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Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten der einheitlichen Stelle sowie auf dem Gebiet des Wirtschaftsverwaltungsrechts
- Thüringen -

Vom 22. März 2019
(GVBl. Nr. 5 vom 30.04.2019 S. 63)



Aufgrund des § 11 Nr. 1 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212),

des § 6b Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354),

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571),

des § 9b Satz 2 und des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495),

des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), und

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung und

aufgrund des § 10 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der einheitlichen Stellen

Die §§ 1 und 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der einheitlichen Stellen vom 7. Dezember 2009 (GVBl. S. 803) erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 1 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Architektenkammer Thüringen ist als einheitliche Stelle für die Bearbeitung von Anfragen und Verfahren der Dienstleister zuständig, die das Führen der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplaner" oder Tätigkeiten betreffen, die das Führen dieser Berufsbezeichnungen voraussetzen. Sie ist auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Personen mit den in Satz 1 genannten Berufsbezeichnungen oder deren Berufsstand betreffen.

(2) Die Ingenieurkammer Thüringen ist als einheitliche Stelle für die Bearbeitung von Anfragen und Verfahren der Dienstleister zuständig, die das Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Beratender Ingenieur" oder von Tätigkeiten betreffen, zu denen das Führen dieser Berufsbezeichnungen berechtigt oder für die das Führen dieser Berufsbezeichnungen erforderlich ist. Sie ist auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Ingenieure oder den Berufsstand des Ingenieurs betreffen.

(3) Die Rechtsanwaltskammer Thüringen ist als einheitliche Stelle für die Bearbeitung von Anfragen und Verfahren der Dienstleister zuständig, welche Tätigkeiten betreffen, die sich auf eine beabsichtigte Hilfeleistung in Rechtssachen beziehen oder für die das Führen der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "europäischer Rechtsanwalt" erforderlich ist. Sie ist auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c ThürVwVfG zuständig, soweit diese Rechtsanwälte oder den Berufsstand des Rechtsanwalts betreffen.

(4) Die Steuerberaterkammer Thüringen ist als einheitliche Stelle für die Bearbeitung von Anfragen und Verfahren der Dienstleister zuständig, welche Tätigkeiten betreffen, die sich auf eine beabsichtigte Hilfeleistung in Steuersachen beziehen. Sie ist auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Steuerberater oder den Berufsstand des Steuerberaters betreffen.

(5) Die Landestierärztekammer Thüringen ist als einheitliche Stelle für die Bearbeitung von Anfragen und Verfahren der Dienstleister zuständig, die Tätigkeiten als Tierarzt, auch in Verbindung mit dem Führen einer weiteren Bezeichnung neben der Berufsbezeichnung nach § 24 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung, betreffen. Sie ist auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Tierärzte oder den Berufsstand des Tierarztes betreffen.

(6) Der Landesverband der Freien Berufe Thüringen e.V. ist als Beliehener einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e ThürVwVfG und zuständig für die Anfragen und Verfahren der Dienstleister, welche nicht gewerblich, in der Urproduktion oder in der Fischerei tätig sind oder eine solche Tätigkeit anstreben und nicht unter die Absätze 1 bis 5 fallen (nicht verkammerte Freie Berufe), soweit sich diese auf Tätigkeiten in einem nicht verkammerten Freien Beruf beziehen. Er ist auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese nicht verkammerte Freie Berufe betreffen.

(7) Die Handwerkskammern in Thüringen sind als einheitliche Stelle für die Bearbeitung von Anfragen und Verfahren der Dienstleister zuständig, die Tätigkeiten betreffen, welche für den Fall, dass der Dienstleister seinen Sitz im Inland hätte, die Mitgliedschaft in einer Handwerkskammer voraussetzen. Sie ist auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Gewerbetreibende im Sinne des Satzes 1 oder den Berufsstand des Handwerks betreffen.

(8) Sofern in den Absätzen 1 bis 7 nichts anders bestimmt ist, sind die Industrie- und Handelskammern als einheitliche Stelle für die Bearbeitung von Anfragen und Verfahren der Dienstleister zuständig. Sie sind auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit in den Absätzen 1 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.

(9) Die einheitlichen Stellen sind des Weiteren für Verfahren und Anfragen zuständig, die von anderen einheitlichen Stellen an sie abgegeben wurden. Bis zur Abgabe des Verfahrens oder der Anfrage ist die abgebende Stelle zuständig.

" § 1 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Architektenkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zuständig, soweit diese Personen mit den Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Innenarchitekt', 'Landschaftsarchitekt', 'Stadtplaner' oder deren Berufsstand betreffen.

(2) Die Ingenieurkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Ingenieure oder den Berufsstand des Ingenieurs betreffen.

(3) Die Rechtsanwaltskammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Rechtsanwälte oder den Berufsstand des Rechtsanwalts betreffen.

(4) Die Steuerberaterkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Steuerberater oder den Berufsstand des Steuerberaters betreffen.

(5) Die Landestierärztekammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Tierärzte oder den Berufsstand des Tierarztes betreffen.

(6) Die Handwerkskammern in Thüringen sind als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese den Berufsstand des Handwerks betreffen.

(7) Sofern in den Absätzen 1 bis 6 nichts anders bestimmt ist, sind die Industrie- und Handelskammern als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig.

(8) Die Unterstützungseinrichtungen sind des Weiteren für Anfragen zuständig, die von anderen einheitlichen Stellen an sie abgegeben wurden. Bis zur Abgabe der Anfrage ist die abgebende Stelle zuständig.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit der einheitlichen Stellen nach § 1 entspricht ihren jeweiligen Kammerbezirken. Soweit für eine einheitliche Stelle nach § 1 kein Kammerbezirk festgelegt ist, erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit auf Thüringen.

(2) Die einheitlichen Stellen sind des Weiteren für Verfahren und Anfragen zuständig, die von anderen einheitlichen Stellen an sie abgegeben wurden. Bis zur Abgabe des Verfahrens oder der Anfrage ist die abgebende Stelle zuständig.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit der Unterstützungseinrichtungen nach § 1 entspricht ihren jeweiligen Kammerbezirken. Soweit für eine Unterstützungseinrichtung nach § 1 kein Kammerbezirk festgelegt ist, erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit auf Thüringen."

Artikel 2
Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Bearbeitungsfristen, Genehmigungsfiktionen und zur Anordnung des Verwaltungsverfahrens über eine einheitliche Stelle auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Preisangabenzuständigkeitsverordnung vom 22. September 2005 (GVBl. S. 343), geändert durch Verordnung vom 11. November 2010 (GVBl. S. 371), außer Kraft.

ID 191002

ENDE