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KWO - Kommunalwahlordnung
- Saarland -
Vom 4. Februar 2004
(Amtsbl. 2004 S. 403; 24.01.2006 S. 174; 29.08.2007 S. 1766 07; 21.11.2007 S. 2393 07a aufgehoben)
Erster Teil
Wahlen zu den Gemeinderäten
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wahlbereiche, Wahlbezirke
(1) Über die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche beschließt der Gemeinderat unmittelbar nach der Bestimmung des Wahltags. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat diesen Beschluss unverzüglich bekannt zu machen.
(2) Die allgemeinen Wahlbezirke einer Gemeinde sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
(3) Sonderwahlbezirke sollen bei entsprechendem Bedürfnis für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber gebildet werden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 4 Abs. 6 entsprechend.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann besondere Wahlbezirke für die Briefwahl bilden oder einzelne Wahlbezirke zugleich als Wahlbezirk für die Briefwahl mehrerer Wahlbezirke bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass das Wahlergebnis der Briefwahl sowohl für den einzelnen Wahlbereich als auch für den einzelnen Gemeinde- oder Stadtbezirk festgestellt werden kann.
§ 2 Wahlbekanntmachung
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 1, bei verbundenen Wahlen nach dem Muster der Anlage 1a Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist der Gemeindewahlleiter darauf hin,
(2) Diese Bekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 1 oder 1a ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Es ist der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei gleichzeitigen Wahlen zu verschiedenen kommunalen Vertretungsorganen (verbundene Wahlen) je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen deutlich als Muster gekennzeichnet sein.
Zweiter Abschnitt
Wahlorgane
§ 3 Gemeindewahlausschuss, Wahlbeschwerdeausschuss
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Gemeindewahlausschusses. Sie oder er lädt die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen ein. Die Einladung soll den Beisitzerinnen und Beisitzern mit einer Frist von mindestens vierundzwanzig Stunden unter Mitteilung der Tagesordnung zugehen.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu den Sitzungen hat.
(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestellt zu den Sitzungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer; diese oder dieser ist stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Beisitzerin oder Beisitzer ist. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist die Beisitzerinnen oder Beisitzer, die Schriftführerin oder den Schriftführer und die Hilfskräfte auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter leitet die Tätigkeit des Gemeindewahlausschusses. Sie oder er ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(5) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter stellt dem Gemeindewahlausschuss bei Bedarf die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
(6) Über jede Sitzung ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von der oder dem Vorsitzenden, von den Beisitzerinnen oder Beisitzern und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten für den Wahlbeschwerdeausschuss entsprechend.
§ 4 Wahlvorsteherin, Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen möglichst in dem Wahlbezirk wohnen, für den der Wahlvorstand gebildet wird. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzerin oder Beisitzer des Wahlvorstandes.
(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(4) Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer sind von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist. Sie sind von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher nach Absatz 2 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(5) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter stellt dem Wahlvorstand bei Bedarf die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
(6) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern des Wahlvorstands.
§ 4a Briefwahlvorsteherin, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses durch Briefwahlvorstände anordnen, wenn in der Gemeinde mindestens 50 Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen. In Gemeinden, in denen keine Briefwahlvorstände gebildet werden, bestimmt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, welche Wahlvorstände der allgemeinen Stimmbezirke die Briefwahl durchführen; ferner legt sie oder er fest, für welche Stimmbezirke sie zuständig sind.
(2) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so bestimmt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden. Sie oder er bestellt für jeden Briefwahlvorstand eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und die Stellvertretung und legt fest, für welche Stimmbezirke sie zuständig sind. Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten die Bestimmungen über Wahlvorstände entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter Zeit und Ort des Zusammentritts des Briefwahlvorstands entsprechend bekannt macht.
(3) In Gemeinden mit mehreren Wahlbereichen ist die Briefwahl in den einzelnen Wahlbereichen gesondert durchzuführen. Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 5 Auslagenersatz für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern
Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses, des Wahlvorstands und des Wahlbeschwerdeausschusses erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung des Saarländischen Reisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung; wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Saarländischen Reisekostengesetz.
Dritter Abschnitt
Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 6 Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt nach Bekanntgabe des Wahltages für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 1 Abs. 2 ) ein Wählerverzeichnis an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung gemeldet sind. Das Wählerverzeichnis wird nach dem Muster der Anlage 1b unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. Bei verbundenen Wahlen sind entsprechende Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe vorzusehen. Ist eine Wählerin oder ein Wähler zu einer der verschiedenen Wahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, der für die betreffende Wahl bestimmt ist, der Sperrvermerk "nicht wahlberechtigt" oder "N" einzutragen."
§ 7 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 2.
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten
(3) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2a aufzudrucken.
§ 8 Einsicht in das Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 11 Abs. 1 ) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden.
(2) In das Wählerverzeichnis, das von jedermann eingesehen werden kann, dürfen die Wahlberechtigten nicht aufgenommen werden, für die jede Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 5 Meldegesetz unzulässig ist.
(3) Auf Verlangen der oder des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Einsichtsfrist der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 9 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 2b öffentlich bekannt,
§ 10 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
(1) Mit dem Einspruch kann die Berichtigung oder Vervollständigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in der Weise statt, dass sie oder er dem Wahlberechtigtem nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(2) In den Fällen des § 19 Abs. 3 KWG hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die vom Einspruch Betroffene oder den vom Einspruch Betroffenen von der Einlegung des Einspruchs zu benachrichtigen mit der Aufforderung, Einwendungen unverzüglich vorzubringen, und dem Hinweis, dass widrigenfalls nach Lage der Akten entschieden wird; sie oder er hat zugleich darauf hinzuweisen, dass über den Einspruch gemäß § 19 Abs. 4 KWG spätestens am dritten Tag nach Ablauf der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 KWG zu entscheiden ist
(3) Für das Beschwerdeverfahren gilt § 19 Abs. 5 KWG entsprechend.
§ 11 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(2) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in § 20 Abs. 2 KWG und § 27 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
§ 12 Abschluss des Wählerverzeichnisses
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter abzuschließen. Sie oder er stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten fest und gibt an, bei wie vielen Wahlberechtigten ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Die Bescheinigung über die Feststellung nach Absatz 1 ist zusammen mit einer Abschrift des endgültig festgestellten Wählerverzeichnisses vor Beginn der Wahlhandlung der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zu übergeben. Ihr ist ein Verzeichnis der Wahlberechtigten, die einen Wahlschein erhalten haben, beizufügen. Ist gemäß § 1 Abs. 4 für das Wahlgebiet ein besonderer Briefwahlvorstand bestimmt, so hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung das Verzeichnis der ausgegebenen Wahlscheine aller Wahlbereiche zu übergeben. Ist gemäß § 1 Abs. 4 für jeden Wahlbereich ein Wahlvorstand für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses bestimmt, ist der jeweiligen Wahlvorsteherin oder dem dem jeweiligen Wahlvorsteher das Verzeichnis der für den Wahlbereich ausgegebenen Wahlscheine vor Beginn der Wahlhandlung auszuhändigen.
§ 13 Wahlscheinantrag
(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 43 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Grund für die Ausstellung eines Wahlscheins glaubhaft machen. Wer den Antrag für eine andere oder einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(3) Aus dem Antrag muss sich ergeben, ob die oder der Wahlberechtigte durch Stimmabgabe in einem Wahlbezirk seines Wahlbereichs oder durch Briefwahl wählen will.
(4) Ein Wahlschein kann bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 KWG kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, in diesem Fall hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vor Erteilung des Wahlscheins den für den Wahlbezirk der oder des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, die oder der entsprechend § 27 zu verfahren hat.
(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
§ 14 Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge ausgestellt werden.
(2) Wahlscheine werden nach dem Muster der Anlage 4 von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde ausgestellt, in deren Wählerverzeichnis die Wahlberechtigten eingetragen sind oder hätten eingetragen werden müssen.
(3) Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem Muster der Anlage 4a ausgestellt. Ist die Wählerin oder der Wähler nur für eine Wahl wahlberechtigt, so ist der Wahlschein entsprechend zu ändern.
(4) Der Wahlschein muss von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder einer oder einem von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(5) Ergibt sich aus dem Antrag, dass die oder der Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen
(6) Bei verbundenen Wahlen erhält die oder der Wahlberechtigte für jede Wahl, für die sie oder er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen amtlichen Umschlag und einen Wahlbriefumschlag; ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 5a ist beizufügen.
(7) An eine andere oder einen anderen als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen der oder dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.
(8) Holt die oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter ab, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.
(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 15 Besondere Vorschriften über Wahlscheine für bestimmte Personengruppen
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fordert spätestens am achten Tag vor dem Wahltag von den Leitungen
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und Bediensteten aus dem Wahlbereich, die in der Anstalt wählen wollen. Sie oder er stellt für diese Wahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet sie der Anstaltsleitung zur unverzüglichen Aushändigung.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl, die anderen wahlberechtigten Insassen und Bediensteten zu verständigen, auf welche Weise sie ihr Wahlrecht ausüben können.
(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ersucht spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort in der Gemeinde haben, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.
§ 16 Registrierung des Wahlscheins
(1) Ist ein Wahlschein vor der endgültigen Feststellung des Wählerverzeichnisses ausgestellt worden, so ist in dem Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte in der für Bemerkungen vorgesehenen Spalte durch ein "W" zu kennzeichnen. Will die Wählerin oder der Wähler durch Briefwahl wählen, so ist in der für Bemerkungen vorgesehenen Spalte ein "BW" einzutragen.
(2) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ein Wahlscheinverzeichnis. Bei verbundenen Wahlen muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahlen die Wahlscheine gelten. Das Wahlscheinverzeichnis ist nach Wahlbereichen und Wahlbezirken zu gliedern. Innerhalb der Wahlbezirke sind Wahlscheine, die vor, und solche, die nach Feststellung des Wählerverzeichnisses ausgestellt sind, getrennt aufzuführen. In dem Wahlscheinverzeichnis sind Wahlscheine, denen gleichzeitig die Unterlagen für die Briefwahl beigefügt wurden, mit "BW" kenntlich zu machen. Auf dem Wahlschein wird die Nummer vermerkt, unter der er in das Verzeichnis eingetragen ist.
(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bescheinigt nach dem Muster der Anlage 3, bei wie vielen Wahlberechtigten die Kennzeichnung "W" oder "BW" eingetragen worden ist. Entsprechendes gilt für die von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher auszustellende Bescheinigung über die Zahl der Wahlberechtigten, die nach der Feststellung des Wählerverzeichnisses einen Wahlschein erhalten haben.
(4) Wird eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der oder des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter verständigt alle Wahlvorstände des Wahlbereichs über die Ungültigkeit des Wahlscheines. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. In den Fällen des § 39 Abs. 4 KWG ist im Wahlscheinverzeichnis in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(5) Werden nach Aushändigung des Wahlscheinverzeichnisses weitere Wahlscheine ausgegeben, so teilt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter dies der zuständigen Wahlvorsteherin oder dem zuständigen Wahlvorsteher unverzüglich schriftlich mit, bei Briefwahl mit dem Vermerk, dass dem Wahlschein Unterlagen für die Briefwahl beigegeben wurden. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ergänzt das Wahlscheinverzeichnis entsprechend.
Vierter Abschnitt
Wahlvorschläge
§ 17 Unterstützungsverzeichnis 07a
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt für jeden Wahlvorschlag, der nach § 22 Abs. 2 KWG der Unterstützung bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis in Form von Unterschriftsblättern an und legt dieses von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag ab bis zum 66. Tag vor der Wahl zur Eintragung auf. Die Eintragung muss während der allgemeinen Dienststunden sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit zwischen 9.00 und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist bis 18.00 Uhr, ermöglicht werden.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter erstellt das Unterstützungsverzeichnis nach dem Muster der Anlage 8a. Sie oder er hat sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die Namen der Vorunterzeichnerinnen und Vorunterzeichner nicht bekannt werden.
(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter prüft die Identität und die Wahlberechtigung derjenigen Personen, die ein Unterstützungsverzeichnis unterzeichnen wollen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterzeichnung. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern unterzeichnet werden.
(4) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(5) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter schließt das Unterstützungsverzeichnis am 66. Tag vor dem Wahltag nach 18.00 Uhr ab; gleichzeitig bestätigt sie oder er mit ihrer oder seiner eigenhändigen Unterschrift und mit ihrem oder seinem Dienstsiegel auf dem Unterstützungsverzeichnis, wie viele Personen das Unterstützungsverzeichnis unterzeichnet haben.
(6) Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
(7) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat Vorsorge zu treffen, dass Unbefugte in das Unterstützungsverzeichnis nicht Einsicht nehmen. Zur Einsichtnahme befugt ist die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson des unterstützungsbedürftigen Wahlvorschlags.
(8) Bei der Wahl zum Kreistag, zur Regionalversammlung, zur Landrätin oder zum Landrat oder zur Regionalverbandsdirektorin oder zum Regionalverbandsdirektor legen die Kreis- oder Regionalverbandswahlleiterin oder der Kreis- oder Regionalverbandswahlleiter für jeden Wahlvorschlag, der nach § 22 Abs. 2 KWG der Unterstützung bedarf, entsprechend Absatz 1 bis 3 ein Unterstützungsverzeichnis auf. Dieses Unterstützungsverzeichnis kann auch bei den Gemeindewahlleiterinnen oder Gemeindewahlleitern des jeweiligen Wahlgebiets aufgelegt werden.
§ 18 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 07a
(1) In die öffentliche Bekanntmachung nach § 23 Satz 1 KWG sind aufzunehmen
(2) Die Parteien teilen, bevor sie Wahlvorschläge einreichen, den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den kreisfreien Städten die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 KWG für die Gebietskörperschaft zuständige Parteileitung mit; die Landkreise und der Stadtverband unterrichten die Gemeindewahlleiterinnen und die Gemeindewahlleiter.
§ 19 Einreichung von Wahlvorschlägen 07a
(1) Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 6 eingereicht werden.
(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen zu Verwechslungen Anlass oder erweckt der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe den Eindruck, als handele es sich um den Wahlvorschlag einer Partei, so kann die Vertrauensperson eine Bezeichnung des Wahlvorschlages festsetzen, welche die Verwechslungsgefahr beseitigt.
(3) Die Wahlvorschläge müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig.
(4) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde wohnen, für deren Gemeinderatswahl der Wahlvorschlag bestimmt ist.
(5) Die Erklärungen und Bescheinigungen nach § 24 Abs. 8 KWG sind in nur einer Ausfertigung erforderlich.
(6) Die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 7 abzufassen.
(7) Die Bescheinigung über die Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter kostenfrei auszustellen. Die Versicherung an Eides statt der Unionsbürgerin über ihre oder des Unionsbürgers über seine Staatsangehörigkeit ist nach dem Muster der Anlage 7a abzugeben. Die Bescheinigung der für die Unionsbürgerin oder den Unionsbürger zuständigen Behörde ihres oder seines Herkunfts-Mitgliedstaates über den Nichtausschluss von der Wählbarkeit im Herkunfts-Mitgliedstaat ist nach dem Inhalt des Musters der Anlage 7b abzufassen.
(8) Die Niederschrift nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 KWG soll nach dem Muster der Anlage 8b gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem in der Anlage 8b enthaltenen Muster abgegeben werden.
(9) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag Datum und Uhrzeit des Eingangs. Sie oder er übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, in regionalverbandsangehörigen Gemeinden der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter unverzüglich zwei Abdrucke der eingegangenen Wahlvorschläge; die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter, die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter und die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter kreisfreier Städte leiten einen Abdruck an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter weiter.
§ 20 Zurücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Rücknahmeerklärungen durch die Vertrauenspersonen sind in drei Ausfertigungen bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter einzureichen. Sie müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Eine Rücknahmeerklärung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter eingegangen ist. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vermerkt auf der Rücknahmeerklärung Datum und Uhrzeit des Eingangs. § 19 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 21 Änderung von Wahlvorschlägen
(1) Für die Änderung von Wahlvorschlägen gilt § 19 Abs. 1 und 3 entsprechend. Der Tod der Wahlbewerberin oder des Wahlbewerbers oder der Verlust der Wählbarkeit ist der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nachzuweisen.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vermerkt auf der Änderungserklärung Datum und Uhrzeit des Eingangs. § 19 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 22 Mängelbeseitigung
Ist eine Wahlbewerberin oder ein Wahlbewerber in mehreren Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl benannt, so fordert die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter sie oder ihn unverzüglich auf, sich bis zum 59. Tag vor dem Wahltag für einen der Wahlvorschläge zu entscheiden. Den Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge ist von der Aufforderung Kenntnis zu geben. Gibt die oder der Aufgeforderte die verlangte Erklärung nicht fristgemäß ab, so wird ihr oder sein Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen.
§ 23 Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Gemeindewahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Gemeindewahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge fest. Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Gemeindewahlausschuss einem Wahlvorschlag eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Erweckt der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe den Eindruck, als handele es sich um den Wahlvorschlag einer Partei, so erhält der Wahlvorschlag den Namen der Spitzenbewerberin oder des Spitzenbewerbers auf der Gebietsliste der betreffenden Wählergruppe als Name; die Kurzbezeichnung entfällt.
(4) Der Gemeindewahlausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(5) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 9 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Gemeindewahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(6) Für die Übersendung der zugelassenen Wahlvorschläge und einer Abschrift der Niederschrift gilt § 19 Abs. 9 Satz 2 entsprechend.
(7) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlbeschwerdeausschuss einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt.
(8) Die oder der Vorsitzende des Wahlbeschwerdeausschusses lädt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Beteiligten und der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(9) Der Wahlbeschwerdeausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
§ 24 Verbindung von Wahlvorschlägen
(1) Die Verbindung von Wahlvorschlägen wird von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge gemeinsam schriftlich erklärt.
(2) Von der Änderung oder Zurücknahme eines verbundenen Wahlvorschlags gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter den Vertrauenspersonen der an der Verbindung beteiligten anderen Wahlvorschläge unverzüglich schriftlich Kenntnis. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen kann nur gemeinsam aufgehoben werden.
§ 25 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge nach § 30 Abs. 4 KWG enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 24 Abs. 1 und 5 KWG bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist nur das Geburtsjahr der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1996 (Amtsbl. S. 586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
(2) Die Reihenfolge nach § 30 Abs. 1 KWG wird auch dann beibehalten, wenn in der Gemeinde Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergruppe, die sich an der letzten Landtagswahl im Saarland beteiligt hat, nicht eingebracht oder nicht zugelassen worden sind. In diesen Fällen wird die einer solchen Partei oder Wählergruppe an sich zukommende Listennummer übersprungen.
(3) Bei Verbindung von Wahlvorschlägen gemäß § 29 KWG behält jeder verbundene Wahlvorschlag die ihm zukommende Listennummer.
(4) Im Fall der Mehrheitswahl gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter den zugelassenen Wahlvorschlag oder, sofern kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, den Hinweis bekannt, dass kein gültiger Wählvorschlag eingereicht worden ist.
Fünfter Abschnitt
Wahlhandlung
§ 26 Ausstattung des Wahlvorstands
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übergibt vor Beginn der Wahlhandlung den Wahlvorsteherinnen und Wählvorstehern der einzelnen Wählbezirke
§ 27 Kennzeichnung der Wahlberechtigten mit Wahlscheinen in dem Wählerverzeichnis
Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 16 Abs. 2 ), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 16 Abs. 5, verfährt sie oder er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
§ 28 Auswahl der Wahlräume
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt für die Wahlbezirke ihrer oder seiner Gemeinde die Räume, in denen die Wahl durchzuführen ist. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(2) Als Wahlräume sind nach Möglichkeit Räume in gemeindlichen Gebäuden zu benutzen.
§ 29 Ausstattung der Wahlräume
(1) In jedem Wahlraum ist ein genügend großer Tisch für den Wahlvorstand aufzustellen. Außerdem sind weitere Tische oder Pulte mit Schutzvorrichtungen (Wahlzellen) aufzustellen, die so beschaffen sein müssen, dass die Wählerinnen und Wähler unbeobachtet ihre Stimmzettel kennzeichnen und falten können. Zu diesem Zweck können auch Nebenräume benutzt werden, die jedoch mit dem Wahlraum verbunden sein müssen und nur durch ihn zugänglich und von ihm aus zu übersehen sind.
(2) In den Wahlzellen sollen Schreibstifte bereitliegen.
(3) In jedem Wahlraum muss ein Abdruck des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und bei Verwendung von Wahlgeräten ein Abdruck der Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Kommunalwahlen zu jedermanns Einsicht ausliegen Diese Abdrucke brauchen die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten.
§ 30 Wahlurnen
(1) Die von Wählerinnen und Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter beschafft die erforderlichen Wahlurnen.
(3) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.
(4) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(5) Die Wahlurne wird auf oder an dem Tisch der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers aufgestellt. Vor Beginn der Wahlhandlung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne ist dann zu verschließen und darf erst wieder nach Abschluss der Wahlhandlung im Beisein des beschlussfähigen Wahlvorstands geöffnet werden. Wahlgeräte hat der Wahlvorstand auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.
§ 31 Öffentlichkeit der Wahl und Ordnung im Wahlraum
(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die Beisitzerinnen und Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist.
(2) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
(3) Beauftragte der Parteien oder Wählergruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingereicht haben, sind befugt, sich während der gesamten Dauer der Wahlzeit im Wahlraum aufzuhalten, sofern der Ablauf der Wahlhandlung dadurch nicht beeinträchtigt wird; die Beauftragten haben auf Verlangen der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers ihren Auftrag nachzuweisen.
§ 32 Stimmzettel, Wahlumschläge
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter veranlasst die Herstellung der Stimmzettel, der erforderlichen Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge für die Briefwahl oder die Bereitstellung zugelassener Wahlgeräte. Die Stimmzettel des Wahlgebiets müssen von einheitlicher Farbe und Größe sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin oder den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie sie oder er gewählt hat.
(2) Die Stimmzettel sind bei Verhältniswahl nach dem Muster der Anlage 10, bei Mehrheitswahl nach dem Muster der Anlagen 11 und 11a in weißer Farbe, bei verbundenen Wahlen in gelber Farbe herzustellen.
(3) Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach dem Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Aufdrucks.
(4) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruck und dem Firmenaufdruck des Herstellers keine Kennzeichen haben.
(5) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre
Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(6) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen dem Muster der Anlage 12 entsprechen und müssen gummiert sein. Die Wahlbriefumschläge sollendem Muster der Anlage 12a entsprechen.
§ 33 Stimmabgabe bei Verhältniswahl
(1) Nach Betreten des Wahlraums erhält die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel; bei verbundenen Wahlen die Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie oder er wahlberechtigt ist. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass sie hierzu ihre oder er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Die Wählerin oder der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle. Sie oder er kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler und diese oder dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.
(3) Danach tritt die Wählerin oder der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands und gibt ihre oder seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre oder er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie oder er sich über ihre oder seine Person auszuweisen.
(4) Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der Wählerin oder des Wählers in dem Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Die Wählerin oder der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person der Wählerin oder des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) Der Wahlvorstand hat eine Wählerin oder einen Wähler zurückzuweisen, die oder der
Eine Wählerin oder ein Wähler, bei der oder dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und die oder der im Vertrauen auf die übersandte Benachrichtigung über die Eintragung im Wählerverzeichnis keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie oder er bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(6) Glaubt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung einer Wählerin oder eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie oder er nach Absatz 5 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihr oder ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie oder er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat.
§ 34 Stimmabgabe bei Mehrheitswahl
(1) Ist ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so kann die Wählerin oder der Wähler den Wahlvorschlag unverändert annehmen; einer Kennzeichnung des Stimmzettels bedarf es nicht. Die Wählerin oder der Wähler kann den Wahlvorschlag teilweise annehmen, indem sie oder er eine oder mehrere Bewerberinnen oder einen oder mehrere Bewerber streicht. Die Wählerin oder der Wähler kann auch den Wahlvorschlag im Ganzen ablehnen, indem sie oder er ihn völlig streicht; sie oder er kann anstelle des gestrichenen Wahlvorschlags höchstens doppelt so viele wählbare Personen aufführen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind. Die Wählerin oder der Wähler kann auch auf dem zugelassenen Wahlvorschlag einzelne Bewerberinnen und Bewerber streichen und an deren Stelle andere wählbare Personen aufführen.
(2) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so kann die Wählerin oder der Wähler höchstens doppelt so viele wählbare Personen aufführen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind.
(3) Die von der Wählerin oder dem Wähler auf dem Stimmzettel aufgeführten wählbaren Personen sind so zu bezeichnen, dass Zweifel über ihre Person, insbesondere Verwechslungen mit anderen wählbaren Personen, ausgeschlossen sind.
(4) Führt die Wählerin oder der Wähler eine in dem zugelassenen Wahlvorschlag bereits benannte Person auf oder benennt sie oder er eine Person mehrmals, so gilt dies als eine Stimme für die betreffende Person.
(5) Führt die Wählerin oder der Wähler Personen auf, die nicht wählbar sind, so gelten diese Personen als nicht vorgeschlagen.
(6) Für die Stimmabgabe bei Mehrheitswahl gelten im Übrigen die Vorschriften des § 33 entsprechend.
§ 35 Vermerk über die Stimmabgabe
Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der Wählerin oder des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte. Innerhalb desselben Wahlbezirks ist die Stimmabgabe einheitlich in der gleichen, im Kopf in Blockschrift durch ein "G" zu kennzeichnenden Spalte des Wählerverzeichnisses zu vermerken.
§ 36 Stimmabgabe von Inhaberinnen und Inhabern eines Wahlscheins
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins nennt den Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Diese oder dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sammelt die Wahlscheine und behält den Wahlschein auch im Fall der Zurückweisung ein.
(2) Für die Wahl mit Wahlscheinen gelten im Übrigen die Vorschriften des § 33 entsprechend.
§ 37 Briefwahl
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen, unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet ihn durch die Post an die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter. Bei verbundenen Wahlen werden die Stimmzettel in den gemeinsamen Wahlumschlag gelegt. Dieser Umschlag ist von der Wählerin oder vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für die verbundenen Wahlen gemeinsamen Wahlbriefumschlag zu legen.
(2) Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters abgegeben werden.
(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die ihr oder ihm vor dem Wahltag zugehenden Wahlbriefe mit Datum, am Wahltag zusätzlich mit der Uhrzeit des Eingangs zu versehen und ungeöffnet unter Verschluss zu halten. Am Wahltag übergibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die Wahlbriefe der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des für die Briefwahl bestimmten allgemeinen Wahlbezirks oder des nach § 1 Abs. 4 für die Briefwahl bestimmten besonderen Wahlbezirks. Nach Beginn der Wahlzeit öffnet ein von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands im Beisein des beschlussfähigen Wahlvorstands die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 4 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(4) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Wahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 KWG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Niederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5) Wahlbriefe, die nach Ablauf der Wahlzeit eingehen, hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ungeöffnet, gegebenenfalls gesammelt mit anderen, zu versiegeln und aufzubewahren.
(6) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 33 Abs. 8 gilt entsprechend.
(7) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist die Leitungen der Einrichtungen in der Gemeinde spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 6 hin.
§ 38 Schluss der Wahlhandlung
Nach Ablauf der Wahlzeit hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher den Zugang zum Wahlraum zu sperren. Von diesem Zeitpunkt ab dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zur Zeit der Sperrung des Zugangs im Wahlraum anwesend sind. Sobald die letzte im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte ihre oder der letzte im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte seine Stimme abgegeben hat, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für abgeschlossen und stellt für die sich sofort anschließende Sitzung des Wahlvorstands zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl die Öffentlichkeit wieder her.
§ 39 Wahl in Sonderwahlbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken nach § 1 Abs. 3 wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, die oder der einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein hat.
(2) Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlvorstands bestellt werden.
(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter richtet den Wahlraum her.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. Die Wahlzeit ist so zu bemessen, dass sämtliche für den Wahlraum in Betracht kommenden wahlberechtigten Insassen der Einrichtung wählen können.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen und Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 36 Abs. 1 und § 33 Abs. 4 bis 8 . Dabei muss auch bettlägerigen Wählerinnen und Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter weist Wählerinnen und Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wählraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 40 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- und Pflegeheimen
(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 4 Abs. 6 ) wählen.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich mit einer verschlossenen Wahlurne und den erforderlichen Stimmzetteln in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 36 Abs. 1 und § 33 Abs. 4 bis 8 . Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter weist Wählerinnen und Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) § 39 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 41 Wahl in Klöstern
Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich die Stimmabgabe in Klöstern im Benehmen mit deren Leitung entsprechend § 40 regeln.
§ 42 Wahl in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich den in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein besitzen, Gelegenheit geben, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 4 Abs. 6 ) zu wählen.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) § 40 Abs. 3 und § 39 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 43 Stimmabgabe behinderter Wählerinnen und Wähler
(1) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer oder eines anderen erlangt hat.
(4) Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Sechster Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 44 Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) Der Wahlvorstand ermittelt unverzüglich nach Abschluss der Wahlhandlung in öffentlicher Sitzung das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk.
(2) Erweist sich aus besonderen Gründen eine Unterbrechung als notwendig, so hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher alle Unterlagen in Gegenwart des beschlussfähigen Wahlvorstands unter Verschluss zu nehmen und so lange sicher aufzubewahren, bis das Prüfungs- und Zählverfahren fortgesetzt wird. Bevor die Prüfung oder Zählung fortgesetzt wird, ist der Verschluss in Anwesenheit des beschlussfähigen Wahlvorstands zu entfernen. In der Wahlniederschrift sind die Gründe für eine Unterbrechung an der für Besonderheiten während der Ermittlung des Ergebnisses vorgesehenen Stelle anzugeben.
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