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Änderungstext

VSRG - Verwaltungsstrukturreformgesetz
Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen

- Saarland -

Vom 21. November 2007
(ABl. Nr. 51 vom 13.12.2007 S. 2393)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2007 (Amtsbl. S. 1766), - BS-Nr. 2020-1 - wird wie folgt geändert:

1. Teil C der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum III. Abschnitt wird wie folgt gefasst:

altneu
III. Abschnitt
Planungsrat
"III. Abschnitt Kooperationsrat".

b) Die Angabe zu § 211 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 211 Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren" § 211 Zusammensetzung des Kooperationsrates und Verfahren".

c) Nach der Angabe zu § 211 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 211a Aufgaben des Kooperationsrates"

2. In § 4 Abs. 3 wird das Wort "Stadtverbandsverwaltung" durch das Wort "Regionalverbandsverwaltung" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 2 wird das Wort "Stadtverbandsgebiet" durch das Wort "Regionalverbandsgebiet" ersetzt.

4. § 21a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Gemeinderat kann die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Ein Bürgerbegehren ist" durch die Wörter "Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird nach Satz 4 folgender Satz angefügt:

"Der Bürgerentscheid nach Absatz 1 Satz 2 ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen."

5. In § 35 Nr. 11 werden die Wörter "leitenden Angestellten" durch die Wörter "leitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.

6. In § 41 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die Einberufung kann auch elektronisch erfolgen, sofern die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet."

7. § 73 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Angelegenheiten" die Wörter "Anträge einreichen und" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "er" die Wörter "die Anträge und" und nach dem Wort "zur" die Wörter "Entscheidung oder" eingefügt.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort "Über" die Wörter "die Entscheidung oder" eingefügt.

8. In § 111 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b werden die Wörter "Gemeindeprüfungsamt beim Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

9. § 123 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
  1. bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die Gesetze und die in Auftragsangelegenheiten (§ 6 Abs. 1) ergangenen Weisungen beachtet wurden und die zweckgebundenen Zuschüsse Dritter bestimmungsgemäß verwendet worden sind (Ordnungsprüfung),
  2. die Kassengeschäfte richtig abgewickelt werden (Kassenprüfung),
  3. die Verwaltung wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).

(2) Die überörtliche Prüfung obliegt dem Gemeindeprüfungsamt bei dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(3) Das Gemeindeprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Das Gemeindeprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines Prüfungsberichts

  1. der geprüften Gemeinde,
  2. den Kommunalaufsichtsbehörden,
  3. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist, und
  4. dem Rechnungshof im Rahmen des § 91 der Landeshaushaltsordnung

mit. Berichte über Wirtschaftlichkeits- oder Organisationsprüfungen kann das Gemeindeprüfungsamt veröffentlichen, wenn in die Prüfungen mehrere Gemeinden einbezogen und die in den Berichten enthaltenen gemeindebezogenen Angaben allgemein zugänglich sind.

"(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
  1. bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die Gesetze und die in Auftragsangelegenheiten (§ 6 Abs. 1) ergangenen Weisungen beachtet wurden und
  2. die Buchführung und die Zahlungsabwicklung ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

Mit Zustimmung einer Gemeinde kann die überörtliche Prüfung auch Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit einbeziehen.

(2) Die überörtliche Prüfung obliegt dem Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde. Dieses kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Haben mehrere Prüfungseinrichtungen Prüfungszuständigkeiten, sollen Doppelprüfungen vermieden werden.

(3) Das Landesverwaltungsamt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines Prüfungsberichts

  1. der geprüften Gemeinde,
  2. den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist, und
  3. dem Rechnungshof im Rahmen des § 91 der Landeshaushaltsordnung

mit.

(4) Die Gemeinde hat zu den Prüfungsfeststellungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Werden wesentliche Prüfungsfeststellungen nicht ausgeräumt, so entscheidet darüber die zuständige Aufsichtsbehörde."

10. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Kommunalaufsichtsbehörde ist
  1. die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden,
  2. die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident als untere staatliche Verwaltungsbehörde für die stadtverbandsangehörigen Gemeinden und
  3. das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für die Landeshauptstadt Saarbrücken, die kreisfreien Städte und die Mittelstädte.
"(1) Kommunalaufsichtsbehörde der Gemeinden ist das Landesverwaltungsamt."

b) Absatz 3

(3) Ist in einer von der Landrätin oder vom Landrat oder von der Stadtverbandspräsidentin oder vom Stadtverbandspräsidenten als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis oder der Stadtverband beteiligt, so tritt an die Stelle der Landrätin oder des Landrates oder der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

wird aufgehoben.

11. § 129 Abs. 3

(3) Ein Informationsrecht steht bei Mittelstädten auch der Landrätin oder dem Landrat oder der Stadtverbandspräsidentin oder dem Stadtverbandspräsidenten zu. In gleicher Weise besteht für Mittelstädte eine Informationspflicht gemäß Absatz 2 auch gegenüber der Landrätin oder dem Landrat oder der Stadtverbandspräsidentin oder dem Stadtverbandspräsidenten.

wird aufgehoben.

12. § 134 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "oberste" wird gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist vorab zu unterrichten."

13. § 143 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 143 Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Selbstverwaltungsangelegenheiten sind die freiwillig übernommenen und die den Landkreisen durch Gesetz zur Pflicht gemachten Aufgaben der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft. Bei der Erfüllung der Aufgaben gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Landkreise erfüllen die von ihnen bisher wahrgenommenen Selbstverwaltungsangelegenheiten kreisangehöriger Gemeinden.

(3) Die Landkreise können mit Zustimmung der betreffenden Gemeinden weitere gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten übernehmen. Die Übernahme erfolgt durch Beschluss des Kreistages.

(4) Die Zustimmung zur Übernahme weiterer gemeindlicher Selbstverwaltungsangelegenheiten ist nicht erforderlich, wenn die Übernahme notwendig ist, um einem Bedürfnis der Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner in einer dem öffentlichen Wohle entsprechenden Weise zu genügen, und die zu übernehmende Aufgabe das Leistungsvermögen der beteiligten Gemeinden übersteigt. In diesem Falle bedarf der Beschluss des Kreistages der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages sowie der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Von den Landkreisen wahrgenommene gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten sind den Gemeinden auf deren Antrag zu übertragen, sofern das öffentliche Wohl nicht entgegensteht. Gibt der Landkreis dem Antrag nicht statt, so kann jede der betroffenen Gemeinden innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Widerspruch bei der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erheben.

(6) Neue Pflichtaufgaben können den Landkreisen nur durch Gesetz übertragen werden; dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(7) In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind die Landkreise nur an die Gesetze gebunden.

" § 143 Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Die Landkreise erfüllen in ihrem Gebiet die ihnen durch Gesetz zur Pflicht gemachten Selbstverwaltungsaufgaben der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft. Durch Gesetz kann ihnen die Erfüllung weiterer Selbstverwaltungsaufgaben zur Pflicht gemacht werden; dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Verordnungen über die Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(2) Die Landkreise erfüllen in ihrem Gebiet die freiwillig übernommenen, überörtlichen Selbstverwaltungsaufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(3) Ihre Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion können die Landkreise nur in Zusammenarbeit mit einzelnen oder mehreren kreisangehörigen Gemeinden wahrnehmen; eine Unterstützung durch andere Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts ist zulässig. Dies gilt nicht, soweit Aufgaben in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt werden. Aufgaben der Volksbildung nach Artikel 32 der Verfassung des Saarlandes können anstelle einer Kooperation nach Satz 1 auch im Einvernehmen mit einem Bildungsbeirat wahrgenommen werden; für den Bildungsbeirat gelten die Vorschriften über den Kooperationsrat entsprechend.

(4) Die Landkreise haben bei der Aufgabenerfüllung die gebotene Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu nehmen. Bei der Erfüllung der Aufgaben gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind die Landkreise nur an die Gesetze gebunden."

14. In § 160 Nr. 7 werden die Wörter "leitenden Angestellten" durch die Wörter "leitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.

15. In § 191 Abs. 1 werden die Wörter "Gemeindeprüfungsamt bei dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

16. § 193 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 193 Kommunalaufsichtsbehörde

(1) Kommunalaufsichtsbehörde der Landkreise ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(2) Soweit die Zuständigkeit der oberen oder obersten Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an deren Stelle die Kommunalaufsichtsbehörde.

" § 193 Kommunalaufsichtsbehörden

(1) Kommunalaufsichtsbehörde der Landkreise ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Soweit die Zuständigkeit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an ihre Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde."

17. § 194 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Wesen des Stadtverbandes "Wesen des Regionalverbandes".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Stadtverband Saarbrücken ist ein der funktionsgerechten Ordnung des Stadtumlandbereiches dienender Verband der benachbarten Gemeinden des Großraumes Saarbrücken."(1) Der Regionalverband Saarbrücken ist ein der funktionsgerechten Ordnung, Entwicklung und Kooperation im Stadtumlandbereich dienender Verband der benachbarten Gemeinden des Großraums Saarbrücken."

18. § 197 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 197 Selbstverwaltungsangelegenheiten 07a

(1) Der Stadtverband ist berechtigt und in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, zur Förderung des Wohles der Einwohnerinnen und Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden die öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, die sich aus der überörtlichen Gemeinschaft ergeben. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Stadtverband erfüllt in seinem Gebiet alle Selbstverwaltungsaufgaben, die durch Gesetz den Landkreisen übertragen sind. Ihm kann durch Gesetz die Erfüllung weiterer Selbstverwaltungsaufgaben zur Pflicht gemacht werden (Pflichtaufgaben); dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(3) Der Stadtverband fördert und koordiniert die geordnete Entwicklung des Verbandsgebietes. Er hat die Befugnisse eines Planungsverbandes nach § 205 Abs. 6 Baugesetzbuch und nimmt die überörtlichen Interessen seines Gebietes gegenüber anderen Planungsträgern wahr.

(4) Der Stadtverband kann mit Zustimmung der betreffenden Gemeinden gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten übernehmen. Die Übernahme erfolgt durch Beschluss des Stadtverbandstages.

(5) Die Zustimmung zur Übernahme gemeindlicher Selbstverwaltungsangelegenheiten ist nicht erforderlich, wenn die Übernahme notwendig ist, um einem Bedürfnis der Einwohnerinnen und Einwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen, und die zu übernehmende Aufgabe das Leistungsvermögen der beteiligten Gemeinden übersteigt. In diesem Falle bedarf der Beschluss des Stadtverbandstages der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder sowie der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(6) Von dem Stadtverband wahrgenommene gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten sind den Gemeinden auf deren Antrag zu übertragen, sofern das öffentliche Wohl nicht entgegensteht. Gibt der Stadtverband dem Antrag nicht statt, so kann jede der betroffenen Gemeinden innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Widerspruch bei der Kommunalaufsichtsbehörde erheben.

(7) In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist der Stadtverband nur an die Gesetze gebunden.

" § 197 Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Der Regionalverband erfüllt in seinem Gebiet alle pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, die durch Gesetz den Landkreisen übertragen sind. Ihm kann durch Gesetz die Erfüllung weiterer Selbstverwaltungsaufgaben zur Pflicht gemacht werden; dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Verordnungen über die Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(2) Der Regionalverband erfüllt in seinem Gebiet alle freiwillig übernommenen überörtlichen Selbstverwaltungsaufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(3) Der Regionalverband fördert und koordiniert die geordnete Entwicklung des Verbandsgebiets. Er hat die Befugnisse eines Planungsverbandes nach § 205 Abs. 6 des Baugesetzbuchs und nimmt die überörtlichen Interessen seines Gebietes gegenüber anderen Planungsträgern wahr.

(4) § 143 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."

19. In § 204 wird das Wort "Planungsrat" durch das Wort "Kooperationsrat" ersetzt.

20. In § 210 Abs. 2 Satz 6 wird das Wort "Stadtverbandstagsausschuss" durch das Wort "Regionalversammlungsausschuss" ersetzt.

21. In der Überschrift des Teil C, Zweiter Teil, III. Abschnitt, wird das Wort "Planungsrat" durch das Wort "Kooperationsrat" ersetzt.

22. § 211 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 211 Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren

(1) Über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes beschließt der Planungsrat nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und des Saarländischen Naturschutzgesetzes.

(2) Im Planungsrat sind die stadtverbandsangehörigen Gemeinden durch ihre Bürgermeisterin oder ihren Bürgermeister vertreten. Sie oder er kann entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 3 eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestellen. Jede Gemeinde hat im Planungsrat eine und für je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner eine weitere Stimme.

(3) Den Vorsitz im Planungsrat führt die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident; sie oder er hat kein Stimmrecht.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist im Planungsrat an Weisungen des Gemeinderates gebunden.

(5) Auf Antrag einer Gemeinde ist der Planungsrat unverzüglich einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Im Übrigen gelten für das Verfahren im Planungsrat sinngemäß die Vorschriften der Landkreisordnung.

" § 211 Zusammensetzung des Kooperationsrates und Verfahren

(1) Im Kooperationsrat sind die regionalverbandsangehörigen Gemeinden durch ihre Bürgermeisterin oder ihren Bürgermeister vertreten. Jede Gemeinde entsendet eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter aus der Mitte des Gemeinderates; darüber hinaus stehen ihr für je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter zu. Im Übrigen gilt § 114 entsprechend. Jede in der Regionalversammlung vertretene Fraktion kann ein Mitglied mit beratender Funktion in den Kooperationsrat entsenden.

(2) Den Vorsitz im Kooperationsrat hat die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor; sie oder er hat kein Stimmrecht.

(3) Auf Antrag einer Gemeinde ist der Kooperationsrat unverzüglich einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Im Übrigen gelten für das Verfahren im Kooperationsrat die Vorschriften der Landkreisordnung entsprechend."

23. Folgender § 211a wird eingefügt:

" § 211a Aufgaben des Kooperationsrates

(1) Der Kooperationsrat entscheidet im Rahmen der Zuständigkeiten des Regionalverbandes über folgende Aufgaben:

  1. 1. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland
  2. Wirtschaftsförderung
  3. Öffentlicher Personennahverkehr nach dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland
  4. Koordination von Freizeit-, Sport- und Erholungsmaßnahmen.

Der Kooperationsrat kann die Aufgaben des Bildungsbeirats wahrnehmen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Regionalverband Aufgaben in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt; entgegenstehendes Bundesrecht bleibt unberührt.

(2) Der Kooperationsrat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. Erlass der Haushaltssatzung gemäß § 216 in Verbindung mit § 84
  2. Entscheidung über eine kommunale Zusammenarbeit nach § 197 Abs. 4 in Verbindung mit § 143 Abs. 3
  3. regionale freiwillige Jugendarbeit
  4. regionale Schulentwicklungsplanung.

(3) Die Zustimmung des Kooperationsrates zur Entscheidung der Regionalversammlung über einen höheren Anteil an der Finanzierung einer kommunalen Zusammenarbeit nach § 19a Abs. 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes muss einstimmig erfolgen."

24.

a) In § 212 Abs. 1 Satz 1 KSVG wird das Wort "Stadtverbandstag" durch das Wort "Regionalversammlung" ersetzt.

b) § 212 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident oder eine hauptamtliche Stadtverbandsbeigeordnete oder ein hauptamtlicher Stadtverbandsbeigeordneter oder eine andere leitende Beamtin oder ein anderer leitender Beamter des Stadtverbandes muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen."(2) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor oder eine andere leitende Beamtin oder ein anderer leitender Beamter des Regionalverbandes muss die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen."

25. § 214 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Stadtverband hat insgesamt bis zu fünf Stadtverbandsbeigeordnete. Bei der Wahl ist die Reihenfolge der Stadtverbandsbeigeordneten festzusetzen. Die Stadtverbandsbeigeordneten sind ehrenamtlich tätig. Der Stadtverbandstag kann bis zu zwei Stadtverbandsbeigeordnete hauptamtlich berufen. Die ehrenamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, die hauptamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit. Auf die ehrenamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtlichen Beigeordneten, auf die hauptamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die hauptamtlichen Beigeordneten entsprechende Anwendung."(2) Der Regionalverband hat insgesamt bis zu fünf Regionalverbandsbeigeordnete. Bei der Wahl ist die Reihenfolge der Regionalverbandsbeigeordneten festzusetzen. Die Regionalverbandsbeigeordneten sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtlichen Beigeordneten gelten entsprechend."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor kann mit Zustimmung der Regionalversammlung Regionalverbandsbeigeordneten bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen."

26. § 218 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 218 Kommunalaufsichtsbehörde

(1) Kommunalaufsichtsbehörde des Stadtverbandes ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(2) Soweit die Zuständigkeit der oberen und obersten Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an deren Stelle die Kommunalaufsichtsbehörde.

" § 218 Kommunalaufsichtsbehörden

(1) Kommunalaufsichtsbehörde des Regionalverbandes Saarbrücken ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Soweit die Zuständigkeit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an ihre Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde."

27. § 221 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 221 Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes

Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ist eine Versorgungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes; sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die näheren Vorschriften über die Aufgaben, den Aufbau und die Verwaltung der Kasse erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch Rechtsverordnung.

" § 221 Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes

(1) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ist eine Versorgungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände gehören ihr als Mitglieder an. Die Aufnahme weiterer Mitglieder und die Voraussetzungen hierfür werden durch die nach Absatz 5 zu erlassende Rechtsverordnung geregelt.

(2) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes führt als Sonderkassen die Ruhegehaltskasse und die Zusatzversorgungskasse. Die Vermögen der Sonderkassen sind rechtsfähige Sondervermögen und haften jeweils nur für deren Verbindlichkeiten. Sie sind getrennt zu verwalten.

(3) Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. Sie hat die Aufgabe, im Rahmen der Satzung für ihre Mitglieder die beamtenrechtlichen Versorgungslasten auszugleichen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmern ihrer Mitglieder im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewährleisten. Auf Antrag eines Mitgliedes kann sie für dieses die Aufgabe der Festsetzung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen wahrnehmen und hierbei das Mitglied in Widerspruchsverfahren und Rechtsstreitigkeiten vertreten. Sie kann auf Antrag eines Mitgliedes für dieses die Aufgabe der Berechnung und Zahlung der Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, der Besoldung und der Entgelte wahrnehmen; Satz 3 gilt entsprechend.

Weitere Aufgaben können der Kasse durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden.

(4) Organe der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes sind die Verwaltungsbeiräte der Ruhegehaltskasse und der Zusatzversorgungskasse, der Gesamtverwaltungsbeirat und die Direktorin oder der Direktor. Die Direktorin oder der Direktor leitet die Kasse als deren Vertreterin oder deren Vertreter nach den Beschlüssen der Verwaltungsbeiräte und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(5) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. die Aufgaben, den Aufbau und die Verwaltung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse, deren Aufsicht sowie über die Zusammensetzung, die Aufgaben und Bestellung der Mitglieder der Verwaltungsbeiräte,
  2. die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes."

28. Änderung weiterer Vorschriften:

a) In § 35 Nr. 9, § 59 Abs. 5 Satz 2, § 65 Abs. 2 Nr. 2, § 78, § 79 Abs. 2, § 160 Nr. 5, § 178 Abs. 4 Satz 2 und § 213 Abs. 4 Satz 2 treten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter "Angestellte", "Angestellten", "Arbeiterinnen" und "Arbeiter" die Wörter "Arbeitnehmerinnen", "Arbeitnehmer" und "Arbeitnehmern".

b) In der Überschrift des Teil C der Inhaltsübersicht und des Gesetzestextes sowie in § 222 Abs. 2 wird das Wort "Stadtverbandsordnung" jeweils durch das Wort "Regionalverbandsordnung" ersetzt.

c) In der Überschrift zu Teil C, der Angabe zu § 194 und § 215a der Inhaltsübersicht sowie in § 4 Abs. 2, Abs. 4, § 9 Abs. 1, der Überschrift des Teil C, in § 194 Abs. 2 und 3, § 195, § 196 Abs. 1 und 2, § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 199, § 204, § 208 Abs. 1 und 2, § 210 Abs. 2 Satz 1 und 7, § 213 Abs. 1 und 2 Satz 1, 3 und 4, Abs. 3, § 214 Abs. 2 Satz 1, der Überschrift des § 215a, in § 215a Satz 1 und § 217 treten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter "Stadtverband" und "Stadtverbandes" die Wörter "Regionalverband" und "Regionalverbandes".

d) In der Überschrift des Teil C, Zweiter Teil, II. Abschnitt und der Angabe zu § 205, § 206 und § 207 der Inhaltsübersicht sowie in § 204, der Überschrift des Teil C, Zweiter Teil, II. Abschnitt, in § 205, der Überschrift des § 206, in § 206 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 207, § 208, § 209, § 210 Abs. 2, § 213 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 214 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 treten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter "der Stadtverbandstag", "dem Stadtverbandstag" und "des Stadtverbandstages" die Wörter "die Regionalversammlung" und "der Regionalversammlung".

e) In der Überschrift des Teil C, Zweiter Teil, II. Abschnitt und der Angabe zu § 210 der Inhaltsübersicht sowie in § 204, der Überschrift des Teil C, Zweiter Teil, II. Abschnitt, der Überschrift des § 210, in § 210 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 5 und 7, Abs. 3, § 213 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 treten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter "Stadtverbandsausschuss" und "Stadtverbandsausschusses" die Wörter "Regionalverbandsausschuss" und "Regionalverbandsausschusses".

f) In der Überschrift des Teil C, Zweiter Teil, IV. Abschnitt und der Angabe zu § 212 und § 213 der Inhaltsübersicht sowie in § 194 Abs. 3 Satz 2, § 204, § 206 Abs. 3, § 207 Abs. 2 Satz 2, der Überschrift des Teil C, Zweiter Teil, IV. Abschnitt, der Überschrift des § 212, in § 212 Abs. 1 und 3, der Überschrift des § 213, in § 213 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 und 4 Satz 1, Abs. 5 und § 214 Abs. 1 treten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter "Stadtverbandspräsidentin", "Stadtverbandspräsident" und "Stadtverbandspräsidenten" die Wörter "Regionalverbandsdirektorin", "Regionalverbandsdirektor" und "Regionalverbandsdirektors".

g) In der Überschrift des Teil C, Zweiter Teil, IV. Abschnitt und in der Angabe zu § 214 der Inhaltsübersicht sowie in der Überschrift des Teil C, Zweiter Teil, IV. Abschnitt, § 213 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und § 214 Abs. 1 treten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter "Stadtverbandsbeigeordnete", Stadtverbandsbeigeordneter" und "Stadtverbandsbeigeordneten" die Wörter "Regionalverbandsbeigeordnete", "Regionalverbandsbeigeordneter" und "Regionalverbandsbeigeordneten".

h) In der Überschrift des Teil C, Zweiter Teil, V. Abschnitt der Inhaltsübersicht sowie in § 213 Abs. 4 Satz 1, der Überschrift des Teil C, Zweiter Teil, V. Abschnitt und § 215 treten jeweils in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter "Stadtverbandsbedienstete" und "Stadtverbandsbediensteten" die Wörter "Regionalverbandsbedienstete" und "Regionalverbandsbediensteten".

i) In der Überschrift des Teil C, Dritter Teil der Inhaltsübersicht und des Gesetzestextes wird das Wort "Stadtverbandswirtschaft" jeweils durch das Wort "Regionalverbandswirtschaft" ersetzt.

j) In § 4 Abs. 2 und 3, § 205 Abs. 1 und § 212 Abs. 1 werden in derselben sprachlichen Form an Stelle der Wörter "stadtverbandsangehörige" und "stadtverbandsangehörigen" jeweils durch die Wörter "regionalverbandsangehörige" und "regionalverbandsangehörigen" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes

Das Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG) vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 (Amtsbl. 2007 S. 14), BS-Nr. 6022-1, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 18 wird das Wort "Stadtverbandsumlage" durch das Wort "Regionalverbandsumlage" ersetzt.

b) Nach § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Finanzierung abweisbarer Aufgaben"

c) Die Angabe " § 20 Ausgleich der Kosten für Jugendämter bei Gemeinden" wird aufgehoben.

2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "Stadtverband Saarbrücken" durch die Wörter "Regionalverband Saarbrücken" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 wird die Zahl "20,9 1 " durch die Zahl "20,555"ersetzt.

4. In § 7 wird in Nummer 1 die Zahl"7,70" durch die Zahl "7,84", in Nummer 2 die Zahl "58,83" durch die Zahl "59,93", in Nummer 3 die Zahl "18,29" durch die Zahl "18,63", in Nummer 4 die Zahl "6,42" durch die Zahl "5,00", in Nummer 5 die Zahl"2,51" durch die Zahl"2,56" und in Nummer 6 die Zahl"6,25" durch die Zahl"6,04" ersetzt.

5. § 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "Statistischen Landesamt" durch die Wörter "Landesamt für zentrale Dienste - Statistisches Amt -" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Statistischen Amtes", "Statistischen Amt" und "Statistische Amt" jeweils durch die Wörter "Landesamtes für Zentrale Dienste - Statistisches Amt -" "Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt -" und "Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt -" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Stadtverband Saarbrücken" durch die Wörter "Regionalverband Saarbrücken" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Stadtverbandsumlage" durch das Wort "Regionalverbandsumlage" ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Von dem Anteil gemäß § 7 Nr. 4 erhalten der
Regionalverband Saarbrücken31,94 vom Hundert,
Landkreis Merzig-Wadern11,00 vom Hundert,
Landkreis Neunkirchen15,27 vom Hundert,
Landkreis Saarlouis13,64 vom Hundert,
Saarpfalz-Kreis14,31 vom Hundert,
Landkreis St. Wendel13,84 vom Hundert

".

b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Zur Abgeltung der Aufwendungen aus der Erfüllung von Aufgaben, die bis zum Jahre 1996 einschließlich vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahrgenommen wurden, erhaltenjährlich
  1. die Landeshauptstadt Saarbrücken 15,56 Euro je Einwohner,
  2. die Mittelstädte 1,65 Euro je Einwohner."

8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Stadtverbandsumlage" durch das Wort "Regionalverbandsumlage" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden das Wort "Stadtverbandsumlage" durch das Wort "Regionalverbandsumlage" und das Wort "stadtverbandsangehörigen" durch das Wort "regionalverbandsangehörigen" ersetzt.

9. In § 19 Abs. 1 wird das Wort "Stadtverbandsumlage" durch das Wort "Regionalverbandsumlage" ersetzt.

10. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Finanzierung abweisbarer Aufgaben

(1) Ist die dauernde Leistungsfähigkeit mindestens einer verbandsangehörigen Gemeinde gefährdet oder bereits beeinträchtigt, dürfen die Gemeindeverbände neben den nicht abweisbaren nur noch die Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs nach dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland vom 29. November 1995 (Amtsbl. 1996, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung und der Tourismusförderung erfüllen sowie eine Ehrenamtsbörse einrichten und unterhalten. Für die Erfüllung abweisbarer Aufgaben, die in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt werden, gilt Satz 1 entsprechend. Sonstige abweisbare Aufgaben dürfen die Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Verbandskompetenz nur erfüllen, wenn der Gesamtbetrag der durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen 0,5 % der Umlagegrundlagen gemäß § 18 Abs. 2 nicht überschreitet. Im Übrigen dürfen sie nur in kommunaler Zusammenarbeit erfüllt werden. Dies gilt nicht für Aufgaben, die im Einvernehmen mit dem Bildungsbeirat erfüllt werden.

(2) Über die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 4 ist eine Regelung zu treffen. Der Anteil des Gemeindeverbandes an der Finanzierung darf nicht mehr als 20 vom Hundert der durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen betragen. Die übrigen Beteiligten finanzieren die restlichen durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen. Zu den Erträgen gehören nicht Beteiligungserträge und sonstige, mit der eigentlichen Aufgabenerfüllung nicht unmittelbar zusammenhängende Erträge. Beteiligen sich alle verbandsangehörigen Gemeinden an einer Zusammenarbeit, darf der Anteil des Gemeindeverbandes an der Finanzierung nicht mehr als 40 vom Hundert betragen. Dies gilt auch für die Aufgabenerfüllung in anderer öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationsform. Bei Vorliegen besonderer Umstände dürfen die Landkreise mit Zustimmung aller kreisangehörigen Gemeinden einen höheren Anteil an der Finanzierung nach Satz 5 übernehmen; im Regionalverband Saarbrücken ist die einstimmige Zustimmung des Kooperationsrates erforderlich.

(3) Aufgaben, deren Erfüllung nach Absatz 1 unzulässig ist, sind bis zum 31. Dezember 2010 in eine kommunale Zusammenarbeit zu überführen oder abzubauen; bestehende Verträge sind anzupassen oder zu kündigen. Eine Finanzierung über die Kreis- oder Regionalverbandsumlage ist hierbei zulässig.

(4) Die durch die Anwendung des Gesetzes zur Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (Amtsbl. 2007, S. 14), entstandenen Haushaltsfehlbeträge dürfen in die Umlage nach § 4 Abs. 2 eingestellt werden. "

11. § 20 wird aufgehoben.

12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Statistischen Amt" durch die Wörter "Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt -" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Statistische Amt" durch die Wörter "Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt -" ersetzt.

13. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Stadtverband Saarbrücken" durch die Wörter "Regionalverband Saarbrücken" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Zu berichtigen sind nur die Zuweisungen der von der Unrichtigkeit unmittelbar betroffenen Zuweisungsempfänger."

14. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Stadtverbandsumlage" durch das Wort "Regionalverbandsumlage" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Zu berichtigen sind nur die Umlagen der von der Unrichtigkeit unmittelbar betroffenen Gemeinden."

15. In § 25 Abs. 2 wird das Wort "Stadtverbandsumlage" durch das Wort "Regionalverbandsumlage" ersetzt.

16. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" und die Wörter "Stadtverband Saarbrücken" durch die Wörter "Regionalverband Saarbrücken" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

Artikel 3
Gesetz über die Errichtung eines Landesverwaltungsamtes

§ 1 Errichtung

Im Saarland wird ein Landesverwaltungsamt errichtet.

§ 2 Aufgaben

(1) Dem Landesverwaltungsamt obliegen die Aufgaben, die bisher

  1. 1. dem Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten,
  2. den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken als Ausländerbehörden,
  3. dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, den Landrätinnen und Landräten und dem Stadtverbandspräsidenten als Kommunalaufsichtsbehörde,
  4. dem Gemeindeprüfungsamt bei dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport,
  5. den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken als Standesamtsaufsichtsbehörden und
  6. den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den Mittelstädten als Bußgeldbehörden für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz

zugeordnet waren.

In den Fällen der Nummern 2, 3, 5 und 6 richtet sich die Vollstreckung bis zum 31. Dezember 2010 nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.

(2) Das Landesverwaltungsamt entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von ihm erlassen werden, sowie über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten und den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken erlassen worden sind. Soweit solche Widersprüche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtsausschüssen zur Entscheidung vorliegen, ist das Widerspruchsverfahren nach dem bisher geltenden Recht zu Ende zu führen.

§ 3 Dienst- und Fachaufsicht

(1) Das Landesverwaltungsamt untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) In Angelegenheiten betreffend die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 4 Auflösung von Behörden

Das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten wird aufgelöst.

Artikel 4
Gesetze aus dem Geschäftsbereich des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten und Chefs der Staatskanzlei

(1) In § 15 Abs. 1 Satz 1 des Saarländischen Archivgesetzes vom 23. September 1992 (Amtsbl. S. 1094) - BS-Nr. 224-9 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(2) In § 64 Abs. 4 Satz 1 des Saarländischen Mediengesetzes vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498, 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2007 (Amtsbl. S. 1062) - BS-Nr. 225-1 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(3) In Artikel 4 des Gesetzes über die Zustimmung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 29. Oktober 1991 (Amtsbl. S. 1290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2005 (Amtsbl. S. 446) - Anhang 58 unter j. Staatsverträge" werden die Wörter "der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken" durch die Wörter "Regionalverband Saarbrücken" ersetzt.

Artikel 5
Gesetze und Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport

(1) In § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) vom 16. Juni 1982 (Amtsbl. S. 649), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 100-2 - wird das Wort "Stadtverbandspräsidenten" durch das Wort "Regionalverbandsdirektor" ersetzt.

(2) In § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) vom 4. Juli 1979 (Amtsbl. S. 656), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Oktober 2005 (Amtsbl. S. 1786), - BS- Nr. 1100-3 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(3) In § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2004 (Amtsbl. S. 266), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 111 - 1 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(4) § 15 Abs. 3 Nr. 2 der Wahlgeräteverordnung vom 29. April 2004 (Amtsbl. S. 1051) - BS-Nr. 111-1-2 - wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter bei der Wahl zur Regionalversammlung und der Wahl der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors,".

(5) In § 8 Abs. 5 des Saarländischen Hoheitszeichengesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. 2002 S. 566), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 1130-1 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(6) In § 3 Satz 2 der Saarländischen Hoheitszeichenverordnung vom 8. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1419), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 1130-1-1 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(7) Das Feiertagsgesetz vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 1131-1 - wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind
  1. das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für alle Ausnahmen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
  2. der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - beschränkt sind,
  3. die Gemeinde für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind."

2. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - , die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte."

(8) In der Anlage zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 14. Oktober 1959 (Amtsbl. S. 1361), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 1132-2-1 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(9) Das Landesorganisationsgesetz (LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), - BS-Nr. 200-2 - wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 9 das Wort "Stadtverbandspräsident" durch das Wort "Regionalverbandsdirektor" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 werden die Wörter "Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Stadtverbandspräsident" durch das Wort "Regionalverbandsdirektor" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Paragrafenüberschrift, in Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 wird das Wort "Stadtverbandspräsident" jeweils durch das Wort "Regionalverbandsdirektor" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

5. In § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 3 wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(10) In § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht (Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Funktionalreform) vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 33), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 2010-2 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(11) In § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung vom 12. Januar 1977 (Amtsbl. S. 86), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 2010-5-1 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(12) § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 2012-1 - wird wie folgt gefasst:

altneu
2. im Stadtverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident,"2. im Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor,".

(13) In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. September 2001 (Amtsbl. S. 1942) - BS-Nr. 2020-1-2 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(14) In § 1 des Gesetzes zur Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2002 (Amtsbl. 2003 S. 2), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2005 (Amtsbl. 2006 S. 3), BS-Nr. 2020-1a - wird das Wort "Stadtverbandsumlage" durch das Wort "Regionalverbandsumlage" ersetzt.

(15) Die Verordnung zur Übertragung und Änderung von Zuständigkeiten vom 17. September 1991 (Amtsbl. S. 1066), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1430), - BS-Nr. 2020-1-13 - wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 - Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz - werden in § 1 und § 2 das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

2. Artikel 6 - Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "über" durch die Wörter "zur Übertragung von" ersetzt.

b) In § 1 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(16) In § 1 der Neunten Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Landesverwaltung auf die Mittelstädte (Mittelstadtverordnung) vom 6. April 1992 (Amtsbl. S. 5 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), - BS-Nr. 2020-1-14 - werden die Nummern 6, 7, 23 und 26 aufgehoben.

(17) Das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1614), - BS-Nr. 2020-5 - wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Im übrigen finden auf die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes die Vorschriften der §§ 7 und 8 entsprechende Anwendung."(3) Im Übrigen finden auf die Änderungen der Verbandssatzung nach Absatz 1 und die Auflösung des Zweckverbandes die Vorschriften der §§ 7 und 8 entsprechend Anwendung; dies gilt auch bei Änderung des Maßstabes, nach dem die Mitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, die sie öffentlich bekannt macht."

2. In § 13a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter des Stadtverbandstages" durch die Wörter "der Regionalversammlung", das Wort "Stadtverbandspräsidentin" durch das Wort "Regionalverbandsdirektorin" und das Wort "Stadtverbandspräsident" durch das Wort "Regionalverbandsdirektor" ersetzt. (red. Anm.: § 13a ist nicht existent)

3. In § 14 Satz 2 werden die Wörter "und Angestellte" durch die Wörter "sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

4. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Vereinbarung ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, abzuschließen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese macht die Vereinbarung mit der Genehmigung öffentlich bekannt."(1) Die Vereinbarung ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, abzuschließen. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn einer der Beteiligten Einzelaufgaben der anderen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernimmt. Eine Vereinbarung, die einen der Beteiligten verpflichtet, solche Aufgaben für die anderen Beteiligten durchzuführen, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde macht die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bekannt; soweit die Vereinbarung genehmigungsbedürftig ist, gilt das auch für die Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

5. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Aufsichtsbehörde der Zweckverbände ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  1. die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, wenn sich der Kreis der beteiligten Gemeinden auf das Gebiet eines Landkreises beschränkt und dieser selbst nicht beteiligt ist,
  2. die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident als untere staatliche Verwaltungsbehörde, wenn sich der Kreis der beteiligten Gemeinden auf das Gebiet des Stadtverbandes beschränkt und dieser selbst nicht beteiligt ist,
  3. das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport oder die von ihm bestimmte Behörde in allen übrigen Fällen.
"(2) Aufsichtsbehörde der Zweckverbände ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Landesverwaltungsamt."

(18) Das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Landkreise des Saarlandes (Neugliederungsgesetz - NGG) vom 19. Dezember 1973 (Amtsbl. S. 852), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 2020-29 - wird wie folgt geändert:

1. Der II. Abschnitt erhält die Überschrift "Regionalverband Saarbrücken".

2. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Das Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken, der Städte Friedrichsthal, Püttlingen, Sulzbach/Saar und Völklingen sowie der Gemeinden Großrosseln, Heusweiler, Kleinblittersdorf, Quierschied und Riegelsberg bildet das Gebiet eines Regionalverbandes. Der Regionalverband ist ein der funktionsgerechten Ordnung, Entwicklung und Kooperation im Stadtumlandbereich dienender Verband der benachbarten Gemeinden des Großraums Saarbrücken."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" und in Absatz 3 wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

3. In § 58 Abs. 1 werden nach den Wörtern "Stadtverband Saarbrücken" ein Komma und die Wörter "ab 1. Januar 2008 der Regionalverband Saarbrücken" eingefügt.

(18a) Das Gesetz zur Bündelung von Direktwahlen vom 29. August 2007 (Amtsbl. S. 1766) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird im Eingangssatz die Angabe "15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)" durch die Angabe "6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730)" ersetzt.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 werden die Wörter "Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten" durch die Wörter "Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Stadtverbandspräsidentin oder Stadtverbandspräsident" durch die Wörter "Regionalverbandsdirektorin oder Regionalverbandsdirektor" ersetzt.

(19) Das Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 2004 (Amtsbl. S. 382), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. August 2007 (Amtsbl. S. 1766), - BS-Nr. 2021-1 - wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zur Überschrift des Vierten Teils werden die Wörter "zum Stadtverbandstag" durch die Wörter "zur Regionalversammlung" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 69 wird das Wort "Stadtverbandswahlgebiet" durch das Wort "Regionalverbandswahlgebiet" ersetzt.

c) In der Angabe zu § 70 werden die Wörter "Stadtverbandswahlleiterin, Stadtverbandswahlleiter" durch die Wörter "Regionalverbandswahlleiterin, Regionalverbandswahlleiter" ersetzt.

d) In der Angabe zu § 71 wird das Wort "Stadtverbandswahlausschuss" durch das Wort "Regionalverbandswahlausschuss" ersetzt.

e) In der Angabe zur Überschrift des Fünften Teils werden die Wörter "Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten" durch die Wörter "Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 10 Abs. 1 Satz 1, 3 und 6, § 74 Abs. 2 Satz 1, § 91 Abs. 2 und § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 4 wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident" durch die Wörter "Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "der Stadtverbandstag" durch die Wörter "die Regionalversammlung" ersetzt.

4. § 30 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "Stadtverbandsgebietes" durch das Wort "Regionalverbandsgebietes", die Wörter "Stadtverbandswahlleiterin oder der Stadtverbandswahlleiter" durch die Wörter "Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter" und das Wort "stadtverbandseinheitliche" durch das Wort "regionalverbandseinheitliche" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "Stadtverbandswahlleiterin oder beim Stadtverbandswahlleiter" durch die Wörter "Regionalverbandswahlleiterin oder beim Regionalverbandswahlleiter" ersetzt.

5. In der Überschrift zum Vierten Teil werden die Wörter "zum Stadtverbandstag" durch die Wörter "zur Regionalversammlung" ersetzt.

6. In § 67 werden die Wörter "des Stadtverbandstages" und in § 82 Abs. 1 das Wort "Stadtverbandstages" durch die Wörter "der Regionalversammlung" ersetzt.

7. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Stadtverbandswahlgebiet"Regionalverbandswahlgebiet".

b) In Absatz 1 und 3 werden die Wörter "zum Stadtverbandstag" jeweils durch die Wörter "zur Regionalversammlung" und in Absatz 1 das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "vom Stadtverbandstag" durch die Wörter "von der Regionalversammlung" ersetzt.

8. § 70 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 70 Stadtverbandswahlleiterin, Stadtverbandswahlleiter

Stadtverbandswahlleiterin oder Stadtverbandswahlleiter ist die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident; stellvertretende Stadtverbandswahlleiterin oder stellvertretender Stadtverbandswahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten.

" § 70 Regionalverbandswahlleiterin, Regionalverbandswahlleiter

Regionalverbandswahlleiterin ist die Regionalverbandsdirektorin; Regionalverbandswahlleiter ist der Regionalverbandsdirektor. Stellvertretende Regionalverbandswahlleiterin ist die gesetzliche Vertreterin der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors; stellvertretender Regionalverbandswahlleiter ist der gesetzliche Vertreter der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors."

9. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Stadtverbandswahlausschuss"Regionalverbandswahlausschuss".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Stadtverbandswahlleiterin oder der Stadtverbandswahlleiter bildet für den Stadtverband einen Stadtverbandswahlausschuss."(1) Die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter bildet für den Regionalverband einen Regionalverbandswahlausschuss."

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Stadtverbandswahlausschuss" durch das Wort "Regionalverbandswahlausschuss" ersetzt.

10. In der Überschrift des Fünften Teils, in § 72 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 73, § 74 Abs. 1, § 76 Abs. 6, § 78 Abs. 3, § 79 Abs. 4, § § 81 und 82 Abs. 1 werden die Wörter "Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten" jeweils durch die Wörter "Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors" ersetzt.

11. In § 73 wird das Wort "Stadtverbandstagswahlen" durch das Wort "Regionalversammlungswahlen" ersetzt.

12. In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Stadtverbandswahlleiterin oder der Gemeinde-, Kreis- oder Stadtverbandswahlleiter" durch die Wörter "Regionalverbandswahlleiterin oder der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlleiter" ersetzt.

13. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Stadtverbandswahlausschuss" durch das Wort "Regionalverbandswahlausschuss" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Stadtverbandstag" durch die Wörter "die Regionalversammlung" ersetzt.

14. In § 89 Abs. 1 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "oder beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids" eingefügt.

15. In § 93 Abs. 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

(20) Die Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 2004 (Amtsbl. S. 403), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. August 2007 (Amtsbl. S. 1766), - BS-Nr. 2021-1-1 - wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zur Überschrift des Vierten Teils werden die Wörter "zum Stadtverbandstag" durch die Wörter "zur Regionalversammlung" ersetzt.

b) In der Angabe zur Überschrift des Fünften Teils werden die Wörter "Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten" durch die Wörter "Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors" ersetzt.

c) In der Angabe zu Anlage 6, 9, 10 und 16 wird das Wort "Stadtverbandstagswahl" jeweils durch das Wort "Regionalversammlungswahl" ersetzt. (red. Anm.: Einarbeitung nicht möglich, da nur als PDF)

d) In der Angabe zu Anlage 8b wird das Wort "Stadtverbandstag" durch die Wörter "zur Regionalversammlung" ersetzt. (red. Anm.: Einarbeitung nicht möglich, da nur als PDF)

e) In der Angabe zu Anlage 9 und 19 wird das Wort "Stadtverbandswahlausschusses" jeweils durch das Wort "Regionalverbandswahlausschusses" ersetzt. (red. Anm.: Einarbeitung nicht möglich, da nur als PDF)

f) In der Angabe zu Anlage 19 wird das Wort "Stadtverbandstagswahlergebnisses" durch das Wort "Regionalversammlungswahlergebnisses" und das Wort "Stadtverbandstagssitze" durch das Wort "Regionalversammlungssitze" ersetzt. (red. Anm.: Einarbeitung nicht möglich, da nur als PDF)

g) In der Angabe zu Anlage 20, 20a, 23, 25 und 26 werden die Wörter "Stadtverbandspräsidentin/ des Stadtverbandspräsidenten" jeweils durch die Wörter "Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektors" ersetzt. (red. Anm.: Einarbeitung nicht möglich, da nur als PDF)

2. In § 17 Abs. 8 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Wahl zum Kreistag, Stadtverbandstag, zur Landrätin oder zum Landrat oder zur Stadtverbandspräsidentin oder zum Stadtverbandspräsidenten legen die Kreis- oder Stadtverbandswahlleiterin - oder der Kreis- oder Stadtverbandswahlleiter für jeden Wahlvorschlag, der nach § 22 Abs. 2 KWG der Unterstützung bedarf, entsprechend Absatz 1 bis 3 ein Unterstützungsverzeichnis auf."Bei der Wahl zum Kreistag, zur Regionalversammlung, zur Landrätin oder zum Landrat oder zur Regionalverbandsdirektorin oder zum Regionalverbandsdirektor legen die Kreis- oder Regionalverbandswahlleiterin oder der Kreis- oder Regionalverbandswahlleiter für jeden Wahlvorschlag, der nach § 22 Abs. 2 KWG der Unterstützung bedarf, entsprechend Absatz 1 bis 3 ein Unterstützungsverzeichnis auf."

3. In § 18 Abs. 2 Halbsatz 2 und § 99 Abs. 2 wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

4. In § 19 Abs. 9 Satz 2, § 51 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 6 Satz 1 und § 99 Abs. 1 wird das Wort "stadtverbandsangehörigen" jeweils durch das Wort "regionalverbandsangehörigen" ersetzt.

5. In § 19 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1, § 51 Abs. 3 Satz 1 und § 99 Abs. 1 werden die Wörter "Stadtverbandswahlleiterin oder dem Stadtverbandswahlleiter" und in § 101 die Wörter "Stadtverbandswahlleiterin oder vom Stadtverbandswahlleiter" durch die Wörter "Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter" ersetzt.

6. In § 19 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 2, § 51 Abs. 4 und § 99 Abs. 2 werden die Wörter "Stadtverbandswahlleiterin oder der Stadtverbandswahlleiter" jeweils durch die Wörter "Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter" ersetzt.

7. In § 45 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Stadtverbandstagswahl" durch das Wort "Regionalversammlungswahl" ersetzt.

8. In § 51 Abs. 4 wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

9. In der Überschrift zum Vierten Teil, in § 98 und § 99 Abs. 1 werden die Wörter "zum Stadtverbandstag" jeweils durch die Wörter "zur Regionalversammlung" ersetzt.

10. In der Überschrift zum Fünften Teil, in § 100 Satz 1 und 2, §§ 101, 102 und § 103 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 105 Abs. 2 Halbsatz 2, § 107 Abs. 1, § 113 und § 114 Abs. 1 werden die Wörter "Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten" jeweils durch die Wörter "Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors" ersetzt.

11. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident" durch die Wörter "Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Stadtverbandspräsidentin oder Stadtverbandspräsident" jeweils durch die Wörter "Regionalverbandsdirektorin oder Regionalverbandsdirektor" ersetzt.

(21) § 1 Abs. 2 der Verordnung über die gleichzeitige Durchführung der Wahl eines Bürgermeisters mit der Wahl eines Landrats (GlWBLVO) vom 21. September 1995 (Amtsbl. S. 991) - BS-Nr. 2021-1-3 - wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die gleichzeitige Wahl der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektoren und einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters einer regionalverbandsangehörigen Gemeinde."

(22) In § 2 Abs. 2 der Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit der Europawahl (GlWVO) vom 23. Februar 1999 (Amtsbl. S. 348), geändert durch die Verordnung vom 26. März 2004 (Amtsbl. S. 754), - BS-Nr. 2021-1-4 - wird das Wort "Stadtverbandswahlausschusses" durch das Wort "Regionalverbandswahlausschusses" ersetzt.

(23) In § 4 Abs. 1 der Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit Bundestagswahlen (GlWKBVO) vom 22. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1123) - BS-Nr. 2021-1-6 - werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

altneu
 "Der Stimmzettel für die Wahl zu den Kreistagen und zur Regionalversammlung ist von grüner Farbe. Der Stimmzettel für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors ist von hellblauer Farbe; der Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist von beiger Farbe."

(24) In § 50 der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842) - BS-Nr. 2022-8 -wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(25) Das Gesetz zur Flexibilisierung kommunaler Standards (Standardflexibilisierungsgesetz - StaflexG) vom 19. Februar 2003 (Amtsbl. S. 942), geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 2022-9 - wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Jahreszahl "2007" durch die Jahreszahl "2012" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter "nach Ablauf der Hälfte der Geltungsdauer des Gesetzes" durch die Wörter "bis zur Mitte des Jahres 2010" ersetzt.

2. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Anträge des Saarländischen Städte- und Gemeindetages und des Landkreistages Saarland zur Prüfung der grundsätzlichen Berechtigung einzelner Standards werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der jeweiligen fachlich zuständigen obersten Landesbehörde geprüft. Die Prüfung soll unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten erfolgen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

3. In § 7 Satz 2 wird die Jahreszahl "2007" durch die Jahreszahl "2012" ersetzt.

(26) Das Landesgleichstellungsgesetz vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), - BS-Nr. 203-3 - wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Gemeindeverbände, des Stadtverbandes" durch die Wörter "der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "Gemeindeverbände, sowie der Stadtverband" durch die Wörter "Landkreise oder der Regionalverband Saarbrücken" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 5 wird das Wort "Stadtverbandstages" durch die Wörter "der Regionalversammlung" ersetzt.

(27) Die Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) vom 27. Juli 1988 (Amtsbl. S. 841), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 2030-1-16 - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort "Stadtverbandsbeigeordneter" durch das Wort "Regionalverbandsbeigeordneter" ersetzt.

2. In § 10a Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "denen" durch das Wort "dem" ersetzt.

(28) In § 50g Abs. 1 der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 2030-5 - werden die Wörter "bei den Gemeindeverbänden" durch die Wörter "bei dem Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(29) In § 1 der Verordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen vom 18. Januar 1977 (Amtsbl. S. 109), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), - BS-Nr. 2030-90 - wird unter den laufenden Nummern 4 und 6 das Wort "Stadtverbands-" jeweils durch das Wort "Regionalverbands-" ersetzt.

(30) Die Besoldungsordnungen A und B in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450), - BS-Nr. 2032-1 - werden wie folgt geändert:

1. Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Amtsbezeichnung "Rektor einer Gesamtschule" werden die Amtsbezeichnung "Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" und die Amtsbezeichnung "Stellvertretender Direktor des Landesverwaltungsamtes" mit der Fußnote 1 angefügt.

b) Es wird folgende Fußnote 1 angefügt:

"1) Erhält eine Amtszulage von 177,48 Euro."

2. In Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" gestrichen.

3. In Besoldungsgruppe B 3 werden nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Landespolizeidirektion" die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" und nach der Amtsbezeichnung "Direktor des Landeskriminalamtes" die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesverwaltungsamtes" eingefügt.

(31) § 4 der Saarländischen Kommunalbesoldungsverordnung vom 15. November 1978 (Amtsbl. S. 965), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. März 2000 (Amtsbl. S. 654), - BS-Nr. 2032-1-5 - wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Einstufung der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors".

2. In Absatz 1 werden die Wörter "Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten" durch die Wörter "Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors" ersetzt.

3. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

(32) § 7 der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorsteher vom 15. März 1989 (Amtsbl. S. 455), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), BS-Nr. 2032-6, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift, in Absatz 1 und Absatz 2 wird das Wort "Stadtverbandsbeigeordnete" jeweils durch das Wort "Regionalverbandsbeigeordnete" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Wort "Stadtverbandspräsidenten" durch das Wort "Regionalverbandsdirektor" ersetzt.

(33) Die Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter vom 26. Februar 1982 (Amtsbl. S. 27 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr. 2032-19 - wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird das Wort "Stadtverbandspräsident" durch das Wort "Regionalverbandsdirektor" ersetzt.

2. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Stadtverbandspräsident" durch das Wort "Regionalverbandsdirektor" ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

(34) § 6 der VO-Aufwandsentschädigung vom 26. Februar 1982 (Amtsbl. S. 273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), - BS-Nr. 2032-20 - wird aufgehoben.

(35) § 87 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), - BS-Nr. 2035-1 - wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort "Stadtverbandsverwaltung" durch das Wort "Regionalverbandsverwaltung" ersetzt.

2. In Absatz 4 wird das Wort "Stadtverbandstag" durch das Wort "Regionalversammlung" ersetzt.

(36) Die Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Amtsbl. S. 1046), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 211-2 - wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 3 Aufsichtsbehörden

Die Aufsicht über die Standesämter führen:

  1. das Landesverwaltungsamt als untere Aufsichtsbehörde,
  2. das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport als oberste Aufsichtsbehörde."

2. In § 6 Abs. 1 werden das Wort "Verwaltungsbehörden" durch das Wort "Verwaltungsbehörde" und die Wörter "sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte" durch die Wörter "ist das Landesverwaltungsamt" ersetzt.

(37) § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 211-4 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(38) In § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207, 2228), - BS-Nr. 212-3 - wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(39) Das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), geändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 (Amtsbl. S. 1226), - BS-Nr. 2131 -1 - wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 4 das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3, in der Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 2, § 17 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 31 Abs. 2 Satz 1, 6 und 7, Abs. 3 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 3 wird das Wort "Stadtverband(es)" jeweils in derselben sprachlichen Form durch das Wort "Regionalverband(es)" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 Satz 3, § 29 Abs. 1 Nr. 3 und § 31 Abs. 2 Satz 6 und 7 wird das Wort "stadtverbandsangehörigen" jeweils durch das Wort "regionalverbandsangehörigen" ersetzt.

4. In § 44 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Stadtverbands-" durch das Wort "Regionalverbands-" ersetzt.

(40) § 3 Abs. 7 der Brandschutz-Organisationsverordnung vom 2. Januar 1989 (Amtsbl. S. 190), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 2131-1-2 - wird wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Die Jugendgruppensprecher der Freiwilligen Feuerwehren wählen in den Kreisen einen Kreis-Jugendgruppensprecher, im Stadt- verband einen Stadtverbands-Jugendgruppensprecher.

Die Kreis-Jugendgruppensprecher und der Stadtverbands-Jugendgruppensprecher wählen einen Landes-Jugendgruppensprecher.

Die Jugendgruppensprecher auf Kreis-, Stadtverbands- und Landesebene werden auf zwei Jahre gewählt; sie sollen der Jugendfeuerwehr angehören.

"(7) Die Jugendgruppensprecher der Freiwilligen Feuerwehren wählen in den Kreisen einen Kreis-Jugendgruppensprecher, im Regionalverband einen Regionalverbands-Jugendgruppensprecher.

Die Kreis-Jugendgruppensprecher und der Regionalverbands-Jugendgruppensprecher wählen einen Landes-Jugendgruppensprecher.

Die Jugendgruppensprecher auf Kreis-, Regionalverbands- und Landesebene werden auf zwei Jahre gewählt; sie sollen der Jugendfeuerwehr angehören."

(41) In der Überschrift zu § 5 und in § 5 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 27. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1354), - BS-Nr. 2131-1-6 - wird das Wort "Stadtverbands-" jeweils durch das Wort "Regionalverbands-" ersetzt.

(42) In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207, 2225) - BS-Nr. 2131-2 - wird in Satz 1 das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" und in Satz 3 das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

(43) In § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 31. August 2007 (Amtsbl. S. 1918) wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(44) § 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9. Juli 1993 (Amtsbl. S. 807), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 2046), - BS-Nr. 2162-1 - wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind der Regionalverband Saarbrücken, die Landkreise und die kreisfreien Städte, die ein Jugendamt errichtet haben."

2. In Absatz 2 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

3. Absatz 3 wird gestrichen.

4. In Absatz 4 wird das Wort "Stadtverbandes" durch die Wörter "Regionalverbandes Saarbrücken" ersetzt.

(45) Das Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13. Oktober 1993 (Amtsbl. S. 958), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 2170- 10 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" und das Wort "stadtverbandsangehörigen" durch das Wort "regionalverbandsangehörigen" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 8a" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 8 Abs. 3" durch die Angabe " § 13" und das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(46) In § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz vom 18. Januar 1974 (Amtsbl. S. 119), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 2180-2 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(47) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutze der Auswanderer vom 1. Juni 1976 (Amtsbl. S. 470), geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 2182-1 - wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(48) § 11 Abs. 1 des Saarländischen Sammlungsgesetzes vom 3. Juli 1968 (Amtsbl. S. 506), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 2184-1 - wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Erlaubnisbehörde ist
  1. das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für alle Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
  2. der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Sammlungen, die auf das Gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - beschränkt sind,
  3. die Gemeinde für alle Sammlungen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind."

(49) In § 2 der Verordnung über die öffentliche Sportpflege vom 20. Juni 1940 (RGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), - BS-Nr. 227-2 -, wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

(50) Die Verordnung über Zuständigkeiten für Ausländer, Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler und über Aufnahme, Verteilung und Unterbringung (AFSVO) vom 24. Oktober 2000 (Amtsbl. S. 1870), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (Amtsbl. S. 755), - BS-Nr. 240-1 - wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1 Allgemeine Zuständigkeiten

(1) Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Behörden zur Durchführung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, des § 100 Abs. 2, des § 100a und des § 100b Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylverfahrensgesetz sowie nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden im Textteil vor Nummer 1 die Wörter "Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird in Satz 1 vor dem Doppelpunkt und nach dem Doppelpunkt und in Satz 2 das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt. In Satz 4 wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

c) Absatz 2a wird aufgehoben.

d) In Absatz 5 werden die Wörter "Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

3. In § 6 Abs. 4 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(51) Der Einzige Paragraf des Gesetzes über den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten vom 23. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1214) - BS-Nr. 312-2 - wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Einziger Paragraf Regelungen über den Haftvollzug

Wird Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes außerhalb von Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088 und 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Abschiebungshaft oder die besonderen Verhältnisse der Hafteinrichtung entgegenstehen."

(52) § 30a des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474,530), -BS-Nr. 400-1 -wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 30a Zuständigkeit für den Antrag auf Eheaufhebung

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Landesverwaltungsamt."

(53) Die Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 25. Juni 1963 (Amtsbl. S. 395), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 50-2 - wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Ausführungsverordnung zur Unabkömmlichstellungsverordnung".

2. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), geändert durch Artikel 369 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 4 10), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), verordnet die Landesregierung:".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung" durch das Wort "Unabkömmlichstellungsverordnung" ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort "Stadtverbandes" durch das Wort "Regionalverbandes" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird das Wort "stadtverbandsangehörigen" durch das Wort "regionalverbandsangehörigen" ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "Nummern 3 bis 5 und 8 bis 10" durch die Angabe "Nr. 3 bis 5 und 7 bis 9" und die Wörter "Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung" durch das Wort "Unabkömmlichstellungsverordnung" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "und nicht unter § 1 Abs. 5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung fallen" gestrichen.

5. In § 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Nr. 14" durch die Angabe "Nr. 12" und die Wörter "Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung" durch das Wort "Unabkömmlichstellungsverordnung" ersetzt.

(54) Die Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden vom 23. April 1963 (Amtsbl. S. 223), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), - BS-Nr. 54-2 - wird wie folgt geändert:

1. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Auf Grund des § 17 des Schutzbereichgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:".

2. In § 1 wird das Wort "Stadtverband" durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

(55) § 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), - BS-Nr. 6140-1 - wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "stadtverbandsangehörige" durch das Wort "regionalverbandsangehörige" ersetzt.

2. In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Bei der Gestaltung der Jagdsteuersatzung können die Gemeindeverbände und kreisfreien Städte die Übernahme der Beseitigung von Fallwild und ähnlicher Aufgaben durch die Steuerpflichtige oder den Steuerpflichtigen berücksichtigen."

3. In Absatz 5 wird das Wort "Stadtverbandsumlage" durch das Wort "Regionalverbandsumlage" ersetzt.

(56) In § 1 und § 7 der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1184), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), - BS-Nr. 7111 -1 - wird das Wort "Stadtverband" jeweils durch das Wort "Regionalverband" ersetzt.

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