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ThürVwZVGKostO - Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
- Thüringen -

Vom 29. November 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 19.12.2013 S. 338; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)



Aufgrund des § 56 Satz 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 457), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Verwaltungskosten

(1) Für Amtshandlungen nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben, wobei Centbeträge auf volle oder halbe Eurobeträge abgerundet werden.

(2) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn die Vollstreckung nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags, aber vor Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen durch Erfüllung der zu vollstreckenden Handlung einschließlich der Geldleistung, Duldung oder Unterlassung oder in anderer Weise abgewendet wird.

(3) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn

  1. der Vollstreckungsschuldner die zu vollstreckende Handlung einschließlich der Geldleistung, Duldung oder Unterlassung erfüllt oder die Vollstreckung in anderer Weise abwendet, nachdem Bedienstete sich zur Durchführung der Vollstreckung an Ort und Stelle begeben haben oder, im Fall der Ausführung der Vollstreckung durch eine beauftragte Person, nachdem der Auftrag erteilt wurde,
  2. ein Vollstreckungsversuch erfolglos bleibt, weil der Zutritt zur Wohnung verweigert wird,
  3. im Fall der Pfändung pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden werden oder die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) und der §§ 812, 851a Abs. 1 und § 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt,
  4. im Fall der Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwZVG oder der Wegnahme von Sachen nach § 52 ThürVwZVG die Gegenstände nicht aufzufinden sind.

(4) Auslagen, die durch Aufwandsentschädigung abgegolten werden, sind von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.

(5) Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 2 Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht im Fall

  1. der Mahnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwZVG, sobald
    1. das Mahnschreiben oder der Nachnahmeauftrag zur Post gegeben ist,
    2. der mit der Aushändigung des Mahnschreibens beauftragte Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat oder
    3. bei elektronischer Übermittlung mit der Absendung, und
  2. der Vornahme von Vollstreckungshandlungen,
    1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat oder, im Fall der Ausführung der Vollstreckung durch eine beauftragte Person, der Auftrag erteilt wurde,
    2. bei der Pfändung mit Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll, oder
    3. bei der Androhung eines Zwangsmittels und der Festsetzung von Zwangsgeld entsprechend den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen.

§ 3 Verwaltungskostenschuldner

(1) Verwaltungskostenschuldner ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldner als Gesamtschuldner vollstreckt, werden Verwaltungskosten nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen haften für die Verwaltungskosten als Gesamtschuldner.

(3) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldner, die miteinander in einem Gesamthandsverhältnis stehen, in das Gesamthandsvermögen vollstreckt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldner vollstreckt, ohne dass ein Fall der Absätze 2 oder 3 vorliegt, werden Gebühren in den Fällen

  1. der Gebührennummern 1.1.2 bis 1.1.4, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.4 von jedem Vollstreckungsschuldner erhoben, wobei Absatz 5 unberührt bleibt,
  2. der Gebührennummern 1.2.3 und 1.2.5 bis 1.2.7 auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner angemessen verteilt.

(5) Wird die Versteigerung oder der freihändige Verkauf von Sachen, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren betrieben, werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner unter Beachtung der Umstände des einzelnen Falles, insbesondere nach Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, angemessen verteilt.

§ 4 Mehrheit von Forderungen

(1) Werden mehrere Forderungen in einem Schreiben angemahnt, wird die Mahngebühr vom Gesamtbetrag der Forderungen erhoben.

(2) Wird gegen den Vollstreckungsschuldner wegen mehrerer Forderungen durch dieselbe Amtshandlung vollstreckt, werden die Verwaltungskosten nur einmal erhoben. Die Vollstreckungsgebühr bemisst sich nach der Summe der Forderungen. Die Verwaltungskosten werden in dem Verhältnis der Verwaltungskosten, die bei gesonderter Ausführung entstanden wären, auf die einzelnen Aufträge verteilt.

§ 5 Anrechnung geleisteter und vollstreckter Beträge

(1) Die Verwaltungskosten der Vollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern entnommen.

(2) Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Vollstreckungsschuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung nicht aus, so sind zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Verwaltungskosten der Vollstreckung zu decken, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind. Dient die Vollstreckung der Beitreibung eines Zwangsgeldes, an dessen Stelle im Nichtbeitreibungsfalle die Ersatzzwangshaft (§ 49 ThürVwZVG) treten kann, sind Teilbeträge zunächst auf das Zwangsgeld zu verrechnen.

§ 6 Abweichende Verwaltungskostenberechnung

(1) Verwaltungskosten werden nicht erhoben,.

  1. wenn sie durch unrichtige Behandlung der Sache durch die Behörde entstanden sind,
  2. wenn die Vollstreckung abgewendet wird, weil der Vollstreckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus der sich die Unzulässigkeit der vorzunehmenden Vollstreckung ergibt,
  3. wenn und soweit sich die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen als unzulässig erweisen,
  4. wenn der Vollstreckungsschuldner nach § 42 Abs. 3 ThürVwZVG Einwendungen gegen die Forderung geltend macht und der Gläubiger einen zivilrechtlichen Vollstreckungstitel nicht erlangt.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann auch in anderen Fällen von der Berechnung oder Beitreibung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt, die Erhebung unbillig wäre oder nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Verwaltungskosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten oder nur neue nicht mehr vertretbare Verwaltungskosten verursachen würde.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte des Betrags erhöhen, wenn aus Gründen, die der Vollstreckungsschuldner zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Vollziehungsbeamter erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Verwaltungskosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen, jedoch nicht als Auslagen nach Nummer 2 der Anlage behandelt werden können.

§ 7 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

.

Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis Anlage 24
(zu § 1 Abs. 1)


1 .Gebühren
1.1Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, und von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts, deren Beitreibung im Verwaltungswege zulässig ist
1.1.1Mahngebühr
1.1.2Pfändungsgebühr
1.1.3Wegnahmegebühr
1.1.4Verwertungsgebühr
1.2Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
1.2.1Androhung eines Zwangsmittels
1.2.2Festsetzung von Zwangsgeld
1.2.3Ersatzvornahme
1.2.4Mitteilung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit
1.2.5Anwendung unmittelbaren Zwangs
1.2.6Wegnahmegebühr
1.2.7Zwangsräumungsgebühr
2.Auslagen
2.1Auslagen nach § 11 ThürVwKostG
2.2Sonstige Auslagen
2.2.1Zustellung
2.2.2Kraftfahrzeuge und technische Hilfsmittel
2.2.3Reisekostenpauschale
2.2.4Aberntung gepfändeter Früchte
2.2.5Ersatzzwangshaft
2.2.6Entschädigung von Personen
2.2.7Justizkosten
2.2.8Steuern

Verwaltungskostenverzeichnis


NummerGegenstandBemessungsgrundlageGebühr/
Auslage
Euro
1234
1Gebühren
1.1Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, und von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts, deren Beitreibung im Verwaltungswege zulässig ist
1.1.1Mahngebühr
1.1.1.1Mahnung durch verschlossenes Schreiben, ein die Schriftform ersetzendes elektronisches Dokument nach ( § 3a Abs. 2 ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder durch Postnachnahmeauftrag
(§ 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 ThürVwZVG)
je Forderung 2,5 v. H.mindestens
6

Höchstens
100

1.1.1.2Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung
(§ 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ThürVwZVG)
gebührenfrei
1.1.2Pfändungsgebühr für die Pfändung von
  1. beweglichen Sachen, Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen
  2. Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten
3 v. H. der Summe der zu vollstreckenden Beträge ohne die durch die Pfändung entstehenden Verwaltungskosten bzw. bei Vollziehung des Arrests (§ 38 Abs. 1 Nr.ThürVwZVG in Verbindung mit § 324 AO) der Hinterlegungssummemindestens
20

Höchstens
200

1.1.3Wegnahmegebühr für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwZVG in Verbindung mit § 310 Abs. 1 Satz 2, § 315 Abs. 2 Satz 5, § 318 Abs. 2 bis 4 sowie des § 321 Abs. 6 AOje Maßnahme20
1.1.4Verwertungsgebühr
1.1.4.1Verwertungsgebühr für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen6 v. H. des Erlöses oder der Summe der zu vollstreckenden Beträge,
wenn der Erlös diese übersteigt; im Fall der Abwendung der Verwertung 6 v. H.
des voraussichtlichen Erlöses(Schätzwert)
mindestens
25

Höchstens
400

1.1.4.2Verwertungsgebühr bei der Versteigerung im Internet nach § 38a Abs. 1 ThürVwZVG50 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1.4.1mindestens
20

höchstens
200

1.2Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme der Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
1.2.1Androhung eines Zwangsmittels nach § 46 Abs. 1 ThürVwZVG, wenn sie nicht mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden istje Maßnahme10
1.2.2Festsetzung von Zwangsgeld nach § 48 Abs. 3 Satz 2 ThürVwZVGmindestens

10

1.2.3Ersatzvornahme nach § 50 ThürVwZVG3 v. H. des festgesetzten Zwangsgelds nach Zeitaufwandhöchstens

100

1.2.4.Mitteilung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit im Fall der Fiktion der Abgabe einer Erklärung nach § 50a Abs. 2 Satz 1 ThürVwZVGje Maßnahme10
1.2.5.Anwendung unmittelbaren Zwangs nach
§ 51 ThürVwZVG auch in Verbindung mit § 47 Abs. 4 ThürVwZVG
nach Zeitaufwand
1.2.6Wegnahme von Sachen nach § 52 ThürVwZVGnach Zeitaufwand
1.2.7Zwangsräumung nach § 53 ThürVwZVGnach Zeitaufwand
2Auslagen
2.1Auslagen nach § 11 Abs. 1 ThürVwKostGin voller Höhe
2.2Sonstige Auslagen
2.2.1Kosten für Zustellungen durch die Post oder durch einen nach
§ 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer mit Zustellungsurkunde,
mit Nachnahme und gegen Empfangsbestätigung ( (§ 5 ThürVwZVG) gültig ab 01.01.2025 (§ 1 Abs. 1 ThürVwZVG in Verbindung mit § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 3 ThürVwZVG))
in voller Höhe
2.2.2Kosten für den Einsatz von Kraftfahrzeugen und technischen Hilfsmitteln der öffentlichen Handin voller Höhe
2.2.3Reisekostenpauschale bei Vornahme von Vollstreckungshandlungen außerhalb der Dienststätteje Reise und Vollstreckungsschuldner10
2.2.4Kosten der Aberntung gepfändeter Früchtein voller Höhe
2.2.5Beträge, die durch Anwendung der Ersatzzwangshaft entstanden sindin voller Höhe
2.2.6an die zum Öffnen von Türen oder Behältnissen und zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen sowie für Auskunftspersonen und Treuhänder zu zahlenden Beträgein voller Höhe
2.2.7Justizkosten, insbesondere soweit sie bei der Abnahme der Vermögensauskunft oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehenin voller Höhe
2.2.8Steuern, die anlässlich der Pfandverwertung zu entrichten sindin voller Höhe


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