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ThürGemHV-Doppik - Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
- Thüringen -
Vom 11. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 13 vom 29.12.2008 S. 504)
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Aufgrund des § 41 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) vom 27. November 2008 (GVBl. S. 381) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Erster Abschnitt
Haushaltsplan
§ 1 Bestandteile und Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus:
(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
(3) Im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahrs, die Ansätze des Haushaltsvorjahrs, die Ansätze des Haushaltsjahres und die Planungspositionen der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind abweichend von Satz 1 im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzplänen die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahrs, die Ansätze des Haushaltsvorjahrs, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre sowie die Planungspositionen der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen.
§ 2 Ergebnisplan
(1) Im Ergebnisplan sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Posten des Ergebnisplans ist auf der Grundlage des von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontenrahmenplans vorzunehmen.
§ 3 Finanzplan
(1) Im Finanzplan sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
(2) Die Zuordnung von Ein- und Auszahlungen zu den Posten des Finanzplans ist auf der Grundlage des von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Kontenrahmenplans vorzunehmen.
§ 4 Teilpläne
(1) Der Haushaltsplan der Gemeinde ist angemessen in Teilpläne zu gliedern.
(2) Die Teilpläne sind produktorientiert auf der Grundlage des von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplans funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern.
(3) Mehrere Haupt-Produktbereiche, Produktbereiche, Produktgruppen oder Produkte können zu einem Teilplan zusammengefasst werden. Haupt-Produktbereiche, Produktbereiche oder Produktgruppen können auf mehrere Teilpläne aufgeteilt werden.
(4) Der Haupt-Produktbereich "6 Zentrale Finanzdienstleistungen" des Produktrahmenplans ist als gesonderter Teilplan auszuweisen. Die Produkte der Produktgruppe 612 und des Produktbereichs 62 sind im Haupt-Produktbereich 6 auszuweisen, soweit sie nicht anderen Teilplänen direkt zugeordnet werden.
(5) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilergebnis- und der Teilfinanzpläne beizufügen. Ferner sind für jeden Teilplan die Finanzdaten des Haushaltsjahrs für die wesentlichen und die sonstigen Produkte darzustellen.
(6) Die Finanzdaten sind in der Zuordnung der Produktgruppen zu den Produktbereichen und der Produktbereiche zu den Haupt-Produktbereichen entsprechend von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan in einer Anlage zum Haushaltsplan darzustellen.
(7) In jedem Teilplan sind die wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlage, Ziele und Leistungen zu beschreiben sowie Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben anzugeben. Die Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung, der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.
(8) Jeder Teilplan besteht aus:
(9) Jeder Teilergebnisplan bildet eine Bewirtschaftungseinheit; die Bewirtschaftungsregelungen sind im Haushaltsplan oder im Teilergebnisplan anzugeben. Satz 1 gilt für den Teilfinanzplan entsprechend.
(10) In jedem Teilergebnisplan sind mindestens die Posten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 auszuweisen, soweit ihm die Erträge und Aufwendungen zuzuordnen sind. Zusätzlich sind folgende Posten auszuweisen:
(11) Der Bürgermeister regelt die Grundsätze der internen Leistungsbeziehungen in einer Dienstanweisung und legt sie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor. Aufwendungen und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen sind zugleich als Erträge und Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen, Erträge und Einzahlungen aus internen Leistungsbeziehungen zugleich als Aufwendungen und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen zu erfassen.
(12) In jedem Teilfinanzplan sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
(13) Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen für die in Absatz 12 Satz 1 Nr. 19 bis 24 genannten Auszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzplan darzustellen. Ihre Aufteilung auf die Haushaltsfolgejahre, für die folgenden drei Haushaltsjahre getrennt und für die verbleibenden Haushaltsjahre in einer Summe, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Gesamtein- und -auszahlungen sind anzugeben. Neue Investitionsmaßnahmen sind zu erläutern. Erstrecken sich Investitionsmaßnahmen über mehrere Jahre, ist die bisherige Abwicklung im jeweiligen Teilfinanzplan darzulegen.
(14) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilplänen maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Verpflichtungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der einzelnen Verpflichtungsermächtigung sind zu erläutern.
(15) In den Teilplänen sind ferner zu erläutern:
§ 5 Stellenplan
(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer nach Art, Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen. Stellen von Beamten und Arbeitnehmern bei Sondervermögen mit Sonderrechnung sind gesondert auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie die Gesamtzahl der am 30. Juni des Vorjahrs besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahrs sind zu erläutern.
(3) Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen (ku), soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- und Entgeltgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden.
(4) Die Stellen für Beamte dürfen innerhalb derselben Laufbahn nur mit Beamten aus Stellen gleicher Art oder niedrigerer Besoldungsgruppe besetzt werden. Stellen der Eingangsgruppe einer Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes dürfen mit Beamten der nächst niedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn diese die nach dem Laufbahnrecht vorgeschriebene Bewährungszeit oder Einführungszeit ableisten und die für die Stelle vorgeschriebene Tätigkeit ausüben.
(5) Beamtenstellen dürfen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamten und Beschäftigtenstellen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden. Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen:
§ 6 Vorbericht
Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung insbesondere der beiden Haushaltsvorjahre. Die durch den Haushalt gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. Der Vorbericht enthält ferner einen Ausblick auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der Ergebnis- und Finanzplanung. Insbesondere sind darzustellen:
§ 7 Haushaltssatzung für zwei Jahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Soweit es unumgänglich ist, kann hierbei von Bestimmungen über die äußere Form des Haushaltsplans abgewichen werden.
(2) Anlagen, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplans nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.
§ 8 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss im Ergebnisplan, im Finanzplan und in den Teilplänen alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen sowie der Ein- und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleistet, angeordnet oder absehbar sind, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.
(2) Im Nachtragshaushaltsplan sind die im Zeitpunkt seiner Aufstellung bereits geleisteten oder angeordneten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zusätzlich darzustellen. Sie können je Teilplan in einer Summe zusammengefasst werden.
(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 ist zu ergänzen.
Zweiter Abschnitt
Planungsgrundsätze
§ 9 Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(3) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(4) Die Ein- und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Zahlungen zu veranschlagen.
§ 10 Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen
(1) Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Finanzplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Bei Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung soll der Wirtschaftlichkeitsvergleich auf der Grundlage von dynamischen Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung erfolgen.
(2) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen, ein Investitionszeitplan und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Durchführung der Investition entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung zulässig; jedoch muss zumindest eine Kostenschätzung vorliegen. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zum jeweiligen Teilfinanzplan zu begründen.
§ 11 Verfügungsmittel
Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.
§ 12 Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Es ist eine Kosten- und Leistungsrechnung für alle Bereiche der Verwaltung einzurichten, die nach den örtlichen Bedürfnissen als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu führen ist.
(2) Die Kosten und Leistungen sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.
(3) Der Bürgermeister regelt die Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung in einer Dienstanweisung und legt sie dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vor.
§ 13 Weitere Bestimmungen für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie von Ein- und Auszahlungen
(1) Abgaben, abgabenähnliche Erträge und allgemeine Finanzzuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn diese sich auf Erträge der Haushaltsvorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Erträgen und Aufwendungen in Zusammenhang stehenden Ein- und Auszahlungen.
(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen in den einzelnen Teilplänen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen unter Beachtung der besoldungs- und der tariflichen Regelungen.
(4) Die Versorgungsaufwendungen sind auf die Teilergebnispläne nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen für die Versorgungsberechtigten aufzuteilen; die Versorgungsauszahlungen sind in den entsprechenden Teilfinanzplänen darzustellen. Satz 1 gilt für Beihilfen entsprechend.
(5) Interne Leistungen zwischen den Teilrechnungen sind mindestens einmal monatlich verursachungsgerecht zu verrechnen.
Dritter Abschnitt
Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich
§ 14 Grundsatz der Gesamtdeckung
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
§ 15 Zweckbindung
(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie sollen ferner durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, wenn
Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Durch Haushaltsvermerk kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen oder bestimmte Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
(3) Mehraufwendungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und daraus zu leistende Auszahlungen entsprechend.
§ 16 Deckungsfähigkeit
(1) Innerhalb eines Teilergebnisplans sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnisplan gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzplan. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses des Teilplans nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen nach § 4 Abs. 10 Satz 2 Nr. 5 und der Summe der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen des Teilplans nach Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen nach § 4 Abs. 12 Satz 1 Nr. 9 führen.
(2) Ansätze für Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können durch Haushaltsvermerk für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit können innerhalb eines Teilfinanzplans durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
(4) Ansätze für ordentliche Auszahlungen können zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit desselben Teilfinanzplans durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(5) Bei Deckungsfähigkeit können die Ermächtigungen aus deckungsberechtigten Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen zulasten der Ermächtigung aus deckungspflichtigen Ansätzen erhöht werden.
§ 17 Übertragbarkeit
(1) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilplans sind ganz oder teilweise übertragbar, soweit der Haushaltsplan durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt und der Haushaltsausgleich im Haushaltsplan des Haushaltsfolgejahrs gewährleistet ist. Sie bleiben längstens bis zum Ende des Haushaltsfolgejahrs verfügbar.
(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahrs, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahrs bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahrs in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.
(4) Sind Erträge oder Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
(5) Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-Ist-Vergleich der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilplans des Haushaltsfolgejahrs.
§ 18 Haushaltsausgleich
(1) Der Haushalt ist in der Planung ausgeglichen, wenn:
(2) Der Haushalt ist in der Rechnung ausgeglichen, wenn:
§ 19 Behandlung von Überschüssen und Fehlbeträgen
(1) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresüberschuss ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:
Soweit der Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen ist, erfolgt der Ausweis unter dem Posten Ergebnisvortrag.
(2) Ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag ist in folgender Reihenfolge zu behandeln:
(3) Übersteigt in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten, ist der übersteigende Betrag vorzutragen.
(4) Reicht in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung von vorzutragenden Beträgen aus Haushaltsvorjahren der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 nicht aus, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken, ist der nicht gedeckte Betrag vorzutragen und innerhalb des Finanzplanungszeitraums durch Überschüsse auszugleichen; die Gemeinde hat nachzuweisen, wie innerhalb des Finanzplanungszeitraums ein Ausgleich des Fehlbetrags durch Überschüsse erreicht werden soll.
(5) Die Entwicklung des in der Bilanz ausgewiesenen Ergebnisvortrags sowie die Verrechnung mit dem Jahresergebnis sind im Anhang darzustellen.
(6) Die Entwicklung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 nach Verrechnung der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Krediten für Investitionen ist im Anhang darzustellen.
§ 20 Rücklagen
(1) Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen auf der Grundlage einer Rechtsvorschrift sind durch Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage zu decken. Entsprechende Erträge sind in die allgemeine Rücklage einzustellen.
(2) Durch Beschluss des Gemeinderats können im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses weitere außergewöhnliche Aufwendungen durch Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage abgedeckt werden. Soweit die bestehenden Vorschriften über die Erhebung allgemeiner Umlagen dazu führen, dass der Ergebnisplan einer umlagefinanzierten Körperschaft nicht ausgeglichen werden kann, kann der Ausgleich des Ergebnisplans durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage hergestellt werden. Entnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltsführung erteilt oder versagt werden. Sie ist zu versagen, wenn die Gemeinde überschuldet ist oder die Überschuldung durch die Entnahme eintreten würde.
(3) Durch Beschluss des Gemeinderats können im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses aus dem Jahresüberschuss Mittel in eine zweckgebundene Ergebnisrücklage eingestellt werden.
(4) Die planmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage bestimmt sich nach dem Zweck der Rücklage. Durch Beschluss des Gemeinderats kann eine außerplanmäßige Entnahme aus der zweckgebundenen Ergebnisrücklage vorgenommen werden. Die Rücklage ist aufzulösen, wenn der Zweck, für den die Rücklage gebildet wurde, entfallen ist.
Vierter Abschnitt
Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft
§ 21 Bewirtschaftung und Überwachung
(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Dies gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Bei Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen muss die rechtzeitige Bereitstellung von Finanzmitteln gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist ständig in geeigneter Weise zu überwachen.
(4) Die in den einzelnen Teilplänen noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets zu erkennen sein.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
(6) Es ist sicherzustellen, dass die der Gemeinde zustehenden Erträge und Einzahlungen vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und die Forderungen rechtzeitig eingezogen werden. Verpflichtungen der Gemeinde dürfen erst bei Fälligkeit erfüllt werden.
§ 22 Haushaltswirtschaftliche Sperre
(1) Wenn die Entwicklung der Erträge, Einzahlungen, Aufwendungen oder Auszahlungen es erfordert, hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren.
(2) Die Inanspruchnahme gesperrter Ansätze oder die Aufhebung der haushaltswirtschaftlichen Sperre erfolgt durch den Bürgermeister.
(3) Im Übrigen kann, wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, der Gemeinderat die Inanspruchnahme von Ermächtigungen sperren. Er kann seine Sperre und die des Bürgermeisters unter Beachtung des § 3 Abs. 5 ThürKDG aufheben.
§ 23 Berichtspflicht
(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde, in der Regel jedoch halbjährlich, ist der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.
(2) Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
§ 24 Vergabe von Aufträgen
(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Vergabeverfahren zulassen. Entsprechendes gilt für die Veräußerung oder die Überlassung der Nutzung von Gemeindevermögen.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, die Verdingungsordnung für Leistungen und die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen sowie die zum öffentlichen Auftragswesen ergangenen Richtlinien des Landes anzuwenden.
§ 25 Stundung, Niederschlagung, Erlass
(1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Eine Stundung kann nur schriftlich auf schriftlichen Antrag des Schuldners gewährt werden. Die zuständige Behörde soll, wenn die Vollstreckung eingeleitet ist, eine Stundung nur im Benehmen mit der Gemeindekasse erteilen. Im Übrigen hat sie Stundungen der Gemeindekasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Gemeindekasse obliegen die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist. Im Übrigen darf die Gemeindekasse Stundungen nicht gewähren.
(3) Zeitlich unbefristete niedergeschlagene Ansprüche sind für die Dauer von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der erfolgten Niederschlagung im Rechnungswesen der Gemeinde nachzuweisen; danach sind sie auszubuchen. Ausgebuchte, unbefristet niedergeschlagene Forderungen sind bis zu ihrer Verjährung in einem gesonderten Verzeichnis zu führen.
§ 26 Kleinbeträge
Die Gemeinde kann davon absehen:
Dies gilt nicht, wenn die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist.
Fünfter Abschnitt
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
§ 27 Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung
(1) Zur Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation in den Büchern. Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.
(2) Zur Zahlungsabwicklung gehören:
(3) Auszahlungen dürfen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Kassenanordnung geleistet werden.
(4) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung). Der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung in einer Dienstanweisung.
(5) Die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen, ist in einer von den an der Zahlungsabwicklung beteiligten Stellen nachprüfbaren Form schriftlich zu regeln und im Einzelnen zu dokumentieren. Wer zur sachlichen und rechnerischen Feststellung befugt ist, soll nicht auch die Kassenanordnung erteilen.
(6) Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden. Bediensteten, denen die Buchführung oder die Zahlungsabwicklung obliegt, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. Zahlungsaufträge sind von zwei Bediensteten freizugeben.
(7) Die Finanzmittelkonten der Bilanz sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Bank- und Kassenbeständen und den Konten der Finanzrechnung abzugleichen. Am Ende des Haushaltsjahrs sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen.
(8) Beschäftigte, denen die Zahlungsabwicklung obliegt, können mit der Stundung, der Niederschlagung und dem Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.
§ 28 Örtliche Prüfung der Zahlungsabwicklung
(1) Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen.
(2) Überwacht das Rechnungsprüfungsamt laufend die Zahlungsabwicklung, kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.
(3) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen, aus dem Art und Umfang der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis hervorgehen.
(4) Der Bürgermeister regelt Form und Inhalt des Prüfungsberichts in einer Dienstanweisung.
Sechster Abschnitt
Buchführung
§ 29 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht
(1) Die Buchführung hat:
(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden.
(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.
§ 30 Buchführung
(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann.
(2) Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(3) Die Bücher müssen Auswertungen nach Teilplänen, nach dem von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplan, nach der sachlichen sowie nach der zeitlichen Ordnung zulassen.
(4) Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung auf Sachkonten vorzunehmen. Die Finanzbuchhaltung kann durch Nebenbuchhaltungen ergänzt werden. Die Ergebnisse der Nebenbuchhaltungen sind mindestens einmal monatlich auf die Sachkonten der Finanzbuchhaltung zu übernehmen. Der Bürgermeister bestimmt, welche Nebenbuchhaltungen geführt werden.
(5) Die Buchung auf den Sachkonten umfasst mindestens
(6) Die Eintragungen in die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen richtig, vollständig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss im Einzelfall eindeutig erläutert sein.
(7) Eine Eintragung in den Büchern oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, in welcher zeitlichen Reihenfolge sie gemacht worden sind.
(8) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zugrunde zu legen. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(9) Die Ergebnis- und die Finanzrechnung sowie die Bilanz werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht indirekt durch eine Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.
(10) Die Anforderungen an die Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung werden von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
(11) Der Buchführung ist der von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebene Kontenrahmenplan zugrunde zu legen. Der Kontenrahmenplan kann, soweit er nicht verbindlich vorgegeben ist, bei Bedarf an die Bedürfnisse der Gemeinde angepasst werden. Die von der Gemeinde eingerichteten Konten, sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.
(12) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen.
(13) In einer Dienstanweisung regelt der Bürgermeister das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens.
§ 31 Sicherheitsstandards
(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Rechnungswesens unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, ist vom Bürgermeister eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.
(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss hinreichend bestimmt sein und mindestens Bestimmungen enthalten über:
§ 32 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen geordnet und sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
(2) Die Eröffnungsbilanz, der Anhang zur Eröffnungsbilanz und die Jahresabschüsse sind dauernd aufzubewahren. Bücher, Inventare, Rechenschaftsberichte und die Anlagen zum Jahresabschluss sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahrs.
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz, des Anhangs zur Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse können die in Absatz 2 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe und die Daten
Die Bildträger oder die Datenträger sind anstelle der Originale aufzubewahren.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.
Siebenter Abschnitt
Inventur, Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
§ 33 Inventur, Inventar
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahrs mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zum Zweck der Erstellung der Bilanz ihr Vermögen, ihre Sonderposten, ihre Rückstellungen und ihre Verbindlichkeiten sowie zum Zweck der Erstellung des Anhangs ihre Haftungsverhältnisse und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Geschäften sowie alle Sachverhalte, aus denen sich sonstige finanzielle Verpflichtungen ergeben können, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben (Inventar).
(2) Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(3) Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind so zu dokumentieren, dass sie für sachverständige Dritte nachvollziehbar sind.
(5) Der Bürgermeister regelt das Nähere über die Durchführung der Inventur in einer Dienstanweisung.
§ 34 Inventur- und Bewertungsvereinfachungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematischstatistischer Methoden aufgrund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars zum Schluss eines Haushaltsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann (Buch- oder Beleginventur).
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
(4) Auf eine Erfassung der abnutzbaren, beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 60 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden.
(5)Abnutzbare, bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung bei einer Vollabschreibung nach § 37 Abs. 4 in Abgang gestellt werden. Sie sind dann nicht mehr im Inventar zu erfassen.
(6) Bereits aus Lagern abgegebene Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch gelten als verbraucht.
(7) Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.
(8) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(9) Das stehende Holzvermögen kann mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden. Eine Anpassung des Festwerts ist nach der Erstellung eines neuen Forsteinrichtungswerks durchzuführen.
(10) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
§ 35 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Die Bewertung der in der Bilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen. Dabei gilt insbesondere;
(2) Bei der Bewertung sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
§ 36 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 37, anzusetzen.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten sind auch die notwendigen Materialgemeinkosten, die notwendigen Fertigungsgemeinkosten und der Werteverzehr des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, einzurechnen. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen der Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen sowie für zusätzliche Altersversorgung dürfen nicht eingerechnet werden. Aufwendungen im Sinne des Satzes 3 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Fall gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.
(5) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalwert anzusetzen.
(6) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
§ 37 Abschreibungen
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (geometrischdegressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht.
(2) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist die von dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Gemeinden anzuwenden. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen kürzere Nutzungsdauern zugrunde legen; dies ist im Anhang zu erläutern.
(3) Wird durch Instandsetzung eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens eine Verlängerung seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung der Nutzungsdauer eintritt.
(4) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung monatsgenau zeitanteilig abzuschreiben. Satz 1 gilt entsprechend für den Abgang von abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Abweichend von Satz 1 können abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.
(5) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(6) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben. Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibung in dem Umfang der Werterhöhung zuzuschreiben.
(7) Abschreibungen und Zuschreibungen nach den Absätzen 5 und 6 sind im Anhang zu erläutern.
§ 38 Rückstellungen
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
(2) Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.
(3) Rückstellungen sind mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Gemeinde anzusetzen.
(4) Rückstellungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind wie folgt zu bewerten:
(5) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.
§ 39 Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Passivseite Einnahmen vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen, verteilt auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit, zu tilgen.
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