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Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
- Schleswig-Holstein -

Vom 29. März 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 24.04.2014 S. 69)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.- H. S. 143), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), wird wie folgt geändert:

1. Unter den Überschriften "11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)" und "13 Handwerk und Berufsausbildung" wird jeweils folgender Text eingefügt:

"*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. 376 S. 36) - EG DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen."

2. Die Tarifstelle 11.1 erhält folgende Fassung:

"11.1Gewerbeanzeige, Auskünfte aus Gewerbeanzeige
11.1.1a) Entgegennahme und Bescheinigung einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO), auch in Fällen des § 55c GewO *25
b) wie Buchstabe a mit postalischem Schriftverkehr/ bei Versand eines Gebührenbescheides, auch in Fällen des § 55c GewO *30
Anmerkung zu Tarifstelle 11.1.1:

Bei erhöhtem Verwaltungsaufwand (z.B. schriftliche Aufforderung zur Gewerbean-, ab- oder ummeldung) ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 80 Euro zulässig.

11.1.2Einfache Einzelauskunft (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) *10
11.1.3Erweiterte Einzelauskunft, soweit deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht. *15
11.1.4Erstellen einer Zweitschrift der Gewerbean-, ab- oder ummeldung *10"

3. Nach Tarifstelle 11.4.1 wird die folgende neue Tarifstelle eingefügt:

"11.4.1.1Änderung einer bereits erteilten Erlaubnis ohne bauliche Prüfung oder Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ohne besonderen Aufwand *50 bis 200"

4. Die Tarifstelle 11.4.2 erhält folgende Fassung:

"11.4.2Überprüfung der gastgewerblichen Tätigkeit, sofern diese zur Erstellung eines Auflagen- oder Anordnungsbescheides nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 GastG oder einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten führt *nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde"

5. Die Tarifstelle 11.4.7 erhält folgende Fassung:

"11.4.7Vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG *60 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.7:
Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000 Euro zulässig."

6. In der Tarifstelle 11.4.8 wird vor der Angabe "50" die Angabe "20 bis" eingefügt.

7. In der Tarifstelle 11.4.9 wird die Angabe "50" durch die Angabe "50 bis 1.000" ersetzt.

8. Die Tarifstelle 11.5 wird gestrichen.

9. Die Tarifstelle 11.7.3 erhält folgende Fassung:

"11.7.3Widerruf oder Rücknahme einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis oder Verhinderung der Gewerbeausübung nach § 60d GewO *60"

10. Die Tarifstelle 11.8 erhält folgende Fassung:

"11.8Spielgeräte, andere Spiele, Spielhallen, Schaustellungen von Personen im stehenden Gewerbe
11.8.1Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 GewO500 bis 1.000
11.8.2Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Absatz 3 GewO30 bis 300
11.8.3Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 33d Absatz 1 GewO20 bis 400
11.8.4Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i Absatz 1 GewO und/oder § 2 Spielhallengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. April 201 2 (GVOBl. Schl.-H. S. 431)400 bis 2.100
11.8.5Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen nach § 33a GewO100
11.8.6Überprüfung der Tätigkeit im Spiel- und/oder Schaustellergewerbe, sofern diese zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten und/oder nachträglichen Auflagen führtnach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde
Anmerkung zu Tarifstelle 11.8:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.8.1 bis 11.8.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse."

11. Die Anmerkung zu Tarifstelle 11.10 erhält folgende Fassung:

"Anmerkung zu Tarifstelle 11.10:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.10.1 und 11.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf oder die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse."

12. Die Tarifstelle 11.11 erhält folgende Fassung:

"11.11Gewerbeuntersagung, Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes
11.11.1Gewerbeuntersagung nach § 35 Absatz 1 und 7a GewO, soweit nicht bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelt *nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde
Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1:
Im Fall der offensichtlichen fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. Dies gilt auch für die bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelten Untersagungen.
11.11.2Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbebetriebes nach § 35 Absatz 6 GewO *200
11.11.3Gestattung nach § 35 Absatz 2 GewO *150
Anmerkung zu den Tarifstellen 11.11.2 und 11.11.3:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
11.11.4Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nach § 15 Absatz 2 GewOnach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde"

13. Die Tarifstelle 11.12 erhält folgende Fassung:

"11.12Stellvertretung in besonderen Fällen
11.12.1Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen nach § 47 GewO *200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.12.1:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
11.12.2Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit einer Vertretungsberechtigten oder eines Vertretungsberechtigten außerhalb eines Erlaubnisverfahrens (z.B. Geschäftsführer) *nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde"

14. Die Tarifstelle 11.13.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 108)" werden ersetzt durch die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 330), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.- H. S. 143) *".

b) Die Angabe "26" wird ersetzt durch die Angabe "60 bis 300".

15. In Tarifstelle 11.13.2 wird nach dem Wort "Ingenieurgesetzes" das Zeichen "*" angefügt und die Angabe "26" wird durch die Angabe "60 bis 300" ersetzt.

16. Die Tarifstellen 11.2.3, 11.2.5, 11.4.3, 11.4.9, 11.6.3, 11.7.3, 11.7.10, 11.10.4 und 11.13.2 werden jeweils folgendermaßen ergänzt:

"Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen."

17. Die Tarifstelle 13.1 erhält folgende Fassung:

"13.1Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) *"

18. In Tarifstelle 13.1.7 wird die Angabe "28 bis 41" ersetzt durch die Angabe "30 bis 120".

19. In Tarifstelle 13.1.8 wird die Angabe "15 bis 281" ersetzt durch die Angabe "30 bis 2.400".

20. Nach der Tarifstelle 13.1.8 wird die folgende neue Tarifstelle eingefügt:

"13.1.9Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 83 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 330 bis 75"

21. Nach der Tarifstelle 13.1.9 wird folgende Anmerkung eingefügt:

"Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 13.1.1, 13.1.2, 13.1.7 und 13.1.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 13.1.8 umfasst auch eine beantragte Vorprüfung vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens."

22. Die Tarifstelle 13.3 erhält folgende Fassung:

"13.3Schornsteinfegerwesen
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467)
13.3.1Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 10 SchfHwG) *500
13.3.2Aufhebung einer Bestellung, auch bei Kehrbezirkswechsel (§ 12 Absatz 1, ohne Nummer 3, SchfHwG) *30 bis 240
13.3.3Anordnung der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben in einem Kehrbezirk für die Dauer der Verhinderung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 11 Absatz 2 SchfHwG) *10 bis 100
13.3.4Erstellung eines Leistungsbescheides (§ 20 Absatz 3 SchfHwG) *30 bis 240
13.3.5Erstellung eines Zweitbescheides einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme (§ 25 Absatz 2 SchfHwG) *30 bis 240
13.3.6Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Absatz 1 und 2 SchfHwG
13.3.6.1Für die Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen *60 bis 600
13.3.6.2Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf eigenen Antrag *60 bis 240
13.3.6.3Auferlegung externer Überprüfungskosten (§ 21 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG) *30
13.3.7Aussprechen eines Verweises nach § 21 Absatz 3 SchfHwG *30 bis 120
13.3.8Verhängung eines Warnungsgeldes nach § 21 Absatz 3 SchfHwG *20 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 13.3.8:
Die Gebühr ist entsprechend zu § 107 Absatz 1 OWiG zu erheben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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*) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-41

ENDE