Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

JStG 2024 - Jahressteuergesetz 2024

Vom 2. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 387 vom 05.12.2024 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

In § 7a Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 386) geändert worden ist, wird die Angabe " § 7 Absatz 5a" durch die Angabe " § 7 Absatz 5b" ersetzt und werden nach den Wörtern "maßgebenden Prozentsatz" die Wörter "oder dem nach § 7 Absatz 5a maßgebenden Prozentsatz" eingefügt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter "200 Prozent der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt" durch die Wörter "den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen" ersetzt.

2. Nach § 19a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn die Schwellenwerte des Absatzes 3 in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt."

3. § 42b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c) berücksichtigt wurden oder".

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren" durch die Wörter "von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben die Verhältnisse aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber unberücksichtigt."

4. § 52 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) (aufgehoben)"(7) § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist bei Grundbesitz anzuwenden, der der Kasse erstmals nach dem 31. Dezember 2023 zuzurechnen ist. Vor dem 1. Januar 2024 vorhandener Grundbesitz ist mit dem Wert anzusetzen, der bei der Ermittlung des Kassenvermögens in dem letzten vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahr maßgebend war. Führen in den Fällen des Satzes 2 Baumaßnahmen nach dem 31. Dezember 2023 zu Herstellungskosten, sind neben dem Wert nach Satz 2 auch diese Herstellungskosten anzusetzen."

Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 72 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
  1. von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
  2. von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen ins gesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden
"die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt."

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach Absatz 1 Satz 1" die Wörter "oder Absatz 5" eingefügt.

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Absatz 3 gilt entsprechend."Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3 und 3a gelten entsprechend."

3. § 4g Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben unberührt."Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des Umwandlungssteuergesetzes entsprechend."

4. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Der Nummer 3 wird das Wort "oder" angefügt.

cc) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:

"4. unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer".

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut im Sinne von Satz 5 und 6 liegt auch vor, wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "aus nichtselbständiger Tätigkeit" gestrichen.

bb) In Buchstabe c wird das Wort "Beschäftigungsstaat" durch die Wörter "andere Staat" ersetzt.

b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

"(2c) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse oder die berufsständische Versorgungseinrichtung als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordung unter Angabe der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) zu übermitteln sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung."

6. Nach § 16 Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

" § 6 Absatz 5 Satz 7 gilt entsprechend."

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11.Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien."11. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Besondere Entgelte oder Vorteile nach Satz 1 liegen auch vor, wenn Bestandsprovisionen, Verwaltungsentgelte oder sonstige Aufwendungen durch den Schuldner der Kapitalerträge nach Absatz 1 oder 2 oder durch einen Dritten erstattet werden."

c) Absatz 6 Satz 5 und 6

5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. 6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

wird aufgehoben.

8. In § 23 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Personengesellschaft" die Wörter "oder Gesamthandsgemeinschaft" eingefügt.

9. In § 37a Absatz 2 Satz 1, § 37b Absatz 3 Satz 2 und § 40b Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 40 Absatz 3" durch die Angabe " § 40 Absatz 3 und 4" ersetzt.

10. § 39a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 7 Satz 3 werden die Wörter "Nummern 1 bis 6 und 8" durch die Wörter "Nummern 1 bis 6, 8 und 9" ersetzt.

bbb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Absatz 4) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten, ab dem Monat der Trennung bis zum Ende des Kalenderjahres und soweit die übrigen Voraussetzungen des § 24b erfüllt sind."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "sowie 4a bis 8" durch die Wörter "sowie 4a bis 9" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "1. Oktober" durch die Angabe "1. November" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Nummer 1 bis 3 und 8" durch die Wörter "Nummer 1 bis 3, 8 und 9" ersetzt.

11. § 39e Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Die folgenden Nummern 4 bis 9 werden angefügt:

"4. bei Verheirateten, ob und in welchem Zeitraum der Ehegatte im Inland nicht meldepflichtig ist oder die Ehegatten dauernd getrennt leben,

5. die Bildung einer geringeren Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal (§ 38b Absatz 3) bei einer Pflicht der Meldebehörden zur Mitteilung der in Nummer 3 genannten Daten,

6. Beträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1,

7. Grad der Behinderung sowie den Gültigkeitszeitraum,

8. ob und in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 33b Absatz 4 (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) erfüllt,

9. Datum, ab dem die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt werden (Referenzdatum des Arbeitgebers)."

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Das nach § 19 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt hat dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen die in Satz 1 Nummer 4 bis 9 bezeichneten Daten und deren Änderungen automatisiert mitzuteilen und trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der übermittelten Daten. Das in Satz 6 genannte Finanzamt kann die nach Satz 1 Nummer 4 bis 9 bezeichneten Daten automatisiert abrufen."

12. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers ist durch Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung, in der die pauschale Lohnsteuer angegeben wird, auszuüben. Abweichend von Satz 1 kann der Arbeitgeber für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung das Pauschalierungswahlrecht durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben. Die Erklärung nach Satz 2 ist spätestens bis zur Bestandskraft der auf Grund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. Im Fall des Satzes 2 wird die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsstättenfinanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt."

13. Dem § 40a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1, 2a, 3 und 7 ist § 40 Absatz 4 entsprechend anzuwenden."

14. In § 41 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Kurzarbeitergeld," die Wörter "das Qualifizierungsgeld," eingefügt.

15. In § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort "Kurzarbeitergeld," die Wörter "das Qualifizierungsgeld," eingefügt.

16. In § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 werden nach dem Wort "Kurzarbeitergeld," die Wörter "Qualifizierungsgeld," eingefügt.

17. In § 44a Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter "des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

18. § 45a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "nur" gestrichen.

b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "sowie § 45b Absatz 1 bis 4" gestrichen und die Wörter "im Hinblick auf die nach § 45b Absatz 5 zu übermittelnden Angaben" durch die Wörter "und die Zwischenverwahrstellen nach § 45b Absatz 7 bei der Übermittlung fehlerhafter Angaben im Rahmen der Meldepflichten nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit den Absätzen 4 bis 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 7" ersetzt.

19. § 45b wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 ist die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 um folgende Angaben zu ergänzen:
  1. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Gläubigers der Kapitalerträge; handelt es sich bei dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben;
  2. den Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers;
  3. den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern; die Ermäßigung der Kapitalertragsteuer um die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer ist nicht zu berücksichtigen; sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, sind statt der Beträge der abgeführten Steuern der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchführung des Verlustausgleiches und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben;
  4. die Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes;
  5. die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag sowie davon die Stückzahl der Wertpapiere, die auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden, verbunden mit der Angabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde und ob Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch geliefert wurden;
  6. zur Anschaffung der Wertpapiere oder zu ihrer Übertragung auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes jeweils das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl;
  7. zur Veräußerung der Wertpapiere oder zu ihrer Rückübertragung auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes, soweit die Wertpapiere innerhalb von 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge veräußert oder rückübertragen wurden, jeweils das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl;
  8. die Firma, die Rechtsform, die Anschrift und der Legal Entity Identifier der jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen inländischen oder ausländischen Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depotbank, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt, unter Angabe der jeweiligen Depotnummern der durch die Zwischenverwahrstellen geführten Depots, in denen die Aktien verwahrt werden;
  9. die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge; werden die Wertpapiere durch einen Treuhänder für den Gläubiger der Kapitalerträge verwahrt, sind die Konto- oder Depotnummer des Treuhänders sowie die Daten nach Nummer 1 auch für den Treuhänder anzugeben.

(3) 1Soweit die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 2 auf Grund eines Hinterlegungsscheines bezogen wurden, beziehen sich die Angaben nach Absatz 2 auf den Hinterlegungsschein. 2Die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 ist in diesem Fall je Wertpapiergattung und Zahlungstag um folgende Angaben zu ergänzen:

  1. die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere;
  2. das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den durch die inländische Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen Wertpapieren;
  3. die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten Wertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses;
  4. die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers der Kapitalerträge zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses.

3Einem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut darf eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz nur erteilt werden, soweit es dem Aussteller schriftlich versichert, dass die Wertpapiere nicht als Deckungsbestand für ausgegebene Hinterlegungsscheine dienen. 4Für Kapitalerträge, die auf einem Hinterlegungsschein beruhen, darf dem Inhaber des Hinterlegungsscheines eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn der Emittent des Hinterlegungsscheines dem Aussteller schriftlich versichert, dass die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine im gesamten Zeitraum zwischen dem Gewinnverteilungsbeschluss für die bei der inländischen Hinterlegungsstelle hinterlegten Wertpapiere und der Gutschrift der Erträge bei den Inhabern der Hinterlegungsscheine dem Verhältnis nach Satz 2 Nummer 2 entsprochen hat.

(4) 1Der Aussteller der Bescheinigung hat die nach Absatz 2 und 3 Satz 2 zu ergänzenden Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung elektronisch zu übermitteln; dabei ist die nach Absatz 1 vergebene Ordnungsnummer anzugeben. 2Die Datenübermittlung nach Satz 1 hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung bis spätestens zum 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. 3Sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, so sind neben den Angaben nach Satz 1 der Betrag der auf der nach amtlichem Muster erteilten Bescheinigung für den Gläubiger der Kapitalerträge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und der Betrag der ausgewiesenen Zuschlagsteuern zu übermitteln. 4Die nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung dem Steuerpflichtigen zu erteilende Information kann auf der Bescheinigung angegeben werden.

(5) 1In den Fällen des § 45a Absatz 2a hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung für jeden Zufluss unverzüglich elektronisch die in den Absätzen 2 und 3 Satz 2 genannten Angaben zu übermitteln; dabei sind die nach Absatz 1 vergebene Ordnungsnummer, das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal des Gläubigers der Kapitalerträge sowie, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge keine natürliche Person ist und eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung noch nicht vergeben wurde, die Rechtsform und das Datum des Gründungsaktes der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse anzugeben. 2Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) 1Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4 keine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 erteilt oder wurden keine Angaben gemäß § 45a Absatz 2a übermittelt, hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung folgende Angaben zu den Zuflüssen des vorangegangenen Kalenderjahres zu übermitteln:

  1. die Identifikationsnummer nach § 139b Absatz 1 der Abgabenordnung des Depotinhabers; handelt es sich bei dem Depotinhaber nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; bei im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen ist zusätzlich das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal anzugeben;
  2. die Konto- oder Depotnummer;
  3. den Bruttobetrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers sowie die Stückzahl der Wertpapiere und
  4. den Betrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der Zuschlagsteuern sowie den angewendeten Steuersatz.

2 Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4 vom Steuerabzug ganz oder teilweise Abstand genommen, so hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung neben den in den Absätzen 2, 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 genannten Angaben folgende Angaben zu den Zuflüssen des vorangegangenen Kalenderjahres zu übermitteln:

  1. die Ordnungsnummer, die bei Erteilung einer Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder Übermittlung von Angaben gemäß § 45a Absatz 2a vergeben wurde, und
  2. die Rechtsgrundlage für den reduzierten oder unterlassenen Steuerabzug.

3 Die Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung bis spätestens zum 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

"(2) Wird dem Gläubiger der Kapitalerträge nach Maßgabe des § 45a Absatz 2 Satz 1 eine Steuerbescheinigung erteilt, übermittelt die auszahlende Stelle bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle folgende Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern:
  1. Angaben zur auszahlenden Stelle:
    1. den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten,
    2. das Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Steuernummer,
    3. hat die auszahlende Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d der Abgabenordnung mit der Datenübermittlung beauftragt, so sind die Angaben nach den Buchstaben a und b auch für den Auftragnehmer anzugeben;
  2. Angaben zum Gläubiger der Kapitalerträge:
    1. den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift und die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bei natürlichen Personen,
    2. die Firma oder den Namen, die Anschrift, sofern es sich bei dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht um eine natürliche Person handelt, sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Steuernummer,
    3. den Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Kapitalerträge, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht im Inland hat,
    4. die durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsnummer oder die Rechtsform sowie das Datum des Gründungsaktes der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, sofern durch den Ansässigkeitsstaat kein Identifikationsmerkmal vergeben wurde,
    5. die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge, verbunden mit der Angabe zur Art des nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 geführten Depotkontos oder zur Art des sonstigen Depotkontos; werden die Wertpapiere durch einen Treuhänder für den Gläubiger der Kapitalerträge verwahrt, sind die Konto- oder Depotnummer des Treuhänders sowie die Angaben zu Buchstabe a oder Buchstabe b auch für den Treuhänder anzugeben; dies gilt entsprechend, wenn die Kapitalerträge einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger zuzurechnen sind;
  3. Angaben zu den in die Verwahrkette eingebundenen Verwahrstellen:
    1. die Firma, die Anschrift und den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates der jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depotbank, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt,
    2. die durch den Ansässigkeitsstaat des Zwischenverwahrers oder der Depotbank vergebene Steueridentifikationsnummer,
    3. den Ansässigkeitsstaat des Zwischenverwahrers oder der Depotbank,
    4. die jeweiligen Konto- oder Depotnummern der durch die Zwischenverwahrstellen und von der Depotbank geführten Depotkonten, in denen die Wertpapiere verwahrt werden, verbunden mit der Angabe zur Art des nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 geführten Depotkontos oder sonstigen Depotkontos;
  4. Angaben zum Kapitalertrag:
    1. die Firma, die Anschrift, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates der die Kapitalerträge ausschüttenden Gesellschaft und die internationale Wertpapierkennnummer und die Art des Wertpapiers,
    2. die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag,
    3. den Bruttobetrag und den Nettobetrag der auf den Gläubiger entfallenden Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag,
    4. den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern; die Ermäßigung der Kapitalertragsteuer um die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer ist nicht zu berücksichtigen; sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, sind statt der Beträge der abgeführten Steuern der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchführung des Verlustausgleiches, vor Berücksichtigung ausländischer Steuern und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben,
    5. der jeweils angewendete Steuersatz und die Rechtsgrundlage für den Steuerabzug oder für die Abstandnahme vom Steuerabzug,
    6. die IBAN des Kontos, zu dessen Gunsten die Gutschrift der Erträge erfolgte,
    7. das zur Identifikation der Ausschüttung vergebene Merkmal,
    8. die Art der Gutschrift, insbesondere ob eine Bardividende oder eine Sachdividende gutgeschrieben wurde,
    9. für den Fall der Ausstellung einer Steuerbescheinigung das Datum der Ausstellung und die für die Steuerbescheinigung vergebene Ordnungsnummer;
  5. Angaben zu den dem Kapitalertrag zugrundeliegenden Wertpapieren:
    1. die Anzahl der Wertpapiere, die mehr als fünf Tage vor dem auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Geschäftstag erworben wurden und die Anzahl der Aktien, die innerhalb dieses Zeitraumes erworben wurden,
    2. die Anzahl der Wertpapiere, die mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind und die Anzahl der Wertpapiere, die nicht mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind,
    3. das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl, verbunden mit der Angabe, ob der Transaktion ein Kauf, eine Übertragung auf Grund einer Wertpapierleihe oder auf Grund eines Wertpapierpensionsgeschäftes zugrunde lag, sofern die Wertpapiere innerhalb eines Jahres vor dem zweiten auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Geschäftstag angeschafft oder sonst übertragen wurden,
    4. das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl, verbunden mit der Angabe, ob der Transaktion ein Verkauf, eine Rückübertragung aufgrund einer Wertpapierleihe oder auf Grund eines Wertpapierpensionsgeschäftes zugrunde lag, sofern die Wertpapiere innerhalb von 47 Tagen nach dem Tag der Hauptversammlung veräußert oder übertragen wurden;
  6. Ergänzende Angaben bei Hinterlegungsscheinen:
    1. die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere,
    2. das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den durch die inländische Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen Wertpapieren,
    3. die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten Wertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des zweiten auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Geschäftstages,
    4. die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers der Kapitalerträge,
    5. der Name und die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung, der Legal Entity Identifier (LEI) oder die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates der Hinterlegungsstelle der inländischen Wertpapiere.

Die auszahlende Stelle hat den Gläubiger der Kapitalerträge darüber zu unterrichten, dass Angaben zur Art der bezogenen Kapitalerträge, zu den Verwahrstellen der jeweiligen Wertpapiere, zum Erwerb und der Veräußerung der Wertpapiere sowie zu in Zusammenhang mit den jeweiligen Wertpapieren stehenden Finanzvereinbarungen an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.

(3) Eine Finanzvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b ist jede Vereinbarung oder vertragliche Verpflichtung zwischen dem Empfänger der Dividendenzahlung und einer verbundenen oder unabhängigen Partei, die den vollständigen oder teilweisen Ausgleich der Dividende zwischen den Parteien zur Folge hat oder dauerhaft oder vorübergehend zu einer vollständigen oder teilweisen Übertragung der mit dem Eigentum an der Aktie verbundenen Rechte führt oder führen kann. Finanzvereinbarungen sind insbesondere Wertpapierleihgeschäfte, Wertpapierkauf- und Rückkaufgeschäfte oder Termingeschäfte. Bei Hinterlegungsscheinen beziehen sich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 auf den Hinterlegungsschein.

(4) Die Datenübermittlung der auszahlenden Stelle nach Absatz 2 Satz 1 hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung bis spätestens zum 31. März des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, so sind neben den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 der Betrag der auf der nach amtlichem Muster erteilten Bescheinigung für den Gläubiger der Kapitalerträge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und der Betrag der ausgewiesenen Zuschlagsteuern zu übermitteln.

(5) In den Fällen des § 45a Absatz 2a hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden Zufluss unverzüglich elektronisch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben unter Ergänzung der nach Absatz 1 vergebenen Ordnungsnummer zu übermitteln.

(6) Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4 durch die auszahlende Stelle keine Steuerbescheinigung erteilt oder kein Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 5 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt, sind die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 für den bei der auszahlenden Stelle geführten Depotinhaber zu übermitteln. Im Falle einer Abstandnahme vom Steuerabzug sind die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 unter Angabe des Namens oder der Firma desjenigen zu übermitteln, für dessen Rechnung vom Steuerabzug Abstand genommen wurde. Dies gilt auch für Wertpapierbestände, die in einem allgemeinen Konto, das für Rechnung Dritter geführt wird, enthalten sind. Die Datenübermittlung der auszahlenden Stelle hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung spätestens bis zum 30. April des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen."

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 bis 9 und Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut und der Emittent der Hinterlegungsscheine haben die nach § 45b Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 gegenüber dem Aussteller der Steuerbescheinigung zu erteilende schriftliche Versicherung vollständig und richtig abzugeben."Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d und e sind durch die auszahlende Stelle zu ergänzen."

cc) In Satz 3 werden die Wörter "den Absätzen 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

20. § 49 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre;".

21. Nach § 50 Absatz 2 Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b gilt darüber hinaus auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die in der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz haben."

22. In § 50a Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter "Absatz 5 Satz 6" durch die Wörter "Absatz 5 Satz 7" ersetzt.

23. Dem § 50d wird folgender Absatz 15 angefügt:

"(15) Arbeitslohn, der für Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, gilt für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als Vergütung, die für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Staat gewährt wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solchen Arbeitslohn betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft. Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben davon unberührt."

24. § 50e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 45b Absatz 3 Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, eine Bescheinigung erteilt," durch die Wörter " § 45b Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt," ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 45b Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz" durch die Angabe " § 45b Absatz 5" ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
entgegen
  1. § 45b Absatz 7 Satz 1 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht oder
  2. § 45b Absatz 7 Satz 2 eine schriftliche Versicherung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt

    und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
"3. entgegen § 45b Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Absatzes 2 Nummer 2" durch die Wörter "Absatzes 2 Nummer 3" ersetzt.

25. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

" § 3 Nummer 72 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden."

b) In Absatz 8a werden die Wörter "Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)" durch die Wörter "" ersetzt.

c) Dem Absatz 12 werden die folgenden Sätze angefügt:

" § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Übertragungen vor dem 12. Januar 2024 sind Feststellungsbescheide im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung zur Umsetzung des Buchwertansatzes bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft in entsprechender Anwendung des § 174 Absatz 4 der Abgabenordnung zu ändern. § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung steht dem Buchwertansatz bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft für Übertragungen vor dem 12. Januar 2024 nicht entgegen. Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer zum Zeitpunkt der Übertragung kann aus Vertrauensschutzgründen für Übertragungen vor dem 12. Januar 2024 von einer Anwendung des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 abgesehen werden. § 6 Absatz 5 Satz 7 und § 16 Absatz 3 Satz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind für Übertragungen von Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 18. Oktober 2024 stattfinden."

d) Absatz 18 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden." § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen Fällen anzuwenden."

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

" § 10 Absatz 2c in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals auf Vorsorgeaufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 an die mitteilungspflichtige Stelle geleistet oder an den Steuerpflichtigen erstattet werden."

e) Absatz 28 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6" ersetzt werden."Für Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit die Kapitalauszahlung gewählt wird, sowie aus Kapitalversicherungen mit Sparanteil ist, wenn die Leistungen auf einem vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag beruhen, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, auch in allen offenen Fällen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6" ersetzt werden; für Rentenzahlungen aus diesen Versicherungsverträgen ist § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb anzuwenden."

bb) Die Sätze 25 und 26 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. § 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen" § 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden. § 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden."

f) Dem Absatz 30b werden die folgenden Sätze angefügt:

"Für Versicherungsverhältnisse und Mitgliedschaften bei Trägern der Basisversorgung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem 1. Januar 2026 bestanden haben, ist § 10 Absatz 2c Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mitteilungspflichtige Stelle die für die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 2c in Verbindung mit § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben kann. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der übermittelnden Stelle die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen nur mit, wenn die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Verfahren übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung."

g) Dem Absatz 31 wird folgender Satz angefügt:

" § 23 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen Fällen anzuwenden."

h) Dem Absatz 37c wird folgender Satz angefügt:

" § 37a Absatz 2 Satz 1, § 37b Absatz 3 Satz 2, § 40 Absatz 4, § 40a Absatz 5 Satz 2 und § 40b Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind in allen offenen Fällen anzuwenden."

i) Absatz 44a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen." § 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl I S. 1259), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2026 zufließen."

j) Absatz 44b wird wie folgt gefasst:

altneu
(44b) § 45b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen."(44b) § 45b Absatz 1 und 8 bis 10 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) und § 45b Absatz 2 bis 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2026 zufließen."

k) In Absatz 44c werden die Wörter "nach dem 31. Dezember 2024" werden durch die Wörter "nach dem 31. Dezember 2026" ersetzt.

l) Nach Absatz 46 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

" § 50 Absatz 2 Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist in allen offenen Fällen anzuwenden."

m) Absatz 47c Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 50e Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf die nach dem 31. Dezember 2024 nicht oder nicht vollständig erfolgte Übermittlung von Daten oder Mitteilungen anzuwenden" § 50e Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2026 zufließen."

n) Absatz 49a wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

" § 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 beginnen."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 67 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 5. Dezember 2024 eingehen."

26. § 62 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter " § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter " § 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird nach dem Wort "Berufsqualifikationen" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter "nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.

27. § 67 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen; eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde."Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird."

28. In § 68 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitteilungspflichten" die Wörter "und zur Prüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und zur Bemessung der jeweiligen Leistung" eingefügt und werden die Wörter "durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen" durch die Wörter "in einem automatisierten Abrufverfahren übermitteln" ersetzt.

29. § 74 Absatz 1 Satz 2

Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.

wird aufgehoben.

30. § 76 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 76 Pfändung

1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt:

  1. 1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. 2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht;
  2. der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
" § 76 Pfändung

Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, für das Kindergeld festgesetzt und dem Berechtigten ausgezahlt wird, gepfändet werden."

Artikel 4
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden."(1) Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln; Satz 1 gilt insoweit entsprechend. Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind. Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vor, so sind diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Bei der Gewinnermittlung nach § 5a ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Absatz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln."

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "zwei Drittel" durch die Angabe "80 Prozent" ersetzt und wird die Angabe "4.000 Euro" durch die Angabe "4.800 Euro" ersetzt.

b) Nach Absatz 2b Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Auf der Grundlage des § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen gelten bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten stets als Beitragserstattung. Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass Bonusleistungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind."

3. In § 13 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter " § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes" durch die Angabe " § 13b" ersetzt.

4. § 17 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "nicht der gemeine Wert" durch die Wörter "der Buchwert oder ein Zwischenwert" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes" ersetzt.

5. § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 6

Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;

wird aufgehoben.

6. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter " § 3 Nummer 66 und" durch die Angabe " § 3 Nummer 66," ersetzt und werden nach den Wörtern "erworben wurden," die Wörter "und nicht auf Beiträgen in eine ausländische Versorgungseinrichtung beruhen, für die bei der deutschen Besteuerung oder der Besteuerung in einem anderen Staat eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde," eingefügt.

b) Satz 14

Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1. 15 § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.

wird aufgehoben.

7. In § 22a Absatz 2 Satz 10 werden die Wörter "gelten ab dem Stichtag, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, für die landwirtschaftliche Alterskasse und für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen" durch die Wörter "gelten ab dem 1. Januar 2027 für die mitteilungspflichtige Stelle nach Absatz 1" ersetzt, werden nach den Wörtern "ihrer Versicherten" die Wörter "oder ihrer Kunden" und nach den Wörtern "des Versicherten" die Wörter "oder des Kunden" eingefügt.

8. Dem § 33a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt ist."

9. § 35a Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist."Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist."

10. § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

"e) wenn die Anrechnung einer ausländischen Steuer nach § 50d Absatz 7 Satz 2 beantragt wird;".

11. § 50d Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden."(7) Werden einem beschränkt Steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer inländischen Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar gewährt und besteht insoweit zu dieser kein Dienstverhältnis, so gelten die Vergütungen für Zwecke der Anwendung des Abkommens als von der juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihr gegenüber geleistete Dienste gezahlt. Soweit diese Vergütungen sowohl nach Satz 1 als auch im anderen Vertragsstaat der Besteuerung unterliegen, ist die in diesem Staat auf diese Vergütungen festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) entsprechend anzuwenden."

12. § 51 Absatz 4 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

altneu
1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen;"1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Daten zu bestimmen;"

13. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuewenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2023 zufließen."(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen."

b) Dem Absatz 11 werden die folgenden Sätze angefügt:

" § 5b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist, soweit er sich auf die Übermittlung von Kontennachweisen bezieht, erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. § 5b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), soweit er sich auf die Übermittlung von Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis bezieht, sowie § 5b Absatz 1 Satz 5 und 6 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen."

c) In Absatz 30b Satz 1 werden die Wörter "vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird," durch die Wörter "vor dem 1. Januar 2027 bestand," ersetzt.

Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 33b Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei ist der Nachweis vorrangig durch elektronische Mitteilungsverfahren zu führen."

2. In § 41c Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "unverzüglich" das Wort "elektronisch" eingefügt.

3. § 48c Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt."Der elektronische Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu übermitteln, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung des Antrags verzichten. In diesem Fall ist der Antrag auf Erstattung des Abzugsbetrags vom Leistenden nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen."

4. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen."(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen. Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2025 zufließen."

Artikel 6
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

§ 22a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 1 bis 9 "gelten ab dem 1. Januar 2027 für die mitteilungspflichtige Stelle nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass diese die Identifikationsnummer ihrer Versicherten oder ihrer Kunden zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes bereits vor dem Leistungsbezug erheben können; in diesen Fällen teilt das Bundeszentralamt für Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des Versicherten oder des Kunden nur mit, wenn die von der anfragenden Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen."Die Sätze 2 bis 9 gelten ab dem 1. Januar 2027 für die mitteilungspflichtige Stelle nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass diese ohne eine vorherige Aufforderung an den Versicherten oder den Kunden deren Identifikationsnummer zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes bereits vor dem Leistungsbezug erheben kann; in diesen Fällen teilt das Bundeszentralamt für Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des Versicherten oder des Kunden nur mit, wenn die von der anfragenden Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen."

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Vor einer Anfrage nach Satz 2 kann die mitteilungspflichtige Stelle abweichend von Satz 1 und 2 ohne eine vorherige Aufforderung an den Leistungsempfänger dessen Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern; das Bundeszentralamt für Steuern teilt in diesem Fall die Identifikationsnummer nur mit, wenn die von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen."

Artikel 7
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 64 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale sind die Vorschriften des § 65 anzuwenden."(3) Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von behinderungsbedingt entstandenen Aufwendungen und der Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale ist § 65 anzuwenden."

2. § 65 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

altneu
(3a) Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag derjenigen Person, die diese Feststellungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. Die Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:
  1. der Grad der Behinderung,
  2. die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen):
    1. G (erheblich gehbehindert),
    2. aG (außergewöhnlich gehbehindert),
    3. B (ständige Begleitung notwendig),
    4. H (hilflos),
    5. Bl (blind),
    6. Gl (gehörlos),
  3. die Feststellung, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,
  4. die Feststellung, dass die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht,
  5. die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Pflegegraden 4 oder 5,
  6. die Dauer der skeit der Feststellung.

Die mitteilungspflichtige Stelle hat jede Änderung der Feststellungen nach Satz 4 abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

"(3a) Die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags aufgrund der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Behinderung setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag der Person, für die die Feststellungen getroffen werden (betroffene Person), nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung der betroffenen Person zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. Satz 1 gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 geändert wird. Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung hat die mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich zu übermitteln. Neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:
  1. der Grad der Behinderung
  2. die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale, die mit den folgenden Merkzeichen gekennzeichnet sind:
    1. G (erheblich gehbehindert),
    2. aG (außergewöhnlich gehbehindert),
    3. B (ständige Begleitung notwendig),
    4. H (hilflos),
    5. Bl (blind),
    6. TBl (taubblind),
  3. das Datum des Eingangs des Antrags auf Feststellung einer Behinderung,
  4. das Datum des Bescheides über die jeweilige Feststellung einer Behinderung,
  5. die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Feststellung einer Behinderung nach Nummer 1 und 2.

Die betroffene Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Ist in Härtefällen der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer nicht bekannt, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden, die der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Übermittlung erforderlich ist. § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung. Die betroffene Person kann ihren Antrag nach Satz 1 gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; die mitteilungspflichtige Stelle hat dies der für die Besteuerung der betroffenen Person zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung unter Angabe des Datums des Eingangs des Widerrufs unverzüglich mitzuteilen. Ab dem Veranlagungszeitraum, der dem Veranlagungszeitraum des Widerrufs folgt, liegen die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags nicht mehr vor."

3. § 84 Absatz 3g wird wie folgt gefasst:

altneu
(3g) § 65 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 65 Absatz 3a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen Programmierarbeiten für das elektronische Datenübermittlungsverfahren abgeschlossen sind. Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundessteuerblatt Teil I den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz nicht weiter anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt. Zu diesem Zeitpunkt noch gültige und dem Finanzamt vorliegende Feststellungen über eine Behinderung werden bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit."(3g) § 65 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 65 Absatz 3a ist erstmals zum 1. Januar 2026 anzuwenden. Vor diesem Zeitpunkt bereits ausgestellte Ausweise nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder noch gültige Bescheide der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde werden weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit. Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und Absatz 2 Satz 1 nicht weiter anzuwenden mit Ausnahme für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von behinderungsbedingt entstandenen Aufwendungen und der Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (§ 64 Absatz 3). Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt. § 65 Absatz 3 gilt weiterhin auch im Fall der Übertragung des einem Kind zustehenden Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes), wenn das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist (§ 32 Absatz 6 Satz 13 des Gesetzes)."

Artikel 8
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung," gestrichen.

b) In Nummer 10 Satz 3 wird die Angabe "Nummer 20a" durch die Angabe "Nummer 20b" ersetzt.

3. In § 8b Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "zugerechnet" die Wörter "; dies gilt auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.

4. § 15 Satz 1 Nummer 2a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 bis 4" durch die Angabe "Absatz 2 bis 4a" ersetzt.

b) In Satz 5 wird nach den Wörtern " § 20 Absatz 1 Satz 4" die Angabe "oder Satz 5" eingefügt.

5. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern "unbeschränkte Steuerpflicht" die Wörter "mit Ausnahme der Anwendungsfälle des § 29" eingefügt.

bb) Satz 5

Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind die Sätze 1 und 2 auf das steuerliche Einlagekonto jeder vermittelnden, unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft entsprechend anzuwenden."

6. § 29 Absatz 6 Satz 2

§ 27 Abs. 8 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

7. In § 31 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.

8. In § 32 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "des § 44 Abs. 2 und § 44a Abs. 8" durch die Wörter "des § 44 Absatz 2, § 44a Absatz 8, § 45a Absatz 2a und der §§ 45b und 45c" ersetzt.

9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2024" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2025" ersetzt.

b) Nach Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

" § 8b Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden."

c) Dem Absatz 6g wird folgender Satz angefügt:

" § 15 Satz 1 Nummer 2a Satz 5 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden."

d) Absatz 6e Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Absatz 4 sowie § 27 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) sind erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgen." § 14 Absatz 4 sowie § 27 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) und § 27 Absatz 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgen."

e) In Absatz 11 wird die anzuwendende Fassung von § 36 wie folgt geändert:

aa) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt."(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach vorbehaltlich des Satzes 2 mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. In Höhe eines positiven Bestands des Teilbetrags des § 30 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) unterbleibt eine Verrechnung eines sich nach Satz 1 ergebenden Negativbetrags mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen."

bb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1."(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, mindert dieser vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1. Ein nach Anwendung des Satzes 1 verbleibender negativer belasteter Teilbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 3 mit den positiven belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. Die Verrechnung nach Satz 2 unterbleibt bis zur Höhe eines positiven Bestands des Teilbetrags des § 30 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 abzüglich des Betrags, um den sich der Verrechnungsbetrag in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 vermindert hat."

cc) Absatz 6a

(6a) Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat, mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands einen nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden positiven Bestand des Teilbetrags im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bis zu dessen Verbrauch. Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat, erhöht in Höhe von 27/5 des Minderungsbetrags nach Satz 1 den nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat. Der nach Satz 1 abgezogene Betrag erhöht und der nach Satz 2 hinzugerechnete Betrag vermindert den nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat.

wird aufgehoben.

f) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die §§ 38 und 40 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag weiter anzuwenden für
  1. Körperschaften oder deren Rechtsnachfolger, an denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent
    1. juristische Personen des öffentlichen Rechts aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Staaten, auf die das EWR-Abkommen Anwendung findet, oder
    2. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9
  2. alleine oder gemeinsam beteiligt sind, und
  3. Genossenschaften,

die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen, sowie für steuerbefreite Körperschaften.

"Die §§ 38 und 40 in der am 27. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag weiter anzuwenden."

Artikel 9
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 2 werden die Wörter "die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung," gestrichen.

2. In § 7 werden die Sätze 8 und 9 durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet. Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme."Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen und nach den §§ 7 bis 13 des Außensteuergesetzes steuerpflichtig wären, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften wäre, gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt."

3. § 9 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
0,11 Prozent des Grundsteuerwerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet."die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz."

4. In § 14a Satz 1 werden die Wörter "durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.

5. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Wörter "Nummern 2 und 3" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt:

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. bei Betrieben, die ausschließlich Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nummer 15d des Energiewirtschaftsgesetzes betreiben, zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht."

6. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter "des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29" durch die Wörter "einer Befreiung von der Gewerbesteuer" ersetzt.

7. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Satz 9 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden." § 7 Satz 8 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2024 anzuwenden."

b) Dem Absatz 4b wird folgender Satz vorangestellt:

" § 9 Nummer 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden."

c) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c eingefügt:

"(5c) § 29 Absatz 1 Nummer 3 und § 31 Absatz 3 in der jeweiligen Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden."

Artikel 10
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 34 Absatz 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist der Kürzung nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil des (Einheitswerts gültig ab 01.01.2025 Grundsteuerwerts) zugrunde zu legen.

wird aufgehoben.

2. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:

" § 20 Absatz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180) ist letztmalig für den Erhebungszeitraum 2024 anzuwenden."

Artikel 11
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes."

2. § 8 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt zudem voraus, dass
  1. der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist und
  2. keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht.
"Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 setzt voraus, dass
  1. der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile ist,
  2. keine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht und
  3. kein Nießbrauch an den Investmenterträgen eingeräumt wurde und keine sonstige Verpflichtung besteht, die Investmenterträge ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten."

3. Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Wenn der Anleger die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllt, hat der Anleger die auf seine Investmentanteile entfallenden inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte sowie die Investmenterträge nach § 16 Absatz 1 zu versteuern. § 36a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden."

4. In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "fünf Kalenderjahren" durch die Wörter "zehn Kalenderjahren" ersetzt.

5. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen hält, stehen der Veräußerung von Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich

  1. die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
  2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
  3. vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile.

Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn

  1. die Summe der nach Absatz 1, § 22 und § 56 ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist und
  2. der Anleger
    1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hat oder
    2. im Zeitpunkt der Veräußerung im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar Investmentanteile an dem Investmentfonds hält, deren Anschaffungskosten mindestens 500.000 Euro betragen.

§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 5 des Außensteuergesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei der entsprechenden Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 des Außensteuergesetzes treten die Ausschüttungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die steuerfreien Kapitalrückzahlungen nach § 17 Absatz 1 an die Stelle der Einlagenrückgewähr. Im Fall des Satzes 1 ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben."

6. § 20 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:

altneu
(4) Weist der Anleger nach, dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Geschäftsjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden."(4) Weist der Anleger nach, dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden. Wenn der Anleger in einem folgenden Veranlagungszeitraum Verluste in Höhe von mehr als 500 Euro aus der Veräußerung von Investmentanteilen erzielt oder Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes von Investmentanteilen geltend macht, für die er zuvor den Nachweis nach Satz 1 erbracht hat, dann ist er verpflichtet, für den gesamten Besitzzeitraum die für die Prüfung der Voraussetzungen einer Teilfreistellung erforderlichen Informationen sowie die Rücknahmepreise zum jeweiligen Kalenderjahresende zu beschaffen und dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorzulegen. Der Steuererklärung ist eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes oder eine Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes beizufügen, wenn Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen erzielt werden, die von einer auszahlenden Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes verwahrt oder verwaltet werden. Im Fall des Satzes 2 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen. Soweit der Anleger die Verpflichtung nach Satz 2 nicht erfüllt, kann das Finanzamt für den Verlust, der auf den gesamten Besitzzeitraum entfällt, den höchsten vom Anleger nachgewiesenen Teilfreistellungssatz anwenden.

(4a) Das für die Veranlagung des Anlegers zuständige Finanzamt kann bei Verlusten aus der Veräußerung von Investmentanteilen oder bei Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes von Investmentanteilen selbst im Rahmen der Veranlagung den Nachweis führen, dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat und die Höhe der Rücknahmepreise ermitteln."

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Investmentanteil gilt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräußert, wenn der Anleger in dem Veranlagungszeitraum den Nachweis nach § 20 Absatz 4 erbringt und in dem folgenden Veranlagungszeitraum keinen Nachweis oder einen Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz erbringt."Der Investmentanteil gilt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums als veräußert, wenn der Anleger in dem Veranlagungszeitraum den Nachweis nach § 20 Absatz 4 Satz 1 erbringt und für den folgenden Veranlagungszeitraum kein Nachweis oder ein Nachweis für einen anderen Teilfreistellungssatz erbracht wird."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 19 Absatz 2" durch die Angabe " § 19 Absatz 2 oder 3" ersetzt.

8. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und"2. Erträge aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und".

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. sonstige Erträge."3. sonstige Erträge mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren sonstigen Erträge."

b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Zu den sonstigen Erträgen gehören auch Einkünfte aus der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr oder in den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mehr als zehn Jahre beträgt. Steuerfrei thesaurierbare sonstige Erträge sind Gewinne aus der Veräußerung von Währungen, bei denen die zugrunde liegenden obligatorischen Geschäfte eine zeitlich verzögerte Erfüllung vorsehen, die aber keine Termingeschäfte nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes sind. Die Vorschriften betreffend die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge sind auf steuerfrei thesaurierbare sonstige Erträge entsprechend anzuwenden."

c) Absatz 5 Satz 2

Absatz 4 ist auf die steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

9. Dem § 49 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Spezial-Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen hält, stehen der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich

  1. die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anlegers infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
  2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
  3. vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile.

Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der nach Absatz 1 bis 3 und § 56 ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 5 des Außensteuergesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei der entsprechenden Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 des Außensteuergesetzes treten die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die Substanzbeträge nach § 35 Absatz 5 an die Stelle der Einlagenrückgewähr. § 6 Absatz 3 Satz 1 des Außensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt des Entfalls des Steueranspruchs aufgrund einer nur vorübergehenden Abwesenheit die nach den §§ 49 und 56 ermittelten Gewinne zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Spezial-Investmentanteil tatsächlich veräußert wird oder nach § 52 Absatz 2 Satz 1 als veräußert gilt. Der Spezial-Investmentanteil gilt in den Fällen des Satzes 5 mit Beginn des auf die Veräußerung nach Satz 1 folgenden Tages zum gemeinen Wert als angeschafft. Im Fall des Satzes 1 ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben. Der Anleger hat den Spezial-Investmentfonds unverzüglich über die Veräußerung nach Satz 1 und 5 zu informieren."

10. § 56 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

altneu
(3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräußerung gleich."(3a) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 steht eine fiktive Veräußerung nach § 19 Absatz 2 oder 3, § 49 Absatz 5 oder § 52 Absatz 2 einer tatsächlichen Veräußerung gleich."

11. Dem § 57 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) In der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind anzuwenden:

  1. § 17 Absatz 1 Satz 4 ab dem 6. Dezember 2024,
  2. § 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 6, § 20 Absatz 4 und 4a, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 sowie § 56 Absatz 3a ab dem 1. Januar 2025,
  3. § 6 Absatz 4 Satz 1 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt,
  4. § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Einkünfte, die einem Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 31. Dezember 2024 beginnt,
  5. § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 3 auf Gewinne aus der Veräußerung von Währungen mit zeitlich verzögerter Erfüllung, bei denen der obligatorische Vertrag in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, rechtswirksam abgeschlossen wird,
  6. § 36 Absatz 3 Satz 2 auf Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Wirtschaftsgüter in Geschäftsjahren des Spezial-Investmentfonds, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft werden,
  7. § 19 Absatz 3 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet, die Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten ist, und
  8. § 49 Absatz 5 erstmals auf Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet, die Spezial-Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten ist."

Artikel 12
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ist dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum Ablauf der nach § 149 der Abgabenordnung maßgebenden Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, elektronisch zu übermitteln; § 5b des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

2. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe "des § 17" durch die Wörter "der §§ 17 und 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

3. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend."(3) § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a und 3 gilt entsprechend."

4. Nach § 13 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen Finanzamt zu stellen."

5. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Veräußert eine mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligte natürliche Person einen Anteil an der die Beteiligung vermittelnden Personengesellschaft oder gibt sie diesen auf, unterliegt ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf Ebene der vermittelnden Personengesellschaft der Gewerbesteuer, soweit dieser auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft entfällt."

b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.

6. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das eingebrachte Betriebsvermögen im Sinne von Satz 2 Nummer 2 und 4 sowie Satz 4 ermittelt sich unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2."

7. In § 22 Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort "Anteile" die Wörter "unter Aufdeckung der stillen Reserven" eingefügt.

8. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 20 bis 23 angefügt:

"(20) § 3 Absatz 2a und § 11 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 5. Dezember 2024 erfolgt ist.

(21) § 5 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 5. Dezember 2024 liegt.

(22) § 18 Absatz 3 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 17. Mai 2024 liegt.

(23) § 20 Absatz 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, wenn in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt ist oder in den anderen Fällen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2023 geschlossen worden ist."

Artikel 13
Weitere Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Das Umwandlungssteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Absatz 3 Satz 4

Umfasst das eingebrachte Betriebsvermögen auch einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133, 2003 I S. 738), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), gelten die erhaltenen Anteile insoweit auch als einbringungsgeboren im Sinne von § 21 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133, 2003 I S. 738), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660).

wird aufgehoben.

2. In § 21 Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe "und 4" gestrichen.

3. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Abweichend von Absatz 2 ist
  1. § 5 Abs. 4 für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Anteile zu dem Wert im Sinne von § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 in der Fassung des Absatzes 1 als zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers überführt gelten,
  2. § 20 Abs. 6 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung für die Fälle des Ausschlusses des Besteuerungsrechts (§ 20 Abs. 3) weiterhin anwendbar, wenn auf die Einbringung Absatz 2 anzuwenden war,
  3. § 21 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1, die auf einem Einbringungsvorgang beruhen, auf den Absatz 2 anwendbar war, weiterhin anzuwenden. Für § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung gilt dies mit der Maßgabe, dass
    1. eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) erfolgt, wenn die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist; § 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und § 21 Absatz 3 Satz 2 des Außensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden;
    2. eine Stundung oder ein Entfallen der Steuer gemäß § 6 Absatz 3 und 4 des Außensteuergesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis nach dem 31. Dezember 2021 eintritt; § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
"(3) Abweichend von Absatz 2 ist
  1. § 5 Absatz 4 für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Anteile zu dem Wert im Sinne von § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in der Fassung des Absatzes 1 als zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers überführt gelten, sofern der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 2025 liegt,
  2. § 21 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1, die auf einem Einbringungsvorgang beruhen, auf den Absatz 2 anwendbar war, letztmals anzuwenden, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 1. Januar 2025 eintritt. Für § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der am 21. Mai 2003 geltenden Fassung gilt dies mit der Maßgabe, dass
    1. eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) erfolgt, wenn die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist; § 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung und § 21 Absatz 3 Satz 2 des Außensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden;
    2. eine Stundung oder ein Entfallen der Steuer gemäß § 6 Absatz 3 und 4 des Außensteuergesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis nach dem 31. Dezember 2021 eintritt; § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 20 Absatz 3 Satz 4 und § 21 Absatz 2 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) sind letztmals anzuwenden, wenn die Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 oder der Anteilstausch im Sinne von § 21 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2025 erfolgt."

Artikel 14
Änderung des Außensteuergesetzes

§ 21 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt:

"Dabei ist § 1 Absatz 3d nicht auf bis zum 31. Dezember 2024 entstehende Aufwendungen anzuwenden, die auf Finanzierungsbeziehungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2024 zivilrechtlich vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor dem 1. Januar 2024 begonnen hat. Werden betroffene Finanzierungsbeziehungen nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2025 wesentlich geändert, ist § 1 Absatz 3d nicht auf Aufwendungen anzuwenden, die vor der wesentlichen Änderung entstehen."

2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " §§ 7 bis 13" durch die Angabe " §§ 7 bis 10, 12, 13" ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter " § 11 in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist erstmals für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2022 und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden" eingefügt.

Artikel 15
Änderung des Zerlegungsgesetzes

In § 6 Absatz 7 Satz 1 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden die Wörter "durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

(nicht dargestellt)

2. In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuldner" durch das Wort "Steuerpflichtiger" ersetzt.

3. § 31a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "soweit sie" durch die Wörter "soweit sie erforderlich sind" ersetzt.

bb) Der Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird ein Komma angefügt.

cc) Vor Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.

dd) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

altneu
2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist."2. für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln oder

3. für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs auf Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, auf Grund derer eine Leistung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde."

ee) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "erforderlich ist." gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die für die Verwaltung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständige öffentliche Stelle darf die ihr von Finanzbehörden nach Satz 1 übermittelten Informationen abweichend von § 30 Absatz 11 an die für die Verfolgung einer Straftat hinsichtlich der von ihr bewilligten Leistung zuständige Stelle weiterleiten, wenn dies auch nach den für sie geltenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken zulässig ist."

4. Nach § 31b Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Finanzbehörden übermitteln einer Koordinierenden Stelle eines Landes nach § 50c des Geldwäschegesetzes auf Ersuchen Name und Anschrift der bei ihnen geführten Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 oder Nummer 16 des Geldwäschegesetzes nach Maßgabe des § 55 Absatz 3b des Geldwäschegesetzes, geordnet nach Wirtschaftszweigen und Betriebsgrößenklassen. Sammelersuchen sind zulässig. Die von den Finanzbehörden an die zuständigen Koordinierenden Stellen nach § 50c des Geldwäschegesetzes übermittelten Daten können von diesen an die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz weitergegeben werden."

5. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Finanzbehörde kann sich an jeden von ihnen wenden."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter" durch die Wörter "jedes von ihnen" ersetzt.

6. § 87a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach ist nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach gesetzlich vorgeschrieben ist."

b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
  2. durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

"Die Schriftform kann auch durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Finanzbehörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, ersetzt werden. Bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder durch ein von der Finanzverwaltung eingerichtetes sicheres Identifizierungsverfahren im Sinne des Absatzes 6 erfolgen. Die Finanzbehörde hat dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung nach Satz 4 Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen; nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine elektronische Kopie der Erklärung zu ermöglichen. Im Fall der Datenübermittlung im Auftrag nach § 87d tritt der Auftragnehmer bei Anwendung des Satzes 6 an die Stelle des Erklärenden. Die Schriftform kann auch durch elektronische Übermittlung eines von dem Erklärenden signierten Dokuments an die Finanzbehörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ersetzt werden."

d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist."Der elektronischen Form genügt ein elektronischer Verwaltungsakt, der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen ist oder in einem sicheren Verfahren nach Absatz 7 oder Absatz 8 übermittelt oder zum Abruf bereitgestellt wird."

e) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort "Soweit" das Wort "gesetzlich" eingefügt.

7. In § 89b Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

8. § 93 Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist."Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben,
  1. soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen,
  2. wenn die Überprüfung der Kontoverbindung ergibt, dass die betroffene Person über das nach § 139b Absatz 10 übermittelte Konto verfügungsberechtigt ist, oder
  3. wenn die Information der betroffenen Person anderweitig gesetzlich ausgeschlossen ist."

9. In § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Verwaltungsakte" die Wörter "und öffentlich-rechtliche Verträge" eingefügt.

10. § 117c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die Ahndung von vorsätzlichen und leichtfertigen Verstößen durch die in diesen Vereinbarungen dem Grunde nach bestimmten Dritten gegen Pflichten zur Erhebung und zur Meldung von Daten im Sinne der Nummern 1 und 2 als Ordnungswidrigkeiten und die Bestimmung eines Bußgeldes für solche Verstöße bis zu 50.000 Euro; hierfür ist das Bundeszentralamt für Steuern Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."

11. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen."Wird für einen Verwaltungsakt, für den gesetzlich die Schriftform angeordnet ist, nach § 87a Absatz 4 Satz 2 die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verwendet, muss das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Wird für einen Verwaltungsakt die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel verwendet, muss sie oder muss es so lange überprüfbar sein, wie der Verwaltungsakt von der Finanzbehörde gespeichert wird."

12. § 139b wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:

"Gespeichert wird nach Satz 1 ausschließlich eine Kontoverbindung, welche mittels SEPA-Überweisung erreichbar ist."

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgender Halbsatz wird angefügt:

"darüber hinaus dürfen die in Absatz 3 Nummer 2 bis 10 und Nummer 12 bis 15 aufgeführten Daten nur unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe a den jeweils zuständigen Stellen auf deren Ersuchen offenbart werden."

c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können dem Bundeszentralamt für Steuern die IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch den BIC, des für Auszahlungen in den Fällen des Absatzes 4c zu verwendenden Kontos unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten in einem sicheren Verfahren
  1. übermitteln,
  2. durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Absatz 2 übermitteln lassen oder
  3. durch das kontoführende Kreditinstitut übermitteln lassen; die Kreditinstitute haben zu diesem Zweck ein geeignetes Verfahren bereitzustellen.
"Natürliche Personen können dem Bundeszentralamt für Steuern vorbehaltlich des Satzes 2 die IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch den BIC, des für Auszahlungen in den Fällen des Absatzes 4c zu verwendenden Kontos unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten in einem sicheren Verfahren
  1. übermitteln,
  2. durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Absatz 2 übermitteln lassen oder
  3. durch das kontoführende Kreditinstitut übermitteln lassen; die Kreditinstitute haben zu diesem Zweck ein geeignetes Verfahren bereitzustellen."

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern " § 63 des Einkommensteuergesetzes Kindergeld festgesetzt" die Wörter "oder nach § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld bewilligt" eingefügt.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Ist in den Fällen des Satzes 2 der für die Bewilligungen des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständigen Familienkasse die Identifikationsnummer nicht bekannt, darf sie diese Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. In der Abfrage dürfen nur die in Absatz 3 genannten Daten der minderjährigen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern entspricht dem Ersuchen, wenn die übermittelten Daten den beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegten Daten entsprechen."

13. Nach § 139d wird folgender § 139e eingefügt:

" § 139e Direktauszahlungsmechanismus

(1) Der Direktauszahlungsmechanismus ist die Direktauszahlung öffentlicher Mittel an natürliche Personen unter Verwendung der nach § 139b Absatz 3 und 3a gespeicherten Daten, die durch Bundesgesetz vorgesehen ist. Zuständige Behörde für den Direktauszahlungsmechanismus ist das Bundeszentralamt für Steuern (Direktauszahlungsbehörde). Die Direktauszahlungsbehörde wird im Auftrag der nach dem jeweiligen Leistungsgesetz zuständigen Behörde (Leistungsbehörde) tätig.

(2) Die Direktauszahlung von öffentlichen Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unbar auf die zum Zeitpunkt des Datenabrufs nach § 139b Absatz 3a gespeicherte Kontoverbindung.

(3) Erfolgt die Direktauszahlung öffentlicher Mittel auf Antrag, so ist dieser nach amtlich bestimmten Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln.

(4) Werden an die Gewährung der Leistung Voraussetzungen geknüpft, die nicht aus den nach § 139b gespeicherten Daten bestimmt oder über amtlich bestimmte Schnittstellen der Direktauszahlungsbehörde zu anderen datenverwaltenden Stellen automatisiert bezogen werden können, sind die erforderlichen Daten von der Leistungsbehörde bei den öffentlichen Stellen zu erheben, die diese Daten verarbeiten. Die Leistungsbehörde teilt der Direktauszahlungsbehörde das Ergebnis der Prüfung nach amtlich bestimmten Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mit.

(5) Die Gutschrift auf die nach Absatz 2 gespeicherte Kontoverbindung (Direktauszahlung) ist ein Verwaltungsakt nach dem jeweiligen Leistungsgesetz, der nicht schriftlich zu bestätigen ist sowie keiner Begründung und keiner gesonderten Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Der Verwaltungsakt wird durch die Gutschrift bekannt gegeben. Andere Verwaltungsakte werden durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben. Für die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren ist die Leistungsbehörde zuständig. Im Übrigen gelten die für das Leistungsgesetz maßgebenden Vorschriften über das Verwaltungs- sowie das Gerichtsverfahren."

14. In der Überschrift zu § 145 wird nach dem Wort "an" das Wort "die" eingefügt.

15. § 147 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "worden," die Wörter "kann die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung" eingefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen,"1. Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen,"

cc) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter "kann die Finanzbehörde" gestrichen.

b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert sind."Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig."

16. In § 152 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "die Absätze 1 bis 3 und" durch die Wörter "die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 sowie" ersetzt.

17. § 175a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 2 Absatz 1" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Verbindliche Auskünfte nach § 89, verbindliche Zusagen nach § 204 oder rechtlich bindende Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung stehen dem nicht entgegen."

18. § 175b Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nachträglich übermittelte Daten im Sinne des § 93c Absatz 1 oder 3 nicht rechtserheblich sind."(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Daten nach § 93c Absatz 1 oder Absatz 3 nicht rechtserheblich sind."

19. § 200 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sind mobile Endgeräte der Außenprüfer unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt."Werden mobile Endgeräte in der Außenprüfung eingesetzt, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt."

20. In § 208 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 404 Satz 2 erster Halbsatz" durch die Angabe " § 404 Absatz 2" ersetzt.

21. § 234 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "erhoben" die Wörter "; für Haftungsansprüche gilt dies nur, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Steuerbescheid" durch die Wörter "Steuer- oder Haftungsbescheid" ersetzt.

22. Dem § 235 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei hinterzogenen Vorauszahlungen sind die Absätze 3 und 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. wurde die hinterzogene Vorauszahlung vor Festsetzung der Steuer entrichtet, auf die diese Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, endet der Zinslauf mit der Zahlung der hinterzogenen Vorauszahlung;
  2. wurde die hinterzogene Vorauszahlung nicht vor Festsetzung der Steuer entrichtet, auf die diese Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, gilt Folgendes:
    1. wurde diese Steuer nicht hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Zahlung dieser Steuer, spätestens aber mit der Fälligkeit dieser Steuer;
    2. wurde diese Steuer ebenfalls hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Beginn des Zinslaufs für die hinterzogene Steuer;
  3. Zinsen nach § 233a, die zu der Steuer festgesetzt wurden, auf die die hinterzogene Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, sind auf Zinsen zur hinterzogenen Vorauszahlung anzurechnen, soweit sie denselben Zinsberechnungszeitraum betreffen."

23. Dem § 236 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt."

24. In § 239 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern "die Steuer" die Wörter "oder der Haftungsbetrag" eingefügt.

25. § 379 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "Nummer 1a, 1b und 2" durch die Wörter "Nummer 1a und 2" ersetzt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1b kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann."

26. § 404 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 404 Steuer- und Zollfahndung

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

" § 404 Steuer- und Zollfahndung

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung . Ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere und elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen. § 110 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt entsprechend."

27. In § 410 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter " § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz" durch die Wörter " § 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" ersetzt.

Artikel 17
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 26 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 27 wird angefügt:

"27. die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen."

2. § 62 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen;"1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig zu erfüllen;"

3. In § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

Artikel 18
Weitere Änderung der Abgabenordnung

(Gültig ab siehe =>)

§ 379 Absatz 2 Nummer 1b

1b. einer Rechtsverordnung nach § 117c Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

und Absatz 8

(8) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1b kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

der Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 19
Weitere Änderung der Abgabenordnung

(Gültig ab siehe =>)

In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach den Wörtern "eines Dritten im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679" die Wörter "oder der Finanzbehörden im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

Artikel 20
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bis zur Bereitstellung eines maschinellen Anfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer sind Regelungen der Abgabenordnung oder anderer Gesetze, nach denen bei wirtschaftlich Tätigen die Wirtschafts-Identifikationsnummer zu erheben, aufzuzeichnen, anzugeben oder mitzuteilen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Identifizierung des betroffenen wirtschaftlich Tätigen weiterhin die Steuernummer ausreicht. § 154 Absatz 2c der Abgabenordnung ist bis zur Bereitsellung eines maschinellen Anfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht anzuwenden, soweit das Kreditinstitut die Steuernummer eines wirtschaftlich Tätigen erhoben und aufgezeichnet hat. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der erstmaligen Bereitstellung eines maschinellen Anfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt."

2. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 18 und 19 angefügt:

"(18) § 234 Absatz 1, § 236 Absatz 6 und § 239 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung gelten für alle Haftungsansprüche, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen.

(19) § 235 Absatz 5 der Abgabenordnung gilt in allen Fällen, in denen Zinsen zu hinterzogenen Vorauszahlungen nach dem 6. Dezember 2024 festgesetzt werden."

3. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) § 175b Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 5. Dezember 2024 erlassen worden sind."

4. Dem § 39 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Soweit für eine Körperschaft im Sinne des § 14b Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2024 Verwaltungsakte ergangen sind, wirken diese Verwaltungsakte ab dem 1. Januar 2024 auch gegenüber der Körperschaft. Ab dem 1. Januar 2024 bestimmt sich das weitere Verfahren nach den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung . Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 abweichend von § 14b der Abgabenordnung noch nach dem am 31. Dezember 2023 geltenden Recht bekannt gegeben wurden, entsprechend. Ist über einen Einspruch gegen einen vor dem 1. Januar 2024 wirksam gewordenen Verwaltungsakt nach dem 31. Dezember 2023 zu entscheiden, richtet sich das weitere Verfahren nach den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung; dasselbe gilt für Einsprüche, die gegen Verwaltungsakte im Sinne des Satzes 3 eingelegt wurden.

(7) § 14b Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach dem 5. Dezember 2024 entstanden ist."

Artikel 21
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5a werden die Wörter "Abgabenordnung sowie" durch die Wörter "Abgabenordnung und in den Fällen der auf Grundlage von § 117c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung ergangenen Rechtsverordnung sowie" ersetzt.

b) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "der Daten, die nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter "der Daten, die nach § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

bb) In Buchstabe e werden die Wörter "nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a, 2b und 4b" durch die Wörter "nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b" ersetzt.

c) Nummer 26

26. Entgegennahme von Meldungen und Zahlungen von Zinsabschlag nach der Zinsinformationsverordnung und deren Weiterleitung;

wird aufgehoben.

d) In Nummer 47 Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

e) Nach Nummer 47 wird folgende Nummer 48 angefügt:

"48. die Wahrnehmung der Aufgaben der Direktauszahlungsbehörde nach § 139e der Abgabenordnung."

2. In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe "26," gestrichen und wird die Angabe "38, 42 bis 46" durch die Angabe "38, 42 bis 45, 46" ersetzt.

3. Absatz 6

(6) An dem Aufkommen der nach der Richtlinie 2003/48/ EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38, 2005 Nr. L 103 S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), in der jeweils geltenden Fassung von den berechtigten Mitgliedstaaten sowie von den in Artikel 17 dieser Richtlinie genannten Staaten und abhängigen Gebieten erhobenen Quellensteuer sind die Länder und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zu beteiligen. Die Verteilung des Länder- und Gemeindeanteils auf die einzelnen Länder erfolgt nach den Anteilen an der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vom Vorjahr, die den Ländern und Gemeinden nach Zerlegung (§ 8 des Zerlegungsgesetzes) zustehen; für 2009 sind die Anteile der Länder und Gemeinden am Zinsabschlagsaufkommen des Jahres 2008 nach Zerlegung maßgeblich. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt jeweils nach Ablauf eines Monats die Anteile der Länder einschließlich ihrer Gemeinden fest und zahlt sie an die Länder bis zum 15. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats aus. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung dieser Quellensteuer zu bestimmen.

wird aufgehoben.

Artikel 22
Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 41 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die folgenden Nummern 41a und 41b eingefügt:

"41a. die Durchführung des Meldeverfahrens für Kleinunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 19a des Umsatzsteuergesetzes;

41b. die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten nach Kapitel Xa der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;".

Artikel 23
Änderung der Mitteilungsverordnung

In § 4 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 364) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Verwaltungsakte" die Wörter "und öffentlich-rechtliche Verträge" eingefügt.

Artikel 24
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:

" § 30 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union".

2. In § 3 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "eines" das Wort "fremden" eingefügt.

3. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe f bis h wird jeweils das Komma am Ende durch die Wörter "; Buchstabe b bleibt unberührt," ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 Satz 7" ersetzt.

4. § 13b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "Absatz" durch das Wort "Absätzen" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 7 wird die Angabe "Satzes 10" durch die Angabe "Satzes 11" ersetzt.

c) In Absatz 9 werden die Wörter " (§ 10 Absatz 1 Satz 3)" gestrichen.

5. Dem § 13c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt die Umsatzsteuer im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, im Verhältnis zum Abtretungsempfänger als fällig."

6. § 14c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt."Das Gleiche gilt, wenn jemand
  1. wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist oder
  2. einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht,

obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt."

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "zuzurechnen" durch das Wort "zuzuordnen" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuzurechnen" durch das Wort "zuzuordnen" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist."Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Gesamtumsätzen ist nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist."

c) In Absatz 5 Nummer 3 wird das Wort "Zurechnung" durch das Wort "Zuordnung" ersetzt.

8. Nach § 16 Absatz 5b wird folgender Absatz 5c eingefügt:

"(5c) Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung nach Absatz 5 kann der Unternehmer von einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017 S. 7) Gebrauch machen."

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen."Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, soweit diese nicht weitergeliefert werden."

b) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen."(12) Im Ausland ansässige Unternehmer nach § 13b Absatz 7, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben sich vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze nach § 3b Absatz 1 Satz 2 bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt zu registrieren; dies gilt nicht, soweit diese Umsätze der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Absatz 5 unterliegen oder der Unternehmer an einem besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017 S. 7) teilnimmt."

10. In § 18h Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(ABl. L 44 vom 20.02.2008 S. 23)" durch die Angabe "(ABl. L 44 vom 20.02.2008 S. 11)" ersetzt.

11. In § 22 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "zuzurechnen" durch das Wort "zuzuordnen" ersetzt.

12. In § 22g Absatz 7 Nummer 1 werden die Wörter "in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" und "im Sinne des § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" gestrichen.

13. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils die Angabe "9,0 Prozent" durch die Angabe "8,4 Prozent" ersetzt.

14. In § 25a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "9706 00 00" durch die Angabe "9706" ersetzt.

15. Nach § 29 wird folgender § 30 wird eingefügt:

" § 30 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (1) Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt.

(2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix "XI" gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Eine durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilte individuelle Identifikationsnummer gilt im Sinne dieses Gesetzes als von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer."

16. Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12, 13 und 14) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 48 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
"48Holz, und zwar

a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen,

b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

Unterposition 4401 10 00

Unterposition 4401 30

Neu:

Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
"48Holz, und zwar,

a) Brennholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen,

b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

aus Position 4401

Unterpositionen
4401 3100,
4401 3200,
4401 3900,
4401 4100 und
4401 4900".

b) In Nummer 49 Buchstabe a Spalte 3 wird die Angabe "9705 00 00 und 9706 00 00" durch die Angabe "9705 und 9706" ersetzt.

c) Nummer 53 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b Spalte 3 wird die Angabe "9702 00 00" durch die Angabe "9702" ersetzt.

bb) In Buchstabe c Spalte 3 wird die Angabe "9703 00 00" durch die Angabe "9703" ersetzt

d) Nummer 54 wird wie folgt geändert:

aa) In den Buchstaben a und b Spalte 3 wird jeweils die Angabe "9705 00 00" durch die Angabe "9705" ersetzt.

bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaa) In den Doppelbuchstaben aa und bb Spalte 3 wird jeweils die Angabe "9705 00 00" durch die Angabe "9705" ersetzt.

bbb) In Doppelbuchstabe cc Spalte 3 wird die Angabe "7118, 9705 00 00 und 9706 00 00" durch die Angabe "9705 und 9706" ersetzt.

17. Die Anlage 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 Spalte 2 werden nach den Wörtern "verwendeten Art" die Wörter "; ausgenommen Waren der Position 8549" eingefügt.

b) In Nummer 16 wird die Angabe "Unterposition 8548 10" durch die Wörter "Unterposition 8549 11, Unterposition 8549 12, Unterposition 8549 13, Unterposition 8549 14 und Unterposition 8549 19" ersetzt.

c) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
"17Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten ArtUnterpositionen
8549 21 und 8549 29".

Artikel 25
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 24 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat".

b) In der Angabe zu Anlage 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

"(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14)".

c) Folgende Angabe zu Anlage 5 wird angefügt:

"Anlage 5 Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
(zu § 24 Absatz 5)"

2. § 1a Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b

b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.

wird aufgehoben.

3. § 3a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 3a ersetzt:

altneu
3. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:
  1. kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,
  2. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt,
  3. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
"3. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden. Werden die Leistungen per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht, gilt abweichend von Satz 1 als Ort der sonstigen Leistung der Ort, an dem der Empfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

3a. Die folgenden Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:

  1. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt;
  2. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist."

b) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:

"Wird mit der Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme an einer Veranstaltung ermöglicht, gilt abweichend von Satz 1 für die Einräumung dieser Eintrittsberechtigung Absatz 2."

4. § 4 Nummer 21 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) Der Teilsatz vor Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

altneu
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen,"die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen,"

bb) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

altneu
bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,"bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen,"

b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird."

d) Nach Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:

"Für die in den Nummern 15b und 15c bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;".

5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände" gestrichen.

b) Die Nummern 12 und 13

12. die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;

13. die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen

  1. vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
  2. von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
    aa) vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
    bb) von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
    cc) den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

werden aufgehoben.

6. § 13b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird."Die Sätze 2 und 5 gelten auch dann, wenn die entsprechenden Leistungen des Leistungsempfängers nach § 19 Absatz 1 oder 4 steuerfrei sind."

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden."(8) Bei der Berechnung der Steuer ist § 24 nicht anzuwenden."

7. In § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 5" ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet, die auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer des jeweiligen Mitgliedstaates steuerfrei sind."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Umsätze, die auch unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder § 19 fallen."

9. § 15a Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 und umgekehrt gegeben."(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 und umgekehrt gegeben."

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 19 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter " § 19 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 19 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter " § 19 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

c) In Absatz 4c Satz 1 und Absatz 4e Satz 1 werden jeweils die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

11. In § 18a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

12. In § 18g Satz 1 werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

13. In § 18h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

14. In § 18i Absatz 1 Satz 2 und 6 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

15. In Absatz 1 Satz 2 und 6 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

16. In § 18k Absatz 1 Satz 2 und 7 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

17. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Absatz 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1, 3 und 7), über den Vorsteuerabzug (§ 15) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a bleiben unberührt.

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn des folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.

(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

  1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
  2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.

" § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

(1) Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(2) Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 abzüglich folgender Umsätze:

  1. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
  2. Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Die Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Unternehmers bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach Satz 1 außer Ansatz.

(3) Ein Unternehmer nach Absatz 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.

(4) Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn

  1. der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und
  2. dem Unternehmer für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 durch den Mitgliedstaat der Ansässigkeit die insoweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt wurde.

(5) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann gegenüber der zuständigen Finanzbehörde im Mitgliedstaat der Ansässigkeit erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 4 verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des auf den Eingang der Verzichtserklärung folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. Geht die Verzichtserklärung im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ein, wird der Verzicht von Beginn des zweiten Monats des folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Absatz 4a ist entsprechend anzuwenden."

18. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat

(1) Beabsichtigt ein im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässiger Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, muss er an dem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer teilnehmen. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt für die Teilnahme an dem besonderen Meldeverfahren eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren setzt weiter voraus, dass

  1. der Unternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle beim Bundeszentralamt für Steuern die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beantragt,
  2. der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Jahresumsatz des Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet,
  3. der Unternehmer die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer des Mitgliedstaates, der die Steuerbefreiung gewährt, erfüllt und
  4. der Unternehmer in keinem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert ist.

Änderungen der im Antrag nach Satz 3 Nummer 1 gemachten Angaben hat der Unternehmer unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern nach dem in Satz 3 Nummer 1 amtlich vorgeschriebenen Datensatz mitzuteilen.

(2) Beabsichtigt der Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr in Anspruch zu nehmen, hat er dies nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zu erklären. § 19 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abzugeben. Der Unternehmer hat die Umsatzmeldung nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahres dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Auf die Umsatzmeldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Überschreitet der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet 100.000 Euro, hat der Unternehmer dies binnen 15 Werktagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. Mit Überschreiten endet die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren."

19. In § 20 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 3" durch die Angabe " § 19 Absatz 2" ersetzt.

20. In § 22 Absatz 4b wird die Angabe " § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c" durch die Wörter " § 3a Absatz 3 Nummer 3a Buchstabe b" ersetzt.

21. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 19 Absatz 3" durch die Angabe " § 19 Absatz 2" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird die Angabe "8,4 Prozent" durch die Angabe "7,8 Prozent" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt."Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, mit dem dort bestimmten Prozentsatz, in den übrigen Fällen des Satzes 1 mit dem in Satz 1 Nummer 3 bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor."(5) Ergibt sich in einem Folgejahr aus der Berechnung nach Anlage 5 eine Abweichung zum Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, so ändert das Bundesministerium der Finanzen diesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres entsprechend."

22. § 25a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben" gestrichen.

b) Absatz 7 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf den der Lieferung des Wiederverkäufers vorangegangenen Umsatz ein ermäßigter Steuersatz angewandt worden ist."

23. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 2" durch die Wörter " § 19 Absatz 3 und 5" ersetzt.

24. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 22a Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2023" durch die Angabe "1. Januar 2025" und die Angabe "1. Januar 2025" durch die Angabe "1. Januar 2027" ersetzt.

b) Absatz 38 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " (§ 19 Absatz 3)" durch die Angabe " (§ 19 Absatz 2)" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "31. Dezember 2025" durch die Angabe "31. Dezember 2026" ersetzt.

25. § 27a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach den Wörtern "die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" ein Komma und die Wörter "die Erteilung einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer" eingefügt.

b) In Satz 5 werden nach den Wörtern "die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern" ein Komma und die Wörter "die erteilten Kleinunternehmer-Identifikationsnummern" eingefügt.

26. In Anlage 2 wird der Klammerzusatz in der Überschrift wie folgt gefasst:

"(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14)".

27. Folgende Anlage 5 wird angefügt:

"Anlage 5 Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
(zu § 24 Absatz 5)

Für die Berechnung gilt Folgendes:

Der maßgebliche Zeitraum beträgt drei Jahre. Er beginnt mit dem 1. Januar des vierten Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten Jahres jeweils vor dem Jahr, in dem die Neuberechnung erfolgt. Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland und der Umsatzsteuerstatistik. Der neu berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.

Der Durchschnittssatz ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:

Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern

x100
:Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
____________________________________________________________________________________________________________________________________
=Durchschnittssatz in Prozent
Die Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
Vorsteuer aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, und der regelbesteuerten Landwirte jeweils im maßgeblichen Zeitraum
./.Vorsteuer der regelbesteuerten Landwirte im maßgeblichen Zeitraum
____________________________________________________________________________________________________________________________________
=Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
Die Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema:
Produktionswert der Landwirtschaft
./.innerbetrieblich verbrauchte und erzeugte Futtermittel
+Verkäufe von lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe
+Verkäufe von gebrauchten Anlagegütern an andere landwirtschaftliche Betriebe
./.Umsätze der regelbesteuerten Landwirte
____________________________________________________________________________________________________________________________________
=Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern

Artikel 26
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) wie folgt gefasst:

"Anlage 1 (aufgehoben)".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4a

4a. die folgenden Umsätze
  1. die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
  2. die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.

Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;

wird aufgehoben.

b) In Nummer 19 Buchstabe a Satz 4 werden die Wörter "und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2," gestrichen.

3. § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5

4. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 verwendet werden sollen; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;)

5. der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, wenn die Einfuhr im Zusammenhang mit einer Lieferung steht, die zu einer Auslagerung im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 führt, und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;

wird aufgehoben.

4. § 10 Absatz 1 Satz 4

Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

wird aufgehoben.

5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 9

9. im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.

wird aufgehoben.

6. § 13a Absatz 1 Nummer 6

6. des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe A Satz 2 der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c Satz 2 die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet,

wird aufgehoben.

7. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 5

5. die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

wird aufgehoben.

8. § 18e Nummer 2

2. dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters,

wird aufgehoben.

9. § 22 Absatz 2 Nummer 9

9.die Bemessungsgrundlage für Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge,

und Absatz 4c

(4c) Der Lagerhalter, der ein Umsatzsteuerlager im Sinne des § 4 Nr. 4a betreibt, hat Bestandsaufzeichnungen über die eingelagerten Gegenstände und Aufzeichnungen über Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b Satz 1 zu führen. Bei der Auslagerung eines Gegenstands aus dem Umsatzsteuerlager muss der Lagerhalter Name, Anschrift und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters aufzeichnen.

wird aufgehoben.

10. In § 27 Absatz 23 werden die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

11. Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a)

Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können 
Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1Kartoffeln, frisch oder gekühltPosition 0701
2Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetUnterposition 0711 20
3Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutetPositionen 0801 und 0802
4Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, entkoffeiniertUnterpositionen 0901 11 00 und 0901 12 00
5Tee, auch aromatisiertPosition 0902
6GetreidePositionen 1001 bis 1005, 1007 00 und 1008
7Rohreis (Paddy-Reis)Unterposition 1006 10
8Ölsamen und ölhaltige FrüchtePositionen 1201 00 bis 1207
9Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziertPositionen 1507 bis 1515
10RohzuckerUnterpositionen 1701 11 und 1701 12
11Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstetPosition 1801 00 00
12Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl)Positionen 2709 00, 2710, Unterpositionen 2711 12 und 2711 13
13Erzeugnisse der chemischen IndustrieKapitel 28 und 29
14Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder StreifenPositionen 4001 und 4002
15Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen solche zum Auflösen; Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestelltPositionen 4703 bis4705 00 00
16Wolle, weder gekrempelt noch gekämmtPosition 5101
17Silber, in Rohform oder Pulveraus Position 7106
18Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht monetären ZweckenUnterpositionen 7108 11 00 und 7108 12 00
19Platin, in Rohform oder als Pulveraus Position 7110
20Eisen- und StahlerzeugnissePositionen 7207 bis 7212, 7216, 7219, 7220, 7225 und 7226
21Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Draht aus KupferPositionen 7402 00 00, 7403, 7405 00 00 und 7408
22Nickel in RohformPosition 7502
23Aluminium in RohformPosition 7601
24Blei in RohformPosition 7801
25Zink in RohformPosition 7901
26Zinn in RohformPosition 8001
27Andere unedle Metalle, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrottaus Positionen 8101 bis 8112

Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein.

wird aufgehoben.

Artikel 27
Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes

(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)

Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 berechnet,".

2. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;"Die Vorsteuer ist abziehbar, wenn der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt und
  1. die Leistung ausgeführt worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1) berechnet, oder
  2. soweit eine Zahlung auf eine ausgeführte Leistung geleistet worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) berechnet, oder
  3. soweit eine Zahlung vor Ausführung der Leistung geleistet worden ist;"

3. Dem § 27 wird folgender Absatz 41 angefügt:

"(41) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt werden."

Artikel 28
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

In § 43 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird das Wort "zuzurechnenden" durch das Wort "zuzuordnenden" und das Wort "zuzurechnen" jeweils durch das Wort "zuzuordnen" ersetzt.

Artikel 29
Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 34 folgende Angabe eingefügt:

" § 34a Rechnungen von Kleinunternehmern".

2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

3. In § 33 Satz 4 werden die Wörter " § 14 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter " § 14 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

4. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 14 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter " § 14 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

5. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

" § 34a Rechnungen von Kleinunternehmern

Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes steuerfrei sind, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes) und
  6. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes die Angabe "Gutschrift".

Die §§ 33 und 34 bleiben unberührt. § 31 gilt entsprechend. Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden."

6. In § 48 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

7. In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

8. In § 61a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

Artikel 30
Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 des Gesetzes berechnet und".

2. Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 des Gesetzes berechnet".

Artikel 31
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

In § 1 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie in § 5 Absatz 6 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter " § 10 Absatz 2a, 2b und 4b" durch die Wörter " § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b" ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Grundsteuergesetzes

Dem § 36 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids über die Hauptveranlagung findet auch zur Beseitigung eines Fehlers statt, wenn der Fehler der Finanzbehörde bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Hauptveranlagung bekannt wird."

Artikel 33
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Ein Grundstück gehört zum Vermögen einer Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 2a bis 3a, wenn sie es aufgrund eines Rechtsvorgangs nach § 1 Absatz 1 erworben hat. Die Zugehörigkeit nach Satz 1 endet, wenn ein anderer Rechtsträger das Grundstück auf Grund eines Rechtsvorgangs nach § 1 Absatz 1 erworben hat oder wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die zur Zugehörigkeit nach Satz 1 geführt haben. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Rechtsvorgänge, die nach § 16 Absatz 1 rückgängig gemacht wurden, und auf Grundstücke, die nach § 16 Absatz 2 zurückerworben wurden, soweit dies dazu führt, dass ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 2a bis 3a vermieden wird; die Rückgängigmachung und der Rückerwerb gelten für die Zugehörigkeit eines Grundstücks nach den Sätzen 1 und 2 als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. Ein Grundstück gehört auch zum Vermögen einer Gesellschaft, wenn diese an dem Grundstück die Verwertungsbefugnis nach § 1 Absatz 2 innehat. Die Zugehörigkeit nach Satz 4 endet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die zur Zugehörigkeit nach Satz 4 geführt haben."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die Übertragung oder der Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen gemäß § 1 Absatz 2a, von Gesellschaftsanteilen gemäß § 1 Absatz 2b und 3 oder von Anteilen am Gesellschaftsvermögen oder Gesellschaftskapital gemäß § 1 Absatz 3a, soweit diese Übertragung oder dieser Übergang durch demokratische Wahlen des Vorstands einer politischen Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder einer Gewerkschaft im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes oder eines Zusammenschlusses solcher Gewerkschaften in Form eines nicht rechtsfähigen Vereins bedingt ist."

3. Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Notare können die Anzeige nach Satz 1 auch elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung erstatten."

4. § 22a Satz 3

Soweit von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht wurde, ist die elektronische Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 ausgeschlossen.

wird aufgehoben.

5. Dem § 23 werden die folgenden Absätze 25 bis 27 angefügt:

"(25) § 1 Absatz 4a ist erstmals auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 2a bis 3a anzuwenden, die nach dem 5. Dezember 2024 verwirklicht werden. Bei der Anwendung des § 1 Absatz 4a sind auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen, die vor dem 6. Dezember 2024 verwirklicht wurden.

(26) § 4 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht werden.

(27) § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 2 und § 19 Absatz 2 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung sind bis zum Ablauf der in § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Fristen für verwirklichte Übergänge nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass anstelle des Vermögens der Gesamthand das Gesellschaftsvermögen tritt."

Artikel 34
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe "10.300 Euro" durch die Angabe "15.000 Euro" ersetzt.

b) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 6b ersetzt:

altneu
(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen."(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 2), so sind die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind in Fällen der beschränkten Steuerpflicht anteilig abzugsfähig. Der abzugsfähige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegenden Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert des erworbenen Vermögens nach Abzug aller mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. Dies gilt auch für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3 Satz 1. Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(6a) Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 3 bis 5 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 3 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 3 bis 6 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht.

(6b) Haben sich grundstücksbezogene Belastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen."

2. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden, und wenn durch die Staaten, in denen die Zuwendungsempfänger belegen sind, Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes."an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden, und wenn die Staaten, in den die Zuwendungsempfänger belegen sind, auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet sind, der Bundesrepublik Deutschland
aa) entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten sowie
bb) Amtshilfe bei der Beitreibung gemäß einem dem Artikel 27 des OECD-Musterabkommens 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen* entsprechenden Artikel in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf die Erbschaftsteuer zu leisten.

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 zweiter Halbsatz erfüllen."

b) Satz 3

Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.

wird aufgehoben.

3. In § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

"In den Fällen einer insolvenzbedingten Auflösung gilt Satz 2 erste Alternative erst mit der Aufgabe des Betriebs oder soweit wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden;".

4. § 13d Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "die" gestrichen.

b) In Nummer 1 wird vor dem Wort "zu" das Wort "die" eingefügt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,"2. bei Belegenheit in einem Drittstaat nur, wenn dieser Drittstaat auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten; das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die diese Voraussetzungen erfüllen,"

d) In Nummer 3 wird vor dem Wort "nicht" das Wort "die" eingefügt.

5. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes."(3) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet sind, der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen."

6. In § 19a Absatz 3 wird jeweils die Angabe " (§ 10 Absatz 5 und 6)" durch die Angabe " (§ 10 Absatz 5, 6, 6a und 6b)" ersetzt.

7. § 28 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13d Abs. 3, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung. Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist die Stundung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 weiter zu gewähren. Die Stundung endet in den Fällen der Sätze 1 bis 3, soweit das erworbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung im Sinne des § 7 ist. Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt."(3) Gehört zum Erwerb Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Die Stundung endet, soweit der Grundbesitz auf Dritte übergeht oder dauerhaft keinen Wohnzwecken mehr dienen soll. Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erwerben von Todes wegen keine Zinsen erhoben werden. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Ist der Grundbesitz in einem Drittstaat belegen, wird die Stundung nur gewährt, wenn und solange dieser Staat auf Grund völkervertraglicher Abkommen oder Übereinkommen verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland
  1. entsprechend dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Bezug auf die Erbschaftsteuer Amtshilfe zu leisten,
  2. Amtshilfe bei der Beitreibung gemäß einem dem Artikel 27 des OECD-Musterabkommens 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen* entsprechenden Artikel in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf die Erbschaftsteuer zu leisten.

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllen."

8. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 21 und 22 angefügt:

"(21) § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2, Absatz 6, 6a und 6b, § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4, § 13d Absatz 3, § 19a Absatz 3 und § 28 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 34 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.

(22) § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c und § 17 Absatz 3 in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht."

Artikel 35
Änderung des Bewertungsgesetzes

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 26 wie folgt gefasst:

"Anlage 26 Abzinsungsfaktoren".
(zu § 193 Absatz 5 Satz 3, § 194 Absatz 4 Satz 1 sowie § 195 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1)

2. In § 29 Absatz 6 Satz 1, § 153 Absatz 4 Satz 1, § 228 Absatz 6 Satz 1 und § 247 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch" ersetzt.

3. Dem § 158 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden. Der Einordnung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht nicht entgegen, dass er aus einer oder einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gebildet wird, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören und diese anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind."

4. § 183 Absatz 3

(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.

wird aufgehoben.

5. § 220 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Der niedrigere gemeine Wert ist als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. § 198 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über die zu bewertende wirtschaftliche Einheit dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind. Nutzungsrechte und weitere grundstücksbezogene Rechte und Belastungen sind bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts nur zu berücksichtigen, soweit sie nach Inhalt und Entstehung mit der Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit zusammenhängen. Die §§ 227, 261 und 262 bleiben unberührt."

6. In § 228 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Übermittlung durch Datenfernübertragung" durch die Wörter "elektronische Übermittlung über die amtlich bestimmte Schnittstelle" ersetzt.

7. Dem § 265 werden die folgenden Absätze 15 und 16 angefügt:

"(15) § 158 Absatz 2 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 6. Dezember 2024 anzuwenden.

(16) Die Anlagen 21, 23 und 26 in der Fassung des Artikels 35 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2024 anzuwenden."

8. Anlage 21 wird wie aus Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtlich gefasst.

9. Anlage 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben in der Tabelle werden wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Wohnung" wird das Fußnotenzeichen "*" eingefügt:

bb) Die Wörter "gewerbliche Nutzung" werden durch das Wort "Nichtwohnnutzung" ersetzt.

cc) In Abschnitt "II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung" wird vor der Zeile "3. Mietausfallwagnis" folgende Zeile eingefügt:

"jährlich je Garage oder ähnlichem Einstellplatz
100 Prozent der Instandhaltungskosten je Garage oder ähnlichem Einstellplatz gemäß Nummer I.2".

dd) Nach der Tabelle wird folgende Fußnote eingefügt:

_________
"* Für Wohnräume, die keine Wohnungen im Sinne des § 181 Absatz 9 darstellen, sind als Verwaltungskosten 3 Prozent des hierauf entfallenden jährlichen Rohertrages anzusetzen."

b) In Satz 1 nach der Tabelle werden die Wörter "Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes" durch das Wort "Bewertungsstichtag" ersetzt.

10. Anlage 26 wird wie aus Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtlich gefasst.

Artikel 36
Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes

Das Bewertungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 35 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 97 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Abs. 6a und § 51a bleiben unberührt. " § 160 Absatz 10 bleibt unberührt."

2. Dem § 160 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 13b des Einkommensteuergesetzes) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter."

Artikel 37
Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes

Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3a folgende Angabe eingefügt:

" § 3b Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht".

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die bei der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 erstellten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Jahres,
  1. in dem die Finanzinstitute oder Dienstleister im Sinne des § 9 Absatz 4 die Informationen nach Absatz 2 erhoben haben, oder
  2. in dem das Konto aufgelöst wird, soweit die Unterlagen nach Satz 1 für die weitere Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 benötigt werden.
"(3) Die Finanzinstitute nach Absatz 1 haben die folgenden Aufzeichnungen zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten zu erstellen:
  1. eine Beschreibung der Prozesse, einschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen Vorkehrungen, insbesondere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller Änderungen hierzu, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 4 und 5, den §§ 11, 12, § 13 Absatz 2 bis 4, nach § 14 Absatz 3 und 5, den §§ 15 16 Absatz 2 und 3, nach § 21 Absatz 2 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den §§ 9, 10 Absatz 2, nach § 14 Absatz 2 und 4, § 16 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2, den §§ 18 und 22 in Bezug auf einen Meldezeitraum angewandt wurden;
  2. in Bezug auf jedes Konto die für die Anwendung der Sorgfaltspflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, den Absatz 6, 7 und 9, § 13 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 4, § 14 Absatz 3 bis 5, den §§ 15, 16 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 3 und 4, nach § 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, den §§ 21 und 22 verarbeiteten Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt der Verarbeitung und das Ergebnis der Verarbeitung;
  3. in Bezug auf jedes Konto die nach § 8 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 2a Satz 4 und § 16 Absatz 2a Satz 4 gemeldeten Informationen und den jeweiligen Zeitpunkt einer Meldung.

Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zu erstellen:

  1. für Aufzeichnungen nach Nummer 1 spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen,
  2. für Aufzeichnungen nach Nummer 2 im Zeitpunkt der jeweiligen Verarbeitung,
  3. für Aufzeichnungen nach Nummer 3 bis zum Meldezeitpunkt nach § 6 Absatz 3.

Die Aufzeichnungen nach Satz 1 müssen nach Maßgabe des Satzes 5 für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen erstellt worden sind."

3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

" § 3b Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht

Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend."

4. In § 5 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Die §§ 193 bis 203" durch die Wörter " § 147 Absatz 5 bis 7 und die §§ 193 bis 203a" ersetzt.

5. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dies schließt auch die Erhebung der Steueridentifikationsnummer ein" durch die Wörter "dies schließt auch die Erhebung ausländischer Steueridentifikationsnummern ein" ersetzt.

6. Dem § 8 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Zur Beschaffung der in Satz 2 genannten Informationen bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt hat ein meldendes Finanzinstitut einmal im Kalenderjahr

  1. Kontakt mit dem Kontoinhaber aufzunehmen sowie
  2. elektronisch durchsuchbare Informationen eines verbundenen Rechtsträgers des meldenden Finanzinstituts zu überprüfen.

Hätte das meldende Finanzinstitut seiner Verpflichtung nach den Sätzen 2 und 3 bereits bis zum 6. Dezember 2024 nachkommen müssen und ist dies unterblieben, so hat es die Verpflichtung nach den Sätzen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2025 und danach im Falle der Nichterlangung der nach Satz 2 zu beschaffenden Informationen bis zum Ende eines jeden Folgejahres nachzuholen."

7. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "muss" werden die Wörter "vom meldenden Finanzinstitut" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Hat das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nicht bis zum 6. Dezember 2024 abgeschlossen, ist es verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen."

8. § 12 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "muss" werden die Wörter "vom meldenden Finanzinstitut" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Hat das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nicht bis zum 6. Dezember 2024 abgeschlossen, ist es verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen."

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "muss sichergestellt sein" durch die Wörter "muss das meldende Finanzinstitut sicherstellen" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dies dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben mitteilen."Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich Folgendes mitteilen:
  1. die Tatsache, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder die Bestätigung der Plausibilität unzumutbar war;
  2. in Fällen nach Satz 1 Nummer 1 die Gründe der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit und in Fällen nach Satz 1 Nummer 2 die Gründe der Unzumutbarkeit;
  3. ob eine Abverfügung im Sinne des Satzes 2 ausgeschlossen wurde und eine Rückzahlung im Sinne des Satzes 3 erfolgt ist;
  4. alle zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Mitteilung nach Satz 4 hat nach amtlich vorgeschriebener Form elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen."

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "muss" die Wörter "es unverzüglich nach Änderung der Gegebenheiten" eingefügt.

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "muss" werden die Wörter "vom meldenden Finanzinstitut" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Hat das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nach Satz 1 nicht bis zum 6. Dezember 2024 abgeschlossen, ist es verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "muss" werden die Wörter "vom meldenden Finanzinstitut" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Hätte das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2024 abschließen müssen und ist es dieser Pflicht nicht nachgekommen, so hat es die Überprüfung bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen."

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "ein meldendes Finanzinstitut" die Wörter "vor Kontoeröffnung" eingefügt.

b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "muss sichergestellt sein" durch die Wörter "muss das meldende Finanzinstitut sicherstellen" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dies dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben mitteilen."Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich Folgendes mitteilen:
  1. die Tatsache, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder die Bestätigung der Plausibilität unzumutbar war;
  2. in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 die Gründe der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit und in den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 die Gründe der Unzumutbarkeit;
  3. ob eine Abverfügung im Sinne des Satzes 2 ausgeschlossen wurde und eine Rückzahlung im Sinne des Satzes 3 erfolgt ist;
  4. alle zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Mitteilung nach Satz 4 hat nach amtlich vorgeschriebener Form elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen."

12. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 13 in der Fassung des Artikels 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) gelten ab dem 1. Januar 2025 und nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen."

13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 bis 3 vorangestellt:

  1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
  3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,".

bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 4 und das Semikolon am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:

altneu
2. entgegen § 3a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht; oder"5. entgegen
  1. § 3a Absatz 3 oder
  2. § 13 Absatz 2a Satz 4 oder § 16 Absatz 2a Satz 4

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,"

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ee) Die folgenden Nummern 7 bis 13 werden angefügt:

"7. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, Kontakt mit dem Kontoinhaber nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,

8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2, § 12 Absatz 9 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt,

9. entgegen § 13 Absatz 2 oder 4 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschafft oder die Plausibilität dieser Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt,

10. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 2 oder § 16 Absatz 2a Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein Geld von dem Konto abverfügt werden kann,

11. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abschließt,

12. entgegen § 16 Absatz 2 ein Überprüfungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder

13. entgegen § 17 Absatz 1 sich auf eine Selbstauskunft oder einen Beleg verlässt."

b) In Absatz 1a wird die Angabe "Nummer 3" durch die Wörter "Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 bis 13" ersetzt.

Artikel 38
Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter "unter der Kontrolle" durch die Wörter "unmittelbar oder über einen oder mehrere andere staatliche Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung" ersetzt.

2. In § 9 Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter " § 147 Absatz 5 und 6" durch die Wörter " § 147 Absatz 5 bis 7" ersetzt.

3. Dem § 29 wird folgender Satz angefügt:

" § 6 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen."

Artikel 39
Änderung des Mindeststeuergesetzes

Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Als Mindeststeuergruppe sowie Gruppenträger gilt auch eine einzige im Inland belegene, nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe."

2. Dem § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Lohnkosten nach Absatz 2 Satz 1 werden anteilig berücksichtigt, wenn der Beschäftigte nach Absatz 1 nicht mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit im Geschäftsjahr im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit ausübt."

Artikel 40
Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes

Das Steueroasen-Abwehrgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "unterliegen; oder" durch das Wort "unterliegen;" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "; oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die Aufwendungen stammen aus

a) Inhaberschuldverschreibungen, die durch eine Globalurkunde verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwahrung bei einem Zentralverwahrer verwahrt werden und mit diesen vergleichbare Schuldtitel, die an einer anerkannten Börse im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind; oder

b) Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen. Dies gilt nicht für Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien."

2. Nach § 13 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

"(1b) § 8 in der Fassung des Artikels 40 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden."

Artikel 41
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 50c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(Red. Anm.: Diese Änderung konnte nicht durchgeführt werden, ein § 50c ist im Gesetz nicht vorhanden)

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Bestimmung der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 und 16 zur Entwicklung und Aktualisierung der Risikoanalysen nach Nummer 2 auf Grundlage der Datenabrufe nach § 55 Absatz 3b und Übermittlung der Daten zur Aufsichtswahrnehmung nach § 51 an die jeweils zuständige Stelle nach § 50 Nummer 9."

2. Nach § 55 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
(Red. Anm.: Absatz 3a ist im § nicht vorhanden)

"(3b) Zur Aufgabenwahrnehmung nach § 50c Absatz 2 Nummer 5 sind die Koordinierenden Stellen der Länder befugt, bei den zuständigen Finanzbehörden die Mitteilung von Name und Anschrift zu den durch die Aufsichtsbehörden des Landes nach § 50 Nummer 9 zu beaufsichtigenden Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 oder 16, geordnet nach Wirtschaftszweigen und Betriebsgrößenklassen, zu verlangen. Sammelersuchen sind zulässig."

Artikel 42
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter " § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter " § 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird nach dem Wort "Berufsqualifikationen" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter "nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.

2. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die zuständige Familienkasse übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern unter den Vorgaben des § 139b Absatz 10 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung die internationale Bankkontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC), des Kontos, auf welches das Kindergeld zuletzt ausgezahlt worden ist. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Familienkasse die Identifikationsnummer nicht bekannt, darf sie diese Identifikationsnummer unter Angabe der in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen."

3. Dem § 20 Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:

" § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 42 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 beginnen."

Artikel 43
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter " § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter " § 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird nach dem Wort "Berufsqualifikationen" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter "nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.

2. Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 43 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 beginnen."

Artikel 44
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter " § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter " § 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird nach dem Wort "Berufsqualifikationen" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche" durch die Wörter "nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" ersetzt.

2. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 44 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2024 beginnen."

Artikel 45
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

§ 2 Absatz 9 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. die im Antrags- und Festsetzungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere förderfähige Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung, getrennt nach eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung, Höhe der gewährten Forschungszulage;"

2. In Nummer 2 werden nach dem Wort "Anspruchsberechtigten" die Wörter", Monat und Jahr der Festsetzung der Forschungszulage" eingefügt.

Artikel 46
Weitere Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Das Gesetz über Steuerstatistiken, das zuletzt durch Artikel 45 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden die Wörter "die Grundsteuerwerte" durch die Wörter "die Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer" ersetzt.

bb) In Nummer 8 werden die Wörter "nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung" durch die Wörter "nach § 138a Absatz 2 und 7 der Abgabenordnung" ersetzt.

cc) Der Nummer 9 wird ein Komma angefügt.

dd) Folgende Nummer 10 wird eingefügt:

"10. die Mindeststeuer".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist," gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 werden jährlich ermittelt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
"a) die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer;"

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "erstmals für 2006," gestrichen und werden nach den Wörtern "der Festsetzungszeitraum" die Wörter "und Monat und Jahr der Veranlagung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
"a) die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere einbehaltene Steuerbeträge und Abzugsbeträge von den einbehaltenen Steuerbeträgen;"

bb) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
"a) die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Bruttoarbeitslohn, Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Steuerermäßigungen und Steuerabzugsbeträge, Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer, vermögenswirksame Leistungen einschließlich Arbeitnehmer-Sparzulage, sonstige aus dem Einkommensteueraufkommen gezahlte Zulagen, Lohn- und Einkommensersatzleistungen;"

bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Veranlagungsart" die Wörter", Monat und Jahr der Veranlagung" eingefügt.

cc) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
"a) die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Einkünfte oder Einnahmen;"

bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Wirtschaftszweig" die Wörter", Monat und Jahr der Feststellung" eingefügt.

dd) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "alle drei Jahre, erstmals für 1995," durch das Wort "jährlich" ersetzt.

bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere Einkünfte, Einkommen, Freibeträge, Steuerermäßigungen und Steuerabzugsbeträge, Körperschaftsteuer;"

ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Veranlagungsart" die Wörter", Monat und Jahr der Veranlagung" eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Vermögen, steuerpflichtiges Vermögen, Vermögensteuer;"

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(5) Für die Statistiken der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung oder Hauptveranlagung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt oder Hauptveranlagungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
  1. für die Statistik der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
    1. die im Bewertungs- und Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag;
    2. Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit, Monat und Jahr der Feststellung oder Festsetzung;
  2. für die Statistik der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer des Grundvermögens
    1. die im Bewertungs- und Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Grundstücksfläche, Grundsteuerwert oder Äquivalenzbetrag oder Ausgangsbetrag und Grundsteuermessbetrag;
    2. Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses, Monat und Jahr der Feststellung oder Festsetzung."

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "alle drei Jahre, erstmals für 1995," durch das Wort "jährlich" ersetzt.

bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Gewinn oder Verlust des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbeertrag, Freibeträge, Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag;"

ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Wirtschaftszweig" die Wörter", Monat und Jahr der Veranlagung" eingefügt.

ddd) In Nummer 3 werden die Wörter "auf Gewerbeertrag und Gewerbekapital entfallenden Zerlegungsanteilen" durch die Wörter "auf den Gewerbeertrag entfallenden Zerlegungsanteilen" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale für die

Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist, erfasst:

  1. die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere der steuerpflichtige Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;
  2. Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht, Monat und Jahr der Festsetzung.

Außerdem wird die nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erlassene Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Erlassverfahren festgestellten Angaben erfasst."

h) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ab dem Berichtsjahr 2021 werden jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 7 der Abgabenordnung erfasst."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 lassen Bestimmungen über die Verwendungszweckbeschränkung und Geheimhaltungspflicht in völkervertraglichen Abkommen sowie Rechtsakten der Europäischen Union unberührt."

i) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Für die Statistik über die Mindeststeuer werden ab dem Berichtsjahr 2024 jährlich die Angaben nach § 95 des Mindeststeuergesetzes (Steueranmeldung) und nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuer-Bericht) erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt."

3. § 2c Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) § 7a Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit erstellt aus den im Zusammenhang mit der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes bei den Familienkassen anfallenden Daten Geschäftsstatistiken über Kindergeldberechtigte und deren Kinder. Vom Bundeszentralamt für Steuern werden die Ergebnisse dieser Statistiken ausgewertet und den für den Familienleistungsausgleich zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Erhebungsmerkmale" die Wörter ", die je nach Bedarf kombiniert werden" eingefügt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. zu den Erhebungsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 4: den Staat, dessen Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Sachverhalten zusätzlich anzuwenden sind."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit" durch die Wörter "die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

5. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "Aktenzeichen für die Feststellung der Grundsteuerwerte" durch die Wörter "Aktenzeichen oder die Steuernummern für die Feststellung oder Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer" ersetzt.

b) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter "und das Jahr" gestrichen.

6. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 10 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Gemeinschaften und juristische Personen sowie Inhaber von Einzelunternehmen und Beteiligte an Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 7 Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen und weitere statistische Zwecke zusammenführen."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zu demselben Steuerpflichtigen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 7 für die in § 7 Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecke, für wissenschaftliche Analysen und weitere statistische Zwecke zusammenführen."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 6.

d) In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter "Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 bis 9" durch die Wörter "die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 bis 10" ersetzt.

e) In dem neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "die nach den Absätzen 1, 2 und 2a" durch die Wörter "die nach den Absätzen 1 bis 4" ersetzt.

f) In dem neuen Absatz 6 werden die Wörter "von dem in Absatz 3" durch die Wörter "von dem in Absatz 5" sowie die Wörter "die statistischen Ämter von Bund und Ländern" durch die Wörter "das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder" ersetzt.

Artikel 47
Änderung des Biersteuergesetzes

In § 29 Absatz 2 des Biersteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird die Angabe "2 hl" durch die Angabe "5 hl" ersetzt.

Artikel 48
Änderung der Biersteuerverordnung

Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2 hl" durch die Angabe "5 hl" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen. § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

2. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "Absatz 5 Satz 3, entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

Artikel 49
Änderung des Reisesicherungsfondsgesetzes

Nach § 7 des Reisesicherungsfondsgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114, 3141) wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Steuern

(1) Die Entgelte im Sinne des § 7 Absatz 1 und die Gegenleistungen im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unterliegen beim Reisesicherungsfonds nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer.

(2) Aufwendungen des Reisesicherungsfonds dürfen den steuerlichen Gewinn nur mindern, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Erträgen stehen.

(3) Gewinne und Verluste aus der Übertragung des Fondsvermögens und des Bestands an Absicherungsverträgen auf einen anderen Rechtsträger im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bleiben steuerlich außer Ansatz, soweit das übertragene Vermögen anschließend weiterhin dem Geschäft eines Reisesicherungsfonds dient. Satz 1 gilt nicht, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird."

Artikel 50
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 3 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind."In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, aufgrund einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes sind."

Artikel 51
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Gleichstellung der Wertpapierinstitute

Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes sind Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes den Kreditinstituten sowie den Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs gleichgestellt."

2. Dem § 17 wird folgender Absatz 18 angefügt:

"(18) § 16a ist rückwirkend ab Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) anzuwenden."

Artikel 52
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

In Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) werden die Wörter "Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m" durch die Wörter "Nummer 16 Satz 1 Buchstabe n" ersetzt.

Artikel 53
Änderung des Grundsteuer-Reformgesetzes

Artikel 2 Nummer 7 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2024

7. 24 § 97 Absatz 1 Satz 2
§ 34 Abs. 6a und § 51a bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

aufgehoben.

Artikel 54
Neubekanntmachung der Abgabenordnung

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Abgabenordnung in der vom 1. Januar 2025 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 55
Neubekanntmachung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Gesetzes über Steuerstatistiken in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 56
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 12 am Tag nach der Verkündung (06.12.2024) in Kraft.

(2) Artikel 45 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Artikel 49 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

(4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(5) Artikel 39 tritt mit Wirkung vom 28. Dezember 2023 in Kraft.

(6) Die Artikel 2 und 50 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(7) Die Artikel 4, 13, 17, 22, 23, 25, 29, 36, 48 und 53 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(8) Artikel 18 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vorschriften der auf Grundlage von § 117c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnung zur Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in Kraft treten. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt.

(9) Artikel 19 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt.

(10) Die Artikel 5, 7 und 26 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

(11) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

(12) Die Artikel 27 und 30 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.

.

Anlage 1
(zu Artikel 35 Nummer 8)

Alt:

Anlage 21 Vervielfältiger
(zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1)
Restnutzungsdauer;
Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts
(in Jahren)
Zinssatz
3 %3,5 %4 %4,5 %5 %5,5 %6 %6,5 %7 %7,5 %8 %
10,970,970,960,960,950,950,940,940,930,930,93
21,911,901,891,871,861,851,831,821,811,801,78
32,832,802,782,752,722,702,672,652,622,602,58
43,723,673,633,593,553,513,473,433,393,353,31
54,584,524,454,394,334,274,214,164,104,053,99
65,425,335,245,165,085,004,924,844,774,694,62
76,236,116,005,895,795,685,585,485,395,305,21
87,026,876,736,606,466,336,216,095,975,865,75
97,797,617,447,277,116,956,806,666,526,386,25
108,538,328,117,917,727,547,367,197,026,866,71
119,259,008,768,538,318,097,897,697,507,327,14
129,959,669,399,128,868,628,388,167,947,747,54
1310,6310,309,999,689,399,128,858,608,368,137,90
1411,3010,9210,5610,229,909,599,299,018,758,498,24
1511,9411,5211,1210,7410,3810,049,719,409,118,838,56
1612,5612,0911,6511,2310,8410,4610,119,779,459,148,85
1713,1712,6512,1711,7111,2710,8610,4810,119,769,439,12
1813,7513,1912,6612,1611,6911,2510,8310,4310,069,719,37
1914,3213,7113,1312,5912,0911,6111,1610,7310,349,969,60
2014,8814,2113,5913,0112,4611,9511,4711,0210,5910,199,82
2115,4214,7014,0313,4012,8212,2811,7611,2810,8410,4110,02
2215,9415,1714,4513,7813,1612,5812,0411,5411,0610,6210,20
2316,4415,6214,8614,1513,4912,8812,3011,7711,2710,8110,37
2416,9416,0615,2514,5013,8013,1512,5511,9911,4710,9810,53
2517,4116,4815,6214,8314,0913,4112,7812,2011,6511,1510,67
2617,8816,8915,9815,1514,3813,6613,0012,3911,8311,3010,81
2718,3317,2916,3315,4514,6413,9013,2112,5711,9911,4410,94
2818,7617,6716,6615,7414,9014,1213,4112,7512,1411,5711,05
2919,1918,0416,9816,0215,1414,3313,5912,9112,2811,7011,16
3019,6018,3917,2916,2915,3714,5313,7613,0612,4111,8111,26
3120,0018,7417,5916,5415,5914,7213,9313,2012,5311,9211,35
3220,3919,0717,8716,7915,8014,9014,0813,3312,6512,0211,43
3320,7719,3918,1517,0216,0015,0814,2313,4612,7512,1111,51
3421,1319,7018,4117,2516,1915,2414,3713,5812,8512,1911,59


Restnutzungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts
(in Jahren)
Zinssatz
3 %3,5 %4 %4,5 %5 %5,5 %6 %6,5 %7 %7,5 %8 %
3521,4920,0018,6617,4616,3715,3914,5013,6912,9512,2711,65
3621,8320,2918,9117,6716,5515,5414,6213,7913,0412,3511,72
3722,1720,5719,1417,8616,7115,6714,7413,8913,1212,4211,78
3822,4920,8419,3718,0516,8715,8014,8513,9813,1912,4811,83
3922,8121,1019,5818,2317,0215,9314,9514,0613,2612,5411,88
4023,1121,3619,7918,4017,1616,0515,0514,1513,3312,5911,92
4123,4121,6019,9918,5717,2916,1615,1414,2213,3912,6511,97
4223,7021,8320,1918,7217,4216,2615,2214,2913,4512,6912,01
4323,9822,0620,3718,8717,5516,3615,3114,3613,5112,7412,04
4424,2522,2820,5519,0217,6616,4615,3814,4213,5612,7812,08
4524,5222,5020,7219,1617,7716,5515,4614,4813,6112,8212,11
4624,7822,7020,8819,2917,8816,6315,5214,5413,6512,8512,14
4725,0222,9021,0419,4117,9816,7115,5914,5913,6912,8912,16
4825,2723,0921,2019,5418,0816,7915,6514,6413,7312,9212,19
4925,5023,2821,3419,6518,1716,8615,7114,6813,7712,9512,21
5025,7323,4621,4819,7618,2616,9315,7614,7213,8012,9712,23
5125,9523,6321,6219,8718,3417,0015,8114,7613,8313,0012,25
5226,1723,8021,7519,9718,4217,0615,8614,8013,8613,0212,27
5326,3723,9621,8720,0718,4917,1215,9114,8413,8913,0412,29
5426,5824,1121,9920,1618,5717,1715,9514,8713,9213,0612,30
5526,7724,2622,1120,2518,6317,2315,9914,9013,9413,0812,32
5626,9724,4122,2220,3318,7017,2816,0314,9313,9613,1012,33
5727,1524,5522,3320,4118,7617,3216,0614,9613,9813,1212,34
5827,3324,6922,4320,4918,8217,3716,1014,9914,0013,1312,36
5927,5124,8222,5320,5718,8817,4116,1315,0114,0213,1512,37
6027,6824,9422,6220,6418,9317,4516,1615,0314,0413,1612,38
6127,8425,0722,7120,7118,9817,4916,1915,0514,0613,1712,39
6228,0025,1922,8020,7719,0317,5216,2215,0714,0713,1812,39
6328,1625,3022,8920,8319,0817,5616,2415,0914,0813,1912,40
6428,3125,4122,9720,8919,1217,5916,2715,1114,1013,2012,41
6528,4525,5223,0520,9519,1617,6216,2915,1314,1113,2112,42
6628,6025,6223,1221,0119,2017,6516,3115,1414,1213,2212,42
6728,7325,7223,1921,0619,2417,6816,3315,1614,1313,2312,43
6828,8725,8223,2621,1119,2817,7016,3515,1714,1413,2412,43
6929,0025,9123,3321,1619,3117,7316,3715,1914,1513,2412,44
7029,1226,0023,3921,2019,3417,7516,3815,2014,1613,2512,44
7129,2526,0923,4621,2519,3717,7816,4015,2114,1713,2512,45
7229,3726,1723,5221,2919,4017,8016,4215,2214,1813,2612,45


Restnutzungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts
(in Jahren)
Zinssatz
3 %3,5 %4 %4,5 %5 %5,5 %6 %6,5 %7 %7,5 %8 %
7329,4826,2523,5721,3319,4317,8216,4315,2314,1813,2712,45
7429,5926,3323,6321,3719,4617,8416,4415,2414,1913,2712,46
7529,7026,4123,6821,4019,4817,8516,4615,2514,2013,2712,46
7629,8126,4823,7321,4419,5117,8716,4715,2614,2013,2812,46
7729,9126,5523,7821,4719,5317,8916,4815,2614,2113,2812,47
7830,0126,6223,8321,5019,5617,9016,4915,2714,2113,2912,47
7930,1126,6823,8721,5419,5817,9216,5015,2814,2213,2912,47
8030,2026,7523,9221,5719,6017,9316,5115,2814,2213,2912,47
8130,2926,8123,9621,5919,6217,9416,5215,2914,2313,3012,48
8230,3826,8724,0021,6219,6317,9616,5315,3014,2313,3012,48
8330,4726,9324,0421,6519,6517,9716,5315,3014,2313,3012,48
8430,5526,9824,0721,6719,6717,9816,5415,3114,2413,3012,48
8530,6327,0424,1121,7019,6817,9916,5515,3114,2413,3012,48
8630,7127,0924,1421,7219,7018,0016,5615,3214,2413,3112,48
8730,7927,1424,1821,7419,7118,0116,5615,3214,2513,3112,48
8830,8627,1924,2121,7619,7318,0216,5715,3214,2513,3112,49
8930,9327,2324,2421,7819,7418,0316,5715,3314,2513,3112,49
9031,0027,2824,2721,8019,7518,0316,5815,3314,2513,3112,49
9131,0727,3224,3021,8219,7618,0416,5815,3314,2613,3112,49
9231,1427,3724,3221,8319,7818,0516,5915,3414,2613,3212,49
9331,2027,4124,3521,8519,7918,0616,5915,3414,2613,3212,49
9431,2627,4524,3721,8719,8018,0616,6015,3414,2613,3212,49
9531,3227,4824,4021,8819,8118,0716,6015,3514,2613,3212,49
9631,3827,5224,4221,9019,8218,0816,6015,3514,2613,3212,49
9731,4427,5624,4421,9119,8218,0816,6115,3514,2713,3212,49
9831,4927,5924,4621,9219,8318,0916,6115,3514,2713,3212,49
9931,5527,6224,4921,9419,8418,0916,6115,3514,2713,3212,49
10031,6027,6624,5021,9519,8518,1016,6215,3614,2713,3212,49

In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Vervielfältiger nach folgender Formel zu bilden:

 1 qn- 1
V (Vervielfältiger) =
×
 q n q - 1

q = Zinsfaktor = 1 + p : 100

p = Zinssatz

n = Restnutzungsdauer/Restlaufzeit

Neu:

Anlage 21 Vervielfältiger
(zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1)

Restnutzungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)Zinssatz
1,0 %1,5 %2,0 %2,5 %3,0 %3,5 %4,0 %4,5 %5,0 %
10,99010,98520,98040,97560,97090,96620,96150,95690,9524
21,97041,95591,94161,92741,91351,89971,88611,87271,8594
32,94102,91222,88392,85602,82862,80162,77512,74902,7232
43,90203,85443,80773,76203,71713,67313,62993,58753,5460
54,85344,78264,71354,64584,57974,51514,45184,39004,3295
65,79555,69725,60145,50815,41725,32865,24215,15795,0757
76,72826,59826,47206,34946,23036,11456,00215,89275,7864
87,65177,48597,32557,17017,01976,87406,73276,59596,4632
98,56608,36058,16227,97097,78617,60777,43537,26887,1078
109,47139,22228,98268,75218,53028,31668,11097,91277,7217
1110,367610,07119,78689,51429,25269,00168,76058,52898,3064
1211,255110,907510,575310,25789,95409,66339,38519,11868,8633
1312,133711,731511,348410,983210,635010,30279,98569,68299,3936
1413,003712,543412,106211,690911,296110,920510,563110,22289,8986
1513,865113,343212,849312,381411,937911,517411,118410,739510,3797
1614,717914,131313,577713,055012,561112,094111,652311,234010,8378
1715,562314,907614,291913,712213,166112,651312,165711,707211,2741
1816,398315,672614,992014,353413,753513,189712,659312,160011,6896
1917,226016,426215,678514,978914,323813,709813,133912,593312,0853
2018,045617,168616,351415,589214,877514,212413,590313,007912,4622
2118,857017,900117,011216,184515,415014,698014,029213,404712,8212
2219,660418,620817,658016,765415,936915,167114,451113,784413,1630
2320,455819,330918,292217,332116,443615,620414,856814,147813,4886
2421,243420,030418,913917,885016,935516,058415,247014,495513,7986
2522,023220,719619,523518,424417,413116,481515,622114,828214,0939
2622,795221,398620,121018,950617,876816,890415,982815,146614,3752
2723,559622,067620,706919,464018,327017,285416,329615,451314,6430
2824,316422,726721,281319,964918,764117,667016,663115,742914,8981
2925,065823,376121,844420,453519,188518,035816,983716,021915,1411
3025,807724,015822,396520,930319,600418,392017,292016,288915,3725
3126,542324,646122,937721,395420,000418,736317,588516,544415,5928
3227,269625,267123,468321,849220,388819,068917,873616,788915,8027
3327,989725,879023,988622,291920,765819,390218,147617,022916,0025
3428,702726,481724,498622,723821,131819,700718,411217,246816,1929
3529,408627,075624,998623,145221,487220,000718,664617,461016,3742
3630,107527,660725,488823,556321,832320,290518,908317,666016,5469
3730,799528,237125,969523,957322,167220,570519,142617,862216,7113
3831,484728,805126,440624,348622,492520,841119,367918,050016,8679
3932,163029,364626,902624,730322,808221,102519,584518,229717,0170
4032,834729,915827,355525,102823,114821,355119,792818,401617,1591
4133,499730,459027,799525,466123,412421,599119,993118,566117,2944
4234,158130,994128,234825,820623,701421,834920,185618,723517,4232
4334,810031,521228,661626,166423,981922,062720,370818,874217,5459
4435,455532,040629,080026,503824,254322,282820,548819,018417,6628
4536,094532,552329,490226,833024,518722,495520,720019,156317,7741
4636,727233,056529,892327,154224,775422,700920,884719,288417,8801
4737,353733,553230,286627,467525,024722,899421,042919,414717,9810
4837,974034,042630,673127,773225,266723,091221,195119,535618,0772
4938,588134,524731,052128,071425,501723,276621,341519,651318,1687
5039,196134,999731,423628,362325,729823,455621,482219,762018,2559
5139,798135,467731,787828,646225,951223,628621,617519,868018,3390
5240,394235,928732,144928,923126,166223,795821,747619,969318,4181
5340,984436,383032,495029,193226,375023,957321,872720,066318,4934
5441,568736,830532,838329,456826,577724,113321,993020,159218,5651
5542,147237,271533,174829,714026,774424,264122,108620,248018,6335
5642,720037,705933,504729,964926,965524,409722,219820,333018,6985
5743,287138,133933,828130,209627,150924,550422,326720,414418,7605
5843,848638,555534,145230,448427,331024,686422,429620,492218,8195
5944,404638,971034,456130,681427,505824,817822,528420,566718,8758
6044,955039,380334,760930,908727,675624,944722,623520,638018,9293
6145,500039,783535,059731,130427,840425,067422,714920,706218,9803
6246,039640,180835,352631,346728,000325,185922,802820,771519,0288
6346,573940,572235,639831,557828,155725,300422,887320,834019,0751
6447,102940,957935,921431,763728,306525,411022,968520,893819,1191
6547,626641,337836,197531,964628,452925,517823,046720,951019,1611
6648,145241,712136,468132,160628,595025,621123,121821,005719,2010
6748,658642,080936,733432,351828,733025,720923,194021,058119,2391
6849,166942,444236,993632,538328,867025,817323,263521,108219,2753
6949,670242,802237,248632,720328,997125,910423,330321,156219,3098
7050,168543,154937,498632,897929,123426,000423,394521,202119,3427
7150,661943,502337,743733,071129,246026,087323,456321,246019,3740
7251,150443,844737,984133,240129,365126,171323,515621,288119,4038
7351,634144,181938,219733,405029,480726,252523,572721,328319,4322
7452,112944,514238,450733,565829,592926,330923,627621,366819,4592
7552,587144,841638,677133,722729,701826,406723,680421,403619,4850
7653,056545,164138,899133,875829,807626,479923,731221,438919,5095
7753,521345,481939,116834,025229,910326,550623,780021,472619,5329
7853,981545,795039,330234,170930,010026,619023,826921,504919,5551
7954,437146,103439,539434,313130,106826,685023,872021,535819,5763
8054,888246,407339,744534,451830,200826,748823,915421,565319,5965
8155,334946,706739,945634,587130,292026,810423,957121,593619,6157
8255,777147,001740,142734,719230,380626,870023,997221,620719,6340
8356,214947,292340,336034,848030,466626,927524,035821,646619,6514
8456,648547,578640,525534,973630,550126,983124,072921,671419,6680
8557,077747,860740,711335,096230,631227,036824,108521,695119,6838
8657,502648,138640,893435,215830,709927,088724,142821,717819,6989
8757,923448,412541,072035,332530,786327,138824,175821,739519,7132
8858,340048,682241,247035,446330,860527,187324,207521,760319,7269
8958,752548,948041,418735,557430,932527,234124,238021,780219,7399
9059,160949,209941,586935,665831,002427,279324,267321,799219,7523
9159,565249,467841,751935,771531,070327,323024,295521,817519,7641
9259,965649,722041,913635,874631,136227,365224,322621,834919,7753
9360,362049,972442,072235,975231,200227,406024,348621,851619,7860
9460,754450,219142,227636,073431,262327,445424,373721,867519,7962
9561,143050,462242,380036,169231,322727,483524,397821,882819,8059
9661,527750,701742,529436,262631,381227,520324,420921,897419,8151
9761,908650,937642,675936,353831,438127,555824,443221,911419,8239
9862,285851,170142,819536,442731,493327,590224,464621,924819,8323
9962,659251,399142,960336,529531,546927,623424,485221,937619,8403
10063,028951,624743,098436,614131,598927,655424,505021,949919,8479


Restnutzungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)Zinssatz
5,5 %6,0 %6,5 %7,0 %7,5 %8,0 %8,5 %9,0 %9,5 %10 %
10,94790,94340,93900,93460,93020,92590,92170,91740,91320,9091
21,84631,83341,82061,80801,79561,78331,77111,75911,74731,7355
32,69792,67302,64852,62432,60052,57712,55402,53132,50892,4869
43,50523,46513,42583,38723,34933,31213,27563,23973,20453,1699
54,27034,21244,15574,10024,04593,99273,94063,88973,83973,7908
64,99554,91734,84104,76654,69384,62294,55364,48594,41984,3553
75,68305,58245,48455,38935,29665,20645,11855,03304,94964,8684
86,33466,20986,08885,97135,85735,74665,63925,53485,43345,3349
96,95226,80176,65616,51526,37896,24696,11915,99525,87535,7590
107,53767,36017,18887,02366,86416,71016,56136,41776,27886,1446
118,09257,88697,68907,49877,31547,13906,96906,80526,64736,4951
128,61858,38388,15877,94277,73537,53617,34477,16076,98386,8137
139,11718,85278,59978,35778,12587,90387,69107,48697,29127,1034
149,58969,29509,01388,74558,48928,24428,01017,78627,57197,3667
1510,03769,71229,40279,10798,82718,55958,30428,06077,82827,6061
1610,462210,10599,76789,44669,14158,85148,57538,31268,06237,8237
1710,864610,477310,11069,76329,43409,12168,82528,54368,27608,0216
1811,246110,827610,432510,05919,70609,37199,05558,75568,47138,2014
1911,607711,158110,734710,33569,95919,60369,26778,95018,64968,3649
2011,950411,469911,018510,594010,19459,81819,46339,12858,81248,5136
2112,275211,764111,285010,835510,413510,01689,64369,29228,96118,6487
2212,583212,041611,535211,061210,617210,20079,80989,44249,09698,7715
2312,875012,303411,770111,272210,806710,37119,96299,58029,22098,8832
2413,151712,550411,990711,469310,983010,528810,10419,70669,33418,9847
2513,413912,783412,197911,653611,146910,674810,23429,82269,43769,0770
2613,662513,003212,392411,825811,299510,810010,35419,92909,53209,1609
2713,898113,210512,575011,986711,441410,935210,464610,02669,61839,2372
2814,121413,406212,746512,137111,573411,051110,566510,11619,69719,3066
2914,333113,590712,907512,277711,696211,158410,660310,19839,76909,3696
3014,533713,764813,058712,409011,810411,257810,746810,27379,83479,4269
3114,723913,929113,200612,531811,916611,349810,826610,34289,89479,4790
3214,904214,084013,333912,646612,015511,435010,900110,40629,94959,5264
3315,075114,230213,459112,753812,107411,513910,967810,46449,99969,5694
3415,237014,368113,576612,854012,192911,586911,030210,517810,04539,6086
3515,390614,498213,687012,947712,272511,654611,087810,566810,08709,6442
3615,536114,621013,790613,035212,346511,717211,140810,611810,12519,6765
3715,674014,736813,887913,117012,415411,775211,189710,653010,15999,7059
3815,804714,846013,979213,193512,479411,828911,234710,690810,19179,7327
3915,928714,949114,065013,264912,539011,878611,276310,725510,22079,7570
4016,046115,046314,145513,331712,594411,924611,314510,757410,24729,7791
4116,157515,138014,221213,394112,646011,967211,349810,786610,27159,7991
4216,263015,224514,292213,452412,693912,006711,382310,813410,29369,8174
4316,363015,306214,358813,507012,738512,043211,412310,838010,31389,8340
4416,457915,383214,421413,557912,780012,077111,439910,860510,33229,8491
4516,547715,455814,480213,605512,818612,108411,465310,881210,34909,8628
4616,632915,524414,535413,650012,854512,137411,488810,900210,36449,8753
4716,713715,589014,587313,691612,887912,164311,510410,917610,37859,8866
4816,790215,650014,635913,730512,919012,189111,530310,933610,39139,8969
4916,862815,707614,681613,766812,947912,212211,548710,948210,40309,9063
5016,931515,761914,724513,800712,974812,233511,565610,961710,41379,9148
5116,996715,813114,764813,832512,999812,253211,581210,974010,42359,9226
5217,058515,861414,802613,862113,023112,271511,595610,985310,43249,9296
5317,117015,907014,838213,889813,044712,288411,608810,995710,44059,9360
5417,172615,950014,871513,915713,064912,304111,621011,005310,44809,9418
5517,225215,990514,902813,939913,083612,318611,632311,014010,45489,9471
5617,275016,028814,932213,962613,101012,332111,642711,022010,46109,9519
5717,322316,064914,959813,983713,117212,344511,652211,029410,46679,9563
5817,367116,099014,985814,003513,132312,356011,661011,036110,47189,9603
5917,409616,131115,010114,021913,146312,366711,669211,042310,47669,9639
6017,449916,161415,033014,039213,159412,376611,676611,048010,48099,9672
6117,488016,190015,054414,055313,171512,385711,683511,053210,48489,9701
6217,524216,217015,074614,070413,182812,394211,689911,058010,48849,9729
6317,558516,242515,093514,084513,193312,402011,695811,062410,49179,9753
6417,591016,266515,111314,097613,203112,409311,701211,066410,49479,9776
6517,621816,289115,128014,109913,212212,416011,706111,070110,49759,9796
6617,651016,310515,143614,121413,220612,422211,710711,073510,50009,9815
6717,678616,330715,158314,132213,228512,428011,715011,076610,50229,9831
6817,704916,349715,172114,142213,235812,433311,718911,079410,50439,9847
6917,729716,367615,185114,151613,242612,438211,722411,082010,50629,9861
7017,753316,384515,197314,160413,248912,442811,725811,084410,50809,9873
7117,775616,400515,208714,168613,254812,447111,728811,086710,50969,9885
7217,796816,415615,219514,176313,260312,451011,731611,088710,51109,9895
7317,816916,429815,229514,183413,265412,454611,734211,090510,51249,9905
7417,835916,443215,239014,190113,270112,458011,736611,092210,51369,9914
7517,853916,455815,247914,196413,274512,461111,738811,093810,51479,9921
7617,871016,467815,256214,202213,278612,464011,740811,095210,51579,9929
7717,887216,479015,264114,207713,282512,466611,742711,096510,51669,9935
7817,902616,489715,271414,212813,286012,469111,744411,097710,51749,9941
7917,917216,499715,278314,217513,289312,471411,746011,098810,51829,9946
8017,931016,509115,284814,222013,292412,473511,747511,099810,51899,9951
8117,944016,518015,290914,226213,295212,475511,748811,100810,51969,9956
8217,956416,526515,296614,230113,297912,477311,750111,101610,52019,9960
8317,968216,534415,302014,233713,300412,479011,751211,102410,52079,9963
8417,979316,541915,307014,237113,302712,480511,752311,103110,52129,9967
8517,989916,548915,311814,240313,304812,482011,753211,103810,52169,9970
8617,999916,555615,316214,243313,306812,483311,754111,104410,52209,9972
8718,009416,561915,320414,246013,308712,484511,755011,105010,52249,9975
8818,018416,567815,324314,248613,310412,485711,755711,105510,52279,9977
8918,026916,573415,328014,251113,312012,486811,756411,105910,52309,9979
9018,035016,578715,331514,253313,313512,487711,757111,106410,52339,9981
9118,042616,583715,334714,255413,314912,488611,757711,106710,52369,9983
9218,049916,588415,337714,257413,316112,489511,758211,107110,52389,9984
9318,056716,592815,340614,259313,317312,490311,758711,107410,52409,9986
9418,063316,597015,343314,261013,318512,491011,759211,107710,52429,9987
9518,069416,600915,345814,262613,319512,491711,759611,108010,52449,9988
9618,075316,604715,348214,264113,320512,492311,760011,108310,52469,9989
9718,080916,608215,350414,265513,321412,492811,760411,108510,52479,9990
9818,086116,611515,352514,266913,322212,493411,760711,108710,52499,9991
9918,091116,614615,354514,268113,323012,493911,761011,108910,52509,9992
10018,095816,617515,356314,269313,323712,494311,761311,109110,52519,9993

Berechnungsformel für die der Tabelle nicht zu entnehmenden Vervielfältiger (Barwertfaktoren für die Kapitalisierung):

Vervielfältiger = qn -1 / qn x (q-1)

q = 1 + Zinssatz, wobei Zinssatz = p/100

p = Zinsfuß

n = Restnutzungsdauer / Restlaufzeit

Das jeweilige Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf vier Nachkommastellen zu runden.

.

Anlage 2
(zu Artikel 35 Nummer 10)

Alt:

Anlage 26 Abzinsungsfaktoren
(zu § 194 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 195 Abs. 3 Satz 2)
Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts
(in Jahren)
Zinssatz
3 %3,5 %4 %4,5 %5 %5,5 %6 %6,5 %7 %7,5 %8 %
10,97090,96620,96150,95690,95240,94790,94340,93900,93460,93020,9259
20,94260,93350,92460,91570,90700,89850,89000,88170,87340,86530,8573
30,91510,90190,88900,87630,86380,85160,83960,82780,81630,80500,7938
40,88850,87140,85480,83860,82270,80720,79210,77730,76290,74880,7350
50,86260,84200,82190,80250,78350,76510,74730,72990,71300,69660,6806
60,83750,81350,79030,76790,74620,72520,70500,68530,66630,64800,6302
70,81310,78600,75990,73480,71070,68740,66510,64350,62270,60280,5835
80,78940,75940,73070,70320,67680,65160,62740,60420,58200,56070,5403
90,76640,73370,70260,67290,64460,61760,59190,56740,54390,52160,5002
100,74410,70890,67560,64390,61390,58540,55840,53270,50830,48520,4632
110,72240,68490,64960,61620,58470,55490,52680,50020,47510,45130,4289
120,70140,66180,62460,58970,55680,52600,49700,46970,44400,41990,3971
130,68100,63940,60060,56430,53030,49860,46880,44100,41500,39060,3677
140,66110,61780,57750,54000,50510,47260,44230,41410,38780,36330,3405
150,64190,59690,55530,51670,48100,44790,41730,38880,36240,33800,3152
160,62320,57670,53390,49450,45810,42460,39360,36510,33870,31440,2919
170,60500,55720,51340,47320,43630,40240,37140,34280,31660,29250,2703
180,58740,53840,49360,45280,41550,38150,35030,32190,29590,27200,2502
190,57030,52020,47460,43330,39570,36160,33050,30220,27650,25310,2317
200,55370,50260,45640,41460,37690,34270,31180,28380,25840,23540,2145
210,53750,48560,43880,39680,35890,32490,29420,26650,24150,21900,1987
220,52190,46920,42200,37970,34180,30790,27750,25020,22570,20370,1839
230,50670,45330,40570,36340,32560,29190,26180,23490,21090,18950,1703
240,49190,43800,39010,34770,31010,27670,24700,22060,19710,17630,1577
250,47760,42310,37510,33270,29530,26220,23300,20710,18420,16400,1460
260,46370,40880,36070,31840,28120,24860,21980,19450,17220,15250,1352
270,45020,39500,34680,30470,26780,23560,20740,18260,16090,14190,1252
280,43710,38170,33350,29160,25510,22330,19560,17150,15040,13200,1159
290,42430,36870,32070,27900,24290,21170,18460,16100,14060,12280,1073
300,41200,35630,30830,26700,23140,20060,17410,15120,13140,11420,0994
310,40000,34420,29650,25550,22040,19020,16430,14200,12280,10630,0920
320,38830,33260,28510,24450,20990,18030,15500,13330,11470,09880,0852
330,37700,32130,27410,23400,19990,17090,14620,12520,10720,09190,0789
340,36600,31050,26360,22390,19040,16200,13790,11750,10020,08550,0730
350,35540,30000,25340,21430,18130,15350,13010,11030,09370,07960,0676
360,34500,28980,24370,20500,17270,14550,12270,10360,08750,07400,0626


Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts
(in Jahren)
Zinssatz
3%3,5%4%4,5%5%5,5%6%6,5%7%7,5%8%
370,33500,28000,23430,19620,16440,13790,11580,09730,08180,06880,0580
380,32520,27060,22530,18780,15660,13070,10920,09140,07650,06400,0537
390,31580,26140,21660,17970,14910,12390,10310,08580,07150,05960,0497
400,30660,25260,20830,17190,14200,11750,09720,08050,06680,05540,0460
410,29760,24400,20030,16450,13530,11130,09170,07560,06240,05160,0426
420,28900,23580,19260,15740,12880,10550,08650,07100,05830,04800,0395
430,28050,22780,18520,15070,12270,10000,08160,06670,05450,04460,0365
440,27240,22010,17800,14420,11690,09480,07700,06260,05090,04150,0338
450,26440,21270,17120,13800,11130,08990,07270,05880,04760,03860,0313
460,25670,20550,16460,13200,10600,08520,06850,05520,04450,03590,0290
470,24930,19850,15830,12630,10090,08070,06470,05180,04160,03340,0269
480,24200,19180,15220,12090,09610,07650,06100,04870,03890,03110,0249
490,23500,18530,14630,11570,09160,07250,05750,04570,03630,02890,0230
500,22810,17910,14070,11070,08720,06880,05430,04290,03390,02690,0213
510,22150,17300,13530,10590,08310,06520,05120,04030,03170,02500,0197
520,21500,16710,13010,10140,07910,06180,04830,03780,02970,02330,0183
530,20880,16150,12510,09700,07530,05860,04560,03550,02770,02160,0169
540,20270,15600,12030,09280,07170,05550,04300,03340,02590,02010,0157
550,19680,15080,11570,08880,06830,05260,04060,03130,02420,01870,0145
560,19100,14570,11120,08500,06510,04990,03830,02940,02260,01740,0134
570,18550,14070,10690,08140,06200,04730,03610,02760,02110,01620,0124
580,18010,13600,10280,07780,05900,04480,03410,02590,01980,01510,0115
590,17480,13140,09890,07450,05620,04250,03210,02430,01850,01400,0107
600,16970,12690,09510,07130,05350,04030,03030,02290,01730,0130,0099
610,16480,12260,09140,06820,05100,03820,02860,02150,01610,01210,0091
620,16000,11850,08790,06530,04860,03620,02700,02020,01510,01130,0085
630,15530,11450,08450,06250,04620,03430,02550,01890,01410,01050,0078
640,15080,11060,08130,05980,04400,03250,02400,01780,01320,00980,0073
650,14640,10690,07810,05720,04190,03080,02270,01670,01230,00910,0067
660,14210,10330,07510,05470,03990,02920,02140,01570,01150,00850,0062
670,13800,09980,07220,05240,03800,02770,02020,01470,01070,00790,0058
680,13400,09640,06950,05010,03620,02620,01900,01380,01000,00730,0053
690,13010,09310,06680,04800,03450,02490,01790,01300,00940,00680,0049
700,12630,09000,06420,04590,03290,02360,01690,01220,00880,00630,0046
710,12260,08690,06170,04390,03130,02230,01600,01140,00820,00590,0042
720,11900,08400,05940,04200,02980,02120,01510,01070,00770,00550,0039
730,11560,08120,05710,04020,02840,02010,01420,01010,00720,00510,0036
740,11220,07840,05490,03850,02700,01900,01340,00950,00670,00470,0034
750,10890,07580,05280,03680,02580,01800,01260,00890,00630,00440,0031


Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts
(in Jahren)
Zinssatz
3 %3,5 %4 %4,5 %5 %5,5 %6 %6,5 %7 %7,5 %8 %
760,10580,07320,05080,03530,02450,01710,01190,00830,00580,00410,0029
770,10270,07070,04880,03370,02340,01620,01130,00780,00550,00380,0027
780,09970,06830,04690,03230,02220,01540,01060,00740,00510,00350,0025
790,09680,06600,04510,03090,02120,01460,01000,00690,00480,00330,0023
800,09400,06380,04340,02960,02020,01380,00950,00650,00450,00310,0021
810,09120,06160,04170,02830,01920,01310,00890,00610,00420,00290,0020
820,08860,05960,04010,02710,01830,01240,00840,00570,00390,00270,0018
830,08600,05750,03860,02590,01740,01180,00790,00540,00360,00250,0017
840,08350,05560,03710,02480,01660,01110,00750,00500,00340,00230,0016
850,08110,05370,03570,02370,01580,01060,00710,00470,00320,00210,0014
860,07870,05190,03430,02270,01510,01000,00670,00440,00300,00200,0013
870,07640,05010,03300,02170,01430,00950,00630,00420,00280,00190,0012
880,07420,04840,03170,02080,01370,00900,00590,00390,00260,00170,0011
890,07200,04680,03050,01990,01300,00850,00560,00370,00240,00160,0011
900,06990,04520,02930,01900,01240,00810,00530,00350,00230,00150,0010
910,06790,04370,02820,01820,01180,00770,00500,00320,00210,00140,0009
920,06590,04220,02710,01740,01120,00730,00470,00300,00200,00130,0008
930,06400,04080,02610,01670,01070,00690,00440,00290,00190,00120,0008
940,06210,03940,02510,01600,01020,00650,00420,00270,00170,00110,0007
950,06030,03810,02410,01530,00970,00620,00390,00250,00160,00100,0007
960,05860,03680,02320,01460,00920,00590,00370,00240,00150,00100,0006
970,05690,03550,02230,01400,00880,00560,00350,00220,00140,00090,0006
980,05520,03430,02140,01340,00840,00530,00330,00210,00130,00080,0005
990,05360,03320,02060,01280,00800,00500,00310,00200,00120,00080,0005
1000,05200,03210,01980,01230,00760,00470,00290,00180,00120,00070,0005

In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Abzinsungsfaktor nach folgender Formel zu bilden:

V (Vervielfältiger) = 1/qn

q = Zinsfaktor = 1 + p : 100

p = Zinssatz

n = Restnutzungsdauer/Restlaufzeit

Neu:

Anlage 26 Abzinsungsfaktoren
(zu § 193 Absatz 5 Satz 3, § 194 Absatz 4 Satz 1 sowie § 195 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1)


Restnutzungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)Zinssatz
1,0 %1,5 %2,0 %2,5 %3,0 %3,5 %4,0 %4,5 %5,0 %
10,99010,98520,98040,97560,97090,96620,96150,95690,9524
20,98030,97070,96120,95180,94260,93350,92460,91570,9070
30,97060,95630,94230,92860,91510,90190,88900,87630,8638
40,96100,94220,92380,90600,88850,87140,85480,83860,8227
50,95150,92830,90570,88390,86260,84200,82190,80250,7835
60,94200,91450,88800,86230,83750,81350,79030,76790,7462
70,93270,90100,87060,84130,81310,78600,75990,73480,7107
80,92350,88770,85350,82070,78940,75940,73070,70320,6768
90,91430,87460,83680,80070,76640,73370,70260,67290,6446
100,90530,86170,82030,78120,74410,70890,67560,64390,6139
110,89630,84890,80430,76210,72240,68490,64960,61620,5847
120,88740,83640,78850,74360,70140,66180,62460,58970,5568
130,87870,82400,77300,72540,68100,63940,60060,56430,5303
140,87000,81180,75790,70770,66110,61780,57750,54000,5051
150,86130,79990,74300,69050,64190,59690,55530,51670,4810
160,85280,78800,72840,67360,62320,57670,53390,49450,4581
170,84440,77640,71420,65720,60500,55720,51340,47320,4363
180,83600,76490,70020,64120,58740,53840,49360,45280,4155
190,82770,75360,68640,62550,57030,52020,47460,43330,3957
200,81950,74250,67300,61030,55370,50260,45640,41460,3769
210,81140,73150,65980,59540,53750,48560,43880,39680,3589
220,80340,72070,64680,58090,52190,46920,42200,37970,3418
230,79540,71000,63420,56670,50670,45330,40570,36340,3256
240,78760,69950,62170,55290,49190,43800,39010,34770,3101
250,77980,68920,60950,53940,47760,42310,37510,33270,2953
260,77200,67900,59760,52620,46370,40880,36070,31840,2812
270,76440,66900,58590,51340,45020,39500,34680,30470,2678
280,75680,65910,57440,50090,43710,38170,33350,29160,2551
290,74930,64940,56310,48870,42430,36870,32070,27900,2429
300,74190,63980,55210,47670,41200,35630,30830,26700,2314
310,73460,63030,54120,46510,40000,34420,29650,25550,2204
320,72730,62100,53060,45380,38830,33260,28510,24450,2099
330,72010,61180,52020,44270,37700,32130,27410,23400,1999
340,71300,60280,51000,43190,36600,31050,26360,22390,1904
350,70590,59390,50000,42140,35540,30000,25340,21430,1813
360,69890,58510,49020,41110,34500,28980,24370,20500,1727
370,69200,57640,48060,40110,33500,28000,23430,19620,1644
380,68520,56790,47120,39130,32520,27060,22530,18780,1566
390,67840,55950,46190,38170,31580,26140,21660,17970,1491
400,67170,55130,45290,37240,30660,25260,20830,17190,1420
410,66500,54310,44400,36330,29760,24400,20030,16450,1353
420,65840,53510,43530,35450,28900,23580,19260,15740,1288
430,65190,52720,42680,34580,28050,22780,18520,15070,1227
440,64540,51940,41840,33740,27240,22010,17800,14420,1169
450,63910,51170,41020,32920,26440,21270,17120,13800,1113
460,63270,50420,40220,32110,25670,20550,16460,13200,1060
470,62650,49670,39430,31330,24930,19850,15830,12630,1009
480,62030,48940,38650,30570,24200,19180,15220,12090,0961
490,61410,48210,37900,29820,23500,18530,14630,11570,0916
500,60800,47500,37150,29090,22810,17910,14070,11070,0872
510,60200,46800,36420,28380,22150,17300,13530,10590,0831
520,59610,46110,35710,27690,21500,16710,13010,10140,0791
530,59020,45430,35010,27020,20880,16150,12510,09700,0753
540,58430,44750,34320,26360,20270,15600,12030,09280,0717
550,57850,44090,33650,25720,19680,15080,11570,08880,0683
560,57280,43440,32990,25090,19100,14570,11120,08500,0651
570,56710,42800,32340,24480,18550,14070,10690,08140,0620
580,56150,42170,31710,23880,18010,13600,10280,07780,0590
590,55600,41540,31090,23300,17480,13140,09890,07450,0562
600,55040,40930,30480,22730,16970,12690,09510,07130,0535
610,54500,40320,29880,22170,16480,12260,09140,06820,0510
620,53960,39730,29290,21630,16000,11850,08790,06530,0486
630,53430,39140,28720,21110,15530,11450,08450,06250,0462
640,52900,38560,28160,20590,15080,11060,08130,05980,0440
650,52370,37990,27610,20090,14640,10690,07810,05720,0419
660,51850,37430,27060,19600,14210,10330,07510,05470,0399
670,51340,36880,26530,19120,13800,09980,07220,05240,0380
680,50830,36330,26010,18650,13400,09640,06950,05010,0362
690,50330,35800,25500,18200,13010,09310,06680,04800,0345
700,49830,35270,25000,17760,12630,09000,06420,04590,0329
710,49340,34750,24510,17320,12260,08690,06170,04390,0313
720,48850,34230,24030,16900,11900,08400,05940,04200,0298
730,48370,33730,23560,16490,11560,08120,05710,04020,0284
740,47890,33230,23100,16090,11220,07840,05490,03850,0270
750,47410,32740,22650,15690,10890,07580,05280,03680,0258
760,46940,32250,22200,15310,10580,07320,05080,03530,0245
770,46480,31780,21770,14940,10270,07070,04880,03370,0234
780,46020,31310,21340,14570,09970,06830,04690,03230,0222
790,45560,30840,20920,14220,09680,06600,04510,03090,0212
800,45110,30390,20510,13870,09400,06380,04340,02960,0202
810,44670,29940,20110,13530,09120,06160,04170,02830,0192
820,44220,29500,19710,13200,08860,05960,04010,02710,0183
830,43790,29060,19330,12880,08600,05750,03860,02590,0174
840,43350,28630,18950,12570,08350,05560,03710,02480,0166
850,42920,28210,18580,12260,08110,05370,03570,02370,0158
860,42500,27790,18210,11960,07870,05190,03430,02270,0151
870,42080,27380,17860,11670,07640,05010,03300,02170,0143
880,41660,26980,17510,11380,07420,04840,03170,02080,0137
890,41250,26580,17160,11110,07200,04680,03050,01990,0130
900,40840,26190,16830,10840,06990,04520,02930,01900,0124
910,40430,25800,16500,10570,06790,04370,02820,01820,0118
920,40030,25420,16170,10310,06590,04220,02710,01740,0112
930,39640,25040,15860,10060,06400,04080,02610,01670,0107
940,39250,24670,15540,09820,06210,03940,02510,01600,0102
950,38860,24310,15240,09580,06030,03810,02410,01530,0097
960,38470,23950,14940,09340,05860,03680,02320,01460,0092
970,38090,23590,14650,09120,05690,03550,02230,01400,0088
980,37710,23240,14360,08890,05520,03430,02140,01340,0084
990,37340,22900,14080,08680,05360,03320,02060,01280,0080
1000,36970,22560,13800,08460,05200,03210,01980,01230,0076


Restnutzungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)Zinssatz
5,5 %6,0 %6,5 %7,0 %7,5 %8,0 %8,5 %9,0 %9,5 %10 %
10,94790,94340,93900,93460,93020,92590,92170,91740,91320,9091
20,89850,89000,88170,87340,86530,85730,84950,84170,83400,8264
30,85160,83960,82780,81630,80500,79380,78290,77220,76170,7513
40,80720,79210,77730,76290,74880,73500,72160,70840,69560,6830
50,76510,74730,72990,71300,69660,68060,66500,64990,63520,6209
60,72520,70500,68530,66630,64800,63020,61290,59630,58010,5645
70,68740,66510,64350,62270,60280,58350,56490,54700,52980,5132
80,65160,62740,60420,58200,56070,54030,52070,50190,48380,4665
90,61760,59190,56740,54390,52160,50020,47990,46040,44180,4241
100,58540,55840,53270,50830,48520,46320,44230,42240,40350,3855
110,55490,52680,50020,47510,45130,42890,40760,38750,36850,3505
120,52600,49700,46970,44400,41990,39710,37570,35550,33650,3186
130,49860,46880,44100,41500,39060,36770,34630,32620,30730,2897
140,47260,44230,41410,38780,36330,34050,31910,29920,28070,2633
150,44790,41730,38880,36240,33800,31520,29410,27450,25630,2394
160,42460,39360,36510,33870,31440,29190,27110,25190,23410,2176
170,40240,37140,34280,31660,29250,27030,24990,23110,21380,1978
180,38150,35030,32190,29590,27200,25020,23030,21200,19520,1799
190,36160,33050,30220,27650,25310,23170,21220,19450,17830,1635
200,34270,31180,28380,25840,23540,21450,19560,17840,16280,1486
210,32490,29420,26650,24150,21900,19870,18030,16370,14870,1351
220,30790,27750,25020,22570,20370,18390,16620,15020,13580,1228
230,29190,26180,23490,21090,18950,17030,15310,13780,12400,1117
240,27670,24700,22060,19710,17630,15770,14120,12640,11330,1015
250,26220,23300,20710,18420,16400,14600,13010,11600,10340,0923
260,24860,21980,19450,17220,15250,13520,11990,10640,09450,0839
270,23560,20740,18260,16090,14190,12520,11050,09760,08630,0763
280,22330,19560,17150,15040,13200,11590,10190,08950,07880,0693
290,21170,18460,16100,14060,12280,10730,09390,08220,07190,0630
300,20060,17410,15120,13140,11420,09940,08650,07540,06570,0573
310,19020,16430,14200,12280,10630,09200,07970,06910,06000,0521
320,18030,15500,13330,11470,09880,08520,07350,06340,05480,0474
330,17090,14620,12520,10720,09190,07890,06770,05820,05000,0431
340,16200,13790,11750,10020,08550,07300,06240,05340,04570,0391
350,15350,13010,11030,09370,07960,06760,05750,04900,04170,0356
360,14550,12270,10360,08750,07400,06260,05300,04490,03810,0323
370,13790,11580,09730,08180,06880,05800,04890,04120,03480,0294
380,13070,10920,09140,07650,06400,05370,04500,03780,03180,0267
390,12390,10310,08580,07150,05960,04970,04150,03470,02900,0243
400,11750,09720,08050,06680,05540,04600,03830,03180,02650,0221
410,11130,09170,07560,06240,05160,04260,03530,02920,02420,0201
420,10550,08650,07100,05830,04800,03950,03250,02680,02210,0183
430,10000,08160,06670,05450,04460,03650,03000,02460,02020,0166
440,09480,07700,06260,05090,04150,03380,02760,02260,01840,0151
450,08990,07270,05880,04760,03860,03130,02540,02070,01680,0137
460,08520,06850,05520,04450,03590,02900,02350,01900,01540,0125
470,08070,06470,05180,04160,03340,02690,02160,01740,01400,0113
480,07650,06100,04870,03890,03110,02490,01990,01600,01280,0103
490,07250,05750,04570,03630,02890,02300,01840,01470,01170,0094
500,06880,05430,04290,03390,02690,02130,01690,01340,01070,0085
510,06520,05120,04030,03170,02500,01970,01560,01230,00980,0077
520,06180,04830,03780,02970,02330,01830,01440,01130,00890,0070
530,05860,04560,03550,02770,02160,01690,01330,01040,00810,0064
540,05550,04300,03340,02590,02010,01570,01220,00950,00740,0058
550,05260,04060,03130,02420,01870,01450,01130,00870,00680,0053
560,04990,03830,02940,02260,01740,01340,01040,00800,00620,0048
570,04730,03610,02760,02110,01620,01240,00960,00740,00570,0044
580,04480,03410,02590,01980,01510,01150,00880,00670,00520,0040
590,04250,03210,02430,01850,01400,01070,00810,00620,00470,0036
600,04030,03030,02290,01730,01300,00990,00750,00570,00430,0033
610,03820,02860,02150,01610,01210,00910,00690,00520,00390,0030
620,03620,02700,02020,01510,01130,00850,00640,00480,00360,0027
630,03430,02550,01890,01410,01050,00780,00590,00440,00330,0025
640,03250,02400,01780,01320,00980,00730,00540,00400,00300,0022
650,03080,02270,01670,01230,00910,00670,00500,00370,00270,0020
660,02920,02140,01570,01150,00850,00620,00460,00340,00250,0019
670,02770,02020,01470,01070,00790,00580,00420,00310,00230,0017
680,02620,01900,01380,01000,00730,00530,00390,00290,00210,0015
690,02490,01790,01300,00940,00680,00490,00360,00260,00190,0014
700,02360,01690,01220,00880,00630,00460,00330,00240,00170,0013
710,02230,01600,01140,00820,00590,00420,00310,00220,00160,0012
720,02120,01510,01070,00770,00550,00390,00280,00200,00150,0010
730,02010,01420,01010,00720,00510,00360,00260,00190,00130,0010
740,01900,01340,00950,00670,00470,00340,00240,00170,00120,0009
750,01800,01260,00890,00630,00440,00310,00220,00160,00110,0008
760,01710,01190,00830,00580,00410,00290,00200,00140,00100,0007
770,01620,01130,00780,00550,00380,00270,00190,00130,00090,0006
780,01540,01060,00740,00510,00350,00250,00170,00120,00080,0006
790,01460,01000,00690,00480,00330,00230,00160,00110,00080,0005
800,01380,00950,00650,00450,00310,00210,00150,00100,00070,0005
810,01310,00890,00610,00420,00290,00200,00130,00090,00060,0004
820,01240,00840,00570,00390,00270,00180,00120,00090,00060,0004
830,01180,00790,00540,00360,00250,00170,00110,00080,00050,0004
840,01110,00750,00500,00340,00230,00160,00110,00070,00050,0003
850,01060,00710,00470,00320,00210,00140,00100,00070,00040,0003
860,01000,00670,00440,00300,00200,00130,00090,00060,00040,0003
870,00950,00630,00420,00280,00190,00120,00080,00060,00040,0003
880,00900,00590,00390,00260,00170,00110,00080,00050,00030,0002
890,00850,00560,00370,00240,00160,00110,00070,00050,00030,0002
900,00810,00530,00350,00230,00150,00100,00060,00040,00030,0002
910,00770,00500,00320,00210,00140,00090,00060,00040,00030,0002
920,00730,00470,00300,00200,00130,00080,00060,00040,00020,0002
930,00690,00440,00290,00190,00120,00080,00050,00030,00020,0001
940,00650,00420,00270,00170,00110,00070,00050,00030,00020,0001
950,00620,00390,00250,00160,00100,00070,00040,00030,00020,0001
960,00590,00370,00240,00150,00100,00060,00040,00030,00020,0001
970,00560,00350,00220,00140,00090,00060,00040,00020,00020,0001
980,00530,00330,00210,00130,00080,00050,00030,00020,00010,0001
990,00500,00310,00200,00120,00080,00050,00030,00020,00010,0001
1000,00470,00290,00180,00120,00070,00050,00030,00020,00010,0001

Berechnungsformel für die der Tabelle nicht zu entnehmenden Abzinsungsfaktoren (Barwertfaktoren für die Abzinsung):

Abzinsungsfaktor = 1 / qn

= 1 + Zinssatz, wobei Zinssatz = p / 100

p = Zinsfuß

n = Restnutzungsdauer / Restlaufzeit

Das jeweilige Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf vier Nachkommastellen zu runden.

_____
EU) Artikel 17 Nummer 3, die Artikel 22, 25 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a, Nummer 17, 18, 19, 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Nummer 22 Buchstabe a, Nummer 23 und 25 und Artikel 29 Nummer 1 und 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 02.03.2020 S. 13). Artikel 24 Nummer 8 und 9 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 8 bis 13 der Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 02.12.2019 S. 1) und von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017 S. 7). Artikel 25 Nummer 3 und 22 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 1, 2 und 20 der Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (ABl. L 107 vom 06.04.2022 S. 1).

ID: 242913

ENDE