Druck- und Lokalversion Regelwerk, Allgemein, SanktionenFrame öffnen

LStVollzG SH - Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 21. Juli 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 25.08.2016 S. 618; 23.06.2020 S. 358 20; 23.09.2021 S. 1170 21)
Gl.-Nr.: 312-19



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe (Vollzug) und des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten (Anstalten).

§ 2 Ziel des Vollzuges 21

Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen

§ 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung 21

(1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen auszurichten.

(2) Der Vollzug wirkt von Beginn an auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit hin. Sämtliche Maßnahmen sind auf einen frühzeitigen Entlassungszeitpunkt hin auszurichten. Der Vollzug ermittelt zusammen mit der oder dem Gefangenen die für die Eingliederung bestehenden Hilfebedarfe, prüft die Leistungsansprüche und unterstützt die oder den Gefangenen dabei, bei den zuständigen Leistungsträgern eine Leistungsgewährung möglichst mit dem Tag der Entlassung zu erreichen.

(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Selbständigkeit in der Lebensgestaltung ist zu fördern.

(4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. Insbesondere bei Gefangenen mit langjährigen Freiheitsstrafen ist ihre Lebenstüchtigkeit aktiv zu erhalten.

(5) Die unterschiedlichen individuellen Erfordernisse und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. Kein Mensch darf im Rahmen des Strafvollzugs aufgrund dieser Merkmale, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung oder des sozialen Status diskriminiert werden.

(6) Die Belange der Familienangehörigen der Gefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer und sozialer Bindungen der Gefangenen soll gefördert werden.

(7) Der Bezug der Gefangenen zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzuges sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Den Gefangenen ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren. Therapien und Beratungen werden auch durch externe Fachkräfte durchgeführt.

(8) Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.

§ 4 Stellung der Gefangenen, Mitwirkung

(1) Die Persönlichkeit der Gefangenen ist zu achten. Ihre Selbständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.

(2) Die Gefangenen werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden.

(3) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Gefangenen. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Sie sollen fortwährend an die gebotenen Behandlungsmaßnahmen herangeführt und während ihrer Durchführung begleitet und unterstützt werden.

(4) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

§ 5 Sicherheit

(1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

(2) Die Sicherheit der Bevölkerung, der Bediensteten und der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Gefangenen wird erreicht durch

  1. baulichtechnische Vorkehrungen,
  2. organisatorische Regelungen und deren Umsetzung und
  3. soziale und behandlungsfördernde Strukturen.

Die Sicherheitsmaßnahmen haben sich an den jeweiligen Aufgaben der Anstalten zu orientieren.

(3) Die Sicherheit in den Anstalten soll ein gewaltfreies Klima fördern und die Gefangenen vor Übergriffen Mitgefangener schützen. Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung ist zu entwickeln und zu stärken.

Abschnitt 2
Aufnahme, Diagnose und Vollzugsplanung

§ 6 Aufnahmeverfahren 21

(1) Mit den Gefangenen wird unmittelbar nach dem Eintreffen in der Anstalt im Rahmen der Erstaufnahme ein Gespräch geführt, in dem Feststellungen über Sofortmaßnahmen getroffen werden (Sofortgespräch). Mit jeder Gefangenen und jedem Gefangenen soll spätestens drei Tage nach dem Zugang ein Gespräch geführt werden, in dem ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten informiert wird (Zugangsgespräch). Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein. Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten, die nicht kurzfristig durch Hinzuziehung anderer Personen überwunden werden können, darf jedoch ausnahmsweise mit Einwilligung der oder des Gefangenen eine zuverlässige Gefangene oder ein zuverlässiger Gefangener hinzugezogen werden.

(3) Die Gefangenen werden spätestens nach drei Tagen ärztlich untersucht.

(4) Die Gefangenen werden dabei unterstützt, notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen.

(5) Bei Gefangenen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen oder die im Anschluss an eine Freiheitsstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben werden, sind die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung durch freie Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe zu erörtern und zu fördern, um so auf eine möglichst baldige Entlassung hinzuwirken.

(6) Die Anstalt benachrichtigt von der oder dem Gefangenen zu benennende Personen über deren oder dessen Aufnahme, sofern die oder der Gefangene nicht darum gebeten hat, dies zu unterlassen.

§ 7 Diagnoseverfahren 21

(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsplanung das Diagnoseverfahren an. Das Diagnoseverfahren soll wissenschaftlichen Standards genügen.

(2) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen die Straffälligkeit begünstigenden und ihr entgegenwirkenden Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit notwendig ist. Hieraus ergibt sich die Delinquenzhypothese, die die Grundlage für die weitere Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung bildet. Neben den vollstreckungsrechtlichen Unterlagen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Gerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen.

§ 8 Besondere Regelungen für Ersatzfreiheitsstrafen und kurze Freiheitsstrafen 21

(1) Ist ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken, findet ein Diagnoseverfahren nicht statt. An seine Stelle tritt ein erweitertes Zugangsgespräch, in dem eine Feststellung der für eine angemessene Vollzugsgestaltung wesentlichen Gesichtspunkte zur Person und zum Lebensumfeld der Gefangenen erfolgt und erneut die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung insbesondere durch freie Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe erörtert werden.

(2) Bei einer Ersatzfreiheitsstrafe tritt an die Stelle eines Vollzugs- und Eingliederungsplans ein Überleitungsplan, der insbesondere folgende Angaben enthält:

  1. Voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt;
  2. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug oder in einer Übergangseinrichtung;
  3. Unterstützung bei der Abwendung der weiteren Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit oder Zahlung der restlichen Geldstrafe;
  4. Ausführungen und Lockerungen;
  5. Maßnahmen zur Stabilisierung der Lebenssituation während und nach dem Vollzug und
  6. Maßnahmen zur Vorbereitung der Eingliederung.

(3) Der Überleitungsplan wird zeitnah erstellt und nach Bedarf fortgeschrieben.

(4) Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr tritt an die Stelle eines Vollzugs- und Eingliederungsplans ein erweiterter Überleitungsplan, der insbesondere folgende Angaben enthält:

  1. Zusammenfassung der maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens und der Delinquenzhypothese;
  2. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt;
  3. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug oder in einer Übergangseinrichtung;
  4. Schulische und berufliche Qualifizierung und Arbeit
    1. schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
    2. arbeitstherapeutische Maßnahmen oder Arbeitstraining,
    3. Arbeit,
    4. Außenbeschäftigung,
    5. Selbstbeschäftigung,
    6. freies Beschäftigungsverhältnis;
  5. Ausführungen und Lockerungen;
  6. Maßnahmen zur Stabilisierung der Lebenssituation während und nach dem Vollzug und
  7. Maßnahmen zur Vorbereitung der Eingliederung.

(5) Der erweiterte Überleitungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme erstellt. Er wird regelmäßig nach Bedarf, spätestens jedoch alle drei Monate überprüft und fortgeschrieben. § 9 Absatz 4 bis 9 gilt entsprechend.

§ 9 Vollzugs- und Eingliederungsplanung 21

(1) Auf der Grundlage der schriftlich formulierten Delinquenzhypothese wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den Gefangenen bereits zu Beginn der Strafhaft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. Den Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen ist Rechnung zu tragen.

(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme erstellt.

(3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate, überprüft und fortgeschrieben. Die Entwicklung der Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

(4) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens die Delinquenzhypothese und die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.

(5) An der Eingliederung mitwirkende Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzuges sowie unmittelbar betroffene Familienmitglieder sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Wird ein minderjähriges Kind der oder des Gefangenen durch das Jugendamt betreut, ist auch das Jugendamt in die Planung einzubeziehen. Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, ist auch die oder der für sie bislang zuständige Bewährungshelferin oder Bewährungshelfer zu beteiligen.

(6) Zur Erstellung und, soweit erforderlich, zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. Die Gefangenen können an der Konferenz beteiligt werden.

(7) Der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Konferenz zu geben. An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzuges können mit Zustimmung der Gefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden.

(8) Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, ist der künftig zuständigen Bewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Bewährungshelfer in den letzten neun Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr oder ihm der Vollzugs- und Eingliederungs-plan und seine Fortschreibungen zu übersenden.

(9) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen werden den Gefangenen erläutert und ausgehändigt.

§ 10 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans 21

(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:

  1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens und der Delinquenzhypothese,
  2. Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen
    1. Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung,
    2. Psychologische Behandlungsmaßnahmen,
    3. Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, Substitution,
    4. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
    5. Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,
    6. familienunterstützende Maßnahmen,
    7. Ausgleich von Tatfolgen,
    8. Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
    9. Sportangebote und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
  3. Schulische und berufliche Qualifizierung und Arbeit
    1. schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
    2. arbeitstherapeutische Maßnahmen oder Arbeitstraining,
    3. Arbeit,
    4. Außenbeschäftigung,
    5. Selbstbeschäftigung,
    6. freies Beschäftigungsverhältnis,
  4. Vollzugsöffnende Maßnahmen
    1. Ausführungen,
    2. Lockerungen,
  5. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
  6. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,
  7. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.

(2) Maßnahmen, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens und der Delinquenzhypothese als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen dürfen für diese Zeit nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden.

(3) Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan spätestens neun Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu:

  1. Ausführungen und Lockerungen,
  2. Behandlungsmaßnahmen
    1. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,
    2. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen,
  3. Zusammenarbeit
    1. Beteiligung der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht und der Forensischen Ambulanzen,
    2. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,
  4. Unterkunft nach der Entlassung,
  5. Arbeit und Ausbildung nach der Entlassung,
  6. Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,
  7. Förderung der familiären Beziehungen.

Der Vollzugs- und Eingliederungsplan ist nach Bedarf, spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen und fortzuschreiben.

Abschnitt 3
Unterbringung, Verlegung

§ 11 Trennung von Gefangenen 21

(1) Gefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt untergebracht.

(2) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Gefangenen, insbesondere aufgrund ihrer Persönlichkeit und besonderen Bedürfnisse, abgewichen werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet sind.

(3) Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig, wenn Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet oder schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind.

§ 12 Unterbringung 21

(1) Die Gefangenen werden im geschlossenen und im offenen Vollzug in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.

(2) Auf ihren Antrag können Gefangene gemeinsam untergebracht werden, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind. Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Ohne Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend in der Regel nicht länger als drei Monate und aus zwingenden Gründen, insbesondere zur Bewältigung von Belegungsspitzen oder von einer Nichtbelegbarkeit von Hafträumen, zulässig.

(4) Im offenen Vollzug dürfen abweichend von Absatz 1 Gefangene gemeinsam untergebracht werden, sofern die baulichen Verhältnisse dies zulassen und wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind.

§ 13 Einschluss und Aufenthalt außerhalb der Nachtzeit 21

(1) Im geschlossenen Vollzug werden die Gefangenen während der Nachtzeit eingeschlossen; außerhalb der Nachtzeit dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten. Die Dauer der Nachtzeit wird durch die Aufsichtsbehörde durch Erlass bestimmt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Gefangenen eingeschlossen werden

  1. während der ersten zwei Wochen nach der Erstaufnahme,
  2. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
  3. wenn Gründe der Sicherheit es erfordern,
  4. wenn Gründe der Ordnung der Anstalt es erfordern oder
  5. wenn die oder der Gefangene zustimmt.

(3) Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gilt auch für den offenen Vollzug.

§ 14 Abteilungsvollzug

(1) Gefangene werden grundsätzlich in Abteilungen der Anstalt untergebracht. Diese sollen überschaubare Gruppen und räumliche Einheiten bilden.

(2) Die Gruppen werden in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut, die auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen mit abgestimmten Vollzugsmaßnahmen eingehen können.

§ 15 Wohngruppenvollzug

(1) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. Er ermöglicht den dort Untergebrachten, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbständig zu regeln.

(2) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich mit bis zu 15 Gefangenen eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut.

§ 16 Geschlossener und offener Vollzug

(1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht. Abteilungen des offenen Vollzuges sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.

(2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen und verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich nicht dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges nicht zu Straftaten missbrauchen werden.

(3) Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges nicht mehr, werden Sie im geschlossenen Vollzug untergebracht.

(4) Durch den Vollstreckungsplan kann insbesondere bei Selbststellung, bei kurzen Freiheitsstrafen und bei Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt werden, dass die Aufnahme direkt im offenen Vollzug erfolgt.

§ 17 Verlegung und Überstellung 21

(1) Die Gefangenen können abweichend vom Voll-streckungsplan in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder wenn Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern.

(2) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden.

(3) Die oder der Gefangene ist vor ihrer oder seiner Verlegung anzuhören, soweit nicht die Voraussetzungen des § 103 Absatz 2 Satz 2 vorliegen.

(4) Die Anstalt benachrichtigt von der oder dem Gefangenen zu benennende Personen über deren oder dessen Aufnahme, sofern die oder der Gefangene nicht darum gebeten hat, dies zu unterlassen.

§ 18 Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung

(1) Gefangene sind in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen, wenn deren besondere therapeutische Mittel zur Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der oder des Gefangenen angezeigt und erfolgversprechend sind. Eine erhebliche Gefährlichkeit liegt vor, wenn schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind.

(2) Andere Gefangene können in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt und erfolgversprechend sind.

(3) Vor einer Verlegung sind Bereitschaft und Fähigkeit der Gefangenen zur Teilnahme an einer sozialtherapeutischen Behandlung zu wecken und zu fördern.

(4) Die Unterbringung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der entweder den Abschluss der Behandlung zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt erwarten lässt oder die Fortsetzung der Behandlung nach der Entlassung ermöglicht. Ist Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, soll die Unterbringung zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung noch während des Vollzuges der Freiheitsstrafe erwarten lässt.

§ 19 Verlegung in die zentrale Ausbildungsanstalt

(1) Die Gefangenen sind in die zentrale Ausbildungsanstalt zu verlegen, wenn deren besondere schulische und berufliche Qualifikationsangebote zur Förderung der beruflichen Integration angezeigt und erfolgsversprechend sind.

(2) Vor einer Verlegung sind Bereitschaft und Fähigkeit der Gefangenen zur Teilnahme an den Qualifikationsangeboten zu wecken und zu fördern.

Abschnitt 4
Soziale Hilfen, Beratung und Behandlung

§ 20 Soziale Hilfen

Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens werden die Gefangenen gemäß § 6 Absatz 4 unterstützt. Während des Vollzuges werden sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten unterstützt, namentlich ihr Wahlrecht auszuüben sowie für die Unterhaltsberechtigten zu sorgen und die Folgen der Straftat auszugleichen (§ 21). Für die Vorbereitung der Entlassung werden sie gemäß § 59 Absatz 1 unterstützt.

§ 21 Ausgleich von Tatfolgen 21

(1) Tatfolgenausgleichende Maßnahmen im Justizvollzug, insbesondere der Täter-Opfer-Ausgleich, sind ein Angebot an Verletzte und Gefangene sowie deren Angehörige, die Straftat und ihre Folgen zu bearbeiten mit dem Ziel, eine dauerhafte Konfliktlösung zu erreichen. Die Anstalt weist die Gefangenen auf tatfolgenausgleichende Angebote hin und stellt die Vermittlung an die Mediationsstellen sicher. Die Teilnahme an tatfolgenausgleichenden Maßnahmen bedarf der Zustimmung aller Beteiligten. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

(2) Nach Beendigung teilt die durchführende Stelle dem Vollzug das Ergebnis der Maßnahme und gegebenenfalls getroffene Wiedergutmachungsvereinbarungen schriftlich mit.

(3) Zur Ermöglichung tatfolgenausgleichender Maßnahmen ist den beteiligten Verletzten und Angehörigen auf Antrag die Erstattung von angemessenen Fahrtkosten und Aufwandsentschädigungen zu gewähren. Hierauf sind die Betroffenen hinzuweisen. Die Prüfung der Angemessenheit der Kosten obliegt im Einzelfall der Anstalt.

§ 22 Schuldenregulierung

Die Anstalt hält Angebote zur Beratung der Gefangenen bei der Regulierung ihrer Schulden und zur Erfüllung ihrer wirtschaftlichen Verpflichtungen, insbesondere Unterhaltspflichten, vor, um die Gefangenen in die Lage zu versetzen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen, ihren Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, den durch ihre Taten verursachten Schaden auszugleichen sowie ihre Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abzutragen.

§ 23 Suchtmittelberatung

Die Anstalt bietet Angebote zur Beratung von Suchtmittelabhängigen und Suchtgefährdeten an, um den Missbrauch von Suchtmitteln zu vermeiden, Therapiemotivation zu wecken und die Gefangenen bei der Anbahnung einer Therapie außerhalb des Vollzuges zu unterstützen. Die medizinische Behandlung und psychosoziale Begleitung von suchtmittelabhängigen Gefangenen werden vorgehalten.

§ 24 Familienunterstützende Maßnahmen 21

(1) Familienunterstützende Angebote bieten den Gefangenen Hilfe bei der Bewältigung ihrer familiären Situation, zur Aufrechterhaltung und Pflege ihrer familiären Beziehungen sowie Unterstützung in der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung an, unter anderem im Rahmen von Familien- und Paarberatung sowie von Väter- oder Müttertraining. Angehörige und Partner der Gefangenen können in die Gestaltung einbezogen werden. In geeigneten Fällen nimmt die Anstalt Kontakt zu den zuständigen Sozialleistungsträgern auf.

(2) Im Einvernehmen mit dem Jugendamt fördert die Einrichtung den Erhalt und die Pflege der Beziehung der Gefangenen zu ihren minderjährigen Kindern, insbesondere wenn sich die Kinder in einer Fremdunterbringung befinden.

(3) Für Besuche und Kontakte im Rahmen dieser Angebote sind geeignete Räumlichkeiten vorzuhalten.

§ 25 Soziales Training

Auf der Grundlage gruppenpädagogischer Konzepte werden soziale Trainings zur Förderung sozial angemessener Verhaltensweisen, zur Überwindung von Verhaltensproblemen, zur Einübung gewaltfreier Konfliktlösungskompetenzen und zur Ermöglichung sozialen Lernens angeboten.

§ 26 Psychologische Behandlungsmaßnahmen 21

Psychologische Behandlungsmaßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen und die die Wiedereingliederung behindern könnten. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter Methoden mit einer oder mehreren Personen durchgeführt.

Abschnitt 5
Sozialtherapeutischer Vollzug

§ 27 Sozialtherapeutische Einrichtungen

(1) Für den Vollzug nach § 18 sind sozialtherapeutische Einrichtungen vorzuhalten.

(2) Die sozialtherapeutischen Einrichtungen arbeiten auf der Grundlage der therapeutischen Gemeinschaft durch Integration wissenschaftlich fundierter psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden. Personen aus dem Lebensumfeld der Gefangenen innerhalb und außerhalb des Vollzuges werden in die, Behandlung einbezogen. Sozialtherapeutische Einrichtungen sind so zu gliedern, dass die Gefangenen in Betreuungs- und Behandlungsgruppen untergebracht sind. Die Größe soll fachlichen Standards entsprechen.

(3) Die Teilnahme der in der Sozialtherapie untergebrachten Gefangenen an den Angeboten der Anstalt kann gestattet werden, soweit die Entwicklung der Gefangenen nicht gefährdet wird.

(4) Die fachliche Eigenständigkeit der Einrichtungen ist zu wahren. Sie werden räumlich getrennt eingerichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen müssen entsprechend befähigt sein und werden der Einrichtung fest zugeordnet.

(5) Die Gefangenen tragen Privatkleidung.

§ 28 Beendigung

Die Sozialtherapie wird beendet, wenn das Ziel der Behandlung erreicht worden ist oder aus Gründen, die in der Person der oder des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann. Beeinträchtigt die oder der Gefangene durch ihr oder sein Verhalten den Behandlungsverlauf anderer erheblich, kann die Sozialtherapie beendet werden.

§ 29 Therapeutische Nachsorge

(1) Aus der sozialtherapeutischen Einrichtung entlassene Gefangene können vorübergehend am therapeutischen Programm der Einrichtung weiter teilnehmen, wenn die Behandlung bis zur Entlassung nicht abgeschlossen werden konnte.

(2) Die sozialtherapeutische Einrichtung gewährleistet für ihre entlassenen Gefangenen die therapeutische Nachsorge, sofern diese angezeigt ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

§ 30 Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

Frühere Gefangene der sozialtherapeutischen Einrichtung sollen dort auf Antrag vorübergehend wieder aufgenommen werden, wenn der Erfolg ihrer Behandlung gefährdet ist. Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis. Im Übrigen gilt § 62 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Abschnitt 6
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit, Vergütung

§ 31 Ziel von Qualifizierung und Arbeit

Arbeitstraining und Arbeitstherapie, schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) und Arbeit haben insbesondere das Ziel, die Fähigkeiten der Gefangenen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Haftentlassung zu vermitteln, zu verbessern oder zu erhalten.

§ 32 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining

(1) Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Gefangenen Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen.

(2) Arbeitstraining dient dazu, Gefangenen, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die in der Anstalt dafür vorzuhaltenden Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln.

§ 33 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Geeigneten Gefangenen sollen schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) angeboten werden. Diese werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt. Die Teilnahme bedarf der Zustimmung der oder des Gefangenen. Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.

(2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.

(3) Hierfür geeigneten Gefangenen soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt.

(4) Bei der Vollzugsplanung ist darauf zu achten, dass die Gefangenen Qualifizierungsmaßnahmen während ihrer Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen können. Können Maßnahmen während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, soll durch die Zusammenarbeit der Anstalt mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge getragen werden, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Haft fortgesetzt werden kann.

(5) Bei einer Verlegung in den offenen Vollzug kann die Fortsetzung der in der Anstalt begonnenen Qualifizierungsmaßnahmen zugelassen werden, soweit Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen und der Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme nicht anderweitig gesichert werden kann.

(6) Gefangene können auf Antrag nach ihrer Entlassung eine im Vollzug begonnene Qualifizierungsmaßnahme fortführen, soweit Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen und diese nicht anderweitig durchgeführt werden kann.

(7) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.

§ 34 Zentrale Ausbildungsanstalt

(1) Für die Erlangung von allgemeinbildenden Schulabschlüssen sowie Berufsabschlüssen im dualen Ausbildungssystem wird eine zentrale Ausbildungsanstalt vorgehalten. Die gültigen Standards des für Bildung zuständigen Ministeriums sind zu gewährleisten.

(2) Qualifizierungsmaßnahmen sind modular aufzubauen, so dass abgeschlossene Teilmaßnahmen in anderen Ausbildungsstätten fortgesetzt werden können.

§ 35 Arbeit, Teilnahme an Arbeitstraining und arbeitstherapeutischen Maßnahmen 21

(1) Soweit die Gefangenen nicht an schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen (§ 33) teilnehmen, sind sie zu Arbeit oder Teilnahme an Arbeitstraining oder arbeitstherapeutischen Maßnahmen verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind. Die Zuweisung soll Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen entsprechen. Die Arbeit soll wirtschaftlich ergiebig sein. Nehmen die Gefangenen eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Soweit gemeinnützige Arbeit nach der Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 12. Februar 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), geleistet wird, steht dies der Erfüllung der Arbeitspflicht gleich.

(2) Die Verpflichtung entfällt mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters und soweit das gesetzliche Beschäftigungsverbot zum Schutz erwerbs-tätiger werdender und stillender Mütter besteht.

§ 36 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

(1) Geeigneten Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit oder Qualifizierungsmaßnahme (§ 33) auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen oder sich innerhalb oder außerhalb der Anstalt selbst zu beschäftigen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen. § 57 gilt entsprechend.

(2) Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Gefangenen zu überweisen.

§ 37 Vergütung 21

(1) Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in Form von

  1. Arbeitsentgelt für die Teilnahme an Arbeitstraining und arbeitstherapeutischen Maßnahmen sowie für Arbeit nach § 32 und § 35 oder
  2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 33.

(2) Der Bemessung der Vergütung sind neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Gefangenen gestuft werden. Sie beträgt mindestens 60 Prozent der Eckvergütung und kann nach einem Stundensatz bemessen werden. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen.

(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erhielten.

(5) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) Die Gefangenen, die an einer Maßnahme nach § 33 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzuges aus solchem Anlass gewährt werden.

§ 38 Vergütungsfortzahlung

Nehmen die Gefangenen während der Zeit der Arbeit oder Qualifizierung an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teil, erhalten sie eine Vergütungsfortzahlung in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Vergütung gemäß § 37 Absatz 1.

§ 39 Freistellung

(1) Haben die Gefangenen ein halbes Jahr lang gearbeitet (Arbeitstherapie, Arbeitstraining oder Arbeit) oder an einer beruflichen oder schulischen Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen, können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert waren, werden mit bis zu 15 Arbeitstagen auf das Halbjahr angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist.

(2) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 55 Absatz 1 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 56 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist.

(3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlte Vergütung weiter.

(4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Vollzuges bleiben unberührt.

§ 40 Anerkennung von Arbeit und Bildung, Ausgleichsentschädigung 21

(1) Neben der Vergütung nach §§ 37 und 38 sowie der Freistellung nach § 39 erhalten Gefangene auf Antrag für zwei Monate zusammenhängender Ausübung einer Arbeit (Arbeitstherapie, Arbeitstraining oder Arbeit) oder zusammenhängender Teilnahme an einer beruflichen oder schulischen Qualifizierungsmaßnahme unter Fortzahlung der Vergütung zwei Tage

  1. Freistellung von der Arbeitspflicht oder
  2. unbegleiteten Ausgang oder Langzeitausgang, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.

Stellen Gefangene keinen Antrag oder kann unbegleiteter Ausgang oder Langzeitausgang nicht gewährt werden, wird der Entlassungszeitpunkt vorverlegt. Dies gilt auch, wenn Gefangene die Freistellung nach Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von unter zwei Monaten bleiben unberücksichtigt. Unbegleiteter Ausgang oder Langzeitausgang nach Satz 1 Nummer 2 werden nicht auf die Höchstdauer des Langzeitausgangs nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 angerechnet.

(2) Eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

  1. soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt wird und der Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
  2. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
  3. wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der oder des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie oder ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
  4. wenn nach § 456a Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO) von der Vollstreckung abgesehen wird.

(3) Soweit eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 30 Prozent der ihnen zustehenden Vergütung. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung oder Verlegung in ein anderes Bundesland, wenn dort nach landesgesetzlicher Regelung eine Verkürzung nicht möglich ist. Vor der Entlassung oder Verlegung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Gefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Absatz 2 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe zum Eigengeld (§ 72) gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen sind; § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Abschnitt 7
Außenkontakte

§ 41 Grundsatz

Die Gefangenen haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit der Außenwelt ist zu fördern.

§ 42 Besuch 21

(1) Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat.

(2) Besuche von Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch (StGB) werden besonders unterstützt; die Gesamtdauer erhöht sich hierfür um weitere zwei Stunden. Bei Besuchen von minderjährigen Kindern der Gefangenen erhöht sich die Gesamtdauer um weitere zwei Stunden.

(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können.

(4) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann über Absatz 1 und 2 hinausgehend mehrstündige, unüberwachte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Gefangenen förderlich erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind.

(5) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung (Videobesuch) durchzuführen.

§ 43 Untersagung der Besuche 21

(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen, wenn

  1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 StGB sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern.

(2) Bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass durch Besuch bei der oder dem Gefangenen das Wohl eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen gefährdet wird, insbesondere wenn das Kind oder die oder der Jugendliche Verletzte oder Verletzter einer Straftat der oder des Gefangenen war, informiert die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter das zuständige Jugendamt gemäß § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und regt an, über das Familiengericht ein Kontaktverbot zu erwirken. Kann eine Entscheidung nicht rechtzeitig erlangt werden, kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter vorläufig Besuche untersagen.

§ 44 Durchführung der Besuche 21

(1) Besuchende Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen werden mit technischen Mitteln oder sonstigen Mitteln kontrolliert (Absuchung). Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass die besuchenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen durchsucht werden.

(2) Die Durchsuchung der Besucherinnen darf nur durch weibliche Bedienstete, die Durchsuchung der Besucher nur durch männliche Bedienstete erfolgen. Sonstige besuchende Personen haben die Wahlmöglichkeit einer Durchsuchung durch männliche oder weibliche Bedienstete. Die betroffene Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen; der Hinweis und die Entscheidung der betroffenen Person sind zu dokumentieren. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, entscheidet die Anstalt nach billigem Ermessen.

(3) Bei Darlegung eines berechtigten Interesses steht das Wahlrecht auch weiblichen und männlichen Besuchern zu, so dass die Durchsuchung Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts übertragen wird. Die betroffene Person ist auf die Regelung des Satzes 1 hinzuweisen; Absatz 2 Satz 3 2. Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen.

(5) Besuche werden in der Regel durch Bedienstete überwacht. Eine akustische Überwachung ist nur zulässig, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

(6) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen und Besucher oder Gefangene gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(7) Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden. Ausnahmen sind mit vorheriger Genehmigung der Anstalt zulässig.

(8) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann im Einzelfall anordnen,

  1. eine Trennvorrichtung zu nutzen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist,
  2. aus Gründen der Sicherheit der Anstalt den Besuch mit optisch-elektronischen Hilfsmitteln zu überwachen; die betroffenen Personen sind vorher auf die Überwachung hinzuweisen.

§ 45 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren

(1) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.

(2) Im Rahmen der Kontrolle gemäß § 44 Absatz 1 ist eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen nicht zulässig. § 50 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht überwacht.

(4) Abweichend von § 44 Absatz 4 dürfen bei Besuchen der Verteidigerinnen und Verteidiger und von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren zur Erledigung einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache Schriftstücke und sonstigen Unterlagen übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. § 50 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(5) Die Anordnung einer Trennvorrichtung gemäß § 44 Absatz 5 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn dies zum Schutz von Personen unerlässlich ist.

§ 46 Telefongespräche

(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Anstalt den Gefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.

(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 47 Schriftwechsel

(1) Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 48 Untersagung des Schriftwechsels 21

(1) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn

  1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 StGB sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert oder
  3. dies von der oder dem Verletzten beantragt wird.

(2) § 43 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 49 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben 21

(1) Die Gefangenen haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden durch Sichtkontrolle auf verbotene Gegenstände kontrolliert. Bei der Sichtkontrolle des Schriftwechsels der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen oder Verteidigern dürfen die ein- und ausgehenden Schreiben nur ungeöffnet auf verbotene Gegenstände untersucht werden.

(3) Die Gefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

§ 50 Inhaltliche Kontrolle des Schriftwechsels 21

(1) Der Schriftwechsel darf nur inhaltlich kontrolliert werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

(2) Der Schriftwechsel der Gefangenen mit ihren Verteidigerinnen oder Verteidigern wird nicht inhaltlich kontrolliert. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a StPO entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Gefangenen sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 55 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter nach § 122 Absatz 3 zum Widerruf von Lockerungen ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB erst im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe, der eine andere Verurteilung zugrunde liegt, zu vollstrecken ist.

(3) Nicht inhaltlich kontrolliert werden ferner Schreiben der Gefangenen an

  1. Gerichte und Staatsanwaltschaften,
  2. die Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
  3. die Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder,
  4. Bürgerbeauftragte oder die Justizvollzugsbeauftrage oder den Justizvollzugsbeauftragte eines Landes,
  5. die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und die Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,
  6. das Europäische Parlament,
  7. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
  8. die oder den Europäischen Datenschutzbeauftragten,
  9. die oder den Europäischen Bürgerbeauftragten,
  10. den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
  11. den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
  12. den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
  13. sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völker-rechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt wird und
  14. die konsularische Vertretung des Heimatstaates.

Schreiben der in Satz 1 Nummer 2 bis 14 genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der Absender zweifelsfrei feststeht. Schreiben an nicht in der Justizvollzugsanstalt tätige Ärztinnen und Ärzte, die mit der Untersuchung oder Behandlung der Gefangenen befasst sind, werden über die Anstaltsärztin oder den Anstaltsarzt vermittelt und kontrolliert.

§ 51 Anhalten von Schreiben

(1) Die Anstalt kann Schreiben anhalten, wenn

  1. die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
  3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen oder grobe Beleidigungen enthalten,
  4. sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder
  5. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf dem Absenden bestehen.

(3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zu-rückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 52 Andere Formen der Telekommunikation

(1) Die Anstalten richten Möglichkeiten zur Nutzung anderer Formen der Telekommunikation ein.

(2) Den Gefangenen kann gestattet werden, andere Formen der Telekommunikation zu nutzen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Anstalt den Gefangenen rechtzeitig vor Beginn der Nutzung und den Gesprächspartnern unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.

(3) Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 53 Pakete 21

(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu empfangen. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist untersagt. Die Anstalt kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. Über § 63 Absatz 1 Satz 2 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen.

(2) Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, deren Einbringung nicht gestattet ist oder die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an die Absenderin oder den Absender zurücksenden.

(3) Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 66 Absatz 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Gefangenen zurückgesandt werden.

(4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist.

(5) Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung überprüft werden. § 48 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.

(6) Die Kosten des Paketversandes tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Abschnitt 8
Aufenthalte außerhalb der Anstalt, Lockerungen

§ 54 Ausführung 21

(1) Das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht (Ausführung) kann Gefangenen gestattet werden, wenn dies zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist und wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich trotz Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 soll die Ausführung Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen in Freiheitsentziehung befunden haben. In diesem Fall sollen jährlich mindestens zwei Ausführungen durchgeführt werden. Lockerungen nach § 55 werden hierauf angerechnet. Sie unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden.

(3) Darüber hinaus kann den Gefangenen aus wichtigem Anlass eine Ausführung gestattet werden. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Gefangenen, können ihnen die Kosten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert.

(4) Die Gefangenen können auch gegen ihren Willen ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.

§ 55 Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) können Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels mit ihrer Zustimmung gewährt werden, insbesondere

  1. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),
  2. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
  3. das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage bis zu 30 Tage im Vollstreckungsjahr (Langzeitausgang) und
  4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).

(2) Die Lockerungen sollen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.

(3) Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen.

§ 56 Lockerungen aus wichtigem Anlass 21

(1) Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Gefangenen sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Gefangenen.

(2) § 55 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 57 Weisungen für Lockerungen 21

Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen der Verletzten von Straftaten Rechnung zu tragen.

§ 58 Außenbeschäftigung, Vorführung, Ausantwortung 21

(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Gefangene vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.

(3) Gefangene dürfen befristet denn Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde oder dem Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung).

Abschnitt 9
Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und Nachsorge

§ 59 Vorbereitung der Eingliederung 21

(1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit abzustellen. Die Gefangenen sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.

(2) Die Anstalt arbeitet frühzeitig mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzuges zusammen, insbesondere, um zu erreichen, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. Bewährungshilfe und Führungsaufsicht beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Gefangenen.

(3) Den Gefangenen können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzuges (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Haben sich die Gefangenen mindestens sechs Monate im Vollzug befunden, kann ihnen auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden,. wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Sofern sich der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt ändert, kann erneut zusammenhängender Langzeitausgang gewährt werden.  § 55 Absatz 2 und 3 sowie § 57 gelten entsprechend.

(4) In einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung sind den Gefangenen die zur 'Vorbereitung der Eingliederung erforderlichen Lockerungen gewähren, sofern nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden.

§ 60 Entlassung 21

(1) Die Gefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit am Vormittag entlassen werden.

(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 6. Januar, können die Gefangenen an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung mindestens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befunden haben.und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tage vorverlegt werden, wenn die Gefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind.

(4) Bedürftigen Gefangenen kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.

§ 61 Nachgehende Betreuung

Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters können im Einzelfall Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt.

§ 62 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

(1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Gefangenen auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis.

(2) Gegen die in der Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

(3) Bei Störung des Anstaltsbetriebes durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.

Abschnitt 10
Grundversorgung und Freizeit

§ 63 Einbringen von Gegenständen

(1) Gegenstände dürfen durch oder für die Gefangenen nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.

(2) Das Einbringen von Nahrungs- und Genussmitteln ist nicht gestattet. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann eine abweichende Regelung treffen.

§ 64 Gewahrsam an Gegenständen

(1) Die Gefangenen dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt in Gewahrsam haben, annehmen oder abgeben.

(2) Ohne Zustimmung dürfen sie Gegenstände von geringem Wert an andere Gefangene weitergeben und von anderen Gefangenen annehmen; die Abgabe und Annahme dieser Gegenstände und der Gewahrsam daran können von der Zustimmung der Anstalt abhängig gemacht werden.

§ 65 Ausstattung des Haftraums

Die Gefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraumes, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in den Haftraum eingebracht werden oder werden daraus entfernt.

§ 66 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen

(1) Gegenstände, die die Gefangenen nicht im Haftraum aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.

(2) Den Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzuges und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 53 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Gefangenen trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, darf die Anstalt diese Gegenstände auf Kosten der Gefangenen aus der Anstalt entfernen lassen.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

§ 67 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände

(1) Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Aus-geschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben können den Gefangenen vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.

(2) Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Gefangenen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.

§ 68 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

(1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 65 Satz 2 entgegenstehen. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. Die Gefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. § 52 bleibt unberührt.

§ 69 Kleidung 21

(1) Die oder der Gefangene trägt eigene Kleidung, wenn sie oder er für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgt; anderenfalls trägt sie oder er Anstaltskleidung.

(2) Gefangene, die in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden sind, sind von der Kostentragungspflicht nach Absatz 1 befreit.

(3) Die Vollzugsbehörde kann das Tragen von Anstaltskleidung allgemein oder im Einzelfall anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

§ 70 Verpflegung und Einkauf

(1) Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung entsprechenden Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.

(2) Den Gefangenen wird ermöglicht einzukaufen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin" das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenen Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden.

§ 71 Freizeit 21

(1) Zur Ausgestaltung der Freizeit hat die Anstalt insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung und Bildungsangebote vorzuhalten. Die Anstalt stellt eine angemessen ausgestattete Bücherei zur Verfügung.

(2) Die Gefangenen sind :zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten.

§ 71a Sport 21

(1) Dem Sport kommt bei der Erreichung des Vollzugsziels besondere Bedeutung zu. Sport kann neben der sinnvollen Freizeitgestaltung auch zur Diagnostik und gezielten Behandlung eingesetzt werden; Erkenntnisse aus der Sportpraxis dienen der inhaltlichen Ausgestaltung der Behandlungsangebote.

(2) Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den Gefangenen eine regelmäßige sportliche Betätigung zu ermöglichen.

(3) Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an den Sportangeboten zu motivieren und anzuleiten.

Abschnitt 11
Gelder der Gefangenen und Kosten

§ 72 Eigengeld

(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder Haftkostenbeitrag in Anspruch genommen werden.

(2) Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen, soweit es nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 70 Absatz 2, §§ 75 und § 76 bleiben unberührt.

§ 73 Taschengeld

(1) Erhalten Gefangene ohne ihr Verschulden keine Vergütung, wird ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 75) und Eigengeld (§ 72) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht.

(2) Ein Verschulden im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Tätigkeit nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Tätigkeit verschuldet verloren haben.

(3) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung (§ 37 Absatz 2). Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Gefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.

(4) Gefangene dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird denn Hausgeldkonto gutgeschrieben.

§ 74 Konten, Bargeld

(1) Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeld-, Überbrückungsgeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt.

(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Gefangenen nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.

§ 75 Hausgeld

(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung (§ 37) gebildet.

(2) Für Gefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.

(3) Für Gefangene, die über Eigengeld (§ 72) verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Gefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 76 Zweckgebundene Einzahlungen

Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 77 Überbrückungsgeld 21

(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll.

(2) Das Überbrückungsgeld wird den Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausbezahlt. Die Justizvollzugsanstalt kann es mit Zustimmung der oder des Gefangenen ganz oder zum Teil einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheidet, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Entlassenen ausbezahlt wird. Die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle ist verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch Unterhaltsberechtigen überwiesen werden.

(3) Das Überbrückungsgeld kann für Ausgaben der Gefangenen in Anspruch genommen werden, die ihrer Eingliederung dienen.

(4) Für den Pfändungsschutz des Überbrückungsgeldes gilt § 51 Absatz 4 und 5 Strafvollzugsgesetz (StVollzG).

§ 78 Haftkostenbeitrag, Kostenbeteiligung

(1) Die Anstalt erhebt von Gefangenen, die sich in einem freien Beschäftigungsverhältnis befinden, sich selbst beschäftigen oder über anderweitige regelmäßige Einkünfte verfügen, für diese Zeit einen Haftkostenbeitrag. Von Gefangenen, die sich selbst beschäftigen, kann der Haftkostenbeitrag monatlich im Voraus ganz oder teilweise gefordert werden. Vergütungen nach diesem Gesetz bleiben unberücksichtigt. Den Gefangenen muss täglich ein Tagessatz gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 verbleiben. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit die Wiedereingliederung der Gefangenen hierdurch gefährdet würde.

(2) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend.

(3) Die Gefangenen können an den Betriebskosten der in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden.

Abschnitt 12
Gesundheitsfürsorge

§ 79 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung

(1) Für Art und Umfang der medizinischen Leistungen gelten die für gesetzlich Versicherte maßgeblichen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechend. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt sind und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

(2) An den Kosten für Leistungen nach Absatz 1 können die Gefangenen in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen, können den Gefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden.

(3) Erhalten Gefangene Leistungen nach Absatz 1 infolge einer mutwilligen Selbstverletzung, sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung der Gefangenen, gefährdet würde.

§ 80 Durchführung der medizinischen Leistungen, Kostentragung, Forderungsübergang 21

(1) Kranke oder hilfsbedürftige Gefangene können in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für ihre Untersuchung, Behandlung oder Versorgung besser geeignete Vollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden. Kann die Untersuchung, Behandlung oder Versorgung in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht gewährleistet werden oder ist es nicht möglich, die Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu überstellen oder zu verlegen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.

(2) Wird die Strafvollstreckung während einer Behandlung von Gefangenen unterbrochen oder beendet, hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Strafvollstreckung angefallen sind.

(3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Gefangenen infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Gefangenen Leistungen nach § 79 Absatz 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse der Gefangenen abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung, gefährdet würde.

(4) Hinsichtlich der Anhörung der oder des Gefangenen und Mitteilung an Angehörige oder andere Personen gilt § 17 Absatz 3 und 4 entsprechend.

§ 81 Ruhen der Ansprüche

Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Gefangenen aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder Selbstbeschäftigung krankenversichert sind.

§ 82 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung

Mit Zustimmung der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 83 Gesundheitsschutz und Hygiene

Die Anstalt unterstützt die Gefangenen bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.

§ 84 Freistunde

Den Gefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten (Freistunde), wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt.

§ 85 Krankenbehandlung während Lockerungen

Während Lockerungen haben die Gefangenen einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Anstalt. § 56 bleibt unberührt.

§ 86 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge 21

(1) Medizinische Untersuchungen und Behandlungen sind zwangsweise gegen den natürlichen Willen der oder des Gefangenen nur zulässig, soweit die oder der Gefangene krankheitsbedingt die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann und die Maßnahme erforderlich ist,

  1. um eine gegenwärtige Lebensgefahr oder die gegenwärtige Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit der oder des Gefangenen abzuwenden oder
  2. um die von der oder dem Gefangenen ausgehende gegenwärtige Gefahr schwerer gesundheitlicher Schädigungen Dritter abzuwenden.

(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ist eine wirksame Patientenverfügung zu berücksichtigen.

(3) Eine medizinische Zwangsmaßnahme nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

  1. sie im Hinblick auf das Behandlungsziel Erfolg verspricht,
  2. mildere Mittel aussichtslos sind und
  3. sie nicht mit unzumutbaren Belastungen verbunden ist und
  4. der von der Maßnahme zu erwartende Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt.

Untersuchung und Behandlung müssen von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt oder überwacht werden. Die Anordnung trifft die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter im Einvernehmen mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Die Anordnungsgründe, die Aufklärung der oder des Betroffenen, die Art und Weise der Durchführung sowie die Wirkung der Behandlung sind von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu dokumentieren.

(4) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt weiterhin voraus, dass

  1. eine den Verständnismöglichkeiten der oder des Gefangenen entsprechende Information über die beabsichtigte Behandlung und ihre Wirkungen vorausgegangen ist,
  2. vor Beginn der Behandlung ernsthaft versucht wurde, eine auf Vertrauen gegründete, freiwillige Zustimmung der oder des Gefangenen zu erreichen,
  3. das Gericht die Durchführung der Maßnahme nach Anhörung der oder des Gefangenen angeordnet hat.

(5) Ist unverzügliches Handeln geboten, kann von den Voraussetzungen gemäß Absatz 4 Nummer 3 abgesehen werden, soweit die dadurch eintretende zeitliche Verzögerung die Abwendung der Gefahr gefährden würde. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nach Beginn der Maßnahme nachzuholen. Die Gefangenen sind darüber zu belehren, dass sie bei dem nach Absatz 4 Nummer 3 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzuges beantragen können. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(6) Die zwangsweise körperliche Untersuchung der Gefangenen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen.

§ 87 Benachrichtigungspflicht 21

(1) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen benachrichtigt. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

(2) Versterben Gefangene, gilt für die Unterrichtung von Verletzten § 406d Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.

Abschnitt 13
Religionsausübung

§ 88 Seelsorge

Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch Seelsorgerinnen oder Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.

§ 89 Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.

(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft.

(3) Gefangene können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerin oder der Seelsorger soll vorher gehört werden.

§ 90 Weltanschauungsgemeinschaften

Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten § 67 Absatz 2, §§ 88 und § 89 entsprechend.

Abschnitt 14
Besondere Vorschriften für den Frauenvollzug

§ 91 Unterbringung und Vollzugsgestaltung

(1) Weibliche Gefangene werden in Einrichtungen des Frauenvollzuges oder im offenen Vollzug untergebracht.

(2) Der Frauenvollzug ist fachlich selbständig.

(3) Die Gefangenen sollen im Wohngruppenvollzug untergebracht werden.

(4) Die Sicherheitsmaßnahmen (§ 5 Absatz 3) sind auf den Sicherungsbedarf der Einrichtung auszurichten.

(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Frauenvollzuges müssen entsprechend befähigt und qualifiziert sein und sind der Einrichtung fest zugeordnet.

§ 92 Behandlungsmaßnahmen

Die Behandlungsmaßnahmen orientieren sich auch an den geschlechtsspezifischen Bedarfslagen. Die Einrichtung stellt auch über entsprechend qualifizierte externe Träger ein ausreichendes Angebot an Maßnahmen der Behandlung, Beratung und der Sozialen Hilfe gemäß §§ 20 bis § 26 sicher, die insbesondere Angebote zur Bearbeitung von Gewalt- und Missbrauchserfahrungen und von geschlechtsspezifischen Identitäts- und Rollenproblematiken umfassen.

§ 93 Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeit

(1) Den Gefangenen soll unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Bedarfslagen der Zugang zu Qualifizierungsmaßnahmen oder Arbeit eröffnet werden.

(2) Zur Umsetzung der Qualifizierungsmaßnahmen arbeitet die Einrichtung mit geeigneten externen Trägern zusammen.

§ 94 Schwangerschaft und Entbindung

(1) Ist die Gefangene schwanger, soll die Anstalt im Benehmen mit den Justizbehörden und dem Jugendamt die Entlassung der Gefangenen aus der Haft vor oder unmittelbar nach der Geburt anstreben.

(2) Sofern eine schwangere Gefangene noch nicht oder nicht entlassen werden kann, soll ihr die Möglichkeit einer Teilnahme an Geburtsvorbereitungskursen eröffnet werden. Die Anstalt vermittelt den Kontakt zu einer Hebamme. Die Gefangene hat während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung Anspruch auf psychologische und pädagogische Begleitung.

(3) Auf den Zustand einer Gefangenen, die schwanger ist oder unlängst entbunden hat, ist Rücksicht zu nehmen, die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gelten entsprechend.

(4) Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.

(5) Entbindet die Gefangene in einer Anstalt, dürfen in der Anzeige der Geburt an das Standesamt die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.

Abschnitt 15
Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

§ 95 Vollzugsziel

Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Ziel, die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung oder deren Anordnung möglichst entbehrlich wird.

§ 96 Vollzugsgestaltung

(1) Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist der Vollzug therapiegerichtet auszugestalten. Die Gefangenen sind individuell und intensiv zu betreuen. Fähigkeiten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und zu fördern.

(2) Die Bereitschaft der Gefangenen, an der Erreichung der Vollzugsziele mitzuwirken, ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Die durchgeführten Behandlungs- und Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

§ 97 Diagnoseverfahren

Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen. Es ist von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation im Bereich der Diagnostik durchzuführen.

§ 98 Vollzugs- und Eingliederungsplanung

Bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung oder lebenslanger Freiheitsstrafe wird der Vollzugsplan regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. Die Entwicklung der Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren-.

§ 99 Ausgestaltung des Vollzuges

(1) Den Gefangenen sind die zur Erreichung des Vollzugsziels im Einzelfall erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anzubieten. Dabei finden insbesondere sozial- und psychotherapeutische, psychiatrische und sozialpädagogische Methoden Anwendung, die wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Soweit standardisierte Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.

(2) Eine Unterbringung In einer therapeutischen Gemeinschaft ist vorzusehen, wenn diese! zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt ist.

(3) Die Gefangenen sind bereits während des Vollzuges der Freiheitsstrafe in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit angezeigt ist. Die Verlegung soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, der den Abschluss der Behandlung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe erwarten lässt.

Abschnitt 16
Sicherheit und Ordnung

§ 100 Grundsatz

(1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefangenen zur .Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

§ 101 Allgemeine Verhaltenspflichten

(1) Die Gefangenen sind für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken.

(2) Die Gefangenen haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.

(3) Die Gefangenen haben ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(4) Die Gefangenen haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 102 Absuchung, Durchsuchung 21

(1) Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen abgesucht und durchsucht werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Durchsuchung von weiblichen Gefangenen darf nur durch weibliche Bedienstete, die Durchsuchung männlicher Gefangener nur durch männliche Bedienstete erfolgen. Bei Darlegung eines berechtigten Interesses soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person des jeweils anderen Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Die Gefangenen sind auf die Regelung des Satzes 3 hinzuweisen; der Hinweis und die Entscheidung sind zu dokumentieren und zu beachten. Sonstige Gefangene haben die Wahlmöglichkeit der Durchsuchung durch männliche oder weibliche Bedienstete. Die betroffenen Gefangenen sind auf ihr Wahlrecht hinzuweisen; Satz 4 2. Halbsatz gilt entsprechend. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, entscheidet die Anstalt nach billigem Ermessen.

(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass die Gefangenen in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt mit Entkleidung zu durchsuchen sind, es sei denn im Einzelfall ist davon auszugehen, dass die oder der Gefangene nicht unerlaubt Gegenstände in die Anstalt oder aus der Anstalt schmuggelt.

(3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann im Einzelfall eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung sowie eine Untersuchung der Körperöffnungen anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Gefangene unter der Kleidung, an oder im Körper verbotene Gegenstände verbirgt. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen. Absatz 1 gilt entsprechend. Eine Untersuchung intimer Körperöffnungen darf nur durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommen werden, bei Gefahr im Verzuge auch durch Sanitätsbedienstete.

§ 103 Sichere Unterbringung 21

(1) Gefangene können in eine Anstalt verlegt und überstellt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt. Die Höchstdauer einer Überstellung beträgt sechs Monate.

(2) Hinsichtlich der Anhörung der oder des Gefangenen und Mitteilung an Angehörige oder andere Personen gilt § 17 Absatz 3 und 4 entsprechend. Die Anhörung nach § 17 Absatz 3 kann unterbleiben, wenn die sichere Durchführung der Überstellung oder Verlegung gefährdet ist.

§ 104 Störung und Unterbindung des Mobilfunkverkehrs

Die Anstalt darf technische Geräte betreiben, die unerlaubte Mobilfunkverbindungen auf denn Anstaltsgelände unterbinden oder stören. Sie hat hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalt darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 105 (aufgehoben) 21

§ 106 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Gebrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

(2) Verweigern Gefangene die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.

(3) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Gefangenen auferlegt werden.

§ 107 Festnahmerecht 21

Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden. Führt die Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.

§ 108 Besondere Sicherungsmaßnahmen 21

(1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die besondere Sicherungsmaßnahme zur Abwendung der Gefahr verhältnismäßig ist.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zu-lässig:

  1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  2. die Beobachtung der Gefangenen, zusätzlich auch mit technischen Hilfsmitteln,
  3. die Absonderung von anderen Gefangenen,
  4. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände,
  5. die Fesselung und
  6. eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der oder des Gefangenen vollständig aufgehoben wird, einschließlich der hiermit medizinisch notwendig verbundenen Medikation (Fixierung).

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(4) Im Rahmen einer Absonderung oder Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum kann der Aufenthalt der oder des Gefangenen im Freien entzogen werden, wenn dies unerlässlich ist, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen.

(5) Eine Absonderung von mehr als vierundzwanzig Stunden Dauer (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer von der Person des Gefangenen ausgehenden Gefahr unerlässlich ist.

(6) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(7) Die Fixierung ist nur im Rahmen einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum gemäß Absatz 2 Nummer 4 zulässig, wenn eine von einer oder einem Gefangenen ausgehende gegenwärtige Gefahr erheblicher Gesundheitsschädigungen an sich oder anderen trotz der Unterbringung nicht anders abgewendet werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist regelmäßig zu überprüfen. Die Fixierung ist unverzüglich zu beenden, sobald die Gefahr nicht mehr besteht.

(8) Während der Absonderung oder Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt oder fixiert, sind sie durch geschulte Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt ZU beobachten, bei einer Fixierung in unmittelbarer räumlicher Anwesenheit.

(9) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatz 1 in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung besteht. Für Fixierungen beim Transport gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.

§ 109 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren 21

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an,sofern nicht ein Fall des Absatzes 4 vorliegt. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.

(2) Die Entscheidung wird den Gefangenen von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.

(4) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen ärztlichen Stellungnahme und der Anordnung durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung auch durch die Anstaltsleitung oder andere zuständige Bedienstete der Anstalt getroffen werden; die ärztliche Stellungnahme ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist die gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeizuführen, ist der Antrag unverzüglich nach Fixierungsbeginn zu stellen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Anordnung, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Überwachung sind durch die Anstalt zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, sind die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme bei dem zuständigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

§ 110 Berichtspflichten, Zustimmung der Aufsichtsbehörde

(1) Fesselungen und Fixierung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 24 Stunden aufrechterhalten werden, Einzelhaft und die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden.

(2) Bei mehr als 30 Tagen Einzelhaft innerhalb von zwölf Monaten ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

(3) Bei mehr als 15 Tagen Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum innerhalb von zwölf Monaten ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

§ 111 Ärztliche Beteiligung 21

(1) Werden die Gefangenen ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.

(2) Sind die Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht und gefesselt oder fixiert, sucht sie die Ärztin oder der Arzt unverzüglich und in der Folge täglich auf. Inn Bedarfsfall werden die Gefangenen alsbald von einer Psychologin oder einem Psychologen aufgesucht. Satz 1 und 2 gelten nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.

(3) In den übrigen Fällen der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sucht die Ärztin oder der Arzt die Gefangenen alsbald und in der Folge täglich auf.

(4) Die Ärztin oder der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange die Gefangenen länger als vierundzwanzig Stunden abgesondert sind.

Abschnitt 17
Unmittelbarer Zwang

§ 112 Begriffsbestimmungen 21

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen.

(2.) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe.

(4) Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.

(5) Es dürfen nur dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden.

§ 113 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.

(2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.

§ 114 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

§ 115 Androhung

Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

§ 116 Schusswaffengebrauch 21

(1) Innerhalb der Anstalt dürfen Bedienstete Schusswaffen auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters nur während des Nachtdienstes oder zur unmittelbaren Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 2 führen. Der Gebrauch ist nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.

(2) Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen nur bei Gefangenentransporten sowie Aus- und Vorführungen von den dazu bestimmten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Absätze gebraucht werden.

(3) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.

(4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(5) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden,

  1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen oder
  2. um ihre Entweichung zu vereiteln, und nur, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.

(6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien und nur, um sie angriffsunfähig zu machen.

Abschnitt 18
Disziplinarverfahren

§ 117 Disziplinarmaßnahmen 21

(1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft

  1. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
  2. fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
  3. in sonstiger Weise gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
  4. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich an deren Einbringung beteiligen, sie besitzen oder weitergeben,
  5. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe herstellen, besitzen, konsumieren, die Mitwirkung nach § 106 Absatz 2 verweigern oder Kontrollen manipulieren,
  6. entweichen oder zu entweichen versuchen,
  7. gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen und Ausführungen verstoßen oder
  8. wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, und dadurch das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören

und eine Konfliktschlichtung gemäß § 120 Absatz 2 nicht in Betracht kommt oder nicht erfolgreich war.

(2) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind

  1. der Verweis,
  2. die Beschränkung des Hörfunk- oder Fernsehempfangs bis zu drei Monaten, der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zwei Wochen,
  3. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu drei Monaten,
  4. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu vier Wochen,
  5. die Beschränkung des Einkaufs bis zu drei Monaten,
  6. die Kürzung des Arbeitsentgelts um zehn Prozent bis zu drei Monaten,
  7. der Entzug der zugewiesenen Arbeit bis zu vier Wochen und
  8. der Arrest bis zu vier Wochen.

(3) Arrest darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(5) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

§ 118 Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.

(2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Gefangenen die ihr zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllen.

§ 119 Disziplinarbefugnis

(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leiterin oder der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig.

(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung gegen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter richtet.

(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen die Gefangenen in einer anderen Anstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 118 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 120 Verfahren 21

(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die betroffenen Gefangenen werden in einer ihnen verständlichen Sprache darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht sich zu äußern, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen sowie Zeugen oder andere Beweismittel zu benennen oder eine einvernehmliche Streitbeilegung gemäß Absatz 2 anzustreben. Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zu bestellen. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der Gefangenen wird vermerkt.

(2) In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Verletzten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht. Erfüllen die Gefangenen die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung unzulässig.

(3) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.

(4) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Vollzugsgestaltung mitwirken. Bei Schwangeren, stillenden Müttern oder bei Gefangenen, die sich in ärztlicher Behandlung befinden, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. Hiervon kann abgesehen werden, wenn nur ein Verweis ausgesprochen werden soll.

(5) Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhalten die Gefangenen Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu äußern. Die Entscheidung wird den Gefangenen von der Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

§ 121 Vollzug des Arrestes

(1) Für die Dauer des Arrests werden die Gefangenen getrennt von anderen Gefangenen untergebracht. Sie können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefangenen zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem Arrest vollstreckt wird, sowie die Befugnisse zur Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen (§ 65), zum Fernsehempfang (§ 68) und Einkauf (§ 70). Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. Die Rechte zur Teilnahme an religiösen Veranstaltungen (§ 89) und auf Aufenthalt im Freien (§ 84) bleiben unberührt.

(2) Bevor Arrest vollzogen wird, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören. Während des Arrests stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht.

(3) Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.

Abschnitt 19
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde

§ 122 Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzuges richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

  1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten versagt werden können,
  2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
  3. Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten.

(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.

§ 123 Beschwerderecht

(1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zu wenden.

(2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, ist zu gewährleisten, dass die Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.

(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

§ 124 Gerichtlicher Rechtsschutz 21

Für den gerichtlichen Rechtsschutz gelten die §§ 109 bis 121b StVollzG.

Abschnitt 20
Kriminologische Forschung

§ 125 Evaluation, kriminologische Forschung

(1) Behandlungsprogramme für die Gefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

(2) Der Strafvollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll regelmäßig durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden.

Abschnitt 21
Organisation, Ausstattung und Aufbau der Anstalten

§ 126 Anstalten

Freiheitsstrafen werden in Anstalten der Landesjustizverwaltung vollzogen, die entsprechend ihrem Zweck und den Erfordernissen eines behandlungs-orientierten Strafvollzuges auszugestalten sind und eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung gewährleisten.

§ 127 Differenzierungsgebot

Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze in verschiedenen Anstalten, Einrichtungen und Abteilungen vorzusehen, die eine dem Vollzugsziel entsprechende Behandlungsdifferenzierung ermöglichen. Es sind Einrichtungen des offenen Vollzuges einzurichten. Diese können als Abteilung einer geschlossenen Anstalt gebildet werden. In den Einrichtungen des offenen Vollzuges sind die erforderlichen Behandlungs- und Betreuungsangebote vorzuhalten.

§ 128 Ausstattung

(1) Anstalten, Einrichtungen und Abteilungen sind so auszustatten, dass sie ihre jeweiligen Aufgaben erfüllen können. Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen, insbesondere für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit, vorzusehen. Entsprechendes gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.

(2) Haft-, Freizeit-, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt und ausreichenden Lichteinfall haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.

§ 129 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung

(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Gefangenen gewährleistet ist. § 128 Absatz 1 Satz 2 ist zu berücksichtigen.

(2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Gefangenen als zugelassen belegt werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

§ 130 Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, Arbeitsbetriebe

(1) In den Anstalten sind Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung und zur arbeitstherapeutischen Beschäftigung sowie Arbeitsbetriebe in ausreichendem Umfang vorzusehen.

(2) Die Anstalt soll im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dafür sorgen, dass jede oder jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben kann, und dazu beitragen, dass sie oder er beruflich gefördert, beraten und vermittelt wird.

(3) Die Anstalt stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass Arbeitsagenturen und Jobcenter die ihnen obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung durchführen können.

(4) Die Arbeitsbetriebe und Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

(5) Berufliche Qualifizierung und Arbeit können auch durch externe Bildungsträger oder private Unternehmen erfolgen. In den von Externen in der Anstalt betriebenen Einrichtungen kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Träger und Unternehmen übertragen werden.

Abschnitt 22
Innerer Aufbau, Personal

§ 131 Zusammenarbeit 21

(1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Vollzugsziel und die Aufgaben des Vollzuges zu erfüllen.

(2) Mit den Stellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Sozialleistungsträgern, insbesondere den Jugendämtern, den Arbeitsagenturen und den Jobcentern, anderen Hilfeeinrichtungen und den Trägern der Sozialen Strafrechtspflege ist eng zusammenzuarbeiten. Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluss die Eingliederung der oder des Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten.

§ 132 Bedienstete

(1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Sie können aus besonderen Gründen auch anderen Bediensteten der Anstalten übertragen werden.

(2) Für Bedienstete, die nicht Beamte sind, gelten die für Vollzugsbeamtinnen und -beamte geltenden Vorschriften entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S 1942), abzugeben.

(3) Alle Bediensteten sind berufen, in ihren besonderen Aufgaben daran mitzuwirken, das Vollzugsziel und die Aufgaben des Vollzuges zu verwirklichen. Sie sollen durch ihr Verhalten vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch Anordnung, sondern durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu einem selbstverantwortlichen Leben hinführen.

(4) Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal ausgestattet. Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten.

(5) Die Zahl der Fachkräfte für sozialtherapeutische Einrichtungen ist so zu bemessen, dass eine therapeutische Nachsorge früherer Gefangener gemäß § 29 ermöglicht werden kann.

§ 133 Erfüllung nicht-hoheitsrechtlicher Aufgaben 21

(1) Die Erfüllung nicht-hoheitsrechtlicher Aufgaben, insbesondere bei Qualifizierungs-, Beratungs- und Behandlungsmaßnahmen, kann externen Trägern oder Personen vertraglich übertragen werden.

(2) Die gmäß Absatz 1 tätig werdenden Personen sind gemäß dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten.

(3) Die Anstalt trägt dafür Sorge, dass § 132 Absatz 3 und 4 Satz 2 im Rahmen der Vertragsgestaltung entsprechende Anwendung findet.

§ 134 Anstaltsleitung

(1) Für jede Justizvollzugsanstalt ist eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen.

(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie oder er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

§ 135 Seelsorgerinnen und Seelsorger 21

(1) Den Religionsgemeinschaften wird im Einvernehmen mit den Anstalten die Wahrnehmung der Seelsorge ermöglicht. Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder von der Religionsgemeinschaft entsandt.

(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.

(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen.

§ 136 Medizinische Versorgung 20

(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärztinnen oder Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärztinnen oder Ärzten übertragen werden.

(2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) oder nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete oder externe Kräfte eingesetzt werden, die eine sonstige Qualifikation in der Krankenpflege erfahren haben.

§ 137 Versorgung psychisch erkrankter Gefangener; Beleihung

(1) Die medizinische Versorgung psychisch erkrankter Gefangener im Rahmen des Vollzuges der Freiheitsstrafe kann einem geeigneten psychiatrischen Krankenhaus als Aufgabe zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes widerruflich übertragen werden. Die Aufgabenübertragung darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Gefangenen für die Unterbringung geeignet ist.

(2) Die Übertragung an ein privatrechtlich verfasstes Krankenhaus bedarf der Beleihung mit den für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen. Die Beleihung erfolgt durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag des für Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium. Der Verwaltungsakt oder Vertrag ist öffentlich bekannt zu geben. Das durch Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnis kann ergänzend durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem für Justiz zuständigen Ministerium geregelt werden. Durch den Verwaltungsakt oder den Vertrag ist sicherzustellen, dass

  1. die Einrichtung im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Kranken für die Unterbringung und Behandlung geeignet ist,
  2. der ärztlichen Leiterin oder dem ärztlichen Leiter der Einrichtung die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 übertragen wird und
  3. der Einsatz von Personal von einem auf die persönliche und fachliche Eignung bezogenen Einwilligungsvorbehalt der ärztlichen Leiterin oder des ärztlichen Leiters abhängig ist.

Die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter der Einrichtung, die Vertretung, die verantwortliche Pflegedienstleitung und ihre Vertretung sowie weitere Ärztinnen und Ärzte mit Leitungsfunktion werden auf Vorschlag des Krankenhausträgers durch das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium bestellt. Die Bestellung setzt die persönliche und fachliche Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben voraus.

(3) Die Übertragung an Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Organisations- und Handlungsform kann auf Antrag ihres Trägers durch Verordnung des für Justiz zuständigen Ministeriums erfolgen.

(4) Der Umfang und die Mittel der Aufsicht über die öffentlich-rechtliche oder privatrechtlich verfasste Einrichtung nach Absatz 1 richten sich nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 3 und § 18 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes. Die Bevollmächtigten der Aufsichtsbehörde (§ 141) haben ein jederzeitiges direktes Weisungsrecht auch gegenüber dem Personal. Ihnen ist jederzeit Zutritt zu den für die gemäß Absatz 1 genutzten Räumlichkeiten zu gewähren. Im Falle der Nichtbefolgung können die Bevollmächtigten bei Gefahr im Verzug die angewiesenen Maßnahmen auf Kosten der Einrichtung selbst ausführen oder ausführen lassen. Die Aufsichtsbehörde tritt dabei in die Rechte des Trägers ein und kann sich der personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung des Trägers bedienen. Der Träger ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Selbstvornahme nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird. Im Falle eines Widerrufs der Aufgabenübertragung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen unter Inanspruchnahme von Personal der Einrichtung sowie der vor dem Widerruf von ihr genutzten Räumlichkeiten und Sachmittel treffen, um die Versorgung aufrechtzuerhalten, bis diese anderweitig geregelt werden kann; für die Inanspruchnahme Dritter ist eine Entschädigung unter entsprechender Anwendung der §§ 221 bis 226 des Landesverwaltungsgesetzes zu leisten.

§ 138 Konferenzen 21

Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug, in der Regel bei erstmaliger Gewährung von Lockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug oder bei Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung, sind Konferenzen mit den an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durchzuführen. § 9 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 139 Interessenvertretung der Gefangenen

Den Gefangenen wird ermöglicht, Vertretungen zu wählen. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse Vorschläge und Anregungen an die Anstalt unterbreiten. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden.

§ 140 Hausordnung

Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Diese informiert in verständlicher Foren namentlich über die Rechte und Pflichten der Gefangenen und enthält Erläuterungen zur Organisation des Besuchs, zur Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie Hinweise zu den Möglichkeiten, Anträge und Beschwerden anzubringen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung vorbehalten.

Abschnitt 23
Aufsicht, Beiräte

§ 141 Aufsichtsbehörde 21

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalten (Aufsichtsbehörde) und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges. Der Umfang und die Mittel der Aufsicht richten sich nach § 15 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes. Das für Justiz zuständige Ministerium kann in Ausübung der Aufsicht übergeordnete Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr sowie zur Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Justiz- und Sicherheitsbehörden anordnen, steuern und prüfen. Es führt auch die Aufsicht über die Einrichtungen gemäß § 137.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.

§ 142 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften 21

(1) Die Aufsichtsbehörde regelt nach allgemeinen Merkmalen durch Erlass die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan.

(2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Vollzugseinrichtungen anderer Länder vorgesehen werden.

§ 143 Anstaltsbeiräte, Landesbeirat 21

(1) Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Bei der Besetzung des Anstaltsbeirats soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern hingewirkt werden. Die im Vollzug Tätigen dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Bei der Besetzung des Anstaltsbeirats soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern hingewirkt werden.

(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzuges und der Eingliederung der Gefangenen mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen.

(3) Der Beirat steht der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter, den im Vollzug Tätigen und den Gefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung.

(4) Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der Gefangenen und die Gestaltung des Vollzuges unterrichten und die Anstalt besichtigen. Sie können die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht.

(5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.

(6) Der gemäß § 11 Bewährungs- und Gerichtshilfegesetz vom 31. Januar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 274), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), zu bildende Landesbeirat berät die Landesregierung auch in Angelegenheiten des Justizvollzuges.

Abschnitt 24
Vollzug des Strafarrests

§ 144 Grundsatz

(1) Für den Vollzug des Strafarrests in Anstalten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit § 145 nicht Abweichendes bestimmt.

(2) § 145 Absatz 1 bis 3, 7 und 8 gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme vollzogen wird.

§ 145 Besondere Bestimmungen 21

(1) Strafarrestantinnen und Strafarrestanten sollen im offenen Vollzug untergebracht werden.

(2) Eine gemeinsame Unterbringung ist nur mit Einwilligung der Strafarrestantinnen und Strafarrestanten zulässig.

(3) Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.

(4) Den Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.

(5) Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.

(6) Sie dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.

(7) Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig.

(8) Zur Vereitelung einer Entweichung und zur Wiederergreifung dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.

Abschnitt 25 21
(aufgehoben)

§ 146 Verstoß gegen Überflugverbot

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 105 unbemannte Fluggeräte über dem Anstaltsgelände unbefugt betreibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einem Bußgeld geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 ist die Landespolizeibehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die betroffene Justizvollzugsanstalt liegt.

Abschnitt 26
Schlussbestimmungen

§ 147 Einschränkung von Grundrechten 21

Durch dieses Gesetz werden die Rechte

  1. auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes),
  2. auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes),
  3. auf ungestörte Religionsausübung (Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes),
  4. sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes),
  5. auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und
  6. auf freie Verfügbarkeit über das Eigentum (Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 148 Übergangsregelungen

Bis zum 31. Dezember 2022 gilt § 18 Absatz 1 Satz 1 in folgender Fassung:

"Gefangene können in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel zur Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der oder des Gefangenen angezeigt und erfolgversprechend sind."

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen