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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach, zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften
- Thüringen -

Vom 16. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 12 vom 30.10.2019 S. 429)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
EisenachNGG - Eisenach-Neugliederungsgesetz
Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Wird eine kreisfreie Stadt in einen Landkreis eingegliedert und nicht zum Kreissitz bestimmt, wird sie zur Großen Kreisstadt erklärt. Einer Großen Kreisstadt können durch oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben übertragen werden, die dem Landkreis im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis obliegen."

2. In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "In kreisfreien Städten und in Großen kreisangehörigen Städten" durch die Worte "In kreisfreien Städten, Großen Kreisstädten und Großen kreisangehörigen Städten" ersetzt.

3. § 118 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Städte" ein Komma und die Worte "die Großen Kreisstädte" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Städte" ein Komma und die Worte "die Großen Kreisstädte" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 239), wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Landkreise," die Worte "die Großen Kreisstädte" und ein Komma eingefügt und nach der Gliederungsangabe "3." werden die Worte "Große Kreisstädte und" eingefügt.

b) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort "soweit" die Worte "Große Kreisstädte und" eingefügt.

2. § 28 erhält folgende Fassung:

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§ 28 Schulumlage

(1) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst.

(2) Auf die Schulumlage sind die Bestimmungen über die Kreisumlage §§ 25 bis 27 entsprechend anzuwenden. Die Schulumlage ist zweckgebunden zu vereinnahmen.

(3) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahrs die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis, der seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Aufwandsbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst.

(4) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gemeinschaftsschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gemeinschaftsschulen entsprechend ihrer jeweils angebotenen Klassenstufen für die Klassenstufen 1 bis 4 wie Grundschulen und für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Soweit Gemeinschaftsschulen auch die Klassenstufen 11 und 12 vorhalten, bleiben diese bei der Bemessung der Schulumlage unberücksichtigt. Die dem Landkreis entstehenden Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die in der Trägerschaft von kreisangehörigen Gemeinden oder von diesen gebildeten Zweckverbänden befindlichen Gemeinschaftsschulen fließen in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein.

(5) Der Landkreis legt bei der Schulumlage nach den Absätzen 1, 3 und 4 auch seinen ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen um; für die jeweiligen Klassenstufen gilt die Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1. Soweit diese Schulen auch die Klassenstufen 11 und 12 vorhalten, bleibt der ungedeckte Finanz- oder Aufwandsbedarf bei der Bemessung der Schulumlage unberücksichtigt.

" § 28 Schulumlage

(1) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Schulträgerschaft für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die nicht Schulträger der jeweiligen Schulart sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist für jede Schulart gesondert festzusetzen. Die Schulumlage kann für Schularten gemeinsam festgesetzt werden, soweit die Schulträgerschaft für diese Schularten von allen schultragenden kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises ausgeübt wird.

(2) Auf die Schulumlage sind die §§ 25 bis 27 entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Schulträgerschaft für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien wahrnehmen, legt der Landkreis, der seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Aufwandsbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grundschulen, Regelschulen oder Gymnasien entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die nicht Schulträger der jeweiligen Schulart sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist für jede Schulart gesondert festzusetzen. Die Schulumlage kann für Schularten gemeinsam festgesetzt werden, soweit die Schulträgerschaft für diese Schularten von allen schultragenden kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises ausgeübt wird.

(4) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gemeinschaftsschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gemeinschaftsschulen entsprechend ihrer jeweils angebotenen Klassenstufen für die Klassenstufen 1 bis 4 wie Grundschulen und für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Jede weitere Klassenstufe wird mit einem Achtel der Kosten der Gymnasien des jeweiligen Landkreises in Anschlag gebracht. Die dem Landkreis entstehenden Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die in der Trägerschaft von kreisangehörigen Gemeinden oder von diesen gebildeten Zweckverbänden befindlichen Gemeinschaftsschulen fließen in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein.

(5) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Trägerschaft für Gesamtschulen wahrnehmen, finden die Regelungen zur Schulumlage nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Gesamtschulen für die Klassenstufen 5 bis 10 wie Regelschulen behandelt werden. Jede weitere Klassenstufe wird mit einem Achtel der Kosten der Gymnasien des jeweiligen Landkreises in Anschlag gebracht. Die dem Landkreis entstehenden Kosten der notwendigen Schülerbeförderung für die in der Trägerschaft von kreisangehörigen Gemeinden oder von diesen gebildeten Zweckverbänden befindlichen Gesamtschulen fließen in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein.

(6) Der Landkreis legt bei der Schulumlage für Grund- und Regelschulen nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 auch seinen ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen um; für die jeweiligen Klassenstufen der Gemeinschaftsschule gilt die Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1. Soweit im Fall des Satzes 1 die Gemeinschaftsschulen oder Gesamtschulen des Landkreises bis Klassenstufe 12 oder 13 geführt werden, wird pro Gemeinschaftsschule oder Gesamtschule des Landkreises für jede über die Klassenstufe 10 hinausgehende Klassenstufe ein Achtel der durchschnittlichen Kosten eines Gymnasiums des Landkreises von den Gesamtkosten der Gemeinschaftsschulen oder Gesamtschulen des Landkreises abgezogen. Abweichend von Satz 1 legt der Landkreis bei der Schulumlage für Gymnasien nach den Absätzen 1 und 3 auch seinen gesamten ungedeckten Finanz- oder Aufwandsbedarf für die sich in seiner Trägerschaft befindlichen Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen mit den Klassenstufen 11 bis 12 oder Klassenstufen 11 bis 13 um."

Artikel 4
Änderung des Thüringer Gerichtsstandortgesetzes

In Nummer 5 Spalte 2 der Anlage zum Thüringer Gerichtsstandortgesetz vom 16. August 1993 (GVBl. S. 553), das zuletzt durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, werden die Worte "kreisfreie Stadt Eisenach;" gestrichen und nach dem Wort "Bischofroda," das Wort "Eisenach," eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes

In Nummer 4 Spalte 2 der Anlage zum Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 1), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) geändert worden ist, werden die Worte "kreisfreie Stadt Eisenach" gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes

In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 489), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Erfurt" das Komma und das Wort "Eisenach" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

In Nummer 2 Spalte 2 der Anlage zum Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 576), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, werden die Worte "kreisfreie Stadt Eisenach" gestrichen.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 §§ 1 und 2 und die Artikel 4 bis 7 am 1. Juli 2021 in Kraft.

ID: 192136

ENDE