Regelwerk Allgemein Sanktionen |
SVVoIIzG SH - Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein-
Vom 15. Mai 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 30.05.2013 S. 169; 21.07.2016 S. 618 16; 23.09.2021 S. 1170 21)
Gl. Nr. 450-5
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug).
§ 2 Ziel und Aufgabe des Vollzuges 21
Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug hat zugleich die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen.
§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung 21
(1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Untergebrachten mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten.
(2) Der Vollzug ist therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. Die Untergebrachten sind individuell und intensiv zu betreuen. Fähigkeiten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und zu fördern.
(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Selbst bei langer Dauer der Unterbringung muss den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht werden.
(4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(5) Die unterschiedlichen individuellen Erfordernisse und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. Kein Mensch darf im Rahmen der Sicherungsverwahrung aufgrund dieser Merkmale, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung oder des sozialen Status diskriminiert werden.
(6) Die Belange der Familienangehörigen der Untergebrachten sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer und sozialer Bindungen der Untergebrachten soll gefördert werden.
(7) Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Den Untergebrachten ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren.
(8) Alle in der Einrichtung Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.
(9) Die berechtigten Interessen der Verletzten von Straftaten sind bei der Gestaltung des Vollzuges, insbesondere bei der Erteilung von Weisungen für Lockerungen, bei der Eingliederung und der Entlassung der Untergebrachten, zu berücksichtigen. Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass die Untergebrachten sich mit den Folgen ihrer Straftat für die Verletzten auseinandersetzen und Verantwortung für ihre Tat übernehmen. Sie sind dabei zu unterstützen, den verursachten materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen.
§ 4 Einbeziehung Dritter
(1) Die Einrichtung arbeitet mit den Behörden und Stellen der Entlassenen- und Straffälligenhilfe, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliederung des Untergebrachten fördern kann, eng zusammen.
(2) Die Unterstützung der Untergebrachten durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer ist zu fördern.
§ 5 Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung
(1) Die Untergebrachten sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten.
(2) Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
(3) Die Untergebrachten werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden.
(4) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern.
(5) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind.
(1) Die Unterbringung dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. (2) Die Sicherheit der Bevölkerung, der Bediensteten und der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Untergebrachten wird erreicht durch
Die Sicherheitsmaßnahmen haben sich an den Aufgaben der Einrichtung zu orientieren.
(3) Die Sicherheit in der Einrichtung soll ein gewaltfreies Klima fördern und die Untergebrachten vor Übergriffen anderer Untergebrachter schützen. Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung ist zu entwickeln und zu stärken
Abschnitt 2 21
Aufnahme, Diagnose und Vollzugsplanung
(1) Mit den Untergebrachten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Verlangen zugänglich zu machen.
(2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein. Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten, die nicht kurzfristig durch Hinzuziehung anderer Personen überwunden werden können, darf jedoch ausnahmsweise mit Einwilligung der oder des Untergebrachten eine zuverlässige Untergebrachte oder ein zuverlässiger Untergebrachter hinzugezogen werden.
(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an.
(2) Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen und von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation im Bereich der Diagnostik durchgeführt werden.
(3) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die sozialen Bezüge sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Gefährlichkeit der Untergebrachten, eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Untergebrachten nach der Entlassung notwendig erscheint. Es baut auf die im Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen gewonnenen Erkenntnisse insbesondere denen der Delinquenzhypothese, auf. Die Einrichtung zieht hierzu geeignete Vollstreckungs- und Vollzugsunterlagen heran.
(4) Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Gefährlichkeit begründenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Untergebrachten ermittelt werden, deren Stärkung der Gefährlichkeit entgegenwirken kann.
(5) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Untergebrachten erörtert.
§ 9 Vollzugs- und Eingliederungsplanung
(1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den Untergebrachten bereits zu Beginn der Unterbringung die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben enthält er weitere Angebote und Empfehlungen zur sinnvollen Gestaltung des Lebens im Vollzug. Den Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Untergebrachten ist Rechnung zu tragen.
(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird unverzüglich, regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme, erstellt.
(3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. Die Entwicklung der Untergebrachten und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.
(5) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Die im Vollzug einer vorangegangenen Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten können an der Konferenz beteiligt werden. Standen die Untergebrachten vor ihrer Unterbringung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, können auch die für sie bislang zuständigen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Darüber hinaus können auch die Untergebrachten an de Konferenz beteiligt werden. In der Regel wird ihn n der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert.
(6) An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an de Konferenz beteiligt werden.
(7) Rechtzeitig vor einer voraussichtlichen Entlassung soll die künftig zuständige Bewährungshelferin oder der zukünftig zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz teilnehmen. Ihr o er ihm ist der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden.
(8) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen werden den Untergebrachten ausgehändigt.
§ 10 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans
(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 Satz 2 insbesondere folgende Angaben:
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen können versagt werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach Nummer 10 und 11.
(3) Rechtzeitig vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 18 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu:
Abschnitt 3
Unterbringung, Verlegung
(1) Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen.
(2) Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt untergebracht. Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Untergebrachten, insbesondere aufgrund ihrer Persönlichkeit und besonderen Bedürfnisse, abgewichen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert.
(4) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert. Dies erfasst auch die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 15 Abs. 3 und 4 zulässig. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich außer in den Fällen des § 15 Abs. 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Gefangenen unterscheiden.
(5) Abweichend von Absatz 2 sind gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung.
§ 12 Unterbringung und Bewegungsfreiheit
(1) Die Untergebrachten erhalten Zimmer zur alleinigen Nutzung. Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den Untergebrachten ausreichender Raum zum Wohnen und Schlafen zur Verfügung steht. Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen. Die Zimmer befinden sich regelmäßig im Bereich einer Wohngruppe.
(2) Sofern für Untergebrachte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, können sie vorübergehend mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn diese zustimmen und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird.
(3) Die Untergebrachten dürfen sich in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Während der Nachtruhe können die Untergebrachten in ihren Zimmern eingeschlossen werden. Weitere Einschränkungen sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist. § 74 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug ausgestaltet.
(2) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. Er ermöglicht den dort Untergebrachten, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbständig zu regeln.
(3) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Zimmern weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie soll von fest zugeordneten Bediensteten betreut werden.
§ 14 Geschlossener und offener Vollzug
(1) Die Unterbringung erfolgt im geschlossenen Vollzug.
(2) Die Untergebrachten sollen mit ihrer Zustimmung insbesondere zur Entlassungsvorbereitung im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden, und behandlerische Gründe nicht dagegen sprechen. Einrichtungen des offenen Vollzugs sehen verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.
(3) Genügen die Untergebrachten den besonderen Anforderungen der Unterbringung im offenen Vollzug nicht mehr oder wenn behandlerische Gründe dies erforderlich machen, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht.
§ 15 Verlegung und Überstellung 21
(1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder zwingende Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern.
(2) Die Untergebrachten dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Einrichtung überstellt werden.
(3) Die Untergebrachten können mit ihrer Zustimmung zur Entlassungsvorbereitung in eine Einrichtung, unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 in den offenen Vollzug oder unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 in eine Übergangseinrichtung eines anderen Landes verlegt werden.
(4) Die Verlegungen nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der obersten Vollzugsbehörden der beteiligten Länder.
(5) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine Justizvollzugsanstalt verlegt oder überstellt werden, wenn ihre Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB es erfordert.
(6) Untergebrachte können in eine Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder aus einem vergleichbaren Grund zwingend erforderlich ist.
(7) Auf ihren Antrag können Untergebrachte aus wichtigem Grund in eine Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären.
(8) Die oder der Untergebrachte ist vor ihrer oder seiner Verlegung anzuhören, soweit nicht die Voraussetzungen des § 84 Absatz 2 Satz 2 vorliegen.
Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Abschnitt 4
Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen
§ 16 Therapeutische Ausgestaltung 21
(1) Der Vollzug ist auf der Grundlage de- Lebens in einer Gemeinschaft therapeutisch auszugestalten. Er bedient sich sozial- und psychotherapeutischer, psychiatrischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
(2) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung des Vollzugsziels im Einzelfall erforderlichen therapeutischen Maßnahmen anzubieten. So eit standardisierte Therapiemethoden nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.
(3) Bei der therapeutischen Ausgestaltung des Vollzugs wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit es erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.
(4) Bei der therapeutischen Ausgestaltung kommt der Aufarbeitung der Tat, dem Erleben der Tat durch die Betroffenen und den Folgen der Tat für das Leben der Betroffenen eine besondere Bedeutung zu, § 21 Absatz 3 des Landesstrafvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein gilt entsprechend.
§ 17 Motivierungsmaßnahmen
(1) Motivierungsmaßnahmen fördern die Bereitschaft der Untergebrachten, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere wiederkehrende Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen und die Vermittlung des therapeutischen Konzept..
(2) Zur Motivierung können auch Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
§ 18 Sozialtherapeutische Maßnahme
Sozialtherapeutische Maßnahmen bedienen sich auf der Grundlage einer therapeutische Gemeinschaft psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Untergebrachten außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen.
§ 19 Psychotherapeutische Maßnahmen
Psychotherapeutische Maßnahmen im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt.
§ 20 Psychiatrische Maßnahmen
Psychiatrische Maßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung psychiatrischer Krankheiten, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie erfolgen auf der Grundlage ärztlicher Standards und Behandlungsleitlinien sowie standardisierter testpsychologischer Untersuchungen und berücksichtigen alle Lebensbereiche der Untergebrachten. In geeigneten Fällen erfolgt eine medikamentöse Unterstützung der therapeutischen Behandlung.
Abschnitt 5 21
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit, Vergütung
§ 21 Arbeit, Beschäftigung
(1) Die Untergebrachten sind nicht zur Arbeit verpflichtet.
(2) Den Untergebrachten sollen Arbeit, Arbeitstraining, arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung (Beschäftigung) angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.
(3) Beschäftigung soll insbesondere dazu dienen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung und eine geordnete Tagesstruktur zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten.
§ 22 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining 21
(1) Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Untergebrachten Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen.
(2) Arbeitstraining dient dazu, Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die dafür vorzuhaltenden Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln.
§ 24 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen 21
(1) Geeigneten Untergebrachten sollen schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) angeboten werden. Diese werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt. Die Teilnahme bedarf der Zustimmung der oder des Untergebrachten. Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.
(2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.
(3) Geeigneten Untergebrachten soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt.
(4) Können Maßnahmen während des Vollzugs nicht abgeschlossen werden, trägt die Einrichtung in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Entlassung fortgesetzt werden kann.
(5) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung enthalten.
§ 25 Selbstbeschäftigung, Freies Beschäftigungsverhältnis 21
(1) Geeigneten Untergebrachten ist zu gestatten, sich selbst zu beschäftigen, soweit nicht die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet wird.
(2) Untergebrachte, die zum Freigang (§ 41 Abs. 1 Nr. 4) zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 43 gilt entsprechend.
(3) Die Einrichtung kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Untergebrachten überwiesen wird.
§ 26 Freistellung von der Arbeit
(1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang gearbeitet, können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist.
(2) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 41 Abs. 1 Nr. 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 42, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist.
(3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.
(4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt.
(5) Für Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.
Abschnitt 6 21
Außenkontakte
Die Untergebrachten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit der Außenwelt ist zu fördern.
(1) Die Untergebrachten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zehn Stunden im Monat.
(2) Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB werden besonders unterstützt.
(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind.
(5) Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.
(6) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann den Untergebrachten gestatten, Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung (Videobesuch) durchzuführen.
§ 29 Untersagung der Besuche 21
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann Besuche untersagen, wenn
(2) Bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass durch Besuche bei der oder dem Untergebrachten das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet wird, insbesondere wenn das Kind oder der Jugendliche Verletzte oder Verletzter einer Straftat des Untergebrachten war, informiert die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung das zuständige Jugendamt gemäß § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und regt an, über das Familiengericht ein Kontaktverbot zu erwirken. Kann eine Entscheidung nicht rechtzeitig erlangt werden, kann die Leiterin oder de Leiter der Einrichtung vorläufig Besuche untersagen .
§ 30 Durchführung der Besuche 21
(1) Besuchende Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen werden mit technischen Mitteln oder sonstigen Mitteln kontrolliert (Absuchung). Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die besuchenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen durchsucht werden.
(2) Die Durchsuchung der Besucherinnen darf nur durch weibliche Bedienstete, die Durchsuchung der Besucher nur durch männliche Bedienstete erfolgen. Sonstige besuchende Personen haben die Wahlmöglichkeit einer Durchsuchung durch männliche oder weibliche Bedienstete. Die betroffene Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen; der Hinweis und die Entscheidung der betroffenen Person sind zu dokumentieren. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, entscheidet die Anstalt nach billigem Ermessen.
(3) Bei Darlegung eines berechtigten Interesses steht das Wahlrecht auch Besucherinnen und Besuchern zu, so dass die Durchsuchung Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts übertragen wird. Die betroffene Person ist auf die Regelung des Satzes 1 hinzuweisen; Absatz 2 Satz 3 2. Halbsatz gilt entsprechend.
(4) Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen.
(5) Besuche werden in der Regel durch Bedienstete überwacht. Eine akustische Überwachung ist nur zulässig, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist
(6) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen oder Besucher oder Untergebrachte gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.
(7) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Ausnahmen sind mit vorheriger Genehmigung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung zulässig.
(8) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann im Einzelfall anordnen,
§ 31 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren 21
(1) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.
(2) Im Rahmen der Kontrolle gemäß § 30 Absatz 1 ist eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen nicht zulässig. § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht überwacht.
(4) Abweichend von § 30 Absatz 4 dürfen bei Besuchen der Verteidigerinnen und Verteidiger und von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren zur Erledigung einer die Untergebrachte oder den Untergebrachten betreffenden Rechtssache Schriftstücke und sonstigen Unterlagen übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. § 36 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Anordnung einer Trennvorrichtung gemäß § 30 Absatz 5 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn dies zum Schutz von Personen unerlässlich ist.
(1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Telefongespräche zu führen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Einrichtung den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
§ 33 Schriftwechsel
(1) Die Untergebrachten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
§ 34 Untersagung des Schriftwechsels 21
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn
(2) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 35 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben 21
(1) Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Einrichtung vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden durch Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Bei der Sichtkontrolle des Schriftwechsels der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen oder Verteidigern dürfen die ein- und ausgehenden Schreiben nur ungeöffnet auf verbotene Gegenstände untersucht werden.
(3) Die Untergebrachten haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.
§ 36 Inhaltliche Kontrolle des Schriftwechsels 21
(1) Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
(2) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern wird nicht inhaltlich überwacht. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1 StGB, zugrunde, gelten § 148 Abs. 2 und § 148a der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Untergebrachten sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 41 gewährt worden sind und ein Grund, der die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung zum Widerruf von Lockerungen ermächtigt, nicht vorliegt.
(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an
§ 37 Anhalten von Schreiben 21
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann Schreiben anhalten, wenn
(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf dem Abenden bestehen.
(3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Untergebrachten mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.
(4) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.
§ 38 Andere Formen der Telekommunikation 21
(1) Die Einrichtung richtet Möglichkeiten zur Nutzung anderer Formen der Kommunikation ein.
(2) Den Untergebrachten kann gestattet werden, andere Formen der Telekommunikation zu nutzen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Einrichtung den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn der Nutzung und den Gesprächspartnern unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(3) Die Kosten tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
(1) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu empfangen. Die Einrichtung kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. Über § 52 Satz 2 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen.
(2) Die Einrichtung kann die Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist oder die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden.
(3) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen, an die sie adressiert sind. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 55 Abs. 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Untergebrachten zurückgesandt werden.
(4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.
(5) Den Untergebrachten ist zu gestatten, Pakete zu versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung überprüft werden
(6) Die Kosten des Paketversandes trage die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
Abschnitt 7 21
Aufenthalte außerhalb der Anstalt, Lockerungen
(1) Das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht (Ausführung) soll den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen. Lockerungen nach § 41 werden hierauf angerechnet. Die Ausführungen dienen der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung von Lockerungen. Sie unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden.
(3) Darüber hinaus kann den Untergebrachten aus wichtigem Anlass eine Ausführung gestattet werden. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Untergebrachten, können ihnen die Kosten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert.
(4) Die Untergebrachten können auch gegen ihren Willen ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
§ 41 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels 21
(1) Aufenthalte außerhalb der Einrichtung ohne Aufsicht (Lockerungen) sind namentlich
(2) Die Lockerungen sind zu gewähren, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich weder dem Vollzug entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.
§ 42 Lockerungen aus wichtigem Anlass 21
(1) Lockerungen sollen auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger
(2) § 41 Absatz 2 gilt entsprechend..
§ 43 Weisungen für Lockerungen 21
Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen der Verletzten von Straftaten Rechnung zu tragen. § 44 (aufgehoben) 21
§ 47 Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung 21
(1) Den Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Einrichtung einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 41 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.
(3) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde oder dem Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge auf Antrag überlassen werden (Ausantworung).
Abschnitt 8 21
Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und Nachsorge
§ 48 Vorbereitung der Eingliederung 21
(1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der Entlassung in die Freiheit abzustellen. Die Untergebrachten sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.
(2) Die Einrichtung arbeitet frühzeitig mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere, um zu erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten. Bewährungshilfe und Führungsaufsicht beteiligen sich an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Untergebrachten.
(3) Den Untergebrachten können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Ihnen kann auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. § 41 Abs. 2 sowie § 43 gelten entsprechend.
(1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung am Vormittag, entlassen werden.
(2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind.
(3) Bedürftigen Untergebrachten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.
(4) Bei Bedarf soll die Einrichtung den Transport in eine Unterkunft sicherstellen.
(1) Die Einrichtung kann den Entlassenen auf Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.
(2) Mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Einrichtung erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt.
§ 51 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage 21
(1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Untergebrachten auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Einrichtung aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis.
(2) Gegen die in der Einrichtung untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.
(3) Bei Störung des Betriebs der Einrichtung durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.
Abschnitt 9
Grundversorgung und Freizeit
§ 52 Einbringen von Gegenständen 21
Gegenstände dürfen durch oder für die Untergebrachten nur mit Zustimmung der Einrichtung eingebracht werden. Die Einrichtung kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.
§ 53 Gewahrsam an Gegenständen
Die Einrichtung kann Annahme und Abgabe von Gegenständen zwischen Untergebrachten und den Gewahrsam an ihnen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Sie kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 52 Satz 2 verweigern.
§ 54 Ausstattung des Zimmers, Besitz an religiösen Schriften und Gegenständen 21
Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden, dürfen nicht in das Zimmer eingebracht werden oder werden daraus entfernt.
§ 55 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen 21
(1) Gegenstände, die die Untergebrachten nicht im Zimmer aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Einrichtung aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.
(2) Den Untergebrachten wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 39 Abs. 6 gilt entsprechend.
(3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untergebrachten trotz Aufforderung nicht aus der Einrichtung verbracht, darf die Einrichtung diese Gegenstände auf Kosten der Untergebrachten aus der Einrichtung entfernen lassen.
(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Einrichtung vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
§ 56 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände 21
(1) Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung beziehen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben können den Untergebrachten vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erheblich gefährden würden.
(2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.
§ 57 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik
(1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen.
(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 54 Abs. 1 Satz 2 entgegenstehen. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. Die Untergebrachten können auf Mietgeräte oder auf ein Mediensystem verwiesen werden. § 38 bleibt unberührt.
§ 58 Kleidung
(1) Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Wäsche benutzen. Auf Antrag stellt die Einrichtung den Untergebrachten Kleidung und Wäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu.
(2) Sofern die Untergebrachten nicht für eine regelmäßige Reinigung und Instandsetzung ihrer eigenen Kleidung und Wäsche auf ihre Kosten sorgen, können sie verpflichtet werden, von der Einrichtung gestellte Kleidung und Wäsche zu benutzen.
§ 59 Verpflegung und Einkauf
(1) Die Untergebrachten dürfen sich selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen.
(2) Verpflegen sich die Untergebrachten selbst, tragen sie die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung ausgenommen. Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen. Die Einrichtung kann stattdessen Lebensmittel zur Verfügung stellen.
(3) Soweit sich die Untergebrachten nicht selbst verpflegen, nehmen sie an der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung teil. Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.
(4) Den Untergebrachten wird ermöglicht, mindestens einmal wöchentlich einzukaufen. Die Einrichtung wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung. Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenen Umfang auch vom Eigengeld, eingekauft werden.
(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Einrichtung hat insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung einer angemessen ausgestatteten Bücherei ist zu ermöglichen.
(2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Untergebrachten an andere Maßnahmen heranzuführen.
(1) Dem Sport kommt bei der Erreichung des Vollzugsziels besondere Bedeutung zu. Sport kann neben der sinnvollen Freizeitgestaltung auch zur Diagnostik und gezielten Behandlung eingesetzt werden; Erkenntnisse aus der Sportpraxis dienen der inhaltlichen Ausgestaltung der Behandlungsangebote.
(2) Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den Untergebrachten eine regelmäßige sportliche Betätigung zu ermöglichen.
(3) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme und Mitwirkung an den Sportangeboten zu motivieren und anzuleiten.
Abschnitt 10 21
Gelder der Untergebrachten und Kosten
(1) Die Untergebrachten erhalten eine Vergütung in Form von
(2) Der Bemessung der Vergütung sind 16 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung.; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Untergebrachten gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 % der Eckvergütung und kann nach einem Stundensatz bemessen werden. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen.
(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten.
(5) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben.
(6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 24 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzuges aus solchem Anlass gewährt werden.
Nehmen die Untergebrachten während der Zeit der Arbeit oder Qualifizierung an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teil, erhalten sie eine Vergütungsfortzahlung in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Vergütung gemäß § 61 Absatz 1
(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.
(2) Die Untergebrachten können über das Eigengeld verfügen, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 59 Absatz 4 Satz 4, §§ 66 und 67 bleiben unberührt.
(1) Untergebrachten wird auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind. Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 67) und Eigengeld (§ 64) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht.
(2) Das Taschengeld beträgt 24 % der Eckvergütung (§ 61 Absatz 2). Untergebrachte, die an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teilnehmen, erhalten ein Taschengeld in Höhe von 36 % der Eckvergütung. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Untergebrachten im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten.
(3) Die Untergebrachten dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.
(1) Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld-, Überbrückungsgeld- und Eigengeldkonten in der Einrichtung geführt.
(2) Der Besitz von Bargeld in der Einrichtung ist den Untergebrachten nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung.
(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung (§ 61) gebildet.
(2) Für Untergebrachte, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.
(3) Für Untergebrachte, die über Eigengeld (§ 64) verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Untergebrachten dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.
§ 68 Zweckgebundene Einzahlungen 21
Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.
(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Untergebrachten, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Untergebrachten und ihrer Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll.
(2) Das Überbrückungsgeld wird den Untergebrachten bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Einrichtung kann es mit Zustimmung der Untergebrachten ganz oder zum Teil einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheidet, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Untergebrachten ausgezahlt wird. Die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle ist verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Untergebrachten kann das Überbrückungsgeld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
(3) Das Überbrückungsgeld kann für Ausgaben der Untergebrachten in Anspruch genommen werden, die ihrer Eingliederung dienen.
(4) Für die Pfändbarkeit des Überbrückungsgeldes gilt § 51 Absatz 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.
§ 70 Kosten
(1) Die Untergebrachten werden an den Kosten des Vollzugs ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht beteiligt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Untergebrachten können an den Betriebskosten der in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden.
Abschnitt 11
Gesundheitsfürsorge
§ 71 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung 21
(1) Für Art und Umfang der medizinischen Leistungen gelten die für gesetzlich Versicherte maßgeblichen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechend. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.
(2) An den Kosten nach Absatz 1 können die Untergebrachten in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen, können den Untergebrachten die gesamten Kosten auferlegt werden.
(3) Den Untergebrachten ist nach Anhörung des ärztlichen Dienstes auf ihren Antrag hin zu gestatten, auf ihre Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. Um eine Beeinträchtigung der Behandlung der Untergebrachten zu vermeiden, kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Untergebrachten die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden oder wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr schwerwiegender Gefahren für die Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Die Konsultation soll in der Einrichtung stattfinden.
(4) Erhalten Untergebrachte Leistungen nach Absatz 1 infolge einer mutwilligen Selbstverletzung, sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung der Untergebrachten, gefährdet würde."
(5) Fürweibliche Untergebrachte gilt auch § 94 des Landesstrafvollzugsgesetzes.
§ 72 Durchführung der medizinischen Leistungen, Kostentragung, Forderungsübergang 21
(1) Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Untergebrachter erfolgen in der Einrichtung, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Einrichtung oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs.
(2) Wird die Vollstreckung der Maßregel während einer Behandlung von Untergebrachten unterbrochen oder beendet, hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung angefallen sind.
(3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untergebrachten infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untergebrachten Leistungen nach § 71 Abs. 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Untergebrachter abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde.
(4) Hinsichtlich der Anhörung der oder des Untergebrachten gilt § 15 Absatz 8 entsprechend.
Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Untergebrachten aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder Selbstbeschäftigung krankenversichert sind.
§ 73 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Mit Zustimmung der Untergebrachten soll die Einrichtung ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
§ 74 Gesundheitsschutz und Hygiene 21
Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
Den Untergebrachten wird ermöglicht, sich täglich mindestens zwei Stunden im Freien aufzuhalten.
§ 75 Krankenbehandlung während Lockerungen
(1) Während Lockerungen haben die Untergebrachten einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Einrichtung. § 42 bleibt unberührt.
(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Untergebrachten aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.
§ 76 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge 21
(1) Medizinische Untersuchungen und Behandlungen sind zwangsweise gegen den natürlichen Willen der oder des Untergebrachten nur zulässig, soweit die oder der Untergebrachte krankheitsbedingt die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann und die Maßnahme erforderlich ist,
(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ist eine wirksame Patientenverfügung zu berücksichtigen.
(3) Eine medizinische Zwangsmaßnahme nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
Untersuchung und Behandlung müssen von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt oder überwacht werden. Die Anordnung trifft die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung im Einvernehmen mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Die Anordnungsgründe, die Aufklärung der oder des Betroffenen, die Art und Weise der Durchführung sowie die Wirkung der Behandlung sind von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu dokumentieren. (4) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt weiterhin voraus, dass
(5) Ist unverzügliches Handeln geboten, kann von den Voraussetzungen gemäß Absatz 4 Nummer 3 abgesehen werden, soweit die dadurch eintretende zeitliche Verzögerung die Abwendung der Gefahr gefährden würde. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nach Beginn der Maßnahme nachzuholen. Die Untergebrachten sind darüber zu belehren, dass sie bei dem nach Absatz 4 Nummer 3 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzuges beantragen können. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(6) Die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untergebrachten zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen.
§ 77 Benachrichtigungspflicht
Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen benachrichtigt. Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
Abschnitt 12
Religionsausübung
Den Untergebrachten darf religiöse Betreuung durch Seelsorgerinnen oder Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.
§ 79 Religiöse Veranstaltungen 21
(1) Die Untergebrachten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.
(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft.
(3) Untergebrachte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies Sicherheit oder aus schwerwiegenden Gründen der Ordnung geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.
§ 80 Weltanschauungsgemeinschaften
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten § 54 Abs. 2, § 78 und § 79 entsprechend.
Abschnitt 13
Sicherheit und Ordnung
§ 81 Grundsatz
(1) Sicherheit und Ordnung der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der Einrichtung und tragen dazu bei, dass in der Einrichtung ein gewaltfreies Klima herrscht.
(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Untergebrachten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Untergebrachten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
§ 82 Allgemeine Verhaltenspflichten 21
(1) Die Untergebrachten sind für das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken.
(2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(3) Die Untergebrachten haben ihr Zimmer und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(4) Die Untergebrachten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
§ 83 Absuchung, Durchsuchung 21
(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen abgesucht und durchsucht werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Durchsuchung von weiblichen Untergebrachten darf nur durch Frauen, die Durchsuchung männlicher Untergebrachter nur durch Männer erfolgen. Bei Darlegung eines berechtigten Interesses soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person des jeweils anderen Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Die Untergebrachten sind auf die Regelung des Satzes 3 hinzuweisen; der Hinweis und die Entscheidung sind zu dokumentieren und zu beachten. Sonstige Untergebrachte haben die Wahlmöglichkeit der Durchsuchung durch Männer oder Frauen. Die betroffenen Untergebrachten sind auf ihr Wahlrecht hinzuweisen; Satz 4 2. Halbsatz gilt entsprechend. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, entscheidet die Anstalt nach billigem Ermessen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann allgemein anordnen, dass die Untergebrachten in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Einrichtung mit Entkleidung zu durchsuchen sind, es sei denn im Einzelfall ist davon auszugehen, dass die oder der Untergebrachte nicht unerlaubt Gegenstände in die Einrichtung oder aus der Einrichtung schmuggelt.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann im Einzelfall eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung sowie eine Untersuchung der Körperöffnungen anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Untergebrachte unter der Kleidung, an oder im Körper verbotene Gegenstände verbirgt. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung ist unverzüglich einzuholen. Absatz 1 gilt entsprechend. Eine Untersuchung intimer Köperöffnungen darf nur durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommen werden, bei Gefahr im Verzuge auch durch Sanitätsbedienstete.
(1) Untergebrachte können in eine Einrichtung verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung darstellt.
(2) Hinsichtlich der Anhörung der oder des Untergebrachten gilt § 15 Absatz 8 entsprechend. Die Anhörung nach § 15 Absatz 8 kann unterbleiben, wenn die sichere Durchführung der Überstellung oder Verlegung gefährdet ist.
§ 84a Störung und Unterbindung des Mobilfunkverkehrs 21
Die Einrichtung darf technische Geräte betreiben, die unerlaubte Mobilfunkverbindungen auf dem Gelände der Einrichtung unterbinden oder stören. Sie hat hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Einrichtung darf nicht beeinträchtigt werden.
§ 85 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Verweigern Untergebrachte die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.
(3) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Untergebrachten auferlegt werden.
§ 86 'Festnahmerecht
Untergebrachte, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhalten, können durch die Einrichtung oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden. Führt die Verfolgung oder die von der Einrichtung veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.
§ 87 Besondere Sicherungsmaßnahmen 21
(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die besondere Sicherungsmaßnahme zur Abwendung der Gefahr verhältnismäßig ist.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1,3 und 4 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Einrichtung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(4) Im Rahmen einer Absonderung oder Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände kann der Aufenthalt der oder des Untergebrachten im Freien entzogen werden, wenn dies unerlässlich ist, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen.
(5) Eine Absonderung von mehr als vierundzwanzig Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist.
(6) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untergebrachten kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
(7) Die Fixierung ist nur im Rahmen einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände gemäß Absatz 2 Nummer 4 zulässig, wenn eine von einer oder einem Untergebrachten ausgehende gegenwärtige Gefahr erheblicher Gesundheitsschädigungen an sich oder anderen trotz der Unterbringung nicht anders abgewendet werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist regelmäßig zu überprüfen. Die Fixierung ist unverzüglich zu beenden, sobald die Gefahr nicht mehr besteht.
(8) Während der Absonderung oder Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt oder fixiert, sind sie durch geschulte Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, bei einer Fixierung in unmittelbarer räumlicher Anwesenheit.
(9) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung besteht. Für Fixierungen beim Transport gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.
§ 88 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren 21
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung an sofern nicht ein Fall des Absatzes 4 vorliegt. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung ist unverzüglich einzuholen.
(2) Die Entscheidung wird den Untergebrachten von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.
(4) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen ärztlichen Stellungnahme und der Anordnung durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung auch durch die Anstaltsleitung oder andere zuständige Bedienstete der Anstalt getroffen werden; die ärztliche Stellungnahme ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist die gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeizuführen, ist der Antrag unverzüglich nach Fixierungsbeginn zu stellen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Anordnung, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Überwachung sind durch die Einrichtung zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, sind die Untergebrachten auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei dem zuständigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
§ 88a Berichtspflichten, Zustimmung der Aufsichtsbehörde 21
(1) Fesselungen und Fixierung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 24 Stunden aufrechterhalten werden, Absonderung und die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden.
(2) Bei mehr als 30 Tagen Absonderung innerhalb von zwölf Monaten ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
(3) Bei mehr als 15 Tagen Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände innerhalb von zwölf Monaten ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
(4) Soweit eine unausgesetzte Absonderung voraussichtlich längere Zeit erforderlich sein wird und dadurch die personellen und organisatorischen Kapazitäten der Einrichtung überfordert werden, kann sie mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einem Raum einer Justizvollzugsanstalt erfolgen
(1) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.
(2) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht und gefesselt oder fixiert, sucht sie die Ärztin oder der Arzt unverzüglich und in der Folge täglich auf. Im Bedarfsfall werden die Untergebrachten alsbald von einer Psychologin oder einem Psychologen aufgesucht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.
(3) In den übrigen Fällen der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sucht die Ärztin oder der Arzt die Untergebrachten alsbald und in der Folge täglich auf.
(4) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange die Untergebrachten länger als vierundzwanzig Stunden abgesondert sind.
Abschnitt 14
Unmittelbarer Zwang
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe.
(4) Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.
(5) Es dürfen nur dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden.
§ 91 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder widerrechtlich in die Einrichtung einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
§ 92 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
§ 93 Androhung
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
(1) Innerhalb der Einrichtung dürfen Bedienstete Schusswaffen auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters nur während des Nachtdienstes oder zur unmittelbaren Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 2 führen. Der Gebrauch ist nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.
(2) Außerhalb der Einrichtung dürfen Schusswaffen nur bei Transporten von Untergebrachten sowie Aus- und Vorführungen von den dazu bestimmten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Absätze gebraucht werden.
(3) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittel baren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(5) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden,
(6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien und nur, um sie angriffsunfähig zu machen.
Abschnitt 15 21
Disziplinarverfahren
Verstoßen die Untergebrachten gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind die Ursachen und Folgen der Verstöße in einem Gespräch aufzuarbeiten. In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Zimmer in Betracht. Erfüllen die Untergebrachten die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung unzulässig.
(1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn ein Konfliktgespräch nach § 95 ausgeschlossen ist oder nicht ausreicht, um das Unrecht der Handlung zu verdeutlichen. Von einer Disziplinarmaßnahme wird auch abgesehen, wenn es genügt, die Untergebrachten zu verwarnen.
(2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Untergebrachten rechtswidrig und schuldhaft
(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(5) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
§ 97 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung
(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.
(2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn Untergebrachte die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllen.
(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Einrichtung oder Justizvollzugsanstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leiterin oder der Leiter der Bestimmungseinrichtung oder -anstalt zuständig.
(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung richtet.
(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen die Untergebrachten in einer anderen Einrichtung oder Justizvollzugsanstalt angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 97 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die betroffenen Untergebrachten werden in einer ihnen verständlichen Sprache darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen sowie Zeugen oder andere Beweismittel zu benennen oder eine einvernehmliche Streitbeilegung gemäß § 95 Satz 2 anzustreben. Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zu bestellen. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der Untergebrachten wird vermerkt.
(2) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Vollzugsgestaltung mitwirken. Bei Schwangeren, stillenden Müttern oder bei Untergebrachten, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. Von den Sätzen 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn nur ein Verweis ausgesprochen werden soll.
(4) Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhalten die Untergebrachten Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu äußern. Die Entscheidung wird den Untergebrachten von der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
Abschnitt 16
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde
§ 100 Aufhebung von Maßnahmen 21
(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzuges der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.
(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.
(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Einrichtung zu gewährleisten.
(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.
§ 101 Beschwerderecht
(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung zu wenden.
(2) Besichtigen Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde die Einrichtung, ist zu gewährleisten, dass die Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
Abschnitt 17
Kriminologische Forschung
§ 102 Evaluation, kriminologische Forschung 21
Die im Vollzug eingesetzten Maßnahmen, namentlich Therapien und Methoden zur Förderung der Untergebrachten, sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben. Auch im Übrigen sind die Erfahrungen mit der Ausgestaltung des Vollzugs durch dieses Gesetz sowie der Art und Weise der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überprüfen.
Abschnitt 18 21
Organisation, Ausstattung und Aufbau der Anstalt
Für den Vollzug sind vom Strafvollzug getrennte Justizvollzugsanstalten, Teilanstalten oder Abteilungen von Justizvollzugsanstalten (Einrichtung) vorzusehen. Die Gestaltung der Einrichtung muss therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen.
(1) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen insbesondere für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit, vorzusehen. Entsprechendes gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. § 11 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt und ausreichenden Lichteinfall haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.
§ 104 Festsetzung der Belegungsfähigkeit 21
(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Untergebrachten gewährleistet ist. § 103 Abs. 2 ist zu berücksichtigen.
(2) Zimmer dürfen nur mit einem Untergebrachten belegt werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Abschnitt 19 21
Innerer Aufbau, Personal
§ 105 Leitung der Einrichtung 21
Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt bestimmt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur Leiterin oder zum Leiter der Einrichtung. Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Einrichtung nach außen. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.
§ 106 Bedienstete
(1) Um eine Betreuung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu gewährleisten, wird die Einrichtung mit dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal, insbesondere mit psychologischen und sozialen Fachkräften und im allgemeinen Vollzugsdienst, ausgestattet; im Übrigen wird die Erfüllung der Aufgaben durch die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt erbracht.
(2) Das Personal muss für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. Fortbildungen sowie Praxisberatung und Praxisbegleitung für die Bediensteten werden regelmäßig durchgeführt.
(3) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungs- und arbeitsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.
(1) Den Religionsgemeinschaften wird im Einvernehmen mit der Einrichtung die Wahrnehmung der Seelsorge ermöglicht. Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder von der Religionsgemeinschaft entsandt.
(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
(3) Mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung darf die Seelsorgerin oder der Seelsorger sich freier Seelsorgerinnen oder Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen
§ 108 Medizinische Versorgung 21
(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärztinnen und Ärzten übertragen werden.
(2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete oder externe Kräfte eingesetzt werden, die eine sonstige Qualifikation in der Krankenpflege erfahren haben.
§ 109 Interessenvertretung der Untergebrachten 21
(1) Den Untergebrachten wird ermöglicht, eine Interessenvertretung zu wählen. Diese kann der Einrichtung in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.
(2) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in gesonderten Gebäuden oder Abteilungen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, ist der Vertretung zu gestatten, an der Gefangenenmitverantwortung mitzuwirken.
Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung erlässt auf der Grundlage dieses Gesetzeseine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Diese informiert in verständlicher Form namentlich über die Rechte und Pflichten der Untergebrachten und enthält Erläuterungen zur Organisation des Besuchs, zur Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie Hinweise zu den Möglichkeiten, Anträge und Beschwerden anzubringen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.
Abschnitt 20 21
Aufsicht, Beirat
(1) Das für Justizs zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Einrichtung (Aufsichtsbehörde) und sichert gemeinsam mit ihm die Qualität des Vollzuges. Der Umfang und die Mittel der Aufsicht richten sich nach § 15 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes. Das für Justiz zuständige Ministerium kann in Ausübung der Aufsicht übergeordnete Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr sowie zur Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Justiz- und Sicherheitsbehörden anordnen, steuern und prüfen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.
§ 112 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften 21
(1) Die Aufsichtsbehörde regelt nach allgemeinen Merkmalen durch Erlass die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtung in einem Vollstreckungsplan.
(2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Einrichtungen anderer Länder vorgesehen werden.
(1) Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden. Bei der Besetzung des Beirats soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern hingewirkt werden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein.
(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzuges und der Eingliederung der Untergebrachten mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen.
(3) Der Beirat steht der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung, den Bediensteten und den Untergebrachten als Ansprechpartner zur Verfügung.
(4) Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der Untergebrachten und die Gestaltung des Vollzuges unterrichten und die Einrichtung besichtigen. Sie können die Untergebrachten in ihren Zimmern aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
(5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
Abschnitt 21 16 21
(gestrichen)
Abschnitt 22 21
Schlussbestimmung
§ 126 Einschränkung von Grundrechten 21
Durch dieses Gesetz werden die Rechte
eingeschränkt.
ENDE |