umwelt-online:ThürGemHV-Doppik - Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - Thüringen - (2)

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§ 40 Besondere Bilanzposten

(1) Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auszuweisen. Die Abschreibung erfolgt bei Zuwendungen mit einer mehrjährigen Zweckbindung über die Dauer der Zweckbindung; Zuwendungen mit einer Gegenleistungsverpflichtung sind über den Zeitraum, in dem die Gegenleistungsverpflichtung besteht, abzuschreiben, längstens jedoch über die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands, für den die Zuweisung geleistet wurde.

(2) Erhaltene zweckgebundene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des bezuschussten Vermögensgegenstands.

(3) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde (Kapitalzuschüsse), sind in einer zweckgebundenen Rücklage auf der Passivseite auszuweisen.

(4) Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstands oder über die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts.

(5) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind in Höhe des noch nicht aktivierten Teils als erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind in dem Haushaltsjahr, in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände betriebsbereit sind, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.

(6) Kreisangehörige Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger Umlageverpflichtungen aus der Kreis- und Schulumlage einen Sonderposten zu bilden, sofern sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des § 11 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung eine Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer ergibt, die den Durchschnitt der beiden Haushaltsvorjahre wesentlich übersteigt; dabei ist von dem zu erwartenden Vomhundertsatz nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 ThürFAG auszugehen. Die Höhe der Einstellung in den Sonderposten errechnet sich aus dem übersteigenden Teil der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer, multipliziert mit den zu erwartenden Umlagesätzen der in Satz 1 genannten Umlagen. Der Sonderposten ist aufzulösen, soweit sein Zweck entfallen ist.

§ 41 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist der entsprechende Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

§ 42 Kostenüber- und Kostenunterdeckungen

(1) Sofern Kostenüberdeckungen für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), auszugleichen sind, ist in entsprechender Höhe ein Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.

(2) Sofern Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen, sind diese im Anhang anzugeben.

§ 43 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art

(1) Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Der Sonderposten darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, dass der Sonderposten in der Bilanz gebildet wurde.

(2) Soweit eine nach dem Steuerrecht zulässige Abschreibungsmethode in der Rechnungslegung der Gemeinde angewandt und steuerlich ebenso verfahren wird, ist diese Abschreibungsmethode in Abweichung von § 37 zulässig.

(3) Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung für die Absetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass daran die steuerliche Anerkennung der erfolgsneutralen Behandlung der Zuschüsse gebunden ist. Die Auflösung des Passivpostens erfolgt nach § 40 Abs. 4.

(4) Forderungen und Verbindlichkeiten können mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abgezinst werden. Dies gilt nicht für Forderungen und Verbindlichkeiten,

  1. deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
  2. die verzinslich sind oder
  3. die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen. Rückstellungen für Verpflichtungen können mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abgezinst werden; Satz 2 gilt entsprechend.

Achter Abschnitt
Jahresabschluss

§ 44 Bestandteile und Anlagen

(1) Der Jahresabschluss besteht aus:

  1. der Ergebnisrechnung,
  2. der Finanzrechnung,
  3. den Teilrechnungen,
  4. der Bilanz und
  5. dem Anhang.

(2) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Rechenschaftsbericht,
  2. die Anlagenübersicht,
  3. die Forderungsübersicht,
  4. die Verbindlichkeitenübersicht und
  5. eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahrs hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen.

§ 45 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen, Teilrechnungen und Bilanzen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.

(2) Fällt ein Vermögensgegenstand, ein Sonderposten, eine Rückstellung oder eine Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.

(3) Eine weitere Untergliederung der Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilergebnisrechnung, der Teilfinanzrechnung und der Bilanz ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.

(4) Ein Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilergebnisrechnung, der Teilfinanzrechnung oder der Bilanz, für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Haushaltsvorjahrs oder im Ergebnisplan, im Finanzplan oder im entsprechenden Teilergebnis- oder Teilfinanzplan des Haushaltsjahrs unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

§ 46 Ergebnisrechnung

(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen vollständig und getrennt voneinander nachzuweisen. Erträge dürfen nicht mit Aufwendungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.

(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.

(3) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahrs und die Ansätze des Haushaltsjahrs gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang anzugeben und zu erläutern.

§ 47 Finanzrechnung

(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen vollständig und getrennt voneinander nachzuweisen. Einzahlungen dürfen nicht mit Auszahlungen verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.

(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.

(3) Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahrs und die Ansätze des Haushaltsjahrs gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

(4) Außerordentliche Ein- und Auszahlungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang anzugeben und zu erläutern.

§ 48 Teilrechnungen

(1) Entsprechend den nach § 4 aufgestellten Teilplänen sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen.

(2) Den in der Teilergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Haushaltsvorjahrs und die Ansätze des Haushaltsjahrs gegenüberzustellen; erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern.

(3)Den in der Teilfinanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ansätze des Haushaltsjahrs gegenüberzustellen; Absatz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Teilergebnisrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilergebnisplänen ausgewiesenen Leistungsmengen und Kennzahlen zu ergänzen.

§ 49 Bilanz

(1) In der Bilanz sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig und getrennt voneinander auszuweisen. Die Posten der Aktivseite dürfen nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.

(2) In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag der Bilanz des Haushaltsvorjahrs anzugeben; erhebliche Veränderungen sind im Anhang anzugeben und zu erläutern. Ebenfalls im Anhang sind anzugeben und zu erläutern:

  1. Posten, die mit jenen der Bilanz des Haushaltsvorjahrs nicht vergleichbar sind, und
  2. die betragsmäßige Anpassung von Posten der Bilanz des Haushaltsvorjahrs.

(3) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.

(4) Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:

1. Anlagevermögen:

1.1 immaterielle Vermögensgegenstände:
1.1.1 selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte,
1.1.2 entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
1.1.3 geleistete Zuwendungen,
1.1.4 geleistete Investitionszuschüsse,
1.1.5 Geschäfts- oder Firmenwert,
1.1.6 geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände sowie Anlagen im Bau,

1.2 Sachanlagen:

1.2.1 Wald, Forsten,
1.2.2 sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
1.2.3 bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
1.2.4 Infrastrukturvermögen,
1.2.5 Bauten auf fremdem Grund und Boden,
1.2.6 Kunstgegenstände, Denkmäler,
1.2.7 Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge,
1.2.8 Betriebs- und Geschäftsausstattung,
1.2.9 Pflanzen und Tiere,
1.2.10 geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, Anlagen im Bau,

1.3 Finanzanlagen:

1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen,
1.3.2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
1.3.3 Beteiligungen,
1.3.4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
1.3.5 Sondervermögen, Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Stiftungen,
1.3.6 Ausleihungen an Sondervermögen, Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Stiftungen,
1.3.7 sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens,
1.3.8 sonstige Ausleihungen.

2. Umlaufvermögen:

2.1 Vorräte:
2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
2.1.2 unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,
2.1.3 fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren,
2.1.4 geleistete Anzahlungen auf Vorräte,

2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

2.2.1 öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen,
2.2.2 privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
2.2.3 Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
2.2.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
2.2.5 Forderungen gegen Sondervermögen, Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Stiftungen,
2.2.6 Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich,
2.2.7 sonstige Vermögensgegenstände,

2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens:

2.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen,
2.3.2 Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
2.3.3 sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens,

2.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks,

3. Ausgleichsposten für latente Steuern,

4. Rechnungsabgrenzungsposten:

4.1 Disagio,
4.2 Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten,

5. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.

(5) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:

1. Eigenkapital:

1.1 allgemeine Rücklage,

1.2 zweckgebundene Rücklagen,

1.3 Ergebnisvortrag,

1.4 Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag,

2. Sonderposten:

2.1 Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,

2.2 Sonderposten zum Anlagevermögen:

2.2.1 Sonderposten aus Zuwendungen,
2.2.2 Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
2.2.3 Sonderposten aus Anzahlungen,

2.3 Sonderposten für den Gebührenausgleich,

2.4 Sonderposten mit Rücklageanteil,

2.5 sonstige Sonderposten,

3. Rückstellungen:

3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen,

3.2 Steuerrückstellungen,

3.3 Rückstellungen für latente Steuern,

3.4 sonstige Rückstellungen,

4. Verbindlichkeiten:

4.1 Anleihen,

4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen:

4.2.1 Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten,
4.2.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung,

4.3 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,

4.4 erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen,

4.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen,

4.7 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen,

4.8 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,

4.9 Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen, Zweckverbänden, rechtsfähigen kommunalen Stiftungen,

4.10 Verbindlichkeiten gegenüber dem sonstigen öffentlichen Bereich,

4.11 sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit,

5. Rechnungsabgrenzungsposten:

5.1 Grabnutzungsentgelte,

5.2 Anzahlungen auf Grabnutzungsentgelte,

5.3 sonstige Rechnungsabgrenzungsposten.

§ 50 Anhang

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen und der Bilanz vorgeschrieben sind.

(2) Im Anhang sind ferner anzugeben und zu erläutern:

  1. die auf die Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
  2. Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit Begründung; die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind gesondert darzustellen,
  3. Trägerschaften bei Sparkassen,
  4. die Grundlage für die Umrechnung in Euro, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
  5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
  6. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrags,
  7. alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu den in der Bilanz ausgewiesenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gebäuden und anderen Bauten, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen,
  8. bilanzierte Vermögensgegenstände mit zum Bilanzstichtag noch ungeklärten Eigentumsverhältnissen (einschließlich Buchwert und Risikoabschätzung),
  9. drohende finanzielle Belastungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden nach deren Art und zu erwartender Höhe (beispielsweise für Großreparaturen, Rekultivierungs- und Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist),
  10. Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
  11. Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrags,
  12. sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
  13. in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine Verbindlichkeiten begründen,
  14. sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
  15. noch nicht erhobene Entgelte und Abgaben aus fertig gestellten Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen,
  16. Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "Sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,
  17. die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern,
  18. für jede Art derivativer Finanzinstrumente:
    1. Art und Umfang der Finanzinstrumente und
    2. der beizulegende Wert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist,
  19. in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wurde,
  20. Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,
  21. Name und Sitz von Organisationen, an denen die Gemeinde oder eine für Rechnung der Gemeinde handelnde Person Anteile hält; außerdem sind für jede dieser Organisationen die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag sowie das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Jahresabschluss vorliegt, anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
  22. Name, Sitz und Rechtsform der Organisationen, für die die Gemeinde uneingeschränkt haftet,
  23. Mitgliedschaften,
  24. sonstige wichtige Verträge,
  25. die durchschnittliche Zahl der Beamten und der Arbeitnehmer (Vollbeschäftigteneinheiten) im Haushaltsjahr,
  26. mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die Mitglieder des Gemeinderats, auch wenn sie diesem im Haushaltsjahr nur zeitweise angehört haben.

(3) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 21 und 22 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.

(4) Die Angaben nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 51 Rechenschaftsbericht

(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Haushaltsjahr zu geben.

(2) Außerdem hat der Rechenschaftsbericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sollen die produktorientierten Ziele und Kennzahlen, soweit sie bedeutsam für das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde sind, einbezogen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss enthaltenen Ergebnisse erläutert werden.

(3) Der Rechenschaftsbericht soll auch eingehen auf:

  1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahrs eingetreten sind,
  2. Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.

§ 52 Anlagenübersicht

(1) In der Anlagenübersicht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen sowie die Restbuchwerte des Anlagevermögens der Gemeinde zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahrs, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und die Abschreibungen darzustellen. Die Anlagenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.

(2) Sofern auf Vermögensgegenstände außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen wurden, sind diese Absetzungen pro Posten offen auszuweisen.

§ 53 Forderungsübersicht

(1) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Die Forderungsübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.

(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Forderungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahrs sowie die Forderungen, unterteilt in Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen bei jedem Posten anzugeben.

§ 54 Verbindlichkeitenübersicht

(1) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Die Verbindlichkeitenübersicht ist vertikal entsprechend der Bilanz zu gliedern.

(2) Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahrs sowie die Verbindlichkeiten, unterteilt in Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.

(3) Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, ist unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten bei jedem Posten anzugeben.

§ 55 Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahrs hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen

Die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahrs hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen ist wie folgt zu gliedern:

  1. Aufwandsermächtigungen,
  2. Auszahlungsermächtigungen und
  3. Ermächtigungen für die Aufnahme von Investitionskrediten.

In der Übersicht sind ferner die aus Verpflichtungsermächtigungen in den kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen darzustellen.

Neunter Abschnitt
Gesamtabschluss

§ 56 Bestandteile und Anlagen

(1) Der Gesamtabschluss besteht aus:

  1. der Gesamtergebnisrechnung,
  2. der Gesamtfinanzrechnung,
  3. der Gesamtbilanz und
  4. dem Gesamtanhang.

(2) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Gesamtrechenschaftsbericht,
  2. die Gesamtanlagenübersicht,
  3. die Gesamtforderungsübersicht,
  4. die Gesamtverbindlichkeitenübersicht und
  5. der Gesamteigenkapitalspiegel.

§ 57 Anzuwendende Bestimmungen

(1) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über den Jahresabschluss der Gemeinde entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit in § 58 Nr. 38 und 39 und § 61 Abs. 4 Nr. 16 und 17 auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung der Änderung vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.

§ 58 Gesamtergebnisrechnung

In der Gesamtergebnisrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:

  1. Steuern und ähnliche Abgaben,
  2. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transfererträge,
  3. Erträge der sozialen Sicherung,
  4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
  5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
  6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  7. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen,
  8. andere aktivierte Eigenleistungen,
  9. sonstige laufende Erträge,
  10. Summe der laufenden Erträge (Summe der Nummern 1 bis 9),
  11. Personalaufwendungen,
  12. Versorgungsaufwendungen,
  13. Materialaufwand, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
  14. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und auf Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs und der Verwaltung,
  15. Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen überschreiten,
  16. Zuwendungen, allgemeine Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
  17. Aufwendungen der sozialen Sicherung,
  18. sonstige laufende Aufwendungen,
  19. Summe der laufenden Aufwendungen (Summe der Nummern 11 bis 18),
  20. laufendes Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Saldo der Nummern 10 und 19),
  21. Erträge aus Beteiligungen ohne Erträge aus Beteiligungen an verbundenen und an assoziierten Tochterorganisationen,
  22. Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Tochterorganisationen,
  23. Erträge aus Beteiligungen an assoziierten Tochterorganisationen,
  24. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
  25. sonstige Zins- und ähnliche Erträge,
  26. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens,
  27. Aufwendungen aus Verlustübernahme von verbundenen Tochterorganisationen,
  28. Aufwendungen aus Verlustübernahme von assoziierten Tochterorganisationen,
  29. Zins- und ähnliche Aufwendungen,
  30. Finanzergebnis (Summe der Nummern 21 bis 29),
  31. ordentliches Ergebnis der Verwaltungs- und Geschäftstätigkeit (Summe der Nummern 20 und 30),
  32. außerordentliche Erträge (einschließlich der Erträge aus der ordentlichen Auflösung eines passiven Unterschiedsbetrags aus der Erstkonsolidierung),
  33. außerordentliche Aufwendungen (einschließlich der Aufwendungen aus der außerordentlichen Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus der Erstkonsolidierung),
  34. außerordentliches Ergebnis (Saldo der Nummern 32 und 33),
  35. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag,
  36. sonstige Steuern,
  37. Gesamtergebnis (Summe der Nummern 31 und 34 bis 36),
  38. anderen Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern zustehender Gewinn (nach § 307 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs),
  39. auf andere Gesellschafter, Träger oder Mitglieder entfallender Verlust (nach § 307 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs),
  40. Gesamtergebnis nach Drittanteilen (Summe der Nummern 37 bis 39).

§ 59 Gesamtfinanzrechnung

Auf die Gesamtfinanzrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nummer 2 (DRS 2) "Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (Bundesanzeiger 2000 S. 10189) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 60 Gesamtbilanz

(1) Die Aktivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:

1. ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, davon eingefordert,

2. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,

3. Anlagevermögen:

3.1 immaterielle Vermögensgegenstände,
3.1.1 selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte,
3.1.2 entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
3.1.3 geleistete Zuwendungen,
3.1.4 geleistete Investitionszuschüsse,
3.1.5 Geschäfts- oder Firmenwert,
3.1.6 geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände sowie Anlagen im Bau,

3.2 Sachanlagen:

3.2.1 Wald, Forsten,
3.2.2 sonstige unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
3.2.3 bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
3.2.4 Infrastrukturvermögen,
3.2.5 Bauten auf fremdem Grund und Boden,
3.2.6 Kunstgegenstände, Denkmäler,
3.2.7 Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge,
3.2.8 Betriebs- und Geschäftsausstattung,
3.2.9 Pflanzen und Tiere,
3.2.10 geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen, Anlagen im Bau,

3.3 Finanzanlagen:

3.3.1 Anteile an öffentlich-rechtlich organisierten verbundenen Tochterorganisationen,
3.3.2 Ausleihungen an öffentlich-rechtlich organisierte verbundene Tochterorganisationen,
3.3.3 Anteile an privatrechtlich organisierten verbundenen Tochterorganisationen,
3.3.4 Ausleihungen an privatrechtlich organisierte verbundene Tochterorganisationen,
3.3.5 Anteile an öffentlich-rechtlich organisierten assoziierten Tochterorganisationen,
3.3.6 Ausleihungen an öffentlich-rechtlich organisierte assoziierte Tochterorganisationen,
3.3.7 Anteile an privatrechtlich organisierten assoziierten Tochterorganisationen,
3.3.8 Ausleihungen an privatrechtlich organisierte assoziierte Tochterorganisationen,
3.3.9 Beteiligungen an sonstigen Tochterorganisationen,
3.3.10 Ausleihungen an sonstige Tochterorganisationen,
3.3.11 sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens,
3.3.12 sonstige Ausleihungen,

4. Umlaufvermögen:

4.1 Vorräte:
4.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
4.1.2 unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,
4.1.3 fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen und Waren,
4.1.4 geleistete Anzahlungen auf Vorräte,

4.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

4.2.1 öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen,
4.2.2 privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
4.2.3 Forderungen gegen öffentlich-rechtlich organisierte verbundene Tochterorganisationen,
4.2.4 Forderungen gegen privatrechtlich organisierte verbundene Tochterorganisationen,
4.2.5 Forderungen gegen öffentlich-rechtlich organisierte assoziierte Tochterorganisationen,
4.2.6 Forderungen gegen privatrechtlich organisierte assoziierte Tochterorganisationen,
4.2.7 Forderungen gegen sonstige Tochterorganisationen,
4.2.8 Forderungen gegen andere Gesellschafter, Träger oder Mitglieder von verbundenen Tochterorganisationen,
4.2.9 Forderungen gegen den sonstigen öffentlichen Bereich,
4.2.10 Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht,
4.2.11 sonstige Vermögensgegenstände,

4.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens:

4.3.1 eigene Anteile,
4.3.2 sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens,
4.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks,

5. Ausgleichsposten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht:

5.1 Ausgleichsposten aus Darlehensförderung,
5.2 Ausgleichsposten aus Eigenmittelförderung,

6. Ausgleichsposten für latente Steuern,

7. Rechnungsabgrenzungsposten:

7.1 Disagio,
7.2 sonstige Rechnungsabgrenzungsposten,

8. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.

(2) Die Passivseite der Gesamtbilanz ist mindestens wie folgt in der angegebenen Reihenfolge zu gliedern:

1. Eigenkapital:

1.1 Kapitalrücklage,

1.2 allgemeine Rücklage,

1.3 zweckgebundene Rücklagen,

1.4 Gewinnrücklagen,

1.5 Gesamtergebnisvortrag,

1.6 Gesamtergebnis,

1.7 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter, Träger oder Mitglieder,

2. negativer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung,

3. Sonderposten:

3.1 Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich,

3.2 Sonderposten zum Anlagevermögen,

3.2.1 Sonderposten aus Zuwendungen,
3.2.2 Sonderposten aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
3.2.3 Sonderposten aus Anzahlungen für Anlagevermögen,

3.3 Sonderposten für den Gebührenausgleich,

3.4 Sonderposten mit Rücklageanteil,

3.5 sonstige Sonderposten,

4. Rückstellungen:

4.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen,

4.2 Steuerrückstellungen,

4.3 Rückstellungen für latente Steuern,

4.4 sonstige Rückstellungen,

5. Verbindlichkeiten:

5.1 Anleihen, davon konvertibel,

5.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen,

5.3 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,

5.4 erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen,

5.5 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

5.6 Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel,

5.7 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen,

5.8 Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlich organisierten verbundenen Tochterorganisationen,

5.9 Verbindlichkeiten gegenüber privatrechtlich organisierten verbundenen Tochterorganisationen,

5.10 Verbindlichkeiten gegenüber öffentlich-rechtlich organisierten assoziierten Tochterorganisationen,

5.11 Verbindlichkeiten gegenüber privatrechtlich organisierten assoziierten Tochterorganisationen,

5.12 Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Tochterorganisationen,

5.13 Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gesellschaftern, Trägern oder Mitgliedern von verbundenen Tochterorganisationen,

5.14 Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht,

5.15 Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen,

5.16 sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit,

6. Rechnungsabgrenzungsposten:

6.1 Grabnutzungsentgelte,

6.2 Anzahlungen auf Grabnutzungsentgelte,

6.3 sonstige Rechnungsabgrenzungsposten.

§ 61 Gesamtanhang

(1) Im Gesamtanhang sind die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Wertansätze beurteilen können. Ferner sind in den Gesamtanhang diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtfinanzrechnung und der Gesamtbilanz vorgeschrieben sind.

(2) Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden sind anzugeben und zu begründen. Deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde ist gesondert darzustellen.

(3) Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.

(4) Im Gesamtanhang sind ferner Angaben zu machen:

  1. zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises,
  2. zur Nichteinbeziehung von Tochterorganisationen in den Gesamtabschluss; die Tochterorganisationen sind zu benennen; die Nichteinbeziehung ist zu begründen,
  3. zu Trägerschaften bei Sparkassen,
  4. zu den Grundlagen für die Umrechnung in Euro, sofern der Gesamtabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
  5. über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
  6. zu Rückstellungen, die in der Gesamtbilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,
  7. zu Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Geschäften,
  8. zu dem Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse, die nicht in der Gesamtbilanz erscheinen; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die nicht in den Gesamtabschluss einbezogen sind, sind gesondert anzugeben,
  9. zu Art und Umfang der Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Wert der Finanzinstrumente, soweit sich dieser verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwerts und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist, für jede Kategorie der derivativen Finanzinstrumente,
  10. zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Personen,
  11. zu latenten Steuern,
  12. die durchschnittliche Zahl der Beamten und der Arbeitnehmer (Vollbeschäftigteneinheiten) im Haushaltsjahr,
  13. über die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmern,
  14. zu Abweichungen von den einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Gesamtabschluss; deren Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind darzustellen,
  15. zur Gesamtfinanzrechnung:
    1. die Definition des Finanzmittelfonds,
    2. die Auswirkungen der Änderungen der Definition des Finanzmittelfonds auf die Anfangs- und Endbestände sowie die Zahlungsströme der Vorperiode,
    3. die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds, gegebenenfalls einschließlich einer rechnerischen Überleitung zu den entsprechenden Bilanzposten, soweit der Finanzmittelfonds nicht dem Bilanzposten "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks" entspricht,
    4. die bedeutenden zahlungsunwirksamen Investitions- und Finanzierungsvorgänge und Geschäftsvorfälle,
    5. die Angaben zum Erwerb und zum Verkauf von Tochterorganisationen und sonstigen Geschäftseinheiten, insbesondere:
      aa) der Gesamtbetrag aller Kauf- und Verkaufspreise,
      bb) der Gesamtbetrag der Kaufpreisanteile und der Verkaufspreisanteile, die Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente sind,
      cc) der Gesamtbetrag aller mit der Tochterorganisation oder der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen und aller verkauften Anteile an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten,
      dd) die Beträge der mit der Tochterorganisation oder der sonstigen Geschäftseinheit erworbenen oder verkauften Bestände an anderen Vermögensgegenständen und Schulden, gegliedert nach Hauptposten, sowie
    6. die Bestände des Finanzmittelfonds, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen,
  16. zu Tochterorganisationen, die entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind (assoziierte Tochterorganisationen):
    1. der Name und Sitz jeder assoziierten Tochterorganisation sowie die jeweiligen Anteile am Kapital und an den Stimmrechten,
    2. die Anzahl der assoziierten Tochterorganisationen, die wegen Unwesentlichkeit nicht in den Gesamtabschluss einbezogen werden,
    3. die von jeder assoziierten Tochterorganisation angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
    4. die finanziellen Verpflichtungen, die aus Haftungen gegenüber assoziierten Tochterorganisationen oder aufgrund einer Vereinbarung mit assoziierten Tochterorganisationen gegenüber Dritten bestehen,
    5. jeweils die Summe der negativen Unterschiedsbeträge aller assoziierten Tochterorganisationen,
    6. die Summe der negativen, fortgeschriebenen Beteiligungswerte,
    7. für die wesentlichen assoziierten Tochterorganisationen jeweils eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung,
  17. zur erstmaligen Einbeziehung von Tochterorganisationen entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs:
    1. der Name und Sitz der Tochterorganisation sowie der Anteil am Kapital und an den Stimmrechten,
    2. der Stichtag der erstmaligen Einbeziehung in den Gesamtabschluss,
    3. der Höhe der Anschaffungskosten, der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital der Tochterorganisation sowie der Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts oder des negativen Unterschiedsbetrags.

(5) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 4 können unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz- und -ertragslage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.

§ 62 Gesamtrechenschaftsbericht

(1) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde einschließlich der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gemeinde zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamen finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Gesamtabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Ferner ist die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken aufzuzeigen, zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben.

(2) Im Gesamtrechenschaftsbericht sind insbesondere darzustellen:

  1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,
  2. der Bereich Forschung und Entwicklung der Gemeinde und der konsolidierten Tochterorganisationen,
  3. der Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der konsolidierten Tochterorganisationen.

Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 63 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Abschreibungen:
    die Abbildung des Werteverzehrs bei Vermögensgegenständen durch Nutzung und Gebrauch, natürlichen Verschleiß, technischen Fortschritt, Wertschwankungen, Kredit- oder Ausfallrisiken sowie außergewöhnliche Ereignisse,
  2. Aktiva:
    die Posten des Anlagevermögens, des Umlaufvermögens und der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, die auf der linken Seite der Bilanz aufgeführt werden und die die Mittelverwendung abbilden; gegebenenfalls werden auch latente Steuerforderungen und ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen,
  3. aktivierungsfähige Eigenleistungen:
    monetärer Wert der von der Gemeinde selbst hergestellten Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung,
  4. allgemeine Rücklage:
    der Unterschiedsbetrag zwischen den Posten der Aktivseite und den sonstigen Posten der Passivseite in der Eröffnungsbilanz; die allgemeine Rücklage wird fortgeschrieben entsprechend § 20 Abs. 1 und 2; es handelt sich nicht um Zahlungsmittelbestände,
  5. Anlagevermögen:
    Vermögensgegenstände, die der Verwaltung dauernd oder zumindest langfristig zu dienen bestimmt sind; zum Anlagevermögen gehören immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen,
  6. assoziierte Tochterorganisationen:
    Tochterorganisationen, über die die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt; einen maßgeblichen Einfluss übt die Gemeinde über die Tochterorganisation aus, bei der ihr mehr als der fünfte Teil der Stimmrechte als Gesellschafter oder Mitglied zusteht, und bei der diese Einflussmöglichkeiten der Gemeinde nicht durch Vereinbarungen beschränkt sind,
  7. Aufwendungen:
    in Geld bewerteter, aber nicht zwangsläufig zahlungswirksamer Werteverzehr durch die Abnutzung von Vermögensgegenständen oder den Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr; es werden laufende Aufwendungen und Finanzaufwendungen, die in Summe die ordentlichen Aufwendungen darstellen, und außerordentliche Aufwendungen unterschieden,
  8. Ausgaben:
    Geschäftsvorfälle, die das Geldvermögen (Zahlungsmittelbestand zuzüglich Forderungen abzüglich Verbindlichkeiten) vermindern,
  9. außerordentliche Aufwendungen und Erträge: Aufwendungen und Erträge, die auf unvorhersehbaren, seltenen und ungewöhnlichen Vorgängen von wesentlicher Bedeutung beruhen,
  10. außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen:
    Aufwendungen oder Auszahlungen, für deren Zweck im Haushalt keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind,
  11. Auszahlungen:
    Geschäftsvorfälle, die zur Abnahme des Zahlungsmittelbestands führen,
  12. Barwert:
    durch Abzinsung errechneter gegenwärtiger Wert einer für die Zukunft erwarteten einzelnen Zahlung oder einer Zahlungsreihe,
  13. Baumaßnahme:
    Ausführung eines Neu-, Erweiterungs- oder Umbaus sowie die bauliche Instandsetzung, soweit sie nicht der Unterhaltung der baulichen Anlage dient,
  14. Bedienstete:
    Oberbegriff für Beamte und tariflich Beschäftigte,
  15. Bestandsveränderung:
    Berücksichtigung des Werts von Mehr- oder Minderbeständen in der Bilanz sowie Mehr- oder Mindererträgen in der Ergebnisrechnung, wenn bewertete Bezugs- oder Herstellungsmengen mit bewerteten Absatzmengen bei Vorräten am Jahresschluss nicht übereinstimmen,
  16. Bilanz:
    eine auf einen bestimmten Stichtag bezogene Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva in einer zweispaltigen Tabelle (Kontenform), wobei in der linken Spalte (Aktiva) die Mittelverwendung und in der rechten Spalte (Passiva) die Mittelherkunft der Gemeinde dargestellt wird,
  17. Buchführung:
    vollständige, richtige, periodengerechte und zeitnahe Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle in chronologischer Reihenfolge, aus der sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde ableitet,
  18. Controlling:
    unterstützendes Instrument für Führungskräfte und Entscheidungsträger zur Steuerung und Kontrolle der Wirtschaftsführung, mit dem durch die Bereitstellung und Auswertung geeigneter Informationen, insbesondere aus dem Rechnungswesen, das Erreichen gesetzter Ziele gesichert werden soll,
  19. durchlaufende Zahlungen:
    Geldbeträge, die für einen Dritten lediglich angenommen und an ihn ausgezahlt werden,
  20. Eigenkapital:
    Residualgröße, die sich durch Abzug der Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten von der Aktiva auf der Passiva der Bilanz ergibt,
  21. Einnahmen:
    Geschäftsvorfälle, die das Geldvermögen (Zahlungsmittelbestand zuzüglich Forderungen abzüglich Verbindlichkeiten) erhöhen,
  22. Einzahlungen:
    Geschäftsvorfälle, die zur Zunahme des Zahlungsmittelbestands führen,
  23. Ergebnisrechnung:
    zeitraumbezogene Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen in Staffelform; als Saldo der Erträge und Aufwendungen ergibt sich ein Jahresüberschuss, der das Eigenkapital in der Bilanz erhöht oder ein Jahresfehlbetrag, der das Eigenkapital in der Bilanz vermindert,
  24. Eröffnungsbilanz:
    erstmalige Aufstellung einer Bilanz; für die Gemeinde bildet die Eröffnungsbilanz den Ausgangspunkt für das doppische Haushalts- und Rechnungssystem; danach stellt die Schlussbilanz der vergangenen Rechnungsperiode zugleich die Anfangsbilanz der folgenden Rechnungsperiode dar,
  25. Erträge:
    in Geld bewerteter, aber nicht zwangsläufig zahlungswirksamer, Wertezuwachs bei Vermögensgegenständen oder durch die Schaffung von Gütern oder Dienstleistungen in einem Haushaltsjahr; es werden laufende Erträge und Finanzerträge, die in Summe die ordentlichen Erträge darstellen, sowie außerordentliche Erträge unterschieden,
  26. Finanzdaten:
    Erträge und Aufwendungen des Ergebnisplans oder der Ergebnisrechnung sowie Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzplans oder der Finanzrechnung,
  27. Finanzrechnung:
    zeitraumbezogene Gegenüberstellung von Einzahlungen und Auszahlungen in Staffelform; als Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen ergibt sich ein Finanzmittelüberschuss oder ein Finanzmittelfehlbetrag,
  28. Forderungen:
    in Geld bewertete Ansprüche,
  29. Geschäftsvorfälle:
    alle Vorgänge, die sich auf die Höhe und/oder die Zusammensetzung der Posten der Bilanz, der Ergebnisrechnung oder der Finanzrechnung auswirken,
  30. Haftungsverhältnisse:
    Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen sowie aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten und aus ähnlichen Rechtsgeschäften,
  31. Haushaltsvermerke:
    einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans,
  32. Interne Leistungsverrechnung:
    teilplanbezogene Zuordnung von Erträgen und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen aus internen Leistungsbeziehungen,
  33. Inventar:
    Bestandsverzeichnis aller Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und sonstigen finanziellen Verpflichtungen,
  34. Inventur:
    körperliche Bestandsaufnahme des Vermögens und der Schulden, Erfassung und Bewertung des Vermögens nach Art, Gattung und Menge sowie der Schulden nach Grund, Gläubiger, Höhe und Zeitraum des Bestehens,
  35. Investition:
    Verwendung von Finanzmitteln für die Erhöhung des Bestands der Vermögensgegenstände,
  36. Investitionsförderungsmaßnahmen:
    Gewährung von Zuweisungen, Zuschüssen und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen bei den Sondervermögen mit Sonderrechnung,
  37. Investitionstätigkeit:
    Durchführung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
  38. Kassenanordnung:
    förmliche Anordnung der die Haushaltsansätze bewirtschaftenden Verwaltungsstellen gegenüber der Gemeindekasse im Rahmen der Zahlungsanweisung,
  39. Kennzahlen:
    steuerungsrelevante, in Vergleichszahlen ausgedrückte Indikatoren für die Wirtschaftlichkeit eines Produktes oder einer Leistung und zur Abbildung des Grades der Zielerreichung,
  40. Konsolidierung:
    Zusammenfassung des Jahresabschlusses der Gemeinde und der in § 20 Abs. 2 ThürKDG beschriebenen Tochterorganisationen, auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt, zu einem Gesamtabschluss,
  41. Kosten:
    in Geld bewerteter Werteverzehr durch den Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen und die Nutzung von Vermögensgegenständen zur Leistungserstellung in einer bestimmten Periode,
  42. Kosten- und Leistungsrechnung:
    Verfahren, in dem Kosten und Leistungen erfasst und nach Kostenarten verursachungsgerecht zum Zweck spezieller Auswertungen auf die Kostenstellen verteilt und Kostenträgern zugeordnet werden,
  43. Kredit:
    unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommenes Geldkapital,
  44. Leistungen:
    in Geld bewertete Arbeitsergebnisse einer Verwaltungseinheit, die zur Aufgabenerfüllung erbracht werden,
  45. liquide Mittel:
    Zahlungsmittelbestand,
  46. Liquidität:
    Fähigkeit der Gemeinde, zu jeder Zeit ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und betragsgenau nachzukommen,
  47. Liquiditätskredite:
    Kredite zur Überbrückung des verzögerten Eingangs von Deckungsmitteln durch in der Regel kurzfristige Bankverbindlichkeiten, insbesondere Kontokorrentkredite, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen,
  48. 48: Niederschlagung:
    befristete und unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst,
  49. Passiva:
    die Posten des Eigenkapitals, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der passiven Rechnungsabgrenzungsposten, die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden und die Mittelherkunft abbilden,
  50. Produkt:
    Zusammenfassung von Leistungen, die von einer Verwaltungseinheit für andere Stellen innerhalb oder außerhalb der Verwaltung erbracht werden und Ressourcenverbrauch verursachen, nach sachlichen Gesichtspunkten,
  51. Produktbereich:
    thematische Zusammenfassung von Produktgruppen,
  52. Produktgruppen:
    sachliche Zusammenfassung von Produkten,
  53. Rücklagen:
    im Eigenkapital gesetzlich oder freiwillig für bestimmte Zwecke separierte Überschüsse aus der Ergebnisrechnung zur Zukunftssicherung,
  54. Stundung:
    das befristete oder unbefristete Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs,
  55. Tilgung, außerordentliche:
    die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung oder Umschuldung einer Verbindlichkeit,
  56. Tilgung, ordentliche:
    die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrags einer Verbindlichkeit bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,
  57. Transferaufwendungen:
    Übertragungen von Ressourcen auf Dritte ohne Gegenleistungsverpflichtung,
  58. Transferauszahlungen:
    Abnahme des Zahlungsmittelbestands infolge von Transferaufwendungen,
  59. Transfereinzahlungen:
    Zunahme des Zahlungsmittelbestands infolge von Transfererträgen,
  60. Transfererträge:
    Ressourcenaufkommen ohne Gegenleistungsverpflichtung,
  61. überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen: Aufwendungen oder Auszahlungen, bei denen der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Ansatz überschritten wird,
  62. verbundene Unternehmen:
    Unternehmen nach § 20 Abs. 2 ThürKDG in Verbindung mit Abs. 3 ThürKDG,
  63. Verpflichtungsermächtigung:
    siehe § 13 ThürKDG,
  64. Zahlungsmittel:
    Bargeld, Schecks und Guthaben auf Bankkonten,
  65. Ziele:
    Zustände und Wirkungen, die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden sollen und durch Größenvorgaben beschrieben werden.

§ 64 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 65 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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