umwelt-online:ThürGemHV-Doppik - Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - Thüringen - (2)
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§ 40 Besondere Bilanzposten
(1) Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auszuweisen. Die Abschreibung erfolgt bei Zuwendungen mit einer mehrjährigen Zweckbindung über die Dauer der Zweckbindung; Zuwendungen mit einer Gegenleistungsverpflichtung sind über den Zeitraum, in dem die Gegenleistungsverpflichtung besteht, abzuschreiben, längstens jedoch über die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands, für den die Zuweisung geleistet wurde.
(2) Erhaltene zweckgebundene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des bezuschussten Vermögensgegenstands.
(3) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde (Kapitalzuschüsse), sind in einer zweckgebundenen Rücklage auf der Passivseite auszuweisen.
(4) Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstands oder über die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts.
(5) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind in Höhe des noch nicht aktivierten Teils als erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind in dem Haushaltsjahr, in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände betriebsbereit sind, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.
(6) Kreisangehörige Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger Umlageverpflichtungen aus der Kreis- und Schulumlage einen Sonderposten zu bilden, sofern sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des § 11 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung eine Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer ergibt, die den Durchschnitt der beiden Haushaltsvorjahre wesentlich übersteigt; dabei ist von dem zu erwartenden Vomhundertsatz nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 ThürFAG auszugehen. Die Höhe der Einstellung in den Sonderposten errechnet sich aus dem übersteigenden Teil der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer, multipliziert mit den zu erwartenden Umlagesätzen der in Satz 1 genannten Umlagen. Der Sonderposten ist aufzulösen, soweit sein Zweck entfallen ist.
§ 41 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist der entsprechende Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
§ 42 Kostenüber- und Kostenunterdeckungen
(1) Sofern Kostenüberdeckungen für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), auszugleichen sind, ist in entsprechender Höhe ein Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.
(2) Sofern Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen, sind diese im Anhang anzugeben.
§ 43 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art
(1) Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Der Sonderposten darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, dass der Sonderposten in der Bilanz gebildet wurde.
(2) Soweit eine nach dem Steuerrecht zulässige Abschreibungsmethode in der Rechnungslegung der Gemeinde angewandt und steuerlich ebenso verfahren wird, ist diese Abschreibungsmethode in Abweichung von § 37 zulässig.
(3) Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung für die Absetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass daran die steuerliche Anerkennung der erfolgsneutralen Behandlung der Zuschüsse gebunden ist. Die Auflösung des Passivpostens erfolgt nach § 40 Abs. 4.
(4) Forderungen und Verbindlichkeiten können mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abgezinst werden. Dies gilt nicht für Forderungen und Verbindlichkeiten,
Achter Abschnitt
Jahresabschluss
§ 44 Bestandteile und Anlagen
(1) Der Jahresabschluss besteht aus:
(2) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:
§ 45 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen, Teilrechnungen und Bilanzen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
(2) Fällt ein Vermögensgegenstand, ein Sonderposten, eine Rückstellung oder eine Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(3) Eine weitere Untergliederung der Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilergebnisrechnung, der Teilfinanzrechnung und der Bilanz ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(4) Ein Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilergebnisrechnung, der Teilfinanzrechnung oder der Bilanz, für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Haushaltsvorjahrs oder im Ergebnisplan, im Finanzplan oder im entsprechenden Teilergebnis- oder Teilfinanzplan des Haushaltsjahrs unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
§ 46 Ergebnisrechnung
(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen vollständig und getrennt voneinander nachzuweisen. Erträge dürfen nicht mit Aufwendungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.
(3) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahrs und die Ansätze des Haushaltsjahrs gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang anzugeben und zu erläutern.
§ 47 Finanzrechnung
(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen vollständig und getrennt voneinander nachzuweisen. Einzahlungen dürfen nicht mit Auszahlungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.
(3) Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahrs und die Ansätze des Haushaltsjahrs gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4) Außerordentliche Ein- und Auszahlungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang anzugeben und zu erläutern.
§ 48 Teilrechnungen
(1) Entsprechend den nach § 4 aufgestellten Teilplänen sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen.
(2) Den in der Teilergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahrs und die Ansätze des Haushaltsjahrs gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(3)Den in der Teilfinanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ansätze des Haushaltsjahrs gegenüberzustellen; Absatz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Teilergebnisrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilergebnisplänen ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen.
§ 49 Bilanz
(1) In der Bilanz sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig und getrennt voneinander auszuweisen. Die Posten der Aktivseite dürfen nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(2) In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag der Bilanz des Haushaltsvorjahrs anzugeben; erhebliche Veränderungen sind im Anhang anzugeben und zu erläutern. Ebenfalls im Anhang sind anzugeben und zu erläutern:
(3) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.
(4) Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1. Anlagevermögen:
1.1 immaterielle Vermögensgegenstände:1.1.1 selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte,
1.1.2 entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
1.1.3 geleistete Zuwendungen,
1.1.4 geleistete Investitionszuschüsse,
1.1.5 Geschäfts- oder Firmenwert,
1.1.6 geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände sowie Anlagen im Bau,1.2 Sachanlagen:
1.2.1 Wald, Forsten,
1.2.2 sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
1.2.3 bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
1.2.4 Infrastrukturvermögen,
1.2.5 Bauten auf fremdem Grund und Boden,
1.2.6 Kunstgegenstände, Denkmäler,
1.2.7 Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge,
1.2.8 Betriebs- und Geschäftsausstattung,
1.2.9 Pflanzen und Tiere,
1.2.10 geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, Anlagen im Bau,1.3 Finanzanlagen:
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen,
1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
1.3.3 Beteiligungen,
1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
1.3.5 Sondervermögen, Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Stiftungen,
1.3.6 Ausleihungen an Sondervermögen, Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Stiftungen,
1.3.7 sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens,
1.3.8 sonstige Ausleihungen.
2. Umlaufvermögen:
2.1 Vorräte:2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
2.1.2 unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,
2.1.3 fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren,
2.1.4 geleistete Anzahlungen auf Vorräte,2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
2.2.1 öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen,
2.2.2 privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
2.2.3 Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
2.2.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
2.2.5 Forderungen gegen Sondervermögen, Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Stiftungen,
2.2.6 Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich,
2.2.7 sonstige Vermögensgegenstände,2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens:
2.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen,
2.3.2 Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
2.3.3 sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens,2.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks,
3. Ausgleichsposten für latente Steuern,
4. Rechnungsabgrenzungsposten:
4.1 Disagio,
4.2 Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten,
5. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(5) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1. Eigenkapital:
1.1 allgemeine Rücklage,1.2 zweckgebundene Rücklagen,
1.3 Ergebnisvortrag,
1.4 Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag,
2. Sonderposten:
2.1 Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,2.2 Sonderposten zum Anlagevermögen:
2.2.1 Sonderposten aus Zuwendungen,
2.2.2 Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
2.2.3 Sonderposten aus Anzahlungen,2.3 Sonderposten für den Gebührenausgleich,
2.4 Sonderposten mit Rücklageanteil,
2.5 sonstige Sonderposten,
3. Rückstellungen:
3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen,3.2 Steuerrückstellungen,
3.3 Rückstellungen für latente Steuern,
3.4 sonstige Rückstellungen,
4. Verbindlichkeiten:
4.1 Anleihen,4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen:
4.2.1 Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten,
4.2.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung,4.3 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,
4.4 erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen,
4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen,
4.7 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen,
4.8 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
4.9 Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen, Zweckverbänden, rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,
4.10 Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich,
4.11 sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit,
5. Rechnungsabgrenzungsposten:
5.1 Grabnutzungsentgelte,5.2 Anzahlungen auf Grabnutzungsentgelte,
5.3 sonstige Rechnungsabgrenzungsposten.
§ 50 Anhang
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen und der Bilanz vorgeschrieben sind.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben und zu erläutern:
(3) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 21 und 22 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
(4) Die Angaben nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 51 Rechenschaftsbericht
(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr zu geben.
(2) Außerdem hat der Rechenschaftsbericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sollen die produktorientierten Ziele und Kennzahlen, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert werden.
(3) Der Rechenschaftsbericht soll auch eingehen auf:
§ 52 Anlagenübersicht
(1) In der Anlagenübersicht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen sowie die Restbuchwerte des Anlagevermögens der Gemeinde zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahrs, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und die Abschreibungen darzustellen. Die Anlagenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(2) Sofern auf Vermögensgegenstände außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen wurden, sind diese Absetzungen pro Posten offen auszuweisen.
§ 53 Forderungsübersicht
(1) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Forderungsübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Forderungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahrs sowie die Forderungen, unterteilt in Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen bei jedem Posten anzugeben.
§ 54 Verbindlichkeitenübersicht
(1) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Die Verbindlichkeitenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.
(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahrs sowie die Verbindlichkeiten, unterteilt in Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
(3) Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, ist unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten bei jedem Posten anzugeben.
§ 55 Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahrs hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen
Die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahrs hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen ist wie folgt zu gliedern:
In der Übersicht sind ferner die aus Verpflichtungsermächtigungen in den kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen darzustellen.
Neunter Abschnitt
Gesamtabschluss
§ 56 Bestandteile und Anlagen
(1) Der Gesamtabschluss besteht aus:
(2) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
§ 57 Anzuwendende Bestimmungen
(1) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über den Jahresabschluss der Gemeinde entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit in § 58 Nr. 38 und 39 und § 61 Abs. 4 Nr. 16 und 17 auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung der Änderung vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.
§ 58 Gesamtergebnisrechnung
In der Gesamtergebnisrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
§ 59 Gesamtfinanzrechnung
Auf die Gesamtfinanzrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nummer 2 (DRS 2) "Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (Bundesanzeiger 2000 S. 10189) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 60 Gesamtbilanz
(1) Die Aktivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1. ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, davon eingefordert,
2. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,
3. Anlagevermögen:
3.1 immaterielle Vermögensgegenstände,3.1.1 selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte,
3.1.2 entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
3.1.3 geleistete Zuwendungen,
3.1.4 geleistete Investitionszuschüsse,
3.1.5 Geschäfts- oder Firmenwert,
3.1.6 geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände sowie Anlagen im Bau,3.2 Sachanlagen:
3.2.1 Wald, Forsten,
3.2.2 sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
3.2.3 bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
3.2.4 Infrastrukturvermögen,
3.2.5 Bauten auf fremdem Grund und Boden,
3.2.6 Kunstgegenstände, Denkmäler,
3.2.7 Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge,
3.2.8 Betriebs- und Geschäftsausstattung,
3.2.9 Pflanzen und Tiere,
3.2.10 geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, Anlagen im Bau,3.3 Finanzanlagen:
3.3.1 Anteile an öffentlich-rechtlich organisierten verbundenen Tochterorganisationen,
3.3.2 Ausleihungen an öffentlich-rechtlich organisierte verbundene Tochterorganisationen,
3.3.3 Anteile an privatrechtlich organisierten verbundenen Tochterorganisationen,
3.3.4 Ausleihungen an privatrechtlich organisierte verbundene Tochterorganisationen,
3.3.5 Anteile an öffentlich-rechtlich organisierten assoziierten Tochterorganisationen,
3.3.6 Ausleihungen an öffentlich-rechtlich organisierte assoziierte Tochterorganisationen,
3.3.7 Anteile an privatrechtlich organisierten assoziierten Tochterorganisationen,
3.3.8 Ausleihungen an privatrechtlich organisierte assoziierte Tochterorganisationen,
3.3.9 Beteiligungen an sonstigen Tochterorganisationen,
3.3.10 Ausleihungen an sonstige Tochterorganisationen,
3.3.11 sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens,
3.3.12 sonstige Ausleihungen,
4. Umlaufvermögen:
4.1 Vorräte:4.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
4.1.2 unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,
4.1.3 fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren,
4.1.4 geleistete Anzahlungen auf Vorräte,4.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
4.2.1 öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen,
4.2.2 privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
4.2.3 Forderungen gegen öffentlich-rechtlich organisierte verbundene Tochterorganisationen,
4.2.4 Forderungen gegen privatrechtlich organisierte verbundene Tochterorganisationen,
4.2.5 Forderungen gegen öffentlich-rechtlich organisierte assoziierte Tochterorganisationen,
4.2.6 Forderungen gegen privatrechtlich organisierte assoziierte Tochterorganisationen,
4.2.7 Forderungen gegen sonstige Tochterorganisationen,
4.2.8 Forderungen gegen andere Gesellschafter, Träger oder Mitglieder von verbundenen Tochterorganisationen,
4.2.9 Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich,
4.2.10 Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht,
4.2.11 sonstige Vermögensgegenstände,4.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens:
4.3.1 eigene Anteile,
4.3.2 sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens,
4.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks,
5. Ausgleichsposten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht:
5.1 Ausgleichsposten aus Darlehensförderung,
5.2 Ausgleichsposten aus Eigenmittelförderung,
6. Ausgleichsposten für latente Steuern,
7. Rechnungsabgrenzungsposten:
7.1 Disagio,
7.2 sonstige Rechnungsabgrenzungsposten,
8. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(2) Die Passivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:
1. Eigenkapital:
1.1 Kapitalrücklage,1.2 allgemeine Rücklage,
1.3 zweckgebundene Rücklagen,
1.4 Gewinnrücklagen,
1.5 Gesamtergebnisvortrag,
1.6 Gesamtergebnis,
1.7 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter, Träger oder Mitglieder,
2. negativer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung,
3. Sonderposten:
3.1 Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,3.2 Sonderposten zum Anlagevermögen,
3.2.1 Sonderposten aus Zuwendungen,
3.2.2 Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
3.2.3 Sonderposten aus Anzahlungen für Anlagevermögen,3.3 Sonderposten für den Gebührenausgleich,
3.4 Sonderposten mit Rücklageanteil,
3.5 sonstige Sonderposten,
4. Rückstellungen:
4.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen,4.2 Steuerrückstellungen,
4.3 Rückstellungen für latente Steuern,
4.4 sonstige Rückstellungen,
5. Verbindlichkeiten:
5.1 Anleihen, davon konvertibel,5.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen,
5.3 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,
5.4 erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen,
5.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
5.6 Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel,
5.7 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen,
5.8 Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlich organisierten verbundenen Tochterorganisationen,
5.9 Verbindlichkeiten gegenüber privatrechtlich organisierten verbundenen Tochterorganisationen,
5.10 Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlich organisierten assoziierten Tochterorganisationen,
5.11 Verbindlichkeiten gegenüber privatrechtlich organisierten assoziierten Tochterorganisationen,
5.12 Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Tochterorganisationen,
5.13 Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern von verbundenen Tochterorganisationen,
5.14 Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht,
5.15 Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen,
5.16 sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit,
6. Rechnungsabgrenzungsposten:
6.1 Grabnutzungsentgelte,6.2 Anzahlungen auf Grabnutzungsentgelte,
6.3 sonstige Rechnungsabgrenzungsposten.
§ 61 Gesamtanhang
(1) Im Gesamtanhang sind die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Wertansätze beurteilen können. Ferner sind in den Gesamtanhang diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtfinanzrechnung und der Gesamtbilanz vorgeschrieben sind.
(2) Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden sind anzugeben und zu begründen. Deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde ist gesondert darzustellen.
(3) Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.
(4) Im Gesamtanhang sind ferner Angaben zu machen:
(5) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 4 können unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz- und -ertragslage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.
§ 62 Gesamtrechenschaftsbericht
(1) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde einschließlich der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamen finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Gesamtabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Ferner ist die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken aufzuzeigen, zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.
(2) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind insbesondere darzustellen:
Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 63 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 64 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 65 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |