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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2019
- Schleswig-Holstein -
Vom 12. Dezember 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 19 vom 27.12.2018 S. 896)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht
Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 8 wird wie folgt gefasst:
" § 8 Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und an die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen"
b) Es wird die Überschrift zu § 18a eingefügt:
" § 18a Zuweisungen für die Verwaltungsakademie Bordesholm"
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In den Jahren 2015 bis 2018 wird die Finanzausgleichsmasse für die Konsolidierungshilfen nach § 11 jährlich um 15 Millionen Euro erhöht. | "In den Jahren 2019 bis 2023 wird die Finanzausgleichsmasse für die Konsolidierungshilfen nach § 11 jährlich um 15 Millionen Euro erhöht." |
bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ferner wird die Finanzausgleichsmasse im Jahr 2016 um 162.000 Euro und ab dem Jahr 2017 um 324.000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 sowie ab dem Jahr 2017 um 10 Millionen Euro, im Jahr 2018 um zusätzlich 15 Millionen Euro und in den Jahren 2019 und 2020 um zusätzlich 20 Millionen Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 erhöht. | "Ferner wird die Finanzausgleichsmasse in den Jahren 2019 und 2020 zusätzlich um jeweils 836.800 Euro und ab dem Jahr 2021 um jährlich 324.000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 sowie ab dem Jahr 2017 um 10 Millionen Euro, im Jahr 2018 um zusätzlich 15 Millionen Euro und in den Jahren 2019 und 2020 um zusätzlich 20 Millionen Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 erhöht." |
b) Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 sowie der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel. | "1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 22 Absatz 11, 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 , der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereitgestellten Mittel sowie der vom Bund zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bereitgestellten Mittel," |
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres. | "(4) Ein Unterschied zwischen den Ansätzen im ursprünglichen Landeshaushaltsplan und den Ist-Einnahmen wird spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt, das dem Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Einnahmen folgt. Eine abweichende Verwendung kann mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise vereinbart werden. Bei einem Doppelhaushalt erfolgt die Berücksichtigung des Unterschiedes spätestens bei der Finanzausgleichsmasse des übernächsten Haushaltsjahres." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Worte "eine Finanzzuweisung an die Gemeinde Helgoland" durch die Worte "Finanzzuweisungen an die Gemeinde Helgoland und Gemeinden, deren Gemeindegebiete ausschließlich auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen liegen," ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||
Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt für
(Vorwegabzüge). | "Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt für
|
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Werden für Vorwegabzüge bereitgestellte Mittel nicht benötigt, sind sie im Folgejahr den Mitteln nach Absatz 1 zuzuführen, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt wird. | "Werden für Vorwegabzüge bereitgestellte Mittel nicht benötigt, sind sie im Folgejahr den Mitteln nach Absatz 1 zuzuführen, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt oder mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise vereinbart wird." |
4. In § 6 Absatz 2 werden die Worte "die Finanzzuweisung an die Gemeinde Helgoland" durch die Worte "Finanzzuweisungen an die Gemeinde Helgoland und Gemeinden, deren Gemeindegebiete ausschließlich auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen liegen," ersetzt.
5. § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Finanzzuweisung an die Gemeinde Helgoland
Die Gemeinde Helgoland erhält eine allgemeine Finanzzuweisung, deren Höhe jährlich vom für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzt wird. Die Zuweisung wird unmittelbar an die Gemeinde gezahlt. | " § 8 Zuweisungen an die Gemeinde Helgoland und an die Gemeinden auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen
Die Gemeinde Helgoland und Gemeinden, deren Gemeindegebiete ausschließlich auf den nordfriesischen Marschinseln und Halligen liegen, können allgemeine Finanzzuweisungen erhalten, deren Höhe jährlich vom für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzt wird. Die Zuweisungen werden unmittelbar an die Gemeinden gezahlt. Vor der Entscheidung soll der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gehört werden." |
6. § 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11 Konsolidierungshilfen
(1) Gemeinden und Kreise, die ihren Haushalt nicht durch eigene Mittel und durch allgemeine Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz ausgleichen können, können in den Jahren 2012 bis 2018 aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bereitgestellten Mitteln Konsolidierungshilfen erhalten, wenn
Mit der Gewährung der Konsolidierungshilfen sollen die bisher aufgelaufenen sowie die künftig noch entstehenden Fehlbeträge bis zum Jahr 2018 zurückgeführt werden. (2) Als Voraussetzung für die Gewährung von Konsolidierungshilfen sind in einem Konsolidierungskonzept die bisher durchgeführten und künftig geplanten Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung mit ihren finanziellen Auswirkungen darzustellen. Die Konsolidierungsmaßnahmen der Gemeinde oder des Kreises müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für das Jahr 2011 gewährten Konsolidierungshilfen stehen. Dabei sind strukturelle Besonderheiten im Einzelfall zu berücksichtigen. (3) Konsolidierungshilfen können gewährt werden, wenn diese im Jahr 2012 beantragt wurden und
Vor Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung oder den Kreistag sind die öffentlich-rechtlichen Verträge nach Satz 1 Nummer 2 dem Innen- und Rechtsausschuss sowie dem Finanzausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Kenntnis vorzulegen. Konsolidierungshilfen werden nur gewährt, sofern die Gemeinde oder der Kreis im selben Jahr Fehlbetragszuweisungen nach § 12 für den bis zum Ende des vergangenen Jahres aufgelaufenen Fehlbetrag erhält. (4) Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 jährlich bereitgestellten Mittel werden jeweils zur Hälfte auf die Gruppe der kreisfreien Städte sowie auf die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden und Kreise aufgeteilt. Innerhalb der jeweiligen Gruppe werden die Mittel an die Gemeinden und Kreise, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, im Verhältnis ihrer aufgelaufenen Fehlbeträge aufgeteilt. Werden die Mittel nach Satz 1 für eine Gruppe nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der anderen Gruppe zu verwenden. Konsolidierungshilfen werden unter Berücksichtigung gewährter Fehlbetragszuweisungen nach § 12 bis zur Höhe des insgesamt aufgelaufenen Fehlbetrages gewährt. (5) Bei Gemeinden und Kreisen, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, treten anstelle der aufgelaufenen Fehlbeträge die nach der Ergebnisrechnung entstandenen Jahresfehlbeträge. Soweit die Gemeinde oder der Kreis bereits vor dem vorvergangenen Jahr die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt hat, werden die entsprechenden Jahresfehlbeträge hinzugerechnet. Ferner wird der aufgelaufene Fehlbetrag vor Umstellung auf die doppelte Buchführung dem Jahresfehlbetrag hinzugerechnet. Haben sich in den Jahren, in denen die Gemeinde oder der Kreis ihre oder seine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt hat, Überschüsse ergeben, vermindern diese bereits in Vorjahren aufgelaufene Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge. (6) Über die Bewilligung der Konsolidierungshilfen im Einzelnen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium. Sofern einzelne Konsolidierungsmaßnahmen, die in dem nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 beschlossenen Konsolidierungskonzept enthalten sind, nicht umgesetzt wurden, entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise über die Gewährung der Zuweisung. (7) Soweit die Höhe der Konsolidierungshilfe im Einzelfall noch nicht endgültig feststeht, können Abschlagszahlungen gewährt werden. Gewährte Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen, soweit sie die endgültig feststehende Konsolidierungshilfe überschreiten oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 nicht geschlossen wird. Die Rückzahlungen können mit den Ansprüchen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verrechnet werden. (8) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages regelmäßig über die Finanzentwicklung der Gemeinden und Kreise, mit denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 geschlossen wurde. | " § 11 Konsolidierungshilfen
(1) Kreisfreie Städte, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können oder aufgelaufene Jahresfehlbeträge ausweisen, können in den Jahren 2019 bis 2023 aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bereitgestellten Mitteln Konsolidierungshilfen erhalten. Mit der Gewährung der Konsolidierungshilfen sollen die bisher aufgelaufenen sowie die künftig noch entstehenden Jahresfehlbeträge bis zum Jahr 2023 zurückgeführt werden. (2) Als Voraussetzung für die Gewährung von Konsolidierungshilfen ist der nach dem bisherigen Vertrag über die Konsolidierungshilfen (2012 bis 2018) vereinbarte Eigenanteil weiterhin zu erbringen. In einem Konsolidierungskonzept sind sowohl die Erreichung des Eigenanteils bis 2018 als auch die Erreichung eines darüber hinausgehenden Eigenanteils darzustellen. Darin enthaltene neue Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind mit ihren finanziellen Auswirkungen darzustellen. Die Höhe des darüber hinausgehenden Eigenanteils beträgt 10 Euro je Einwohnerin und Einwohner auf Grundlage der Einwohnerzahl zum 31. März 2018. (3) Konsolidierungshilfen können gewährt werden, wenn diese bis zum 30. Juni 2019 beantragt werden und
(4) Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 jährlich bereitgestellten Mittel werden unter den kreisfreien Städten im Verhältnis ihrer aufgelaufenen Jahresfehlbeträge des Vorjahres aufgeteilt. Die aufgelaufenen Jahresfehlbeträge setzen sich aus dem aufgelaufenen Fehlbetrag vor Umstellung auf die doppelte Buchführung und den seit der Umstellung auf die doppelte Buchführung ausgewiesenen Jahresfehlbeträgen zusammen. Haben sich seit der Umstellung auf die doppelte Buchführung Überschüsse ergeben, vermindern diese bereits in Vorjahren aufgelaufene Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge. Werden die Mittel nach Satz 1 nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der Fehlbetragszuweisungen nach § 12 zu verwenden. (5) Über die Bewilligung der Konsolidierungshilfen im Einzelnen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium. Sofern einzelne Konsolidierungsmaßnahmen, die in den nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 beschlossenen Konsolidierungskonzepten enthalten sind, nicht umgesetzt wurden, entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise über die Gewährung der Zuweisung. (6) Soweit die Höhe der Konsolidierungshilfe im Einzelfall noch nicht endgültig feststeht, können Abschlagszahlungen gewährt werden. Gewährte Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen, soweit sie die endgültig feststehende Konsolidierungshilfe überschreiten oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 nicht geschlossen wird. Die Rückzahlungen können mit den Ansprüchen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 verrechnet werden. (7) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages regelmäßig über die Finanzentwicklung der kreisfreien Städte, mit denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 geschlossen wurde." |
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gemeinden und Kreise, die ihren Haushalt nicht durch eigene Mittel und durch allgemeine Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz ausgleichen können, können Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich von unvermeidlichen Fehlbeträgen oder Jahresfehlbeträgen der abgelaufenen Haushaltsjahre erhalten. | "Kreisangehörige Gemeinden und Kreise können zum Ausgleich von unvermeidlichen Fehlbeträgen oder Jahresfehlbeträgen der abgelaufenen Haushaltsjahre Fehlbetragszuweisungen erhalten." |
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Davon abweichend werden bei den Kreisen und Städten, die der Kommunalaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums unterstehen, jeweils zwei Drittel der bis zum Ende des Jahres 2014 aufgelaufenen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge sowie der ab 2015 entstehenden neuen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt. | "Davon abweichend werden bei den Kreisen und Städten, die der Kommunalaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums unterstehen, jeweils zwei Drittel der bis zum Ende des Jahres 2018 aufgelaufenen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge sowie der ab 2019 entstehenden neuen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt." |
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gemeinden und Kreisen können Fehlbetragszuweisungen aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bereitgestellten Mitteln gewährt werden, wenn der in dem Haushaltsjahr entstandene oder voraussichtlich entstehende unvermeidliche Fehlbetrag oder Jahresfehlbetrag mindestens 80.000 Euro beträgt. | "Kreisangehörigen Gemeinden und Kreisen können Fehlbetragszuweisungen aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bereitgestellten Mitteln gewährt werden, wenn der in dem Haushaltsjahr entstandene oder voraussichtlich entstehende unvermeidliche Fehlbetrag oder Jahresfehlbetrag mindestens 80.000 Euro beträgt." |
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 jährlich bereitgestellten Mittel werden in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils zur Hälfte auf die Gruppe der Gemeinden und Kreise, die die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, sowie auf die Gruppe der Gemeinden und Kreise, die die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen, aufgeteilt. Werden die Mittel nach Satz 1 für eine Gruppe nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der anderen Gruppe zu verwenden. | "(5) Werden die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in den Jahren 2019 bis 2023 bereitgestellten Mittel nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der Konsolidierungshilfe nach § 11 zu verwenden." |
e) Absatz 6
(6) Innerhalb der Gruppe der Gemeinden und Kreise, die die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, werden in den Jahren 2015 bis 2018 die nach Absatz 5 bereitgestellten Mittel jeweils zur Hälfte auf die Gruppe der kreisfreien Städte sowie auf die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden und Kreise aufgeteilt. Werden die Mittel nach Satz 1 für eine Gruppe nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der anderen Gruppe zu verwenden.
wird gestrichen.
" § 18a Zuweisungen für die Verwaltungsakademie Bordesholm
Diejenigen Kommunen, die durch ihre Mitgliedschaft im Schulverein mittelbar Träger der Verwaltungsakademie Bordesholm sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Nummer 9 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung der Verwaltungsakademie für laufende Betriebskosten sowie Maßnahmen der Bauunterhaltung. Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Personalentwicklung zuständige Ministerium."
9. In § 20 werden in dem Klammerzusatz die Worte " § 21 Absatz 2 Satz 1 Amtsordnung" gestrichen und durch die Worte " § 22 Absatz 2 Satz 1 Amtsordnung" ersetzt.
10. In § 22 werden nach Absatz 10 folgende Absätze 11 bis 13 angefügt:
"(11) Als weitere selbstständige Fördersäule werden den Kommunen für Infrastrukturmaßnahmen jährlich 34 Millionen Euro aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, zur Verfügung gestellt. Zur Stärkung der Investitionskraft der Gemeinden und Kreise werden die Mittel nach Satz 1 in den Jahren 2018 bis 2020 um jährlich 15 Millionen Euro aus Landesmitteln erhöht.
(12) Von diesen Mitteln werden 4 Millionen Euro jährlich für projektbezogene Infrastruktur- investitionen zur Verfügung gestellt. Zuschüsse können im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für jährlich festzulegende Förderschwerpunkte vergeben werden. Nicht verausgabte Mittel erhöhen den Betrag aus Absatz 13.
(13) Von den Mitteln nach Absatz 11 werden in den Jahren 2018 bis 2020 45 Millionen Euro, ab 2021 30 Millionen Euro jährlich über den folgenden Verteilungsschlüssel zum 1 . April jedes Jahres durch das für Inneres zuständige Ministerium ohne Festlegung von Förderschwerpunkten verteilt:
11. In § 30 Absatz 1 wird Satz 4
Für die Einwohnerzahl mit Stichtag 31. März 2013 werden die Einwohnerzahlen zugrunde gelegt, die für den Finanzausgleich 2014 Anwendung fanden.
gestrichen.
12. In § 31 Absatz 4 wird in Satz 1 nach dem Wort "als" das Wort "gerundeter" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), wird wie folgt geändert:
In § 150 Absatz 5 wird die Jahresangabe "Jahr 2018" durch die Jahresangabe "Jahr 2021 " ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 691), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt X, Unterabschnitt 4 erhält folgende Fassung:
"Unterabschnitt 4 Straf- und Abschiebungshaftvollzug"
b) Die Überschrift zu § 114 erhält folgende Fassung:
" § 114 Beamtinnen und Beamte des Straf- und Abschiebungshaftvollzugs"
2. Abschnitt X, Unterabschnitt 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Unterabschnitt 4 Strafvollzug | "Unterabschnitt 4 Straf- und Abschiebungshaftvollzug" |
3. Die Überschrift zu § 114 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 114 Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugs | " § 114 Beamtinnen und Beamte des Straf- und Abschiebungshaftvollzugs" |
4. In § 114 Satz 1 werden die Worte "Vollzugsdienst und Werkdienst" durch die Worte "Vollzugsdienst, Werkdienst und Abschiebungshaftvollzug" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein
(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 691), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält § 51 folgende Fassung:
alt | neu |
" § 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäusern, Erziehungsanstalten und in Abschiebungshafteinrichtungen" |
2. In § 47 Nummer 1 werden nach dem Wort "Justizvollzugsanstalten" die Worte "und in der Funktion des Abschiebungshaftvollzugs bei einer Abschiebungshafteinrichtung" eingefügt.
3. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäusern, Erziehungsanstalten und in Abschiebungshafteinrichtungen" |
b) In Absatz 1 wird das Wort "Abschiebehafteinrichtungen" durch das Wort "Abschiebungshafteinrichtungen" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Abschiebehafteinrichtungen" durch das Wort "Abschiebungshafteinrichtungen" ersetzt.
4. In Anlage 1 werden in der Fußnote 3) zur Besoldungsgruppe A 8 nach dem Wort "Justizvollzugsanstalten" die Worte "und in der Funktion des Abschiebungshaftvollzugs bei einer Abschiebungshafteinrichtung" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 691), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Überschrift zu § 51 wird folgende Überschrift angefügt:
" § 51a Meldung von Dienstunfalldaten"
2. Es wird folgender § 51a angefügt:
" § 51a Meldung von Dienstunfalldaten
(1) Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/20111) werden an die Unfallkasse Nord gemeldet. Die Unfallkasse Nord übernimmt die Weiterleitung.
(2) Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt."
Fußnote 1):
Verordnung (EU) Nr. 349/2011 vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 Seite 3)
3. In § 64 erhält Absatz 9 folgende Fassung:
alt | neu |
"(9) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 36 Absätze 1 bis 3 LBG vor dem 1. Januar 2019 wirksam geworden ist und die in besonderem dienstlichen Interesse eine Erwerbstätigkeit für ihren früheren Dienstherrn ausüben, kann das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde bis zum 31. Dezember 2020 Ausnahmen von dem Ruhen der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 zulassen." |
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland und zur Änderung anderer Vorschriften
Das Gesetz zur Erhaltung von Dauergrünland und zur Änderung anderer Vorschriften vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. 2013, S. 387) wird wie folgt geändert:
In Artikel 4, Satz 3 wird die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "28. Februar 2019" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein
Das Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein vom 30. Mai 1949 (GVOBl. Schl.-H. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371), wird wie folgt geändert:
Es wird folgender neuer § 2c eingefügt:
" § 2c
"Für die Mittel des Sondervermögens "Kommunaler Pensionsfonds", in dem die Versorgungsausgleichskasse die bislang nach § 18 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein angesparte Versorgungsrücklage gemäß § 2 Absatz 5 des Versorgungsfondsgesetzes (VersFondsG S-H) vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 137) weiterführt, gelten §§ 3 Absatz 2 bis 4, 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 und 12 Absatz 1 und 2 VersFondsG S-H entsprechend. Die Mitglieder des Anlageausschusses werden durch den Vorstand der Versorgungsausgleichskasse benannt. Weitere Dienstherren können sich auf Basis gesonderter Beteiligungsvereinbarung an dem Sondervermögen beteiligen. Das Nähere regelt die Satzung."
Artikel 8
Änderung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes
Das Schleswig-Holsteinische Rettungsdienstgesetz vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 456), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 wird das Wort "Schleswig-Holstein" gestrichen.
2. In § 12 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Krankenkraftwagen Typ A2" durch die Worte "Krankentransportwagen Typ A2 der DIN EN 1789" ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Hiervon abweichend treten Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und Nummer 3 Buchstabe b, bb sowie Artikel 6 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 190099
ENDE |