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Änderungstext
HBeglG 2023 - Haushaltsbegleitgesetz 2023
- Saarland -
Vom 8. Dezember 2022
(Amtsbl.
I Nr. 72 vom 23.12.2023 S. 1566)
Der Landtag des Saarlandes hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland
Das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), wird wie folgt geändert:
§ 48 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bis zu 10 vom Hundert des Aufkommens können für Aufgaben des Katastrophenschutzes und des landeseigenen Teils des Zivilschutzes verwendet werden. | "Bis zu 15 vom Hundert des Aufkommens können für Aufgaben des Katastrophenschutzes und des landeseigenen Teils des Zivilschutzes verwendet werden." |
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland
Das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Umsatzsteuer
Unterliegt die Amtshandlung oder die Benutzung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 der Umsatzsteuer, werden die Gebühren und Auslagen (Kosten) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben."
Artikel 3
Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes
Das Saarländische Hochschulgesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629, 2637), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 9 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Das Zusammenwirken nach den Sätzen 1 bis 3 ist von den Hochschulen zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben sicherzustellen; die Einzelheiten der Zusammenarbeit bei hoheitlichen Aufgaben, zu der sie berechtigt und verpflichtet sind, können im Falle eines umsatzsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustauschs durch Rechtsverordnung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde in Verbindung mit einem zwischen den Kooperationspartnern zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag konkretisiert werden."
2. In § 32 Absatz 1 wird vor dem Wort "Leistungen" das Wort "hoheitlichen" eingefügt.
3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in Forschung und Lehre in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. | "(1) Die Universität mit der Medizinischen Fakultät gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum die Verbindung der Forschung und Lehre mit der Krankenversorgung, da Forschung, Lehre und Krankenversorgung untrennbar miteinander verknüpft sind. Diese Gewährleistung obliegt der Universität mit der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum als eigene hoheitliche Aufgabe. Die Universität mit der Medizinischen Fakultät und das Universitätsklinikum bilden gemeinsam die örtliche Universitätsmedizin." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Verbindung von Forschung und Lehre mit der Krankenversorgung gewährleistet die Universität mit der Medizinischen Fakultät gemeinsam mit dem Universitätsklinikum insbesondere durch
Die Konkretisierung von Kooperationsleistungen erfolgt durch die Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 5 sowie durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 35 Absatz 6."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
4. § 35 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 Ärztliches Personal
(1) Die im Universitätsklinikum beschäftigten Personen mit ärztlichen Aufgaben sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben berechtigt und verpflichtet, auch an Lehre und Forschung teilzunehmen. In begründeten Fällen kann ihnen das Dekanat auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre auf Antrag der fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektorin oder Leiterin eines sonstigen klinischen Bereichs/Klinik- oder Institutsdirektors oder Leiters eines sonstigen klinischen Bereichs im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand übertragen. (2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, die approbierte Ärztinnen und Ärzte sind, sind berechtigt und verpflichtet, im Universitätsklinikum auch Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe wahrzunehmen. (3) Das Nähere über die gegenseitige Aufgabenwahrnehmung und die Kostenerstattung wird in der Vereinbarung nach § 15 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. S. 790), geregelt. | " § 35 Zusammenarbeit zwischen Universität und Universitätsklinikum
(1) Die Universität mit der Medizinischen Fakultät und das Universitätsklinikum sind berechtigt und verpflichtet, zur Erfüllung der in § 33 Absatz 1 und 2 sowie in § 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629, 2637), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Aufgaben eng zusammenzuarbeiten. (2) Die Bediensteten des Universitätsklinikums mit ärztlichen Aufgaben sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben berechtigt und verpflichtet, auch an Forschung und Lehre teilzunehmen. Das Dekanat kann ihnen in begründeten Fällen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre auf Antrag der fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektorin/des fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektors oder der Leiterin/des Leiters eines sonstigen klinischen Bereichs im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand übertragen. Bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre ist das Universitätsklinikum verpflichtet, der Medizinischen Fakultät auch weiteres eigenes Personal zur Verfügung zu stellen. Ärztliches und nicht ärztliches Personal anderer Einrichtungen darf an der Medizinischen Fakultät in Forschung und Lehre im Bereich der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 5 und den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 konkretisierten Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nicht eingesetzt werden. (3) Das wissenschaftliche Personal an der Medizinischen Fakultät, das approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ist, ist berechtigt und verpflichtet, im Universitätsklinikum auch Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nicht ärztliche medizinische Berufe wahrzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann wissenschaftliches Personal an der Medizinischen Fakultät, das approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ist, vorübergehend auch überwiegend in der Krankenversorgung eingesetzt werden. Die Medizinische Fakultät ist verpflichtet, dem Universitätsklinikum auch weiteres eigenes Personal zum Zwecke der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen. Wissenschaftliches und nicht wissenschaftliches Personal anderer Einrichtungen darf am Universitätsklinikum bei den in Satz 1 genannten Aufgaben im Bereich der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 5 und den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 konkretisierten Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nicht eingesetzt werden. (4) Zur Erfüllung der in § 33 Absatz 1 und 2 sowie in § 5 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes genannten hoheitlichen Aufgaben haben sich die Universität mit der Medizinischen Fakultät und das Universitätsklinikum Nutzungsrechte einzuräumen, insbesondere an
Die Nutzungsrechte nach Satz 1 umfassen auch die mit ihnen im Zusammenhang stehenden kooperativen Leistungen und Dienstleistungen. Die gegenseitigen oder gemeinsamen Nutzungsrechte und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden kooperativen Leistungen und Dienstleistungen müssen den Belangen von Forschung und Lehre einschließlich des Studiums unter Berücksichtigung der Belange der Krankenversorgung unmittelbar dienen. Die Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn ein Beitrag zu Tätigkeiten geleistet wird, die zu Zwecken von Forschung, Lehre und Krankenversorgung ausgeübt werden. Die Universität mit der Medizinischen Fakultät darf die durch das Universitätsklinikum nach Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 5 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 zu erbringenden Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nur bei diesem nachfragen. Das Universitätsklinikum darf die durch die Universität mit der Medizinischen Fakultät nach Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 5 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 zu erbringenden Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nur bei dieser nachfragen. (5) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der die Universität mit der Medizinischen Fakultät und das Universitätsklinikum nach den Absätzen 1 bis 4 verpflichtet sind, werden durch Rechtsverordnung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde geregelt. (6) Die Universität, die Medizinische Fakultät und das Universitätsklinikum schließen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem die näheren Einzelheiten des Zusammenwirkens sowie insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gemeinsam oder gegenseitig zu erbringenden Beiträge für Forschung, Lehre und Krankenversorgung auf Selbstkostenbasis geregelt werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der für Finanzen sowie der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörden. Die Universität und das Universitätsklinikum erstatten einander die Kosten der erbrachten Kooperationsleistungen nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Vertrages." |
5. In § 44 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 35 Absatz 2" durch die Angabe " § 35 Absatz 3" ersetzt.
6. In § 73 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 35 Absatz 1" durch die Angabe " § 35 Absatz 2" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes
Das Gesetz über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629, 2637), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Klammerzusatz ein Komma und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629, 2637), in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Es gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der Universität und deren Medizinischer Fakultät die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre, da Forschung, Lehre und Krankenversorgung untrennbar miteinander verknüpft sind. Diese Gewährleistung obliegt dem Universitätsklinikum und der Universität als eigene hoheitliche Aufgabe. Das Universitätsklinikum und die Universität mit ihrer Medizinischen Fakultät bilden gemeinsam die örtliche Universitätsmedizin." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre gewährleistet das Universitätsklinikum gemeinsam mit der Universität und deren Medizinischer Fakultät insbesondere durch
Die Konkretisierung von Kooperationsleistungen erfolgt durch die Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 sowie durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 15 Absatz 6."
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter "der Vereinbarung nach" durch das Wort "von" ersetzt.
3. In § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird die Angabe " § 5 Abs. 3" durch die Angabe " § 5 Absatz 4" ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität
(1) Das Universitätsklinikum und die Universität mit ihrer Medizinischen Fakultät sind berechtigt und verpflichtet, zur Erfüllung der in § 5 Absatz 2 und 3 sowie in § 33 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Hochschulgesetzes genannten Aufgaben eng zusammenzuarbeiten. (2) Die Bediensteten des Universitätsklinikums mit ärztlichen Aufgaben sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben berechtigt und verpflichtet, auch an Forschung und Lehre der Universität teilzunehmen. Auf Antrag der fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektorin/des fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektors oder der Leiterin/des Leiters eines sonstigen klinischen Bereichs im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand kann das Dekanat der Medizinischen Fakultät ihnen in begründeten Fällen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen. Bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre ist das Universitätsklinikum verpflichtet, der Medizinischen Fakultät auch weiteres eigenes Personal zur Verfügung zu stellen. Ärztliches und nicht ärztliches Personal anderer Einrichtungen darf an der Medizinischen Fakultät in Forschung und Lehre im Bereich der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 5 und den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 konkretisierten Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nicht eingesetzt werden. (3) Das wissenschaftliche Personal an der Medizinischen Fakultät, das approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ist, ist berechtigt und verpflichtet, im Universitätsklinikum auch Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nicht ärztliche medizinische Berufe wahrzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann wissenschaftliches Personal an der Medizinischen Fakultät, das approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ist, vorübergehend auch überwiegend in der Krankenversorgung eingesetzt werden. Die Medizinische Fakultät ist verpflichtet, dem Universitätsklinikum auch weiteres eigenes Personal zum Zwecke der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen. Wissenschaftliches und nicht wissenschaftliches Personal anderer Einrichtungen darf am Universitätsklinikum bei den in Satz 1 genannten Aufgaben im Bereich der durch die Rechtsverordnung nach Absatz 5 und den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 konkretisierten Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nicht eingesetzt werden. (4) Zur Erfüllung der in § 5 Absatz 2 und 3 sowie der in § 33 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Hochschulgesetzes genannten hoheitlichen Aufgaben haben sich das Universitätsklinikum und die Universität mit ihrer Medizinischen Fakultät Nutzungsrechte einzuräumen, insbesondere an
Die Nutzungsrechte nach Satz 1 umfassen auch die mit ihnen im Zusammenhang stehenden kooperativen Leistungen und Dienstleistungen. Die gegenseitigen oder gemeinsamen Nutzungsrechte und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden kooperativen Leistungen und Dienstleistungen müssen den Belangen von Forschung und Lehre einschließlich des Studiums unter Berücksichtigung der Belange der Krankenversorgung unmittelbar dienen. Die Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn ein Beitrag zu Tätigkeiten geleistet wird, die zu Zwecken von Forschung, Lehre und Krankenversorgung ausgeübt werden. Das Universitätsklinikum darf die durch die Universität mit ihrer Medizinischen Fakultät nach Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 5 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 zu erbringenden Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nur bei dieser nachfragen. Die Universität mit ihrer Medizinischen Fakultät darf die durch das Universitätsklinikum nach Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 5 und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 6 zu erbringenden Kooperationsleistungen ohne Verstoß gegen einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Wettbewerbsausschluss nur bei diesem nachfragen. (5) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der das Universitätsklinikum und die Universität mit ihrer Medizinischen Fakultät nach den Absätzen 1 bis 4 verpflichtet sind, werden durch Rechtsverordnung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde geregelt. (6) Das Universitätsklinikum, die Universität und die Medizinische Fakultät schließen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem die näheren Einzelheiten des Zusammenwirkens sowie insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gemeinsam oder gegenseitig zu erbringenden Beiträge für Forschung, Lehre und Krankenversorgung auf Selbstkostenbasis geregelt werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der für Finanzen sowie der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörden. Das Universitätsklinikum und die Universität erstatten einander die Kosten der erbrachten Kooperationsleistungen nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Vertrages." |
Artikel 5
Änderung des Saarländischen Sparkassengesetzes
Das Saarländische Sparkassengesetz (SSpG) vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009 (Amtsbl. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), wird wie folgt geändert:
In § 24 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
Satz 3 wird zum neuen Satz 2.
Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 1, 2 und 5 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2023 in Kraft, es sei denn, § 27 Absatz 22a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838), regelt, dass die Erklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes auch für sämtliche Leistungen gilt, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden. In diesem Fall fällt das Inkrafttreten von Artikel 3 und 4 mit dem in § 27 Absatz 22a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes normierten neuen Fristende zusammen.
ID 240021
ENDE |