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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 519)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandschutzgesetzes

Das Brandschutzgesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 686), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift zu § 8 wird folgende neue Überschrift eingefügt:

" § 8a Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr"

b) Die bisherige Überschrift zu § 8a wird die Überschrift zu § 8b.

c) Nach der Überschrift zu § 9 werden folgende neue Überschriften eingefügt:

" § 9a Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

§ 9b Beendigung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr"

d) Die Überschrift zu § 22 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 22 Feuersicherheitswache" § 22 Brandsicherheitswache"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "einzurichten" durch das Wort "bereitzustellen" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Zu dieser Aufgabe gehört insbesondere

  1. Feuerwehrhäuser mit den erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen,
  2. Fahrzeuge, Geräte, Material, persönliche Schutzausrüstungen und Dienstkleidung zu beschaffen,
  3. Endgeräte zur ständigen Entgegennahme von Nachrichten und Alarmierungen aus den Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu beschaffen und zu betreiben."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Rettungsleitstelle" die Worte "(Integrierte Leitstelle)" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden die Worte "Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Einsatzbereitschaft der" durch das das Wort "öffentlichen" ersetzt.

5. Es wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Aufstellung und Auflösung der Feuerwehr

(1) Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren können durch Beschluss des Trägers aufgestellt und aufgelöst werden. Der Beschluss ist der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Tagen zu melden.

(2) Die Auflösung einer freiwilligen Feuerwehr kann ferner durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist der Gemeinde bekannt zu geben. Er wird jedoch erst wirksam, wenn nach Ablauf von mindestens einem Monat die Mitgliederversammlung die Auflösungsentscheidung durch erneuten Beschluss nach Satz 1 bestätigt hat. Der erneute Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der letzten Beschlussfassung wirksam."

6. Der bisherige § 8a wird zu § 8b und wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Worten "eine Reserveabteilung," die Worte "eine Pflichtfeuerwehrabteilung," eingefügt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Neben diesen Abteilungen ist die Bildung eines Musikzuges nach den Vorgaben der Satzung möglich."

7. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung ehrenamtlich tätig.

(2) Der Eintritt in die Einsatzabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres, in die Jugendabteilung mit Vollendung des 10. Lebensjahres, in die Kinderabteilung mit Vollendung des 6. Lebensjahres möglich. Für die Teilnahme am Einsatzdienst ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.

(3) Die Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung müssen eine der Berufsfeuerwehr entsprechende Qualifikation aufweisen.

(4) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt als aktives Mitglied in eine vorhandene Reserveabteilung zulässig.

(5) Der aktive Dienst endet auf Antrag des Mitglieds durch Übertritt in die Ehrenabteilung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Ohne Antragstellung endet der aktive Dienst mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.

(6) Angehörige der Feuerwehr, die die Eignung für den Feuerwehrdienst teilweise oder ganz verloren haben, sind im entsprechenden Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden und können, soweit vorhanden in die Reserve- oder Ehrenabteilung übernommen werden.

(7) Die Mitglieder der Verwaltungsabteilung unterstützen die Wehrführung bei ihren administrativen Aufgaben. Sie müssen nicht feuerwehrdiensttauglich sein. Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung, ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Der Dienst in der Verwaltungsabteilung endet auf Antrag des Mitglieds durch Übertritt in die Ehrenabteilung' frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Ohne Antragstellung endet der Dienst mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.

(8) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilzunehmen. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz dienst beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres, die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

(9) Die aktiven Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Auskünfte an die Presse erteilt die Wehrführung, die Einsatzleitung oder eine von der Wehrführung beauftragte Person.

(10) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), sowie das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I, S. 2246), gelten entsprechend.

(11) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind Verweis oder vorläufiger Ausschluss bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes und Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Dauer des jeweiligen Ausschlussverfahrens kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde. Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist die Erhebung des Widerspruchs zulässig.

" § 9 Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung müssen eine der Berufsfeuerwehr entsprechende Qualifikation aufweisen.

(2) Der Eintritt in die Einsatzabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Soweit nach Vollendung des 16. Lebensjahres ein Eintritt in die Einsatzabteilung erfolgt, beginnt die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst ab diesem Zeitpunkt. Für die Teilnahme am Einsatzdienst ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilzunehmen, soweit sie nicht nach Absatz 3 oder Absatz 4 ganz oder teilweise befreit sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(3) Angehörige der Einsatzabteilung, die die Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst teilweise oder ganz verloren haben, sind im entsprechenden Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden und können, soweit vorhanden, in die Reserve-, Verwaltungs- oder Ehrenabteilung übernommen werden. Die Entscheidung obliegt dem Wehrvorstand.

(4) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt als aktives Mitglied in eine vorhandene Reserveabteilung zulässig.

(5) Die Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Auskünfte an die Presse erteilt die Wehrführung, die Einsatzleitung oder eine von der Wehrführung oder Einsatzleitung beauftragte Person.

(6) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder, der Mitglieder der Ehrenabteilung und der Mitglieder der Verwaltungsabteilung können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind

  1. Verweis durch Beschluss des Wehrvorstandes oder
  2. befristete Entbindung von bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes oder
  3. Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die in Satz 2 aufgeführten Maßnahmen sind nicht in Kombination, sondern nur einzeln zulässig. Für die Dauer eines Ausschlussverfahrens nach Satz 2 Nummer 3 kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde. Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist die Erhebung des Widerspruchs zulässig.

(7) Die Mitglieder der Verwaltungsabteilung unterstützen die Wehrführung bei ihren administrativen Aufgaben. Sie müssen nicht feuerwehrdiensttauglich sein. Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Der Dienst in der Verwaltungsabteilung endet auf Antrag des Mitglieds durch Übertritt in die Ehrenabteilung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

(8) Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres, in die Kinderabteilung mit Vollendung des 6. Lebensjahres möglich.

(9) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), sowie das Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), gelten entsprechend.

8. Folgende §§ 9a und 9b werden eingefügt:

" § 9a Aufnahme in die freiwillige Feuerwehr

(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im Zweifel durch ärztliches Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut ist, festzustellen.

(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich oder mündlich an die die zuständige Wehrführung zu richten. Bewerberinnen oder Bewerber unter 18 Jahren haben eine schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.

(3) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied in ein einjähriges Probedienstverhältnis als Anwärterin oder Anwärter. Während der Probezeit hat die Anwärterin oder der Anwärter alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes mit Ausnahme des passiven Wahlrechts zum Wehrvorstand. Nach Ablauf der Probedienstzeit beschließt die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme. Sollten während des Probejahres Tatsachen bekannt werden, die eine vorläufige Aufnahme ausgeschlossen hätten, kann der Wehrvorstand den sofortigen Ausschluss beschließen.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits mehr als ein Jahr einer Jugendabteilung oder einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben vor der vorläufigen Aufnahme zu erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

(6) Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung der Einsatzabteilung aufgenommen werden, soweit es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr ihr Einvernehmen erteilt. Es wird damit nicht Mitglied der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach den Regelungen der Satzungen zu erfüllen.

§ 9b Beendigung der Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr

(1) Der Austritt kann mit sofortiger Wirkung schriftlich oder mündlich durch ein Mitglied gegenüber der zuständigen Wehrführung erklärt werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2) Der aktive Dienst endet auf Antrag des Mitgliedes durch Übertritt in eine vorhandene Verwaltungsabteilung oder in eine vorhandene Ehrenabteilung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Ohne Antragstellung endet der aktive Dienst mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.

(3) Wer die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr aufgrund mangelnder Ausbildungszeiten gemäß Feuerwehrdienstvorschrift 2 oder gemäß § 9a Absatz 1 für die aktive Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt, dem kann nach Entscheidung der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft entzogen werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit Erreichen der Altersgrenze in der jeweiligen Abteilung, sofern nicht der Übertritt in eine andere vorhandene Abteilung erfolgt,
  2. durch die abgelehnte Aufnahme einer Anwärterin oder eines Anwärters nach Beendigung des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 3 oder den sofortigen Ausschluss während des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 4,
  3. durch Entzug der Mitgliedschaft nach Absatz 3,
  4. durch Ausschluss nach § 9 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3,
  5. durch Auflösung der Feuerwehr nach § 8a.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Wehrführung und die Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter."

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3

Für die Wahl zum Wehrvorstand gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der freiwilligen Feuerwehren."

bb) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Diese entsenden jeweils für zehn aktive oder verpflichtete Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied sowie die Ortswehrführung in die Delegiertenversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einen abweichenden Delegiertenschlüssel bestimmen."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Für die Wahrnehmung der Kassenverwaltung und der Schriftführung ist die aktive Mitgliedschaft nicht zwingend erforderlich, sie kann auch durch ein Mitglied der Verwaltungsabteilung erfolgen."

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Gemeindewehrführung ist Mitglied in den Wehrvorständen der Ortsfeuerwehren. Die Satzung der freiwilligen Feuerwehr kann weitere Mitglieder bestimmen."Die freiwillige Feuerwehr kann in ihrer Satzung weitere Mitglieder des Wehrvorstandes aus der Einsatz- oder Verwaltungsabteilung bestimmen."

d) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Satzung der Gemeindefeuerwehr kann weitere Mitglieder bestimmen."Die freiwillige Feuerwehr kann in ihrer Satzung weitere Mitglieder des Wehrvorstandes aus der Einsatz- oder Verwaltungsabteilung bestimmen."

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 13

Die kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen finden ergänzende Anwendung.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. seit mindestens vier Jahren ununterbrochen aktiv einer Feuerwehr angehört,"1. die Truppführerausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,"

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Lehrgänge" nach dem Wort "erforderlichen" wird durch die Worte "Führungslehrgänge an der Landesfeuerwehrschule des Landes Schleswig-Holstein" ersetzt.

bbb) Nach dem Wort "Besuch" werden die Worte "der Lehrgänge" durch die Worte "dieser Führungslehrgänge" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 9 Abs.11" durch die Angabe " § 9 Absatz 6" ersetzt.

11. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren."Soweit die Delegiertenversammlung keinen anderen Delegiertenschlüssel beschließt, gilt § 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechend."

b) Satz 2

Diese entsenden jeweils für zehn aktive Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied sowie die Gemeindewehrführung in die Delegiertenversammlung.

wird gestrichen.

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Jugendabteilungen" ein Komma und die Worte "Kinder- und Verwaltungsabteilungen" eingefügt.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Angelegenheiten" ein Komma und die Worte "insbesondere der Psychosozialen Notfallvorsorge (PSNV)" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Kreiswehrführung (Kreiswehrführerin oder Kreiswehrführer) und ihrer Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen" durch die Worte "dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "aktive" die Worte "oder verpflichtete" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Worte "der Stadtwehrführung (Stadtwehrführerin oder Stadtwehrführer) und ihrer Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen" durch die Worte "dem Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort "Mitgliederversammlung" die Worte "für sechs Jahre in geheimer Wahl" eingefügt.

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. als Wehrführung, Zugführung oder Stellvertretung einer freiwilligen Feuerwehr angehört oder als Gemeinde, Kreis-, Stadt- oder Amtswehrführung oder Stellvertretung tätig ist oder war,"1. als Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde-, oder Ortswehrführung oder Stellvertretung tätig ist oder war oder als Zugführung oder Stellvertretung einer freiwilligen Feuerwehr angehört,"

b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

15. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, kann diese durch eine Pflichtfeuerwehr verstärkt werden.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung der Pflichtfeuerwehr."(2) Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, deren personelle Leistungsfähigkeit nicht ausreichend ist, kann diese durch eine Pflichtfeuerwehr als besondere Abteilung oder durch einzelne verpflichtete Mitglieder, die mit Ausnahme des passiven Wahlrechts den aktiven Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt sind, verstärkt werden."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger vom vollendeten 18. bis vollendeten 50. Lebensjahr sind verpflichtet, Dienst in der Pflichtfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben, sofern sie nicht nachweisen, daß sie den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht gewachsen sind. § 20 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein gilt entsprechend."(3) Die Gemeindevertretung entscheidet, welche der in Absatz 1 genannten Organisationsformen gewählt wird. Sie beschließt die Satzung der Pflichtfeuerwehr oder bei einer Pflichtfeuerwehr als besondere Abteilung oder einzelnen verpflichteten Mitgliedern den Teil der Satzung, der für die verpflichteten Mitglieder gilt."

d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und es werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

"Alle Bürgerinnen und Bürger können vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einen Antrag auf Verpflichtung zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr stellen. Ein Anspruch auf Verpflichtung besteht nicht. Eine Verpflichtung ist längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird, möglich."

e) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Ein aktives Mitglied einer anderen freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung der Pflichtfeuerwehr aufgenommen werden, soweit es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sein Einvernehmen erteilt. Es wird damit nicht Mitglied der Pflichtfeuerwehr, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten zu erfüllen."

f) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Worte "soweit keine freiwillige Feuerwehr vorhanden ist." angefügt.

bb) Satz 4

Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, ist die Wehrführung der freiwilligen Feuerwehr auch Wehrführung der Pflichtfeuerwehr.

wird gestrichen.

g) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Pflichtfeuerwehr" durch die Worte "verpflichteten Mitglieder" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 9 Absatz 8, 9 und 11" durch die Angabe " § 9 Absatz 2 und Absatz 5" ersetzt.

16. In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministeriums" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "freiwilligen" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt.

c) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Das Land Schleswig-Holstein stellt sicher, dass die Ausbildung der Führungskräfte der öffentlichen Feuerwehren durch die Landesfeuerwehrschule unter Berücksichtigung der besonderen Belange der freiwilligen Feuerwehren stets in erforderlichem Maße erfolgt."

d) In Satz 4 wird das Wort "ihr" durch die Worte "der Landesfeuerwehrschule" ersetzt.

18. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Gemeindefeuerwehr" werden die Worte "oder der Pflichtfeuerwehr" eingefügt.

bb) der Punkt hinter den Worten "Technische Hilfe" wird durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt "andere Maßnahmen sind mit der Polizei und mit der Leitung feuerwehrfremder Einsatzkräfte abzustimmen."

b) In Satz 2 (Red. Anm.: Sinngemäß in Satz 3) wird das Wort "und" nach dem Wort "Berufs-" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Feuerwehren" die Worte "und Pflichtfeuerwehren" eingefügt.

19. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 22 Feuersicherheitswache" § 22 Brandsicherheitswache"

b) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Feuersicherheitswache" durch das Wort "Brandsicherheitswache" ersetzt.

20. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" werden durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "sicherzustellen" werden die Worte "sowie für eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden zu sorgen" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

21. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Feuersicherheitswache" durch das Wort "Brandsicherheitswache" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden hinter der Angabe " § 21 Abs. 1 bis 3" die Worte "und von auf deren Anforderung hin hilfeleistenden öffentlichen Stellen anderer Träger" eingefügt.

22. In § 30 Absatz 2 wird das Wort "Feuersicherheitswache" durch das Wort "Brandsicherheitswache" ersetzt.

23. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Feuersicherheitswache" wird durch das Wort "Brandsicherheitswache" ersetzt.

bb) Das Wort "Jugendabteilung" wird durch die Worte "Jugend- und der Kinderabteilung" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Entschädigungen und Ersatzansprüche können pauschaliert gewährt werden."

24. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Worte "Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

25. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministeriums" und die Angabe "15" durch die Angabe "16" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird der Punkt hinter dem Wort "Nord" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. einem Mitglied der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein soweit Gefahren der offenen Landschaft betroffen sind."

26. In § 37 Absatz 4 werden die Worte "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

27. In § 40 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 16 Abs. 5" durch die Angabe " § 16 Absatz 7" ersetzt.

28. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Halbsatz werden die Worte "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Näheres zur Einrichtung und zum Betrieb, zur personellen Besetzung, zur Qualifikation der eingesetzten Personen, zur räumlichen und technischen Ausstattung sowie der Einsatzdisposition der integrierten Leitstellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Halbsatz werden die Worte "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden nach der Angabe "3" die Worte "sowie für die Höchstsätze für den pauschalierten Ersatz der Entschädigungen und Ersatzansprüche nach § 32 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach Artikel 1 dieses Gesetzes getroffen werden können, werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 221030

ENDE