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ThürGemHV-Doppik - Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
- Thüringen -

Vom 11. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 13 vom 29.12.2008 S. 504)



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Aufgrund des § 41 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) vom 27. November 2008 (GVBl. S. 381) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Erster Abschnitt
Haushaltsplan

§ 1 Bestandteile und Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus:

  1. dem Ergebnisplan,
  2. dem Finanzplan,
  3. den Teilplänen und
  4. dem Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Vorbericht,
  2. die Bilanz des letzten Haushaltsjahrs, für das ein Jahresabschluss vorliegt,
  3. der Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahrs, für das ein Gesamtabschluss vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen,
  4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
  5. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten, aus Krediten zur Liquiditätssicherung sowie aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahrs,
  6. die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  7. die Wirtschaftspläne der Tochterorganisationen, an denen die Gemeinde mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,
  8. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Tochterorganisationen, an denen die Gemeinde nicht mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,
  9. die Wirtschaftspläne / Haushaltspläne der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist,
  10. eine Übersicht über die Teilpläne nach § 4 Abs. 5,
  11. eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten nach § 4 Abs. 6,
  12. eine Übersicht über die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde.

(3) Im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahrs, die Ansätze des Haushaltsvorjahrs, die Ansätze des Haushaltsjahres und die Planungspositionen der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind abweichend von Satz 1 im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahrs, die Ansätze des Haushaltsvorjahrs, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre sowie die Planungspositionen der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen.

§ 2 Ergebnisplan

(1) Im Ergebnisplan sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

  1. als laufende Erträge aus Verwaltungstätigkeit:
    1. Steuern und ähnliche Abgaben,
    2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
    3. Erträge der sozialen Sicherung,
    4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
    5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
    6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
    7. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen,
    8. andere aktivierte Eigenleistungen,
    9. sonstige laufende Erträge,
    10. Summe der laufenden Erträge aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Buchstaben a bis i),
  2. als laufende Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit:
    1. Personalaufwendungen,
    2. Versorgungsaufwendungen,
    3. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
    4. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf Sachanlagen,
    5. Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,
    6. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
    7. Aufwendungen der sozialen Sicherung,
    8. sonstige laufende Aufwendungen,
    9. Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Buchstaben a bis h),
  3. laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummer 1 Buchstabe j und Nummer 2 Buchstabe i),
  4. Zins- und sonstige Finanzerträge,
  5. Zins- und sonstige Finanzaufwendungen,
  6. Finanzergebnis (Saldo der Nummern 4 und 5),
  7. ordentliches Ergebnis (Summe der Nummern 3 und 6),
  8. außerordentliche Erträge,
  9. außerordentliche Aufwendungen,
  10. außerordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 8 und 9),
  11. Jahresergebnis vor Berücksichtigung der Veränderung des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich und vor der Veränderung der Rücklagen (Summe der Nummern 7 und 10),
  12. Einstellung in den Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
  13. Entnahme aus dem Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
  14. Jahresergebnis vor Berücksichtung der Veränderung der Rücklagen (Saldo der Nummern 11, 12 und 13),
  15. Einstellung in die allgemeine Rücklage,
  16. Entnahme aus der allgemeinen Rücklage,
  17. Jahresergebnis vor Veränderung der zweckgebundenen Ergebnisrücklage (Saldo der Nummern 14, 15 und 16),
  18. Einstellung in die zweckgebundene Ergebnisrücklage,
  19. Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage,
  20. Jahresergebnis (Saldo der Nummern 17, 18 und 19).

(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Posten des Ergebnisplans ist auf der Grundlage des von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontenrahmenplans vorzunehmen.

§ 3 Finanzplan

(1) Im Finanzplan sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

  1. als laufende Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit:
    1. Steuern und ähnliche Abgaben,
    2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfereinzahlungen,
    3. Einzahlungen aus der sozialen Sicherung,
    4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
    5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
    6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
    7. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen,
    8. andere aktivierte Eigenleistungen,
    9. sonstige laufende Einzahlungen,
    10. Summe der laufenden Einzahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummer 1 Buchst. a bis i),
  2. als laufende Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit:
    1. Personalauszahlungen,
    2. Versorgungsauszahlungen,
    3. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
    4. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,
    5. Auszahlungen der sozialen Sicherung,
    6. sonstige laufende Auszahlungen,
    7. Summe der laufenden Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummer 2 Buchst. a bis f),
  3. Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (Saldo der Nummer 1 Buchst. j und Nummer 2 Buchst. g),
  4. Zins- und sonstige Finanzeinzahlungen,
  5. Zins- und sonstige Finanzauszahlungen,
  6. Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen (Saldo der Nummern 4 und 5),
  7. Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Saldo der Nummern 3 und 6),
  8. außerordentliche Einzahlungen,
  9. außerordentliche Auszahlungen,
  10. Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Saldo der Nummern 8 und 9),
  11. Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 7 und 10),
  12. Einzahlungen aus Investitionstätigkeit:
    1. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
    2. Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
    3. Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen,
    4. Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen,
    5. Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
    6. Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,
    7. Einzahlungen aus der Veräußerung von Vorräten,
    8. sonstige Investitionseinzahlungen,
    9. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummer 12 Buchst. a bis h),
  13. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit:
    1. Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen,
    2. Auszahlungen für den Erwerb von Sachanlagen,
    3. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,
    4. Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,
    5. Auszahlungen für den Erwerb von Vorräten,
    6. sonstige Investitionsauszahlungen,
    7. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummer 13 Buchst. a bis f),
  14. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummer 12 Buchst. i und Nummer 13 Buchst. g),
  15. Finanzmittelüberschuss / Finanzmittelfehlbetrag (Summe der Nummern 11 und 14),
  16. Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten,
  17. Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten,
  18. Veränderung der Investitionskredite (Saldo der Nummern 16 und 17),
  19. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung,
  20. Auszahlungen zur Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung,
  21. Veränderung der Kredite zur Liquiditätssicherung (Saldo der Nummern 19 und 20),
  22. Zunahme der liquiden Mittel,
  23. Abnahme der liquiden Mittel,
  24. Veränderung der liquiden Mittel (Saldo der Nummern 22 und 23),
  25. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Saldo der Nummern 18, 21 und 24),
  26. Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern, fremden Finanzmitteln,
  27. Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern, fremden Finanzmitteln,
  28. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern, fremden Finanzmitteln (Saldo der Nummern 26 und 27).

(2) Die Zuordnung von Ein- und Auszahlungen zu den Posten des Finanzplans ist auf der Grundlage des von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontenrahmenplans vorzunehmen.

§ 4 Teilpläne

(1) Der Haushaltsplan der Gemeinde ist angemessen in Teilpläne zu gliedern.

(2) Die Teilpläne sind produktorientiert auf der Grundlage des von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplans funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern.

(3) Mehrere Haupt-Produktbereiche, Produktbereiche, Produktgruppen oder Produkte können zu einem Teilplan zusammengefasst werden. Haupt-Produktbereiche, Produktbereiche oder Produktgruppen können auf mehrere Teilpläne aufgeteilt werden.

(4) Der Haupt-Produktbereich "6 Zentrale Finanzdienstleistungen" des Produktrahmenplans ist als gesonderter Teilplan auszuweisen. Die Produkte der Produktgruppe 612 und des Produktbereichs 62 sind im Haupt-Produktbereich 6 auszuweisen, soweit sie nicht anderen Teilplänen direkt zugeordnet werden.

(5) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilergebnis- und der Teilfinanzpläne beizufügen. Ferner sind für jeden Teilplan die Finanzdaten des Haushaltsjahrs für die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen.

(6) Die Finanzdaten sind in der Zuordnung der Produktgruppen zu den Produktbereichen und der Produktbereiche zu den Haupt-Produktbereichen entsprechend von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan in einer Anlage zum Haushaltsplan darzustellen.

(7) In jedem Teilplan sind die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlage, Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.

(8) Jeder Teilplan besteht aus:

  1. einem Teilergebnisplan und
  2. einem Teilfinanzplan.

(9) Jeder Teilergebnisplan bildet eine Bewirtschaftungseinheit; die Bewirtschaftungsregelungen sind im Haushaltsplan oder im Teilergebnisplan anzugeben. Satz 1 gilt für den Teilfinanzplan entsprechend.

(10) In jedem Teilergebnisplan sind mindestens die Posten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 auszuweisen, soweit ihm die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen:

  1. unter Nummer 11:
    Jahresergebnis des Teilplans vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 7 und 10),
  2. unter Nummer 12:
    Erträge aus internen Leistungsbeziehungen,
  3. unter Nummer 13:
    Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen,
  4. unter Nummer 14:
    Saldo der Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen (Saldo der Nummern 12 und 13) und
  5. unter Nummer 15:
    Jahresergebnis des Teilplans nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Saldo der Nummern 11 und 14).

(11) Der Bürgermeister regelt die Grundsätze der internen Leistungsbeziehungen in einer Dienstanweisung und legt sie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor. Aufwendungen und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen sind zugleich als Erträge und Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen, Erträge und Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen zugleich als Aufwendungen und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen zu erfassen.

(12) In jedem Teilfinanzplan sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

  1. Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit,
  2. Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen,
  3. Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Summe der Nummern 1 und 2),
  4. Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen,
  5. Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen vor Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 3 und 4),
  6. Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,
  7. Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,
  8. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen (Saldo der Nummern 6 und 7),
  9. Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen (Summe der Nummern 5 und 8),
  10. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen,
  11. Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
  12. Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen,
  13. Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen,
  14. Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
  15. Einzahlungen aus sonstigen Ausleihungen und Kreditgewährungen,
  16. Einzahlungen aus der Veräußerung von Vorräten,
  17. sonstige Investitionseinzahlungen,
  18. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 10 bis 17),
  19. Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen,
  20. Auszahlungen für den Erwerb von Sachanlagen,
  21. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,
  22. Auszahlungen für sonstige Ausleihungen und Kreditgewährungen,
  23. Auszahlungen für den Erwerb von Vorräten,
  24. sonstige Investitionsauszahlungen,
  25. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 19 bis 24),
  26. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo der Nummern 18 und 25),
  27. Finanzmittelüberschuss / Finanzmittelfehlbetrag des Teilplans im Haushaltsjahr (Summe der Nummern 9 und 26). Die in Satz 1 Nr. 10 bis 17 genannten Einzahlungen und die in Satz 1 Nr. 19 bis 24 genannten Auszahlungen sind insgesamt und oberhalb der vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen einzeln für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme darzustellen.

(13) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 12 Satz 1 Nr. 19 bis 24 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzplan darzustellen. Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Gesamtein- und -auszahlungen sind anzugeben. Neue Investitionsmaßnahmen sind zu erläutern. Erstrecken sich Investitionsmaßnahmen über mehrere Jahre, ist die bisherige Abwicklung im jeweiligen Teilfinanzplan darzulegen.

(14) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilplänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.

(15) In den Teilplänen sind ferner zu erläutern:

  1. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
  2. Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen abweichen, oder die Abschreibungsmethode, soweit sie von der im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethode abweicht,
  3. Haushaltsvermerke nach den §§ 15 bis 17,
  4. wesentliche Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
  5. andere besondere Bestimmungen in den Teilplänen.

§ 5 Stellenplan

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer nach Art, Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen. Stellen von Beamten und Arbeitnehmern bei Sondervermögen mit Sonderrechnung sind gesondert auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie die Gesamtzahl der am 30. Juni des Vorjahrs besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahrs sind zu erläutern.

(3) Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen (ku), soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- und Entgeltgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden.

(4) Die Stellen für Beamte dürfen innerhalb derselben Laufbahn nur mit Beamten aus Stellen gleicher Art oder niedrigerer Besoldungsgruppe besetzt werden. Stellen der Eingangsgruppe einer Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes dürfen mit Beamten der nächst niedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn diese die nach dem Laufbahnrecht vorgeschriebene Bewährungszeit oder Einführungszeit ableisten und die für die Stelle vorgeschriebene Tätigkeit ausüben.

(5) Beamtenstellen dürfen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamten und Beschäftigtenstellen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden. Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen:

  1. freie Beamtenstellen vorübergehend mit nicht beamteten Kräften einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden,
  2. frei gewordene Stellen für Arbeitnehmer vorübergehend mit Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden.

§ 6 Vorbericht

Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung insbesondere der beiden Haushaltsvorjahre. Die durch den Haushalt gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. Der Vorbericht enthält ferner einen Ausblick auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der Ergebnis- und Finanzplanung. Insbesondere sind darzustellen:

  1. die Entwicklung der wichtigsten Erträge und Einzahlungen sowie der wichtigsten Aufwendungen und Auszahlungen,
  2. die Entwicklung des Jahresergebnisses (Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag),
  3. die Entwicklung der Finanzmittelüberschüsse / Finanzmittelfehlbeträge,
  4. die Entwicklung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Ergebnis- und Finanzpläne der Haushaltsfolgejahre,
  5. die Entwicklung der Investitionskredite,
  6. die Belastung des Haushalts durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte,
  7. die Entwicklung der Kredite zur Liquiditätssicherung,
  8. die Entwicklung des Eigenkapitals,
  9. die Veränderungen des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,
  10. die Veränderung der Ergebnisrücklage,
  11. die Veränderung der allgemeinen Rücklage,
  12. jeweils in einer Übersicht
    1. die im Haushaltsplan des Haushaltsjahres umgesetzten wesentlichen Maßnahmen zur Haushaltssicherung mit ihren finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum,
    2. noch nicht umgesetzte Maßnahmen zur Haushaltssicherung mit ihren möglichen finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in den drei Haushaltsfolgejahren sowie im verbleibenden Konsolidierungszeitraum.

§ 7 Haushaltssatzung für zwei Jahre

(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Bestimmungen über die äußere Form des Haushaltsplans abgewichen werden.

(2) Anlagen, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplans nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.

§ 8 Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss im Ergebnisplan, im Finanzplan und in den Teilplänen alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleistet, angeordnet oder absehbar sind, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.

(2) Im Nachtragshaushaltsplan sind die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleisteten oder angeordneten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zusätzlich darzustellen. Sie können je Teilplan in einer Summe zusammengefasst werden.

(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 ist zu ergänzen.

Zweiter Abschnitt
Planungsgrundsätze

§ 9 Allgemeine Planungsgrundsätze

(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

(3) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(4) Die Ein- und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Zahlungen zu veranschlagen.

§ 10 Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen

(1) Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Finanzplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Bei Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung soll der Wirtschaftlichkeitsvergleich auf der Grundlage von dynamischen Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung erfolgen.

(2) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung der Investition entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung zulässig; jedoch muss zumindest eine Kostenschätzung vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zum jeweiligen Teilfinanzplan zu begründen.

§ 11 Verfügungsmittel

Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.

§ 12 Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Es ist eine Kosten- und Leistungsrechnung für alle Bereiche der Verwaltung einzurichten, die nach den örtlichen Bedürfnissen als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu führen ist.

(2) Die Kosten und Leistungen sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.

(3) Der Bürgermeister regelt die Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung in einer Dienstanweisung und legt sie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor.

§ 13 Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen

(1) Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Finanzzuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn diese sich auf Erträge der Haushaltsvorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Erträgen und Aufwendungen in Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen.

(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen in den einzelnen Teilplänen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen unter Beachtung der besoldungs- und der tariflichen Regelungen.

(4) Die Versorgungsaufwendungen sind auf die Teilergebnispläne nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten aufzuteilen; die Versorgungsauszahlungen sind in den entsprechenden Teilfinanzplänen darzustellen. Satz 1 gilt für Beihilfen entsprechend.

(5) Interne Leistungen zwischen den Teilrechnungen sind mindestens einmal monatlich verursachungsgerecht zu verrechnen.

Dritter Abschnitt
Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich

§ 14 Grundsatz der Gesamtdeckung

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,
  2. die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen,
  3. die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Investitionskrediten insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit.

§ 15 Zweckbindung

(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie sollen ferner durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, wenn

  1. sich die Beschränkung aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder
  2. ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.

Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.

(2) Durch Haushaltsvermerk kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen oder bestimmte Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.

(3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen entsprechend.

§ 16 Deckungsfähigkeit

(1) Innerhalb eines Teilergebnisplans sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnisplan gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzplan. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses des Teilplans nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen nach § 4 Abs. 10 Satz 2 Nr. 5 und der Summe der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen des Teilplans nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen nach § 4 Abs. 12 Satz 1 Nr. 9 führen.

(2) Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können durch Haushaltsvermerk für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können innerhalb eines Teilfinanzplans durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.

(4) Ansätze für ordentliche Auszahlungen können zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzplans durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(5) Bei Deckungsfähigkeit können die Ermächtigungen aus deckungsberechtigten Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen zulasten der Ermächtigung aus deckungspflichtigen Ansätzen erhöht werden.

§ 17 Übertragbarkeit

(1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilplans sind ganz oder teilweise übertragbar, soweit der Haushaltsplan durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt und der Haushaltsausgleich im Haushaltsplan des Haushaltsfolgejahrs gewährleistet ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende des Haushaltsfolgejahrs verfügbar.

(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahrs, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahrs bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahrs in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.

(4) Sind Erträge oder Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

(5) Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-Ist-Vergleich der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilplans des Haushaltsfolgejahrs.

§ 18 Haushaltsausgleich

(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn:

  1. der Ergebnisplan unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen ist oder ein im Ergebnisplan ausgewiesener Fehlbetrag unter Berücksichtigung von noch nicht verrechneten Jahresüberschüssen aus Vorjahren mindestens ausgeglichen ist und zum Ende des Finanzplanungszeitraums insgesamt ein Haushaltsausgleich erreicht werden soll, und
  2. im Finanzplan unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken.

(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn:

  1. die Ergebnisrechnung unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren mindestens ausgeglichen ist oder ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Fehlbetrag unter Berücksichtigung von noch nicht verrechneten Jahresüberschüssen aus Vorjahren mindestens ausgeglichen ist und zum Ende des Finanzplanungszeitraums insgesamt ein Haushaltsausgleich erreicht werden soll, und
  2. in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken.

§ 19 Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen

(1) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:

  1. Abdeckung von Jahresfehlbeträgen der Haushaltsvorjahre,
  2. Vortrag auf neue Rechnung.

Soweit der Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen ist, erfolgt der Ausweis unter dem Posten Ergebnisvortrag.

(2) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag ist in folgender Reihenfolge zu behandeln:

  1. Abdeckung aus Jahresüberschüssen der Haushaltsvorjahre durch Verrechnung mit dem Ergebnisvortrag,
  2. ein nach Nummer 1 verbleibender Jahresfehlbetrag ist auf neue Rechnung vorzutragen und innerhalb des Finanzplanungszeitraums durch Jahresüberschüsse auszugleichen; die Gemeinde hat nachzuweisen, wie innerhalb des Finanzplanungszeitraums ein Ausgleich des Jahresfehlbetrags durch Jahresüberschüsse erreicht werden soll.

(3) Übersteigt in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten, ist der übersteigende Betrag vorzutragen.

(4) Reicht in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken, ist der nicht gedeckte Betrag vorzutragen und innerhalb des Finanzplanungszeitraums durch Überschüsse auszugleichen; die Gemeinde hat nachzuweisen, wie innerhalb des Finanzplanungszeitraums ein Ausgleich des Fehlbetrags durch Überschüsse erreicht werden soll.

(5) Die Entwicklung des in der Bilanz ausgewiesenen Ergebnisvortrags sowie die Verrechnung mit dem Jahresergebnis sind im Anhang darzustellen.

(6) Die Entwicklung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 nach Verrechnung der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen ist im Anhang darzustellen.

§ 20 Rücklagen

(1) Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift sind durch Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage zu decken. Entsprechende Erträge sind in die allgemeine Rücklage einzustellen.

(2) Durch Beschluss des Gemeinderats können im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses weitere außergewöhnliche Aufwendungen durch Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage abgedeckt werden. Soweit die bestehenden Vorschriften über die Erhebung allgemeiner Umlagen dazu führen, dass der Ergebnisplan einer umlagefinanzierten Körperschaft nicht ausgeglichen werden kann, kann der Ausgleich des Ergebnisplans durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage hergestellt werden. Entnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltsführung erteilt oder versagt werden. Sie ist zu versagen, wenn die Gemeinde überschuldet ist oder die Überschuldung durch die Entnahme eintreten würde.

(3) Durch Beschluss des Gemeinderats können im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses aus dem Jahresüberschuss Mittel in eine zweckgebundene Ergebnisrücklage eingestellt werden.

(4) Die planmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage bestimmt sich nach dem Zweck der Rücklage. Durch Beschluss des Gemeinderats kann eine außerplanmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage vorgenommen werden. Die Rücklage ist aufzulösen, wenn der Zweck, für den die Rücklage gebildet wurde, entfallen ist.

Vierter Abschnitt
Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft

§ 21 Bewirtschaftung und Überwachung

(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Dies gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen muss die rechtzeitige Bereitstellung von Finanzmitteln gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist ständig in geeigneter Weise zu überwachen.

(4) Die in den einzelnen Teilplänen noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets zu erkennen sein.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

(6) Es ist sicherzustellen, dass die der Gemeinde zustehenden Erträge und Einzahlungen vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und die Forderungen rechtzeitig eingezogen werden. Verpflichtungen der Gemeinde dürfen erst bei Fälligkeit erfüllt werden.

§ 22 Haushaltswirtschaftliche Sperre

(1) Wenn die Entwicklung der Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen oder Auszahlungen es erfordert, hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren.

(2) Die Inanspruchnahme gesperrter Ansätze oder die Aufhebung der haushaltswirtschaftlichen Sperre erfolgt durch den Bürgermeister.

(3) Im Übrigen kann, wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, der Gemeinderat die Inanspruchnahme von Ermächtigungen sperren. Er kann seine Sperre und die des Bürgermeisters unter Beachtung des § 3 Abs. 5 ThürKDG aufheben.

§ 23 Berichtspflicht

(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde, in der Regel jedoch halbjährlich, ist der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

(2) Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

  1. eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 22 ausgesprochen oder aufgehoben wurde oder
  2. sich abzeichnet, dass in einem Teilplan
    1. sich das Jahresergebnis nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen oder der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen wesentlich verschlechtert oder
    2. sich die Gesamtauszahlungen einer Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme wesentlich erhöhen werden,
  3. sich die Geschäftslage von Tochterorganisationen, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem oder beherrschendem Einfluss beteiligt ist, verschlechtert und daraus erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Gemeinde entstehen können.

§ 24 Vergabe von Aufträgen

(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Vergabeverfahren zulassen. Entsprechendes gilt für die Veräußerung oder die Überlassung der Nutzung von Gemeindevermögen.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, die Verdingungsordnung für Leistungen und die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen sowie die zum öffentlichen Auftragswesen ergangenen Richtlinien des Landes anzuwenden.

§ 25 Stundung, Niederschlagung, Erlass

(1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Eine Stundung kann nur schriftlich auf schriftlichen Antrag des Schuldners gewährt werden. Die zuständige Behörde soll, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist, eine Stundung nur im Benehmen mit der Gemeindekasse erteilen. Im Übrigen hat sie Stundungen der Gemeindekasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Gemeindekasse obliegen die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist. Im Übrigen darf die Gemeindekasse Stundungen nicht gewähren.

(3) Zeitlich unbefristete niedergeschlagene Ansprüche sind für die Dauer von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der erfolgten Niederschlagung im Rechnungswesen der Gemeinde nachzuweisen; danach sind sie auszubuchen. Ausgebuchte, unbefristet niedergeschlagene Forderungen sind bis zu ihrer Verjährung in einem gesonderten Verzeichnis zu führen.

§ 26 Kleinbeträge

Die Gemeinde kann davon absehen:

  1. Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu machen; mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden,
  2. Ansprüche von weniger als 50 Euro zu vollstrecken,
  3. bei Ansprüchen von weniger als 500 Euro weitere Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Dies gilt nicht, wenn die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist.

Fünfter Abschnitt
Abwicklung des Zahlungsverkehrs

§ 27 Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung

(1) Zur Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation in den Büchern. Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.

(2) Zur Zahlungsabwicklung gehören:

  1. die Annahme von Einzahlungen,
  2. die Leistung von Auszahlungen,
  3. die Verwaltung der Finanzmittel,
  4. das Mahnwesen und die Einleitung der Vollstreckung.

(3) Auszahlungen dürfen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Kassenanordnung geleistet werden.

(4) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung). Der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung in einer Dienstanweisung.

(5) Die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen, ist in einer von den an der Zahlungsabwicklung beteiligten Stellen nachprüfbaren Form schriftlich zu regeln und im Einzelnen zu dokumentieren. Wer zur sachlichen und rechnerischen Feststellung befugt ist, soll nicht auch die Kassenanordnung erteilen.

(6) Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden. Bediensteten, denen die Buchführung oder die Zahlungsabwicklung obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. Zahlungsaufträge sind von zwei Bediensteten freizugeben.

(7) Die Finanzmittelkonten der Bilanz sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Bank- und Kassenbeständen und den Konten der Finanzrechnung abzugleichen. Am Ende des Haushaltsjahrs sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen.

(8) Beschäftigte, denen die Zahlungsabwicklung obliegt, können mit der Stundung, der Niederschlagung und dem Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.

§ 28 Örtliche Prüfung der Zahlungsabwicklung

(1) Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen.

(2) Überwacht das Rechnungsprüfungsamt laufend die Zahlungsabwicklung, kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.

(3) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen, aus dem Art und Umfang der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis hervorgehen.

(4) Der Bürgermeister regelt Form und Inhalt des Prüfungsberichts in einer Dienstanweisung.

Sechster Abschnitt
Buchführung

§ 29 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht

(1) Die Buchführung hat:

  1. die Aufstellung des Jahresabschlusses und den Vergleich von Plan und Ergebnis zu ermöglichen,
  2. die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und
  3. Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.

(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen

  1. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens, des Eigenkapitals, der Sonderposten, der Rückstellungen oder der Verbindlichkeiten führen,
  2. alle Erträge und Aufwendungen,
  3. alle Ein- und Auszahlungen und
  4. die durchlaufenden Finanzmittel

nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden.

(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.

§ 30 Buchführung

(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann.

(2) Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(3) Die Bücher müssen Auswertungen nach Teilplänen, nach dem von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan, nach der sachlichen sowie nach der zeitlichen Ordnung zulassen.

(4) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung auf Sachkonten vorzunehmen. Die Finanzbuchhaltung kann durch Nebenbuchhaltungen ergänzt werden. Die Ergebnisse der Nebenbuchhaltungen sind mindestens einmal monatlich auf die Sachkonten der Finanzbuchhaltung zu übernehmen. Der Bürgermeister bestimmt, welche Nebenbuchhaltungen geführt werden.

(5) Die Buchung auf den Sachkonten umfasst mindestens

  1. eine eindeutige Belegnummer,
  2. den Buchungstag,
  3. einen Hinweis, der die Verbindung mit dem Gegenkonto herstellt,
  4. den Betrag.

(6) Die Eintragungen in die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen richtig, vollständig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss im Einzelfall eindeutig erläutert sein.

(7) Eine Eintragung in den Büchern oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, in welcher zeitlichen Reihenfolge sie gemacht worden sind.

(8) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zugrunde zu legen. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.

(9) Die Ergebnis- und die Finanzrechnung sowie die Bilanz werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht indirekt durch eine Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.

(10) Die Anforderungen an die Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung werden von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

(11) Der Buchführung ist der von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebene Kontenrahmenplan zugrunde zu legen. Der Kontenrahmenplan kann, soweit er nicht verbindlich vorgegeben ist, bei Bedarf an die Bedürfnisse der Gemeinde angepasst werden. Die von der Gemeinde eingerichteten Konten, sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.

(12) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.

(13) In einer Dienstanweisung regelt der Bürgermeister das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens.

§ 31 Sicherheitsstandards

(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Rechnungswesens unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, ist vom Bürgermeister eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.

(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss hinreichend bestimmt sein und mindestens Bestimmungen enthalten über:

  1. die Aufbau- und Ablauforganisation mit Regelungen über:
    1. die sachbezogenen Verantwortlichkeiten,
    2. die schriftlichen Unterschriftsbefugnisse oder elektronische Signaturen mit Angabe von Form und Umfang,
    3. die zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung mit Festlegung eines Verantwortlichen für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,
    4. die Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung sowie die Identifikation von Buchungen,
    5. die zeitnahe Erfassung der Geschäftsvorfälle,
    6. die tägliche Abstimmung der Finanzmittelkonten mit den Konten der Finanzrechnung mit der Ermittlung der Liquidität,
    7. die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss,
    8. die Behandlung von Kleinbeträgen,
    9. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Gemeinde,
    10. das Mahn- und Vollstreckungsverfahren mit Festlegung einer zentralen Stelle,
    11. den Belegdurchlauf,
  2. den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über:
    1. die Prüfung durch den Anwender,
    2. die Freigabe von Verfahren,
    3. die Berechtigungen im Verfahren,
    4. die Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen,
    5. die Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,
    6. die Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen,
    7. die Sicherung und Kontrolle der Verfahren,
    8. die Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung,
  3. die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über:
    1. die Einrichtung von Bankkonten,
    2. die Unterschriften von zwei Beschäftigten im Bankverkehr,
    3. die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten,
    4. den Einsatz von Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten sowie Schecks,
    5. die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
    6. die Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung,
    7. die durchlaufende Zahlungsabwicklung,
    8. die Erledigung von Kassengeschäften für Andere (fremde Kassengeschäfte),
  4. die Sicherheit und Überwachung der Buchhaltung mit Festlegungen über:
    1. das Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion,
    2. die Sicherheitseinrichtungen,
    3. die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsabwicklung,
    4. die regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen,
    5. die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung und der Kassenaufsicht,
  5. die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von sonstigen Unterlagen (Verwahrgelass).

§ 32 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen geordnet und sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.

(2) Die Eröffnungsbilanz, der Anhang zur Eröffnungsbilanz und die Jahresabschüsse sind dauernd aufzubewahren. Bücher, Inventare, Rechenschaftsberichte und die Anlagen zum Jahresabschluss sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahrs.

(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz, des Anhangs zur Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse können die in Absatz 2 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe und die Daten

  1. mit den Belegen bildlich und mit den anderen Daten inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
  2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

Die Bildträger oder die Datenträger sind anstelle der Originale aufzubewahren.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.

Siebenter Abschnitt
Inventur, Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen

§ 33 Inventur, Inventar

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahrs mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zum Zweck der Erstellung der Bilanz ihr Vermögen, ihre Sonderposten, ihre Rückstellungen und ihre Verbindlichkeiten sowie zum Zweck der Erstellung des Anhangs ihre Haftungsverhältnisse und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Geschäften sowie alle Sachverhalte, aus denen sich sonstige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben (Inventar).

(2) Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

(3) Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass sie für sachverständige Dritte nachvollziehbar sind.

(5) Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Durchführung der Inventur in einer Dienstanweisung.

§ 34 Inventur- und Bewertungsvereinfachungsverfahren

(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematischstatistischer Methoden aufgrund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.

(2) Bei der Aufstellung des Inventars zum Schluss eines Haushaltsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann (Buch- oder Beleginventur).

(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn

  1. die Gemeinde ihren Bestand aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder aufgrund eines nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahrs aufgestellt ist, und
  2. aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.

(4) Auf eine Erfassung der abnutzbaren, beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 60 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden.

(5)Abnutzbare, bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung bei einer Vollabschreibung nach § 37 Abs. 4 in Abgang gestellt werden. Sie sind dann nicht mehr im Inventar zu erfassen.

(6) Bereits aus Lagern abgegebene Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch gelten als verbraucht.

(7) Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.

(8) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(9) Das stehende Holzvermögen kann mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden. Eine Anpassung des Festwerts ist nach der Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerks durchzuführen.

(10) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

§ 35 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

(1) Die Bewertung der in der Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen. Dabei gilt insbesondere;

  1. die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahrs müssen mit denen in der Schlussbilanz des Haushaltsvorjahrs übereinstimmen,
  2. die Vermögensgegenstände, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten, soweit diese Verordnung keine anderen Bewertungsverfahren zulässt,
  3. es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Erträge sind nur zu berücksichtigen, soweit sie am Bilanzstichtag realisiert sind,
  4. Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen,
  5. die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden; begründete Abweichungen sind im Anhang zu erläutern,
  6. bei der Bewertung ist von der Fortführung der Verwaltungstätigkeit auszugehen.

(2) Bei der Bewertung sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

§ 36 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 37, anzusetzen.

(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.

(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten sind auch die notwendigen Materialgemeinkosten, die notwendigen Fertigungsgemeinkosten und der Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, einzurechnen. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen der Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen sowie für zusätzliche Altersversorgung dürfen nicht eingerechnet werden. Aufwendungen im Sinne des Satzes 3 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Fall gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.

(5) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalwert anzusetzen.

(6) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

§ 37 Abschreibungen

(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (geometrischdegressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht.

(2) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist die von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Gemeinden anzuwenden. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen kürzere Nutzungsdauern zugrunde legen; dies ist im Anhang zu erläutern.

(3) Wird durch Instandsetzung eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens eine Verlängerung seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der Nutzungsdauer eintritt.

(4) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung monatsgenau zeitanteilig abzuschreiben. Satz 1 gilt entsprechend für den Abgang von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Abweichend von Satz 1 können abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.

(5) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.

(6) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung zuzuschreiben.

(7) Abschreibungen und Zuschreibungen nach den Absätzen 5 und 6 sind im Anhang zu erläutern.

§ 38 Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:

  1. Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen,
  2. Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern sowie Beamten und Arbeitnehmern für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
  3. Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen der Altersteilzeit und ähnlicher Maßnahmen,
  4. Ehrensold,
  5. Abfindungszahlungen,
  6. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, wenn die Nachholung der Instandhaltung innerhalb der nächsten drei Haushaltsjahre hinreichend konkret beabsichtigt ist; die Maßnahmen der Instandhaltung müssen am Bilanzstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein,
  7. Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,
  8. Sanierung von Altlasten,
  9. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuerschuldverhältnissen,
  10. drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren,
  11. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
  12. sonstige Verpflichtungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind.

(2) Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.

(3) Rückstellungen sind mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Gemeinde anzusetzen.

(4) Rückstellungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind wie folgt zu bewerten:

  1. Die Bewertung der Anwartschaften und der laufenden Pensionszahlungen der Beamten der Gemeinde erfolgt mit dem Teilwert des Umlageanteils der Versorgungsumlagen, der an den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen zu entrichten ist (Münchner Ansatz).
  2. Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind zu ihrem Barwert anzusetzen.
  3. Pensionszahlungen und unverfallbare Anwartschaften auf laufende Pensionszahlungen oder einmalige Kapitalzahlungen ausgeschiedener Pensionsberechtigter, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind mit dem Barwert anzusetzen.

(5) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

§ 39 Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite Einnahmen vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen, verteilt auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit, zu tilgen.

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