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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein und zur Schaffung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. Juli 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 25.08.2016 S. 618)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
LStVollzG SH - Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein
Artikel 2
JVollzDSG SH - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen im Justizvollzug
Artikel 3
Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes 1
Das Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2013 (GVOBl. S. 169), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angabe
a) der §§ 66 und 67
§ 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise§ 67 Videoüberwachung
,
b) des Abschnitt XIV - Datenschutz sowie
c) der §§ 88 bis 96
Abschnitt XIV
Datenschutz§ 88 Erhebung personenbezogener Daten
§ 89 Verarbeitung und Nutzung
§ 90 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
§ 91 Zweckbindung
§ 92 Schutz besonderer Daten
§ 93 Schutz der Daten in Akten und Dateien
§ 94 Berichtigung, Löschung und Sperrung
§ 95 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht
§ 96 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
gestrichen.
§ 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig:
- die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- die Aufnahme von Lichtbildern,
- die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale und
- Messungen.
(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, in § 69 Abs. 2 und in § 89 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet werden.
(3) Werden die Gefangenen entlassen oder in eine andere Anstalt verlegt, sind die personenbezogenen Daten nach spätestens zwei Jahren zu löschen.
(4) Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und zu vernichten.
§ 67 Videoüberwachung
(1) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung ist die Beobachtung einzelner Bereiche des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinnerns, des Anstaltsgeländes oder der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) zulässig. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen.
(2) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen, soweit nicht der Zweck der Videoüberwachung dadurch vereitelt wird.
(3) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, sind Verarbeitung und Nutzung der Daten nur zu den in § 89 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Zwecken zulässig.
(4) Die Betroffenen sind über eine Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen, sofern die Daten nicht innerhalb der Anstalt verbleiben und binnen vier Wochen gelöscht werden. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sofern die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung und Nutzung erlangt haben. Die Unterrichtung kann unterbleiben, solange durch sie der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. Die Unterrichtung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Zweck der Maßnahme entfallen ist.
werden gestrichen.
3. Der Abschnitt XIV (Datenschutz)
Abschnitt XIV 13
Datenschutz§ 88 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
- eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
- die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe nach Art oder Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
- die Erhebung bei den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen erhoben, so sind diese, sofern sie nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt haben, von der verantwortlichen Stelle über
- die Identität der verantwortlichen Stelle,
- die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
- die Kategorien von Empfängerinnen oder Empfängern nur, soweit die Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls nicht mit der Übermittlung an diese rechnen müssen,
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, sind sie über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
(4) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung von Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzugs einer Jugend- oder Freiheitsstrafe unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.
(5) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
- die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
- der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(6) Werden personenbezogene Daten statt bei den Betroffenen bei einer nichtöffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 89 Verarbeitung und Nutzung
(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
- zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
- auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
- zur Verhinderung oder Verfolgung
- von Straftaten sowie
- von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden oder
- für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen
erforderlich ist.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Abs. 5 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168) und § 14 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der. Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I 1970), genannten Zwecken dient.
(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
- Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
- Entscheidungen in Gnadensachen,
- gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
- sozialrechtliche Maßnahmen,
- die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Gefangenen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs,
- dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
- ausländerrechtliche Maßnahmen oder
- die Durchführung der Besteuerung
erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht.
(5) Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde darf öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
- die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
- von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Den Verletzten einer Straftat können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Die Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragstellerinnen und Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet.
(6) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Anstalten, Aufsichtsbehörden, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.
(7) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch die Empfängerinnen und Empfänger ist unzulässig.
(8) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur
- für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke,
- für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz,
- zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder
- nach Anhörung der Gefangenen für Zwecke der Behandlung
verarbeitet und genutzt werden.
(9) Personenbezogene Daten, die nach § 88 Abs. 4 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks, für die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet oder genutzt werden.
(10) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 92 Abs. 2 oder § 94 Abs. 3 und 5 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
§ 90 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
(1) Die nach § 88 erhobenen Daten können für die Anstalt und die Aufsichtsbehörde in einer zentralen Datei gespeichert werden.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei nach § 89 Abs. 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der für § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtsgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), erforderlichen personenbezogenen Daten kann auch anlassunabhängig erfolgen.
(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Der Abruf der Daten wird protokolliert.
(4) Das für den Justizvollzug zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.
(5) Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
§ 91 Zweckbindung
Von der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Fall einer Übermittlung an nichtöffentliche Stellen die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde hat die nichtöffentlichen Empfängerinnen oder Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 92 Schutz besonderer Daten
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis und personenbezogene Daten von Gefangenen, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist. § 89 Abs. 8 bis 10 bleibt unberührt.
(2) Die in der Anstalt tätigen
- Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
- staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht, sofern ihnen personenbezogene Daten von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Dritten unerlässlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die Gefangenen sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärztinnen oder Ärzte, Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung von Gefangenen beauftragt werden, sind sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 2 befugt, ihnen als Geheimnis anvertraute oder sonst bekannt gewordene Daten über Gefangene gegenüber der Anstaltsleitung oder den mit der ärztlichen oder psychologischen Behandlung der Gefangenen in der Anstalt betrauten Personen zu offenbaren.
§ 93 Schutz der Daten in Akten und Dateien
(1) Die Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit nach § 7 erforderlich ist.
(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 11 Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes.
§ 94 Berichtigung, Löschung und Sperrung
(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung der Gefangenen oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
(2) Die mittels Videoüberwachung erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten sind vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 89 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Zwecken weiterhin erforderlich , ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(3) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
- zur Verfolgung von Straftaten,
- für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach § 97,
- zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
- zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe
unerlässlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die Gefangenen erneut zum Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(4) Bei der Aufbewahrung von Akten mit. nach Absatz 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:
- Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre,
- Gefangenenbücher 30 Jahre.
Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992, (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), bleiben unberührt.
(5) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängerinnen oder Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.
(6) Im Übrigen gelten für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 28 des Landesdatenschutzgesetzes.
§ 95 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht
(1) Den Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten bezieht,
- die Empfängerinnen oder Empfänger oder Kategorien von Empfängerinnen oder Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von den Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse der Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesen Fällen sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden können.
(6) Wird den Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf deren Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes Schleswig-Holstein, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz an die Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft nach Absatz 1 ist unentgeltlich.
(8) Auf Antrag erfolgt die Auskunft in Form der Akteneinsicht.
§ 96 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
Soweit in dem Gesetz keine besonderen Regelungen enthalten sind, gilt das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein.
wird gestrichen.
4. In § 97 Absatz 2 wird Satz 2
§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.
gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes 2
Das Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 322) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angabe
a) der §§ 45 und 46
§ 45 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise§ 46 Videoüberwachung
,
b) des Abschnitt XIV - Datenschutz sowie
c) der §§ 88 bis 97
Abschnitt XIV
Datenschutz§ 88 Erhebung personenbezogener Daten
§ 89 Verarbeitung und Nutzung
§ 90 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren
§ 91 Zweckbindung
§ 92 Schutz besonderer Daten
§ 93 Schutz der Daten in Akten und Dateien
§ 94 Berichtigung, Löschung und Sperrung
§ 95 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht
§ 96 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
§ 97 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
gestrichen.
§ 45 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untersuchungsgefangenen zulässig:
- Die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- die Aufnahme von Lichtbildern,
- die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- die elektronische Erfassung biometrischer Merkmale und
- Messungen.
(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1, in § 48 Abs. 2 und in § 89 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet werden.
(3) Werden die Untersuchungsgefangenen entlassen, sind die personenbezogenen Daten spätestens nach drei Monaten zu löschen. Werden die Untersuchungsgefangenen in eine andere Anstalt verlegt oder wird unmittelbar im Anschluss an den Vollzug oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft eine andere Haftart vollzogen, können die nach Absatz 1 erhobenen Daten der betreffenden Anstalt übermittelt und von dieser für die in Absatz 2 Satz 3 genannten Zwecke verarbeitet werden.
(4) Personen, die aufgrund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch nach der Entlassung verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen unverzüglich vernichtet werden. Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.
(5) Die Anstalt kann die Untersuchungsgefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und zu vernichten.
§ 46 Videoüberwachung
(1) Die Videoüberwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon ist zulässig, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) Die Betroffenen sind über eine Verarbeitung und Nutzung ihrer durch Videotechnik erhobenen personenbezogenen Daten zu benachrichtigen, sofern die Daten nicht innerhalb der Anstalt verbleiben und binnen eines Monats gelöscht werden. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sofern die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung und Nutzung erlangt haben oder die Unterrichtung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Unterrichtung kann unterbleiben, solange durch sie der Zweck der Maßnahme vereitelt würde.
werden gestrichen.
3. Der Abschnitt XIV (Datenschutz)
Abschnitt XIV
Datenschutz§ 88 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
- eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
- die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe nach Art oder Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
- die Erhebung bei den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen erhoben, so sind diese von der verantwortlichen Stelle über
- die Identität der verantwortlichen Stelle,
- die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
- die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Auf Verlangen sind sie über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
(4) Daten über Personen, die nicht Untersuchungsgefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur erhoben werden, wenn die Daten für die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzugs der Untersuchungshaft unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.
(5) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
- die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
- der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(6) Werden personenbezogene Daten statt bei den Betroffenen bei einer nicht öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 89 Verarbeitung und Nutzung
(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
- zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
- auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
- zur Verhinderung oder Verfolgung
- von Straftaten sowie
- von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden oder
- für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen erforderlich ist.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Abs. 5 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 252), und § 14 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 2814), genannten Zwecken dient.
(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
- Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,
- Entscheidungen in Gnadensachen,
- gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
- sozialrechtliche Maßnahmen,
- die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Untersuchungsgefangenen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches,
- dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten,
- ausländerrechtliche Maßnahmen oder
- die Durchführung der Besteuerung
erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Untersuchungsgefangene bezieht. Die Übermittlung unterbleibt, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und der Rechtsstellung der Untersuchungsgefangenen die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(5) Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde darf öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in der Anstalt im Untersuchungshaftvollzug befindet, soweit
- die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
- von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Untersuchungsgefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Die Untersuchungsgefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragstellerinnen oder Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse der Antragstellerinnen oder Antragsteller das Interesse der Untersuchungsgefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untersuchungsgefangenen über die Mitteilung der Anstalt oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet.
(6) Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der betroffenen Untersuchungsgefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach Absatz 5 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die betroffenen Untersuchungsgefangenen sind bei der Anhörung oder nachträglichen Unterrichtung nach Absatz 5 auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
(7) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Anstalten oder Aufsichtsbehörden, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Anstalt mit Gutachten beauftragten Stellen.
(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch die Empfängerinnen oder Empfänger ist unzulässig.
(9) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhalts von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur
- für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke,
- für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz,
- zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung,
- zur Abwehr von Gefährdungen der Untersuchungshaft oder
- zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung
verarbeitet und genutzt werden.
(10) Personenbezogene Daten, die nach § 88 Abs. 4 über Personen, die nicht Untersuchungsgefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks, für die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet oder genutzt werden.
(11) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 92 Abs. 2 oder § 94 Abs. 3 und 6 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(12) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt und die Absätze 9 bis 11 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
§ 90 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren 15
(1) Die nach § 88 erhobenen Daten können für die Anstalt und die Aufsichtsbehörde in einer zentralen Datei gespeichert werden.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus der zentralen Datei nach § 89 Abs. 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der für die Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtsgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 3083), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226), erforderlichen personenbezogenen Daten kann auch anlassunabhängig erfolgen.
(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(4) Das für den Justizvollzug zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat die Datenempfängerin oder den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck der Übermittlung festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.
(5) Das für den Justizvollzug zuständige Ministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
§ 91 Zweckbindung
Von der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Fall einer Übermittlung an nicht öffentliche Stellen die übermittelnde Anstalt oder Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde hat die nichtöffentlichen Empfängerinnen und Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 92 Schutz besonderer Daten
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis und personenbezogene Daten von Untersuchungsgefangenen, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten von Untersuchungsgefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist. § 89 Abs. 9 bis 11 bleibt unberührt.
(2) Die in der Anstalt tätigen
- Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung sowie die
- staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht, sofern ihnen personenbezogene Daten von Untersuchungsgefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Untersuchungsgefangene sonst bekannt geworden sind. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Dritten erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die Untersuchungsgefangenen sind vor der Erhebung der Daten über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen selbst hierzu befugt wären. Die Anstaltsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärztinnen und Ärzte oder Psychologinnen und Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung von Untersuchungsgefangenen beauftragt werden, sind sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 2 befugt, ihnen als Geheimnis anvertraute oder sonst bekannt gewordene Daten über Untersuchungsgefangene gegenüber der Anstaltsleitung oder den mit der ärztlichen oder psychologischen Behandlung der Untersuchungsgefangenen in der Anstalt betrauten Personen zu offenbaren.
§ 93 Schutz der Daten in Akten und Dateien
(1) Bedienstete dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die Zusammenarbeit in der Anstalt und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 erforderlich ist.
(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 11 Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes.
§ 94 Berichtigung, Löschung und Sperrung
(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung der Untersuchungsgefangenen oder der Verlegung der Untersuchungsgefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Untersuchungsgefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
(2) Die mittels Videoüberwachung erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 89 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(3) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Untersuchungsgefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
- zur Verfolgung von Straftaten,
- für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben,
- zur Behebung einer Beweisnot oder
- zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft
unerlässlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die Untersuchungsgefangenen erneut zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(4) Erhält die Anstalt von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis, so tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist eine Frist von einem Monat ab Kenntniserlangung.
(5) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:
- Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter: 20 Jahre,
- Gefangenenbücher: 30 Jahre.
Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), bleiben unberührt.
(6) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängerinnen und Empfängern mitzuteilen, wenn es zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.
(7) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 28 des Landesdatenschutzgesetzes.
§ 95 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht
(1) Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde erteilt den Betroffenen auf Antrag Auskunft über
- die zu ihrer Person gespeicherten Daten,
- den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie
- die Herkunft der Daten und deren Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger, soweit diese Angaben gespeichert sind.
Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind.
(2) In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten nur in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von den Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Auskunft ist unentgeltlich.
(4) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(5) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Daten verarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen,
- die personenbezogenen Daten zur Entscheidung in Gnadensachen gespeichert worden sind oder
- der Auskunft eine verfahrenssichernde Anordnung entgegensteht oder sie deren Umsetzung gefährden würde
und deswegen das Interesse an der Auskunftserteilung oder der Gewährung von Akteneinsicht zurücktreten muss.
(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden können.
(7) Wird den Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes Schleswig-Holstein, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet würde.
(8) Auf Antrag erfolgt die Auskunft in Form der Akteneinsicht.
§ 96 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.
§ 97 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
Soweit in dem Gesetz keine besonderen Regelungen enthalten sind, gilt das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein.
wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein 3
Das Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein vom 15. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angabe
a) des Abschnitt XX - Datenschutz sowie
b) der §§ 114 bis 125
Abschnitt XX
Datenschutz§ 114 Erhebung personenbezogener Daten
§ 115 Verarbeitung und Nutzung
§ 116 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise
§ 117 Videoüberwachung
§ 118 Auslesen von Datenspeichern
§ 119 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
§ 120 Zweckbindung
§ 121 Schutz besonderer Daten
§ 122 Schutz der Daten in Akten und Dateien
§ 123 Berichtigung, Löschung und Sperrung
§ 124 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht
§ 125 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
gestrichen.
2. Der Abschnitt XX (Datenschutz)
Abschnitt XX
Datenschutz§ 114 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
- eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe nach Art oder Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung bei den Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würdeund keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen erhoben, sind diese, sofern sie nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt haben, von der verantwortlichen Stelle über
- die Identität der verantwortlichen Stelle,
- die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
- die Kategorien von Empfängerinnen oder Empfängern nur, soweit die Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls nicht mit der Übermittlung an diese rechnen müssen,
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, sind sie über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
(4) Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Behandlung von Untergebrachten, die Sicherheit der Einrichtung oder die Sicherung des Vollzugs einer Jugend- oder Freiheitsstrafe unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.
(5) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, wenn
- die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses Dritter, geheim gehalten werden müssen oder
- der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(6) Werden personenbezogene Daten statt bei den Betroffenen bei einer nichtöffentlichen Stelle erhoben, ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 115 Verarbeitung und Nutzung
(1) Die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen, soweit dies für den Vollzug erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies
- zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
- auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
- zur Verhinderung oder Verfolgung
- von Straftaten sowie
- von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährdet werden, oder
- für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen
erforderlich ist.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Abs. 5 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), und § 14 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), genannten Zwecken dient.
(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für
- Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder forensischen Ambulanzen,
- Entscheidungen in Gnadensachen,
- gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
- sozialrechtliche Maßnahmen,
- die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Untergebrachten nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs,
- dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
- ausländerrechtliche Maßnahmen oder
- die Durchführung der Besteuerung
erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Untergebrachte bezieht.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn sich die öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nichtöffentlicher Stellen bedienen und deren Mitwirkung ohne Übermittlung der Daten unmöglich oder wesentlich erschwert würde.
(6) Die Einrichtung oder die Aufsichtsbehörde darf öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person im Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung befindet und sobald das Gericht den Entlassungszeitpunkt festgelegt hat, wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
- die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
- von nichtöffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Untergebrachten kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Den Verletzten einer Straftat können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Untergebrachten erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Die Untergebrachten werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses der Antragstellerinnen und Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde,
und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse das Interesse der Untergebrachten an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untergebrachten über die Mitteilung der Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nachträglich unterrichtet.
(7) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Aufsichtsbehörden, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von einer Einrichtung oder Aufsichtsbehörde, einer Strafvollstreckungsbehörde oder einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen.
(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch die Empfängerinnen und Empfänger ist unzulässig.
(9) Bei der Überwachung der Besuche, der Telefongespräche, anderer Formen der Telekommunikation oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur
- für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke,
- für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz,
- zur Wahrung der Sicherheit oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gefahren für die Ordnung der Einrichtung oder
- nach Anhörung der Untergebrachten für Zwecke der Behandlung
verarbeitet und genutzt werden.
(10) Personenbezogene Daten, die nach § 114 Abs. 4 über Personen, die nicht Untergebrachte sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszwecks, für die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet oder genutzt werden.
(11) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 121 Abs. 2 oder § 123 Abs. 3 und 5 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(12) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Einrichtung oder Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Einrichtung oder Aufsichtsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin liegt und die Absätze 8 bis 10 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
§ 116 Erkennungsdienstliche Maßnahmen, Lichtbildausweise
(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gefahren für die Ordnung der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Untergebrachten zulässig:
- die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- die Aufnahme von Lichtbildern,
- die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- biometrische Erfassung der Merkmale des Gesichts, der Augeniris, der Hände oder der Unterschrift und
- Messungen.
(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Personalakten der Untergebrachten genommen oder in automatisierten Verfahren gespeichert. Sie können zum Zwecke der kriminalpolizeilichen Sammlungen an die hierfür zuständigen Polizeidienststellen übermittelt werden. Sie dürfen nur für die in Absatz 1 und in § 115 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet oder den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltenden Untergebrachten übermittelt werden.
(3) Werden die Untergebrachten entlassen oder in eine andere Einrichtung verlegt, sind die personenbezogenen Daten nach spätestens zwei Jahren zu löschen.
(4) Die Einrichtung kann die Untergebrachten verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder aus schwerwiegenden Gründen der Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Einrichtung oder Justizvollzugsanstalt einzuziehen und zu vernichten.
§ 117 Videoüberwachung
(1) Soweit es aus Gründen der Sicherheit oder aus schwerwiegenden Gründen der Ordnung erforderlich ist, ist die Beobachtung einzelner Bereiche des Einrichtungsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Einrichtungsgeländes oder der unmittelbaren Umgebung der Einrichtung mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie im Einzelfall eine Aufzeichnung zulässig. Die Videoüberwachung von Zimmern und Gemeinschaftsräumen in der Wohngruppe ist ausgeschlossen.
(2) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Soweit hierdurch der Zweck der Videoüberwachung vereitelt würde, kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung eine zeitlich befristete verdeckte Überwachung anordnen.
(3) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, sind Verarbeitung und Nutzung der Daten nur zu den in § 115 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Zwecken zulässig.
(4) Die Betroffenen sind über eine Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen, sofern die Daten nicht innerhalb der Einrichtung verbleiben und binnen vier Wochen gelöscht werden. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sofern die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung und Nutzung erlangt haben. Die Unterrichtung kann unterbleiben, solange durch sie der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. Die Unterrichtung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Zweck der Maßnahme entfallen ist.
§ 118 Auslesen von Datenspeichern
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann das Auslesen von elektronischen Datenspeichern sowie elektronischen Geräten mit Datenspeichern anordnen, die Untergebrachte ohne Erlaubnis besitzen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erreichung des Vollzugsziels, den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten oder aus Gründen der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr schwerwiegender Gefahren der Ordnung der Einrichtung und der Sicherung des Vollzuges erforderlich ist. Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.
(2) Die beim Auslesen von Datenspeichern nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist. Sie dürfen nicht weiterverarbeitet werden, soweit sie
- zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Dritter gehören oder
- zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Untergebrachter gehören und die weitere Verarbeitung nach Abwägung der in Absatz 1 genannten vollzuglichen Interessen an der Verarbeitung und der Interessen der Untergebrachten an der illegalen Speicherung der Daten unzumutbar ist.
(3) Nach Absatz 1 erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach Absatz 2 unzulässig ist. Die Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.
§ 119 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
(1) Die nach § 114 erhobenen Daten können für die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde in einer zentralen Datei gespeichert werden.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei nach § 115 Abs. 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung oder des Datenabrufs unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die automatisierte Übermittlung der für § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtsgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566), erforderlichen personenbezogenen Daten kann auch anlassunabhängig erfolgen.
(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung und der Abruf festgestellt und überprüft werden kann. Der Abruf der Daten wird protokolliert.
(4) Das für den Justizvollzug zuständige Ministerium bestimmt im Benehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren einschließlich der Aufbewahrung der gemäß Absatz 3 zu führenden Protokolle durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.
(5) Das für den Justizvollzug zuständige Ministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund zur Prüfung, Vorbereitung und Umsetzung von Verlegungen und im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
§ 120 Zweckbindung
Von der Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Fall einer Übermittlung an nichtöffentliche Stellen die übermittelnde Einrichtung oder Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Die Einrichtung oder die Aufsichtsbehörde hat die nichtöffentlichen Empfängerinnen oder Empfänger auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 121 Schutz besonderer Daten
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis und personenbezogene Daten von Untergebrachten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Einrichtung nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten von Untergebrachten dürfen innerhalb der Einrichtung allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung erforderlich ist. § 115 Abs. 8 bis 10 bleibt unberührt.
(2) Die in der Einrichtung tätigen
- Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
- staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
unterliegen auch gegenüber der Einrichtung und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht, sofern ihnen personenbezogene Daten von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der Einrichtungsleitung zu offenbaren, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Dritten unerlässlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die Untergebrachten sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Einrichtungsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärztinnen oder Ärzte, Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung von Untergebrachten beauftragt werden, sind sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 2 befugt, ihnen als Geheimnis anvertraute oder sonst bekannt gewordene Daten über Untergebrachte gegenüber der Einrichtungsleitung oder den mit der ärztlichen oder psychologischen Behandlung der Untergebrachten in der Einrichtung betrauten Personen zu offenbaren.
§ 122 Schutz der Daten in Akten und Dateien
(1) Die Bediensteten dürfen sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung notwendige Zusammenarbeit erforderlich ist.
(2) Akten und Dateien mit personenbezogenen Daten sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Im Übrigen gilt für die Art und den Umfang der Schutzvorkehrungen § 11 Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes.
§ 123 Berichtigung, Löschung und Sperrung
(1) Die in Dateien bei der abgebenden Einrichtung gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung der Untergebrachten oder der Verlegung der Untergebrachten in eine andere Einrichtung zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Untergebrachtenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Untergebrachten ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Untergebrachtenpersonalakte erforderlich ist.
(2) Die mittels Videoüberwachung erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten sind vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(3) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Untergebrachten nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
- zur Verfolgung von Straftaten,
- für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach § 102,
- zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
- zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe
unerlässlich ist.
Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die Untergebrachten erneut zum Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(4) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:
- Untergebrachtenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre,
- Untergebrachtenbücher 30 Jahre.
Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), bleiben unberührt.
(5) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängerinnen oder Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.
(6) Im Übrigen gelten für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 28 des Landesdatenschutzgesetzes.
§ 124 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht
(1) Den Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten bezieht,
- die Empfängerinnen oder Empfänger oder Kategorien von Empfängerinnen oder Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von den Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die Einrichtung oder die Aufsichtsbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- die Auskunft die .ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse der Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesen Fällen sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden können.
(6) Wird den Betroffenen keine Auskunft erteilt, ist sie auf deren Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes Schleswig-Holstein, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz an die Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft nach Absatz.1 ist unentgeltlich.
(8) Auf Antrag erfolgt die Auskunft in Form der Akteneinsicht.
§ 125 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
Soweit in dem Gesetz keine besonderen Regelungen enthalten sind, gilt das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein.
wird gestrichen.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. September 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein vom 15. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) 4 außer Kraft.
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1) Ändert Ges. vom 19. Dezember 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 312-12
2) Ändert Ges. vom 16. Dezember 2011, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 312-16
3) Ändert Ges. vom 15. Mai 2013, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 450-5
4) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 312-17
ENDE |