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UVPVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 18. September 1995
(GMBl. 1995 S. 671)
Nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, hier nach Anhörung der beteiligten Kreise, erläßt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
0 Allgemeine Regelungen
0.1 Anwendungsbereich
0.1.1 Betroffene verwaltungsbehördliche Verfahren Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen; die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit der in der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Vorhaben dienen. Sie gilt sinngemäß für Raumordnungsverfahren, wenn von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 UVPG Gebrauch gemacht wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Die Grundsätze der Verwaltungsvorschrift nach § 20 Nr. 2 und 3 UVPG für die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen (Nummer 0.4), für die zusammenfassende Darstellung (Nummer 0.5.2) und für die Bewertung (Nummer 0.6.2) sind nicht im Bebauungsplanverfahren und im Satzungsverfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan anzuwenden, da die § § 5, 11 und 12 UVPG gemäß § 17 UVPG für diese Verfahren keine Anwendung finden. Im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren finden aufgrund des § 18 UVPG die Grundsätze nach den Nummern 0.4, 0.5.2 und 0.6 und im Flurbereinigungsverfahren aufgrund des § 19 UVPG die Grundsätze nach Nummer 0.4 keine Anwendung. Die Grundsätze nach den Nummern 0.4, 0.5.2 und 0.6.2 brauchen im Raumordnungsverfahren nur angewandt zu werden, wenn die nach § 16 Abs. 3 UVPG mögliche Beschränkung der Verfahrensschritte nach den § § 5, 11 und 12 UVPG im nachfolgenden Zulassungsverfahren erreicht werden soll. Im übrigen ist die Verwaltungsvorschrift in diesen Verfahren anzuwenden.
Für die Vorhaben der Nummern 1 bis 6, 15 und 16 der Anlage zu § 3 UVPG ergibt sich der Anwendungsbereich in den Zulassungsverfahren im einzelnen aus den Nummern 1 bis 6, 15 und 16 dieser Verwaltungsvorschrift.
§ 5 UVPG und die Grundsätze der Verwaltungsvorschrift für die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen finden ferner keine Anwendung, wenn die für das verwaltungsbehördliche Verfahren zuständige Behörde zu der öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehört, die Träger des Vorhabens ist (z.B. bei Bundesfernstraßen). Es kann jedoch im Einzelfall zweckmäßig sein, entsprechend diesen Grundsätzen eine Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens mit anderen Behörden, Sachverständigen und Dritten durchzuführen, und zwar frühzeitig bereits im Rahmen der Planung des Vorhabens.
Für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, wird auf die "Richtlinie für die Durchführung von § 3 Abs. 2 UVPG in der Bundeswehr" des Bundesministeriums der Verteidigung hingewiesen.
0.1.2 Regelungsgegenstand
Die Verwaltungsvorschrift regelt nur die in § 20 UVPG genannten Kriterien, Verfahren und Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie regelt nicht die Durchführung verwaltungsbehördlicher Verfahren insgesamt. Zur Durchführung dieser Verfahren sind daher die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Fachrechts heranzuziehen.
0.1.3 Zuständigkeit
Zuständige Behörde ist die Behörde, die für das verwaltungshehördliche Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG zuständig ist, dessen unselbständiger Teil die UVP ist. Federführende Behörde ist die von den Ländern gemäß § 14 Abs. 1 UVPG bestimmte Behörde.
0.2 Umweltverträglichkeitsprüfung in parallelen und gestuften Verfahren
Die Prüfungen der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens, die im Rahmen von
durchgeführt werden, sind Teilprüfungen einer einheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Linienbestimmung und in den vorgelagerten Verfahren nach Buchstabe b sind die raumbedeutsamen bzw. bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Eignung des Standortes oder der Linien- oder Trassenführung. Die Ergebnisse der Teilprüfungen sind in den Fällen des Buchstaben a nach den § § 2 Abs. 1 Satz 4, 14 Abs. 2 UVPG und in den Fällen des Buchstaben b nach den § § 2 Abs. 1 Satz 4, 12, 15 Abs. 1 und 4, 16 Abs. 2 und 3 und 17 Satz 2 und 3 UVPG zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammenzufassen. § 13 UVPG bleibt unberührt.
0.3 Auswirkungen auf die Umwelt
Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sind Veränderungen der menschlichen Gesundheit oder der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt, die von einem Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 UVPG verursacht werden. Auswirkungen auf die Umwelt können je nach den Umständen des Einzelfalls
0.4 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG
- Grundsätze nach § 20 Nr. 2 UVPG -
0.4.1 Zweck
Der Verfahrensschritt "Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" dient dazu, daß bereits vor Antragstellung in den Zulassungsverfahren bei dem Träger des Vorhabens und den Behörden möglichst frühzeitig Klarheit über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über sonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen besteht, insbesondere im Hinblick auf die nach § 6 UVPG beizubringenden entscheidungserheblichen Unterlagen. Dies kann auch der Akzeptanz der Zulassungsverfahren sowie ihrer Vereinfachung und Beschleunigung dienen.
0.4.2 Einleitung der Unterrichtung
Der Verfahrensschritt wird dadurch eingeleitet, daß der Vorhabenträger das geplante Vorhaben der zuständigen Behörde vor der Antragstellung - oder der Planeinreichung mitteilt. Der Träger des Vorhabens kann auf die Durchführung des Verfahrensschrittes "Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen" verzichten.
Auch sofern der Vorhabenträger auf den Verfahrensschritt verzichtet oder erst durch die Antragstellung oder Planeinreichung Mitteilung über das geplante Vorhaben macht, ist es zweckmäßig, eine Besprechung mit ihm, gegebenenfalls unter Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger und Dritter, über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung gleichwohl durchzuführen, wenn die Prüfung der mit dem Antrag oder dem Plan eingereichten Unterlagen ergeben hat, daß diese für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausreichen, weil sie Art und Umfang möglicher Beeinträchtigungen der Umwelt nicht sicher erkennen lassen. Der Vorhabenträger ist über noch beizubringende Unterlagen zu unterrichten.
0.4.3 Ablauf der Unterrichtung
Der Verfahrensschritt des § 5 UVPG unterteilt sich in drei Abschnitte:
Der Verfahrensschritt ist, soweit nicht nachfolgend besonders geregelt, an keine Form gebunden. Er ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Das Zusammenwirken mehrerer Behörden im Rahmen des Verfahrensschrittes nach § 5 UVPG soll im Interesse einer zügigen Durchführung möglichst mündlich erfolgen. Bei Gelegenheit der Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sollen Maßnahmen beraten werden, die zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beitragen können.
Die Unterrichtung darf nach Inhalt und Umfang nicht als eine "Vorwegnahme" des anschließenden Zulassungsverfahrens durchgeführt werden. Belange, die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erheblich sind (z.B. wirtschaftliche, gesellschaftliche oder soziale Auswirkungen des Vorhabens), dürfen nicht in den Verfahrensschritt eingeführt werden. Soweit derartige Belange außerhalb der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Zulassung rechtserheblich sind, bleibt ihre Berücksichtigung im Rahmen einer allgemeinen Beratung unberührt.
EDV-gestützte Informationssysteme, insbesondere geographische (raumbezogene) Systeme, sollen genutzt werden, soweit es zweckdienlich ist.
0.4.4 Mitteilung durch den Träger des Vorhabens
Der Mitteilung des Vorhabens an die zuständige Behörde sind Unterlagen - gegebenenfalls auch in Ausfertigungen für die zu beteiligenden Behörden - beizufügen, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, in die Besprechung des Untersuchungsrahmens mit dem Träger des Vorhabens einzutreten.
Die Unterlagen brauchen noch keine Angaben im Detail - wie im anschließenden Zulassungsverfahren - zu enthalten. Es reicht vielmehr aus, wenn die Angaben in groben Zügen und unter Beschränkung auf wesentliche Probleme auf das Vorhaben und die Umweltauswirkungen eingehen.
Die Unterlagen des Vorhabenträgers für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen brauchen auch kein in sich geschlossenes Dokument darzustellen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, eine "Umweltverträglichkeitsuntersuchung" vorzulegen. Die zuständige Behörde prüft die eingereichten Unterlagen unverzüglich auf ihre Eignung für die Besprechung des Untersuchungsrahmens und fordert ggf. geeignete Unterlagen nach; sie kann bei der Überprüfung der eingereichten Unterlagen andere Behörden hinzuziehen. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde um die federführende Behörde (§ 14 Abs. 1 UVPG), so nimmt sie die Überprüfung im Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde vor, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
0.4.5 Gegenstand der Besprechung des Untersuchungsrahmens
Die Besprechung des Untersuchungsrahmens ist unverzüglich, gegebenenfalls auch in Teilschritten, durchzuführen, sobald hierfür geeignete Unterlagen des Vorhabenträgers vorliegen.
Da die Besprechung der frühzeitigen Klärung des Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitsprüfung und nicht der Behandlung von Einwendungen Dritter gegen das Vorhaben dient, darf sie keine Vorwegnahme des Erörterungstermins im Rahmen der späteren Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG) im förmlichen Zulassungsverfahren darstellen. Die Besprechung kann somit formlos mit dem Vorhabenträger erfolgen.
Bei der Besprechung sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen Fragen abzuhandeln. Dabei ist auch zu klären, inwieweit nach Fachrecht Vorhaben- oder Trassenvarianten zu prüfen und welche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen sind.
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