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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vorschriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. Mai 2020
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 8 vom 14.05.2020 S. 220)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung der Landesverordnung über die Gestaltung der Abendgymnasien

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an Waldorfschulen

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung der Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung der Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung der Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung für Externe

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Änderung der Berufsschulverordnung

Die Berufsschulverordnung vom 23. Juni 2016 (NBl. MBWK. Schl.-H. 2016, S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Landesverordnung vom 26. Juni 2019, (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 178), wird wie folgt geändert:

Folgende §§ 10a, 10b werden eingefügt:

" § 10a Erwerb der Abschlüsse der Berufsschule im Schuljahr 2019/20

(1) Die auf Grundlage des § 3 erlassenen Stundentafeln können im Schuljahr 2019/20 um bis zu 50% unterschritten werden.

(2) Der Abschluss nach § 5 Absatz 5 wird auch dann erteilt, wenn es der Schülerin oder dem Schüler nicht möglich war, an der fachpraktischen Unterweisung teilzunehmen.

(3) Nicht im Schuljahr 2019/20 angetretene Praktika und Praxiszeiten bleiben bei Versetzungsentscheidungen unberücksichtigt und müssen nicht nachgeholt werden, sofern im gesamten Bildungsgang die Praxisanteile mindestens zu 50% absolviert wurden.

(4) Die zeitlichen Rahmenvorgaben nach § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 können um bis zu 50% unterschritten werden.

§ 10b Erwerb der Fachhochschulreife ohne schriftliche Prüfung im Schuljahr 2019/20

Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2019/20 der Abschluss nach § 7 Absatz 5 ohne Abschlussprüfung erworben wird, finden § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 2 keine Anwendung. Die zeitlichen Rahmenvorgaben nach § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 können um bis 50% unterschritten werden."

Artikel 10
Änderung der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium

Die Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 15a Leistungsbewertung im Schuljahr 2019/20" eingefügt.

2. Folgender § 15a wird eingefügt:

" § 15a Leistungsbewertung im Schuljahr 2019/20

Soweit in dem Zeitraum vom 20. April 2020 bis zum Unterrichtsende im Schuljahr 2019/20 in der Schule kein oder nur ein deutlich eingeschränkter Unterricht stattfindet, kann abweichend von § 10 Absatz 2 und Absatz 3 im zweiten und im vierten Schulhalbjahr auf schriftliche Arbeiten unter Aufsicht verzichtet werden. Soweit stattdessen auch keine gleichwertige Unterrichtsleistung außerhalb des Präsenzunterrichts erbracht werden kann, wird die Punktzahl für die Leistungen in einem Fach abweichend von § 10 Absatz 4 nach fachlicher und pädagogischer Abwägung ausschließlich aufgrund der Unterrichtsbeiträge nach den Vorgaben im jeweiligen Lehrplan gebildet."

Artikel 11
Änderung der Landesverordnung über die Fachoberschule

Die Fachoberschulverordnung vom 14. August 2017 (NBl.MBWK. Schl.-H., S. 258) wird wie

folgt geändert:

Folgender § 5a wird eingefügt:

" § 5a Erwerb von Abschlüssen in der Fachoberschule im Schuljahr 2019/20

Im Schuljahr 2019/20 können abweichend von § 3 Absatz 2 nach Entscheidung der Schulaufsicht die fachpraktischen Prüfungsteile um bis zu 50% gekürzt werden oder entfallen."

Artikel 12
Änderung der Berufsoberschulverordnung

Die Berufsoberschulverordnung vom 14. August 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H., S. 259) wird wie folgt geändert:

Folgender § 5a wird eingefügt:

" § 5a Erwerb von Abschlüssen in der Berufsoberschule im Schuljahr 2019/20

(1) Im Schuljahr 2019/20 können abweichend von § 3 Absatz 2 nach Entscheidung der Schulaufsicht die praktischen Prüfungsteile um bis zu 50% gekürzt werden oder nach Anordnung entfallen.

(2) Abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 1 genügt der Nachweis von Unterricht im Umfang von nur 240 Stunden."

Artikel 13
Änderung der Berufsfachschulverordnung

Die Berufsfachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H., S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Landesverordnung vom 26. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 178), wird wie folgt geändert:

Folgende §§ 10a, 10b werden eingefügt:

" § 10a Bestimmungen für das Schuljahr 2019/20

(1) Im Schuljahr 2020/21 ist abweichend von § 2 Absatz 2 eine einmalige Wiederholung des einjährigen Bildungsganges nach Absatz 1 durch Beschluss der Klassenkonferenz im Schuljahr 2019/20 möglich, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Oberstufe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht vorlagen.

(2) Abweichend von § 5 können im Schuljahr 2019/20 "mangelhaft" lautende Noten ausgeglichen werden. Das gilt nicht für die Benotung von Praxiszeiten.

(3) Nicht im Schuljahr 2019/20 angetretene Praktika und Praxiszeiten bleiben bei Versetzungsentscheidungen unberücksichtigt und müssen nicht nachgeholt werden, sofern im gesamten Bildungsgang die Praxisanteile mindestens zu 50% absolviert wurden.

(4) Im Schuljahr 2019/20 können abweichend von § 6 die fachpraktischen Prüfungsteile um bis zu 50% gekürzt werden oder nach Anordnung der Schulaufsicht ganz entfallen.

(5) Abweichend von § 8 Absatz 1 kann der Nachweis in Form eines Fremdsprachenzertifikats auch nach Abschluss des Bildungsganges erbracht werden.

(6) Die zeitlichen Rahmenvorgaben nach § 9 Absatz 1 können um bis zu 50% unterschritten werden.

§ 10bErwerb der Abschlüsse der Berufsfachschule im Schuljahr 2019/20 ohne Abschlussprüfung

(1) Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2019/20 die Abschlüsse der Berufsfachschule ohne Abschlussprüfung erworben werden, findet § 6 Absatz 1 bis 3 keine Anwendung.

(2) § 9 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass keine schriftlichen Prüfungen erfolgen. Die zeitlichen Rahmenvorgaben nach § 9 Absatz 1 können um bis zu 50% unterschritten werden."

Artikel 14
Änderung der Landesverordnung über die Fachschule

Die Fachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H., S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Landesverordnung vom 26. Juni 2019, (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 178), wird wie folgt geändert:

Folgende §§ 12a, 12b werden eingefügt:

" § 12a Bestimmungen für das Schuljahr 2019/20

(1) Nicht im Schuljahr 2019/20 angetretene Praktika und Praxiszeiten bleiben bei Versetzungsentscheidungen unberücksichtigt und müssen auch nicht nachgeholt werden, sofern im gesamten Bildungsgang die Praxisanteile mindestens zu 50% absolviert wurden.

(2) Abweichend von § 5 können im Schuljahr 2019/20 "mangelhaft" lautende Noten ausgeglichen werden. Das gilt nicht für die Benotung von Praxiszeiten.

(3) Die zeitlichen Rahmenvorgaben nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 können um bis zu 50% unterschritten werden.

§ 12b Erwerb der Abschlüsse der Fachschule im Schuljahr 2019/20 ohne Abschlussprüfung

(1) Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2019/20 die Abschlüsse der Fachschule ohne Abschlussprüfung erworben werden, findet § 6 keine Anwendung.

(2) § 8 Absatz 2 Nummer 3 findet keine Anwendung. Die zeitlichen Rahmenvorgaben nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 können um bis zu 50% unterschritten werden."

Artikel 15
Änderung der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen

(nicht dargestellt)

Artikel 16
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Folgender Abschnitt 11 wird angefügt:

"Abschnitt 11
Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie

§ 97 Beschlüsse

§ 98 Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 99 Wahlen

§ 100 Eignungsprüfungen

§ 101 Einteilung des Hochschuljahres

§ 102 Übergang vom Bachelor zum Master

§ 103 Regelstudienzeit

§ 104 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 105 Abweichende Lehr- und Prüfungsformate, Anrechnung, Freiversuch

§ 106 Stipendien

§ 107 Lehrverpflichtung

§ 108 Besondere Vorschriften, Verordnungsermächtigung"

2. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Regelung wird Absatz 1.

b) Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Wer im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein eine Einrichtung betreibt, die keine Hochschule ist, die aber Studiengänge einer Hochschule durchführt oder zu Abschlüssen einer Hochschule hinführt (Franchising), hat die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Studienbetriebs wenigstens drei Monate im Voraus dem Ministerium anzuzeigen. Sie oder er ist verpflichtet, bei der Werbung für die Bildungsgänge darauf hinzuweisen, welche Hochschule die Prüfung abnimmt oder den Grad verleiht. Die Hochschule, deren Studiengang durchgeführt oder auf deren Abschluss hingeführt wird, muss nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt sein."

3. Folgender Abschnitt 11 wird eingefügt:

"Abschnitt 11
Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie

§ 97 Beschlüsse
(zu § 15)

(1) Für Beschlussfassungen können gesicherte elektronische Verfahren genutzt werden.

(2) In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ebenfalls im Umlaufverfahren zu entscheiden.

§ 98 Öffentlichkeit der Sitzungen
(zu § 16)

Gremien können ihre Sitzungen als Videokonferenz durchführen.

§ 99 Wahlen
(zu § 17)

(1) Wahlen können in einem gesicherten elektronischen Verfahren durchgeführt werden.

(2) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt oder seine Funktion weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie für Dekaninnen und Dekane.

§ 100 Eignungsprüfungen
(zu § 39 Absatz 6)

Die Hochschulen können auf einzelne in der jeweiligen Eignungsprüfungsordnung festgelegten Prüfungselemente verzichten oder sie in anderer Form durchführen, sofern dies für die Durchführbarkeit der Prüfung erforderlich ist und die Prüfung insgesamt geeignet bleibt, die Studieneignung festzustellen. Die Änderungen sind in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 101 Einteilung des Hochschuljahres
(zu § 47)

(1) Die Hochschulen können die Unterrichtszeiten für das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2021 selbst festlegen.

(2) Für das Sommersemester 2020 können die Hochschulen Unterrichtszeiten und Prüfungszeiträume in der unterrichtsfreien Zeit festlegen. Sie können Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die sie bis einschließlich Oktober anbieten, noch dem Sommersemester 2020 zurechnen.

(3) Für das Wintersemester 2020/21 soll der Unterrichtsbeginn auf den 2. November 2020 gelegt werden. Abweichungen von diesen Terminen sowie unterschiedliche Unterrichtszeiten für erste und höhere Semester sind mit Zustimmung des Ministeriums zulässig.

(4) Die gemäß der Absätze 1 bis 3 festgesetzten Termine sind rechtzeitig in geeigneter Form bekannt zu geben.

(5) Es sind mindestens 31 Unterrichtswochen pro Jahr festzulegen. Prüfungszeiträume dürfen sich um bis zu zwei Wochen pro Semester mit den Unterrichtszeiten überschneiden. Eine Unterschreitung der Zahl von 31 Unterrichtswochen ist nur mit Zustimmung des Ministeriums und nur in den Fällen zulässig, in denen der Unterrichtsbeginn auf den 2. November 2020 gelegt wird.

§ 102 Übergang vom Bachelor zum Master
(zu § 49 Absatz 4)

Der Zugang zu einem Masterstudium kann befristet für zwei Semester, im Fall eines zweisemestrigen Masterstudiums für ein Semester, auch dann gewährt werden, wenn der erste Hochschulabschluss wegen des Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt, aber aufgrund des bisherigen Studienverlaufs und der bisher erbrachten Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der Abschluss rechtzeitig bis zum Ende der Frist zu erwarten ist. Wird für den ersten Hochschulabschluss eine Mindestnote gefordert, ist die aus den bisher erbrachten Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote maßgeblich. Die vorläufige Einschreibung erlischt, wenn der erfolgreiche erste Hochschulabschluss nicht fristgemäß nachgewiesen wurde (auflösende Bedingung).

§ 103 Regelstudienzeit
(zu § 50)

(1) Für hochschulrechtliche Regelungen, die an die Regelstudienzeit oder an die Fachsemesterzahl anknüpfen, wertet die Hochschule das Sommersemester 2020 nicht als Fachsemester.

(2) Die Hochschulen erteilen Studierenden, die im Sommersemester 2020 eingeschrieben waren, auf Antrag eine Bescheinigung, dass sie bedingt durch die Corona-Pandemie Leistungsnachweise oder Prüfungsleistungen nicht erbringen konnten und dass dies den Ablauf des Studiums um ein Semester verzögert. Unberührt bleiben die Regelungen zu den Staatsexamina.

§ 104 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(zu § 51 Absatz 2)

Die Ablehnung der Anrechnung von Prüfungsleistungen darf nicht darauf gestützt werden, dass Prüfungsarten, Lehrveranstaltungsarten oder die Anzahl der Semesterwochenstunden infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 abweichend von der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt wurden.

§ 105 Abweichende Lehr- und Prüfungsformate, Anrechnung, Freiversuch
(zu § 52 Absatz 2)

(1) Die Hochschulen können in ihren Studien- oder Prüfungsordnungen festgelegte Präsenzlehrveranstaltungsarten durch abweichende Lehrveranstaltungsarten ersetzen, die geeignet sind, die für die Erreichung der Lernziele des Moduls erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln.

(2) Die Hochschulen können von der festgelegten Anzahl der Semesterwochenstunden abweichen.

(3) Die in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsarten können auch nach Beginn der Unterrichtszeit durch andere Prüfungsarten ersetzt werden, sofern dies für die Durchführbarkeit der Prüfung erforderlich ist und die Prüfungsart geeignet ist, das Erreichen der Lernziele festzustellen.

(4) Die Hochschulen können von den Regelungen zu Prüfungsvorleistungen und weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen in angemessener Weise abweichen.

(5) Die Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 sind in geeigneter Weise rechtzeitig bekanntzugeben. Sie bedürfen der Zustimmung der Dekanin oder des Dekans oder der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Die Dekanin oder der Dekan kann eine Prodekanin oder einen Prodekan mit der Entscheidung beauftragen. Bei staatlichen oder kirchlichen Prüfungen bedürfen die Maßnahmen der Absätze 1 bis 4 der Zustimmung der für die jeweilige Prüfung zuständigen Stelle.

(6) Die Dekanin oder der Dekan legt fest, in welchen Studiengängen oder Modulen im Sommersemester 2020 abgelegte und nicht bestandene Prüfungen als nicht unternommen gelten, weil die Lehr- und Lern- oder die Prüfungsbedingungen durch Einschränkungen des Präsenzbetriebs wesentlich erschwert sind (Freiversuch). Die Dekanin oder der Dekan kann eine Prodekanin oder einen Prodekan oder den Prüfungsausschuss mit der Entscheidung beauftragen. Für Studierende, die Kinder unter 14 Jahren pflegen oder betreuen und deren Lern- oder Prüfungssituation wegen der Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen wesentlich erschwert ist, gilt eine im Sommersemester 2020 abgelegte und nicht bestandene Prüfung als Freiversuch.

(7) Kann ein Praktikum nicht angetreten und nicht in angemessener Zeit nachgeholt werden, kann es unter Beachtung der Lernziele durch eine andere Leistung ersetzt werden. Konnte ein Praktikum nicht vollständig absolviert werden, kann es anerkannt werden, wenn die Lernziele als erreicht gewertet werden können.

§ 106 Stipendien
(zu § 54 Absatz 6)

Die Hochschulen sollen auf Antrag die Bewilligungsdauer für ein Stipendium nach der Landesverordnung über die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses (Stipendiumsverordnung - StpVO) um bis zu sechs Monate verlängern, wenn eine Stipendiatin oder ein Stipendiat sein oder ihr Promotionsvorhaben aufgrund der Corona-Pandemie unterbrechen muss oder es nur eingeschränkt fortsetzen kann.

§ 107 Lehrverpflichtung
(zu § 70 Absatz 1 HSG)

(1) Sofern Lehrveranstaltungen in anderer als nach Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehener Form durchgeführt werden, wird je Lehrperson die Lehrverpflichtung so angerechnet, als wäre die Lehrveranstaltung so abgehalten worden wie in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgesehen. Kann eine Lehrveranstaltung nicht oder nicht alternativ angeboten bzw. abgehalten werden, wird dies über die Deputatskonten nach § 2 Absatz 3 LVVO ausgeglichen.

(2) Auf die Berichte nach § 9 Absatz 2 Satz 1 LVVO wird für das Jahr 2020 verzichtet.

§ 108 Besondere Vorschriften, Verordnungsermächtigung

(1) Von den in den Satzungen der Hochschulen geregelten Fristen kann zugunsten der Studierenden abgewichen werden. Geänderte Fristen sind in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt zu geben.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt,

  1. ergänzend zu diesem Gesetz zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der Abschnitte 2, 4, 5, 6, 7 des Hochschulgesetzes abzuweichen.
  2. die Vorschriften dieses Abschnitts ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen.."

Artikel 17
Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes

Das Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 14), wird wie folgt geändert:

§ 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Stehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen keine Lerngruppen in den Schulen für die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zur Verfügung oder ist in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen eine reguläre Prüfung aus anderen Gründen nicht möglich, sind mit Zustimmung der nach Absatz 1 zuständigen obersten Landesbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen zur Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zulässig. Dabei können insbesondere
  1. der eigenverantwortliche Unterricht reduziert werden,
  2. ein abweichender Ausbildungsort bestimmt werden,
  3. Inhalt, Ablauf und Fristen für die Hausarbeit und für Zertifikatskurse verändert werden,
  4. abweichende Regelungen für zur Prüfung vorzulegende Unterlagen getroffen werden und
  5. unterrichtsbezogene Prüfungsteile durch Prüfungsteile ohne unmittelbaren Unterrichtsbezug ersetzt, in die Benotung für die Prüfung einbezogen und in den Zeugnissen ausgewiesen werden

."

Artikel 18
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte vom 6. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 7) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 33 wird folgende neue Überschrift eingefügt:

" § 34 Ausnahmeregelungen bei Unterrichtsausfall"

b) Der bisherige § 34 wird zu § 35.

2. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:

" § 34 Ausnahmeregelungen bei Unterrichtsausfall

Stehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen keine Lerngruppen in den Schulen für die Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zur Verfügung oder ist in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen eine reguläre Prüfung aus anderen Gründen nicht möglich, sind mit Zustimmung der nach § 29 Absatz 1 LehrBG zuständigen obersten Landesbehörde folgende Ausnahmen zulässig:

  1. Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts nach § 7 Absatz 5 beträgt während des Vorbereitungsdienstes im Durchschnitt bis zu zehn Unterrichtsstunden pro Woche.
  2. Der Ausbildungstag nach § 8 Absatz 2 Satz 3 findet nicht in einer Ausbildungsschule statt.
  3. Die Hausarbeit nach § 11 Absatz 1 kann ohne eine Dokumentation und Reflexion der eigenen schulischen Praxis und deren Wirkung sowie Erprobung der Ideen, Anregungen und didaktischen Prinzipen aus den Ausbildungsveranstaltungen angefertigt werden.
  4. Von den Fristen nach § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 kann abgewichen werden.
  5. Die IQSH-Zertifikatskurse nach § 11 Absatz 6 und 7 sowie nach § 33 Absatz 3 können ohne Präsenzphasen und unterrichtspraktische Übungen durchgeführt werden.
  6. Der Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe nach § 14 Nummer 2 kann nachgereicht werden. Er ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
  7. Die Angaben nach § 14 Nummer 4 sind in Bezug auf die Unterrichtsvorbereitungen nach § 17 Absatz 1 zu machen.
  8. Die Unterrichtsstunden je Fach oder Fachrichtung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 bis 5 werden durch eine Prüfungsleistung je Fach oder Fachrichtung ohne Unterricht ersetzt. Grundlage ist jeweils die Unterrichtsvorbereitung nach § 17 Absatz 1. Diese ersatzweisen Prüfungsteile sind von der Prüfungskommission zu benoten. § 17 Absatz 2 Satz 6 und 7 gelten entsprechend.
  9. Bei der Berechnung der Prüfungsnote nach § 22 werden anstelle der Unterrichtsstunden die ersatzweisen Prüfungsteile nach Nummer 8 mit je 15% berücksichtigt.
  10. Abweichend von dem nach § 25 Absatz 1 Satz 1 veröffentlichten Zeugnismuster werden in den Zeugnissen anstelle der Unterrichtsstunden die ersatzweisen Prüfungsteile je Fach oder Fachrichtung nach Nummer 8 ausgewiesen

."

3. Der bisherige § 34 wird § 35.

Artikel 19
Änderung der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte

Die Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 24. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 484) zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 114) wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In besonders begründeten Ausnahmefällen sind mit Zustimmung der nach § 29 Absatz 1 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134) zuständigen obersten Landesbehörde Abweichungen von den Bewerbungs- und Einstellungsterminen möglich."

Artikel 20
Änderung des Pflegeberufekammergesetzes

Das Pflegeberufekammergesetz vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

"(9) Die Pflegeberufekammer ist berechtigt, zum Zwecke staatlicher Zuwendungen an die Kammermitglieder im Rahmen besonderer Umstände die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten der Kammermitglieder an die für die Auszahlung zuständige staatliche Stelle zu übermitteln. Nach Auszahlung der Zuwendung hat die für die Auszahlung zuständige staatliche Stelle die Daten nach Aufgabenerfüllung unverzüglich zu löschen."

2. In § 26 Absatz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden können, sofern kein Mitglied widerspricht. Wenn auf der Grundlage gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen eine epidemische Lage oder eine vergleichbare außergewöhnliche Notsituation festgestellt wurde, kann der Vorstand in dringlichen Angelegenheiten auch ohne Einverständnis aller Kammerversammlungsmitglieder Beschlussvorschläge im schriftlichen Verfahren zur Abstimmung stellen."

Artikel 21
Änderung des Heilberufekammergesetzes

Das Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden können, sofern kein Mitglied widerspricht. Wenn auf der Grundlage gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen eine epidemische Lage oder eine vergleichbare außergewöhnliche Notsituation festgestellt wurde, kann der Vorstand in dringlichen Angelegenheiten auch ohne Einverständnis aller Kammerversammlungsmitglieder Beschlussvorschläge im schriftlichen Verfahren zur Abstimmung stellen."

2. In § 34 Absatz 2 werden die Worte "auf verwandten Gebieten und nur" gestrichen.

3. In § 37 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"Die Aufsichtsbehörde kann von den Bestimmungen zur Durchführung von Prüfungen nach §§ 37, 37a oder 37b Ausnahmen zulassen, wenn auf der Grundlage gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen eine epidemische Lage oder eine vergleichbare außergewöhnliche Notsituation festgestellt wurde."

Artikel 22
SodEG-Ausführungsgesetz - Gesetz zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

§ 1 Zuständigkeit und Aufgabenwahrnehmung

(1) Zuständige Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) sind die Behörden der Leistungsträger nach § 2 Satz 1 SodEG, soweit sie nach Landesrecht für Sozialleistungen nach § 11 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind.

(2) Die Kreise, kreisfreien Städte und die Stadt Norderstedt als Trägerin der Jugendhilfe führen das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe aus. Sie arbeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zusammen, in der Eingliederungs- und Sozialhilfe soll in Grundsatzfragen der Ausführung Einvernehmen hergestellt werden.

§ 2 Abweichende Höchstgrenze für Zuschüsse

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium von § 3 Satz 5 SodEG abweichende Höchstgrenzen für soziale Dienstleistungen in der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Erbringer von Leistungen zur Alltagsbewältigung oder zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zu bestimmen.

§ 3 Finanzierung

Das Land finanziert den Kreisen und kreisfreien Städten für den Zeitraum ab 16. März 2020 die für die Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes für soziale Dienstleistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entstandenen Ausgaben für Zuschüsse abzüglich der Einnahmen aus Erstattungsansprüchen nach Maßgabe des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs. Zuschüsse für soziale Dienstleister nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch finanzieren die örtlichen Träger in eigener Zuständigkeit.

Artikel 23
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVOBl. S. 756), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

2. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:

" § 12b Erstattung und Abrechnung der Zuschüsse nach § 2 Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

(1) Abschläge nach § 10 können auch für Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) für soziale Dienstleistungen in der Eingliederungshilfe verwendet werden.

(2) Das Land finanziert den Kreisen und kreisfreien Städten in Höhe des Anteils nach § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 die Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG für soziale Dienstleistungen der Eingliederungshilfe abzüglich der Einnahmen aus Erstattungen nach § 4 SodEG. Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 wird zur Berechnung des Mehrbelastungsausgleichs auf die Gesamtnettoausgaben für Leistungen der Eingliederungshilfe aller Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 zuzüglich der Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG und abzüglich der Einnahmen aus Erstattungen nach § 4 SodEG aller Kreise und kreisfreien Städte abgestellt.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte weisen ihre Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG und Einnahmen aus Erstattungen nach § 4 SodEG des jeweiligen Jahres bis zum 31. August des Folgejahres, erstmalig am 31. August 2021, nach. Der Nachweis enthält folgende Angaben:

  1. Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG,
  2. Einnahmen aus Erstattungen differenziert nach § 4 Satz 1 Nummer bis 4 SodEG und
  3. die Zahl der Zuschussempfänger.

Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.

(4) Abweichend von § 12 Absatz 2 und 3 ist auch die Finanzierung nach Absatz 2 mit den Abschlagszahlungen zu verrechnen."

Artikel 24
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 31. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. 756), wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Abrechnung nach § 2 SodEG-Ausführungsgesetz

(1) Abschläge nach § 7 können auch für Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) für soziale Dienstleistungen in der Sozialhilfe verwendet werden.

(2) Das Land finanziert den Kreisen und kreisfreien Städten die Ausgaben für Zuschüsse für soziale Dienstleistungen nach § 3 SodEG abzüglich der Einnahmen aus Erstattungen nach § 4 SodEG, soweit auch Nettoausgaben für Leistungen der Sozialhilfe nach § 6 zu erstatten sind.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte weisen bis zum 31. August des Folgejahres, erstmalig am 31. August 2021 ihre Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG und ihre Einnahmen aus Erstattungsansprüchen nach § 4 SodEG nach. Der Nachweis enthält folgende Angaben:

  1. Ausgaben für Zuschüsse nach § 3 SodEG,
  2. Einnahmen aus Erstattungen differenziert nach § 4 Satz 1 Nummer bis 4 SodEG und
  3. die Zahl der Zuschussempfänger

soweit sie in die Erstattung nach Absatz 2 eingehen.

Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.

(4) Abweichend von § 8 Absatz 2 und 3 ist auch die Finanzierung nach Absatz 2 mit den Abschlagszahlungen zu verrechnen."

Artikel 25
Änderung des KiTa-Reform-Gesetzes

Das KiTa-Reform-Gesetz vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "1. August 2020" durch die Angabe "1. Januar 2021" ersetzt.

2. In Artikel 7 Absatz 2 wird die Angabe "31. Juli 2020" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.

Artikel 26
Änderung des Kindertagesstättengesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 27
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 28
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht wird folgende Überschrift eingefügt:

" § 26a Zuweisungen des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für die Umsetzung maximaler Teilnahmebeiträge und Gebühren für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege"

2. § 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "erhöht sowie im Jahr 2020 um 11,6 Mio. Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 gesenkt." durch die Wörter "sowie ab dem Jahr 2017 um 10 Millionen Euro, im Jahr 2018 um zusätzlich 15 Millionen Euro und in den Jahren 2019 und 2020 um zusätzlich 20 Millionen Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 erhöht" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe "58,3 Millionen Euro im Jahr 2020" durch die Angabe "100 Millionen Euro in den Jahren 2019 und 2020" ersetzt.

4. In § 18 Absatz 1 werden die Wörter " bis zum 31. Juli 2020" gestrichen.

5. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "im Zeitraum Januar bis Juli 2020 sieben Zwölftel der" ersetzt durch das Wort "die".

b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "sieben Zwölftel des auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteueranteils" durch die Wörter "den auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteueranteil" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Land stellt Mittel in gleicher Höhe zur Verfügung, wie sie nach Absatz 1 Satz 2 an die Kreise und kreisfreien Städte weiterzuleiten sind."Das Land stellt Mittel in gleicher Höhe zur Verfügung, wie sie nach Absatz 1 Satz 2 auf Schleswig-Holstein entfallen."

6. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Zuweisungen des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für die Umsetzung maximaler Teilnahmebeiträge und Gebühren für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

(1) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für die Umsetzung maximaler Teilnahmebeiträge und Gebühren nach § 25 Absatz 2 Satz 2 und § 30 Absatz 2 Nummer 1 Kindertagesstättengesetz vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651) für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020 33,36 Millionen Euro zur Verfügung. Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen.

(2) Über die Bewilligung der Zuweisung entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder und differenziert hierbei nach Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr."

7. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten im Zeitraum Januar bis Juli 2020 für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen 3,5 Millionen Euro zur Verfügung."Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen für das Jahr 2020 6,0 Millionen Euro zur Verfügung."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten im Zeitraum Januar bis Juli 2020 zur Förderung von Regional- und Minderheitensprachen in Kindertageseinrichtungen 292.000 Euro zur Verfügung."Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2020 zur Förderung von Regional- und Minderheitensprachen in Kindertageseinrichtungen 0,5 Millionen Euro zur Verfügung."

Artikel 29
Änderung des Personalvertretungsrechts

"Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Jahr 2020

§ 1 Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrates

(1) Die Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) können im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Beschlüsse auch im Rahmen einer Beratung fassen, die mittels einer einen gegenseitigen Austausch ermöglichenden Audio- oder Videoübertragung geführt wird.

(2) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste erfolgt in diesem Falle durch Namensaufruf zur Niederschrift durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.

§ 2 Nicht-Öffentlichkeit und Datenschutz

(1) Im Falle einer abweichenden Beschlussfassung gemäß § 1 sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

(2) Eine Aufzeichnung ist unzulässig."

Artikel 30
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 1 bis 15 mit Wirkung vom 20. April 2020, Artikel 20 Nummer 2 und Artikel 21 Nummer 1 mit Wirkung vom 25. März 2020, Artikel 23 Nummer 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2020, Artikel 26 Nummer 1 Buchstabe a, b und d sowie Nummer 2 bis 4, 8 und 9 am 1. August 2020 und Artikel 29 mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

ID 200833

ENDE