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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2024
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. März 2024
(GVOBl. Nr. 4 vom 04.04.2024 S. 178)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein

Die Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), wird wie folgt geändert:

§ 65 wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Das Finanzministerium kann auf die Ausüburig der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten."

2. Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden zu den neuen Absätzen 5 bis 8.

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808, ber. S. 996), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1004), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Nach der Angabe zu § 26 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 26a - Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets

§ 26b - Zuweisungen für das Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V."

1.2 Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 33a - Zuweisungen des Landes an die Kreise und Gemeinden für Investitionen in den Radverkehr"

2. In § 2 Absatz 2 werden die Angaben " §§ 18 bis 26" durch die Angaben " §§ 18 bis 26b" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Das Land stellt für die in § 4 bezeichneten Zuweisungen jährlich eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 18,18 % im Jahr 2021, in Höhe von 18,23 % im Jahr 2022, in Höhe von 18,28 % im Jahr 2023 und in Höhe von 18,33 % ab dem Jahr 2024 (Verbundsatz) der Verbundgrundlagen nach Absatz 2 zur Verfügung."(1) Das Land stellt für die in § 4 bezeichneten Zuweisungen jährlich eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 18,33 % (Verbundsatz) der Verbundgrundlagen nach Absatz 2 zur Verfügung."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Von den Mitteln aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, werden 5 Millionen Euro jährlich für die Finanzierung von Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen außerhalb dieses Gesetzes bereitgestellt; über die Verteilung entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium. Im Jahr 2022 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 um 0,54 Millionen Euro erhöht, ab dem Jahr 2023 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %. Bis zum Jahr 2023 wird die Finanzausgleichsmasse für die Konsolidierungshilfen nach § 16 jährlich um 15 Millionen Euro erhöht."(3) Von den Mitteln aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, werden 5 Millionen Euro jährlich für die Finanzierung von Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen außerhalb dieses Gesetzes bereitgestellt; über die Verteilung entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium. Ab dem Jahr 2024 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets, nach § 26a um 5,0 Millionen Euro jährlich durch gesonderte Zuführung von durch das Land zur Verfügung gestellten Mitteln erhöht. Ab dem Jahr 2025 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets, nach § 26a durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um weitere 5,0 Millionen Euro erhöht."

c) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Im Jahr 2024 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 1,3173 Millionen Euro erhöht, ab dem Jahr 2025 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %."

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

e) Im neuen Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Soweit die im Landeshaushaltsplan veranschlagten globalen Mehreinnahmen für Steuerrechtsänderungen und globalen Mindereinnahmen für Steuerrechtsänderungen die Verbundgrundlage nach Absatz 1 dem Grunde nach betreffen, sind diese globalen Mehreinnahmen und globalen Mindereinnahmen bei der Festsetzung der Finanzausgleichsmasse zu berücksichtigen."

f) Es werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8) Die Abrechnung des tatsächlichen Steueraufkommens des Jahres 2023 erfolgt im Finanzausgleichsjahr 2024 in Höhe eines Teilabrechnungsbetrages von 54,0 Millionen Euro, im Übrigen im Finanzausgleichsjahr 2025.

(9) Für den kommunalen Teil an der Finanzierung der Wiederaufbaumaßnahmen infolge der Flutkatastrophe 2023 werden von der Finanzausgleichsmasse in den Finanzausgleichsjahren 2024 bis 2029 jeweils 8,7 Millionen Euro und im Finanzausgleichsjahr 2030 8,8 Millionen Euro abgezogen."

4. § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt für
1. die Konsolidierungshilfen nach § 1645,0 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2023,
2. die Fehlbetragszuweisungen nach § 1745,0 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2023 sowie 50,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2024,
3. die Sonderbedarfszuweisungen nach § 185,0 Millionen Euro,
4. die Zuweisungen zur Stärkung der Investitionskraft für Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinden und Kreise nach § 19 Absatz 1068,0 Millionen Euro,
5. die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 2041,749 Millionen Euro im Jahr 2021, 42,793 Millionen Euro im Jahr 2022, 43,863 Millionen Euro im Jahr 2023 sowie 44,959 Millionen Euro im Jahr 2024, ab dem Jahr 2025 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %,
6. die Zuweisungen für Aufnahme und Integration nach § 2111,0 Millionen Euro,
7. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 228,196 Millionen Euro im Jahr 2021, 8,401 Millionen Euro im Jahr 2022, 8,611 Millionen Euro im Jahr 2023 sowie 8,826 Millionen Euro im Jahr 2024, ab dem Jahr 2025 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %,
8. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 238,228 Millionen Euro im Jahr 2022, 8,433 Millionen Euro im Jahr 2023 sowie 8,644 Millionen Euro im Jahr 2024, ab dem Jahr 2025 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %,
9. die Zuweisungen für kommunale Schwimmsportstätten nach § 247,5 Millionen Euro,
10. die Zuweisungen für den IT-Verbund Schleswig-Holstein nach § 251,5 Millionen Euro,
11. die Zuweisungen für den Verein zur Unterhaltung der schleswigholsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein) nach § 261,0 Millionen Euro

(Vorwegabzüge). Werden für Vorwegabzüge bereitgestellte Mittel nicht benötigt, sind sie im Folgejahr den Mitteln nach Absatz 1 zuzuführen, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt oder mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise vereinbart wird.

"(2) Aus der Finanzausgleichsmasse werden jährlich bereitgestellt für
  1. die Fehlbetragszuweisungen nach § 17
    50,0 Millionen Euro,
  2. die Zuweisung zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets, nach § 26a
    15,0 Millionen Euro im Jahr 2024,
    20,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2025,
  3. die Sonderbedarfszuweisungen nach § 18
    5,0 Millionen Euro,
  4. die Zuweisungen zur Stärkung der Investitionskraft für Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinden und Kreise nach § 19 Absatz 10
    68,0 Millionen Euro,
  5. die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 20
    48,659 Millionen Euro im Jahr 2024,
    50,548 Millionen Euro im Jahr 2025,
    ab dem Jahr 2026 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %,
  6. die Zuweisungen für Aufnahme und Integration nach § 21
    11,0 Millionen Euro,
  7. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 22
    9,002 Mio. Euro im Jahr 2024,
    9,615 Mio. Euro im Jahr 2025,
    ab dem Jahr 2026 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %,
  8. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23
    9,394 Mio. Euro im Jahr 2024,
    9,629 Mio. Euro im Jahr 2025,
    9,870 Mio. Euro im Jahr 2026 sowie
    10,116 Mio. Euro im Jahr 2027,
    ab dem Jahr 2028 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %,
  9. die Zuweisungen für kommunale Schwimmsportstätten nach § 24
    7,5 Millionen Euro,
  10. die Zuweisungen für den IT-Verbund Schleswig-Holstein nach
    § 25 1,5 Millionen Euro,
  11. die Zuweisungen für den Verein zur Unterhaltung der schleswigholsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein) nach § 26
    1,5 Millionen Euro,
  12. die Zuweisungen für das Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein nach § 26b
    0,2 Millionen Euro,

(Vorwegabzüge)."

5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2a) wird Nummer 2.

b) Nummer 2b)

2b) bei der Gewerbesteuer in den Finanzausgleichsjahren 2021 und 2022 zusätzlich jeweils die Hälfte der Zuweisungen, die nach dem Gesetz zum pauschalen Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen in Folge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 vom 6. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 803) zur Auszahlung gekommen sind,

wird gestrichen.

6. § 16

§ 16 Konsolidierungshilfen

(1) Kreisfreie Städte, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können oder aufgelaufene Jahresfehlbeträge ausweisen, können in den Jahren 2021 bis 2023 aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bereitgestellten Mitteln Konsolidierungshilfen erhalten. Mit der Gewährung der Konsolidierungshilfen sollen die bisher aufgelaufenen sowie die künftig noch entstehenden Jahresfehlbeträge bis zum Jahr 2023 zurückgeführt werden.

(2) Als Voraussetzung für die Gewährung von Konsolidierungshilfen ist der nach dem bisherigen Vertrag über die Konsolidierungshilfen (2012 bis 2018) vereinbarte Eigenanteil weiterhin zu erbringen. In einem Konsolidierungskonzept sind sowohl die Erreichung des Eigenanteils bis 2018 als auch die Erreichung eines darüber hinausgehenden Eigenanteils darzustellen. Darin enthaltene neue Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind mit ihren finanziellen Auswirkungen darzustellen. Die Höhe des darüber hinausgehenden Eigenanteils beträgt 10 Euro je Einwohnerin und Einwohner auf Grundlage der Einwohnerzahl zum 31. März 2018.

(3) Konsolidierungshilfen können gewährt werden, wenn diese bis zum 30. Juni 2019 beantragt worden sind und

  1. ein Konsolidierungskonzept nach Absatz 2 erstellt wird,
  2. auf der Grundlage dieses Konsolidierungskonzepts die notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen zwischen der kreisfreien Stadt und dem für Inneres zuständigen Ministerium nach Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise einvernehmlich abgestimmt und in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verbindlich festgelegt worden sind und
  3. die Stadtvertretung dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Nummer 2 innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung zugestimmt hat; vor Beschlussfassung durch die Stadtvertretung sind die öffentlich-rechtlichen Verträge nach Nummer 2 dem Innen- und Rechtsausschuss sowie dem Finanzausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Kenntnis vorzulegen.

(4) Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 jährlich bereitgestellten Mittel werden unter den kreisfreien Städten im Verhältnis ihrer aufgelaufenen Jahresfehlbeträge des Vorjahres aufgeteilt. Die aufgelaufenen Jahresfehlbeträge setzen sich aus dem aufgelaufenen Fehlbetrag vor Umstellung auf die doppelte Buchführung und den seit der Umstellung auf die doppelte Buchführung ausgewiesenen Jahresfehlbeträgen zusammen. Haben sich seit der Umstellung auf die doppelte Buchführung Überschüsse ergeben, vermindern diese bereits in Vorjahren aufgelaufene Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge. Werden die Mittel nach Satz 1 nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der Fehlbetragszuweisungen nach § 17 zu verwenden.

(5)Über die Bewilligung der Konsolidierungshilfen im Einzelnen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium. Sofern einzelne Konsolidierungsmaßnahmen, die in den nach Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 3 beschlossenen Konsolidierungskonzepten enthalten sind, nicht umgesetzt wurden, entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium nach Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise über die Gewährung der Zuweisung.

(6) Soweit die Höhe der Konsolidierungshilfe im Einzelfall noch nicht endgültig feststeht, können Abschlagszahlungen gewährt werden. Gewährte Abschlagszahlungen sind zurückzuzahlen, soweit sie die endgültig feststehende Konsolidierungshilfe überschreiten oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 nicht geschlossen wird. Die Rückzahlungen können mit den Ansprüchen nach § 4 Absatz 1 verrechnet werden.

(7) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages regelmäßig über die Finanzentwicklung der kreisfreien Städte, mit denen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Absatz 3 geschlossen wurde.

wird gestrichen.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Kreisangehörige" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Davon abweichend werden bei den Städten und Kreisen, die der Kommunalaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums unterstehen, jeweils zwei Drittel der bis zum Ende des Jahres 2018 aufgelaufenen Jahresfehlbeträge sowie der ab 2019 entstehenden neuen Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt."Davon abweichend werden bei den Städten und Kreisen, die der Kommunalaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums unterstehen, jeweils drei Viertel der bis zum Ende des Jahres 2023 aufgelaufenen Jahresfehlbeträge sowie der ab 2024 entstehenden neuen Jahresfehlbeträge als unvermeidlich anerkannt."

c) In Absatz 3 wird das Wort "Kreisangehörigen" gestrichen und die Angabe " § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

d) Absatz 5

(5) Werden die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in den Jahren 2021 bis 2023 bereitgestellten Mittel nicht vollständig benötigt, sind die nicht benötigten Mittel zugunsten der Konsolidierungshilfen nach § 16 zu verwenden.

wird gestrichen.

8. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere zur Finanzierung eines landesweit einheitlichen Bildungstickets.

(2) Die Zuweisungen erfolgen nach einem Verteilungsschlüssel und werden über die Landesverordnung über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und U-Bahnen auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Den Verteilungsschlüssel für die Zuweisungen bestimmt das für Verkehr zuständige Ministerium in Abstimmung mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise."

9. Nach § 26a wird folgender § 26b eingefügt:

" § 26b Zuweisungen für das Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V.

(1) Diejenigen Kommunen, die durch ihre mittelbare Mitgliedschaft Träger des Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung der Kosten des Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V.

(2) Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in einer Summe direkt an das Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. durch das für den Breitbandausbau zuständige Ministerium. Werden dem Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. bereitgestellte Mittel im laufenden Kalenderjahr nicht benötigt, findet kein Rückfluss der unverbrauchten Mittel statt."

10. Nach § 33 wird folgender § 33a angefügt:

" § 33a Zuweisungen des Landes an die Kreise und Gemeinden für Investitionen in den Radverkehr

(1) Die Kreise und Gemeinden erhalten in 2024 zweckgebundene Zuweisungen zur Förderung des Radverkehrs. Dabei entfallen auf die Kreise 12,0 Millionen Euro und auf die Gemeinden 8,0 Millionen Euro.

(2) Die Verteilung erfolgt nach einem Verteilungsschlüssel, den das für den Verkehr zuständige Ministerium bestimmt. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls durch das für den Verkehr zuständige Ministerium."

11. In § 36 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "ermittelt" die Worte "und auf zwei Nachkommastellen gerundet" angefügt.

Artikel 3
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156, 163), wird wie folgt geändert:

§ 151 erhält die folgende Fassung:

altneu
"Abweichend von § 111 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 ist bei der Berechnung der Schulkostenbeiträge in den Jahren 2023 und 2024 eine Pauschale für Investitionskosten in Höhe von 475 Euro zu berücksichtigen."

Artikel 4
Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein

Das Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102, 129), wird wie folgt geändert:

In § 13 Absatz 3 wird das Wort "Fahrtkostenerstattung" durch die Worte "Fahrtkosten- und Übernachtungskostenerstattung" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 286), wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.08.2024 siehe =>)
1. § 4 Absatz 3, Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung soll jeweils mindestens ein Elternteil angehören, dessen Kind in Kindertagespflege gefördert wird."(3) Den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung sollen jeweils mindestens
  1. ein Elternteil, dessen Kind in Kindertagespflege gefördert wird und
  2. ein Elternteil, dessen Kind eine Kindertageseinrichtung einer Organisation der dänischen Minderheit besucht,

angehören."

2. § 7 Absatz 5

(5) Die örtlichen Träger übermitteln dem Ministerium bis spätestens zum 1. November eines Jahres für die Monate August des Vorjahres bis einschließlich Juli des aktuellen Jahres die Anzahl der Fälle, in denen der Elternbeitrag gemäß Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 anteilig oder vollständig übernommen oder anteilig oder vollständig erlassen worden ist, die Anzahl der Kinder, die davon profitieren, die Summe der für diese Fälle ausgezahlten Beträge sowie den voraussichtlich geltend gemachten Erstattungsbetrag gemäß Absatz 3 Satz 3. Das Ministerium leitet die übermittelten Zahlen nach Fällen und Kreisen und kreisfreien Städten aufgelistet nach Erhalt an den für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege zuständigen Ausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags weiter.

wird gestrichen.

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 12 wird die Angabe "20" durch die Angabe "25" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 13 wird die Angabe "16" durch die Angabe "20" ersetzt.

c) In Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe "15" durch die Angabe "19" ersetzt.

d) In Absatz 1 Nummer 15 wird die Angabe "zehn" durch die Angabe "zwölf" ersetzt.

e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Einrichtungsträger kann die Gruppengröße in Regel- und Natur-Kindergartengruppen sowie in Regel- und Natur-Hortgruppen um zwei Kinder, in mittleren und kleinen Kindergarten- und Hortgruppen um ein Kind erhöhen"Der Einrichtungsträger kann die Gruppengröße in Regel- und Natur-Kindergartengruppen um zwei Kinder, in mittleren und kleinen Kindergartengruppen um ein Kind erhöhen."

4. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Krippengruppen und integrative Gruppen" durch die Wörter "Krippengruppen, integrative Kindergartengruppen und Hortgruppen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt,

bb) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat; dies gilt nicht, wenn das Kind oder eines seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwisterkinder zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein hatte und dort in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege betreut wurde, eine öffentliche Schule nach § 2 Absatz 2 des Schulgesetzes oder eine Ersatzschule nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes in Schleswig-Holstein besucht oder zumindest eines seiner Elternteile die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und seinen Arbeitsplatz in Schleswig-Holstein hat."

5. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Krippengruppen und integrative Gruppen" durch die Wörter "Krippengruppen, integrative Kindergartengruppen und Hortgruppen" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Fall des § 36 Absatz 2 Nummer 5 entspricht der monatliche pauschale Fördersatz pro betreutem Kind für unterdreijährige Kinder dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Krippengruppe und für überdreijährige Kinder dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Kindergartengruppe."Im Fall des § 36 Absatz 2 Nummer 5 entspricht der monatliche pauschale Fördersatz pro betreutem Kind für unterdreijährige Kinder dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Krippengruppe, für überdreijährige Kinder bis zum Schuleintritt dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Kindergartengruppe und für schulpflichtige Kinder dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Hortgruppe."

6. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

"(3) Wird in den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 3 bei Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kein Abzug vorgenommen, zahlt das Land dem örtlichen Träger einen Betrag in Höhe des Finanzierungsbeitrags der Wohngemeinde."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7. In § 52 Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

"Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zahlt das Land nur dann einen monatlichen Finanzierungsbeitrag, wenn in den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 3 kein Abzug vorgenommen wird."

8. § 53 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "ältere Kinder" werden ein Komma und die Wörter "die zu Beginn des Monats nicht eingeschult waren," eingefügt.

bb) Das Wort "zwanzig" wird durch die Angabe "20" ersetzt.

cc) Der abschließende Punkt wird durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. für Kinder, die zu Beginn des Monats eingeschult waren, der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Hortgruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 7,53 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch 25 geteilt wird."

9. § 57 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und Regel-Hortgruppen" gestrichen.

b) In Satz 5 werden die Wörter "und Regel-Hortgruppen" gestrichen.

10. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "31. Juli 2024" durch die Angabe "31. Juli 2025" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zusätzliche Erhöhung der Gruppengröße kann in Regel-Hortgruppen und Regel-Kindergartengruppen um bis zu drei Kinder, in Natur-Hortgruppen, Natur-Kindergartengruppen, mittleren Hortgruppen und mittleren Kindergartengruppen um bis zu zwei Kinder sowie in kleinen Hortgruppen, kleinen Kindergartengruppen, Regel-Krippengruppen und Natur-Krippengruppen um ein Kind zugelassen werden."Die zusätzliche Erhöhung der Gruppengröße kann in Regel-Kindergartengruppen um bis zu drei Kinder, in Natur-Kindergartengruppen und mittleren Kindergartengruppen um bis zu zwei Kinder sowie in kleinen Kindergartengruppen, Regel-Krippengruppen und Natur-Krippengruppen um ein Kind zugelassen werden."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Ausbildungszentrum für Verwaltung (Ausbildungszentrumsgesetz - AZG)

Das Ausbildungszentrumsgesetz vom 27. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), wird wie folgt geändert:

§ 5 erhält die folgende Fassung:

,, § 5 Wirtschaftsführung, Rechnungsprüfung, Jahresergebnis

(1) Das Ausbildungszentrum stellt einen Wirtschaftsplan auf, der die Grundlage für die Wirtschaftsführung des Ausbildungszentrums und seiner Einrichtungen bildet. Er gliedert sich in einen Vorbericht, einen Erfolgsplan, einen Finanzierungsplan sowie einen Stellenplan. Der Wirtschaftsplan sowie die Grundlagen der Wirtschaftsführung, der Vermögensverwaltung und der Rechnungslegung werden vom Kuratorium beschlossen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck des Ausbildungszentrums.

(2) Die §§ 1 bis 87 und 105 bis 111 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) finden mit Ausnahme des § 65 Absatz 1 bis 5, des § 68 Absatz 1 und des § 69 LHO auf das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen keine Anwendung.

(3) Der Wirtschaftsplan hat die im Gleichstellungsplan (§ 8 Absatz 3) zur Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Absatz 4 HSG getroffenen Vorgaben einzubeziehen.

(4) Das Ausbildungszentrum entwickelt geeignete Instrumente zur Wirtschaftsführung. Dem Kuratorium ist über den Vollzug der Wirtschaftspläne und Maßnahmen zur Einhaltung seiner Eckwerte zu berichten, wenn die Situation es erfordert.

(5) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist das Jahresergebnis unverzüglich durch ein Rechnungsprüfungsamt eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt in alphabetischer Reihenfolge und in dreijährigem Wechsel prüfen zu lassen. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresergebnisses finden die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung-Kameral (GemHVO-Kameral) vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und die Vorschriften der Gemeindekassenverordnung-Kameral (GemKVO-Kameral) vom 13. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, entsprechende Anwendung. Das Kuratorium stellt aufgrund des Prüfungsberichts das jeweilige Jahresergebnis fest.

(6) Abweichend von Absatz 5 kann das Ausbildungszentrum nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. In diesem Fall stellt das Ausbildungszentrum nach Abschluss des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden."

Artikel 7
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Hiervon abweichend treten Artikel 5 Nummer 1 zum 1. August 2024 und im Übrigen die Nummern 2 bis 10 am 1. April 2024 in Kraft.

ID: 240736


ENDE