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Änderungstext
GrStRefG - Grundsteuer-Reformgesetz
Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
Vom 26. November 2019
(BGBl. I Nr. 43 vom 02.12.2019 S. 1794; 22.12.2023 Nr. 411 23; 02.12.2024 Nr. 387 24)
Artikel 1
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 203 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" §§ 204 bis 217 (unbesetzt)
Siebenter Abschnitt
Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
A. Allgemeines
§ 218 Vermögensarten
§ 219 Feststellung von Grundsteuerwerten
§ 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte
§ 221 Hauptfeststellung
§ 222 Fortschreibungen
§ 223 Nachfeststellung
§ 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts
§ 225 Änderung von Feststellungsbescheiden
§ 226 Nachholung einer Feststellung
§ 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
§ 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht
§ 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
§ 230 Abrundung
§ 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I. Allgemeines
§ 232 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
§ 233 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen
§ 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
§ 235 Bewertungsstichtag
§ 236 Bewertungsgrundsätze
§ 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
§ 238 Zuschläge zum Reinertrag
§ 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
§ 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland
II. Besondere Vorschriften
a) Landwirtschaftliche Nutzung
§ 241 Tierbestände
b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
C. Grundvermögen
I. Allgemeines
§ 243 Begriff des Grundvermögens
§ 244 Grundstück
§ 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz
II. Unbebaute Grundstücke
§ 246 Begriff der unbebauten Grundstücke
§ 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke
III. Bebaute Grundstücke
§ 248 Begriff der bebauten Grundstücke
§ 249 Grundstücksarten
§ 250 Bewertung der bebauten Grundstücke
§ 251 Mindestwert
§ 252 Bewertung im Ertragswertverfahren
§ 253 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags
§ 254 Rohertrag des Grundstücks § 255 Bewirtschaftungskosten
§ 256 Liegenschaftszinssätze
§ 257 Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts
§ 258 Bewertung im Sachwertverfahren
§ 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts
§ 260 Wertzahlen
IV. Sonderfälle
§ 261 Erbbaurecht
§ 262 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
V. Ermächtigungen
§ 263 Ermächtigungen".
b) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dritter Teil Schlußbestimmungen § 204 Bekanntmachung § 205 Anwendungsvorschriften | "Dritter Teil Schlussbestimmungen § 264 Bekanntmachung § 265 Anwendungsvorschriften § 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils". |
c) Die folgenden Angaben werden angefügt:
"Anlage 27
(zu § 237 Absatz 2) Landwirtschaftliche Nutzung
Anlage 28
(zu § 237 Absatz 3) Forstwirtschaftliche Nutzung
Anlage 29
(zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche Nutzung
Anlage 30
(zu § 237 Absatz 5) Gärtnerische Nutzung
Anlage 31
(zu § 237 Absatz 6 und 7) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland
Anlage 32
(zu § 237 Absatz 8) Nutzungsart Hofstelle
Anlage 33
(zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände
Anlage 34
(zu § 241 Absatz 5) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
Anlage 35
(zu § 241 Absatz 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
Anlage 36
(zu den §§ 251 und 257 Absatz 1) Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern
Anlage 37
(zu § 253 Absatz 2) Vervielfältiger
Anlage 39
(zu § 254) Ermittlung des Rohertrags
Anlage 41
(zu § 257 Absatz 2) Abzinsungsfaktoren
Anlage 43
(zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8
Anlage 29
(zu § 237 Absatz 4) Weinbauliche Nutzung
Anlage 31
(zu § 237 Absatz 6 und 7) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland
Anlage 33
(zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände
Anlage 35
(zu § 241 Absatz 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit
Anlage 37
(zu § 253 Absatz 2) Vervielfältiger
Anlage 38
(zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Anlage 39
(zu § 254) Ermittlung des Rohertrags
Anlage 40
(zu § 255) Bewirtschaftungskosten
Anlage 41
(zu § 257 Absatz 2) Abzinsungsfaktoren
Anlage 42
(zu § 259 Absatz 1) Normalherstellungskosten
Anlage 43
(zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8".
2. Nach § 203 wird folgender Siebenter Abschnitt eingefügt:
"Siebenter Abschnitt
Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
A. Allgemeines
§ 218 Vermögensarten
Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten:
Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 2 werden dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet und sind wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Absatz 1 Nummer 1 werden dem Grundvermögen zugeordnet und sind wie Grundvermögen zu bewerten.
§ 219 Feststellung von Grundsteuerwerten
(1) Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grundstücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung).
(2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen über:
(3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
§ 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte
Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
§ 221 Hauptfeststellung
(1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.
§ 222 Fortschreibungen
(1) Der Grundsteuerwert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte und auf volle 100 Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15.000 Euro abweicht.
(2) Über die Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (§ 219 Absatz 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung über den Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden ist hierbei entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines der in § 176 der Abgabenordnung genannten Gerichte liegen.
(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist:
§ 223 Nachfeststellung
(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Grundsteuerwert festzustellen ist, wird der Grundsteuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt:
(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 227 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist:
§ 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts
(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:
(2) Aufhebungszeitpunkt ist:
§ 225 Änderung von Feststellungsbescheiden
Bescheide über Fortschreibungen oder über Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.
§ 226 Nachholung einer Feststellung
(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt.
(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grundsteuerwerts (§ 224) entsprechend anzuwenden.
§ 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
§ 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht
(1) Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat sie eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, ist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist. Die Frist für die Abgabe dieser Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.
(3) Die Erklärung nach Absatz 1 und die Anzeige nach Absatz 2 sind abzugeben
(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind bei dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt abzugeben.
(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung, die eigenhändig zu unterschreiben sind.
(6) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Anzeigen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Entscheidung über den Antrag gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung.
§ 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Dabei haben sie zu versichern, dass sie die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.
(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststellungen der Grundsteuerwerte örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Grundsteuerwerten oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können.
(4) Die Grundbuchämter haben den für die Feststellung des Grundsteuerwerts zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen:
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mitteilungen sollen der Finanzbehörde über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden.
(5) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtige Stelle hat die betroffenen Personen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden.
(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Stellen übermitteln die Mitteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, mindestens alle drei Monate. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und den obersten Vermessungs- und Katasterbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung und deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
§ 230 Abrundung
Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
§ 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen
(1) Für die Bewertung des inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken.
(2) Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219.
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
I. Allgemeines
§ 232 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.
(2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden.
(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere:
Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
(4) Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören:
§ 233 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen
(1) Dienen im Umgriff einer Windenergieanlage Flächen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sind abweichend von § 232 Absatz 4 Nummer 1 die Standortflächen der Windenergieanlage und der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen (abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle.
§ 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst:
(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).
(3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.
(4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
(5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.
(7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.
§ 235 Bewertungsstichtag
(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
(2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
§ 236 Bewertungsgrundsätze
(1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften (Reinertrag). Er ermittelt sich aus dem Betriebseinkommen abzüglich des Lohnaufwands für die entlohnten Arbeitskräfte und des angemessenen Anteils für die Arbeitsleistung des Betriebsleiters sowie der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung des Betriebs den Wirtschaftserfolg beeinflussen.
(3) Der Reinertrag wird aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung gesondert ermittelt. Bei der Ermittlung des jeweiligen Reinertrags ist zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ein Durchschnitt aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben.
(4) Der Ertragswert ist das 18,6fache der Summe der Reinerträge des Betriebs.
§ 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und die Nebenbetriebe (§ 234 Absatz 1) mit ihrem jeweiligen Reinertrag nach den Absätzen 2 bis 8 zu bewerten. Mit dem Ansatz des jeweiligen Reinertrags sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende stehende und umlaufende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, abgegolten.
(2) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und den Bewertungsfaktoren der Anlage 27. Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und Ertragsmesszahl nach § 9 des Bodenschätzungsgesetzes sind für jede Eigentumsfläche gesondert zu ermitteln.
(3) Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen gegendüblichen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 28. Die gegendüblichen Bewertungsfaktoren bestimmen sich nach den forstwirtschaftlichen Wuchsgebieten und deren Baumartenanteilen nach der zuletzt vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Bundeswaldinventur (§ 41a des Bundeswaldgesetzes). Abweichend hiervon werden klassifizierte Eigentumsflächen mit katastermäßig nachgewiesenen Bewirtschaftungsbeschränkungen als Geringstland bewertet, wenn infolge der Bewirtschaftungsbeschränkungen eine nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung unterbleibt.
(4) Der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem Bewertungsfaktor für die Verwertungsform Traubenerzeugung gemäß Anlage 29.
(5) Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist gegliedert nach den Nutzungsteilen zu ermitteln. Der Reinertrag eines Nutzungsteils ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 30. Abweichend hiervon wird der Nutzungsteil Gemüsebau wie eine landwirtschaftliche Nutzung bewertet, wenn im Wechsel landwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse gewonnen werden und keine Bewässerungsmöglichkeiten bestehen.
(6) Der Reinertrag für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist für jede Nutzung nach § 242 gesondert zu ermitteln. Der Reinertrag einer übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor einschließlich des Zuschlags gemäß Anlage 31. Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde, ist der Reinertrag der jeweiligen Nutzung durch Multiplikation der Bruttogrundflächen der nachhaltig genutzten Wirtschaftsgebäude mit dem Zwölffachen des Werts gemäß Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach Absatz 8 zu ermitteln; dies gilt unabhängig von einer gesetzlichen Klassifizierung als Hofstelle.
(7) Der Reinertrag für die Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte der jeweiligen Nutzungsart. Der jeweilige Flächenwert ist das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem jeweiligen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 31.
(8) Der Reinertrag für die Hofflächen und die Nebenbetriebe ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. Der Flächenwert ist das Produkt aus der jeweils als Hofstelle gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32.
§ 238 Zuschläge zum Reinertrag
(1) Ein Zuschlag zum Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist vorzunehmen,
(2) Der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die Eigentumsflächen des Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dienen. Der Zuschlag ermittelt sich aus dem Produkt der abgegrenzten Standortfläche der Windenergieanlage und dem Bewertungsfaktor gemäß Anlage 33.
§ 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
(1) Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere Gemeinden erstreckt. Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
§ 240 Kleingartenland und Dauerkleingartenland
(1) Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts für Kleingartenland und Dauerkleingartenland ist abweichend von § 237 der Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau anzusetzen. Der Reinertrag ergibt sich aus der Summe der Produkte der jeweils gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche und dem Reinertrag für das Freiland gemäß Anlage 30.
(3) Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche gelten als Wirtschaftsgebäude. § 237 Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Summe der Reinerträge nach den Absätzen 2 und 3 ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
II. Besondere Vorschriften
a) Landwirtschaftliche Nutzung
§ 241 Tierbestände
(1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als | 10 Vieheinheiten, |
für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als | 7 Vieheinheiten, |
für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als | 6 Vieheinheiten, |
für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als | 3 Vieheinheiten, |
und für die weitere Fläche | nicht mehr als | 1,5 Vieheinheiten |
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung erzeugt oder gehalten werden. Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentumsflächen und die zur Nutzung überlassenen Flächen. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.
(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich:
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.
(5) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind den Anlagen 34 und 35 zu entnehmen.
b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
C. Grundvermögen
I. Allgemeines
§ 243 Begriff des Grundvermögens
(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:
(3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
§ 244 Grundstück
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in die wirtschaftliche Einheit Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und 4).
(3) Als Grundstück gelten auch:
§ 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz
Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.
II. Unbebaute Grundstücke
§ 246 Begriff der unbebauten Grundstücke
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern die bestimmungsgemäße Gebäudenutzung zugemutet werden kann. Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, so gilt das Grundstück als unbebaut. Als unbebaut gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist.
§ 247 Bewertung der unbebauten Grundstücke
(1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs).
(2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
(3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.
III. Bebaute Grundstücke
§ 248 Begriff der bebauten Grundstücke
Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
§ 249 Grundstücksarten
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
(2) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
(5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(6) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(7) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
(8) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
(9) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 8 fallen.
(10) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.
§ 250 Bewertung der bebauten Grundstücke
(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.
(2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:
(3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:
§ 251 Mindestwert
Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 75 Prozent des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 247). Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 ist bei der Ermittlung des Mindestwerts § 257 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden.
§ 252 Bewertung im Ertragswertverfahren
Im Ertragswertverfahren ermittelt sich der Grundsteuerwert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.
§ 253 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags
(1) Zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags ist vom Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 254) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 255).
(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist mit dem sich aus Anlage 37 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz nach § 256 und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag. Sind nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einer der Verlängerung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Restnutzungsdauer abweichend von den Sätzen 3 bis 5 auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.
§ 254 Rohertrag des Grundstücks
Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus den in Anlage 39 nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge.
§ 255 Bewirtschaftungskosten
Als Bewirtschaftungskosten werden die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis berücksichtigt, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernah men gedeckt sind. Sie ergeben sich aus den pauschalierten Erfahrungssätzen nach Anlage 40.
§ 256 Liegenschaftszinssätze
(1) Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke gelten die folgenden Zinssätze:
(2) Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 500 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1.500 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Ein- und Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 Prozent.
(3) Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im Sinne des § 249 Absatz 5 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2.000 Euro je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 3.000 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Wohnungseigentum einheitlich 2 Prozent.
§ 257 Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts
(1) Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 auszugehen. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 sind zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 anzuwenden.
(2) Der Bodenwert nach Absatz 1 ist mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen nach Absatz 3 mit dem sich aus Anlage 41 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der jeweilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz nach § 256 und der Restnutzungsdauer des Gebäudes nach § 253 Absatz 2 Satz 3 bis 6.
(3) Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist ein Teil eines Grundstücks, der für die angemessene Nutzung der Gebäude nicht benötigt wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.
§ 258 Bewertung im Sachwertverfahren
(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247.
(3) Die Summe aus Bodenwert (§ 247) und Gebäudesachwert (§ 259) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der Wertzahl nach § 260 zu multiplizieren. Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.
§ 259 Ermittlung des Gebäudesachwerts
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Normalherstellungskosten des Gebäudes in Anlage 42 auszugehen.
(2) Der Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 3 an den Hauptfeststellungszeitpunkt angepassten Normalherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes.
(3) Die Anpassung der Normalherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils für das Vierteljahr vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt ermittelt hat. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Hauptfeststellungszeitraums anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.
(4) Vom Gebäudenormalherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Die Alterswertminderung ergibt sich durch Multiplikation des Gebäudenormalherstellungswerts mit dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von einem der Verlängerung entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist mit mindestens 30 Prozent des Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die Alterswertminderung abweichend von den Sätzen 2 bis 4 auf das Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer begrenzt.
§ 260 Wertzahlen
Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.
IV. Sonderfälle
§ 261 Erbbaurecht
Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen.
§ 262 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.
V. Ermächtigungen
§ 263 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die folgenden Anlagen zu ändern:
In der jeweiligen Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere zur Sicherstellung einer relations- und realitätsgerechten Abbildung der Grundsteuerwerte, anordnen, dass ab dem nächsten Feststellungszeitpunkt Grundsteuerwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der geänderten Wertverhältnisse durch Anwendung der jeweils angepassten Anlagen 27 bis 43 festgestellt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 254 in Verbindung mit Anlage 39 Teil II auf der Grundlage der Einordnung nach § 12 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und der Anlage der Wohngeldverordnung für steuerliche Zwecke herzuleiten."
3. Der bisherige § 204 wird § 264.
4. Der bisherige § 205 wird § 265.
5. Nach § 265 wird folgender § 266 angefügt:
" § 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils
(1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt.
(2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Bedeutung sind. Die Steuerbefreiungen des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2022 gültigen Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 zu beachten. Bei Artfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung von Bedeutung sind.
(3) Werden der Finanzbehörde durch eine Erklärung im Sinne des § 228 auf den 1. Januar 2022 für die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Grundstücks vor dem 1. Januar 2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2022 nicht zu berücksichtigen.
(4) Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen."
6. Die Anlagen 27 bis 43 aus dem Anhang zu diesem Gesetz werden angefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Feststellung von Einheitswerten | " § 19 (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Ermittlung des Einheitswerts | " § 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen". |
c) Die Angaben zu den §§ 21 bis 29 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Hauptfeststellung
§ 22 Fortschreibungen § 23 Nachfeststellung § 24 Aufhebung des Einheitswerts § 24a Änderung von Feststellungsbescheiden § 25 Nachholung einer Feststellung § 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern § 27 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen § 28 Erklärungspflicht § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen | " §§ 21 bis 29 (weggefallen)". |
d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Bewertung von inländischem Sachvermögen | " § 32 (weggefallen)". |
e) Die Angaben zu den §§ 33 bis 49 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
§ 34 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 35 Bewertungsstichtag § 36 Bewertungsgrundsätze § 37 Ermittlung des Ertragswerts § 38 Vergleichszahl, Ertragsbedingungen § 39 Bewertungsstützpunkte § 40 Ermittlung des Vergleichswerts § 41 Abschläge und Zuschläge § 42 Nebenbetriebe § 43 Abbauland § 44 Geringstland § 45 Unland § 46 Wirtschaftswert § 47 Wohnungswert § 48 Zusammensetzung des Einheitswerts § 48a Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen § 49 (aufgehoben) | " §§ 33 bis 49 (weggefallen)". |
f) Die Angaben zu den §§ 50 bis 52 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 50 Ertragsbedingungen
§ 51 Tierbestände § 51a Gemeinschaftliche Tierhaltung § 52 Sonderkulturen | " §§ 50 bis 52 (weggefallen)". |
g) Die Angaben zu den §§ 53 bis 55 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Umlaufende Betriebsmittel
§ 54 Bewertungsstichtag § 55 Ermittlung des Vergleichswerts | " §§ 53 bis 55 (weggefallen)". |
h) Die Angaben zu den §§ 56 bis 58 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 56 Umlaufende Betriebsmittel
§ 57 Bewertungsstützpunkte § 58 Innere Verkehrslage | " §§ 56 bis 58 (weggefallen)". |
i) Die Angaben zu den §§ 59 bis 61 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 59 Bewertungsstichtag
§ 60 Ertragsbedingungen § 61 Anwendung des vergleichenden Verfahrens | " §§ 59 bis 61 (weggefallen)". |
j) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | " § 62 (weggefallen)". |
k) Die Angaben zu den §§ 63 bis 67 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 63 Bewertungsbeirat
§ 64 Mitglieder § 65 Aufgaben § 66 Geschäftsführung § 67 Gutachterausschuß | " §§ 63 bis 67 (weggefallen)". |
l) Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 68 Begriff des Grundvermögens
§ 69 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen | " §§ 68 und 69 (weggefallen)". |
m) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 71 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz | " § 71 (weggefallen)". |
n) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 72 Begriff
§ 73 Baureife Grundstücke | " §§ 72 und 73 (weggefallen)". |
o) Die Angaben zu den §§ 74 bis 77 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 74 Begriff
§ 75 Grundstücksarten § 76 Bewertung § 77 Mindestwert | " §§ 74 bis 77 (weggefallen)". |
p) Die Angaben zu den §§ 78 bis 82 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 78 Grundstückswert
§ 79 Jahresrohmiete § 80 Vervielfältiger § 81 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung § 82 Ermäßigung und Erhöhung | " §§ 78 bis 82 (weggefallen)". |
q) Die Angaben zu den §§ 83 bis 90 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 83 Grundstückswert
§ 84 Bodenwert § 85 Gebäudewert § 86 Wertminderung wegen Alters § 87 Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden § 88 Ermäßigung und Erhöhung § 89 Wert der Außenanlagen § 90 Angleichung an den gemeinen Wert | " §§ 83 bis 90 (weggefallen)". |
r) Die Angaben zu den §§ 91 bis 94 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 91 Grundstücke im Zustand der Bebauung
§ 92 Erbbaurecht § 93 Wohnungseigentum und Teileigentum § 94 Gebäude auf fremdem Grund und Boden | " §§ 91 bis 94 (weggefallen)". |
s) Die Angabe zu § 121a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 121a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964 | " § 121a (weggefallen)". |
t) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 122 Besondere Vorschriften für Berlin (West) | " § 122 (weggefallen)". |
u) Die Angaben zu den §§ 125 bis 128 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts § 127 Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert § 128 Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung | " §§ 125 bis 128 (weggefallen)". |
v) Die Angaben zu den §§ 129 bis 133 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 129 Grundvermögen
§ 129a Abschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete § 130 Nachkriegsbauten § 131 Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht § 132 Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935 § 133 Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935 | " §§ 129 bis 133 (weggefallen)". |
w) Die Angaben zu den § § 134 bis 137 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§§ 134 bis § 136 (aufgehoben)
§ 137 Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz | " §§ 134 bis 137 (weggefallen)". |
x) Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 138 Feststellung von Grundbesitzwerten
§ 139 Abrundung | " §§ 138 und 139 (weggefallen)". |
y) Die Angaben zu den §§ 140 bis 144 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
§ 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 142 Betriebswert § 143 Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils § 144 Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts | " §§ 140 bis 144 (weggefallen)". |
z) Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 145 Unbebaute Grundstücke | " § 145 (weggefallen)". |
aa) Die Angaben zu den §§ 146 bis 150 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 146 Bebaute Grundstücke
§ 147 Sonderfälle § 148 Erbbaurecht § 149 Grundstücke im Zustand der Bebauung § 150 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz | " §§ 146 bis 150 (weggefallen)". |
bb) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 1 Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
Anlage 2 Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit Anlage 3 Mietwohngrundstücke Vervielfältiger Anlage 4 Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H. Anlage 5 Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H. Vervielfältiger Anlage 6 Geschäftsgrundstücke Anlage 7 Einfamilienhäuser Anlage 8 Zweifamilienhäuser | "Anlagen 1 bis 8 (weggefallen)". |
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe " §§ 19 bis 150" wird durch die Angabe " §§ 20 bis 266" ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " (§§ 33 bis 67, § 31)" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " (§§ 68 bis 94, § 31)" gestrichen.
c) In Nummer 3 wird die Angabe " (§§ 95 bis 109, § 31)" gestrichen.
§ 19 Feststellung von Einheitswerten(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a ), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).
(2) (aufgehoben)
(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen
- . über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);
- über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.
(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
wird aufgehoben.
5. § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Ermittlung des Einheitswerts
Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft. | " § 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen
Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft." |
§ 21 Hauptfeststellung(1) Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
§ 22 Fortschreibungen
(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und auf volle hundert Deutsche Mark abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100.000 Deutsche Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um mehr als 5.000 Deutsche Mark, abweicht.
(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.
(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist
- bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt;
- in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
§ 23 Nachfeststellung
(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)
- die wirtschaftliche Einheit neu entsteht;
- eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll.
(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
§ 24 Aufhebung des Einheitswerts
(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
- die wirtschaftliche Einheit wegfällt;
- der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
§ 24a Änderung von Feststellungsbescheiden
Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes können schon vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.
§ 25 Nachholung einer Feststellung
(1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 22) oder Nachfeststellung (§ 23) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für eine späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Einheitswerts (§ 24) entsprechend anzuwenden.
§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartnern gehören.
§ 27 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
§ 28 Erklärungspflicht
(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben.
(2) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
(3) Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz zuzurechnen ist. Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
§ 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
(1) Die Eigentümer von Grundbesitz haben der Finanzbehörde auf Anforderung alle Angaben zu machen, die sie für die Sammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht. Bei dieser Erklärung ist zu versichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung und zur Durchführung von Feststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, für die Feststellung von Grundbesitzwerten oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können; mitzuteilen sind auch diejenigen Umstände, die für die Erbschaftsteuer oder die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein können, sofern die Finanzbehörden dies anordnen. Den Behörden stehen die Stellen gleich, die für die Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen zuständig sind, die auf der Grundlage des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland oder auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind.
(4) Die Grundbuchämter teilen den für die Feststellung des Einheitswerts und den für die Feststellung des Grundbesitzwerts zuständigen Finanzbehörden für die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke mit
- die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als rechtsgeschäftlichen Erwerb auch die Anschrift des neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten; dies gilt nicht für die Fälle des Erwerbs nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts,
- die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum,
- die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist gleichzeitig der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt mitzuteilen. Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Mitteilungen sollen der Finanzbehörde über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) führt, zugeleitet werden.
(5) Die mitteilungspflichtige Stelle hat die Betroffenen vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden.
(6) Die nach den Absätzen 3 oder 4 verpflichteten Behörden und Stellen übermitteln die Mitteilungen den Finanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch. Die Grundbuchämter und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörden übermitteln die bei ihnen geführten Daten laufend, mindestens alle drei Monate. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und den obersten Vermessungs- und Katasterbehörden der Länder die Einzelheiten und den Beginn der elektronischen Übermittlung in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
32 bis 69,
§ 32 Bewertung von inländischem SachvermögenFür die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 109. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
§ 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
- Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,
- Geldschulden,
- über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,
- Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z.B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt.
§ 34 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
- den Wirtschaftsteil,
- den Wohnteil.
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
- die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
- die landwirtschaftliche Nutzung,
- die forstwirtschaftliche Nutzung,
- die weinbauliche Nutzung,
- die gärtnerische Nutzung,
- die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
- die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter:
- Abbauland (§ 43),
- Geringstland (§ 44),
- Unland (§ 45);
- die Nebenbetriebe (§ 42).
(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen.
(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.
(6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.
(6a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Boden gehören.
§ 35 Bewertungsstichtag
(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude und der stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
§ 36 Bewertungsgrundsätze
(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.
(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.
§ 37 Ermittlung des Ertragswerts
(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.
(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).
§ 38 Vergleichszahl, Ertragsbedingungen
(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen (Vergleichszahlen).
(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind zugrunde zu legen
- die tatsächlichen Verhältnisse für:
- die natürlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
- die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
aa) innere Verkehrslage (Lage für die Bewirtschaftung der Betriebsfläche),
bb) äußere Verkehrslage (insbesondere Lage für die Anfuhr der Betriebsmittel und die Abfuhr der Erzeugnisse),
cc) Betriebsgröße;- die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b nicht bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Preise und Löhne, Betriebsorganisation, Betriebsmittel.
(3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b mit den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend anzusetzen.
§ 39 Bewertungsstützpunkte
(1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung werden in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen von Nutzungen und Nutzungsteilen vorweg ermittelt (Hauptbewertungsstützpunkte). Die Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte werden vom Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile in den übrigen Betrieben werden durch Vergleich mit den Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte ermittelt. § 55 bleibt unberührt.
(2) Die Hauptbewertungsstützpunkte können durch Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte als Bewertungsbeispiele ergänzt werden. Die Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte werden vom Gutachterausschuß (§ 67), die Vergleichszahlen der Orts-Bewertungsstützpunkte von den Landesfinanzbehörden ermittelt. Die Vergleichszahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte können bekanntgegeben werden.
(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Bewertungsstützpunkt bewirtschaftet werden, können bei der Ermittlung der Vergleichszahlen mit berücksichtigt werden. Bei der Feststellung des Einheitswerts eines Betriebs, der als Bewertungsstützpunkt dient, sind zugepachtete Flächen nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2).
§ 40 Ermittlung des Vergleichswerts
(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert.
(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei
der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Hopfen und Spargel 37,26 DM Hopfen 254,00 DM Spargel 76,50 DM der weinbaulichen Nutzung 200,00 DM den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau 108,00 DM Obstbau 72,00 DM Baumschulen 221,40 DM. (3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören.
(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen worden sind, anzugeben.
(5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Vergleichswerte für Hopfen um 80 Prozent, für Spargel um 50 Prozent und für Obstbau um 60 Prozent zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von 1.200 Deutsche Mark anzusetzen.
§ 41 Abschläge und Zuschläge
(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen,
- soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um mehr als 20 Prozent abweichen und
- wenn die Abweichung eine Änderung des Vergleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 10.000 Deutsche Mark bewirkt.
(2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen.
(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsächlichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 Prozent zu vermindern.
(3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge für fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund und Bodens noch Zuschläge für Überbestand an diesen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu machen.
§ 42 Nebenbetriebe
(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.
§ 43 Abbauland
(1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
(2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.
§ 44 Geringstland
(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
(2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deutschen Mark zu bewerten.
§ 45 Unland
(1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(2) Unland wird nicht bewertet.
§ 46 Wirtschaftswert
Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62.
§ 47 Wohnungswert
Der Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksichtigen. Der ermittelte Betrag ist um 15 Prozent zu vermindern.
§ 48 Zusammensetzung des Einheitswerts
Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert bilden zusammen den Einheitswert des Betriebs.
§ 48a Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen
Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, so ist
- bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),
- bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61),
- bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren Vergleichswert, der durch die unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist, bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu berücksichtigen und für den Nutzungsberechtigten als selbständiger Einheitswert festzustellen. Ist ein Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Nutzungsberechtigten festzustellen, so ist der Unterschiedsbetrag in diesen Einheitswert einzubeziehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Eigentümer die Flächen bereits intensiv im Sinne der Nummern 1 bis 3 genutzt hat.
§ 49 (aufgehoben)
§ 50 Ertragsbedingungen
(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen. Dies gilt auch für das Bodenartenverhältnis.
(2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein anderes als das in der betreffenden Gegend regelmäßige Kulturartenverhältnis bedingt, so ist abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 das tatsächliche Kulturartenverhältnis maßgebend.
§ 51 Tierbestände
(1) (aufgehoben)
(1a) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1999 gehören Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
- für die ersten 20 Hektar
- nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
- für die nächsten 10 Hektar
- nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
- für die nächsten 20 Hektar
- nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
- für die nächsten 50 Hektar
- nicht mehr als 3 Vieheinheiten
- und für die weitere Fläche
- nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. Diese Zuordnung der Tierbestände steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1998 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1a bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppe sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
- das Zugvieh,
- das Zuchtvieh,
- das Mastvieh,
- das übrige Nutzvieh.
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
(4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind aus den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Für die Zeit von einem nach dem 1. Januar 1964 liegenden Hauptfeststellungszeitpunkt an können der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands durch Rechtsverordnung Änderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie beruhen, angepaßt werden.
(5) Die Absätze 1a bis 4 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen sind.
§ 51a Gemeinschaftliche Tierhaltung
(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wenn
- alle Gesellschafter oder Mitglieder
- Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind,
- nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,
- Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Alterskasse nachgewiesen wird und
- die sich nach § 51 Abs. 1a für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben;
- die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgenden Grenzen nachhaltig überschreitet:
- die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d ergebenden Vieheinheiten und
- die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 51 Abs. 1a auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt;
- die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt liegen.
Die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreiben.
(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Ermittlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.
(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine ist § 51 Abs. 1a mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d übertragenen Möglichkeiten erzeugt oder gehalten werden.
(5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
§ 52 Sonderkulturen
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind als landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1) zu bewerten.
§ 53 Umlaufende Betriebsmittel
Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt; bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
§ 54 Bewertungsstichtag
Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
§ 55 Ermittlung des Vergleichswerts
(1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald als Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden.
(2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und durch Normalwerte ausgedrückt.
(3) Normalwert ist der für eine Holzart unter Berücksichtigung des Holzertrags auf einen Hektar bezogene Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Normalwerte werden für Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Normalwert beträgt für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 3.200 Deutsche Mark (Fichte, Ertragsklasse I A, Bestockungsgrad 1,0).
(4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden durch Hundertsätze ausgedrückt. Für jede Alters- oder Vorratsklasse ergibt sich der Prozentsatz aus dem Verhältnis ihres Abtriebswerts zum Abtriebswert des Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Prozentsätze werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie betragen für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 260 Prozent der Normalwerte.
(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten Normalwerten wird für die forstwirtschaftliche Nutzung des einzelnen Betriebs der Ertragswert (Vergleichswert) abgeleitet. Dabei werden die Hundertsätze auf die Alters- oder Vorratsklassen angewendet.
(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse beträgt mindestens 50 Deutsche Mark je Hektar.
(7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 Deutsche Mark je Hektar anzusetzen.
(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung wird, ausgehend von den Normalwerten des Bewertungsgebiets nach Absatz 3, durch den Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedingungen (Hauptbewertungsstützpunkte) der Vergleichswert vorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt.
(9) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte (Vergleichswerte) um 40 Prozent zu vermindern; die Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.
§ 56 Umlaufende Betriebsmittel
(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus der letzten und der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Für die Weinvorräte aus der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag gilt dies jedoch nur, soweit sie nicht auf Flaschen gefüllt sind.
(2) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1996 zählen bei ausbauenden Betrieben die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Diese Zuordnung der Weinvorräte steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1995 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.
§ 57 Bewertungsstützpunkte
Als Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen oder Teile von Weinbaulagen.
§ 58 Innere Verkehrslage
Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der Weinbaulage regelmäßigen Verhältnisse zugrunde zu legen; § 41 ist entsprechend anzuwenden.
§ 59 Bewertungsstichtag
(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 15. September bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 30. Juni bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
§ 60 Ertragsbedingungen
(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen.
(2) Hinsichtlich der ertragsteigernden Anlagen, insbesondere der überdachten Anbauflächen, sind - abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 - die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen.
§ 61 Anwendung des vergleichenden Verfahrens
Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.
e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
§ 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
- die Binnenfischerei,
- die Teichwirtschaft,
- die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- die Imkerei,
- die Wanderschäferei,
- die Saatzucht.
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.
§ 63 Bewertungsbeirat
(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.
(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.
§ 64 Mitglieder
(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an
- in jeder Abteilung und Unterabteilung:
- ein Beamter des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzender,
- ein Beamter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft,
- in der landwirtschaftlichen Abteilung und in der forstwirtschaftlichen Abteilung je zehn Mitglieder;
- in der Weinbauabteilung acht Mitglieder;
- in der Gartenbauabteilung vier Mitglieder mit allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede Unterabteilung drei weitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis hinzutreten.
(2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder berufen werden.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach Absatz 2 werden auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berufen. Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen werden. Scheidet eines der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder müssen sachkundig sein.
(4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne Rücksicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren. Sie dürfen den Inhalt der Verhandlungen des Bewertungsbeirats sowie die Verhältnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwerten. Sie werden bei Beginn ihrer Tätigkeit von dem Vorsitzenden des Bewertungsbeirats durch Handschlag verpflichtet, diese Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen. Über diese Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Verpflichteten mit unterzeichnet wird. Auf Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung entsprechend anzuwenden.
§ 65 Aufgaben
Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu machen
- für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (§ 40 Abs. 1),
- für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstützpunkte,
- für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).
§ 66 Geschäftsführung
(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bewertungsbeirats und leitet die Verhandlungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Geschäftsordnung für den Bewertungsbeirat erlassen.
(2) Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des Bewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des Bundesministeriums der Finanzen. Er hat bei Durchführung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen.
(4) Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind nicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat kann nach seinem Ermessen Sachverständige hören; § 64 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 67 Gutachterausschuß
(1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebildet. Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. Weitere Abteilungen können nach Bedarf entsprechend der Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet werden.
(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachterausschusses übernimmt auch die Befugnisse des Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz.
(3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abteilungen gehören an
- der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauftragter Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzender,
- ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde beauftragter Beamter,
- fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde berufen werden.
Die Berufung kann zurückgenommen werden. § 64 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gutachterausschusses und leitet die Verhandlungen. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Für die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.
C. Grundvermögen
I. Allgemeines
§ 68 Begriff des Grundvermögens
(1) Zum Grundvermögen gehören
- der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
- das Erbbaurecht,
- das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
- Bodenschätze,
- die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
§ 69 Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar.
(4) Absatz 2 findet in den Fällen des § 55 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.
71 bis 94,
§ 71 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht, wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden.
II. Unbebaute Grundstücke
§ 72 Begriff
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als unbebaut.
(3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
§ 73 Baureife Grundstücke
(1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden die baureifen Grundstücke eine besondere Grundstücksart.
(2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Zu den baureifen Grundstücken gehören nicht Grundstücke, die für den Gemeinbedarf vorgesehen sind.
III. Bebaute Grundstücke
a) Begriff und Bewertung
§ 74 Begriff
Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der in § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertiggestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
§ 75 Grundstücksarten
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
(2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), Wohnzwecken dienen mit Ausnahme der Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser (Absätze 5 und 6).
(3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79), eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.
(4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser sind.
(5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur eine Wohnung enthalten. Wohnungen des Hauspersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter usw.) sind nicht mitzurechnen. Eine zweite Wohnung steht, abgesehen von Satz 2, dem Begriff "Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu gewerblichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(6) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur zwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2 bis 4 von Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6 fallen.
§ 76 Bewertung
(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für
(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.
(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden
§ 77 Mindestwert
Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Müssen Gebäude oder Gebäudeteile wegen ihres baulichen Zustands abgebrochen werden, so sind die Abbruchkosten zu berücksichtigen.
b) Verfahren
1. Ertragswertverfahren
§ 78 Grundstückswert
Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.
§ 79 Jahresrohmiete
(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z.B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z.B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.
(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.
§ 80 Vervielfältiger
(1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach der Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes sowie nach der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Erstreckt sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, so ist Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wertvollste Teil des Grundstücks belegen ist. Bei Umgemeindungen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die für die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend waren.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Gemeinden oder Gemeindeteile in eine andere Gemeindegrößenklasse eingegliedert werden, als es ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die Vervielfältiger wegen der besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse in diesen Gemeinden oder Gemeindeteilen abweichend festgesetzt werden müssen (z.B. in Kurorten und Randgemeinden).
(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegenüber der nach seiner Bauart und Bauausführung in Betracht kommenden Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen wesentlich verlängert oder infolge nicht behebbarer Baumängel und Bauschäden wesentlich verkürzt, so ist der Vervielfältiger nicht nach dem tatsächlichen Baujahr des Gebäudes, sondern nach dem um die entsprechende Zeit späteren oder früheren Baujahr zu ermitteln.
(4) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die eine verschiedene Bauart oder Bauausführung aufweisen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, so sind für die einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile die nach der Bauart und Bauausführung sowie nach dem Baujahr maßgebenden Vervielfältiger anzuwenden. Können die Werte der einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile nur schwer ermittelt werden, so kann für das ganze Grundstück ein Vervielfältiger nach einem durchschnittlichen Baujahr angewendet werden.
§ 81 Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung
Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 Prozent zu ermäßigen oder zu erhöhen. Die Prozentsätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 82 Ermäßigung und Erhöhung
(1) Liegen wertmindernde Umstände vor, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu ermäßigen. Als solche Umstände kommen z.B. in Betracht
(2) Liegen werterhöhende Umstände vor, die in der Höhe der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu erhöhen. Als solche Umstände kommen nur in Betracht
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder die Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt dreißig Prozent des Grundstückswerts (§§ 78 bis 81) nicht übersteigen. Treffen die Voraussetzungen für die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und für die Erhöhung nach Absatz 2 zusammen, so ist der Höchstsatz nur auf das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden.
2. Sachwertverfahren
§ 83 Grundstückswert
Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom Bodenwert (§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88) und vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (Ausgangswert). Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 90).
§ 84 Bodenwert
Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.
§ 85 Gebäudewert
Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenormalherstellungswert). Der Gebäudenormalherstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) zu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88).
§ 86 Wertminderung wegen Alters
(1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung. Sie ist in einem Prozentsatz des Gebäudenormalherstellungswertes auszudrücken. Dabei ist von einer gleichbleibenden jährlichen Wertminderung auszugehen.
(2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen dem Beginn des Jahres, in dem das Gebäude bezugsfertig geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt.
(3) Als Wertminderung darf insgesamt kein höherer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von siebzig Prozent der Lebensdauer ergibt. Dieser Betrag kann nur überschritten werden, wenn eine außergewöhnliche Wertminderung vorliegt.
(4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes infolge baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der nach dem tatsächlichen Alter errechnete Hundertsatz entsprechend zu mindern.
§ 87 Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden
Für bauliche Mängel und Schäden, die weder bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes noch bei der Wertminderung wegen Alters berücksichtigt worden sind, ist ein Abschlag zu machen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der Mängel und Schäden.
§ 88 Ermäßigung und Erhöhung
(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.
(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaftlicher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.
(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklamezwecke genutzt wird.
§ 89 Wert der Außenanlagen
Der Wert der Außenanlagen (z.B. Umzäunungen, Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen. Dieser Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen im Hauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher Mängel und Schäden zu mindern; die Vorschriften der §§ 86 bis 88 gelten sinngemäß.
§ 90 Angleichung an den gemeinen Wert
(1) Der Ausgangswert (§ 83) ist durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.
(2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Umstände, insbesondere der Zweckbestimmung und Verwendbarkeit der Grundstücke innerhalb bestimmter Wirtschaftszweige und der Gemeindegrößen, im Rahmen von 85 bis 50 Prozent des Ausgangswertes festgesetzt. Dabei können für einzelne Grundstücksarten oder Grundstücksgruppen oder Untergruppen in bestimmten Gebieten, Gemeinden oder Gemeindeteilen besondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern.
IV. Sondervorschriften
§ 91 Grundstücke im Zustand der Bebauung
(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z.B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer Betracht.
(2) (aufgehoben)
§ 92 Erbbaurecht
(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzustellen. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude und Außenanlagen festzustellen wäre, wenn die Belastung nicht bestünde. Wird der Gesamtwert nach den Vorschriften über die Bewertung der bebauten Grundstücke ermittelt, so gilt jede wirtschaftliche Einheit als bebautes Grundstück der Grundstücksart, von der bei der Ermittlung des Gesamtwerts ausgegangen wird.
(2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder mehr, so entfällt der Gesamtwert (Absatz 1) allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts.
(3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50 Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) entsprechend der restlichen Dauer des Erbbaurechts zu verteilen. Dabei entfallen auf
Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist in die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks ein Anteil am Gebäudewert einzubeziehen, wenn besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. Das gilt insbesondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf der Eigentümer des belasteten Grundstücks keine dem Gebäudewert entsprechende Entschädigung zu leisten hat. Geht das Eigentum an dem Gebäude bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks über, so ist der Gebäudewert entsprechend der in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Verteilung des Bodenwertes zu verteilen. Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des Gebäudewertes, so ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung für den Gebäudewert bleibt außer Betracht. Der Wert der Außenanlagen wird wie der Gebäudewert behandelt.
(4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zum Abbruch des Gebäudes bei Beendigung des Erbbaurechts verpflichtet, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.
(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als Bestandteil des Grundstücks und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen.
(6) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten ist der Gesamtwert (Absatz 1) in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handeln würde. Die Verteilung des Gesamtwertes erfolgt entsprechend Absatz 3.
(7) Wertfortschreibungen für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks sind abweichend von § 22 Abs. 1 nur vorzunehmen, wenn der Gesamtwert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom Gesamtwert des letzten Feststellungszeitpunkts um das in § 22 Abs. 1 bezeichnete Ausmaß abweicht. § 30 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Änderung der Verteilung des Gesamtwerts nach Absatz 3 sind die Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks ohne Beachtung von Wertfortschreibungsgrenzen fortzuschreiben.
§ 93 Wohnungseigentum und Teileigentum
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das zu mehr als achtzig Prozent Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig Prozent, aber zu nicht weniger als zwanzig Prozent Wohnzwecken dient, ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
§ 94 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z.B. Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.
(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.
(3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.
§ 121a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 Prozent des Einheitswerts anzusetzen.
§ 122 Besondere Vorschriften für Berlin (West)
§ 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses ist das Bodenschätzungsgesetz sinngemäß anzuwenden.
werden aufgehoben.
§ 97 Absatz 1 Satz 2§ 34 Abs. 6a und § 51a bleiben unberührt.wird aufgehoben.
8. In § 123 werden die Wörter " § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter " § 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung" ersetzt.
§ 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.
(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26 ist sinngemäß anzuwenden. Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.
(4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.
(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:
1. Landwirtschaftliche Nutzung a) Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel Die landwirtschaftliche Vergleichszahl
in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter
Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.b) Hopfen Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar 40 c) Spargel Spargelbau-Vergleichszahl je Ar 70 2. Weinbauliche Nutzung Weinbau-Vergleichszahlen je Ar: a) Traubenerzeugung (Nichtausbau) 22 b) Faßweinausbau 25 c) Flaschenweinausbau 30 3. Gärtnerische Nutzung Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar: a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: aa) Gemüsebau 50 bb) Blumen- und Zierpflanzenbau 100 b) Nutzungsteil Obstbau 50 c) Nutzungsteil Baumschulen 60 d) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas,
erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen beiaa) Gemüsebau nicht heizbar um das 6fache, heizbar um das 8fache, bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen nicht heizbar um das 4fache, heizbar um das 8fache.
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
1. Forstwirtschaftliche Nutzung Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar. 2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung Der Ersatzvergleichswert beträgt bei a) Binnenfischerei 2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs, b) Teichwirtschaft aa) Forellenteichwirtschaft 20.000 Deutsche Mark je Hektar, bb) übrige Teichwirtschaft 1.000 Deutsche Mark je Hektar, c) Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft aa) für Forellenteichwirtschaft 30.000 Deutsche Mark je Hektar, bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft 1.500 Deutsche Mark je Hektar, d) Imkerei 10 Deutsche Mark je Bienenkasten, e) Wanderschäferei 20 Deutsche Mark je Mutterschaft, f) Saatzucht 15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen, g) Weihnachtsbaumkultur 3.000 Deutsche Mark je Hektar, h) Pilzanbau 25 Deutsche Mark je Quadratmeter, i) Besamungsstationen 20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen. § 126 Geltung des Ersatzwirtschaftswerts
(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.
§ 127 Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert
(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 128 Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung
§ 29 und § 30 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.
B. Grundvermögen
§ 129 Grundvermögen
(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
(2) Vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
- §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),
- § 3a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (RGBl. I S. 81), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBl. I S. 338), und
- die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 785 ff.2), soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in ihrem Geltungsbereich liegen,
weiter angewandt.
§ 129a Abschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete
(1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustandes des Gebäudes (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz 50 Prozent anstelle des Höchstsatzes von 30 Prozent.
(2) Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begrenzung auf 30 Prozent (§ 37 Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu ermäßigen, wenn die Notwendigkeit baldigen Abbruchs besteht. Gleiches gilt, wenn derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat, vertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist.
§ 130 Nachkriegsbauten
(1) Nachkriegsbauten sind Grundstücke mit Gebäuden, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
(2) Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind, ist für Wohnraum die ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässige Miete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1935 anzusetzen. Sind Nachkriegsbauten nach dem 30. Juni 1990 bezugsfertig geworden, ist die Miete anzusetzen, die bei unverändertem Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässig gewesen wäre. Enthält die preisrechtlich zulässige Miete Bestandteile, die nicht zur Jahresrohmiete im Sinne von § 34 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gehören, sind sie auszuscheiden.
(3) Für Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstücke, der gemischtgenutzten Grundstücke und der mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden Geschäftsgrundstücke gilt einheitlich der Vervielfältiger neun.
§ 131 Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Grundstückshauptgruppe ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften zur Ermittlung der Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstücken finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das zu mehr als 80 Prozent Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als 80 Prozent, aber zu nicht weniger als 20 Prozent Wohnzwecken dient, ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
(4) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten gilt § 46 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz sinngemäß. Der Gesamtwert ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handelte. Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und den Bodeneigentümer entsprechend zu verteilen.
§ 132 Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935
(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden erstmals auf den 1. Januar 1991 vorgenommen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im Sinne des § 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unterbleibt eine Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1991, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit nicht vorliegt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre. Der Einheitswert für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser wird nachträglich auf einen späteren Feststellungszeitpunkt festgestellt, zu dem der Einheitswert erstmals für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
(3) Wird für Grundstücke im Sinne des Absatzes 2 ein Einheitswert festgestellt, gilt er für die Grundsteuer von dem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids folgt.
(4) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich nur auf den Wert des Grundstücks auswirken, werden erst durch Fortschreibung auf den 1. Januar 1994 berücksichtigt, es sei denn, daß eine Feststellung des Einheitswerts zu einem früheren Zeitpunkt für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.
§ 133 Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935
Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:
- Mietwohngrundstücke mit 100 Prozent des Einheitswerts 1935,
- Geschäftsgrundstücke mit 400 Prozent des Einheitswerts 1935,
- gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 Prozent des Einheitswerts 1935,
- unbebaute Grundstücke mit 600 Prozent des Einheitswerts 1935.
Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht.
C. Betriebsvermögen
§§ 134 bis § 136 (aufgehoben)
§ 137 Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz
Nicht zum Betriebsvermögen gehören folgende Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz:
- das Sonderverlustkonto,
- das Kapitalentwertungskonto und
- das Beteiligungsentwertungskonto.
Vierter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 08A. Allgemeines
§ 138 Feststellung von Grundbesitzwerten 06a
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68 , 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.
§ 139 Abrundung
Die Grundbesitzwerte werden auf volle fünfhundert Euro nach unten abgerundet.
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach § 33. Dazu gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.
(2) Zu den Geldschulden im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 gehören auch Pensionsverpflichtungen.
§ 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
- den Betriebsteil,
- die Betriebswohnungen,
- den Wohnteil.
(2) Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). § 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.
(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.
§ 142 Betriebswert
(1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der §§ 45, 48a, 51, 53, 51a, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6fache des Reinertrags.
(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe (§ 42), das Abbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:
1. landwirtschaftliche Nutzung: a) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel: Der Ertragswert ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er beträgt 0,35 Euro je Ertragsmesszahl; a) Nutzungsteil Hopfen 57 Euro je Ar; b) Nutzungsteil Spargel 76 Euro je Ar; 2. forstwirtschaftliche Nutzung: a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirtschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baumartengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren 0,26 Euro je Ar; b) Baumartengruppe Fichte über 60 Jahren bis zu 80 Jahren und Plenterwald 7,50 Euro je Ar; c) Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu 100 Jahren 15 Euro je Ar; d) Baumartengruppe Fichte über 100 Jahre 20 Euro je Ar; e) Baumartengruppe Buche und sonstiges Laubholz über 100 Jahre 5 Euro je Ar; f) Eiche über 140 Jahre 10 Euro je Ar; 3. weinbauliche Nutzung: a) Traubenerzeugung und Fassweinausbau: aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und Württemberg 36 Euro je Ar; bb) in den übrigen Weinbaugebieten 18 Euro je Ar; b) Flaschenweinausbau: aa) in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Franken, Rheingau und Württemberg 82 Euro je Ar; bb) in den übrigen Weinbaugebieten 36 Euro je Ar; 4. gärtnerische Nutzung: a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: aa) Gemüsebau: - Freilandflächen 56 Euro je Ar; - Flächen unter Glas und Kunststoffen 511 Euro je Ar; bb) Blumen- und Zierpflanzenbau: - Freilandflächen 184 Euro je Ar; - beheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen 1.841 Euro je Ar; - nichtbeheizbare Flächen unter Glas und Kunststoffen 920 Euro je Ar; b) Nutzungsteil Obstbau 20 Euro je Ar; c) Nutzungsteil Baumschulen: - Freilandflächen 164 Euro je Ar; Flächen unter Glas und Kunststoffen 1.329 Euro je Ar; 5. sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung: a) Nutzungsteil Wanderschäferei 10 Euro je Mutterschaf; b) Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur 133 Euro je Ar; 6. Geringstland: Der Ertragswert für Geringstland beträgt 0,26 Euro je Ar. (3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes begünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann beantragt werden, den Betriebswert abweichend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzelertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe der Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die dafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.
(4) In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Betriebswert nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. Bei der Verteilung wird für einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger als 500 Euro beträgt. Die Verteilung unterbleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als 500 Euro betragen. In den Fällen des § 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit der Betriebswert des Eigentümers des Grund und Bodens unter Berücksichtigung von § 48a festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung nicht statt.
§ 143 Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils
(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§ 146 bis 150).
(2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zugrunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer räumlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149) jeweils um 15 Prozent zu ermäßigen.
§ 144 Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts
Der Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils bilden zusammen den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.
C. Grundvermögen
I. Unbebaute Grundstücke
§ 145 Unbebaute Grundstücke 06a 11a
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.
II. Bebaute Grundstücke
§ 146 Bebaute Grundstücke 06a
(1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke.
(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(3) An die Stelle der Jahresmiete tritt die übliche Miete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
- die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
- die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.
(4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 Prozent, höchstens jedoch 25 Prozent des Werts nach den Absätzen 2 und 3. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.
(5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen.
(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre.
(7) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum.
§ 147 Sonderfälle
(1) Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146 nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.
(2) Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß § 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des in § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 Prozent ein solcher von 30 Prozent tritt. Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt.
§ 148 Erbbaurecht
(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude vor Anwendung des § 139 ergäbe, wenn die Belastung nicht bestünde.
(2) Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.
(3) Der Gebäudewert entfällt allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf eine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat. Beträgt die Dauer des Erbbaurechts im Besteuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Gebäudewert zu verteilen. Dabei entfallen auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer Dauer dieses Rechts von
unter 40 bis zu 35 Jahren 90 Prozent
unter 35 bis zu 30 Jahren 85 Prozent
unter 30 bis zu 25 Jahren 80 Prozent
unter 25 bis zu 20 Jahren 70 Prozent
unter 20 bis zu 15 Jahren 60 Prozent
unter 15 bis zu 10 Jahren 50 Prozent
unter 10 bis zu 8 Jahren 40 Prozent
unter 8 bis zu 7 Jahren 35 Prozent
unter 7 bis zu 6 Jahren 30 Prozent
unter 6 bis zu 5 Jahren 25 Prozent
unter 5 bis zu 4 Jahren 20 Prozent
unter 4 bis zu 3 Jahren 15 Prozent
unter 3 bis zu 2 Jahren 10 Prozent
unter 2 Jahren bis zu 1 Jahr 5 Prozentunter 1 Jahr 0 Prozent. Auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks entfällt der verbleibende Teil des Gebäudewerts. Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim Übergang nur einen Teil des gemeinen Werts, ist der dem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädigungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädigung für den gemeinen Wert des Gebäudes bleibt außer Betracht.
(4) Bei den nach § 146 zu bewertenden Grundstücken beträgt der Gebäudewert 80 Prozent des nach § 146 Abs. 2 bis 5 ermittelten Werts; der verbleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem Wert des Grund und Bodens. Bei bebauten Grundstücken im Sinne des § 147 Abs. 1 ist der Wert des Grund und Bodens nach § 147 Abs. 2 Satz 1 und der Gebäudewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2 zu ermitteln.
(5) Für Wohnungserbbaurechte oder Teilerbbaurechte gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Das Recht auf den Erbbauzins wird weder als Bestandteil des Grundstücks noch als gesondertes Recht angesetzt; die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses ist weder bei der Bewertung des Erbbaurechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.
§ 148a Gebäude auf fremdem Grund und Boden 06a
(1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen.
(2) § 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
§ 149 Grundstücke im Zustand der Bebauung
(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.
(2) Der Wert ist entsprechend § 146 unter Zugrundelegung der üblichen Miete zu ermitteln, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen wäre. Von diesem Wert sind 80 Prozent als Gebäudewert anzusetzen. Dem Grundstückswert ohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebauten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits bebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit dem Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der dem Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten zu den gesamten Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.
(3) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der Wert entsprechend § 147 zu ermitteln.
§ 150 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht.
sowie die Anlagen 1 bis 8
.
Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf | Anlage 1 |
Tierart | 1 Tier |
Alpakas | 0,08 VE |
Damtiere | |
Damtiere unter 1 Jahr | 0,04 VE |
Damtiere 1 Jahr und älter | 0,08 VE |
Geflügel | |
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) | 0,02 VE |
Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 | VE |
Zuchtputen, -enten, -gänse | 0,04 VE |
Kaninchen | |
Zucht- und Angorakaninchen | 0,025 VE |
Lamas | 0,1 VE |
Pferde | |
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde | 0,7 VE |
Pferde 3 Jahre und älter | 1,1 VE |
Rindvieh | |
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) | 0,3 VE |
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt | 0,7 VE |
Färsen (älter als 2 Jahre) | 1 VE |
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) | 1 VE |
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) | 1 VE |
Zuchtbullen, Zugochsen | 1,2 VE |
Schafe | |
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer | 0,05 VE |
Schafe 1 Jahr und älter | 0,1 VE |
Schweine | |
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) | 0,33 VE |
Strauße | |
Zuchttiere 14 Monate und älter | 0,32 VE |
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate | 0,25 VE |
Ziegen | 0,08 VE |
Geflügel | |
Jungmasthühner | |
(bis zu 6 Durchgänge je Jahr - schwere Tiere) | 0,0017 VE |
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr - leichte Tiere) | 0,0013 VE |
Junghennen | 0,0017 VE |
Mastenten | 0,0033 VE |
Mastenten in der Aufzuchtphase | 0,0011 VE |
Mastenten in der Mastphase | 0,0022 VE |
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen | 0,0067 VE |
Mastputen aus zugekauften Jungputen | 0,005 VE |
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) | 0,0017 VE |
Mastgänse | 0,0067 VE |
Kaninchen | |
Mastkaninchen | 0,0025 VE |
Rindvieh | |
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) | 1 VE |
Schweine | |
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) | 0,01 VE |
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) | 0,02 VE |
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) | 0,04 VE |
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) | 0,06 VE |
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) | 0,08 VE |
Mastschweine | 0,16 VE |
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg | 0,12 VE |
.
Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit | Anlage 2 |
.
Mietwohngrundstücke Vervielfältiger | Anlage 3 |
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor 1895 | 7,2 | 6,9 | 5,8 | 5,8 | 5,7 | 5,5 | 5,4 | 5,3 |
1895 bis 1899 | 7,4 | 7,1 | 6,0 | 5,9 | 5,8 | 5,7 | 5,5 | 5,4 |
1900 bis 1904 | 7,8 | 7,5 | 6,2 | 6,2 | 6,0 | 5,9 | 5,7 | 5,6 |
1905 bis 1915 | 8,3 | 7,9 | 6,6 | 6,5 | 6,3 | 6,2 | 6,0 | 5,8 |
1916 bis 31.3.1924 | 8,7 | 8,4 | 6,9 | 6,7 | 6,5 | 6,4 | 6,2 | 6,1 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 9,8 | 9,5 | 8,3 | 8,2 | 8,0 | 7,8 | 7,7 | 7,5 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 10,2 | 9,8 | 8,6 | 8,4 | 8,2 | 8,0 | 7,9 | 7,7 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 9,8 | 9,7 | 9,5 | 9,2 | 9,0 | 9,0 | 9,0 | 9,1 |
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor 1908 | 6,6 | 6,3 | 5,3 | 5,4 | 5,3 | 5,2 | 5,1 | 5,0 |
1908 bis 1915 | 6,9 | 6,6 | 5,6 | 5,6 | 5,5 | 5,4 | 5,3 | 5,1 |
1916 bis 31.3.1924 | 7,7 | 7,4 | 6,1 | 6,1 | 6,0 | 5,8 | 5,7 | 5,5 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 9,0 | 8,7 | 7,7 | 7,6 | 7,5 | 7,3 | 7,2 | 7,0 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 9,6 | 9,3 | 8,2 | 8,0 | 7,8 | 7,7 | 7,5 | 7,4 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 9,5 | 9,4 | 9,2 | 8,9 | 8,7 | 8,7 | 8,7 | 8,8 |
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor dem 1.4.1924 | 5,7 | 5,5 | 4,7 | 4,9 | 4,8 | 4,7 | 4,6 | 4,5 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 7,3 | 7,0 | 6,4 | 6,4 | 6,3 | 6,2 | 6,1 | 6,0 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 8,5 | 8,2 | 7,3 | 7,2 | 7,1 | 7,0 | 6,8 | 6,7 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 8,9 | 8,7 | 8,6 | 8,3 | 8,1 | 8,1 | 8,1 | 8,3 |
.
Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H. Vervielfältiger | Anlage 4 |
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor 1895 | 7,6 | 7,3 | 6,4 | 6,4 | 6,1 | 6,0 | 5,9 | 6,1 |
1895 bis 1899 | 7,8 | 7,6 | 6,6 | 6,5 | 6,3 | 6,2 | 6,0 | 6,3 |
1900 bis 1904 | 8,2 | 7,9 | 6,9 | 6,8 | 6,5 | 6,4 | 6,3 | 6,4 |
1905 bis 1915 | 8,7 | 8,4 | 7,2 | 7,1 | 6,8 | 6,7 | 6,5 | 6,7 |
1916 bis 31.3.1924 | 9,1 | 8,8 | 7,6 | 7,4 | 7,1 | 6,9 | 6,8 | 6,9 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 10,2 | 9,6 | 8,4 | 8,1 | 8,0 | 7,8 | 7,7 | 7,8 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 10,5 | 9,8 | 8,6 | 8,3 | 8,2 | 8,0 | 7,9 | 7,9 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 9,9 | 9,6 | 9,2 | 9,1 | 9,0 | 9,0 | 9,0 | 9,0 |
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor 1908 | 7,0 | 6,7 | 5,9 | 6,0 | 5,7 | 5,6 | 5,5 | 5,8 |
1908 bis 1915 | 7,3 | 7,0 | 6,2 | 6,2 | 5,9 | 5,8 | 5,7 | 6,0 |
1916 bis 31.3.1924 | 8,1 | 7,8 | 6,8 | 6,7 | 6,4 | 6,3 | 6,2 | 6,4 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 9,3 | 8,8 | 7,7 | 7,6 | 7,5 | 7,3 | 7,2 | 7,3 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 9,9 | 9,3 | 8,2 | 8,0 | 7,8 | 7,7 | 7,5 | 7,6 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 9,6 | 9,3 | 9,0 | 8,9 | 8,7 | 8,7 | 8,7 | 8,8 |
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor dem 1.4.1924 | 6,1 | 5,9 | 5,2 | 5,4 | 5,2 | 5,1 | 5,0 | 5,4 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 7,7 | 7,2 | 6,4 | 6,5 | 6,4 | 6,3 | 6,1 | 6,4 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 8,8 | 8,3 | 7,3 | 7,3 | 7,1 | 7,0 | 6,9 | 7,1 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 9,0 | 8,7 | 8,4 | 8,4 | 8,2 | 8,2 | 8,2 | 8,4 |
.
Gemischtgenutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H. Vervielfältiger | Anlage 5 |
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor 1895 | 7,6 | 7,2 | 6,4 | 6,6 | 6,4 | 6,4 | 6,4 | 6,4 |
1895 bis 1899 | 7,8 | 7,4 | 6,6 | 6,8 | 6,5 | 6,5 | 6,5 | 6,5 |
1900 bis 1904 | 8,2 | 7,8 | 6,8 | 7,0 | 6,7 | 6,7 | 6,7 | 6,7 |
1905 bis 1915 | 8,6 | 8,2 | 7,1 | 7,2 | 7,0 | 7,0 | 7,0 | 7,0 |
1916 bis 31.3.1924 | 9,0 | 8,6 | 7,4 | 7,5 | 7,2 | 7,2 | 7,2 | 7,2 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 9,7 | 9,1 | 8,0 | 8,1 | 7,9 | 7,9 | 7,9 | 7,9 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 10,0 | 9,4 | 8,2 | 8,3 | 8,1 | 8,1 | 8,1 | 8,1 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 9,6 | 9,3 | 8,9 | 8,9 | 8,7 | 8,8 | 8,8 | 8,8 |
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor 1908 | 7,0 | 6,7 | 6,0 | 6,3 | 6,1 | 6,1 | 6,1 | 6,1 |
1908 bis 1915 | 7,3 | 7,0 | 6,2 | 6,5 | 6,2 | 6,2 | 6,2 | 6,2 |
1916 bis 31.3.1924 | 8,1 | 7,7 | 6,7 | 6,9 | 6,7 | 6,7 | 6,7 | 6,7 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 9,0 | 8,4 | 7,5 | 7,6 | 7,5 | 7,5 | 7,5 | 7,5 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 9,5 | 8,9 | 7,8 | 7,9 | 7,8 | 7,8 | 7,8 | 7,8 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 9,3 | 9,0 | 8,6 | 8,7 | 8,5 | 8,6 | 8,6 | 8,6 |
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor dem 1.4.1924 | 6,2 | 5,9 | 5,5 | 5,8 | 5,6 | 5,6 | 5,6 | 5,6 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 7,4 | 7,0 | 6,4 | 6,7 | 6,5 | 6,5 | 6,5 | 6,5 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 8,5 | 8,0 | 7,2 | 7,3 | 7,2 | 7,2 | 7,2 | 7,2 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 8,8 | 8,5 | 8,1 | 8,2 | 8,1 | 8,2 | 8,2 | 8,2 |
.
Geschäftsgrundstücke Vervielfältiger | Anlage 6 |
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor 1895 | 7,8 | 7,5 | 6,7 | 6,9 | 6,8 | 6,8 | 6,8 | 6,8 |
1895 bis 1899 | 8,0 | 7,7 | 6,9 | 7,0 | 7,0 | 7,0 | 7,0 | 7,0 |
1900 bis 1904 | 8,3 | 7,9 | 7,1 | 7,2 | 7,1 | 7,1 | 7,1 | 7,1 |
1905 bis 1915 | 8,7 | 8,3 | 7,4 | 7,5 | 7,4 | 7,4 | 7,4 | 7,4 |
1916 bis 31.3.1924 | 9,0 | 8,6 | 7,7 | 7,8 | 7,6 | 7,6 | 7,6 | 7,6 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 9,4 | 9,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 9,6 | 9,2 | 8,1 | 8,2 | 8,1 | 8,1 | 8,1 | 8,1 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 9,4 | 9,2 | 9,0 | 9,0 | 8,9 | 8,9 | 8,9 | 8,9 |
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor 1908 | 7,3 | 7,0 | 6,3 | 6,5 | 6,5 | 6,5 | 6,5 | 6,5 |
1908 bis 1915 | 7,6 | 7,2 | 6,5 | 6,7 | 6,7 | 6,7 | 6,7 | 6,7 |
1916 bis 31.3.1924 | 8,2 | 7,8 | 7,0 | 7,2 | 7,1 | 7,1 | 7,1 | 7,1 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 8,8 | 8,4 | 7,5 | 7,6 | 7,6 | 7,6 | 7,6 | 7,6 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 9,2 | 8,8 | 7,8 | 7,9 | 7,8 | 7,8 | 7,8 | 7,8 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 9,1 | 9,0 | 8,7 | 8,8 | 8,7 | 8,7 | 8,7 | 8,7 |
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor dem 1.4.1924 | 6,6 | 6,3 | 5,7 | 6,0 | 6,1 | 6,1 | 6,1 | 6,1 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 7,5 | 7,2 | 6,5 | 6,7 | 6,8 | 6,8 | 6,8 | 6,8 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 8,4 | 8,0 | 7,2 | 7,3 | 7,3 | 7,3 | 7,3 | 7,3 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 8,7 | 8,6 | 8,3 | 8,4 | 8,3 | 8,3 | 8,4 | 8,4 |
.
Einfamilienhäuser Vervielfältiger | Anlage 7 |
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor 1895 | 9,5 | 9,0 | 7,7 | 7,4 | 7,8 | 7,8 | 7,8 | 7,8 |
1895 bis 1899 | 9,8 | 9,3 | 7,9 | 7,6 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
1900 bis 1904 | 10,3 | 9,8 | 8,3 | 7,9 | 8,2 | 8,2 | 8,2 | 8,2 |
1905 bis 1915 | 11,0 | 10,4 | 8,7 | 8,4 | 8,6 | 8,6 | 8,6 | 8,6 |
1916 bis 31.3.1924 | 11,6 | 11,0 | 9,1 | 8,8 | 8,9 | 8,9 | 8,9 | 8,9 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 13,1 | 12,4 | 10,6 | 10,2 | 10,2 | 10,2 | 10,2 | 10,2 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 13,5 | 12,9 | 10,9 | 10,5 | 10,4 | 10,4 | 10,4 | 10,4 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 13,0 | 12,4 | 12,0 | 11,8 | 11,8 | 11,8 | 11,8 | 11,9 |
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor 1908 | 8,7 | 8,3 | 7,1 | 6,8 | 7,3 | 7,3 | 7,3 | 7,3 |
1908 bis 1915 | 9,1 | 8,7 | 7,4 | 7,1 | 7,6 | 7,6 | 7,6 | 7,6 |
1916 bis 31.3.1924 | 10,2 | 9,6 | 8,1 | 7,8 | 8,1 | 8,1 | 8,1 | 8,1 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 11,9 | 11,3 | 9,7 | 9,4 | 9,4 | 9,4 | 9,4 | 9,4 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 12,7 | 12,1 | 10,3 | 9,9 | 9,9 | 9,9 | 9,9 | 9,9 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 12,5 | 11,9 | 11,5 | 11,4 | 11,4 | 11,4 | 11,4 | 11,5 |
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor dem 1.4.1924 | 7,7 | 7,3 | 6,3 | 6,1 | 6,7 | 6,7 | 6,7 | 6,7 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 9,6 | 9,1 | 8,0 | 7,7 | 8,0 | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 11,1 | 10,6 | 9,2 | 8,9 | 9,0 | 9,0 | 9,0 | 9,0 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 11,5 | 10,9 | 10,6 | 10,6 | 10,6 | 10,6 | 10,6 | 10,8 |
.
Zweifamilienhäuser Vervielfältiger | Anlage 8 |
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor 1895 | 8,6 | 8,1 | 6,9 | 6,7 | 7,0 | 6,8 | 6,8 | 6,8 |
1895 bis 1899 | 8,8 | 8,4 | 7,1 | 6,9 | 7,1 | 7,0 | 7,0 | 7,0 |
1900 bis 1904 | 9,3 | 8,8 | 7,4 | 7,1 | 7,4 | 7,2 | 7,2 | 7,2 |
1905 bis 1915 | 9,8 | 9,3 | 7,8 | 7,5 | 7,7 | 7,5 | 7,5 | 7,5 |
1916 bis 31.3.1924 | 10,3 | 9,7 | 8,2 | 7,8 | 8,0 | 7,8 | 7,8 | 7,8 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 11,6 | 11,0 | 9,5 | 9,1 | 9,0 | 9,0 | 9,0 | 9,0 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 11,9 | 11,3 | 9,7 | 9,3 | 9,2 | 9,2 | 9,2 | 9,2 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 11,4 | 11,0 | 10,6 | 10,5 | 10,5 | 10,5 | 10,5 | 10,5 |
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor 1908 | 7,9 | 7,5 | 6,4 | 6,2 | 6,6 | 6,5 | 6,5 | 6,5 |
1908 bis 1915 | 8,3 | 7,8 | 6,7 | 6,4 | 6,8 | 6,7 | 6,7 | 6,7 |
1916 bis 31.3.1924 | 9,1 | 8,6 | 7,3 | 7,0 | 7,3 | 7,1 | 7,1 | 7,1 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 10,6 | 10,1 | 8,7 | 8,4 | 8,5 | 8,5 | 8,5 | 8,5 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 11,2 | 10,7 | 9,2 | 8,9 | 8,8 | 8,8 | 8,8 | 8,8 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 11,0 | 10,6 | 10,2 | 10,1 | 10,1 | 10,1 | 10,1 | 10,2 |
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Gemeindegrößenklassen | ||||||||
bis 2.000 | über 2.000 bis 5.000 | über 5.000 bis 10.000 | über 10.000 bis 50.000 | über 50.000 bis 100.000 | über 100.000 bis 200.000 | über 200.000 bis 500.000 | über 500.000 Einwohner | |
Altbauten | ||||||||
vor dem 1.4.1924 | 7,0 | 6,7 | 5,8 | 5,6 | 6,1 | 6,0 | 6,0 | 6,0 |
Neubauten | ||||||||
1.4.1924 bis 31.12.1934 | 8,7 | 8,3 | 7,3 | 7,0 | 7,3 | 7,3 | 7,3 | 7,3 |
1.1.1935 bis 20.6.1948 | 10,0 | 9,5 | 8,3 | 8,0 | 8,1 | 8,1 | 8,1 | 8,1 |
Nachkriegsbauten | ||||||||
nach dem 20.6.1948 | 10,2 | 9,8 | 9,5 | 9,5 | 9,5 | 9,5 | 9,5 | 9,7 |
werden aufgehoben.
10. In § 151 wird die Angabe " § 138," gestrichen.
11. § 157 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bewertungsstichtag" die Wörter "für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke," eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. | " § 229 gilt für die Grundbesitzbewertung sinngemäß." |
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Grundsteuergesetzes
Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:
"Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Steuerpflicht
§ 1 Heberecht
§ 2 Steuergegenstand
§ 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
§ 4 Sonstige Steuerbefreiungen
§ 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
§ 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
§ 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
§ 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer
§ 10 Steuerschuldner
§ 11 Persönliche Haftung
§ 12 Dingliche Haftung
Abschnitt II
Bemessung der Grundsteuer
§ 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
§ 14 Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
§ 15 Steuermesszahl für Grundstücke
§ 16 Hauptveranlagung
§ 17 Neuveranlagung
§ 18 Nachveranlagung
§ 19 Anzeigepflicht
§ 20 Aufhebung des Steuermessbetrags
§ 21 Änderung von Steuermessbescheiden
§ 22 Zerlegung des Steuermessbetrags
§ 23 Zerlegungsstichtag
§ 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
Abschnitt III
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
§ 25 Festsetzung des Hebesatzes
§ 26 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze
§ 27 Festsetzung der Grundsteuer
§ 28 Fälligkeit
§ 29 Vorauszahlungen
§ 30 Abrechnung über die Vorauszahlungen
§ 31 Nachentrichtung der Steuer
Abschnitt IV
Erlass der Grundsteuer
§ 32 Erlass für Kulturgut und Grünanlagen
§ 33 Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
§ 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken
§ 35 Verfahren
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025
§ 37 Anwendung des Gesetzes
§ 38 Bekanntmachung".
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Steuergegenstand
Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
| " § 2 Steuergegenstand
Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
|
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist. (2) (3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 ist der Berechnung des Steuermeßbetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen, die nach § 92 des Bewertungsgesetzes festgestellt werden. | " § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist." |
5. In § 14 werden die Wörter "6 vom Tausend" durch die Angabe "0,55 Promille" ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Steuermeßzahl für Grundstücke
(1) Die Steuermeßzahl beträgt 3,5 vom Tausend. | " § 15 Steuermesszahl für Grundstücke
(1) Die Steuermesszahl beträgt
|
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuermeßzahl
| (2) Die Steuermesszahl nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird um 25 Prozent ermäßigt, wenn
(3) Für nach Wohnraumförderungsgesetzen der Länder geförderte Grundstücke gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Liegen für ein Grundstück weder die Voraussetzungen des Absatzes 2 noch des Absatzes 3 vor, wird die Steuermesszahl nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a um 25 Prozent ermäßigt, wenn das jeweilige Grundstück
Der Abschlag auf die Steuermesszahl nach Satz 1 wird auf Antrag für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraussetzungen am Hauptveranlagungsstichtag vorlagen. Entfallen die Voraussetzungen des Satzes 1 während des Hauptveranlagungszeitraums, ist dies nach § 19 Absatz 2 anzuzeigen. (5) Die Steuermesszahl nach Absatz 1 Nummer 2 wird für bebaute Grundstücke um 10 Prozent ermäßigt, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die Baudenkmäler im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes sind. Stehen auf einem Grundstück nur ein Teil der Gebäude oder nur Teile eines Gebäudes im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz, so ist die Ermäßigung der Steuermesszahl entsprechend anteilig zu gewähren." |
7. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 21 Abs. 2" durch die Angabe " § 221 Absatz 2" ersetzt.
8. In § 17 Absatz 1 wird die Angabe " § 22 Abs. 1" durch die Angabe " § 222 Absatz 1" und die Angabe " § 22 Abs. 2" durch die Angabe " § 222 Absatz 2" ersetzt.
9. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe " § 23 Abs. 1" durch die Angabe " § 223 Absatz 1" ersetzt.
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Absatz 4 hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist."
11. In § 20 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 24 Abs. 2" durch die Angabe " § 224 Absatz 2" ersetzt.
12. § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Zerlegung des Steuermeßbetrags
(1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag vorbehaltlich des § 24 in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (Zerlegungsanteile). Für den Zerlegungsmaßstab gilt folgendes:
Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegungsanteile, so sind diese maßgebend. | " § 22 Zerlegung des Steuermessbetrags
(1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag vorbehaltlich des § 24 anteilig in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (Zerlegungsanteile). |
(2) Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsanteil von weniger als fünfundzwanzig Euro, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der nach Absatz 1 der größte Zerlegungsanteil zusteht. | (2) Zerlegungsmaßstab ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der nach § 239 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil am Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
(3) Zerlegungsmaßstab ist bei Grundstücken das Verhältnis, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen. Führt die Zerlegung nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, sind die Zerlegungsanteile maßgebend, auf die sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner einigen. (4) Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsanteil von weniger als 25 Euro, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der nach Absatz 2 oder 3 der größte Zerlegungsanteil zusteht." |
13. § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Erlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung
(1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist
| " § 33 Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet. |
(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. | (2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist. |
(3) Umfaßt der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur die forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung danach zu bestimmen, in welchem Ausmaß eingetretene Schäden den Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung bei einer Wertfortschreibung mindern würden.
(4) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. Umfaßt der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur zu einem Teil die forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 3, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Hundertsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Einheitswert des Grundstücks oder am Wert des Wirtschaftsteils des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu ermitteln. (5) Eine Ertragsminderung ist kein Erlaßgrund, wenn sie für den Erlaßzeitraum durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können. | (3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können." |
14. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:
" § 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken
(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.
(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.
(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.
(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können."
15. Der bisherige § 34 wird § 35.
16. Vor § 35 wird die Abschnittsbezeichnung "Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften" gestrichen.
17. Vor § 36 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
"Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften".
18. § 36 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte 19
(1) Der Veranlagung der Steuermessbeträge für Grundbesitz solcher Kriegsbeschädigten, die zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes eine Kapitalabfindung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1328), erhalten haben, ist der um die Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zugrunde zu legen. Die Vergünstigung wird nur so lange gewährt, als die Versorgungsgebührnisse wegen der Kapitalabfindung in der gesetzlichen Höhe gekürzt werden. | " § 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025
(1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). |
(2) Die Steuervergünstigung nach Absatz 1 ist auch für ein Grundstück eines gemeinnützigen Wohnungs- oder Siedlungsunternehmens zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:
(3) Lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei einem verstorbenen Kriegsbeschädigten zur Zeit seines Todes vor und hat seine Witwe das Grundstück ganz oder teilweise geerbt, so ist auch der Witwe die Steuervergünstigung zu gewähren, wenn sie in dem Grundstück wohnt. Verheiratet sich die Witwe wieder, so fällt die Steuervergünstigung weg. | (2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt." |
§ 37 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974(1) Auf den 1. Januar 1974 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermeßbeträge statt (Hauptveranlagung 1974) *
(2) Die Hauptveranlagung 1974 gilt mit Wirkung von dem am 1. Januar 1974 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
(3) Bei der Hauptveranlagung 1974 gilt Artikel 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1971 vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1157).
(4) (weggefallen)
wird aufgehoben.
20. Der bisherige § 38 wird § 37 und wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1 und die Angabe "2008" wird durch die Angabe "2025" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, weiter Anwendung."
21. Folgender § 38 wird angefügt:
" § 38 Bekanntmachung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen."
Abschnitt VI
Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991§ 40 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Anstelle der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 tritt das zu einer Nutzungseinheit zusammengefaßte Vermögen im Sinne des § 125 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. Schuldner der Grundsteuer ist abweichend von § 10 der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes). Mehrere Nutzer des Vermögens sind Gesamtschuldner.
§ 41 Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert
Ist ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 festgestellt oder festzustellen (§ 132 des Bewertungsgesetzes), gelten bei der Festsetzung des Steuermeßbetrags abweichend von § 15 die Steuermeßzahlen der weiter anwendbaren §§ 29 bis 33 der Grundsteuerdurchführungsverordnung vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733). Die ermäßigten Steuermeßzahlen für Einfamilienhäuser gelten nicht für das Wohnungseigentum und das Wohnungserbbaurecht einschließlich des damit belasteten Grundstücks.
§ 42 Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage
(1) Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 nicht festgestellt oder festzustellen ist (§ 132 des Bewertungsgesetzes), bemißt sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage).
(2) Bei einem Hebesatz von 300 vom Hundert für Grundstücke beträgt der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Grundstück
- für Wohnungen, die mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung ausgestattet sind, 1 Euro je qm Wohnfläche,
- für andere Wohnungen 75 Cent je qm Wohnfläche,
- je Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage 5 Euro.
Für Räume, die anderen als Wohnzwecken dienen, ist der Jahresbetrag je qm Nutzfläche anzusetzen, der für die auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen maßgebend ist.
(3) Wird der Hebesatz abweichend von Absatz 2 festgesetzt, erhöhen oder vermindern sich die Jahresbeträge des Absatzes 2 in dem Verhältnis, in dem der festgesetzte Hebesatz für Grundstücke zu dem Hebesatz von 300 vom Hundert steht. Der sich danach ergebende Jahresbetrag je qm Wohn- oder Nutzfläche wird auf volle Cent nach unten abgerundet.
(4) Steuerschuldner ist derjenige, dem das Gebäude bei einer Feststellung des Einheitswerts gemäß § 10 zuzurechnen wäre. Das gilt auch dann, wenn der Grund und Boden einem anderen gehört.
§ 43 Steuerfreiheit für neugeschaffene Wohnungen
(1) Für Grundstücke mit neugeschaffenen Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, gilt folgendes:
- Grundstücke mit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind, bleiben für den noch nicht abgelaufenen Teil eines zehnjährigen Befreiungszeitraums steuerfrei, der mit dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, das auf das Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes folgt;
- Grundstücke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1990 bezugsfertig geworden sind, sind bis zum 31. Dezember 2000 steuerfrei;
- Grundstücke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1991 bezugsfertig werden, sind bis zum 31. Dezember 2001 steuerfrei.
Dies gilt auch, wenn vor dem 1. Januar 1991 keine Steuerfreiheit gewährt wurde.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück nur zum Teil steuerfreie Wohnungen im Sinne des Absatzes 1, gilt folgendes:
- Wird die Grundsteuer nach dem Einheitswert bemessen (§ 41), bemißt sich der Steuermeßbetrag für den sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraum nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der auf die steuerpflichtigen Wohnungen und Räume einschließlich zugehörigen Grund und Bodens entfällt. Der steuerpflichtige Teil des Einheitswerts wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt.
- Ist die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche maßgebend (§ 42), bleibt während der Dauer des sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraums die Wohnfläche der befreiten Wohnungen bei Anwendung des § 42 außer Ansatz.
(3) Einer Wohnung stehen An-, Aus- oder Umbauten gleich, die der Vergrößerung oder Verbesserung von Wohnungen dienen. Voraussetzung ist, daß die Baumaßnahmen zu einer Wertfortschreibung geführt haben oder führen.
§ 44 Steueranmeldung
(1) Soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche zu bemessen ist, hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Grundsteuer nach § 42 selbst berechnet (Steueranmeldung).
(2) Der Steuerschuldner hat der Berechnung der Grundsteuer den Hebesatz zugrunde zu legen, den die Gemeinde bis zum Beginn des Kalenderjahres bekannt gemacht hat, für das die Grundsteuer erhoben wird. Andernfalls hat er die Grundsteuer nach dem Hebesatz des Vorjahres zu berechnen; für das Kalenderjahr 1991 gilt insoweit ein Hebesatz von 300 vom Hundert.
(3) Die Steueranmeldung ist für jedes Kalenderjahr nach den Verhältnissen zu seinem Beginn bis zu dem Fälligkeitstag abzugeben, zu dem Grundsteuer für das Kalenderjahr nach § 28 erstmals fällig ist. Für die Entrichtung der Grundsteuer gilt § 28 entsprechend.
§ 45 Fälligkeit von Kleinbeträgen
Hat der Rat der Stadt oder Gemeinde vor dem 1. Januar 1991 für kleinere Beträge eine Zahlungsweise zugelassen, die von § 28 Abs. 2 und 3 abweicht, bleibt die Regelung bestehen, bis sie aufgehoben wird.
§ 46 Zuständigkeit der Gemeinden
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt bis zu einer anderen landesrechtlichen Regelung den Gemeinden.
wird aufgehoben.
23. In § 10 Absatz 1 wird das Wort "Einheitswerts" durch das Wort "Grundsteuerwerts" ersetzt.
24. In § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Einheitswert" durch das Wort "Grundsteuerwert" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Einheitswerte" die Wörter "und die Grundsteuerwerte" eingefügt.
2. § 181 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts vorzunehmen ist. | "Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist." |
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Einheitswert" die Wörter "oder der Grundsteuerwert" eingefügt.
3. In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Einheitswert" die Wörter "oder einen Grundsteuerwert" eingefügt.
4. In § 183 Absatz 4 werden nach dem Wort "Einheitswert" die Wörter "oder den Grundsteuerwert" eingefügt.
Artikel 5 23
Weitere Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25.000 Euro oder
und Satz 3
Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.
wird aufgehoben.
2. In § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die Einheitswerte und" gestrichen.
3. § 181 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. | "Die Frist für die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist." |
b) In Absatz 4 werden die Wörter "der Einheitswert oder" gestrichen.
4. In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "einen Einheitswert oder" gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Dem Artikel 97 § 8 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist nicht auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 anzuwenden."
Artikel 7
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 sind letztmals anzuwenden für gesonderte Feststellungen auf den 1. Januar 2024."
2. Artikel 97 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 2 ist letztmals anzuwenden für gesonderte Feststellungen auf den 1. Januar 2024."
b) Dem § 10b wird folgender Satz angefügt:
" § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 183 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4, § 182 Absatz 2 Satz 1 und § 183 Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind erstmals auf Feststellungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2024 anzuwenden."
3. Dem Artikel 97a § 2 Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist letztmals für gesonderte Feststellungen auf den 1. Januar 2024 anzuwenden."
Artikel 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 4 werden die Wörter " § 51 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter " § 241 Absatz 2 bis 5" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " (§ 62 Bewertungsgesetz)" durch die Angabe " (§ 242 des Bewertungsgesetzes)" ersetzt.
(3) Bei der Anwendung des § 7g Absatz 2 Nummer 1 und des § 14a Absatz 1 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes auszugehen.
wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
In § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, werden die Wörter "nach den §§ 51 und 51a" durch die Angabe "nach § 241" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
In § 9 Nummer 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden die Wörter "1,2 Prozent des Einheitswerts" durch die Wörter "0,11 Prozent des Grundsteuerwerts" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
In § 20 Absatz 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird das Wort "Einheitswerts" durch das Wort "Grundsteuerwerts" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
In § 12 Absatz 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist, wird die Angabe " (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes)" durch die Angabe " (§ 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes)" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
In Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 4 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird in der zweiten Spalte das Wort "Einheitswert" durch das Wort "Grundsteuerwert" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. die Grundsteuerwerte
a) des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, b) des Grundvermögens," |
2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Einheitswerte" durch das Wort "Grundsteuerwerte" ersetzt.
b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
"1. für die Statistik der Grundsteuerwerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
a) Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben; b) Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit; 2. für die Statistik der Grundsteuerwerte des Grundvermögens von den Grundstücken a) Gebäudefläche, Grundstücksfläche, Nettokaltmiete, Reinertrag, Gebäudewert, Bodenwert, Grundstückswert, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; b) Grundstücksart, Rechtsform des Eigentümers, Baujahr, Ort der Belegenheit, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses." |
3. In § 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Einheitswertaktenzeichen" durch die Wörter "Aktenzeichen für die Feststellung der Grundsteuerwerte" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes
§ 17 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Scheidet ein nach Satz 1 Nummer 3 berufenes Mitglied aus, so ist ein neues sachkundiges Mitglied zu berufen."
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 berufenen Mitglieder des Schätzungsbeirats werden als Amtsträger im Sinne des § 7 Nummer 3 der Abgabenordnung tätig. Sie dürfen den Inhalt der Verhandlungen des Schätzungsbeirats sowie die Verhältnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwerten. Auf Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung entsprechend anzuwenden. Die für die Bodenschätzung maßgebenden natürlichen Ertragsbedingungen unterliegen nicht der Geheimhaltungspflicht."
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geschäftsordnung für den Schätzungsbeirat und die Entschädigung der Mitglieder sowie die Sachausgaben des Schätzungsbeirats allgemeinverbindlich zu regeln."
Artikel 16
Änderung der Immobilienwertermittlungsverordnung
§ 10 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Richtwertzonen nach § 196 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs sind grundsätzlich so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen der Mehrheit der Grundstücke und dem Bodenrichtwertgrundstück nicht mehr als 30 Prozent betragen."
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 17
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 8 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Als Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von den Grundstücken und der Gewerbesteuer werden jeweils für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommenen einzelnen Realsteuern im Verhältnis der länderweisen Grundbeträge dieser Steuern in dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr verteilt werden. Dabei sind die Grundbeträge maßgebend, die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat. | "(2) Als Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer werden jeweils für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene Gewerbesteuer im Verhältnis der länderweisen Grundbeträge dieser Steuern in dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr verteilt werden. Dabei sind die Grundbeträge maßgebend, die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat. Als Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grundsteuer von den Grundstücken werden für die einzelnen Länder jeweils die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommenen Grundsteuern jeweils im Verhältnis der Summen der nach bundesgesetzlich normiertem Bewertungsrecht berechneten Grundsteuermessbeträge, die die Länder für das dem Ausgleichsjahr vorausgehende Kalenderjahr für ihr Gebiet festzustellen haben, verteilt werden; dies gilt nicht, soweit das Statistische Bundesamt für alle Länder in bundeseinheitlicher Abgrenzung Grundbeträge der Grundsteuern festgestellt hat. Bei der Ermittlung der Summen nach Satz 3 ist unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Für die Steuerpflichtigen darf durch das Verfahren zur Normierung des Grundsteueraufkommens keine gesonderte Erklärungspflicht entstehen." |
2. Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
"(4) Für die Ausgleichsjahre 2025 bis 2027 werden bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grundsteuer von den Grundstücken abweichend von den Regelungen in Absatz 2 jeweils die vom Statistischen Bundesamt festgestellten Grundbeträge des Jahres 2024 angesetzt.
(5) Für die Ausgleichsjahre 2028 und 2029 werden bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Grundsteuer von den Grundstücken abweichend von den Regelungen in Absatz 2 jeweils die Steuerkraftzahlen für jedes Land ermittelt, indem jeweils anteilig
zugrunde gelegt werden.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann in der Verordnung nach § 14 Absatz 4 für die Ausgleichsjahre 2025 bis 2029 bei den Grundsteuern in Anlehnung an die Festlegungen in Absatz 4 von § 13 Nummer 2 abweichende Festlegungen treffen."
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 3, 14, 15 und 16 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2025 in Kraft.
Anhang (zu Artikel 1 Nummer 6) |
Anlagen 27 bis 43
Landwirtschaftliche Nutzung | Anlage 27 (zu § 237 Absatz 2) |
Bewertungsfaktoren | Bezugseinheit | in EUR |
Grundbetrag | pro Ar | 2,32 |
Ertragsmesszahl | pro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker-/Grünlandzahl und Ar) | 0,044 |
Zuschläge für | Bezugseinheit | in EUR |
Verstärkte Tierhaltung | je Vieheinheit über einem Besatz von 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung | 75,00 |
Forstwirtschaftliche Nutzung | Anlage 28 (zu § 237 Absatz 3) |
Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet | in EUR/ha | |
1 | Schleswig-Holstein Nordwest | 90,21 |
2 | Jungmoränenlandschaft Schleswig-Holstein Ost/Nordwest-Mecklenburg | 88,14 |
3 | Schleswig-Holstein Südwest | 93,87 |
4 | Mecklenburg-Westvorpommersches Küstenland | 69,56 |
5 | Ostholsteinisch-Westmecklenburger Jungmoränenland | 77,43 |
6 | (Mittel-)Mecklenburger Jungmoränenland | 59,19 |
7 | Ostmecklenburg-Vorpommersches Jungmoränenland | 84,34 |
8 | Ostvorpommersches Küstenland | 55,58 |
9 | Nordostbrandenburger Jungmoränenland (Mittelbrandenburger Jungmoränenland) | 52,77 |
10 | Ostmecklenburg-Nordbrandenburger Jungmoränenland (Nordbrandenburger Jungmoränenland) | 52,32 |
11 | Ostniedersächsisch-Altmärkisches Altmoränenland (Westprignitz-Altmärkisches Altmoränenland) | 42,88 |
12 | Südost-Holsteinisch-Südwestmecklenburger Altmoränenland | 55,14 |
13 | Ostniedersächsisches Tiefland | 63,54 |
14 | Niedersächsischer Küstenraum | 82,39 |
15 | Mittelwestniedersächsisches Tiefland | 68,36 |
16 | Westfälische Bucht | 75,20 |
17 | Weserbergland | 108,98 |
18 | Nordwestdeutsche Berglandschwelle | 81,14 |
19 | Nordwestliches Harzvorland | 71,78 |
20 | Nordöstliche Harzvorländer | 48,29 |
21 | Sachsen-Anhaltinische Löss-Ebene | 60,07 |
22 | Mittleres nordostdeutsches Altmoränenland | 35,16 |
23 | Hoher Fläming | 43,39 |
24 | Mittelbrandenburger Talsand- und Moränenland | 33,31 |
25 | Düben-Niederlausitzer Altmoränenland | 33,62 |
26 | Lausitzer Löss-Hügelland | 87,47 |
27 | Zittauer Gebirge | 156,50 |
28 | Oberlausitzer Bergland | 155,76 |
29 | Elbsandsteingebirge | 121,95 |
30 | Westlausitzer Platte und Elbtalzone | 73,78 |
31 | Sächsisch-Thüringisches Löss-Hügelland | 69,49 |
32 | Leipziger Sandlöss-Ebene | 59,14 |
33 | Ostthüringisches Trias-Hügelland | 70,99 |
34 | Thüringer Becken | 72,26 |
35 | Nordthüringisches Trias-Hügelland | 67,97 |
36 | Harz | 144,55 |
37 | Mitteldeutsches Trias-Berg- und Hügelland | 104,94 |
Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet | in EUR/ha | |
38 | Nordwesthessisches Bergland | 93,33 |
39 | Nördliches hessisches Schiefergebirge | 105,61 |
40 | Sauerland | 147,91 |
41 | Bergisches Land | 120,10 |
42 | Niederrheinisches Tiefland | 74,91 |
43 | Niederrheinische Bucht | 78,04 |
44 | Nordwesteifel | 138,40 |
45 | Osteifel | 104,16 |
46 | Mittelrheintal | 70,72 |
47 | Westerwald | 120,19 |
48 | Taunus | 101,50 |
49 | Wetterau und Gießener Becken | 82,59 |
50 | Vogelsberg und östlich angrenzende Sandsteingebiete | 107,27 |
51 | Rhön | 102,51 |
52 | Südthüringisches-Oberfränkisches Trias-Hügelland | 106,16 |
53 | Thüringer Gebirge | 160,33 |
54 | Vogtland | 137,59 |
55 | Erzgebirgsvorland | 96,99 |
56 | Erzgebirge | 169,27 |
57 | Frankenwald, Fichtelgebirge und Steinwald | 179,61 |
58 | Oberpfälzer Wald | 142,13 |
59 | Oberpfälzer Becken- und Hügelland | 72,43 |
60 | Frankenalb und Oberpfälzer Jura | 107,55 |
61 | Fränkischer Keuper und Albvorland | 73,32 |
62 | Fränkische Platte | 74,44 |
63 | Spessart | 109,62 |
64 | Odenwald | 127,68 |
65 | Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Ebene | 69,24 |
66 | Hunsrück | 121,95 |
67 | Moseltal | 95,10 |
68 | Gutland | 104,10 |
69 | Saarländisch-Pfälzisches Muschelkalkgebiet | 86,87 |
70 | Saar-Nahe-Bergland | 83,61 |
71 | Westricher Moorniederung | 76,37 |
72 | Pfälzerwald | 80,25 |
73 | Schwarzwald | 180,18 |
74 | Baar-Wutach | 169,52 |
75 | Neckarland | 123,36 |
76 | Schwäbische Alb | 129,11 |
77 | Südwestdeutsches Alpenvorland | 179,19 |
78 | Tertiäres Hügelland | 165,05 |
Bewertungsfaktor für Wuchsgebiet | in EUR/ha | |
79 | Bayerischer Wald | 160,93 |
80 | Schwäbisch-Bayerische Schotterplatten- und Altmoränenlandschaft | 165,76 |
81 | Schwäbisch-Bayerische Jungmoräne und Molassevorberge | 158,43 |
82 | Bayerische Alpen | 135,72 |
Weinbauliche Nutzung | Anlage 29 (zu § 237 Absatz 4) |
Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR |
Traubenerzeugung | pro Ar | 12,15 |
Gärtnerische Nutzung | Anlage 30 (zu § 237 Absatz 5) |
Nutzungsteil Gemüsebau | ||
Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR |
Flächen im Freiland und für Kleingarten- und Dauerkleingartenland | pro Ar | 13,21 |
Zuschläge für | Flächeneinheit | in EUR |
Flächen unter Glas und Kunststoffen | pro Ar | 44,14 |
Nutzungsteil Blumen-/Zierpflanzenbau | ||
Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR |
Flächen im Freiland | pro Ar | 28,13 |
Zuschläge für | Flächeneinheit | in EUR |
Flächen unter Glas und Kunststoffen | pro Ar | 64,77 |
Nutzungsteil Obstbau | ||
Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR |
Flächen im Freiland | pro Ar | 10,18 |
Zuschläge für | Flächeneinheit | in EUR |
Flächen unter Glas und Kunststoffen | pro Ar | 44,14 |
Nutzungsteil Baumschulen | ||
Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR |
Flächen im Freiland | pro Ar | 21,52 |
Zuschläge für | Flächeneinheit | in EUR |
Flächen unter Glas und Kunststoffen | pro Ar | 64,77 |
Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland | Anlage 31 (zu § 237 Absatz 6 und 7) |
Sondernutzungen | ||
Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR |
Hopfen | pro Ar | 13,94 |
Spargel | pro Ar | 13,83 |
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen | ||
Bewertungsfaktor für | Bezugseinheit | in EUR |
Wasserflächen | pro Ar | 1,00 |
Zuschläge für stehende Gewässer | ||
Wasserflächen für Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft | ab 1,00 kg bis 4,00 kg Fischertrag/Ar pro Ar | 36,00 |
Wasserflächen für Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft | über 4,00 kg Fischertrag/Ar pro Ar | 45,00 |
Zuschläge für fließende Gewässer | ||
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft | bis 500 Liter/Sekunde Durchfluss pro Liter/Sekunde | 12,50 |
Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft | über 500 Liter/Sekunde Durchfluss pro Liter/Sekunde | 15,00 |
Saatzucht | pro Ar | Anlage 27 |
Weihnachtsbaumkulturen | pro Ar | 19,40 |
Kurzumtriebsplantagen | pro Ar | Anlage 27 |
Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt wurde | ||
Wirtschaftsgebäude | pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat | 1,23 |
Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland | ||
Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR |
Abbauland | pro Ar | 1,00 |
Geringstland | pro Ar | 0,33 |
Unland | pro Ar | 0,00 |
Nutzungsart Hofstelle | Anlage 32 (zu § 237 Absatz 8) |
Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR |
Hofflächen | pro Ar | 6,72 |
Zuschläge für | Flächeneinheit | in EUR |
Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugung | pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat | 1,23 |
Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe | pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat | 1,23 |
Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände | Anlage 33 (zu § 238 Absatz 2) |
Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR |
Abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage | pro Ar | 84,24 |
Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf | Anlage 34 (zu § 241 Absatz 5) |
Tierart | 1 Tier |
Nach dem Durchschnittsbestand in Stück: | |
Alpakas | 0,08 VE |
Damtiere | |
Damtiere unter 1 Jahr | 0,04 VE |
Damtiere 1 Jahr und älter | 0,08 VE |
Geflügel | |
Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) | 0,02 VE |
Legehennen aus zugekauften Junghennen | 0,0183 VE |
Zuchtputen, -enten, -gänse | 0,04 VE |
Kaninchen | |
Zucht- und Angorakaninchen | 0,025 VE |
Lamas | 0,1 VE |
Pferde | |
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde | 0,7 VE |
Pferde 3 Jahre und älter | 1,1 VE |
Rindvieh | |
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) | 0,3 VE |
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt | 0,7 VE |
Färsen (älter als 2 Jahre) | 1 VE |
Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) | 1 VE |
Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) | 1 VE |
Zuchtbullen, Zugochsen | 1,2 VE |
Schafe | |
Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer) | 0,05 VE |
Schafe 1 Jahr und älter | 0,1 VE |
Schweine | |
Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) | 0,33 VE |
Strauße | |
Zuchttiere 14 Monate und älter | 0,32 VE |
Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate | 0,25 VE |
Ziegen | 0,08 VE |
Nach der Erzeugung in Stück: | |
Geflügel | |
Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr - schwere Tiere) | 0,0017 VE |
(mehr als 6 Durchgänge je Jahr - leichte Tiere) | 0,0013 VE |
Junghennen | 0,0017 VE |
Mastenten | 0,0033 VE |
Mastenten in der Aufzuchtphase | 0,0011 VE |
Mastenten in der Mastphase | 0,0022 VE |
Tierart | 1 Tier |
Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen | 0,0067 VE |
Mastputen aus zugekauften Jungputen | 0,005 VE |
Jungputen (bis etwa 8 Wochen) | 0,0017 VE |
Mastgänse | 0,0067 VE |
Kaninchen | |
Mastkaninchen | 0,0025 VE |
Rindvieh | |
Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) | 1 VE |
Schweine | |
Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) | 0,01 VE |
Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) | 0,02 VE |
Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) | 0,04 VE |
Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) | 0,06 VE |
Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) | 0,08 VE |
Mastschweine | 0,16 VE |
Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg | 0,12 VE |
Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit | Anlage 35 (zu § 241 Absatz 5) |
Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert von Ein- und Zweifamilienhäusern | Anlage 36 (zu den §§ 251 und 257 Absatz 1) |
Grundstücksgröße | Umrechnungskoeffizient |
< 250 m2 | 1,24 |
> 250 m2 | 1,19 |
> 300 m2 | 1,14 |
> 350 m2 | 1,10 |
> 400 m2 | 1,06 |
> 450 m2 | 1,03 |
> 500 m2 | 1,00 |
> 550 m2 | 0,98 |
> 600 m2 | 0,95 |
> 650 m2 | 0,94 |
> 700 m2 | 0,92 |
> 750 m2 | 0,90 |
> 800 m2 | 0,89 |
> 850 m2 | 0,87 |
> 900 m2 | 0,86 |
> 950 m2 | 0,85 |
> 1.000 m2 | 0,84 |
> 1.050 m2 | 0,83 |
> 1.100 m2 | 0,82 |
> 1.150 m2 | 0,81 |
> 1.200 m2 | 0,80 |
> 1.250 m2 | 0,79 |
> 1.300 m2 | 0,78 |
> 1.350 m2 | 0,77 |
> 1.400 m2 | 0,76 |
> 1.450 m2 | 0,75 |
> 1.500 m2 | 0,74 |
> 1.550 m2 | 0,73 |
> 1.600 m2 | 0,72 |
> 1.650 m2 | 0,71 |
> 1.700 m2 | 0,70 |
> 1.750 m2 | 0,69 |
> 1.800 m2 | 0,68 |
> 1.850 m2 | 0,67 |
> 1.900 m2 | 0,66 |
> 1.950 m2 | 0,65 |
> 2.000 m2 | 0,64 |
Vervielfältiger | Anlage 37 (zu § 253 Absatz 2) |
Restnutzungsdauer (Jahre) | Zinssatz | ||||||||||
1,5 % | 1,6 % | 1,7 % | 1,8 % | 1,9 % | 2,0 % | 2,1 % | 2,2 % | 2,3 % | 2,4 % | 2,5 % | |
1 | 0,99 | 0,98 | 0,98 | 0,98 | 0,98 | 0,98 | 0,98 | 0,98 | 0,98 | 0,98 | 0,98 |
2 | 1,96 | 1,95 | 1,95 | 1,95 | 1,94 | 1,94 | 1,94 | 1,94 | 1,93 | 1,93 | 1,93 |
3 | 2,91 | 2,91 | 2,90 | 2,90 | 2,89 | 2,88 | 2,88 | 2,87 | 2,87 | 2,86 | 2,86 |
4 | 3,85 | 3,84 | 3,84 | 3,83 | 3,82 | 3,81 | 3,80 | 3,79 | 3,78 | 3,77 | 3,76 |
5 | 4,78 | 4,77 | 4,75 | 4,74 | 4,73 | 4,71 | 4,70 | 4,69 | 4,67 | 4,66 | 4,65 |
6 | 5,70 | 5,68 | 5,66 | 5,64 | 5,62 | 5,60 | 5,58 | 5,56 | 5,55 | 5,53 | 5,51 |
7 | 6,60 | 6,57 | 6,55 | 6,52 | 6,50 | 6,47 | 6,45 | 6,42 | 6,40 | 6,37 | 6,35 |
8 | 7,49 | 7,45 | 7,42 | 7,39 | 7,36 | 7,33 | 7,29 | 7,26 | 7,23 | 7,20 | 7,17 |
9 | 8,36 | 8,32 | 8,28 | 8,24 | 8,20 | 8,16 | 8,12 | 8,08 | 8,05 | 8,01 | 7,97 |
10 | 9,22 | 9,17 | 9,13 | 9,08 | 9,03 | 8,98 | 8,94 | 8,89 | 8,84 | 8,80 | 8,75 |
11 | 10,07 | 10,01 | 9,96 | 9,90 | 9,84 | 9,79 | 9,73 | 9,68 | 9,62 | 9,57 | 9,51 |
12 | 10,91 | 10,84 | 10,77 | 10,71 | 10,64 | 10,58 | 10,51 | 10,45 | 10,38 | 10,32 | 10,26 |
13 | 11,73 | 11,65 | 11,58 | 11,50 | 11,42 | 11,35 | 11,27 | 11,20 | 11,13 | 11,05 | 10,98 |
14 | 12,54 | 12,45 | 12,37 | 12,28 | 12,19 | 12,11 | 12,02 | 11,94 | 11,85 | 11,77 | 11,69 |
15 | 13,34 | 13,24 | 13,14 | 13,04 | 12,95 | 12,85 | 12,75 | 12,66 | 12,57 | 12,47 | 12,38 |
16 | 14,13 | 14,02 | 13,91 | 13,80 | 13,69 | 13,58 | 13,47 | 13,37 | 13,26 | 13,16 | 13,06 |
17 | 14,91 | 14,78 | 14,66 | 14,53 | 14,41 | 14,29 | 14,17 | 14,06 | 13,94 | 13,83 | 13,71 |
18 | 15,67 | 15,53 | 15,40 | 15,26 | 15,12 | 14,99 | 14,86 | 14,73 | 14,60 | 14,48 | 14,35 |
19 | 16,43 | 16,27 | 16,12 | 15,97 | 15,82 | 15,68 | 15,53 | 15,39 | 15,25 | 15,12 | 14,98 |
20 | 17,17 | 17,00 | 16,83 | 16,67 | 16,51 | 16,35 | 16,19 | 16,04 | 15,89 | 15,74 | 15,59 |
21 | 17,90 | 17,72 | 17,54 | 17,36 | 17,18 | 17,01 | 16,84 | 16,67 | 16,51 | 16,35 | 16,18 |
22 | 18,62 | 18,42 | 18,23 | 18,03 | 17,84 | 17,66 | 17,47 | 17,29 | 17,11 | 16,94 | 16,77 |
23 | 19,33 | 19,12 | 18,91 | 18,70 | 18,49 | 18,29 | 18,09 | 17,90 | 17,71 | 17,52 | 17,33 |
24 | 20,03 | 19,80 | 19,57 | 19,35 | 19,13 | 18,91 | 18,70 | 18,49 | 18,29 | 18,08 | 17,88 |
25 | 20,72 | 20,47 | 20,23 | 19,99 | 19,75 | 19,52 | 19,30 | 19,07 | 18,85 | 18,64 | 18,42 |
26 | 21,40 | 21,13 | 20,87 | 20,62 | 20,37 | 20,12 | 19,88 | 19,64 | 19,41 | 19,18 | 18,95 |
27 | 22,07 | 21,79 | 21,51 | 21,24 | 20,97 | 20,71 | 20,45 | 20,20 | 19,95 | 19,70 | 19,46 |
28 | 22,73 | 22,43 | 22,13 | 21,84 | 21,56 | 21,28 | 21,01 | 20,74 | 20,48 | 20,22 | 19,96 |
29 | 23,38 | 23,06 | 22,75 | 22,44 | 22,14 | 21,84 | 21,56 | 21,27 | 20,99 | 20,72 | 20,45 |
30 | 24,02 | 23,68 | 23,35 | 23,02 | 22,71 | 22,40 | 22,09 | 21,79 | 21,50 | 21,21 | 20,93 |
31 | 24,65 | 24,29 | 23,94 | 23,60 | 23,27 | 22,94 | 22,62 | 22,30 | 21,99 | 21,69 | 21,40 |
32 | 25,27 | 24,89 | 24,52 | 24,17 | 23,81 | 23,47 | 23,13 | 22,80 | 22,48 | 22,16 | 21,85 |
33 | 25,88 | 25,48 | 25,10 | 24,72 | 24,35 | 23,99 | 23,63 | 23,29 | 22,95 | 22,62 | 22,29 |
34 | 26,48 | 26,07 | 25,66 | 25,27 | 24,88 | 24,50 | 24,13 | 23,77 | 23,41 | 23,06 | 22,72 |
35 | 27,08 | 26,64 | 26,22 | 25,80 | 25,40 | 25,00 | 24,61 | 24,23 | 23,86 | 23,50 | 23,15 |
36 | 27,66 | 27,21 | 26,76 | 26,33 | 25,90 | 25,49 | 25,08 | 24,69 | 24,30 | 23,93 | 23,56 |
37 | 28,24 | 27,76 | 27,30 | 26,84 | 26,40 | 25,97 | 25,55 | 25,14 | 24,73 | 24,34 | 23,96 |
Restnutzungsdauer (Jahre) | Zinssatz | ||||||||||
1,5 % | 1,6 % | 1,7 % | 1,8 % | 1,9 % | 2,0 % | 2,1 % | 2,2 % | 2,3 % | 2,4 % | 2,5 % | |
38 | 28,81 | 28,31 | 27,82 | 27,35 | 26,89 | 26,44 | 26,00 | 25,57 | 25,16 | 24,75 | 24,35 |
39 | 29,36 | 28,85 | 28,34 | 27,85 | 27,37 | 26,90 | 26,45 | 26,00 | 25,57 | 25,14 | 24,73 |
40 | 29,92 | 29,38 | 28,85 | 28,34 | 27,84 | 27,36 | 26,88 | 26,42 | 25,97 | 25,53 | 25,10 |
41 | 30,46 | 29,90 | 29,35 | 28,82 | 28,30 | 27,80 | 27,31 | 26,83 | 26,36 | 25,91 | 25,47 |
42 | 30,99 | 30,41 | 29,85 | 29,29 | 28,76 | 28,23 | 27,73 | 27,23 | 26,75 | 26,28 | 25,82 |
43 | 31,52 | 30,92 | 30,33 | 29,76 | 29,20 | 28,66 | 28,14 | 27,62 | 27,12 | 26,64 | 26,17 |
44 | 32,04 | 31,41 | 30,81 | 30,21 | 29,64 | 29,08 | 28,54 | 28,01 | 27,49 | 26,99 | 26,50 |
45 | 32,55 | 31,90 | 31,27 | 30,66 | 30,07 | 29,49 | 28,93 | 28,38 | 27,85 | 27,34 | 26,83 |
46 | 33,06 | 32,39 | 31,73 | 31,10 | 30,49 | 29,89 | 29,31 | 28,75 | 28,20 | 27,67 | 27,15 |
47 | 33,55 | 32,86 | 32,19 | 31,54 | 30,90 | 30,29 | 29,69 | 29,11 | 28,55 | 28,00 | 27,47 |
48 | 34,04 | 33,33 | 32,63 | 31,96 | 31,31 | 30,67 | 30,06 | 29,46 | 28,88 | 28,32 | 27,77 |
49 | 34,52 | 33,79 | 33,07 | 32,38 | 31,70 | 31,05 | 30,42 | 29,81 | 29,21 | 28,63 | 28,07 |
50 | 35,00 | 34,24 | 33,50 | 32,79 | 32,09 | 31,42 | 30,77 | 30,14 | 29,53 | 28,94 | 28,36 |
51 | 35,47 | 34,68 | 33,92 | 33,19 | 32,48 | 31,79 | 31,12 | 30,47 | 29,84 | 29,24 | 28,65 |
52 | 35,93 | 35,12 | 34,34 | 33,58 | 32,85 | 32,14 | 31,46 | 30,79 | 30,15 | 29,53 | 28,92 |
53 | 36,38 | 35,55 | 34,75 | 33,97 | 33,22 | 32,50 | 31,79 | 31,11 | 30,45 | 29,81 | 29,19 |
54 | 36,83 | 35,98 | 35,15 | 34,35 | 33,58 | 32,84 | 32,12 | 31,42 | 30,74 | 30,09 | 29,46 |
55 | 37,27 | 36,39 | 35,55 | 34,73 | 33,94 | 33,17 | 32,44 | 31,72 | 31,03 | 30,36 | 29,71 |
56 | 37,71 | 36,81 | 35,94 | 35,10 | 34,29 | 33,50 | 32,75 | 32,02 | 31,31 | 30,63 | 29,96 |
57 | 38,13 | 37,21 | 36,32 | 35,46 | 34,63 | 33,83 | 33,05 | 32,31 | 31,58 | 30,88 | 30,21 |
58 | 38,56 | 37,61 | 36,70 | 35,82 | 34,97 | 34,15 | 33,35 | 32,59 | 31,85 | 31,14 | 30,45 |
59 | 38,97 | 38,00 | 37,07 | 36,16 | 35,29 | 34,46 | 33,65 | 32,87 | 32,11 | 31,38 | 30,68 |
60 | 39,38 | 38,39 | 37,43 | 36,51 | 35,62 | 34,76 | 33,93 | 33,14 | 32,37 | 31,63 | 30,91 |
61 | 39,78 | 38,77 | 37,79 | 36,84 | 35,94 | 35,06 | 34,22 | 33,40 | 32,62 | 31,86 | 31,13 |
62 | 40,18 | 39,14 | 38,14 | 37,17 | 36,25 | 35,35 | 34,49 | 33,66 | 32,86 | 32,09 | 31,35 |
63 | 40,57 | 39,51 | 38,48 | 37,50 | 36,55 | 35,64 | 34,76 | 33,92 | 33,10 | 32,31 | 31,56 |
64 | 40,96 | 39,87 | 38,82 | 37,82 | 36,85 | 35,92 | 35,03 | 34,16 | 33,33 | 32,53 | 31,76 |
65 | 41,34 | 40,23 | 39,16 | 38,13 | 37,15 | 36,20 | 35,28 | 34,41 | 33,56 | 32,75 | 31,96 |
66 | 41,71 | 40,58 | 39,49 | 38,44 | 37,43 | 36,47 | 35,54 | 34,64 | 33,78 | 32,96 | 32,16 |
67 | 42,08 | 40,92 | 39,81 | 38,74 | 37,72 | 36,73 | 35,79 | 34,88 | 34,00 | 33,16 | 32,35 |
68 | 42,44 | 41,26 | 40,13 | 39,04 | 38,00 | 36,99 | 36,03 | 35,11 | 34,22 | 33,36 | 32,54 |
69 | 42,80 | 41,60 | 40,44 | 39,33 | 38,27 | 37,25 | 36,27 | 35,33 | 34,42 | 33,56 | 32,72 |
70 | 43,15 | 41,93 | 40,75 | 39,62 | 38,54 | 37,50 | 36,50 | 35,55 | 34,63 | 33,75 | 32,90 |
71 | 43,50 | 42,25 | 41,05 | 39,90 | 38,80 | 37,74 | 36,73 | 35,76 | 34,83 | 33,93 | 33,07 |
72 | 43,84 | 42,57 | 41,35 | 40,18 | 39,06 | 37,98 | 36,95 | 35,97 | 35,02 | 34,11 | 33,24 |
73 | 44,18 | 42,88 | 41,64 | 40,45 | 39,31 | 38,22 | 37,17 | 36,17 | 35,21 | 34,29 | 33,40 |
74 | 44,51 | 43,19 | 41,93 | 40,72 | 39,56 | 38,45 | 37,39 | 36,37 | 35,40 | 34,46 | 33,57 |
75 | 44,84 | 43,50 | 42,21 | 40,98 | 39,80 | 38,68 | 37,60 | 36,57 | 35,58 | 34,63 | 33,72 |
76 | 45,16 | 43,79 | 42,49 | 41,24 | 40,04 | 38,90 | 37,81 | 36,76 | 35,76 | 34,80 | 33,88 |
77 | 45,48 | 44,09 | 42,76 | 41,49 | 40,28 | 39,12 | 38,01 | 36,95 | 35,93 | 34,96 | 34,03 |
78 | 45,79 | 44,38 | 43,03 | 41,74 | 40,51 | 39,33 | 38,21 | 37,13 | 36,10 | 35,11 | 34,17 |
Restnutzungsdauer (Jahre) | Zinssatz | ||||||||||
1,5 % | 1,6 % | 1,7 % | 1,8 % | 1,9 % | 2,0 % | 2,1 % | 2,2 % | 2,3 % | 2,4 % | 2,5 % | |
79 | 46,10 | 44,66 | 43,29 | 41,98 | 40,73 | 39,54 | 38,40 | 37,31 | 36,27 | 35,27 | 34,31 |
80 | 46,41 | 44,95 | 43,55 | 42,22 | 40,96 | 39,74 | 38,59 | 37,48 | 36,43 | 35,42 | 34,45 |
81 | 46,71 | 45,22 | 43,81 | 42,46 | 41,17 | 39,95 | 38,77 | 37,66 | 36,59 | 35,56 | 34,59 |
82 | 47,00 | 45,49 | 44,06 | 42,69 | 41,39 | 40,14 | 38,96 | 37,82 | 36,74 | 35,71 | 34,72 |
83 | 47,29 | 45,76 | 44,31 | 42,92 | 41,60 | 40,34 | 39,13 | 37,99 | 36,89 | 35,85 | 34,85 |
84 | 47,58 | 46,03 | 44,55 | 43,14 | 41,80 | 40,53 | 39,31 | 38,15 | 37,04 | 35,98 | 34,97 |
85 | 47,86 | 46,29 | 44,79 | 43,36 | 42,00 | 40,71 | 39,48 | 38,31 | 37,19 | 36,12 | 35,10 |
86 | 48,14 | 46,54 | 45,02 | 43,58 | 42,20 | 40,89 | 39,65 | 38,46 | 37,33 | 36,25 | 35,22 |
87 | 48,41 | 46,79 | 45,25 | 43,79 | 42,40 | 41,07 | 39,81 | 38,61 | 37,47 | 36,37 | 35,33 |
88 | 48,68 | 47,04 | 45,48 | 44,00 | 42,59 | 41,25 | 39,97 | 38,76 | 37,60 | 36,50 | 35,45 |
89 | 48,95 | 47,28 | 45,70 | 44,20 | 42,77 | 41,42 | 40,13 | 38,90 | 37,73 | 36,62 | 35,56 |
90 | 49,21 | 47,52 | 45,92 | 44,40 | 42,96 | 41,59 | 40,28 | 39,04 | 37,86 | 36,74 | 35,67 |
91 | 49,47 | 47,76 | 46,14 | 44,60 | 43,14 | 41,75 | 40,43 | 39,18 | 37,99 | 36,85 | 35,77 |
92 | 49,72 | 47,99 | 46,35 | 44,79 | 43,32 | 41,91 | 40,58 | 39,32 | 38,11 | 36,97 | 35,87 |
93 | 49,97 | 48,22 | 46,56 | 44,98 | 43,49 | 42,07 | 40,73 | 39,45 | 38,23 | 37,08 | 35,98 |
94 | 50,22 | 48,44 | 46,76 | 45,17 | 43,66 | 42,23 | 40,87 | 39,58 | 38,35 | 37,18 | 36,07 |
95 | 50,46 | 48,67 | 46,96 | 45,35 | 43,83 | 42,38 | 41,01 | 39,70 | 38,47 | 37,29 | 36,17 |
96 | 50,70 | 48,88 | 47,16 | 45,53 | 43,99 | 42,53 | 41,14 | 39,83 | 38,58 | 37,39 | 36,26 |
97 | 50,94 | 49,10 | 47,36 | 45,71 | 44,15 | 42,68 | 41,28 | 39,95 | 38,69 | 37,49 | 36,35 |
98 | 51,17 | 49,31 | 47,55 | 45,89 | 44,31 | 42,82 | 41,41 | 40,07 | 38,80 | 37,59 | 36,44 |
99 | 51,40 | 49,52 | 47,74 | 46,06 | 44,47 | 42,96 | 41,53 | 40,18 | 38,90 | 37,68 | 36,53 |
100 | 51,62 | 49,72 | 47,92 | 46,22 | 44,62 | 43,10 | 41,66 | 40,30 | 39,00 | 37,78 | 36,61 |
Restnutzungsdauer (Jahre) | Zinssatz | |||||||
2,6 % | 2,7 % | 2,8 % | 2,9 % | 3,0 % | 3,5 % | 4 % | 4,5 % | |
1 | 0,97 | 0,97 | 0,97 | 0,97 | 0,97 | 0,97 | 0,96 | 0,96 |
2 | 1,92 | 1,92 | 1,92 | 1,92 | 1,91 | 1,90 | 1,89 | 1,87 |
3 | 2,85 | 2,85 | 2,84 | 2,83 | 2,83 | 2,80 | 2,78 | 2,75 |
4 | 3,75 | 3,74 | 3,73 | 3,73 | 3,72 | 3,67 | 3,63 | 3,59 |
5 | 4,63 | 4,62 | 4,61 | 4,59 | 4,58 | 4,52 | 4,45 | 4,39 |
6 | 5,49 | 5,47 | 5,45 | 5,44 | 5,42 | 5,33 | 5,24 | 5,16 |
7 | 6,33 | 6,30 | 6,28 | 6,25 | 6,23 | 6,11 | 6,00 | 5,89 |
8 | 7,14 | 7,11 | 7,08 | 7,05 | 7,02 | 6,87 | 6,73 | 6,60 |
9 | 7,93 | 7,90 | 7,86 | 7,82 | 7,79 | 7,61 | 7,44 | 7,27 |
10 | 8,71 | 8,66 | 8,62 | 8,57 | 8,53 | 8,32 | 8,11 | 7,91 |
11 | 9,46 | 9,41 | 9,36 | 9,30 | 9,25 | 9,00 | 8,76 | 8,53 |
12 | 10,20 | 10,13 | 10,07 | 10,01 | 9,95 | 9,66 | 9,39 | 9,12 |
13 | 10,91 | 10,84 | 10,77 | 10,70 | 10,63 | 10,30 | 9,99 | 9,68 |
14 | 11,61 | 11,53 | 11,45 | 11,37 | 11,30 | 10,92 | 10,56 | 10,22 |
15 | 12,29 | 12,20 | 12,11 | 12,02 | 11,94 | 11,52 | 11,12 | 10,74 |
Restnutzungsdauer (Jahre) | Zinssatz | |||||||
2,6 % | 2,7 % | 2,8 % | 2,9 % | 3,0 % | 3,5 % | 4 % | 4,5 % | |
16 | 12,95 | 12,85 | 12,76 | 12,66 | 12,56 | 12,09 | 11,65 | 11,23 |
17 | 13,60 | 13,49 | 13,38 | 13,27 | 13,17 | 12,65 | 12,17 | 11,71 |
18 | 14,23 | 14,11 | 13,99 | 13,87 | 13,75 | 13,19 | 12,66 | 12,16 |
19 | 14,84 | 14,71 | 14,58 | 14,45 | 14,32 | 13,71 | 13,13 | 12,59 |
20 | 15,44 | 15,30 | 15,16 | 15,02 | 14,88 | 14,21 | 13,59 | 13,01 |
21 | 16,03 | 15,87 | 15,72 | 15,56 | 15,42 | 14,70 | 14,03 | 13,40 |
22 | 16,59 | 16,43 | 16,26 | 16,10 | 15,94 | 15,17 | 14,45 | 13,78 |
23 | 17,15 | 16,97 | 16,79 | 16,62 | 16,44 | 15,62 | 14,86 | 14,15 |
24 | 17,69 | 17,50 | 17,31 | 17,12 | 16,94 | 16,06 | 15,25 | 14,50 |
25 | 18,22 | 18,01 | 17,81 | 17,61 | 17,41 | 16,48 | 15,62 | 14,83 |
26 | 18,73 | 18,51 | 18,30 | 18,08 | 17,88 | 16,89 | 15,98 | 15,15 |
27 | 19,23 | 19,00 | 18,77 | 18,55 | 18,33 | 17,29 | 16,33 | 15,45 |
28 | 19,72 | 19,47 | 19,23 | 19,00 | 18,76 | 17,67 | 16,66 | 15,74 |
29 | 20,19 | 19,93 | 19,68 | 19,43 | 19,19 | 18,04 | 16,98 | 16,02 |
30 | 20,65 | 20,38 | 20,12 | 19,86 | 19,60 | 18,39 | 17,29 | 16,29 |
31 | 21,11 | 20,82 | 20,54 | 20,27 | 20,00 | 18,74 | 17,59 | 16,54 |
32 | 21,55 | 21,25 | 20,96 | 20,67 | 20,39 | 19,07 | 17,87 | 16,79 |
33 | 21,97 | 21,66 | 21,36 | 21,06 | 20,77 | 19,39 | 18,15 | 17,02 |
34 | 22,39 | 22,07 | 21,75 | 21,44 | 21,13 | 19,70 | 18,41 | 17,25 |
35 | 22,80 | 22,46 | 22,13 | 21,80 | 21,49 | 20,00 | 18,66 | 17,46 |
36 | 23,20 | 22,84 | 22,50 | 22,16 | 21,83 | 20,29 | 18,91 | 17,67 |
37 | 23,58 | 23,22 | 22,86 | 22,51 | 22,17 | 20,57 | 19,14 | 17,86 |
38 | 23,96 | 23,58 | 23,21 | 22,85 | 22,49 | 20,84 | 19,37 | 18,05 |
39 | 24,33 | 23,93 | 23,55 | 23,17 | 22,81 | 21,10 | 19,58 | 18,23 |
40 | 24,69 | 24,28 | 23,88 | 23,49 | 23,11 | 21,36 | 19,79 | 18,40 |
41 | 25,03 | 24,61 | 24,20 | 23,80 | 23,41 | 21,60 | 19,99 | 18,57 |
42 | 25,37 | 24,94 | 24,52 | 24,10 | 23,70 | 21,83 | 20,19 | 18,72 |
43 | 25,71 | 25,26 | 24,82 | 24,40 | 23,98 | 22,06 | 20,37 | 18,87 |
44 | 26,03 | 25,57 | 25,12 | 24,68 | 24,25 | 22,28 | 20,55 | 19,02 |
45 | 26,34 | 25,87 | 25,41 | 24,96 | 24,52 | 22,50 | 20,72 | 19,16 |
46 | 26,65 | 26,16 | 25,69 | 25,23 | 24,78 | 22,70 | 20,88 | 19,29 |
47 | 26,95 | 26,45 | 25,96 | 25,49 | 25,02 | 22,90 | 21,04 | 19,41 |
48 | 27,24 | 26,73 | 26,23 | 25,74 | 25,27 | 23,09 | 21,20 | 19,54 |
49 | 27,53 | 27,00 | 26,48 | 25,99 | 25,50 | 23,28 | 21,34 | 19,65 |
50 | 27,80 | 27,26 | 26,74 | 26,23 | 25,73 | 23,46 | 21,48 | 19,76 |
51 | 28,07 | 27,52 | 26,98 | 26,46 | 25,95 | 23,63 | 21,62 | 19,87 |
52 | 28,34 | 27,77 | 27,22 | 26,68 | 26,17 | 23,80 | 21,75 | 19,97 |
53 | 28,59 | 28,01 | 27,45 | 26,90 | 26,37 | 23,96 | 21,87 | 20,07 |
54 | 28,84 | 28,25 | 27,68 | 27,12 | 26,58 | 24,11 | 21,99 | 20,16 |
55 | 29,09 | 28,48 | 27,89 | 27,33 | 26,77 | 24,26 | 22,11 | 20,25 |
56 | 29,33 | 28,71 | 28,11 | 27,53 | 26,97 | 24,41 | 22,22 | 20,33 |
Restnutzungsdauer (Jahre) | Zinssatz | |||||||
2,6 % | 2,7 % | 2,8 % | 2,9 % | 3,0 % | 3,5 % | 4 % | 4,5 % | |
57 | 29,56 | 28,93 | 28,31 | 27,72 | 27,15 | 24,55 | 22,33 | 20,41 |
58 | 29,78 | 29,14 | 28,52 | 27,91 | 27,33 | 24,69 | 22,43 | 20,49 |
59 | 30,00 | 29,35 | 28,71 | 28,10 | 27,51 | 24,82 | 22,53 | 20,57 |
60 | 30,22 | 29,55 | 28,90 | 28,28 | 27,68 | 24,94 | 22,62 | 20,64 |
61 | 30,43 | 29,75 | 29,09 | 28,45 | 27,84 | 25,07 | 22,71 | 20,71 |
62 | 30,63 | 29,94 | 29,27 | 28,62 | 28,00 | 25,19 | 22,80 | 20,77 |
63 | 30,83 | 30,12 | 29,44 | 28,79 | 28,16 | 25,30 | 22,89 | 20,83 |
64 | 31,02 | 30,31 | 29,61 | 28,95 | 28,31 | 25,41 | 22,97 | 20,89 |
65 | 31,21 | 30,48 | 29,78 | 29,10 | 28,45 | 25,52 | 23,05 | 20,95 |
66 | 31,39 | 30,65 | 29,94 | 29,26 | 28,60 | 25,62 | 23,12 | 21,01 |
67 | 31,57 | 30,82 | 30,10 | 29,40 | 28,73 | 25,72 | 23,19 | 21,06 |
68 | 31,75 | 30,99 | 30,25 | 29,55 | 28,87 | 25,82 | 23,26 | 21,11 |
69 | 31,92 | 31,14 | 30,40 | 29,69 | 29,00 | 25,91 | 23,33 | 21,16 |
70 | 32,08 | 31,30 | 30,55 | 29,82 | 29,12 | 26,00 | 23,39 | 21,20 |
71 | 32,24 | 31,45 | 30,69 | 29,95 | 29,25 | 26,09 | 23,46 | 21,25 |
72 | 32,40 | 31,60 | 30,82 | 30,08 | 29,37 | 26,17 | 23,52 | 21,29 |
73 | 32,56 | 31,74 | 30,96 | 30,20 | 29,48 | 26,25 | 23,57 | 21,33 |
74 | 32,71 | 31,88 | 31,09 | 30,32 | 29,59 | 26,33 | 23,63 | 21,37 |
75 | 32,85 | 32,02 | 31,21 | 30,44 | 29,70 | 26,41 | 23,68 | 21,40 |
76 | 32,99 | 32,15 | 31,34 | 30,56 | 29,81 | 26,48 | 23,73 | 21,44 |
77 | 33,13 | 32,28 | 31,45 | 30,67 | 29,91 | 26,55 | 23,78 | 21,47 |
78 | 33,27 | 32,40 | 31,57 | 30,77 | 30,01 | 26,62 | 23,83 | 21,50 |
79 | 33,40 | 32,52 | 31,68 | 30,88 | 30,11 | 26,68 | 23,87 | 21,54 |
80 | 33,53 | 32,64 | 31,79 | 30,98 | 30,20 | 26,75 | 23,92 | 21,57 |
81 | 33,65 | 32,76 | 31,90 | 31,08 | 30,29 | 26,81 | 23,96 | 21,59 |
82 | 33,77 | 32,87 | 32,00 | 31,17 | 30,38 | 26,87 | 24,00 | 21,62 |
83 | 33,89 | 32,98 | 32,11 | 31,27 | 30,47 | 26,93 | 24,04 | 21,65 |
84 | 34,01 | 33,09 | 32,20 | 31,36 | 30,55 | 26,98 | 24,07 | 21,67 |
85 | 34,12 | 33,19 | 32,30 | 31,45 | 30,63 | 27,04 | 24,11 | 21,70 |
86 | 34,23 | 33,29 | 32,39 | 31,53 | 30,71 | 27,09 | 24,14 | 21,72 |
87 | 34,34 | 33,39 | 32,48 | 31,62 | 30,79 | 27,14 | 24,18 | 21,74 |
88 | 34,44 | 33,49 | 32,57 | 31,70 | 30,86 | 27,19 | 24,21 | 21,76 |
89 | 34,54 | 33,58 | 32,66 | 31,77 | 30,93 | 27,23 | 24,24 | 21,78 |
90 | 34,64 | 33,67 | 32,74 | 31,85 | 31,00 | 27,28 | 24,27 | 21,80 |
91 | 34,74 | 33,76 | 32,82 | 31,93 | 31,07 | 27,32 | 24,30 | 21,82 |
92 | 34,84 | 33,84 | 32,90 | 32,00 | 31,14 | 27,37 | 24,32 | 21,83 |
93 | 34,93 | 33,93 | 32,98 | 32,07 | 31,20 | 27,41 | 24,35 | 21,85 |
94 | 35,02 | 34,01 | 33,05 | 32,14 | 31,26 | 27,45 | 24,37 | 21,87 |
95 | 35,10 | 34,09 | 33,12 | 32,20 | 31,32 | 27,48 | 24,40 | 21,88 |
96 | 35,19 | 34,17 | 33,19 | 32,27 | 31,38 | 27,52 | 24,42 | 21,90 |
97 | 35,27 | 34,24 | 33,26 | 32,33 | 31,44 | 27,56 | 24,44 | 21,91 |
Restnutzungsdauer (Jahre) | Zinssatz | |||||||
2,6 % | 2,7 % | 2,8 % | 2,9 % | 3,0 % | 3,5 % | 4 % | 4,5 % | |
98 | 35,35 | 34,32 | 33,33 | 32,39 | 31,49 | 27,59 | 24,46 | 21,92 |
99 | 35,43 | 34,39 | 33,39 | 32,45 | 31,55 | 27,62 | 24,49 | 21,94 |
100 | 35,51 | 34,46 | 33,46 | 32,51 | 31,60 | 27,66 | 24,50 | 21,95 |
Berechnungsvorschrift für die Vervielfältiger (Barwertfaktoren für die Kapitalisierung):
Vervielfältiger = (qn-1)/(qn x (q-1))
q = 1 + LZ wobei LZ = p/100
LZ = Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)
n = Restnutzungsdauer
p = Zinsfuß
Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer | Anlage 38 (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) |
Ein- und Zweifamilienhäuser | 80 Jahre |
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser | 80 Jahre |
Wohnungseigentum | 80 Jahre |
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: | |
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 80 Jahre |
Museen, Theater, Sakralbauten | 70 Jahre |
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude | 60 Jahre |
Banken und ähnliche Geschäftshäuser | 60 Jahre |
Einzelgaragen und Mehrfachgaragen | 60 Jahre |
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen | 50 Jahre |
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime | 50 Jahre |
Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre |
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser | 40 Jahre |
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime | 40 Jahre |
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre |
Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder | 40 Jahre |
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports | 40 Jahre |
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude | 40 Jahre |
Lager- und Versandgebäude | 40 Jahre |
Verbrauchermärkte, Autohäuser | 30 Jahre |
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches | 30 Jahre |
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
Auffangklausel
Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
Ermittlung des Rohertrags | Anlage 39 (zu § 254) |
I. Monatliche Nettokaltmieten in EUR/Quadratmeter Wohnfläche**
(Wertverhältnisse/Stand: 1. Januar 2022)
Land | Gebäudeart* | Wohnfläche** (je Wohnung) | Baujahr des Gebäudes | ||||
bis 1948 | 1949 bis 1978 | 1979 bis 1990 | 1991 bis 2000 | ab 2001 | |||
Baden-Württemberg | Einfamilienhaus | unter 60 m2 | 6,60 | 6,79 | 6,86 | 7,12 | 7,44 |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 5,72 | 5,87 | 5,94 | 6,16 | 6,44 | ||
100 m2 und mehr | 5,74 | 5,90 | 5,96 | 6,18 | 6,46 | ||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2 | 6,73 | 6,93 | 7,01 | 7,26 | 7,58 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 5,70 | 5,87 | 5,94 | 6,15 | 6,43 | ||
100 m2 und mehr | 5,50 | 5,66 | 5,72 | 5,92 | 6,20 | ||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2 | 7,16 | 7,38 | 7,45 | 7,73 | 8,07 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 6,44 | 6,64 | 6,71 | 6,95 | 7,26 | ||
100 m2 und mehr | 6,34 | 6,54 | 6,60 | 6,84 | 7,15 | ||
Bayern | Einfamilienhaus | unter 60 m2 | 7,23 | 7,56 | 7,55 | 7,40 | 8,34 |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 6,26 | 6,54 | 6,53 | 6,41 | 7,22 | ||
100 m2 und mehr | |||||||
6,28 | 6,56 | 6,55 | 6,43 | 7,24 | |||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2 | 7,01 | 7,32 | 7,30 | 7,18 | 8,07 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 5,95 | 6,20 | 6,19 | 6,08 | 6,84 | ||
100 m2 und mehr | 5,72 | 5,98 | 5,97 | 5,86 | 6,60 | ||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2 | 8,24 | 8,60 | 8,59 | 8,43 | 9,49 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 7,41 | 7,74 | 7,73 | 7,58 | 8,54 | ||
100 m2 und mehr | |||||||
7,30 | 7,61 | 7,61 | 7,47 | 8,42 | |||
Berlin | Einfamilienhaus | unter 60 m2 | 7,55 | 7,48 | 7,27 | 8,75 | 9,00 |
6,53 | 6,47 | 6,28 | 7,58 | 7,79 | |||
von 60 m2 bis unter 100 m2 | |||||||
100 m2 und mehr | 6,55 | 6,49 | 6,31 | 7,60 | 7,81 | ||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2 | 7,50 | 7,43 | 7,22 | 8,70 | 8,95 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 6,36 | 6,31 | 6,13 | 7,37 | 7,58 | ||
100 m2 und mehr | 6,13 | 6,07 | 5,91 | 7,10 | 7,31 | ||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2 | 6,90 | 6,84 | 6,65 | 8,00 | 8,23 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 6,21 | 6,15 | 5,98 | 7,19 | 7,40 | ||
100 m2 und mehr | 6,12 | 6,06 | 5,88 | 7,09 | 7,29 | ||
Brandenburg | Einfamilienhaus | unter 60 m2 | 6,87 | 6,66 | 6,59 | 8,15 | 8,85 |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 5,94 | 5,76 | 5,70 | 7,05 | 7,66 | ||
100 m2 und mehr | 5,96 | 5,78 | 5,72 | 7,08 | 7,68 | ||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2 | 6,46 | 6,26 | 6,20 | 7,66 | 8,32 | |
von 60 m2bis unter 100 m2 | 5,46 | 5,29 | 5,24 | 6,49 | 7,04 | ||
100 m2 und mehr | 5,27 | 5,10 | 5,06 | 6,26 | 6,79 | ||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2 | 6,41 | 6,21 | 6,15 | 7,61 | 8,26 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 5,76 | 5,59 | 5,54 | 6,84 | 7,44 | ||
100 m2 und mehr | 5,68 | 5,51 | 5,45 | 6,75 | 7,32 |
Land | Gebäudeart* | Wohnfläche** (je Wohnung) | Baujahr des Gebäudes | ||||
bis 1948 | 1949 bis 1978 | 1979 bis 1990 | 1991 bis 2000 | ab 2001 | |||
Bremen | Einfamilienhaus | unter 60 m2 | 7,09 | 6,97 | 7,60 | 7,78 | 8,14 |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 6,14 | 6,04 | 6,57 | 6,73 | 7,04 | ||
6,17 | 6,06 | 6,59 | 6,76 | 7,07 | |||
100 m2 und mehr | |||||||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2 | 7,55 | 7,41 | 8,08 | 8,29 | 8,67 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 6,40 | 6,28 | 6,85 | 7,02 | 7,34 | ||
100 m2 und mehr | 6,17 | 6,05 | 6,59 | 6,77 | 7,08 | ||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2 | 6,79 | 6,67 | 7,26 | 7,45 | 7,79 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 6,11 | 6,01 | 6,54 | 6,70 | 7,01 | ||
100 m2 und mehr | |||||||
6,02 | 5,91 | 6,44 | 6,59 | 6,91 | |||
Hamburg | Einfamilienhaus | unter 60 m2 | 7,39 | 6,95 | 7,20 | 7,19 | 7,55 |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 6,39 | 6,02 | 6,22 | 6,21 | 6,53 | ||
100 m2 und mehr | 6,42 | 6,04 | 6,25 | 6,24 | 6,55 | ||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2 | 7,73 | 7,28 | 7,54 | 7,54 | 7,91 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 6,55 | 6,17 | 6,38 | 6,38 | 6,70 | ||
100 m2 und mehr | 6,31 | 5,94 | 6,15 | 6,15 | 6,46 | ||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2 | 7,16 | 6,73 | 6,97 | 6,97 | 7,32 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 6,44 | 6,07 | 6,27 | 6,27 | 6,59 | ||
100 m2 und mehr | 6,35 | 5,96 | 6,18 | 6,18 | 6,48 | ||
Hessen | Einfamilienhaus | unter 60 m2 | 6,64 | 6,74 | 6,54 | 6,86 | 7,17 |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 5,75 | 5,84 | 5,66 | 5,94 | 6,20 | ||
100 m2und mehr | |||||||
5,77 | 5,86 | 5,68 | 5,97 | 6,22 | |||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2 | 6,77 | 6,87 | 6,65 | 7,00 | 7,29 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 5,73 | 5,82 | 5,64 | 5,92 | 6,18 | ||
100 m2 und mehr | 5,52 | 5,61 | 5,44 | 5,72 | 5,96 | ||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2 | 7,54 | 7,66 | 7,42 | 7,79 | 8,14 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 6,79 | 6,89 | 6,68 | 7,02 | 7,33 | ||
100 m2 und mehr | 6,69 | 6,79 | 6,57 | 6,90 | 7,21 | ||
Mecklenburg-Vorpommern | Einfamilienhaus | unter 60 m2 | 6,43 | 6,28 | 5,95 | 6,87 | 7,38 |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | |||||||
5,57 | 5,44 | 5,15 | 5,95 | 6,38 | |||
100 m2 und mehr | 5,59 | 5,46 | 5,17 | 5,97 | 6,40 | ||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2 | 6,87 | 6,72 | 6,36 | 7,35 | 7,88 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 5,81 | 5,68 | 5,38 | 6,23 | 6,68 | ||
100 m2 und mehr | 5,61 | 5,48 | 5,19 | 6,00 | 6,44 | ||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2 | 6,85 | 6,70 | 6,34 | 7,33 | 7,86 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 6,16 | 6,04 | 5,70 | 6,59 | 7,08 | ||
100 m2 und mehr | 6,07 | 5,94 | 5,61 | 6,49 | 6,97 |
Land | Gebäudeart* | Wohnfläche** (je Wohnung) | Baujahr des Gebäudes | ||||
bis 1948 | 1949 bis 1978 | 1979 bis 1990 | 1991 bis 2000 | ab 2001 | |||
Niedersachsen | Einfamilienhaus | unter 60 m2 | 6,18 | 6,52 | 6,47 | 6,62 | 6,85 |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | |||||||
5,35 | 5,65 | 5,60 | 5,73 | 5,92 | |||
100 m2 und mehr | |||||||
5,37 | 5,67 | 5,62 | 5,76 | 5,94 | |||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2 | 6,40 | 6,75 | 6,70 | 6,85 | 7,09 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | |||||||
5,42 | 5,71 | 5,67 | 5,81 | 6,01 | |||
100 m2 und mehr | |||||||
5,23 | 5,52 | 5,47 | 5,59 | 5,79 | |||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2 | 6,88 | 7,28 | 7,21 | 7,38 | 7,64 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | |||||||
6,19 | 6,54 | 6,49 | 6,64 | 6,87 | |||
100 m2 und mehr | |||||||
6,11 | 6,44 | 6,39 | 6,54 | 6,76 | |||
Nordrhein-Westfalen | Einfamilienhaus | unter 60 m2 | 6,29 | 6,52 | 6,54 | 6,63 | 6,95 |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | |||||||
5,45 | 5,64 | 5,66 | 5,74 | 6,00 | |||
100 m2 und mehr | |||||||
5,47 | 5,66 | 5,69 | 5,76 | 6,03 | |||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2 | 6,42 | 6,64 | 6,66 | 6,76 | 7,07 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 5,43 | 5,62 | 5,64 | 5,72 | 5,99 | ||
100 m2 und mehr | |||||||
5,25 | 5,42 | 5,45 | 5,52 | 5,77 | |||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2 | 6,59 | 6,82 | 6,84 | 6,94 | 7,25 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 5,93 | 6,13 | 6,15 | 6,24 | 6,53 | ||
100 m2 und mehr | 5,83 | 6,04 | 6,06 | 6,15 | 6,43 | ||
Rheinland-Pfalz | Einfamilienhaus | unter 60 m2 | 6,32 | 6,73 | 6,91 | 6,97 | 7,45 |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 5,48 | 5,83 | 5,98 | 6,03 | 6,44 | ||
100 m2 und mehr | 5,50 | 5,85 | 6,00 | 6,05 | 6,46 | ||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2 | 6,24 | 6,65 | 6,84 | 6,88 | 7,37 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | |||||||
5,29 | 5,63 | 5,78 | 5,84 | 6,24 | |||
100 m2 und mehr | 5,10 | 5,43 | 5,59 | 5,62 | 6,01 | ||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2 | 6,88 | 7,33 | 7,54 | 7,60 | 8,11 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 6,19 | 6,60 | 6,78 | 6,84 | 7,30 | ||
100 m2 und mehr | |||||||
6,10 | 6,50 | 6,67 | 6,73 | 7,19 | |||
Saarland | Einfamilienhaus | unter 60 m2 | 6,54 | 6,65 | 6,84 | 6,86 | 7,07 |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | 5,67 | 5,75 | 5,92 | 5,94 | 6,11 | ||
100 m2 und mehr | 5,69 | 5,77 | 5,94 | 5,96 | 6,13 | ||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2 | 6,99 | 7,09 | 7,31 | 7,34 | 7,55 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | |||||||
5,93 | 6,01 | 6,20 | 6,22 | 6,39 | |||
100 m2 und mehr | 5,71 | 5,80 | 5,97 | 5,99 | 6,17 | ||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2 | 7,27 | 7,36 | 7,59 | 7,62 | 7,84 | |
von 60 m2 bis unter 100 m2 | |||||||
6,54 | 6,62 | 6,83 | 6,86 | 7,05 | |||
100 m2 und mehr | 6,44 | 6,53 | 6,72 | 6,75 | 6,95 |
Land | Gebäudeart* | Wohnfläche** (je Wohnung) | Baujahr des Gebäudes | ||||
bis 1948 | 1949 bis 1978 | 1979 bis 1990 | 1991 bis 2000 | ab 2001 | |||
Sachsen | Einfamilienhaus | unter 60 m2
von 60 m2 bis unter 100 m2 100 m2 und mehr | 6,19 | 6,17 | 5,97 | 6,81 | 7,10 |
5,37 | 5,34 | 5,17 | 5,89 | 6,14 | |||
5,39 | 5,37 | 5,19 | 5,91 | 6,16 | |||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2
von 60 m2 bis unter 100 m2 100 m2 und mehr | 6,20 | 6,18 | 5,98 | 6,82 | 7,11 | |
5,25 | 5,23 | 5,06 | 5,77 | 6,03 | |||
5,07 | 5,05 | 4,88 | 5,56 | 5,82 | |||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2
von 60 m2 bis unter 100 m2 100 m2 und mehr | 6,47 | 6,43 | 6,22 | 7,09 | 7,41 | |
5,82 | 5,78 | 5,60 | 6,39 | 6,66 | |||
5,73 | 5,70 | 5,52 | 6,29 | 6,56 | |||
Sachsen-Anhalt | Einfamilienhaus | unter 60 m2
von 60 m2 bis unter 100 m2 100 m2 und mehr | 6,25 | 6,33 | 6,17 | 6,74 | 7,24 |
5,42 | 5,48 | 5,34 | 5,83 | 6,26 | |||
5,44 | 5,50 | 5,36 | 5,86 | 6,28 | |||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2
von 60 m2 bis unter 100 m2 100 m2 und mehr | 6,16 | 6,22 | 6,07 | 6,64 | 7,13 | |
5,21 | 5,27 | 5,14 | 5,62 | 6,04 | |||
5,03 | 5,09 | 4,96 | 5,43 | 5,81 | |||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2
von 60 m2 bis unter 100 m2 100 m2 und mehr | 6,37 | 6,44 | 6,27 | 6,86 | 7,37 | |
5,74 | 5,80 | 5,65 | 6,18 | 6,64 | |||
5,64 | 5,71 | 5,57 | 6,08 | 6,53 | |||
Schleswig-Holstein | Einfamilienhaus | unter 60 m2
von 60 m2 bis unter 100 m2 100 m2 und mehr | 6,57 | 6,90 | 7,00 | 7,20 | 7,64 |
5,69 | 5,97 | 6,05 | 6,23 | 6,62 | |||
5,71 | 5,99 | 6,08 | 6,25 | 6,64 | |||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2
von 60 m2 bis unter 100 m2 100 m2 und mehr | 6,79 | 7,12 | 7,24 | 7,45 | 7,90 | |
5,75 | 6,04 | 6,13 | 6,31 | 6,69 | |||
5,55 | 5,82 | 5,91 | 6,08 | 6,45 | |||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2
von 60 m2 bis unter 100 m2 100 m2 und mehr | 6,80 | 7,15 | 7,26 | 7,46 | 7,92 | |
6,12 | 6,43 | 6,53 | 6,71 | 7,12 | |||
6,03 | 6,33 | 6,43 | 6,61 | 7,03 | |||
Thüringen | Einfamilienhaus | unter 60 m2
von 60 m2 bis unter 100 m m2 100 m2 und mehr | 6,63 | 6,54 | 6,32 | 6,84 | 7,47 |
5,74 | 5,67 | 5,47 | 5,92 | 6,46 | |||
5,76 | 5,69 | 5,49 | 5,94 | 6,48 | |||
Zweifamilienhaus | unter 60 m2
von 60 m2 bis unter 100 m2 100 m2 und mehr | 6,48 | 6,39 | 6,17 | 6,69 | 7,29 | |
5,48 | 5,41 | 5,23 | 5,68 | 6,18 | |||
5,29 | 5,21 | 5,04 | 5,47 | 5,95 | |||
Mietwohngrundstück | unter 60 m2
von 60 m2 bis unter 100 m2 100 m2 und mehr | 6,64 | 6,55 | 6,33 | 6,85 | 7,48 | |
5,98 | 5,89 | 5,70 | 6,17 | 6,73 | |||
5,89 | 5,80 | 5,61 | 6,07 | 6,62 |
** Flächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, gelten als Wohnfläche. Für diese Flächen ist bei Mietwohngrundstücken die für Wohnungen mit einer Fläche unter 60 m2 geltende monatliche Nettokaltmiete in Euro je Quadratmeter Nutzfläche (ohne Zubehörräume) anzusetzen.
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind diese Flächen zu der jeweiligen Wohnfläche zu addieren.
Nettokaltmiete - Festwert - für einen Garagenstellplatz (Einzelgarage/Tiefgarage) | 35 EUR/Monat |
II. Mietniveaustufen
Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die Nettokaltmieten zu I. durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen:
Mietniveaustufe 1 | - 22,5 % |
Mietniveaustufe 2 | - 10,0 % |
Mietniveaustufe 3 | +/- 0 % |
Mietniveaustufe 4 | + 10,0 % |
Mietniveaustufe 5 | + 20,0 % |
Mietniveaustufe 6 und höher | + 32,5 % |
Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 254 des Bewertungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung.
Bewirtschaftungskosten | Anlage 40 (zu § 255) |
Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent des Rohertrags des Grundstücks nach § 254
Restnutzungsdauer | Grundstücksart | ||
1 | 2 | 3 | |
Ein- und Zweifamilienhäuser | Wohnungs- und Teileigentum | Mietwohngrundstück | |
> 60 Jahre | 18 | 23 | 21 |
40 bis 59 Jahre | 21 | 25 | 23 |
20 bis 39 Jahre | 25 | 29 | 27 |
< 20 Jahre | 27 | 31 | 29 |
Abzinsungsfaktoren | Anlage 41 (zu § 257 Absatz 2) |
Restnutzungsdauer (Jahre) | Zinssatz | ||||||||||
1,5 % | 1,6 % | 1,7 % | 1,8 % | 1,9 % | 2,0 % | 2,1 % | 2,2 % | 2,3 % | 2,4 % | 2,5 % | |
1 | 0,9852 | 0,9843 | 0,9833 | 0,9823 | 0,9814 | 0,9804 | 0,9794 | 0,9785 | 0,9775 | 0,9766 | 0,9756 |
2 | 0,9707 | 0,9688 | 0,9668 | 0,9649 | 0,9631 | 0,9612 | 0,9593 | 0,9574 | 0,9555 | 0,9537 | 0,9518 |
3 | 0,9563 | 0,9535 | 0,9507 | 0,9479 | 0,9451 | 0,9423 | 0,9396 | 0,9368 | 0,9341 | 0,9313 | 0,9286 |
4 | 0,9422 | 0,9385 | 0,9348 | 0,9311 | 0,9275 | 0,9238 | 0,9202 | 0,9166 | 0,9131 | 0,9095 | 0,9060 |
5 | 0,9283 | 0,9237 | 0,9192 | 0,9147 | 0,9102 | 0,9057 | 0,9013 | 0,8969 | 0,8925 | 0,8882 | 0,8839 |
6 | 0,9145 | 0,9092 | 0,9038 | 0,8985 | 0,8932 | 0,8880 | 0,8828 | 0,8776 | 0,8725 | 0,8674 | 0,8623 |
7 | 0,9010 | 0,8948 | 0,8887 | 0,8826 | 0,8766 | 0,8706 | 0,8646 | 0,8587 | 0,8528 | 0,8470 | 0,8413 |
8 | 0,8877 | 0,8807 | 0,8738 | 0,8670 | 0,8602 | 0,8535 | 0,8468 | 0,8402 | 0,8337 | 0,8272 | 0,8207 |
9 | 0,8746 | 0,8669 | 0,8592 | 0,8517 | 0,8442 | 0,8368 | 0,8294 | 0,8221 | 0,8149 | 0,8078 | 0,8007 |
10 | 0,8617 | 0,8532 | 0,8449 | 0,8366 | 0,8284 | 0,8203 | 0,8123 | 0,8044 | 0,7966 | 0,7889 | 0,7812 |
11 | 0,8489 | 0,8398 | 0,8307 | 0,8218 | 0,8130 | 0,8043 | 0,7956 | 0,7871 | 0,7787 | 0,7704 | 0,7621 |
12 | 0,8364 | 0,8266 | 0,8169 | 0,8073 | 0,7978 | 0,7885 | 0,7793 | 0,7702 | 0,7612 | 0,7523 | 0,7436 |
13 | 0,8240 | 0,8135 | 0,8032 | 0,7930 | 0,7830 | 0,7730 | 0,7632 | 0,7536 | 0,7441 | 0,7347 | 0,7254 |
14 | 0,8118 | 0,8007 | 0,7898 | 0,7790 | 0,7684 | 0,7579 | 0,7475 | 0,7374 | 0,7273 | 0,7175 | 0,7077 |
15 | 0,7999 | 0,7881 | 0,7766 | 0,7652 | 0,7540 | 0,7430 | 0,7322 | 0,7215 | 0,7110 | 0,7006 | 0,6905 |
16 | 0,7880 | 0,7757 | 0,7636 | 0,7517 | 0,7400 | 0,7284 | 0,7171 | 0,7060 | 0,6950 | 0,6842 | 0,6736 |
17 | 0,7764 | 0,7635 | 0,7508 | 0,7384 | 0,7262 | 0,7142 | 0,7024 | 0,6908 | 0,6794 | 0,6682 | 0,6572 |
18 | 0,7649 | 0,7515 | 0,7383 | 0,7253 | 0,7126 | 0,7002 | 0,6879 | 0,6759 | 0,6641 | 0,6525 | 0,6412 |
19 | 0,7536 | 0,7396 | 0,7259 | 0,7125 | 0,6993 | 0,6864 | 0,6738 | 0,6614 | 0,6492 | 0,6372 | 0,6255 |
20 | 0,7425 | 0,7280 | 0,7138 | 0,6999 | 0,6863 | 0,6730 | 0,6599 | 0,6471 | 0,6346 | 0,6223 | 0,6103 |
21 | 0,7315 | 0,7165 | 0,7019 | 0,6875 | 0,6735 | 0,6598 | 0,6463 | 0,6332 | 0,6203 | 0,6077 | 0,5954 |
22 | 0,7207 | 0,7052 | 0,6901 | 0,6754 | 0,6609 | 0,6468 | 0,6330 | 0,6196 | 0,6064 | 0,5935 | 0,5809 |
23 | 0,7100 | 0,6941 | 0,6786 | 0,6634 | 0,6486 | 0,6342 | 0,6200 | 0,6062 | 0,5927 | 0,5796 | 0,5667 |
24 | 0,6995 | 0,6832 | 0,6673 | 0,6517 | 0,6365 | 0,6217 | 0,6073 | 0,5932 | 0,5794 | 0,5660 | 0,5529 |
25 | 0,6892 | 0,6724 | 0,6561 | 0,6402 | 0,6247 | 0,6095 | 0,5948 | 0,5804 | 0,5664 | 0,5527 | 0,5394 |
26 | 0,6790 | 0,6619 | 0,6451 | 0,6289 | 0,6130 | 0,5976 | 0,5825 | 0,5679 | 0,5536 | 0,5398 | 0,5262 |
27 | 0,6690 | 0,6514 | 0,6344 | 0,6177 | 0,6016 | 0,5859 | 0,5706 | 0,5557 | 0,5412 | 0,5271 | 0,5134 |
28 | 0,6591 | 0,6412 | 0,6238 | 0,6068 | 0,5904 | 0,5744 | 0,5588 | 0,5437 | 0,5290 | 0,5148 | 0,5009 |
29 | 0,6494 | 0,6311 | 0,6133 | 0,5961 | 0,5794 | 0,5631 | 0,5473 | 0,5320 | 0,5171 | 0,5027 | 0,4887 |
30 | 0,6398 | 0,6211 | 0,6031 | 0,5856 | 0,5686 | 0,5521 | 0,5361 | 0,5206 | 0,5055 | 0,4909 | 0,4767 |
31 | 0,6303 | 0,6114 | 0,5930 | 0,5752 | 0,5580 | 0,5412 | 0,5251 | 0,5094 | 0,4941 | 0,4794 | 0,4651 |
32 | 0,6210 | 0,6017 | 0,5831 | 0,5650 | 0,5476 | 0,5306 | 0,5143 | 0,4984 | 0,4830 | 0,4682 | 0,4538 |
33 | 0,6118 | 0,5923 | 0,5733 | 0,5550 | 0,5373 | 0,5202 | 0,5037 | 0,4877 | 0,4722 | 0,4572 | 0,4427 |
34 | 0,6028 | 0,5829 | 0,5638 | 0,5452 | 0,5273 | 0,5100 | 0,4933 | 0,4772 | 0,4616 | 0,4465 | 0,4319 |
35 | 0,5939 | 0,5737 | 0,5543 | 0,5356 | 0,5175 | 0,5000 | 0,4832 | 0,4669 | 0,4512 | 0,4360 | 0,4214 |
36 | 0,5851 | 0,5647 | 0,5451 | 0,5261 | 0,5078 | 0,4902 | 0,4732 | 0,4568 | 0,4410 | 0,4258 | 0,4111 |
37 | 0,5764 | 0,5558 | 0,5360 | 0,5168 | 0,4984 | 0,4806 | 0,4635 | 0,4470 | 0,4311 | 0,4158 | 0,4011 |
38 | 0,5679 | 0,5471 | 0,5270 | 0,5077 | 0,4891 | 0,4712 | 0,4540 | 0,4374 | 0,4214 | 0,4061 | 0,3913 |
Restnutzungsdauer (Jahre) | Zinssatz | ||||||||||
1,5 % | 1,6 % | 1,7 % | 1,8 % | 1,9 % | 2,0 % | 2,1 % | 2,2 % | 2,3 % | 2,4 % | 2,5 % | |
39 | 0,5595 | 0,5385 | 0,5182 | 0,4987 | 0,4800 | 0,4619 | 0,4446 | 0,4280 | 0,4120 | 0,3966 | 0,3817 |
40 | 0,5513 | 0,5300 | 0,5095 | 0,4899 | 0,4710 | 0,4529 | 0,4355 | 0,4188 | 0,4027 | 0,3873 | 0,3724 |
41 | 0,5431 | 0,5216 | 0,5010 | 0,4812 | 0,4622 | 0,4440 | 0,4265 | 0,4097 | 0,3936 | 0,3782 | 0,3633 |
42 | 0,5351 | 0,5134 | 0,4926 | 0,4727 | 0,4536 | 0,4353 | 0,4178 | 0,4009 | 0,3848 | 0,3693 | 0,3545 |
43 | 0,5272 | 0,5053 | 0,4844 | 0,4644 | 0,4452 | 0,4268 | 0,4092 | 0,3923 | 0,3761 | 0,3607 | 0,3458 |
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45 | 0,5117 | 0,4895 | 0,4683 | 0,4481 | 0,4287 | 0,4102 | 0,3925 | 0,3756 | 0,3594 | 0,3440 | 0,3292 |
46 | 0,5042 | 0,4818 | 0,4605 | 0,4402 | 0,4207 | 0,4022 | 0,3844 | 0,3675 | 0,3513 | 0,3359 | 0,3211 |
47 | 0,4967 | 0,4742 | 0,4528 | 0,4324 | 0,4129 | 0,3943 | 0,3765 | 0,3596 | 0,3434 | 0,3280 | 0,3133 |
48 | 0,4894 | 0,4668 | 0,4452 | 0,4247 | 0,4052 | 0,3865 | 0,3688 | 0,3518 | 0,3357 | 0,3203 | 0,3057 |
49 | 0,4821 | 0,4594 | 0,4378 | 0,4172 | 0,3976 | 0,3790 | 0,3612 | 0,3443 | 0,3282 | 0,3128 | 0,2982 |
50 | 0,4750 | 0,4522 | 0,4305 | 0,4098 | 0,3902 | 0,3715 | 0,3538 | 0,3369 | 0,3208 | 0,3055 | 0,2909 |
51 | 0,4680 | 0,4451 | 0,4233 | 0,4026 | 0,3829 | 0,3642 | 0,3465 | 0,3296 | 0,3136 | 0,2983 | 0,2838 |
52 | 0,4611 | 0,4381 | 0,4162 | 0,3955 | 0,3758 | 0,3571 | 0,3394 | 0,3225 | 0,3065 | 0,2913 | 0,2769 |
53 | 0,4543 | 0,4312 | 0,4093 | 0,3885 | 0,3688 | 0,3501 | 0,3324 | 0,3156 | 0,2996 | 0,2845 | 0,2702 |
54 | 0,4475 | 0,4244 | 0,4024 | 0,3816 | 0,3619 | 0,3432 | 0,3255 | 0,3088 | 0,2929 | 0,2778 | 0,2636 |
55 | 0,4409 | 0,4177 | 0,3957 | 0,3749 | 0,3552 | 0,3365 | 0,3188 | 0,3021 | 0,2863 | 0,2713 | 0,2572 |
56 | 0,4344 | 0,4111 | 0,3891 | 0,3682 | 0,3485 | 0,3299 | 0,3123 | 0,2956 | 0,2799 | 0,2650 | 0,2509 |
57 | 0,4280 | 0,4046 | 0,3826 | 0,3617 | 0,3420 | 0,3234 | 0,3059 | 0,2893 | 0,2736 | 0,2588 | 0,2448 |
58 | 0,4217 | 0,3983 | 0,3762 | 0,3553 | 0,3357 | 0,3171 | 0,2996 | 0,2830 | 0,2674 | 0,2527 | 0,2388 |
59 | 0,4154 | 0,3920 | 0,3699 | 0,3490 | 0,3294 | 0,3109 | 0,2934 | 0,2769 | 0,2614 | 0,2468 | 0,2330 |
60 | 0,4093 | 0,3858 | 0,3637 | 0,3429 | 0,3233 | 0,3048 | 0,2874 | 0,2710 | 0,2555 | 0,2410 | 0,2273 |
61 | 0,4032 | 0,3797 | 0,3576 | 0,3368 | 0,3172 | 0,2988 | 0,2815 | 0,2652 | 0,2498 | 0,2353 | 0,2217 |
62 | 0,3973 | 0,3738 | 0,3516 | 0,3309 | 0,3113 | 0,2929 | 0,2757 | 0,2594 | 0,2442 | 0,2298 | 0,2163 |
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65 | 0,3799 | 0,3564 | 0,3343 | 0,3136 | 0,2942 | 0,2761 | 0,2590 | 0,2430 | 0,2281 | 0,2140 | 0,2009 |
66 | 0,3743 | 0,3508 | 0,3287 | 0,3081 | 0,2887 | 0,2706 | 0,2537 | 0,2378 | 0,2230 | 0,2090 | 0,1960 |
67 | 0,3688 | 0,3452 | 0,3232 | 0,3026 | 0,2834 | 0,2653 | 0,2485 | 0,2327 | 0,2179 | 0,2041 | 0,1912 |
68 | 0,3633 | 0,3398 | 0,3178 | 0,2973 | 0,2781 | 0,2601 | 0,2434 | 0,2277 | 0,2130 | 0,1993 | 0,1865 |
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70 | 0,3527 | 0,3292 | 0,3073 | 0,2869 | 0,2678 | 0,2500 | 0,2335 | 0,2180 | 0,2036 | 0,1901 | 0,1776 |
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73 | 0,3373 | 0,3139 | 0,2921 | 0,2719 | 0,2531 | 0,2356 | 0,2193 | 0,2042 | 0,1901 | 0,1771 | 0,1649 |
74 | 0,3323 | 0,3089 | 0,2872 | 0,2671 | 0,2484 | 0,2310 | 0,2148 | 0,1998 | 0,1859 | 0,1729 | 0,1609 |
75 | 0,3274 | 0,3041 | 0,2824 | 0,2624 | 0,2437 | 0,2265 | 0,2104 | 0,1955 | 0,1817 | 0,1689 | 0,1569 |
76 | 0,3225 | 0,2993 | 0,2777 | 0,2577 | 0,2392 | 0,2220 | 0,2061 | 0,1913 | 0,1776 | 0,1649 | 0,1531 |
77 | 0,3178 | 0,2946 | 0,2731 | 0,2532 | 0,2347 | 0,2177 | 0,2018 | 0,1872 | 0,1736 | 0,1610 | 0,1494 |
78 | 0,3131 | 0,2899 | 0,2685 | 0,2487 | 0,2304 | 0,2134 | 0,1977 | 0,1832 | 0,1697 | 0,1573 | 0,1457 |
79 | 0,3084 | 0,2854 | 0,2640 | 0,2443 | 0,2261 | 0,2092 | 0,1936 | 0,1792 | 0,1659 | 0,1536 | 0,1422 |
Restnutzungsdauer (Jahre) | Zinssatz | ||||||||||
1,5 % | 1,6 % | 1,7 % | 1,8 % | 1,9 % | 2,0 % | 2,1 % | 2,2 % | 2,3 % | 2,4 % | 2,5 % | |
80 | 0,3039 | 0,2809 | 0,2596 | 0,2400 | 0,2219 | 0,2051 | 0,1896 | 0,1754 | 0,1622 | 0,1500 | 0,1387 |
81 | 0,2994 | 0,2764 | 0,2553 | 0,2357 | 0,2177 | 0,2011 | 0,1857 | 0,1716 | 0,1585 | 0,1465 | 0,1353 |
82 | 0,2950 | 0,2721 | 0,2510 | 0,2316 | 0,2137 | 0,1971 | 0,1819 | 0,1679 | 0,1550 | 0,1430 | 0,1320 |
83 | 0,2906 | 0,2678 | 0,2468 | 0,2275 | 0,2097 | 0,1933 | 0,1782 | 0,1643 | 0,1515 | 0,1397 | 0,1288 |
84 | 0,2863 | 0,2636 | 0,2427 | 0,2235 | 0,2058 | 0,1895 | 0,1745 | 0,1607 | 0,1481 | 0,1364 | 0,1257 |
85 | 0,2821 | 0,2594 | 0,2386 | 0,2195 | 0,2019 | 0,1858 | 0,1709 | 0,1573 | 0,1447 | 0,1332 | 0,1226 |
86 | 0,2779 | 0,2554 | 0,2346 | 0,2156 | 0,1982 | 0,1821 | 0,1674 | 0,1539 | 0,1415 | 0,1301 | 0,1196 |
87 | 0,2738 | 0,2513 | 0,2307 | 0,2118 | 0,1945 | 0,1786 | 0,1640 | 0,1506 | 0,1383 | 0,1270 | 0,1167 |
88 | 0,2698 | 0,2474 | 0,2269 | 0,2081 | 0,1908 | 0,1751 | 0,1606 | 0,1473 | 0,1352 | 0,1241 | 0,1138 |
89 | 0,2658 | 0,2435 | 0,2231 | 0,2044 | 0,1873 | 0,1716 | 0,1573 | 0,1442 | 0,1322 | 0,1211 | 0,1111 |
90 | 0,2619 | 0,2396 | 0,2193 | 0,2008 | 0,1838 | 0,1683 | 0,1541 | 0,1411 | 0,1292 | 0,1183 | 0,1084 |
91 | 0,2580 | 0,2359 | 0,2157 | 0,1972 | 0,1804 | 0,1650 | 0,1509 | 0,1380 | 0,1263 | 0,1155 | 0,1057 |
92 | 0,2542 | 0,2322 | 0,2121 | 0,1937 | 0,1770 | 0,1617 | 0,1478 | 0,1351 | 0,1234 | 0,1128 | 0,1031 |
93 | 0,2504 | 0,2285 | 0,2085 | 0,1903 | 0,1737 | 0,1586 | 0,1447 | 0,1321 | 0,1207 | 0,1102 | 0,1006 |
94 | 0,2467 | 0,2249 | 0,2050 | 0,1869 | 0,1705 | 0,1554 | 0,1418 | 0,1293 | 0,1179 | 0,1076 | 0,0982 |
95 | 0,2431 | 0,2214 | 0,2016 | 0,1836 | 0,1673 | 0,1524 | 0,1389 | 0,1265 | 0,1153 | 0,1051 | 0,0958 |
96 | 0,2395 | 0,2179 | 0,1982 | 0,1804 | 0,1642 | 0,1494 | 0,1360 | 0,1238 | 0,1127 | 0,1026 | 0,0934 |
97 | 0,2359 | 0,2144 | 0,1949 | 0,1772 | 0,1611 | 0,1465 | 0,1332 | 0,1211 | 0,1102 | 0,1002 | 0,0912 |
98 | 0,2324 | 0,2111 | 0,1917 | 0,1741 | 0,1581 | 0,1436 | 0,1305 | 0,1185 | 0,1077 | 0,0979 | 0,0889 |
99 | 0,2290 | 0,2077 | 0,1885 | 0,1710 | 0,1552 | 0,1408 | 0,1278 | 0,1160 | 0,1053 | 0,0956 | 0,0868 |
100 | 0,2256 | 0,2045 | 0,1853 | 0,1680 | 0,1523 | 0,1380 | 0,1251 | 0,1135 | 0,1029 | 0,0933 | 0,0846 |
Restnutzungsdauer (Jahre) | Zinssatz | |||||||
2,6 % | 2,7 % | 2,8 % | 2,9 % | 3,0 % | 3,5 % | 4 % | 4,5 % | |
1 | 0,9747 | 0,9737 | 0,9728 | 0,9718 | 0,9709 | 0,9662 | 0,9615 | 0,9569 |
2 | 0,9500 | 0,9481 | 0,9463 | 0,9444 | 0,9426 | 0,9335 | 0,9246 | 0,9157 |
3 | 0,9259 | 0,9232 | 0,9205 | 0,9178 | 0,9151 | 0,9019 | 0,8890 | 0,8763 |
4 | 0,9024 | 0,8989 | 0,8954 | 0,8919 | 0,8885 | 0,8714 | 0,8548 | 0,8386 |
5 | 0,8796 | 0,8753 | 0,8710 | 0,8668 | 0,8626 | 0,8420 | 0,8219 | 0,8025 |
6 | 0,8573 | 0,8523 | 0,8473 | 0,8424 | 0,8375 | 0,8135 | 0,7903 | 0,7679 |
7 | 0,8355 | 0,8299 | 0,8242 | 0,8186 | 0,8131 | 0,7860 | 0,7599 | 0,7348 |
8 | 0,8144 | 0,8080 | 0,8018 | 0,7956 | 0,7894 | 0,7594 | 0,7307 | 0,7032 |
9 | 0,7937 | 0,7868 | 0,7799 | 0,7731 | 0,7664 | 0,7337 | 0,7026 | 0,6729 |
10 | 0,7736 | 0,7661 | 0,7587 | 0,7514 | 0,7441 | 0,7089 | 0,6756 | 0,6439 |
11 | 0,7540 | 0,7460 | 0,7380 | 0,7302 | 0,7224 | 0,6849 | 0,6496 | 0,6162 |
12 | 0,7349 | 0,7264 | 0,7179 | 0,7096 | 0,7014 | 0,6618 | 0,6246 | 0,5897 |
13 | 0,7163 | 0,7073 | 0,6984 | 0,6896 | 0,6810 | 0,6394 | 0,6006 | 0,5643 |
14 | 0,6981 | 0,6887 | 0,6794 | 0,6702 | 0,6611 | 0,6178 | 0,5775 | 0,5400 |
15 | 0,6804 | 0,6706 | 0,6609 | 0,6513 | 0,6419 | 0,5969 | 0,5553 | 0,5167 |
16 | 0,6632 | 0,6529 | 0,6429 | 0,6329 | 0,6232 | 0,5767 | 0,5339 | 0,4945 |
Restnutzungsdauer (Jahre) | Zinssatz | |||||||
2,6 % | 2,7 % | 2,8 % | 2,9 % | 3,0 % | 3,5 % | 4 % | 4,5 % | |
17 | 0,6464 | 0,6358 | 0,6253 | 0,6151 | 0,6050 | 0,5572 | 0,5134 | 0,4732 |
18 | 0,6300 | 0,6191 | 0,6083 | 0,5978 | 0,5874 | 0,5384 | 0,4936 | 0,4528 |
19 | 0,6140 | 0,6028 | 0,5917 | 0,5809 | 0,5703 | 0,5202 | 0,4746 | 0,4333 |
20 | 0,5985 | 0,5869 | 0,5756 | 0,5645 | 0,5537 | 0,5026 | 0,4564 | 0,4146 |
21 | 0,5833 | 0,5715 | 0,5599 | 0,5486 | 0,5375 | 0,4856 | 0,4388 | 0,3968 |
22 | 0,5685 | 0,5565 | 0,5447 | 0,5332 | 0,5219 | 0,4692 | 0,4220 | 0,3797 |
23 | 0,5541 | 0,5419 | 0,5299 | 0,5181 | 0,5067 | 0,4533 | 0,4057 | 0,3634 |
24 | 0,5401 | 0,5276 | 0,5154 | 0,5035 | 0,4919 | 0,4380 | 0,3901 | 0,3477 |
25 | 0,5264 | 0,5137 | 0,5014 | 0,4893 | 0,4776 | 0,4231 | 0,3751 | 0,3327 |
26 | 0,5131 | 0,5002 | 0,4877 | 0,4756 | 0,4637 | 0,4088 | 0,3607 | 0,3184 |
27 | 0,5001 | 0,4871 | 0,4744 | 0,4622 | 0,4502 | 0,3950 | 0,3468 | 0,3047 |
28 | 0,4874 | 0,4743 | 0,4615 | 0,4491 | 0,4371 | 0,3817 | 0,3335 | 0,2916 |
29 | 0,4750 | 0,4618 | 0,4490 | 0,4365 | 0,4243 | 0,3687 | 0,3207 | 0,2790 |
30 | 0,4630 | 0,4497 | 0,4367 | 0,4242 | 0,4120 | 0,3563 | 0,3083 | 0,2670 |
31 | 0,4513 | 0,4378 | 0,4248 | 0,4122 | 0,4000 | 0,3442 | 0,2965 | 0,2555 |
32 | 0,4398 | 0,4263 | 0,4133 | 0,4006 | 0,3883 | 0,3326 | 0,2851 | 0,2445 |
33 | 0,4287 | 0,4151 | 0,4020 | 0,3893 | 0,3770 | 0,3213 | 0,2741 | 0,2340 |
34 | 0,4178 | 0,4042 | 0,3911 | 0,3783 | 0,3660 | 0,3105 | 0,2636 | 0,2239 |
35 | 0,4072 | 0,3936 | 0,3804 | 0,3677 | 0,3554 | 0,3000 | 0,2534 | 0,2143 |
36 | 0,3969 | 0,3832 | 0,3700 | 0,3573 | 0,3450 | 0,2898 | 0,2437 | 0,2050 |
37 | 0,3869 | 0,3732 | 0,3600 | 0,3472 | 0,3350 | 0,2800 | 0,2343 | 0,1962 |
38 | 0,3771 | 0,3633 | 0,3502 | 0,3375 | 0,3252 | 0,2706 | 0,2253 | 0,1878 |
39 | 0,3675 | 0,3538 | 0,3406 | 0,3279 | 0,3158 | 0,2614 | 0,2166 | 0,1797 |
40 | 0,3582 | 0,3445 | 0,3313 | 0,3187 | 0,3066 | 0,2526 | 0,2083 | 0,1719 |
41 | 0,3491 | 0,3354 | 0,3223 | 0,3097 | 0,2976 | 0,2440 | 0,2003 | 0,1645 |
42 | 0,3403 | 0,3266 | 0,3135 | 0,3010 | 0,2890 | 0,2358 | 0,1926 | 0,1574 |
43 | 0,3316 | 0,3180 | 0,3050 | 0,2925 | 0,2805 | 0,2278 | 0,1852 | 0,1507 |
44 | 0,3232 | 0,3097 | 0,2967 | 0,2843 | 0,2724 | 0,2201 | 0,1780 | 0,1442 |
45 | 0,3150 | 0,3015 | 0,2886 | 0,2763 | 0,2644 | 0,2127 | 0,1712 | 0,1380 |
46 | 0,3071 | 0,2936 | 0,2807 | 0,2685 | 0,2567 | 0,2055 | 0,1646 | 0,1320 |
47 | 0,2993 | 0,2859 | 0,2731 | 0,2609 | 0,2493 | 0,1985 | 0,1583 | 0,1263 |
48 | 0,2917 | 0,2784 | 0,2657 | 0,2535 | 0,2420 | 0,1918 | 0,1522 | 0,1209 |
49 | 0,2843 | 0,2710 | 0,2584 | 0,2464 | 0,2350 | 0,1853 | 0,1463 | 0,1157 |
50 | 0,2771 | 0,2639 | 0,2514 | 0,2395 | 0,2281 | 0,1791 | 0,1407 | 0,1107 |
51 | 0,2701 | 0,2570 | 0,2445 | 0,2327 | 0,2215 | 0,1730 | 0,1353 | 0,1059 |
52 | 0,2632 | 0,2502 | 0,2379 | 0,2262 | 0,2150 | 0,1671 | 0,1301 | 0,1014 |
53 | 0,2566 | 0,2437 | 0,2314 | 0,2198 | 0,2088 | 0,1615 | 0,1251 | 0,0970 |
54 | 0,2501 | 0,2372 | 0,2251 | 0,2136 | 0,2027 | 0,1560 | 0,1203 | 0,0928 |
55 | 0,2437 | 0,2310 | 0,2190 | 0,2076 | 0,1968 | 0,1508 | 0,1157 | 0,0888 |
56 | 0,2375 | 0,2249 | 0,2130 | 0,2017 | 0,1910 | 0,1457 | 0,1112 | 0,0850 |
57 | 0,2315 | 0,2190 | 0,2072 | 0,1960 | 0,1855 | 0,1407 | 0,1069 | 0,0814 |
Restnutzungsdauer (Jahre) | Zinssatz | |||||||
2,6 % | 2,7 % | 2,8 % | 2,9 % | 3,0 % | 3,5 % | 4 % | 4,5 % | |
58 | 0,2257 | 0,2133 | 0,2016 | 0,1905 | 0,1801 | 0,1360 | 0,1028 | 0,0778 |
59 | 0,2199 | 0,2077 | 0,1961 | 0,1851 | 0,1748 | 0,1314 | 0,0989 | 0,0745 |
60 | 0,2144 | 0,2022 | 0,1907 | 0,1799 | 0,1697 | 0,1269 | 0,0951 | 0,0713 |
61 | 0,2089 | 0,1969 | 0,1855 | 0,1748 | 0,1648 | 0,1226 | 0,0914 | 0,0682 |
62 | 0,2036 | 0,1917 | 0,1805 | 0,1699 | 0,1600 | 0,1185 | 0,0879 | 0,0653 |
63 | 0,1985 | 0,1867 | 0,1756 | 0,1651 | 0,1553 | 0,1145 | 0,0845 | 0,0625 |
64 | 0,1935 | 0,1818 | 0,1708 | 0,1605 | 0,1508 | 0,1106 | 0,0813 | 0,0598 |
65 | 0,1885 | 0,1770 | 0,1661 | 0,1560 | 0,1464 | 0,1069 | 0,0781 | 0,0572 |
66 | 0,1838 | 0,1723 | 0,1616 | 0,1516 | 0,1421 | 0,1033 | 0,0751 | 0,0547 |
67 | 0,1791 | 0,1678 | 0,1572 | 0,1473 | 0,1380 | 0,0998 | 0,0722 | 0,0524 |
68 | 0,1746 | 0,1634 | 0,1529 | 0,1431 | 0,1340 | 0,0964 | 0,0695 | 0,0501 |
69 | 0,1702 | 0,1591 | 0,1488 | 0,1391 | 0,1301 | 0,0931 | 0,0668 | 0,0480 |
70 | 0,1658 | 0,1549 | 0,1447 | 0,1352 | 0,1263 | 0,0900 | 0,0642 | 0,0459 |
71 | 0,1616 | 0,1508 | 0,1408 | 0,1314 | 0,1226 | 0,0869 | 0,0617 | 0,0439 |
72 | 0,1575 | 0,1469 | 0,1369 | 0,1277 | 0,1190 | 0,0840 | 0,0594 | 0,0420 |
73 | 0,1535 | 0,1430 | 0,1332 | 0,1241 | 0,1156 | 0,0812 | 0,0571 | 0,0402 |
74 | 0,1497 | 0,1392 | 0,1296 | 0,1206 | 0,1122 | 0,0784 | 0,0549 | 0,0385 |
75 | 0,1459 | 0,1356 | 0,1260 | 0,1172 | 0,1089 | 0,0758 | 0,0528 | 0,0368 |
76 | 0,1422 | 0,1320 | 0,1226 | 0,1139 | 0,1058 | 0,0732 | 0,0508 | 0,0353 |
77 | 0,1386 | 0,1286 | 0,1193 | 0,1107 | 0,1027 | 0,0707 | 0,0488 | 0,0337 |
78 | 0,1351 | 0,1252 | 0,1160 | 0,1075 | 0,0997 | 0,0683 | 0,0469 | 0,0323 |
79 | 0,1316 | 0,1219 | 0,1129 | 0,1045 | 0,0968 | 0,0660 | 0,0451 | 0,0309 |
80 | 0,1283 | 0,1187 | 0,1098 | 0,1016 | 0,0940 | 0,0638 | 0,0434 | 0,0296 |
81 | 0,1250 | 0,1156 | 0,1068 | 0,0987 | 0,0912 | 0,0616 | 0,0417 | 0,0283 |
82 | 0,1219 | 0,1125 | 0,1039 | 0,0959 | 0,0886 | 0,0596 | 0,0401 | 0,0271 |
83 | 0,1188 | 0,1096 | 0,1011 | 0,0932 | 0,0860 | 0,0575 | 0,0386 | 0,0259 |
84 | 0,1158 | 0,1067 | 0,0983 | 0,0906 | 0,0835 | 0,0556 | 0,0371 | 0,0248 |
85 | 0,1128 | 0,1039 | 0,0956 | 0,0880 | 0,0811 | 0,0537 | 0,0357 | 0,0237 |
86 | 0,1100 | 0,1011 | 0,0930 | 0,0856 | 0,0787 | 0,0519 | 0,0343 | 0,0227 |
87 | 0,1072 | 0,0985 | 0,0905 | 0,0832 | 0,0764 | 0,0501 | 0,0330 | 0,0217 |
88 | 0,1045 | 0,0959 | 0,0880 | 0,0808 | 0,0742 | 0,0484 | 0,0317 | 0,0208 |
89 | 0,1018 | 0,0934 | 0,0856 | 0,0785 | 0,0720 | 0,0468 | 0,0305 | 0,0199 |
90 | 0,0993 | 0,0909 | 0,0833 | 0,0763 | 0,0699 | 0,0452 | 0,0293 | 0,0190 |
91 | 0,0967 | 0,0885 | 0,0810 | 0,0742 | 0,0679 | 0,0437 | 0,0282 | 0,0182 |
92 | 0,0943 | 0,0862 | 0,0788 | 0,0721 | 0,0659 | 0,0422 | 0,0271 | 0,0174 |
93 | 0,0919 | 0,0839 | 0,0767 | 0,0700 | 0,0640 | 0,0408 | 0,0261 | 0,0167 |
94 | 0,0896 | 0,0817 | 0,0746 | 0,0681 | 0,0621 | 0,0394 | 0,0251 | 0,0160 |
95 | 0,0873 | 0,0796 | 0,0726 | 0,0662 | 0,0603 | 0,0381 | 0,0241 | 0,0153 |
96 | 0,0851 | 0,0775 | 0,0706 | 0,0643 | 0,0586 | 0,0368 | 0,0232 | 0,0146 |
97 | 0,0829 | 0,0755 | 0,0687 | 0,0625 | 0,0569 | 0,0355 | 0,0223 | 0,0140 |
98 | 0,0808 | 0,0735 | 0,0668 | 0,0607 | 0,0552 | 0,0343 | 0,0214 | 0,0134 |
Restnutzungsdauer (Jahre) | Zinssatz | |||||||
2,6 % | 2,7 % | 2,8 % | 2,9 % | 3,0 % | 3,5 % | 4 % | 4,5 % | |
99 | 0,0788 | 0,0715 | 0,0650 | 0,0590 | 0,0536 | 0,0332 | 0,0206 | 0,0128 |
100 | 0,0768 | 0,0697 | 0,0632 | 0,0573 | 0,0520 | 0,0321 | 0,0198 | 0,0123 |
Berechnungsvorschrift für die Abzinsungsfaktoren (Barwertfaktoren für die Abzinsung):
Abzinsungsfaktor = 1/qn
q = 1 + LZ wobei LZ = p/100
LZ = Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)
n = Restnutzungsdauer
p = Zinsfuß
Normalherstellungskosten | Anlage 42 (zu § 259 Absatz 1) |
I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
II. Normalherstellungskosten (NHK)
Normalherstellungskosten in Euro/m2 BGF auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010), einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) sowie eines pauschalen Zuschlages für bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen (3 %)
Gebäudeart | Baujahrgruppe | |||
vor 1995 | 1995- 2004 | ab 2005 | ||
1 | Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 695 | 886 | 1.118 |
2 | Banken und ähnliche Geschäftshäuser | 736 | 937 | 1.494 |
3 | Bürogebäude, Verwaltungsgebäude | 839 | 1.071 | 1.736 |
4 | Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude | 1.004 | 1.282 | 1.555 |
5 | Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen | 1.164 | 1.488 | 1.710 |
6 | Wohnheime, Internate, Alten-, Pflegeheime | 876 | 1.118 | 1.370 |
7 | Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser | 1.334 | 1.705 | 2.075 |
8 | Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen | 1.118 | 1.427 | 1.859 |
9.1 | Sporthallen | 1.133 | 1.447 | 1.777 |
9.2 | Tennishallen | 814 | 1.040 | 1.226 |
9.3 | Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder | 1.978 | 2.524 | 3.075 |
10.1 | Verbrauchermärkte | 582 | 742 | 896 |
10.2 | Kauf- und Warenhäuser | 1.066 | 1.360 | 1.633 |
10.3 | Autohäuser ohne Werkstatt | 757 | 968 | 1.277 |
11.1 | Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise | 762 | 973 | 1.200 |
11.2 | Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise | 536 | 680 | 942 |
12.1 | Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager | 283 | 361 | 505 |
12.2 | Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung | 443 | 567 | 711 |
12.3 | Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung | 716 | 917 | 1.128 |
13 | Museen, Theater, Sakralbauten | 1.514 | 1.875 | 2.395 |
Gebäudeart | Baujahrgruppe | |
vor 1995 1995- 2004 ab 2005 | ||
14 | Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches | 263 |
15 | Stallbauten | 422 |
16 | Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen | 623 |
17 | Einzelgaragen, Mehrfachgaragen | 500 |
18 | Carports und Ähnliches | 196 |
19 | Teileigentum Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen. | |
20 | Auffangklausel Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten. |
Wertzahlen | Anlage 43 (zu § 260) |
für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8
Bodenrichtwert | ||||
Vorläufiger Sachwert | bis 100 EUR/m2 | bis 300 EUR/m2 | über 300 EUR/m2 | |
bis | 500.000 EUR | 0,80 | 0,90 | 1,00 |
750.000 EUR | 0,75 | 0,85 | 0,95 | |
1.000 000 EUR | 0,70 | 0,80 | 0,90 | |
1.500 000 EUR | 0,65 | 0,75 | 0,85 | |
2.000 000 EUR | 0,60 | 0,70 | 0,80 | |
3.000 000 EUR | 0,55 | 0,65 | 0,75 | |
über | 3.000 000 EUR | 0,50 | 0,60 | 0,70 |
ID 192245
ENDE |