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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen*

Vom 11. August 2021
(BGBl. I Nr. 55. vom 20.08.2021 S. 3602; 24.10.2022 S. 1838 22; ber. 03.11.2022 S. 1977 22a)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Tabaksteuerverordnung

Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit".

b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes"Abschnitt 3
Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes".


c) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Überprüfung der Erlaubnis".

(ab 13.02.2023)
d) Die Angaben zu den §§ 11, 16, 17, 21 und 27 werden wie folgt gefasst:

altneu
" § 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust

§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren

§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes

§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 27 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren im Ausfallverfahren".

e) Die Angaben zu Abschnitt 8 und § 40 werden wie folgt gefasst:

altneu
Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes"Abschnitt 8
Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes § 40 Zertifizierter Empfänger".

f) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 40a Zertifizierter Versender

§ 40b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

§ 40c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 40d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 40e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 40f Beförderung im Ausfallverfahren

§ 40g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

§ 40h Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs".

g) Nach der Angabe zu § 40h wird folgender Abschnitt 13a eingefügt:

"Abschnitt 13a
Zu § 23g des Gesetzes

§ 40i Steuererklärung; Kleinbetragsregelung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;"1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.07.2009 S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 02.12.2020 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;"

b) In Nummer 2 werden die Wörter "die an Beförderungen" durch die Wörter "die an der Beförderung von Tabakwaren" ersetzt und werden nach den Wörtern "unter Steueraussetzung" die Wörter "oder an der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 des Gesetzes" eingefügt.

c) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:

altneu
5. vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992 S. 17), in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie;

6. Ausgangszollstelle:

  1. für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftoder im Seeverkehr beförderte Tabakwaren die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Tabakwaren von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden,
  2. für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderte Tabakwaren die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Tabakwaren aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;

7. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992 S. 1, L 268 vom 19.10.1994 S. 32, L 180 vom 19.07.1996 S. 34, L 156 vom 13.06.1997 S. 59, L 111 vom 29.04.1999 S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.04.2009 S. 3) geändert worden ist.

"5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

6. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Beginn, während oder nach der Beendigung der Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

7. Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558; L 101 vom 13.04.2017 S. 166; L 157 vom 20.06.2018 S. 27; L 387 vom 19.11.2020 S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex bestimmte Zollstelle;"

d) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1; L 87 vom 02.04.2016 S. 35; L 264 vom 30.09.2016 S. 44; L 101 vom 13.04.2017 S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung

  1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und
  2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten."

4. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Substituten für Tabakwaren entfällt die Angabe des Packungspreises."

5. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 3
Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
"Abschnitt 3
Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes".

6. 22a § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 5 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 5 des Gesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Die nachfolgenden Handlungen sind" durch die Wörter "Innerhalb eines Steuerlagers sind die nachfolgenden Handlungen" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird das Wort "zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 5 Absatz 2)" gestrichen.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1

1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

b) Absatz 2

(2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" die Wörter "vor Antragstellung" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter "der Absätze 1 und 3" werden durch die Wörter "der Absätze 1 bis 3" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und werden die Wörter "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

cc) In Satz 5 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des § 5 Absatz 5" durch die Wörter "des § 5 Absatz 4" ersetzt.

9. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Sicherheitsleistung

(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes festgelegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager verlangen.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt die Befugnis des Hauptzollamts Bielefeld, wegen mehrfacher nicht rechtzeitiger Entrichtung oder wegen Gefährdung der Steuerzeichenschuld auf der Grundlage des § 221 der Abgabenordnung die Fälligkeit nach § 18 des Gesetzes vorzuverlegen oder bei Gefährdung der Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

" § 7 Sicherheitsleistung

(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.

(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager oder bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

10. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Überprüfung der Erlaubnis

Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt."

11. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Änderung von Verhältnissen

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Änderung der in § 5 Absatz 1 und 4 dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich jede Änderung des Sortenverzeichnisses nach § 5 Absatz 3 entweder durch Vorlage eines ergänzten Sortenverzeichnisses oder durch Vorlage eines Sortenverzeichnisses nur mit den beabsichtigten Änderungen anzuzeigen. Das Verfahren nach § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird diese geändert.

" § 8 Änderung von Verhältnissen

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch

  1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
  2. bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,
  3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder
  4. die Auflösung des Unternehmens.

Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere

  1. seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,
  2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und
  4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.

(3) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt unverzüglich jede Änderung des Sortenverzeichnisses nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entweder durch Vorlage eines ergänzten Sortenverzeichnisses oder durch die Vorlage eines Sortenverzeichnisses, das nur die beabsichtigten Änderungen enthält, anzuzeigen. Das Verfahren nach § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.

(5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

  1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,
  2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder
  3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen."

12. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt durch

  1. Widerruf,
  2. Fristablauf,
  3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,
  4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
  5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
  6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
  7. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
  8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
  9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
  10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

  1. der neue Inhaber,
  2. die Erben,
  3. die Inhaber des neuen Unternehmens,
  4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
  5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

  1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
  2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(5) Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

  1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
  2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
  3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.

Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.

" § 9 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

  1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
  2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
  3. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
  4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
  5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,
  6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
  7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.

(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen,

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.

(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von

  1. den Erben,
  2. dem neuen Erlaubnisinhaber,
  3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
  4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

  1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
  2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(6) Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben:

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
    1. bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,
    2. bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und
    3. im Übrigen die Erben,
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter.

Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter."

13. In § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

14. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust" § 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust".

b) In Satz 1 werden nach den Wörtern "vollständig zerstört worden oder" die Wörter "vollständig oder teilweise" eingefügt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

c) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

15. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort "zuständigen" und in Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständigen" gestrichen.

16. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 5 Absatz 2)" gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1

1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "gilt § 5 Absatz 3" durch die Wörter "gilt § 5 Absatz 2" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

cc) In Satz 4 werden die Wörter " § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt" durch die Wörter " § 7 Satz 2 sowie § 19 gelten" ersetzt.

dd) In Satz 5 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeichnisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 9 entsprechend."(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend."

f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 5 Absatz 2)" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "gilt § 5 Absatz 3" durch die Wörter "gilt § 5 Absatz 2" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

17. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 5 Absatz 2)" gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1

1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "gilt § 5 Absatz 3" durch die Wörter "gilt § 5 Absatz 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

cc) In Satz 4 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt" durch die Wörter "nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Hauptzollamt" durch die Wörter "die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeichnisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 9 entsprechend."(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend."

18. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "mit Artikel 13 der Systemrichtlinie" durch die Wörter "mit Artikel 12 der Systemrichtlinie" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender" durch die Wörter "dem Versender" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 2

2. nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,

wird aufgehoben und die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Werden Tabakwaren, die nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurden, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die die Tabakwaren an Dritte abgegeben hat, die Person, die diese in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steuererklärung gilt § 36 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner."

19. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem" § 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren".

b) In Satz 1 wird das Wort "Bedingungen" durch die Wörter "nach welchen Rahmenbedingungen" ersetzt und wird der Klammerzusatz " (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest."

d) In Satz 5 wird das Wort "Bedingungen" durch das Wort "Rahmenbedingungen" ersetzt.

20. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks" § 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Gemeinschaft verlassen" durch die Wörter "Union verlassen oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist" ersetzt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter "mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments" durch die Wörter "den eindeutigen Referenzcode" ersetzt und werden nach dem Wort "mitzuführen" die Wörter "und auf Verlangen mitzuteilen" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht."Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen."

e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für diesen zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird zweimal das Wort "zuständigen" gestrichen.

21. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und wird das Wort "zuständige" gestrichen und werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter "mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

22. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments" § 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Während der Beförderung der Tabakwaren unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes)."Während der Beförderung der Tabakwaren unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Tabakwaren ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger angeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes)."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln."(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Tabakwaren hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln."

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

23. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen und werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter "mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 4 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Fällen des § 13 des Gesetzes erstellt das Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben."Das Hauptzollamt erstellt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der
  1. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben, oder
  2. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Tabakwaren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Dies" durch die Wörter "Satz 1" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen und werden die Wörter "an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet" durch die Wörter "an den Versender im Steuergebiet" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern "übermittelt wurden, werden" die Wörter "durch das Hauptzollamt" eingefügt und werden die Wörter "von dem zuständigen Hauptzollamt" gestrichen.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "des § 28" durch die Wörter "des § 30" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und nach den Wörtern "nicht verlassen haben" werden die Wörter "oder nicht in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" eingefügt.

f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 31 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 31 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "zuständige" gestrichen.

g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Dürfen Tabakwaren das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Tabakwaren."

24. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird" durch die Wörter "nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird" ersetzt und wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung" durch die Wörter "nach Artikel 182 des Unionszollkodex" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "Flugzeugen" durch das Wort "Luftfahrzeugen" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann anstelle des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes Begleitdokument verwendet werden. Für das Erstellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1 a der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderungen sowie die Übereinstimmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an den Versender zurückzuschicken, der diesen als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.

wird aufgehoben.

25. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 31 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet" durch die Wörter "der Versender im Steuergebiet" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Dokument" die Wörter "vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 5 Absatz 2)" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "zurückzuschicken" durch das Wort "zurückzusenden" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 5 Absatz 2)" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

cc) In Satz 4 wird das Wort "zurückzuschicken" durch das Wort "zurückzusenden" ersetzt.

dd) In Satz 5 wird das Wort "zurückgeschickte" durch das Wort "zurückgesandte" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter "verwendet werden. Der Versender hat diese" gestrichen und werden die Wörter "zu kennzeichnen" durch die Wörter "verwendet werden" ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

26. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und werden nach den Wörtern "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" die Wörter "gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "von der Zollverwaltung veranlassten" durch die Wörter "durch das Informationstechnikzentrum Bund veröffentlichten" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ausfalldokument" die Wörter "vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden die Wörter "zu übermitteln" durch das Wort "vorzulegen" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständigen" gestrichen.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) In den Fällen des § 13 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete händigt der Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Ausfalldokuments müssen den Angaben der Ausfuhrmeldung für die angemeldeten Tabakwaren entsprechen."

f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Versender" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Papier" durch das Wort "Nachweis" ersetzt.

27. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und werden die Wörter "mit der Beförderung" durch die Wörter "die Beförderung" ersetzt und wird das Wort "wurde" durch das Wort "hat" ersetzt.

28. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren" § 27 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren im Ausfallverfahren".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und werden nach dem Wort "Bestimmungsort" die Wörter "oder den Empfänger der Tabakwaren" eingefügt und nach den Wörtern "amtlich vorgeschriebenem Vordruck" die Wörter "gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Versender hat" durch die Wörter "Um den Bestimmungsort oder den Empfänger der Tabakwaren zu ändern, hat der Versender" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden die Wörter "zu übermitteln" durch das Wort "vorzulegen" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und" eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden nach dem Wort "Bestimmungsorts" die Wörter "oder des Empfängers der Tabakwaren" eingefügt.

e) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Bestimmungsorts" die Wörter "oder des Empfängers der Tabakwaren" eingefügt und wird das Wort "Übermittlung" durch das Wort "Vorlage" ersetzt sowie werden die Wörter " § 25 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 25 Absatz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

29. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem zuständigen Hauptzollamt" durch die Wörter "dem für ihn zuständigen Hauptzollamt" ersetzt und werden nach dem Wort "Vordruck" die Wörter "gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "für den Empfänger zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt sowie nach den Wörtern "verlassen haben" die Wörter "oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" eingefügt.

e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Dürfen Tabakwaren in den Fällen des § 13 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem Hauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfalldokuments annulliert der Versender das Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck."

f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen und werden nach den Wörtern "nach § 22 Absatz 5 Satz 1" die Wörter "oder eine Meldung nach § 21 Absatz 8" eingefügt.

30. § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die Tabakwaren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der Tabakwaren bestätigt.

" § 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Tabakwaren

  1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder
  2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem der Empfänger den Empfang der Tabakwaren bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war."

31. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes"Abschnitt 8
Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes".

32. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "des § 24" durch die Wörter "des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 4" ersetzt und werden die Wörter "vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender" durch die Wörter "vom Versender" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 5 Absatz 2)" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "vollständig zerstört oder" die Wörter "vollständig oder teilweise" eingefügt.

33. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Für Wasserpfeifentabak nach § 1 Absatz 2b des Gesetzes sind nur Packungen mit einer Menge bis zu 25 Gramm zulässig."

34. In § 32 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "telefonisch, elektronisch oder per Telefax" gestrichen.

35. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Personen im Sinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter "dem Hersteller gleichgestellte Personen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt und wird nach dem Wort "Menge" das Wort "und" durch die Wörter "sowie gegebenenfalls" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "und" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

36. In § 35 Absatz 1 werden die Wörter "Personen im Sinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter "dem Hersteller gleichgestellte Personen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt.

37. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuererklärung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend."

38. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 5 Absatz 2)" gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt."

39. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des § 21 Absatz 3 des Gesetzes" durch die Wörter "der Einfuhr" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" gestrichen.

40. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es werden die Wörter "befördert werden (§ 23 des Gesetzes)" durch die Wörter "geliefert werden (§§ 23 bis 23c des Gesetzes)" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes."

41. § 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat oder durch das Steuergebiet 11

(1) Wer Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein Dokument, das die gleichen Angaben wie das vereinfachte Begleitdokument enthält, zu verwenden. Er hat in Feld 3 des Dokuments den Hinweis

"Transit/Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs"

anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 5 Absatz 2) zu vermerken.

(2) Der Versender hat das vereinfachte Begleitdokument in drei Exemplaren auszufertigen. Die erste Ausfertigung hat er spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Die zweite und dritte Ausfertigung hat der Beförderer während der Beförderung mitzuführen. Der Beförderer hat die Tabakwaren auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern. Nach Beendigung der Beförderung nimmt der Empfänger die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen. Er bestätigt den Empfang der Tabakwaren auf der dritten Ausfertigung und übersendet diese dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt.

(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats sowie das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. § 14 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.

(4) Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein vereinfachtes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten.

(5) Werden Tabakwaren nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. Tritt während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes. § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes gilt entsprechend. Die Steuererklärung nach § 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem diese begangen wurde, bestimmen lässt. § 14 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.

(6) Sind Tabakwaren während der Beförderung nach Absatz 5 infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

" § 40 Zertifizierter Empfänger

(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 23a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und Angabe der Anschriften,
  2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Tabakwaren.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 23a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 des Gesetzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

  1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,
  2. die anfallende Sicherheit nach § 23a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und
  3. an dem Verfahren nach § 40b, auch in Verbindung mit § 16, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Tabakwaren zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Empfang der Tabakwaren ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach § 23a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben oder Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Tabakwaren verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 23a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten."

42. Nach § 40 werden folgende §§ 40a bis 40h eingefügt:

" § 40a Zertifizierter Versender

(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. eine Aufstellung mit den beantragten Versandorten und Angabe der Anschrift,
  2. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Tabakwaren.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 des Gesetzes oder nach § 8 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

  1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und
  2. an dem Verfahren nach § 40b, auch in Verbindung mit § 16 teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Tabakwaren zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Versand der Tabakwaren ist vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben oder Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Tabakwaren verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Tabakwaren versenden wollen, deren Beförderung nicht unter § 39 oder unter § 23d des Gesetzes fällt.

§ 40b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 23c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 16.

(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Gebieten von mehreren Mitgliedstaaten kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren für die Beförderung festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

(3) Für die Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Beförderung, auch unter Verzicht auf die Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments, zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.

§ 40c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden

  1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
  2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,

so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.

(3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.

(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen.

(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.

§ 40d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Während der Beförderung der Tabakwaren kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

  1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
  2. in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Tabakwaren ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

§ 40e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Nach der Aufnahme der Tabakwaren, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang erfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Tabakwaren nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass

  1. die Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen wurden,
  2. die Steuererklärung für die Tabakwaren abgegeben wurde oder
  3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen.

(4) Unbeschadet des § 40h gilt die Eingangsmeldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung der Tabakwaren beendet wurde.

§ 40f Beförderung im Ausfallverfahren

Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

§ 40g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 40e Absatz 4 oder § 40f in Verbindung mit § 28 Absatz 1 vor, so bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Tabakwaren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass

  1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,
  2. der zertifizierte Empfänger die Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen hat oder
  3. die Tabakwaren von der Verbrauchsteuer befreit sind.

§ 40h Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs

Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Tabakwaren gelten die §§ 11 und 30 entsprechend."

43. Nach § 40h wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 13a
Zu § 23g des Gesetzes".

44. Folgender § 40i wird eingefügt:

" § 40i Steuererklärung; Kleinbetragsregelung

(1) Die Steuererklärung nach § 23g Absatz 1 bis 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung und die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und § 53 entsprechend."

45. Der bisherige Wortlaut in § 43 wird Absatz 1 und folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend."

46. Dem § 44 Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend."

47. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 5 Absatz 2)" gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1

1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden die Wörter "weitere Angabe zu machen, wenn diese zur Sicherung" durch die Wörter "weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

48. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 8 Absatz 1, für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 9, für das Belegheft und die Buchführung § 10 und für die Bestandsaufnahme § 12 entsprechend."(3) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen, das Erlöschen der Erlaubnis, das Belegheft und die Buchführung sowie die Bestandsaufnahme gelten die §§ 7a, 8, 9, 10 und 12 entsprechend."

49. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend."

50. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes und § 32 Absatz 3 des Gesetzes" durch die Wörter " § 32 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes, und § 32 Absatz 4 des Gesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 32 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Wörter " § 32 Absatz 1 und 2 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 5 Absatz 2)" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Überprüfung der Erlass-/Erstattungsanmeldung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "von mindestens 10 Euro" die Wörter "je Erlass-/Erstattungsanmeldung" eingefügt.

51. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "nach § 32 Absatz 4 des Gesetzes" durch die Wörter "nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "0,15 Euro" durch die Wörter "0,40 Euro" ersetzt.

c) In Nummer 2 werden die Wörter "0,30 Euro" durch die Wörter "0,58 Euro" ersetzt.

52. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Person" durch das Wort "Personen" ersetzt und werden die Wörter "Satz 2" gestrichen und wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) in Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

53. In § 52 Satz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

54. In § 53 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

55. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2

1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

werden aufgehoben.

bb) Nummer 14 wird Nummer 1 und wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter " § 5 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2" werden durch die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

bbb) Nach den Wörtern " § 25 Absatz 3 Satz 1," werden die Wörter "auch in Verbindung mit § 40f Satz 1," eingefügt.

ccc) Die Wörter " § 27 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1" werden durch die Wörter " § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

cc) Nummer 15 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter " § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2" werden durch die Wörter " § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

bbb) Nach der Angabe " § 25" werden die Wörter "Absatz 3 Satz 3" eingefügt.

ccc) Nach den Wörtern "auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4," werden die Wörter "entgegen § 27 Absatz 2 Satz 3" eingefügt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,"3. entgegen

a) § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 7, § 40a Absatz 7 oder § 46 Absatz 3,

b) § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1,

c) § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 40h,

d) § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder § 46 Absatz 3,

e) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1,

f) § 40 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3, oder

g) § 40a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40a Absatz 5 Satz 3,

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,"

ee) Die Nummern 4 bis 7

4. entgegen § 9 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 46 Absatz 3, oder § 37 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

5. entgegen § 11 Satz 1, § 30 Absatz 1 oder 2 oder § 40 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

6. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

7. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

werden aufgehoben.

ff) Nummer 9 wird Nummer 4 und es werden nach den Wörtern " § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3" ein Komma sowie die Wörter " § 40 Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder § 40a Absatz 6 Satz 1 oder 3" eingefügt.

gg) Nummer 19 wird Nummer 5.
hh) Nummer 8 wird Nummer 6.

ii) Nummer 10 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "entgegen" werden die Wörter " § 17 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 40d Absatz 2," eingefügt.

bbb) Nach den Wörtern " § 22 Absatz 1 Satz 1" werden die Wörter "oder Absatz 3 Satz 1" eingefügt.

ccc) Die Wörter "Absatz 3 Satz 3 oder" und "Absatz 2 Satz 3 oder" werden gestrichen.

ddd) Die Wörter " § 40 Absatz 2 Satz 2" werden durch die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, entgegen § 40c Absatz 1 oder § 40e Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

jj) Nummer 11 wird Nummer 8 und es werden die Wörter " § 40 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 ein Dokument, eine Bescheinigung oder eine Ausfertigung" durch die Wörter " § 40c Absatz 3 Satz 1 oder 3 ein Dokument, eine Bescheinigung, eine Ausfertigung, den eindeutigen Referenzcode oder einen Ausdruck" ersetzt.

kk) Nummer 12 wird Nummer 9 und es werden nach den Wörtern " § 24 Absatz 6 Satz 1" das Komma gestrichen und die Wörter "oder § 40c Absatz 4" eingefügt.

ll) Nummer 13 wird Nummer 10.

mm) Nummer 16 wird Nummer 11 und nach dem Wort "zurückschickt" werden die Wörter "oder nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet" eingefügt.

nn) Nummer 17 wird Nummer 12 und es werden die Angabe " § 27 Absatz 4," durch die Wörter " § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, entgegen" und die Wörter " § 40 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter "auch in Verbindung mit § 40f Satz 1," ersetzt.

oo) Nummer 18 wird Nummer 13 und es werden nach den Wörtern " § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und nach den Wörtern " § 27 Absatz 2 Satz 5" ein Komma und die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit § 40f Satz 1" eingefügt.

pp) Die Nummern 20 bis 23 werden die Nummern 14 bis 17.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,

wird aufgehoben.

bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und nach dem Wort "angibt" wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Nummer 3

3. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder

wird aufgehoben.

dd) Nummer 4 wird Nummer 2.

56. § 61 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 61 Übergangsregelungen

Für Beförderungen

  1. von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
  2. von Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
  3. von Tabakwaren, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

" § 61 Übergangsregelungen

Für Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort."

Artikel 2 22 
Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit".

b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes"Abschnitt 3
Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes".

c) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Überprüfung der Erlaubnis".

d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung" § 10 Vollständige Zerstörung; unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung".

e) Die Angaben zu den §§ 15, 16, 20 und 26 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem

§ 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks

§ 20 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 26 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren

" § 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren

§ 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes

§ 20 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 26 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein im Ausfallverfahren".

f) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes"Abschnitt 8
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes".

g) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30a Herstellung von Schaumwein außerhalb eines Steuerlagers".

h) Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu den §§ 16 bis 18 des Gesetzes"Abschnitt 11
Zu § 18 des Gesetzes".

i) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu § 20 des Gesetzes"Abschnitt 13
Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes".

j) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken" § 34 Zertifizierter Empfänger".

k) Nach der Angabe zu § 34 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 34a Zertifizierter Versender

§ 34b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

§ 34c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 34d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 34e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 34f Beförderung im Ausfallverfahren

§ 34g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung".

l) Die Angaben zu den §§ 35 bis 37 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats

§ 36 Versandhandel, Beauftragter

§ 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

" § 35 (weggefallen)

§ 36 Versandhandel

§ 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs".

m) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 15a
Zu § 22b des Gesetzes § 37a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung".

n) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" § 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs".

o) Die Angabe zu Abschnitt 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 20
Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
"Abschnitt 20
(weggefallen)".

p) Die Angaben zu den §§ 42 und 45 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat

§ 45 Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines Steuerlagers

" § 42 (weggefallen)

§ 45 (weggefallen)".

q) Die Angabe zu Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu § 33 des Gesetzes"Abschnitt 22

Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes".

r) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 50 Verfahren für die Beförderung von Wein in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten" § 50 Verfahren für die Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten".

s) Die Angabe zu Abschnitt 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu § 34 des Gesetzes"Abschnitt 23
Zu § 33 des Gesetzes".

t) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 51 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere und aus anderen Mitgliedstaaten" § 51 Zertifizierter Empfänger".

u) Nach der Angabe zu § 51 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 51a Zertifizierter Versender

§ 51b Verfahren für die Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten".

v) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 52 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch andere Mitgliedstaaten" § 52 Versandhandel".


2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Im Sinn dieser Verordnung ist" die Wörter "oder sind" gestrichen.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;"1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.07.2009 S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 02.12.2020 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;"

c) In Nummer 2 werden die Wörter "die an Beförderungen" durch die Wörter "die an der Beförderung von Schaumwein" ersetzt und werden nach den Wörtern "unter Steueraussetzung" die Wörter "oder an Lieferungen von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes" eingefügt.

d) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:

altneu
vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992 S. 17), in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie;

Ausgangszollstelle:

  1. für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftverkehr oder im Seeverkehr beförderten Schaumwein die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Schaumwein von Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, der Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen wird,
  2. für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderter Schaumwein die letzte Zollstelle vor dem Ausgang des Schaumweins aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;

Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992 S. 1, L 268 vom 19.10.1994 S. 32, L 180 vom 19.07.1996 S. 34, L 156 vom 13.06.1997 S. 59, L 111 vom 29.04.1999 S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.04.2009 S. 3) geändert worden ist.

"5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

6. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Beginn, während oder nach der Beendigung der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

7. Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558; L 101 vom 13.04.2017 S. 166; L 157 vom 20.06.2018 S. 27; L 387 vom 19.11.2020 S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex bestimmte Zollstelle;"

e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1; L 87 vom 02.04.2016 S. 35; L 264 vom 30.09.2016 S. 44; L 101 vom 13.04.2017 S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung

  1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und
  2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten."

4. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes"Abschnitt 3
Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes".

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 4 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 4 des Gesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen und in Nummer 2 wird das Wort "Hauptzollamtbezirk" durch das Wort "Hauptzollamtsbezirk" ersetzt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) Nummer 1

1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

b) Absatz 2

(2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter "der Absätze 1 und 3" werden durch die Wörter "der Absätze 1 und 2" ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

cc) In Satz 5 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Komma das Wort "oder" angefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "des § 4 Absatz 4" durch die Wörter "des § 4 Absatz 3" ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Sicherheitsleistung

(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes festgelegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Schaumweinsteuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann das zuständige Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür vorliegen, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch nicht entrichtete Schaumweinsteuer beschränken.

" § 6 Sicherheitsleistung

(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.

(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

9. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Überprüfung der Erlaubnis

Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt."

10. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Änderung von Verhältnissen

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Änderung der in § 4 dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird diese geändert.

" § 7 Änderung von Verhältnissen

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch

  1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
  2. bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,
  3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder
  4. die Auflösung des Unternehmens.

Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere

  1. seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,
  2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und
  4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.

(3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.

(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

  1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,
  2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder
  3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen."

11. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch

  1. Widerruf,
  2. Fristablauf,
  3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,
  4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
  5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
  6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
  7. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
  8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
  9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
  10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver walter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

  1. der neue Inhaber,
  2. die Erben,
  3. die Inhaber des neuen Unternehmens,
  4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
  5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

  1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
  2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine Erlaubnis erteilt wird.

(5) Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

  1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
  2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
  3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.

Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.

" § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

  1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
  2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
  3. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
  4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
  5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,
  6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
  7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.

(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen,

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.

(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von

  1. den Erben,
  2. dem neuen Erlaubnisinhaber,
  3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
  4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

  1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
  2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(6) Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben:

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
    1. bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,
    2. bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und
    3. im Übrigen die Erben,
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter. Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter."

12. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen und wird nach den Wörtern "insbesondere die Entnahmen in den" das Wort "steuerrechtlich" eingefügt.

13. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung" § 10 Vollständige Zerstörung; unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "vollständig zerstört worden oder" die Wörter "vollständig oder teilweise" eingefügt und werden die Wörter "der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder" gestrichen und wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Vernichtung von Schaumwein" die Wörter "nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes" eingefügt und werden die Wörter "Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem" gestrichen.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Schaumwein nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist in den Fällen, in denen der Schaumwein unter Steueraussetzung befördert wird, durch den Versender abzugeben. Sofern die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach § 18 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben."

14. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

cc) In Satz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "zuständigen" gestrichen.

d) In Absatz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

15. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1

1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

cc) In Satz 4 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt" durch die Wörter " § 6 Satz 2 und § 18 gelten" ersetzt.

dd) In Satz 5 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend."(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend."

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden die Wörter "bei dem" durch das Wort "beim" ersetzt sowie wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Sicherheit" die Wörter "für die Steuer" eingefügt.

dd) Satz 5

Absatz 4 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

16. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 7 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1

1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2 und in der neuen Nummer 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt und wird der Klammerzusatz " (§ 3 Nummer 9 des Gesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 3 Nummer 11 des Gesetzes)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

cc) In Satz 4 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt" durch die Wörter "nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Hauptzollamt" durch die Wörter "die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Bei Änderungen der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend."(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend."

17. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "mit Artikel 13 der Systemrichtlinie" durch die Wörter "mit Artikel 12 der Systemrichtlinie" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 2

2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,

wird aufgehoben und die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Wird Schaumwein, der nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die den Schaumwein an Dritte abgegeben hat, die Person, die diesen in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 30 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner."

(ab 13.02.2023)
18. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem" § 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren".

b) In Satz 1 wird das Wort "Bedingungen" durch die Wörter "nach welchen Rahmenbedingungen" ersetzt und wird der Klammerzusatz " (§ 9 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest."

d) In Satz 5 wird das Wort "Bedingungen" durch das Wort "Rahmenbedingungen" ersetzt.

19. § 16 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks" § 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes".

(ab 13.02.2023)
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Gemeinschaft verlässt" durch die Wörter "Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist" ersetzt.

bb) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter "mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments" durch die Wörter "den eindeutigen Referenzcode" ersetzt und werden nach dem Wort "mitzuführen" die Wörter "und auf Verlangen mitzuteilen" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht."Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen."

e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für diesen zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird zweimal das Wort "zuständigen" gestrichen.

20. § 19 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) In Absatz 2 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter "mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

21. § 20 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments" § 20 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein bei Verwendung
des elektronischen Verwaltungsdokuments".

(ab 13.02.2023)
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Während der Beförderung des Schaumweins unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 des Gesetzes)"Während der Beförderung des Schaumweins unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Schaumweins ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 des Gesetzes)."

(ab 13.02.2023)
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln."(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Schaumweins hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln."

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

22. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter "mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 4 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) In den Fällen des § 12 des Gesetzes erstellt das Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat."Das Hauptzollamt erstellt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der
  1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat, oder
  2. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass der Schaumwein in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Dies" durch die Wörter "Satz 1" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen und werden die Wörter "an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet" durch die Wörter "den Versender im Steuergebiet" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern "übermittelt wurden, werden" die Wörter "durch das zuständige Hauptzollamt" eingefügt und werden die Wörter "von dem zuständigen Hauptzollamt" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und werden nach den Wörtern "nicht verlassen hat" die Wörter "oder nicht in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" eingefügt.

f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "zuständige" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Darf Schaumwein das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Schaumweins."

23. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird" durch die Wörter "nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird" ersetzt und wird das Wort "zuständige" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
bb) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung" durch die Wörter "nach Artikel 182 des Unionszollkodex" ersetzt.

cc) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Flugzeugen" durch das Wort "Luftfahrzeugen" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann anstelle des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes Begleitdokument verwendet werden. Für das Er stellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusammengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1 a der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittelten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Ausgangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderungen sowie die Übereinstimmung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an den Versender zurückzuschicken, der diesen als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.

wird aufgehoben.

24. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet" durch die Wörter "der Versender im Steuergebiet" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Dokument" die Wörter "vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

bb) In Satz 4 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

cc) In Satz 4 wird das Wort "zurückzuschicken" durch das Wort "zurückzusenden" ersetzt.

dd) In Satz 5 wird das Wort "zurückgeschickte" durch das Wort "zurückgesandte" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter "verwendet werden. Der Versender hat diese" gestrichen und werden die Wörter "zu kennzeichnen" durch die Wörter "verwendet werden" ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

25. § 24 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und werden nach den Wörtern "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" die Wörter "gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "von der Zollverwaltung veranlassten" durch die Wörter "durch das Informationstechnikzentrum Bund veröffentlichten" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ausfalldokument" die Wörter "vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "für ihn zuständigen" gestrichen und werden die Wörter "zu übermitteln" durch das Wort "vorzulegen" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Schaumwein in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete händigt der Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Ausfalldokuments müssen den Angaben der Ausfuhrmeldung für den angemeldeten Schaumwein entsprechen."

f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

g) In Absatz 6 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Versender" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Schaumweins" das Wort "unverzüglich" eingefügt und wird nach dem Wort "diesem" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Papier" durch das Wort "Nachweis" ersetzt.

26. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und werden die Wörter "mit der Beförderung" durch die Wörter "die Beförderung" ersetzt und wird das Wort "wurde" durch das Wort "hat" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Annullierungsdokument" die Wörter "vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

(ab 13.02.2023)
27. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 26 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren" § 26 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein im Ausfallverfahren".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und werden nach dem Wort "Bestimmungsort" die Wörter "oder den Empfänger des Schaumweins" eingefügt und nach den Wörtern "amtlich vorgeschriebenem Vordruck" die Wörter "gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Versender hat" durch die Wörter "Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Schaumweins hat der Versender" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden die Wörter "zu übermitteln" durch das Wort "vorzulegen" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und" eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden nach dem Wort "Bestimmungsorts" die Wörter "oder des Empfängers des Schaumweins" eingefügt.

e) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Bestimmungsorts" die Wörter "oder des Empfängers des Schaumweins" eingefügt und wird das Wort "Übermittlung" durch das Wort "Vorlage" ersetzt.

28. 22a  § 27 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Vordruck" die Wörter "gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Eingangsdokument" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "für den Empfänger zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
aa) In Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt sowie nach den Wörtern "verlassen hat" die Wörter "oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Darf Schaumwein in den Fällen des § 12 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Schaumwein in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem Hauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfalldokuments annulliert der Versender das Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck."

(ab 13.02.2023)
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen und werden nach den Wörtern "nach § 21 Absatz 5 Satz 1" die Wörter "oder eine Meldung nach § 21 Absatz 8" eingefügt.

29. § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 28 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

Liegt kein Nachweis nach § 21 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 27 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang des Schaumweins bestätigt.

" § 28 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt kein Nachweis nach § 21 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 27 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein

  1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat oder
  2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem der Empfänger den Empfang des Schaumweins bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war."

(ab 13.02.2023)
30. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes"Abschnitt 8
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes".

31. § 29 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Schaumweins als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen handelt."(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, entscheidet das Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung von Fehlmengen. Es kann im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Schaumweins als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen handelt."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "in den Fällen des § 23" durch die Wörter "in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4" ersetzt und werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden vor dem Wort "unwiederbringlich" die Wörter "vollständig oder teilweise" eingefügt.

32. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend."

33. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Herstellung von Schaumwein außerhalb eines Steuerlagers

(1) Wer Schaumwein ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:

  1. der Namen, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens,
  2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
  3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Litern.

Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über den hergestellten Schaumwein Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und
  2. die Einstellung des Betriebs.

(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt."

34. In § 31 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
35. Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu den §§ 16 bis 18 des Gesetzes"Abschnitt 11
Zu § 18 des Gesetzes".

(ab 13.02.2023)
36. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Drittländern" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "des § 18 Absatz 3 des Gesetzes" durch die Wörter "der Einfuhr" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" gestrichen.

37. § 33 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es werden die Wörter "befördert wird (§ 20 des Gesetzes)" durch die Wörter "geliefert wird (§§ 20 bis 20c des Gesetzes)" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Weitergabe von Schaumwein, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des Gesetzes."

(ab 13.02.2023)
38. Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu § 20 des Gesetzes"Abschnitt 13
Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes".

(ab 13.02.2023)
39. § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken

(1) Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Art, Menge) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 20 Absatz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gilt § 18 Absatz 1, für die Steueranmeldung gilt § 30 entsprechend. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Schaumweins zu führen und diesen unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

(2) Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über den bezogenen Schaumwein, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten betrieblichen Verhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in § 12 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 4, Absatz 6 sowie § 30 entsprechend.

(3) Wird Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen.

(4) Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.

" § 34 Zertifizierter Empfänger

(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und Angabe der Anschriften,
  2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Schaumweins.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 6 Satz 2 und § 18 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

  1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,
  2. die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und
  3. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbindung mit § 15, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Empfang des Schaumweins ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Schaumwein verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Schaumwein empfangen wollen, dessen Beförderung nicht unter § 33 oder unter § 36 fällt."

40. Nach § 34 werden folgende §§ 34a bis 34g eingefügt:

" § 34a Zertifizierter Versender

(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. eine Aufstellung mit den beantragten Versandorten und Angabe der Anschriften,
  2. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Schaumweins.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt als genehmigt, wenn ihm nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

  1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und
  2. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbindung mit § 15 teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Versand des Schaumweins ist vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Schaumwein verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Schaumwein versenden wollen, dessen Beförderung nicht unter § 33 oder unter § 36 fällt.

§ 34b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 15.

(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

(3) Für die Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren, auch unter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments, zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.

§ 34c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden

  1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
  2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,

so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 16 Absatz 2 entsprechend.

(3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.

(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen.

(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.

§ 34d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Während der Beförderung des Schaumweins kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

  1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
  2. in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Schaumweins ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein gilt § 20 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

§ 34e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang umfassten Bestimmungsort, hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern der Schaumwein nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass

  1. der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenommen wurde,
  2. die Schaumweinsteuer angemeldet wurde oder
  3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen.

(4) Unbeschadet des § 37 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die Beförderung des Schaumweins beendet wurde.

§ 34f Beförderung im Ausfallverfahren

Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 24, 26 und 27 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

§ 34g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 34e Absatz 4 oder § 34f in Verbindung mit § 27 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass

  1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,
  2. der zertifizierte Empfänger den Schaumwein in ein Steuerlager aufgenommen hat oder
  3. der Schaumwein von der Verbrauchsteuer befreit ist."

41. § 35

§ 35 Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats

Wird Schaumwein nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.

wird aufgehoben.

(ab 13.02.2023)
42. Die §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst:

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§ 36 Versandhandel, Beauftragter

(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8, für die Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 21 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauftragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Steueranmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben.

" § 36 Versandhandel

(1) Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Schaumwein an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald

  1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und
  2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.

Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheiten gelten § 6 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf

die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis des Versandhändlers erlischt. Die nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des Versandhändlers erlischt, wenn die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt.

§ 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

(1) Stellt der Bezieher (§ 34 Absatz 1 oder Absatz 2) Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 29 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(3) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben.

§ 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs

Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Schaumwein gelten § 10 Absatz 2 und § 29 entsprechend."

(ab 13.02.2023)
43. Nach § 37 wird folgende Angabe zu Abschnitt 15a eingefügt:

"Abschnitt 15a
Zu § 22b des Gesetzes".

44. Nach der Angabe zu Abschnitt 15a wird folgender § 37a eingefügt:

" § 37a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung

(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 30 Absatz 2 und § 31 entsprechend."

45. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1

1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen"Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

46. § 38a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend."(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend."

47. In § 38b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 4 und Satz 6 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

48. § 38c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Orten" die Wörter "empfangen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
cc) In Satz 4 wird das Wort "Verlust" durch die Wörter "Gesamt- oder Teilverlust" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und unversteuerten" gestrichen und werden nach dem Wort "Schaumwein" die Wörter "und Schaumwein, der sich in der steuerfreien Verwendung befindet," eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Arzneimittel" die Wörter "im Rahmen seiner Erlaubnis" eingefügt und wird das Wort "verwenden" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "die Verwendung" durch die Wörter "den Verbleib" ersetzt.

dd) In Satz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

49. In § 38d wird das Wort "zuständige" gestrichen.

50. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "nach § 30" durch die Wörter "nach § 30 Absatz 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "zuständigen" gestrichen.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend."

51. § 40 wird wie folgt gefasst:

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§ 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten

(1) Wer Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung während der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.

(2) Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten beförderten versteuerten Schaumwein nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Der Anzeige ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art des Schaumweins (Sortimentsliste) beizufügen. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte den Schaumwein vor Beginn der Beförderung vorzuführen.

(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Schaumwein zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet befördert worden ist. Der Entlastungsberechtigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.

(5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(6) Hat der Entlastungsberechtigte den Schaumwein unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach § 30 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.

(7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat beizufügen.

" § 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs

(1) In den Fällen des § 25 Absatz 1 des Gesetzes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung kann einmal im Monat zusammengefasst für Schaumwein, für den die Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgegeben werden. In der Entlastungsanmeldung sind alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und der Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungsanmeldung beizufügen.

(2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere Positionen enthält, ist die Position, für die die Entlastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis nach § 34g Absatz 2 kann als hinreichender Nachweis in den Fällen anerkannt werden, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den Fällen des § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen.

(3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

(4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.

(5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend."

52. In § 41 Satz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
53. Abschnitt 20

Abschnitt 20
Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes

§ 42 Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat

(1) Wer Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis

"Transit/Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs"

anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen. Er hat den Schaumwein auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern.

(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme des Schaumweins auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.

(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. § 13 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.

(4) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das zuständige Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten.

wird aufgehoben.

(ab 13.02.2023)
54. 22   § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die §§ 1 bis 32 und 34 bis 42 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden."Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden."

55. § 44 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter "befördert werden (§ 20 des Gesetzes)" werden durch die Wörter "geliefert werden (§§ 20 bis 20c des Gesetzes)" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Weitergabe von Zwischenerzeugnissen, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes."

(ab 13.02.2023)
56. § 45

§ 45 Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines Steuerlagers

(1) Wer Zwischenerzeugnisse ohne Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat er anzugeben:

  1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,
  2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
  3. die Art der herzustellenden Zwischenerzeugnisse und der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse,
  4. die voraussichtliche jährliche Herstellungsmenge der Ware in Litern.

Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehalts über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie die hergestellten Zwischenerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse hat der Anmeldepflichtige dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

wird aufgehoben.

(ab 13.02.2023)
57. Die Angabe zu Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu § 33 des Gesetzes"Abschnitt 22
Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes".

58. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden."Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend."

cc) In Satz 4 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

59. In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

60. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend"Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend."

cc) In Satz 4 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Wein als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat."

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

61. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend."Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend."

cc) In Satz 4 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

(ab 13.02.2023)
62. 22  § 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 50 Verfahren für die Beförderung von Wein in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten

(1) Wer als Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder als registrierter Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet Wein unter Steueraussetzung

  1. an ein Steuerlager,
  2. an den Betrieb eines registrierten Empfängers oder
  3. zu einem Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie

in einem anderen Mitgliedstaat befördern oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausführen will, hat das elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfahren gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für kleine Weinerzeuger (§ 32 Absatz 2 des Gesetzes), wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:

"Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008"

(2) Wird Wein unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat mit einem elektronischen Verwaltungsdokument in das Steuergebiet befördert oder durch das Steuergebiet aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt, gelten die §§ 21, 27 und 28 entsprechend.

(3) Bei Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.

" § 50 Verfahren für die Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten

(1) Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes, wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:

"Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019. "

(2) Bei Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend."

(ab 13.02.2023)
63. Die Angabe zu Abschnitt 23 wird wie folgt geändert:

altneu
Zu § 34 des Gesetzes"Abschnitt 23
Zu § 33 des Gesetzes".

(ab 13.02.2023)
64. § 51 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 51 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere und aus anderen Mitgliedstaaten

(1) Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beförderer hat während der Beförderung des Weins die zweite und dritte Ausfertigung mitzuführen.

"Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008"

eingetragen ist.

(2) Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen im Versandhandel, empfängt, kann dies dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzeigen und beantragen, den Empfang des Weins amtlich zu bestätigen. Dazu hat der Empfänger die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere einzureichen sowie die zweite und die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments vorzulegen. Der Empfänger oder derjenige, der den Wein in das Steuergebiet befördert, hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Wein unverändert vorzuführen.

(3) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 7 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) in doppelter Ausfertigung abzugeben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein befördert werden soll, sowie der voraussichtliche Lieferumfang anzugeben.

(4) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder ihre Beauftragten können ihre in einem Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem für den Empfänger im Steuergebiet zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen in doppelter Ausfertigung anmelden. Dazu sind die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere mit einzureichen. Der Versandhändler kann bei einem für einen Empfänger zuständigen Hauptzollamt beantragen, dass dieses für ihn zentral die Bestätigungen abgibt.

" § 51 Zertifizierter Empfänger

(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20a Absatz 1 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(3) Für die Zulassung weiterer Empfangsorte gilt § 34 Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger § 34 Absatz 5 entsprechend.

(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

(5) Für den Empfang im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz entsprechend. Für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Privatperson gilt § 34 Absatz 8 Satz 6 entsprechend."

(ab 13.02.2023)
65. Nach § 51 werden folgende §§ 51a und 51b eingefügt:

" § 51a Zertifizierter Versender

(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20b Absatz 2 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere oder über andere Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(3) Für die Zulassung weiterer Versandorte gilt § 34a Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender § 34a Absatz 5 entsprechend.

(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

(5) Für den Versand im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz entsprechend. Für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Privatperson gilt § 34a Absatz 8 Satz 4 entsprechend.

§ 51b Verfahren für die Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten

Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 24, 26, 27, 34b bis 34e und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3, wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:

"Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019.""

(ab 13.02.2023)
66. § 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 52 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch andere Mitgliedstaaten

(1) Wird Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, gilt § 51 Absatz 1 entsprechend. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis

"Transit/Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs"

anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Er hat den Wein auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des anderen Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu befördern.

(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme des Weins auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.

(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

(4) Soll Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das zuständige Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten. Die Erlaubnis kann befristet werden.

" § 52 Versandhandel

(1) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder ihre Steuervertreter können ihre in einem Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen anmelden. Mit der Anmeldung sind geeignete Nachweise einzureichen.

(2) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein befördert werden soll, sowie der voraussichtliche Lieferumfang anzugeben."

(ab 13.02.2023)
67. 22  § 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 53 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen
    1. § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2 oder § 38a Absatz 4,
    2. § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 2, § 38a Absatz 4, § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Absatz 2 Satz 3,
    3. § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 29 Absatz 2 oder Absatz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 38a Absatz 2 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 1 oder 3, § 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 51 Absatz 3 Satz 1 oder
    4. § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2
      eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen
    1. § 8 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38a Absatz 4,
    2. § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2, § 32 Satz 1, § 38d Absatz 2 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 oder
    3. § 30, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2
      eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
  3. entgegen
    1. § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 1, § 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 oder § 45 Absatz 2 Satz 1,
    2. § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2 oder
    3. § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 oder § 49 Absatz 3
      ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
  4. entgegen § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder § 50 Absatz 2, § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 2, oder § 52 Absatz 2 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 17 Satz 1, § 23 Absatz 2 Satz 3, § 24 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 35, § 40 Absatz 1 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 3 oder § 51 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1, einen Ausdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung nicht mitführt,
  6. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 4, § 23 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 1 Satz 3, § 40Absatz 3 Satz 3 oder § 51 Absatz 2 Satz 3 den Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
  7. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1, ein Dokument nicht oder nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt,
  8. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 24 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 2, § 34 Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  9. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
  10. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 3 Satz 1 oder § 52 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
  11. entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 26 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
  12. entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  2. entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt oder
  3. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 2 oder § 52 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 1 bis 11 und des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 gelten auch für Zwischenerzeugnisse im Sinn des § 43.

" § 53 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen
    1. § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4,
      aa) jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 7, § 34a Absatz 7, § 36 Absatz 7 Satz 1 oder § 38a Absatz 4,
      bb) jeweils auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 2 Satz 3 oder § 51a Absatz 2 Satz 3,
    2. § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 38c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 29 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37, entgegen § 30a Absatz 3, § 34 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 5 Satz 3, entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34a Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 38a Absatz 2 Satz 2,
    3. § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4,
      aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,
      bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder
    4. § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 52 Absatz 2 Satz 1

    eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. entgegen
    1. § 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38a Absatz 4, oder
    2. § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 30a Absatz 1 Satz 1

    eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

  3. entgegen
    1. § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 30a Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 34a Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 38c Absatz 2 Satz 3 oder
    2. § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder § 51a Absatz 4

    ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

  4. entgegen
    1. § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 3 Satz 1,
    2. § 20 Absatz 2,
      aa) auch in Verbindung mit § 34d Absatz 2,
      bb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1,
    3. § 24 Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1 oder § 27 Absatz 3 Satz 1,
      aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,
      bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder
    4. § 34c Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 Satz 1

    eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  5. entgegen
    1. § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3,
    2. § 24 Absatz 7 Satz 2 oder
    3. § 34c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34c Absatz 3 Satz 2,

    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  6. entgegen
    1. § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 17 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 4 oder
    2. § 23 Absatz 2 Satz 3 oder § 34c Absatz 3

    den eindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck oder eine dort genannte Ausfertigung nicht mitführt,

  7. entgegen
    1. § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 3, oder entgegen § 21 Absatz 4,
    2. § 23 Absatz 6 Satz 1 oder
    3. § 34c Absatz 4 oder § 34e Absatz 3

    Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,

  8. entgegen
    1. § 23 Absatz 2 Satz 1,
    2. § 24 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 27 Absatz 2 Satz 1,
      aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,
      bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder
    3. § 25 Absatz 2 Satz 1

    ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

  9. entgegen
    1. § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 oder
    2. § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 1,
      aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,
      bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,

    ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  10. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
  11. entgegen
    1. § 24 Absatz 2 Satz 1,
      aa) auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4,
      bb) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,
    2. § 25 Absatz 2 Satz 3 oder
    3. § 26 Absatz 2 Satz 4,
      aa) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,
      bb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,

    eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  12. entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2, oder § 26 Absatz 2 Satz 5,
    1. jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,
    2. jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,

    eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder

  13. entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d, Nummer 5 bis 7, 8 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nummer 9 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 10, 11 Buchstabe a, b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 12 Buchstabe a, Nummer 13 und Absatz 2 gelten auch für Zwischenerzeugnisse nach § 43 Satz 1.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a und b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe c und Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b gelten auch in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1.

(5) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b und c, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe c und Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gelten auch in den Fällen des § 51b Satz 1."

(ab 13.02.2023)
68. § 54 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 54 Übergangsregelungen

Für Beförderungen

  1. von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
  2. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
  3. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

" § 54 Übergangsregelungen

Für Beförderungen von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort."

Artikel 3
Änderung der Kaffeesteuerverordnung

Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit".

b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Überprüfung der Erlaubnis".

c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust" § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust".

d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Ausfuhr" § 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren".

e) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Herstellung von Kaffee außerhalb des Steuerlagers".

f) Die Angabe zu Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu § 3 und den §§ 13 bis 15 des Gesetzes"Abschnitt 10
Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes".

g) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 27 Versandhandel, Beauftragter" § 27 Versandhandel".

h) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete" § 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren".

i) Die Angabe zu Abschnitt 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes"Abschnitt 20
(weggefallen)".

j) Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Abschnitt 22 (weggefallen)".

k) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 45 (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;

wird aufgehoben und die bisheriger Nummer 2 wird die Nummer 1.

b) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
3. Ausgangszollstelle:
  1. für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftoder im Seeverkehr beförderten Kaffee die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Kaffee von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen wird,
  2. für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderten Kaffee die letzte Zollstelle vor dem Ausgang des Kaffees aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;

4. Zollkodex-Durchführungsverordnung: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992 S. 1, L 268 vom 19.10.1994 S. 32, L 180 vom 19.07.1996 S. 34, L 156 vom 13.06.1997 S. 59, L 111 vom 29.04.1999 S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.04.2009 S. 3) geändert worden ist.

"2. Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558; L 101 vom 13.04.2017 S. 166; L 157 vom 20.06.2018 S. 27; L 387 vom 19.11.2020 S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

3. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex definierte Zollstelle;

4. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1; L 87 vom 02.04.2016 S. 35; L 264 vom 30.09.2016 S. 44; L 101 vom 13.04.2017 S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung

  1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und
  2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 5 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 5 des Gesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1

1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

b) Absatz 2

(2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter "Absätze 1 und 3" werden durch die Wörter "Absätze 1 und 2" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Sicherheit" die Wörter "nach § 6" eingefügt und nach den Wörtern "zu leisten" der Klammerzusatz " (§ 6)" gestrichen.

dd) In Satz 5 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "des § 4 Absatz 4" durch die Wörter "des § 4 Absatz 3" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen und werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "bis zur Höhe" eingefügt.

8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Überprüfung der Erlaubnis

Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt."

9. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Änderung von Verhältnissen

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Änderung der in § 4 Absatz 1 und 3 dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb eines Steuerlagers wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens eine Woche im Voraus schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird diese geändert.

" § 7 Änderung von Verhältnissen

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch

  1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
  2. bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,
  3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder
  4. die Auflösung des Unternehmens.

Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere

  1. seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,
  2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und
  4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.

(3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.

(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

  1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,
  2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder
  3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, dem Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen."

10. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch

  1. Widerruf,
  2. Fristablauf,
  3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,
  4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
  5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
  6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
  7. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
  8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
  9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
  10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

  1. der neue Inhaber,
  2. die Erben,
  3. die Inhaber des neuen Unternehmens,
  4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
  5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

  1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
  2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(5) Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Ver kehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

  1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
  2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
  3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.

Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.

" § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

  1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
  2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
  3. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
  4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
  5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,
  6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
  7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.

(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen:

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.

(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von

  1. den Erben,
  2. dem neuen Erlaubnisinhaber,
  3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
  4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

  1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
  2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(6) Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben:

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
    1. bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,
    2. bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und
    3. im Übrigen die Erben,
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter.

Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter."

11. In § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust" § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust".

b) In Satz 1 werden nach den Wörtern "vollständig zerstört worden oder" die Wörter "vollständig oder teilweise" eingefügt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

c) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "je Kalenderjahr" durch die Wörter "einmal jährlich im Steuerlager" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

cc) In Satz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständigen" gestrichen.

14. 22a  § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 7 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

bb) Satz 2 Nummer 1

1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

wird aufgehoben, die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2 und in Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 4 Nummer 9 des Gesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen"Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt" durch die Wörter "nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Hauptzollamt" durch die Wörter "die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend."(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend."

15. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
aa) In Satz 1 werden die Wörter "mit Artikel 13 der Systemrichtlinie" durch die Wörter "mit Artikel 12 der Systemrichtlinie" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender" durch die Wörter "dem Versender" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 2

2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,

wird aufgehoben und die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Wird Kaffee, der nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurde, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der Person, die den Kaffee an Dritte abgegeben hat, die Person, die diesen in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner."

16. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

17. In § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt.

18. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Ausfuhr" § 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Gemeinschaft verlässt," durch die Wörter "Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist" ersetzt und werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt.

bb) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "Gemeinschaft verlassen hat" durch die Wörter "Union verlassen hat oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach den Artikeln 91, 163 oder Artikel 165 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 97 vom 18.04.1996 S. 38, L 321 vom 12.12.1996 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung oder"2. im externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex oder im internen Versandverfahren nach Artikel 227 des Unionszollkodex oder,"

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "das zuletzt durch die Verordnung vom 26. April 2007 (BGBl. 2007 II S. 658)" durch die Wörter "das zuletzt am 22. November 2018 (ABl. L 296 vom 22.11.2018 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

19. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "des § 14" durch die Wörter "des § 14 Absatz 3 Satz 3" ersetzt und werden die Wörter "vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender" durch die Wörter "vom Versender" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "vollständig zerstört oder" die Wörter "vollständig oder teilweise" eingefügt.

20. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Anmeldepflichtigen weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend."

21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Herstellung von Kaffee außerhalb eines Steuerlagers

(1) Wer Kaffee ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:

  1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens,
  2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
  3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Kilogramm. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über den hergestellten Kaffee Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und
  2. die Einstellung des Betriebs.

(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt."

22. In § 21 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

23. Die Angabe zu Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu § 3 und den §§ 13 bis 15 des Gesetzes"Abschnitt 10
Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes".

24. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des § 15 Absatz 3 des Gesetzes" durch die Wörter "der Einfuhr" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" gestrichen.

25. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Weitergabe von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 16 des Gesetzes."

26. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend."

27. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Er löschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht § 24 entsprechend."(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht gilt § 24 entsprechend."

28. § 27 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 27 Versandhandel, Beauftragter

(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Wird die Verfahrensvereinfachung nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beantragt, ist vor der Erteilung der Erlaubnis die in diesen Fällen erforderliche Sicherheit zu leisten. Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden

(4) Der Beauftragte hat die Anzeige nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen.

(5) Die Steueranmeldung nach § 18 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

" § 27 Versandhandel

(1) Wer als Versandhändler nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes Kaffee an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald

  1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und
  2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes geleistet hat.

Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 8 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. Die nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuervertreter erteilte Erlaubnis erlischt."

29. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "vollständig zerstört oder" die Wörter "vollständig oder teilweise" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes" durch die Wörter "nach § 19 Absatz 4 des Gesetzes" ersetzt und wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend."

30. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 entsprechend."(5) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend."

d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend."

e) In Absatz 7 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

31. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Hauptzollamt" die Wörter "nach Absatz 1" gestrichen.

c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 20)" durch den Klammerzusatz " (§ 20 Absatz 1)" ersetzt.

32. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen des Zusagescheins § 8 und für die Vorführpflicht § 14 Absatz 7 Satz 1 entsprechend."(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Für die Vorführpflicht gilt § 14 Absatz 7 Satz 1 entsprechend."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausgeführten oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat gelieferten Waren" werden gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Antragsteller hat die Anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in dieser alle für die Bemessung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen."Der Entlastungsberechtigte kann für Kaffee oder kaffeehaltige Waren, für die die Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt einmal im Monat zusammengefasst eine Entlastungsanmeldung abgeben; in dieser sind die für die Berechnung erforderlichen Angaben zu machen und der Entlastungsbetrag selbst zu berechnen."

cc) In Satz 4 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

dd) Satz 5

Die Frist nach Satz 2 kann vom zuständigen Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.

wird aufgehoben.

ee) In Satz 6 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 5 umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen."(6) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend."

33. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete" § 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren".

b) In Absatz 1 vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "kaffeehaltige Waren ausführt" die Wörter "oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist" eingefügt und wird das Wort "Ausfuhrnachweis" durch das Wort "Nachweis" ersetzt sowie werden in Nummer 7 die Wörter "Gemeinschaft verlassen haben" durch die Wörter "Union verlassen haben, oder einen Nachweis von der Zollstelle, die die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt hat, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter " § 17 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter " § 17 Absatz 2 und 3" ersetzt.

34. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "erlassen oder vergütet" durch das Wort "entlastet" ersetzt.

c) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz " (§ 4 Absatz 2)" gestrichen.

35. In § 37 Satz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

36. 22a  § 44 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 oder 2, den §§ 26, 27 Absatz 4 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,"1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, entgegen § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 2 oder § 20a Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,"

b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern " § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2," die Wörter " § 20a Absatz 1 Satz 1 oder" eingefügt.

c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern " § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2," die Wörter " § 20a Absatz 2 Satz 1," eingefügt und die Wörter " § 27 Absatz 4 Satz 1," gestrichen.

d) In Nummer 9 werden die Wörter "oder § 36 Absatz 1 Satz 3" gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 1a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

altneu
Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes"Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Gesetzes".

b) Nach § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Überprüfung und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung".

c) Die Angaben zu den §§ 14 und 18 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Erteilung und Erlöschen der Herstellererlaubnis

§ 18 Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis

" § 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis

§ 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis".

d) Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

altneu
Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes"Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes".

e) Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

"Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4".

f) Nach der Angabe zu § 23a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23b Überprüfung der Steueranmeldung".

g) Die Angaben zu den §§ 28b, 31 und 36b werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 28b Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks

§ 31 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 36b Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren

" § 28b Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes

§ 31 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 36b Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse im Ausfallverfahren".

h) Nach § 37a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

altneu
Zu § 15 des Gesetzes"Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes".

i) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 38 Anzeige und Zulassung" § 38 Zertifizierter Empfänger".

j) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 38a Zertifizierter Versender

§ 38b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

§ 38c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 38d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 38e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 38f Beförderung im Ausfallverfahren

§ 38g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung".

k) Die Angaben zu den §§ 39 und 40 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 39 Beförderung

§ 40 Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht

" § 39 (weggefallen)

§ 40 (weggefallen)".

l) Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

altneu
Zu den §§ 15, 17, 21 und 46 des Gesetzes 09a 13"Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes".

m) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Versandhandel, Beauftragter" § 42 Versandhandel".

n) Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

altneu
Zu § 18a des Gesetzes"Zu § 18c des Gesetzes".

o) Nach § 42a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

altneu
Zu § 19 bis 19b des Gesetzes"Zu § 19b des Gesetzes".

p) Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift "Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes" gestrichen.

q) Die Angaben zu den §§ 44 und 45 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 44 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

§ 45 Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat

" § 44 (weggefallen)

§ 45 (weggefallen)".

r) Die Angaben zu den §§ 49 und 49a werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen

§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen

" § 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen, Steueranmeldung

§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung".

s) Nach § 49a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 49b Nachweise für die Vorversteuerung".

t) Die Angaben zu den §§ 54, 66, 73 und 84 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 54 Erlöschen der Erlaubnis

§ 66 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis

§ 73 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis

§ 84 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis

" § 54 Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

§ 66 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

§ 73 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

§ 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis ".

u) Nach § 103 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

"Zu § 58 des Gesetzes".

v) Nach der Zwischenüberschrift wird folgende Angabe eingefügt:

" § 103a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)".

w) Nach § 103a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

"Zu § 58a des Gesetzes".

x) Nach der Zwischenüberschrift wird folgende Angabe eingefügt:

" § 103b Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)".

y) Nach § 105 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

altneu
Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes"Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes (weggefallen)".

z) Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 105a (weggefallen)".

2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Messwerteerfassungssysteme" das Komma durch ein "und" ersetzt und nach dem Wort "Sicherungseinrichtungen" das Komma gestrichen und werden die Wörter "Impfstellen und Behälter für Kennzeichnungslösung" gestrichen.

b) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Beförderungen" die Wörter "von Energieerzeugnissen" und nach dem Wort "Steueraussetzung" die Wörter "oder Lieferungen von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 des Gesetzes" eingefügt.

c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.07.2009 S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 02.12.2020 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

d) Die Nummern 10 bis 13 werden wie folgt gefasst:

altneu
10. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung verwendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

11. Ausgangszollstelle:

  1. für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- oder im Seeverkehr beförderte Energieerzeugnisse die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Energieerzeugnisse von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden,
  2. für in Rohrleitungen beförderte Energieerzeugnisse die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Ausführer ansässig ist, bezeichnete Zollstelle,
  3. für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a und b genannten Umständen beförderte Energieerzeugnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Energieerzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;".

12. vereinfachtes Begleitdokument:
Versanddokument nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Als vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des vereinfachten Begleitdokuments enthalten und an gut sichtbarer Stelle mit dem Aufdruck "Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuerpflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Kontrollzwecken" versehen sind;

13. Zollkodex-Durchführungsverordnung:
die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

"10. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Beginn, während oder nach der Beendigung der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

11. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex bestimmte Zollstelle;

12. vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

13. Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558; L 101 vom 13.04.2017 S. 166; L 157 vom 20.06.2018 S. 27; L 387 vom 19.11.2020 S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;"

e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer eingefügt:

"13a. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1; L 87 vom 02.04.2016 S. 35; L 264 vom 30.09.2016 S. 44; L 101 vom 13.04.2017 S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

3. In § 1a Satz 1 werden nach den Wörtern "Soweit in dieser Verordnung" die Wörter "oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung" eingefügt.

4. Nach § 1a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

altneu
Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes"Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Gesetzes".

5. § 1b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter " § 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter " §§ 3 und 53 bis 53b des Gesetzes" durch die Wörter " §§ 3 und 53 bis 53a des Gesetzes" ersetzt.

6. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

7. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Zulassung erforderlich erscheinen."(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen für die Zulassung erforderlich erscheinen."

8. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Erteilung der Bewilligung erforderlich erscheinen."Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich erscheinen."

9. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Hauptzollamt kann auf eine Anzeige der Unterschreitung des Mindestgehalts an Kennzeichnungsstoffen verzichten, wenn eine Gefährdung der Steuerbelange nicht zu befürchten ist."

b) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "in solchen Fällen" durch die Wörter "in den Fällen der Sätze 2 und 3" ersetzt.

c) Im neuen Satz 8 werden die Wörter "Die Sätze 5 und 6" durch die Wörter "Die Sätze 6 und 7" ersetzt.

10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Überprüfung und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung

(1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Zulassung nach den §§ 4 und 8 und aus der Bewilligung nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Inhaber der Zulassung oder der Bewilligung die Bedingungen und Voraussetzungen für die Zulassung oder Bewilligung weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.

(2) Die Zulassungen nach § 4 Absatz 1 und 4, die Bewilligung nach § 6 und die Zulassung nach § 8 Absatz 2 erlöschen durch

  1. Widerruf,
  2. Fristablauf,
  3. Verzicht,
  4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
  5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
  6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
  7. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Zulassung oder die Bewilligung erteilt worden ist,
  8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zulassungs- oder Bewilligungsinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
  9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Zulassung oder Bewilligung schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, so gilt die Zulassung oder Bewilligung für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Zulassung oder Bewilligung

  1. die Erben,
  2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder
  3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Zulassung oder Bewilligung, gilt die Zulassung oder Bewilligung des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Zulassung oder Bewilligung beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf Grund der bisherigen Zulassung oder Bewilligung vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Zulassung oder Bewilligung erlischt

  1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,
  2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Zulassung oder Bewilligung erteilt wird oder als erteilt gilt.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

  1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
  2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
  3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung."

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Erteilung und Erlöschen der Herstellererlaubnis" § 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis".

b) In Absatz 1a werden die Wörter "nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

"(1b) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt."

d) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt
  1. durch Widerruf,
  2. durch Verzicht,
  3. durch Fristablauf,
  4. durch Übergabe des Herstellungsbetriebs an Dritte,
  5. durch Tod des Inhabers der Erlaubnis,
  6. durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
  7. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers der Erlaubnis oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse

im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaubnis eine angemessene Frist für die Räumung des Herstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(4) Beantragen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter innerhalb eines Monats nach dem maßgebenden Ereignis die Fortführung des Herstellungsbetriebs bis zur Erteilung der Erlaubnis für Erben oder einen Erwerber oder bis zur Abwicklung des Herstellungsbetriebs, gilt die Erlaubnis für die Antragsteller fort und erlischt nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt.

(5) Energieerzeugnisse, die sich im Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).

"(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt durch
  1. Widerruf,
  2. Fristablauf,
  3. Verzicht,
  4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
  5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
  6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
  7. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
  8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
  9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

  1. die Erben,
  2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder
  3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt auf Grund der bisherigen Erlaubnis bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

  1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,
  2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt."

e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

  1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
  2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
  3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.

(7) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaubnis eine angemessene Frist für die Räumung des Herstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Energieerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Betrieb befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes)."

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden" die Wörter "und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen" eingefügt.

b) Absatz 10

(10) Die Erben haben den Tod des Inhabers des Herstellungsbetriebs, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluss, der Inhaber des Herstellungsbetriebs und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

wird aufgehoben.

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis" § 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis".

b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß."(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend."

14. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden" die Wörter "und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen" eingefügt.

b) Absatz 10

(10) Die Erben haben den Tod des Inhabers des Lagers, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluss, der Inhaber des Lagers und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

wird aufgehoben.

15. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß."Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend."

b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Abs. 1, 8 und 10 gilt sinngemäß" § 19 Absatz 1 und 8 gilt entsprechend."

16. In § 22 werden nach den Wörtern "die Erteilung" ein Komma und die Wörter "die Überprüfung" eingefügt.

17. Dem § 23 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Frist nach § 8 Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

(ab 13.02.2023)
18. Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

altneu
Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes"Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes".

(ab 13.02.2023)
19. In § 23a werden die Wörter " § 15 Absatz 5" gestrichen und werden nach den Wörtern " § 16 Absatz 3," die Wörter " § 18c," eingefügt.

20. Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

"Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4".

21. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender § 23b eingefügt:

" § 23b Überprüfung von Steueranmeldungen

Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldungen. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend."

22. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend."

d) In Absatz 7 werden die Wörter " § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend" ersetzt.

23. § 27 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen" gestrichen.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend."

(ab 13.02.2023)
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt" durch die Wörter "nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Hauptzollamt" durch die Wörter "die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex" ersetzt.

f) In Absatz 7 werden die Wörter " § 14 Absatz 2 und 4" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 bis 6" ersetzt.

(ab 13.02.2023)
24. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie" durch die Wörter "in Verbindung mit Artikel 12 der Systemrichtlinie" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender" durch die Wörter "dem Versender" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. nach § 9c Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der Sitz der belieferten Einrichtung befindet."

(ab 13.02.2023)
25. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Bedingungen" durch die Wörter "nach welchen Rahmenbedingungen" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest."

c) Im neuen Satz 5 wird das Wort "Bedingungen" durch das Wort "Rahmenbedingungen" ersetzt.

(ab 13.02.2023)
26. § 28b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 28b Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks" § 28b Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und werden nach den Wörtern "befördert werden" die Wörter "oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist" eingefügt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem" werden durch die Wörter "mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments" durch die Wörter "den eindeutigen Referenzcode" ersetzt und nach dem Wort "mitzuführen" die Wörter "und auf Verlangen mitzuteilen" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder wenn aus diesem der eindeutige Referenzcode hervorgeht."Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen."

(ab 13.02.2023)
27. § 28c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Steuerlagerinhabers als Versender oder des registrierten Versenders" durch die Wörter "des Versenders" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "Der Versender" ersetzt.

(ab 13.02.2023)
28. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter "mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

(ab 13.02.2023)
29. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments" § 31 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Während der Beförderung der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort (§ 10 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben."Während der Beförderung der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Energieerzeugnisse ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen an deren Empfänger (§ 10 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln."(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmitteilung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln."

(ab 13.02.2023)
30. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter "mit dem in Artikel 6 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter "mit dem in Artikel 6 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter "mit dem in Artikel 6 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

(ab 13.02.2023)
31. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu einem Empfänger im Steuergebiet oder durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung einen Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments oder ein entsprechendes Handelsdokument für die Energieerzeugnisse mitzuführen."(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu einem Empfänger im Steuergebiet oder durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung den eindeutigen Referenzcode mitzuführen und auf Verlangen mitzuteilen. Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers für die Energieerzeugnisse verlangen."

(ab 13.02.2023)
32. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter "mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Fällen des § 13 des Gesetzes erstellt das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben."Das Hauptzollamt erstellt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Energieerzeugnisse
  1. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben, oder
  2. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Dies" durch die Wörter "Satz 1" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern "übermittelt wurden, werden" die Wörter "durch das Hauptzollamt" eingefügt und werden die Wörter "von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt" gestrichen.

c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und werden nach den Wörtern "nicht verlassen haben" die Wörter "oder nicht in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" eingefügt.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Dürfen die Energieerzeugnisse das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Energieerzeugnisse."

(ab 13.02.2023)
33. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und werden nach den Wörtern "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" die Wörter "gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "von der Zollverwaltung veranlassten" durch die Wörter "durch das Informationstechnikzentrum Bund veröffentlichten" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ausfalldokument" die Wörter "vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "zu übermitteln" durch das Wort "vorzulegen" ersetzt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) In den Fällen des § 13 des Gesetzes händigt der Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Ausfalldokuments müssen den Angaben der Ausfuhrmeldung für die angemeldeten Energieerzeugnisse entsprechen."

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Versender" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Energieerzeugnisse" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Papier" durch das Wort "Nachweis" ersetzt.

(ab 13.02.2023)
34. § 36a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "das Annullierungsdokument" die Wörter "vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

(ab 13.02.2023)
35. § 36b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36b Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren" § 36b Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse im Ausfallverfahren".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und werden nach dem Wort "Bestimmungsort" die Wörter "oder den Empfänger der Energieerzeugnisse" eingefügt und werden nach den Wörtern "amtlich vorgeschriebenem Vordruck" die Wörter "gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Versender hat" durch die Wörter "Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse hat der Versender" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "zu übermitteln" durch das Wort "vorzulegen" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und wenn" eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Bestimmungsorts" die Wörter "oder des Empfängers der Energieerzeugnisse" eingefügt.

e) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Bestimmungsorts" die Wörter "oder des Empfängers der Energieerzeugnisse" eingefügt und das Wort "Übermittlung" durch das Wort "Vorlage" ersetzt.

(ab 13.02.2023)
36. § 36c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "amtlich vorgeschriebenem Vordruck" die Wörter "gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ausfalldokument" die Wörter "vor der Aufteilung der Sendung" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "zu übermitteln" durch das Wort "vorzulegen" ersetzt.

(ab 13.02.2023)
37. § 36d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "amtlich vorgeschriebenem Vordruck" die Wörter "gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Eingangsdokument" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "für den Empfänger zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt sowie werden nach den Wörtern "verlassen haben" die Wörter "oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" eingefügt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Dürfen Energieerzeugnisse in den Fällen des § 13 des Gesetzes das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfalldokuments annulliert der Versender das Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Energieerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck."

e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach § 34 Absatz 5 Satz 1" die Wörter "oder eine Meldung nach § 34 Absatz 7" eingefügt.

(ab 13.02.2023)
38. § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 36c vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die Energieerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der Energieerzeugnisse bestätigt.

" § 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 36c vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Energieerzeugnisse

  1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder
  2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem der Empfänger den Empfang der Energieerzeugnisse bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war."

(ab 13.02.2023)
39. § 37a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "unwiederbringlich" die Wörter "vollständig oder teilweise" eingefügt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Frist nach § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe der Feststellung einer Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

(ab 13.02.2023)
40. Nach § 37a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

altneu
Zu § 15 des Gesetzes"Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes".

(ab 13.02.2023)
41. § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 38 Anzeige und Zulassung

(1) Die Anzeige nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen Hauptzollamt zu erstatten. Sollen die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) überführt werden, ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist.

(2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Zulassung zum Bezug, zum Inbesitzhalten oder zur Verwendung der Energieerzeugnisse, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

" § 38 Zertifizierter Empfänger

(1) Wer als zertifizierter Empfänger Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Verbringen oder Verbringenlassen außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommener Energieerzeugnisse in das Steuergebiet nach § 15 Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang nach Satz 1 gleich. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug,
  2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
  3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Empfang und Verbleib der Energieerzeugnisse,
  4. eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn die Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes versteuert werden sollen.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 Satz 3 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 29 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung verbunden werden.

(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend.

(5) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder § 9a des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

  1. beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,
  2. die anfallende Sicherheit geleistet hat und
  3. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Der zertifizierte Empfänger hat Aufzeichnungen über die zu gewerblichen Zwecken empfangenen Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Zertifizierte Empfänger, die die empfangenen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Empfang nur im Verwendungsbuch oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen nachzuweisen.

(8) Die mit der Steueraufsicht betrauten Personen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich im Betrieb des zertifizierten Empfängers befinden.

(9) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(10) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

(11) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr empfangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders der Energieerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Verbringen oder Verbringenlassen außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommener Energieerzeugnisse in das Steuergebiet nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang nach Satz 1 gleich. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Der zertifizierte Empfänger im Einzelfall hat auf Verlangen des Hauptzollamts Aufzeichnungen über die zu gewerblichen Zwecken empfangenen Energieerzeugnisse zu führen. Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Energieerzeugnisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes fällt."

(ab 13.02.2023)
42. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38g eingefügt:

" § 38a Zertifizierter Versender

(1) Wer als zertifizierter Versender Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, ein aktueller Registerauszug,
  2. eine Aufstellung mit den beantragten Versandorten mit Angabe der Anschriften,
  3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib der Energieerzeugnisse.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Abgabenordnung versehen werden.

(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend.

(5) Beabsichtigt ein zertifizierter Versender zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder § 9b des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

  1. beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und
  2. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt er einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Der zertifizierte Versender hat Aufzeichnungen über die zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(8) Beabsichtigt der zertifizierte Versender die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(9) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

(10) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr versenden will, hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers der Energieerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Energieerzeugnisse versenden wollen, deren Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes fällt.

§ 38b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Energieerzeugnissen im steuerrechtlich freien Verkehr das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (§ 15c Absatz 1 des Gesetzes) austauschen. Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 28a.

(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren für die Beförderung festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

(3) Für die Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Beförderung, auch unter Verzicht auf die Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments, zulassen. Die Zulassung erfolgt mit der jeweiligen Erlaubnis.

§ 38c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Sollen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden

  1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
  2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,

so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 28b Absatz 2 entsprechend.

(3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des Gesetzes aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.

(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen.

(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats dem Hauptzollamt übermittelt wurde, wird vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.

§ 38d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

  1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
  2. in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse gilt § 31 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

§ 38e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Nach Aufnahme der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang erfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung mit dem in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 43 Absatz 1 Systemrichtlinie in seiner jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Energieerzeugnissen in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Energieerzeugnisse nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass

  1. die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden,
  2. die Energiesteuer angemeldet wurde oder
  3. sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen.

(4) Unbeschadet des § 42a gilt die Eingangsmeldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung der Energieerzeugnisse beendet wurde.

§ 38f Beförderung im Ausfallverfahren

Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 36b und 36c entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

§ 38g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 38e Absatz 4 oder § 38f in Verbindung mit § 38d Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Energieerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass

  1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,
  2. der zertifizierte Empfänger die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder
  3. die Energieerzeugnisse von der Verbrauchsteuer befreit sind."

(ab 13.02.2023)
43. Die §§ 39 und 40

§ 39 Beförderung

(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes in anderen als den in § 15 Absatz 4 des Gesetzes genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer während der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen, das für die Energieerzeugnisse ordnungsgemäß ausgefertigt wurde. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90  der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware verbracht werden.

(2) Der Anzeigepflichtige im Sinn des § 15 Absatz 3 des Gesetzes hat dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer. Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 Satz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 erforderlich, hat der Anzeigepflichtige die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden.

§ 40 Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht

(1) Der Anzeigepflichtige hat ein Empfangsbuch über den Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Verwendung der Energieerzeugnisse zu führen, aus dem jeweils Art, Kennzeichnung und Menge der Energieerzeugnisse, der Lieferer, der Empfänger und die Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Anzeigepflichtige, die die Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug und den weiteren Verbleib der Energieerzeugnisse nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Empfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. Der Anzeigepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Empfangsbuch abzuliefern.

(2) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des Anzeigepflichtigen die Bestände an Energieerzeugnissen amtlich festzustellen. Dazu hat der Anzeigepflichtige das Empfangsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen im Betrieb des Anzeigepflichtigen befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(4) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Anzeigepflichtige bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 56 genannten Pflichten zu erfüllen hat.

werden aufgehoben.

(ab 13.02.2023)
44. Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

altneu
Zu den §§ 15, 17, 21 und 46 des Gesetzes 09a 13"Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes".

(ab 13.02.2023)
45. In § 41 Satz 1 werden die Wörter " § 15 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter " § 18b Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

(ab 13.02.2023)
46. § 42 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Versandhandel, Beauftragter

(1) Die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erstatten.

(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat die Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag ist von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug beizufügen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) Das Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis, wenn der Beauftragte Sicherheit nach § 18 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes geleistet hat. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Er hat in den Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, den voraussichtlichen Lieferumfang und, soweit sie zum Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie den Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Das Hauptzollamt kann dazu sowie zu den vom Beauftragten zu führenden Aufzeichnungen weitere Anordnungen treffen. Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt Änderungen der die Erlaubnis betreffenden Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

" § 42 Versandhandel

(1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Die Erlaubnis als Versandhändler gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald das Hauptzollamt

  1. schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und
  2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat.

Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Steuervertreter ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(7) Der Versandhändler und der Steuervertreter haben dem Hauptzollamt Änderungen der die Erlaubnis betreffenden Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(8) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend."

(ab 13.02.2023)
47. Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

altneu
Zu § 18a des Gesetzes"Zu § 18c des Gesetzes".

(ab 13.02.2023)
48. § 42a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

Stellt der Empfänger der Energieerzeugnisse Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 37a Absatz 1 gilt entsprechend.

" § 42a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs

Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen gilt § 37a entsprechend. Bei hinreichendem Nachweis oder allgemein zugelassenen Mengenabweichungen kann die Sicherheit vollständig oder teilweise freigegeben werden."

(ab 13.02.2023)
49. Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift "Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
50. Die §§ 44 und 45

§ 44 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

Wer in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware verbracht werden. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen.

§ 45 Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat

(1) Werden die in § 4 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, hat der Versender das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware befördert werden. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis

"Transit/Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs"

anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken.

(2) Der Versender hat das vereinfachte Begleitdokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer hat während der Beförderung der Energieerzeugnisse die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. Er hat die Energieerzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch das Gebiet des anderen Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu befördern. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.

(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. § 18a Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

51. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt sinngemäß." § 7 Absatz 2 Satz 6 und 7 und § 14 Absatz 1b gelten entsprechend."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 14 Absatz 1b gilt entsprechend."

c) In Absatz 4 werden die Wörter " § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7" durch die Wörter " § 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8" ersetzt.

52. § 49a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen" § 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die

  1. aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden, oder
  2. bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen

und nicht nach § 26 oder § 28 des Gesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine Steuererklärung abzugeben ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt.

(3) Der Steuerschuldner hat die Steuererklärung nach Absatz 2 bis zum 15. Januar des folgenden Jahres abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Kalenderjahr entstanden ist, ist am 10. Februar des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres fällig."

53. Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt:

" § 49b Nachweise für die Vorversteuerung

Der Steuerschuldner hat den Nachweis nach § 23 Absatz 1b des Gesetzes durch geeignete Unterlagen zu führen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere Zahlungsbelege, Frachtbriefe, Ladescheine, Lieferscheine oder Löschberichte. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuerschuldner weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens erforderlich erscheint."

54. § 54 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 54 Erlöschen der Erlaubnis

(1) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt

  1. durch Widerruf,
  2. durch Verzicht,
  3. durch Fristablauf,
  4. durch Übergabe des Betriebs an Dritte,
  5. durch Tod des Erlaubnisinhabers,
  6. durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
  7. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse

im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die Absätze 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmen.

(2) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter innerhalb von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis die Fortführung des Betriebs bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Betriebs, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger oder die anderen Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 der neue Inhaber oder die Erben innerhalb von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der Erlaubnis, ist die Erlaubnis zu widerrufen.

(5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf der Frist vorhandener Bestand an Energieerzeugnissen noch aufgebraucht werden, kann dafür das Hauptzollamt die Gültigkeitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen verlängern.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7 haben der Erlaubnisinhaber den Nichtgebrauch, der neue Inhaber die Übergabe des Betriebs, die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers, die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

" § 54 Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

(1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.

(2) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt durch

  1. Widerruf,
  2. Fristablauf,
  3. Verzicht,
  4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
  5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
  6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
  7. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
  8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
  9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

  1. die Erben,
  2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder
  3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf Grund der bisherigen Erlaubnis vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

  1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,
  2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.

(6) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der Erlaubnis, ist die Erlaubnis zu widerrufen.

(7) Soll in Fällen, in denen die Erlaubnis nach § 120 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung befristet ist, ein beim Ablauf der Frist vorhandener Bestand an Energieerzeugnissen noch aufgebraucht werden, kann das Hauptzollamt die Gültigkeitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen verlängern.

(8) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

  1. der Erlaubnisinhaber den Nichtgebrauch,
  2. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
  3. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
  4. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung."

55. In § 56 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden" die Wörter "und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen" eingefügt.

56. § 57 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) In Absatz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich des § 45" gestrichen.

b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

" § 14 Absatz 1b gilt entsprechend."

(ab 13.02.2023)
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "das vereinfachte Begleitdokument" die Wörter "vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

(ab 13.02.2023)
d) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und wird der Klammerzusatz "(Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793 Abs. 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung)" durch die Wörter "(Ausgangszollstelle im Sinn des § 1 Nummer 11)" ersetzt sowie werden die Wörter "nach Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung" durch die Wörter "nach Artikel 340 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex" ersetzt.

57. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 66 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis" § 66 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden"(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend."

(ab 13.02.2023)
58. In § 70 Nummer 1 werden die Wörter "die §§ 38 und 40" durch die Wörter "die §§ 38 bis 38g" ersetzt und werden die Wörter " § 15 des Gesetzes" durch die Wörter "die §§ 15 bis 15c des Gesetzes" ersetzt.

59. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 73 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis" § 73 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis".

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "die Überprüfung und" eingefügt.

60. § 80 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3

3. § 53a des Gesetzes
  1. die nach § 99a Absatz 3 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und
  2. die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c erfüllt sind;

wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 3 und wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 53b des Gesetzes" werden durch die Wörter " § 53a Absatz 1 oder Absatz 4 des Gesetzes" ersetzt.

bb) In Buchstabe a werden die Wörter " § 99d Absatz 4" durch die Wörter " § 99a Absatz 4" ersetzt.

cc) In Buchstabe b werden die Wörter "des § 53b Absatz 1" durch die Wörter "des § 53a Absatz 1" und werden die Wörter " § 99d Absatz 5" durch die Wörter " § 99a Absatz 5" ersetzt.

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. § 53a Absatz 6 des Gesetzes

a) die nach § 99a Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und

b) die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c erfüllt sind;"

(ab 13.02.2023)
61. In § 81 Nummer 1 werden die Wörter "die §§ 38 und 40" durch die Wörter "die §§ 38 bis 38g" ersetzt und werden die Wörter " § 15 des Gesetzes" durch die Wörter " §§ 15 bis 15c des Gesetzes" ersetzt.

62. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 84 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis" § 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis".

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Für" die Wörter "die Überprüfung und" eingefügt.

(ab 13.02.2023)
63. § 87 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit ordnungsgemäßer Empfangsbestätigung des Empfängers sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind," werden durch die Wörter "einen Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"In den Fällen, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde, kann ein Ersatznachweis nach § 38g Absatz 2 als hinreichender Nachweis anerkannt werden. In den Fällen des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen."

64. In § 102b Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "nach Absatz 4" durch die Wörter "nach Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

65. Nach § 103 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

"Zu § 58 des Gesetzes".

66. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender § 103a eingefügt:

" § 103a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)

(1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts geliefert worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse geliefert oder abgegeben worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.

(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine verzichten, wenn die in diesen vorgeschriebenen Angaben anderen Belegen und den Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der Empfänger der Energieerzeugnisse oder der daraus erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen."

67. Nach § 103a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

"Zu § 58a des Gesetzes".

68. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender § 103b eingefügt:

" § 103b Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(GSVP)

(1) Energieerzeugnisse, die für zivile Missionen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bezogen werden, sind nicht entlastungsfähig. Energieerzeugnisse, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch Zivilpersonal bezogen werden, sind nur dann entlastungsfähig, wenn sie durch das zivile Begleitpersonal von Streitkräften verwendet werden. Dieses muss Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außerhalb ihres Mitgliedstaates zusammenhängen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten.

(2) Die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 1 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts geliefert worden sind. Die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik stattfindet oder stattgefunden hat. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse geliefert, abgegeben oder bezogen worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(3) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres

  1. für die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 1 des Gesetzes mindestens 10.000 Euro beträgt oder
  2. für die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2 des Gesetzes mindestens 50 Euro beträgt.

(4) Dem Antrag auf Steuerentlastung nach § 58a des Gesetzes sind Unterlagen beizufügen, die den zeitlichen und räumlichen Umfang der begünstigten Maßnahme der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie die bezogene oder getankte Menge an Energieerzeugnissen belegen. Das Hauptzollamt kann weitere Unterlagen anfordern, sofern dies zur Beurteilung der Steuerbegünstigung erforderlich ist.

(5) Dem Antrag auf Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2 des Gesetzes sind die Originalrechnungen des Lieferers über die Abgabe der Kraftstoffe an den Begünstigten beizufügen. Darin müssen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben sein. Ist über den Antrag entschieden worden, können für den gleichen Zeitraum keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden."

69. Nach § 105 wird die Zwischenüberschrift "Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes" gestrichen.

70. § 105a

§ 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes), Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes) und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes) gelten auch für diese Steuerentlastung. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.

(2) Der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.

(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere im Sinn des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts geliefert worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse geliefert oder abgegeben worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(5) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers der Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(6) Dem Antrag sind die Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben anderen Belegen und den Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.

(7) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der Empfänger der Energieerzeugnisse zu entnehmen sein müssen.

wird aufgehoben.

(ab 13.02.2023)
71. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4, § 42a Satz 1" werden durch die Wörter " § 36b Absatz 4, § 36c Absatz 4 oder § 38f Satz 1, entgegen § 37a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 42a Satz 1, entgegen § 38 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 8, § 42 Absatz 7," ersetzt.

bb) Die Angabe " § 54 Abs. 6" wird durch die Angabe " § 54 Absatz 8" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 40 Abs. 1 Satz 4" durch die Wörter " § 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz 1" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe " § 40 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 38 Absatz 7 Satz 1, § 38a Absatz 7 Satz 1" ersetzt und vor dem Wort "Buch" die Wörter "Belegheft oder ein" eingefügt.

d) In Nummer 4 wird nach den Wörtern "auch in Verbindung mit § 22," die Angabe " § 40 Abs. 1 Satz 7" gestrichen.

e) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "nicht richtig" ein Komma und die Wörter "nicht vollständig" eingefügt.

f) In Nummer 7 werden nach den Wörtern "auch in Verbindung mit § 22," die Wörter " § 40 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3" gestrichen.

g) In Nummer 8 werden nach den Wörtern " § 36c Absatz 2 Satz 5," die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen" eingefügt.

h) In Nummer 9 werden die Wörter " § 39 Absatz 1 Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 38c Absatz 3 Satz 1 oder 3" ersetzt.

i) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 oder § 38c Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

j) In Nummer 10 wird nach den Wörtern " § 36 Absatz 4 Satz 3," das Wort "oder" durch das Wort "entgegen" ersetzt und werden nach der Angabe " § 34 Absatz 4" ein Komma sowie die Wörter " § 38c Absatz 4 oder § 38e Absatz 3" eingefügt.

k) In Nummer 11 werden die Wörter " § 36b Absatz 2 Satz 4, § 36c Absatz 2 Satz 4 oder § 45 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter " § 36b Absatz 2 Satz 4 oder § 36c Absatz 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 38f Satz 1," ersetzt.

l) Die Nummern 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:

altneu
12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3 oder entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2, entgegen § 36a Absatz 3 Satz 1, entgegen § 36b Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, entgegen § 36c Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 oder entgegen § 36d Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung oder Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

13. entgegen § 36d Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 3 eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

"12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b Absatz 3 Satz 1, § 36c Absatz 3, § 36d Absatz 3 Satz 1 oder § 38c Absatz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

13. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen § 36a Absatz 2 Satz 1, § 36b Absatz 2 Satz 1, § 36c Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen § 36d Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 10 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

14. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3, § 36b Absatz 2 Satz 3 oder § 36c Absatz 2 Satz 3 eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,"

m) Nummer 15

15. entgegen § 44 Satz 1, § 45 Absatz 1 Satz 1 oder § 57 Absatz 10 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

wird aufgehoben.

(ab 13.02.2023)
72. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für Beförderungen
  1. von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
  2. von Energieerzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,

ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

"(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten mit einem vereinfachten Begleitdokument, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen."

Artikel 5
Änderung der Alkoholsteuerverordnung

Die Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit".

b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 7a Überprüfung der Erlaubnis".

c) Die Angaben zu den §§ 8, 9, 11, 28, 29, 32, 38, 43 und 48 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des Steuerlagers

§ 9 Steuerlagerinhaber, Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

§ 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung

§ 28 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem

§ 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks

§ 32 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 38 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren

§ 43 In einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnener Alkohol

§ 48 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken

" § 8 Änderung von Verhältnissen

§ 9 Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

§ 11 Vollständige Zerstörung; unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung

§ 28 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren

§ 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes

§ 32 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 38 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen im Ausfallverfahren

§ 43 (weggefallen)

§ 48 Zertifizierter Empfänger".

d) Nach der Angabe zu § 48 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 48a Zertifizierter Versender

§ 48b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

§ 48c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 48d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 48e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 48f Beförderung im Ausfallverfahren

§ 48g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung".

e) Die Angaben zu den §§ 49 bis 51 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 49 Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates

§ 50 Versandhandel

§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

" § 49 (weggefallen)

§ 50 Versandhandel

§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs".

f) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 51a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung".

g) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

altneu
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs" § 64 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs".

h) Die Angaben zu den §§ 70 und 78 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 70 Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat

§ 78 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

" § 70 (weggefallen)

§ 78 Übergangsvorschriften".

(ab 13.02.2023)
2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Im Sinn dieser Verordnung ist" die Wörter "oder sind" gestrichen.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;"1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.07.2009 S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 02.12.2020 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;"

c) In Nummer 2 werden die Wörter "die an Beförderungen" durch die Wörter "die an Beförderungen von Alkoholerzeugnissen" ersetzt und werden nach den Wörtern "unter Steueraussetzung" die Wörter "oder an Lieferungen von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 des Gesetzes" eingefügt.

d) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
4. vereinfachtes Begleitdokument: ein Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. Nr. L 369 vom 18.12.1992 S. 17) jeweils in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie;

5. Ausgangszollstelle:

  1. für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- oder im Seeverkehr beförderte Alkoholerzeugnisse die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Alkoholerzeugnisse von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden,
  2. für in sonstiger Weise beförderte Alkoholerzeugnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Alkoholerzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union;
"4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;

5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;"

e) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "unter Steueraussetzung" die Wörter "oder der Lieferung zu gewerblichen Zwecken von Alkoholerzeugnissen nach § 24 des Gesetzes" eingefügt.

f) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1, L 268 vom 19.10.1994 S. 32, L 180 vom 19.07.1996 S. 34, L 156 vom 13.06.1997 S. 59, L 111 vom 29.04.1999 S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. Nr. L 98 vom 17.04.2009 S. 3) geändert worden ist;"7. Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex: die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558; L 101 vom 13.04.2017 S. 166; L 157 vom 20.06.2018 S. 27; L 387 vom 19.11.2020 S. 31), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;"

g) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex definierte Zollstelle;".

h) Die bisherigen Nummern 8, 9 und 10 werden die Nummern 9, 10 und 11 und Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. zuständiges Hauptzollamt: Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung dasjenige Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten."11. Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1; L 87 vom 02.04.2016 S. 35; L 264 vom 30.09.2016 S. 44; L 101 vom 13.04.2017 S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung

  1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohnsitz hat, und
  2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten."

4. In § 4 Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständigen" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind."Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 eine Erweiterung der Erlaubnis."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen und wird vor dem Wort "Umfang" das Wort "zulässigen" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) In den Fällen des § 5 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt."

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Sicherheitsleistung

Das zuständige Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an. Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

" § 7 Sicherheitsleistung

(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.

(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

8. Nach § 7 wird folgender § 7a wird eingefügt:

" § 7a Überprüfung der Erlaubnis

Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt."

9. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des Steuerlagers

(1) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Änderungen an den im Antrag nach § 5 Absatz 1 dargelegten Verhältnissen, so hat er dies vor der Durchführung der Änderungen dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen müssen beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden; sie bedürfen der Zustimmung.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt Folgendes unverzüglich anzuzeigen:

  1. seine Überschuldung,
  2. seine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit,
  3. seine drohende oder eingetretene Zahlungseinstellung und
  4. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(3) Sollen Teile der Betriebseinrichtung einer Verschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwendung schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen.

(4) Soll der Betrieb einer Verschlussbrennerei oder eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens eine Woche im Voraus schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen. Wird der Betrieb des Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird die Erlaubnis geändert.

" § 8 Änderung von Verhältnissen

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt die Änderung der nach § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch

  1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
  2. bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,
  3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder
  4. die Auflösung des Unternehmens.

Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere

  1. seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,
  2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und
  4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.

(3) Bevor Teile der Betriebseinrichtung einer Verschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwendung schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen.

(4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.

(5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

  1. der Tod des Erlaubnisinhabers: von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,
  2. die Übernahme des Unternehmens: vom neuen Inhaber oder
  3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen."

10. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Steuerlagerinhaber, Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, erlischt durch

  1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers auf die Erlaubnis,
  2. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
  3. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
  4. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
  5. die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
  6. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach der Eröffnung,
  7. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach der Umwandlung,
  8. die Änderung des Inhabers einer Personengesellschaft oder einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit nach Ablauf von drei Monaten nach der Änderung,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden Frist fort.

(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

  1. der neue Inhaber,
  2. die Erben,
  3. die Inhaber des neuen Unternehmens,
  4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
  5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.

Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf diejenigen Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(4) Die fortgeltende Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 3 erlischt

  1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
  2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(5) Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das zuständige Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist dem zuständigen Hauptzollamt Folgendes unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. vom neuen Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
  2. von den Erben des Erlaubnisinhabers der Tod des Erlaubnisinhabers,
  3. von den Liquidatoren und den Insolvenzverwaltern jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  4. vom Steuerlagerinhaber die Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes und
  5. vom Steuerlagerinhaber die Änderung des Inhabers einer Personengesellschaft oder einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit.
" § 9 Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

  1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
  2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
  3. die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
  4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
  5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes,
  6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
  7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers.

(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen,

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem maßgeblichen Ereignis,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 mit dem maßgeblichen Ereignis.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.

(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Erlaubnis beantragt von

  1. den Erben,
  2. dem neuen Erlaubnisinhaber,
  3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
  4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, für den die Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

  1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf die Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
  2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(6) Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die Bestände haben unverzüglich nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 und 6 der Steuerlagerinhaber,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
    1. bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlasspfleger,
    2. bei angeordneter Testamentsvollstreckung der Testamentsvollstrecker und
    3. im Übrigen die Erben,
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Liquidatoren und
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der Insolvenzverwalter

Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter."

11. In § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung" § 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "vollständig zerstört worden oder" die Wörter "vollständig oder teilweise" eingefügt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Alkoholerzeugnisse" die Wörter "nach § 27 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes" eingefügt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Alkoholerzeugnissen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige der beabsichtigen Zerstörung ist in den Fällen, in denen die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert werden, durch den Versender abzugeben. Soweit die vorgelegten Nachweise anerkannt werden, wird die nach § 41 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben."

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort "zuständigen" und in Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In Satz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

14. In § 13 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

15. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "erstmaligem" durch das Wort "erstmaligen" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In Satz 3 und Satz 4 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 4 wird das Wort "angemeldeten" durch das Wort "angegebenen" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

16. 22a  § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

17. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 4 werden die Wörter " § 7 Satz 2 gilt" durch die Wörter " § 7 Satz 2 und § 41 gelten" ersetzt.

cc) In Satz 5 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend."(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend."

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" und in Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) Satz 6

Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten.

wird aufgehoben.

18. 22a  § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In Satz 2 Nummer 1 wird im Klammerzusatz das Wort "und" durch die Wörter "oder Nummer" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind."Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt" durch die Wörter "nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "das zuständige Hauptzollamt" durch die Wörter "die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend."(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend."

19. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
aa) In Satz 1 werden die Wörter "mit Artikel 13 der Systemrichtlinie" durch die Wörter "mit Artikel 12 der Systemrichtlinie" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender" durch die Wörter "dem Versender" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 2

2. für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,

wird aufgehoben und die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5" durch die Wörter "nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Steueranmeldung gilt § 44 entsprechend."

20. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 2 werden die Mindestgröße sowie der ausreichende Anfall zulässiger Rohstoffe als erreicht angesehen, wenn

  1. ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Inhaber im Besitz einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei war, auf Grund des Todes des Erlaubnisinhabers oder auf Grund der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs an einen neuen Inhaber übergeht,
  2. der neue Inhaber nach Nummer 1 entsprechend § 9 Absatz 4 vor dem Erlöschen der Erlaubnis des vorherigen Inhabers eine neue Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei beantragt, und
  3. vor dem Übergang des landwirtschaftlichen Betriebs eine Verkleinerung nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 erfolgte.

Das Hauptzollamt kann geeignete Unterlagen als Nachweis anfordern."

21. 22a  § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 4 werden die Wörter " § 8 Absatz 1 und 4 Satz 4" durch die Wörter " § 8 Absatz 1, 2 und 5" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

22. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend."(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a und 9 entsprechend."

23. 22a In § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

24. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In Satz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

25. In § 24 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Generalzolldirektion überprüft die bereits festgelegten amtlichen Ausbeutesätze oder ermittelt für neu zugelassene Rohstoffe die amtlichen Ausbeutesätze. Zu diesem Zweck kann sie die Hauptzollämter mit der Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen beauftragen. Die Auswahl dieser Maßnahmen hängt vom zu untersuchenden Rohstoff ab und kann Probenahmen für Gärversuche und Kontrollbrände in Abfindungsbrennereien innerhalb des Brennverfahrens umfassen. Das jeweils zuständige Hauptzollamt regelt die Einzelheiten zu diesen Maßnahmen."

26. In § 26 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort "zuständigen" gestrichen und in Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "dargelegten" durch das Wort "angegebenen" ersetzt.

27. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer auf Grund von § 11 Absatz 4 des Gesetzes verloren haben, kann das Hauptzollamt die Eigenschaft als Stoffbesitzer wiederzuerkennen."

(ab 13.02.2023)
28. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 28 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem"." § 28 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren".

b) In Satz 1 wird das Wort "Bedingungen" durch die Wörter "nach welchen Rahmenbedingungen" ersetzt und wird der Klammerzusatz " (§ 13 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest."

d) In Satz 5 wird das Wort "Bedingungen" durch das Wort "Rahmenbedingungen" ersetzt.

29. § 29 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks" § 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes".

(ab 13.02.2023)
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "Union verlassen" die Wörter "oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist" eingefügt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter "mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments" durch die Wörter "den eindeutigen Referenzcode" ersetzt und werden nach dem Wort "mitzuführen" die Wörter "und auf Verlangen mitzuteilen" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anstelle des Ausdrucks kann ein Handelspapier mitgeführt werden, sofern dieses dieselben Daten enthält oder aus ihm der eindeutige Referenzcode hervorgeht."Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen."

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

30. § 31 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) In Absatz 2 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden nach den Wörtern "des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems" die Wörter "vor Beginn der Beförderung" eingefügt und werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter "mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
31. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 32 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments" § 32 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 des Gesetzes)."Während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger angeben (§ 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 des Gesetzes)."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln."(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Alkoholerzeugnisse hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln."

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

32. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden die Wörter "in Teilmengen" durch die Wörter "von Teilmengen" ersetzt und werden die Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem" durch die Wörter "mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen und in Satz 5 wird vor dem Wort "Hauptzollamt" das Wort "zuständigen" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "zuständige" und in Absatz 4 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
In den Fällen des § 16 des Gesetzes erstellt das zuständige Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben."Das Hauptzollamt erstellt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der
  1. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben, oder
  2. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Dies" durch die Wörter "Satz 1" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen und werden die Wörter "an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet" durch die Wörter "an den Versender im Steuergebiet" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern "übermittelt wurden, werden" die Wörter "vom zuständigen" durch die Wörter "durch das zuständige" ersetzt.

(ab 13.02.2023)
e) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern "nicht verlassen haben" die Wörter "oder nicht in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" eingefügt.

f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 28 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort "zuständige" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Dürfen Alkoholerzeugnisse das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden durch das Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse. "

33. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird" durch die Wörter "nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird" ersetzt und wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung" durch die Wörter "nach Artikel 182 des Unionszollkodex" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "Flugzeugen" durch das Wort "Luftfahrzeugen" ersetzt.

34. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 28 Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Begleitdokument" die Wörter "vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 4 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter "verwendet werden. Der Versender hat diese" gestrichen und werden die Wörter "Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" durch die Wörter "Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet" ersetzt sowie werden die Wörter "zu kennzeichnen" durch die Wörter "verwendet werden" ersetzt.

f) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

g) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

altneu
(8) Der Versender hat den in Absatz 7 genannten Alkoholerzeugnissen bei der Beförderung Handelspapiere beizugeben, die wie folgt gekennzeichnet sind: "Diese Alkoholerzeugnisse sind vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel haben straf- und steuerrechtliche Folgen." Werden derartige Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch auf diesen die Aufschriften nach Satz 1 vor der Beförderung anzubringen.

(9) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Begleitpapiere sind auch nicht erforderlich, wenn unvergällte Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung zu Apotheken befördert werden. Der Versender hat dem Alkohol bei der Beförderung Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift "Unversteuerte Alkoholerzeugnisse" gekennzeichnet sind, und dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt die Beförderung durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zusammengefasst angezeigt werden.

"(8) Der Versender hat vor der Beförderung von in Absatz 7 genannten Alkoholerzeugnissen ein Handelspapier in zweifacher Ausführung auszufertigen, aus dem der Versender, der Empfänger und die Art und die Menge der Alkoholerzeugnisse hervorgehen. Das Handelspapier ist vom Versender wie folgt zu kennzeichnen:

"Diese Alkoholerzeugnisse sind vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel haben straf- und steuerrechtliche Folgen."

Der Versender hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Werden die Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch auf diesen die Kennzeichnung nach Satz 2 vor der Beförderung anzubringen. Der Beförderer der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung eine Ausfertigung des Handelspapiers mitzuführen. Der Empfänger der Alkoholerzeugnisse hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen, es sei denn, die gewerbliche Verwendung ist nach § 57 allgemein erlaubt.

(9) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Begleitpapiere sind nicht erforderlich, wenn unvergällte Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung zu Apotheken befördert werden. Der Versender hat vor der Beförderung der Alkoholerzeugnisse ein Handelspapier in dreifacher Ausführung auszufertigen, aus dem der Versender, der Empfänger und die Art und die Menge der Alkoholerzeugnisse hervorgehen. Das Handelspapier ist vom Versender wie folgt zu kennzeichnen:

"Unversteuerte Alkoholerzeugnisse".

Der Versender hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt die Beförderung durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zusammengefasst angezeigt werden. Der Beförderer der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung eine Ausfertigung des Handelspapiers mitzuführen. Der Empfänger der Alkoholerzeugnisse hat eine Ausfertigung des Handelspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen."

35. 22a   § 36 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und werden nach den Wörtern "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" die Wörter "gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "von der Zollverwaltung veranlassten" durch die Wörter "durch das Informationstechnikzentrum Bund veröffentlichten" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ausfalldokument" die Wörter "vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden die Wörter "zu übermitteln" durch das Wort "vorzulegen" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständigen" gestrichen.

e) 22 Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) In den Fällen des § 16 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Alkoholerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete, händigt der Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die eindeutige Kennung der Ausgangszollstelle vor. Der Inhalt des Ausfalldokuments muss der Ausfuhrmeldung für die angemeldeten Alkoholerzeugnisse entsprechen."

f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Versender" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Alkoholerzeugnisse" das Wort "unverzüglich" eingefügt und wird nach dem Wort "diesem" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Beförderungspapier" durch das Wort "Nachweis" ersetzt.

36. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender" durch die Wörter "der Versender" ersetzt und werden die Wörter "mit der Beförderung" durch die Wörter "die Beförderung" ersetzt und wird das Wort "wurde" durch das Wort "hat" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "das Annullierungsdokument" die Wörter "vor Beginn der Beförderung" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
37. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 38 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren" § 38 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen im Ausfallverfahren".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse abweichend von § 32 mit nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument)."Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse abweichend von § 32 mit nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung ändern (Änderungsdokument)."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Versender hat" durch die Wörter "Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Alkoholerzeugnisse hat der Versender" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden die Wörter "zu übermitteln" durch das Wort "vorzulegen" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und" eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden nach dem Wort "Bestimmungsorts" die Wörter " oder des Empfängers der Alkoholerzeugnisse" eingefügt.

e) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Bestimmungsorts" die Wörter "oder des Empfängers der Alkoholerzeugnisse" eingefügt und wird das Wort "Übermittlung" durch das Wort "Vorlage" ersetzt.

38. § 39 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen und werden nach dem Wort "Vordruck" die Wörter "gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchführungsverordnung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Eingangsdokument" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "für den Empfänger zuständige" gestrichen.

dd) In Satz 5 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen und werden nach den Wörtern "verlassen haben" die Wörter "oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war" eingefügt.

bb) In Satz 3 und Satz 4 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Dürfen Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 16 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Alkoholerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmengen das Zollgebiet der Europäischen Union nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem Hauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfalldokuments annulliert der Versender das Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits begonnen, ändert der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck."

(ab 13.02.2023)
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen und werden nach den Wörtern "nach § 33 Absatz 5 Satz 1" die Wörter "oder eine Meldung nach § 33 Absatz 8" eingefügt.

(ab 13.02.2023)
39. § 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

Liegt kein Nachweis nach § 33 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 39 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die Alkoholerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der Alkoholerzeugnisse bestätigt.

" § 40 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt kein Nachweis nach § 33 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 39 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Alkoholerzeugnisse

  1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder
  2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem der Empfänger den Empfang der Alkoholerzeugnisse bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war."

40. In § 41 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

41. § 42 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen. Satz 1 gilt nicht für Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen."(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, entscheidet das Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung von Fehlmengen. Es kann im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen handelt."

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern " § 35 Absatz 3 Satz 3" die Wörter "oder Absatz 4 Satz 4" eingefügt und werden die Wörter "vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender" durch die Wörter "vom Versender" ersetzt.

(ab 13.02.2023)
c) In Absatz 3 werden vor dem Wort "unwiederbringlich" die Wörter "vollständig oder teilweise" eingefügt und wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

42. § 43

§ 43 In einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnener Alkohol

(1) Für die Gewinnung, die Lagerung und die Beförderung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gelten vorbehaltlich nachstehender Regelungen die Bestimmungen des Gesetzes zu Steueraussetzung und Besteuerung entsprechend.

(2) Auf Antrag des Abfindungsbrenners oder des Stoffbesitzers gilt der gesamte gewonnene Alkohol abweichend von § 18 Absatz 5 des Gesetzes als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens fünf Werktage vor dem Brennvorgang vom Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen. Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.

(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen. Die Abfindungsbrennerei gilt bis zum Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis als Steuerlager; der Abfindungsbrenner oder der Stoffbesitzer gilt insoweit als Steuerlagerinhaber. Im Steuerlager darf der von der Erlaubnis umfasste Alkohol unter Steueraussetzung befristet gelagert und an andere Steuerlagerinhaber im Steuergebiet befördert werden. Die Erlaubnis erlischt mit der ordnungsgemäßen Aufnahme des beförderten Alkohols in das aufnehmende Steuerlager, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf das Ende des genehmigten Brennbetriebs folgt.

(4) Für Beförderungen unter Steueraussetzung von Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnen wurde, sind abweichend von § 29 Lieferscheine oder Rechnungen zu verwenden. Diese sind mit der Aufschrift "Lieferschein/Rechnung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen. Eine Beförderung über andere Mitgliedstaaten, Drittländer oder Drittgebiete ist dabei unzulässig.

(5) Entspricht die unter Steueraussetzung an das Steuerlager gelieferte Alkoholmenge nicht der tatsächlich gewonnenen Alkoholmenge, wird für den nicht an das Steuerlager gelieferten Teil der Alkoholmenge die Alkoholsteuer festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Alkohol in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bei einer Steuerentstehung gilt der Steuersatz nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes.

(6) Im Falle des vereinfachten Lohnbrennens kann die Gewinnung, die Lagerung und die Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung nicht beantragt werden.

wird aufgehoben.

43. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend."

44. In § 45 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

45. In § 46 Satz 1 wird nach dem Wort "Drittländern" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "des § 22 Absatz 3 des Gesetzes" durch die Wörter "der Einfuhr" ersetzt.

46. § 47 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter "befördert wird" durch die Wörter "geliefert wird (§§ 24 bis 24c des Gesetzes)" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Weitergabe von Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 23 des Gesetzes."

(ab 13.02.2023)
47. § 48 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 48 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken

(1) Wer Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat

  1. dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe von Art, Menge und Alkoholgehalt der Alkoholerzeugnisse anzuzeigen und
  2. Sicherheit für die Steuer nach § 24 Absatz 3 des Gesetzes zu leisten.

Für die Steueranmeldung gilt § 44 entsprechend. Das zuständige Hauptzollamt kann von dem zur Anzeige Verpflichteten verlangen, weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug der Alkoholerzeugnisse zu führen und die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.

(2) Wer nicht nur gelegentlich Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 24 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, für die Sicherheitsleistung, für das Belegheft sowie für die Aufzeichnungen über die bezogenen Alkoholerzeugnisse, für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten betrieblichen Verhältnisse und für die Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in § 16 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 6 sowie § 44 entsprechend.

(3) Werden Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen.

(4) Der Bezieher nach Absatz 1 Satz 1 hat dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.

" § 48 Zertifizierter Empfänger

(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 24a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Empfangsorten und Angabe der Anschriften,
  2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

  1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,
  2. die anfallende Sicherheit nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und
  3. an dem Verfahren nach § 48b, auch in Verbindung mit § 28, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Alkoholerzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Empfang der Alkoholerzeugnisse ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach § 24a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 24a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Alkoholerzeugnisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder unter § 50 fällt."

48. Nach § 48 werden folgende § § 48a bis 48g eingefügt:

" § 48a Zertifizierter Versender

(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 24b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. eine Aufstellung mit den beantragten Versandorten und Angabe der Anschriften,
  2. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

  1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und
  2. an dem Verfahren nach § 48b, auch in Verbindung mit § 28, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Alkoholerzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Versand der Alkoholerzeugnisse ist vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 24b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Alkoholerzeugnisse versenden wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder unter § 50 fällt.

§ 48b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 24c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Weiter legt sie in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 28.

(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

(3) Für die Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren, auch unter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.

§ 48c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Sollen Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet befördert werden

  1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
  2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgt,

so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 29 Absatz 2 entsprechend.

(3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen.

(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen.

(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an den zertifizierten Empfänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet.

§ 48d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern und zwar

  1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
  2. in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Alkoholerzeugnisse ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen gilt § 32 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

§ 48e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse, auch von Teilmengen, an einem von der Erlaubnis umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Alkoholerzeugnisse nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) Für die Überprüfung der Eingangsmeldung gilt § 33 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises dafür, dass

  1. die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden,
  2. die Alkoholsteuer angemeldet wurde oder
  3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen.

(4) Unbeschadet des § 51 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die Beförderung der Alkoholerzeugnisse beendet wurde.

§ 48f Beförderung im Ausfallverfahren

Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 38 und 39 entsprechend. In diesen Fällen sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

§ 48g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 48e Absatz 4 oder § 48f in Verbindung mit § 39 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Alkoholerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass

  1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,
  2. der zertifizierte Empfänger die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder
  3. die Alkoholerzeugnisse von der Verbrauchsteuer befreit sind."

(ab 13.02.2023)
49. § 49

§ 49 Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates

Werden Alkoholerzeugnisse nach § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 48 Absatz 3 entsprechend.

wird aufgehoben.

(ab 13.02.2023)
50. Die §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst:

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§ 50 Versandhandel, Beauftragter

(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 25 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.

(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern er Sicherheit für die Steuer, die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes voraussichtlich während eines Monats entsteht, geleistet hat. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend. Für die Sicherheitsleistung nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gilt § 7 Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 25 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauftragte ist verpflichtet, Änderungen der nach Absatz 2 dargestellten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

(1) Stellt der Bezieher nach § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 42 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(3) Die Steuerschuldner nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

" § 50 Versandhandel

(1) Wer als Versandhändler nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald

  1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und
  2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.

Für die Sicherheitsleistung gelten § 7 Satz 2 und § 41 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 7 Satz 2 und § 41 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. Die nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuervertreter erteilte Erlaubnis erlischt.

§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs

Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Alkoholerzeugnissen gelten § 11 Absatz 2 und § 42 entsprechend."

51. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

" § 51a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung

(1) Die Steueranmeldung nach § 26b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 44 Absatz 2 und § 45 entsprechend."

52. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" und in Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
53. In § 53 Absatz 3 wird nach dem Wort "vereinfachten" das Wort "elektronischen" eingefügt.

54. In § 54 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständige" und in Satz 4 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

55. In § 55 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

56. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Allgemein erlaubt ist die gewerbliche Verwendung von Rückständen der Alkoholrektifikation, die bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol mindestens 4 Liter Fuselöl enthalten und die charakteristischen Geruchs- und Geschmacksstoffe von Rückständen der Alkoholrektifikation aufweisen, für die in § 27 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes genannten Zwecke."

57. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind."Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

58. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse nach § 58 Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und den Fortbestand gilt § 9 entsprechend." (4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend."

59. In § 60 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

60. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Orten" die Wörter "empfangen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
cc) In Satz 4 wird das Wort "Verlust" durch die Wörter "Gesamt- oder Teilverlust" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(ab 13.02.2023)
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und unversteuerte" gestrichen und werden nach dem Wort "Alkoholerzeugnisse" die Wörter "und Alkoholerzeugnisse, die sich in der steuerfreien Verwendung befinden," eingefügt.

(ab 13.02.2023)
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Verwender" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "hat dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus anzuzeigen, wenn er" durch die Wörter "der im Rahmen seiner Erlaubnis" ersetzt und werden die Wörter "beziehen will" durch die Wörter "verarbeiten will, hat dies im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen" ersetzt.

(ab 13.02.2023)
cc) In Satz 3 werden die Wörter "die Verwendung" durch die Wörter "den Verbleib" ersetzt.

dd) In Satz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

61. In § 62 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

62. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "nach § 44" durch die Wörter "nach § 44 Absatz 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "zuständigen" und in Absatz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständigen" gestrichen.

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 44 Absatz 2 entsprechend."

(ab 13.02.2023)
63. § 64 wird wie folgt gefasst:

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§ 64 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten

(1) Wer Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument vor Beginn der Beförderung auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und die dritte Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen.

(2) Wer eine Steuerentlastung nach § 30 Absatz 1 des Gesetzes für versteuerte Alkoholerzeugnisse, die in andere Mitgliedstaaten befördert werden, nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Der Anzeige ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art der Alkoholerzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehalts beizufügen. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu versichern, dass die Alkoholerzeugnisse zum Regelsatz versteuert sind und keinen Abfindungsalkohol enthalten. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte die Alkoholerzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen.

(4) Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Er hat die Steuerentlastung für alle Alkoholerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 6 aus dem Steuergebiet befördert worden sind. Der Entlastungsberechtigte hat die Entlastungsanmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten Monats, der dem Entlastungsabschnitt folgt, abzugeben. Die Entlastungsanmeldung muss alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und den selbst berechneten Entlastungsbetrag enthalten. Außerdem ist vom Entlastungsberechtigten die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass die Alkoholerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er die Alkoholerzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Entlastungsberechtigte hat bei der Beförderung von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol enthält. § 63 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist zur Abgabe der Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 3 kann vom zuständigen Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.

(6) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann den Entlastungsabschnitt auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(7) Entnimmt der Entlastungsberechtigte seinem Steuerlager die Alkoholerzeugnisse unter Versteuerung, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des Monats, der auf den Entlastungsabschnitt folgt, in der Steueranmeldung nach § 44 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat.

(8) Der Entlastungsberechtigte hat den Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 30 Absatz 3 des Gesetzes mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 26 Absatz 2 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.

" § 64 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs

(1) In den Fällen des § 30 Absatz 1 des Gesetzes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung kann einmal im Monat zusammengefasst für die Alkoholerzeugnisse, für die die Voraussetzungen für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgegeben werden. In der Entlastungsanmeldung sind die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und der Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungsanmeldung beizufügen.

(2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere Positionen enthält, ist die Position, für die die Entlastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis nach § 48g Absatz 2 kann als hinreichender Nachweis in den Fällen anerkannt werden, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den Fällen des § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen.

(3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er die Alkoholerzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Entlastungsberechtigte hat bei der Beförderung von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol enthält.

(4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 30 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 26a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.

(5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 44 Absatz 2 entsprechend."

64. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "zuständigen" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus Absatz 4, Absatz 5 Satz 3 und 4 und Absatz 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 6 weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt."

65. In § 67 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

66. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "zuständigen" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

67. In § 69 Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

(ab 13.02.2023)
68. § 70

§ 70 Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat

(1) Wer Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, hat das vereinfachte Begleitdokument vor Beginn der Beförderung auszufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis "Transit/Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Der Beförderer hat während der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung mitzuführen. Er hat die Alkoholerzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern.

(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme der Alkoholerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.

(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

(4) Sollen Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das zuständige Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Das zuständige Hauptzollamt leitet eine Ausfertigung dieser Erlaubnis der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zu.

wird aufgehoben. (ab 13.02.2023)
69. § 77 wird wie folgt gefasst:

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§ 77 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6 Satz 1, § 17 Absatz 6 Satz 1, § 48 Absatz 2 Satz 2 oder § 59 Absatz 4 Satz 1, entgegen § 9 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6 Satz 2, § 17 Absatz 6 Satz 2, § 50 Absatz 3 Satz 2 oder § 59 Absatz 4 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4, entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 3 Satz 2, entgegen § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4, entgegen § 42 Absatz 2 oder 3, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 50 Absatz 4 Satz 3, § 51 Absatz 1 Satz 1, § 59 Absatz 2 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 2, § 64 Absatz 2 Satz 4 oder § 65 Absatz 2 oder Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
  3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 2 Satz 5, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 3, § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 4, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 50 Absatz 4 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3, § 64 Absatz 3 Satz 1 oder § 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 4, ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
  4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 29 Absatz 1, § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 37 Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 70 Absatz 2 Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 49, entgegen § 64 Absatz 1 Satz 2 oder § 70 Absatz 1 Satz 3 einen Ausdruck oder eine Ausfertigung nicht mitführt,
  7. entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 33 Absatz 4, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 48 Absatz 1 Satz 3, § 63 Absatz 5 Satz 2 oder § 64 Absatz 3 Satz 3 ein Alkoholerzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
  8. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4, entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 oder § 48 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  9. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
  10. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1, § 37 Absatz 2 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 4 oder § 70 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
  11. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 35 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 oder § 62 Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt.

" § 77 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen
    1. § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 4, oder entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4,
    2. § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 20 Absatz 4, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4,
    3. § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4, entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 48a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3,
    4. § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4,
    5. § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 3 Satz 2,
    6. § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung § 38 Absatz 4 oder § 48f, oder
    7. § 42 Absatz 2 oder 3, § 59 Absatz 2 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 2 oder § 65 Absatz 2 oder 6

    eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. entgegen
    1. § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 2 Satz 5, § 63 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2,
    2. § 13 Absatz 4 Satz 3, § 14 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 4 oder
    3. § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 48 Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 48a Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3 oder § 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 5,

    ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

  3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 2 oder § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
  4. entgegen § 29 Absatz 1, § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 48d Absatz 2, entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 3 Satz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch im Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 48c Absatz 1 oder § 48e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  5. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 36 Absatz 7 Satz 2 oder § 48c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3, § 35 Absatz 8 Satz 5 oder Absatz 9 Satz 6, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 48c Absatz 3 Satz 1 oder 3 oder § 53 Absatz 3 den eindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck oder eine Ausfertigung nicht mitführt,
  7. entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 33 Absatz 4, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 48c Absatz 4, § 48e Absatz 3 oder § 63 Absatz 5 Satz 2 ein Alkoholerzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
  8. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,
  9. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 38 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, oder entgegen § 39 Absatz 1 eine Ausfertigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  10. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
  11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4 oder § 48f Satz 1, entgegen § 37 Absatz 2 Satz 3 oder § 38 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  12. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vermerkt oder
  13. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 62 Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt."

70. § 78 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 78 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und die Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft

" § 78 Übergangsvorschriften

Für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs mit einem vereinfachten Begleitdokument aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort."

Artikel 6
Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 3, 5 und 9 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis

§ 5 Anmeldung der Steuer

§ 9 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis

" § 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

§ 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung

§ 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis".

b) Nach der Angabe zu § 17e werden folgende Angaben eingefügt:

"Zu § 9d des Gesetzes

§ 17f Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)

Zu § 9e des Gesetzes

§ 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)".

2. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "in dieser Verordnung" die Wörter "oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis" § 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis".

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt."

4. Dem § 4 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Anmeldung der Steuer" § 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis" § 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis".

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend."

7. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern " § 4 Absatz 2 bis 4" die Wörter "und § 5 Absatz 2" eingefügt.

8. Nach § 17e werden folgende Zwischenüberschriften und folgende §§ 17f und 17g eingefügt:

"Zu § 9d des Gesetzes

§ 17f Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
(NATO)

(1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts geleistet oder zur Erzeugung der gelieferten Wärme unmittelbar eingesetzt worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung die Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom geleistet worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.

(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine verzichten, wenn die in diesen vorgeschriebenen Angaben anderen Belegen und den Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms oder der daraus erzeugten Wärme zu entnehmen sein müssen.

Zu § 9e des Gesetzes

§ 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(GSVP)

(1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts geleistet worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung die Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom geleistet worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt.

(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind Unterlagen beizufügen, die den zeitlichen und räumlichen Umfang der begünstigten Maßnahme der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie die vom Antragsteller geleistete Strommenge belegen. Das Hauptzollamt kann weitere Unterlagen anfordern, sofern dies zur Beurteilung der Steuerbegünstigung erforderlich ist.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlastungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Bezieher des Stroms zu entnehmen sein müssen.

(5) Strom, der für zivile Missionen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik geleistet wird, ist nur dann entlastungsfähig, wenn er durch das zivile Begleitpersonal von Streitkräften entnommen wird. Dieses muss Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außerhalb ihres Mitgliedstaates zusammenhängen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten."

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 13. Februar 2023 in Kraft.

(2)

Artikel 2 (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung) Nummer 33,

Artikel 3 (Kaffeesteuerverordnung) Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 21 und 36,

Artikel 4 (Energiesteuer-Durchführungsverordnung) Nummer 71 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und

Artikel 5 (Alkoholsteuerverordnung) Nummer 25 und 34 Buchstabe e und g treten am Tag nach der Verkündung (21. August 2021) in Kraft .

(3)

Artikel 1 (Tabaksteuerverordnung) Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 3, 6 bis 13, 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16, 17 Buchstabe a bis c, d Doppelbuchstabe bb, Buchstabe e und f, Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b, Nummer 20 Buchstabe c, e und f, Nummer 21 Buchstabe b, Nummer 22 Buchstabe d, Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c, Buchstabe d Doppelbuchstabe bb bis dd und Buchstabe f, Nummer 24 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe c, Nummer 25, 26 Buchstabe b bis d und f bis h, Nummer 27, 29 Buchstabe b und c, Nummer 32 Buchstabe a, Nummer 33 Buchstabe a, Nummer 35 bis 38, 40 Buchstabe b, Nummer 45 bis 50 und 52 bis 54,

Artikel 2 (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung)  Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 3, 5 bis 12, 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 14, 15, 16 Buchstabe a bis c, Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und Buchstabe e und f, Nummer 17 Buchstabe b, Nummer 19 Buchstabe c, e und f, Nummer 20 Buchstabe b, Nummer 21 Buchstabe d, Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c, d Doppelbuchstabe bb bis dd und Buchstabe f, Nummer 23 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe c, Nummer 24, 25 Buchstabe b bis d und f bis h, Nummern 26, 28 Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe bb, Nummer 31 Buchstabe b, Nummer 32, 34, 37 Buchstabe b, Nummer 45 bis 47, 48 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 49, 50, 52, 55 Buchstabe b und Nummer 58 bis 61,

Artikel 3 (Kaffeesteuerverordnung) Nummer 1 Buchstabe a bis d und f bis k, Nummer 2 bis 14, 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und Nummer 16 bis 20 und 22 bis 35,

Artikel 4 (Energiesteuer-Durchführungsverordnung)  Nummer 1 Buchstabe a bis c, e, f und r bis t, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 bis 5, 7 bis 17 und 20 bis 22, 23 Buchstabe b bis d und f, Nummer 33 Buchstabe e, Nummer 51 bis 55, 56 Buchstabe b, Nummer 57, 59, 60, 62 und 64,

Artikel 5 (Alkoholsteuerverordnung) Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 3 bis 11, 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nummer 13 bis 17, 18 Buchstabe a bis c, d Doppelbuchstabe bb und Buchstabe e und f, Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c Doppelbuchstabe bb, Nummer 20 bis 24, 26 und 27, 29 Buchstabe c und e, Nummer 30 Buchstabe b, Nummer 31 Buchstabe d, Nummer 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b bis c, d Doppelbuchstabe bb bis dd und Buchstabe f, Nummer 33 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe cc, Nummer 34 Buchstabe a bis d und f, Nummer 35 Buchstabe b bis d, f und g, Nummer 36, 38 Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe bb, Nummer 40, 41 Buchstabe b, Nummer 43 bis 45, 46 Buchstabe b, Nummer 52, 54, 55 und 57 bis 59, 60 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 61, 62 und 64 bis 67 und

Artikel 6 (Stromsteuer-Durchführungsverordnung) Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bis 7 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

(4) Artikel 1 (Tabaksteuerverordnung) Nummer 51 und Artikel 5 Nummer 42 und 56 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(5)

Artikel 1 (Tabaksteuerverordnung) Nummer 4, 18 Buchstabe c und Nummer 33 Buchstabe b,

Artikel 2 (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung) Nummer 17 Buchstabe c,

Artikel 3 (Kaffeesteuerverordnung) Nummer 15 Buchstabe c,

Artikel 4 (Energiesteuer-Durchführungsverordnung) Nummer 1 Buchstabe u bis z, Nummer 24 Buchstabe b, Nummer 65 bis 70,

Artikel 5 (Alkoholsteuerverordnung) Nummer 19 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und

Artikel 6 (Stromsteuer-Durchführungsverordnung) Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 8 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

_____________________
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) sind beachtet worden.

Berichtigung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

Vom 3. November 2022
(BGBl. I Nr. 41 vom 08.11.2022 S. 1977)

Die Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) ist wie folgt zu berichtigen:

1. In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c ist die Angabe " (§ 5 des Gesetzes)" durch die Angabe " (§ 5 Absatz 2)" zu ersetzen.

2. In Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ist die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 4" zu ersetzen.

3. In Artikel 3 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist die Angabe "Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe "Satz 2 Nummer 1" zu ersetzen.

4. Artikel 3 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc

cc) In Satz 3 wird das Wort "befristet" durch die Wörter "mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen" ersetzt.

ist zu streichen.

5. In Artikel 3 Nummer 36 Buchstabe c ist die Angabe " § 27 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe " § 27 Absatz 4 Satz 1," zu ersetzen.

6. In Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist die Angabe "In Absatz 3" durch die Angabe "In Satz 3" zu ersetzen.

7. In Artikel 5 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist die Angabe "In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort" durch die Angabe "In Satz 2 Nummer 1 wird im Klammerzusatz das Wort" zu ersetzen.

8. In Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist die Angabe "In Satz 2" durch die Angabe "In Satz 3" zu ersetzen.

9. In Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist die Angabe "In Satz 3" durch die Angabe "In Satz 4" zu ersetzen.

10. In Artikel 5 Nummer 23 ist die Angabe "In § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" durch die Angabe "In § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" zu ersetzen.

11. Artikel 5 Nummer 35 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

bb) In Satz 2 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

ist zu streichen und der bisherige Doppelbuchstabe cc wird zu Doppelbuchstabe bb.

211834


ENDE