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LJG - Landesjustizgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. April 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 31.05.2018 S. 231; 17.03.2022 S. 301 22 i.K.)
Gl.Nr. 300-5
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie für das Finanzgericht und die Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein. Auf das Landesverfassungsgericht findet es keine Anwendung. Für die Gerichte in Anwaltssachen gilt allein § 71.
§ 2 Bezeichnung der Gerichte
Die Gerichte führen in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 3 Bezirke der Gerichte
(1) Gemeinden und Kreise gehören dem Gerichtsbezirk, dem sie zugeordnet sind, mit ihrem gesamten Gebiet an.
(2) Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gebildet, die verschiedenen Amtsgerichtsbezirken angehören, so wird die neue Gemeinde dem Amtsgerichtsbezirk zugeordnet, in dessen Bezirk zur Zeit der Gebietsänderung die Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner der neuen Gemeinde ihren Wohnsitz hat; bei gleicher Einwohnerzahl ist die größere Fläche maßgebend.
(3) Bei der Neubildung von Kreisen gilt Absatz 2 für die Zuordnung des neuen Kreises zu den Arbeits- und Sozialgerichtsbezirken entsprechend.
(4) Wird durch eine Gebiets- oder Namensänderung von Gemeinden oder Kreisen oder durch eine Änderung der Gerichtsbezirke der Wortlaut dieses Gesetzes oder einer Anlage zu diesem Gesetz unrichtig, so ist das für Justiz zuständige Ministerium ermächtigt, die betreffende Vorschrift durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu berichtigen.
§ 4 Aufhebung eines Gerichts
(1) Wird bei Aufhebung eines Gerichts der Bezirk dieses Gerichts geteilt und werden diese Teile zwei oder mehr Gerichten zugeordnet, so hat das für Justiz zuständige Ministerium durch Verordnung die Regeln zu bestimmen, nach denen die am Tage der Aufhebung bei dem aufzuhebenden Gericht noch anhängigen Verfahren auf die aufnehmenden Gerichte zu verteilen sind.
(2) Wird ein Gericht aufgehoben, so kann das für Justiz zuständige Ministerium durch Verordnung bestimmen, dass die bei dem aufzuhebenden Gericht tätigen Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einem aufnehmenden Gericht oder den aufnehmenden Gerichten entsprechend der Zugehörigkeit ihres Wohnorts zum Bezirk des aufnehmenden Gerichts zugewiesen werden.
§ 5 Gerichtstage
Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Verordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit richtet sich das Abhalten von Gerichtstagen nach § 14 Absatz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
§ 6 Amtstracht
(1) Berufsrichterinnen und Berufsrichter, Handelsrichterinnen und Handelsrichter, Vertreterinnen und Vertreter der Staatsanwaltschaft und Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. In Sitzungsterminen, die außerhalb des Sitzungssaales abgehalten werden, und bei anderen Amtshandlungen ist die Amtstracht nur dann zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.
(2) Die näheren Ausführungsbestimmungen erlässt das für Justiz zuständige Ministerium.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Teil 2
Justizverwaltung
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 8 Leitung der Gerichte und Staatsanwaltschaften
(1) Die Leitung der Amts-, Arbeits- und Sozialgerichte, mit Ausnahme der Amtsgerichte Kiel und Lübeck, erfolgt durch die Direktorin oder den Direktor. Die Leitung der übrigen Gerichte erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten (Präsidialgerichte). Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht wird durch die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt geleitet, die Leitung der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten erfolgt jeweils durch die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften können Richterinnen, Richtern, Beamtinnen, Beamten und weiteren Beschäftigten die Erledigung von Aufgaben der Justizverwaltung übertragen. Sofern sie nicht selbst die Dienstaufsicht ausüben, ist dafür die Zustimmung der die Dienstaufsicht ausübenden Stelle erforderlich.
§ 9 Vertretung der Leitung von Gerichten und Staatsanwaltschaften
Ist die Leiterin oder der Leiter eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft verhindert, so nimmt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter deren oder dessen Vertretung wahr; bei Präsidialgerichten ist dies die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder selbst verhindert, richtet sich die weitere Vertretung nach dem höchsten Endgrundgehalt, bei gleichem Endgrundgehalt nach dem höchsten allgemeinen Dienstalter und bei gleichem Dienstalter nach dem höchsten Lebensalter der Angehörigen des richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienstes. Das für Justiz zuständige Ministerium kann abweichende Regelungen treffen.
§ 10 Dienstaufsicht
(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für alle Gerichte des Landes ist das für Justiz zuständige Ministerium.
(2) Die Dienstaufsicht üben weiterhin aus:
Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich auf alle dort tätigen Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten und weiteren Beschäftigten. Der Dienstaufsicht einer Direktorin oder eines Direktors unterliegen nicht die Richterinnen und Richter.
(3) Die weitere Dienstaufsicht über die Finanzgerichtsbarkeit richtet sich nach § 31 der Finanzgerichtsordnung, über die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 38 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
(4) Die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften richtet sich auch für die nichtbeamteten Beschäftigten nach § 147 Nummer 2 und Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
§ 11 Fachaufsicht
Die Zuständigkeit für die Fachaufsicht über die Gerichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung folgt der Zuständigkeit für die Dienstaufsicht. Das für Justiz zuständige Ministerium kann hiervon abweichende Regelungen treffen.
§ 12 Zahl der Spruchkörper
Die Präsidentin oder der Präsident oder die Direktorin oder der Direktor bestimmt nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Senate oder Kammern des von ihr oder ihm geleiteten Gerichts, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. §§ 10 und § 11 bleiben unberührt.
Kapitel 2
Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse
§ 13 Anwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln die Befugnisse der Leiterinnen und Leiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften oder von ihnen beauftragter Beschäftigter der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Ausübung des Hausrechts sowie des Justizwachtmeisterdienstes bei dem Vollzug sitzungspolizeilicher Maßnahmen sowie bei der Sicherung des Gewahrsams.
(2) Die Befugnisse der Justizbediensteten aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei und des Justizvollzugsdienstes bleiben unberührt.
§ 14 Hausrecht
(1) Die Leiterinnen und Leiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die von ihnen beauftragten Beschäftigten können zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Behörden- oder Gerichtsgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere
(2) Gegenüber Organen der Rechtspflege sind Kontrollmaßnahmen, die über eine Identitätsfeststellung im Rahmen genereller Einlasskontrollen hinausgehen, regelmäßig nur bei besonderem Anlass zulässig. Ihre Rechtsstellung ist dabei zu berücksichtigen und nicht unangemessen zu beeinträchtigen.
(3) Mit dem Vollzug der getroffenen Maßnahmen soll der Justizwachtmeisterdienst beauftragt werden.
§ 15 Vollzug sitzungspolizeilicher Maßnahmen
Der Justizwachmeisterdienst darf die gemäß den §§ 176 bis 180 GVG erlassenen Anordnungen im Wege des Vollzuges gemäß § 22 durchsetzen, soweit Bundesrecht keine Regelungen enthält.
§ 16 Sicherung des Gewahrsams
Der Justizwachtmeisterdienst ist befugt, Personen aufgrund richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung oder auf Ersuchen einer Justizvollzugsanstalt in Gewahrsam zu nehmen.
§ 17 Anwendbarkeit des Landesverwaltungsgesetzes
In Ergänzung der §§ 14 bis 16 sind je nach getroffener Maßnahme folgende Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) entsprechend anzuwenden:
§ 18 Anwendbarkeit der Vollzugsgesetze
Gegenüber Personen, die einer Freiheitsentziehung im Sinne der folgenden Vorschriften unterworfen sind, sind auch entsprechend anzuwenden:
Der Rechtsschutz der in Satz 1 genannten Personen gegen Maßnahmen des Justizwachtmeisterdienstes richtet sich nach § 119a der Strafprozessordnung (StPO), §§ 109 bis 121 und 130 des Strafvollzugsgesetzes oder § 92 des Jugendgerichtsgesetzes.
§ 19 Auswahl der Maßnahme; Verhältnismäßigkeit
(1) Im Einzelfall sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 14 bis 16 diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
(2) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme unterbleibt, wenn
§ 20 Betroffene; Entschädigungsansprüche
(1) Maßnahmen können, soweit nichts anderes bestimmt ist, gegenüber den in §§ 218 bis 220 LVwG bezeichneten Personen getroffen werden.
(2) §§ 221 bis 224, 226 LVwG sind entsprechend anzuwenden.
§ 21 Aufschiebende Wirkung; Widerspruchsbescheid
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen im Sinne dieses Kapitels haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, die oder der den Verwaltungsakt erlassen hat.
§ 22 Vollzug von Anordnungen und Maßnahmen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich der Vollzug von Anordnungen und Maßnahmen nach den §§ 14 bis 16 nach dem LVwG.
§ 23 Zwangsmittel
Als Zwangsmittel werden Ersatzvornahme (§ 238 LVwG) und unmittelbarer Zwang (§§ 239, 250 bis 259 LVwG) angewandt.
§ 24 Unmittelbarer Zwang
(1) Unmittelbarer Zwang im Sinne des § 251 Absatz 1 LVwG darf nur angewendet werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint.
(2) Die Zulassung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und Waffen regelt das für Justiz zuständige Ministerium. Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt können insbesondere Fesseln, technische Sperren und Reizstoffe zugelassen werden. Als Waffen können insbesondere Schlagstöcke zugelassen werden.
§ 25 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Kapitels können das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
Kapitel 3
Aufbewahrung von Schriftgut
§ 26 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften, der Justizvollzugsbehörden und der Justizverwaltung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
§ 27 Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen
(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.
(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.
Kapitel 4
Sonstige Geschäfte der Justizverwaltung
§ 28 Abgabe von Stellungnahmen
Gerichte und Staatsanwaltschaften haben dem für Justiz zuständigen Ministerium auf Verlangen über Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Justizverwaltung Stellungnahmen abzugeben.
§ 29 Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation
Die Beglaubigung amtlicher Unterschriften in gerichtlichen, notariellen oder staatsanwaltlichen Urkunden zum Zwecke der Legalisation erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts. Die amtlichen Unterschriften in anderen Urkunden kann die Präsidentin oder der Präsident zum Zweck der Legalisation beglaubigen, wenn die Vertretung eines ausländischen Staates eine Beglaubigung durch ein Gericht verlangt. Das für Justiz zuständige Ministerium kann die näheren Einzelheiten des Verfahrens regeln, insbesondere die vorgenannten Aufgaben auch der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Direktorin oder dem Direktor eines Amtsgerichts übertragen.
Teil 3
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Kapitel 1
Sitz und Bezirksgrenzen der Gerichte
§ 30 Amtsgerichte
(1) Die Sitze und Bezirke der Amtsgerichte ergeben sich aus der Anlage 1. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes.
(2) Die dem Lande Schleswig-Holstein vorgelagerten gemeindefreien Küstengewässer werden den Bezirken folgender Amtsgerichte zugelegt:
(3) Der Fehmarnbelttunnel zwischen der Grenze zur Gemeinde Fehmarn und der Grenze zur ausschließlichen Wirtschaftszone Dänemarks gehört ab Inbetriebnahme zum Bezirk des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein.
§ 31 Landgerichte
(1) Die Landgerichte haben ihren Sitz in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck.
(2) Die Bezirke der Landgerichte umfassen die Bezirke der zugeordneten Amtsgerichte. Es werden zugeordnet
§ 32 Oberlandesgericht
(1) Das Oberlandesgericht hat seinen Sitz in Schleswig. Es führt die Bezeichnung "Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht".
(2) Der Bezirk des Oberlandesgerichts umfasst die Bezirke der Landgerichte.
Kapitel 2
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 33 Aufgabenübertragung auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind zuständig:
(2) § 155 GVG gilt entsprechend.
Kapitel 3
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 34 Anwendbarkeit der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Gerichtsverfassungsgesetzes
Auf die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung. Sie gelten als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 23a Absatz 2 GVG.
§ 35 Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
(1) Handlungen einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einer oder einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung ihres oder seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamtin oder Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.
(2) Die Zuziehung einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgemäßen Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist.
§ 36 Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen und Zeugnisse
Die Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen und Zeugnisse sind von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
§ 37 Beeidigung von Sachverständigen in einzelnen Angelegenheiten
Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Sachverständige oder einen Sachverständigen auch dann beeidigen, wenn alle bei dieser Angelegenheit beteiligten Personen dies beantragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen erscheint.
§ 38 Siegelungen und Entsiegelungen durch Notarinnen und Notare
Die Notarinnen und Notare sind im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zur Anlegung und Abnahme von Siegeln zuständig.
Abschnitt 2
Grundbuchsachen
§ 39 Selbständige Gerechtigkeiten
Auf selbständige Gerechtigkeiten finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung (GBO) sowie die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Absatz 2 GBO entsprechende Anwendung. Ein Grundbuchblatt wird nur auf Antrag der oder des Berechtigten angelegt, soweit sich nicht aus den für die Anlegung der Grundbücher geltenden Vorschriften ein anderes ergibt.
Abschnitt 3
Nachlasssachen
§ 40 Mitteilungspflicht der örtlichen Ordnungsbehörden
Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden von einem Todesfall Kenntnis, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie dies dem Amtsgericht, in dessen Bezirke der Todesfall eingetreten ist, mitteilen.
§ 41 Tod von Bediensteten einer öffentlichen Behörde
(1) Nach dem Tode einer oder eines Bediensteten einer öffentlichen Behörde hat, unbeschadet der Zuständigkeit des Nachlassgerichts, die Behörde, welcher die oder der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der amtlichen Akten und der sonstigen Sachen, deren Herausgabe aufgrund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann, zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.
(2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, Sachen der im Absatz 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde, welcher die oder der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde hiervon zu benachrichtigen und ihr zugleich von den Sicherungsmaßregeln, die in Ansehung dieser Sachen vorgenommen worden sind, Mitteilung zu machen.
Abschnitt 4
Aufgebotsverfahren
§ 42 Bekanntmachung des Aufgebots
(1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezeichneten Art, so erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478 Absatz 2, 3 sowie in § 480 Absatz 1 und § 482 Absatz 1 FamFG vorgeschriebenen Bekanntmachungen, unbeschadet der Vorschriften des § 470 FamFG, durch einmalige Veröffentlichung in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, Teil B. Diese Veröffentlichung unterbleibt, soweit sie aufgrund der Vorschriften des § 470 FamFG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgen muss. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt außerdem durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Das Gericht kann anordnen, dass die Veröffentlichung noch in anderen Blättern und zu mehreren Malen erfolgen oder dass die Veröffentlichung in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, Teil B, abgesehen von dem Falle des Satzes 2, durch Maßnahmen nach Satz 3 ersetzt wird.
(2) Unterbleibt die Bekanntmachung des Aufgebots im Bundesanzeiger, so beginnt die Aufgebotsfrist mit der ersten Veröffentlichung in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, Teil B. Diese Veröffentlichung tritt in dem bezeichneten Falle bei Anwendung des § 475 FamFG an die Stelle der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
§ 43 Aufgebote aufgrund besonderer Bestimmungen
(1) Bei Aufgeboten aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170, 1171 BGB, des § 110 des Binnenschiffahrtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 868), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S.1578), sowie der §§ 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. S. 1499), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91), erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschließungsbeschlusses in der in § 42 bestimmten Art.
(2) Bei Aufgeboten aufgrund des § 1162 BGB oder des § 136 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 713), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschließungsbeschlusses und des in § 478 Absatz 3 FamFG bezeichneten Beschlusses in der in § 42 bestimmten Art.
(3) Die Vorschriften des FamFG über das Aufgebotsverfahren finden auf Aufgebote, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, nur Anwendung, wenn nach den bestehenden Vorschriften der Eintritt von Rechtsnachteilen durch besonderen Beschluss des Gerichts festgestellt werden muss.
Kapitel 4
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 44 Öffentliche Lasten
Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und des § 156 Absatz 1 ZVG sind Abgaben und Leistungen, die nach Gesetz oder Verfassung auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.
§ 45 Bestehen bleibende Rechte
(1) Die Rechte an einem Grundstück, die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben, wenn sie nicht in einer Hypothek bestehen, auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind.
(2) Das gleiche gilt von den im Grundbuch als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragenen Dienstbarkeiten und Reallasten sowie von Grunddienstbarkeiten, die zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen.
§ 46 Befreiung von der Sicherheitsleistung
Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden bei einem Gebot einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder Sparkasse.
§ 47 Zwangsverwaltung-Verteilung
Ist bei der Verteilung eines im Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Überschusses ein Anspruch aus einem eingetragenen Recht zu berücksichtigen, wegen dessen die oder der Berechtigte Befriedigung aus dem Grundstück lediglich im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann, so ist in den Teilungsplan der ganze Betrag des Anspruchs aufzunehmen.
§ 48 Aufgebotsverfahren
(1) In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung einer oder eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus einem zugeteilten Betrag erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots nach den für die öffentliche Bekanntmachung eines Versteigerungstermins geltenden Vorschriften. Die Befugnis des Gerichts zu einer Anordnung gemäß § 39 Absatz 2 ZVG besteht ohne Rücksicht auf den Wert des Grundstücks.
(2) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen.
Kapitel 5
Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern
§ 49 Berufung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter und der Beisitzerinnen und Beisitzer in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ernennt die Handelsrichterinnen und Handelsrichter sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer in dem Senat und der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und trifft alle im Zusammenhang damit erforderlichen Maßnahmen.
Kapitel 6
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 50 Vorschlagslisten
(1) Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen sind von der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein aufzustellen.
(2) Für jede zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter vorgeschlagene Person sind insbesondere anzugeben:
(3) Reicht für ein Gericht die Zahl der vorgeschlagenen Personen nicht aus, um die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern zu bestimmen, so kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts für dieses Gericht eine Ergänzungsliste anfordern. Sie oder er bestimmt, wie viele Personen ergänzend vorzuschlagen sind.
§ 51 Erbscheinsverfahren
(1) In den Verfahren über die Erteilung, Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, wenn nicht die Zuziehung wegen der Besonderheit des Falles geboten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wirtschaftsfähigkeit der Hoferbin oder des Hoferben in Frage steht.
(2) In den in Absatz 1 genannten Verfahren finden die Vorschriften der § 14 Absatz 2 und § 30 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), sowie die §§ 58, 66 FamFG, im ersten Rechtszug auch die Vorschriften der §§ 39, 41 Absatz 1 Satz 2 FamFG keine Anwendung; der in § 38 Absatz 3 FamFG vorgeschriebenen Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn ein Erbschein erteilt oder für kraftlos erklärt wird.
Kapitel 7
Verfahren nach notariellem Berufsrecht
§ 52 Verfahren nach notariellem Berufsrecht
(1) Vor Erhebung der Klage gegen Verwaltungsakte der Justizbehörden und der Notarkammer in Angelegenheiten des notariellen Berufsrechts findet ein Vorverfahren im Sinne von § 68 VwGO nicht statt.
(2) In Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare findet ein Widerspruchsverfahren nach § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362), nicht statt.
Teil 4
Arbeitsgerichtsbarkeit
Kapitel 1
Sitz und Bezirksgrenzen
§ 53 Arbeitsgerichte
(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Elmshorn, Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster.
(2) Bezirke der Arbeitsgerichte sind
§ 54 Landesarbeitsgericht
(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kiel. Es führt die Bezeichnung "Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein".
(2) Der Bezirk des Landesarbeitsgerichts umfasst das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.
Kapitel 2
Ausführungsbestimmungen zum Arbeitsgerichtsgesetz
§ 55 Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und legt ihre Anzahl fest.
Teil 5
Finanzgerichtsbarkeit
Kapitel 1
Sitz und Bezirksgrenzen
§ 56 Finanzgericht
(1) Das Finanzgericht hat seinen Sitz in Kiel. Es führt die Bezeichnung "Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht".
(2) Der Bezirk des Finanzgerichts umfasst das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.
Kapitel 2
Ausführungsbestimmungen zur Finanzgerichtsordnung
§ 57 Finanzrechtsweg
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Steuern und andere öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen und die von Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, ber. 1202), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), verwaltet werden.
Teil 6
Sozialgerichtsbarkeit
Kapitel 1
Sitz und Bezirksgrenzen
§ 58 Sozialgerichte
(1) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in Itzehoe, Kiel, Lübeck und Schleswig.
(2) Bezirke der Sozialgerichte sind
§ 59 Landessozialgericht
(1) Das Landessozialgerichtgericht hat seinen Sitz in Schleswig. Es führt die Bezeichnung "Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht".
(2) Der Bezirk des Landessozialgerichts umfasst das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.
Kapitel 2
Ausführungsbestimmungen zum Sozialgerichtsgesetz
§ 60 Zuständigkeitskonzentration
Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts werden Kammern bei dem Sozialgericht in Kiel gebildet, die auch für die Bezirke der Sozialgerichte Lübeck, Itzehoe und Schleswig zuständig sind.
§ 61 Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und legt ihre Anzahl fest.
§ 62 Beteiligtenfähigkeit von Behörden
Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligt zu sein.
§ 63 Vollstreckungsbehörden
Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 200 Absatz 2 Satz 2 SGG sind die nach den Vorschriften des LVwG über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen zuständigen Stellen.
Teil 7
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Kapitel 1
Sitz und Bezirksgrenzen
§ 64 Verwaltungsgericht
(1) Das Verwaltungsgericht hat seinen Sitz in Schleswig. Es führt die Bezeichnung "Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht".
(2) Der Bezirk des Verwaltungsgerichts umfasst das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.
§ 65 Oberverwaltungsgericht
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Schleswig. Es führt die Bezeichnung "Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht".
(2) Der Bezirk des Oberverwaltungsgerichts umfasst das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.
Kapitel 2
Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsordnung
§ 66 Besetzung der Senate des Oberverwaltungsgerichts
(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.
(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit. Dies gilt nicht für Beschlüsse in Verfahren nach § 67.
§ 67 Entscheidung über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften (§ 47 Absatz 1 Nummer 2 VwGO).
§ 68 Vertrauensleute im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
(1) Der Landtag oder ein von ihm bestimmter Landtagsausschuss wählt die Vertrauensleute für den bei dem Oberverwaltungsgericht zu bildenden Ausschuss für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer von fünf Jahren. Sie sind für denselben Zeitraum zugleich für den beim Verwaltungsgericht zu bildenden Wahlausschuss gewählt und bleiben nach Ablauf ihrer Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. Wird während der Amtsperiode die Wahl einer neuen Vertrauensperson, einer neuen Vertreterin oder eines neuen Vertreters erforderlich, so erfolgt die Wahl für den Rest der Amtsperiode.
(2) Um eine angemessene Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner des Gerichtsbezirks für die Vertrauensleute zu gewährleisten, wird je eine Vertrauensperson gewählt aus
(3) Die Berufung in das Amt einer Vertrauensperson dürfen nur ablehnen
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Wahl der Vertrauensleute zu erlassen. Sie kann die Ermächtigung durch Verordnung auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen.
§ 69 Landesbehörden
(1) Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden (§ 61 Nummer 3 VwGO).
(2) Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Landesbehörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (§ 78 Absatz 1 Nummer 2 VwGO).
§ 70 Kirchensteuer
(1) Wer zur Kirchensteuer herangezogen ist, kann gegen die letztinstanzliche kirchliche Entscheidung binnen eines Monats nach deren Zustellung das Verwaltungsgericht unmittelbar anrufen.
(2) Soweit sich die Klage darauf stützt, dass die der Kirchensteuer zugrundeliegende Maßstabsteuer unrichtig festgesetzt ist, wird in dem für die Maßstabsteuer geltenden Verfahren entschieden.
Teil 8
Gerichte in Anwaltssachen
§ 71 Verfahren nach anwaltlichem Berufsrecht
Vor Erhebung der Klage gegen Verwaltungsakte der Rechtsanwaltskammer in Angelegenheiten des anwaltlichen Berufsrechts findet ein Vorverfahren im Sinne von § 68 VwGO nicht statt.
Teil 9
Staatsanwaltschaften
§ 72 Staatsanwaltschaften
(1) Die Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts sowie am Sitz der Landgerichte. Sie führen die Bezeichnung "Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht" oder "Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht (Ortsbezeichnung)". Im Schriftverkehr dürfen sie die Kurzbezeichnung "Staatsanwaltschaft (Ortsbezeichnung)" führen.
(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.
(3) Das für Justiz zuständige Ministerium regelt die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften.
§ 73 Dienstliche Weisung im Einzelfall
Hat das für Justiz zuständige Ministerium nach § 147 Nummer 2 GVG eine dienstliche Anweisung erteilt, welche die Sachbehandlung oder Rechtsanwendung in einem Einzelfall betrifft, so teilt es dies der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten mit, sobald und soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Dienstliche Anweisungen im Sinne von Satz 1 sind schriftlich zu dokumentieren.
Teil 10 22
Übersetzerinnen und Übersetzer; Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher
§ 74 Übersetzerinnen und Übersetzer 22
(1) Zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke können Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt werden.
(2) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen aus und in die Sprache oder die Sprachen zu bescheinigen, für deren Übersetzung die Übersetzerin oder der Übersetzer persönlich ermächtigt ist. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die allgemeinen Vorschriften über personenbezogene Daten finden auf Daten ohne Personenbezug, die zur Übersetzung überlassen worden sind, entsprechende Anwendung.
(3) Auf die Ermächtigung finden §§ 3, 4, 5 Absatz 3 und 4 und §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer.
(4) Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend.
(5) Die Bezeichnung "Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigte Übersetzerin für ... (Angabe der Sprache/n)" oder "Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigter Übersetzer für ... (Angabe der Sprache/n)" darf führen, wer nach Absatz 1 bis 3 ermächtigt ist.
§ 75 Bestätigung der Übersetzung 22
(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet:
"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.
Ort, Datum, Unterschrift
Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigte Übersetzerin / ermächtigter Übersetzer für ... (Angabe der Sprache/n)."
(2) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument offensichtlich kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Sie soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form nach § 126a BGB erteilt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig bestätigt wird.
§ 76 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher 22
(1) Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke können Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt werden.
(2) Auf die allgemeine Beeidigung finden §§ 3 bis 5 und §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Die Bezeichnung "Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Gebärdensprache" oder "Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Gebärdensprache" darf führen, wer entsprechend § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes allgemein beeidigt ist.
§ 77 Zuständigkeiten; Verfahren 22
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist für die Aufgaben nach diesem Teil zuständig. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen.
(2) Verfahren nach diesem Teil des Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 138a bis 138e LVwG abgewickelt werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als "ermächtige Übersetzerin", "ermächtigter Übersetzer", "allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Gebärdensprache" oder "allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Gebärdensprache" bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.
Für Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, die vor dem 1. Januar 2023 in Schleswig-Holstein ermächtigt oder beeidigt worden sind, tritt die Ermächtigung oder Beeidigung mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Teil 11
Justizkostenrecht
Kapitel 1
Gebührenfreiheit, Stundung und Erlass von Kosten
§ 84 Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen erheben, sind Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen befreit, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208), und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2424), sowie der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
(3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für die Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
(4) Sonstige landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
§ 85 Stundung und Erlass von Kosten
(1) Gerichtskosten, nach § 59 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S.2739), auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094), können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn
Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
(3) Für die Entscheidung ist das für Justiz zuständige Ministerium zuständig. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Kapitel 2
Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung; Einziehung justizieller Forderungen
§ 86 Allgemeines
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732). Hiervon ausgenommen sind Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG sowie Nummer 2000 Nummer 2 und Nummer 2002 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG in den Fällen der Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG.
(2) Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften dieses Kapitels und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage 2). Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 werden Kosten für die Gewährung von Informationen aufgrund des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89, ber. S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 279, ber. S. 509), nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), erhoben.
§ 87 Geltung des Justizbeitreibungsgesetzes
Das JBeitrG gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
§ 88 Geltung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Soweit Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591), anzuwenden.
§ 89 Kosten in Hinterlegungssachen 22
(1) In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 2) Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.
(2) In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben
(3) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(4) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 Absatz 1 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 5 Nummer 2 und 3.
(5) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom JVKostG Folgendes:
Landgerichtsbezirk | Anlage 1 (zu § 30 Absatz 1) |
I.
Landgerichtsbezirk Flensburg
II.
Landgerichtsbezirk Itzehoe
III.
Landgerichtsbezirk Kiel
IV.
Landgerichtsbezirk Lübeck
Gebührenverzeichnis | Anlage 2 22 (zu § 86 Absatz 2) |
Nummer | Gegenstand | Gebühren |
1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 1059e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 50 bis 700 Euro |
2 | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525 Euro |
2.2 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung)
Anmerkung: | 525 Euro |
2.3 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung)
Anmerkung: | 0,50 Euro je Eintragung mindestens 17 Euro |
2.4 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz
Anmerkung: | 4,50 Euro |
3 | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Bei Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 20 bis 500 Euro |
3.2 | Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes
Anmerkung: | 20 Euro |
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 20 bis500 Euro |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 20 bis125 Euro |
4 | Beeidigung, Ermächtigung | |
4.1 | Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes und von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern nach § 76 Absatz 1 | 150 Euro |
4.2 | Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach § 74 Absatz 1 | 150 Euro |
Anmerkungen: a) Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr 170 EUR. b) Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 50 EUR. c) Die Beeidigung von Justizbediensteten als Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher ist gebührenfrei. | ||
4.3 | Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.2 vorgesehen ist | 75 Euro |
4.4 | Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes und von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 2 | 50 Euro |
4.5 | Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes in Verbindung mit § 74 Absatz 3 | 50 Euro |
Anmerkungen: a) Werden die unter Nummer 4.4 und 4.5 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr 60 EUR. b) Werden die unter Nummer 4.4 und 4.5 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 10 EUR. c) Die Verlängerung der Beeidigung von Justizbediensteten als Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher ist gebührenfrei. | ||
4.6 | Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach den Nummern 4.4 und 4.5 vorgesehen ist | 25 Euro |
5 | Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter
Anmerkung:
| 12,50 Euro je Entscheidung |
6 | Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 92 des Landesverwaltungsgesetzes
Anmerkung: | 2 Euro |
7 | Notarangelegenheiten | |
7.1 | Entscheidung über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters (§ 39 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)) | |
7.1.1 | für eine ständige Notarvertretung | 25 Euro |
7.1.2 | in den übrigen Fällen | 25 Euro |
7.2 | Entscheidung über einen Antrag einer Notarin oder eines Notars auf | |
7.2.1 | Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung | 30 Euro |
7.2.2 | Genehmigung der Verlegung des Amtssitzes (§ 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung) | 25 bis 150 Euro |
7.2.3 | Genehmigung der Einrichtung einer weiteren Geschäftsstelle oder der Abhaltung auswärtiger Sprechtage (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung) | 25 bis 150 Euro |
7.2.4 | Genehmigung einer Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Absatz 2 der Bundesnotarordnung) | 25 bis 150 Euro |
7.3 | Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 der Bundesnotarordnung | |
7.3.1 | bei bis zu 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 500 Euro |
7.3.2 | bei 401 bis 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 800 Euro |
7.3.3 | bei mehr als 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 1.000 Euro |
7.4 | Antrag auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§ 6 Absatz 1 bis 3, § 12 der Bundesnotarordnung): | |
7.4.1 | Entscheidung über den Antrag | 270 Euro |
7.4.2 | Rücknahme des Antrags | 135 Euro |
ENDE |