erhält folgende Fassung:
"13.3 | Schornsteinfegerwesen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) | |
13.3.1 | Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 10 SchfHwG) * | 500 |
13.3.2 | Aufhebung einer Bestellung, auch bei Kehrbezirkswechsel (§ 12 Absatz 1, ohne Nummer 3, SchfHwG) * | 30 bis 240 |
13.3.3 | Anordnung der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben in einem Kehrbezirk für die Dauer der Verhinderung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 11 Absatz 2 SchfHwG) * | 10 bis 100 |
13.3.4 | Erstellung eines Leistungsbescheides (§ 20 Absatz 3 SchfHwG) * | 30 bis 240 |
13.3.5 | Erstellung eines Zweitbescheides einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme (§ 25 Absatz 2 SchfHwG) * | 30 bis 240 |
13.3.6 | Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Absatz 1 und 2 SchfHwG | |
13.3.6.1 | Für die Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen * | 60 bis 600 |
13.3.6.2 | Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf eigenen Antrag * | 60 bis 240 |
13.3.6.3 | Auferlegung externer Überprüfungskosten (§ 21 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG) * | 30 |
13.3.7 | Aussprechen eines Verweises nach § 21 Absatz 3 SchfHwG * | 30 bis 120 |
13.3.8 | Verhängung eines Warnungsgeldes nach § 21 Absatz 3 SchfHwG * | 20 bis 1.000 |
Anmerkung zu Tarifstelle 13.3.8: Die Gebühr ist entsprechend zu § 107 Absatz 1 OWiG zu erheben." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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*) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-41
ENDE
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