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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Oktober 2008
(ABl. Nr. 45 vom 06.11.2008 S. 1757)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes

Das Landtagswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2004 (Amtsbl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 50 Fristen, Termine und Form".

b) Die Angaben zu den §§ 52 und 53 werden die Angaben zu den §§ 51 und 52.

c) Die Angabe zu dem neuen § 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 3 Satz 3 und § 48 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "Inneres" das Komma und die Wörter "Familie, Frauen" gestrichen.

3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird nach dem Wort "besitzt" das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 3 wird aufgehoben.

4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein."

5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählergruppe ist und" eingefügt.

b) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Saarlandes" gestrichen.

6. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Wahlumschlag" durch die Wörter "verschlossenen Stimmzettelumschlag" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Wahlbriefe können von den Absenderinnen oder Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Das Land trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung."

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist" gestrichen.

bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,"

ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

b) In den Absätzen 2, 3 und 4 werden jeweils die Wörter "Wahlumschlag" oder "Wahlumschläge" durch die Wörter "Stimmzettelumschlag" oder "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

8. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Saarlandes" gestrichen.

9. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerberinnen und Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Wahlvorschläge aus dieser Partei oder Wählergruppe ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder Wählergruppe geworden sind."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerberinnen und Listenbewerber, die als gewählte Bewerberinnen oder Bewerber die Annahme der Wahl abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Landtag verzichtet haben."

10. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben."

11. In § 48 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "des Saarlandes" gestrichen.

12. In § 49 wird das Wort "Saarländischen" gestrichen.

13. § 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 50 Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund § 51 erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund § 51 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen."

14. § 51 wird aufgehoben; die §§ 52 und 53 werden die §§ 51 und 52.

15. Der neue § 51 wird in Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

"11. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,"

c) Die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Nummern 12 bis 16.

16. Der neue § 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 2
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 2004 (Amtsbl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1542), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 95 Gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen" § 95 Fristen, Termine und Form".

b) Die Angaben zu den §§ 98, 99 und 100 werden die Angaben zu den §§ 96, 97 und 98.

c) Die Angabe zu dem neuen § 98 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 98 (In-Kraft-Treten)" § 98 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 3 Satz 1 und 2 und § 36 Abs. 5 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "Inneres" das Komma und die Wörter "Familie, Frauen" gestrichen.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 bis 4 wird jeweils das Wort "Angestellte" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten."

b) In Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Arbeitnehmerverhältnis" und in Satz 3 das Wort "Angestelltenverhältnisses" durch das Wort "Arbeitnehmerverhältnisses" ersetzt.

4. In § 18 Abs. 1 und § 24 Abs. 5 werden jeweils die Wörter "Tag der Geburt" durch das Wort "Geburtsdatum" ersetzt.

5. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
  1. wenn sie oder er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb ihres oder seines Wahlbezirks aufhält,
  2. wenn sie oder er ihre oder seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist,
  3. wenn sie oder er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres oder seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum ihres oder seines Wahlbezirks nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
"(1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein."

6. In § 24a Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Zahl "16" durch die Zahl "20" und die Zahl "19" durch die Zahl "24" ersetzt.

7. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Umschlag" durch die Wörter "verschlossenen Stimmzettelumschlag" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Wahlbriefe können von den Absenderinnen und Absendern bei der Deutschen Post AG als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Die Gemeinde entrichtet an die Deutsche Post AG für jeden von ihr beförderten, unfrei eingelieferten oder durch eine besondere Versendungsform übermittelten amtlichen Wahlbriefumschlag das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt."(2) Wahlbriefe können von den Absenderinnen oder Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Die Gemeinde trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung."

8. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist" gestrichen.

bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. für einen anderen Wahlbereich gültig ist,"

ccc) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden die Nummern 4, 5 und 6.

bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" und die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

bb) Satz 2

Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig."

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

e) Der neue Absatz 4 wird in Satz 1 wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3, 7 und 8 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" und in Nummer 5 das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist,"4. weder Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,"

9. In § 41 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "diese Sitze" die Wörter "durch Fortführung des Höchstzahlverfahrens nach Absatz 3 Satz 1 bis 3" eingefügt.

10. In § 44 Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Unberücksichtigt bleiben ebenso Bewerberinnen und Bewerber, die als gewählte Bewerberinnen oder Bewerber die Annahme der Wahl abgelehnt oder als Mitglieder auf ihre Mitgliedschaft im Gemeinderat verzichtet haben."

11. § 46 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 46 Nachwahl

(1) Ist infolge höherer Gewalt die Wahl in einzelnen Wahlgebieten, Wahlbereichen oder Wahlbezirken nicht am Tag der allgemeinen Wahl durchgeführt worden, so findet in diesen Wahlgebieten, Wahlbereichen oder Wahlbezirken eine Nachwahl statt. Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.

(2) Für die Nachwahl gelten die für die allgemeinen Wahlen gültigen Bestimmungen. Ist eine Nachwahl nur in einzelnen Wahlbereichen oder Wahlbezirken des Wahlgebiets erforderlich, so werden das Gesamtergebnis und die Verteilung der Sitze erst nach Durchführung der Nachwahl festgestellt.

" § 46 Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem oder mehreren Wahlbezirken die Wahl nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.

(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben."

12. In § 48 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

13. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 bis 5 wird jeweils das Wort "Angestellte" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten."

14. In § 77 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " (§ 76 Abs. 4)" gestrichen.

15. Der Wortlaut des § 80 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 47 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass zur Anfechtung der Wahl auch jede Bewerberin oder jeder Bewerber berechtigt ist."Anfechtungsberechtigt ist auch jede Bewerberin oder jeder Bewerber."

16. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Inneres" das Komma und die Wörter "Familie, Frauen" und nach dem Wort "Gesetzes" das Wort "und" gestrichen.

bb) In Nummer 7 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

cc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

"11. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,"

dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 17 werden die Nummern 12 bis 18.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, von diesem Gesetz durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung gleichzeitig stattfindender Wahlen und Abstimmungen erforderlich ist."

17. § 95 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 95 Gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen

Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, von diesem Gesetz durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung gleichzeitig stattfindender Wahlen und Abstimmungen erforderlich ist.

" § 95 Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund § 94 erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund § 94 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen."

18. Die §§ 96 und 97

§ 96 Schriftform

Soweit dieses Gesetz die Schriftform für Erklärungen vorschreibt, müssen diese persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen.

§ 97 Fristen und Termine

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

werden aufgehoben; die §§ 98 bis 100 werden die §§ 96 bis 98.

19. Der neue § 98 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 98 (In-Kraft-Treten)" § 98 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 3
Neufassung des Landtagswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes

Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Wortlaut des Landtagswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Auf Wahlen nach dem fünften Teil des Kommunalwahlgesetzes findet Artikel 2 nur Anwendung, wenn deren Wahltag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht bestimmt war.