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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Dezember 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 30.12.2014 S. 489)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes *

Das Brandschutzgesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Überschrift zu § 8 wird folgende neue Überschrift eingefügt:

" § 8a Gliederung der freiwilligen Feuerwehr"

2. In § 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Menschen" ein Komma und das Wort "Tieren" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird das Wort "Kreisfeuerwehrzentrale" durch die Worte "Feuerwehrtechnische Zentrale" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Aufgabe der Durchführung des vorbeugenden Brandschutzes nach Satz 1 kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einzelne Gemeinden übertragen werden."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird das sich nach dem Wort "ausreichende" befindliche Wort "persönliche" durch das Wort "personelle" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Brandschutzgesetzes können durch Entscheidung der Gemeindevertretung zusätzliche freiwillige Aufgaben auf die Feuerwehren übertragen werden."

5. In § 8 wird werden die

(5) Die freiwillige Feuerwehr hat eine Einsatzabteilung. Daneben können eine Reserveabteilung, eine Jugend- und eine Ehrenabteilung sowie eine hauptamtliche Wachabteilung bestehen.

(6) Städte können Wachabteilungen mit hauptamtlichen Kräften aufstellen.

Absätze 5 und 6 gestrichen.

6. Es wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Gliedertang der freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in Abteilungen. Jede Freiwillige Feuerwehr muss eine Einsatzabteilung haben. Diese besteht aus den freiwilligen aktiven Mitgliedern.

(2) Nach vorheriger Entscheidung durch die Gemeindevertretung können innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zusätzlich eine Wachabteilung mit hauptamtlichen Kräften, eine Reserveabteilung, eine Ehrenabteilung, eine Jugend- und eine Kinderabteilung sowie eine Verwaltungsabteilung gebildet werden."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Der Eintritt in den aktiven Dienst ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres, möglich."(2) Der Eintritt in die Einsatzabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres, in die Jugendabteilung mit Vollendung des 10. Lebensjahres, in die Kinderabteilung mit Vollendung des 6. Lebensjahres möglich. Für die Teilnahme am Einsatzdienst ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich."

b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung müssen eine der Berufsfeuerwehr entsprechende Qualifikation aufweisen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung zulässig."(4) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt als aktives Mitglied in eine vorhandene Reserveabteilung zulässig."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
 Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Vollendung des 60. Lebensjahres, auf Wunsch des Mitgliedes spätestens mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird."(5) Der aktive Dienst endet auf Antrag des Mitglieds durch Übertritt in die Ehrenabteilung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Ohne Antragstellung endet der aktive Dienst mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und hinter dem Wort "können" werden die Worte "soweit vorhanden" eingefügt.

f) Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Die Mitglieder der Verwaltungsabteilung unterstützen die Wehrführung bei ihren administrativen Aufgaben. Sie müssen nicht feuerwehrdiensttauglich sein. Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung, ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Der Dienst in der Verwaltungsabteilung endet auf Antrag des Mitglieds durch Übertritt in die Ehrenabteilung' frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Ohne Antragstellung endet der Dienst mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird."

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8. Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz dienst beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres, die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres."

h) Der bisherigen Absatz 7 wird Absatz 9.

i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (10) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), Ressortzuständigkeiten ersetzt durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) gelten entsprechend."10) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), sowie das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I, S. 2246), gelten entsprechend."

j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11.

8. In § 10 Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Für die Wahl zum Wehrvorstand gilt § 11 Absatz 1 entsprechend."

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Mit vorheriger Zustimmung der Gemeindevertretung können weitere Stellvertretungen gewählt werden."

bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 11 werden die Sätze 4 bis 12.

cc) Es wird folgender Satz 13 eingefügt:

"Die kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen finden ergänzende Anwendung."

dd) Der bisherige Satz 12 wird Satz 14.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "freiwilligen" gestrichen.

bb) In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe "59" durch die Angabe "61" ersetzt.

cc) In Satz 2 wird die Angabe "59" durch die Angabe "61" ersetzt.

dd) In Satz 3 wird die Angabe "65" durch die Angabe "67" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende des Satzes 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters." eingefügt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 9 Abs. 8" durch " § 9 Absatz 11" ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden hinter den Worten "freiwilligen Feuerwehren" die Worte "und die Pflichtfeuerwehren" angefügt.

bb) In Satz 2 wird vor dem Wort "Zustimmung" das Wort "vorheriger" eingefügt und die Worte "bis zu zwei" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Worten "freiwilligen Feuerwehren" die Worte "und der Pflichtfeuerwehren" angefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "59" durch die Angabe "61" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "65" durch die Angabe "67" ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7

(7) Die Landrätin oder der Landrat oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister haben das Recht, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes teilzunehmen. Dieses Recht kann nicht übertragen werden. Der Landrätin oder dem Landrat ist auf Wunsch das Wort zu erteilen, soweit es sich um nach § 13 Abs. 4 übertragene Angelegenheiten handelt.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort "Zustimmung" das Wort "vorheriger" eingefügt und die Worte "bis zu zwei" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird hinter den Worten "oder als" das Wort "Gemeinde" eingefügt und das Wort "ist" durch die Worte "ist oder war" ersetzt.

bb) In 2 Satz 2 wird die Angabe "59" durch die Angabe "61" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "65" durch die Angabe "67" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Kreiswehrführung
  1. vertritt den Kreisfeuerwehrverband,
  2. hat den Vorsitz des Vorstandes und der Mitgliederversammlung,
  3. unterstützt und berät den Kreis in allen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens,
  4. berät die Gemeinden bei ihren Aufgaben und wirkt auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren hin,
  5. unterstützt die Aufsichtsbehörde bei ihren Aufgaben.

Die Stellvertretung der Kreiswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.

"(4) Die Kreiswehrführung hat im Ehrenbeamtenverhältnis zum Kreis die Aufgaben
  1. den Kreis in allen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zu beraten und zu unterstützen,
  2. die Gemeinden bei ihren Aufgaben zu beraten und auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren hinzuwirken,
  3. die Aufsichtsbehörde bei ihren Aufgaben zu unterstützen.

Die Kreiswehrführung vertritt den Kreisfeuerwehrverband und hat den Vorsitz des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Stellvertretung der Kreiswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters."

d) In Absatz 5 werden die Worte "nach Absatz 4 Nr. 3 bis 5" durch die Worte "nach Absatz 4 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "mindestens sechs und" gestrichen.

b) In Absatz 5 werden die Worte " § 9 Abs. 6 und 9" durch die Worte " § 9 Absatz 8, 9 und 11" ersetzt.

14. § 19 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Bei gemeinsamem Einsatz von Berufs- und freiwilligen Feuerwehren hat die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr die Leitung."Bei gemeinsamem Einsatz von Berufs- Lind freiwilligen Feuerwehren im Einsatzgebiet der Berufsfeuerwehr hat die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr die Leitung, bei gemeindeübergreifender Hilfe kann der Führungsdienst der Berufsfeuerwehr die Einsatzleitung übernehmen."

15. § 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Bei Bränden haben die öffentlichen Feuerwehren gemeindeübergreifende Hilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 Kilometern von der Grenze ihres Einsatzgebietes unentgeltlich zu leisten; in allen anderen Fällen sind der entsendenden Gemeinde die durch den Einsatz entstandenen Kosten durch die Gemeinde des Einsatzortes zu erstatten. Satz 1 gilt bei kostenpflichtigen Einsätzen nach § 29 Abs. 2 entsprechend, soweit der entsendenden Gemeinde nicht die geltend gemachten Gebühren oder Entgelte erstattet werden."(3) Bei Bränden haben die öffentlichen Feuerwehren den Feuerwehren desselben Amtsgebietes unentgeltlich gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten. Bei nicht dem betroffenen Amt angehörenden Gemeinden ist die gemeindeübergreifende Hilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 Kilometern von der Grenze des Einsatzgebietes der Hilfe reistenden Feuerwehr unentgeltlich zu leisten. In allen anderen Fällen sind der entsendenden Gemeinde die durch den Einsatz entstandenen Kosten durch die Gemeinde des Einsatzortes zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten bei kostenpflichtigen Einsätzen nach § 29 Absatz 2 entsprechend, soweit der entsendenden Gemeinde nicht die geltend gemachten Gebühren oder Entgelte erstattet werden."

16. In § 22 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Versammlungsstättenverordnung vom 5. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 240)" ersetzt durch die Worte "Versammlungsstättenverordnung vom 11. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 245)".

17. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "nach dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676, ber. 1997 S. 360)" durch die Worte "nach Artikel 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)," ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Worte ", zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), die Feuerstättenschau nach § 13 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071)" durch die Worte ", zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), die Feuerstättenschau nach § 15 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundeslmmissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Ihnen ist die Teilnahme, insbesondere durch rechtzeitige Information, zu ermöglichen."

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) In den Liegenschaften des Landes Schleswig-Holstein, in denen eine Baudienststelle des Landes nach § 77 Absatz 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009 bauordnungsrechtlich zuständig ist, ist diese auch für die Durchführung der Brandverhütungsschau zuständig."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Worte "und des Landes" werden gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

18. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "16" durch die Angabe "18" ersetzt.

19. In § 26 Absatz 2 werden die Worte " § 7 Abs. 8 und die Informationen nach § 13 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, ber. S. 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. S. 2382)" durch die Worte " § 6 Absatz 10 und die Informationen nach § 13 Absatz 5 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514)" ersetzt.

20. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Bränden" die Worte "und Rauchwarnmeldeeinsätzen" eingefügt.

bb) Nummer 2

der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 2.

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "und", das nach den Worten "nach § 21 Absatz 4" folgt, wird durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "Gefährdungshaftpflicht" durch das Wort "Gefährdungshaftung" ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden."

21. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Gesundheitsschäden von Feuerwehrangehörigen, die im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder sich verschlimmert haben und nicht den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalls entsprechen, können ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches aus einem gesonderten Fonds der Gemeinden entschädigt werden. Mit der Durchführung der Entschädigung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

22. In § 32 Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 767)" durch die Worte "vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 53)," ersetzt.

23. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 5. je einem Mitglied der Provinzial Brandkasse, der privaten Feuerversicherungsunternehmen und der Brandgilden."5. einem Mitglied der Versicherungswirtschaft,"

bb) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern angefügt:

"6. einem Mitglied aus dem Bereich des vorbeugenden Brandschutzes der Kreise und Kreisfreien Städte,

7. einem Mitglied der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord."

b) Absatz 5

(5) Der Brandschutzbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

wird gestrichen.

Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach Artikel 1 dieses Gesetzes getroffen werden können, werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

______

*) Ändert Ges. vom 10. Februar 1996, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2131-2

ID 142671

ENDE