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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2025
- Schleswig-Holstein -
Vom 29. Januar 2025
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 17 vom 07.02.2025)
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein
Die Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), wird wie folgt geändert:
1. In § 20 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(1) Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt.
(2) Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppen 6 bis 8, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt." |
2. In § 25 wird in Absatz 2 der Satz 2 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), bleibt unberührt." |
3. In § 65 Absatz 1 wird die Nummer 4 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden; hierbei richtet sich der Nachhaltigkeitsbericht von kleinen und mittelgroßen Unternehmen allein nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind," |
4. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden zu den neuen Absätzen 2 und 3.
c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Das Finanzministerium bestimmt das Nähere, insbesondere
|
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein
Das Gesetz über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1349) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 werden nach dem Wort "Versorgungsempfängerinnen" die Worte "und Versorgungsempfänger" eingefügt.
2. In § 4 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:
"(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 sowie 6 und 7 erfolgen in den Haushaltsjahren 2025 bis 2027 keine Zuführungen durch den Landeshaushalt."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter
Das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 649), wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Satz 1 erhält die Nummer 2 b) folgende Fassung:
alt | neu |
"in den Fachrichtungen Technische Dienste und Feuerwehr, sowie in der Fachrichtung Polizei - Laufbahnzweig Wasserschutzpolizeidienst gemäß § 10 Abs. 3 Polizeilaufbahnverordnung, in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 10," |
2. In § 49 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Besoldungsgruppe B 2" durch die Worte "Besoldungsgruppen bis B 4" ersetzt.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbezeichnung "Ministerialrätin oder Ministerialrat" folgende Funktionsbezeichnung angefügt:
"- als Leiterin oder Leiter des Amtes für Informationstechnik".
b) In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung "Präsidentin oder Präsident der Verwaltungsfachhochschule, wenn sie oder er zugleich die Geschäfte des Ausbildungszentrums für Verwaltung führt" gestrichen.
c) In der Besoldungsgruppe B 4 wird folgende Amtsbezeichnung angefügt:
"Präsidentin oder Präsident der Verwaltungsfachhochschule - wenn sie oder er zugleich die Geschäfte des Ausbildungszentrums für Verwaltung führt".
d) Im Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B - Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen - wird nach der Amtsbezeichnung "Landesmuseumsdirektorin oder Landesmuseumsdirektor" die Amtsbezeichnung "Präsidentin oder Präsident der Verwaltungsfachhochschule - wenn sie oder er zugleich die Geschäfte des Ausbildungszentrums für Verwaltung führt" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 649, 667), wird wie folgt geändert:
In § 64 erhält Absatz 9 folgende Fassung:
alt | neu |
"(9) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, deren Versetzung in den Ruhestand nach § 36 Absätze 1 bis 3 LBG vor dem 1. Januar 2025 wirksam geworden ist und die in besonderem dienstlichen Interesse eine Erwerbstätigkeit für ihren früheren Dienstherrn ausüben, kann das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von dem Ruhen der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 zulassen." |
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens
"InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein
(IMPULS 2030)" 5)
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens
"InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2030)" vom 16. Dezember 2015, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), wird wie folgt geändert:
1. Das Gesetz wird umbenannt in:
"Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein (IMPULS 2040)""
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen "Sondervermögen IMPULS 2040" ein zweckgebundenes Sondervermögen." |
3. In § 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Das Sondervermögen dient ergänzend zu den für den Abbau des festgestellten Sanierungs- und Investitionsstaus im Haushalt bereit gestellten Mitteln der Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen aus dem Programm IMPULS 2040 einschließlich des hierfür notwendigen Planungsaufwandes in folgenden Bereichen:
|
4. In § 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Das Sondervermögen dient ferner der Finanzierung weiterer Investitionsmaßnahmen außerhalb des Programms IMPULS 2040, soweit hierfür zuvor im Haushaltsvollzug dem Sondervermögen zweckgebunden Mittel zur Verfügung gestellt wurden." |
5. In § 2 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Aus dem Sondervermögen IMPULS 2040 wird der dem Sondervermögen Hochschulsanierung gemäß § 5 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung entnommene Betrag ab dem Jahr 2018 bedarfsgerecht wieder zugeführt." |
6. In § 2 erhält Absatz 5 Satz 1 folgende Fassung:
alt | neu |
"Entnahmen aus dem Sondervermögen IMPULS 2040 können dem Landeshaushalt zur Liquiditätssteuerung zugeführt werden." |
Artikel 6
Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes
Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 669), wird wie folgt geändert:
1. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "zwei" durch "drei" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Land im Einzelfall Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltes gewähren, insbesondere, wenn nach bereits einmal erfüllter Wartefrist ein Wechsel des Trägers, ein Wechsel der Schulart oder bei berufsbildenden Schulen die Einrichtung einer neuen Fachrichtung im Rahmen einer bereits genehmigten Schulart erfolgt. Bei der Genehmigung oder Erweiterung einer Ersatzschule, deren Träger sich bereits durch den Betrieb einer Ersatzschule derselben Schulart in Schleswig-Holstein und in Hamburg bewährt hat, werden in der Regel im zweiten Jahr 20 Prozent und im dritten Jahr 40 Prozent der nach § 121 und § 122 zu errechnenden Zuschüsse gewährt." |
2. In § 121 wird Absatz 5 wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Für die Bemessung des Schülerkostensatzes sind darüber hinaus 475 Euro als Investitionskostenanteil zugrunde zu legen." |
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf ist für Schülerbeförderungskosten eine Pauschale in Höhe von 100 Euro zu berücksichtigen." |
3. In § 122 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "82" durch "80" ersetzt.
4. § 150 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Angemessenheit der Höhe der Zuschüsse nach § 122 Absatz 1 wird im Jahr 2028 überprüft. Hierzu berichtet das für Bildung zuständige Ministerium dem Landtag in den Jahren 2026 und 2028 über die Entwicklung der nach § 121 zu berechnenden Schülerkostensätze." |
Artikel 7
Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15.07.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 20 folgende Angabe eingefügt:
" § 20a Modellversuche"
2. In § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann das Nähere durch Verordnung regeln."
3. In § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei dringendem Bedarf können mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums lehramtsbezogene Quereinstiegs-Masterstudiengänge eingerichtet werden. Quereinstiegs-Masterstudiengänge sind wissenschaftsbasierte, nichtkonsekutive Studiengänge, die auf einem nichtlehramtsbezogenen Hochschulabschluss (unabhängig vom Hochschultyp in staatlicher Verantwortung) aufbauen und mit dem Abschluss "Master of Education" abschließen. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann das Nähere durch Verordnung regeln."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Das Studium umfasst mindestens zwei Fächer einschließlich der dazu gehörenden Fachdidaktiken sowie Bildungswissenschaften. Deutsch als Zweitsprache ist einem Fach gleichgestellt, wenn der Studienumfang dem eines Faches entspricht. Mit Zustimmung des für Bildung und des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums können Kunst und Musik an künstlerischen Hochschulen jeweils ohne ein weiteres Unterrichtsfach studiert werden (Doppelfach)." |
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Studiengänge nach § 11 Absatz 4 können für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an Gemeinschaftsschulen als Doppelfachstudiengänge und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen als Doppelfachrichtungsstudiengang eingerichtet werden. Ein Doppelfach oder eine Doppelfachrichtung umfasst unter Anrechnung des fachwissenschaftlichen Bachelors fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile in mindestens doppeltem Umfang der in den für den jeweiligen Lehramtstyp festgelegten Anteile eines einzelnen Fachs oder einer einzelnen Fachrichtung."
c) Der bisherige Absatz 2 und 3 wird Absatz 3 und 4.
5. In § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von § 12 Absatz 1 können Studiengänge nach § 11 Absatz 4 eingerichtet werden, die ein Doppelfach einschließlich der dazu gehörenden Fachdidaktiken sowie Bildungswissenschaften umfassen."
6. In § 16 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von § 12 Absatz 1 können Studiengänge nach § 11 Absatz 4 eingerichtet werden, die ein Doppelfach einschließlich der dazu gehörenden Fachdidaktiken sowie Bildungswissenschaften umfassen."
7. In § 17 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Abweichend dazu können Studiengänge nach § 4 Absatz 2 anstelle eines allgemein bildenden Faches einen Lernbereich umfassen."
8. In § 18 wird Absatz 1 Satz 2 wie folgt geändert:
a) Das Wort "oder" wird durch ein Komma ersetzt.
b) Nach den Worten "eine sonderpädagogische Fachrichtung und Bildungswissenschaften" werden die Worte "oder in einem Studiengang nach § 11 Absatz 4 eine Doppelfachrichtung und Bildungswissenschaften" eingefügt.
9. Folgender § 20a wird eingefügt:
" § 20a Modellversuche
Zur Weiterentwicklung der Lehrkräftebildung in der ersten Phase wird das für Wissenschaft zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem für Bildung zuständigen Ministerium ermächtigt, versuchsweise andere, von diesem Gesetz abweichende Inhalte und Formen der Lehrkräftebildung zu genehmigen."
Artikel 8
Änderung des Landesjustizgesetzes
Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 89 folgende Angabe angefügt:
" § 90 Kostenverzeichnis"
(Gültig ab 01.06.2025 siehe =>)
2. § 86 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften dieses Kapitels und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage 2). Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes. | "(2) Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften und das aufgrund des § 90 erlassene Kostenverzeichnis." |
3. § 89 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 2) Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest. | "(1) In Hinterlegungssachen setzt die Hinterlegungsstelle, bei Beschwerden die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest." |
4. Nach § 89 wird folgender § 90 angefügt:
" § 90 Kostenverzeichnis
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu § 86 Absatz 1 für einzelne Amtshandlungen in Justizverwaltungsangelegenheiten zu bestimmen, welche Kosten erhoben werden. Die Gebührensätze haben den Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen und sind so zu bemessen, dass zwischen ihrer Höhe einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Verwaltungsgebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes oder durch Gebührenrahmen zu bestimmen."
(Gültig ab 01.06.2025 siehe =>)
5. Die Anlage 2
Nummer Gegenstand Gebühren 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 1059e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 50 bis 700 Euro 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) 525 Euro 2.2 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) Anmerkung:
Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird.525 Euro 2.3 Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.0,50 Euro je Eintragung mindestens 17 Euro 2.4 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner oder die Schuldnerin kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft.4,50 Euro 3 Hinterlegungssachen 3.1 Bei Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 20 bis 500 Euro 3.2 Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben.20 Euro 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 20 bis500 Euro 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 20 bis125 Euro
4 Beeidigung, Ermächtigung 4.1 Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes und von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern nach § 76 Absatz 1 150 Euro 4.2 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach § 74 Absatz 1 150 Euro Anmerkungen:
a) Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr 170 EUR.
b) Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 50 EUR.
c) Die Beeidigung von Justizbediensteten als Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher ist gebührenfrei.4.3 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.2 vorgesehen ist 75 Euro 4.4 Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes und von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 2 50 Euro 4.5 Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes in Verbindung mit § 74 Absatz 3 50 Euro Anmerkungen:
a) Werden die unter Nummer 4.4 und 4.5 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr 60 EUR.
b) Werden die unter Nummer 4.4 und 4.5 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 10 EUR.
c) Die Verlängerung der Beeidigung von Justizbediensteten als Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher ist gebührenfrei.4.6 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach den Nummern 4.4 und 4.5 vorgesehen ist 25 Euro
5 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter Anmerkung:
- Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
- Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
- § 20 des Justizverwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
12,50 Euro je Entscheidung 6 Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 92 des Landesverwaltungsgesetzes Anmerkung:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung über- wiegend im öffentlichen Interesse liegt.2 Euro 7 Notarangelegenheiten 7.1 Entscheidung über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters (§ 39 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)) 7.1.1 für eine ständige Notarvertretung 25 Euro 7.1.2 in den übrigen Fällen 25 Euro 7.2 Entscheidung über einen Antrag einer Notarin oder eines Notars auf 7.2.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung 30 Euro 7.2.2 Genehmigung der Verlegung des Amtssitzes (§ 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung) 25 bis 150 Euro 7.2.3 Genehmigung der Einrichtung einer weiteren Geschäftsstelle oder der Abhaltung auswärtiger Sprechtage (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung) 25 bis 150 Euro 7.2.4 Genehmigung einer Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Absatz 2 der Bundesnotarordnung) 25 bis 150 Euro 7.3 Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 der Bundesnotarordnung 7.3.1 bei bis zu 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 500 Euro 7.3.2 bei 401 bis 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 800 Euro 7.3.3 bei mehr als 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 1.000 Euro 7.4 Antrag auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§ 6 Absatz 1 bis 3, § 12 der Bundesnotarordnung): 7.4.1 Entscheidung über den Antrag 270 Euro 7.4.2 Rücknahme des Antrags 135 Euro
wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Gesetz über die Verwendung der Kompensationsmittel des Bundes nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes und der Landesmittel zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in Schleswig-Holstein (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein - GVFG-SH) vom 24. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2021 (GVOBl. Schl.-H S. 1316), wird wie folgt geändert:
Der § 1 wird wie folgt geändert:
1. Es werden folgende Absätze 4 bis 7 eingefügt:
"(4) Ab dem Jahr 2025 wird der Vorjahresbetrag dauerhaft um 5.000.000 Euro gekürzt.
(5) Ab dem Jahr 2026 wird der Vorjahresbetrag dauerhaft um 2.000.000 Euro gekürzt.
(6) Ab dem Jahr 2027 wird der Vorjahresbetrag dauerhaft um 5.000.000 Euro gekürzt.
(7) Ab dem Jahr 2028 wird der Vorjahresbetrag dauerhaft um 7.000.000 Euro gekürzt."
2. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 8 und 9.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. März 2018 (GVOBl. 2018, 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Dezember 2023 (GVOBl. S. 647, ber. 2024 S. 78), wird wie folgt geändert:
§ 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Befristung
§ 12a tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. | " § 15 Datenübermittlung zur Aufgabenerfüllung und Datentransparenz
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 übermitteln dem Ministerium jeweils für ihr gesamtes Gebiet die Daten, die für die Steuerung und die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe, zur Wahrnehmung des Sicherstellungsauftrags nach § 95 SGB IX sowie zur detaillierten Beobachtung der Kostenentwicklung im Bereich der Eingliederungshilfe erforderlich sind. (2) Die dadurch entstehende Datentransparenz soll die Träger der Eingliederungshilfe dabei unterstützen, die Gesamteffizienz der Leistungen der Eingliederungshilfe, das Vertragsmanagement sowie die Zugangssteuerung zu verbessern. (3) Die zu übermittelnden Daten nach Absatz 1 bestimmt das Ministerium durch Verordnung. Die Daten sind ausschließlich für die in Absatz 2 genannten Zwecke zu verwenden. (4) Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 übermitteln dem Ministerium die Daten des Vorjahres nach Absatz 1 jeweils bis zum 30. April." |
Artikel 11
Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein
Die Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein vom 15. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 863), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 691), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 3 bis 6.
b) In Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers,"
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen; Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 1, von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2; nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden," |
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Zahnarzt" das Komma und die Wörter "einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker" gestrichen.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.
3. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||
"Die errechnete Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind (§ 6 Absatz 2), um folgenden Selbstbehalt gekürzt:
" |
4. In § 19 wird die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt.
5. Die bisherige Anlage 1 wird gestrichen.
6. Die bisherigen Anlagen 2 bis 5 werden die Anlagen 1 bis 4.
7. Anlage 4 (zu § 9 Absatz 1 Nummer 4 BhVO) Nummer 9.2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Aufwendungen für Brillenfassungen sind für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Höhe von 60 Euro beihilfefähig."
b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
Artikel 12
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808, ber. S. 996), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 957), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe " § 26c - Zuweisungen für Städtebauförderungsprogramme" die Angabe " § 26d - Zuweisungen für das Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. für eine Erweiterung um das Wärmekompetenzzentrum" eingefügt.
2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe "26b" durch die Angabe "26d" ersetzt.
3. § 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Im Jahr 2024 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 1,3173 Millionen Euro erhöht, ab dem Jahr 2025 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %. Ferner wird die Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2025 für die Zuweisungen für Aufnahme und Integration nach § 21 durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 2,0 Millionen Euro jährlich erhöht. | "(4) Im Jahr 2025 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 3,7812 Millionen Euro erhöht, ab dem Jahr 2026 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %. Ferner wird die Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2025 für die Zuweisungen für Aufnahme und Integration nach § 21 durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 2,0 Millionen Euro jährlich erhöht. Außerdem wird die Finanzausgleichsmasse in den Jahren 2025 bis 2029 für die Zuweisungen für das Breitbandkompetenzzentrum e. V. für eine Erweiterung um das Wärmekompetenzzentrum nach § 26d durch gesonderte Zuführung eines Landesanteils um 0,45 Millionen Euro jährlich erhöht." |
4. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 9,394 Mio. Euro im Jahr 2024, 9,629 Mio. Euro im Jahr 2025, 9,870 Mio. Euro im Jahr 2026 sowie 10,116 Mio. Euro im Jahr 2027, ab dem Jahr 2028 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %, | "8. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 9,394 Millionen Euro im Jahr 2024, 12,060 Millionen Euro im Jahr 2025, 12,362 Millionen Euro im Jahr 2026 sowie 12,671 Millionen Euro im Jahr 2027, ab dem Jahr 2028 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %," |
b) In Nummer 10 wird die Angabe "1,5 Millionen Euro" durch die Angabe "1,75 Millionen Euro" ersetzt.
c) Nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
"14. die Zuweisungen für das Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. für eine Erweiterung um das Wärmekompetenzzentrum nach § 26d jährlich 0,5 Millionen Euro in den Jahren 2025 bis 2029"
5. § 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung
| "(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Förderung
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6. § 25 erhält folgende Fassung:
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§ 25 Zuweisungen für den IT-Verbund Schleswig-Holstein
(1) Die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 bereitgestellten Mittel werden jährlich zum 1. April im Einzelplan 14 des Landeshaushalts vereinnahmt und denjenigen Kommunen, die an der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "IT-Verbund Schleswig-Holstein", errichtet durch Errichtungsgesetz ITVSH vom 14. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 902, ber. 2019 S. 22), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808), beteiligt sind, zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit bereitgestellt. (2) Über die Verwendung entscheidet das für Digitalisierung zuständige Ministerium. | " § 25 Zuweisungen für den IT-Verbund Schleswig-Holstein
(1) Diejenigen Kommunen, die Träger der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "IT-Verbund Schleswig-Holstein", errichtet durch Errichtungsgesetz ITVSH vom 14. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 902, ber. 2019 S. 22), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808), sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 bereitgestellten Mitteln zweckgebunden Zuweisungen zur Finanzierung von Maßnahmen zur gemeinde- und kreisübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik, einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit. (2) Die Auszahlung erfolgt in einer Summe direkt an die Anstalt des öffentlichen Rechts "IT-Verbund Schleswig-Holstein" durch die für Digitalisierung zuständige oberste Landesbehörde. Über die Verwendung im Sinne von Absatz 1 entscheidet die für Digitalisierung zuständige oberste Landesbehörde." |
7. Nach § 26c wird folgender § 26d eingefügt:
" § 26d Zuweisungen für das Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. für eine Erweiterung um das Wärmekompetenzzentrum
(1) Diejenigen Kommunen, die durch ihre mittelbare Mitgliedschaft Träger des Breitbandkompetenzzentrums Schleswig-Holstein e. V. sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung für die Erweiterung des Breitbandkompetenzzentrums e. V. um das Wärmekompetenzzentrum.
(2) Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in einer Summe direkt an das Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. durch das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium. Werden dem Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. bereitgestellte Mittel im laufenden Kalenderjahr nicht benötigt, findet kein Rückfluss der unverbrauchten Mittel statt."
8. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe "4 und 5" durch die Angabe "5 und 6" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten
Das Gesetz über die Errichtung der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), wird wie folgt geändert:
§ 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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"Die Anstalt stellt einen Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhangsowie einen Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres auf; das Nähere bestimmt die Satzung." |
Artikel 14
Änderung Landesblindengeldgesetzes
Das Landesblindengeldgesetz vom 12. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "300" durch die Angabe "325" und die Angabe "200" durch die Angabe "225" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "400" durch die Angabe "425" ersetzt."
Artikel 15
Änderung des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen im Land Schleswig-Holstein vom 26. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 811) wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt gefasst:
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" § 8 Berichtigung vor Ausfertigung und Bekanntmachung oder Veröffentlichung
(1) Die für die Verkündung zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde, die für das Gesetz die Federführung innehat, Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten eines beschlossenen, aber noch nicht ausgefertigten Gesetzes zu berichtigen (Berichtigung vor Ausfertigung). Die Berichtigung bedarf der Zustimmung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten, die oder der zuvor das Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses herstellt. Die Federführung der obersten Landesbehörde nach Satz 1 richtet sich im Einzelfall danach, in welchen Geschäftsbereich (§ 9 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein vom 19. August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Oktober 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 863)) die Rechtsvorschrift überwiegend gehört. Satz 1 gilt entsprechend für die Berichtigung von offenbar unrichtigen Angaben von Fundstellen in nicht ausgefertigten Gesetzen. (2) Für Landesverordnungen, die der Zustimmung des Landtages bedürfen, gilt Absatz 1 entsprechend. Im Übrigen gilt für die Berichtigung von Landesverordnungen Absatz 1 Satz 1 sowie Satz 3 und 4 entsprechend. (3) Die für die Bekanntmachung zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, Berichtigungen vor der Bekanntmachung oder Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein vorzunehmen." |
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Artikel 8 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Nummern 2 und 5 treten am 1. Juni 2025 in Kraft. In Artikel 11 treten die Nummern 1, 2 und 4 bis 7 am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(3) In Artikel 6 treten die Nummern 1, 2 b) und 3 am 1. August 2025 in Kraft.
(4) Artikel 14 tritt am 1. April 2025 in Kraft.
(5) Artikel 15 tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 250304
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