Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bündelung von Direktwahlen

Vom 29. August 2007
(ABl. Nr. 36 vom 06.09.2007 S. 1766)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (2) Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete werden für die Dauer von acht Jahren berufen."(2) Für die Dauer von zehn Jahren werden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vorbehaltlich der Regelung des § 56 Abs. 3 sowie hauptamtliche Beigeordnete berufen."

2. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wahl" die Wörter "gleichzeitig mit dem Gemeinderat" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

3. In § 65 Abs. 4 wird die Angabe " § 56 Abs. 4" durch die Angabe " § 56 Abs. 5" ersetzt.

4. In § 68 Abs. 5 wird die Angabe " § 56 Abs. 3 und 4" durch die Angabe " § 56 Abs. 4 und 5" ersetzt.

5. § 177 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wahl" die Wörter "gleichzeitig mit dem Kreistag" eingefügt und die Wörter "für die Dauer von acht Jahren" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Rechtsstellung" ein Komma und die Wörter "die Amtszeit" eingefügt.

6. § 212 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wahl" die Wörter "gleichzeitig mit dem Stadtverbandstag" eingefügt und die Wörter "für die Dauer von acht Jahren" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Rechtsstellung" ein Komma und die Wörter "die Amtszeit" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 2004 (Amtsbl. S. 382), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:

1. § 72 Abs. 3

(3) Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig. Die Wiederwahl muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein.

wird aufgehoben.

2. § 74 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 74 Wahltag

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde setzt den Wahltag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrates oder der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde, dem betroffenen Landkreis oder dem Stadtverband fest. Gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind der Wahltag und der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bekannt zu machen.

(2) Stichwahlen haben binnen 21 Tagen nach der ersten Wahl stattzufinden.

(3) Eine Wiederholungswahl in den Fällen des § 56 Abs. 2 Satz 3 und 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes hat innerhalb von drei Monaten stattzufinden.

" § 74 Wahltag

(1) Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats und der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten finden vorbehaltlich der Regelung des § 56 Abs. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen statt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wird der Tag für die Wahlen nach diesem Teil des Gesetzes von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde, dem betroffenen Landkreis oder dem Stadtverband festgesetzt. Gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind der Wahltag und der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bekannt zu machen.

(3) Die Wahl soll frühestens zwölf und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit stattfinden. Von diesem Zeitrahmen kann bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird. Kann die Wahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nicht innerhalb des Zeitrahmens nach Satz 1 durchgeführt werden, so soll die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag stattfinden, an dem das Ende der Amtszeit feststeht.

(4) Stichwahlen finden 14 Tage nach der ersten Wahl statt."

Artikel 3
Änderung der Kommunalwahlordnung

§ 100 Satz 2 der Kommunalwahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 2004 (Amtsbl. S. 403), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174),

Die Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten können mit gleichzeitigen Wahlen zu verschiedenen kommunalen Vertretungsorganen verbunden werden (verbundene Wahlen).

wird gestrichen.

Artikel 4
Übergangsvorschrift

(1) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde den Wahltag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits festgesetzt, so findet die Wahl nach den am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen statt.

(2) Endet die Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten vor dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2009, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, so entscheidet die Gemeinde oder der Gemeindeverband, ob die Wahl

  1. nach § 56 Abs. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes durchgeführt wird oder
  2. gemeinsam mit den allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2009 stattfindet.

(3) Bei einer Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 2 darf das freie oder freiwerdende Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats und der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten bis zu den allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2009 nicht mehr besetzt werden. Auf Antrag der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes soll mit Zustimmung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers deren oder dessen Amtszeit durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bis längstens zum 30. September 2009 verlängert werden, jedoch nicht über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus. Wird die Amtszeit nicht verlängert und scheidet die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber vor dem 1. Januar 2009 aus dem Amt aus, so bestellt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eine Beauftragte oder einen Beauftragten; § 134 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen sowie die nach Absatz 1 zu wählenden hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit gilt § 129 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Beamtinnen und Beamten nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet sind, das Amt auch dann weiterzuführen, wenn sie für eine Amtszeit von weniger als acht aber mehr als fünf Jahren wiederernannt werden sollen.

(5) Wird die oder der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Landrätin oder Landrat oder Stadtverbandspräsidentin oder Stadtverbandspräsident gemeinsam mit den allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 2009 für die sich anschließende Amtszeit erneut gewählt, so wird sie oder er bei der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit, soweit die beiden Amtszeiten zeitlich nicht unmittelbar aufeinanderfolgen, besoldungs- und versorgungsrechtlich hinsichtlich der neuen Amtszeit so gestellt, als sei keine Unterbrechung der Amtszeiten eingetreten. Die Zeit zwischen den beiden Amtszeiten ist nicht ruhegehaltfähig. Der sich an die vorangegangene Amtszeit anschließende Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.