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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften

Vom 16. Dezember 2008
(GVBl. Nr.14 vom 30.12.2008 S. 568)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 432), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte "des Bundes" durch die Angabe "vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Zugestellt wird durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer, nachfolgend Post (§§ 3 und 4) oder durch die Behörde (§§ 5, 5a und 6)."Zugestellt wird im Falle des § 3 durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer oder im Falle des § 4 durch einen Erbringer von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 des Postgesetzes, nachfolgend jeweils als Post bezeichnet, oder durch die Behörde (§§ 5, 5a und 6)."

b) In Absatz 2 werden das Komma und die Worte "auch soweit in bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen eine bestimmte Zustellungsart vorgesehen ist" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde der Post das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers und der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen."(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers, der Bezeichnung der absendenden Dienststelle und einer Geschäftsnummer zu versehen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Verweisung " §§ 177 bis 181" wird durch die Verweisung " §§ 177 bis 182" ersetzt.

bbb) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"an die Stelle der Geschäftsstelle tritt die auftraggebende Behörde."

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für die Zustellungsurkunde gelten § 182 der Zivilprozessordnung und die Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019) in der jeweils geltenden Fassung; an die Stelle der Geschäftsstelle tritt die auftraggebende Behörde."Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 Satz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Bei der Zustellung durch Übergabe-Einschreiben gilt das Schriftstück am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, das Schriftstück ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. An Stelle des Vermerks kann ein Vordruck mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks (Betreff, Datum, Aktenzeichen) und dem eingedruckten, von der Post bestätigten Einlieferungsschein zu den Akten genommen werden."(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Schriftstück am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. Anstelle des Vermerks kann der Einlieferungsbeleg der Post verbunden mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks (Betreff, Datum, Aktenzeichen) zu den Akten genommen werden."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "dem Umschlag" durch die Worte "der Sendung" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender neue Satz eingefügt:

"Sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Empfängers entgegenstehen, kann das Schriftstück durch den fachlich zuständigen Bediensteten auch offen ausgehändigt werden."

cc) In den bisherigen Satz 4 werden nach dem Wort "Schriftstücks" die Worte "oder bei offener Aushändigung auf dem Schriftstück selbst" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Im Fall des § 178 der Zivilprozessordnung ist die Empfangsbestätigung von demjenigen zu unterschreiben, dem das Schriftstück übergeben worden ist."Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
  1. im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt,
  2. im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme,
  3. in den Fällen der §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Schriftstück in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde."

bb) Die Sätze 3 und 4

Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den Grund der Ersatzzustellung. Im Fall des § 179 der Zivilprozessordnung sind der Zeitpunkt und der Ort der Annahmeverweigerung in den Akten zu vermerken.

werden aufgehoben.

cc) In dem bisherigen Satz 5 werden die Worte "den Zustellungsauftrag erteilt" durch die Worte "die Zustellung durchgeführt" ersetzt.

c) In Absatz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Buchprüfer" ein Komma und das Wort "Buchprüfungsgesellschaften" eingefügt.

6. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach der Absendung durch die Behörde als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Absendung ist in den Akten zu vermerken.

(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit dies der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Zustellungen für Behörden, juristische Personen, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Zweckvermögen sind an ihren Vorstand zu richten. Wenn das für eine solche Einrichtung geltende Recht den Begriff Vorstand nicht verwendet, gilt als Vorstand das zur Vertretung nach außen berechtigte Organ."(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt."

c) In Absatz 3 wird das Wort "Vorstände" durch das Wort "Behördenleiter" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Vertreter" durch das Wort "Bevollmächtigten" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden das Wort "Vertreter" durch das Wort "Bevollmächtigter" und das Wort "Schriftstücks" durch das Wort "Dokuments" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Schriftstücke" durch die Worte "Ausfertigungen oder Abschriften" ersetzt.

9. In § 9 werden der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und die Worte "im Fall des § 5a in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat." angefügt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Worte "des Bundes" durch die Worte "der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 3. mittels Ersuchen durch das Auswärtige Amt an einen Deutschen, der das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört."3. auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder"

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5a, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist."

b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für den Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 4 gilt § 5a Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend."

c) In Absatz 3 wird in Satz 2, 3 und 6 jeweils das Wort "Schriftstück" durch das Wort "Dokument" ersetzt.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Durch öffentliche Bekanntmachung kann zugestellt werden,
  1. wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist,
  2. wenn der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müsste, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist,
  3. wenn die Zustellung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erfolgen müsste, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist. Statt des Schriftstücks kann eine Benachrichtigung ausgehändigt werden, in der allgemein anzugeben ist, dass und wo das Schriftstück eingesehen werden kann.

"(1) Durch öffentliche Bekanntmachung kann zugestellt werden,
  1. wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
  2. wenn der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müsste, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist,
  3. wenn die Zustellung im Fall des § 14 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die durch die Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

  1. die Behörde, für die zugestellt wird,
  2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
  3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
  4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, erkennen lassen und
  5. den Hinweis enthalten, dass ein Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können; bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann."

b) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme sind von dem zuständigen Bediensteten auf dem Schriftstück zu vermerken."In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde."

12. In § 18 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Polizeiaufgabengesetzes" die Angabe "vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

13. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 werden folgende neue Sätze eingefügt:

"Deutsche Behörden mit Sitz außerhalb Thüringens sind zum Ersatz der Vollstreckungskosten verpflichtet, die beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, sofern für sie eine von § 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen. In Vereinbarungen mit Verwaltungsträgern anderer Länder kann hiervon abgewichen werden."

14. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Beauftragung in elektronischer Form ist nicht zulässig."

15. In § 27 Abs. 2 werden das Wort "die" durch das Wort "den" und das Wort "Zeiträume" durch das Wort "Zeitraum" ersetzt.

16. In § 33 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Schreiben" ein Komma und die Worte "in elektronischer Form" eingefügt.

17. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Zwangsgeld" die Worte "und Kosten der Ersatzvornahme" eingefügt und das Wort "soll" durch das Wort "sollen" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (2) Einer Mahnung bedarf es im Falle der Beitreibung von Kosten der Vollstreckung sowie von Nebenleistungen nicht, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.

(3) Von dem Erlass eines Leistungsbescheids kann bei Nebenleistungen nach Absatz 2 abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet und im Leistungsbescheid über die Hauptleistung oder in der Mahnung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Kosten der Vollstreckung können mit der Hauptleistung beigetrieben werden.

"(2) Einer Mahnung bedarf es im Fall der Beitreibung von Zuschlägen, Zinsen, Kosten der Vollstreckung und anderen Nebenforderungen nicht, wenn die Vollstreckung der Hauptforderung eingeleitet ist.

(3) Nebenforderungen nach Absatz 2 können, auch wenn sie noch nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt sind, zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn in dem Verwaltungsakt über die Festsetzung der Hauptforderung oder bei deren Anmahnung dem Grunde nach darauf hingewiesen wurde. Einer besonderen Mahnung bedarf es nicht, jedoch sind Nebenforderungen, die bereits dem Betrag nach feststehen, in die für die Hauptforderung bestimmte Mahnung aufzunehmen. Die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen ist auch dann ohne gesonderte Festsetzung zulässig, wenn die Hauptforderung nach der Mahnung und vor der Einleitung der Vollstreckung beglichen wurde."

18. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung an eine Gemeinde, einen Landkreis, eine Verwaltungsgemeinschaft oder einen Zweckverband gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt."Verwaltungsakte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften oder Zweckverbände, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Aufgabe der Vollstreckung kann nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit auf einen Zweckverband übertragen werden. Die Übertragung der Vollstreckung kann dabei auf bestimmte Vollstreckungsarten beschränkt werden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Sätze 5 und 7

Die Übertragung der Vollstreckung kann auf bestimmte Vollstreckungsarten beschränkt werden.

Dies gilt auch für eine Beschränkung auf bestimmte Vollstreckungsarten.

werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Kasse des Landkreises, der die Vollstreckung nach Absatz 2 von der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder dem Zweckverband übertragen wurde, erhebt für jedes Vollstreckungsverlangen eine Gebühr in Höhe von fünf vom Hundert der beizutreibenden Geldforderung, mindestens jedoch zehn Euro, von der die Vollstreckung übertragenden Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder dem die Vollstreckung übertragenden Zweckverband. Eine Gebühr von mehr als 100 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen."(4) Die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erhebt im Fall der Vollstreckung nach Absatz 3 für jedes Vollstreckungsverlangen eine Gebühr in Höhe von fünf vom Hundert der beizutreibenden Geldforderung, mindestens jedoch zehn Euro, von der Körperschaft, für die zu vollstrecken ist. Eine Gebühr von mehr als 100 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. Der Kostenanspruch geht in Höhe des erstatteten Betrags auf die erstattende Körperschaft über. Werden Aufträge eines oder mehrerer Auftraggeber durch dieselbe Amtshandlung erledigt, werden die Kosten nach Satz 3 nur einmal erhoben. Wertgebühren werden nach dem zusammengerechneten Wert erhoben und nach dem Verhältnis der Gebühren, die bei gesonderter Ausführung entstanden wären, verteilt. Sonstige Kosten werden nach der Zahl der Auftraggeber verteilt."

e) Der bisherige Absatz 4

(4) Absatz 3 gilt im Falle der Übertragung der Vollstreckung durch den Zweckverband auf die Kasse der kreisfreien Stadt entsprechend.

wird aufgehoben.

19. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung zu Gunsten von Personen, soweit diesen durch Beleihung Hoheitsrechte übertragen sind. Außer in den in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Fällen ist eine Verwaltungsvollstreckung nicht zulässig. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen."(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung zugunsten von Personen, soweit diesen durch Beleihung Hoheitsrechte übertragen sind. Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden und den Kostenbeitrag bestimmen, der für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörde zu leisten ist. Außer in den in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Fällen ist eine Verwaltungsvollstreckung unzulässig. § 36 Abs. 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend."

20. Nach § 37 werden folgende §§ 37a und 37b eingefügt:

" § 37a Vollstreckung zugunsten von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften

(1) Die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt sich zur Vollstreckung ihrer öffentlich-rechtlichen Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Kasse der Gemeinde zu bedienen, in deren Gebiet der Zahlungspflichtige seine Hauptwohnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung hat. Wenn die Hauptwohnung des Zahlungspflichtigen außerhalb des Landes liegt, können sich die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Vollstreckung nach Satz 1 der Kasse der Gemeinde bedienen, in deren Gebiet der Friedhof liegt. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Im Fall des § 36 Abs. 2 Satz 1 ist der Antrag an die Kasse des Landkreises zu richten.

(2) § 36 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 37b Besondere Befugnisse der Gemeinden und Landkreise

Gemeinden und Landkreise dürfen ihnen bekannte, aufgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Thüringer Kommunalabgabengesetzes nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung kommunaler Abgaben verwenden dürfen, auch bei der Vollstreckung wegen anderer öffentlich-rechtlicher Geldforderungen sowie Geldforderungen des bürgerlichen Rechts nutzen, soweit sie nach diesem Gesetz vollstreckt werden."

21. In § 38 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung " §§ 258, 260, 262 bis 267 und 324 bis 327" durch die Verweisung " §§ 252, 258, 260, 262 bis 267 und 324 bis 327" ersetzt.

22. Nach § 38 werden folgende §§ 38a und 38b eingefügt:

" § 38a Versteigerung im Internet

(1) Die Versteigerung kann auch mit Hilfe elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch eine allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen. § 298 Abs. 2 AO findet keine Anwendung.

(2) Der Zuschlag gilt derjenigen Person als erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, soweit die Versteigerung nicht abgebrochen wurde. Als Zahlung des Vollstreckungsschuldners im Sinne von § 299 Abs. 2 AO gilt der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde. Wird die zugeschlagene Sache auf Wunsch des Erstehers versandt, so gilt die Aushändigung nach § 299 Abs. 2 AO mit der Übergabe an die zur Ausführung des Versands bestimmte Person als bewirkt.

§ 38b Gütliche und zügige Erledigung

Der Vollziehungsbeamte soll in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert aber der Zahlungspflichtige glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Vollziehungsbeamte Teilbeträge ein. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von zwölf Monaten erfolgt sein. § 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."

23. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "einer" das Wort "schriftlichen" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Zeitpunkt" ein Komma und die Worte "der Beitreibung" durch die Worte "ab welchem beigetrieben wird," ersetzt.

24. In § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden vor dem Wort "Gerichtsvollzieher" die Worte "Vollziehungsbeamte oder in den Fällen des § 39 der" eingefügt.

25. In § 43 Abs. 2 werden die Bezeichnung "Der Innenminister" durch die Bezeichnung "Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium" und die Bezeichnung "Fachminister" durch die Bezeichnung "Fachministerium" ersetzt.

26. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. die Fiktion der Abgabe einer Erklärung (§ 50a) und"

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

27. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, sobald der Zweck der Zwangsvollstreckung erfüllt ist. Die Forderung von Gebühren und Auslagen bleibt unberührt."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

28. § 48 Abs. 3 Satz 4

Sind weitere Zuwiderhandlungen nicht mehr zu befürchten oder kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung erst nach der Festsetzung des Zwangsgelds nach, so kann die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung absehen, wenn diese eine besondere Härte für den Vollstreckungsschuldner darstellen würde.

wird aufgehoben.

29. In § 49 Abs. 1 wird nach den Worten "Verwaltungsgericht auf" das Wort "schriftlichen" eingefügt.

30. Dem § 50 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Zahlt der Vollstreckungsschuldner die Kosten der Ersatzvornahme oder die vorläufig veranschlagten Kosten nicht bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1, so hat er auf den Kostenbetrag von diesem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von sechs vom Hundert für das Jahr zu entrichten. Von der Erhebung geringfügiger Zinsbeträge kann abgesehen werden.

(5) Rechtsbehelfe, die sich gegen Leistungsbescheide nach Absatz 3 Satz 1 richten, haben keine aufschiebende Wirkung."

31. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

" § 50a Fiktion der Abgabe einer Erklärung

(1) Ist jemand durch einen Verwaltungsakt verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass

  1. der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,
  2. der Vollstreckungsschuldner in dem Verwaltungsakt auf die Bestimmung des Satzes 1 hingewiesen worden ist und
  3. er im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die Erklärung rechtswirksam abgeben kann.

(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung notwendigen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. Bedarf die Behörde dazu einer Urkunde, die dem Betroffenen auf Antrag von einer anderen Behörde oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie die Erteilung anstelle des Betroffenen verlangen."

32. In § 53 Abs. 4 Satz 2 wird nach dem Wort "ist" das Wort "schriftlich" eingefügt.

33. § 57 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 57 Anhängige Verfahren

(1) Vollstreckungsverfahren, die beim In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bereits eingeleitet sind, werden, soweit noch keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt wurden, nach den Bestimmungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zu Ende geführt. Näheres kann das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes ergangenen Maßnahmen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes geltenden Fassung.

(3) Fristen, deren Lauf vor In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes begonnen hat, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes geltenden Fassung berechnet.

(4) Erstattungsansprüche richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes geltenden Fassung, soweit sie vor In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes anhängig sind.

" § 57 Anhängige Verfahren

(1) Vollstreckungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften bereits eingeleitet sind, werden nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen durchgeführt. Näheres kann das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften ergangenen Maßnahmen richtet sich nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen.

(3) Fristen, deren Lauf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften begonnen hat, richten sich nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen.

(4) Erstattungsansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften anhängig geworden sind, richten sich nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen."

34. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 29 das Wort "Aktensicherheit" durch das Wort "Akteneinsicht" ersetzt.

2. § 20 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. der Lebenspartner,"

bb)Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.

cc) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:

"8. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,"

dd) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummer 9 und 10.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Verweisung "Nummern 2, 3 und 6" durch die Verweisung "Nummern 2, 4 und 7" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. in den Fällen der Nummern 3, 4 und 8 die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,"

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Verweisung "Nummern 3 bis 7" wird durch die Verweisung "Nummer 4 bis 7 sowie 9 und 10" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Verweisung "Nummer 8" durch die Verweisung "Nummer 10" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes

In § 12 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (GVBl. S. 162) wird die Angabe "40" durch die Angabe "23" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

In § 16 Abs. 6 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. S. 247) geändert worden ist, wird die Angabe "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 20 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847)," durch die Angabe "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Die Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz vom 25. Januar 1995 (GVBl. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 497), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Versteigerung im Internet nach § 38a Abs. 1 ThürVwZVG vermindert sich die Gebühr nach Satz 2 um die Hälfte."

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Gliederungszeichen "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Nach dem Wort "Kraft" werden die Worte "und am 31. Dezember 2013 außer Kraft" eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland

Die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1091) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Landratsämter und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Stellen für das Ersuchen nach § 3 Satz 1, eine einfache Übergabe an den Empfänger zu bewirken."

2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte "als untere staatliche Verwaltungsbehörden" gestrichen und nach dem Wort "Städte" ein Komma und das Wort "jeweils" eingefügt.

Artikel 7
Neubekanntmachung

Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beitreibung von Friedhofsgebühren kirchlicher Friedhöfe im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vom 9. Dezember 1998 (GVBl. S. 436) außer Kraft.