Regelwerk |
ThürVwZVGKostO - Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
- Thüringen -
Vom 29. November 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 19.12.2013 S. 338; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Aufgrund des § 56 Satz 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 457), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1 Verwaltungskosten
(1) Für Amtshandlungen nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben, wobei Centbeträge auf volle oder halbe Eurobeträge abgerundet werden.
(2) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn die Vollstreckung nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags, aber vor Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen durch Erfüllung der zu vollstreckenden Handlung einschließlich der Geldleistung, Duldung oder Unterlassung oder in anderer Weise abgewendet wird.
(3) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn
(4) Auslagen, die durch Aufwandsentschädigung abgegolten werden, sind von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
(5) Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.
§ 2 Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht im Fall
§ 3 Verwaltungskostenschuldner
(1) Verwaltungskostenschuldner ist der Vollstreckungsschuldner.
(2) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldner als Gesamtschuldner vollstreckt, werden Verwaltungskosten nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen haften für die Verwaltungskosten als Gesamtschuldner.
(3) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldner, die miteinander in einem Gesamthandsverhältnis stehen, in das Gesamthandsvermögen vollstreckt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldner vollstreckt, ohne dass ein Fall der Absätze 2 oder 3 vorliegt, werden Gebühren in den Fällen
(5) Wird die Versteigerung oder der freihändige Verkauf von Sachen, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren betrieben, werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner unter Beachtung der Umstände des einzelnen Falles, insbesondere nach Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, angemessen verteilt.
§ 4 Mehrheit von Forderungen
(1) Werden mehrere Forderungen in einem Schreiben angemahnt, wird die Mahngebühr vom Gesamtbetrag der Forderungen erhoben.
(2) Wird gegen den Vollstreckungsschuldner wegen mehrerer Forderungen durch dieselbe Amtshandlung vollstreckt, werden die Verwaltungskosten nur einmal erhoben. Die Vollstreckungsgebühr bemisst sich nach der Summe der Forderungen. Die Verwaltungskosten werden in dem Verhältnis der Verwaltungskosten, die bei gesonderter Ausführung entstanden wären, auf die einzelnen Aufträge verteilt.
§ 5 Anrechnung geleisteter und vollstreckter Beträge
(1) Die Verwaltungskosten der Vollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern entnommen.
(2) Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Vollstreckungsschuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung nicht aus, so sind zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Verwaltungskosten der Vollstreckung zu decken, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind. Dient die Vollstreckung der Beitreibung eines Zwangsgeldes, an dessen Stelle im Nichtbeitreibungsfalle die Ersatzzwangshaft (§ 49 ThürVwZVG) treten kann, sind Teilbeträge zunächst auf das Zwangsgeld zu verrechnen.
§ 6 Abweichende Verwaltungskostenberechnung
(1) Verwaltungskosten werden nicht erhoben,.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann auch in anderen Fällen von der Berechnung oder Beitreibung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt, die Erhebung unbillig wäre oder nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Verwaltungskosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten oder nur neue nicht mehr vertretbare Verwaltungskosten verursachen würde.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte des Betrags erhöhen, wenn aus Gründen, die der Vollstreckungsschuldner zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Vollziehungsbeamter erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Verwaltungskosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen, jedoch nicht als Auslagen nach Nummer 2 der Anlage behandelt werden können.
§ 7 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis | Anlage 24 (zu § 1 Abs. 1) |
1 . | Gebühren |
1.1 | Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, und von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts, deren Beitreibung im Verwaltungswege zulässig ist |
1.1.1 | Mahngebühr |
1.1.2 | Pfändungsgebühr |
1.1.3 | Wegnahmegebühr |
1.1.4 | Verwertungsgebühr |
1.2 | Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird |
1.2.1 | Androhung eines Zwangsmittels |
1.2.2 | Festsetzung von Zwangsgeld |
1.2.3 | Ersatzvornahme |
1.2.4 | Mitteilung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit |
1.2.5 | Anwendung unmittelbaren Zwangs |
1.2.6 | Wegnahmegebühr |
1.2.7 | Zwangsräumungsgebühr |
2. | Auslagen |
2.1 | Auslagen nach § 11 ThürVwKostG |
2.2 | Sonstige Auslagen |
2.2.1 | Zustellung |
2.2.2 | Kraftfahrzeuge und technische Hilfsmittel |
2.2.3 | Reisekostenpauschale |
2.2.4 | Aberntung gepfändeter Früchte |
2.2.5 | Ersatzzwangshaft |
2.2.6 | Entschädigung von Personen |
2.2.7 | Justizkosten |
2.2.8 | Steuern |
Verwaltungskostenverzeichnis
Nummer | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr/ Auslage Euro |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gebühren | ||
1.1 | Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, und von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts, deren Beitreibung im Verwaltungswege zulässig ist | ||
1.1.1 | Mahngebühr | ||
1.1.1.1 | Mahnung durch verschlossenes Schreiben, ein die Schriftform ersetzendes elektronisches Dokument nach ( § 3a Abs. 2 ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder durch Postnachnahmeauftrag (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 ThürVwZVG) | je Forderung 2,5 v. H. | mindestens 6 Höchstens |
1.1.1.2 | Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ThürVwZVG) | gebührenfrei | |
1.1.2 | Pfändungsgebühr für die Pfändung von
| 3 v. H. der Summe der zu vollstreckenden Beträge ohne die durch die Pfändung entstehenden Verwaltungskosten bzw. bei Vollziehung des Arrests (§ 38 Abs. 1 Nr.ThürVwZVG in Verbindung mit § 324 AO) der Hinterlegungssumme | mindestens 20 Höchstens |
1.1.3 | Wegnahmegebühr für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwZVG in Verbindung mit § 310 Abs. 1 Satz 2, § 315 Abs. 2 Satz 5, § 318 Abs. 2 bis 4 sowie des § 321 Abs. 6 AO | je Maßnahme | 20 |
1.1.4 | Verwertungsgebühr | ||
1.1.4.1 | Verwertungsgebühr für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen | 6 v. H. des Erlöses oder der Summe der zu vollstreckenden Beträge, wenn der Erlös diese übersteigt; im Fall der Abwendung der Verwertung 6 v. H. des voraussichtlichen Erlöses(Schätzwert) | mindestens 25 Höchstens |
1.1.4.2 | Verwertungsgebühr bei der Versteigerung im Internet nach § 38a Abs. 1 ThürVwZVG | 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1.4.1 | mindestens 20 höchstens |
1.2 | Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme der Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird | ||
1.2.1 | Androhung eines Zwangsmittels nach § 46 Abs. 1 ThürVwZVG, wenn sie nicht mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden ist | je Maßnahme | 10 |
1.2.2 | Festsetzung von Zwangsgeld nach § 48 Abs. 3 Satz 2 ThürVwZVG | mindestens
10 | |
1.2.3 | Ersatzvornahme nach § 50 ThürVwZVG | 3 v. H. des festgesetzten Zwangsgelds nach Zeitaufwand | höchstens
100 |
1.2.4. | Mitteilung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit im Fall der Fiktion der Abgabe einer Erklärung nach § 50a Abs. 2 Satz 1 ThürVwZVG | je Maßnahme | 10 |
1.2.5. | Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 51 ThürVwZVG auch in Verbindung mit § 47 Abs. 4 ThürVwZVG | nach Zeitaufwand | |
1.2.6 | Wegnahme von Sachen nach § 52 ThürVwZVG | nach Zeitaufwand | |
1.2.7 | Zwangsräumung nach § 53 ThürVwZVG | nach Zeitaufwand | |
2 | Auslagen | ||
2.1 | Auslagen nach § 11 Abs. 1 ThürVwKostG | in voller Höhe | |
2.2 | Sonstige Auslagen | ||
2.2.1 | Kosten für Zustellungen durch die Post oder durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer mit Zustellungsurkunde, mit Nachnahme und gegen Empfangsbestätigung ( (§ 5 ThürVwZVG) gültig ab 01.01.2025 (§ 1 Abs. 1 ThürVwZVG in Verbindung mit § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 3 ThürVwZVG)) | in voller Höhe | |
2.2.2 | Kosten für den Einsatz von Kraftfahrzeugen und technischen Hilfsmitteln der öffentlichen Hand | in voller Höhe | |
2.2.3 | Reisekostenpauschale bei Vornahme von Vollstreckungshandlungen außerhalb der Dienststätte | je Reise und Vollstreckungsschuldner | 10 |
2.2.4 | Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte | in voller Höhe | |
2.2.5 | Beträge, die durch Anwendung der Ersatzzwangshaft entstanden sind | in voller Höhe | |
2.2.6 | an die zum Öffnen von Türen oder Behältnissen und zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen sowie für Auskunftspersonen und Treuhänder zu zahlenden Beträge | in voller Höhe | |
2.2.7 | Justizkosten, insbesondere soweit sie bei der Abnahme der Vermögensauskunft oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen | in voller Höhe | |
2.2.8 | Steuern, die anlässlich der Pfandverwertung zu entrichten sind | in voller Höhe |
ENDE |