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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Richtergesetzes und weiterer richterrechtlicher Vorschriften

Vom 18. März 2015
(Amtsbl. Nr. 8 vom 26.03.2015 S. 224)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Richtergesetzes

Das Saarländische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. August 2011 (Amtsbl. I S. 414), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 3 Altersgrenze

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Der Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
" § 3 Altersgrenze

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. April 1950 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem 31. März 1950 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahreMonate
1950
April bis Juni2652
Juli bis Dezember4654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(4) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie

  1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder
  2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(5) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 2 sind und vor dem 1. April 1955 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 4 Nummer 2 sind und nach dem 31. März 1955 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahreMonate
1955
April4604
Mai5605
Juni6606
Juli7607
August8608
September bis Dezember9609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

2. § 3a wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 3a Ermäßigte Dienstzeit und Urlaub aus familiären Gründen 05 09

(1) Einem Richter ist auf Antrag

  1. der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen,
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren, wenn er
    1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder
    2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Angehörige im Sinne der Nummer 2 Buchstabe b sind auch eingetragene Lebenspartner.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 3b Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung eines ermäßigten Dienstes oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich der Verwendung in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Die Ermäßigung des Dienstes nach Absatz 1 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Richtern mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

(6) Urlaub nach Absatz 1 kann zum Zweck der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Verordnung über Erziehungsurlaub für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter unterbrochen werden.

" § 3a Teilzeitbeschäftigung; Urlaub aus familiären Gründen 05 09 15

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag

  1. der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen,
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,

wenn sie oder er mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind auch eingetragene Lebenspartner. Die Pflegebedürftigkeit kann auch durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen werden. Während einer Freistellung vom Dienst nach Satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(2) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern zulässig wäre. Ausnahmen von dieser Verpflichtung dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung widerrufen werden.

(3) Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung, bei deren Änderung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. Anträge auf Urlaub ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich der Verwendung in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit zustimmt.

(4) Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 3c Absatz 1 fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung eines ermäßigten Dienstes oder eines Urlaubs ist spätestens drei Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs oder die vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Ermäßigung des Dienstes im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

(6) Urlaub nach Absatz 1 kann zum Zweck der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Verordnung über Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter unterbrochen werden."

3. § 3b wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 3b Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus Arbeitsmarktgründen 09

(1) Einem Richter ist wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren,
  2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren oder einer Vollzeitbeschäftigung und einer Teilzeitbeschäftigung, die insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung von zwanzig Jahren entsprechen und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des Bewilligungszeitraums durchschnittlich drei Viertel des regelmäßigen Dienstes nicht unterschritten werden.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt,
  4. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten, die dem Zweck der Freistellung zuwiderlaufen, zu verzichten.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums ist nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zulässig. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 3c oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 3c dürfen zusammen die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Dauer von fünfzehn Jahren die Dauer von zwanzig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist einem Richter nach einer Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 3 und 4 oder § 3c Abs. 1 erreicht ist und die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 bis 4 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(6) § 3a Abs. 5 gilt entsprechend.

" § 3b Folgen von Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigung nach § 3a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Richterinnen und Richtern mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

(2) Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, so ist die Richterin oder der Richter auf die Folgen von Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen."

4. § 3c wird wie folgt neu gefasst:

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§ 3c Teilzeitbeschäftigung bei Bewerbermangel

(1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung ein dringendes Bedürfnis zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren zu bewilligen. § 3b Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gilt § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes, § 87 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, dass vom regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.

(3) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt und
  2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

§ 3b Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 3b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des § 3b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dauer von fünfzehn Jahren die Dauer von zwanzig Jahren tritt.

§ 3c Urlaub bei Bewerberüberhang; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer

(1) Richterinnen und Richtern ist in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. die Richterin oder der Richter zugleich der Verwendung in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt und
  3. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern zulässig wäre.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung des Urlaubs widerrufen werden. Die oberste Dienstbehörde muss in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen auch zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Wird Urlaub ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 oder nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt, ist die Richterin oder der Richter auf die Folgen von Urlaub ohne Dienstbezüge hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen."

5. § 3d Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

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In den Fällen der §§ 3b und 3c kann auf Antrag des Richters die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den der regelmäßige Dienst im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefasst wird."In den Fällen des § 3a Absatz 2 kann auf Antrag der Richterin oder des Richters die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den der regelmäßige Dienst im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefasst wird."

6. In § 8 Nummer 1 wird die Angabe "Nr. 11 und 12" durch die Angabe "Nummer 12 und 13" ersetzt.

7. In § 38 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe " § 3a oder § 3b" durch die Angabe " § 3a oder § 3c" ersetzt.

8. In § 43 Nummer 4 Buchstabe f werden die Wörter "Ermäßigung des Dienstes" sowie das anschließende Komma gestrichen und wird die Angabe "3b" durch die Angabe "3c" ersetzt.

9. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Im Wortlaut werden die Wörter "und am 31. Dezember 2020 außer Kraft" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

§ 100 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 66), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden vor dem Wort "Staatsanwälte" die Wörter "Staatsanwältinnen und", vor dem Wort "Rechtsreferendare" die Wörter "Rechtsreferendarinnen und" eingefügt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Vor dem Wort "Leiter" werden die Wörter "Leiterin oder" eingefügt.

b) Die Wörter "der Minister für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales" werden durch die Wörter "die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt " ersetzt.

Artikel 3
Übergangsregelung

Vor dem 1. April 2015 teilzeitbeschäftigte Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, denen die Teilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im Sinne des § 3d des Saarländischen Richtergesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist, gelten die für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 3a Absätze 1 und 2 des Saarländischen Richtergesetzes und die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 3a Absätze 4 und 5 des Saarländischen Richtergesetzes sowie die für die Berechnung der Versorgungsabschläge maßgeblichen Altersgrenzen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Sie treten zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand. Dies gilt auch in den Fällen, in denen vor dem 1. April 2015 nach § 3b Absatz 1 Nummer 4 des Saarländischen Richtergesetzes Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt und dieser vor dem 1. April 2015 angetreten worden ist.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2015 in Kraft.

ID 150331

ENDE